TE Vfgh Erkenntnis 2025/9/17 E988/2025

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch mangelnde Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen der Türkei

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 22. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab, erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen, am 8. April 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis unter Angabe folgender Entscheidungsgründe als unbegründet ab:

"Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Ergebnis der Verhandlung. Das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen bzw Rückkehrhindernissen erwies sich als nicht glaubhaft und ergaben sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung keine rechtlich relevanten Rückkehrhindernisse. Insbesondere spricht die allgemeine Lage in der Türkei, konkret in der Herkunftsregion nicht gegen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei. Mangels gegenteiliger Hinweise geht das BVwG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei ebenso wie die sonstige Bevölkerung der Türkei, konkret in der Herkunftsregion über eine Existenzgrundlage verfügt und bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse.

Die seitens der beschwerdeführenden Partei beschriebenen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet werden als wahr unterstellt.

Die Voraussetzungen des §57 FPG liegen nicht vor und ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Es ergaben sich keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei. Die Frist für die freiwillige Ausreise war mit 14 Tagen festzulegen."

3. Mit Schriftsatz vom 9. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

4. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. April 2025 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das am 8. April 2025 mündlich verkündete Erkenntnis, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtmotiven auseinandergesetzt und es unterlassen habe, die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Abweisung der Beschwerde auszuführen. Dem angefochtenen Erkenntnis fehlten sämtliche Feststellungen des Sachverhaltes, es existiere überhaupt keine Beweiswürdigung und es gebe keine rechtliche Beurteilung.

5. Am 28. Mai 2025 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

6. Nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erstattete der Beschwerdeführer am 31. Mai 2025 eine "Beschwerdeergänzung".

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach §29 Abs2 leg cit hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß §29 Abs4 leg cit ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

3.2. Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter der Überschrift "Entscheidungsgründe" zunächst lediglich rudimentär fest, dass das Vorbringen zu den Ausreisegründen bzw Rückkehrhindernissen nicht glaubhaft sei und sich keine rechtlich relevanten Rückkehrhindernisse ergeben hätten; insbesondere spreche die allgemeine Lage in der Türkei – konkret in der Herkunftsregion – nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers; mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie die sonstige Bevölkerung der Türkei) – konkret in der Herkunftsregion – über eine Existenzgrundlage verfüge und keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse bestünden. Zudem würden die vom Beschwerdeführer beschriebenen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet vom Bundesverwaltungsgericht als wahr unterstellt. Des Weiteren lägen die "Voraussetzungen des §57 FPG" nicht vor; im Rahmen einer Interessenabwägung iSd Art8 Abs2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Schließlich hätten sich keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei ergeben; die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen festzulegen gewesen.

Mit diesen äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist es dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof erforderlichen Begründung zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht trifft damit bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswertes kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine solche "Begründung" widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet ist (vgl zB VfGH 28.11.2019, E3541/2019; 9.6.2020, E4561/2019 ua; 9.12.2020, E2750/2020; vgl auch VfSlg 20.360/2019).Mit diesen äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist es dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof erforderlichen Begründung zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht trifft damit bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswertes kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine solche "Begründung" widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet ist vergleiche zB VfGH 28.11.2019, E3541/2019; 9.6.2020, E4561/2019 ua; 9.12.2020, E2750/2020; vergleiche auch VfSlg 20.360 aus 2019,).

3.3. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte knapp zwei Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl VfSlg 20.360/2019; VfGH 9.6.2020, E4424/2019 ua, mwN).3.3. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte knapp zwei Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen vergleiche VfSlg 20.360 aus 2019,; VfGH 9.6.2020, E4424/2019 ua, mwN).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 20/2025 in Höhe von € 240,– enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2025, in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E988.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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