TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/18 VGW-101/042/14730/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2026
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Entscheidungsdatum

18.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92409 Betreuung Grundversorgung Wien
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6
GrundversorgungsG Bund 2005 §1
GrundversorgungsG Bund 2005 §2
GrundversorgungsG Bund 2005 §3
GrundversorgungsG Bund 2005 §6
GrundversorgungsG Wr 2004 §1
GrundversorgungsG Wr 2004 §2
GrundversorgungsG Wr 2004 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch C. D., Ll.M., p.A. Caritas der ED Wien in 1090 Wien, ausschließlich gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 9.7.2024, MA 40-SR-1.048.362/2023, betreffend Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 20.12.2023, modifiziert durch das Schreiben vom 2.1.2024, gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch C. D., Ll.M., p.A. Caritas der ED Wien in 1090 Wien, ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 9.7.2024, MA 40-SR-1.048.362 aus 2023,, betreffend Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 20.12.2023, modifiziert durch das Schreiben vom 2.1.2024, gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Spruchpunkt I) ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch eins) ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1) Feststellungen:

Bei Zugrundelegung des unstrittigen Akteninhalts wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2022 zum Asylverfahren zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Wien und die Erlassung eines entsprechenden Bescheids. Weiters beantragte er die Erlassung einer auf das Unionsrecht gestützten einstweiligen Verfügung zur Aufnahme in die Grundversorgung.

Mit 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer für die Leistungen der Wiener Grundversorgung aktiviert und erhielt er in weiterer Folge Geldleistungen aus dem Titel der Grundversorgung, wobei diese Leistungen für den Zeitraum ab dem 29.11.2023 (teilweise rückwirkend) erbracht wurden.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Geldersatz für die dem Antragsteller bislang vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen, daher für die Geldleistungsansprüche, welcher er nach seiner Rechtsauslegung bis zum 29.11.2023 hatte.

2) maßgebliche Rechtsgrundlagen:

2.1) Rechtsgrundlagen im Hinblick auf einen Anspruch auf Zuerkennung von Leistungen nach einem Grundversorgungsgesetz:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der RL 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180, 96 ("Aufnahme-RL"), lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der RL 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Amtsblatt , L 180, 96 ("Aufnahme-RL"), lauten:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden 'Antragsteller') in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) 'Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

b) 'Antragsteller', einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

[...]

f) 'im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile' sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;

g) 'im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen' Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

[...]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

[...]

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten angewendet werden.

[...]

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

[...]

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.

[...]

Artikel 18

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b) Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

[...]

(9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 22 erforderlich ist;

b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind.

Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.

[...]

Artikel 20

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller

a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder

b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.

[...]

(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.

[...]

Artikel 26

Rechtsbehelfe

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

[...]"

Gemäß Art. 29 Abs1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 2011 L 337, 9, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten, wobei sie die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG, ABl 2004 L 304, 12).Gemäß Artikel 29, Abs1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011, L 337, 9, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten, wobei sie die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren vergleiche Artikel 28, der Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt 2004, L 304, 12).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG (Bund – Länder), BGBl I 80/2004, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG (Bund – Länder), Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2004,, lauten:

"Artikel 1

Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

(3) [...]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003, - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, [...]

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art 1 Abs 4),1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),

2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),

3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,

4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,

5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, auf einzelne Bundesländer und

6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.

(3) [...]

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Art 2 Abs1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Artikel 2, Abs1 Ziffer 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,

3. Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,

4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

5. An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,

6. die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,

8. Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und

9. die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

(2) [...]

Artikel 6

Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art9 Z2,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs1 unter Berücksichtigung von Art1 Abs2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des §38a SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Art2 Abs1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-

B 2005), BGBl 405/1991 i.d.F. BGBl I 53/2019, lauten:B 2005), Bundesgesetzblatt 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 eingestellt wurde;1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß Paragraph 24, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100 eingestellt wurde;

2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;

3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;3. Versorgung: die gemäß der Artikel 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;

4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;

5. eine Betreuungseinrichtung:

a) jede Betreuungsstelle (Z 4) unda) jede Betreuungsstelle (Ziffer 4,) und

b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird;

[...]

Gewährung der Versorgung

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

(…)

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(…)

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:Paragraph 3, (1) Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und

6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.

(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Paragraph 6, (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4,) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 gilt sinngemäß.

[...]"

Die maßgebenden Bestimmungen des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. Nr 46/2004 i.d.F. LGBl. 49/2018, lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Wr. Grundversorgungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, lauten:

„§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,

2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Asylgesetz 1997, Paragraph 10, Absatz 4, Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Fremdengesetz 1997,

4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

5. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2004,, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 1997 darstellen kann.

§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.Paragraph 2, (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

§ 3 (1) Die Grundversorgung umfasst:Paragraph 3, (1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Ziffer 5, hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(…)“

Hervorzuheben ist, dass durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. 49/2018 lediglich § 4 Wr. Grundversorgungsgesetz abgeändert worden ist. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 5 und 6 sind zuletzt durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2010 abgeändert worden.Hervorzuheben ist, dass durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes Landesgesetzblatt 49 aus 2018, lediglich Paragraph 4, Wr. Grundversorgungsgesetz abgeändert worden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 5 und 6 sind zuletzt durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010, abgeändert worden.

2.2) bereits durch Art. 17 Aufnahmerichtlinie kommt einem Fremden ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie zu:2.2) bereits durch Artikel 17, Aufnahmerichtlinie kommt einem Fremden ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Artikel 17, Aufnahmerichtlinie zu:

Der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof judizieren in ständiger Judikatur u.a. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, dass ein Asylwerber gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie ab Asylantragstellung einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen erwirbt, und dass im Falle der Vorenthaltung dieser Leistungen dieser einen (allenfalls unmittelbar auf Art. 17 i.V.mm. Art. 26 Aufnahmerichtlinie gestützten) Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen erwirbt, wobei für die Dauer der Nichtgewährung von Sachleistungen in Entsprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33ff, zu folgern ist, dass die leistungsverpflichtete Gebietskörperschaft ihr Optionsrecht zur Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen in Anspruch nimmt, sodass im Falle der Nichtgewährung von Sachleistungen wie auch Geldleistungen kraft unmittelbarer Anwendung des Art. 17 Aufnahmerichtlinie der Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigte oder Asylant einen Geldleistungsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen im Ausmaß der EU-rechtlich garantierten Leistungsgewährung im Umfang von Kernleistungen als Geldleistungsanspruch geltend machen kann (vgl. etwa VfGH 27.11.2006, A 4/06, VfSlg. 17.985/2006; 11.6.2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447/2008; 22.9.2008, B 753/08, VfSlg. 18.525/2008; 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016; 15.10.2016, A 15/2015, VfSlg. 20.098/2016; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154; 21.12.2021, Ro 2019/21/0015; implizit VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060):Der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof judizieren in ständiger Judikatur u.a. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, dass ein Asylwerber gemäß Artikel 17, Aufnahmerichtlinie ab Asylantragstellung einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen erwirbt, und dass im Falle der Vorenthaltung dieser Leistungen dieser einen (allenfalls unmittelbar auf Artikel 17, i.V.mm. Artikel 26, Aufnahmerichtlinie gestützten) Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen erwirbt, wobei für die Dauer der Nichtgewährung von Sachleistungen in Entsprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33ff, zu folgern ist, dass die leistungsverpflichtete Gebietskörperschaft ihr Optionsrecht zur Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen in Anspruch nimmt, sodass im Falle der Nichtgewährung von Sachleistungen wie auch Geldleistungen kraft unmittelbarer Anwendung des Artikel 17, Aufnahmerichtlinie der Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigte oder Asylant einen Geldleistungsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen im Ausmaß der EU-rechtlich garantierten Leistungsgewährung im Umfang von Kernleistungen als Geldleistungsanspruch geltend machen kann vergleiche etwa VfGH 27.11.2006, A 4/06, VfSlg. 17.985 aus 2006,; 11.6.2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447 aus 2008,; 22.9.2008, B 753/08, VfSlg. 18.525 aus 2008,; 15.10.2016, E 560 aus 2016,, VfSlg. 20.099 aus 2016,; 15.10.2016, A 15 aus 2015,, VfSlg. 20.098 aus 2016,; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154; 21.12.2021, Ro 2019/21/0015; implizit VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060):

In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, A15/2016, VfSlg. 20.098/2016, führte der Verfassungsgerichtshof aus:In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, A15/2016, VfSlg. 20.098 aus 2016,, führte der Verfassungsgerichtshof aus:

„2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art 51 Abs 1 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014 mwN). Art 17 Abs 1 Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Art 13 Abs1 der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass "der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt", EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Art 20 Abs 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Art 26 Abs 1 Aufnahme-RL). Art20 Abs6 der Aufnahme-RL besagt, dass "im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden" dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.„2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC (siehe VfSlg 19.632 aus 2012,, 19.865 aus 2014, mwN). Artikel 17, Absatz eins, Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Artikel 13, Abs1 der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass "der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt", EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Artikel 20, Absatz 5, der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Artikel 26, Absatz eins, Aufnahme-RL). Art20 Abs6 der Aufnahme-RL besagt, dass "im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden" dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.

Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG – und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Art 20 Abs 5 und 6 in Verbindung mit Art 26 dieser Richtlinie gelten – hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 zum Oö. GVG ausgesprochen, "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf" (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des § 4 Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447/2008 ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG – und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Artikel 20, Absatz 5, und 6 in Verbindung mit Artikel 26, dieser Richtlinie gelten – hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447 aus 2008, zum Oö. GVG ausgesprochen, "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf" (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des Paragraph 4, Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447 aus 2008, ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).

In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Art 1 GRC "dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird" (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Art 1 GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Artikel eins, GRC "dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird" (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Artikel eins, GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.

2.2. Aus diesen nunmehrigen unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass – anders als dies der Verfassungsgerichtshof noch für Fälle der (gänzlichen) Verweigerung von Grundversorgung mangels Vorliegens der Voraussetzungen in VfSlg 18.525/2008 (also vor der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs. Saciri) angenommen hat – im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht. 2.2. Aus diesen nunmehrigen unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass – anders als dies der Verfassungsgerichtshof noch für Fälle der (gänzlichen) Verweigerung von Grundversorgung mangels Vorliegens der Voraussetzungen in VfSlg 18.525 aus 2008, (also vor der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs. Saciri) angenommen hat – im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht.

3. Wird dieser Verpflichtung zuwider die Leistung, noch bevor ein entsprechender Bescheid ergangen ist, faktisch vorenthalten, so ist der Asylwerber auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen, um diese Leistung – gegebenenfalls vorläufig – durchzusetzen.

