Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Der Erstbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und Vater von fünf minderjährigen Kindern. Er stellte am 17. Juni 2024 bei der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Der Zweitbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde Ende des Jahres 2024 als Sohn des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet geboren. Er stellte, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und seine Mutter, am 4. März 2025 bei der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft.
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2. Am 4. November 2025 bzw am 13. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Die belangte Behörde holte den Bescheid jeweils nicht nach und legte die Akten dem Verwaltungsgericht Wien vor.
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Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9. Juli 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und der rechtsfreundlichen Vertretung beider Beschwerdeführer durch. Dem – unbestrittenen – Verhandlungsprotokoll zufolge wurde in der Verhandlung auch eine im Gerichtsakt einliegende, vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführte Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers einschließlich der sich daraus ergebenden Konsequenz erörtert, dass der Lebensunterhalt nicht im Sinne der gesetzlichen Anforderungen hinreichend gesichert sei. Wie ebenfalls im Verhandlungsprotokoll festgehalten ist, haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts, somit einschließlich der im Akt einliegenden Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers, verzichtet (vgl §25 Abs6 und Abs6a VwGVG).Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9. Juli 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und der rechtsfreundlichen Vertretung beider Beschwerdeführer durch. Dem – unbestrittenen – Verhandlungsprotokoll zufolge wurde in der Verhandlung auch eine im Gerichtsakt einliegende, vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführte Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers einschließlich der sich daraus ergebenden Konsequenz erörtert, dass der Lebensunterhalt nicht im Sinne der gesetzlichen Anforderungen hinreichend gesichert sei. Wie ebenfalls im Verhandlungsprotokoll festgehalten ist, haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts, somit einschließlich der im Akt einliegenden Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers, verzichtet vergleiche , §25 Abs6 und Abs6a VwGVG).
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Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Verwaltungsgericht Wien seine Entscheidung, die Anträge der Beschwerdeführer auf Verleihung bzw Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen. Zur Begründung ist in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung festgehalten:
"Verfahrensgang
[…]
Sachverhalt
Der Erstbeschwerdeführer, geboren am […] ist indischer Staatsangerhöriger. Der mj. Zweitbeschwerdeführer, geboren am […], ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und ebenfalls indischer Staatsangehöriger.
Der Lebensunterhalt ist nicht hinreichend gesichert.
[…] Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten unbestritten gebliebenen Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Berechnung.
[…] Rechtliche Beurteilung
[…]
in der Sache
Gemäß §10 Abs1 Z7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Der Lebensunterhalt (Abs1 Z7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert (vgl §10 Abs5 StbG). Der Lebensunterhalt (Abs1 Z7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert vergleiche §10 Abs5 StbG).
Die Berechnung des Lebensunterhalts im Sinne vorgenannter Bestimmungen hat ergeben, dass dieser nicht hinreichend gesichert ist.
Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden (§18 StbG).
Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Österreichischen
Staatsbürgerschaft war daher spruchgemäß abzuweisen."
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3. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am selben Tag erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.3. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am selben Tag erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. 6
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das angefochtene Erkenntnis den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht werde, weil die Begründung allein aus dem Satz bestehe, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer nicht hinreichend gesichert sei. Ausführungen dahingehend, weshalb der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei, fänden sich in der Entscheidung nicht. Eine Überprüfbarkeit durch die Partei oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts scheide in diesem Fall aus. Eine schriftliche Ausfertigung mit einer Begründung könne den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen.
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4. Die mit 20. Juli 2026 datierte schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses wurde den Beschwerdeführern am 22. Juli 2026 zugestellt. Darin begründet das Verwaltungsgericht Wien die (schriftliche Ausfertigung der) Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
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Zur Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers seien – mangels anderer Angaben durch den Erstbeschwerdeführer – die letzten 36 Monate vor Antragstellung (somit Jänner bis Mai 2024, Jänner bis Dezember 2023, Jänner bis Dezember 2022 sowie Juni bis Dezember 2021) heranzuziehen. Der Erstbeschwerdeführer habe für den genannten Zeitraum eigene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, Familienbeihilfe und Versicherungsleistungen des Arbeitsmarktservice in Höhe von insgesamt € 92.653,14 nachgewiesen. Diesen Einkünften stünden Gesamtausgaben in Form von Mietzinszahlungen und Energiekosten in Höhe von mindestens € 19.991,20 gegenüber. Dies ergebe sich aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, Lohnzetteln, der Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und den aufgetragenen Urkundenvorlagen, woraus Mietzinszahlungen und Zahlungen an ein Energieversorgungsunternehmen ersichtlich seien. Die "freie Station" gemäß
§292 Abs3 ASVG betrage € 9.517,47. Nach Abzug der – unter Berücksichtigung dieser "freien Station" – regelmäßigen Aufwendungen in Höhe von € 10.473,73 stünden dem Erstbeschwerdeführer € 82.179,41 zur Verfügung.
