TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/10 I425 2341654-1

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Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lita
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art24
StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I425 2341654-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. LIBYEN, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. LIBYEN, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Die mit Bescheid vom 10.05.2016, Zahl XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. a StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„I. Die mit Bescheid vom 10.05.2016, Zahl römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera a, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.

II. Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.

III. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Libyen zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger von Libyen (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 06.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.05.2016, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Ein Staatsangehöriger von Libyen (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 06.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.05.2016, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.04.2026 wegen Rechtswidrigkeit vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 13.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Arabisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines via Videokonferenz zugeschalteten Vertreters der belangten Behörde abgehalten.

Mit Schreiben vom 18.05.2026 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Magistratsabteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) des Amtes der Wiener Landesregierung gemäß den damaligen § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 bzw. BGBl. I Nr. 81/2026) davon, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 nicht aberkannt werden könne, da er nicht straffällig geworden sei, die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt sei und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Nach der dem damaligen § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 korrespondierenden Bestimmung des § 45 Abs. 8 NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 treffe die Aufenthaltsbehörde im Fall ihrer Verständigung durch das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" sowie die Verpflichtung zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels.Mit Schreiben vom 18.05.2026 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Magistratsabteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) des Amtes der Wiener Landesregierung gemäß den damaligen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,) davon, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nicht aberkannt werden könne, da er nicht straffällig geworden sei, die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt sei und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Nach der dem damaligen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 8, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, treffe die Aufenthaltsbehörde im Fall ihrer Verständigung durch das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" sowie die Verpflichtung zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels.

Am 20.07.2026 – nach Änderung der Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) – stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die MA 35, ob in Zusammenhang mit dem Verständigungsschreiben vom 18.05.2026 ein Verfahren bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" an den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei bzw. wie der betreffende Verfahrensstand sei. Mittels Antwortschreiben vom 22.07.2026 teilte die Magistratsabteilung mit, dass kein entsprechendes Verfahren anhängig und auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen, ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Er verfügt über einen "Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery", den er 2006 an einer libyschen Universität erworben hat. In seinem Herkunftsland arbeitete er vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in einem Krankenhaus. Er reiste erstmalig 2012 nach Österreich und nahm – laut seinen Angaben unter Inanspruchnahme eines Stipendiums – von Oktober 2012 bis Dezember 2014 an einem Ausbildungskurs in nuklearmedizinischer Bildgebung ("Nuclear Medicine Imaging") eines österreichischen Landeskrankenhauses teil.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Er verfügt über einen "Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery", den er 2006 an einer libyschen Universität erworben hat. In seinem Herkunftsland arbeitete er vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in einem Krankenhaus. Er reiste erstmalig 2012 nach Österreich und nahm – laut seinen Angaben unter Inanspruchnahme eines Stipendiums – von Oktober 2012 bis Dezember 2014 an einem Ausbildungskurs in nuklearmedizinischer Bildgebung ("Nuclear Medicine Imaging") eines österreichischen Landeskrankenhauses teil.

Am 06.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit einer Bedrohung durch eine libysche Miliz aufgrund einer Demonstrationsteilnahme begründete. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Von 01.09.2017 bis 30.09.2018 war er in der Personalabteilung einer medizinischen Universität angestellt, danach bezog er von 01.10.2018 bis 17.02.2019 Arbeitslosengeld und ab 18.02.2019 bis 06.05.2021 durchgehend Notstandshilfe.

Im Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der libyschen Botschaft in Frankreich einen neuen Reisepass. Im Mai 2021 reiste er auf dem Luftweg zunächst mit seinem Konventionsreisepass von Wien nach Istanbul und von dort mit seinem alten libyschen Reisepass weiter nach XXXX , wo seine Mutter und Geschwister leben. Dort lebte er in der Folge bis Februar 2026 erneut bei seiner Familie. Während seines Aufenthalts in Libyen unterstützte er seine Mutter, welche an altersbedingten, gesundheitlichen Problemen wie Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2 und Angina pectoris mit nachgewiesenem Koronarspasmus (einer krampfartigen Verengung der Herzkranzgefäße) leidet. Den in Frankreich beantragten libyschen Reisepass, gültig von 17.02.2021 bis 16.02.2029, holte er sich bei der zuständigen Behörde in XXXX ab. Diesen Pass benötigte er – nach eigenen Angaben – um für seine Mutter Medikamente zu besorgen und sie zu Arztterminen zu begleiten. Am 22.11.2025 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung seines neuen libyschen Reisepasses auf dem Luftweg vom XXXX in XXXX aus nach Tunesien, wo er sich für knapp eine Woche aufhielt und am 28.11.2025 wiederum über den XXXX nach Libyen zurückreiste. Am 23.02.2026 reiste er schlussendlich abermals unter Verwendung seines neuen libyschen Reisepasses auf dem Luftweg vom XXXX in XXXX nach Istanbul. Von dort reiste er dann wiederum mit seinem Konventionsreisepass auf dem Luftweg weiter über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. Von dieser Reisebewegung wurde das BFA seitens der Grenzpolizei in Kenntnis gesetzt und wurde infolge dessen das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Seit 24.02.2026 hält sich der Beschwerdeführer nunmehr erneut im Bundesgebiet auf und bezieht seit 26.02.2026 durchgehend Notstandshilfe.Im Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der libyschen Botschaft in Frankreich einen neuen Reisepass. Im Mai 2021 reiste er auf dem Luftweg zunächst mit seinem Konventionsreisepass von Wien nach Istanbul und von dort mit seinem alten libyschen Reisepass weiter nach römisch 40 , wo seine Mutter und Geschwister leben. Dort lebte er in der Folge bis Februar 2026 erneut bei seiner Familie. Während seines Aufenthalts in Libyen unterstützte er seine Mutter, welche an altersbedingten, gesundheitlichen Problemen wie Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2 und Angina pectoris mit nachgewiesenem Koronarspasmus (einer krampfartigen Verengung der Herzkranzgefäße) leidet. Den in Frankreich beantragten libyschen Reisepass, gültig von 17.02.2021 bis 16.02.2029, holte er sich bei der zuständigen Behörde in römisch 40 ab. Diesen Pass benötigte er – nach eigenen Angaben – um für seine Mutter Medikamente zu besorgen und sie zu Arztterminen zu begleiten. Am 22.11.2025 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung seines neuen libyschen Reisepasses auf dem Luftweg vom römisch 40 in römisch 40 aus nach Tunesien, wo er sich für knapp eine Woche aufhielt und am 28.11.2025 wiederum über den römisch 40 nach Libyen zurückreiste. Am 23.02.2026 reiste er schlussendlich abermals unter Verwendung seines neuen libyschen Reisepasses auf dem Luftweg vom römisch 40 in römisch 40 nach Istanbul. Von dort reiste er dann wiederum mit seinem Konventionsreisepass auf dem Luftweg weiter über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. Von dieser Reisebewegung wurde das BFA seitens der Grenzpolizei in Kenntnis gesetzt und wurde infolge dessen das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Seit 24.02.2026 hält sich der Beschwerdeführer nunmehr erneut im Bundesgebiet auf und bezieht seit 26.02.2026 durchgehend Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seinem bisherigen Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und ist bei der zuständigen Niederlassungsbehörde auch kein entsprechendes Verfahren anhängig.

Seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern leben in Libyen. Zu ihnen steht der Beschwerdeführer wöchentlich in telefonischem Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt zwei Geschäfte, welche vermietet sind, überdies beziehen die Angehörigen eine Pension des verstorbenen Vaters. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Ingenieur in der Ölindustrie.

In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Seit seiner Rückkehr nach Österreich im Februar 2026 ist er keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er lebt mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft.

Der Beschwerdeführer kann sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen und bestand im Juni 2019 eine B2-Sprachprüfung. Er ist in Österreich auf Stellensuche im medizinischen Bereich. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer kann in Libyen seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Libyen aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 30.05.2022, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.1.2025, relevant für Abschnitt 3. politische Lage, 4. Sicherheitslage sowie 6. Sicherheitsbehörden.

ad. Politische Lage

Seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Muammar Gaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzubringen, sind wiederholt gescheitert und haben längst überfällige Wahlen verhindert (FH 2024). Seit März 2022 gibt es nominell wieder zwei Regierungen im Land: die international als Ansprechpartner betrachtete Government of National Unity (GNU) in Tripolis und eine Government of National Stability (GNS) mit Sitz in Bengasi (AA 30.1.2025).

Libysches Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Mohammad Younes Mnefi. 2021 wurde eine Übergangs-Einheitsregierung unter Abdul Hamid Mohammed Dbaibah gebildet (AA 5.4.2024). Als Reaktion darauf ernannte das libysche Parlament im Osten des Landes im Februar 2022 einen konkurrierenden Ministerpräsidenten, Fathi Bachagha (AJ 16.5.2023; vgl. AN 16.2.2024). Am 16.5.2023 wurde Osama Hamada als neuer ostlibyscher Ministerpräsident vom ostlibyschen Parlament als Bachaghas Nachfolger eingesetzt (AJ 16.5.2023). Der mächtige Militärkommandant Khalifa Haftar übt nach wie vor seinen Einfluss im Osten des Landes aus (AN 16.2.2024).Libysches Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Mohammad Younes Mnefi. 2021 wurde eine Übergangs-Einheitsregierung unter Abdul Hamid Mohammed Dbaibah gebildet (AA 5.4.2024). Als Reaktion darauf ernannte das libysche Parlament im Osten des Landes im Februar 2022 einen konkurrierenden Ministerpräsidenten, Fathi Bachagha (AJ 16.5.2023; vergleiche AN 16.2.2024). Am 16.5.2023 wurde Osama Hamada als neuer ostlibyscher Ministerpräsident vom ostlibyschen Parlament als Bachaghas Nachfolger eingesetzt (AJ 16.5.2023). Der mächtige Militärkommandant Khalifa Haftar übt nach wie vor seinen Einfluss im Osten des Landes aus (AN 16.2.2024).

Zwischen den libyschen Parteien herrscht weiterhin eine tiefe Spaltung, und die instabile wirtschaftliche Lage erschwert die Bemühungen um eine politische Lösung. Die zwei rivalisierenden Behörden im östlichen und westlichen Teil des Landes wetteifern um Legitimität und Kontrolle, während die ihnen angeschlossenen bewaffneten Gruppen und Milizen ungestraft operieren, die Unterdrückung zivilgesellschaftlicher Gruppen verschärfen und gegen die Meinungsfreiheit vorgehen (HRW 16.1.2025).

ad. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Libyen wird als sehr volatil (FD 3.6.2024) bzw. fragil mit dem Risiko von unvermittelt ausbrechenden Gefechten oder Zusammenstößen eingeschätzt (FCDO 26.10.2024) bzw. kommt es relativ regelmäßig zu sporadischen, aber gewalttätigen Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen (FD 3.6.2024). Die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 hält weitgehend (AA 30.1.2025; vgl. OSAC 3.4.2024). Die Sicherheitslage im Großraum Tripolis und in den Gebieten östlich davon bis einschließlich Misrata sowie in den größeren Städten Ost-Libyens hat sich im letzten Jahr tendenziell verbessert, die Lage bleibt jedoch weiterhin volatil (AA 30.1.2025).Die Sicherheitslage in Libyen wird als sehr volatil (FD 3.6.2024) bzw. fragil mit dem Risiko von unvermittelt ausbrechenden Gefechten oder Zusammenstößen eingeschätzt (FCDO 26.10.2024) bzw. kommt es relativ regelmäßig zu sporadischen, aber gewalttätigen Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen (FD 3.6.2024). Die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 hält weitgehend (AA 30.1.2025; vergleiche OSAC 3.4.2024). Die Sicherheitslage im Großraum Tripolis und in den Gebieten östlich davon bis einschließlich Misrata sowie in den größeren Städten Ost-Libyens hat sich im letzten Jahr tendenziell verbessert, die Lage bleibt jedoch weiterhin volatil (AA 30.1.2025).

Die Terrorismus-Gefahr bleibt bestehen (FD 3.6.2024). Das IEP sieht in seinem Global Terrorism Index 2024 eine niedrige Bedrohung durch den Terrorismus sowie eine Verbesserung zu den Vorjahren (IEP 2.2024). Dennoch besteht weiterhin und vor allem in den gesamten südlichen Landesteilen ein Risiko terroristischer Anschläge, die sich insbesondere gegen staatliche Institutionen oder gegen die örtlichen Sicherheitskräfte (u. a. Einheiten der Libysch-Nationalen Armee LNA [Anm.: geführt von Khalifa Haftar]) richten können (AA 30.1.2025).

Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben alle zu einem anhaltenden Mangel an physischer Sicherheit beigetragen. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben, und die Menschenrechtslage hat sich allgemein verschlechtert (FH 2024).

ad. Sicherheitsbehörden

In Libyen gibt es kein staatliches Gewaltmonopol (AA 30.1.2025). Die zivilen Behörden haben nur eine nominelle Kontrolle über die Polizei und den Sicherheitsapparat; die sicherheitsrelevante Polizeiarbeit wurde im Allgemeinen von bewaffneten Gruppen übernommen, die zwar offiziell zu den Sicherheitsinstitutionen gehören, aber zumindest teilweise unabhängig von der staatlichen Autorität sind (OSAC 3.4.2024). Die Sicherheitskräfte im Land sind gespalten, eine erneute militärische Eskalation ist nicht auszuschließen. Einige Gebiete werden von bewaffneten Gruppen kontrolliert, die sich zwar selbst als formale Sicherheitskräfte definieren, sich faktisch aber einer Aufsicht durch zivile Regierungsstellen verweigern. Zwischen diesen Gruppen kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 30.1.2025).

Es gibt Berichte, wonach Angehörige von Sicherheitskräften, die sowohl mit der Regierung der Nationalen Einheit als auch mit der Libyschen Nationalen Armee verbunden sind, einschließlich unter Vertrag stehender Elemente der russischen Wagner-Gruppe, die die Libysche Nationale Armee unterstützt, zahlreiche Übergriffe begehen (OSAC 3.4.2024).

Die staatlichen Sicherheitsorgane können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 30.1.2025).

Politische Lage

Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 15.3.2021). Die internationalen Bemühungen, die rivalisierenden Regierungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden (FH 28.2.2022). Parallele, nicht anerkannte Institutionen im Osten des Landes, insbesondere solche, die mit dem nichtstaatlichen Akteur, der Libyschen Nationalen Armee unter der Führung von General Khalifa Haftar, verbunden sind, stellten allerdings ihre Autorität in Frage (USDOS 12.4.2022).

Libyen ist seit 2011 eine parlamentarische Republik, vorher war es unter Gaddafi ein „Volksmassenstaat“. Das Libya Political Dialogue Forum (LPDF) wählte am 5.2.2021 eine neue Übergangs-Einheitsregierung unter einem Premierminister sowie einen Präsidialrat mit drei Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Younes Mnefi, Regierungschef Premierminister Abdul Hamid Mohammed Dbaibah (AA 17.9.2021).

Die Fortschritte, die Libyen im Jahr 2021 auf dem Weg zur Stabilität gemacht hat, sind fast verschwunden. Damals führte ein Interimschef zwei konkurrierende Kabinette zusammen und die rivalisierenden Fraktionen einigten sich darauf, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anzusetzen, die schließlich zur Bildung einer neuen gewählten Regierung führen sollten. Die Wahlen wurden jedoch in letzter Minute abgesagt und nun befindet sich das Land erneut in einer Pattsituation zwischen zwei rivalisierenden Exekutiven, von denen die eine in der westlichen Stadt Tripolis und die andere derzeit in der Küstenstadt Sirt in Zentrallibyen operiert, ohne dass ein Konsens über das weitere Vorgehen besteht (ICG 25.5.2022).

Die Fehde hat sich nicht zu einem offenen Konflikt ausgeweitet, da beide Lager und ihre jeweiligen ausländischen Sponsoren (von denen einige in letzter Zeit ihre eigenen Annäherungen erreicht haben) offenbar nicht bereit sind, die Kämpfe wieder aufzunehmen. Doch der wieder aufgeflammte Streit um die Führung Libyens untergräbt die Stabilität auf vielen anderen Ebenen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er neue Streitigkeiten über die Öleinnahmen ausgelöst, die fast den gesamten Staatshaushalt ausmachen und vorerst in den Händen der von Abdelhamid Dabaiba geleiteten Übergangsregierung in Tripolis bleiben. Die Krise hat auch Wählergruppen, die Dabaibas Rivalen Fathi Bashagha in Tobruk unterstützen, dazu veranlasst, einen beträchtlichen Teil der libyschen Ölproduktion stillzulegen, um den Fluss der Einnahmen nach Tripolis zu stoppen. Auf politischer Ebene behindern die rivalisierenden Legitimitätsansprüche der Fraktionen und die widersprüchlichen Pläne für einen Ausweg aus der Krise die von den Vereinten Nationen unterstützten Vermittlungsbemühungen (ICG 25.5.2022).

Sicherheitslage

Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).

Die innenpolitische Lage in Libyen ist weiterhin fragil. Eine erneute militärische Eskalation ist vorstellbar. Es kann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, von denen auch Ausländer betroffen sein können. In den vergangenen Monaten kam es zu Kampfhandlungen im Süden Libyens in der Region Sabha. Es besteht vielerorts auch nach Ende von Kampfhandlungen eine Gefahr von Landminen (AA 30.5.2022).

Militärisch hat die wieder aufgeflammte Auseinandersetzung zwischen den beiden Machtblöcken die bereits ins Stocken geratenen Bemühungen um eine Einigung der parallelen Sicherheitsstrukturen untergraben und in Tripolis zu gelegentlichen Kämpfen zwischen Loyalisten der rivalisierenden Regierung geführt (ICG 25.5.2022).

Die Einsetzung einer neuen rivalisierenden Regierung wird wahrscheinlich lokale Kämpfe auslösen, aber das Risiko groß angelegter Kämpfe zwischen östlichen und westlichen Kräften bleibt gering. Loyale Milizen der GNU und des HoR werden wahrscheinlich in Tripolis mobilisiert werden, um ihre Stärke zu demonstrieren, was die Wahrscheinlichkeit lokaler Kämpfe um wichtige Ministerien, den Flughafen Mitiga und wichtige Zugangsstraßen zur Hauptstadt erhöht (Crisis24 o.D.).

Der Islamische Staat hat die durch den anhaltenden Bürgerkrieg geschaffene Gelegenheit genutzt, um in der südlichen Region Fezzan fest Fuß zu fassen und im Norden Tripolitaniens wieder Fuß zu fassen. Die Gruppe wird nun wahrscheinlich ihre Schläferzellen aktivieren, um ihre aufständische Kampagne gegen die GNA-treuen Kräfte wieder aufzunehmen und die laufenden Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand zwischen den Kriegsparteien zu stören (Crisis24 o.D.).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Regierung noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 12.4.2022).

