Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W105 2338360-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. 820860508/251402432, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. 820860508/251402432, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 94 Abs. 3 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass, XXXX , entzogen.„Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass, römisch 40 , entzogen.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 06.07.2015, W132 1437749-1/5E, schriftlich ausgefertigt am 10.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am XXXX wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass, gültig ab XXXX , ausgestellt. 2. Am römisch 40 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass, gültig ab römisch 40 , ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
4. Am 05.11.2025 übermittelte das BFA dem BF eine Mitteilung betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Entziehung des Konventionsreisepasses.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid das BFA vom 27.11.2025 wurde dem BF der Konventionsreisepass, XXXX , gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen (Spruchpunkt I.), und wurde ihm aufgetragen, den Konventionsreisepass gemäß § 93 Abs. 2 FPG dem BFA unverzüglich vorzulegen (Spruchpunkt II.). 5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid das BFA vom 27.11.2025 wurde dem BF der Konventionsreisepass, römisch 40 , gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen (Spruchpunkt römisch eins.), und wurde ihm aufgetragen, den Konventionsreisepass gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG dem BFA unverzüglich vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 3 FPG erfüllt seien und der Konventionsreisepass daher zu entziehen sei. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfüllt seien und der Konventionsreisepass daher zu entziehen sei.
6. Am 11.12.2025 gab der BF seinen Konventionsreisepass beim BFA ab.
7. Der BF erhob gegen den Bescheid im Wege seiner anwaltlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall der Tatbestand des § 93 Abs. 1 FPG nicht vorliege. Die Verurteilung des BF rechtfertige keinesfalls die Entziehung des Konventionsreisepasses. 7. Der BF erhob gegen den Bescheid im Wege seiner anwaltlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, FPG nicht vorliege. Die Verurteilung des BF rechtfertige keinesfalls die Entziehung des Konventionsreisepasses.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt langte am 11.03.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
Dem BF kommt der Status eines Asylberechtigten zu. Ihm wurde am XXXX ein ab dem XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Dem BF kommt der Status eines Asylberechtigten zu. Ihm wurde am römisch 40 ein ab dem römisch 40 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
1) im Zeitraum XXXX vorschriftswidrig Suchtgift 1) im Zeitraum römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift
I. an näher genannten Orten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich eine unbestimmte, die Grenzmenge des § 28b SMG insgesamt jedenfalls mehrfach übersteigende Menge Kokain, Cannabiskraut und XTC-Tabletten, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer anderen überlassen hat, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch eins. an näher genannten Orten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich eine unbestimmte, die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG insgesamt jedenfalls mehrfach übersteigende Menge Kokain, Cannabiskraut und XTC-Tabletten, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer anderen überlassen hat, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
II. an näher genannten Orten erworben und besessen hat, wobei er zu Punkt a) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar römisch zwei. an näher genannten Orten erworben und besessen hat, wobei er zu Punkt a) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar
a) im Zeitraum Anfang April 2024 bis Juli 2025 unbestimmte Mengen Kokain, Cannabiskraut und XTC-Tabletten konsumiert,
b) am XXXX 10,87 Gramm Kokain, 107,49 Gramm Cannabiskraut und 86 Stück XTC-Tabletten konsumiert;b) am römisch 40 10,87 Gramm Kokain, 107,49 Gramm Cannabiskraut und 86 Stück XTC-Tabletten konsumiert;
2) durch die Verwendung eines nylonsäckchenartigen, länglichen, kondomartigen Behältnisses in rötlicher Farbe zur Harnabgabe im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung ein falsches Beweismittel in einem Verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf dem Akteninhalt. Dass der BF asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2015, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Feststellung, wonach dem BF am XXXX ein ab dem XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid. Die Feststellung, wonach dem BF am römisch 40 ein ab dem römisch 40 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung ist vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG). Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, das den Entzug des Konventionsreisepasses des BF zum Gegenstand hat, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.Der rechtlichen Beurteilung ist vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, das den Entzug des Konventionsreisepasses des BF zum Gegenstand hat, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die §§ 88, 92, 93 und 94 FPG idF AMPAG lauten auszugsweise:3.1. Die Paragraphen 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung AMPAG lauten auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(…)
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.(2a) Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Entziehung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
(…)
(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(…)
Konventionsreisepässe (FPG)
§ 94 (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.Paragraph 94, (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.2. § 94 Abs. 3 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind.3.2. Paragraph 94, Absatz 3, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
3.3. Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung auf § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 3 FPG und sah den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt an, da der BF von einem zuständigen Landesgericht nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.3.3. Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG und sah den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt an, da der BF von einem zuständigen Landesgericht nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.
Wie festgestellt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Wie festgestellt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist der Beurteilung des BFA, der BF erfülle aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz den Versagungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zu folgen:Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist der Beurteilung des BFA, der BF erfülle aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz den Versagungstatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu folgen:
Demnach stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504).Demnach stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG) ist die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders hoch, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG) ist die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders hoch, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177).
Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
3.4. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX aufgrund von strafbaren Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Erschwerend haben sich für die Strafbemessung im Rahmen dieser jüngsten Verurteilung die einschlägige Vorstrafe und der Umstand ausgewirkt, dass die Tat während offener Probezeit begangen wurde. Zudem liegt dem Akt ein Abtretungsbericht der Landepolizeidirektion Vorarlberg vom 04.07.2026 hinsichtlich einen den BF betreffenden Verdacht auf Verstoß gegen § 27 Abs. 2 SMG ein, dem zu entnehmen ist, dass der BF beschuldigt werde, im Zeitraum 01.12.2025 bis 16.04.2026 zumindest 15 Gramm Kokain von einem gesondert verfolgten Suchtgifthändler erworben, besessen und konsumiert zu haben. Dies zeigt in Summe, dass sich der BF keineswegs wohl verhalten und den Suchtgiften völlig entsagt hat. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass es zu einem sofortigen Rückfall innerhalb der Probezeit, trotz bereits verspürtem Haftübel, kommen wird. Gerade dieser Umstand zeigt die hohe Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auf, sodass auch das BVwG im Lichte der oben dargelegten Judikatur des VwGH von der Erfüllung des Versagungstatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ausgeht.3.4. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 aufgrund von strafbaren Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Erschwerend haben sich für die Strafbemessung im Rahmen dieser jüngsten Verurteilung die einschlägige Vorstrafe und der Umstand ausgewirkt, dass die Tat während offener Probezeit begangen wurde. Zudem liegt dem Akt ein Abtretungsbericht der Landepolizeidirektion Vorarlberg vom 04.07.2026 hinsichtlich einen den BF betreffenden Verdacht auf Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG ein, dem zu entnehmen ist, dass der BF beschuldigt werde, im Zeitraum 01.12.2025 bis 16.04.2026 zumindest 15 Gramm Kokain von einem gesondert verfolgten Suchtgifthändler erworben, besessen und konsumiert zu haben. Dies zeigt in Summe, dass sich der BF keineswegs wohl verhalten und den Suchtgiften völlig entsagt hat. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass es zu einem sofortigen Rückfall innerhalb der Probezeit, trotz bereits verspürtem Haftübel, kommen wird. Gerade dieser Umstand zeigt die hohe Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auf, sodass auch das BVwG im Lichte der oben dargelegten Judikatur des VwGH von der Erfüllung des Versagungstatbestandes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgeht.
Dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, ist nach Ansicht des VwGH nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG setzt zudem auch nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 und 07.07.2009, 2007/18/0243). Auch wenn der BF seine verurteilten Handlungen gegen das Suchmittelgesetz ausschließlich im Inland begangen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das BFA – im Lichte dieser gerade aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zurecht davon ausgegangen ist, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, ist nach Ansicht des VwGH nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche dazu auch VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zudem auch nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 und 07.07.2009, 2007/18/0243). Auch wenn der BF seine verurteilten Handlungen gegen das Suchmittelgesetz ausschließlich im Inland begangen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das BFA – im Lichte dieser gerade aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zurecht davon ausgegangen ist, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
3.5. Gegenständlich einschlägig ist außerdem – wie ebenso vom BFA ausgeführt – § 92 Abs. 3 FPG. Gemäß dieser Norm ist nämlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.3.5. Gegenständlich einschlägig ist außerdem – wie ebenso vom BFA ausgeführt – Paragraph 92, Absatz 3, FPG. Gemäß dieser Norm ist nämlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Wie bereits mehrfach dargelegt, wurde der BF zuletzt für die Begehung dem Suchtmittelgesetz widerstreitenden strafbaren Handlungen für den Zeitraum XXXX strafgerichtlich verurteilt. Es sind daher seit den vom BF gesetzten strafbaren Handlungen – selbst ohne Berücksichtigung der Haftzeit bzw. Untersuchungshaftzeit des BF – noch keine drei Jahre vergangen und ist bereits nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG jedenfalls – und damit auch ohne die Vornahme einer Gefährdungsprognose – von einem Versagungsgrund auszugehen.Wie bereits mehrfach dargelegt, wurde der BF zuletzt für die Begehung dem Suchtmittelgesetz widerstreitenden strafbaren Handlungen für den Zeitraum römisch 40 strafgerichtlich verurteilt. Es sind daher seit den vom BF gesetzten strafbaren Handlungen – selbst ohne Berücksichtigung der Haftzeit bzw. Untersuchungshaftzeit des BF – noch keine drei Jahre vergangen und ist bereits nach dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG jedenfalls – und damit auch ohne die Vornahme einer Gefährdungsprognose – von einem Versagungsgrund auszugehen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). Eine Zukunftsprognose ist somit im gegenständlichen Fall nicht anzustellen.
Im vorliegenden Fall liegen sohin die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 3 iVm 92 Abs. 1 Z 3 (iVm § 92 Abs. 3) FPG vor. Im vorliegenden Fall liegen sohin die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 3, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3,) FPG vor.
Mangels einer Übergangsbestimmung waren die §§ 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 94 Abs. 3 FPG idgF als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses heranzuziehen ist.Mangels einer Übergangsbestimmung waren die Paragraphen 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 94, Absatz 3, FPG idgF als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses heranzuziehen ist.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt bereits als geklärt zu sehen und konnte deswegen aufgrund der Aktenlagen entschieden werden, weil dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG zu folgen ist.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt bereits als geklärt zu sehen und konnte deswegen aufgrund der Aktenlagen entschieden werden, weil dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG zu folgen ist.
Davon abgesehen hat das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das BVwG die vom BFA angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, zumal der BF die ihm angelasteten Straftaten auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich im Wesentlichen lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und durfte das BVwG sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und durfte das BVwG sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Entziehung Entziehungsbescheid Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Voraussetzungen VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W105.2338360.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026