3.1. In VfSlg 18.447/2008 hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte "bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde". In VfSlg 18.525/2008 hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen (vgl. auch schon VfSlg 17.985/2006). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach § 9 Abs 2 GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).3.1. In VfSlg 18.447 aus 2008, hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Artikel 137, B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte "bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde". In VfSlg 18.525 aus 2008, hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen vergleiche auch schon VfSlg 17.985 aus 2006,). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung eines Leistungen aus der Grundversorgung verweigernden, einschränkenden oder entziehenden Bescheids den ihm kraft Gesetzes zustehenden Anspruch auf solche Leistungen, werden sie ihm faktisch vorenthalten oder begehrt der Asylwerber Ersatz für entfallene oder mangelhafte Leistungen, im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG oder im Wege der Bekämpfung des jedenfalls notwendigen Bescheids durchzusetzen hat:3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung eines Leistungen aus der Grundversorgung verweigernden, einschränkenden oder entziehenden Bescheids den ihm kraft Gesetzes zustehenden Anspruch auf solche Leistungen, werden sie ihm faktisch vorenthalten oder begehrt der Asylwerber Ersatz für entfallene oder mangelhafte Leistungen, im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG oder im Wege der Bekämpfung des jedenfalls notwendigen Bescheids durchzusetzen hat:

Art 26 Abs 1 der Aufnahme-RL sieht vor, dass dem Asylwerber gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, letztlich eine gerichtliche Überprüfung offenstehen muss. Die Aufnahme-RL verweist also – nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zB EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Rz 18; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5, 2014, 103 ff.) – auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen, letztlich gerichtsförmigen Rechtsschutzverfahren, die denjenigen in vergleichbaren innerstaatlichen Rechtssachen in ihrer Wirksamkeit gleichkommen müssen (lässt aber zunächst die Entscheidung durch eine administrative Instanz damit ausdrücklich zu, siehe dazu schon VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL sieht vor, dass dem Asylwerber gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, letztlich eine gerichtliche Überprüfung offenstehen muss. Die Aufnahme-RL verweist also – nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes vergleiche zB EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Rz 18; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5, 2014, 103 ff.) – auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen, letztlich gerichtsförmigen Rechtsschutzverfahren, die denjenigen in vergleichbaren innerstaatlichen Rechtssachen in ihrer Wirksamkeit gleichkommen müssen (lässt aber zunächst die Entscheidung durch eine administrative Instanz damit ausdrücklich zu, siehe dazu schon VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Art 47 GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang ist, worauf der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 18.525/2008 und auch der Verwaltungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190) hingewiesen haben, zu betonen, dass § 73 AVG vorsieht, dass die Behörde "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden hat. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, schon um im Falle schuldhafter Säumnis eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (siehe mwN VfSlg 18.525/2008). Angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art137 B-VG (siehe dazu VfSlg 3287/1957, 11.395/1987; VfGH 29.2.2016, A7/2015, uva.) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist.Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Artikel 47, GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang ist, worauf der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 18.525 aus 2008, und auch der Verwaltungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190) hingewiesen haben, zu betonen, dass Paragraph 73, AVG vorsieht, dass die Behörde "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden hat. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, schon um im Falle schuldhafter Säumnis eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (siehe mwN VfSlg 18.525 aus 2008,). Angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art137 B-VG (siehe dazu VfSlg 3287 aus 1957,, 11.395 aus 1987,; VfGH 29.2.2016, A7/2015, uva.) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist.

Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Art 18 B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann (für außergewöhnliche Situationen trifft Art 18 Abs 9 Aufnahme-RL Vorsorge).Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Artikel 18, B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann (für außergewöhnliche Situationen trifft Artikel 18, Absatz 9, Aufnahme-RL Vorsorge).

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass diese Konstruktion des Rechtsschutzes mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Art 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art 47 GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang steht (weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass gesehen hat, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheids auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), "darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. […] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes".3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass diese Konstruktion des Rechtsschutzes mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Artikel 26, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 47, GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang steht (weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass gesehen hat, gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheids auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), "darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. […] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes".

4. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen wie die hier vorliegende eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Er muss in diesen Fällen also seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen und kann nicht zunächst hinnehmen, dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren. Das ist verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu, dass bis zur Erlassung eines entsprechenden Bescheides jedenfalls Grundversorgung zu gewähren ist, siehe Punkt 2.2.).

4.1. Die Klägerin muss also, ungeachtet des Umstandes, dass sie zwischenzeitig Grundversorgung bezieht, einen Bescheid nach § 3 Abs 2 iVm Abs 6 Oö. GVG erwirken, mit dem darüber abgesprochen wird, ob der Klägerin für den von ihr beanspruchten Zeitraum Grundversorgungsleistungen zustehen. Damit kommt für die Klägerin aber eine bescheidmäßige Erledigung ihres Anspruchs in Betracht, was die Zulässigkeit einer Klage nach Art 137 B-VG ausschließt.“4.1. Die Klägerin muss also, ungeachtet des Umstandes, dass sie zwischenzeitig Grundversorgung bezieht, einen Bescheid nach Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, Oö. GVG erwirken, mit dem darüber abgesprochen wird, ob der Klägerin für den von ihr beanspruchten Zeitraum Grundversorgungsleistungen zustehen. Damit kommt für die Klägerin aber eine bescheidmäßige Erledigung ihres Anspruchs in Betracht, was die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 137, B-VG ausschließt.“

In seinem Erkenntnis vom 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„12

1. Die Zurückweisung des Antrags auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung" begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber bereits am 17. August 2015 in einer Betreuungsstelle untergebracht worden sei, weshalb schon am selben Tag, an dem die Beschwerde beim BVwG einlangte, der "darin begehrte Zustand hergestellt" worden sei.

13 Diesbezüglich weist der Revisionswerber allerdings im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass dem BVwG gemäß den Ausführungen im hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, keine Zuständigkeit zukam, über den mit der Verhaltensbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird dazu des Näheren auf Punkt 3. der Begründung des genannten Beschlusses verwiesen.13 Diesbezüglich weist der Revisionswerber allerdings im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass dem BVwG gemäß den Ausführungen im hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, keine Zuständigkeit zukam, über den mit der Verhaltensbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird dazu des Näheren auf Punkt 3. der Begründung des genannten Beschlusses verwiesen.

14 Insoweit liegt daher ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, was nicht nur zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG führt, sondern in Bezug auf diesen Spruchteil auch ihre Berechtigung nach sich zieht.14 Insoweit liegt daher ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, was nicht nur zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG führt, sondern in Bezug auf diesen Spruchteil auch ihre Berechtigung nach sich zieht.

Demnach war Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Demnach war Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

15

2. In Bezug auf die Bekämpfung von Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Beschlusses wird in der Revision ins Treffen geführt, zur Frage der Zulässigkeit einer Verhaltensbeschwerde wegen unzureichender Gewährung der Grundversorgung gebe es bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird zutreffend dargelegt, dass die Revision insoweit wegen Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.2. In Bezug auf die Bekämpfung von Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Beschlusses wird in der Revision ins Treffen geführt, zur Frage der Zulässigkeit einer Verhaltensbeschwerde wegen unzureichender Gewährung der Grundversorgung gebe es bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird zutreffend dargelegt, dass die Revision insoweit wegen Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

16 Das BVwG begründete die Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde im Wesentlichen damit, dass es an einer - nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG von Verfassungs wegen erforderlichen - gesetzlichen Grundlage im GVG-B 2005 für die vom Revisionswerber eingebrachte Verhaltensbeschwerde fehle. Es könne sich zwar - aus dem Rechtsstaatsprinzip und "aus den Grundrechten" - ein verfassungsrechtliches und - aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) - ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot könne der Gesetzgeber aber auch durch andere Konstruktionen, etwa durch die Einrichtung eines Bescheidverfahrens, Rechnung tragen. Sei eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, könne sie somit in diesem Sinn beim BFA eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Gegen die Entscheidung des BFA, wie auch im Fall der Säumnis, könne dann beim BVwG ein Rechtsmittel erhoben werden. Damit stehe dem Revisionswerber (ausreichender) innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.16 Das BVwG begründete die Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde im Wesentlichen damit, dass es an einer - nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG von Verfassungs wegen erforderlichen - gesetzlichen Grundlage im GVG-B 2005 für die vom Revisionswerber eingebrachte Verhaltensbeschwerde fehle. Es könne sich zwar - aus dem Rechtsstaatsprinzip und "aus den Grundrechten" - ein verfassungsrechtliches und - aus Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) - ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot könne der Gesetzgeber aber auch durch andere Konstruktionen, etwa durch die Einrichtung eines Bescheidverfahrens, Rechnung tragen. Sei eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, könne sie somit in diesem Sinn beim BFA eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Gegen die Entscheidung des BFA, wie auch im Fall der Säumnis, könne dann beim BVwG ein Rechtsmittel erhoben werden. Damit stehe dem Revisionswerber (ausreichender) innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

17 Die gesetzliche Grundlage für die Betreuung (hilfsbedürftige) Asylwerber durch den Bund stellt das GVG-B 2005 dar, mit dem insbesondere die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)), respektive die davor geltende Aufnahme-RL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) umgesetzt werden soll.

Die zentrale Regelung über die "Gewährung der Versorgung" findet sich - unter dieser Überschrift - im § 2 des genannten Gesetzes, der in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 (auszugsweise) Nachstehendes anordnet:Die zentrale Regelung über die "Gewährung der Versorgung" findet sich - unter dieser Überschrift - im Paragraph 2, des genannten Gesetzes, der in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 (auszugsweise) Nachstehendes anordnet:

"§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. ..."§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. ...

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. ...(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. ...

(2) Asylwerbern (...) ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) …

(4) Die Versorgung von Asylwerbern (...), die

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder2. gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder

3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern (...), die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern (...), die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

(7) …“

18 Neben den in § 2 Abs. 4 und 5 GVG-B 2005 genannten Möglichkeiten der Einschränkung und des Entzugs von (bereits gewährten) Grundversorgungsleistungen gibt es auch noch Fälle des Ausschlusses von der Grundversorgung, die in § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 aufgezählt sind. Diese Bestimmung lautet:18 Neben den in Paragraph 2, Absatz 4, und 5 GVG-B 2005 genannten Möglichkeiten der Einschränkung und des Entzugs von (bereits gewährten) Grundversorgungsleistungen gibt es auch noch Fälle des Ausschlusses von der Grundversorgung, die in Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 aufgezählt sind. Diese Bestimmung lautet:

"§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:"§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber (...), die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und

6. Asylwerber (...), die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß."Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß."