Da alle Versuche, eine neue Verfassung auszuarbeiten und darüber abzustimmen, gescheitert sind, mangelt es der Gewaltenteilung in Libyen nach wie vor an rechtlicher Klarheit. Der Oberste Justizrat organisiert die Justiz nach dem Gesetz 4 von 2011, aber der genaue Aufbau und die Zuständigkeiten der Justiz werden jedoch unklar bleiben, bis eine richtige Verfassung in Kraft getreten ist. Da die politischen Entscheidungsträger zudem auf Milizen zurückgreifen, um ihre Verhandlungsmacht zu stärken, machen Gerichtsurteile heute keinen wirklichen Unterschied (BS 23.2.2022).

Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022).Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022).

Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).

Sicherheitsbehörden

Der von den Vereinten Nationen vermittelte Prozess führte im März 2021 zur Vereidigung der Regierung der Nationalen Einheit (GNU), die mit der Vorbereitung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen beauftragt wurde. Die politischen Spaltungen blieben bestehen und die Libyschen Arabischen Streitkräfte (LAAF), eine bewaffnete Gruppe [Anm.: die Khalifa Haftar untersteht], behielten die Kontrolle über große Teile des Ostens und des Südens Libyens (AI 28.3.2022).

Die Regierung hat nur begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die sich aus einer Mischung aus halbstaatlichen Einheiten, bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen zusammensetzen. Die dem Innenministerium unterstellte nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig und wird von den Streitkräften des Verteidigungsministeriums unterstützt. Sicherheitsrelevante polizeiliche Aufgaben werden im Allgemeinen von informellen bewaffneten Gruppen übernommen, die zwar von der Regierung bezahlt werden, aber keine formelle Ausbildung, keine Aufsicht und keine konsequente Rechenschaftspflicht besitzen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begehen (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung der Nationalen Einheit und nichtstaatliche Akteure halten sich weitgehend an das Waffenstillstandsabkommen von 2020, obwohl beide Seiten weiterhin Unterstützung von ausländischen Streitkräften, ausländischen Kämpfern und Söldnern erhalten. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen Sicherheitslücken im ganzen Land. ISIS-Libyen versucht, eine begrenzte Präsenz in der südwestlichen Wüste aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022).

Das Waffenstillstandsabkommen vom Oktober 2020 zwischen der ehemaligen Regierung der Nationalen Eintracht und Haftars LAAF sah den Abzug aller ausländischen Kämpfer aus dem Land vor. Nach Angaben der UN-Mission in Libyen hielten sich im September 2021 Tausende ausländischer Kämpfer aus Syrien, Russland, dem Tschad und dem Sudan, darunter auch Mitglieder privater Militärfirmen, in Libyen auf (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).Das Waffenstillstandsabkommen vom Oktober 2020 zwischen der ehemaligen Regierung der Nationalen Eintracht und Haftars LAAF sah den Abzug aller ausländischen Kämpfer aus dem Land vor. Nach Angaben der UN-Mission in Libyen hielten sich im September 2021 Tausende ausländischer Kämpfer aus Syrien, Russland, dem Tschad und dem Sudan, darunter auch Mitglieder privater Militärfirmen, in Libyen auf (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022).

Die staatlichen Sicherheitsorgane können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren. Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 30.5.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter. Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch verbreitet (USDOS 12.4.2022) bzw. wird diese systematisch angewendet (AI 29.3.2022). Bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte führen außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen und Folter sowie sexuelle Gewalt und willkürliche Verhaftungen durch (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Internationale Bemühungen, die rivalisierenden Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzubringen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben jedoch dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; gewaltsames Verschwindenlassen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; Folter durch bewaffnete Gruppen auf allen Seiten; harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche im internen Konflikt, einschließlich der Tötung von Zivilisten und der Rekrutierung oder des Einsatzes von Kindern in Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten und der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Menschenhandel; Androhung von Gewalt gegen ethnische Minderheiten und Ausländer; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, einschließlich der Einschränkung von Tarifverhandlungen und des Streikrechts; und Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022).

Es gibt ein breites Spektrum libyscher Medien mit Sitz innerhalb und außerhalb des Landes. Die meisten sind jedoch sehr parteiisch und produzieren Inhalte, die eine der politischen und militärischen Fraktionen des Landes begünstigen, und in vielen Fällen verbreiten sie Propaganda, Hassreden oder Desinformationen in Abstimmung mit ausländischen Geldgebern. Die Nutzung sozialer Medien ist weit verbreitet, aber die digitalen Plattformen sind voll von Desinformationskampagnen und Propaganda, was zu Verwirrung und geringem Vertrauen bei den Verbrauchern führt. Der Bürgerkrieg und die damit verbundene Gewalt durch kriminelle und extremistische Gruppen haben eine objektive Berichterstattung gefährlich gemacht und Journalisten sind Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen durch beide Konfliktparteien ausgesetzt. Trotz dieser Risiken haben sich einige unabhängige Journalisten und Medien um eine faktenbasierte Berichterstattung bemüht (FH 28.2.2022). Eine Reihe von Bestimmungen in den libyschen Gesetzen schränken die Rede- und Meinungsfreiheit unangemessen ein. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für die "Förderung von Theorien oder Prinzipien" vor, die auf den Umsturz des politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Systems abzielen (HRW 13.1.2022).

Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 28.2.2022).

Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).

Haftbedingungen

Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022), entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022).Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022), entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022).

Nach Angaben der UN-Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) hielt das libysche Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in willkürlicher, langfristiger Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022). Tausende andere wurden von bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach Angaben der UN-Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) hielt das libysche Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in willkürlicher, langfristiger Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022). Tausende andere wurden von bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Todesstrafe

Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt, obwohl Militär- und Zivilgerichte die Todesstrafe weiter verhängen (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 wurden mehr als 12 Todesurteile verhängt (AI 5.2022).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 12.4.2022).

Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungstraßen Libyens wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, hinzu kommen eine fehlende Disziplin, schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 30.5.2022).

Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Crisis 24 o.D.). Der Luftverkehr entspricht nicht europäischen Sicherheitsstandards. Libysche Luftfahrtunternehmen stehen auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluggesellschaften der EU (AA 30.5.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Libyen unterscheidet sich von den anderen unruhegeschüttelten arabischen Ländern durch eine geringe Bevölkerung (6,87 Mio. – momentan sollen sich aber bis zu 2 Mio. Libyer ob der Umstände im Ausland befinden), enorme Vermögensreserven (ca. USD 73,9 Mrd. 2020) und die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 96% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (Exportstatistik 2021). Außer einem Stahlwerk und mehreren Zementwerken verfügt Libyen kaum über eine eigene Industrie, obwohl einige private Investoren dahingehend langsam Pläne entwickeln (WKO 5.2022).

