Entscheidungsdatum
20.10.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
W296 2338785-1/23E
W296 2338785-1/23E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird Ihnen gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird Ihnen gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am römisch 40 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch zusammengefasst und zu seinen Fluchtgründen befragt soweit wesentlich an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden; er würde nicht kämpfen wollen, niemanden töten und nicht getötet werden in XXXX herrsche Krieg, man könne sich dort nicht frei bewegen und seien das alle seine Fluchtgründe. Zur Rückkehr befragt gab er an, er fürchte den Krieg.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch zusammengefasst und zu seinen Fluchtgründen befragt soweit wesentlich an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden; er würde nicht kämpfen wollen, niemanden töten und nicht getötet werden in römisch 40 herrsche Krieg, man könne sich dort nicht frei bewegen und seien das alle seine Fluchtgründe. Zur Rückkehr befragt gab er an, er fürchte den Krieg.
3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, aus XXXX , Deir ez-Zor zu stammen und dem Stamm „ XXXX “ anzugehören. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder, habe die Grundschule für sechs Jahre besucht, habe diese jedoch nicht abschließen können. Von der Geburt bis er sieben Jahre alt geworden sei (ca. XXXX ) hätten er und seine Familie in XXXX gelebt, bevor seine Familie nach Damaskus umgezogen sei. Ein Jahr später (ca. XXXX ) sei seine Familie wieder nach XXXX umgezogen. Im Jahr XXXX sei er in Begleitung seiner Mutter in den Libanon gegangen, wo sie ca. vier Monate lang geblieben seien, um dann wieder nach XXXX zurückzukehren. Im Jahr XXXX habe er bei einem Salon in XXXX angefangen, als Friseur zu arbeiten. Im Jahr XXXX sei er nach Damaskus gegangen, um eine Ausbildung zum Friseur zu machen, danach habe er eine Weile auch dort gearbeitet, ungefähr fünf Monate später sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt. Er sei entweder im Februar oder im März XXXX nach Ras al-Ain gegangen, wo er sich für ca. zwei Monate aufgehalten habe, bevor er illegal in die Türkei eingereist sei. Seine Mutter lebe mit einer Tante väterlicherseits noch immer im Familienhaus in XXXX ; vier Schwestern seien verheiratet und würden allesamt in Deir ez-Zo in XXXX , XXXX und XXXX , und eine Schwester in Damaskus leben. Seine Mutter würde von seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits, die alle in XXXX aufhältig seien, versorgt und unterstützt werden. Er habe vor Ort zwei Onkel väterlicherseits, einer sei arbeitslos und der zweite sei selbstständig und betreibe ein Geschäft, in welchem dieser Kosmetikartikel verkaufe. Insgesamt befänden sich die bereits genannten zwei Onkel väterlicherseits und fünf Tanten väterlicherseits in XXXX und mütterlicherseits vier Onkel und zwei Tanten. Ein Onkel mütterlicherseits sei vor zwei Jahren verhaftet worden und seither bei den Kurden im Gefängnis.Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, aus römisch 40 , Deir ez-Zor zu stammen und dem Stamm „ römisch 40 “ anzugehören. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder, habe die Grundschule für sechs Jahre besucht, habe diese jedoch nicht abschließen können. Von der Geburt bis er sieben Jahre alt geworden sei (ca. römisch 40 ) hätten er und seine Familie in römisch 40 gelebt, bevor seine Familie nach Damaskus umgezogen sei. Ein Jahr später (ca. römisch 40 ) sei seine Familie wieder nach römisch 40 umgezogen. Im Jahr römisch 40 sei er in Begleitung seiner Mutter in den Libanon gegangen, wo sie ca. vier Monate lang geblieben seien, um dann wieder nach römisch 40 zurückzukehren. Im Jahr römisch 40 habe er bei einem Salon in römisch 40 angefangen, als Friseur zu arbeiten. Im Jahr römisch 40 sei er nach Damaskus gegangen, um eine Ausbildung zum Friseur zu machen, danach habe er eine Weile auch dort gearbeitet, ungefähr fünf Monate später sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Er sei entweder im Februar oder im März römisch 40 nach Ras al-Ain gegangen, wo er sich für ca. zwei Monate aufgehalten habe, bevor er illegal in die Türkei eingereist sei. Seine Mutter lebe mit einer Tante väterlicherseits noch immer im Familienhaus in römisch 40 ; vier Schwestern seien verheiratet und würden allesamt in Deir ez-Zo in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , und eine Schwester in Damaskus leben. Seine Mutter würde von seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits, die alle in römisch 40 aufhältig seien, versorgt und unterstützt werden. Er habe vor Ort zwei Onkel väterlicherseits, einer sei arbeitslos und der zweite sei selbstständig und betreibe ein Geschäft, in welchem dieser Kosmetikartikel verkaufe. Insgesamt befänden sich die bereits genannten zwei Onkel väterlicherseits und fünf Tanten väterlicherseits in römisch 40 und mütterlicherseits vier Onkel und zwei Tanten. Ein Onkel mütterlicherseits sei vor zwei Jahren verhaftet worden und seither bei den Kurden im Gefängnis.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Schule in XXXX wegen den „Daesh“ nicht abschließen können. Ich wollte nicht zum. Zudem habe er nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffen tragen wollen bzw. Angst gehabt, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Als die Daesh bei ihnen regiert hätten, hätten sie ein hartes Leben gehabt, man habe weder rauchen noch sich frei bewegen dürfen, alles wäre verboten gewesen. Auch habe man nachts nicht das Haus verlassen können und würden viele Menschen bis zum gegenständlichen Tag nachts getötet. Es gebe auch Probleme und Konflikte zwischen den Stämmen, zum Beispiel würden die Stämme ihre Mitglieder zwingen, nach Suweida zu gehen und dort mitzukämpfen. Seine Familie sei jedoch gegen den Krieg und niemand seiner Familie habe Waffen tragen wollen. In ihrer Region herrsche Chaos; Zivilisten, darunter Minderjährige, seien bewaffnet auf der Straße unterwegs. Die Sicherheitslage sei noch immer schlecht. Er sei hierhergekommen, um in Frieden zu leben, weil er habe in seiner Heimat viel gelitten durch den Krieg. Es sei überall zu Luftangriffen und Explosionen gekommen. Derzeit hätte man Angst, bei dort zu leben. Sie würden befürchten, dass irgendwann wieder ein Konflikt zwischen der neuen Regierung und den Kurden ausbreche. Die Kurden hätten derzeit Probleme mit den HTS, einige derselben wären bereits von den Kurden getötet worden, obwohl sie bereits ein Abkommen unterschrieben hätten. Auch habe es einen Fall in Ar-Raqqa, wo ein Mann nach dem Umsturz von Assad eine Flagge der neuen syrischen Regierung in der Hand gehabt habe und weil er diese hochgehoben habe, sei er von den Kurden getötet worden. Er könne nicht sagen, weswegen der eine Onkel mütterlicherseits, welcher seit zwei Jahren inhaftiert sei, festgenommen worden sei. Zudem seien die Schläferzellen der Daesh jetzt aktiv. Er habe einmal gehört, dass drei Cousins unterwegs gewesen seien – drei Kilometer entfernt von der Familienwohnung – als sie von Daesh getötet worden seien. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Schule in römisch 40 wegen den „Daesh“ nicht abschließen können. Ich wollte nicht zum. Zudem habe er nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffen tragen wollen bzw. Angst gehabt, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Als die Daesh bei ihnen regiert hätten, hätten sie ein hartes Leben gehabt, man habe weder rauchen noch sich frei bewegen dürfen, alles wäre verboten gewesen. Auch habe man nachts nicht das Haus verlassen können und würden viele Menschen bis zum gegenständlichen Tag nachts getötet. Es gebe auch Probleme und Konflikte zwischen den Stämmen, zum Beispiel würden die Stämme ihre Mitglieder zwingen, nach Suweida zu gehen und dort mitzukämpfen. Seine Familie sei jedoch gegen den Krieg und niemand seiner Familie habe Waffen tragen wollen. In ihrer Region herrsche Chaos; Zivilisten, darunter Minderjährige, seien bewaffnet auf der Straße unterwegs. Die Sicherheitslage sei noch immer schlecht. Er sei hierhergekommen, um in Frieden zu leben, weil er habe in seiner Heimat viel gelitten durch den Krieg. Es sei überall zu Luftangriffen und Explosionen gekommen. Derzeit hätte man Angst, bei dort zu leben. Sie würden befürchten, dass irgendwann wieder ein Konflikt zwischen der neuen Regierung und den Kurden ausbreche. Die Kurden hätten derzeit Probleme mit den HTS, einige derselben wären bereits von den Kurden getötet worden, obwohl sie bereits ein Abkommen unterschrieben hätten. Auch habe es einen Fall in Ar-Raqqa, wo ein Mann nach dem Umsturz von Assad eine Flagge der neuen syrischen Regierung in der Hand gehabt habe und weil er diese hochgehoben habe, sei er von den Kurden getötet worden. Er könne nicht sagen, weswegen der eine Onkel mütterlicherseits, welcher seit zwei Jahren inhaftiert sei, festgenommen worden sei. Zudem seien die Schläferzellen der Daesh jetzt aktiv. Er habe einmal gehört, dass drei Cousins unterwegs gewesen seien – drei Kilometer entfernt von der Familienwohnung – als sie von Daesh getötet worden seien.
In Österreich würden fünf Brüder, eine Schwester, mehrere Cousins und entfernte Verwandte bzw. Stammesmitglieder aufhältig sein. Er habe bereits den „Alphabetisierung Teil 1“ besucht, habe aber noch kein Zertifikat und würden auf den zweiten Teil warten.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in XXXX bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Er habe aufgrund der Gesamtschau seiner Angaben im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, XXXX wegen der DAESH oder der Kurden verlassen zu haben. Seine Erzählungen betreffend Verhaftungen bzw. Tötungen von Verwandten wären vage und nicht glaubhaft gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Beschwerdeführer habe keine in römisch 40 bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Er habe aufgrund der Gesamtschau seiner Angaben im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, römisch 40 wegen der DAESH oder der Kurden verlassen zu haben. Seine Erzählungen betreffend Verhaftungen bzw. Tötungen von Verwandten wären vage und nicht glaubhaft gewesen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es seien keine Gründe festgestellt worden, die seiner Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat XXXX entgegenstehen würden. Eine exzeptionelle Gefährdungslage seiner persönlichen Sicherheit aufgrund seines Personenprofils oder anderer Spezifika liege nicht vor. Aus dem Ermittlungsverfahren wäre keine in seiner Person selbst gelegene, reale Gefahr für ihn auszumitteln und wären daher keine Gründe feststellbar, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hinderlich gegenüberstehen würden. Im Zusammenhang mit seiner persönlichen Sicherheitslage im Herkunftsstaat bzw. seine Herkunftsprovinz, bestehe zum Entscheidungszeitpunkt bei einer Zurückweisung, Ab- oder Zurückschiebung nach XXXX für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Derzeit würde in keinem Gouvernement Syriens ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art 15 (c) Status-Richtlinie zu begründen. Ihm drohe im Rückkehrfall keine relevante Gefährdungslage, die sich aus der Sicherheitslage in XXXX bzw. Ihrem Herkunftsgebiet ableiten ließe. Zu seiner individuellen Versorgungssituation würde festgehalten, dass er in XXXX über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass dessen Angehörige schutzbedürftiger seien als die übrige Bevölkerung. Er sei gesund, erwerbsfähig und volljährig. Es bestünden keine lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankungen. Ihm seien die kulturellen und sozialen Wertvorstellungen seines Herkunftsstaates vertraut und er sei nach den dort herrschenden Sitten und Bräuchen sozialisiert. Zwar verfüge er mit sechs Jahren Grundschulbildung in XXXX keinen Abschluss, jedoch würde er die syrische Amtssprache Arabisch auf Muttersprachniveau beherrschen und sei in dieser auch alphabetisiert. Er weise zudem eine Berufsausbildung mit einschlägigen Berufserfahrungen auf und wäre – wie auch seine Familienangehörigen – sowohl vor- als auch nach seiner Ausreise aus XXXX stets imstande gewesen, selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie verfügen im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk. Seine im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen wären und seien nach wie vor in der Lage, den Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Ihm stünde die Inanspruchnahme von zumindest einer Unterkunft offen und es sei ihm, angesichts seines Personenprofils, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Es bestünden familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und er stehe in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen. Im Fall seiner Rückkehr sei davon auszugehen, dass seine im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen und Kontakte bereit und in der Lage seien, ihn – wie bereits in der Vergangenheit – aufzunehmen und geringstenfalls vorübergehend zu unterstützen. Damit könnten seine elementaren Bedürfnisse, wie der Zugang zu Wasser, Nahrung, Hygiene und Unterkunft, über einen absehbaren Zeitraum hinweg gedeckt werden. In einer Gesamtschau sei daher davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach XXXX seine primären Bedürfnisse befriedigen könne und nicht permanent in eine – etwaige Anfangsschwierigkeiten überschreitende – aussichtslose Lage geraten würde.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es seien keine Gründe festgestellt worden, die seiner Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat römisch 40 entgegenstehen würden. Eine exzeptionelle Gefährdungslage seiner persönlichen Sicherheit aufgrund seines Personenprofils oder anderer Spezifika liege nicht vor. Aus dem Ermittlungsverfahren wäre keine in seiner Person selbst gelegene, reale Gefahr für ihn auszumitteln und wären daher keine Gründe feststellbar, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hinderlich gegenüberstehen würden. Im Zusammenhang mit seiner persönlichen Sicherheitslage im Herkunftsstaat bzw. seine Herkunftsprovinz, bestehe zum Entscheidungszeitpunkt bei einer Zurückweisung, Ab- oder Zurückschiebung nach römisch 40 für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Derzeit würde in keinem Gouvernement Syriens ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, (c) Status-Richtlinie zu begründen. Ihm drohe im Rückkehrfall keine relevante Gefährdungslage, die sich aus der Sicherheitslage in römisch 40 bzw. Ihrem Herkunftsgebiet ableiten ließe. Zu seiner individuellen Versorgungssituation würde festgehalten, dass er in römisch 40 über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass dessen Angehörige schutzbedürftiger seien als die übrige Bevölkerung. Er sei gesund, erwerbsfähig und volljährig. Es bestünden keine lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankungen. Ihm seien die kulturellen und sozialen Wertvorstellungen seines Herkunftsstaates vertraut und er sei nach den dort herrschenden Sitten und Bräuchen sozialisiert. Zwar verfüge er mit sechs Jahren Grundschulbildung in römisch 40 keinen Abschluss, jedoch würde er die syrische Amtssprache Arabisch auf Muttersprachniveau beherrschen und sei in dieser auch alphabetisiert. Er weise zudem eine Berufsausbildung mit einschlägigen Berufserfahrungen auf und wäre – wie auch seine Familienangehörigen – sowohl vor- als auch nach seiner Ausreise aus römisch 40 stets imstande gewesen, selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie verfügen im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk. Seine im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen wären und seien nach wie vor in der Lage, den Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Ihm stünde die Inanspruchnahme von zumindest einer Unterkunft offen und es sei ihm, angesichts seines Personenprofils, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Es bestünden familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und er stehe in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen. Im Fall seiner Rückkehr sei davon auszugehen, dass seine im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen und Kontakte bereit und in der Lage seien, ihn – wie bereits in der Vergangenheit – aufzunehmen und geringstenfalls vorübergehend zu unterstützen. Damit könnten seine elementaren Bedürfnisse, wie der Zugang zu Wasser, Nahrung, Hygiene und Unterkunft, über einen absehbaren Zeitraum hinweg gedeckt werden. In einer Gesamtschau sei daher davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach römisch 40 seine primären Bedürfnisse befriedigen könne und nicht permanent in eine – etwaige Anfangsschwierigkeiten überschreitende – aussichtslose Lage geraten würde.
Ein aufrechtes Familienleben mit im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Personen bestehe nicht. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, bestehe ebenfalls nicht. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wodurch aufgrund von asylrechtlichen Bestimmungen sein Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens legalisiert würde. Während seines kurzzeitigen Aufenthalts in Österreich sei kein schützenswertes Privatleben entstanden und ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben sei daher gerechtfertigt. Nachdem nun der Asylantrag abgelehnt werde, trete die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in seinem Fall hinter das öffentliche Interesse auf ein geordnetes Fremdenwesen zurück.
5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.
Darin wiederholte er vorweg sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die ehemalige Regierung sowie den SDF (kurdischen Milizen) geflohen sei. Zu einer Zwangsrekrutierung durch die SDF müsse hier auch vermerkt werden, dass es keinesfalls gesichert sei, dass es nicht zu weiteren Kampfhandlungen zwischen der neuen Regierung und den SDF käme. Es wäre im Rahmen dessen auch möglich, dass die SDF wieder die Gebietsherrschaft in seine Heimatregion bzw. angrenzenden Regionen erlange und er dann von den SDF zwangsrekrutiert werden würde. Weiters gebe es in dieser Gegend starke Konflikte zwischen den verschiedenen Stämmen und befürchte er Zwangsrekrutierung aufgrund dieser Konflikte. Er lehne allerdings die Teilnahme an jeglichen Kampfhandlungen ab, ganz besonders in XXXX , weil es dort regelmäßig zu Kriegsverbrechen von allen Konfliktparteien gekommen sei. Sofern er den Kampf mit seinem Stamm verweigere, würde er von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und deshalb bis hin zum Tod aufgrund der Nationalität verfolgt werden. Auch der IS wäre in seiner Heimatregion in der Vergangenheit stark präsent und sei dort immer noch aktiv. Es käme dort immer noch zu Tötungen und Verfolgungshandlungen durch den IS und befürchtet er auch deshalb, getötet zu werden. Ein weiteres Rückkehrhindernis für ihn sei die anhaltende Gewalt in seiner Heimatregion. Es fänden Ermordungen von Zivilisten aufgrund von fehlender staatlicher Kontrolle sowie Explosionen durch Minen aus der Kriegszeit statt und gebe es eine anhaltende Bedrohungslage, die sich auch nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert habe. Die bisherigen Extremisten (die HTS wäre bzw. sei als Terrororganisation eingestuft) seien bewaffnet, nur teilweise in Regierungsstrukturen integriert und würden sich weitgehend jeglicher Kontrolle entziehen (was sich auch an Massakern an Minderheiten wie den Alewiten und Drusen gezeigt habe). Er fürchte ebenfalls eine erneute Eskalation des Konflikts zwischen der neuen Regierung und der SDF. Es sei in der Zwischenzeit schon zu einem solchen Konflikt gekommen und wäre es erneut möglich, dass der Konflikt wieder aufflamme und dass es damit zu einer Gefährdung seines Lebens komme. Er könne aufgrund der prekären Bedingungen in XXXX auch mit keiner staatlichen oder sonstigen humanitären Unterstützung rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde und sich nicht selbst versorgen könnte, sei ausgesprochen hoch. Darin wiederholte er vorweg sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die ehemalige Regierung sowie den SDF (kurdischen Milizen) geflohen sei. Zu einer Zwangsrekrutierung durch die SDF müsse hier auch vermerkt werden, dass es keinesfalls gesichert sei, dass es nicht zu weiteren Kampfhandlungen zwischen der neuen Regierung und den SDF käme. Es wäre im Rahmen dessen auch möglich, dass die SDF wieder die Gebietsherrschaft in seine Heimatregion bzw. angrenzenden Regionen erlange und er dann von den SDF zwangsrekrutiert werden würde. Weiters gebe es in dieser Gegend starke Konflikte zwischen den verschiedenen Stämmen und befürchte er Zwangsrekrutierung aufgrund dieser Konflikte. Er lehne allerdings die Teilnahme an jeglichen Kampfhandlungen ab, ganz besonders in römisch 40 , weil es dort regelmäßig zu Kriegsverbrechen von allen Konfliktparteien gekommen sei. Sofern er den Kampf mit seinem Stamm verweigere, würde er von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und deshalb bis hin zum Tod aufgrund der Nationalität verfolgt werden. Auch der IS wäre in seiner Heimatregion in der Vergangenheit stark präsent und sei dort immer noch aktiv. Es käme dort immer noch zu Tötungen und Verfolgungshandlungen durch den IS und befürchtet er auch deshalb, getötet zu werden. Ein weiteres Rückkehrhindernis für ihn sei die anhaltende Gewalt in seiner Heimatregion. Es fänden Ermordungen von Zivilisten aufgrund von fehlender staatlicher Kontrolle sowie Explosionen durch Minen aus der Kriegszeit statt und gebe es eine anhaltende Bedrohungslage, die sich auch nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert habe. Die bisherigen Extremisten (die HTS wäre bzw. sei als Terrororganisation eingestuft) seien bewaffnet, nur teilweise in Regierungsstrukturen integriert und würden sich weitgehend jeglicher Kontrolle entziehen (was sich auch an Massakern an Minderheiten wie den Alewiten und Drusen gezeigt habe). Er fürchte ebenfalls eine erneute Eskalation des Konflikts zwischen der neuen Regierung und der SDF. Es sei in der Zwischenzeit schon zu einem solchen Konflikt gekommen und wäre es erneut möglich, dass der Konflikt wieder aufflamme und dass es damit zu einer Gefährdung seines Lebens komme. Er könne aufgrund der prekären Bedingungen in römisch 40 auch mit keiner staatlichen oder sonstigen humanitären Unterstützung rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde und sich nicht selbst versorgen könnte, sei ausgesprochen hoch.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Am XXXX informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die am XXXX seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfügte Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.7. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die am römisch 40 seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfügte Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
8. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
9. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung für den XXXX geladen, wobei diese Verhandlung jedoch nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den XXXX verschoben werden musste.9. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung für den römisch 40 geladen, wobei diese Verhandlung jedoch nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den römisch 40 verschoben werden musste.
10. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien an das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom XXXX , Zl XXXX , mit welchem die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer aufgrund Tatbegehungsgefahr in Zusammenhang mit §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 229 und 241e Abs. 1 StGB verhängt wurde. 10. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien an das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit welchem die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer aufgrund Tatbegehungsgefahr in Zusammenhang mit Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 229 und 241e Absatz eins, StGB verhängt wurde.
11. Am selben Tage reichte die Staatsanwaltschaft Wien den Anlassbericht der Polizei vom XXXX , die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft vom XXXX , das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am XXXX und die Beschuldigtenvernehmung seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX nach.11. Am selben Tage reichte die Staatsanwaltschaft Wien den Anlassbericht der Polizei vom römisch 40 , die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 , das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am römisch 40 und die Beschuldigtenvernehmung seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 nach.
12. Die belangte Behörde teilte am XXXX mit, dass sie nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen würde. 12. Die belangte Behörde teilte am römisch 40 mit, dass sie nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen würde.
13. Am XXXX beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht, weswegen ihr am XXXX die angeforderten Aktenbestandteile elektronisch übermittelt wurden.13. Am römisch 40 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht, weswegen ihr am römisch 40 die angeforderten Aktenbestandteile elektronisch übermittelt wurden.
14. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.14. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
15. Da am XXXX von der Staatsdokumentation ein neuer Länderbericht zu XXXX veröffentlicht wurde, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist im Lichte des neuen Länderberichtes gegeben.15. Da am römisch 40 von der Staatsdokumentation ein neuer Länderbericht zu römisch 40 veröffentlicht wurde, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist im Lichte des neuen Länderberichtes gegeben.
16. Diese Stellungnahme langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und beinhaltete die Sichtweise des Beschwerdeführers zur Sicherheits- und humanitäre Lage in XXXX aufgrund des neuen Länderberichtes.16. Diese Stellungnahme langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beinhaltete die Sichtweise des Beschwerdeführers zur Sicherheits- und humanitäre Lage in römisch 40 aufgrund des neuen Länderberichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. dem Stamm XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. dem Stamm römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zum Jahr XXXX . In diesem Jahr ging er mit seiner Mutter für vier Monate in den Libanon, um dann wieder in seinen Heimatort zurückzukehren. XXXX ging er nach Damaskus, um eine Ausbildung zum Friseur abzuschließen und kehrte danach wiederum in seinen Heimatort zurück.1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zum Jahr römisch 40 . In diesem Jahr ging er mit seiner Mutter für vier Monate in den Libanon, um dann wieder in seinen Heimatort zurückzukehren. römisch 40 ging er nach Damaskus, um eine Ausbildung zum Friseur abzuschließen und kehrte danach wiederum in seinen Heimatort zurück.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort für sechs Jahre die Schule, doch brach diese ab. Er absolvierte in Damaskus eine Ausbildung zum Friseur und arbeitete sowohl dort als auch in seinem Heimatort für drei bis vier Jahre in diesem Beruf.
1.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in XXXX aufhältig ist. Vier seiner Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX , XXXX , XXXX (Gouvernement Deir ez-Zor) und Damaskus-Stadt. Vor Ort in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben weiters zwei Onkel und fünf Tanten väterlicherseits und vier Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt (jedenfalls) mit seiner Mutter; die grundlegenden Bedürfnisse seiner Angehörigen und Verwandten sind befriedigt.1.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in römisch 40 aufhältig ist. Vier seiner Schwestern sind verheiratet und leben in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Gouvernement Deir ez-Zor) und Damaskus-Stadt. Vor Ort in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben weiters zwei Onkel und fünf Tanten väterlicherseits und vier Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt (jedenfalls) mit seiner Mutter; die grundlegenden Bedürfnisse seiner Angehörigen und Verwandten sind befriedigt.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Ras al-Ain gereist, wo er sich für ebenso unbekannt lange aufhielt, bevor er illegal in die Türkei einreiste. Dort hielt er sich vier Monate auf, um über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien spätestens am XXXX in Österreich einzureisen. 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Ras al-Ain gereist, wo er sich für ebenso unbekannt lange aufhielt, bevor er illegal in die Türkei einreiste. Dort hielt er sich vier Monate auf, um über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien spätestens am römisch 40 in Österreich einzureisen.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.
1.2. Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er hat sich bislang weder gemeinnützig betätigt noch hat er gearbeitet und bezog bis zum Antritt seiner Untersuchungshaft Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte bislang einen Alphabetisierungskurs, sonst jedoch keine weiteren Kurse.
1.2.2. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 1 1. Fall StGB verhängt. Dem liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, er habe am XXXX in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter I./durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm, einem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Armbanduhr der Marke CITIZEN AUTOMATIC Horloge NJ0200-59M im Wert von EUR 299,-, ein Paar Kopfhörer der Marke Apple (AirPods Pro 3) im Wert von EUR 288,--, eine schwarze Kunstleder-Geldbörse samt Inhalt, Bargeld in Höhe von EUR 165,--, ein silbernes Armband der Marke Lacoste im Wert von EUR 89,- und eine Powerbank in noch festzustellendem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm das Messer vorhielten und zur Übergabe der Wertgegenstände aufforderten und als dieser die Herausgabe verweigerte, ihn durchsuchten und die genannten Gegenstände an sich nahmen; II./im Zuge der zu Punkt I./ angeführten strafbaren Handlung eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein mit der Nr.: XXXX lautend auf den Namen des Opfers mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt; und III./im Zuge der zu Punkt I./ angeführten strafbaren Handlung sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte der Erste Bank mit dem IBAN des Opfers lautend auf den Namen des Opfers, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Der Beschwerdeführer sei demnach dringend verdächtig, zu I./das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, zu II./das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und zu III./das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB begangen zu haben. 1.2.2. Am römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 229, Absatz eins und 241 e Absatz eins, 1. Fall StGB verhängt. Dem liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, er habe am römisch 40 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter römisch eins./durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm, einem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Armbanduhr der Marke CITIZEN AUTOMATIC Horloge NJ0200-59M im Wert von EUR 299,-, ein Paar Kopfhörer der Marke Apple (AirPods Pro 3) im Wert von EUR 288,--, eine schwarze Kunstleder-Geldbörse samt Inhalt, Bargeld in Höhe von EUR 165,--, ein silbernes Armband der Marke Lacoste im Wert von EUR 89,- und eine Powerbank in noch festzustellendem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm das Messer vorhielten und zur Übergabe der Wertgegenstände aufforderten und als dieser die Herausgabe verweigerte, ihn durchsuchten und die genannten Gegenstände an sich nahmen; römisch zwei./im Zuge der zu Punkt römisch eins./ angeführten strafbaren Handlung eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein mit der Nr.: römisch 40 lautend auf den Namen des Opfers mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt; und römisch drei./im Zuge der zu Punkt römisch eins./ angeführten strafbaren Handlung sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte der Erste Bank mit dem IBAN des Opfers lautend auf den Namen des Opfers, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Der Beschwerdeführer sei demnach dringend verdächtig, zu römisch eins./das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, zu römisch zwei./das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und zu römisch drei./das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB begangen zu haben.
1.2.2. In Österreich halten sich sechs Brüder, zwei Schwestern, mehrere Cousins und entfernte Verwandte bzw. Stammesmitglieder auf. Weder lebte er vor seiner Untersuchungshaft mit einem seiner Angehörigen und Verwandten im gemeinsamen Haushalt noch bestehen nennenswerten wechselseitigen Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in diese Region einreisen.
1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) Assad-Regime:
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, physische oder psychische Gewalt seitens des Assad-Regimes zu erfahren, haben sich aufgrund des Sturzes des Regimes am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seine Heimatregion besteht folglich für den Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, Gewalt seitens des nicht mehr existierenden Regimes zu erfahren.Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, physische oder psychische Gewalt seitens des Assad-Regimes zu erfahren, haben sich aufgrund des Sturzes des Regimes am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seine Heimatregion besteht folglich für den Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, Gewalt seitens des nicht mehr existierenden Regimes zu erfahren.
1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen droht.
Der Beschwerdeführer ist zudem bei einer Rückkehr nach XXXX auch nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.Der Beschwerdeführer ist zudem bei einer Rückkehr nach römisch 40 auch nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.
1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die Al-Daula al-Islamiya fil-Iraq wal-Sham („DAESH“ bzw. deutsch: „Islamischer Staat im Irak und der Levante“):
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus XXXX keiner physischen oder psychischen Gewalt seitens Anhänger der DAESH bzw. den IS ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in XXXX nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt durch die DAESH bzw. den IS zu erfahren.Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus römisch 40 keiner physischen oder psychischen Gewalt seitens Anhänger der DAESH bzw. den IS ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in römisch 40 nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt durch die DAESH bzw. den IS zu erfahren.
1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen bzw. die Demokratischen Kräfte XXXX s (SDF):1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen bzw. die Demokratischen Kräfte römisch 40 s (SDF):
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus XXXX keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens einer kurdischen Gruppierung ausgesetzt und droht ihm auch im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen.Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus römisch 40 keinem zwanghaften Rekrutierungsversuch seitens einer kurdischen Gruppierung ausgesetzt und droht ihm auch im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen.
1.3.5. Zur Asylrelevanz aufgrund der Stammeszugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus XXXX keiner physischen oder psychischen Gewalt seitens seines Stammes ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in XXXX nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt durch seinen Stamm zu erfahren. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus römisch 40 keiner physischen oder psychischen Gewalt seitens seines Stammes ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in römisch 40 nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt durch seinen Stamm zu erfahren.
1.3.6. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.
1.3.7. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Der Beschwerdeführer ist somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in XXXX mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in römisch 40 mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in XXXX vertraut.1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in römisch 40 vertraut.
1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine relevante, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in XXXX lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine relevante, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in römisch 40 lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.
1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen. 1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.
1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war bereits in XXXX berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres- und Stammesnetzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war bereits in römisch 40 berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres- und Stammesnetzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien :
1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 14, Stand 13.10.2026:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-09-30 15:30
Hintergrund
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten (AJ 8.12.2024). Die Offensive wurde von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024), welche 2012 unter dem Namen Jabhat al-Nusra (al-Nusra Front) gegründet worden war und ihren Namen 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hayat Tahrir al-Sham geändert hatte. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo wo sie die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) einsetzte, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad al-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Wichtige Minister- und Beamtenposten wurden systematisch mit HTS-Getreuen besetzt, von denen die Mehrheit vor dem Sturz des Assad-Regimes in der SSG in Idlib tätig war (Etana 4.5.2026).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU al-Shara’ und Innenminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025)).
Politisches System
Allgemeines
Im Inland ist die Bilanz gemischt (ICG 26.11.2025). Konkrete Erfolge der Regierung gehen mit gewaltigen Herausforderungen und erheblicher Unsicherheit einher. Die neuen syrischen Behörden haben zwei übergeordnete Ziele verfolgt: den Staatsaufbau und die Legitimierung des Staates. Das Ziel des Staatsaufbaus konzentrierte sich auf die Konsolidierung der Exekutivgewalt (OJ 26.2.2026). Sowohl die neuen syrischen Behörden als auch die internationalen Partnerstaaten verfolgen einen Ansatz, der die Stabilisierung priorisiert (Etana 4.5.2026). Während ihre islamistische Ideologie offensichtlich geblieben ist – insbesondere bei Einschränkungen, die die Rechte der Frauen und geschlechtsspezifische Initiativen betreffen – hat die HTS oft eher pragmatisch als dogmatisch gehandelt (BS 2026).
Im Jahr 2025 baute die syrische Regierung unter al-Shara’ rasch eine neue politische Übergangsarchitektur auf (TWI 10.2.2026). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), wie die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangregierung, indirekte Parlamentswahlen (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära (INSS 14.12.2025) sowie die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates (TWI 10.2.2026). Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Obwohl der Prozess als inklusiv und als Übergangsphase dargestellt wurde (TWI 10.2.2026), wurden diese Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert (IDOS 8.12.2025; vgl. Etana 4.5.2026). Die Macht wurde konsequent auf das Präsidentenamt konzentriert (TWI 10.2.2026; vgl. Etana 4.5.2026), die sinnvolle Beteiligung wichtiger Wählergruppen – insbesondere der Kurden – eingeschränkt, und man hat sich auf institutionelle Mechanismen, die stark auf Ernennungen basieren, gestützt (TWI 10.2.2026). Während HTS-Kader die meisten Führungspositionen besetzen, stammen 70 % des Personals auf den unteren Ebenen noch aus dem vorherigen Regime. Viele der neuen Direktoren sind jung, hoch qualifiziert und verfügen über einen Hintergrund in Ingenieurwesen oder Informatik. Allerdings sind sie alle männlich (PRIF-Blog 3.2026). Zudem konsolidieren die neuen Behörden ihre Macht in nicht rechenschaftspflichtigen Gremien, wie dem neuen, vom Präsidenten kontrollierten Staatsfonds (ECFR 4.3.2026) sowie dem Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, das von Präsidententreuen beaufsichtigt wird und unter dem Dach des Außenministeriums arbeitet (Etana 4.5.2026). Dieses Generalsekretariat übernimmt die Leitung politischer Aktivitäten und Veranstaltungen in Syrien und arbeitet daran, die Ressourcen der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei, der Parteien der Nationalen Progressiven Front sowie der ihnen angeschlossenen, aufgelösten Organisationen und Ausschüsse wieder einzusetzen (SANA 28.3.2025). Es wird zusammen mit seinen Zweigstellen in allen Gouvernements zunehmend als Überwachungsinstrument der Behörden genutzt, um die politischen und zivilgesellschaftlichen Entwicklungen im Land zu kontrollieren – so dürfen beispielsweise öffentliche Veranstaltungen nicht ohne die Zustimmung des Ausschusses stattfinden (Etana 4.5.2026). Im Mai 2026 unternahm al-Shara’ eine erste Regierungsumbildung (AJ 10.5.2026). Dabei wurde sein Bruder aus einer Schlüsselposition, dem Generalsekretär des Präsidialamtes, entfernt, dessen Ernennung zuvor Kritik und Vorwürfe der Vetternwirtschaft hervorgerufen hatte (AP 10.5.2026). Im Mai 2026 wurden auch die Gouverneure von Quneitra, Homs Latakia und Deir al-Zour ernannt (SANA 10.5.2026). Die Umbildung ist eher eine Neuausrichtung von al-Shara’s engstem Kreis als eine Erweiterung desselben (AJ 10.5.2026).Im Jahr 2025 baute die syrische Regierung unter al-Shara’ rasch eine neue politische Übergangsarchitektur auf (TWI 10.2.2026). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), wie die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangregierung, indirekte Parlamentswahlen (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära (INSS 14.12.2025) sowie die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates (TWI 10.2.2026). Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Obwohl der Prozess als inklusiv und als Übergangsphase dargestellt wurde (TWI 10.2.2026), wurden diese Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert (IDOS 8.12.2025; vergleiche Etana 4.5.2026). Die Macht wurde konsequent auf das Präsidentenamt konzentriert (TWI 10.2.2026; vergleiche Etana 4.5.2026), die sinnvolle Beteiligung wichtiger Wählergruppen – insbesondere der Kurden – eingeschränkt, und man hat sich auf institutionelle Mechanismen, die stark auf Ernennungen basieren, gestützt (TWI 10.2.2026). Während HTS-Kader die meisten Führungspositionen besetzen, stammen 70 % des Personals auf den unteren Ebenen noch aus dem vorherigen Regime. Viele der neuen Direktoren sind jung, hoch qualifiziert und verfügen über einen Hintergrund in Ingenieurwesen oder Informatik. Allerdings sind sie alle männlich (PRIF-Blog 3.2026). Zudem konsolidieren die neuen Behörden ihre Macht in nicht rechenschaftspflichtigen Gremien, wie dem neuen, vom Präsidenten kontrollierten Staatsfonds (ECFR 4.3.2026) sowie dem Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, das von Präsidententreuen beaufsichtigt wird und unter dem Dach des Außenministeriums arbeitet (Etana 4.5.2026). Dieses Generalsekretariat übernimmt die Leitung politischer Aktivitäten und Veranstaltungen in Syrien und arbeitet daran, die Ressourcen der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei, der Parteien der Nationalen Progressiven Front sowie der ihnen angeschlossenen, aufgelösten Organisationen und Ausschüsse wieder einzusetzen (SANA 28.3.2025). Es wird zusammen mit seinen Zweigstellen in allen Gouvernements zunehmend als Überwachungsinstrument der Behörden genutzt, um die politischen und zivilgesellschaftlichen Entwicklungen im Land zu kontrollieren – so dürfen beispielsweise öffentliche Veranstaltungen nicht ohne die Zustimmung des Ausschusses stattfinden (Etana 4.5.2026). Im Mai 2026 unternahm al-Shara’ eine erste Regierungsumbildung (AJ 10.5.2026). Dabei wurde sein Bruder aus einer Schlüsselposition, dem Generalsekretär des Präsidialamtes, entfernt, dessen Ernennung zuvor Kritik und Vorwürfe der Vetternwirtschaft hervorgerufen hatte (AP 10.5.2026). Im Mai 2026 wurden auch die Gouverneure von Quneitra, Homs Latakia und Deir al-Zour ernannt (SANA 10.5.2026). Die Umbildung ist eher eine Neuausrichtung von al-Shara’s engstem Kreis als eine Erweiterung desselben (AJ 10.5.2026).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt, bei der Hunderte Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen anwesend waren, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten, wie z. B. die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF. (AlHurra 25.2.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, welche die Übergangsphase in Syrien regelt, zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt, bei der Hunderte Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen anwesend waren, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten, wie z. B. die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF. (AlHurra 25.2.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, welche die Übergangsphase in Syrien regelt, zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete al-Shara’ die Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025) und umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). So sieht sie eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012 schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Syrien ist als „ arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Al-Shara’ ist neben dem Amt des Präsidenten auch Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet (ACRPS 5.2025). Der Präsident ist allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich (NYT 14.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). Die Erklärung löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus (AlHurra 14.3.2025).
Sicherheitslage
Hintergrund
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara’ ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara’ ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026).
Allgemeines
Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in Syrien von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt (AAA 22.4.2026). Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass Syrien sich stabilisiert (MEI 13.2.2026), aber die sich in Syrien abzeichnende „ Stabilität“ ist in Wirklichkeit äußerst fragil (Etana 4.5.2026) und Gewaltausbrüche zeigen, wie brüchig der allgemeine Frieden noch ist und wie leicht Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen den Übergang stören können (ICG 24.8.2026). Es bleiben erhebliche Herausforderungen bestehen (EUAA 7.2026) und das Land ist weiterhin anfällig für erneute Spannungen und tiefgreifende strukturelle Herausforderungen (AW 26.2.2026).
Aus einigen Teilen des Landes, darunter den südlichen und den Küstengouvernements sowie Teilen des Nordostens Syriens, werden weiterhin Bedrohungen der persönlichen Sicherheit sowie Sicherheitsbedenken gemeldet (UNOCHA 2.4.2026). Seit Dezember 2024 dauern sporadische Kämpfe an, ebenso wie Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Verschleppungen (GCR2P 16.3.2026). Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit, rivalisierende bewaffnete Akteure und ethnopolitische Spannungen haben bislang jede nachhaltige Stabilisierung verhindert (ANF 7.5.2026). Die Kriminalität nimmt zu und die Aktivitäten militanter Gruppen weiten sich aus (Akhbar 17.3.2026). So kommt es weiterhin zu Angriffen auf Sicherheits- und Streitkräfte, die nach dem Muster kleinerer, asymmetrischer Operationen ablaufen, obwohl die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen in weiten Teilen Syriens nachgelassen hat. Diese reichen von Busbombenanschlägen und improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bis hin zu gezielten Attentaten und Hinterhalten. Ein großer Teil dieser Anschläge steht in Verbindung mit Zellen, die dem IS angehören, aber die Verantwortung für andere Anschläge ist nach wie vor unbekannt. Es kursieren Spekulationen über eine Beteiligung von Gruppen, die mit Resten des Assad-Regimes in Verbindung stehen (TNA 24.8.2026). Trotz vergleichsweise geringer Gewalt stellen für viele Syrer lokale, konfessionelle und zwischen den Gemeinschaften auftretende Zwischenfälle sowie Kriminalität echte Sorgen dar (OSES 23.4.2026) und viele Syrer sagen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär ist (AJ 15.3.2026). Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 hat das israelische Militär unter Berufung auf Sicherheitsrisiken Hunderte von Einfällen und Luftangriffen in Syrien durchgeführt (SCR 1.9.2026). Wirtschaftliche Not führt zu sozialen Unruhen. Im ganzen Land kommt es zu neuen Protestwellen (OSES 23.4.2026). Kleinkriminalität wie Raubüberfälle kommen weiterhin vor (AJ 15.3.2026).