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Die Summe der maßgeblichen Richtsätze gemäß
§293 ASVG betrage € 85.118,90. Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, seien bei der Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Der Erstbeschwerdeführer habe im Berechnungszeitraum im selben Haushalt wie seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder gelebt. Daher seien im vorliegenden Fall der Ehegattenrichtsatz und vier "Kinder-Steigerungsbeträge" zu veranschlagen. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei erst im Dezember 2024 geboren und falle damit nicht in den genannten Berechnungszeitraum. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers beziehe kein eigenes Einkommen.
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Somit ergebe sich ein Minusbetrag in Höhe von € 2.939,49.
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Dabei habe das Verwaltungsgericht Wien allfällige, vom Erstbeschwerdeführer bezahlte, mangels Bekanntgabe durch den Erstbeschwerdeführer nicht feststellbare, Pfändungsbeträge in einem vom Bezirksgericht Fünfhaus bestätigten Exekutionsverfahren, das bereits eingestellt worden sei, noch gar nicht berücksichtigt. Weiters hätten etwaige Unterhaltszahlungen an die erste Ehefrau des Erstbeschwerdeführers keine Berücksichtigung gefunden (der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, keinen Unterhalt an die erste Ehefrau zu zahlen; einen Scheidungsvergleich habe er jedoch nicht vorgelegt).
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Die Berechnung des Lebensunterhalts für den maßgeblichen Zeitraum des Zweitbeschwerdeführers habe bereits infolge der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Erstbeschwerdeführers unterbleiben können.
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5. Das Verwaltungsgericht Wien und die Wiener Landesregierung haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber jeweils abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 39/2026 lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, lautet auszugsweise wie folgt: "Verleihung
§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. […]
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. […]
(5) Der Lebensunterhalt (Abs1 Z7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert."(5) Der Lebensunterhalt (Abs1 Z7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet:
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1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; siehe auch VfSlg 19.965/2015). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent (VwSlg 19.390 A/2016; VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (VwSlg 19.216 A/2015; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen (vgl VfGH 11.6.2019, E671/2019). Daher kann die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG; siehe VfGH 20.6.2015, E163/2014; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Aus §29 Abs2 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; siehe auch VfSlg 19.965 aus 2015,). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent (VwSlg 19.390 A/2016; VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (VwSlg 19.216 A/2015; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen vergleiche VfGH 11.6.2019, E671/2019). Daher kann die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG; siehe VfGH 20.6.2015, E163/2014; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Aus §29 Abs2 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. 17
2.1. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung durch eine im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens erfolgte schriftliche Ausfertigung, die Begründungselemente enthält, nicht beseitigt werden kann (VfSlg 20.360/2019, 20.382/2020; VfGH 21.1.2020, E3875/2019 ua, 9.6.2020, E4424/2019 ua; 9.6.2020, E4561/2019 ua; 26.6.2020, E312/2020; 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E322/2020 ua; 7.6.2021, E2797/2020; 6.6.2025, E1030/2025; 17.9.2025, E988/2025; 10.3.2026, E2119/2025; 18.3.2026, E3211/2025 ua; 15.6.2026, E4180/2025).2.1. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung durch eine im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens erfolgte schriftliche Ausfertigung, die Begründungselemente enthält, nicht beseitigt werden kann (VfSlg 20.360 aus 2019,, 20.382 aus 2020,; VfGH 21.1.2020, E3875/2019 ua, 9.6.2020, E4424/2019 ua; 9.6.2020, E4561/2019 ua; 26.6.2020, E312/2020; 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E322/2020 ua; 7.6.2021, E2797/2020; 6.6.2025, E1030/2025; 17.9.2025, E988/2025; 10.3.2026, E2119/2025; 18.3.2026, E3211/2025 ua; 15.6.2026, E4180/2025). 18