Der zu einem großen Teil staatlich finanzierte Privatsektor (22 % des Budgets 2020 wurden als Gehälter an die Bevölkerung verteilt, weitere 16% des Budgets waren Subventionen (Benzin, Strom etc.)) entwickelte sich bis Mitte 2014 prächtig. Die Gelder flossen vor allem in die Bereiche Bau, Medizin und Konsumgüter. Dieser starke Privatkonsum kommt immer wieder vergleichsweise rasch in Fahrt (WKO 5.2022).

Die mangelhafte Ölförderung bringt die libysche Wirtschaft stark unter Druck. Laut libyscher Zentralbank (Central Bank of Libya - CBL) hat das in den Jahren 2014-2017 zu direkten und indirekten Verlusten von USD 160 Mrd. Geführt. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90 % auf USD 6,8 Mrd. im Jahr 2016. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 kam es zwar zu Exportzuwächsen, Exporte von USD 18,8, USD 29,8 Mrd. und USD 28,5 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend (WKO 5.2022).

Die Verschärfung des Konflikts seit April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten erstickt, zum Teil durch die häufigen Angriffe auf wichtige Infrastrukturen wie Ölfelder, Straßen und Flughäfen. Die COVID-19-Pandemie hat die Lage zusätzlich belastet, nachdem der erste Fall am 23.3.2020 registriert wurde. Bei einer Bevölkerung von offiziell 6,78 Millionen Einwohnern meldete die WHO bis zum 30.1.2021 118.631 Infektionen und 1.842 coronavirusbedingte Todesfälle (BS 23.2.2022).

2020 kam der Einbruch auf USD 7,4 Mrd. Im Jahr 2021 gab es aufgrund der vergleichsweise guten Ölförderung Exporte in Höhe von USD 22,5 Mrd. Libyen verlor alleine 2020 durch mangelnde Ölproduktion und -exporte USD 11 Mrd. Die Staatseinnahmen fielen auf LYD 23 Mrd. Das entspricht gerade einmal 40 % von den Einnahmen 2019. Die Devisenreserven sanken um mehr als ein Drittel, von USD 115,4 Mrd. (Ende 2013) auf USD 73,9 Mrd. Ende 2020. Für 2021 wurden noch keine offiziellen Zahlen veröffentlicht (WKO 5.2022).

Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinar haben die Lage noch schlimmer gemacht (WFP o.D.). Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP o.D.; vgl. BS 23.3.2022). Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D.).Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinar haben die Lage noch schlimmer gemacht (WFP o.D.). Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP o.D.; vergleiche BS 23.3.2022). Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D.).

Seit 2018 hat das Welternährungsprogramm (WFP) seine Präsenz vor Ort in Libyen verstärkt und unterstützt nun jeden Monat rund 100.000 Menschen mit regelmäßigen und Notfall-Nahrungsmittelverteilungen im ganzen Land. Ergänzende Maßnahmen wie Schulspeisung und Nahrungsmittelhilfe für die Ausbildung tragen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften zu stärken und Frauen und Jugendliche zu fördern. WFP unterstützt auch die Überprüfung und Wiederherstellung der Sozialschutzsysteme aus der Zeit vor der Krise (WFP o.D.).

In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff, Wasser, Strom und Bargeld, und der Zugang selbst zu den grundlegendsten Dienstleistungen hing von politischen und ideologischen Differenzen sowie von der Anwendung von Gewalt und der geografischen Lage ab. Beide Seiten haben die Versorgungslinien der jeweils anderen Seite angegriffen, da die beiden Kriegsparteien versucht haben, Engpässe bei grundlegenden Gütern zu schaffen. Es gab mehrere Initiativen im Zusammenhang mit sozialen Sicherheitsnetzen, darunter eine Initiative des libyschen Expertenforums im Jahr 2017 und eine weitere, die von der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Westasien (ESCWA) im Rahmen des sozioökonomischen Dialogs in Libyen gefördert wurde. Aufgrund der politischen Spaltung und des Fehlens einer einheitlichen Regierung wurde jedoch keine dieser Initiativen jemals umgesetzt (BS 23.2.2022).

Medizinische Versorgung

Die Ausbreitung des Coronavirus erforderte zusätzliche Ausgaben für Notfälle, die jedoch nicht ausreichten, um ein Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten, das aufgrund des Krieges bereits zusammengebrochen war. Da es zwei Regierungen gab, war die Reaktion auf die Pandemie im ganzen Land uneinheitlich, was die Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus reduzierte (BS 23.2.2022).

Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 19.4.2022).

Bis zum 15.8.2020 gab es nach Angaben von UNSMIL während der COVID-19-Pandemie über 37 Angriffe auf medizinisches Personal und Einrichtungen. Etwa 19 Krankenhäuser wurden angegriffen und 11 medizinische Mitarbeiter getötet. Haftars LAAF griffen am 7.4.2020 die Entbindungsstation des al-Khadra-Krankenhauses in Tripolis an, das ebenfalls zu den Gesundheitseinrichtungen gehörte, die für einen möglichen Einsatz von COVID-19 vorgesehen waren. Später im selben Monat wurde auch das Tariq al- houq Royal Hospital südlich von Tripolis zerstört. Auch für das medizinische Personal besteht ein Infektionsrisiko, da es nach wie vor an der notwendigen Ausrüstung, Wasser und Betten fehlt, um einen möglichen Zustrom von Patienten zu versorgen (BS 23.2.2022).

MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b).

Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.).

Rückkehr

Die IOM Displacement Tracking Matrix (DTM), welche die Daten und Ergebnisse zu Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrern zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 präsentiert, entspricht Runde 40 des DTM Mobility Tracking in Libyen. Im Einklang mit dem im Jahr 2021 beobachteten Trend ging die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Berichtsrunde weiter zurück, während die Zahl der Rückkehrer parallel dazu anstieg. Im Vergleich zu 661.892 Rückkehrern, die in Runde 39 identifiziert wurden, stieg die Zahl der in Runde 40 identifizierten Personen auf 673.554. Dies bedeutet einen leichten Anstieg des prozentualen Anteils der Rückkehrer (2%), was einem Gesamtanstieg von 19% seit dem Waffenstillstand in Libyen im Oktober 2020 entspricht (IOM 11.3.2022).