19 Demnach haben Asylwerber in dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz geführten Zulassungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung. Der Umfang dieser Versorgung ergibt sich aus Art. 6 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, und umfasst vor allem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung sowie die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde; weiters die Sicherung der Kranken- und Pflegeversorgung sowie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern. Für unbegleitete minderjährige Fremde enthält Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung Sonderbestimmungen hinsichtlich darüber noch hinausgehender Leistungen. Das betrifft vor allem besondere Wohnformen und im Bedarfsfall die Gewährung von sozialpädagogischer und psychologischer Unterstützung sowie eine den Bedürfnissen angepasste Tagesstrukturierung.19 Demnach haben Asylwerber in dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz geführten Zulassungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung. Der Umfang dieser Versorgung ergibt sich aus Artikel 6, der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, und umfasst vor allem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung sowie die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde; weiters die Sicherung der Kranken- und Pflegeversorgung sowie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern. Für unbegleitete minderjährige Fremde enthält Artikel 7, der Grundversorgungsvereinbarung Sonderbestimmungen hinsichtlich darüber noch hinausgehender Leistungen. Das betrifft vor allem besondere Wohnformen und im Bedarfsfall die Gewährung von sozialpädagogischer und psychologischer Unterstützung sowie eine den Bedürfnissen angepasste Tagesstrukturierung.

Unter bestimmten in § 2 Abs. 4 und 5 GVG-B 2005 genannten Voraussetzungen können die Grundversorgungsleistungen nur unter Auflagen gewährt, eingeschränkt oder (ganz) entzogen werden. Bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 näher genannten Bedingungen kann der Ausschluss von der Grundversorgung verfügt werden.Unter bestimmten in Paragraph 2, Absatz 4, und 5 GVG-B 2005 genannten Voraussetzungen können die Grundversorgungsleistungen nur unter Auflagen gewährt, eingeschränkt oder (ganz) entzogen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 näher genannten Bedingungen kann der Ausschluss von der Grundversorgung verfügt werden.

20 Zuständige Behörde ist das BFA. Das ergibt sich einerseits aus § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-Einrichtungsgesetz, wonach dem Bundesamt die Vollziehung des GVG-B 2005 obliegt. Andererseits ergibt sich das auch aus § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG, wonach dem Bundesamt die Führung von Verfahren nach dem GVG-B 2005, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, obliegt. Damit korrespondiert § 9 GVG-B 2005, dessen Abs. 1 bis 3b unter der Überschrift "Behörden" lauten:20 Zuständige Behörde ist das BFA. Das ergibt sich einerseits aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Einrichtungsgesetz, wonach dem Bundesamt die Vollziehung des GVG-B 2005 obliegt. Andererseits ergibt sich das auch aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG, wonach dem Bundesamt die Führung von Verfahren nach dem GVG-B 2005, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, obliegt. Damit korrespondiert Paragraph 9, GVG-B 2005, dessen Absatz eins, bis 3b unter der Überschrift "Behörden" lauten:

"§ 9. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(3a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben."

21 In der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 lautete der schon damals mit "Behörden" überschriebene § 9 GVG-B 2005 in seinen Abs. 1 bis 3b wie folgt:21 In der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 lautete der schon damals mit "Behörden" überschriebene Paragraph 9, GVG-B 2005 in seinen Absatz eins, bis 3b wie folgt:

"§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Absatz eins,). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben."

22 Zu dieser Bestimmung judizierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985, dass eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person, die der Auffassung sei, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen (Einschränkung und Entzug der Grundversorgung bzw. Ausschluss von der Grundversorgung) einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsehe. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, könne bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß § 9 GVG-B 2005 ein Rechtsmittel erhoben werden. Im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, brachte der Verfassungsgerichtshof dann noch zum Ausdruck, dass das GVG-B 2005, das die amtswegige Erlassung eines Bescheides bei Entziehung oder Einschränkung der Grundversorgungsleistungen vorsehe, im Verhältnis zu Art. 16 Abs. 5 der RL 2003/9/EG ("Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht."), dem nunmehr Art. 20 Abs. 6 der Aufnahme-RL inhaltlich entspricht, in dieser Beziehung gemeinschaftsrechtskonform sei.22 Zu dieser Bestimmung judizierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985, dass eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person, die der Auffassung sei, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen (Einschränkung und Entzug der Grundversorgung bzw. Ausschluss von der Grundversorgung) einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsehe. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, könne bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Paragraph 9, GVG-B 2005 ein Rechtsmittel erhoben werden. Im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, brachte der Verfassungsgerichtshof dann noch zum Ausdruck, dass das GVG-B 2005, das die amtswegige Erlassung eines Bescheides bei Entziehung oder Einschränkung der Grundversorgungsleistungen vorsehe, im Verhältnis zu Artikel 16, Absatz 5, der RL 2003/9/EG ("Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht."), dem nunmehr Artikel 20, Absatz 6, der Aufnahme-RL inhaltlich entspricht, in dieser Beziehung gemeinschaftsrechtskonform sei.

23 Zu einem die von Anfang an verweigerte Grundversorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 betreffenden Fall sprach der Verfassungsgerichtshof sodann in seinem Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, aus, er verkenne nicht, dass bei der Verweigerung der Grundversorgung ein Antragsteller in eine seine Existenz bedrohende Situation kommen könne, doch sehe - in Bezug auf das gemäß der (damaligen) gesetzlichen Regelung eingeräumte Verlangen auf eine bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung - § 73 AVG vor, dass über den Antrag "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden sei. Eine Behörde, die - obwohl sie früher entscheiden könnte - die Entscheidungsfrist abwarte, handle daher rechtswidrig. Gerade in Fällen der Grundversorgung sei von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließe und sofort einen Bescheid erlasse, um diese Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde. Aus dem Umstand, dass ein Devolutionsantrag erst nach Ablauf der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist gestellt werden könne, sei aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung abzuleiten, die keine von § 73 AVG abweichende kürzere Frist vorsehe.23 Zu einem die von Anfang an verweigerte Grundversorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 betreffenden Fall sprach der Verfassungsgerichtshof sodann in seinem Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, aus, er verkenne nicht, dass bei der Verweigerung der Grundversorgung ein Antragsteller in eine seine Existenz bedrohende Situation kommen könne, doch sehe - in Bezug auf das gemäß der (damaligen) gesetzlichen Regelung eingeräumte Verlangen auf eine bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung - Paragraph 73, AVG vor, dass über den Antrag "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden sei. Eine Behörde, die - obwohl sie früher entscheiden könnte - die Entscheidungsfrist abwarte, handle daher rechtswidrig. Gerade in Fällen der Grundversorgung sei von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließe und sofort einen Bescheid erlasse, um diese Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde. Aus dem Umstand, dass ein Devolutionsantrag erst nach Ablauf der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist gestellt werden könne, sei aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung abzuleiten, die keine von Paragraph 73, AVG abweichende kürzere Frist vorsehe.

24 Mit einem zum Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) ergangenen Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung einer - wegen der (nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgten) Abmeldung der Krankenversicherung - an den unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Maßnahmenbeschwerde richtete, abgelehnt.

Dazu ist vorauszuschicken, dass nach den (damals geltenden) Bestimmungen des K-GrvG - wie auch nach dem GVG-B 2005 - (insbesondere) über die Einschränkung oder Einstellung von Grundversorgungsleistungen mit schriftlichem Bescheid abzusprechen war. Daran anknüpfend begründete der Gerichtshof seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die unter Rz 22 erwähnten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit offen stehe, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliege. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Möglichkeit eines solchen Bescheides nach dem K-GrvG unter dem Blickwinkel des Art. 13 EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") iVm Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter") keinen effektiven Rechtsschutz biete, bemerkte der Verwaltungsgerichtshof dann noch Folgendes:Dazu ist vorauszuschicken, dass nach den (damals geltenden) Bestimmungen des K-GrvG - wie auch nach dem GVG-B 2005 - (insbesondere) über die Einschränkung oder Einstellung von Grundversorgungsleistungen mit schriftlichem Bescheid abzusprechen war. Daran anknüpfend begründete der Gerichtshof seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die unter Rz 22 erwähnten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit offen stehe, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliege. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Möglichkeit eines solchen Bescheides nach dem K-GrvG unter dem Blickwinkel des Artikel 13, EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") in Verbindung mit Artikel 3, EMRK ("Verbot der Folter") keinen effektiven Rechtsschutz biete, bemerkte der Verwaltungsgerichtshof dann noch Folgendes:

"Die Beschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach § 9 K-GrvG für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil gemäß § 73 Abs. 1 AVG die erkennende Behörde sechs Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, verfängt bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 AVG erhobene ‚Maßnahmenbeschwerde' die in § 73 Abs. 1 leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur ‚spätestens' sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist.""Die Beschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach Paragraph 9, K-GrvG für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG die erkennende Behörde sechs Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, verfängt bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene ‚Maßnahmenbeschwerde' die in Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur ‚spätestens' sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist."

Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof abschließend, der Beschwerdevorwurf, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Bescheid gemäß § 9 K-GrvG zu erwirken, biete - anders als eine "Maßnahmenbeschwerde" - keinen effektiven Rechtsschutz, sei nicht berechtigt.Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof abschließend, der Beschwerdevorwurf, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Bescheid gemäß Paragraph 9, K-GrvG zu erwirken, biete - anders als eine "Maßnahmenbeschwerde" - keinen effektiven Rechtsschutz, sei nicht berechtigt.

25 Im Gefolge der dargestellten Judikatur führte der Verwaltungsgerichtshof sodann in seinem ebenfalls zum K-GrvG ergangenen Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, unter Punkt II.3.3. der Entscheidungsgründe aus:25 Im Gefolge der dargestellten Judikatur führte der Verwaltungsgerichtshof sodann in seinem ebenfalls zum K-GrvG ergangenen Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, unter Punkt römisch zwei.3.3. der Entscheidungsgründe aus:

"Zu einer Entziehung der Grundversorgung als angedrohte Maßnahme ist vorauszuschicken, dass selbst gegen deren Verwirklichung keine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0072)."Zu einer Entziehung der Grundversorgung als angedrohte Maßnahme ist vorauszuschicken, dass selbst gegen deren Verwirklichung keine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0072).

Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) stünde dem Betroffenen eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum O.ö. Grundversorgungsgesetz 2006 vom 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus stünde dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken (vgl. den zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorläge, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG geschlossen werden müsste, wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, und vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060)."Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) stünde dem Betroffenen eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist vergleiche , den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum O.ö. Grundversorgungsgesetz 2006 vom 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus stünde dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken vergleiche , den zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorläge, die durch eine Beschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden müsste, wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, und vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060)."