Diesen Entscheidungen lagen Konstellationen zugrunde, in denen die mündliche Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Gänze oder im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides begründungslos erging oder den diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung keinerlei Begründungswert zukam. Ein solcher wesentlicher Begründungsmangel der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses liegt etwa dann vor, wenn sich die Begründung in der Auflistung einiger Rechtsfragen, ohne sich mit diesen aber auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (VfSlg 20.382/2020), oder in bloß formelhaften oder pauschalen Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall (zB VfGH 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E2797/2020; 17.9.2025, E988/2025; 10.3.2026, E2119/2025) erschöpft. Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis, dessen wesentliche Begründung nicht aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, trotz Vorliegens einer schriftlichen Ausfertigung dann, wenn das mündlich verkündete Erkenntnis überhaupt nicht begründet ist, mangels Gelegenheit zur nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof mit Willkür belastet ist (VfGH 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E322/2020 ua; 7.6.2021, E2797/2020).Diesen Entscheidungen lagen Konstellationen zugrunde, in denen die mündliche Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Gänze oder im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides begründungslos erging oder den diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung keinerlei Begründungswert zukam. Ein solcher wesentlicher Begründungsmangel der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses liegt etwa dann vor, wenn sich die Begründung in der Auflistung einiger Rechtsfragen, ohne sich mit diesen aber auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (VfSlg 20.382 aus 2020,), oder in bloß formelhaften oder pauschalen Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall (zB VfGH 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E2797/2020; 17.9.2025, E988/2025; 10.3.2026, E2119/2025) erschöpft. Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis, dessen wesentliche Begründung nicht aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, trotz Vorliegens einer schriftlichen Ausfertigung dann, wenn das mündlich verkündete Erkenntnis überhaupt nicht begründet ist, mangels Gelegenheit zur nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof mit Willkür belastet ist (VfGH 9.12.2020, E2750/2020; 7.6.2021, E322/2020 ua; 7.6.2021, E2797/2020). 19
2.2. Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung auf Grund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte (zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes siehe zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004, 20.107/2016), was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (VfSlg 20.451/2021, 20.505/2021).2.2. Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung auf Grund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte (zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes siehe zB VfSlg 11.196 aus 1986,, 15.218 aus 1998,, 17.340 aus 2004,, 20.107 aus 2016,), was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (VfSlg 20.451 aus 2021,, 20.505 aus 2021,). 20
Daher ist eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (unabhängig von etwaigen Begründungsmängeln der mündlichen Verkündung) bereits dann mit Willkür belastet, wenn die (rechtzeitig beantragte) schriftliche Ausfertigung nicht zeitnah, sondern etwa fast sieben Monate (VfGH 18.3.2022, E1595/2021; 28.2.2023, E2830/2022) nach der mündlichen Verkündung erfolgt (VfSlg 20.451/2021, 20.505/2021).Daher ist eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (unabhängig von etwaigen Begründungsmängeln der mündlichen Verkündung) bereits dann mit Willkür belastet, wenn die (rechtzeitig beantragte) schriftliche Ausfertigung nicht zeitnah, sondern etwa fast sieben Monate (VfGH 18.3.2022, E1595/2021; 28.2.2023, E2830/2022) nach der mündlichen Verkündung erfolgt (VfSlg 20.451 aus 2021,, 20.505 aus 2021,). 21
3. Vor diesem Hintergrund ist dem angefochtenen Erkenntnis kein gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verstoßender Vollzugsfehler – zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §29 VwGVG siehe VfSlg 19.965/2015 – anzulasten:3. Vor diesem Hintergrund ist dem angefochtenen Erkenntnis kein gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verstoßender Vollzugsfehler – zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §29 VwGVG siehe VfSlg 19.965 aus 2015, – anzulasten: 22
3.1. Das angefochtene Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2026 sogleich verkündet. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung. Die mit 20. Juli 2026 datierte schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses wurde den Beschwerdeführern am 22. Juli 2026 zugestellt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte somit zeitnah im Sinne der unter Pkt. 2.2. genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, das angefochtene Erkenntnis ist daher nicht bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet.
