TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/30 W185 2313929-1

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Veröffentlicht am 30.09.2026
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Entscheidungsdatum

30.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Spruch


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W185 2313930-1/16E

W185 2313929-1/16E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX beide StA. Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 19.02.2025, GZ: IST/1525/2023:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 beide StA. Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 19.02.2025, GZ: IST/1525/2023:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.

Die BF stellten am 13.07.2023 schriftlich sowie am 23.10.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die BF stellten am 13.07.2023 schriftlich sowie am 23.10.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Mit Note vom 16.11.2023 wurde der gegenständliche Einreiseantrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt.

Das BFA führte in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) vom 10.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Das BFA führte in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) vom 10.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.

Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde den BF seitens des GK Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Mit Stellungnahme vom 13.02.2025 brachten die BF zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner sei angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen.Mit Stellungnahme vom 13.02.2025 brachten die BF zusammengefasst vor, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner sei angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.

Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde dem ÖGK Istanbul vom BFA mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Mit Bescheid vom 19.02.2025 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG (idF vor dem 12. Juni 2026) in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) ab. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 verwiesen.Mit Bescheid vom 19.02.2025 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) ab. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 18.03.2025, in der zunächst moniert wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente aus der im Jänner eingebrachten Stellungnahme wiederholt und betont, dass es, um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, ratsam wäre, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.05.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt.

Mit Erkenntnis vom 17.06.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Diesbezüglich lasse die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 ergebe sich ausdrücklich, dass bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 sei nicht vorgesehen und stehe dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu.Mit Erkenntnis vom 17.06.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Diesbezüglich lasse die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 ergebe sich ausdrücklich, dass bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei nicht vorgesehen und stehe dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF mit Schriftsatz vom 06.10.2025 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörden bei rechtskonformer Abwicklung der Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 20005 auf Erteilung von Einreisetiteln bereits im November 2023 verpflichtet gewesen wären, diese zu erteilen. Die Verzögerung bzw. die grundsätzliche Infragestellung der Erteilung der Visa verletze die BF in ihren Rechten auf Familienzusammenführung gemäß Art. 8 EMRK sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF mit Schriftsatz vom 06.10.2025 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörden bei rechtskonformer Abwicklung der Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 20005 auf Erteilung von Einreisetiteln bereits im November 2023 verpflichtet gewesen wären, diese zu erteilen. Die Verzögerung bzw. die grundsätzliche Infragestellung der Erteilung der Visa verletze die BF in ihren Rechten auf Familienzusammenführung gemäß Artikel 8, EMRK sowie auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK.

Mit Erkenntnis vom 19.02.2026, Ra 2025/14/00257 bis 0258-16, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem Verfahren gleiche, das der VwGH mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 19.02.2026, Ra 2025/14/00257 bis 0258-16, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem Verfahren gleiche, das der VwGH mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 03.03.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 16.03.2026 teilte das BFA im Wesentlichen mit, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis vom 24.04.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Zuerkennung habe zugrunde gelegen, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung aufgrund von Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst oder wegen Wehrdienstentzugs sowie daraus resultierende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Infolge der im Dezember 2024 eingetretenen geänderten Verhältnissen in Syrien sei ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet worden; die Bezugsperson sei mit Schreiben vom 10.01.2025, über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Änderungen unterworfen und könne in Gesamtschau der Länderberichte noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die eingetretene Änderung auch eine Aberkennung rechtfertige. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen prüfen, ob diese auch von dauerhafter Natur sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 13.07.2023 schriftlich sowie am 23.10.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2, genannt.Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 13.07.2023 schriftlich sowie am 23.10.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2, genannt.

Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Das BFA leitete am 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist bis dato nicht erfolgt und auch nicht absehbar.Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Das BFA leitete am 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist bis dato nicht erfolgt und auch nicht absehbar.

Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde vom ÖGK Istanbul mit Bescheid vom 19.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den BF, zur Antragstellung und zur Bezugsperson beruhen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.

Das BFA erstattete mit Schreiben vom 16.03.2026 Ausführungen zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der zu erwartenden Verfahrensdauer. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden.

Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA keine entsprechenden Ausführungen erstattet hat sowie daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.

Das BFA konnte zudem keinen Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen, weshalb die Feststellung zu treffen ist, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist. Dass bislang kein Verfahrensabschluss erfolgt ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten IZR-Auszug.

Dass der Antrag der BF auf Erteilung von Einreisetiteln allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 10.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Der gegenständliche Bescheid betrifft am 13.07.2023 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft am 13.07.2023 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:

„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1.       Belangte Behörde ist das Bundesamt.

2.       Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

3.       Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.

4.       Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“

§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:

„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt. (4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).

Die Anträge der BF auf Einreise wurden mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des ÖGK Istanbul vom 19.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:

So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich.

Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten aufgrund des Umstands, dass sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen hat, zuerkannt. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 10.01.2025 eingeleitet und ist damit seit etwa 21 Monaten anhängig, wobei nach Auskunft des BFA (vom März 2026) der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über 21 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass Länderinformationsblätter zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 und am 28.02.2026 veröffentlicht wurden. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 10.01.2025 eingeleitet und ist damit seit etwa 21 Monaten anhängig, wobei nach Auskunft des BFA (vom März 2026) der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über 21 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass Länderinformationsblätter zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 und am 28.02.2026 veröffentlicht wurden. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Das gegenständliche Verfahren ist daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.

Im vorliegenden Verfahren gründet die angefochtene Entscheidung auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom BFA abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.

Da sich aus der Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 schließen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, war dem BFA die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. Die BF werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung bzw. Vaterschaft sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Insbesondere geht es in dem vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2313929.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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