Zahlen, Daten, Fakten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Trotz der tödlichen Zusammenstöße, die dem Abkommen vorausgingen, ist die Gewalt in ganz Syrien laut Analysten und Daten von Konfliktbeobachtungsstellen seit 2025 insgesamt stetig zurückgegangen (AW 26.2.2026; vgl. (ECFR 4.3.2026). Die wöchentlichen Opferzahlen sind im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken, und obwohl die Kämpfe im Jänner 2026 einen vorübergehenden Anstieg verursachten, kehrte die Entwicklung schnell zu einem Abwärtstrend zurück. Diese Wende spiegelt einen umfassenderen Übergang von fragmentierten bewaffneten Auseinandersetzungen hin zu einer stärker zentralisierten Kontrolle und einem institutionellen Sicherheitsmanagement wider (AW 26.2.2026).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Trotz der tödlichen Zusammenstöße, die dem Abkommen vorausgingen, ist die Gewalt in ganz Syrien laut Analysten und Daten von Konfliktbeobachtungsstellen seit 2025 insgesamt stetig zurückgegangen (AW 26.2.2026; vergleiche (ECFR 4.3.2026). Die wöchentlichen Opferzahlen sind im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken, und obwohl die Kämpfe im Jänner 2026 einen vorübergehenden Anstieg verursachten, kehrte die Entwicklung schnell zu einem Abwärtstrend zurück. Diese Wende spiegelt einen umfassenderen Übergang von fragmentierten bewaffneten Auseinandersetzungen hin zu einer stärker zentralisierten Kontrolle und einem institutionellen Sicherheitsmanagement wider (AW 26.2.2026).
Die Syrische Beobachtungsstelle (SOHR) dokumentierte seit Beginn des Jahres 2026 [Stand Mai 2026] den Tod von mindestens 1.462 Menschen, darunter 833 Zivilisten und 629 Nicht-Zivilisten (SOHR 6.5.2026), demgegenüber zählte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2026 428 getötete Zivilisten, darunter 33 Frauen und 80 Kinder. Die Mehrheit davon wurde im Jänner 2026 getötet [Kampfhandlungen zwischen SDF und Regierungstruppen Anm.], gefolgt von Februar und April. Die Mehrheit der getöteten Zivilisten kam bei Vorfällen zu Tode, deren Verantwortliche nicht identifiziert werden konnten, wie Schusswechsel von Unbekannten, Landminen, Explosionen unbekannter Ursache und Tötungen nicht identifizierter Personen. Das Gouvernement Aleppo verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2026 die höchste Zahl an dokumentierten zivilen Opfern, mit fast 19 % der Gesamtopferzahl. Die meisten Opfer in diesem Gouvernement wurden im Zusammenhang mit Vorfällen registriert, die den SDF zugeschrieben wurden oder deren Ursprung SNHR nicht ermitteln konnte. Das Gouvernement Hama belegte mit rund 15 % der Gesamtopfer den zweiten Platz. Die überwiegende Mehrheit der Opfer dort wurde auf Gewaltursachen zurückgeführt, die SNHR nicht identifizieren konnte, darunter Landminen, Explosionen sowie Tötungen oder Schüsse unbekannter Herkunft. Auch die Gouvernements Homs, Idlib und al-Raqqa verzeichneten hohe Opferzahlen, was die anhaltende Gefährdung der Zivilbevölkerung in zahlreichen Gebieten Syriens durch unterschiedliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Konflikt und dessen Folgen widerspiegelt (SNHR 1.7.2026).
Von Oktober 2025 bis Mai 2026 verzeichnete ACLED landesweit 2.884 Sicherheitsvorfälle. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen in diesem Zeitraum wurde im Jänner 2026 verzeichnet, mit 683 Vorfällen, hauptsächlich in Aleppo, Deir al-Zour, al-Hasaka und Suweida. Der Höchststand im Jänner 2026 entspricht einem Anstieg um 77% gegenüber den 385 Vorfällen, die im Vormonat verzeichnet wurden, und (fällt zeitlich mit der Militäroffensive der Übergangsregierung zusammen, die zur Eroberung großer Teile des ehemals von den SDF gehaltenen Gebiets führte.) Nach dem Höchststand im Jänner 2026 ging die Zahl der Vorfälle um mehr als die Hälfte auf 283 im Februar 2026 zurück. Eine Analyse der ACLED-Daten für den gesamten Zeitraum vom Sturz von al-Assad am 9.12.2024 bis zum 31.5.2026 zeigt Spitzenwerte von über 600 monatlichen Sicherheitsvorfällen im Dezember 2024 (733 Vorfälle) sowie in jedem der ersten drei Monate des Jahres 2025 (1.118 Vorfälle im Jänner, 782 im Februar und 841 im März) sowie schließlich erneut im Jänner 2026. Von April bis Dezember 2025 und erneut von Februar bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle weitgehend unter 500. Mit Ausnahme des Höchstwerts im Jänner 2026 war von August 2025 bis Mai 2026 ein nahezu stetiger Rückgang der Vorfälle zu beobachten. Von den insgesamt 2.884 erfassten Vorfällen wurden 822 als Gefechte und 1.081 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne eingestuft. Etwa ein Drittel der Vorfälle (981) wurde als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Sowohl die Fälle von Gefechten als auch von Explosionen/Gewalt aus der Ferne haben sich zwischen Dezember 2025 und Jänner 2026 mehr als verdoppelt (von 120 auf 257 bzw. von 126 auf 281), während die Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten nur geringfügig zunahmen (von 139 auf 145). Nach Jänner 2026 folgten sowohl die Gefechte als auch die Fälle von Gewalt gegen Zivilisten weitgehend einem kontinuierlichen Abwärtstrend und gingen bis Mai 2026 auf jeweils rund 70 oder weniger zurück (EUAA 7.2026).
Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von September 2024 bis September 2026:

Die Hauptakteure sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (1.110), syrische Militär- und Polizeikräfte (902), die SDF (797) und die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) (213). Diese Akteure waren an rund 38 %, 31 %, 28 % bzw. 7 % aller 2.884 erfassten Vorfälle beteiligt. In diesem Gesamtzeitraum wurde jedoch eine höhere Anzahl von Vorfällen den SDF zugeschrieben als den syrischen Militär- und Polizeikräften. Die Hauptbeteiligten an den 981 Vorfällen gegen Zivilisten sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen (beteiligt an etwa 45 % aller Vorfälle dieser Art), die SDF (rund 24 %), das syrische Militär und die syrische Polizei (rund 9 %) sowie der IS (etwa 3 %). Zu den tödlichen Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten zählen Angriffe unbekannter Bewaffneter auf Alawiten, Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime und Personen mit unbestimmtem Profil sowie Tötungen von Zivilisten, darunter auch Inhaftierte, durch Mitglieder der SDF (EUAA 7.2026).
Informanten von IOM, die im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, berichteten unter anderem von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Stöcken und anderen Nicht-Schusswaffen (gemeldet an 52 % der bewerteten Standorte), von Vorfällen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (52 %), von direkten und indirekten Angriffen (19 %) sowie vom Vorhandensein von Minen und Blindgängern (14 %) (IOM 4.2026).
Gewaltmonopol und staatliche Maßnahmen
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an (ICG 26.11.2025), doch Beobachter sagen, dass sie noch immer mehr Rekruten benötigen (AJ 15.3.2026). Die übergeordneten Führungs- und Kontrollsysteme haben sich verbessert, wie die Militärkampagne der Regierung gegen die von Kurden geführten SDF im Nordosten Syriens zeigt – im Vergleich zu der Welle unkontrollierter Gewalt, die im März 2025 die Küste überschwemmte (ECFR 4.3.2026). Allerdings fällt es den Behörden schwer, oppositionelle Gruppierungen zu vereinen, sobald diese in offizielle Institutionen integriert sind. Selbst nach der formellen Integration bestehen informelle Loyalitäten fort, Kämpfer umgehen Befehlsketten, und die Disziplin bleibt schwach. Viele orientieren sich nach wie vor an ehemaligen Kommandanten oder lokalen Machthabern. Auch ausländische Kämpfer, die sich diesen Strukturen angeschlossen haben, verfügen über keinen klaren rechtlichen Status, was sie in einer Schwebesituation lässt und langfristige Risiken hinsichtlich Rechenschaftspflicht und Kontrolle mit sich bringt (MECGA 1.2.2026). Die Grenzen der zentralen Autorität wurden durch Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen und vergeltende Gewalt, Aktivitäten fest verwurzelter und gut bewaffneter illegaler Netzwerke, durch die Ausweitung der israelischen Besetzung von Gebieten und durch anhaltende innerstaatliche bewaffnete Konflikte, an denen die SDF und ehemalige Fraktionen von SNA, IS, mit al-Hijri verbündete drusische bewaffnete Gruppierungen in Suweida sowie der ehemaligen Regierung nahestehende Kämpfer beteiligt waren, verdeutlicht (UNGA 12.3.2026). Untersuchungen in den von Gewalt und sozialen Spannungen betroffenen Gebieten deuten darauf hin, dass Damaskus zu wenig unternommen hat, um Vergeltungsmaßnahmen und Selbstjustiz zu verhindern, wodurch Minderheitengemeinschaften besonders gefährdet sind – eine Dynamik, die durch ihren Ausschluss aus Teilen des Staates noch verschärft wird. Dort, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat, spielten proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisierten, um Einfluss auszuüben, oft eine Schlüsselrolle, insbesondere in sensiblen Gebieten (ICG 24.8.2026). Die Übergangsregierung hat versucht, die wichtigsten internen Ursachen der Instabilität anzugehen. Konfessionelle Gewalt in einigen Regionen im Jahr 2025 weckte Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Behörden, Minderheitengemeinschaften zu schützen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. Als Reaktion darauf reduzierten die Behörden ihre Abhängigkeit von irregulären bewaffneten Gruppierungen und bauten die Rolle des Innenministeriums aus. Sie starteten lokale Rekrutierungskampagnen mit dem Ziel, Sicherheitskräfte aufzubauen, die aus den Gemeinschaften stammen, denen sie dienen (Majalla 5.4.2026). Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). Dieser Ansatz hat dazu beigetragen, ein gewisses Maß an Vertrauen wiederherzustellen, und es den Behörden ermöglicht, Spannungen einzudämmen, bevor sie zu umfassenderer Gewalt eskalierten. Analysten warnen jedoch, dass die Fortschritte nach wie vor fragil sind und stark von der Fähigkeit der Übergangsführung abhängen, das innenpolitische Gleichgewicht zu wahren, langjährige Missstände zu beseitigen und internationale Unterstützung, insbesondere aus Washington, aufrechtzuerhalten (AW 26.2.2026). Die Behörden können Unruhen oft eindämmen, aber nicht verhindern. Sie können schnell reagieren, aber nicht immer wirksam. Die Stabilität ist in diesem Sinne nach wie vor ungleichmäßig, und die Gefahr einer Eskalation ist allgegenwärtig (Majalla 5.4.2026). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes verfolgen die syrischen Behörden eine improvisierte Form der Sicherheitsstabilisierung, die in der Praxis dem Konzept der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilization and Reintegration - DDR) ähnelt, auch wenn sie diese Bezeichnung vermeiden. Ihre Entwaffnungsbemühungen konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung von Waffenbeständen und die Förderung freiwilliger Waffenabgaben. Die Militär- und Sicherheitsorgane sowohl des ehemaligen Regimes als auch der bewaffneten Opposition wurden demobilisiert und aufgelöst. Bewaffnete Gruppierungen wurden in neue staatliche Streitkräfte integriert und gleichzeitig Angehörige des ehemaligen Regimes durch einen Prozess geführt, der auf die Regularisierung ihres Status abzielte. Neben diesen „weichen“ Maßnahmen führten die Behörden Sicherheitsoperationen durch, die auf versteckte Depots und Schmugglernetzwerke abzielten. Diese Operationen haben die Schwarzmarkt-Ströme unterbrochen, doch uneinheitliche Abdeckung, schwache nachrichtendienstliche Informationen und knappe Ressourcen lassen den Schmuggel weiterhin bestehen. Diese Schritte haben ein gewisses Maß an kurzfristiger Stabilität gebracht, sind jedoch nach wie vor unzureichend und fragil. DDR-bezogene Maßnahmen wurden ad hoc und uneinheitlich verfolgt (MECGA 1.2.2026).
Selbstjustiz, Rachemorde, Tötungsdelikte
Durch die Lücken im DDR-Prozess bleibt eine große Anzahl von Waffen im Umlauf, und ein billiger, leicht zugänglicher Schwarzmarkt bleibt aufrecht, über den Waffen problemlos zwischen den Gemeinschaften gehandelt werden. Der hohe Anteil an zivilem Waffenbesitz, gepaart mit dem leichten Zugang zu preiswerten Waffen, erhöht das Risiko von Racheangriffen, kriminellen Aktivitäten, Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und Selbstjustiz. Unter diesen Umständen können selbst kleine Streitigkeiten schnell eskalieren, wodurch Syrien anfällig für erneute Instabilität bleibt (MECGA 1.2.2026). Es gibt immer noch viele Waffen in den Händen unbekannter Personen oder Angreifer (AJ 15.3.2026).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien . Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien . Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b).
Die gewalttätigen Vergeltungsmaßnahmen nehmen verschiedene Formen an, die von Tötungen und Übergriffen bis hin zu Vandalismus, Vertreibung und Androhungen von Gewalt reichen. Besonders häufig treten sie in Zentralsyrien auf – in Homs, Hama und der umliegenden Ebene – wo die Gewalt des Bürgerkriegs von 2011 bis 2024 oft entlang konfessioneller Trennlinien verlief und Stadtviertel und Dörfer spaltete. Alle Konfliktparteien begehen Übergriffe. Die überwiegende Mehrheit davon geht jedoch auf das Konto ehemaliger Regierungstruppen und richtete sich gegen Sunniten, einschließlich Belagerungen und Zwangsvertreibungen, welche die demografische Landkarte Zentralsyriens verändern (ICG 24.8.2026). Eine syrische Medienorganisation stellte fest, dass es in ganz Syrien weiterhin gezielte Tötungen gibt, die sich überwiegend gegen Sicherheitskräfte richten. Wobei diese Vorfälle im Allgemeinen mit dem IS verbundenen Akteuren oder kriminellen Gruppen zugeschrieben werden. Sie richten sich meist gegen Sicherheitskräfte (DIS 6.2026). In den ersten Monaten des Jahres 2026 wurden in den Gouvernements Damaskus, dem Umland von Damaskus, Latakia, Homs, Hama und anderen Orten zahlreiche Tötungsfälle dokumentiert, von denen die meisten mit der konfessionellen Zugehörigkeit in Verbindung stehen. Zudem wurden Fälle von gezielten Tötungen von Zivilisten verzeichnet, was die anhaltende Kultur der selektiven Gewalt und die systematische gezielte Gewalt gegen Zivilisten widerspiegelt (SOHR 15.3.2026b). Im März 2026 kam es über das gesamte syrische Staatsgebiet verteilt zu Morden, wobei die größte Zahl davon auf die zentrale Region entfiel (Akhbar 17.3.2026). Mitte Juni 2026 eskalierten über mehrere Tage hinweg Demonstrationen, bei denen Rechenschaft von Persönlichkeiten des Regimes des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad gefordert wurde, in Teilen Syriens zu einer Welle von Selbstjustiz und Übergriffen durch Menschenmengen. Was am 10.6.2026 als Sitzstreik in der östlichen Stadt Deir al-Zour begann, breitete sich rasch aus, und es kam zu Protesten in Aleppo, Idlib, al-Raqqa, Hama und Damaskus sowie auf dem Land rund um Homs. An manchen Orten nahmen die Versammlungen eine gewalttätige Wendung. Randalierer griffen Eigentum an, schlugen und demütigten Menschen, die sie der Komplizenschaft bei den Verbrechen des gestürzten Regimes verdächtigten, und töteten in mindestens zwei Fällen solche Personen (ICG 24.8.2026). Weiters gibt es glaubwürdige Berichte über Tötungen von Zivilisten in Aleppo und im Nordosten im Jänner 2026 (UNGA 12.3.2026).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Syrien ist und nach wie vor stark mit Landminen und Blindgängern verseucht. Diese Kriegsüberreste stellen eine ernsthafte, tägliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung dar (ActfHum 13.3.2026). In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht (FR 20.1.2025) und so sind landesweit zwischen 100.000 und 300.000 nicht explodierte Sprengkörper (ActfHum 13.3.2026) auf Straßen, Feldern, in Häusern und Schulen verstreut (UNICEF 4.2026b). Insbesondere sind ländliche und landwirtschaftliche Gebieten sowie in Rückkehrgebiete betroffen (SNHR 26.3.2026). Informanten in fast einem Drittel (31 %) der von IOM im Jänner und Februar 2026 untersuchten Orte berichteten über das Vorhandensein von Minen oder Blindgängern (IOM 4.2026). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben (BBC 23.1.2025). Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln sind nicht nur eine der Hauptursachen für zivile Opfer, sondern untergraben auch die Wiederaufbaubemühungen, darunter die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die Rückkehr von Vertriebenen. Die Gouvernements Deir al-Zour, Aleppo und Idlib (UNOCHA 2.4.2026), Hama und Umland von Damaskus (ActfHum 13.3.2026) sind am stärksten betroffen (UNOCHA 2.4.2026). Die höchsten Kontaminationsraten wurden an IOM in den Gouvernements Latakia (62 %), Hama (54 %), Homs (53 %), Suweida (52 %), Deir al-Zour (51 %) und al-Raqqa (50 %) gemeldet (IOM 4.2026).
Diese Gefahr spiegelt die anhaltenden Auswirkungen des Konflikts wider, die durch das Fehlen umfassender Räumungsprogramme und die Nichtbereitstellung von Minenfeldkarten verschärft werden, trotz der Bemühungen ziviler und offizieller Stellen bei Minenräumungsmaßnahmen (SNHR 26.3.2026). Die Regierung mißt der Minenräumung und der Beseitigung von Blindgängern Priorität bei, und der United Nations Mine Action Service (UNMAS) bietet dabei seine Unterstützung an (OSES 23.4.2026). Nach dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 entstanden zahlreiche Initiativen zur Beseitigung von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln. Diese Initiativen wurden von verschiedenen Stellen durchgeführt, darunter Pionierteams des syrischen Verteidigungsministeriums, Teams des syrischen Zivilschutzes sowie freiwillige Einsätze von Zivilisten in ihren jeweiligen Gebieten. Diese gemeinsamen Anstrengungen führten zur Entschärfung und Beseitigung von Tausenden von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln in verschiedenen Regionen. Ein umfassendes nationales Programm zur Minenräumung fehlt nach wie vor, und die internationale technische und finanzielle Unterstützung für diesen Zweck ist weiterhin unzureichend (SNHR 4.4.2026). Trotzdem wird berichtet, dass intensive Minenräumungsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen die Zahl der zivilen Opfer durch Landminen und nicht explodierte Kampfmittel verringert haben (AW 26.2.2026). Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl der Todesfälle um 73 % auf vier pro Woche zurück (MEI 13.2.2026), aber die Bedrohung ist noch nicht beseitigt (AW 26.2.2026). Dem widersprechend gaben Informanten an mehr als der Hälfte der Standorte (59 %) an denen das Vorhandensein von Minen gemeldet wurde an, dass keine Minenräumungsmaßnahmen im Gange waren. Kritisch ist die Lage in Suweida, wo die Minenverseuchung nach wie vor hoch ist (52 %), zum Zeitpunkt der Erhebung jedoch keine Minenräumungsmaßnahmen liefen (IOM 4.2026).
Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b).Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vgl. Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026).Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b).Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vergleiche Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026).
Terrorgruppierungen (Islamischer Staat)
Der Islamische Staat (IS) und andere nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen, darunter auch weitere von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestufte Gruppen, stellen weiterhin eine Bedrohung dar. Während die Operationen der Hizbollah stark zurückgingen, blieben Gruppierungen wie die Islamische Partei Turkestans und die Firqat al-Ghuraba im Nordwesten aktiv (UNGA 12.3.2026). Obwohl der Terrorismus in Syrien nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellt, ist die Zahl der Anschläge deutlich zurückgegangen: Sie sank um 44 % auf 243 im Jahr 2025, verglichen mit 430 im Jahr 2024. Auch die Zahl der Todesopfer ging zurück und sank um 79 % auf 156, verglichen mit 744 im Jahr 2024 (IEP 3.2026).
Das Innenministerium hat die Festnahme mehrerer mit der Hizbollah verbundener Zellen bekannt gegeben, die Anschläge innerhalb Syriens oder gegen Israel planten, sowie die Zerstörung grenzüberschreitender Schmuggeltunnel und die Beschlagnahmung von Waffen und anderer militärischer Ausrüstung (OSES 23.4.2026).
Das Ende von al-Assads Herrschaft selbst war ein Verlust für den IS. Die Gruppe hatte sich jahrelang auf die brutale Hartnäckigkeit seines Regimes und all dessen destabilisierende Folgewirkungen verlassen, um Mitglieder zu rekrutieren und ihre Angriffe zu rechtfertigen. Verstärkt wurde dieser Schock für das System durch das Entstehen einer neuen Regierung in Damaskus, die nicht nur als Siegerin aus dem Konflikt hervorging, sondern ausdrücklich danach strebte, die sunnitische Mehrheit in Syrien zu vertreten, zu stärken und ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (MEI 8.6.2026). Trotz Gebietsverlusten behält der IS die Fähigkeit zum Überleben durch Flexibilität, fortgesetzte Rekrutierung und ausreichende Finanzmittel zur Aufrechterhaltung seiner Operationen. Seine Stärke liegt in der Dezentralisierung. Regionale Ableger agieren nun autonom, nachdem die zentrale Führung durch die Tötung ihres vierten „ Kalifen“, al-Hashimi, geschwächt wurde. Zellen können rekrutieren und handeln, ohne auf Befehle zu warten (AAA 22.4.2026). Nach Angaben des syrischen Geheimdienstes besteht die heutige Präsenz des IS im Land aus Einzelpersonen, die lediglich durch ein ideologisches Band verbunden sind, jedoch über keinerlei organisatorische Struktur verfügen, die es ihnen ermöglichen würde, eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit Syriens oder der Region darzustellen (MEI 8.6.2026). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien , von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026).
Der IS ist insbesondere in der Wüstenregion Badia aktiv, die sich über Teile von al-Raqqa, Deir al-Zour Homs, Hama und Tadmur/ Palmyra erstreckt, wo die Gruppe weiterhin über Zellen im Untergrund agiert, anstatt territoriale Kontrolle auszuüben (DIS 6.2026). In den von den SDF zurückeroberten städtischen Gebieten, insbesondere in Deir al-Zour, al-Hasaka und Aleppo ist er weiterhin aktiv, und nutzt dabei die Sicherheitslücken aus, die durch deren rasche Eingliederung unter staatliche Kontrolle entstanden sind (SFH 1.8.2026). Die geografische Reichweite des IS ist begrenzt. Er verfügt über die Fähigkeit, Personen in Gebieten anzugreifen, in denen er präsent ist. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass die Gruppe in anderen Gebieten wie der Stadt Aleppo - aufgrund der starken Sicherheitspräsenz der Regierungstruppen und des Einflusses der Türkei in der Region - oder in Gouvernements wie Latakia effektiv operieren kann (DIS 6.2026). Insbesondere im Norden und Nordosten des Landes nimmt er sowohl die Sicherheitskräfte der Regierung als auch die SDF ins Visier (SFH 1.8.2026).90 % der Anschläge des IS im Jahr 2025 fanden in SDF-kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die wachsende Wut der arabischen Stämme auf ihre SDF-Herrscher auszunutzen und weiter zu schüren (MEI 8.6.2026).
Es haben sich in der Sicherheitslage der Region Lücken aufgetan, welche die Gruppe dazu veranlasst haben, ihre Vorgehensweise zu ändern (Soufan 23.6.2026). Der IS versucht durch Ausnutzung dieser Lücken wieder Fuß zu fassen. Dabei stützt er sich auf eine aggressive Propaganda und gezielte Angriffe (AAA 22.4.2026), vor allem gegen syrische Sicherheitskräfte, Regierungsangehörige und Personen, die als mit den SDF verbunden gelten (DIS 6.2026). Hinterhalte, Sprengfallen (IEDs) und Attentate auf Regierungspatrouillen und lokale Amtsträger im gesamten Osten von Deir al-Zour und in Teilen der ländlichen Gebiete von al-Raqqa stellen weiterhin die größte Bedrohung dar (SyrExp01 27.4.2026). Die Gruppe hat vollständig auf Guerillakrieg umgestellt und setzt kleine, mobile Einheiten in weiten Wüstengebieten ein, die trotz schwerer US-Luftangriffe weiterhin Deckung bieten (AAA 22.4.2026), wobei überfallsartige Angriffe auf religiöse, politische und militärische Ziele im Vordergrund stehen (SCR 1.9.2026).
Quellen berichten einerseits, dass der IS seit der Übernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht hat (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen die kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat die Terrorgruppierung im Jahr 2025 laut Einschätzungen von VN und US-Beamten sowohl ihre Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit ihrer Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichten Quellen andererseits, dass die Aktivitäten des IS nach dem Sturz des Assad-Regimes deutlich zurückgingen, was vor allem auf intensive Luftangriffe der von den USA geführten Globalen Koalition gegen den IS sowie auf eine nachlassende Anziehungskraft bei der Rekrutierung zurückgezuführt wird (EUAA 7.2026). Zuvor hatte die Gruppe politische Zersplitterung und unkontrollierte Gebiete ausgenutzt, um Kämpfer zu rekrutieren und ihre fortgesetzte Präsenz zu rechtfertigen. Die Einbindung kurdischer Kräfte und die verstärkte Sicherheitskoordination haben diese Möglichkeiten eingeschränkt und ein für ihre Operationen feindlicheres Umfeld geschaffen (AW 26.2.2026). Der Islamische Staat (IS) verübte 2025 36 % weniger Anschläge und verursachte 83 % weniger Todesfälle im Vergleich zu 2024, ist aber nach wie vor die tödlichste Gruppierung in Syrien . Ihm wurden im Jahr 2025 83 % aller Todesfälle und 98 % aller Vorfälle im Land zugeschrieben (IEP 3.2026). Demgegenüber berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (MEI 13.2.2026). Abgesehen von den Gewalttaten in den Küstengebieten und in Suweida waren die beiden tödlichsten Angriffe auf Zivilisten im Jahr 2025 der Anschlag auf die Mar-Elias-Kirche am 22.6.2025, bei dem Berichten zufolge 25 Menschen getötet und 63 weitere verletzt wurden, sowie der Anschlag auf die Ali-Bin-Abi-Talib-Moschee in der Stadt Homs am 26.12.2025, bei dem Berichten zufolge mindestens acht Zivilisten getötet wurden und für den eine nicht staatliche bewaffnete Gruppe, Saraya Ansar al-Sunna, die Verantwortung übernahm. Die Regierung gab bekannt, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien, und identifizierte sie als IS-Mitglieder (UNGA 12.3.2026). Das Ausmaß der IS-Aktivitäten schwankt im Laufe der Zeit, wobei es Phasen erhöhter und verringerter operativer Aktivität gibt (DIS 6.2026). Die Befürchtungen vor einem Wiederaufleben des IS spitzten sich Anfang des Jahres 2026 zu, als die Shara’-Regierung Gebiete im Nordosten von den SDF eroberte, die dort mehrere Internierungslager betrieben, in denen mutmaßliche IS-Kämpfer und ihre Familien festgehalten wurden (PGN 25.3.2026). Tausende mit dem IS in Verbindung stehende Häftlinge verließen das Internierungslager al-Hol, nachdem sich die SDF Ende Jänner 2026 aus dem Lager – Syriens größter Haftanstalt für Angehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder, in der zuvor über 20.000 Menschen untergebracht waren – zurückgezogen hatten (ICG 2.2026). Etwa 20.000 Kinder, Ehefrauen und Witwen mutmaßlicher IS-Kämpfer – die von den SDF umstrittenerweise gefangen gehalten wurden, da viele weiterhin ihre Loyalität zum IS bekundeten – wurden größtenteils unter der Aufsicht der neuen Regierungstruppen freigelassen (PGN 25.3.2026). Das Risiko liegt nicht in der Schließung der Lager an sich, sondern im Fehlen eines klaren Rahmens für rechtliche Rechenschaftspflicht, Überwachung nach der Entlassung und Wiedereingliederung. Dies erschwert die Aufdeckung verbleibender Netzwerke des IS erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ehemalige Bewohner, insbesondere Kinder, die durch extremistische Sozialisierung geprägt wurden, wieder in genau jene Strukturen zurückfallen, welche die Lager eigentlich eindämmen sollten (WoR 19.3.2026). Es wird berichtet, dass der IS in Teilen Syriens zunehmend aktiv und gefährlich ist (UNHCHR 13.3.2026). Ab Mitte Februar 2026 intensivierten sich die Angriffe des IS, ließen Anfang März 2026 nach und waren bis Mitte März 2026 auf ein seit Ende 2024 nicht mehr gesehenes Niveau zurückgegangen. Im März 2026 verübte die Gruppe in ganz Syrien etwa 22 Anschläge, die sich gegen militärische Einrichtungen und Zivilisten richtete. Die Angriffe Ende März waren größtenteils defensiver Natur und richteten sich gegen kleine Patrouillen oder verlassene Stellungen am Rande der Wüste, was auf eine schwächere Planungskapazität und eine Verlagerung hin zu einer symbolischen Präsenz hindeutet. Anfang April 2026 schien der IS in eine Ruhephase einzutreten, in der er sich von den Frontlinien zurückzog, sich neu organisierte und die Lage neu bewertete (AAA 22.4.2026). Die Zahl der Anschläge des IS hat im Jahr 2026 bislang einen historischen Tiefstand erreicht, wobei es im Februar und Juni zu zwei Spitzen bei den IS-Aktivitäten kam (Soufan 23.6.2026). Tatsächlich gingen die IS-Angriffe in den Monaten nach den Verlusten der SDF (d. h. von Jänner bis April 2026) um 17 % zurück und brachen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte (von April bis Juni 2026) um weitere 67 % ein. Im gesamten Mai 2026 verübte der IS in ganz Syrien nur acht Anschläge, bei denen vier Menschen ums Leben kamen – weit entfernt vom Durchschnitt des Jahres 2025 mit 29 Anschlägen und 15 Todesopfern pro Monat und die niedrigste Zahl an Anschlägen und Todesopfern seit dem Auftauchen der Gruppe in Syrien im Jahr 2013. Die Niederlage der SDF im Jänner 2026, gepaart mit dem daraus resultierenden Abzug der US-Streitkräfte, war für den IS ein zweiter schwerwiegender Schock, der einen Rückgang der Anschläge um insgesamt 72 % auslöste (MEI 8.6.2026).
Der Rückgang der IS-Aktivitäten spiegelt eine Mischung aus sicherheitspolitischem, militärischem und wirtschaftlichem Druck wider. Militäroperationen haben seine Struktur zerschlagen, einen teilweisen Rückzug erzwungen und eine interne Umstrukturierung sowie eine Abkehr von direkten Angriffen ausgelöst. Kleine Zellen bleiben entlang der Wüstenränder und an den Frontlinien zwischen Deir al-Zour und al-Raqqa aktiv, was auf eine vorübergehende Phase der Neuformierung hindeutet. (AAA 22.4.2026). Die geringere Zahl von IS-Operationen sollte nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass der IS im Irak und in Syrien neutralisiert worden ist. Eine Analyse der Taktiken und Ziele der Gruppe zeigt eine sich wandelnde Vorgehensweise, die den sich verändernden Bedingungen in Syrien vor dem Hintergrund einer regionalen Eskalation entspricht (Soufan 23.6.2026).
Im Februar 2026 erklärte der IS, dass er eine neue Operationsphase in Syrien begonnen habe, bezeichnete al-Shara’ als „ Wachhund“ der globalen Koalition und schwor, dass sein Schicksal nicht anders ausfallen werde als das von al-Assad (REU 21.2.2026). Der IS scheint darauf aus zu sein, die Fähigkeit der Regierung zur Durchsetzung von Sicherheit und Stabilität zu untergraben und gleichzeitig Zweifel an der militärischen Schlagkraft der neu gebildeten Streitkräfte zu säen. Er verbreitet die Darstellung, dass al-Shara’ US-Interessen diene, und präsentiert sich selbst als ideologisch strengere Alternative. Es zeigt sich eine Verlagerung von der Beobachtung hin zu einer breit angelegten ideologischen Offensive. Der Sprecher der Gruppierung verkündete eine neue Operationsphase, die auf die Regierungsführung in Damaskus abzielt, und signalisierte damit einen Wechsel von der Verteidigung von Wüstenenklaven hin zu einem Zermürbungskrieg in den Städten. Er versucht, Kämpfer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und anderen Fraktionen für sich zu gewinnen, die von der Integration in die neue syrische Armee oder von der vermeintlichen Nachsicht gegenüber ehemaligen Regimevertretern frustriert sind (AAA 22.4.2026). Die Kräfte des IS haben ihren eigenen Aufstand wieder aufgenommen und erklären, die Shara’-Regierung sei ebenso illegitim wie die frühere Assad-Regierung (PGN 25.3.2026).
Die Zielauswahl des IS hat sich geändert: Weg von Hinterhalten auf Kontrollpunkte und Konvois der von den USA geführten Anti-IS-Koalition – die weitgehend auf den Nordosten Syriens beschränkt waren – hin zu einer geografisch ausgedehnteren Kampagne gegen konfessionelle Minderheiten, nationale und lokale Politiker sowie Ziele des syrischen Verteidigungs- und Innenministeriums, die Brennpunkte in Syriens instabiler Sicherheitslage darstellen (Soufan 23.6.2026). In den letzten fünf Jahren war eine bemerkenswerte Verschiebung in der Strategie des IS zu beobachten, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf Angriffen auf Streitkräfte und Polizei lag, auf die im Jahr 2025 85 % der dem IS zugeschriebenen Todesfälle entfielen (IEP 3.2026). Die im Jahr 2025 registrierten Vorfälle zeigen einen klaren Fokus auf Busse, die Sicherheits- und Militärpersonal befördern, da diese Ziele eine große Anzahl von Personen zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort zusammenbringen. Insbesondere Nachtbusse werden ins Visier genommen (TNA 24.8.2026).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation kam zu dem Schluss, dass ein Syrer, der Gebiete, die zuvor vom Islamischen Staat kontrolliert wurden – wie beispielsweise Deir al-Zour – aufgrund eines persönlichen Konflikts mit der Terrorgruppierung verlassen hat, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland weder Misshandlungen ausgesetzt noch von der Gruppe ins Visier genommen würde. Nach Einschätzung der Quelle verfügt der IS im Allgemeinen weder über die Kapazitäten noch über die Absicht, solche Personen ins Visier zu nehmen. Weder Syrians for Truth and Justice (STJ) noch die syrische Medienorganisation hatten Kenntnis von dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit dem IS vor ihrer Ausreise aus dem Land vom IS geschädigt oder ins Visier genommen worden wären (DIS 6.2026).
Am 18.6.2026 bekannte sich der IS zu einem Anschlag auf ein Lager des Innenministeriums in al-Raqqa. Der IS stellt jedoch keine Verfolgungsgefahr mehr für die kurdische Bevölkerung dar. Da er nur noch in Form kleiner Zellen existiert, besteht das Hauptanliegen dieser Gruppe darin, die Streitkräfte der Übergangsregierung anzugreifen. Er ist vor allem in den arabischen Regionen aktiv, wo sich seine verdeckten Operationen leichter durchführen lassen als in den 29
kurdischen Gebieten. Die kurdische Bevölkerung hat den Eindruck, dass die Bedrohung durch den IS nachgelassen hat, da sich die Vorfälle mittlerweile auf Sicherheitslücken, Plünderungen und ähnliche Vorfälle in abgelegenen und randständigen Gebieten beschränken, von denen die meisten Schläferzellen des IS zugeschrieben werden. Dennoch stellt der IS in den kurdischen Regionen weiterhin eine Bedrohung dar (SFH 1.8.2026).
Die syrischen Behörden haben ihre Kampagnen gegen IS-Zellen intensiviert. Im Juli 2026 kündigten die Behörden Operationen in Aleppo und Latakia an, die zur Festnahme von IS-Mitgliedern und zur Beschlagnahmung von Waffen führten. Das Ministerium teilte im Juni 2026 mit, dass es innerhalb von drei Monaten 235 Personen wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen und sieben Anschläge vereitelt habe, die der IS angeblich geplant hatte (TNA 24.8.2026). Syrische Streitkräfte haben ihre Bemühungen zur Bekämpfung des IS und zur Zerschlagung seines Netzwerks in Syrien fortgesetzt. Am 18.8.2026 teilte das syrische Innenministerium mit, dass syrische Streitkräfte einen hochrangigen militärischen Anführer des IS in der Nähe von Manbij im Gouvernement Aleppo festgenommen haben (SCR 1.9.2026). Syrien verfügt noch immer nicht über die institutionelle Tiefe und die lokale Sicherheitsarchitektur, die für eine dauerhafte Stabilisierung und Eindämmung des IS erforderlich sind (WoR 19.3.2026). Die Zusammenarbeit zwischen Damaskus und der internationalen Koalition wurde verstärkt, was die Möglichkeiten des IS einschränkt, Spaltungen auszunutzen. Fortschritte in der Überwachungs- und Drohnentechnologie haben zudem den Vorteil des Wüstengeländes geschmälert. Eine Ende Februar 2026 vom Innenministerium mit Unterstützung der Armee gestartete Sicherheitskampagne hat das Kräfteverhältnis vor Ort verschoben. Bei den Operationen wurden der Osten von Hama, die zentrale Wüste sowie Gebiete um Aleppo und an der Küste gesäubert (AAA 22.4.2026).
Regionale Konflikte
Seit dem 28.2.2026 hat sich die regionale Eskalation im Nahen Osten auch auf Syrien ausgewirkt (EUAA 1.7.2026), allerding minimal (ICG 2.2026). Während es darum ringt, sich aus dem Krieg der USA und Israels gegen Iran herauszuhalten und die Nachbarländer zunehmend in die Folgen des US-israelischen Krieges gegen Iran verwickelt sind, ist Syrien von diesen Auswirkungen relativ verschont geblieben (FT 4.4.2026). Herabfallende Trümmerteile haben mehrere Menschen getötet oder verletzt und Sachschäden verursacht (WHO 4.5.2026), während die verschärften Feindseligkeiten im Libanon mehr als 440.000 im Land lebende Syrer dazu veranlassten, nach Syrien zu fliehen (EUAA 1.7.2026). Israelische Kampfflugzeuge durchqueren weiterhin den syrischen Luftraum (Enab 22.3.2026). Darüber hinaus üben mit Iran verbündete bewaffnete Gruppen entlang der syrischen Grenzen zum Libanon und zum Irak weiteren sicherheitspolitischen Druck auf Damaskus aus, was die syrische Regierung dazu veranlasst, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sich vor den Folgen des anhaltenden Krieges in der Region zu schützen (Enab 22.3.2026).
Regionale Unterschiede
Nach dem Zusammenbruch des Regimes von al-Assad wurde die allgemeine Sicherheitslage in mehreren Regionen des Landes als instabil beschrieben, da die Übergangsregierung Schwierigkeiten hatte, in Gebieten außerhalb von Damaskus für Sicherheit zu sorgen und wirksam auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren (EUAA 7.2026). Einige Gebiete sind sicherer als andere, aber es gibt nach wie vor Sicherheitsbedenken. Teile der Randgebiete des Landes verfügen nicht über die gleiche Sicherheitspräsenz wie beispielsweise Damaskus (AJ 15.3.2026).
Die höchste Zahl von Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir al-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Gewalt aus der Ferne betraf. Deir al-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Daraa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 wurden die höchsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen in Aleppo (513), Deir al-Zour (482), al-Hasaka (336) und Suweida (318) verzeichnet. Im Gegensatz dazu wurden die niedrigsten Zahlen in Tartus (23), Damaskus (32), Latakia (55) und Idlib (71) verzeichnet (EUAA 7.2026).
Gewaltmonopol
Es ist der neuen Zentralregierung Syriens gelungen, die politische Kontrolle zu festigen. Fast alle rivalisierenden ehemaligen Rebellengruppen haben sich bereit erklärt, sich in die neue Armee des Landes zu integrieren, und unterstützen al-Shara’ (PGN 25.3.2026). Er ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Regierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen. Es entstand eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit [Stand: Dezember 2025] jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisieren, um Einfluss auszuüben, spielen oft eine Schlüsselrolle in jenen Gebieten, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat (ICG 24.8.2026).