Die Zivilbevölkerung in ganz Libyen, insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer, steht weiterhin vor großen Herausforderungen in Bezug auf den Schutz. Der Zugang zu medizinischer Versorgung, Medikamenten und lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Unterkünften, Wasser und sanitären Einrichtungen, ist der dringendste Bedarf. Hunderttausende von Menschen, die in den Großstädten leben, sind durch explosive Kampfmittelrückstände und nicht zur Wirkung gelangte Sprengkörper stark gefährdet. Die am meisten gefährdeten Menschen haben nur wenige oder gar keine Mechanismen, um sich zu schützen und zu unterstützen. Der Zugang zu lebenswichtigen Haushaltsgütern wie Lebensmitteln ist aufgrund von Unsicherheit, Inflation und begrenzter Verfügbarkeit von Bargeld eingeschränkt (UNHCR 31.7.2021).

Im Folgenden wird der Bericht "Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2025" ("World Report 2026; Libya") von Human Rights Watch vom 04.02.2026 (abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/libya, aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt mit der Übersetzungsfunktion des Internetbrowsers und korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters) wiedergegeben:

Zwei rivalisierende Einheiten konkurrierten weiterhin um die Kontrolle über Libyens Territorium, Ressourcen und internationale Legitimität angesichts tiefer politischer Spaltungen, zunehmender Repression und bewaffneter Auseinandersetzungen.

Fragmentierung und systemische Mängel hielten sich in Libyens Justizinstitutionen, da missbräuchliche Milizen nahezu ungestraft agierten. Die Justiz blieb unwillig und unfähig, schwere Verbrechen sinnvoll zu untersuchen.

Unmenschliche Bedingungen und schwerwiegende Missbräuche hielten weiterhin an in Migrantenhaft und Gefängnissen, die von missbräuchlichen, nicht rechenschaftspflichtigen bewaffneten Gruppen kontrolliert wurden, die nominell mit den Behörden verbunden waren.

Politischer Prozess

Die in Tripolis ansässige Regierung der Nationalen Einheit (GNU) kontrollierte Westlibyen zusammen mit angeschlossenen Sicherheitsdiensten und bewaffneten Gruppen. Ihr Rivale, eine bewaffnete Gruppe namens Libysch Arabische Streitkräfte (LAAF), kontrollierte Ost- und Südlibyen zusammen mit angeschlossenen Sicherheitsapparaten und Milizen sowie eine zivile Verwaltung namens "Libysche Regierung". Der Präsidialrat operiert von Tripolis aus, unterstützt von bewaffneten Gruppen, und das aufgelöste Repräsentantenhaus des Landes ist im Osten ansässig und mit der LAAF verbündet. Diese Spaltung besteht seit 2014.

Im Februar richtete die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) einen Beratungsausschuss ein, um politisch umstrittene Fragen rund um Wahlen zu lösen. Ursprünglich für Dezember 2021 geplant, wurden die Wahlen jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben.

Eine 12- bis 18-monatige politische Roadmap, die im August dem UN-Sicherheitsrat vorgestellt wird, umfasst die Schaffung eines tragfähigen Wahlrahmens, einer neuen einheitlichen Regierung und einen Dialog zu Regierungsführung, Wirtschaft, Sicherheit und Versöhnung.

Ein von den Vereinten Nationen geführter Prozess zur Konsolidierung von Versöhnungsgesetzen zu Amnestien, Entschädigungen, Wahrheitssagen und Gerechtigkeit war im Oktober noch im Gange und war noch nicht zur Abstimmung im Parlament gegeben worden.

Bewaffneter Konflikt

Am 12. Mai brachen schwere Kämpfe zwischen bewaffneten Gruppen in Tripolis aus, nachdem Abdelghani "Ghneiwa" al-Kikli, Kommandeur der bewaffneten Gruppe Stabilitätsunterstützungsapparat (SSA), getötet worden war. Die Kämpfe töteten und verletzten Zivilisten sowie beschädigten Häuser und zivile Bauwerke.

Im Juni kam es im Dreiländergrenzgebiet zwischen Libyen, Sudan und Ägypten zu heftigen Kämpfen zwischen der LAAF Subul al-Salam-Miliz und deren Verbündeten, den Sudanese Rapid Support Forces, sowie den sudanesischen Regierungstruppen.

Unexplodierte Munition – ein Erbe mehrerer Feindseligkeiten – stellte weiterhin eine ernsthafte Gefahr für Zivilisten dar, besonders am Stadtrand von Tripolis. Im September wurden im Stadtteil Khallet al-Ferjan in Tripolis drei Kinder durch Blindgänger verletzt.

Justizsystem

Libyens fragmentierter Justizsektor blieb von schwerwiegenden Verstößen gegen das ordnungsgemäße Verfahren und Gesetzen, die internationale Normen verletzen, gezeichnet. Die Justiz war nicht bereit und unfähig, schwere Verbrechen sinnvoll zu untersuchen. Anwälte konnten ihre Mandanten in Haft nicht frei besuchen, wurden nicht im Voraus über die Sitzungen informiert und hatten keinen ungehinderten Zugang zu den Falldokumenten. Richter, Staatsanwälte und Anwälte waren weiterhin Angriffen, Einschüchterungen und Belästigungen ausgesetzt. Militärgerichte verurteilten weiterhin Zivilisten.

Dreißig Artikel im libyschen Strafgesetzbuch sehen die Todesstrafe vor, einschließlich der Rede und der Vereinigung. Obwohl die libyschen Behörden seit 2010 keine Hinrichtungen mehr durchgeführt haben, verhängten Militär- und Zivilgerichte weiterhin Todesurteile. Bis Dezember 2024 wurden Todesurteile gegen 105 Personen bestätigt, darunter 19 inhaftierte, während der Rest nicht mehr inhaftiert oder in Abwesenheit vor Gericht stand, so der libysche Generalstaatsanwalt. Militärgerichte verkündeten Verurteilungen meist in geschlossenen Prozessen.

Die Strafen nach dem Strafgesetzbuch sind streng und umfassen körperliche Strafen wie Auspeitschung und Amputation.

Das Justizministerium übte nominelle Kontrolle über die Gefängnisse aus, während bewaffnete Gruppen und Sicherheitsbehörden landesweit Haftanstalten betrieben. Unmenschliche Bedingungen, darunter schwere Überbelegung, Folter, Misshandlung und willkürliche Inhaftierung, sind weit verbreitet.

Verschwindenlassen

Bewaffnete Gruppen nehmen weiterhin Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Beamte ins Visier – was die UN im August als "allgegenwärtige und systematische Praxis erzwungener Verschwindenlassen" bezeichnete.