26 Der oben unter Rz 21 zitierte § 9 GVG-B 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 zunächst durch das FremdenbehördenneustrukturierungsG (FNG) dahin geändert, dass - neben der Bezugnahme auf das nunmehrige Bundesamt in Abs. 1 und neben dem wegen der nunmehr vorgesehenen Zuständigkeit des BVwG möglichen Entfall des Abs. 3a - in den Abs. 2, 3 und 3b jeweils "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde (vgl. die ErlRV 1803 BlgNR 24. GP 80). So wurden im Abs. 2 das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" und die Wortfolge "entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern" durch die Wortfolge "entscheidet das Bundesverwaltungsgericht" sowie im Abs. 3 die Wortfolge "können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung" durch die Wortfolge "kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde" ersetzt. Abs. 3b betreffend die Amtsrevisionsbefugnis des Bundesministers für Inneres wurde im Hinblick auf mehrfach notwendige terminologische Änderungen neu formuliert. Mit dem FNG-AnpassungsG wurde sodann ebenfalls mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 im § 9 Abs. 3 GVG-B 2005 nur das Zitat "§ 64 Abs. 2 AVG" durch das Zitat "§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013," ersetzt, was - wie schon zuvor - eine (weitere) Anpassung aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellte (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR 24. GP 34). Schließlich wurden noch mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 - so die diesbezüglichen ErlRV 582 BlgNR 25. GP 34 - durch den Entfall der Wendung "erster Instanz" "redaktionelle Anpassungen" vorgenommen und es wurde durch die Bedachtnahme im Abs. 3b auch auf "Beschlüsse" ein "redaktionelles Versehen" beseitigt.26 Der oben unter Rz 21 zitierte Paragraph 9, GVG-B 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 zunächst durch das FremdenbehördenneustrukturierungsG (FNG) dahin geändert, dass - neben der Bezugnahme auf das nunmehrige Bundesamt in Absatz eins und neben dem wegen der nunmehr vorgesehenen Zuständigkeit des BVwG möglichen Entfall des Absatz 3 a, - in den Absatz 2, 3, und 3b jeweils "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde vergleiche , die ErlRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 80, ). So wurden im Absatz 2, das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" und die Wortfolge "entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern" durch die Wortfolge "entscheidet das Bundesverwaltungsgericht" sowie im Absatz 3, die Wortfolge "können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung" durch die Wortfolge "kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde" ersetzt. Absatz 3 b, betreffend die Amtsrevisionsbefugnis des Bundesministers für Inneres wurde im Hinblick auf mehrfach notwendige terminologische Änderungen neu formuliert. Mit dem FNG-AnpassungsG wurde sodann ebenfalls mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 im Paragraph 9, Absatz 3, GVG-B 2005 nur das Zitat "§ 64 Absatz 2, AVG" durch das Zitat "§ 13 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,," ersetzt, was - wie schon zuvor - eine (weitere) Anpassung aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellte vergleiche , die ErlRV 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34, ). Schließlich wurden noch mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 - so die diesbezüglichen ErlRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 34, - durch den Entfall der Wendung "erster Instanz" "redaktionelle Anpassungen" vorgenommen und es wurde durch die Bedachtnahme im Absatz 3 b, auch auf "Beschlüsse" ein "redaktionelles Versehen" beseitigt.

27 Die soeben dargestellte Entwicklung zeigt deutlich, dass im § 9 GVG-B 2005 gegenüber der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des Bundesasylamtes durch das BFA auf Behördenebene und der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte.27 Die soeben dargestellte Entwicklung zeigt deutlich, dass im Paragraph 9, GVG-B 2005 gegenüber der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des Bundesasylamtes durch das BFA auf Behördenebene und der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte.

28 Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit 1. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GVG-B 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG (siehe Rz 16) am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der oben dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die gegenständliche Verhaltensbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Revisionswerber zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das BVwG zu erheben.28 Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit 1. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GVG-B 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG (siehe Rz 16) am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der oben dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die gegenständliche Verhaltensbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Revisionswerber zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B 2005 mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das BVwG zu erheben.

29 Dass gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof aber schon in dem oben unter Rz 23 dargestellten Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die dort vertretene Auffassung, im Hinblick darauf, dass § 73 Abs. 1 erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag sei "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, sei gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt (vgl. in diesem Sinn schon den oben unter Rz 24 zitierten hg. Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060). Im Einklang mit dem Verfassungsgerichtshof, der den vergleichbaren Fall einer gänzlichen Verweigerung der Grundversorgung zu beurteilen hatte, gilt daher auch für die vorliegende Konstellation, aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten.29 Dass gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof aber schon in dem oben unter Rz 23 dargestellten Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die dort vertretene Auffassung, im Hinblick darauf, dass Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag sei "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, sei gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt vergleiche , in diesem Sinn schon den oben unter Rz 24 zitierten hg. Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060). Im Einklang mit dem Verfassungsgerichtshof, der den vergleichbaren Fall einer gänzlichen Verweigerung der Grundversorgung zu beurteilen hatte, gilt daher auch für die vorliegende Konstellation, aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten.

30 Im Übrigen ist noch - wie sinngemäß ebenfalls schon in dem zuletzt erwähnten Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060 - unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes darauf hinzuweisen, dass auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die in § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 73 Abs. 1 erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.30 Im Übrigen ist noch - wie sinngemäß ebenfalls schon in dem zuletzt erwähnten Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060 - unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes darauf hinzuweisen, dass auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die in Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.

31 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Stellen eines auf das Unionsrecht gestützten Antrags auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, in Betracht käme. Dabei geht es darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. Für dringende Fälle, in denen die baldige Erlangung existenzsichernder Maßnahmen für erforderlich gehalten wird, ist daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung geeignet, rasch Abhilfe zu erreichen. Davon ging auch der Revisionswerber aus und machte von dieser Möglichkeit folgerichtig auch im vorliegenden Fall - wenn auch in Verbindung mit der erhobenen Verhaltensbeschwerde - Gebrauch. Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber - selbstredend: unverzüglich - zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes (vgl. sinngemäß Punkt 3.3. der Begründung des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).31 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Stellen eines auf das Unionsrecht gestützten Antrags auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, in Betracht käme. Dabei geht es darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. Für dringende Fälle, in denen die baldige Erlangung existenzsichernder Maßnahmen für erforderlich gehalten wird, ist daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung geeignet, rasch Abhilfe zu erreichen. Davon ging auch der Revisionswerber aus und machte von dieser Möglichkeit folgerichtig auch im vorliegenden Fall - wenn auch in Verbindung mit der erhobenen Verhaltensbeschwerde - Gebrauch. Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber - selbstredend: unverzüglich - zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes vergleiche , sinngemäß Punkt 3.3. der Begründung des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).

32 Entgegen der Meinung in der Revision ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art. 47 GRC, dass ein effektiver Rechtsschutz in Angelegenheiten der Grundversorgung nur dann gegeben wäre, wenn die direkte Anrufbarkeit eines Gerichtes mit Verhaltensbeschwerde möglich ist.32 Entgegen der Meinung in der Revision ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, namentlich aus Artikel 26, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 47, GRC, dass ein effektiver Rechtsschutz in Angelegenheiten der Grundversorgung nur dann gegeben wäre, wenn die direkte Anrufbarkeit eines Gerichtes mit Verhaltensbeschwerde möglich ist.

33 So wird schon in der Präambel der Aufnahme-RL unter Punkt 35 postuliert, dass die RL im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und dass die RL vor allem darauf abziele, (u.a.) die Anwendung des Art. 47 der Charta zu fördern. Dass entgegen dieser Absicht der mit "Rechtsbehelfe" übertitelte Art. 26 der Aufnahme-RL den Vorgaben des Art. 47 GRC nicht entspreche, wird auch in der Revision nicht behauptet. 33 So wird schon in der Präambel der Aufnahme-RL unter Punkt 35 postuliert, dass die RL im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und dass die RL vor allem darauf abziele, (u.a.) die Anwendung des Artikel 47, der Charta zu fördern. Dass entgegen dieser Absicht der mit "Rechtsbehelfe" übertitelte Artikel 26, der Aufnahme-RL den Vorgaben des Artikel 47, GRC nicht entspreche, wird auch in der Revision nicht behauptet.

Der - nach Art. 31 Abs. 1 der Aufnahme-RL bis 20. Juli 2015 umzusetzende - Art. 26 ordnet in seinem ersten Absatz Folgendes an:Der - nach Artikel 31, Absatz eins, der Aufnahme-RL bis 20. Juli 2015 umzusetzende - Artikel 26, ordnet in seinem ersten Absatz Folgendes an:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen."

In diesem Kontext ist im Übrigen auch noch auf die - nach Art. 31 Abs. 1 der Aufnahme-RL ebenfalls bis 20. Juli 2015 umzusetzenden - Abs. 5 und 6 des Art. 20 dieser RL betreffend die (v.a.) verfahrensrechtlichen Bestimmungen bei Einschränkung oder Entzug bereits gewährter Grundversorgungsleistungen Bedacht zu nehmen, die wie folgt lauten:In diesem Kontext ist im Übrigen auch noch auf die - nach Artikel 31, Absatz eins, der Aufnahme-RL ebenfalls bis 20. Juli 2015 umzusetzenden - Absatz 5, und 6 des Artikel 20, dieser RL betreffend die (v.a.) verfahrensrechtlichen Bestimmungen bei Einschränkung oder Entzug bereits gewährter Grundversorgungsleistungen Bedacht zu nehmen, die wie folgt lauten:

"(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht."

34 In der Revision wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, "bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL" müsse unter dem Begriff "Beschwerden gegen Entscheidungen" im § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Bei anderer Auslegung könne die gegenständliche Verhaltensbeschwerde aber hilfsweise auch unmittelbar auf Art. 26 der Aufnahme-RL gestützt werden, weil dann der nationale Gesetzgeber mit der Schaffung eines entsprechenden Rechtsbehelfs säumig wäre. Beides wird damit begründet, dass andernfalls kein effektiver Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC iVm Art. 26 der Aufnahme-RL zur Verfügung stünde, weil dem die "Umwegkonstruktion" (Beantragung eines Bescheides beim BFA) angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht genüge.34 In der Revision wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, "bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL" müsse unter dem Begriff "Beschwerden gegen Entscheidungen" im Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B 2005 auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG verstanden werden. Bei anderer Auslegung könne die gegenständliche Verhaltensbeschwerde aber hilfsweise auch unmittelbar auf Artikel 26, der Aufnahme-RL gestützt werden, weil dann der nationale Gesetzgeber mit der Schaffung eines entsprechenden Rechtsbehelfs säumig wäre. Beides wird damit begründet, dass andernfalls kein effektiver Rechtsbehelf iSd Artikel 47, GRC in Verbindung mit , Artikel 26, der Aufnahme-RL zur Verfügung stünde, weil dem die "Umwegkonstruktion" (Beantragung eines Bescheides beim BFA) angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht genüge.

