TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/10 E2119/2025

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Veröffentlicht am 10.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VwGVG §29
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines türkischen Staatsangehörigen mangels Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,? bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch vier.).
2
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen, am 4. Juni 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis als unbegründet ab.
3
2.1. In seinen Entscheidungsgründen führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus (vgl Niederschrift, S 14 ff.):2.1. In seinen Entscheidungsgründen führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus vergleiche Niederschrift, S 14 ff.):

"Zu Spruchpunkt l.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r

Die bP vermochte mit ihrem verfahrensgegenständlichen Vorbringen im Falle einer Rückkehr- so wie schon beim Bundesamt - auch gegenüber dem BVwG keine asylrelevante, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr iSd §3 AsylG, somit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung, glaubhaft machen.

Zu Spruchpunkt ll.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

Die bP vermochte mit Ihrem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass im Falle der Rückkehr in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

4
Bezogen auf den Beschwerdeführer führt es in den Spruchpunkten III. und IV. aus (vgl Niederschrift, S 15 f.):Bezogen auf den Beschwerdeführer führt es in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. aus vergleiche Niederschrift, S 15 f.):

"Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. §57 Abs1 Z1-3 AsylG eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.

Da somit der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des

Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und gem. §57 AsylG eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war, ist gegenständlich eine Rückkehrentscheidung zu prüfen.

Da sich die bp nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung/Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. §10 Abs2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.

[…]

Gegenständlich war auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einher mit der Gewährleistung einer geordneten Zuwanderung von Fremden, an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten / familiären Interessen an einem Verbleib überwiegen und somit eine Rückkehrentscheidung zu Recht gefällt wurde."

5
Zu Spruchpunkt V. und VI. führte das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschwerdeführer bezogen aus (vgl Niederschrift, S 18): Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. führte das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschwerdeführer bezogen aus vergleiche Niederschrift, S 18):

"Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gem. §46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des §50 FPG ergeben würden.

Zu Spruchpunkt VI. Zu Spruchpunkt römisch sechs.

Frist für freiwillige Ausreise

Gemäß §55 Abs1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach §55 Abs2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt."

6
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und am 16. Juli 2025 eingebrachte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK, gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC bzw auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und am 16. Juli 2025 eingebrachte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK, gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC bzw auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
7
4. Am 24. Juli 2025 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
8
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

9
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
10
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
11
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
12
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
13
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
14
3.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach Abs2 leg cit hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß Abs4 leg cit ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
15
3.2. Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, und bleibt eine nachvollziehbare Begründung seiner formelhaften Ausführungen schuldig. Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes lässt somit jegliche auf den konkreten Fall bezogene Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vermissen, wodurch das Erkenntnis mit Willkür belastet ist.
16
3.3. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (VfSlg 20.267/2018; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).3.3. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (VfSlg 20.267 aus 2018,; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).
17
3.4. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens und enthält eine Begründung; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl zuletzt VfGH 6.6.2025, E1030/2025, mwN).3.4. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens und enthält eine Begründung; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen vergleiche zuletzt VfGH 6.6.2025, E1030/2025, mwN).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

18
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.
19
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
20
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
21
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rückkehrentscheidung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2119.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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