Im Mai kursierten Fotos und Videoaufnahmen in den sozialen Medien, die offenbar zeigen, wie das Abgeordnete des Repräsentantenhauses, Ibrahim al-Drissi, angekettet und entkleidet, seine Unschuld beteuert. Al-Drissi wurde im Mai 2024 in einem von der LAAF kontrollierten Gebiet von unbekannten bewaffneten Gruppen entführt.

Die Innere Sicherheitsbehörde von Tripolis entführte den Aktivisten Abdelmoneim al-Mureimi am 30. Juni in der Küstenstadt Sorman und ließ ihn bis zu seinem Gerichtstermin drei Tage später verschwinden. Am 4. Juli starb er laut Aussagen und Videoaufnahmen, die vom Büro des Generalstaatsanwalts veröffentlicht wurden, nachdem er am Tag zuvor eine Treppe im Büro des Generalstaatsanwalts hinuntergesprungen war, wo er wegen nicht näher genannter Anklagen verhört wurde.

Im August verbreitete sich ein körniges Bild auf sozialen Medien, das laut Kommentatoren Seham Sergewa, ein Mitglied des libyschen Repräsentantenhauses, der im Juli 2019 entführt wurde, körperlich misshandelt wurde. Maskierte bewaffnete Männer, offenbar mit Verbindungen zur LAAF, stürmten am 17. Juli 2019 Sergewas Residenz in Bengasi und entführten sie.

Massengräber

Siebenundsechzig Personen werden weiterhin in Tarhouna vermisst, wo zwischen 2014 und 2020 Hunderte von Bewohnern entführt oder als vermisst gemeldet wurden, als die LAAF-nahe al-Kani-Miliz die Stadt kontrollierte. Die Leichen einiger wurden später in unmarkierten Massengräbern gefunden. Die öffentliche Behörde für Suche und Identifizierung vermisster Personen hat seit Juni 2020 160 der mehr als 260 exhumierten Leichen identifiziert.

Im Februar entdeckten die Behörden im Osten Libyens zwei Massengräber mit 93 nicht identifizierten Leichen von Migranten in der Nähe von Schmugglerlagern in al-Kufra und Jikharra.

Nach Zusammenstößen in Tripolis im Mai entdeckten die Behörden 10 verkohlte Leichen im SSA-Hauptquartier im Stadtteil Abu Salim und 67 weitere Leichen in Krankenhauskühlschränken in Abu Salim und Al Khadra. Sie entdeckten außerdem eine Begräbnisstätte im Zoo von Tripolis, der zuvor unter der Kontrolle der SSA stand.

Internationale Justiz

IStGH-Staatsanwalt Karim Khan bestätigte im Mai 2025, dass sein Büro die laufenden Ermittlungen in Libyen bis zum ersten Quartal 2026 abschließen werde. Die libysche Regierung erklärte am 12. Mai ihre Anerkennung der Zuständigkeit des IStGH in Bezug auf mutmaßliche Verbrechen auf ihrem Territorium von 2011 bis Ende 2027.

Am 19. Januar nahmen die italienischen Behörden Osama Elmasry Njeem, einen ehemaligen Justizpolizeikommandeur, aufgrund eines Haftbefehls des IStGH wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen fest, ließen ihn jedoch zwei Tage später frei und brachten ihn nach Tripolis. Die IStGH-Richter stellten am 17. Oktober fest, dass Italien seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Gericht nicht erfüllt habe. Am 5. November gab der libysche Generalstaatsanwalt die Festnahme von Njeem bekannt.

Am 16. Juli nahmen die deutschen Behörden am Flughafen Berlin Brandenburg den libyschen Staatsbürger Khaled Mohamed Ali El Hishri, bekannt als "Al-Buti", der im Gefängnis Mitiga arbeitete, aufgrund eines Haftbefehls des IStGH fest. Die deutschen Behörden übergaben ihn am 1. Dezember an Den Haag, um sich wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verantworten. Er wird der erste Verdächtige, der im Rahmen der laufenden Ermittlungen in Libyen vor dem IStGH verhandelt wird.

Acht weitere Verdächtige, die vom IStGH wegen schwerer Verbrechen gesucht werden, darunter Saif al-Islam Gaddafi, sind auf freiem Fuß.

Frauenrechte und persönliche Rechte

Libyen verfügt nicht über rechtliche Bestimmungen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zur Bestrafung von Tätern und zum Schutz von Überlebenden. Das Strafgesetzbuch erlaubt eine geringere Strafe, wenn ein Mann seine Frau oder eine andere weibliche Verwandte tötet oder verletzt, selbst wegen des bloßen Verdachts auf außereheliche sexuelle Beziehungen. Vergewaltigungstäter können einer Strafverfolgung entgehen, wenn sie das Opfer heiraten.

Libyens Familienkodex diskriminiert Frauen in Bezug auf Ehe, Scheidung und Erbschaft. Ein Gesetz von 2010 verlangt von Frauen, die Erlaubnis der Behörden einzuholen, bevor sie eine Nicht-Libyer heiraten, und verweigert Kindern libyscher Mütter und ausländischer Väter die libysche Staatsbürgerschaft.

Das Strafgesetzbuch verbietet alle sexuellen Handlungen außerhalb der Ehe, einschließlich einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen, und bestraft sie mit Auspeitschung und bis zu fünf Jahren Gefängnis.

Freiheiten der Vereinigung und Versammlungen

Das Strafgesetzbuch sieht strenge Strafen, einschließlich des Todes, für die Gründung "illegaler" Vereinigungen vor und verbietet Libyern, internationalen Organisationen ohne Regierungsgenehmigung beizutreten oder sie zu gründen. Bürgergruppen sind nicht in der Lage, unabhängig zu agieren, während Aktivisten gezwungen sind, sich selbst zu zensieren oder im Exil zu agieren.

Bürgergruppen in Libyen sahen sich aufgrund rechtlicher Behinderungen und einer harten Repression durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitsbehörden strenge Einschränkungen ihrer Tätigkeitsfähigkeit ausgesetzt. Die Zivilgesellschaftskommission, die mit der Lizenzierung von Bürgergruppen beauftragt ist, hat weitreichende Aufsicht und kann die Zentralen von Gruppen durchsuchen, Bankkonten einfrieren, Aktivitäten aussetzen oder Gruppen ohne gerichtliche Anordnung auflösen. Organisationen müssen deren vorherige Genehmigung einholen, um Fördermittel zu erhalten, Aktivitäten durchzuführen oder mit ausländischen Parteien zu kommunizieren.