Zum 31.1.2026 kontrollierten die Regierungstruppen den größten Teil des Landes mit Ausnahme großer Teile des Gouvernements Suweida und Teilen der Gouvernements al-Hasaka rund um die Städte al-Hasaka, Qamishli und Kobane/ Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo sowie der von Israel kontrollierten Gebiete (UNGA 12.3.2026). Die Übergangsregierung dehnte ihre Kontrolle auf den Großteil des Landes aus, darunter auch Gebiete im Nordosten Syriens, wo sie im Anschluss an eine Militäroperation im Jänner 2026 die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets übernahm (EUAA 1.7.2026). In der Praxis übt die Regierung vor allem über die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Idlib eine effektive Kontrolle aus (MBZ 1.2026), wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren, sowie über den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo (INSS 14.1.2026). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). In ländlichen und Wüstengebieten ist die Kontrolle der Regierung im Allgemeinen begrenzt (MBZ 1.2026; vgl. INSS 14.1.2026). Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS 14.1.2026). Die Eroberung der arabisch geprägten Regionen im Norden und Osten Syriens durch syrische Streitkräfte bedeutet nicht in allen Fällen, dass die Autorität in diesen Gebieten automatisch auf die Regierung unter al-Shara’ überging. Vielmehr spielen viele lokale Stammesakteure eine entscheidende Rolle, und auch ihre Loyalität gegenüber Damaskus ist begrenzt. Die arabischen Stämme sind in ihren politischen Loyalitäten historisch gesehen sehr flexibel und oft von der Loyalität gegenüber dem Regime zur Unterstützung der Freien Syrischen Armee, zur Unterstützung des Islamischen Staates, zur SDF gewechselt. Sie schließen sich nun erneut der von der HTS dominierten Regierung in Damaskus an. Die Stämme selbst verfügen zwar über Handlungsfähigkeit und verfolgen ihre eigene Stammespolitik, sind jedoch keineswegs einheitliche Akteure. Selbst in den überwiegend arabischen Gebieten, die im Jänner 2026 nominell unter die Kontrolle der syrischen Regierung in Damaskus fielen, bleibt das Kräfteverhältnis komplex. Bislang ist es der syrischen Übergangsregierung nicht gelungen, diese stark von Stammesstrukturen geprägten Gebiete vollständig unter ihre effektive Kontrolle zu bringen und ein Gewaltmonopol zu etablieren. Unter den Stammesmilizen herrscht nicht immer Einigkeit, es kommt zu Rivalitäten zwischen ihnen. Sie unterscheiden sich in ihrer Beziehung zu den Kurden und deren politischen Akteuren (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Zum 31.1.2026 kontrollierten die Regierungstruppen den größten Teil des Landes mit Ausnahme großer Teile des Gouvernements Suweida und Teilen der Gouvernements al-Hasaka rund um die Städte al-Hasaka, Qamishli und Kobane/ Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo sowie der von Israel kontrollierten Gebiete (UNGA 12.3.2026). Die Übergangsregierung dehnte ihre Kontrolle auf den Großteil des Landes aus, darunter auch Gebiete im Nordosten Syriens, wo sie im Anschluss an eine Militäroperation im Jänner 2026 die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets übernahm (EUAA 1.7.2026). In der Praxis übt die Regierung vor allem über die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Idlib eine effektive Kontrolle aus (MBZ 1.2026), wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren, sowie über den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo (INSS 14.1.2026). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). In ländlichen und Wüstengebieten ist die Kontrolle der Regierung im Allgemeinen begrenzt (MBZ 1.2026; vergleiche INSS 14.1.2026). Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS 14.1.2026). Die Eroberung der arabisch geprägten Regionen im Norden und Osten Syriens durch syrische Streitkräfte bedeutet nicht in allen Fällen, dass die Autorität in diesen Gebieten automatisch auf die Regierung unter al-Shara’ überging. Vielmehr spielen viele lokale Stammesakteure eine entscheidende Rolle, und auch ihre Loyalität gegenüber Damaskus ist begrenzt. Die arabischen Stämme sind in ihren politischen Loyalitäten historisch gesehen sehr flexibel und oft von der Loyalität gegenüber dem Regime zur Unterstützung der Freien Syrischen Armee, zur Unterstützung des Islamischen Staates, zur SDF gewechselt. Sie schließen sich nun erneut der von der HTS dominierten Regierung in Damaskus an. Die Stämme selbst verfügen zwar über Handlungsfähigkeit und verfolgen ihre eigene Stammespolitik, sind jedoch keineswegs einheitliche Akteure. Selbst in den überwiegend arabischen Gebieten, die im Jänner 2026 nominell unter die Kontrolle der syrischen Regierung in Damaskus fielen, bleibt das Kräfteverhältnis komplex. Bislang ist es der syrischen Übergangsregierung nicht gelungen, diese stark von Stammesstrukturen geprägten Gebiete vollständig unter ihre effektive Kontrolle zu bringen und ein Gewaltmonopol zu etablieren. Unter den Stammesmilizen herrscht nicht immer Einigkeit, es kommt zu Rivalitäten zwischen ihnen. Sie unterscheiden sich in ihrer Beziehung zu den Kurden und deren politischen Akteuren (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2026-10-13 22:02
Wehrpflicht
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst (AAA 10.12.2024). Die allgemeine Wehrpflicht wurde nach der Machtergreifung durch al-Shara’ aufgehoben (ÖB Damaskus 19.1.2026), außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“ (CNBC Ara 15.12.2024; vgl. MEMRI 16.12.2024).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst (AAA 10.12.2024). Die allgemeine Wehrpflicht wurde nach der Machtergreifung durch al-Shara’ aufgehoben (ÖB Damaskus 19.1.2026), außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“ (CNBC Ara 15.12.2024; vergleiche MEMRI 16.12.2024).
Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Derzeit ist die routinemäßige Wehrpflicht in Friedenszeiten abgeschafft, doch die Regierung könnte theoretisch die Wehrpflicht wieder einführen, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Sicherheitslage des Landes dies erfordere (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). In den von der Regierung zurückeroberten Gebieten ist einem Experten zufolge die Rede davon, die staatliche Wehrpflicht bzw. Verteidigungspflichten unter syrischen Institutionen wieder einzuführen. Der Experte geht allerdings nicht davon aus, dass dies bald umgesetzt werde (SyrExp01 27.4.2026).
Amnestie und „ Versöhnung“ (Taswiya)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024). Es wurde bekannt gegeben, dass Personen, die von der Assad-Regierung zum Wehr- oder Reservedienst einberufen wurden, keine Probleme zu befürchten haben. Personen, gegen die bereits zivilrechtliche Urteile ergangen sind oder gegen die zivilrechtliche Anklagen vorliegen, werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen (EUAA 1.7.2026). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten (Economist 25.4.2025). Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025; vgl. REU 22.12.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024). Es wurde bekannt gegeben, dass Personen, die von der Assad-Regierung zum Wehr- oder Reservedienst einberufen wurden, keine Probleme zu befürchten haben. Personen, gegen die bereits zivilrechtliche Urteile ergangen sind oder gegen die zivilrechtliche Anklagen vorliegen, werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen (EUAA 1.7.2026). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten (Economist 25.4.2025). Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025; vergleiche REU 22.12.2025).
Die neuen Behörden leiteten einen landesweiten Prozess ein, der als „Taswiya“ (Ausgleich, Versöhnung) bekannt wurde. Ehemalige Sicherheitskräfte wurden aufgefordert, ihre Waffen und militärischen Dokumente abzugeben, um ihren Status zu regulieren (Majalla 28.4.2026). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. Diejenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurden laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt (MBZ 31.5.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Rekrutierung und Wiedereinstellung
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind (DIS 9.12.2025b). Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Zu diesem Zweck hat es einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf der persönlichen Erfahrung eines Mitarbeiters, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-10-13 22:01
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bestätigt öffentliche Rechte und Freiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht sowie Rechte von Frauen und Minderheiten. Sie skizziert einen Übergangsfahrplan mit einer dauerhaften Verfassung und allgemeinen Wahlen. Artikel 12 integriert die Rechte aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen formal in das Rechtssystem, sieht jedoch keine Durchsetzungsmechanismen oder Rolle der Justiz vor. Artikel 14 setzt das Recht auf politische Teilhabe und Parteibildung bis zum Erlass eines neuen Gesetzes aus, ohne verbindliche Frist. Das Recht auf Vereinigungen wird garantiert, jedoch ohne Unabhängigkeits- oder Gründungsfreiheit zu bekräftigen. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, obwohl es in der Verfassung von 2012 enthalten war (ACRPS 5.2025). Allerdings werden diese Verpflichtungen durch Artikel 23 erheblich geschwächt (ArabRef 4.12.2025), der Kontrollen der Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erlaubt, was einen großen Ermessensspielraum für Einschränkungen schafft (ACRPS 5.2025; vgl. Etana 7.2025). Artikel 7 kriminalisiert Aufrufe zur territorialen Teilung oder Abspaltung, zu ausländischen Intervention und der Verherrlichung des Assad-Regimes, was die Kriminalisierung abweichender Meinungen ermöglicht. Kultur- und Sprachrechte werden zwar garantiert, bleiben aber ohne Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Das Fortbestehen veralteter rechtlicher Rahmenbedingungen verkompliziert die Lage zusätzlich. In Ermangelung einer funktionierenden Legislative bleiben alte Gesetze – die Vereine, Medien und Cyberkriminalität regeln – in Kraft. Diese werden oft uneinheitlich und nach dem Ermessen lokaler Beamter angewendet, was zu einem uneinheitlichen rechtlichen Umfeld führt (ArabRef 4.12.2025).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bestätigt öffentliche Rechte und Freiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht sowie Rechte von Frauen und Minderheiten. Sie skizziert einen Übergangsfahrplan mit einer dauerhaften Verfassung und allgemeinen Wahlen. Artikel 12 integriert die Rechte aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen formal in das Rechtssystem, sieht jedoch keine Durchsetzungsmechanismen oder Rolle der Justiz vor. Artikel 14 setzt das Recht auf politische Teilhabe und Parteibildung bis zum Erlass eines neuen Gesetzes aus, ohne verbindliche Frist. Das Recht auf Vereinigungen wird garantiert, jedoch ohne Unabhängigkeits- oder Gründungsfreiheit zu bekräftigen. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, obwohl es in der Verfassung von 2012 enthalten war (ACRPS 5.2025). Allerdings werden diese Verpflichtungen durch Artikel 23 erheblich geschwächt (ArabRef 4.12.2025), der Kontrollen der Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erlaubt, was einen großen Ermessensspielraum für Einschränkungen schafft (ACRPS 5.2025; vergleiche Etana 7.2025). Artikel 7 kriminalisiert Aufrufe zur territorialen Teilung oder Abspaltung, zu ausländischen Intervention und der Verherrlichung des Assad-Regimes, was die Kriminalisierung abweichender Meinungen ermöglicht. Kultur- und Sprachrechte werden zwar garantiert, bleiben aber ohne Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Das Fortbestehen veralteter rechtlicher Rahmenbedingungen verkompliziert die Lage zusätzlich. In Ermangelung einer funktionierenden Legislative bleiben alte Gesetze – die Vereine, Medien und Cyberkriminalität regeln – in Kraft. Diese werden oft uneinheitlich und nach dem Ermessen lokaler Beamter angewendet, was zu einem uneinheitlichen rechtlichen Umfeld führt (ArabRef 4.12.2025).
Allgemeines
Der Sturz des Assad-Regimes markiert einen Wendepunkt für den zivilgesellschaftlichen Raum in Syrien . Berichte aus Syrien gehen stark auseinander und zeichnen gegensätzliche Bilder davon, inwieweit sich der öffentliche Raum tatsächlich erweitert hat.Einige davon beschreiben, dass zivilgesellschaftliches Engagement in einem Ausmaß wiederaufleben kann, wie es seit einem halben Jahrhundert nicht mehr zu beobachten war (Majalla 19.2.2026) und die Ausübung von Grundfreiheiten leichter geworden ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien verzeichnete 2025 im globalen Vergleich die größte Verbesserung der Grundrechte, da ausländische und unabhängige lokale Medien kritisch aus Syrien berichten, zivilgesellschaftliche Organisationen sich freier registrieren und agieren konnten und repressive gesetzliche Beschränkungen aus der Assad-Ära allmählich aufgehoben wurden (FH 3.2026). Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Mechanismen zur Rechenschaftspflicht bekundet, darunter das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR), die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien , die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (UNIIIM) (UNHCR 5.2026). Quellen der dänischen Einwanderungsbehörde sind im Allgemeinen keine aktuellen Fälle bekannt, in denen Personen allein aufgrund von Kritik an den neuen Behörden, der Äußerung politischer Meinungen, des Widerstands gegen die Regierung oder der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, inhaftiert, strafrechtlich verfolgt oder anderweitig gerichtlichen oder sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ausgesetzt worden wären (DIS 6.2026).
Andere hingegen sehen weitaus weniger Veränderung und verweisen auf das Fortbestehen restriktiver Gesetze, willkürlicher Kontrollen und bekannter roter Linien. Politische Parteien bleiben suspendiert und lokale Behörden verfügen weiterhin über weitreichende Befugnisse, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten zuzulassen oder zu blockieren (Majalla 19.2.2026) und bürgerliche Freiheiten wie Vereinsgründungen und Versammlungen bleiben eingeschränkt und unter strenger Aufsicht (DIS 9.12.2025a). Die Öffnung hat sich zudem nicht in allen Bereichen des zivilgesellschaftlichen Lebens gleichmäßig vollzogen. Während sich die Meinungsfreiheit erheblich ausgeweitet hat, hinkt der Fortschritt bei der Gewährleistung des Zugangs zu Informationen hinterher. Ebenso bleibt die Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten begrenzt, behindert durch das Fehlen sinnvoller Beteiligungskanäle und durch rechtliche Hindernisse bei der Gründung politischer Parteien. Zudem sind diese Errungenschaften nach wie vor unsicher (ArabRef 4.12.2025). Syrien wird nach wie vor durch Freedom House als „ nicht frei“ eingestuft (FH 3.2026).
Eine deutliche Mehrheit der von Foreign Affairs zwischen Ende Oktober und Anfang November 2025 befragten Syrer stimmt zu, dass sie Meinungsfreiheit (73 %), Pressefreiheit (73 %) und die Freiheit zur Teilnahme an friedlichen Protesten (65 %) genießen. Diese Wahrnehmung variiert allerdings je nach Gouvernement. Die Befragten, die in den drei Gouvernements Latakia, Suweida und Tartus leben, glauben nicht, dass sie über umfassende persönliche Freiheiten verfügen. Dort ist weit weniger als die Hälfte der Befragten der Meinung, dass die Meinungsfreiheit (31 %), die Pressefreiheit (34 %) und die Versammlungsfreiheit (16 %) gewährleistet sind. Gleichzeitig glauben nur 35 % der Menschen in diesen Gebieten, dass die Regierung auf ihre Bedürfnisse eingeht, und nur 41 % sind mit der Leistung der nationalen Regierung zufrieden (FA 5.12.2025).
Einer Quelle zufolge sind Einschränkungen individueller Freiheiten, insbesondere für Frauen hinsichtlich Kleidung und Lebensweise, verbreitet, ausgeübt von Sicherheitsbehörden und konservativen Gemeinschaften (Daraj 16.5.2025). Eine andere Quelle beschreibt diese Vorfälle als Handlungen „ einzelner“ Täter und die Behörden haben angesichts der Kritik versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property - HLP) wurden im Jahr 2025 weiterhin von verschiedenen Gruppierungen in ganz Syrien begangen, insbesondere von türkisch unterstützten Milizen, der syrischen Regierung und Israel (SJAC 2026).
In Einzelfällen wurden Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegen Rückkehrer dokumentiert (ACHRi 8.2025).
Staatliches Vorgehen
Auf institutioneller Ebene hat sich die Übergangsregierung öffentlich dazu verpflichtet, repressive Praktiken aus der Assad-Ära, darunter willkürliche Inhaftierungen und systematische Übergriffe durch Sicherheitsorgane, zu beenden (SJAC 2026). Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen wurden Regierungstruppen, mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppierungen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie die Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Übergriffe richteten sich überproportional gegen Angehörige bestimmter Minderheitengruppen und gegen Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen oder als solche wahrgenommen wurden. (UNHCR 5.2026). Diese Verstöße passieren in geringerem Umfang als zuvor (SJAC 2026). Berichten zufolge versagt der Staat zudem weiterhin dabei, Übergriffe nicht staatlicher Akteure gegen Minderheiten zu verhindern (UNHCR 5.2026).
Die Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2025 war geprägt von zwei Wellen groß angelegter Gewalt gegen Zivilisten, die Anfang März nach Angriffen auf Regierungstruppen gegen die alawitische Gemeinschaft in den Gouvernements Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie nach den Gewalttaten im Juli gegen die drusische und die beduinische Gemeinschaft in Suweida ausbrachen. Die darauf folgenden gezielten Tötungen, Folter, die Zerstörung oder Besetzung von Eigentum sowie Hassreden, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, führten in den betroffenen Gemeinschaften zu tiefem Misstrauen gegenüber den neuen Behörden (UNGA 12.3.2026).
An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 Hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025a; vgl. SOHR 10.3.2025b). Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sie im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025) und alawitische Zivilisten wurden Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025a).An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 Hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025a; vergleiche SOHR 10.3.2025b). Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sie im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025) und alawitische Zivilisten wurden Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025a).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025).
Trotz des Engagements Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter das Fehlen einer Haftung aufgrund von Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Berichten zufolge versagt der Staat weiterhin dabei, Übergriffe auf Minderheiten durch nicht staatliche Akteure zu verhindern (UNHCR 5.2026).
In den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten im Norden Syriens ist es im Februar 2026 zu mehreren Verstößen durch Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen gekommen, wobei die Zeugenberichte unbestätigt blieben (SOHR 15.2.2026).
Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt (DIS 9.12.2025a). UNHCR hält die Regierung nicht für fähig, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die der Gefahr der Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ausgesetzt sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure aus der Gemeinschaft, Schutz zu bieten (UNHCR 5.2026).
Oppositionelle Gesinnung
Letzte Änderung 2026-10-13 22:02
Rechtliches und staatliche Maßnahmen
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte, anerkennt die politische Teilhabe (Artikel 14) (Etana 7.2025) und bekräftigt, dass die Bürger das Recht haben, durch freie Wahlen am öffentlichen Leben teilzunehmen und sich nach Erlass eines neuen Gesetzes in einem pluralistischen System politisch zu organisieren (ArabRef 4.12.2025). Beides ist in vagen Begriffen formuliert (Etana 7.2025) und das Rahmengesetz muss noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025). Es wurde kein neues Parteiengesetz eingeführt, um die Gründung politischer Bewegungen zu regeln, Regeln für den Wettbewerb festzulegen oder das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu schützen (ArabRef 4.12.2025).
Am 27.3.2025 wurde das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten im Außenministerium eingerichtet, das damit beauftragt ist, politische Aktivitäten und Veranstaltungen innerhalb Syriens im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu beaufsichtigen und zu organisieren. Zu seinem Mandat gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung allgemeiner Richtlinien in Bezug auf politische Angelegenheiten sowie die Überwachung der Umwidmung von Vermögenswerten der aufgelösten Baath-Partei, der Nationalen Progressiven Front und ihrer angeschlossenen Organisationen (SO 8.5.2026; vgl. SANA 28.3.2025). Kritiker und Aktivisten bemängelten, dass es dem Generalsekretariat an einer gesetzlichen Basis fehle, es eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft darstelle und zu Verboten von Aktivitäten führen könnte (Enab 18.2.2026). Das Generalsekretariat wird für die extrem langsame Entscheidungsfindung bei den schwelenden politischen und wirtschaftlichen Problemen des Landes verantwortlich gemacht (TWI 10.2.2026). Die Regionen sind bereits unterschiedlich von der Einführung betroffen. Während Damaskus und Aleppo relativ viel Freiheit genießen, werden in den Küstenregionen und in Idlib zivile und politische Aktivitäten stärker beeinträchtigt, wie etwa durch die vorherige Genehmigung von Seminaren und Trainings (Enab 18.2.2026). Im Mai 2026 gab es Berichte über eine mögliche Schließung dieses Sekretariats, wobei dies von offizieller Seite nicht bestätigt wurde (SO 8.5.2026; vgl. TNA 6.5.2026).Am 27.3.2025 wurde das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten im Außenministerium eingerichtet, das damit beauftragt ist, politische Aktivitäten und Veranstaltungen innerhalb Syriens im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu beaufsichtigen und zu organisieren. Zu seinem Mandat gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung allgemeiner Richtlinien in Bezug auf politische Angelegenheiten sowie die Überwachung der Umwidmung von Vermögenswerten der aufgelösten Baath-Partei, der Nationalen Progressiven Front und ihrer angeschlossenen Organisationen (SO 8.5.2026; vergleiche SANA 28.3.2025). Kritiker und Aktivisten bemängelten, dass es dem Generalsekretariat an einer gesetzlichen Basis fehle, es eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft darstelle und zu Verboten von Aktivitäten führen könnte (Enab 18.2.2026). Das Generalsekretariat wird für die extrem langsame Entscheidungsfindung bei den schwelenden politischen und wirtschaftlichen Problemen des Landes verantwortlich gemacht (TWI 10.2.2026). Die Regionen sind bereits unterschiedlich von der Einführung betroffen. Während Damaskus und Aleppo relativ viel Freiheit genießen, werden in den Küstenregionen und in Idlib zivile und politische Aktivitäten stärker beeinträchtigt, wie etwa durch die vorherige Genehmigung von Seminaren und Trainings (Enab 18.2.2026). Im Mai 2026 gab es Berichte über eine mögliche Schließung dieses Sekretariats, wobei dies von offizieller Seite nicht bestätigt wurde (SO 8.5.2026; vergleiche TNA 6.5.2026).
Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht offiziell unter Strafe und hat keine Personen offiziell als politische Gegner eingestuft (EUAA 1.7.2026). Aufgrund fehlender Gesetze zur Regelung der Parteitätigkeit gibt es keine aktiven politischen Parteien (EUAA 1.7.2026; vgl. Enab 18.2.2026), obwohl die Union der syrischen Alawiten in Europa am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt gegeben hatte (BBC 8.12.2025b). Das Parteiensystem bleibt zersplittert. Angesichts der Einschränkungen politischer Aktivitäten – sowohl für die traditionell tolerierten Parteien innerhalb der Nationalen Progressiven Front als auch für Oppositionsgruppen in der Nationalen Demokratischen Front – hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Partei mit einem stärkeren Profil herauskristallisiert (BS 2026). Die Aussetzung und Auflösung aller politischen Parteien während der Übergangsphase beseitigte den zuvor bestehenden, wenn auch begrenzten Pluralismus. Syrer, die für ein Amt kandidieren, politische Gruppen gründen oder politische Alternativen formulieren wollten, haben keine glaubwürdigen, geschützten Kanäle mehr, über die sie sich beteiligen können (ArabRef 4.12.2025). Zuweilen hat die Regierung über die Direktion für politische Angelegenheiten Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung zur Organisation öffentlicher oder privater Aktivitäten verweigert, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmen oder als Bereiche gelten, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind (EUAA 1.7.2026).Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht offiziell unter Strafe und hat keine Personen offiziell als politische Gegner eingestuft (EUAA 1.7.2026). Aufgrund fehlender Gesetze zur Regelung der Parteitätigkeit gibt es keine aktiven politischen Parteien (EUAA 1.7.2026; vergleiche Enab 18.2.2026), obwohl die Union der syrischen Alawiten in Europa am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt gegeben hatte (BBC 8.12.2025b). Das Parteiensystem bleibt zersplittert. Angesichts der Einschränkungen politischer Aktivitäten – sowohl für die traditionell tolerierten Parteien innerhalb der Nationalen Progressiven Front als auch für Oppositionsgruppen in der Nationalen Demokratischen Front – hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Partei mit einem stärkeren Profil herauskristallisiert (BS 2026). Die Aussetzung und Auflösung aller politischen Parteien während der Übergangsphase beseitigte den zuvor bestehenden, wenn auch begrenzten Pluralismus. Syrer, die für ein Amt kandidieren, politische Gruppen gründen oder politische Alternativen formulieren wollten, haben keine glaubwürdigen, geschützten Kanäle mehr, über die sie sich beteiligen können (ArabRef 4.12.2025). Zuweilen hat die Regierung über die Direktion für politische Angelegenheiten Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung zur Organisation öffentlicher oder privater Aktivitäten verweigert, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmen oder als Bereiche gelten, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind (EUAA 1.7.2026).
Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Kritikern oder Oppositionellen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auf Probleme stießen (MBZ 1.2026).
(Frühere) Gegner der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) / des Präsidenten
Al-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Es gab im Allgemeinen keine Berichte über gezielte Angriffe oder eine systematische Verfolgung von Personen, die der HTS (EUAA 1.7.2026) oder al-Shara’ kritisch gegenüberstanden. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von al-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen al-Shara’ stellte, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025). Die HTS-Führung soll versucht haben, sich mit verschiedenen Akteuren, darunter auch ehemaligen Gegnern, zu versöhnen. Der Quelle zufolge sollen einige im Ausland lebende Kritiker der HTS aus Angst vor möglichen Repressalien seitens der Behörden davon abgesehen haben, nach Syrien zurückzukehren (EUAA 1.7.2026).
Demgegenüber soll ein Angehöriger der Hizb al-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet worden sein, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit Langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
Politische Gefangene, die während der Zeit der Kontrolle Nordwestsyriens durch die HTS inhaftiert worden waren, werden Berichten zufolge weiterhin im Harem-Gefängnis in Idlib festgehalten werden, obwohl keine Schätzung zur Zahl der Inhaftierten vorlag (DIS 6.2026: vgl SYD 14.8.2025). Es gibt nur begrenzte Transparenz und Informationen über den Status von Häftlingen, die in ehemaligen, von der HTS betriebenen Haftanstalten festgehalten werden (EUAA 1.7.2026).Politische Gefangene, die während der Zeit der Kontrolle Nordwestsyriens durch die HTS inhaftiert worden waren, werden Berichten zufolge weiterhin im Harem-Gefängnis in Idlib festgehalten werden, obwohl keine Schätzung zur Zahl der Inhaftierten vorlag (DIS 6.2026: vergleiche SYD 14.8.2025). Es gibt nur begrenzte Transparenz und Informationen über den Status von Häftlingen, die in ehemaligen, von der HTS betriebenen Haftanstalten festgehalten werden (EUAA 1.7.2026).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-10-13 22:02
Rechtliches und staatliche Maßnahmen
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2025). Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes (DIS 6.2025; vgl. MVCR 8.2025, DIS 9.12.2025b). Sie werden in der Regel von den Kräften der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.] bemannt, wobei es auf kleineren Straßen im Gebiet der Übergangsregierung noch einige Checkpoints gibt, die von lokalen Stammeskräften besetzt sind, jedoch nicht auf den Hauptverkehrsstraßen (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl.MVCR 8.2025). Manche sind sowohl mit Kräften der inneren Sicherheit als auch von örtlichen Polizeibeamten und Soldaten besetzt (MBZ 1.2026). Vorübergehende Checkpoints können auch als Reaktion auf Sicherheitsvorfälle oder kriminelle Aktivitäten eingerichtet werden (DIS 6.2026; vgl. MBZ 1.2026). Nach der Übernahme der von den SDF kontrollierten nordöstlichen Gebiete wurden die Checkpoints aufgelassen (Etana 3.2026).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 6.2025). Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes (DIS 6.2025; vergleiche MVCR 8.2025, DIS 9.12.2025b). Sie werden in der Regel von den Kräften der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.] bemannt, wobei es auf kleineren Straßen im Gebiet der Übergangsregierung noch einige Checkpoints gibt, die von lokalen Stammeskräften besetzt sind, jedoch nicht auf den Hauptverkehrsstraßen (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl.MVCR 8.2025). Manche sind sowohl mit Kräften der inneren Sicherheit als auch von örtlichen Polizeibeamten und Soldaten besetzt (MBZ 1.2026). Vorübergehende Checkpoints können auch als Reaktion auf Sicherheitsvorfälle oder kriminelle Aktivitäten eingerichtet werden (DIS 6.2026; vergleiche MBZ 1.2026). Nach der Übernahme der von den SDF kontrollierten nordöstlichen Gebiete wurden die Checkpoints aufgelassen (Etana 3.2026).
Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben abgenommen (DIS 6.2025). Zivilisten haben im Allgemeinen keine nennenswerten Probleme beim Passieren von Checkpoints, und die Abläufe werden als überschaubar und relativ zügig beschrieben (DIS 6.2026). Die Checkpoints dienen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Bei den meisten wird nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen (MBZ 31.5.2025), wobei Fahrzeuge auf Waffen oder Schmuggelware durchsucht werden können (DIS 6.2026). Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025), die sich insbesondere gegen Gruppen junger Männer oder Personen richten, die nachts unterwegs sind, während Familien im Allgemeinen weniger streng kontrolliert werden (DIS 6.2026). Dabei sind die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Baath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Homs können neben den Fahrzeug- und Identitätskontrollen, auch Befragungen zum Reisezweck, Leibesvisitationen und in einigen Fällen das Aussteigen aus den Fahrzeugen dazukommen (DIS 6.2026). Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können gelegentlich zu Zwischenfällen führen (DIS 9.12.2025b). Eine Menschenrechtsorganisation äußerte Bedenken hinsichtlich undisziplinierten oder schlecht ausgebildeten Sicherheitspersonals, darunter auch einige Angehörige ehemaliger, von der Türkei unterstützter bewaffneter Gruppierungen (DIS 6.2026). Erpressung an Checkpoints ist einem Journalisten zufolge eher die Ausnahme. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Exzesse, wie körperliche Übergriffe, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur (MVCR 8.2025). In Damaskus werden Reisende nicht systematisch zur Vorlage von Ausweispapieren aufgefordert, und es werden im Allgemeinen keine Probleme an Checkpoints gemeldet (EUAA 1.7.2026). Im Gouvernement Homs variiert die Behandlung an den Checkpoints Berichten zufolge je nach Standort, dem dort tätigen Personal und dem wahrgenommenen ethnisch-religiösen Hintergrund der Reisenden. Minderheiten, insbesondere Alawiten und Schiiten, sind im Gouvernement Homs mit größeren Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert. Im Gouvernement Aleppo verwies ein Syrien -Experte auf vereinzelte Vorfälle, von denen kurdische Personen rund um das Nowruz-Fest betroffen waren (DIS 6.2026). Einer Quelle zufolge wurden an den Kontrollpunkten auf den drei Zufahrtsstraßen von Dar’aa nach Suweida umfangreiche Kontrollen durchgeführt (EUAA 1.7.2026).
Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Checkpoints und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Checkpoints stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten (MVCR 8.2025).
Die Ergebnisse einer Umfrage von UNHCR unter Haushalten von Rückkehrern sowie Haushalten der Aufnahmegemeinden deuten auf erhebliche geografische Unterschiede bei den Familien hin, die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit melden. Suweida verzeichnete den höchsten Grad an Einschränkungen (36 %), gefolgt von Tartus (29 %), Latakia (13 %) und al-Hasaka (11 %), wobei der Anteil der betroffenen Haushalte in der Küstenregion im Vergleich zu früheren Berichten zurückging, was auf leichte Verbesserungen der Bewegungsfreiheit hindeutet (UNHCR 28.4.2026).
Andere Akteure
Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida [Informationen dazu sind dem Kapitel Politische Lage zu entnehmen.] die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025). In Suweida erschwert die Sicherheitslage es Zivilisten und Hilfskräften, sich zwischen dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet und der Stadt Suweida zu bewegen. Einer Quelle zufolge war es nicht möglich, in Dörfer in Suweida zu gelangen, die unter der Kontrolle der Übergangsregierung und bewaffneter Beduinen standen (MBZ 1.2026).
Die israelischen Operationen im Süden Syriens, insbesondere im Gouvernement Quneitra, haben zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung geführt, darunter die Verhinderung von Rückkehr sowie des Zugangs zu Land und grundlegenden Versorgungsleistungen (EUAA 1.7.2026). Die israelischen Streitkräfte errichten immer wieder Checkpoints (MEE 5.5.2026; vgl. TNA 4.5.2026), teils provisorische (SyrWeek 21.4.2026; vgl. SOHR 5.5.2026), wo sie Anhaltungen und Durchsuchungen der Passanten vornehmen (SyrWeek 21.4.2026; vgl. ANHA 10.4.2026).Die israelischen Operationen im Süden Syriens, insbesondere im Gouvernement Quneitra, haben zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung geführt, darunter die Verhinderung von Rückkehr sowie des Zugangs zu Land und grundlegenden Versorgungsleistungen (EUAA 1.7.2026). Die israelischen Streitkräfte errichten immer wieder Checkpoints (MEE 5.5.2026; vergleiche TNA 4.5.2026), teils provisorische (SyrWeek 21.4.2026; vergleiche SOHR 5.5.2026), wo sie Anhaltungen und Durchsuchungen der Passanten vornehmen (SyrWeek 21.4.2026; vergleiche ANHA 10.4.2026).
Die folgende Karte von Logistic Cluster, aufgerufen am 7.5.2026, zeigt, welche Straßen und Grenzübergänge mit oder ohne Einschränkungen befahren werden können:

Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.b). Aufgrund der weit verbreiteten Kriminalität, der schlechten Sicherheitslage und des Zustands der Straßen ist das Reisen in Syrien nicht gefahrlos möglich (MBZ 1.2026). Nach anderen Angaben wird das Reisen auf wichtigen Straßen, wie die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden während des Tages als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b; vgl.DIS 6.2026). Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert (MVCR 8.2025), die aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen (DIS 6.2025). Nachtfahrten gelten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2026). Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren (DIS 6.2025). Reisende wurden mitunter Opfer von Diebstahl, Raub, Entführung oder Schießereien (MBZ 1.2026). Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia (MVCR 8.2025). Andere Quellen merken jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir al-Zour relativ sicher ist (MVCR 8.2025; vgl. DS 278Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.b). Aufgrund der weit verbreiteten Kriminalität, der schlechten Sicherheitslage und des Zustands der Straßen ist das Reisen in Syrien nicht gefahrlos möglich (MBZ 1.2026). Nach anderen Angaben wird das Reisen auf wichtigen Straßen, wie die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden während des Tages als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b; vgl.DIS 6.2026). Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert (MVCR 8.2025), die aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen (DIS 6.2025). Nachtfahrten gelten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 6.2026). Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren (DIS 6.2025). Reisende wurden mitunter Opfer von Diebstahl, Raub, Entführung oder Schießereien (MBZ 1.2026). Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia (MVCR 8.2025). Andere Quellen merken jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir al-Zour relativ sicher ist (MVCR 8.2025; vergleiche DS 278
6.4.2025) und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten (MVCR 8.2025). In ländlichen Gebieten können einige IS-Mitglieder oder kriminelle Gruppen aktiv sein (DIS 6.2026). Viele Einwohner schränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit ein, unter anderem in und um Damaskus sowie auf den Hauptverkehrsachsen zwischen Damaskus und Daraa, Suweida und Homs und zwar aufgrund von Sicherheitsrisiken wie der Angst vor Entführungen und Diebstahl (EUAA 1.7.2026).
Einem Syrienexperten zufolge gilt das Reisen in Damaskus und Umgebung, einschließlich der Strecken zwischen Damaskus und anderen Städten sowie in Richtung der Grenzübergänge, allgemein als relativ sicher. In und um Damaskus gibt es zwar kriminelle Vorfälle, diese werden jedoch nicht als so gravierend angesehen, dass sie die Bewegungsfreiheit erheblich einschränken (EUAA 1.7.2026). Eine Quelle stellte fest, dass in letzter Zeit keine nennenswerten oder wiederkehrenden Sicherheitsvorfälle verzeichnet wurden, die sich gegen Zivilisten auf den Straßen innerhalb des Gouvernements Homs richteten, und kam zu dem Schluss, dass sich die Sicherheitslage auf den Straßen im Vergleich zu früheren Zeiträumen verbessert hat, allerdings beeinträchtigen konfessionelle Spannungen, Racheangriffe und die allgemeine Sicherheitslage die Bewegungsbedingungen (DIS 6.2026).
Insbesondere Kurden vermeiden es, durch die ländlicheren Gebiete zu reisen, da die Sicherheitslage instabil ist und sich Berichte über ausgeraubte und angegriffene Zivilisten auf den Straßen häufen. Mehreren Quellen zufolge ist es für Kurden aus den Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle der DAANES gestanden haben, gefährlich durch Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung zu reisen. In mehreren Fällen wurden Kurden, die außerhalb von al-Hasaka oder Kobane/ Ain al-Arab reisten, verhaftet (Jasim 13.5.2026). Viele (ehemalige) Funktionäre der DAANES und der SDF scheuen sich, in Gebiete zu reisen, die derzeit von der Übergangsregierung kontrolliert werden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher und die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Vorfälle mit Kampfmittelrückständen zeigen, dass nach wie vor eine Kontaminierung von häufig genutzten Verkehrswegen besteht (UNMAS/INSO/GPC 16.3.2026).
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint (DIS 6.2025). Einem Interviewpartner zufolge sind Frauen an Checkpoints zusätzlichen und spezifischen Risiken ausgesetzt, wie verstärkten Kontrollen und persönlichen Befragungen, insbesondere beim Übergang zwischen verschiedenen Kontrollzonen. Frauen, die in der Zivilgesellschaft der DAANES oder in internationalen Organisationen aktiv waren, sind besonders gefährdet (Jasim 13.5.2026).
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst (DIS 6.2025). Demgegenüber berichten Quellen, dass zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2026), und mehrere nationale Reisebüros Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, anbieten (DIS 9.12.2025b). Der öffentliche Nahverkehr funktioniert (DIS 6.2026). Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung hoch (DIS 6.2025). Die Ticketpreise wurden seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug damals 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Businessclass-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst (DIS 6.2025). Demgegenüber berichten Quellen, dass zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 6.2026), und mehrere nationale Reisebüros Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, anbieten (DIS 9.12.2025b). Der öffentliche Nahverkehr funktioniert (DIS 6.2026). Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung hoch (DIS 6.2025). Die Ticketpreise wurden seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug damals 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Businessclass-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote (SANA 9.3.2025) gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Reiseverbotsbescheide wurden annulliert, welche Forderungen (Verhaftung, Überprüfung, Benachrichtigung, Nichterscheinen zum Pflicht- und Reservedienst) enthalten. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Die praktische Umsetzung blieb jedoch begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen, wie Aktivisten und Regimekritiker. Einige dieser Personen sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Das liegt an langsamer Umsetzung und institutionellen Schwächen. Es gibt auch Berichte, dass der Beschluss selektiv angewendet und vage ausgelegt wird. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „ gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch näheres zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden.Zudem beschränkt sich der Beschluss Nr. 20 auf Reiseverbote, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Baath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Es herrscht Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen, die – manchmal handschriftlich – von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt werden. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Die Pflicht vor der Rückkehr den Status zu klären oder eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen wurde abgeschafft. Syrer, deren Namen auf Fahndungslisten des gestürzten Regimes standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse einreisen. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank. Bei Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen, da andernfalls keine erneute Ausreise oder Ausstellung offizieller Dokumente möglich ist. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben, 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure, 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, 4) öffentlich Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt, das bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden kann. Zwar könne es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote (SANA 9.3.2025) gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Reiseverbotsbescheide wurden annulliert, welche Forderungen (Verhaftung, Überprüfung, Benachrichtigung, Nichterscheinen zum Pflicht- und Reservedienst) enthalten. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Die praktische Umsetzung blieb jedoch begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen, wie Aktivisten und Regimekritiker. Einige dieser Personen sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Das liegt an langsamer Umsetzung und institutionellen Schwächen. Es gibt auch Berichte, dass der Beschluss selektiv angewendet und vage ausgelegt wird. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „ gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch näheres zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden.Zudem beschränkt sich der Beschluss Nr. 20 auf Reiseverbote, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Baath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Es herrscht Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen, die – manchmal handschriftlich – von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt werden. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Die Pflicht vor der Rückkehr den Status zu klären oder eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen wurde abgeschafft. Syrer, deren Namen auf Fahndungslisten des gestürzten Regimes standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse einreisen. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank. Bei Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen, da andernfalls keine erneute Ausreise oder Ausstellung offizieller Dokumente möglich ist. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben, 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure, 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, 4) öffentlich Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt, das bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden kann. Zwar könne es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident al-Shara’ erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens „ Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“ gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte (MVCR 8.2025). Im Rahmen des Abkommens zwischen den SDF und der syrischen Regierung werden die Institutionen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) schrittweise in die staatlichen Institutionen integriert, darunter auch die Grenzübergänge (ICG 30.1.2026). Einer Quelle zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 30.7.2025 gab es elf aktive Grenzübergänge (Rudaw 30.7.2025). Mit Stand 19.1.2026 waren gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.a). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025). Die Grenzübergänge zwischen Nachbarstaaten und den DAANES-Gebieten sind zeitweise in Betrieb. Handels- und Hilfslieferungen finden statt, doch der zivile Reiseverkehr ist eingeschränkt, unvorhersehbar und unterliegt plötzlichen Sperrungen aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen (SyrExp01 27.4.2026).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025).Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b). Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-09-23 13:47
Grundversorgung
Obwohl Syrien im Jahr 2025 größere Veränderungen durchlaufen hat, wie eine deutliche Entspannung der Konfliktlage sowie erste Anzeichen einer leichten sozioökonomischen Erholung, ist die humanitäre Lage nach wie vor kritisch und in allen Bereichen besteht ein großer Bedarf (UNOCHA 2.4.2026; vgl. UNICEF 8.5.2026). Die positiven Entwicklungen haben für die meisten Syrer noch nicht zu spürbaren Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die humanitäre Lage wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch, marode und überlastete öffentliche Dienste, wiederholte Vertreibungen und lokale Unsicherheit geprägt, wobei Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind (UNICEF 8.5.2026). Darüber hinaus führten 2025 sicherheitspolitische Spannungen und Militäroperationen in mehreren Gebieten zu Störungen der Gesundheitsversorgung, unterbrachen Versorgungswege, erhöhten den humanitären Bedarf und verstärkten den Druck auf die Aufnahmegemeinden (SNHR 26.3.2026).Obwohl Syrien im Jahr 2025 größere Veränderungen durchlaufen hat, wie eine deutliche Entspannung der Konfliktlage sowie erste Anzeichen einer leichten sozioökonomischen Erholung, ist die humanitäre Lage nach wie vor kritisch und in allen Bereichen besteht ein großer Bedarf (UNOCHA 2.4.2026; vergleiche UNICEF 8.5.2026). Die positiven Entwicklungen haben für die meisten Syrer noch nicht zu spürbaren Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die humanitäre Lage wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch, marode und überlastete öffentliche Dienste, wiederholte Vertreibungen und lokale Unsicherheit geprägt, wobei Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind (UNICEF 8.5.2026). Darüber hinaus führten 2025 sicherheitspolitische Spannungen und Militäroperationen in mehreren Gebieten zu Störungen der Gesundheitsversorgung, unterbrachen Versorgungswege, erhöhten den humanitären Bedarf und verstärkten den Druck auf die Aufnahmegemeinden (SNHR 26.3.2026).