35 Für diese Annahme lässt sich aber den unter Rz 33 zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen, mit deren Inhalt sich die Revision auch nicht weiter auseinandersetzt, keine Grundlage entnehmen. Vielmehr entspricht die nach der oben dargelegten Judikatur (insbesondere) des Verfassungsgerichtshofes sich aus dem "einzelstaatlichen Recht" ergebende Rechtsschutzmöglichkeit nach dem GVG-B 2005 den Anforderungen der Aufnahme-RL, die dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen sehr weiten Spielraum einräumt:

36 Einerseits wird von Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL nämlich erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine "Justizbehörde" mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG am 17. August 2015 entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Auch die Revision führt diesbezüglich keine Argumente ins Treffen. Im Übrigen ist es dem Fremden - wie noch ergänzend anzumerken ist - unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 - "Schneider").36 Einerseits wird von Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL nämlich erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine "Justizbehörde" mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG am 17. August 2015 entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Auch die Revision führt diesbezüglich keine Argumente ins Treffen. Im Übrigen ist es dem Fremden - wie noch ergänzend anzumerken ist - unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren vergleiche , dazu das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 - "Schneider").

37 Andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung des Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL, dass es zulässig ist, in erster Instanz die Entscheidungszuständigkeit einer Administrativbehörde vorzusehen. Insoweit entspricht das GVG-B 2005 in seiner oben wiedergegebenen Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach auf Antrag vom BFA mit Bescheid darüber abzusprechen ist, wenn die Leistungen der Grundversorgung am Maßstab der Grundversorgungsvereinbarung bzw. der Aufnahme-RL (behauptetermaßen) unzureichend sind oder überhaupt verweigert werden, der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL. In Bezug auf die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich die Bescheiderlassungspflicht - vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 5 und 6 der Aufnahme-RL - im Übrigen schon aus § 2 Abs. 4 und 5 iVm Abs. 6 sowie aus § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 (vgl. den oben unter Rz 22 zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985; siehe dazu auch die unter derselben Rz wiedergegebene, zur RL 2003/9/EG vorgenommene Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, dass das GVG-B 2005 insoweit gemeinschaftsrechtskonform sei). Schließlich kann hinsichtlich der Überlegungen zur ausreichenden Effektivität des sich aus dem GVG-B 2005 ergebenden Rechtsschutzsystems im Verhältnis zu einer Verhaltensbeschwerde auf die Ausführungen unter Rz 29 bis 31 verwiesen werden, wobei noch ergänzend anzumerken ist, dass auch die Aufnahme-RL - außer bei der Erstbeurteilung nach Art. 22 Abs. 1, die "innerhalb angemessener Frist" vorzunehmen ist - keine Entscheidungsfristen vorgibt.37 Andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung des Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL, dass es zulässig ist, in erster Instanz die Entscheidungszuständigkeit einer Administrativbehörde vorzusehen. Insoweit entspricht das GVG-B 2005 in seiner oben wiedergegebenen Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach auf Antrag vom BFA mit Bescheid darüber abzusprechen ist, wenn die Leistungen der Grundversorgung am Maßstab der Grundversorgungsvereinbarung bzw. der Aufnahme-RL (behauptetermaßen) unzureichend sind oder überhaupt verweigert werden, der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL. In Bezug auf die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich die Bescheiderlassungspflicht - vor dem Hintergrund von Artikel 20, Absatz 5, und 6 der Aufnahme-RL - im Übrigen schon aus Paragraph 2, Absatz 4, und 5 in Verbindung mit , Absatz 6, sowie aus Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 vergleiche , den oben unter Rz 22 zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985; siehe dazu auch die unter derselben Rz wiedergegebene, zur RL 2003/9/EG vorgenommene Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, dass das GVG-B 2005 insoweit gemeinschaftsrechtskonform sei). Schließlich kann hinsichtlich der Überlegungen zur ausreichenden Effektivität des sich aus dem GVG-B 2005 ergebenden Rechtsschutzsystems im Verhältnis zu einer Verhaltensbeschwerde auf die Ausführungen unter Rz 29 bis 31 verwiesen werden, wobei noch ergänzend anzumerken ist, dass auch die Aufnahme-RL - außer bei der Erstbeurteilung nach Artikel 22, Absatz eins,, die "innerhalb angemessener Frist" vorzunehmen ist - keine Entscheidungsfristen vorgibt.

38 Demnach kann nicht - im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz (vgl. dazu etwa das Urteil vom 22. Dezember 2010, C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH", Rz 28, mwN) - gesagt werden, dass die im GVG-B 2005 vorgesehenen "Verfahrensmodalitäten" einem Asylwerber die Verfolgung der ihm nach der Aufnahme-RL zustehenden Rechte "praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren".38 Demnach kann nicht - im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz vergleiche , dazu etwa das Urteil vom 22. Dezember 2010, C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH", Rz 28, mwN) - gesagt werden, dass die im GVG-B 2005 vorgesehenen "Verfahrensmodalitäten" einem Asylwerber die Verfolgung der ihm nach der Aufnahme-RL zustehenden Rechte "praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren".

39 Aus all diesen Gründen ist somit auch der Anregung in der Revision nicht näher zu treten, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu der Frage einzuholen, ob Art. 26 der Aufnahme-RL "dahingehend ausgelegt werden kann, dass nach faktischer Nicht-Gewährung der zureichenden Grundversorgung ein antragsbedürftiges Verfahren zur Erlassung eines Bescheides binnen sechs Monaten ausreichend wäre, um Rechtsschutz zu gewähren". Vor allem trifft nämlich auch die in der Revision im unmittelbaren Anschluss an die Formulierung dieser Frage noch angeführte Begründung - "dies insbesondere vor dem Hintergrund der während dieser Zeit bestehenden Obdachlosigkeit" - fallbezogen überhaupt nicht zu.“39 Aus all diesen Gründen ist somit auch der Anregung in der Revision nicht näher zu treten, gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu der Frage einzuholen, ob Artikel 26, der Aufnahme-RL "dahingehend ausgelegt werden kann, dass nach faktischer Nicht-Gewährung der zureichenden Grundversorgung ein antragsbedürftiges Verfahren zur Erlassung eines Bescheides binnen sechs Monaten ausreichend wäre, um Rechtsschutz zu gewähren". Vor allem trifft nämlich auch die in der Revision im unmittelbaren Anschluss an die Formulierung dieser Frage noch angeführte Begründung - "dies insbesondere vor dem Hintergrund der während dieser Zeit bestehenden Obdachlosigkeit" - fallbezogen überhaupt nicht zu.“

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

„2.3. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099, Punkt III.2.3. der Entscheidungsgründe). Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (nochmals VfGH 15.10.2016, A 15/2015, Punkte III.2.2. und 3.2. am Ende der Begründung, unter Berufung auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 ff). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will (siehe in diesem Sinn das zuvor erwähnte Urteil des EuGH, Rn. 48). Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen.„2.3. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (VfGH 15.10.2016, E 560 aus 2016,, VfSlg. 20.099, Punkt römisch drei.2.3. der Entscheidungsgründe). Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (nochmals VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,, Punkte römisch drei.2.2. und 3.2. am Ende der Begründung, unter Berufung auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 ff). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will (siehe in diesem Sinn das zuvor erwähnte Urteil des EuGH, Rn. 48). Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen.

Die Annahme, die Behörde habe für die Erbringung von Geldleistungen optiert, ist davon ausgehend in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, zwingend (zunächst erfolgloses Herantreten der Revisionswerberin an die belangte Behörde mit dem bei dieser am 11. November 2015 eingelangten Antrag, insbesondere eine geeignete Unterkunft zu gewähren, verbunden mit dem Begehren auf „unverzügliche Entscheidung“ [siehe dazu Rn. 2]). Insoweit wurde auch der Anforderung des Verfassungsgerichtshofes im schon mehrfach angesprochenen Beschluss A 15/2015 (Punkt III.4. der Begründung) Rechnung getragen, wonach der Asylwerber - was verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei - „seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen [muss] und ... nicht zunächst hinnehmen [kann], dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren [kann].“Die Annahme, die Behörde habe für die Erbringung von Geldleistungen optiert, ist davon ausgehend in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, zwingend (zunächst erfolgloses Herantreten der Revisionswerberin an die belangte Behörde mit dem bei dieser am 11. November 2015 eingelangten Antrag, insbesondere eine geeignete Unterkunft zu gewähren, verbunden mit dem Begehren auf „unverzügliche Entscheidung“ [siehe dazu Rn. 2]). Insoweit wurde auch der Anforderung des Verfassungsgerichtshofes im schon mehrfach angesprochenen Beschluss A 15 aus 2015, (Punkt römisch drei.4. der Begründung) Rechnung getragen, wonach der Asylwerber - was verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei - „seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen [muss] und ... nicht zunächst hinnehmen [kann], dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren [kann].“

Hat der Asylwerber „seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend“ gemacht, so steht einem Geldleistungsbegehren also auch nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts im Weg und es kann dessen Geltendmachung nur nach Maßgabe des Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes eingeschränkt werden.

2.4. Dass das von der Revisionswerberin erhobene Geldleistungsbegehren grundsätzlich berechtigt sein kann, hat letztlich auch das LVwG im hier angefochtenen Erkenntnis nicht in Abrede gestellt. Es ging allerdings mit der belangten Behörde erkennbar davon aus, dass ein solches Begehren mit Erfolg nur gegenüber dem Bund hätte gestellt werden können. Das trifft nicht zu.

Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Art. 3 Abs. 2 Z 1 GVV an das konkrete Land erfolgte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Z 1 GVV). Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GVG-B 2005 -in seinem § 2 Abs. 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und - fallbezogen aber nicht relevant - in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, GVV an das konkrete Land erfolgte vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, GVV). Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GVG-B 2005 -in seinem Paragraph 2, Absatz eins, - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und - fallbezogen aber nicht relevant - in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.

