Entscheidungsdatum
01.10.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W185 2315186-1/5E
W185 2315185-1/5E
BESCHLUSSW185 2315185-1/5E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 06.02.2025, GZ. Riyadh-OB/KONS/0017/2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 06.02.2025, GZ. Riyadh-OB/KONS/0017/2025:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) stellte für sich und für ihre minderjährige Tochter (in der Folge: BF 2) am 12.09.2023 schriftlich und am 05.05.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Riyadh (in der Folge: ÖB Riyadh) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vorgebliche Ehemann der BF 1 bzw. vorgebliche Vater der BF 2, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (in der Folge: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) stellte für sich und für ihre minderjährige Tochter (in der Folge: BF 2) am 12.09.2023 schriftlich und am 05.05.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Riyadh (in der Folge: ÖB Riyadh) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vorgebliche Ehemann der BF 1 bzw. vorgebliche Vater der BF 2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (in der Folge: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.
Dies unter Anschluss diverser Unterlagen.
In einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme, datiert mit 07.01.2025, teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Davon abgesehen sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Stand als erwiesen anzusehen.In einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme, datiert mit 07.01.2025, teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragstellenden Parteien iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Davon abgesehen sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Stand als erwiesen anzusehen.
Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde den BF seitens der ÖB Riyadh die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wären.Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde den BF seitens der ÖB Riyadh die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären.
Am 28.01.2025 brachten die BF eine Stellungnahme durch ihre Rechtsvertretung ein.
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Z 1 derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die BF neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden.Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Ziffer eins, derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß Paragraph 34, AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die BF neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden.
Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Riyadh teilte das BFA am 29.01.2025 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 verweigerte die ÖB Riyadh die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 06.02.2025 verweigerte die ÖB Riyadh die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von den BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wäre. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da ein Verfahren zur Aberkennung gem. §§ 7 bzw. 9 AsylG geführt werde. Aufgrund der aktuellen (geänderten) Lage in Syrien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Bezugsperson – infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben – nicht mehr gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von den BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wäre. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da ein Verfahren zur Aberkennung gem. Paragraphen 7, bzw. 9 AsylG geführt werde. Aufgrund der aktuellen (geänderten) Lage in Syrien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Bezugsperson – infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben – nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 05.03.2025, in der zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wird.
Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente der BF im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG dürfe eine Mitteilung des BFA nicht ergehen, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Es liege gegenständlich zudem eine massive zeitliche Verzögerung vor. Im vorliegenden Fall sei weiters eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Zwar könnte die BF nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut zu einer Botschaft anreisen, Verfahrensgebühren bezahlen und erneut mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der RL und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen.Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente der BF im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG dürfe eine Mitteilung des BFA nicht ergehen, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Es liege gegenständlich zudem eine massive zeitliche Verzögerung vor. Im vorliegenden Fall sei weiters eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Zwar könnte die BF nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut zu einer Botschaft anreisen, Verfahrensgebühren bezahlen und erneut mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der RL und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.
Am 05.05.2025 erließ die ÖB Riyadh eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den BF gestellten Einreiseanträgen gemäß § 35 Abs 1 AsylG kam nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Dies da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Am 05.05.2025 erließ die ÖB Riyadh eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den BF gestellten Einreiseanträgen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG kam nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Dies da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Mit E-Mail des ÖRK vom 16.05.2025 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wird beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2025, beim BVwG eingelangt am 03.07.205, wurden die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt daraufhin am 03.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, insbesondere bekannt zu geben, aus welchem Grund das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, zu den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten, der noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie allenfalls Besonderheiten im Verfahren (wie etwa Gründe für eine Verfahrensverzögerung).