Schätzungsweise 15,6 Millionen Menschen (ein Rückgang von 900.000 Menschen bzw. 6,59 % im Vergleich zu 2025) (UNOCHA 2.4.2026), darunter 6,9 Millionen Kinder, benötigen landesweit humanitäre Hilfe (UNICEF 8.5.2026). Jeder vierte Syrer ist arbeitslos, und neun von zehn Menschen leben in Armut (IRC 7.2026). Gleichzeitig stagnieren die humanitären und Entwicklungshilfegelder für Syrien – im Jahr 2025 wurden nur 36 % des humanitären Hilfsplans finanziert (IRC 11.2.2026).
Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk:

Rund 90 % der Bevölkerung können sich lebensnotwendige Güter nicht leisten, wodurch sie unterhalb der Armutsgrenze leben (ActfHum 13.3.2026; vgl. ECFR 4.3.2026). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt mittlerweile in extremer Armut unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen, d. h. von 2,15 US-Dollar pro Person und Tag, gemessen an der Kaufkraftparität von 2017, während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar pro Person und Tag leben (UNOCHA 2.4.2026). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im Juli 2026 bei etwa 3,38 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Die Armutsgrenze misst die Kosten zur Deckung des minimalen Nahrungsmittelbedarfs und misst weder das Haushaltseinkommen noch die tatsächliche Fähigkeit der Haushalte, diese Kosten zu tragen (SCPR 24.8.2026).Rund 90 % der Bevölkerung können sich lebensnotwendige Güter nicht leisten, wodurch sie unterhalb der Armutsgrenze leben (ActfHum 13.3.2026; vergleiche ECFR 4.3.2026). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt mittlerweile in extremer Armut unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen, d. h. von 2,15 US-Dollar pro Person und Tag, gemessen an der Kaufkraftparität von 2017, während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar pro Person und Tag leben (UNOCHA 2.4.2026). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im Juli 2026 bei etwa 3,38 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Die Armutsgrenze misst die Kosten zur Deckung des minimalen Nahrungsmittelbedarfs und misst weder das Haushaltseinkommen noch die tatsächliche Fähigkeit der Haushalte, diese Kosten zu tragen (SCPR 24.8.2026).
Angesichts des angespannten Staatshaushalts waren viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung (IDOS 8.12.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen (UltraSyr 16.11.2025). Inflation und der Druck durch die hohen Lebenshaltungskosten sind nach wie vor gravierend (ECFR 4.3.2026). Aufgrund der durch den Bürgerkrieg seit 2011 verursachten Zerstörungen wurde der einst funktionierende Sozialstaat Syriens weitgehend abgebaut. Soziale Sicherheitsnetze sind rudimentär und umfassen nur wenige Programme für eine begrenzte Zahl von Begünstigten (BS 2026).
Syrien ist von der im Februar 2026 beginnenden Krise im Libanon betroffen, was zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage beiträgt und einen Zustrom libanesischer Flüchtlinge zur Folge hat (UNICEF 8.5.2026).
Lebensmittelversorgung
Über 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026; vgl. EC 8.5.2026), wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden, davon 0,7 Millionen schwer (UNOCHA 2.4.2026). Die akute Unterernährung (Auszehrung) erreichte im Jahr 2025 5,5 %. Mehrere Gebiete liegen über diesem nationalen Durchschnitt, wobei das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) als Hotspots mit hoher Auszehrungsrate eingestuft werden. Zu den Hauptursachen für Unterernährung in Syrien zählen der Rückgang des Stillens, unzureichende Ernährungsgewohnheiten bei Kindern, Mädchen und Frauen, eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, erhöhte Krankheitsraten, Nahrungsmittelunsicherheit, steigende Lebensmittelpreise, mangelhafte Hygiene und sanitäre Versorgung sowie ungünstige Umweltbedingungen (UNOCHA 2.4.2026).Über 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026; vergleiche EC 8.5.2026), wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden, davon 0,7 Millionen schwer (UNOCHA 2.4.2026). Die akute Unterernährung (Auszehrung) erreichte im Jahr 2025 5,5 %. Mehrere Gebiete liegen über diesem nationalen Durchschnitt, wobei das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) als Hotspots mit hoher Auszehrungsrate eingestuft werden. Zu den Hauptursachen für Unterernährung in Syrien zählen der Rückgang des Stillens, unzureichende Ernährungsgewohnheiten bei Kindern, Mädchen und Frauen, eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, erhöhte Krankheitsraten, Nahrungsmittelunsicherheit, steigende Lebensmittelpreise, mangelhafte Hygiene und sanitäre Versorgung sowie ungünstige Umweltbedingungen (UNOCHA 2.4.2026).
Der Anteil der Haushalte mit gesicherter Nahrungsmittelversorgung belief sich 2025 in Syrien (ohne Flüchtlingslager) auf etwa 18,4 % aller Haushalte und verbesserte sich damit im Vergleich zum Vorjahr, wo er bei 11,1 % lag. Der Anteil der Haushalte mit Ernährungssicherheit in städtischen Gebieten beträgt 19 %, verglichen mit nur 16,4 % in ländlichen Gebieten. Auf geografischer Ebene verzeichnete das Gouvernement Tartus mit rund 29,9 % aller Haushalte den höchsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von Umland Damaskus mit rund 27,6 % und Damaskus mit rund 21,9 %. Im Gegensatz dazu verzeichnete das Gouvernement al-Raqqa mit rund 4,2 % den niedrigsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von al-Hasaka mit rund 4,6 % und Suweida mit 5,4 % (WFP/MoISyr 10.5.2026).
Eskalierende israelische Militäroperationen und Zusammenstöße zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und den Marktzugang im Süden Syriens. [Für Details dazu s. Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. In Südsyrien können die meisten armen Haushalte zwar ihren minimalen Nahrungsmittelbedarf decken, aber wesentliche Nicht-Nahrungsmittelausgaben nicht ohne Kreditaufnahme, den Kauf von Lebensmitteln auf Kredit oder den Verkauf von Nicht-Produktionsmitteln bestreiten. Nahezu durchschnittliche Ernten, Sommeranbau und saisonale Beschäftigung stützen weiterhin das Haushaltseinkommen in weiten Teilen der Region, obwohl die Kontamination mit Blindgängern und beschädigtes Ackerland in ehemaligen Frontgemeinden im ländlichen Damaskus den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen weiterhin einschränken (FEWS NET 13.7.2026).
In den Küstenregionen Latakia und Tartus sichern saisonale Einkünfte aus Fischerei, Sommertourismus, Seehafenaktivitäten sowie Gewächshaus- und Obstbauproduktion für die meisten Haushalte einen gerade noch ausreichenden Nahrungsmittelkonsum, obwohl viele weiterhin Geld leihen oder Lebensmittel auf Kredit kaufen, um unverzichtbare Ausgaben für andere Güter als Nahrungsmittel zu decken. Überdurchschnittliche Niederschläge haben die Stauseen aufgefüllt und den Zugang zu Bewässerung verbessert, was die landwirtschaftliche Produktion insbesondere in Tartus unterstützt hat (FEWS NET 13.7.2026).
Trotz einer deutlich besseren Ernte hält die Krisensituation im Nordosten Syriens an, da Schuldenlasten, schwache Arbeitsmärkte und der Verlust wichtiger Einkommensquellen den Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln einschränken (FEWS NET 13.7.2026). In ländlichen und umkämpften Gebieten sowie in Vertriebenenlagern herrscht die größte Knappheit (SyrExp01 27.4.2026). Die medizinische Versorgung sowie die Strom-, Wasser- und Benzinversorgung im Nordosten waren bereits vor den Ereignissen im Jänner 2026 unzureichend und haben sich infolge dieser Entwicklungen nicht verbessert. Zwar gibt es genügend Lebensmittel, doch sind die Preise für viele dieser Produkte im Verhältnis zum Einkommen oft sehr hoch (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Kosten, Erschwinglichkeit, Unterstützung
Die Senkung von Zöllen und Zollgebühren trug dazu bei, dass Lebensmittel im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 in größerer Menge und zu niedrigeren Preisen verfügbar waren, und die Anhebung des Mindestlohns stärkte die Kaufkraft der Haushalte. Der Rückgang der Inflationsraten (insbesondere bei lebenswichtigen Nahrungsmitteln) im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 ging mit einem Anstieg des Lebensmittelverbrauchs und einer Verbesserung der Ernährungssicherheit einher (WFP/MoISyr 10.5.2026). Die Märkte sind geöffnet (SyrExp01 27.4.2026) und decken den Großteil des Nahrungsmittelbedarfs sowohl der städtischen als auch der ländlichen Bevölkerung ab, wodurch die Kaufkraft der Haushalte zu einem zentralen Faktor für den Zugang zu Nahrungsmitteln wird (FEWS NET 13.7.2026). Das wird auch in einer Befragung vom Mai und Anfang Juni 2026 von REACH bestätigt: Während die Personen in den meisten Gemeinden (83 %) angaben, dass auf den lokalen Märkten ausreichende Mengen an Lebensmitteln verfügbar sind, bleibt die Erschwinglichkeit ein großes Hindernis. Informanten in zwei Dritteln der Gemeinden (67 %) berichteten von starken Anstiegen der Lebensmittelpreise, unter anderem bei Brot (31 %), Obst und Gemüse (47 %) sowie Fleisch, Eiern und Milchprodukten (47 %). Infolgedessen wurden die hohen Lebensmittelkosten als Haupthindernis für die Ernährungssicherheit identifiziert (77 %) (ImpInit/REACH 5.2026). Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF 6.11.2025). Wesentliche Kostenfaktoren sind Brennstoffe, Strom, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Transport, zudem sorgen die starke Abhängigkeit von Importen, die Währungsabwertungen der vergangenen Jahre und die schwache inländische Produktion weiterhin für hohe Preise bei Grundnahrungsmitteln (FEWS NET 13.7.2026).
Auf Lebensmittel entfallen etwa 52,5 % der gesamten Haushaltsausgaben. Das bedeutet, dass der Großteil des Einkommens für die Beschaffung eines minimalen Lebensmittelkorbs aufgewendet wird (SFM 30.8.2026). Im Jänner und Februar 2026 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computer gestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 30 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 26 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 40 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 4 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK 19.6.2026). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie im Städtevergleich sowie im Vergleich zu den Ergebnissen der Studien der Vorjahre:

Syrer berichten, dass die Preise für Grundnahrungsmittel von Zeit zu Zeit schwanken, parallel zu den Schwankungen des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar (AJ 19.4.2026). Die Abwertung des Syrischen Pfunds seit Februar 2026 wirkt sich direkt auf die Verbraucherpreise aus, da Syrien in hohem Maße von importierten Grundnahrungsmitteln, Kraftstoffen und Produktionsmitteln abhängig ist. Offizielle Kraftstoffpreiserhöhungen Anfang Mai 2026 treiben landesweit die Transportkosten und die Lebensmittelpreise im Einzelhandel in die Höhe (FEWS NET 13.7.2026).
In die syrische Produktionskette für Brot und Backwaren wurden im Jahr 2025 erhebliche Investitionen zur Instandsetzung und Instandhaltung der wichtigsten Infrastruktur getätigt, dennoch übersteigt die Nachfrage die Ressourcen. Finanzierungsengpässe, hohe Betriebskosten, niedrige Löhne, Treibstoffknappheit und begrenzte Stromversorgung schränken die Produktion weiterhin ein. Die Knappheit an Weizenmehl hat sich auf die Preise für subventioniertes Brot ausgewirkt (UNOCHA 2.4.2026). Die Regierung hat die subventionierte Brotration seit Anfang Mai 2026 zweimal gekürzt – von 1.200 auf 1.050 Gramm und anschließend von zehn Laiben auf acht (1.000 Gramm) – was die Lebensmittelkosten für arme Haushalte, die auf subventioniertes Brot als Hauptnahrungsmittel angewiesen sind, unmittelbar erhöht hat (FEWS NET 13.7.2026). Somit stiegen die Brotpreise um über 18 % an, während die gekürzte Nahrungsmittelsoforthilfe bereits den Druck auf die Haushalte und lokalen Märkte erhöht, die Spannungen in den Gemeinden verschärft und den sozialen Zusammenhalt während des fragilen Übergangsprozesses in Syrien untergräbt (WFP 23.8.2026).
Humanitäre Nahrungsmittelhilfe ist nach Jahren des Konflikts, der Vertreibung und schlechter wirtschaftlicher Bedingungen zu einem wichtigen Bestandteil des Zugangs der Haushalte zu Nahrungsmitteln geworden. Umfang, Reichweite und Kontinuität der Hilfe schwankten jedoch im Laufe der Zeit aufgrund operativer Einschränkungen, der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Zugangsproblemen im Zusammenhang mit der zersplitterten Regierungslandschaft Syriens. Sie wurde seit Mai 2026 aufgrund zunehmender Finanzierungslücken erheblich zurückgefahren. Das World Food Programme der Vereinten Nationen (WFP) hat sein Hilfsvolumen reduziert und sich aus Aleppo, Idlib und dem Nordosten Syriens zurückgezogen. Die verbleibende Hilfe konzentriert sich auf die Gebiete mit dem dringendsten Bedarf: Die Brotverteilung erreicht weiterhin eine große Zahl von Begünstigten im Nordwesten und im Süden Syriens, fehlt jedoch weitgehend in Zentralsyrien, den Küstengebieten und im Nordosten. Das Ausmaß der Hilfe ist im Verhältnis zum Bedarf im ganzen Land nach wie vor unzureichend (FEWS NET 13.7.2026).
Stromversorgung
Der Strombedarf wird auf etwa 6,5 Gigawatt oder mehr geschätzt. Nach dem syrisch-jordanischen Gasabkommen ist die Stromerzeugung auf 3 Gigawatt gestiegen. Der Anstieg der Produktion fiel mit höheren Tarifen zusammen (Enab 8.2.2026). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).
Zugang
Das Hauptstromnetz ist laut Angaben der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Informanten für 75 % der Gemeinden die primäre Stromquelle, während 22 % auf Solaranlagen angewiesen sind (ImpInit/REACH 5.2026). An 60 % der von IOM im April 2026 untersuchten Standorte stand öffentlicher Strom zur Verfügung, und von diesen gaben 30 % der Befragten an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Dies entspricht einer Verdreifachung innerhalb von sechs Monaten gegenüber den 11 % im Juni 2025 (IOM 4.2026). Erschwinglichkeit und Systemzuverlässigkeit erweisen sich als die größten Herausforderungen. Die Informanten in den Gemeinden berichteten von einer zunehmenden Abhängigkeit von Solarenergie (56 %), hohen Stromkosten (54 %), teilweise oder vollständig funktionsunfähigen Stromnetzen (41 %) sowie Stromrationierungen durch lokale Behörden (37 %) (ImpInit/REACH 5.2026).
Der Zugang zu Strom zeigte Anzeichen einer Verbesserung (IOM 4.2026), dennoch ist er nach wie vor sowohl begrenzt als auch ungleichmäßig (IOM 4.2026; vgl. RelInt 11.5.2026), was die Unfähigkeit des Systems offenbart, die nun darauf angewiesene Bevölkerung zu versorgen (RelInt 11.5.2026). Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (Etana 7.2025). So lassen sich die Verbesserungen größtenteils auf erhöhte Stromimporte aus Nachbarländern zurückführen, die als Reaktion auf den gestiegenen Bedarf erfolgten (IOM 4.2026). Die von der Regierung umgesetzten Lösungen haben nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten (AJ 24.6.2025). Die tägliche Stromversorgung beträgt in vielen Gebieten nicht mehr als sechs Stunden (Enab 8.2.2026). Wobei sie in anderen Teilen gemäß Aussage des syrischen Präsidenten 16 bis 20 Stunden pro Tag erreicht (SANA 6.3.2026). Informanten gaben in einer Befragung zwischen Mai und Anfang Juni 2026 in 18 % der Gemeinden an, dass Strom mehr als 18 Stunden pro Tag oder ununterbrochen zur Verfügung steht, während der größte Anteil (35 %) von einem Zugang von nur 7–12 Stunden pro Tag berichtete (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Gemeinden, die von IOM im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, erhielten in den letzten 30 Tagen durchschnittlich sieben Stunden öffentlichen Strom pro Tag, was einem Anstieg um eine Stunde seit Oktober 2025 entspricht. 40 % der untersuchten Orte gaben weiterhin an, keinen Zugang zu öffentlichem Strom zu haben (IOM 4.2026). In Deir al-Zour erhalten die von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Rückkehrerhaushalte durchschnittlich fünfeinhalb Stunden Strom pro Tag, wobei keiner angab, mehr als acht Stunden Zugang zu haben. Im ländlichen Damaskus ist die Situation nahezu identisch. Zwar profitiert Aleppo von einem höheren Durchschnitt von 15,2 Stunden, doch verbirgt dies starke Unterschiede innerhalb des Gouvernements, da 10 % der ländlichen Haushalte null Stunden und 31 % einen kritisch geringen Zugang angaben (RelInt 11.5.2026). Obwohl in 95 % der von IOM untersuchten Orte private Stromquellen verfügbar waren, schränkten finanzielle Engpässe deren Nutzung erheblich ein. Informanten in 36 % dieser Gemeinden gaben an, dass nur wenige Einwohner darauf zurückgreifen konnten. Informanten in den Gouvernements Idlib und Umland Damaskus erinnerten an die hohen Kosten für privaten Strom, wenn dieser nicht von der Regierung subventioniert wird, und berichteten, dass die Stromrechnungen oft in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen. Diese Ungleichheiten zeigten sich besonders deutlich in al-Hasaka, wo nur 16 % der Gemeinden Zugang zu öffentlicher Stromversorgung angaben, was zu einer erheblichen Abhängigkeit von privaten Stromquellen führte. Zwar waren private Stromquellen häufiger verfügbar, doch schränkten hohe Kosten deren Zugänglichkeit weiterhin ein. Infolgedessen verstärkt die ungleiche Verteilung der Stromversorgung bestehende Vulnerabilitäten, insbesondere bei Vertriebenen und einkommensschwachen Haushalten (IOM 4.2026). Der Einsatz von Solaranlagen in Privathaushalten birgt Risiken, wie Brände und Gefahren durch Batterien bis hin zu giftigen Abfällen (AC 12.2.2026).Der Zugang zu Strom zeigte Anzeichen einer Verbesserung (IOM 4.2026), dennoch ist er nach wie vor sowohl begrenzt als auch ungleichmäßig (IOM 4.2026; vergleiche RelInt 11.5.2026), was die Unfähigkeit des Systems offenbart, die nun darauf angewiesene Bevölkerung zu versorgen (RelInt 11.5.2026). Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (Etana 7.2025). So lassen sich die Verbesserungen größtenteils auf erhöhte Stromimporte aus Nachbarländern zurückführen, die als Reaktion auf den gestiegenen Bedarf erfolgten (IOM 4.2026). Die von der Regierung umgesetzten Lösungen haben nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten (AJ 24.6.2025). Die tägliche Stromversorgung beträgt in vielen Gebieten nicht mehr als sechs Stunden (Enab 8.2.2026). Wobei sie in anderen Teilen gemäß Aussage des syrischen Präsidenten 16 bis 20 Stunden pro Tag erreicht (SANA 6.3.2026). Informanten gaben in einer Befragung zwischen Mai und Anfang Juni 2026 in 18 % der Gemeinden an, dass Strom mehr als 18 Stunden pro Tag oder ununterbrochen zur Verfügung steht, während der größte Anteil (35 %) von einem Zugang von nur 7–12 Stunden pro Tag berichtete (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Gemeinden, die von IOM im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, erhielten in den letzten 30 Tagen durchschnittlich sieben Stunden öffentlichen Strom pro Tag, was einem Anstieg um eine Stunde seit Oktober 2025 entspricht. 40 % der untersuchten Orte gaben weiterhin an, keinen Zugang zu öffentlichem Strom zu haben (IOM 4.2026). In Deir al-Zour erhalten die von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Rückkehrerhaushalte durchschnittlich fünfeinhalb Stunden Strom pro Tag, wobei keiner angab, mehr als acht Stunden Zugang zu haben. Im ländlichen Damaskus ist die Situation nahezu identisch. Zwar profitiert Aleppo von einem höheren Durchschnitt von 15,2 Stunden, doch verbirgt dies starke Unterschiede innerhalb des Gouvernements, da 10 % der ländlichen Haushalte null Stunden und 31 % einen kritisch geringen Zugang angaben (RelInt 11.5.2026). Obwohl in 95 % der von IOM untersuchten Orte private Stromquellen verfügbar waren, schränkten finanzielle Engpässe deren Nutzung erheblich ein. Informanten in 36 % dieser Gemeinden gaben an, dass nur wenige Einwohner darauf zurückgreifen konnten. Informanten in den Gouvernements Idlib und Umland Damaskus erinnerten an die hohen Kosten für privaten Strom, wenn dieser nicht von der Regierung subventioniert wird, und berichteten, dass die Stromrechnungen oft in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen. Diese Ungleichheiten zeigten sich besonders deutlich in al-Hasaka, wo nur 16 % der Gemeinden Zugang zu öffentlicher Stromversorgung angaben, was zu einer erheblichen Abhängigkeit von privaten Stromquellen führte. Zwar waren private Stromquellen häufiger verfügbar, doch schränkten hohe Kosten deren Zugänglichkeit weiterhin ein. Infolgedessen verstärkt die ungleiche Verteilung der Stromversorgung bestehende Vulnerabilitäten, insbesondere bei Vertriebenen und einkommensschwachen Haushalten (IOM 4.2026). Der Einsatz von Solaranlagen in Privathaushalten birgt Risiken, wie Brände und Gefahren durch Batterien bis hin zu giftigen Abfällen (AC 12.2.2026).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, gaben 9 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (47 %). 39 % der Befragten hatten manchmal Elektrizität zur Verfügung. Ein Anteil von 5 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK 19.6.2026). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien von 2023, 2024, 2025 und 2026 im Städtevergleich:

Das staatliche Stromnetz wurde in einer Reihe von Städten des Gouvernements al-Hasaka wiederhergestellt, ebenso wie die Mobilfunkdienste von „ Syriatel“ (Al-Jumhuriya 21.5.2026), dennoch ist die Netzversorgung im gesamten Nordosten unzuverlässig – es kommt zu häufigen Stromausfällen. Haushalte sind auf Generatoren, Solarenergie und lokale private Netze angewiesen. Die Stromversorgung der Industrie ist eingeschränkt (SyrExp01 27.4.2026). Die äußerst problematische Energieversorgung in der gesamten Region Nordostsyriens führt dazu, dass Strom mit sehr alten Generatoren erzeugt und Benzin teilweise privat raffiniert wird. Beide Praktiken belasten die Luft- und Wasserqualität extrem. Obwohl hierzu keine verlässlichen Statistiken vorliegen, berichten alle Menschen in dieser Region – insbesondere medizinisches Personal – von einem drastischen Anstieg der Krebsfälle als Folge davon (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Das Stromdefizit legt die Wasserförderung, die Abwassersysteme, die Kühlkettenlagerung von Medikamenten, die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und die grundlegende Lebensmittelsicherheit in den Haushalten lahm (RelInt 11.5.2026).
Kosten, Erschwinglichkeit, Unterstützung
Mit Beschlusses Nr. 687 vom 30.10.2025 (Enab 13.4.2026) veröffentlichte das syrische Energieministerium Einzelheiten zu einem Beschluss zur Anhebung der Strompreise in vier Stufen, der soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsniveaus berücksichtigt. Demzufolge werden in der ersten Stufe 600 SYP pro kWh (etwa 0,055 USD), bis zu 300 kWh pro zweimonatigem Abrechnungszeitraum, wobei staatliche Subventionen 60 % des Selbstkostenpreises abdecken, verrechnet (Enab 8.2.2026; vgl. Enab 13.4.2026). Quellen zufolge reichen diese subventionierten kWh für eine durchschnittliche Familie nicht aus (Enab 8.2.2026; vgl. Enab 13.4.2026; vgl. MDC 30.4.2026). In der zweiten Stufe werden 1.400 SYP pro kWh (etwa 0,127 USD) verrechnet. Das gilt für Haushalte mit mittlerem und höherem Einkommen sowie für kleine Projekte mit einem Verbrauch von mehr als 300 kWh innerhalb eines zweimonatigen Abrechnungszeitraums. In der dritten Stufe werden 1.700 SYP pro kWh (etwa 0,155 USD) verrechnet. Das gilt für diejenigen, die von der Rationierung ausgenommen sind, wie staatliche Einrichtungen, Unternehmen und Fabriken, die rund um die Uhr Strom benötigen. In der vierten Stufe werden 1.800 SYP pro kWh (etwa 0,164 USD) verrechnet. Diese betrifft Anlagen, Fabriken und Großverbraucher wie Schmelzanlagen und ähnliche Betriebe. In einigen Fällen erreichte der Preisanstieg 800 % und ging nicht mit einer spürbaren Verbesserung der Versorgungsqualität einher (Enab 8.2.2026).Mit Beschlusses Nr. 687 vom 30.10.2025 (Enab 13.4.2026) veröffentlichte das syrische Energieministerium Einzelheiten zu einem Beschluss zur Anhebung der Strompreise in vier Stufen, der soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsniveaus berücksichtigt. Demzufolge werden in der ersten Stufe 600 SYP pro kWh (etwa 0,055 USD), bis zu 300 kWh pro zweimonatigem Abrechnungszeitraum, wobei staatliche Subventionen 60 % des Selbstkostenpreises abdecken, verrechnet (Enab 8.2.2026; vergleiche Enab 13.4.2026). Quellen zufolge reichen diese subventionierten kWh für eine durchschnittliche Familie nicht aus (Enab 8.2.2026; vergleiche Enab 13.4.2026; vergleiche MDC 30.4.2026). In der zweiten Stufe werden 1.400 SYP pro kWh (etwa 0,127 USD) verrechnet. Das gilt für Haushalte mit mittlerem und höherem Einkommen sowie für kleine Projekte mit einem Verbrauch von mehr als 300 kWh innerhalb eines zweimonatigen Abrechnungszeitraums. In der dritten Stufe werden 1.700 SYP pro kWh (etwa 0,155 USD) verrechnet. Das gilt für diejenigen, die von der Rationierung ausgenommen sind, wie staatliche Einrichtungen, Unternehmen und Fabriken, die rund um die Uhr Strom benötigen. In der vierten Stufe werden 1.800 SYP pro kWh (etwa 0,164 USD) verrechnet. Diese betrifft Anlagen, Fabriken und Großverbraucher wie Schmelzanlagen und ähnliche Betriebe. In einigen Fällen erreichte der Preisanstieg 800 % und ging nicht mit einer spürbaren Verbesserung der Versorgungsqualität einher (Enab 8.2.2026).
Die Nutzung von Solarenergie, „Ampere“-Verträgen, privaten Generatorstromleitungen in der Nachbarschaft, die nach Stromstärke abgerechnet werden (eine gängige „ Pay-by-Ampere“-Regelung), oder sogar von Batterien und die Einschränkung der Beleuchtung ist mittlerweile kostengünstiger als die Stromrechnungen (Enab 8.2.2026), die zwischen 600.000 SYP (etwa 46 bis 50 USD) und mehr als 2 Millionen SYP (mehr als etwa 154 bis 167 USD) liegen (Enab 13.4.2026). Die Stromrechnungen betragen einen Großteil des monatlichen Einkommens. Nur etwa 10 % der Bürger sind in der Lage, ihre Stromrechnung zu bezahlen und viele Syrer bezahlen ihre Stromrechnungen nicht (Enab 8.2.2026) oder reduzieren die Zahlungen, wodurch die Stromkosten zunehmend indirekt in die Dienstleistungspreise umgelegt werden, anstatt über formelle Zahlungskanäle absorbiert zu werden. Dies spiegelt sich in deutlichen Erhöhungen der Wohnungsmieten und der Gebühren für persönliche Dienstleistungen – wie Friseur- und Körperpflege – sowie bei Bildungsdienstleistungen wie Privatschulen und Nachhilfe wider, wo die Energiekosten in die Preisstrukturen einfließen. Dieser Effekt ist in dicht besiedelten Gouvernements mit hoher Nachfrage wie Damaskus und dem ländlichen Damaskus stärker ausgeprägt, wo ein größerer Anteil der Kostenlasten an die Endverbraucher weitergegeben wird, als in Gebieten mit geringerer Kaufkraft (SCPR 11.5.2026).
Treibstoff und Erdöl
Die Gasinfrastruktur Syriens ist nach wie vor anfällig und muss dringend saniert werden (ActfHum 13.3.2026). Vereinbarungen mit Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Katar haben es ermöglicht, dass seit Anfang 2026 Flüssigerdgas aus Jordanien geliefert wird (MDC 30.4.2026).
Trotz der strategischen Bedeutung des Öls leidet der Sektor weiterhin unter einem gravierenden Verfall der Infrastruktur, der seine Aussichten auf kurze Sicht einschränkt. Improvisierte Fördermethoden, mangelhafte Instandhaltung und der Verlust an technischem Fachwissen haben die Produktionskapazitäten erheblich beeinträchtigt, auch wenn die relativ intakte Infrastruktur an den großen Feldern langfristig das Potenzial für eine Sanierung bietet. Die Öleinnahmen haben bislang keine sichtbaren Verbesserungen bei den Dienstleistungen, der Beschäftigung oder den Lebensbedingungen in al-Raqqa und Deir al-Zour bewirkt, was das Risiko erhöht, dass der Sektor weiterhin in erster Linie als Motor für den Wettbewerb der Eliten, für Korruption und lokale Unzufriedenheit dient, anstatt zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen (Etana 12.5.2026). Die Umsetzung institutioneller Integrationsmaßnahmen in Deir al-Zour und al-Raqqa umfasste die Vereinheitlichung regulatorischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, einschließlich der Regulierung des Energiesektors, des Verbots informeller Ölraffinerieaktivitäten („ Burner“) sowie der Angleichung der Preise für verschiedene lebenswichtige Güter an das in den Gebieten der Regierung vorherrschende Preisniveau. Diese Maßnahmen schlugen sich in der Kostenstruktur des Marktes durch steigende Preise für Kraftstoffe und Erdölderivate nieder, nachdem kostengünstige lokale Raffineriekapazitäten stillgelegt worden waren. Dies führte wiederum zu steigenden Transport-, Produktions- und Dienstleistungskosten (SCPR 11.5.2026). Damaskus hat nach dem allmählichen Rückgang der Kontrolle durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stetig daran gearbeitet, seine nominelle Autorität über den Ölsektor im Nordosten Syriens zu festigen. Die Operationen werden nun größtenteils über die Syrian Petroleum Company und verbundene Unternehmen wie die Al-Furat Company und die neu gegründete Petroleum Services Support Company abgewickelt. Im Mittelpunkt des Übergangs steht die Wiederinbetriebnahme strategischer Ölfelder, insbesondere al-Omar in Deir al-Zour und Rumeilan in al-Hasaka. Trotz dieser formellen Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle bleibt die operative Autorität vor Ort zersplittert und bisweilen undurchsichtig, wobei die Einnahmen stark in Damaskus zentralisiert sind und nur einer minimalen Aufsicht oder Transparenz unterliegen (Etana 12.5.2026). Das Thema Ölförderung und -einnahmen bleibt damit höchst umstritten. Die DAANES kündigte die Schaffung der neuen „ Verwaltung der al-Hasaka-Felder“ an, die den Ölsektor der Region beaufsichtigen soll, ohne dass Anzeichen für eine Beteiligung der Regierung an der neuen Struktur vorliegen. Dieser Schritt erfolgt vor dem Hintergrund der Bemühungen Damaskus’, die schwachen Fördermengen in Deir al-Zour zu steigern, insbesondere im Ölfeld al-Tanak südlich von al-Omar, wo die Förderung weiterhin bei weniger als 5 % des Vorkriegsniveaus stagniert. Unterdessen zeigen die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Nachbarstaaten Anzeichen einer allmählichen Erholung: Es gelangen vermehrt irakische Öllieferungen über den Grenzübergang al-Yaroubiya nach Syrien , und an der Raffinerie in Banyas legen zunehmend Tanker an (Etana 9.6.2026). Einer israelischen Quelle zufolge ordnete die Regierung im Februar 2026, nach der Eroberung des Nordostens, die Stilllegung kleiner Ölförderanlagen auf dem Land an, und Sicherheitskräfte zerstörten die Anlagen derjenigen, die sich weigerten (MDC 30.4.2026).
Die Syrian Petroleum Company erhöhte die offiziellen Kraftstoffpreise um 1.729 % – wobei Diesel von 0,75 auf 0,88 USD pro Liter und 90-Oktan-Benzin von 0,85 auf 1,10 USD pro Liter stiegen – und begründete dies mit den gestiegenen weltweiten Ölpreisen und Transportbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Straße von Hormus. Die hohen Kraftstoffkosten schlagen sich während der Ernte- und Sommeranbauzeit in höheren Transport-, Bewässerungs- und Marktkosten für landwirtschaftliche Erzeuger nieder (FEWS NET 13.7.2026).
Diesel- und Benzinknappheit führte zu nahezu ununterbrochenen Protesten in al-Hol, Tal Hamis, Debeil, al-Haddadiya, Qamishli und anderen Gebieten Nordostsyriens, da die Versorgungsengpässe und Preisschocks der letzten Monate alle Teile der Gesellschaft unter starken finanziellen Druck gesetzt haben. Die Eröffnung von Tankstellen mit staatlich festgelegten Preisen – 1,10 US-Dollar (USD) pro Liter für Benzin und 0,88 USD pro Liter für Diesel – trug kaum zur Entlastung bei, nicht zuletzt, weil diese Preise um ein Vielfaches über den subventionierten Sätzen der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) liegen. Zu den Folgewirkungen zählten die Stilllegung privat betriebener Nachbarschaftsgeneratoren, stark steigende Transportkosten (wobei sich die Busfahrpreise zwischen al-Hasaka und Damaskus im Juni 2026 mehr als verdoppelten) sowie ein Bäckereistreik wegen Preiskontrollen im Zusammenhang mit steigenden Dieselkosten (Etana 15.7.2026).
Wirtschaftliche Lage
Letzte Änderung 2026-10-13 22:02
Syrien zeigt deutliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung, da die Lockerung der Sanktionen, die nationale Aussöhnung, die beschleunigte Rückkehr von Flüchtlingen, eine verbesserte Stromversorgung, umfangreiche Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors sowie erheblicher Wiederaufbaubedarf das Wachstum voraussichtlich ankurbeln werden (WBG o.D.; vgl. Arabiya 25.2.2026). Unter dieser Oberfläche verbirgt sich eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck - darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen - Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen umgehen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren (INSS 14.12.2025). Die syrische Wirtschaft befindet sich nach wie vor in einem Zustand des schweren Zusammenbruchs, der durch Hyperinflation, weitverbreitete Armut, eine zerstörte Infrastruktur (ActfHum 13.3.2026) und Arbeitslosigkeit (UNGA 12.3.2026) gekennzeichnet ist (ActfHum 13.3.2026). Relative Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage sind fragil und ungleichmäßig, insbesondere in von Dürre betroffenen oder unsicheren Regionen (FEWS NET 13.7.2026). Die positiven Entwicklungen haben noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Mehrheit der Syrer geführt, die weiterhin mit niedrigen Einkommen, hohen Transport- und Energiekosten sowie mangelhaften Grundversorgungsleistungen konfrontiert sind. Syrien zeigt deutliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung, da die Lockerung der Sanktionen, die nationale Aussöhnung, die beschleunigte Rückkehr von Flüchtlingen, eine verbesserte Stromversorgung, umfangreiche Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors sowie erheblicher Wiederaufbaubedarf das Wachstum voraussichtlich ankurbeln werden (WBG o.D.; vergleiche Arabiya 25.2.2026). Unter dieser Oberfläche verbirgt sich eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck - darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen - Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen umgehen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren (INSS 14.12.2025). Die syrische Wirtschaft befindet sich nach wie vor in einem Zustand des schweren Zusammenbruchs, der durch Hyperinflation, weitverbreitete Armut, eine zerstörte Infrastruktur (ActfHum 13.3.2026) und Arbeitslosigkeit (UNGA 12.3.2026) gekennzeichnet ist (ActfHum 13.3.2026). Relative Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage sind fragil und ungleichmäßig, insbesondere in von Dürre betroffenen oder unsicheren Regionen (FEWS NET 13.7.2026). Die positiven Entwicklungen haben noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Mehrheit der Syrer geführt, die weiterhin mit niedrigen Einkommen, hohen Transport- und Energiekosten sowie mangelhaften Grundversorgungsleistungen konfrontiert sind.
Die syrische Wirtschaft operiert nach wie vor auf einem niedrigen Produktions- und Investitionsniveau, und die Auswirkungen eines etwaigen Wachstums bleiben angesichts der strukturellen Herausforderungen, welche die Jahre des Krieges und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs hinterlassen haben, begrenzt (Al-Jumhuriya 4.8.2026).
Die freiwillige Rückkehr einiger Flüchtlinge ist zwar ein willkommenes Zeichen des Vertrauens in die neue Regierung, führt jedoch zu zusätzlichem wirtschaftlichem Druck in den Bereichen Wohnraum, Beschäftigung und Dienstleistungen (OJ 26.2.2026).
Erwerbsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Jeder vierte Syrer ist mittlerweile arbeitslos, wobei Jugendliche und Frauen überproportional betroffen sind (ActfHum 13.3.2026). Die Schätzungen zur Arbeitslosigkeit variieren erheblich, was auf eine große Datenlücke hindeutet. Schätzungen der Weltbank und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für das Jahr 2026 deuten darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Syrien bei etwa 14 % liegen wird (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Aktuelle Wirtschaftsstudien und Feldberichte bestätigen jedoch, dass diese Zahl die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht widerspiegelt, da verdeckte Arbeitslosigkeit weit verbreitet ist und der informelle Sektor, auf den über 83 % des Gesamtbeschäftigungsvolumens entfallen, eine dominierende Rolle spielt (SFM 30.8.2026). Infolgedessen gehen lokale Erklärungen und Erhebungen davon aus, dass die reale und effektive Arbeitslosenquote in den meisten syrischen Gouvernements über 60 % liegt (SFM 30.8.2026; vgl. UltraSyr 16.11.2025), während Experten angaben, dass die Arbeitslosigkeit an der syrischen Küste fast 80 % erreicht (IndepAr 17.8.2026). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 33,1 % (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Die Arbeitslosigkeit betrifft nicht mehr nur Männer, sondern hat sich auch auf Frauen ausgeweitet, die während der Kriegsjahre – sei es aus Not oder aufgrund des Verlusts des Familienversorgers – in größerer Zahl in den Arbeitsmarkt eingetreten sind (Araby 17.3.2026). Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen.Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Jeder vierte Syrer ist mittlerweile arbeitslos, wobei Jugendliche und Frauen überproportional betroffen sind (ActfHum 13.3.2026). Die Schätzungen zur Arbeitslosigkeit variieren erheblich, was auf eine große Datenlücke hindeutet. Schätzungen der Weltbank und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für das Jahr 2026 deuten darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Syrien bei etwa 14 % liegen wird (SFM 30.8.2026; vergleiche IndepAr 17.8.2026). Aktuelle Wirtschaftsstudien und Feldberichte bestätigen jedoch, dass diese Zahl die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht widerspiegelt, da verdeckte Arbeitslosigkeit weit verbreitet ist und der informelle Sektor, auf den über 83 % des Gesamtbeschäftigungsvolumens entfallen, eine dominierende Rolle spielt (SFM 30.8.2026). Infolgedessen gehen lokale Erklärungen und Erhebungen davon aus, dass die reale und effektive Arbeitslosenquote in den meisten syrischen Gouvernements über 60 % liegt (SFM 30.8.2026; vergleiche UltraSyr 16.11.2025), während Experten angaben, dass die Arbeitslosigkeit an der syrischen Küste fast 80 % erreicht (IndepAr 17.8.2026). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 33,1 % (SFM 30.8.2026; vergleiche IndepAr 17.8.2026). Die Arbeitslosigkeit betrifft nicht mehr nur Männer, sondern hat sich auch auf Frauen ausgeweitet, die während der Kriegsjahre – sei es aus Not oder aufgrund des Verlusts des Familienversorgers – in größerer Zahl in den Arbeitsmarkt eingetreten sind (Araby 17.3.2026). Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen.
Wohnsituation und Infrastruktur
Letzte Änderung 2026-10-13 22:01
Allgemeines
Das Land leidet seit Jahrzehnten unter einer erdrückenden Wohnungskrise, die auf die Regierungspolitik des gestürzten Assad-Regimes und die in dessen Institutionen grassierende Korruption zurückzuführen ist, sowie auf natürliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren, welche die Lebensbedingungen der Menschen beeinträchtigten und sie zwangen, vom Land in die Städte abzuwandern. Diese Krise verschärfte sich dann mit dem Ausbruch der syrischen Revolution und dem Beginn des Krieges, wodurch viele Menschen ihre Häuser verloren, gewaltsam vertrieben wurden, ihr Eigentum beschlagnahmt wurde, und sie gezwungen waren, in Lagern oder an neuen Orten außerhalb ihrer Städte und Dörfer zu leben (SyDial 21.2.2026).
Über ein Jahrzehnt Krieg und erhebliche Zerstörungen der Infrastruktur haben ganze Stadtteile und Städte verwüstet. Durch Bombenangriffe wurden Gebäude irreparabel beschädigt, sodass sie vor dem Wiederaufbau vollständig abgerissen werden müssen (DRC 17.3.2026). Einer Quelle zufolge wurden 30 % der Infrastruktur zerstört (MBZ 1.2026). Insbesondere die kritische Infrastruktur wurde weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze (UNOCHA 24.7.2025) und 81 % der Stromnetze sind teilweise beschädigt (HumAct 25.3.2025). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 79 % der beschädigten Wohnungen sind reparierbar (UNOCHA 2.4.2026). Das Ausmaß der Zerstörung beeinträchtigt das Wiederaufbaupotenzial einiger Gebiete und wirft Fragen hinsichtlich der Entsorgung von Bauschutt und Abfällen aus der beschädigten Infrastruktur auf (DRC 17.3.2026). Die Zerstörung neuer Unterkünfte war minimal: Nur in 1 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 untersuchten Gemeinden berichteten die befragten Personen von Schäden in den vergangenen 30 Tagen, was darauf hindeutet, dass der aktuelle Bedarf an Unterkünften eher durch wirtschaftliche Zwänge und anhaltende Unzulänglichkeiten der Unterkünfte als durch jüngste Schäden bedingt ist. Wo Schäden gemeldet wurden, wurden diese in erster Linie auf frühere Überschwemmungen (46 %) und Konflikte (38 %) zurückgeführt (ImpInit/REACH 5.2026).
Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025). Die Gebiete, die die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten, sind sehr unterentwickelt. Die Einnahmen aus dem Export von Öl wurden nicht in die Infrastruktur rückinvestiert (MEE 20.3.2026).
In ganz Syrien benötigen mehr als 4,1 Millionen Menschen Unterstützung in Fragen des Wohnraums, des Grundbesitzes und des Eigentums. Allein in Aleppo erfordern schätzungsweise 51.500 Immobilien Maßnahmen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IRC 7.2026). Laut den Ergebnissen der landesweiten Bewertung von Wohnschäden benötigen mindestens 6,2 Millionen Syrer Unterstützung bei der Instandsetzung ihrer Unterkünfte (UNO-CHA 2.4.2026).
Das Fortbestehen von Landminen und explosiven Kriegsresten gefährdet nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen, sondern behindert auch die Wiederaufbau- und Sanierungsbemühungen, da weite Landstriche dadurch unzugänglich bleiben (SNHR 4.4.2026) und gemeinsam mit anhaltender Unsicherheit weiterhin den sicheren Zugang zu Baustellen einschränken und viele Arbeiter daran hindern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen (DRC 17.3.2026).
Rechtliches und staatliche Maßnahmen
Präsident al-Shara’ erließ am 8.3.2026 das Dekret Nr. 59, mit dem ein nationaler Ausschuss zur Wiederherstellung der Infrastruktur in stark zerstörten Gebieten gebildet wurde. Ziel ist es, Vertriebenen die Rückkehr zu ermöglichen sowie verschiedene Flüchtlingslager zu schließen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören die Abstimmung mit internationalen Organisationen sowie die Entwicklung einer allgemeinen Vision und eines Zeitplans für den Abschluss der Arbeiten (HLP Syria 24.3.2026). Der Präsident der Zentralbank kündigte die Entwicklung eines integrierten Systems zur Immobilienfinanzierung an, das darauf abzielt, jungen Menschen den Zugang zu angemessenem Wohnraum zu ermöglichen (SyDial 21.2.2026). Im März kündigte Präsident al-Shara’ an, dass es einen Fonds zur Unterstützung der Infrastruktur in Höhe von mindestens drei Milliarden USD geben werde, der aus staatlichen Mitteln finanziert werde und keine Hilfsgelder oder Kredite beinhalte, wobei für die östlichen Gebiete – Deir al-Zour al-Hasaka und al-Raqqa – ein spezieller Betrag bereitgestellt werde, um die Versorgung mit Krankenhäusern, Schulen, Straßen und Ähnlichem zu verbessern. 40 % des Staatshaushalts für 2026 sind für Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Gesundheit, Bildung vorgesehen (Arabiya 20.3.2026). Zeitgleich erfolgte die Veröffentlichung des Haushaltsplans für das Jahr 2026 in Höhe von rund 10,5 Milliarden USD, was einen Sprung um das Fünffache im Vergleich zum Haushalt 2024 bedeutet. Daraufhin hat der Präsident drei Dekrete erlassen, die die Gründung neuer Einrichtungen in den Bereichen Bergbau, Strom und Wasser vorsehen, um die Infrastruktur und den Wiederaufbau des Landes zu unterstützen (Sharq Bu 6.4.2026).
In Dörfern und Kleinstädten hat der Wiederaufbau der Infrastruktur, die Beseitigung von Trümmern sowie die Instandsetzung von Schulen und Krankenhäusern Vorrang, um den Bewohnern eine schrittweise Rückkehr zu ermöglichen. Für Städte, in denen die Zerstörung bis zu 90–100 % beträgt und in denen der Staat den vollständigen Wiederaufbau nicht allein finanzieren kann, erwägt die Regierung ein investitionsbasiertes Modell, bei dem Hausbesitzer neue Wohnungen erhalten würden, die von der Größe her ihren früheren Häusern entsprechen, während Investoren von zusätzlichen Bauflächen im Rahmen moderner städtebaulicher Konzepte mit breiteren Straßen und verbesserten Dienstleistungen profitieren würden (SANA 6.3.2026). Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation White Helmets und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten, wie Daraya und Douma sowie im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia, als Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl, zerstörter Gebiete in Syrien durchgeführt. An vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, wurde die Trümmerbeseitigung abgeschlossen. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die dort zu Tausenden verborgen sind (Almodon 7.1.2026).
Gemäß einer Studie von IOM wurden in etwa 70 % der im Jänner und Anfang Februar 2026 untersuchten Gemeinden, die erhebliche Zerstörungen gemeldet hatten, keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet. Wo mit dem Wiederaufbau begonnen worden war, fiel dieser minimal aus (in 18 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden wenige Unterkünfte wieder aufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo an 16 % der Orte die meisten oder alle schwer beschädigten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden. In Gebieten, in denen weniger erhebliche Schäden an Unterkünften gemeldet wurden, waren Wiederaufbaumaßnahmen deutlich häufiger im Gange (53 % der Standorte) (IOM 4.2026).
Im Laufe dieses Jahres 2025 rückte die Frage der während der Ära des Assad-Regimes enteigneten Grundstücke in den Vordergrund, insbesondere der gemäß Dekret Nr.66 in Damaskus enteigneten Grundstücke. Die Regierung versprach zwar, eine Lösung für dieses Problem zu finden, doch die Angelegenheit ist bis heute ungeklärt. Gleichzeitig bemühte sich die Regierung, geplündertes Eigentum an seine rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben – sei es Eigentum, das vom Assad-Regime und seinen Verbündeten geplündert wurde oder das während der Jahre des Konflikts von anderen Parteien geraubt wurde. Afrin war eines der prominentesten Beispiele für diesen Ansatz: Dort wurden mehr als 500 Häuser an ihre rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben, nachdem diese ihr Eigentumsrecht nachgewiesen hatten. Zudem begannen zahlreiche Gouvernements, insbesondere Damaskus, damit, ihren Eigentümern gestohlene Immobilien zu identifizieren und an sie zurückzugeben. Dazu wurde eine Hotline für Beschwerden eingerichtet, über die Dokumente und amtliche Unterlagen zur Nachweisführung des Eigentums geprüft werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden zahlreiche Immobilien an ihre Eigentümer zurückgegeben (SyDial 21.2.2026).
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-10-13 22:01
Allgemeines und Rückkehrzahlen
Mit dem Sturz al-Assads, dessen Regime für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat war, kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück (CSIS 11.12.2024). Nach dem 8.12.2024 ist die Zahl der Rückkehrer deutlich angestiegen, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehrten (DIS 9.12.2025b). Im Laufe des Jahres 2025 veränderte sich die Zusammensetzung der Rückkehrer: Was zunächst als überwiegend von Männern unternommene go-and-see-Besuche begonnen hatte, entwickelte sich zu einer vollständigen Familienzusammenführung (RelInt 11.5.2026). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Mit März 2026 waren 1,5 Mio. Flüchtlinge und 1,8 Mio. Binnenvertriebene seit Dezember 2024 zurückgekehrt (UNHCR 21.4.2026), was bedeutet, dass Rückkehrer mittlerweile etwa 11 % der syrischen Bevölkerung ausmachen (Loop 11.5.2026). Die meisten Rückkehrer sind SNHR zufolge Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Gemäß einer quantitativen Datenerhebung des Mixed Migration Centre (MMC), kommen 5 % der befragten Rückkehrer aus einem anderen Land als den Nachbarstaaten Türkei, Libanon oder Jordanien (MMC 28.4.2026). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) aus EU+-Ländern zurück, davon 30-50 % nur kurzfristig und ca. 10-20 % langfristig, wobei offizielle Zahlen fehlen (MVCR 8.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt (Frontex 28.5.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). UNHCR fördert angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, anhaltend hohe Zahlen von Binnenvertriebenen sowie weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern und kritischer Infrastruktur, vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückkehr nach Syrien (UNHCR 5.2026).
Rückkehrvoraussetzungen
Die syrische Übergangsregierung erklärte, sie sei offen für die Rückkehr aller Syrer, sofern diese schrittweise erfolge. Es gab keine strengen Vorschriften für den Zugang zum oder die Ansiedlung im Kontrollgebiet der Übergangsregierung. Jeder Syrer, der seine syrische Staatsangehörigkeit nachweisen kann, erhält Zutritt (MBZ 1.2026). Dazu brauchen sie entweder gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis (Etana/KAS 1.6.2025). Aber auch abgelaufene Reisedokumente oder von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente können als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen (MVCR 8.2025). Besitzt man nichts davon, können Personen, die in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, nach einer Identitätsprüfung durch die Grenzbeamten, einreisen (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Außerdem können syrische diplomatische Vertretungen im Ausland vorläufige Reisedokumente ausstellen (SysHome o.D.a), wie es zumindest vorübergehend kostenlos von den Botschaften in Brüssel, Amman, Beirut und Tripolis erfolgte (MBZ 9.3.2026). Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich, oder durch eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern (SysHome o.D.a). Die syrische Übergangsregierung erklärte, sie sei offen für die Rückkehr aller Syrer, sofern diese schrittweise erfolge. Es gab keine strengen Vorschriften für den Zugang zum oder die Ansiedlung im Kontrollgebiet der Übergangsregierung. Jeder Syrer, der seine syrische Staatsangehörigkeit nachweisen kann, erhält Zutritt (MBZ 1.2026). Dazu brauchen sie entweder gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis (Etana/KAS 1.6.2025). Aber auch abgelaufene Reisedokumente oder von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente können als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen (MVCR 8.2025). Besitzt man nichts davon, können Personen, die in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, nach einer Identitätsprüfung durch die Grenzbeamten, einreisen (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Außerdem können syrische diplomatische Vertretungen im Ausland vorläufige Reisedokumente ausstellen (SysHome o.D.a), wie es zumindest vorübergehend kostenlos von den Botschaften in Brüssel, Amman, Beirut und Tripolis erfolgte (MBZ 9.3.2026). Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich, oder durch eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern (SysHome o.D.a).
Situation bei der Einreise
Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025; vgl. MBZ 1.2026). Viele der missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren, wurden eingestellt (Etana/KAS 1.6.2025). Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierung von Rückkehrern, obwohl eine Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Nach Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehren, im Allgemeinen keine Konsequenzen seitens der derzeitigen Behörden zu befürchten (EUAA 1.7.2026). Es gibt abgesehen von Einzelfällen keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. An den offiziellen Grenzübergängen wurden keine Gebühren oder Bestechungsgelder von Rückkehrern erhoben. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen (DIS 9.12.2025b).Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025; vergleiche MBZ 1.2026). Viele der missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren, wurden eingestellt (Etana/KAS 1.6.2025). Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierung von Rückkehrern, obwohl eine Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Nach Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehren, im Allgemeinen keine Konsequenzen seitens der derzeitigen Behörden zu befürchten (EUAA 1.7.2026). Es gibt abgesehen von Einzelfällen keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. An den offiziellen Grenzübergängen wurden keine Gebühren oder Bestechungsgelder von Rückkehrern erhoben. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen (DIS 9.12.2025b).
Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „ illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Dennoch treten rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer während der Rückreise an den Grenzübergängen auf. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Regierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „ illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Dennoch treten rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer während der Rückreise an den Grenzübergängen auf. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Regierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).
Situation nach der Rückkehr
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Bei einer Befragung rechnete die Hälfte der Befragten damit, bei ihrer Ankunft auf Herausforderungen zu stoßen. Die tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten waren für 44 % schlimmer als erwartet. 91 % stellten bei ihrer Ankunft fest, dass grundlegende Versorgungsleistungen fehlten (IRC 7.2026). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025), eine instabile Sicherheitslage, wirtschaftliche Not und anhaltende Hindernisse bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Rechtsbeistand und Dienstleistungen (Loop 11.5.2026). Die Bedingungen haben sich in vielen Gebieten weiter verschlechtert, obwohl die Rückkehrerzahlen steigen (IRC 7.2026). In Syrien fehlen zwei Forschern zufolge die institutionellen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um eine Rückkehrerwelle in großem Umfang aufzufangen (Loop 11.5.2026). Die Rückkehrbewegung schreitet schneller voran, als die derzeitigen Wiederaufbau- und Versorgungskapazitäten es zulassen (IRC 7.2026). Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO 20.10.2025). UNHCR betont die Notwendigkeit einer geordneten und schrittweisen Rückkehr, um die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegemeinden in Syrien nicht zu überfordern und damit das Risiko einer Destabilisierung und erneuter Konflikte zu vermeiden (UNHCR 5.2026).Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vergleiche NH 10.4.2025). Bei einer Befragung rechnete die Hälfte der Befragten damit, bei ihrer Ankunft auf Herausforderungen zu stoßen. Die tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten waren für 44 % schlimmer als erwartet. 91 % stellten bei ihrer Ankunft fest, dass grundlegende Versorgungsleistungen fehlten (IRC 7.2026). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025), eine instabile Sicherheitslage, wirtschaftliche Not und anhaltende Hindernisse bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Rechtsbeistand und Dienstleistungen (Loop 11.5.2026). Die Bedingungen haben sich in vielen Gebieten weiter verschlechtert, obwohl die Rückkehrerzahlen steigen (IRC 7.2026). In Syrien fehlen zwei Forschern zufolge die institutionellen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um eine Rückkehrerwelle in großem Umfang aufzufangen (Loop 11.5.2026). Die Rückkehrbewegung schreitet schneller voran, als die derzeitigen Wiederaufbau- und Versorgungskapazitäten es zulassen (IRC 7.2026). Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO 20.10.2025). UNHCR betont die Notwendigkeit einer geordneten und schrittweisen Rückkehr, um die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegemeinden in Syrien nicht zu überfordern und damit das Risiko einer Destabilisierung und erneuter Konflikte zu vermeiden (UNHCR 5.2026).
Gesprächspartner von IOM gaben an, dass die Mehrheit der Neuankömmlinge an den Ankunftsorten keine nennenswerten Probleme hat (68 %). Dennoch wies fast ein Drittel (32 %) der Befragten auf das Vorhandensein von Herausforderungen hin. Diese Bedenken variieren je nach Standort und sind besonders ausgeprägt in al-Hasaka, wo alle Befragten (100 %) Risiken identifizierten, gefolgt von Suweida (78 %) und dem ländlichen Damaskus (52 %). Unter den gemeldeten Herausforderungen stellte sich psychosoziale Belastung, wie Stress und Traumata, als das am häufigsten auftretende Problem heraus (82 %). Darüber hinaus nannten die Informanten häufig Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (44 %), sowie das Fehlen rechtlicher Dokumente (43 %) und Risiken für den Kinderschutz (36 %) (IOM 21.4.2026). Mindestens 60 %der über eine Million [Stand April 2026 Anm.] aus u. a. den Nachbarländern Zurückkehrenden sind vulnerabel und benötigen humanitäre Hilfe, um ihren Transport und ihre Wiedereingliederung zu erleichtern (UNOCHA 2.4.2026).
Viele Rückkehrer reisen nach einer Weile wieder in ihre Fluchtländer (AA 30.5.2025). Wobei einer Umfrage von IOM im Jänner und Februar 2026 zufolge, gaben 74 % der Gemeinden an, dass die meisten Rückkehrer in den nächsten sechs Monaten weiterhin in der Gemeinde leben werden. 2 % der Gesprächspartner gingen davon aus, dass die meisten oder alle Rückkehrer wieder wegziehen würden. Die Erwartung einer Abwanderung war in al-Hasaka am stärksten ausgeprägt, wo 89 % der Gemeinden davon ausgingen, dass zumindest einige Rückkehrer wieder wegziehen könnten (IOM 4.2026).
Sicherheit
Viele Rückkehrer fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Regierung versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Demgegenüber berichtete eine überwiegende Mehrheit der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Gesprächspartner von einer positiven Wahrnehmung von Sicherheit. In 97 % der untersuchten Orte wurde von Sicherheit am Tag berichtet, verglichen mit 81 % in der Nacht. Wobei diese Einstufungen auf subjektiven Wahrnehmungen beruhen (IOM 4.2026). Auch die Einschätzungen gemäß einer Analyse von durch zwei Forscher im März 2026 durchgeführte Interviews fallen positiver aus. Dennoch weisen viele darauf hin, dass zwar die großflächige Gewalt zurückgegangen ist, die Unsicherheit jedoch nicht verschwunden, sondern sich gewandelt hat. Landminen, Blindgänger und bewaffnete Akteure, die außerhalb staatlicher Kontrolle operieren, stellen eine anhaltende Bedrohung dar (Loop 11.5.2026).
Dutzende Rückkehrer wurden durch nicht explodierte Kampfmittel getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (GPC 3.4.2025; vgl. MSF 5.6.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) Dutzende Rückkehrer wurden durch nicht explodierte Kampfmittel getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (GPC 3.4.2025; vergleiche MSF 5.6.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025)
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Es gibt Berichte über Rückkehrer, die kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben kamen oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025), die festgenommen und gefoltert worden sein sollen (FR 23.10.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer, der im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, kommt etwa die NGO ACHRi zu der Einschätzung, es handle sich dabei noch nicht um weitverbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Demgegenüber berichten andere Quelle, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025; vgl. SyrExp01 18.11.2025; vgl. MVCR 8.2025). Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt (MVCR 8.2025).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Es gibt Berichte über Rückkehrer, die kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben kamen oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025), die festgenommen und gefoltert worden sein sollen (FR 23.10.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer, der im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur (ORF 12.7.2025; vergleiche Presse 8.8.2025). Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, kommt etwa die NGO ACHRi zu der Einschätzung, es handle sich dabei noch nicht um weitverbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Demgegenüber berichten andere Quelle, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025; vergleiche SyrExp01 18.11.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt (MVCR 8.2025).
Wohnsituation
Neben Sicherheitsbedenken beeinflussen die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Die Infrastruktur des täglichen Lebens – Strom, Wasser, Märkte – ist in vielen Teilen des Landes praktisch nicht vorhanden (RelInt 11.5.2026).
Die Sicherung von Wohnraum ist eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle zufolge zur Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Durch die Rückkehr kam es zu Mietsteigerungen insbesondere in Homs, wo die Wohnungsmieten in stabilisierten Gebieten innerhalb weniger Monate nach der Beschleunigung der Rückkehrbewegungen um 50–100 % gestiegen sind. IRC geht davon aus, dass dies angesichts des gut dokumentierten und erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten wahrscheinlich auch in anderen Gouvernements passiert (IRC 7.2026), wie in Damaskus und Aleppo, wo steigende Mieten und weitreichende Zerstörungen die Überbelegung der Städte verschärfen (Loop 11.5.2026). Neben Aleppo sind die Mitpreise auch in Homs aufgrund der weitreichenden Zerstörung und des begrenzten Angebots an Wohnraum hoch, während die Löhne im Verhältnis zu den Wohnkosten weiterhin niedrig sind (DIS 6.2026). In mehreren Regionen übten groß angelegte Rückkehrbewegungen – insbesondere in Homs, Hama und den Küstenregionen – erheblichen Druck auf die begrenzten Dienstleistungen aus. Informelle Siedlungen und unsichere provisorische Unterkünfte – darunter Zelte, unfertige Gebäude und Höhlen – entstehen weiterhin, was die gravierenden Lücken bei würdigen Unterkunftsmöglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen deutlich macht (UNOCHA 16.3.2026).
71 % der von IRC befragten Rückkehrer leben in beschädigten Unterkünften (IRC 7.2026). Einige Rückkehrer in Damaskus und Aleppo leben in Zelten neben den Trümmern ihrer Häuser (Loop 11.5.2026). Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft (GPC 3.4.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an einer Umfrage gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung als Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien , einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). In einigen Fällen besitzen die derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartus werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025).
Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann (MVCR 8.2025) sowie oft von lokalen Vertrauensnetzwerken und den Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft. Vermieter ziehen möglicherweise Mieter aus derselben Gegend oder mit demselben sozialen Hintergrund vor, und Personen, die nicht aus der Gemeinde stammen, können auf Zurückhaltung oder Misstrauen stoßen, insbesondere in sozial geschlossenen oder ethnisch-religiös homogenen Stadtvierteln (DIS 6.2026). Insbesondere zurückkehrende Flüchtlinge sind einer Erhebung von UNHCR zufolge in hohem Maße auf die Unterbringung bei Verwandten oder Freunden angewiesen (36 %) (UNHCR 28.4.2026). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft /Wohnsituation und Infrastruktur].
Arbeitsmarkt
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert. Zerstörte Unternehmen, Märkte und Industrien, erschöpfte finanzielle Ressourcen und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung verhindern eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen (GPC 3.4.2025). In den drei Gouvernements - Aleppo, Deir al-Zour, Damaskus-Umland - gaben 50-72 % der Rückkehrer an, über unzureichende Möglichkeiten zur Deckung der grundlegenden Haushaltsbedürfnisse zu verfügen. Als Hauptproblem wurde dabei nicht der Mangel an Arbeitsplätzen, sondern die Höhe der Löhne identifiziert, wie 71-93 % der Befragten aus ländlichen Gebieten sowie 75-88 % der Befragten aus städtischen Gebieten angaben (RelInt 11.5.2026). Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland sind für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. Umgekehrt fungieren teils auch Rückkehrer mit im Ausland erworbenen Ersparnissen als Versorger für ihre in Syrien verbliebenen Verwandten. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, wobei der Zugang zu Kommunikationsmitteln nicht einheitlich ist und ältere Generationen oft Schwierigkeiten haben (STDOK/Möller 21.10.2025).
Begrenzte Erwerbsmöglichkeiten wurden in 76 % der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Gemeinden genannt (IOM 4.2026). Die Ergebnisse einer Datenerhebung von IOM im April 2026 weisen auf eine hohe Arbeitslosigkeit hin: In 67 % der untersuchten Standorte gingen Neuankömmlinge bei ihrer Ankunft keiner Arbeit nach. Die Erwerbstätigen (in 33 % der Standorte) sind überwiegend als Tagelöhner (74 %), in Festanstellung (42 %) oder in der Land- und Viehwirtschaft (36 %) tätig. Dieser Trend verdeutlicht eine Abhängigkeit von informellen und oft unsicheren Lebensgrundlagen, die typischerweise mit unregelmäßigen Einkünften und begrenztem Schutz verbunden sind. Über die direkte Beschäftigung hinaus wurde berichtet, dass einige Haushalte auf alternative Einkommensquellen angewiesen waren. Überweisungen wurden als wichtige Unterstützungsquelle identifiziert (18 % der Standorte), während Gesprächspartner an 5 % der Standorte angaben, auf humanitäre Hilfe angewiesen zu sein. Eine solche Abhängigkeit deutet auf anhaltende wirtschaftliche Vulnerabilität hin, insbesondere für Personen, die mit Hindernissen beim Zugang zum Arbeitsmarkt konfrontiert sind, wie dem Fehlen amtlicher Dokumente (IOM 21.4.2026).
Soziale Situation nach der Rückkehr
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert und Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut (IOM 6.2025). Das Verhältnis zwischen den Zurückgebliebenen und den Rückkehrern ist jedoch oft von Ressentiments, Ausgrenzung und gegenseitigem Unverständnis geprägt (Loop 11.5.2026), wobei es im Allgemeinen keine Berichte über Rückkehrer gibt, die aufgrund von Verhaltensweisen, Kleidung, Aussehen oder Lebensweisen, als „ westlich“ wahrgenommen werden und dadurch Schikanen, Misshandlungen oder diskriminierender Behandlung durch die Behörden oder die lokale Bevölkerung ausgesetzt sind (DIS 6.2026).
Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, wenn sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen und das Gefühl der Isolation zu lindern. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Solche Spannungen wurden auf Gemeindeebene wurden dokumentiert (MVCR 8.2025 vgl. MBZ 31.5.2025). Ein häufig genannter Grund für solche Spannungen ist die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition, die oft mit mit der Angst vor Repressalien einhergeht (MVCR 8.2025). Aber auch Personen, die Syrien erst spät im Verlauf des Konflikts verlassen haben, insbesondere aus ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, könnten in manchen Gemeinden als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen werden (DIS 6.2026). Syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, erleben Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und werden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, wenn sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen und das Gefühl der Isolation zu lindern. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Solche Spannungen wurden auf Gemeindeebene wurden dokumentiert (MVCR 8.2025 vergleiche MBZ 31.5.2025). Ein häufig genannter Grund für solche Spannungen ist die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition, die oft mit mit der Angst vor Repressalien einhergeht (MVCR 8.2025). Aber auch Personen, die Syrien erst spät im Verlauf des Konflikts verlassen haben, insbesondere aus ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, könnten in manchen Gemeinden als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen werden (DIS 6.2026). Syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, erleben Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und werden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Trotz dieser Spannungen geben 92 % der von IOM befragten Gemeinden an, Rückkehrer zu akzeptieren. Vorbehalte (8 %) konzentrieren sich vor allem auf die Gouvernements al-Raqqa (52 % der Gemeinden; insgesamt 30.623 Rückkehrer) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden; insgesamt 31.109 Rückkehrer). Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IOM 6.2025; vgl. MBZ 31.5.2025), die in al-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung, die in 74 % bzw. 49 % der dortigen Gemeinden gemeldet wurden und teils Angriffe mit Schuss- und anderen Waffen umfassten (IOM 6.2025). Auch die Mehrheit der Rückkehrer – sowohl Flüchtlinge (77 %) als auch Binnenvertriebene (84 %) – die von IRC befragt wurden, berichteten von positiven oder neutralen Einstellungen seitens der Mitglieder der Aufnahmegemeinschaften (IRC 7.2026). Um Spannungen abzubauen sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und al-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025).Trotz dieser Spannungen geben 92 % der von IOM befragten Gemeinden an, Rückkehrer zu akzeptieren. Vorbehalte (8 %) konzentrieren sich vor allem auf die Gouvernements al-Raqqa (52 % der Gemeinden; insgesamt 30.623 Rückkehrer) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden; insgesamt 31.109 Rückkehrer). Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IOM 6.2025; vergleiche MBZ 31.5.2025), die in al-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung, die in 74 % bzw. 49 % der dortigen Gemeinden gemeldet wurden und teils Angriffe mit Schuss- und anderen Waffen umfassten (IOM 6.2025). Auch die Mehrheit der Rückkehrer – sowohl Flüchtlinge (77 %) als auch Binnenvertriebene (84 %) – die von IRC befragt wurden, berichteten von positiven oder neutralen Einstellungen seitens der Mitglieder der Aufnahmegemeinschaften (IRC 7.2026). Um Spannungen abzubauen sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und al-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025).
Der wichtigste Faktor, der die Wiedereingliederung untergräbt, sind unzureichende Dienstleistungen. Unterfinanzierte Dienstleistungen können die Rückkehr zu einem Wettbewerb machen und den Zusammenhalt belasten. In Kontexten der Knappheit können Zugangsbarrieren zu Konkurrenz führen, was Ungleichheiten zwischen Rückkehrern, der Aufnahmebevölkerung und anderen schutzbedürftigen Gruppen verstärkt. Infolgedessen wird Ausgrenzung strukturell durch eine ungleiche und unzureichende Versorgung mit Dienstleistungen hervorgerufen (IRC 7.2026).
Die Familie bleibt die wichtigste Stützte, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich jedoch unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Da viele Haushalte jedoch bereits unter prekären Bedingungen leben, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, strapaziert die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter (STDOK/Möller 21.10.2025).
Rückkehrunterstützung im Land
Es existiert kein umfassender Wiederansiedlungsplan seitens der Regierung oder internationaler Organisationen (BBC 15.5.2025). Auf staatlicher Ebene fehlt eine zentrale Koordinierungsstelle für Rückkehrer, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordiniert. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer ist unbeständig, gesetzgeberische Maßnahmen stehen aus und auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement übernimmt seit Juni 2025 operativ die Agenden für Rückkehrer, jedoch ohne klares Mandat. Teilweise könnte auch das Außenministerium zuständig sein. Es gibt keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Demgegenüber wird berichtet, dass die Übergangsregierung lokale Hilfspläne erarbeitet und gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken koordiniert, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten (RefInt 1.5.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen, wie die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo) und ??? ????? ?????? (Deir al-Zour verdient es) (Noon Post 29.5.2025).
Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Unter den von MMC befragten Rückkehrern aus dem Ausland, die Unterstützung erhalten hatten, nannten 31 % die VN, 30 % NGOs und 27 % die Regierung als Unterstüzer. Die Wirksimakeit dieser Unterstützungsmaßnahmen wird jedoch mehrheitlich als unzureichend bewertet: 74 % empfanden sie als wenig hilfreich und 11 % als gar nicht hilfreich. Nur 15 % bezeichneten sie als ziemlich oder sehr hilfreich (MMC 28.4.2026). Die informellen Mechanismen, die derzeit das Funktionieren der Gemeinschaft stützen – darunter das Mukhtar-System, informelle Mediation und der kollektive Einkauf von Ressourcen –, bleiben wichtig, sind jedoch zunehmend überlastet und stützen sich stark auf einzelne Akteure statt auf stabile Institutionen (IRC 7.2026).
Die Unterstützung für Rückkehrer wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (MVCR 8.2025; vgl. STDOK/Möller 21.10.2025). Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt (STDOK/Möller 21.10.2025). UNHCR bietet strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten (STDOK/Möller 21.10.2025; vgl. SysHome o.D.b). Ein Unterstützungspaket für Rückkehrer erfordert laut UNDP-Schätzungen 10.000 bis 20.000 US-Dollar pro Familie (UNDP 20.2.2025). Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. An Grenzübergängen betreiben SARC und UNHCR spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. UNHCR organsisiert den Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden und fokussiert auf die Unterstützung vulnerabler Personen bei Dokumenten, Unterkunft und materieller Hilfe (MVCR 8.2025). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer an Grenzübergängen (SysHome o.D.b).Die Unterstützung für Rückkehrer wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (MVCR 8.2025; vergleiche STDOK/Möller 21.10.2025). Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt (STDOK/Möller 21.10.2025). UNHCR bietet strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten (STDOK/Möller 21.10.2025; vergleiche SysHome o.D.b). Ein Unterstützungspaket für Rückkehrer erfordert laut UNDP-Schätzungen 10.000 bis 20.000 US-Dollar pro Familie (UNDP 20.2.2025). Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. An Grenzübergängen betreiben SARC und UNHCR spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. UNHCR organsisiert den Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden und fokussiert auf die Unterstützung vulnerabler Personen bei Dokumenten, Unterkunft und materieller Hilfe (MVCR 8.2025). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer an Grenzübergängen (SysHome o.D.b).
Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert (MVCR 8.2025). Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Zur Aufrechterhaltung familiärer Kontakte dienen vorrangig digitale Technologien, ergänzt durch die Suchdienste von Internationalem Rotem Kreuz (IKRK) und Syrischem Arabischem Rotem Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) (ST-DOK/Möller 21.10.2025). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und Rückkehrer sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025).
Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „ Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025).
Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien , Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).
1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (inkl. Übersetzung):
„1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
[…]
3. Actors of persecution or serious harm
3.2. The Transitional Government
Following the fall of the Assad regime in December 2024, Syria has experienced significant shifts in territorial control and governance. On 27 November 2024, Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), under Ahmad Al-Sharaa’s leadership, launched a large-scale offensive in north-western Syria, capturing the capital by 8 December 2024 amid minimal resistance. The Transitional Government subsequently consolidated control over major urban centres including Damascus, Aleppo, Homs, and Hama, and expanded into central, northern, and southern regions. Nonetheless, widespread insecurity persisted. As of September 2025, the Transitional Government controlled most territory besides the areas governed by the Syrian Democratic Forces (SDF) in the northeast and the Druze-controlled Sweida governorate.
Security operations are divided between the Ministry of Interior (MoI) and Ministry of Defence (MoD). The MoI, including the police and General Security Services (GSS) staffed by former HTS and Syrian Salvation Government (the governance body of HTS responsible for civilian functions) personnel, maintains a structured and professional force. The MoD oversees a loosely integrated army of former opposition factions, with limited cohesion and ongoing friction with MoI units, particularly over checkpoint control.
More precisely, the new Syrian army has been formed by integrating former opposition armed factions, based on an agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and armed factions, in addition to new recruits. Instead of requiring reforms or restructuring, the MoD has largely rebranded these factions as official army divisions or brigades. Some factions nominally integrated into the structure of the MoD, such as the SNA, often operate semi-independently, committing violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
The agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and The Syrian Democratic Forces (SDF) led to a significant decline in armed confrontations between the SDF and The Syrian National Army (SNA) factions nominally affiliated with the government. However, tensions between the SDF and the Transitional Government remained and the integration of military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state remained largely unresolved as of late September 2025.
The Transitional Government remains in the early stages of establishing effective security across Syria. While its security forces have demonstrated the ability to carry out limited ground raids, Unmanned Aircraft Systems (UAS) strikes, and rocket and missile attacks, they possess minimal air defence capabilities and have received limited training in advanced weapons systems.
Security forces affiliated to the Transitional Government have committed numerous serious human rights violations such as arbitrary arrest, incommunicado detention, killing, torture, and abuse of individuals such as Persons associated with the former Government of Syria and Persons with perceived links to ISIL. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and security forces of the Transitional Government in Latakia, Tartous, and Hama governorates led to hundreds of civilians being killed, most of whom were Alawites. In July 2025, violence escalated sharply after intense clashes erupted on 13 July between Druze militias and Bedouin tribal fighters in Sweida. The conflict intensified between 14-16 July 2025 amid the deployment of Transitional Government forces in Sweida. Both events of violence included summary executions carried out by forces linked to the Transitional Government.
[...]
3.5. The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL)
The threat posed by the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) persists. The group continued to opportunistically exploit the volatile security landscape following the fall of the Assad regime.
ISIL has continued its attacks against The Syrian Democratic Forces (SDF). This coincided with growing concerns over the security of detention facilities housing ISIL fighters in the northeast, as funding for their maintenance and staffing become uncertain. Several attempted prison breaks have recently been thwarted.
Sporadic ISIL attacks targeting The Transitional Government forces and civilians particularly in Deir Ez-Zor governorate, were reported.
[…]
4.1. Persons associated with the former Government of Syria
4.1.1. (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups
In the aftermath of regime change, The Transitional Government announced a general amnesty for military personnel conscripted under compulsory service during the Assad era. Individuals who surrendered themselves and their weapons were issued a ‘security settlement certificate’ and were reportedly protected from prosecution provided they were not suspected to have been involved in war crimes. Reports indicate that thousands of individuals including high level members of the armed forces of the Assad regime have gone through this process successfully. While the procedure appears to be systematically applied, there is no indication that returnees from abroad are required to undergo it. Former soldiers and security officials were permitted to reintegrate into civilian life, ‘provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war’. Defected officers from the Syrian military under the Assad regime have been included into the structure of the new Syrian army including in senior positions. Nonetheless, reports suggest that thousands of soldiers, including senior officers, remain imprisoned despite the amnesty.
Against this background, individuals under this profile have been targeted by different actors.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution.
When conducted in accordance with applicable international legal standards, security operations by the new Syrian military against armed individuals or groups associated with the Assad regime taking up arms against the Transitional Government do not constitute persecution.
However, some acts outside the conduct of those operations to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, torture, and physical assault. More precisely, by mid-January 2025, over 9 000 combatants and officers were reportedly detained by The Transitional Government, amid allegations of torture and restricted communication with families. Hundreds of those detainees were released because it was determined they were not involved in any crimes. Between March 2025 and May 2025, Ministry of Interior-affiliated forces conducted raids targeting individuals accused of violations under the Assad regime, including those allegedly involved in attacks against the Transitional Government forces. These arrests, concentrated in Latakia, Homs, Hama, and Damascus, were not followed by formal charges or trials due to the judiciary’s inactivity. Reports of torture, abuse, and deaths in custody continue. High-ranking individuals linked to atrocities were publicly named and detained, while lower-level officials and informants often remained at large. The Syrian Democratic Forces (SDF) also arrested suspected Assad loyalists, including militiamen.
The Transitional Government reportedly discouraged reprisals against Assad affiliates. However, a climate of lawlessness prevailed, with armed groups, including some that are affiliated with or have been technically incorporated into State security forces, committing violations including extrajudicial killings. Since December 2024, targeted revenge killings of men allegedly linked to Assad’s military or intelligence services were documented. These attacks, carried out by unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions such as Saraya Ansar al-Sunnah, targeted individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities based on their alleged roles in past violations. In June 2025, the Transitional Government issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes. The impact of this measure remains unverified.
Additionally, the Special Accountability Force, a newly emerged group in northern Aleppo, claimed responsibility for eliminating former regime collaborators, contributing to a rise in vigilante attacks across several governorates.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The mere fact of having been a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution.
Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Whether the applicant went through the settlement process: members of Assad’sarmed forces (e.g. former members of the police, military, intelligence services) andpro-Assad armed groups who evaded the settlement process have been targeted bythe Transitional Government by way of security operations, leading to arrests anddetentions. Consequently, those who evaded the settlement process would be athigher risk.
Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime:hundreds of individuals who have been alleged to have committed crimes whileaffiliated with the Assad regime, including pro-Iranian fighters, were arrested anddetained by the Transitional Government. Also, revenge acts including killings by non-state actors were reported.
Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk.
[…]
4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. It encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. römisch eins t encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.
On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. It also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. römisch eins t also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?
Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as opposing the Transitional Government is perceived as a political opinion.
[…]
4.3. Profiles related to military service
This section covers the treatment by The Transitional Government of draft evaders, deserters and defectors from the Syrian Army of the Assad regime, and of individuals fearing conscription from the new Syrian Army (i.e. the Transitional Government army).
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
No acts of persecution have been reported against individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration, and against defectors from the Syrian Army of the Assad regime.
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
For profiles related to military service, well-founded fear of persecution would in general not be substantiated.
[…]
5.2.3. Criminal violence
Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.
Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.
[…]
5.3.3. Indiscriminate violence
Further impact on civilians
Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.
Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.
[…]
(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate
[…]
Deir Ez-Zor
The northern and northeastern regions of Deir Ez-Zor are under the control of the Syrian Democratic Forces (SDF). The Euphrates River corridor, stretching from Raqqa’s western border to Iraq’s southeastern border, is largely held by the transitional government, though pro-Assad elements maintain a presence in pockets such as Al-Mayadin and Abu Kamal. Areas like Bushayrah and the vicinity of the Tanak/Omar oil fields remain contested between the SDF and transitional authorities. A central-western strip from Deir Ez-Zor city to Homs is also under transitional government control, while southern and western desert zones are classified as ‘Lost Regime Territory’. In August 2025, as political tensions escalated between the transitional government and the SDF, several Arab tribal leaders announced mobilisation efforts and publicly demanded armed action against the SDF. Nevertheless, these tribes remained fragmented, with certain tribal factions maintaining their cooperation with the SDF. From early September 2025 onward, confrontations between the SDF and Transitional Government forces have intensified.
The US-led International Coalition remains active but has scaled down operations since April 2025. The SDF reinforced its positions in May following partial US troop withdrawals and base closures, including Green Village and Euphrates. Intelligence on Iranian-linked armed groups near the Iraqi border reportedly delayed a full US exit.
ISIL cells continue to operate in the governorate. The SDF has conducted raids targeting transitional government sympathisers, defectors, and others. The General Security Service (GSS) has arrested remnants of the Assad regime and individuals linked to Iranian-backed groups. ISIL attacks persist against civilians, SDF, and transitional forces, prompting curfews and security operations. Unidentified armed groups have also targeted civilians and security personnel.
ACLED recorded 638 security incidents (average of 25.8 security incidents per week) in Deir Ez-Zor governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. The incidents of violence against civilians were almost consistently recorded throughout this period, with a decline in December and a peak in January 2025. Battles were also almost consistently reported throughout this period. Incidents of explosions/remote violence were also steady throughout these months, with only some decline during May 2025. In the period 1 June – 26 September 2025, 332 security incidents were recorded in Deir-Ez-Zor representing an average of 19.2 security incidents per week. According to ACLED data, most battles involved clashes between SDF and ISIL, SDF and unidentified armed groups, and SDF and tribal militias. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 970 security incidents, representing an average of 23.1 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 113 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 8 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 19 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 – September 2025, SNHR recorded 132 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 9 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
Security incidents occurred across all districts, with Deir Ez-Zor being the most affected district. As of June 2025, UNHCR reported 192 946 IDPs and 46 557 recent returnees. Explosive ordnance contamination remains a major concern. Additionally, 40 105 individuals returned from abroad since early 2024, mostly to Deir Ez-Zor and Al-Mayadin. The governorate faces widespread threats from UXOs, ERWs, mines, and IEDs impacting civilian infrastructure and mobility. As of 18 September 2025, UNHCR reported 119 399 IDPs and 82 245 recent returns. Additionally, 21 320 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Given these indicators, including the intensity and frequency of security incidents, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Deir Ez-Zor, however not at a high level. Nevertheless, it should be noted that the presence of multiple armed actors, tensions between the SDF and the Transitional Government, sectarian tensions, and ongoing violence—including targeted attacks and war remnants—contribute to a highly volatile security environment in Deir Ez-Zor governorate.“
Übersetzung:
„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.
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3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung
3.2. Die Übergangsregierung
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.
Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.
Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.
Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien . Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.
Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.
[...]
3.5. Der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL)
Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) besteht weiterhin. Die Gruppe nutzte auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch die instabile Sicherheitslage aus.
Der ISIL hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Dies fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten zusammen, in denen ISIL-Kämpfer im Nordosten untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Unterhaltung und Personalausstattung ungewiss ist. Mehrere Fluchtversuche aus Gefängnissen wurden kürzlich vereitelt.
Es wurde über sporadische Angriffe des ISIL auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet.
[…]
4.1. Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung
4.1.1. (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffneter Gruppen
Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere der syrischen Armee unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind.
Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil ins Visier verschiedener Akteure geraten.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft der ehemaligen Assad-Regierung verantwortlich sind, stellt an sich keine Verfolgung dar.