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3.2. Die Begründung der mündlichen Verkündung enthält auch die im Lichte des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 wesentlichen Entscheidungsgründe:3.2. Die Begründung der mündlichen Verkündung enthält auch die im Lichte des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, wesentlichen Entscheidungsgründe: 24
Zwar wird in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die tragende Begründung der Entscheidung, dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers im Sinne des §10 Abs1 Z7 iVm Abs5 StbG nicht hinreichend gesichert sei, neben einer Wiedergabe des Gesetzestextes nur lapidar festgehalten, dass die Berechnung des Lebensunterhalts im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ergeben habe, dass dieser nicht hinreichend gesichert sei. Allerdings wird in der Niederschrift auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers nicht hinreichend gesichert sei, sich aus der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Berechnung ergebe, die, wie sich ebenfalls aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt, in der mündlichen Verhandlung mit den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern ausführlich erörtert wurde. Dieser Erörterung lag, wie aus dem Verzicht auf die Verlesung (vgl §25 Abs6 und Abs6a VwGVG) hervorgeht, die von den Beschwerdeführern zur Kenntnis genommene, im Akt des Verwaltungsgerichtes Wien einliegende konkrete Lebensunterhaltsberechnung zugrunde, die auf den von den Beschwerdeführern (auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien) vorgelegten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge, Bekanntgabe von und Nachweise über Mietzinszahlungen, Betriebs- und Energiekosten, Lohnzettel, Bekanntgabe sämtlicher Unterhaltszahlungen und -verpflichtungen) und auf einer ebenfalls im Akt einliegenden Berechnungstabelle beruht. Damit gehen aber im vorliegenden Fall aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der mit den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung erörterten konkreten Unterhaltsberechnung die aus dem Blickwinkel des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 wesentlichen Entscheidungsgründe des vom Verwaltungsgericht Wien mündlich verkündeten Erkenntnisses hervor. Dem Verwaltungsgericht Wien ist insofern kein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel seines mündlich verkündeten Erkenntnisses vorzuwerfen.Zwar wird in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die tragende Begründung der Entscheidung, dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers im Sinne des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs5 StbG nicht hinreichend gesichert sei, neben einer Wiedergabe des Gesetzestextes nur lapidar festgehalten, dass die Berechnung des Lebensunterhalts im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ergeben habe, dass dieser nicht hinreichend gesichert sei. Allerdings wird in der Niederschrift auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers nicht hinreichend gesichert sei, sich aus der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Berechnung ergebe, die, wie sich ebenfalls aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt, in der mündlichen Verhandlung mit den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern ausführlich erörtert wurde. Dieser Erörterung lag, wie aus dem Verzicht auf die Verlesung vergleiche §25 Abs6 und Abs6a VwGVG) hervorgeht, die von den Beschwerdeführern zur Kenntnis genommene, im Akt des Verwaltungsgerichtes Wien einliegende konkrete Lebensunterhaltsberechnung zugrunde, die auf den von den Beschwerdeführern (auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien) vorgelegten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge, Bekanntgabe von und Nachweise über Mietzinszahlungen, Betriebs- und Energiekosten, Lohnzettel, Bekanntgabe sämtlicher Unterhaltszahlungen und -verpflichtungen) und auf einer ebenfalls im Akt einliegenden Berechnungstabelle beruht. Damit gehen aber im vorliegenden Fall aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der mit den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung erörterten konkreten Unterhaltsberechnung die aus dem Blickwinkel des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, wesentlichen Entscheidungsgründe des vom Verwaltungsgericht Wien mündlich verkündeten Erkenntnisses hervor. Dem Verwaltungsgericht Wien ist insofern kein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel seines mündlich verkündeten Erkenntnisses vorzuwerfen. 25
Dass erst die – den Beschwerdeführern eine Woche nach Einbringung des Ausfertigungsantrages zugestellte – schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes Wien näher konkretisiert und auch weitere erläuternde Begründungselemente enthält, ändert nichts an der Beurteilung, dass die aus verfassungsrechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungsgründe des mündlich verkündeten Erkenntnisses im vorliegenden Fall aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgehen.
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3.3. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass dem Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis ein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler unterlaufen wäre. Das Verwaltungsgericht Wien hat die für die Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer über einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt verfügt, maßgeblichen Vorgaben des §10 Abs1 Z7 iVm Abs5 StbG jedenfalls in willkürfreier Weise angewendet. Ob die Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers in jeder Hinsicht rechtmäßig vorgenommen wurde, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.3.3. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass dem Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis ein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler unterlaufen wäre. Das Verwaltungsgericht Wien hat die für die Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer über einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt verfügt, maßgeblichen Vorgaben des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs5 StbG jedenfalls in willkürfreier Weise angewendet. Ob die Berechnung des Lebensunterhalts des Erstbeschwerdeführers in jeder Hinsicht rechtmäßig vorgenommen wurde, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
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Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
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2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,). 30
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.