Das Bundesamt teilte in der Folge am 16.03.2026 mit, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da diese im Fall einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, aufgrund des Alters zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen, dies aber nicht gewollt habe. Eine Weigerung wäre als „oppositionelle politische Gesinnung“ angesehen worden. Am 07.01.2025 sei ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG gegen die Bezugsperson eingeleitet worden. Die Einleitung sei aufgrund der aktuell geänderten Lage in Syrien eingeleitet worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung seien nicht mehr gegeben. Die Länderfeststellungen zu Syrien seien am 28.02.2026 aktualisiert worden. Derzeit erfolge eine Überprüfung, ob die durch den Sturz des Assad-Regimes erfolgte Änderung der Lage von dauerhafter Natur sei. Eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren werde nach erwähnter Prüfung schnellst möglich ergehen.Das Bundesamt teilte in der Folge am 16.03.2026 mit, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da diese im Fall einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, aufgrund des Alters zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen, dies aber nicht gewollt habe. Eine Weigerung wäre als „oppositionelle politische Gesinnung“ angesehen worden. Am 07.01.2025 sei ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegen die Bezugsperson eingeleitet worden. Die Einleitung sei aufgrund der aktuell geänderten Lage in Syrien eingeleitet worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung seien nicht mehr gegeben. Die Länderfeststellungen zu Syrien seien am 28.02.2026 aktualisiert worden. Derzeit erfolge eine Überprüfung, ob die durch den Sturz des Assad-Regimes erfolgte Änderung der Lage von dauerhafter Natur sei. Eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren werde nach erwähnter Prüfung schnellst möglich ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Mutter und ihre mj Tochter, Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 12.09.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz schriftlich und am 05.05.2024 persönlich bei der ÖB Riyadh Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vorgebliche Ehemann der BF 1 bzw. Vater der BF 2, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, in Österreich asylberechtigt sei.Die BF, eine Mutter und ihre mj Tochter, Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 12.09.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz schriftlich und am 05.05.2024 persönlich bei der ÖB Riyadh Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vorgebliche Ehemann der BF 1 bzw. Vater der BF 2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich asylberechtigt sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2023 wurde der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt, zumal diese im Fall einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, aufgrund des Alters zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen, dies aber nicht gewollt habe. Eine Weigerung wäre als „oppositionelle politische Gesinnung“ angesehen worden.
Am 07.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren die Bezugsperson betreffend ein.
Mit der im Akt einliegenden Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.01.2025 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aufgrund der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson. Davon unabhängig seien das Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Stand als erwiesen anzunehmen.Mit der im Akt einliegenden Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.01.2025 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aufgrund der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson. Davon unabhängig seien das Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Stand als erwiesen anzunehmen.
Die Stellungnahme der BF wurde dem BFA übermittelt. Diese teilte am 29.01.2025 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 verweigerte die ÖB Riyadh die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln wurden von der belangten Behörde unter Verweis auf die Mitteilung des Bundesamtes vom 29.01.2025 sowie die diesbezügliche Stellungnahme vom 28.01.2025 bzw. aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zur Asylaberkennung gegen die Bezugsperson, abgewiesen. Mit Bescheid vom 06.02.2025 verweigerte die ÖB Riyadh die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln wurden von der belangten Behörde unter Verweis auf die Mitteilung des Bundesamtes vom 29.01.2025 sowie die diesbezügliche Stellungnahme vom 28.01.2025 bzw. aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zur Asylaberkennung gegen die Bezugsperson, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2025, bei der Behörde eingelangt am 05.03.2025, erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 05.05.2025 erließ die ÖB Riyadh (fristgerecht) eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abwies.Am 05.05.2025 erließ die ÖB Riyadh (fristgerecht) eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abwies.
Die BF brachten durch ihre Rechtsvertretung am 13.05.2025 einen Vorlageantrag ein.
Zum Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson: Eingeleitet am 07.01.2025; seitens der Behörde wurde bis dato kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens in Aussicht gestellt. Die Behörde teilte nach Aufforderung lediglich mit, dass die Prüfung anhand der aktuellen Länderberichte zu Syrien vom 28.02.206 erfolgen werde und die Entscheidung „schnellstmöglich“ ergehen werde. Wann mit einem Abschluss des anhängigen Aberkennungsverfahren zu rechnen ist, ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens noch einige Wochen oder Monate in Anspruch nehmen wird.
Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung der BF beruhen auf dem Inhalt des Verfahrensakts der ÖB Riyadh.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie zum Asylzuerkennungsgrund, beruhen insbesondere auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR), den Bescheid des 12.06.2023, sowie auf dem Inhalt der Stellungnahme des BFA vom 16.03.2026.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson seit der Mitteilung über die Einleitung, gründen insbesondere auf den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 16.03.2026 und einer Einsichtnahme in das IZR.
Dass die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln aufgrund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus dem Bescheid vom 06.02.2025 sowie aus der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.01.2025, der diesbezüglichen Stellungnahme vom 28.01.2025. Die grundsätzliche Eigenschaft als Familienangehöriger bzw des bestehenden Familienlebens wurde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Dass die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln aufgrund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus dem Bescheid vom 06.02.2025 sowie aus der Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.01.2025, der diesbezüglichen Stellungnahme vom 28.01.2025. Die grundsätzliche Eigenschaft als Familienangehöriger bzw des bestehenden Familienlebens wurde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, beruht insbesondere auf den Ausführungen in der angeführten Stellungnahme des BFA. Das Aberkennungsverfahren ist zum nunmehrigen Zeitpunkt bereits über 20 Monate anhängig. Der Rückmeldung des BFA an das erkennende Gericht konnten insbesondere weder ein konkreter Termin zur Einvernahme der Bezugsperson noch ein ungefährer Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens entnommen werden. Gesamtbetrachtet bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bezugsperson die Verfahrensverzögerung betreffend das amtswegig eingeleitete Aberkennungsverfahren zurechenbar wäre. Vor dem Hintergrund, dass aktuelle oder neue Länderinformationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt:
Der gegenständliche Bescheid betrifft jeweils bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026. Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft jeweils bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026. Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).
Die Anträge der BF auf Einreise wurden mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der damals zuständigen ÖB Riyadh am 06.02.2025, aufgrund der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson, abgewiesen.
Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:
So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich.
Dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2023 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Bezugsperson, aufgrund drohender Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung beim (Anmerkung: damaligen) syrischen Regime, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 07.01.2025 eingeleitet und ist damit seit über 20 Monaten anhängig, wobei nach den expliziten Angaben des Bundesamtes (in seiner Stellungnahme vom 16.03.2026) nach Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Der Rückmeldung des BFA konnte insbesondere kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson oder ein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens entnommen werden. Die in Aussicht gestellte „schnellstmögliche“ Entscheidung nach Prüfung des LIB zu Syrien vom 28.02.2026 ist nicht ersichtlich.
Damit ist ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nicht absehbar. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren „zügig geführt“ werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt seit etwa 20 Monaten (nach Mitteilung der Einleitung des Verfahrens) keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat - dies obwohl ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 und ein weiteres am 28.02.2026 (auf welches sich das BFA in seiner Antwort ausschließlich bezogen hat) veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens etwa 20 Monate kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren nicht „zügig“ geführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Damit ist ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nicht absehbar. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren „zügig geführt“ werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt seit etwa 20 Monaten (nach Mitteilung der Einleitung des Verfahrens) keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat - dies obwohl ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 und ein weiteres am 28.02.2026 (auf welches sich das BFA in seiner Antwort ausschließlich bezogen hat) veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens etwa 20 Monate kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren nicht „zügig“ geführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Das gegenständliche Verfahren ist daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.
Im vorliegenden Verfahren gründet die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich allein auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass dieses nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt erstattete Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig und war dem Bundesamt die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können, zumal das Bundesamt über die entsprechenden Kontakte zur ÖB Abu Dhabi verfügt. Darüber hinaus geht es in dem vorliegenden Fall insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026 auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2315185.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026