Sicherheitsoperationen des neuen syrischen Militärs gegen bewaffnete Einzelpersonen oder Gruppen, die mit dem Assad-Regime verbunden sind und gegen die Übergangsregierung zu den Waffen greifen, stellen, sofern sie im Einklang mit geltenden internationalen Rechtsstandards durchgeführt werden, keine Verfolgung dar.
Einige Handlungen außerhalb dieser Operationen, denen Personen dieser Gruppe ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und körperliche Misshandlungen. Konkret wurden bis Mitte Januar 2025 Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter dem Vorwurf der Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch mutmaßliche Beteiligte an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, wurden aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht formell angeklagt oder vor Gericht gestellt. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung gebracht werden, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen ebenfalls mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest.
Die Übergangsregierung riet Berichten zufolge von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Anhänger ab. Dennoch herrschte ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder formal in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen. Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa, die Rachemorde verbot und zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg aufrief. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind weiterhin unklar.
Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen gewesen zu sein, begründet allein kein ausreichendes Verfolgungsrisiko. Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen ein begründetes Verfolgungsrisiko besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:
Ob der Antragsteller am Vergleichsverfahren teilgenommen hat: Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte Assads (z. B. ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs und der Geheimdienste) sowie pro-Assad-Gruppen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung im Rahmen von Sicherheitsoperationen ins Visier genommen, was zu Verhaftungen und Inhaftierungen führte. Folglich sind diejenigen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, einem höheren Risiko ausgesetzt.
Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Straftaten begangen zu haben: Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung verhaftet und inhaftiert. Es wurden auch Racheakte, einschließlich Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet.
Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben, einem höheren Risiko ausgesetzt sein.
[…]
4.2. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie z. B. die Äußerung von Dissens gegenüber den Politiken, Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und aktivistische Aktivitäten wie die Teilnahme an Protesten.
Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert auch Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, um diese Garantien zu gewährleisten.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Es gibt nur begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden.
Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?
Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit Dissidenten sind zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts begrenzt. Daher sollte eine individuelle Beurteilung auf den neuesten verfügbaren Informationen basieren.
Schritt 3: Liegt ein Grund für eine Verfolgung vor?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung angesehen wird.
[…]
4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.
Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.
[…]
5.2.3. Kriminelle Gewalt
Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.
Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.
[…]
5.3.3. Willkürliche Gewalt
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.
Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.
[…]
(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz
Deir Ez-Zor
Die nördlichen und nordöstlichen Gebiete von Deir ez-Zor stehen unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Der Korridor entlang des Euphrat, der sich von der westlichen Grenze bei Raqqa bis zur südöstlichen Grenze zum Irak erstreckt, wird größtenteils von der Übergangsregierung kontrolliert, wenngleich pro-Assad-Kräfte in einzelnen Gebieten wie Al-Mayadin und Abu Kamal weiterhin präsent sind. Gebiete wie Bushayrah und die Umgebung der Ölfelder Tanak und Omar sind weiterhin umstritten zwischen der SDF und den Behörden der Übergangsregierung. Auch ein Streifen im mittleren Westen, der von der Stadt Deir ez-Zor bis nach Homs reicht, untersteht der Kontrolle der Übergangsregierung, während die Wüstengebiete im Süden und Westen als „vom Regime verlorenes Territorium“ eingestuft werden. Als sich im August 2025 die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF verschärften, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsmaßnahmen an und forderten öffentlich ein bewaffnetes Vorgehen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme gespalten, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit der SDF fortsetzten. Ab Anfang September 2025 nahmen die Auseinandersetzungen zwischen der SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung an Intensität zu.
Die von den USA geführte internationale Koalition ist weiterhin aktiv, hat ihre Operationen jedoch seit April 2025 zurückgefahren. Die SDF verstärkte im Mai ihre Stellungen, nachdem es zu teilweisen US-Truppenabzügen und der Schließung von Stützpunkten – darunter „Green Village“ und „Euphrates“ – gekommen war.
Berichten zufolge verzögerten Erkenntnisse über mit dem Iran in Verbindung stehende bewaffnete Gruppen nahe der irakischen Grenze einen vollständigen Abzug der USA. In dem Gouvernement sind weiterhin ISIL-Zellen aktiv. Die SDF führte Razzien gegen Sympathisanten der Übergangsregierung, Überläufer und andere Personen durch. Der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) nahm Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Personen fest, die Verbindungen zu vom Iran unterstützten Gruppen hatten. Angriffe des ISIL auf Zivilisten, die SDF und Kräfte der Übergangsregierung dauern an und führen zu Ausgangssperren sowie Sicherheitsoperationen. Auch unbekannte bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Zivilisten und Sicherheitskräfte.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Deir ez-Zor 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Vorfälle pro Woche). Gewaltvorfälle gegen Zivilisten wurden während des gesamten Zeitraums nahezu durchgehend verzeichnet, wobei im Dezember ein Rückgang und im Januar 2025 ein Höchststand zu beobachten waren. Auch Kampfhandlungen wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend gemeldet. Vorfälle im Zusammenhang mit Explosionen oder Gewalt aus der Distanz traten in diesen Monaten ebenfalls konstant auf, mit Ausnahme eines leichten Rückgangs im Mai 2025. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Deir-Ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kampfhandlungen um Auseinandersetzungen zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 113 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR 132 Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen Distrikten, wobei Deir-Ez-Zor am stärksten betroffen war. Stand Juni 2025 meldete das UNHCR 192.946 Binnenvertriebene und 46.557 Personen, die vor Kurzem zurückgekehrt waren. Die Belastung durch explosive Kampfmittelreste stellt weiterhin ein erhebliches Problem dar. Zudem sind seit Anfang 2024 40.105 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt, vorwiegend nach Deir ez-Zor und Al-Mayadin. Das Gouvernement ist mit weitverbreiteten Gefahren durch nicht explodierte Kampfmittel (UXO), sonstige Kriegsmunitionsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengvorrichtungen (IED) konfrontiert, die sich auf die zivile Infrastruktur und die Mobilität auswirken. Zum Stand vom 18. September 2025 meldete das UNHCR 119.399 Binnenvertriebene und 82.245 kürzliche Rückkehrer. Darüber hinaus sind seit dem 8. Dezember 2024 21.320 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt.
Angesichts dieser Indikatoren – einschließlich der Intensität und Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen – lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Deir ez-Zor zwar unterschiedslose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Dennoch ist festzuhalten, dass die Präsenz zahlreicher bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen sowie anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsmunitionsrückstände – zu einer äußerst volatilen Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor beitragen.“
1.5.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report July 2026 (inkl. Übersetzung):
„2.9. Deir Ez-Zor governorate
2.9.4. Security incidents
Between 1 October 2025 and 31 May 2026, ACLED recorded 482 security incidents in Deir Ez Zor governorate. Of these, 207 were coded as battles, 135 as explosions/remote violence, and 140 as incidents of violence against civilians. The majority of the incidents occurred in January 2026 (103 incidents). An analysis of ACLED data for the period since the fall of Bashar Al Assad, from 9 December 2024 to 31 May 2026, indicates two peaks in security incidents in the governorate: January 2025, with 152 incidents, and January 2026. About half of the incidents of the first peak (80) involved violence against civilians by SDF forces (38, mainly security operations by SDF involving the detention of civilians) or explosions/remote violence by unidentified armed groups involving civilians (41, often involving the explosion of ERWs). 12 incidents involved battles between tribal or communal forces against SDF forces. In comparison, about half of the incidents (103) of the second peak —during the offensive by pro government forces against SDF —in January 2026 involved battles between tribal (24) or Syrian military forces (23) against SFD forces. In the period between June 2025 and May 2026 — with the exception of August 2025 (107) and January 2026 (103) — the monthly number of recorded security incidents remained below 100. Between February and May 2025, the number of recorded security incidents exceeded 100, while from 9 December 2024 to the end of the month, ACLED recorded 90 incidents.
During the reference period, ACLED recorded security incidents in all three districts of Deir Ez Zor governorate. The highest number was documented in Deir Ez-Zor district (228 incidents), followed by Abu Kamal (131 incidents) and Al-Mayadin (123 incidents). Deir Ez-Zor district was also the district with the highest number (786) of overall incidents recorded in the governorate since the fall of Bashar al-Assad, followed by Al-Mayadin, with 444 incidents.
According to ACLED data, the SDF were the main actor involved in security incidents during the reference period. They appeared in 205 of the 482 incidents recorded in total, either as Actor 1 or Actor 2. This was followed by unidentified armed groups which were coded as Actor 1 or Actor 2 in 195 incidents and ISIL in 115 incidents. A comparison with the overall security situation since 9 December 2024 shows a similar picture regarding the main actors, with SDF (677 incidents of the 1 548 incidents recorded in total), unidentified armed groups (652 incidents), and ISIL (304 incidents) coded either as Actor 1 or Actor 2. Civilians were involved in incidents with unidentified groups (119), the SDF (50), and ISIL (21) in the reference period, with an overall involvement in 210 incidents (44 % of the 482 incidents recorded in total). This broadly reflected the pattern seen in the period since the fall of Bashar al-Assad, when civilians were involved in incidents with unidentified groups (421), the SDF (265), and ISIL (46), with an overall involvement in 778 incidents (50 % of the 1 548 incidents recorded in total).
[…]
2.9.7. Conflict-induced displacement and return
IOM’s population movements assessments in Syria, which started as of February 2025, show that there was a decrease in Deir Ez-Zor’s IDP population between February 2025 (around 68 500 out of a total population of approximately 1.37 million, 5 %) and April 2026 (around 28 000 out of a total population of approximately 1.4 million, 2 %). In March 2026, Médecins du Monde Türkiye conducted a multisectoral needs assessment in Deir Ez-Zor governorate covering 200 households, including 12 IDP households. The main barriers for return cited by the IDP respondents included destruction of homes and security concerns. UNHCR estimated that, as of 21 May 2026, 239 752 individuals had returned to locations in Deir Ez Zor governorate from internal displacement since December 2024 and 44 636 had returned to the governorate from abroad within the same period.“
Übersetzung:
„2.9. Gouvernement Deir ez-Zor
2.9.4. Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 verzeichnete ACLED 482 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor. Davon wurden 207 als Gefechte, 135 als Explosionen oder Gewalt aus der Distanz und 140 als Gewalttaten gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2026 (103 Vorfälle). Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad – vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2026 – zeigt zwei Höhepunkte bei den Sicherheitsvorfällen im Gouvernement: Januar 2025 mit 152 Vorfällen und Januar 2026. Etwa die Hälfte der Vorfälle während des ersten Höhepunkts (80) betraf entweder Gewalt von SDF-Kräften gegen Zivilisten (38, vorwiegend Sicherheitsoperationen der SDF, bei denen Zivilisten festgenommen wurden) oder Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz durch unbekannte bewaffnete Gruppen unter Beteiligung von Zivilisten (41, häufig durch die Explosion von Kampfmittelrückständen/ERW). Bei 12 Vorfällen kam es zu Gefechten zwischen Stammes- oder Gemeindemilizen und SDF-Kräften. Im Vergleich dazu betraf etwa die Hälfte der Vorfälle (103) des zweiten Höhepunkts – während der Offensive regierungstreuer Kräfte gegen die SDF im Januar 2026 – Gefechte zwischen Stammesmilizen (24) oder syrischen Streitkräften (23) und SDF-Kräften. Im Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle – mit Ausnahme von August 2025 (107) und Januar 2026 (103) – unter 100. Zwischen Februar und Mai 2025 überstieg die Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle die Marke von 100, während ACLED für den Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis Monatsende 90 Vorfälle registrierte.
Im Berichtszeitraum verzeichnete ACLED Sicherheitsvorfälle in allen drei Distrikten des Gouvernements Deir ez-Zor. Die höchste Anzahl wurde im Distrikt Deir ez-Zor dokumentiert (228 Vorfälle), gefolgt von Abu Kamal (131 Vorfälle) und Al-Mayadin (123 Vorfälle). Der Distrikt Deir ez-Zor wies zudem die höchste Gesamtzahl (786) an Vorfällen auf, die seit dem Sturz von Baschar al-Assad im Gouvernement registriert wurden, gefolgt von Al-Mayadin mit 444 Vorfällen.
Laut ACLED-Daten waren die SDF im Berichtszeitraum der Hauptakteur bei Sicherheitsvorfällen. Sie traten bei 205 der insgesamt 482 erfassten Vorfälle entweder als Akteur 1 oder als Akteur 2 in Erscheinung. Dahinter folgten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, die bei 195 Vorfällen als Akteur 1 oder Akteur 2 erfasst wurden, sowie der ISIL bei 115 Vorfällen. Ein Vergleich mit der allgemeinen Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 zeigt hinsichtlich der Hauptakteure ein ähnliches Bild: Die SDF (677 von insgesamt 1.548 erfassten Vorfällen), nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (652 Vorfälle) und der ISIL (304 Vorfälle) wurden jeweils als Akteur 1 oder Akteur 2 registriert. Zivilisten waren im Berichtszeitraum an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (119), den SDF (50) und dem ISIL (21) beteiligt, wobei sie insgesamt in 210 Vorfälle (44 % der insgesamt 482 erfassten Vorfälle) involviert waren. Dies entsprach weitgehend dem Muster, das im Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad zu beobachten war; damals waren Zivilisten an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (421), den SDF (265) und dem ISIL (46) beteiligt, was einer Gesamtbeteiligung an 778 Vorfällen (50 % der insgesamt 1.548 erfassten Vorfälle) entsprach.
2.9.7. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Die ab Februar 2025 von der IOM durchgeführten Erhebungen zu Bevölkerungsbewegungen in Syrien zeigen einen Rückgang der Zahl der Binnenvertriebenen in Deir Ez-Zor zwischen Februar 2025 (rund 68.500 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,37 Millionen, 5 %) und April 2026 (rund 28.000 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,4 Millionen, 2 %). Im März 2026 führte Médecins du Monde Türkiye im Gouvernement Deir Ez-Zor eine sektorübergreifende Bedarfsanalyse durch, die 200 Haushalte – darunter 12 Haushalte von Binnenvertriebenen – umfasste. Zu den von den befragten Binnenvertriebenen genannten Haupthindernissen für eine Rückkehr gehörten die Zerstörung von Wohnraum sowie Sicherheitsbedenken. Nach Schätzungen des UNHCR waren bis zum 21. Mai 2026 seit Dezember 2024 insgesamt 239.752 Personen aus der Binnenvertreibung an Orte im Gouvernement Deir Ez-Zor zurückgekehrt, während im selben Zeitraum 44.636 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement zurückkehrten.“
1.5.4. Auszug aus dem Bericht von UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, HCR/PC/SYR/2026/1 (inkl. Übersetzung):
„A. Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention
UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of the following risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case:
1) Members of minority religious and ethnic groups;
2) Individuals opposing, or perceived to be opposing, the SDF in areas under its de facto control;
3) Individuals opposing, or perceived to be opposing, anti-government Druze factions in areas under their de facto control;
4) Individuals opposing, or perceived to be opposing, Da’esh in areas with continued Da’esh presence;
5) Individuals perceived to be associated with the former government;
6) Women and girls;
7) Children;
8) Individuals (perceived to be) of diverse sexual orientations, gender identities, gender expression and/or sex characteristics (SOGIESC).
Not all persons falling within the risk profiles outlined in this Section will necessarily be found to be a refugee under the 1951 Refugee Convention. Conversely, the risk profiles listed here are not exhaustive. Hence, a claim should not automatically be considered as without merit simply because it does not fall within any of the profiles identified here.
Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.
In light of the available information regarding continued human rights violations and abuses committed by various actors, including members of the government security forces, persistent gaps in the judiciary, as well as shortcomings in establishing law and order and enforcing discipline among groups formally integrated into the security forces, UNHCR does not consider the Government capable of providing protection to Syrians and former habitual residents at risk of persecution by non-State actors, including societal forms of persecution at the hands of family members and other community actors.
[…]
II. Overview of the Situation in Syriarömisch zwei. Overview of the Situation in Syria
Since the fall of the former government on 8 December 2024, Syria has undergone significant developments across its political, security, human rights, and humanitarian situations. This evolving context has created renewed hopes and opportunities for Syrians and former habitual residents seeking to end years of displacement and return home.
However, the situation remains fragile and highly unpredictable. The Syrian Government continues to face persistent security challenges, fragmented territorial control, weak rule of law, severe socioeconomic and humanitarian pressures, extensive destruction of housing and infrastructure, and continued large-scale displacement inside and outside the country. Civilians remain acutely affected by the security, human rights and humanitarian situation in the country.
As the situation in Syria remains fluid and uncertain, UNHCR continues to call on all countries to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
While the risk of persecution by the former government has ended, for Syrians of certain profiles the evolving context has not resulted in meaningful improvements in their situation, or the risks they face may have increased.
[…]
B. Security Developments
The security situation has improved since the fall of the former government, with overall violence in 2025 declining by 44 per cent compared to 2024, according to the Armed Conflict Location & Event Data (ACLED). However, these gains were uneven, with parts of the country – especially minority areas – experiencing worsening conditions and intermittent violence during the first eight months of 2025. In the latter part of 2025 and into 2026, security saw further improvements, aside from hostilities in northeast Syria in January 2026
Throughout 2025, territorial control remained fragmented, with areas in the north and northeast and in Suweida largely outside Government authority. By early 2026, the Government had expanded its control into formerly DAANES/SDF-held areas, with Suweida remaining outside Government authority.
Key security threats include societal divisions and sectarian tensions, the slow progress of transitional justice amid ongoing vigilante violence, armed opposition to the new political order, continued Da’esh activity, and foreign interference. The widespread availability of arms after years of conflict poses an additional security concern, as does the rise in criminality. There is also a need for comprehensive security sector reform, including the vetting of personnel and the establishment of effective disciplinary mechanisms.
[…]
4) Security Sector Transformation
Immediately after the fall of the former government, the army, intelligence and security agencies, police, and pro-government forces were dissolved, and a general amnesty was announced for conscripts.“Settlement centres” were established for former military and intelligence personnel to surrender weapons and “settle their status” (taswiya). Compliant individuals were given temporary documents confirming their non-combatant status. Some refrained from settling their status, citing fear of retribution, exposing themselves to the risk of arrest. Starting in October 2025, the Ministry of Interior in Lattakia began replacing the temporary taswiya documents with civilian ID cards.
5) Abolition of Mandatory Conscription
Mandatory military conscription – previously a key factor driving men of military age to flee the country – was abolished. The new army operates on a volunteer basis and there are no reports of forced conscription.
[…]
11) Explosive Remnants of War (ERW)
Syria is one of the world’s most heavily contaminated countries by ERW, posing serious risks, especially to farmers and children, and impeding returns, reconstruction and livelihoods. New hostilities, such as those in northeast Syria, continue to add to ERW contamination. Overall, the number of casualties due to ERW is reported to be declining.
C. Human Rights Situation
1) Legal and Institutional Developments
The Government has repeatedly affirmed its commitment to protecting the human rights of all Syrians. The March 2025 Constitutional Declaration dismantled key instruments of repression used by the former government, including by abolishing exceptional laws, nullifying decisions of the Anti-Terrorism Court, and lifting security-based restrictions on civil and property documentation. Steps toward accountability and transitional justice include the establishment of independent national commissions on transitional justice and missing persons, the preparation of a draft transitional justice law, and investigations into violations committed under the former government, with some cases referred to the courts.
Mass graves continue to be discovered, and the fate of many of the hundreds of thousands of missing individuals – most attributable to the former government – remains unknown. In December 2025, the Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) described Syria’s overall outlook as “very constructive and positive.”
a) Engagement with human rights mechanisms
The authorities have demonstrated a willingness to engage with international human rights bodies and accountability mechanisms, including OHCHR, the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (IICI), the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic (IIMP), and the UN Office of the International Impartial and Independent Mechanism on Syria (IIIM).
The Constitutional Declaration provides that the rights and freedoms set out in international human rights instruments ratified by Syria “constitute an integral component of this Constitutional Declaration.”
The Syrian Network for Human Rights (SNHR), which previously operated covertly, has opened an office in Damascus and reports greater operational freedom, improved field access, and enhanced ability to collect information, including through coordination with Government authorities.
b) Religious freedom
The authorities have publicly committed to respecting religious freedom, affirming that Syria belongs to all Syrians regardless of religion or ethnicity. They have sought to engage religious leaders from different religious communities and have provided security for religious buildings, including during religious festivities.
2) Patterns of Human Rights Violations and Abuses and State Response
Notwithstanding these official commitments, Government forces, affiliated armed groups, and other armed actors have been implicated in grave human rights violations, including extrajudicial executions, abductions, torture and ill-treatment, and the looting and deliberate destruction of property. These abuses have disproportionately targeted members of certain minority communities and individuals associated or perceived to be associated with the former government.
The high number of civilian casualties during the March 2025 violence in the coastal and western-central regions and during the July 2025 violence in Suweida Governorate – where “members of certain factions of the security forces” were also implicated – combined with limited accountability, gaps in inclusive governance, ongoing hate speech and misinformation, and the presence of extremist elements within the security forces, have generated widespread fear, particularly among minority communities, and, in some cases, outright rejection of the new authorities.
Violations were particularly severe during the March 2025 violence against Alawite civilians and the July 2025 unrest in Suweida, where members of the Druze and Bedouin communities were targeted. The Government has pledged accountability and announced the establishment of fact-finding commissions to investigate both events. Hundreds of arrests were made, and public trials of alleged perpetrators of the coastal violence commenced in November 2025. However, investigations have been criticized for deflecting government responsibility, overlooking the sectarian nature of abuses,166 and lacking transparency, particularly concerning senior-level accountability. Reports further indicate ongoing failures to prevent abuses against minorities by non-State actors. The IICI was granted unrestricted access to the areas affected by the March and July 2025 violence.
[…]
D. Socio-Economic and Humanitarian Situation
1) Humanitarian Overview
Humanitarian conditions remain dire, with Syria being one of the largest humanitarian emergencies globally. An estimated 90 per cent of the population lives in poverty and two-thirds – approximately 16.5 million people – require humanitarian assistance. Intermittent violence and new displacement have further increased needs, exacerbated widespread economic hardship and deepened existing vulnerabilities. Female-headed households and displaced families are particularly vulnerable. According to the 2025 Food Security Assessment, 13.3 million Syrians are food insecure. Maternal malnutrition and acute malnutrition among children under the age of five are at critical levels.
a) Economic conditions and labour market
Labour force participation remains low and unemployment high, especially among women and youth. Public-sector salary increases in June 2025 did not keep pace with rising living costs: as of December 2025, the monthly minimum wage covered only one-third of households’ essential needs and 52 per cent of food requirements, leaving many unable to meet basic needs. These pressures have been compounded by the gradual removal of State subsidies – including for fuel, cooking gas, and public transport – as well as increases in bread prices and electricity tariffs announced in October 2025, despite continued and prolonged power cuts. These measures pushed large segments of the population into deeper destitution and triggered public protests. The resulting rise in prices is expected to further accelerate inflation, exacerbating already high living costs.
b) Infrastructure, basic services, and pressure on systems
Fourteen years of conflict have severely damaged critical infrastructure, housing, and basic services. Despite ongoing efforts to restore electricity, water and other essential services, major gaps remain, including in areas not directly affected by fighting, where neglect and underinvestment have led to further deterioration.
According to the World Health Organization (WHO), by late 2025 only 59 per cent of hospitals and 31 per cent of primary healthcare centres were fully functional, leaving 7.4 million people with limited access to essential medicines and treatment. The education sector faces similar strains: 40 per cent of schools are non-operational, 2.5 million children remain out of school, and an additional 1.6 million are at risk of dropping out.
Large-scale returns of internally displaced persons and refugees have placed substantial additional pressure on Syria’s already fragile labour market and overstretched housing sector, and have severely weakened basic infrastructure and services. With nearly two million homes damaged or destroyed and basic services functioning at minimal capacity, these return movements have driven up housing costs, strained schools, placed additional pressure on health facilities, and intensified demand for scarce jobs. The education system also faces the additional challenge of integrating returning students who have been educated abroad under different curricula and in different languages, and who may experience significant psychological stress linked to abrupt changes in their living and learning environments.
2) Conditions in IDP Camps and Sites
Living conditions for the over 1.08 million IDPs living in IDP camps and sites (out of 5.5 million IDPs in total) remain particularly dire, with 709 sites classified as being in “severe or catastrophic conditions” and ill-prepared for harsh climatic conditions. Humanitarian funding shortfalls have significantly reduced the provision of basic services and humanitarian assistance, while winter storms and other natural disasters have further exacerbated vulnerabilities.
3) Disruptions due to Insecurity
Sporadic armed hostilities in different parts of the country continue to disrupt access to water, electricity, health and education, as well as freedom of movement and humanitarian access. In Suweida Governorate, which remains largely outside Government control, trade disruptions and movement restrictions impede basic service delivery, leaving many residents dependent on humanitarian assistance. In late January 2026, a first convoy of humanitarian aid reached the isolated city of Kobane, which saw a large influx of people fleeing clashes between the Syrian army and the SDF, but as of late February 2026, humanitarian needs outstripped aid deliveries.
4) Humanitarian Access
Humanitarian access improved toward the end of 2025 and is considered “broadly feasible”, with the Government granting blanket approvals for missions and shipments. Remaining constraints are localized and generally linked to temporary security developments.“
Übersetzung:
„A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien , die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.
Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.
[…]
II. Überblick über die Lage in Syrien römisch zwei. Überblick über die Lage in Syrien
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.
Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.
Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.
[…]
B. Entwicklungen im Bereich Sicherheit
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der früheren Regierung verbessert; laut den Daten von „Armed Conflict Location & Event Data“ (ACLED) ging die Gewalt insgesamt im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurück. Diese Fortschritte waren jedoch ungleichmäßig verteilt, da sich die Lage in Teilen des Landes – insbesondere in Gebieten, in denen Minderheiten leben – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 verschlechterte und es zeitweise zu Gewaltausbrüchen kam. In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026
Während des gesamten Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle fragmentiert, wobei Gebiete im Norden und Nordosten sowie in Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsgewalt lagen. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf ehemals von DAANES/SDF gehaltene Gebiete ausgeweitet, wobei Suweida weiterhin außerhalb der Regierungsgewalt blieb.
Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zählen gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts anhaltender Gewalt durch Selbstjustizgruppen, bewaffneter Widerstand gegen die neue politische Ordnung, anhaltende Aktivitäten des IS sowie ausländische Einmischung. Die weitverbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt ebenso wie die steigende Kriminalität ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Zudem besteht Bedarf an einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen.
[…]
4) Umgestaltung des Sicherheitssektors
Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, die Geheim- und Sicherheitsdienste, die Polizei sowie regierungstreue Kräfte aufgelöst, und für Wehrpflichtige wurde eine allgemeine Amnestie verkündet. Für ehemalige Militär- und Geheimdienstangehörige wurden „Registrierungszentren“ eingerichtet, in denen sie ihre Waffen abgeben und ihren Status „klären“ (taswiya) konnten. Personen, die sich daran hielten, erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkombattanten bestätigten. Einige verzichteten darauf, ihren Status zu regeln, da sie Vergeltungsmaßnahmen befürchteten und sich damit dem Risiko einer Verhaftung aussetzten. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Latakia damit, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.
5) Abschaffung der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht – zuvor ein entscheidender Faktor, der Männer im wehrfähigen Alter zur Flucht aus dem Land trieb – wurde abgeschafft. Die neue Armee basiert auf Freiwilligkeit, und es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
[…]
11) Explosive Kriegsrückstände (ERW)
Syrien ist eines der weltweit am stärksten mit ERW verseuchten Länder, was insbesondere für Bauern und Kinder ernsthafte Risiken mit sich bringt und die Rückkehr, den Wiederaufbau sowie die Sicherung des Lebensunterhalts behindert. Neue Feindseligkeiten, wie beispielsweise im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur ERW-Kontamination bei. Insgesamt wird berichtet, dass die Zahl der Opfer durch ERW rückläufig ist.
C. Menschenrechtslage
1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen
Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.
Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.
a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen
Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).
Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.
b) Religionsfreiheit
Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.
2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion
Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter der Küstengewalt. Untersuchungen wurden jedoch kritisiert, weil sie die Verantwortung der Regierung ablenkten, den sektiererischen Charakter von Missbräuchen übersahen und es an Transparenz mangelte, insbesondere in Bezug auf die Rechenschaftspflicht auf hoher Ebene. Aus den Berichten geht ferner hervor, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, Missbräuche gegen Minderheiten durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern. Der IICI wurde uneingeschränkter Zugang zu den von der Gewalt im März und Juli 2025 betroffenen Gebieten gewährt.
[…]
D. Sozioökonomische und humanitäre Lage
1) Überblick über die humanitäre Hilfe
Die humanitäre Lage ist nach wie vor dramatisch, da Syrien weltweit zu den Ländern mit den größten humanitären Notlagen zählt. Schätzungsweise 90 Prozent der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wiederkehrende Gewaltausbrüche und neue Vertreibungen haben den Bedarf weiter erhöht, die weit verbreitete wirtschaftliche Not verschärft und bestehende Schwachstellen vertieft. Von Frauen geführte Haushalte und vertriebene Familien sind besonders gefährdet. Laut der Bewertung der Ernährungssicherheit für 2025 sind 13,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung von Müttern und die akute Unterernährung von Kindern unter fünf Jahren haben ein kritisches Ausmaß erreicht.
a) Wirtschaftliche Lage und Arbeitsmarkt
Die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor gering und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Die Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst im Juni 2025 hielten nicht mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt: Im Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn nur ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte und 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs ab, sodass viele Menschen nicht in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Diese Belastungen wurden durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoff, Kochgas und öffentliche Verkehrsmittel – sowie durch die im Oktober 2025 angekündigten Erhöhungen der Brotpreise und Stromtarife trotz anhaltender und langwieriger Stromausfälle noch verschärft. Diese Maßnahmen stürzten große Teile der Bevölkerung in noch tiefere Armut und lösten öffentliche Proteste aus. Der daraus resultierende Preisanstieg dürfte die Inflation weiter beschleunigen und die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter in die Höhe treiben.
b) Infrastruktur, Grundversorgung und Belastung der Systeme
Vierzehn Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen zur Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und anderer grundlegender Versorgungsleistungen bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung geführt haben.
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren Ende 2025 nur 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung voll funktionsfähig, wodurch 7,4 Millionen Menschen nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Behandlungen hatten. Der Bildungssektor steht vor ähnlichen Belastungen: 40 Prozent der Schulen sind nicht betriebsbereit, 2,5 Millionen Kinder besuchen weiterhin keine Schule, und weitere 1,6 Millionen sind von Schulabbruch bedroht.
Die groß angelegte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin schon fragilen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor in Syrien erheblich zusätzlich belastet und die grundlegende Infrastruktur und Versorgung stark geschwächt. Angesichts von fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Häusern und einer nur minimal funktionierenden Grundversorgung haben diese Rückkehrbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, die Schulen überlastet, den Druck auf die Gesundheitseinrichtungen erhöht und die Nachfrage nach den knappen Arbeitsplätzen verstärkt. Das Bildungssystem steht zudem vor der zusätzlichen Herausforderung, zurückkehrende Schüler zu integrieren, die im Ausland nach anderen Lehrplänen und in anderen Sprachen unterrichtet wurden und die aufgrund der abrupten Veränderungen in ihrem Lebens- und Lernumfeld unter erheblichem psychischen Stress leiden können.
2) Bedingungen in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene
Die Lebensbedingungen der über 1,08 Millionen Binnenvertriebenen, die in Lagern und Siedlungen leben (von insgesamt 5,5 Millionen Binnenvertriebenen), sind nach wie vor besonders prekär: 709 Siedlungen gelten als in „schwerwiegendem oder katastrophalem Zustand“ und sind für die rauen klimatischen Bedingungen schlecht gerüstet. Finanzierungslücken im humanitären Bereich haben die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe erheblich eingeschränkt, während Winterstürme und andere Naturkatastrophen die Gefährdung der Menschen weiter verschärft haben.
3) Beeinträchtigungen aufgrund von Unsicherheit
Sporadische bewaffnete Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes beeinträchtigen weiterhin den Zugang zu Wasser, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie die Bewegungsfreiheit und den humanitären Zugang. In der Provinz Suweida, die nach wie vor weitgehend außerhalb der Kontrolle der Regierung liegt, behindern Handelsstörungen und Bewegungsbeschränkungen die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, sodass viele Einwohner auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ende Januar 2026 erreichte ein erster Konvoi mit humanitärer Hilfe die isolierte Stadt Kobane, in die zahlreiche Menschen vor den Kämpfen zwischen der syrischen Armee und den SDF flohen; Ende Februar 2026 überstieg der humanitäre Bedarf jedoch die Hilfslieferungen.
4) Humanitärer Zugang
Der humanitäre Zugang verbesserte sich gegen Ende des Jahres 2025 und wird als „weitgehend machbar“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Missionen und Lieferungen erteilt. Verbleibende Einschränkungen sind lokal begrenzt und stehen in der Regel im Zusammenhang mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend römisch 40 .
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Stammes- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 5, 43ff; VHNS 7). Zu seinem Stamm gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „dessen Siedlungsgebiet sei in Deir Ezzor und habe über eine Million Mitglieder“ (siehe zudem: Al-Uqaydat – Wikipedia , abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Demnach ist sein Stamm einer der größten in ganz Mesopotamien bzw. XXXX und bedeutet das, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht nur auf ein ausgedehntes familiäres-, sondern auch auf ein ebenso ausgedehntes Stammesnetzwerk zurückgreifen kann.2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Stammes- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 5, 43ff; VHNS 7). Zu seinem Stamm gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „dessen Siedlungsgebiet sei in Deir Ezzor und habe über eine Million Mitglieder“ (siehe zudem: Al-Uqaydat – Wikipedia , abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Demnach ist sein Stamm einer der größten in ganz Mesopotamien bzw. römisch 40 und bedeutet das, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht nur auf ein ausgedehntes familiäres-, sondern auch auf ein ebenso ausgedehntes Stammesnetzwerk zurückgreifen kann.
2.1.2. Seine Identität steht nicht fest, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Personaldokumente vorlegen konnte.
Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seiner Herkunftsregion in XXXX ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 5, 43ff; VHNS 7). Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seiner Herkunftsregion in römisch 40 ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 5, 43ff; VHNS 7).
Die Feststellungen zu seinem Leben in XXXX bzw. zu den Aufenthaltsorten fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 54); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu nur sehr zögerlich bzw. frugal Auskunft (VHNS 8), weswegen auf seine früheren Angaben zurückzugreifen war.Die Feststellungen zu seinem Leben in römisch 40 bzw. zu den Aufenthaltsorten fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 54); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu nur sehr zögerlich bzw. frugal Auskunft (VHNS 8), weswegen auf seine früheren Angaben zurückzugreifen war.
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in XXXX ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 7, 54f; VHNS 10). So gab er bereits bei der belangten Behörde an, er habe sowohl vier Monate in Damaskus als auch danach in seinem Heimatsort als Friseur gearbeitet. Dies bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab dort weiters auf Nachfrage an, er habe in seinem Heimatort ca. drei bis vier Jahre als Friseur gearbeitet (VHNS 10). 2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in römisch 40 ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 7, 54f; VHNS 10). So gab er bereits bei der belangten Behörde an, er habe sowohl vier Monate in Damaskus als auch danach in seinem Heimatsort als Friseur gearbeitet. Dies bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab dort weiters auf Nachfrage an, er habe in seinem Heimatort ca. drei bis vier Jahre als Friseur gearbeitet (VHNS 10).
2.1.4. Die (Nicht)Feststellung zum Aufenthaltsort seiner Mutter resultieren daher, als er vor der belangten Behörde noch angab, seine Mutter würde mit einer Tante väterlicherseits im Familienhaus wohnen (AS 3, 53), jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine Lage erkennend – unglaubhaft, um seine mangelnde Unterstützung vor Ort zu belegen, vorbrachte, seine Mutter sei vor sechs Monaten in den Libanon gegangen (VHNS 11). Es ist jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor mit einer Tante väterlicherseits im Familienhaus wohnt.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner vier in XXXX lebenden Schwestern und weiteren Verwandten basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei und vor der belangten Behörde (AS 3, 51ff). Die auffälligen und unglaubhaften Versuche des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, seine Angehörigen und Verwandten vor Ort zu verschleiern (VHNS 11f; siehe insbes. VHNS 18: „Ich habe keine Geschwister in XXXX .“), fruchteten nicht und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass neben der Mutter auch die aufgezählten vier Schwestern und weiteren Verwandten nach wie vor vor Ort leben.Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner vier in römisch 40 lebenden Schwestern und weiteren Verwandten basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei und vor der belangten Behörde (AS 3, 51ff). Die auffälligen und unglaubhaften Versuche des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, seine Angehörigen und Verwandten vor Ort zu verschleiern (VHNS 11f; siehe insbes. VHNS 18: „Ich habe keine Geschwister in römisch 40 .“), fruchteten nicht und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass neben der Mutter auch die aufgezählten vier Schwestern und weiteren Verwandten nach wie vor vor Ort leben.
Dass die grundlegenden Bedürfnisse seiner Angehörigen und Verwandten befriedigt sind, folgt vorweg aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass seine Mutter von seinen in der Herkunftsregion aufhältigen Onkeln und Tanten väterlicherseits versorgt würde, wobei diese vor allem in der Landwirtschaft arbeiten würden. Seine in XXXX aufhältigen Schwestern würden zudem mit ihren jeweiligen Familien in eigenen Haushalten leben und ein Onkel väterlicherseits sei selbstständig und betreibe ein Kosmetikgeschäft im Herkunftsgebiet (AS 53). Dass die grundlegenden Bedürfnisse seiner Angehörigen und Verwandten befriedigt sind, folgt vorweg aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass seine Mutter von seinen in der Herkunftsregion aufhältigen Onkeln und Tanten väterlicherseits versorgt würde, wobei diese vor allem in der Landwirtschaft arbeiten würden. Seine in römisch 40 aufhältigen Schwestern würden zudem mit ihren jeweiligen Familien in eigenen Haushalten leben und ein Onkel väterlicherseits sei selbstständig und betreibe ein Kosmetikgeschäft im Herkunftsgebiet (AS 53).
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers (jedenfalls) zu seiner Mutter folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 52; VHNS 12); realistischerweise steht er mit seinen Schwestern und den anderen Verwandten vor Ort ebenso in Kontakt, wie er bei der belangten Behörde auch angegeben hatte (AS 52), versuchte aber auch dies auffällig oft vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verheimlichen (siehe VHNS 11ff: in Summe fünfmal).
2.1.5. Die (Nicht)Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus XXXX rühren daher, als er vor der Polizei vom Jahr 2023 sprach (AS 13), bei der belangten Behörde reiste er im „Februar/März XXXX “ aus (AS 54), in der Beschwerde wurde wiederum als Ausreisejahr XXXX verschriftlicht (AS 345) und vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er in der ersten Version zuerst von XXXX , auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde gab er jedoch in der zweiten Version zu Protokoll, er wäre „zwischen XXXX und XXXX in Ras Al Ain aufhältig gewesen und die Ausreise habe im Jahr XXXX stattgefunden“ (VHNS 8). Zudem sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon, dass er „zwei Monate in Ras Al Ain“ aufhältig gewesen sei (AS 54); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, er sei „ein Jahr dort“ gewesen (VHNS 8).2.1.5. Die (Nicht)Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus römisch 40 rühren daher, als er vor der Polizei vom Jahr 2023 sprach (AS 13), bei der belangten Behörde reiste er im „Februar/März römisch 40 “ aus (AS 54), in der Beschwerde wurde wiederum als Ausreisejahr römisch 40 verschriftlicht (AS 345) und vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er in der ersten Version zuerst von römisch 40 , auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde gab er jedoch in der zweiten Version zu Protokoll, er wäre „zwischen römisch 40 und römisch 40 in Ras Al Ain aufhältig gewesen und die Ausreise habe im Jahr römisch 40 stattgefunden“ (VHNS 8). Zudem sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon, dass er „zwei Monate in Ras Al Ain“ aufhältig gewesen sei (AS 54); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, er sei „ein Jahr dort“ gewesen (VHNS 8).
Aus diesem Grunde konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, wann der Beschwerdeführer XXXX tatsächlich verlassen hatte und wie lange er zuvor in Ras Al Ain aufhältig war.Aus diesem Grunde konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, wann der Beschwerdeführer römisch 40 tatsächlich verlassen hatte und wie lange er zuvor in Ras Al Ain aufhältig war.
Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 54).
Das Datum seines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt (AS 5).
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 11, 45; VHNS 5).
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise folgen aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2). Die Feststellungen zum Bezug aus Leistungen aus der Grundversorgung bis zum Antritt der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Einholung eines GVS-Auszuges (OZ 2).
Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – insbesondere zur Absolvierung eines Alphabetisierungskurses, sonst jedoch keiner weiteren Kurse, zur nicht vorhandenen ehrenamtlichen Betätigung und mangelnden Mitgliedschaft in Vereinen – folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 45, VHNS 12ff). Eine Sprachprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte zudem, dass der Beschwerdeführer kein Wort Deutsch spricht (VHNS 14).
2.2.2. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführer am XXXX über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft verhängt wurde, folgt aus den Vorlagen der belangten Behörde, der Polizei und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (OZ 3, 7, 8, 9). So wie im Strafverfahren bestritt der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht jegliche Schuld und meinte, „es handle sich um eine Ungerechtigkeit, das stimme alles überhaupt nicht und könne er nicht erklären, wieso das Opfer ihn eindeutig identifiziert habe“ (VHNS 15).2.2.2. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführer am römisch 40 über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft verhängt wurde, folgt aus den Vorlagen der belangten Behörde, der Polizei und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (OZ 3, 7, 8, 9). So wie im Strafverfahren bestritt der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht jegliche Schuld und meinte, „es handle sich um eine Ungerechtigkeit, das stimme alles überhaupt nicht und könne er nicht erklären, wieso das Opfer ihn eindeutig identifiziert habe“ (VHNS 15).