Das ist aber hinsichtlich der Revisionswerberin in Bezug auf Oberösterreich - unterstellt man, dass sie hier Hauptwohnsitz und Aufenthalt hatte - vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 1 Oö. GVG der Fall, weil ihr demnach als hilfs- und schutzbedürftige Fremde vom Land Oberösterreich die erforderlichen Leistungen zu erbringen sind. [Dass die Revisionswerberin, wie vom LVwG angemerkt, für den Zeitraum 17. November bis 22. November 2015 eine Meldelücke aufweist, steht der Annahme, sie habe auch während dieser Tage ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich gehabt, vor dem Hintergrund dessen, dass der polizeilichen Meldung nur Indizcharakter zukommt (VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 13) nicht entgegen.]Das ist aber hinsichtlich der Revisionswerberin in Bezug auf Oberösterreich - unterstellt man, dass sie hier Hauptwohnsitz und Aufenthalt hatte - vor dem Hintergrund von Paragraph eins, Absatz eins, Oö. GVG der Fall, weil ihr demnach als hilfs- und schutzbedürftige Fremde vom Land Oberösterreich die erforderlichen Leistungen zu erbringen sind. [Dass die Revisionswerberin, wie vom LVwG angemerkt, für den Zeitraum 17. November bis 22. November 2015 eine Meldelücke aufweist, steht der Annahme, sie habe auch während dieser Tage ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich gehabt, vor dem Hintergrund dessen, dass der polizeilichen Meldung nur Indizcharakter zukommt (VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 13) nicht entgegen.]

24 Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch - so wie gegebenenfalls hier - gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (siehe dazu VwGH 22.9.2011, 2008/18/0542, VwSlg. 18214 A).24 Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch - so wie gegebenenfalls hier - gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (siehe dazu VwGH 22.9.2011, 2008/18/0542, VwSlg. 18214 A).

2.5. Das LVwG hat dem Begehren der Revisionswerberin aber auch - und das sogar primär - mit dem Argument nicht Rechnung getragen, dass ihr die im Rahmen der Aufnahme-RL zustehenden Leistungen ohnehin ab Antragstellung tatsächlich zur Verfügung gestanden seien. Sie habe sich jedoch aus freien Stücken der ihr gewährten Hilfeleistungen begeben.

2.5.1. Dazu hat das LVwG festgestellt, dass die Revisionswerberin nach ihrer asylrechtlichen Ersteinvernahme am 29. Oktober 2015 infolge völliger Auslastung der Kapazitäten aufgrund des Massenzustroms von Fremden keiner Betreuungseinrichtung des Bundes zugewiesen worden sei; sie habe aber ein Informationsblatt mit der Adresse eines vom Bund eingerichteten Notquartiers, welches sich im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof befunden habe, sowie ein weiteres Informationsblatt mit Adressen von Hilfsorganisationen (Caritas, Volkshilfe, usw.), an welche sie sich im Bedarfsfall hätte wenden können, erhalten. Im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof sei der Revisionswerberin dann mitgeteilt worden, dass sie erst dann eine (gemeint: reguläre) Unterkunft bekomme, wenn ihr Asylverfahren zugelassen sei. Sie habe sich daraufhin zu ihrer Schwester nach Traun begeben, wo sie die Nacht auf den 30. Oktober 2015 verbracht habe. Am 30. Oktober 2015 habe sich die Revisionswerberin aber wieder im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof eingefunden.

Diesbezüglich stellte das LVwG dann einerseits fest, dass das Postverteilerzentrum vom 30. Oktober bis 18. November 2015 zu Reinigungszwecken geschlossen gewesen sei. Andererseits führte es aus, obwohl die Revisionswerberin angegeben hätte, auf Grund der Wohnverhältnisse nicht bei ihrer Schwester bleiben zu können, habe sie „die Versorgung durch das vom Bund eingerichtete Notquartier ... nicht in Anspruch genommen“ und in der Folge bei einer palästinensischen Familie gewohnt. Ungeachtet der Schließung des Postverteilerzentrums am Linzer Bahnhof wäre zu jedem Zeitpunkt „eine Unterkunftnahme in einem anderen Notquartier in Linz tatsächlich möglich“ gewesen.

Die Revisionswerberin sei - so das LVwG weiter - schon ab 29. Oktober 2015 von einer Mitarbeiterin des Vereins „Helping Hands Linz“ betreut worden. Mit ihrer Unterstützung sei versucht worden, ein Quartier zu erhalten. Aus Anlass gemeinsamer Vorsprachen beim - von der Revisionswerberin aber ohnehin nicht als Quartier in Betracht gezogenen - Postverteilerzentrum am Bahnhof, auch nach dem 30. Oktober 2015, habe man die Auskunft erhalten, dass „der Aufenthalt hier hauptsächlich für Transitflüchtlinge möglich ist, wenn keine private Person die Asylwerber abholt.“ In diesem Zusammenhang hätten die Revisionswerberin und ihre freiwillige Betreuerin die konkrete Situation der Revisionswerberin („keine private Unterkunft mehr, weil zu klein, Notlage“) den „dort agierenden Personen“ aber nie geschildert. „Gesamthaft“ ergebe sich das Bild, dass die Revisionswerberin nach einem Quartier gefragt und diesbezüglich konsequent die Antwort erhalten habe, dass „ein Quartier ... nicht vorhanden ist bzw. erst nach Erhalt der weißen Karte zugeteilt werden könne, wiewohl die [Revisionswerberin] aber - entgegen ihrer Annahme - nicht ‚auf der Straße‘ gelandet wäre, da tatsächlich ausreichend Notquartiere vorhanden gewesen wären.“

Nach Zulassung des Asylverfahrens am 5. November 2015 habe sich die Revisionswerberin nach ihrer Untersuchung beim Magistrat wieder am Bahnhof eingefunden. Von dort sei sie dann zum BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, gebracht worden, wo sie bekannt gegeben habe, privat Unterkunft genommen zu haben.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen nur auf die Phase bis zum 5. November 2015 beziehen und den vom gegenständlichen Begehren erfassten nachfolgenden Zeitraum nicht erfassen. Vor allem stellte das LVwG eine Weigerung der Revisionswerberin, eine ihr angebotene Unterkunft nicht annehmen zu wollen, nur - noch erkennbar - hinsichtlich des 30. Oktober 2015 (nach Rückkehr der Revisionswerberin zum Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof) fest, doch bleibt unklar, in Bezug auf welches „vom Bund eingerichtete Notquartier“ die Revisionswerberin „die Versorgung ... nicht in Anspruch“ nahm. In diesem Zusammenhang ist nämlich nur vom Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof die Rede, welches aber nach den weiteren Feststellungen des LVwG ab dem 30. Oktober 2015 geschlossen war und insofern von vornherein nicht als „Träger“ von Grundversorgungsleistungen in Betracht kam. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, das LVwG habe die dann angesprochene „Unterkunftnahme in einem anderen Notquartier“ gemeint, bliebe offen, welches dem Bund zuordenbare Quartier konkret angeboten und nicht angenommen wurde. Von daher erübrigen sich auch - vom LVwG aber ohnehin nicht näher angestellte - Überlegungen dahin, ob die Nichtinanspruchnahme eines Notquartiers am 30. Oktober 2015 dafür verantwortlich war, dass die Revisionswerberin über den 5. November 2015 und dann vor allem auch über den 11. November 2015 (Eingang des in Rn. 2 dargestellten Antrags bei der belangten Behörde) hinaus keine Grundversorgungsleistungen erhielt.

2.5.2. Soweit das LVwG davon ausging, „Notquartiere“ hätten unter den Umständen des vorliegenden Falles für die erforderliche Versorgung der Revisionswerberin ausgereicht, unterliegt es darüber hinaus aber ohnehin einem Rechtsirrtum.

Das LVwG stützte sich für diese Auffassung auf Art. 18 Abs. 9 lit. b der Aufnahme-RL. Demnach können die Mitgliedstaaten in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.Das LVwG stützte sich für diese Auffassung auf Artikel 18, Absatz 9, Litera b, der Aufnahme-RL. Demnach können die Mitgliedstaaten in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.

Auf diese Richtlinienbestimmung konnte eine eingeschränkte Versorgung der Revisionswerberin durch das Land Oberösterreich aber nicht gegründet werden. Wie sie zu Recht ins Treffen führt, wurde diese Bestimmung nämlich durch das Oö. GVG nicht umgesetzt. Zwar enthält § 6 Oö. GVG „Sonderbestimmungen für Vertriebene“ und normierte dazu, dass sich bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 NAG) die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken könne. Außerdem wurde (und wird) in einem weiteren Satz angeordnet, dass diesfalls § 4 [Regelung über den Rechtsschutz] nicht anzuwenden sei.Auf diese Richtlinienbestimmung konnte eine eingeschränkte Versorgung der Revisionswerberin durch das Land Oberösterreich aber nicht gegründet werden. Wie sie zu Recht ins Treffen führt, wurde diese Bestimmung nämlich durch das Oö. GVG nicht umgesetzt. Zwar enthält Paragraph 6, Oö. GVG „Sonderbestimmungen für Vertriebene“ und normierte dazu, dass sich bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (Paragraph 76, NAG) die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken könne. Außerdem wurde (und wird) in einem weiteren Satz angeordnet, dass diesfalls Paragraph 4, [Regelung über den Rechtsschutz] nicht anzuwenden sei.

Die Materialien zu § 6 Oö. GVG (AB 1058/2006 OöLT 26. GP) halten allerdings fest, dass diese Einschränkung durch Art. 3 Abs. 3 der Aufnahme-RL gedeckt sei. Dort wird jedoch auf die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG abgestellt, auf die dann auch im erwähnten Ausschussbericht ausdrücklich Bezug genommen wird („In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Massenfluchtbewegungen die EU-Richtlinie 2001/55/EG ... anzuwenden ist.“). Schon deshalb - und auch auf Grund dessen, dass § 6 Oö. GVG ausdrücklich an einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ im Sinn der Richtlinie 2001/55/EG im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Art. 5 dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf § 76 NAG [nunmehr § 62 AsylG 2005] bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.Die Materialien zu Paragraph 6, Oö. GVG Ausschussbericht 1058, aus 2006, OöLT 26. Gesetzgebungsperiode halten allerdings fest, dass diese Einschränkung durch Artikel 3, Absatz 3, der Aufnahme-RL gedeckt sei. Dort wird jedoch auf die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG abgestellt, auf die dann auch im erwähnten Ausschussbericht ausdrücklich Bezug genommen wird („In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Massenfluchtbewegungen die EU-Richtlinie 2001/55/EG ... anzuwenden ist.“). Schon deshalb - und auch auf Grund dessen, dass Paragraph 6, Oö. GVG ausdrücklich an einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ im Sinn der Richtlinie 2001/55/EG im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Artikel 5, dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf Paragraph 76, NAG [nunmehr Paragraph 62, AsylG 2005] bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.

