TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/15 99/05/0072

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §12;
AVG §34 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67d Abs1;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/05/0150 E 31. August 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des Josef Greinecker in Leonding, 2. des Ernst Ruzmarinovic in Leonding, sowie 3. des Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 1998, Zl. VwSen-420249/2/Gf/Km, VwSen-420250/2/Gf/Km, und VwSen-420251/2/Gf/Km, jeweils betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer Bausache (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind jeweils Eigentümer und Bewohner je eines Einfamilienhauses in der Öllingerstraße in Leonding im Nahebereich des Einkaufszentrums "UNO-Shopping", das von der "JOHA" Gebäude-Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H. in Wels errichtet wurde. In der Bauverhandlung im Verfahren III/1-3618-131/9-7011-1198 vom 30. November 1998 ist der Beschwerdevertreter erschienen und hat im Namen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich Parteistellung beantragt, um Einwendungen gegen das Bauvorhaben einzubringen. Die Verhandlungsleiterin hat den Beschwerdevertreter aufgefordert, die Bauverhandlung zu verlassen, weil die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihrer Meinung nach nicht Nachbarn seien. Der Beschwerdevertreter beantragte sodann bei der Verhandlungsleiterin, einen Bescheid über diese Aufforderung zu erlassen; die Verhandlungsleiterin habe ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Bescheid erlassen werde und ihre Aufforderung zum Verlassen der Bauverhandlung aufrecht bleibe. Der Beschwerdevertreter habe daher die Bauverhandlung verlassen müssen und keine Einwendungen mehr erheben können. Gegen diesen als unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten Akt erhoben sowohl die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als auch der Beschwerdevertreter Beschwerde gemäß § 67a Z. 2 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Mit Bescheiden vom 10. Dezember 1998 wurden diese Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 23. Februar 1999, B 118/99-3, B 119/99-3 und B 130/99-3, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In den über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, alle drei Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen des Art. 131a B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 685/1988 wiederholt ausgesprochen hat, dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0227, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Im Beschwerdefall hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Maßnahme, nämlich dass ihr einschreitender Rechtsfreund aufgrund der Handhabung der Sitzungspolizei im Sinne des § 34 AVG zur Bauverhandlung nicht zugelassen wurde, aufgrund ihrer behaupteten Parteistellung mit der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid anfechten können. In der Entscheidung über die Berufung über die Baubewilligung oder in einem gesonderten Verfahren über die Parteistellung wird sodann auch über die Rechtmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme abgesprochen. Diese der Partei offen stehende Möglichkeit schließt aber ihre Berechtigung zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde aus (vgl. auch die bei Walter-Thienel, 2. Auflage, S. 1350 zitierte hg. Judikatur. Mit Recht hat daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Maßnahmenbeschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer, der eine Maßnahmenbeschwerde im eigenen Namen mit der Begründung eingebracht hat, er sei durch die Maßnahme in seiner Erwerbsfreiheit und -ausübung behindert worden, ist auf § 12 AVG zu verweisen, wonach die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen sind. Da den Erst- und Zweitbeschwerdeführern die Möglichkeit offen stand, ihre Rechte in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen, konnte der Beschwerdevertreter durch die Nichtzulassung zur mündlichen Bauverhandlung insofern in keinen eigenen Rechten verletzt sein.

Da schon das Vorbringen in den Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050072.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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