2.2.3. Die Feststellungen, dass sich in Österreich sechs Brüder, zwei Schwestern, mehrere Cousins und entfernte Verwandte bzw. Stammesmitglieder des Beschwerdeführers aufhalten, folgen seinen Angaben im Verfahren (AS 11; VHNS 13). Jedoch ist auch aus seinen Angaben zu schließen, dass keine nennenswerten wechselseitigen finanziellen Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen bestehen. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit einem seiner in Wien lebenden Geschwister im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem Asylheim in XXXX , und wurde bis zum Haftantritt über die Grundversorgung finanziell unterstützt, ebenso wie die meisten seiner in Österreich aufhältigen Geschwister. Lediglich drei seiner Brüder sind als Friseure oder in einem Hotel erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen hier aufhältigen Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt bzw. im Haushalt gemeinsam wirtschaftet. Diesbezüglich erstattete der rechtsvertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer qualifizierten wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit betreffend seine Angehörige oder Verwandten. Zwar wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, Österreich wäre wegen seiner Brüder sein Zielland gewesen (AS 60); Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern hindeuten, wurden von ihm jedoch nicht glaubhaft dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war. Auch die allgemein und pauschal vorgebrachte Angabe, er würde „manchmal seinen Alltag mit seinen Geschwistern verbringen“ (AS 45, 60, VHNS 13) – ohne trotz Gelegenheit hierzu konkret und zumindest ansatzweise detailliert von seiner Alltagsgestaltung mit einem Angehörigen zu berichten – vermochten nicht ein maßgeblich intensives Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern darzulegen. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.2.2.3. Die Feststellungen, dass sich in Österreich sechs Brüder, zwei Schwestern, mehrere Cousins und entfernte Verwandte bzw. Stammesmitglieder des Beschwerdeführers aufhalten, folgen seinen Angaben im Verfahren (AS 11; VHNS 13). Jedoch ist auch aus seinen Angaben zu schließen, dass keine nennenswerten wechselseitigen finanziellen Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen Personen bestehen. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit einem seiner in Wien lebenden Geschwister im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem Asylheim in römisch 40 , und wurde bis zum Haftantritt über die Grundversorgung finanziell unterstützt, ebenso wie die meisten seiner in Österreich aufhältigen Geschwister. Lediglich drei seiner Brüder sind als Friseure oder in einem Hotel erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen hier aufhältigen Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt bzw. im Haushalt gemeinsam wirtschaftet. Diesbezüglich erstattete der rechtsvertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer qualifizierten wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit betreffend seine Angehörige oder Verwandten. Zwar wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, Österreich wäre wegen seiner Brüder sein Zielland gewesen (AS 60); Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern hindeuten, wurden von ihm jedoch nicht glaubhaft dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war. Auch die allgemein und pauschal vorgebrachte Angabe, er würde „manchmal seinen Alltag mit seinen Geschwistern verbringen“ (AS 45, 60, VHNS 13) – ohne trotz Gelegenheit hierzu konkret und zumindest ansatzweise detailliert von seiner Alltagsgestaltung mit einem Angehörigen zu berichten – vermochten nicht ein maßgeblich intensives Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern darzulegen. Darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Auch hat er in Österreich keine außergewöhnlich tiefen Freundschaften geschlossen, spielte er doch vor seiner Haft „gelegentlich mit Österreichern Fußball“ - mehr unternahm er jedoch mit diesen nicht (AS 45; VHNS 14). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in XXXX ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in römisch 40 ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).
Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach XXXX über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach XXXX in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach römisch 40 über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach römisch 40 in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.
2.3.1. Folgende Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu Protokoll:
2.3.1.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am XXXX (AS 15):2.3.1.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am römisch 40 (AS 15):
„In XXXX herrscht Krieg. Man kann sich dort nicht frei bewegen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ „In römisch 40 herrscht Krieg. Man kann sich dort nicht frei bewegen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
2.3.1.2. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde am XXXX (AS 57ff):2.3.1.2. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde am römisch 40 (AS 57ff):
„LA: Bitte schildern Sie Ihre genauen, aktuellen und konkreten Gründe, aus welchen Sie Ihren
Herkunftsstaat verlassen mussten und weswegen Sie dorthin auch nicht zurückkönnen.
Schildern Sie bitte chronologisch, detailliert und so lebensnah wie möglich, sodass Ihr Vorbringen für die Behörde nachvollziehbar ist. Nehmen Sie sich dazu ruhig Zeit und lassen Sie der/dem Dolmetsch dabei ausreichend Zeit zum Übersetzen.
Beginn der freien Erzählung:
VP: Erstens konnte ich die Schule wegen den „Daesh“ in XXXX abschließen. Ich wollte nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffen tragen und hatte Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Als die Daesh bei uns regiert haben, hatten wir ein hartes Leben. Man durfte nicht rauchen, sich frei bewegen, alles war verboten. Man konnte nachts nicht das Haus verlassen. Viele Menschen werden bis heute nachts getötet. Es gibt auch Probleme und Konflikte zwischen den Stämmen bei uns. Nachgefragt: Zum Beispiel zwingen die Stämme ihre Mitglieder, nach Suweida zu gehen und dort mitzukämpfen. Meine Familie ist gegen den Krieg und niemand meiner Familie wollte Waffen tragen. Bei uns herrscht heutzutage Chaos, Zivilisten, darunter Minderjährige sind bewaffnet auf der Straße unterwegs. Die Sicherheitslage ist noch immer schlecht.VP: Erstens konnte ich die Schule wegen den „Daesh“ in römisch 40 abschließen. Ich wollte nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffen tragen und hatte Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Als die Daesh bei uns regiert haben, hatten wir ein hartes Leben. Man durfte nicht rauchen, sich frei bewegen, alles war verboten. Man konnte nachts nicht das Haus verlassen. Viele Menschen werden bis heute nachts getötet. Es gibt auch Probleme und Konflikte zwischen den Stämmen bei uns. Nachgefragt: Zum Beispiel zwingen die Stämme ihre Mitglieder, nach Suweida zu gehen und dort mitzukämpfen. Meine Familie ist gegen den Krieg und niemand meiner Familie wollte Waffen tragen. Bei uns herrscht heutzutage Chaos, Zivilisten, darunter Minderjährige sind bewaffnet auf der Straße unterwegs. Die Sicherheitslage ist noch immer schlecht.
Ende der freien Erzählung
LA: Haben Sie das Gefühl, dass Sie sämtliche Gründe, welche Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat hinderlich entgegenstehen, vollständig vorbringen konnten?
VP: Ich bin hierhergekommen, um in Frieden zu leben, weil ich in meiner Heimat viel gelitten habe durch den Krieg. Es kam überall zu Luftangriffen und Explosionen.
LA: Gibt es – abgesehen von den bisher genannten – andere oder weitere Gründe, die Ihrer Rückkehr nach XXXX entgegenstehen oder haben Sie das Gefühl, alles zu Protokoll gebracht zu haben?LA: Gibt es – abgesehen von den bisher genannten – andere oder weitere Gründe, die Ihrer Rückkehr nach römisch 40 entgegenstehen oder haben Sie das Gefühl, alles zu Protokoll gebracht zu haben?
VP: Man hat derzeit Angst, bei uns zu leben. Sie befürchten, dass irgendwann wieder ein Konflikt zwischen der neuen Regierung und den Kurden ausbricht. Die Schläferzellen der Daesh sind jetzt aktiv. Ich habe einmal gehört, dass drei Cousins unterwegs waren – drei Kilometer entfernt von unserer Wohnung – als sie von Daesh getötet wurden. Nachgefragt (mütterlicher/väterlicherseits): Es waren drei Nachbarn. Auch ein Cousin (Sohn meiner Tante
väterlicherseits) wurde von den Kurden entweder Ende XXXX oder Anfang XXXX getötet. Nachgefragt: In XXXX wurde er getötet.väterlicherseits) wurde von den Kurden entweder Ende römisch 40 oder Anfang römisch 40 getötet. Nachgefragt: In römisch 40 wurde er getötet.
LA: Wie kommen Sie zum Schluss, dass es zu neuerlichen Eskalationen zwischen der Regierung
und den kurdischen Machthabern kommen soll? Speziell vor dem Hintergrund, dass zwischen der syrischen Führung und den kurdischen Autoritäten ein Abkommen geschlossen wurde, wonach die kurdischen Kräfte in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Die Kurden haben derzeit Probleme mit den HTS bei uns. Einige der HTS wurden bereits von
den Kurden getötet, obwohl sie bereits ein Abkommen unterschrieben haben. Auch gab es einen Fall in Ar-Raqqa, nach dem Umsturz von Assad hatte jemand eine Flagge der neuen syrischen Regierung in der Hand und weil er diese hochgehoben hat, wurde er von den Kurden getötet. Nachgefragt (Miliz?): Von den bewaffneten Kurden.
LA: Nach dem Umsturz wurde von der aktuellen Regierung eine Generalamnestie für alle
Wehrpflichtigen verkündet. Es werde diesen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe sind
untersagt. Möchten Sie diesbezüglich etwas zu Protokoll bringen?
VP: Ich weiß es nicht, das habe ich noch nicht gehört.
LA: Wie erklären Sie, angesichts Ihrer Angaben zur Sicherheitslage den folgenlosen Verbleib Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat?
VP: Die meisten in XXXX sind bewaffnet, egal ob sie für die HTS arbeiten oder Zivilisten sind. Abends oder nachts darf man das Haus bei uns nicht verlassen, weil es dort keine Sicherheit gibt, wenn man in der Nacht das Haus verlassen hat, kann es sein, dass man nicht mehr nachhause kommt, weil in Deir ez-Zor täglich mehrere Menschen getötet werden.VP: Die meisten in römisch 40 sind bewaffnet, egal ob sie für die HTS arbeiten oder Zivilisten sind. Abends oder nachts darf man das Haus bei uns nicht verlassen, weil es dort keine Sicherheit gibt, wenn man in der Nacht das Haus verlassen hat, kann es sein, dass man nicht mehr nachhause kommt, weil in Deir ez-Zor täglich mehrere Menschen getötet werden.
LA: Möchten Sie sich dazu äußern, dass laut UNHCR seit Sturz des Assad-Regimes rund 1,4 Millionen syrische Binnenvertriebene in die Herkunftsregion zurückgekehrt sind?
VP: Ja, das stimmt schon, sie sind zurückgekehrt, weil dort die Kurden nicht regieren. 80% von
Deir ez-Zor wurde vollkommen zerstört.
LA: Sie erwähnten heute, dass ein Onkel mütterlicherseits seit zwei Jahren inhaftiert ist. Können Sie mir dazu mehr sagen, weshalb und wo wurde dieser festgenommen?
VP: In XXXX “. Warum er festgenommen wurde, weiß ich nicht.VP: In römisch 40 “. Warum er festgenommen wurde, weiß ich nicht.
LA: In welchem Gefängnis sitzt er seine Strafe ab und wie hoch ist die Strafe?
VP: Er hat Kontakt zu seinem Sohn, der in der Türkei lebt. Wo er verhaftet wurde oder welches Urteil er bekommen hat, wissen wir nicht.
LA: Was hat Ihr Onkel beruflich gemacht?
VP: Er war in der Landwirtschaft tätig.
LA: War er je als Sicherheitskraft tätig?
VP: Nein.
Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen wird eine Frist von drei Wochen zur Vorlage Ihres syrischen Personalausweises im Original gewährt. Reichen Sie zudem Ausweisdokumente Ihres Bruders Marai sowie Ihrer Schwester Khoulud nach.
VP: Ich kann meinen Personalausweis nicht beschaffen. Mein Onkel war in Ras al-Ain und er ist
illegal nach XXXX zurückgekehrt, mein Personalausweis ist dort geblieben. Er kann dorthin nicht mehr hinfahren und den Ausweis besorgen.illegal nach römisch 40 zurückgekehrt, mein Personalausweis ist dort geblieben. Er kann dorthin nicht mehr hinfahren und den Ausweis besorgen.
LA: Was meinen Sie damit, dass er illegal gereist ist und weshalb kann er dorthin nicht mehr
zurückkehren?
VP: Er hat Angst, vor den Kurden rekrutiert zu werden. Deswegen ist er illegal und schlepperunterstützt von Ras al-Ain nach XXXX zurückgekehrt.VP: Er hat Angst, vor den Kurden rekrutiert zu werden. Deswegen ist er illegal und schlepperunterstützt von Ras al-Ain nach römisch 40 zurückgekehrt.
LA: Wie lange war Ihr Onkel in Ras al-Ain aufhältig.
VP: Ungefähr zwei Jahre lang.
LA: Wissen Sie um die Gebietsverhältnisse der letzten zwei Jahre in Ras al-Ain?
VP: Die FSA hatte damals die Kontrolle. Nachgefragt (wer genau): „Al Qaqa“.
LA: Wenn doch die kurdischen Milizen keine Kontrolle dort haben, weshalb befürchtete Ihr Onkel eine zwangsweise Rekrutierung durch diese?
VP: Er hat zwei Jahre lang ohne seine Familie in Ras al-Ain gelebt und wollte wieder zu seiner Familie nach XXXX und hatte Angst, bei der Heimreise von den Kurden kontrolliert zu werden. Nachgefragt (Hintergrund Aufenthalt): Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihm. Vor ca. zwei Wochen habe ich mich bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob ich meinen Personalausweis haben kann. Und er sagte, dass er derzeit in XXXX ist und niemanden inVP: Er hat zwei Jahre lang ohne seine Familie in Ras al-Ain gelebt und wollte wieder zu seiner Familie nach römisch 40 und hatte Angst, bei der Heimreise von den Kurden kontrolliert zu werden. Nachgefragt (Hintergrund Aufenthalt): Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihm. Vor ca. zwei Wochen habe ich mich bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob ich meinen Personalausweis haben kann. Und er sagte, dass er derzeit in römisch 40 ist und niemanden in
Ras al-Ain hat, der diesen mitnehmen könnte.
LA: Weshalb hatte er Ihren Personalausweis in erster Linie?
VP: Ich habe den Ausweis beim Onkel hinterlegt, weil ich Angst hatte, dass ich diesen bei der Reise verliere oder dieser zerbricht.“
2.3.1.3. In der Beschwerde vom XXXX (AS 344ff):2.3.1.3. In der Beschwerde vom römisch 40 (AS 344ff):
„Am XXXX wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt, bei welcher die bP ihre Fluchtgründe näher ausführte und insbesondere angab, dass sie aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die ehemalige Regierung sowie den SDF (kurdischen Milizen) geflohen ist. Zu einer Zwangsrekrutierung durch die SDF muss hier auch vermerkt werden, dass es keinesfalls gesichert ist, dass es nicht zu weiteren Kampfhandlungen zwischen der neuen Regierung und den SDF kommt. Es wäre im Rahmen dessen auch möglich, dass die SDF wieder die Gebietsherrschaft in der Heimatregion der bP bzw. angrenzenden Regionen erlangt und die bP dann von den SDF zwangsrekrutiert würde. „Am römisch 40 wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt, bei welcher die bP ihre Fluchtgründe näher ausführte und insbesondere angab, dass sie aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die ehemalige Regierung sowie den SDF (kurdischen Milizen) geflohen ist. Zu einer Zwangsrekrutierung durch die SDF muss hier auch vermerkt werden, dass es keinesfalls gesichert ist, dass es nicht zu weiteren Kampfhandlungen zwischen der neuen Regierung und den SDF kommt. Es wäre im Rahmen dessen auch möglich, dass die SDF wieder die Gebietsherrschaft in der Heimatregion der bP bzw. angrenzenden Regionen erlangt und die bP dann von den SDF zwangsrekrutiert würde.
Weiters gibt es in dieser Gegend starke Konflikte zwischen den verschiedenen Stämmen und befürchtet sie Zwangsrekrutierung aufgrund dieser Konflikte. Die bP lehnt allerdings die Teilnahme an jeglichen Kampfhandlungen ab, ganz besonders in XXXX , weil es dort regelmäßig zu Kriegsverbrechen von allen Konfliktparteien gekommen ist. Sofern sie den Kampf mit ihrem Stamm verweigert, würde sie von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und deshalb bis hin zum Tod aufgrund der Nationalität verfolgt werden. Weiters gibt es in dieser Gegend starke Konflikte zwischen den verschiedenen Stämmen und befürchtet sie Zwangsrekrutierung aufgrund dieser Konflikte. Die bP lehnt allerdings die Teilnahme an jeglichen Kampfhandlungen ab, ganz besonders in römisch 40 , weil es dort regelmäßig zu Kriegsverbrechen von allen Konfliktparteien gekommen ist. Sofern sie den Kampf mit ihrem Stamm verweigert, würde sie von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und deshalb bis hin zum Tod aufgrund der Nationalität verfolgt werden.
Auch der IS war in der Heimatregion der bP in der Vergangenheit stark präsent und ist dort immer noch aktiv. Es kommt dort immer noch zu Tötungen und Verfolgungshandlungen durch den IS und befürchtet die bP auch deshalb getötet zu werden.
Ein weiteres Rückkehrhindernis für die bP ist die anhaltende Gewalt in ihrer Heimatregion. Es finden Ermordungen von Zivilisten aufgrund von fehlender staatlicher Kontrolle sowie Explosionen durch Minen aus der Kriegszeit statt und gibt es eine anhaltende Bedrohungslage, die sich auch nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert habe. Die bisherigen Extremisten (die HTS war bzw. ist als Terrororganisation eingestuft) sind bewaffnet, nur teilweise in Regierungsstrukturen integriert und entziehen sich weitgehend jeglicher Kontrolle (was sich auch an Massakern an Minderheiten wie den Alewiten und Drusen gezeigt hat). Sie fürchtet ebenfalls eine erneute Eskalation des Konflikts zwischen der neuen Regierung und der SDF. Es ist in der Zwischenzeit schon zu einem solchen Konflikt gekommen und wäre es erneut möglich, dass der Konflikt wieder aufflammt und dass es damit zu einer Gefährdung ihres Lebens kommt.
Die bP könnte aufgrund der prekären Bedingungen in XXXX auch mit keiner staatlichen oder sonstigen humanitären Unterstützung rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde und sich nicht selbst versorgen könnte, ist ausgesprochen hoch. Die bP könnte aufgrund der prekären Bedingungen in römisch 40 auch mit keiner staatlichen oder sonstigen humanitären Unterstützung rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde und sich nicht selbst versorgen könnte, ist ausgesprochen hoch.
In ganz XXXX ist die Sicherheitslage als äußerst prekär einzustufen und die Lage alles andere als stabil. Auch ist eine hinreichende Versorgung in XXXX nicht gewährleistet. Die bP wird bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. In ganz römisch 40 ist die Sicherheitslage als äußerst prekär einzustufen und die Lage alles andere als stabil. Auch ist eine hinreichende Versorgung in römisch 40 nicht gewährleistet. Die bP wird bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden.
Die bP stammt aus XXXX in Deir ez-Zor, ist ledig, hat keine Kinder gehört der Volksgruppe der Araber, dem Stamm der XXXX an und ist sunnitischer Muslim. Der Vater der bP ist bereits verstorben, in XXXX leben noch die Mutter und vier Schwestern der bP, in Österreich hat die bP sechs Brüder sowie zwei Schwestern und eine Schwester der bP lebt in Saudi-Arabien. Die bP hat die Schule für sechs Jahre besucht, eine Ausbildung zum Friseur absolviert und später auch als Friseur in XXXX gearbeitet.Die bP stammt aus römisch 40 in Deir ez-Zor, ist ledig, hat keine Kinder gehört der Volksgruppe der Araber, dem Stamm der römisch 40 an und ist sunnitischer Muslim. Der Vater der bP ist bereits verstorben, in römisch 40 leben noch die Mutter und vier Schwestern der bP, in Österreich hat die bP sechs Brüder sowie zwei Schwestern und eine Schwester der bP lebt in Saudi-Arabien. Die bP hat die Schule für sechs Jahre besucht, eine Ausbildung zum Friseur absolviert und später auch als Friseur in römisch 40 gearbeitet.
[…]
Die bP hat eine Zwangsrekrutierung in ihrem Heimatort durch ihren Stamm den XXXX zu befürchten. Die bP will allerdings keinesfalls an Kampfhandlungen für irgendeine bewaffnete Streitpartei in XXXX teilnehmen. Dieser Stamm koaliert momentan mit der neuen Regierung, jedoch könnte es auch zu einem Konflikt mit dieser kommen und müsste die bP in diesem Fall gegen die neue Regierung kämpfen. Es besteht außerdem auch die Gefahr, dass der Heimatort der bP von den SDF zurückerobert wird, da es alles andere als sicher ist, dass der Konflikt zwischen den SDF und der neuen Regierung beendet ist. Diesfalls hätte die bP eine Zwangsrekrutierung durch die SDF zu befürchten bzw. müsste sie auch eventuell an der Seite ihres Stammes oder der neuen Regierung gegen die SDF kämpfen. Sie will niemanden töten, insbesondere keine Unschuldigen und will sich niemals an Kriegsverbrechen beteiligen. Sollte es außerdem wieder zu einem offenen Konflikt zwischen den SDF und der neuen Regierung kommen, kann man gesichert davon ausgehen, dass auch die Zwangsrekrutierungen wieder intensiviert werden und dass jeder der dort kämpft sich an Völkerrechtsverbrechen beteiligen muss. Zu Stammeskonflikten kommt es in der Herkunftsregion der bP überdies andauernd und ist die staatliche Kontrolle dort überaus schwach, weshalb die bP hochgradigst von einer Zwangsrekrutierung bedroht würde. Es sind in der Vergangenheit auch schon Verwandte der bP von ihrem Stamm zwangsrekrutiert worden. Würde die bP es verweigern mit ihrem Stamm zu kämpfen, würde sie von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und aus dem Grund der Nationalität bis hin zum Tod verfolgt werden. Die bP hat eine Zwangsrekrutierung in ihrem Heimatort durch ihren Stamm den römisch 40 zu befürchten. Die bP will allerdings keinesfalls an Kampfhandlungen für irgendeine bewaffnete Streitpartei in römisch 40 teilnehmen. Dieser Stamm koaliert momentan mit der neuen Regierung, jedoch könnte es auch zu einem Konflikt mit dieser kommen und müsste die bP in diesem Fall gegen die neue Regierung kämpfen. Es besteht außerdem auch die Gefahr, dass der Heimatort der bP von den SDF zurückerobert wird, da es alles andere als sicher ist, dass der Konflikt zwischen den SDF und der neuen Regierung beendet ist. Diesfalls hätte die bP eine Zwangsrekrutierung durch die SDF zu befürchten bzw. müsste sie auch eventuell an der Seite ihres Stammes oder der neuen Regierung gegen die SDF kämpfen. Sie will niemanden töten, insbesondere keine Unschuldigen und will sich niemals an Kriegsverbrechen beteiligen. Sollte es außerdem wieder zu einem offenen Konflikt zwischen den SDF und der neuen Regierung kommen, kann man gesichert davon ausgehen, dass auch die Zwangsrekrutierungen wieder intensiviert werden und dass jeder der dort kämpft sich an Völkerrechtsverbrechen beteiligen muss. Zu Stammeskonflikten kommt es in der Herkunftsregion der bP überdies andauernd und ist die staatliche Kontrolle dort überaus schwach, weshalb die bP hochgradigst von einer Zwangsrekrutierung bedroht würde. Es sind in der Vergangenheit auch schon Verwandte der bP von ihrem Stamm zwangsrekrutiert worden. Würde die bP es verweigern mit ihrem Stamm zu kämpfen, würde sie von diesem als Feind und Verräter am Stamm gesehen und aus dem Grund der Nationalität bis hin zum Tod verfolgt werden.
Die bP hat in XXXX aus ihrer unmittelbaren Familie nur noch Frauen. Frauen werden üblicherweise von den Stammesmilizen zum Kampf zwangsrekrutiert. Es kommt aufgrund der dortigen Kultur üblicherweise nicht zur Zwangsrekrutierung von Frauen. Die bP hat in römisch 40 aus ihrer unmittelbaren Familie nur noch Frauen. Frauen werden üblicherweise von den Stammesmilizen zum Kampf zwangsrekrutiert. Es kommt aufgrund der dortigen Kultur üblicherweise nicht zur Zwangsrekrutierung von Frauen.
Die bP hat XXXX beschlossen aus XXXX zu fliehen, hat es aber erst XXXX geschafft tatsächlich zu fliehen. Sie hat mehrfach versucht aus XXXX zu fliehen und ist es ihr erst nach einiger Zeit gelungen tatsächlich in die Türkei zu fliehen. Die bP hat römisch 40 beschlossen aus römisch 40 zu fliehen, hat es aber erst römisch 40 geschafft tatsächlich zu fliehen. Sie hat mehrfach versucht aus römisch 40 zu fliehen und ist es ihr erst nach einiger Zeit gelungen tatsächlich in die Türkei zu fliehen.
Die bP steht auch der neuen syrischen Regierung kritisch gegenüber. Sie besteht zu großen Teilen aus Personen die für extremistische Gruppierungen (IS, Al Nusra Front, FSA, etc…) tätig waren. Es kommt immer wieder zu Tötungen durch die neue Regierung es kann nicht von einer ordentlichen Regierung gesprochen werden, es haben bisher auch keine Wahlen stattgefunden. Es wird viel Wert auf religiöse Normen gelegt und werden diese von Fundamentalisten eng ausgelegt. Man könnte für eine kleine Verfehlung die als unislamisch oder oppositionell gewertet wird schwer bestraft, ja sogar getötet werden. Weiters ist die aktuelle Regierung nicht in der Lage ausreichenden Schutz für die Zivilbevölkerung, vor der in ganz XXXX vorherrschenden, starken Gewalt liefern. Die bP steht auch der neuen syrischen Regierung kritisch gegenüber. Sie besteht zu großen Teilen aus Personen die für extremistische Gruppierungen (IS, Al Nusra Front, FSA, etc…) tätig waren. Es kommt immer wieder zu Tötungen durch die neue Regierung es kann nicht von einer ordentlichen Regierung gesprochen werden, es haben bisher auch keine Wahlen stattgefunden. Es wird viel Wert auf religiöse Normen gelegt und werden diese von Fundamentalisten eng ausgelegt. Man könnte für eine kleine Verfehlung die als unislamisch oder oppositionell gewertet wird schwer bestraft, ja sogar getötet werden. Weiters ist die aktuelle Regierung nicht in der Lage ausreichenden Schutz für die Zivilbevölkerung, vor der in ganz römisch 40 vorherrschenden, starken Gewalt liefern.
Es gibt in der Heimatregion der bP ständig gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen neuer Regierung, den SDF, verschiedenen Stämmen und bewaffneten Milizen. Alle versuchen Macht zu erhalten und sich eine vorrangige Stellung in XXXX zu sichern, dabei kommt es auch regelmäßig zu Opfern aus der Zivilgesellschaft. Ein Schutz durch die neue Regierung besteht jedenfalls nicht. Die bP hätte, ganz besonders in ihrer Heimatregion zu befürchten aufgrund willkürlicher Gewalt in ihrer körperlichen Integrität verletzt oder sogar getötet zu werden. Es gibt in der Heimatregion der bP ständig gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen neuer Regierung, den SDF, verschiedenen Stämmen und bewaffneten Milizen. Alle versuchen Macht zu erhalten und sich eine vorrangige Stellung in römisch 40 zu sichern, dabei kommt es auch regelmäßig zu Opfern aus der Zivilgesellschaft. Ein Schutz durch die neue Regierung besteht jedenfalls nicht. Die bP hätte, ganz besonders in ihrer Heimatregion zu befürchten aufgrund willkürlicher Gewalt in ihrer körperlichen Integrität verletzt oder sogar getötet zu werden.
Die bP könnte sich bei einer Rückkehr nach XXXX nicht selbst versorgen. Sie hat keine Familie, die ihr tatsächlich Unterstützung bieten könnte, weil die noch in XXXX befindliche auch in akuter Armut lebt und der bP darum keine Unterstützung bieten könnte. Die wirtschaftliche Lage in XXXX ist allgemein ausgesprochen prekär und die bP hat auch keine finanziellen Reserven. Sie wäre gefährdet in eine ausweglose Situation zu kommen und ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken zu können. In XXXX ist die momentan herrschende willkürliche Gewalt ausgesprochen hoch, der bP würde jedenfalls auch eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität und sogar der Tod aufgrund der willkürlichen Gewalt drohen. Da der bP Verfolgung durch ihren Stamm, eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der Tod aufgrund der hohen willkürlichen Gewalt in XXXX und eine ausweglose Notlage drohen, ist eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte der bP überaus wahrscheinlich.“Die bP könnte sich bei einer Rückkehr nach römisch 40 nicht selbst versorgen. Sie hat keine Familie, die ihr tatsächlich Unterstützung bieten könnte, weil die noch in römisch 40 befindliche auch in akuter Armut lebt und der bP darum keine Unterstützung bieten könnte. Die wirtschaftliche Lage in römisch 40 ist allgemein ausgesprochen prekär und die bP hat auch keine finanziellen Reserven. Sie wäre gefährdet in eine ausweglose Situation zu kommen und ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken zu können. In römisch 40 ist die momentan herrschende willkürliche Gewalt ausgesprochen hoch, der bP würde jedenfalls auch eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität und sogar der Tod aufgrund der willkürlichen Gewalt drohen. Da der bP Verfolgung durch ihren Stamm, eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der Tod aufgrund der hohen willkürlichen Gewalt in römisch 40 und eine ausweglose Notlage drohen, ist eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte der bP überaus wahrscheinlich.“
2.3.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VHNS 16ff):2.3.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 (VHNS 16ff):
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. nunmehr vor allem, warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen (freie Erzählung, AS 15, 57, 344ff):
BF: Die Situation ist nicht gut. Die Infrastruktur ist sehr schlecht. Meine Mutter befindet sich außerhalb Syriens, sie lebt im Libanon. Ich habe niemanden dort und im Falle einer Rückkehr wird es für mich sehr gefährlich sein. Damals, als das ehemalige Regime präsent war, gab es den Militärdienst. Zurzeit habe ich keine Ahnung, was alles dort passiert. Was ich weiß ist, dass die neue Übergangsregierung präsent ist, aber es hat sich nichts in XXXX geändert. Natürlich ist die Situation mit den Stämmen. Wenn es Konflikte zwischen zwei Gruppierungen geben wird, werden die Stämme von uns verlangen, dass wir mitkämpfen. Ich bin absolut dagegen. Die Versorgungslage ist auch sehr schlecht. BF: Die Situation ist nicht gut. Die Infrastruktur ist sehr schlecht. Meine Mutter befindet sich außerhalb Syriens, sie lebt im Libanon. Ich habe niemanden dort und im Falle einer Rückkehr wird es für mich sehr gefährlich sein. Damals, als das ehemalige Regime präsent war, gab es den Militärdienst. Zurzeit habe ich keine Ahnung, was alles dort passiert. Was ich weiß ist, dass die neue Übergangsregierung präsent ist, aber es hat sich nichts in römisch 40 geändert. Natürlich ist die Situation mit den Stämmen. Wenn es Konflikte zwischen zwei Gruppierungen geben wird, werden die Stämme von uns verlangen, dass wir mitkämpfen. Ich bin absolut dagegen. Die Versorgungslage ist auch sehr schlecht.
R: Wann ist Ihre Mutter ausgereist aus XXXX ? R: Wann ist Ihre Mutter ausgereist aus römisch 40 ?
BF: Vor ca. 6 Monaten.
R: Was ist mit der Tante, die mit Ihrer Mutter zusammengelebt hat?
BF: Ich habe keine Ahnung.
R: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?
BF: Ja.
R: Vor wem befürchten Sie aktuell Verfolgung?
BF: Von den Stämmen und die Lebensbedingungen sind sehr schwierig dort. Ich habe Verwandte hier, die mich gerne unterstützen.
R: Was meinen Sie damit, dass Sie Verfolgung von Stämmen befürchten?
BF: Dass sie mich einfach aus dem Stamm entfernen und dass die mich auffordern mitzukämpfen, da ich absolut dagegen bin und ein friedlicher Mensch bin.
R: Sind Sie je nachweislich und persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden?
BF: Nein.
R: War oder ist irgendein Familienmitglied nachweislich von einer Bedrohung und/oder Verfolgung in XXXX betroffen? R: War oder ist irgendein Familienmitglied nachweislich von einer Bedrohung und/oder Verfolgung in römisch 40 betroffen?
BF: Meine Geschwister befinden sich in Österreich. Beweismittel dafür, dass jemand von der Familie verfolgt wird, gibt es nicht.
R: Wie sieht es mit den in XXXX verbliebenden Verwandten aus, hatten oder haben diese Kontakt zu den (ehemaligen) Konfliktparteien oder Gruppierungen? R: Wie sieht es mit den in römisch 40 verbliebenden Verwandten aus, hatten oder haben diese Kontakt zu den (ehemaligen) Konfliktparteien oder Gruppierungen?
BF: Ich habe keine Ahnung. Wir haben keinen Kontakt zueinander.
R: Waren Sie in XXXX je politisch aktiv (AS 57)? R: Waren Sie in römisch 40 je politisch aktiv (AS 57)?
BF: Ich war nicht aktiv und ich werde auch nicht aktiv sein.
R: Waren oder sind Sie in Österreich politisch aktiv (As 57)?
BF: Nein.
R: Zu den Kurden bzw. den SDF: Der Führer der Kurd:innen, Mazlum ABDI, hat Ende August 2026 die YPG für aufgelöst erklärt und die SDF-Einheiten wurden in das reguläre Heer eingegliedert - wollen Sie dazu etwas anmerken?
BF: Ich weiß es nicht. Ich möchte über Politik nicht reden.
R: Zur neuen syrischen Regierung: Diese wird nicht nur international anerkannt bzw. unterstützt, sondern hat auch verlautbart, dass es keine Zwangsrekrutierung gibt, da das Heer über genug freiwilligen Zulauf verfügt - wollen Sie auch dazu etwas anmerken?
BF: Das finde ich gut, dass die sich freiwillig dafür bewerben, aber sehr viele davon arbeiten mit der Übergangsregierung, weil sie im Endeffekt Geld bekommen.
R: Sie haben für sich Bedrohung bzw. Verfolgung im Verfahren in Österreich vorgebracht, aber wie kann es dann sein, dass Ihre Schwestern und weitere Verwandten ohne Verfolgung in XXXX leben können? R: Sie haben für sich Bedrohung bzw. Verfolgung im Verfahren in Österreich vorgebracht, aber wie kann es dann sein, dass Ihre Schwestern und weitere Verwandten ohne Verfolgung in römisch 40 leben können?
BF: Ich habe keine Geschwister in XXXX . BF: Ich habe keine Geschwister in römisch 40 .
R: Sie haben beim BFA noch von drei Schwestern und von weiteren Verwandten. geredet in XXXX . Eine in Damaskus und zwei in XXXX . R: Sie haben beim BFA noch von drei Schwestern und von weiteren Verwandten. geredet in römisch 40 . Eine in Damaskus und zwei in römisch 40 .
BF: Aber Frauen werden nicht verfolgt in XXXX . BF: Aber Frauen werden nicht verfolgt in römisch 40 .
R: Und Ihre Onkel vs und ms?
BF: Ich habe keine Ahnung. Wir haben keinen Kontakt zueinander.
R: Noch zu Ihrem Leben in XXXX : Haben Sie selber bzw. persönlich mit politischen Machthabern gesprochen.“R: Noch zu Ihrem Leben in römisch 40 : Haben Sie selber bzw. persönlich mit politischen Machthabern gesprochen.“
2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) Assad-Regime:
Angesichts des Sturzes des syrischen Regimes am 08.12.2024 war auf dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine drohende Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezog, nicht näher einzugehen, da sich aus den aktuell verfügbaren Länderberichten keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben haben, wonach Gruppierung des Assad-Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers derart aktiv und in der Lage wären, gezielt auf Personen zuzugreifen. Die Assad-Regierung besteht seit dem 08.12.2024 nicht mehr, das Militär wurde aufgelöst und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen spielen keine Rolle mehr. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Insoweit wird auch in der aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).Angesichts des Sturzes des syrischen Regimes am 08.12.2024 war auf dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine drohende Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezog, nicht näher einzugehen, da sich aus den aktuell verfügbaren Länderberichten keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben haben, wonach Gruppierung des Assad-Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers derart aktiv und in der Lage wären, gezielt auf Personen zuzugreifen. Die Assad-Regierung besteht seit dem 08.12.2024 nicht mehr, das Militär wurde aufgelöst und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen spielen keine Rolle mehr. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Insoweit wird auch in der aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).
Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Elemente des Assad-Regimes ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Da sich die Machtverhältnisse zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde änderten, änderte auch der Beschwerdeführer sein Vorbringen und meinte erstmals in Vernehmung vor der belangten Behörde, die Kurden hätten derzeit (August XXXX ) Probleme mit den HTS und wären einige der HTS bereits von den Kurden getötet worden, obwohl sie bereits ein Abkommen unterschrieben hätten (AS 57). Nicht nur, dass sich dieses Vorbringen mit keinem Wort auf keine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers schließen hat lassen, war es auch derart vage, dass hieraus keine Gefahr für ihn abgeleitet werden kann, abgesehen davon, dass er eine derartige Verfolgungsgefahr vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnte (VHNS 16ff).Da sich die Machtverhältnisse zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde änderten, änderte auch der Beschwerdeführer sein Vorbringen und meinte erstmals in Vernehmung vor der belangten Behörde, die Kurden hätten derzeit (August römisch 40 ) Probleme mit den HTS und wären einige der HTS bereits von den Kurden getötet worden, obwohl sie bereits ein Abkommen unterschrieben hätten (AS 57). Nicht nur, dass sich dieses Vorbringen mit keinem Wort auf keine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers schließen hat lassen, war es auch derart vage, dass hieraus keine Gefahr für ihn abgeleitet werden kann, abgesehen davon, dass er eine derartige Verfolgungsgefahr vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnte (VHNS 16ff).
Dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird, ist deswegen nicht anzunehmen, als er bereits vor der belangten Behörde angab, dass sich weder seine Familienangehörigen noch er in XXXX politisch betätigt hätten, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte und dort sogar zu Protokoll gab, „er wäre politisch nicht aktiv gewesen und werde es auch zukünftig nicht sein“ (AS 57; VHNS 17). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in XXXX physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (vgl. LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).Dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird, ist deswegen nicht anzunehmen, als er bereits vor der belangten Behörde angab, dass sich weder seine Familienangehörigen noch er in römisch 40 politisch betätigt hätten, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte und dort sogar zu Protokoll gab, „er wäre politisch nicht aktiv gewesen und werde es auch zukünftig nicht sein“ (AS 57; VHNS 17). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in römisch 40 physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde vergleiche LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Al Sharaa traditionell eine gute Beziehung zu Mitgliedern des Stammes des Beschwerdeführers hält (siehe auch Amir al-Dandal – Wikipedia , abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) bzw. dass etliche Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers, weitere Verwandte und zahlreiche Stammesangehörige nach wie vor unbeschadet bzw. ohne Verfolgungsgefahr seitens der neuen Regierung im Herkunftsort leben, und er im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen erstattete, wonach diese Familienmitglieder einer Gefährdung seitens der neuen Regierung ausgesetzt wären, sodass auch er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung bzw. Bedrohung nach seiner Rückkehr ausgesetzt sein wird. Folglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen drohen würde.
2.3.4. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die DAESH bzw. den Islamischen Staat:
Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, ihm könne weiterhin eine Verfolgung durch Mitglieder der DAESH (i.e.: IS) drohen, da dieser in seiner Herkunftsregion wieder an Kraft gewinne (AS 57). Auch dieses Vorbringen war derart vage, dass hieraus ebenso keine Gefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden kann, abgesehen davon, dass er ebenfalls eine derartige Verfolgungslage vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnte, wenngleich dieses Vorbringen von seiner Rechtsvertretung nach der mündlichen Verhandlung in einer Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs, welches aufgrund des neuen Länderberichtes ermöglicht worden war, ein weiteres Mal wiederholt wurde (VHNS 16ff; OZ 21).
Hierzu verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die aktuell verfügbaren Länderinformationen zu XXXX , wonach der IS seit der Machtübernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet hat. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (vgl. LIB, Version 13, S. 46ff).Hierzu verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die aktuell verfügbaren Länderinformationen zu römisch 40 , wonach der IS seit der Machtübernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet hat. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet vergleiche LIB, Version 13, S. 46ff).
Ebenso geht jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten hervor, dass der IS derzeit kein Territorium kontrolliert und keine groß angelegte Kampagne durchführt. Zudem richten sich die IS Guerillataktiken hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen und Minderheiten. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 lediglich zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in XXXX konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 46ff).Ebenso geht jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten hervor, dass der IS derzeit kein Territorium kontrolliert und keine groß angelegte Kampagne durchführt. Zudem richten sich die IS Guerillataktiken hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen und Minderheiten. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 lediglich zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in römisch 40 konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar vergleiche ebenso LIB, Version 13, S. 46ff).
Auch aus dem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin anhält. Der ISIL hat seine Angriffe auf die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Es wurde von vereinzelten ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und auf Zivilisten berichtet, insbesondere in der Provinz Deir ez-Zor (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25).Auch aus dem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin anhält. Der ISIL hat seine Angriffe auf die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Es wurde von vereinzelten ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und auf Zivilisten berichtet, insbesondere in der Provinz Deir ez-Zor vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 25).
Vor diesem Hintergrund gilt zusammenfassend festzuhalten, dass der IS insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin aktiv ist und durch Schläferzellen und Attentate schwerwiegende Gewalthandlungen setzt. Jedoch kann aus den soeben dargestellten Länderberichten nicht geschlossen werden, dass der IS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine derartige Stärke erreicht, dass ein gezieltes Vorgehen gegen alle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lebenden Zivilisten möglich erscheint. Insbesondere sind bezogen auf den Beschwerdeführer keine gefahrenerhöhenden Umstände zu erblicken, wonach er gezielt aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale Opfer eines gewaltsamen Handelns des IS werden könnten. Wie ausgeführt, zielen die Angriffe des IS fast ausschließlich auf Kräfte der neuen syrischen Regierung, kurdischer Gruppierungen und Minderheiten. Eine konkrete Gefährdung des arabisch-sunnitischen Beschwerdeführers kann angesichts der vorliegenden, aktuellen Länderberichte nicht erblickt werden.