Damit hat der oberösterreichische Landesgesetzgeber von der durch Art. 18 Abs. 9 lit. b Aufnahme-RL eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, was dann in weiterer Folge aber auch bedeutet, dass sich die belangte Behörde nicht auf diese Richtlinienbestimmung berufen kann. Denn eine unmittelbare Anwendung kommt, wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, zu Lasten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Betracht (in diesem Sinn VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, VwSlg. 19082 A; siehe auch EuGH 24.4.2012, Kamberaj, C-571/10, Rn. 87).Damit hat der oberösterreichische Landesgesetzgeber von der durch Artikel 18, Absatz 9, Litera b, Aufnahme-RL eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, was dann in weiterer Folge aber auch bedeutet, dass sich die belangte Behörde nicht auf diese Richtlinienbestimmung berufen kann. Denn eine unmittelbare Anwendung kommt, wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, zu Lasten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Betracht (in diesem Sinn VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, VwSlg. 19082 A; siehe auch EuGH 24.4.2012, Kamberaj, C-571/10, Rn. 87).

Demzufolge lässt sich die Abweisung des Begehrens der Revisionswerberin auch nicht damit begründen, ihr wäre ohnehin ein „Notquartier“ zur Verfügung gestellt worden. Das angefochtene Erkenntnis war daher - zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Demzufolge lässt sich die Abweisung des Begehrens der Revisionswerberin auch nicht damit begründen, ihr wäre ohnehin ein „Notquartier“ zur Verfügung gestellt worden. Das angefochtene Erkenntnis war daher - zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Diese Judikaturlinie wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, bestätigt, und wurde in diesem Erkenntnis zudem ausgeführt, dass im Falle des Fehlens einer gesetzlichen Regelung, welche Geldleistungen anstelle von nicht gewährten Sachleistungen gebühren, die sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie gewährleistet, zur Bestimmung der Höhe des Geldleistungsanspruchs heranzuziehen ist. Dabei handle es sich – so der Gerichtshof – (stets) um die entsprechende Leistungszuerkennung nach dem jeweils maßgeblichen Mindestsicherungsgesetz.Diese Judikaturlinie wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, bestätigt, und wurde in diesem Erkenntnis zudem ausgeführt, dass im Falle des Fehlens einer gesetzlichen Regelung, welche Geldleistungen anstelle von nicht gewährten Sachleistungen gebühren, die sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard i.S.d. Artikel 17, Aufnahmerichtlinie gewährleistet, zur Bestimmung der Höhe des Geldleistungsanspruchs heranzuziehen ist. Dabei handle es sich – so der Gerichtshof – (stets) um die entsprechende Leistungszuerkennung nach dem jeweils maßgeblichen Mindestsicherungsgesetz.

Im Wr. Grundversorgungsgesetz wird auch nach der zum Antragszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheids geltenden Rechtslage Fremden nicht ausdrücklich ein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Erlangung von Leistungen aus der Grundversorgung zuerkannt.

Wie nachfolgend dargestellt, gelangen der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof unter Prüfung der auch derzeit unverändert gebliebenen Bestimmungen der §§ 1 bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz zum Schluss, dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz überhaupt kein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen verankert ist, und dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz Grundversorgungsleistungen ausschließlich im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Wie nachfolgend dargestellt, gelangen der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof unter Prüfung der auch derzeit unverändert gebliebenen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz zum Schluss, dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz überhaupt kein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen verankert ist, und dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz Grundversorgungsleistungen ausschließlich im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden.

Da aber nach Art. 17 Aufnahmerichtlinie unmittelbar einem Asylwerber bzw. einem durch diese Bestimmung weiteren Berechtigten ein Anspruch auf Grundversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung zusteht, und jedem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs zukommt, kommt einem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten, welchem kraft innerstaatlichem Rechts durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, gegenüber dem Land Wien ein solcher Grundversorgungsanspruch zu. Dieser im Falle einer Grundversorgungsleistungsverpflichtung durch das Land Wien unmittelbar gegenüber dem Land Wien zustehende Grundversorgungsanspruch ist nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofs durch Stellung eines entsprechenden, auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) landesgesetzlichen Gesetzesnorm gestützten, daher durch Stellung eines auf Wr. Grundversorgungsgesetz gestützten Antrag geltend zu machen. Da aber nach Artikel 17, Aufnahmerichtlinie unmittelbar einem Asylwerber bzw. einem durch diese Bestimmung weiteren Berechtigten ein Anspruch auf Grundversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung zusteht, und jedem Asylwerber bzw. einem durch Artikel 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs zukommt, kommt einem Asylwerber bzw. einem durch Artikel 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten, welchem kraft innerstaatlichem Rechts durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, gegenüber dem Land Wien ein solcher Grundversorgungsanspruch zu. Dieser im Falle einer Grundversorgungsleistungsverpflichtung durch das Land Wien unmittelbar gegenüber dem Land Wien zustehende Grundversorgungsanspruch ist nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofs durch Stellung eines entsprechenden, auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) landesgesetzlichen Gesetzesnorm gestützten, daher durch Stellung eines auf Wr. Grundversorgungsgesetz gestützten Antrag geltend zu machen.

Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof kommen daher zum Schluss, dass kraft der unmittelbar anzuwendenden Art. 17 und 26 der Aufnahmerichtlinie einem Fremden, welchem gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie ein Versorgungsanspruch zukommt, ein solcher Rechtsanspruch zukommt, welcher im Verwaltungswege durchzusetzen ist, wobei im Falle des Fehlens einer diesen Rechtsanspruch regelnden nationalen Rechtsgrundlage dieser Rechtsanspruch auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) gesetzlichen Gesetzesnorm zu stützen ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Die sachnächste Norm ist im Falle der Leistungspflicht des Bundes das Grundversorgungsgesetz – Bund, und ist die sachnächste Norm demnach im Falle der Leistungspflicht durch ein Land regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz. Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof kommen daher zum Schluss, dass kraft der unmittelbar anzuwendenden Artikel 17 und 26 der Aufnahmerichtlinie einem Fremden, welchem gemäß Artikel 17, Aufnahmerichtlinie ein Versorgungsanspruch zukommt, ein solcher Rechtsanspruch zukommt, welcher im Verwaltungswege durchzusetzen ist, wobei im Falle des Fehlens einer diesen Rechtsanspruch regelnden nationalen Rechtsgrundlage dieser Rechtsanspruch auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) gesetzlichen Gesetzesnorm zu stützen ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Die sachnächste Norm ist im Falle der Leistungspflicht des Bundes das Grundversorgungsgesetz – Bund, und ist die sachnächste Norm demnach im Falle der Leistungspflicht durch ein Land regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz.

Im Falle, dass nach dem österreichischen Recht Grundversorgungsleistungen durch ein Land zu erbringen sind, ist diesfalls der jeweilige Antrag somit auf das Grundversorgungsgesetz dieses Landes zu stützen, auch wenn dieses Gesetz dem Fremden keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen einräumt.

Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016, aus:Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. E 560 aus 2016,, VfSlg. 20.099 aus 2016,, aus:

„2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich durch Art 13 iVm Art 3 EMRK (bzw. Art 47 iVm Art 4 GRC) gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde:„2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich durch Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 4, GRC) gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde:

2.1. Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]). 2.1. Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet vergleiche Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]).

Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger – der Fonds Soziales Wien – mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (vgl. VfSlg 3262/1957).Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger – der Fonds Soziales Wien – mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt vergleiche VfSlg 3262 aus 1957,).

2.2. Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich – nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 1 Abs 3 Z 1 WGVG; § 2 Abs1 Z 13 AsylG 2005) gestellt haben – in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL. Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen (vgl. VfSlg 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008, 19.518/2011; EuGH 10.4.1984, von Colson und Kamann, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891; 13.11.1990, Marleasing SA, Rs. C-106/89, Slg. 1990, I-4135, sowie 14.7.1994, Faccini Dori, Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325 ). 2.2. Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich – nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WGVG; Paragraph 2, Abs1 Ziffer 13, AsylG 2005) gestellt haben – in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL. Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen vergleiche VfSlg 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,, 19.518 aus 2011,; EuGH 10.4.1984, von Colson und Kamann, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891; 13.11.1990, Marleasing SA, Rs. C-106/89, Slg. 1990, I-4135, sowie 14.7.1994, Faccini Dori, Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325 ).

Nach Art 20 Abs 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus; diese Entscheidung muss im Rahmen eines in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweges bekämpfbar sein (Art 26 Aufnahme-RL). Nun ist es aus unionsrechtlicher Sicht unerheblich, ob staatliche Leistungen durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (s. bspw. EuGH 19.9.2002, Rs. C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7736, Rz 60 ff., betr. staatliche Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich). Nach Artikel 20, Absatz 5, der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus; diese Entscheidung muss im Rahmen eines in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweges bekämpfbar sein (Artikel 26, Aufnahme-RL). Nun ist es aus unionsrechtlicher Sicht unerheblich, ob staatliche Leistungen durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (s. bspw. EuGH 19.9.2002, Rs. C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7736, Rz 60 ff., betr. staatliche Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich).

Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber ebenso weithin frei, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, 2015, Rz 565).Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber ebenso weithin frei, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen vergleiche Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, 2015, Rz 565).

Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch bereits in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 aus dem von der Aufnahme-RL vorgezeichneten Rechtsschutzsystem ab (wie bereits unter Pkt. II.1. festgehalten, entspricht die Rechtslage nach der neuen Fassung der Aufnahme-RL im Bereich des Rechtsschutzes der ursprünglichen – damals maßgeblichen – Rechtslage), "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf".Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch bereits in seinem Beschluss VfSlg 18.447 aus 2008, aus dem von der Aufnahme-RL vorgezeichneten Rechtsschutzsystem ab (wie bereits unter Pkt. römisch zwei.1. festgehalten, entspricht die Rechtslage nach der neuen Fassung der Aufnahme-RL im Bereich des Rechtsschutzes der ursprünglichen – damals maßgeblichen – Rechtslage), "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf".

Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss wörtlich aus:

"Da im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen wurde, und die Zurückweisung des Devolutionsantrags greifen somit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde – trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides – die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könnte der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde.""Da im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen wurde, und die Zurückweisung des Devolutionsantrags greifen somit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde – trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides – die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könnte der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde."

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof zur möglichen Klagsführung nach Art 137 B-VG im Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, A15/2015, dargelegt hat, kann diese Rechtsprechung mit Blick auf die mittlerweile ergangene Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri) nicht aufrecht erhalten werden. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt werden, ist es nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Nach Art 26 Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist.2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof zur möglichen Klagsführung nach Artikel 137, B-VG im Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, A15/2015, dargelegt hat, kann diese Rechtsprechung mit Blick auf die mittlerweile ergangene Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri) nicht aufrecht erhalten werden. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt werden, ist es nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Artikel 26, Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Nach Artikel 26, Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist.