Darüber hinaus gilt (abermals) zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Stammes- und Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet verfügt und er im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen erstattete, wonach diese Familienmitglieder einer Gefährdung seitens des IS ausgesetzt wären.
Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in XXXX nicht der Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund unveränderlicher Merkmale oder aufgrund einer politischen Überzeugung Gewalt durch den IS zu erfahren. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers war zu unsubstantiiert und ist eine diesbezügliche Gefährdung seiner Person angesichts der aktuellen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in römisch 40 nicht der Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund unveränderlicher Merkmale oder aufgrund einer politischen Überzeugung Gewalt durch den IS zu erfahren. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers war zu unsubstantiiert und ist eine diesbezügliche Gefährdung seiner Person angesichts der aktuellen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.3.5. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch (bewaffnete) kurdische Gruppierungen bzw. die SDF:
In der Beschwerde wurde die Zwangsrekrutierungsgefahr des Beschwerdeführers durch kurdische Milizen thematisiert (AS 344), weswegen auch hierauf einzugehen war: Dass der Beschwerdeführer [jedoch] nach der Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der kurdisch geführten Streitkräfte (SDF) zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Eingangs verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den aktuellen Länderinformationen hervorgehenden Berichte, wonach es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 gab. Das Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt. Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Am 26.06.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (vgl. LIB, Version 13, S. 169, 176). Eingangs verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den aktuellen Länderinformationen hervorgehenden Berichte, wonach es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 gab. Das Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig. Am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt. Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Am 26.06.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf vergleiche LIB, Version 13, S. 169, 176).
Aus dem Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass die SDF eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 3ff). Aus dem Bericht der EUAA vom 26.03.2026 geht hervor, dass die SDF eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 3ff).
Hinsichtlich dieser Berichte ist jedoch anzumerken, dass sich alle Quellen, die von Zwangsrekrutierungen Wehrpflichtiger im DAANES-Gebiet berichten, auf den Zeitraum vor der Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Streitkräften und dem in weiterer Folge abgeschlossenen Integrationsabkommen beziehen.
Wie bereits ausgeführt einigten sich die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF im Anschluss an kämpferischen Auseinandersetzungen Mitte Jänner 2026 auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Es wurde der Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter vereinbart. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. (vgl. LIB, Version 13, S. 13f). Wie bereits ausgeführt einigten sich die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF im Anschluss an kämpferischen Auseinandersetzungen Mitte Jänner 2026 auf einen Waffenstillstand und eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. Es wurde der Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter vereinbart. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. vergleiche LIB, Version 13, S. 13f).
Im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollen; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f). Im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollen; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt vergleiche EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 8f).
Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD ergeben sich keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd:innen in der Provinz Aleppo (vgl. ACCORD, a-12780-1, 25.03.2026). Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD ergeben sich keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd:innen in der Provinz Aleppo vergleiche ACCORD, a-12780-1, 25.03.2026).
Vor diesem Hintergrund ist weder maßgeblich wahrscheinlich, dass die kurdisch geführten SDF als eigenständige militärische Formation bestehen bleiben noch, dass diese operational in der Lage sind, Personen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu einem Wehrdienst zu verpflichten und zwanghaft einzuziehen. Derzeit finden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine großflächigen aktiven Kampfhandlungen statt – im Gegenteil verpflichteten sich die bewaffneten Akteure vor Ort im Rahmen des am 30.01.2026 geschlossenen Abkommens zu einem umfassenden Waffenstillstand, sodass ein erhöhter Rekrutierungsbedarf seitens der kurdischen Streitkräfte nicht zu erwarten ist. Auch dürfte die Integration der militärischen Strukturen des DAANES-Gebietes in die Sicherheits- und Verteidigungsorganisation des syrischen Staates mittlerweile abgeschlossen sein und sind keine Anhaltspunkte mehr hervorgekommen, dass die kurdischen Streitkräfte im Zuge dessen hierbei vermehrt auf (vormals) wehrpflichtige Zivilisten zurückgreifen würden.
Insbesondere hat der Führer der Kurd:innen, Mazlum ABDI, Ende August 2026 die YPG für aufgelöst erklärt, sodass es im Ergebnis nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seiner Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der SDF zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.Insbesondere hat der Führer der Kurd:innen, Mazlum ABDI, Ende August 2026 die YPG für aufgelöst erklärt, sodass es im Ergebnis nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seiner Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt ist, seitens der SDF zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.
2.3.6. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz aufgrund der Stammeszugehörigkeit:
Vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er würde von seinem Stamm genötigt werden, bei Kämpfen in Suweida mitzukämpfen (AS 57), vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er nur ganz allgemein von der „Situation mit den Stämmen; wenn es Konflikte zwischen zwei Gruppierungen geben werde, würden die Stämme auch von ihm verlangen, dass er mitkämpfe und sei er absolut dagegen“ (VHNS 16). Eine Konkretisierung seiner diesbezüglichen Angaben blieb er jedoch sowohl bei der belangten Behörde als auch Bundesverwaltungsgericht schuldig und meinte bloß ganz generell: „seine Familie sei gegen den Krieg und niemand seiner Familie wolle Waffen tragen.“ bzw. „wäre er politisch nicht aktiv gewesen und werde es auch zukünftig nicht sein“ (AS 57; VHNS 17).
Zudem ist auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen, wonach, als die SDF 2015 erstmals in Erscheinung traten, viele arabische Stämme sie als notwendigen Partner im Kampf gegen den IS betrachteten. Schließlich hatte die Terrorgruppe die Stammesgebiete verwüstet, Gemeinden massakriert und eine drakonische Herrschaft errichtet. Eine Zeit lang funktionierte diese Partnerschaft: Von 2015 bis 2017 kämpften Stämme wie die Shammar, Baqqara und Teile der Aqeedat Seite an Seite mit kurdischen Kräften gegen den IS, doch dürfte sich die Partnerschaft im Laufe der Zeit gewandelt haben und würden die Stämme auch die SDF bekämpfen. Hierzu ist jedoch auf das Abkommen zwischen der neuen Regierung und den SDF hinzuweisen, weswegen der Führer der Kurd:innen, Mazlum ABDI, Ende August 2026 die YPG für aufgelöst erklärt hat und die SDF-Einheiten in das reguläre Heer eingegliedert wurden.
Des Weiteren ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass seit dem Sturz al-Assads mehrere gewaltsame konfessionelle Zusammenstöße erfolgt sind. Im März 2025 töteten Gruppierungen, die nominell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung standen, bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten in der Küstenregion. Im Juli 2025 wurde die drusische Mehrheit in Suweida von Beduinenstämmen angegriffen. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie ar-Raqqa, Hama, Homs, Deir ez-Zour nach Suweida, doch gilt in Suweida seit dem 19.7.2025 ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat, sodass auch aus diesem Vorbringen jedoch keinesfalls auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, weswegen auch dieses Fluchtvorbringen zu verwerfen war.
2.3.7. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus XXXX oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus römisch 40 oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.
2.3.8. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die sich vor allem wegen der damaligen allgemeinen Situation in XXXX ein besseres Leben in einem anderen Land bzw. in Folge: in Europa erhofft(e); unter einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention konnten seine (gesteigerten) Vorbringen jedoch nicht subsumiert werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die sich vor allem wegen der damaligen allgemeinen Situation in römisch 40 ein besseres Leben in einem anderen Land bzw. in Folge: in Europa erhofft(e); unter einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention konnten seine (gesteigerten) Vorbringen jedoch nicht subsumiert werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in XXXX vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in XXXX aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, in seinem Herkunftsland neun Jahre die Schule besucht hatte und berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen.2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in römisch 40 vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in römisch 40 aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, in seinem Herkunftsland neun Jahre die Schule besucht hatte und berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen.
2.4.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu eine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert ebenso aus seinen Angaben im Verfahren.
So verwies er in seiner Erstbefragung ganz allgemein auf den Krieg in XXXX und, dass man sich nicht frei bewegen könne (AS 15). Vor der belangten Behörde brachte er zwar vor, die Lage in XXXX sei trotz Umsturz immer noch nicht sicher und wären sowohl ein Onkel inhaftiert als auch drei Cousins von den DAESH ermordet worden (AS 57), blieb jedoch jegliches Detail zu beiden Vorbringen trotz Nachfrage schuldig und wiederholte dies ebenso unsubstantiiert vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 17).So verwies er in seiner Erstbefragung ganz allgemein auf den Krieg in römisch 40 und, dass man sich nicht frei bewegen könne (AS 15). Vor der belangten Behörde brachte er zwar vor, die Lage in römisch 40 sei trotz Umsturz immer noch nicht sicher und wären sowohl ein Onkel inhaftiert als auch drei Cousins von den DAESH ermordet worden (AS 57), blieb jedoch jegliches Detail zu beiden Vorbringen trotz Nachfrage schuldig und wiederholte dies ebenso unsubstantiiert vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 17).
Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen jedoch nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.
Auch verwies er in seiner Stellungnahme vom XXXX , welche im aufgrund des Erscheinens eines neuen Länderberichtes ermöglicht wurde, lediglich pauschal darauf, dass die Sicherheitslage in Deir ez-Zor prekär sei und benannte eine Fundstelle im neuen Länderbericht (LIB S. 48; OZ 21), doch wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Auch verwies er in seiner Stellungnahme vom römisch 40 , welche im aufgrund des Erscheinens eines neuen Länderberichtes ermöglicht wurde, lediglich pauschal darauf, dass die Sicherheitslage in Deir ez-Zor prekär sei und benannte eine Fundstelle im neuen Länderbericht (LIB S. 48; OZ 21), doch wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.
Auch erhob der Beschwerdeführer die Kampfmittelrückstände in seiner Stellungnahme vom XXXX zum Thema (OZ 21), gab jedoch zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren konkret an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in XXXX lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kampfmittelrückständen am Körper verletzt worden sind und brachte bei allen Befragungen ebenso ausschließlich allgemeine Angaben hierzu vor. Weder vermochte es der Beschwerdeführer eine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen glaubhaft zu machen noch lassen seine Angaben im Verfahren auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen. Auch erhob der Beschwerdeführer die Kampfmittelrückstände in seiner Stellungnahme vom römisch 40 zum Thema (OZ 21), gab jedoch zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren konkret an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in römisch 40 lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kampfmittelrückständen am Körper verletzt worden sind und brachte bei allen Befragungen ebenso ausschließlich allgemeine Angaben hierzu vor. Weder vermochte es der Beschwerdeführer eine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen glaubhaft zu machen noch lassen seine Angaben im Verfahren auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen.
Betreffend die vorgebrachte Gefahrenlage aufgrund des Islamischen Staates siehe Punkt 2.3.4.
Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist weiters zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in XXXX jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (siehe noch vgl. LIB, Version 13, S. 38ff). Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in XXXX von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt (vgl. LIB, Version 14, S. 18ff). Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist weiters zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in römisch 40 jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (siehe noch vergleiche LIB, Version 13, S. 38ff). Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in römisch 40 von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt vergleiche LIB, Version 14, S. 18ff).
Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht bereits aus Dezember 2025, wonach das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Deir ez-Zor) aufgrund der Präsenz zahlreicher bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen sowie anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsmunitionsrückstände – eine äußerst volatile Sicherheitslage gegeben ist und unterschiedslose Gewalt stattfindet, sich jedoch schlussfolgern lässt, jedoch aufgrund der Tatsache von 21.320 Rückkehrer:innen schlussfolgern lässt, dass die Gewalt dennoch nicht in hohem Ausmaß gegeben ist.
Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass ACLED im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Deir ez-Zor 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Vorfälle pro Woche) verzeichnete. Gewaltvorfälle gegen Zivilisten wurden während des gesamten Zeitraums nahezu durchgehend verzeichnet, wobei im Dezember ein Rückgang und im Januar 2025 ein Höchststand zu beobachten waren. Auch Kampfhandlungen wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend gemeldet. Vorfälle im Zusammenhang mit Explosionen oder Gewalt aus der Distanz traten in diesen Monaten ebenfalls konstant auf, mit Ausnahme eines leichten Rückgangs im Mai 2025. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Deir-Ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kampfhandlungen um Auseinandersetzungen zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 113 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR 132 Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Auch ergibt sich aus dem aktuellen LIB, Version 14, dass von Oktober 2025 bis Mai 2026 ACLED landesweit 2.884 Sicherheitsvorfälle verzeichnete. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen in diesem Zeitraum wurde im Jänner 2026 verzeichnet, mit 683 Vorfällen, hauptsächlich in Aleppo, Deir al-Zour, al-Hasaka und Suweida. Der Höchststand im Jänner 2026 entspricht einem Anstieg um 77 % gegenüber den 385 Vorfällen, die im Vormonat verzeichnet wurden, und (fällt zeitlich mit der Militäroffensive der Übergangsregierung zusammen, die zur Eroberung großer Teile des ehemals von den SDF gehaltenen Gebiets führte.) Nach dem Höchststand im Jänner 2026 ging die Zahl der Vorfälle um mehr als die Hälfte auf 283 im Februar 2026 zurück. Eine Analyse der ACLED-Daten für den gesamten Zeitraum vom Sturz von al-Assad am 9.12.2024 bis zum 31.5.2026 zeigt Spitzenwerte von über 600 monatlichen Sicherheitsvorfällen im Dezember 2024 (733 Vorfälle) sowie in jedem der ersten drei Monate des Jahres 2025 (1.118 Vorfälle im Jänner, 782 im Februar und 841 im März) sowie schließlich erneut im Jänner 2026. Von April bis Dezember 2025 und erneut von Februar bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle weitgehend unter 500. Mit Ausnahme des Höchstwerts im Jänner 2026 war von August 2025 bis Mai 2026 ein nahezu stetiger Rückgang der Vorfälle zu beobachten. Von den insgesamt 2.884 erfassten Vorfällen wurden 822 als Gefechte und 1.081 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne eingestuft. Etwa ein Drittel der Vorfälle (981) wurde als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Sowohl die Fälle von Gefechten als auch von Explosionen/Gewalt aus der Ferne haben sich zwischen Dezember 2025 und Jänner 2026 mehr als verdoppelt (von 120 auf 257 bzw. von 126 auf 281), während die Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten nur geringfügig zunahmen (von 139 auf 145). Nach Jänner 2026 folgten sowohl die Gefechte als auch die Fälle von Gewalt gegen Zivilisten weitgehend einem kontinuierlichen Abwärtstrend und gingen bis Mai 2026 auf jeweils rund 70 oder weniger zurück.
Schon aus diesen Zahlen ist ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle ersichtlich, wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht die Gefahr der Kampfmittelrückstände im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gewahr ist, doch ist in Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Und - wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und gelten landwirtschaftliche Flächen aber auch militärische Anlagen als Risikogebiete. Dahingehend liegen in der Person des Beschwerdeführers jedoch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, ist er doch Friseur.
Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 29). Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 29).
Den aktuellsten Informationen der EUAA vom Juli 2026 ist zu entnehmen, dass zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 ACLED 482 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnete. Davon wurden 207 als Gefechte, 135 als Explosionen oder Gewalt aus der Distanz und 140 als Gewalttaten gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2026 (103 Vorfälle). Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad – vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2026 – zeigt zwei Höhepunkte bei den Sicherheitsvorfällen im Gouvernement: Januar 2025 mit 152 Vorfällen und Januar 2026. Etwa die Hälfte der Vorfälle während des ersten Höhepunkts (80) betraf entweder Gewalt von SDF-Kräften gegen Zivilisten (38, vorwiegend Sicherheitsoperationen der SDF, bei denen Zivilisten festgenommen wurden) oder Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz durch unbekannte bewaffnete Gruppen unter Beteiligung von Zivilisten (41, häufig durch die Explosion von Kampfmittelrückständen/ERW). Bei 12 Vorfällen kam es zu Gefechten zwischen Stammes- oder Gemeindemilizen und SDF-Kräften. Im Vergleich dazu betraf etwa die Hälfte der Vorfälle (103) des zweiten Höhepunkts – während der Offensive regierungstreuer Kräfte gegen die SDF im Januar 2026 – Gefechte zwischen Stammesmilizen (24) oder syrischen Streitkräften (23) und SDF-Kräften. Im Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle – mit Ausnahme von August 2025 (107) und Januar 2026 (103) – unter 100. Zwischen Februar und Mai 2025 überstieg die Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle die Marke von 100, während ACLED für den Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis Monatsende 90 Vorfälle registrierte. Doch war laut ACLED-Daten die SDF im Berichtszeitraum der Hauptakteur bei Sicherheitsvorfällen. Sie traten bei 205 der insgesamt 482 erfassten Vorfälle entweder als Akteur 1 oder als Akteur 2 in Erscheinung. Dahinter folgten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, die bei 195 Vorfällen als Akteur 1 oder Akteur 2 erfasst wurden, sowie der ISIL bei 115 Vorfällen. Ein Vergleich mit der allgemeinen Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 zeigt hinsichtlich der Hauptakteure ein ähnliches Bild: Die SDF (677 von insgesamt 1.548 erfassten Vorfällen), nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (652 Vorfälle) und der ISIL (304 Vorfälle) wurden jeweils als Akteur 1 oder Akteur 2 registriert. Zivilisten waren im Berichtszeitraum an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (119), den SDF (50) und dem ISIL (21) beteiligt, wobei sie insgesamt in 210 Vorfälle (44 % der insgesamt 482 erfassten Vorfälle) involviert waren. Dies entsprach weitgehend dem Muster, das im Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad zu beobachten war; damals waren Zivilisten an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (421), den SDF (265) und dem ISIL (46) beteiligt, was einer Gesamtbeteiligung an 778 Vorfällen (50 % der insgesamt 1.548 erfassten Vorfälle) entsprach (Bericht der EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report July 2026, S 117).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in XXXX gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind (vgl. LIB, Version 14, S. 35 und 57). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 75). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der Einschätzung der EUAA hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorbrachte, seine Mutter würde mit seiner Tante alleine (!) in einem Haus leben und würden sich weitere Verwandte in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in römisch 40 gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind vergleiche LIB, Version 14, S. 35 und 57). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 75). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der Einschätzung der EUAA hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorbrachte, seine Mutter würde mit seiner Tante alleine (!) in einem Haus leben und würden sich weitere Verwandte in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten.
Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits 1,8 Millionen Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach XXXX zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer:innen jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, kehrten, wie bereits erwähnt, ab dem 08.12.2024 21.320 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 75). Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits 1,8 Millionen Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer:innen jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, kehrten, wie bereits erwähnt, ab dem 08.12.2024 21.320 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 75).
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.
Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in dessen Person keine gefahrenerhöhende Umstände gelegen sind, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in XXXX Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in dessen Person keine gefahrenerhöhende Umstände gelegen sind, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in römisch 40 Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen.
2.4.3. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach XXXX in Betrieb sind und eine Einreise auch über den Flughafen Damaskus möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach XXXX einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in seinem Gouvernement (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in XXXX generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter (vgl. LIB, Version 14, S. 275ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre. 2.4.3. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach römisch 40 in Betrieb sind und eine Einreise auch über den Flughafen Damaskus möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach römisch 40 einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in seinem Gouvernement (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in römisch 40 generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter vergleiche LIB, Version 14, S. 275ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre.
Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann. Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.
2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion. 2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.
Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach XXXX in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt besuchte der Beschwerdeführer in XXXX für sechs Jahre die Schule, erlernte den Beruf des Friseurs und war anschließend sowohl in Damaskus als auch seinem Heimatort ca. drei bis vier Jahre in diesem Beruf berufstätig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen jungen Mann, der über Berufserfahrung verfügt. Zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in XXXX vertraut, verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch abermalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt besuchte der Beschwerdeführer in römisch 40 für sechs Jahre die Schule, erlernte den Beruf des Friseurs und war anschließend sowohl in Damaskus als auch seinem Heimatort ca. drei bis vier Jahre in diesem Beruf berufstätig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen jungen Mann, der über Berufserfahrung verfügt. Zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in römisch 40 vertraut, verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch abermalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.
Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 13,3 Millionen Menschen in XXXX sind zeitgleich von Ernährungsunsicherheit betroffen, wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden (LIB, Version 14, S 313) und in einem aktuellen Bericht zur Ernährungssicherheit von FEWS.net für den Zeitraum September 2026 bis Jänner 20273 ausgeführt wird, dass alle Gouvernements mit Ausnahme von Damaskus (Stadt und Land), Tartus und den südlichen Provinzen in der IPC-Stufe 3 (Crisis) liegen. Besonders schwer betroffen sind die Provinzen in Nordost- und Nordwestsyrien. 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 13,3 Millionen Menschen in römisch 40 sind zeitgleich von Ernährungsunsicherheit betroffen, wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden (LIB, Version 14, S 313) und in einem aktuellen Bericht zur Ernährungssicherheit von FEWS.net für den Zeitraum September 2026 bis Jänner 20273 ausgeführt wird, dass alle Gouvernements mit Ausnahme von Damaskus (Stadt und Land), Tartus und den südlichen Provinzen in der IPC-Stufe 3 (Crisis) liegen. Besonders schwer betroffen sind die Provinzen in Nordost- und Nordwestsyrien. 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).
Auch ist auf den jüngsten Bericht der EUAA hinzuweisen, wonach XXXX im Jahr 2025 eine bescheidene, aber fragile wirtschaftliche Erholung mit einem geschätzten Wachstum des realen BIP von 2–4 % verzeichnete, angetrieben durch die Aufhebung von Sanktionen, wiederaufgenommenen Handel, Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden unternahmen Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft und bemühten sich gleichzeitig um eine Harmonisierung der makroökonomischen, fiskal- und geldpolitischen Maßnahmen. Auch war vor dem Sturz des Assad-Regimes die Einholung einer Sicherheitsfreigabe Voraussetzung für die Begründung eines Wohnsitzes in irgendeinem Teil der Stadt Damaskus. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es keine rechtlichen Anforderungen mehr – wie etwa die Einholung einer Sicherheitsfreigabe – für Personen, die sich durch Miete oder Kauf einer Immobilie in Damaskus niederlassen möchten und ist laut einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Studie die Familie die wichtigste Stütze für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Da der Beschwerdeführer über seinen Vater und Verwandte in der Region verfügt, ist ihm diese Unterstützung gewährleistet.Auch ist auf den jüngsten Bericht der EUAA hinzuweisen, wonach römisch 40 im Jahr 2025 eine bescheidene, aber fragile wirtschaftliche Erholung mit einem geschätzten Wachstum des realen BIP von 2–4 % verzeichnete, angetrieben durch die Aufhebung von Sanktionen, wiederaufgenommenen Handel, Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden unternahmen Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft und bemühten sich gleichzeitig um eine Harmonisierung der makroökonomischen, fiskal- und geldpolitischen Maßnahmen. Auch war vor dem Sturz des Assad-Regimes die Einholung einer Sicherheitsfreigabe Voraussetzung für die Begründung eines Wohnsitzes in irgendeinem Teil der Stadt Damaskus. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es keine rechtlichen Anforderungen mehr – wie etwa die Einholung einer Sicherheitsfreigabe – für Personen, die sich durch Miete oder Kauf einer Immobilie in Damaskus niederlassen möchten und ist laut einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Studie die Familie die wichtigste Stütze für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Da der Beschwerdeführer über seinen Vater und Verwandte in der Region verfügt, ist ihm diese Unterstützung gewährleistet.
Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des volljährigen, männlichen Beschwerdeführers, welcher über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung von ca. drei bis vier Jahren als Friseur verfügt, ist folglich nicht anzunehmen. Auch wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr anfangs mit gewissen Hürden und Schwierigkeiten verbunden wäre, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme von beispielsweise Gelegenheits- und Hilfsarbeiten seine Existenz wird sichern können.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auf sein Stammesnetzwerk zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt leben „Millionen” Stammesangehörige in der Region (VHNS 7). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner vor Ort lebenden Familien- und Stammesmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach vor allem die Angehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnten, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt der Genannten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Das Vorbringen (erst) in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom XXXX , wonach „die Familienmitglieder in XXXX ihm keine tatsächliche Unterstützung bieten könnten, weil diese in akuter Armut leben würden“ (AS 346; OZ 21), ohne Konkretes darzulegen, welches er aus Eigenem im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort darlegte, war daher nicht glaubhaft und haben sich keine substantiierten Hinweise ergeben, dass sich seine zahlreichen Angehörigen bzw. Verwandten tatsächlich in einer existenziellen Notlage befinden würden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auf sein Stammesnetzwerk zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt leben „Millionen” Stammesangehörige in der Region (VHNS 7). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner vor Ort lebenden Familien- und Stammesmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach vor allem die Angehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnten, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt der Genannten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Das Vorbringen (erst) in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom römisch 40 , wonach „die Familienmitglieder in römisch 40 ihm keine tatsächliche Unterstützung bieten könnten, weil diese in akuter Armut leben würden“ (AS 346; OZ 21), ohne Konkretes darzulegen, welches er aus Eigenem im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort darlegte, war daher nicht glaubhaft und haben sich keine substantiierten Hinweise ergeben, dass sich seine zahlreichen Angehörigen bzw. Verwandten tatsächlich in einer existenziellen Notlage befinden würden.
Dem Beschwerdeführer gelang es folglich nicht glaubhaft dazulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach XXXX nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen bzw. Verwandten bzw. Stammesmitglieder hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation insgesamt vielleicht angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Angehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers offensichtlich gedeckt sind. Dem Beschwerdeführer gelang es folglich nicht glaubhaft dazulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen bzw. Verwandten bzw. Stammesmitglieder hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation insgesamt vielleicht angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Angehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers offensichtlich gedeckt sind.
Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner Angehörigen bzw. Verwandten oder Stammesangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seinen Angehörigen und Verwandten bzw. seinem Stamm hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. eine finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S. 485ff). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner Angehörigen bzw. Verwandten oder Stammesangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seinen Angehörigen und Verwandten bzw. seinem Stamm hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. eine finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann vergleiche LIB, Version 13, S. 485ff).
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in XXXX :2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in römisch 40 :
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu XXXX nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu römisch 40 nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in XXXX . Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in römisch 40 . Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Folgende Bestimmungen der StatusVO idgF sind für diesen Spruchpunkt von Relevanz:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
[…]
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
[…]
Artikel 6
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
[…]
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist
[…]
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
[…]
Artikel 10
Verfolgungsgründe:
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
[…]
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
Der Beschwerdeführer hat XXXX weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er war, wie in Punkt 1.3. festgestellt und in Punkt 2.3. umfassend beweiswürdigt, in XXXX keiner Verfolgung ausgesetzt; den von ihm vage geschilderten Befürchtungen kann nicht nähergetreten werden, weswegen ihm aus diesem Grunde keine Gefahr durch das nunmehr abgesetzte ehemalige Regime, die aktuelle Regierung, den Islamischen Staat oder seinen Stamm nach seiner Rückkehr nach XXXX droht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch keine gegen die aktuelle Regierung gerichtete oppositionelle Einstellung; er lehnt(e) diese auch nicht ab und wird ihm bei einer Rückkehr nach XXXX auch nicht unterstellt, eine gegen die Regierung gerichtete Einstellung zu haben.Der Beschwerdeführer hat römisch 40 weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er war, wie in Punkt 1.3. festgestellt und in Punkt 2.3. umfassend beweiswürdigt, in römisch 40 keiner Verfolgung ausgesetzt; den von ihm vage geschilderten Befürchtungen kann nicht nähergetreten werden, weswegen ihm aus diesem Grunde keine Gefahr durch das nunmehr abgesetzte ehemalige Regime, die aktuelle Regierung, den Islamischen Staat oder seinen Stamm nach seiner Rückkehr nach römisch 40 droht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch keine gegen die aktuelle Regierung gerichtete oppositionelle Einstellung; er lehnt(e) diese auch nicht ab und wird ihm bei einer Rückkehr nach römisch 40 auch nicht unterstellt, eine gegen die Regierung gerichtete Einstellung zu haben.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrer:innen in XXXX haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer:innen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer:innen und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrer:innen in römisch 40 haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer:innen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer:innen und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen und insgesamt in XXXX keine asylrelevante Verfolgung. Es liegt bei ihm daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen und insgesamt in römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung. Es liegt bei ihm daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 13 StatusVO vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel 13, StatusVO vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes:
Folgende Bestimmungen der StatusVO idgF sind für diesen Spruchpunkt von Relevanz:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
[…]
Artikel 6
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
[…]
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
[…]
Artikel 18
Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
[…]“
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK stimmen grundsätzlich überein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK stimmen grundsätzlich überein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner "Art". Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.). Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Aus den Länderinformationen ergibt sich betreffend die Sicherheitslage, dass Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' trotz gewalttätiger Ausschreitungen bisher verhindert hat, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin. In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in XXXX von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt. Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass XXXX sich stabilisiert.Aus den Länderinformationen ergibt sich betreffend die Sicherheitslage, dass Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' trotz gewalttätiger Ausschreitungen bisher verhindert hat, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin. In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in römisch 40 von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt. Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass römisch 40 sich stabilisiert.
Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach die Gewalt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Deir ez-Zor) nicht in einem hohen Ausmaß gegeben ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 75). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in XXXX und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer Entspannung der Lage gekommen ist.Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach die Gewalt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Deir ez-Zor) nicht in einem hohen Ausmaß gegeben ist vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 75). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es – ausgehend von der vormals in römisch 40 und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation – zu einer Entspannung der Lage gekommen ist.
Den aktuellsten Informationen der EUAA vom Juli 2026 ist zu entnehmen, dass laut ACLED-Daten die SDF im Berichtszeitraum der Hauptakteur bei Sicherheitsvorfällen gewesen sei. Sie traten bei 205 der insgesamt 482 erfassten Vorfälle entweder als Akteur 1 oder als Akteur 2 in Erscheinung. Dahinter folgten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, die bei 195 Vorfällen als Akteur 1 oder Akteur 2 erfasst wurden, sowie der ISIL bei 115 Vorfällen. Ein Vergleich mit der allgemeinen Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 zeigt hinsichtlich der Hauptakteure ein ähnliches Bild: Die SDF (677 von insgesamt 1.548 erfassten Vorfällen), nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (652 Vorfälle) und der ISIL (304 Vorfälle) wurden jeweils als Akteur 1 oder Akteur 2 registriert. Zivilisten waren im Berichtszeitraum an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (119), den SDF (50) und dem ISIL (21) beteiligt, wobei sie insgesamt in 210 Vorfälle (44 % der insgesamt 482 erfassten Vorfälle) involviert waren. Dies entsprach weitgehend dem Muster, das im Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad zu beobachten war; damals waren Zivilisten an Vorfällen mit nicht identifizierten Gruppen (421), den SDF (265) und dem ISIL (46) beteiligt, was einer Gesamtbeteiligung an 778 Vorfällen (50 % der insgesamt 1.548 erfassten Vorfälle) entsprach (Bericht der EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report July 2026, S 117). Hierzu ist zu sagen, dass die SDF aufgelöst und in das reguläre Heer eingegliedert wurde, sodass von dieser Gruppierung keine Gefahr mehr ausgehen wird.
Auch existieren wohl Kampfmittelrückstände in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, jedoch ist eine dahingehende Gefährdung seiner Person, hierdurch einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Abgesehen davon ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe derzeit nicht gegen vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von persönlichen Angriffen betroffen sein könnte. Er ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Abgesehen davon ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe derzeit nicht gegen vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von persönlichen Angriffen betroffen sein könnte. Er ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen kommt und die allgemeine Kriminalität begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 3 iVm Art. 15 lit. c StatusVO vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen kommt und die allgemeine Kriminalität begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, Litera c, StatusVO vor.
Es liegen beim Beschwerdeführer folglich keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich seine Situation kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist Deir ez-Zor über die Flughäfen Damaskus und Aleppo und ein durch das Straßennetz grundsätzlich sicher erreichbares Gouvernement und hat sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in XXXX generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen.Darüber hinaus ist Deir ez-Zor über die Flughäfen Damaskus und Aleppo und ein durch das Straßennetz grundsätzlich sicher erreichbares Gouvernement und hat sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in römisch 40 generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen.
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in XXXX nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht vor.Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in römisch 40 nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO nicht vor.
Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage und seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach XXXX , in seinen Herkunftsregion, Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage und seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach römisch 40 , in seinen Herkunftsregion, Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in XXXX ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security), die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in römisch 40 ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security), die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
Betreffend die wirtschaftliche Lage verzeichnete XXXX im Jahr 2025 eine bescheidene, aber fragile wirtschaftliche Erholung mit einem geschätzten Wachstum des realen BIP von 2–4 %, angetrieben durch die Aufhebung von Sanktionen, wiederaufgenommenen Handel, Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden unternahmen Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft und bemühten sich gleichzeitig um eine Harmonisierung der makroökonomischen, fiskal- und geldpolitischen Maßnahmen. UNOCHA schätzte, dass im Jahr 2026 15,6 Millionen Menschen in XXXX humanitäre Hilfe benötigen, darunter mehr als 5,5 Millionen Binnenvertriebene sowie zurückgekehrte Binnenvertriebene und Flüchtlinge. Dies entspricht einem Rückgang um 900.000 Personen gegenüber 2025, was auf „einige geringfügige Verbesserungen“ und einen enger gefassten Umfang der humanitären Hilfe zurückgeführt wurde. Der syrische Arbeitsmarkt ist nach wie vor äußerst prekär und weist einen erheblichen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten aufBetreffend die wirtschaftliche Lage verzeichnete römisch 40 im Jahr 2025 eine bescheidene, aber fragile wirtschaftliche Erholung mit einem geschätzten Wachstum des realen BIP von 2–4 %, angetrieben durch die Aufhebung von Sanktionen, wiederaufgenommenen Handel, Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden unternahmen Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft und bemühten sich gleichzeitig um eine Harmonisierung der makroökonomischen, fiskal- und geldpolitischen Maßnahmen. UNOCHA schätzte, dass im Jahr 2026 15,6 Millionen Menschen in römisch 40 humanitäre Hilfe benötigen, darunter mehr als 5,5 Millionen Binnenvertriebene sowie zurückgekehrte Binnenvertriebene und Flüchtlinge. Dies entspricht einem Rückgang um 900.000 Personen gegenüber 2025, was auf „einige geringfügige Verbesserungen“ und einen enger gefassten Umfang der humanitären Hilfe zurückgeführt wurde. Der syrische Arbeitsmarkt ist nach wie vor äußerst prekär und weist einen erheblichen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten auf
In Deir ez-Zor herrschen weiterhin die „akuten“ (Phase 3) Bedingungen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, da Kraftstoffknappheit die Kaufkraft einschränkt und viele Haushalte dazu zwingt, auf Flüssiggas vom Schwarzmarkt zurückzugreifen. Die Auswahl an Nahrungsmitteln ist begrenzt, und die Menschen müssen sich extrem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Insgesamt sind 10 bis 15% der Bevölkerung akut unterernährt, und die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark beeinträchtigt.
Wie festgestellt wurde, ist jedoch der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine sechsjährige Schulausbildung und drei- bis vierjährige Berufserfahrung als Friseur. Zudem spricht der Beschwerdeführer Arabisch bzw. kann er in dieser Sprache lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung, in der etliche Kinder zum Teil nur wenige Klassen der Grundschule besuchen – über ein überdurchschnittliches Bildungs- bzw. Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist im Gouvernement Deir ez-Zor aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder dort zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Gouvernement Deir ez-Zor (jedenfalls) über drei Schwester, viele Verwandte und ein großes Stammesnetzwerk. Seine Mutter wohnt zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor im Familienhaus mit einer seiner Tanten, einer seiner Onkel ist Selbständiger und betreibt ein Kosmetikgeschäft. Die wirtschaftliche Lage der (weiteren) Familie des Beschwerdeführers ist demnach passabel, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer kann folglich wieder bei seiner Mutter im Familienhaus wohnen sowie weiter als Friseur arbeiten. Seine Mutter, seine vier Schwestern, die vielen Verwandten und Stammesmitglieder vor Ort können ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen bzw. Verwandten auch in Kontakt oder kann diesen nach seiner Rückkehr ohne Probleme wieder herstellen. Er kann daher nach seiner Rückkehr nach XXXX mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch diese Angehörigen und Verwandten im Herkunftsort rechnen. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen bzw. Verwandten auch in Kontakt oder kann diesen nach seiner Rückkehr ohne Probleme wieder herstellen. Er kann daher nach seiner Rückkehr nach römisch 40 mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch diese Angehörigen und Verwandten im Herkunftsort rechnen. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus XXXX – jedoch nur unglaubhaft - existenzielle Schwierigkeiten geltend gemacht, doch musste der Beschwerdeführer seine Familie in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus römisch 40 – jedoch nur unglaubhaft - existenzielle Schwierigkeiten geltend gemacht, doch musste der Beschwerdeführer seine Familie in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls prinzipiell für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer kann sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.
Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Art. 6 StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst (vgl. EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Artikel 6, StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst vergleiche EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Rechtssache nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung der (wirtschaftlichen) Lage absichtlich von einem Akteur bezweckt werden würde. Zwar spiegeln der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes laut den aktuellen Länderinformationen die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider und sind die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich jedoch von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die institutionelle Effizienz hat sich im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas. Es fehlt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in XXXX jedenfalls das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.Für das Bundesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Rechtssache nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung der (wirtschaftlichen) Lage absichtlich von einem Akteur bezweckt werden würde. Zwar spiegeln der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes laut den aktuellen Länderinformationen die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider und sind die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich jedoch von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die institutionelle Effizienz hat sich im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas. Es fehlt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in römisch 40 jedenfalls das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach römisch 40 eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK begründen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus XXXX fliehen (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in XXXX hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres- und Stammesnetzwerk in der Herkunftsregion verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 3 iVm Art. 15 StatusVO dar.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus römisch 40 fliehen (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in römisch 40 hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres- und Stammesnetzwerk in der Herkunftsregion verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach römisch 40 unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, StatusVO dar.
In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Art. 6 StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in XXXX weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Artikel 6, StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in römisch 40 weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.
3.5. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005:3.5. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:
Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (AsylG)
§ 54a (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Paragraph 54 a, (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
[...]“
3.3.2. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.3.3.2. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).
Das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.Das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.6. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG: 3.6. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:
§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[...]“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.
3.7. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.7. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, lauten auszugsweise:Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 [...]Paragraph 52, [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
[...]
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[...]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[...]“
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (VwGH 31.03.2022, Ra 2019/22/0099).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 31.03.2022, Ra 2019/22/0099).
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
In Österreich halten sich sechs Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf, doch lebt er mit diesen nicht in einem Haushalt, verbrachte seine Freizeit vor dem Gefängnis mit „Freunden aus dem Asyllager“ und sagte auch vor der belangten Behörde selbst aus, dass keine Abhängigkeit zu seinen Geschwistern gegeben sei, sodass keine nennenswerten wechselseitigen Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Angehörigen im Bundesgebiet bestehen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden, weswegen ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. In Österreich halten sich sechs Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf, doch lebt er mit diesen nicht in einem Haushalt, verbrachte seine Freizeit vor dem Gefängnis mit „Freunden aus dem Asyllager“ und sagte auch vor der belangten Behörde selbst aus, dass keine Abhängigkeit zu seinen Geschwistern gegeben sei, sodass keine nennenswerten wechselseitigen Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Angehörigen im Bundesgebiet bestehen. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden, weswegen ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Er hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX , somit seit etwas über zwei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über keine Deutschkenntnisse; er war nie ehrenamtlich tätig, ist bei keiner Hilfsorganisation und beteiligt sich auch nicht aktiv in der Gemeinde. Er ging in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog bis zu seinem Gefängnisaufenthalt staatliche Grundversorgung; er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer behauptete weiters keine bekannt- oder freundschaftlichen Beziehungen zu Personen außerhalb seiner Community und verfügt folglich auch über keine engen sozialen Bindungen in Österreich. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund seines Asylantrags und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 , somit seit etwas über zwei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über keine Deutschkenntnisse; er war nie ehrenamtlich tätig, ist bei keiner Hilfsorganisation und beteiligt sich auch nicht aktiv in der Gemeinde. Er ging in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog bis zu seinem Gefängnisaufenthalt staatliche Grundversorgung; er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer behauptete weiters keine bekannt- oder freundschaftlichen Beziehungen zu Personen außerhalb seiner Community und verfügt folglich auch über keine engen sozialen Bindungen in Österreich. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund seines Asylantrags und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Nebenbei zu erwähnen gilt, dass seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am XXXX über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft in Zusammenhang mit §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 1 1. Fall StGB verhängt wurde, wenngleich dieses Verfahren noch offen ist bzw. der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde.Nebenbei zu erwähnen gilt, dass seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am römisch 40 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft in Zusammenhang mit Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 229, Absatz eins und 241 e Absatz eins, 1. Fall StGB verhängt wurde, wenngleich dieses Verfahren noch offen ist bzw. der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde.
Und es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach XXXX auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in XXXX sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort (und in weiteren Staaten) seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seinen Vater und weitere Verwandte, in XXXX hat. Und es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach römisch 40 auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in römisch 40 sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort (und in weiteren Staaten) seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seinen Vater und weitere Verwandte, in römisch 40 hat.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer setzte während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich so gut wie keine Integrationsschritte, folglich liegen keine außergewöhnlichen Umstände diesbezüglich vor.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat auch weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.
3.8. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.8. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
Mangels einer Übergangsbestimmung sind §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:Mangels einer Übergangsbestimmung sind Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 [...]Paragraph 52, [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]“
Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und ihr kommt demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des Art. 2 und des Art. 3 EMRK und sohin des Art. 18 StatusVO und § 54a AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des Art. 13 StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Artikel 2 und des Artikel 3, EMRK und sohin des Artikel 18, StatusVO und Paragraph 54 a, AsylG 2005. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Artikel 13, StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach XXXX für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX ist daher zulässig.Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach römisch 40 für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.9. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist: 3.9. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Paragraph 55, (1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
[...]“
Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.
Sollte sich etwas daran aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, müsste die belangte Behörde mittels Mandatsbescheid über die Frist zur freiwilligen Ausreise neuerlich entscheiden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Herkunftsort Interessenabwägung Militärdienst öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2338785.1.00Im RIS seit
21.10.2026Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026