Es hat daher nicht nur, wie der Verfassungsgerichthof bereits in VfSlg 18.447/2008 ausgesprochen hat, im Falle von Einschränkungen bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, sondern stets dann, wenn Leistungen nach der Aufnahme-RL nicht oder nicht in dem vom betreffenden Asylwerber begehrten Ausmaß gewährt werden. Sofern eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine oder ihrer Auffassung nach unzureichende Leistungen gemäß der die Aufnahme-RL umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 3 WGVG) erhält, hat sie die Möglichkeit, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachteten Weise zu begehren; über diesen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. In der Folge besteht der – Art 26 Aufnahme-RL entsprechende – Rechtsschutz gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach gegen einen solchen Bescheid die Landesverwaltungsgerichte und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufbar sind.Es hat daher nicht nur, wie der Verfassungsgerichthof bereits in VfSlg 18.447 aus 2008, ausgesprochen hat, im Falle von Einschränkungen bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, sondern stets dann, wenn Leistungen nach der Aufnahme-RL nicht oder nicht in dem vom betreffenden Asylwerber begehrten Ausmaß gewährt werden. Sofern eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine oder ihrer Auffassung nach unzureichende Leistungen gemäß der die Aufnahme-RL umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen (hier: Paragraph 3, WGVG) erhält, hat sie die Möglichkeit, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachteten Weise zu begehren; über diesen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. In der Folge besteht der – Artikel 26, Aufnahme-RL entsprechende – Rechtsschutz gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach gegen einen solchen Bescheid die Landesverwaltungsgerichte und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufbar sind.

Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.“Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß Paragraph 107, Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.“

Zur selben Einschätzung gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119. Insbesondere teilt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Folgerung, dass der Rechtsanspruch eines Asylwerbers auf Grundversorgungsleistungen im Falle der Nichtregelung eines solchen Leistungsanspruchs auf die sachnächste Rechtsgrundlage zu stützen ist, und dass diese Rechtsgrundlage bei einem Asylwerber, welchem durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, das Wiener Grundversorgungsgesetz ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.

Nach dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Asylwerber, welcher (insbesondere kraft unmittelbarer Anwendbarkeit des Art. 17 Aufnahmerichtlinie) ex lege einen Anspruch auf Grundversorgung erlangt hat, und welcher nicht unverzüglich mit Asylantragsstellung (ausreichend) Leistungen nach der Grundversorgung erhält, diesen bereits bestehenden Grundversorgungsspruch im Rechtswege durchzusetzen, wobei diese Durchsetzung durch Stellung eines entsprechenden (zumindest teilweise auch rückwirkend gestellten) Grundversorgungsgewährungsantrags zu erfolgen hat. Nach dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Asylwerber, welcher (insbesondere kraft unmittelbarer Anwendbarkeit des Artikel 17, Aufnahmerichtlinie) ex lege einen Anspruch auf Grundversorgung erlangt hat, und welcher nicht unverzüglich mit Asylantragsstellung (ausreichend) Leistungen nach der Grundversorgung erhält, diesen bereits bestehenden Grundversorgungsspruch im Rechtswege durchzusetzen, wobei diese Durchsetzung durch Stellung eines entsprechenden (zumindest teilweise auch rückwirkend gestellten) Grundversorgungsgewährungsantrags zu erfolgen hat.

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses Verfahrens einen Geldleistungsanspruch aufgrund des Umstands, dass ihm während eines bestimmten Zeitraums keine Sachleistungen aus der Grundversorgung gewährt worden sind, geltend gemacht hat.

3) Zur Frage eines jedenfalls kraft unmittelbar anwendbarem EU-Recht dem Beschwerdeführer zukommenden Anspruchs auf Grundversorgungsleistungen:

Wie aus der zuvor dargelegten Judikatur ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Union, des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ex lege einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aufgrund seines ihm jedenfalls durch Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie unmittelbar zuerkannten Rechtsanspruchs auf Grundversorgung erworben, welcher kraft des unmittelbar anzuwendenden Art. 26 Aufnahmerichtlinie im Rechtswege, welcher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durchgesetzt werden kann.Wie aus der zuvor dargelegten Judikatur ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Union, des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ex lege einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aufgrund seines ihm jedenfalls durch Artikel 17, Absatz eins, Aufnahmerichtlinie unmittelbar zuerkannten Rechtsanspruchs auf Grundversorgung erworben, welcher kraft des unmittelbar anzuwendenden Artikel 26, Aufnahmerichtlinie im Rechtswege, welcher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durchgesetzt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Zeitraum zwischen seiner erfolgten Asylantragsstellung und dem 29.11.2023 keine Grundversorgungsleistungen erhalten.

Jedenfalls Kraft der allenfalls unmittelbar anwendbaren Regelungen der Aufnahmerichtlinie und des durch Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zuerkannten Rechtsanspruchs auf Versorgungsleistungen kam dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zeitraum das Recht auf Erhalt von Grundversorgungsleistungen zu. Jedenfalls Kraft der allenfalls unmittelbar anwendbaren Regelungen der Aufnahmerichtlinie und des durch Artikel 17, Absatz eins, Aufnahmerichtlinie zuerkannten Rechtsanspruchs auf Versorgungsleistungen kam dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zeitraum das Recht auf Erhalt von Grundversorgungsleistungen zu.

Nach der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Rechtsanspruch daher auch das Recht, diese Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung rückwirkend zu beantragen; wobei aber anstelle der in der Vergangenheit bzw. ab Antragstellung nicht gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung ein alleiniger Anspruch auf entsprechende Geldleistungen besteht.

Dies folgert der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie dem Mitgliedsstaat frei stellt, Leistungen auf Grundversorgung als Sachleistungen oder als Geldleistungen zu erbringen, woraus der Gerichtshof für die Dauer der Nichterbringung von Sachleistungen folgert, dass in diesem Umfang von der Behörde das Wahlrecht (Optionsrecht) zur alleinigen Gewährung von Geldleistungen aus dem Titel der Grundversorgung in Anspruch genommen wurde. Diesfalls stehen dem Asylwerber mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe der nach der Mindestsicherung des jeweiligen Bundeslands zu.Dies folgert der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand, dass Artikel 17, Absatz eins, Aufnahmerichtlinie dem Mitgliedsstaat frei stellt, Leistungen auf Grundversorgung als Sachleistungen oder als Geldleistungen zu erbringen, woraus der Gerichtshof für die Dauer der Nichterbringung von Sachleistungen folgert, dass in diesem Umfang von der Behörde das Wahlrecht (Optionsrecht) zur alleinigen Gewährung von Geldleistungen aus dem Titel der Grundversorgung in Anspruch genommen wurde. Diesfalls stehen dem Asylwerber mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe der nach der Mindestsicherung des jeweiligen Bundeslands zu.

Folglich steht dem Beschwerdeführer nach der oa. verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Judikatur infolge des Umstands, dass er in diesem Zeitraum von der Asylantragstellung bis zum 29.11.2023 nicht in die Grundversorgung einer Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, für den Anspruchszeitraum von der Asylantragstellung bis zum 29.11.2023 kein Sachleistungsanspruch, sondern ein Geldleistungsanspruch zu.

Über einen Antrag wie dem verfahrensgegenständlichen ist im Falle dessen Nichtgewährung bei Zugrundelegung im hoheitlichen Wege mittels Bescheids abzusprechen.

4) Fazit:

Wie zuvor ausgeführt, judizieren der Verfassungs- wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu den im maßgeblichen Zeitraum in Geltung gestandenen §§ 1 bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz, dass durch das Wr. Grundversorgungsgesetz keinerlei Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen eingeräumt wird. Vielmehr regelt das Gesetz lediglich eine Grundversorgungsleistungserbringung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Wie zuvor ausgeführt, judizieren der Verfassungs- wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu den im maßgeblichen Zeitraum in Geltung gestandenen Paragraphen eins bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz, dass durch das Wr. Grundversorgungsgesetz keinerlei Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen eingeräumt wird. Vielmehr regelt das Gesetz lediglich eine Grundversorgungsleistungserbringung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

Zu dieser konkreten Rechtslage haben beide Gerichtshöfe zudem klargestellt, dass in den Fällen, in denen Grundversorgungsleistungen nach der innerstaatlichen Kompetenzlage vom Land Wien bzw. der Stadt Wien zu erbringen sind, und dass ein Asylwerber (welcher keinen Grundversorgungsleistungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund hat) ein Recht hat, seinen ihm diesfalls unmittelbar aus Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommenden Anspruch auf Grundversorgungsleistungen unter Stützung auf das Wr. Grundversorgungsgesetz geltend zu machen.Zu dieser konkreten Rechtslage haben beide Gerichtshöfe zudem klargestellt, dass in den Fällen, in denen Grundversorgungsleistungen nach der innerstaatlichen Kompetenzlage vom Land Wien bzw. der Stadt Wien zu erbringen sind, und dass ein Asylwerber (welcher keinen Grundversorgungsleistungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund hat) ein Recht hat, seinen ihm diesfalls unmittelbar aus Artikel 17, Aufnahmerichtlinie zukommenden Anspruch auf Grundversorgungsleistungen unter Stützung auf das Wr. Grundversorgungsgesetz geltend zu machen.

Unter Verweis auf diese Rechtslage hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Leistungsantrag gestellt.

Damit steht fest, dass über diesen Antrag im Bescheidwege zu entscheiden ist.

Da der gegenständliche Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden ist, wäre daher von der belangten Behörde entweder über diesen Antrag inhaltlich durch Bescheid zu entscheiden gewesen, oder aber wäre der Antrag an die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gewesen (vgl. zu diesem Weiterleitungsrecht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.2.2024, VGW-101/042/9047/2023 [im RIS abrufbar]).Da der gegenständliche Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden ist, wäre daher von der belangten Behörde entweder über diesen Antrag inhaltlich durch Bescheid zu entscheiden gewesen, oder aber wäre der Antrag an die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gewesen vergleiche zu diesem Weiterleitungsrecht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.2.2024, VGW-101/042/9047/2023 [im RIS abrufbar]).

Damit erweist sich der gegenständliche Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig.

Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich der Zurückweisungsgrund dieses Zurückweisungsbescheids war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylwerber, Geldleistungen, Grundversorgung, Grundversorgungsleistungsverpflichtung, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsanspruch, Sachleistungen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.042.14730.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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