Das Fehlen eines einheitlichen Rechtsrahmens verschärfte die Situation. Ein von Bürgergruppen im Repräsentantenhaus vorgelegter Gesetzentwurf von 2021 wurde nicht verabschiedet.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Eine Reihe drakonischer Gesetze im Strafgesetzbuch und anderen, wie dem Antiterrorgesetz von 2014, schränkt das Recht auf Meinungsfreiheit ein und verhindert abweichende Meinungen.

Bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitsbehörden gingen gegen Dissens vor, und setzten ihre Ziele weiterhin gegen politische Gegner und abweichende Stimmen vor.

Im Mai setzten bewaffnete Gruppen in Tripolis scharfe Munition ein, um Demonstranten, die gegen die GNU und die Präsenz von Milizen protestierten, nach dem Ende der bewaffneten Gefechte zu zerstreuen.

Migranten, Asylsuchende und Binnenvertriebene

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) verzeichnete im Juli 2025 894.890 Migranten in Libyen. Im November 2025 waren über 197.961 Flüchtlinge und Asylsuchende bei der UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) in Libyen registriert. Bis zum 1. Dezember 2025 waren über 467.000 sudanesische Flüchtlinge, die seit April 2023 vor dem Konflikt geflohen waren, nach Libyen eingetroffen, aber nur 86.849 von ihnen waren registriert. Diese kommen zu den bereits vor dem aktuellen Konflikt registrierten 20.000 Sudanesen hinzu.

Bis Ende 2024 waren in Libyen mindestens 32.791 Menschen intern vertrieben, darunter Tausende von Tawergha-Bewohnern, die 2011 aus ihren Häusern vertrieben wurden, und Tausende, die seit 2014 von der LAAF aus Ostlibyen zwangsweise vertrieben wurden.

Bis Dezember wurden mindestens 1.189 Menschen tot aufgefunden oder verschwunden im zentralen Mittelmeer, meist nach dem Auszug aus Libyen.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützten weiterhin missbräuchliche libysche Küstenwache, indem sie Hilfsgüter, technische Unterstützung und Luftüberwachung bereitstellten, um Migranten auf See abzufangen, die nach Europa bestimmt sind. Am 29. November 2025 hatten libysche Streitkräfte 25.286 Migranten und Asylsuchende abgefangen oder befreit und nach Libyen zurückgebracht, wo sie einem ernsthaften Risiko von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt waren.

Unmenschliche Bedingungen und schwere Missbräuche setzten sich in Migrantenhaftanstalten und Gefängnissen in Libyen fort, die größtenteils von missbräuchlichen, nicht rechenschaftspflichtigen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die nominell mit den Behörden verbunden sind. Zu den Missbrauchsfällen zählen langjährige willkürliche Inhaftierung, erzwungene Verschwindenlassen, rechtswidrige Tötungen, Folter, Überbelegung, Schläge, Entzug von Nahrung und Wasser, Zwangsarbeit und sexuelle Übergriffe.

Kollektive Vertreibungen, Massenverhaftungen und Rassendiskriminierung durch die Behörden gegen Migranten setzten sich fort, während unbegründete Gerüchte über die Umsiedlung von Migranten in Libyen Proteste auslösten.

Im Mai stand die Trump-Regierung kurz davor, eine unbekannte Anzahl festgehaltener Migranten aus den USA nach Libyen abzuschieben. Ein US-Bundesrichter entschied am 7. Mai, dass jeder Versuch, Migranten nach Libyen abzuschieben, "eindeutig" gegen eine vorherige gerichtliche Anordnung verstoßen würde, die Beamten untersagt, Migranten ohne vorherige Abwägung einer Verfolgung rasch in andere Länder als ihr eigenes abzuschieben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Libyen.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.05.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage seines Konventionsreisepasses sowie seines libyschen Reisepasses zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine Erwerbsfähigkeit ergab sich zudem insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer angab, in Österreich derzeit aktiv auf Arbeitssuche zu sein. Eine Bestätigung über die von ihm von Oktober 2012 bis Dezember 2014 absolvierte Ausbildung in Österreich legte er in der Beschwerdeverhandlung vor. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach Österreich um eine Stelle im medizinischen Bereich bemüht, beruht auf seinen Angaben sowie dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schriftverkehr mit Ausbildungszentren, Freiwilligenorganisationen sowie einem Beratungszentrum hinsichtlich der Nostrifizierung seiner Ausbildung. Seine Anstellung in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sind im AJ-WEB-Auszug ersichtlich. Das Bachelor-Diplom der libyschen Universität über seine abgeschlossene medizinische Ausbildung legte er ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung vor.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister sowie den Aus- bzw. Einreisestempeln im Konventionsreisepass. Im IZR ist auch die Antragstellung sowie Gewährung von internationalem Schutz ersichtlich.

Seinen neuen libyschen Reisepass zeigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Original vor und befindet sich zudem eine Kopie im Akt. Die weiteren Angaben zu dessen Beantragung bei der Botschaft in Frankreich und der Abholung bei den Behörden in XXXX sowie dem Grund für dessen Ausstellung tätigte er ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung. Die unter Verwendung dieses Passes erfolgten Ein- und Ausreisen wurden unter Zuhilfenahme des Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung identifiziert.Seinen neuen libyschen Reisepass zeigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Original vor und befindet sich zudem eine Kopie im Akt. Die weiteren Angaben zu dessen Beantragung bei der Botschaft in Frankreich und der Abholung bei den Behörden in römisch 40 sowie dem Grund für dessen Ausstellung tätigte er ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung. Die unter Verwendung dieses Passes erfolgten Ein- und Ausreisen wurden unter Zuhilfenahme des Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung identifiziert.

Die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Mutter des Beschwerdeführers beruhen auf den in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Zwar datiert der Arztbrief eines deutschen Kardiologen von Juli 2012, doch wird auch in dem aktuelleren der vorgelegten Arztbriefe eines Neurologen in Libyen vom 17.02.2025 eine Nervenschädigung der unteren Extremitäten beschrieben und gab auch der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter an Diabetes leide sowie ein Problem mit den Nerven und dem Blutdruck habe (OZ 12, S. 5).

Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem bisherigen Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter über keinen Aufenthaltstitel, insbesondere keinen "Daueraufenthalt-EU", in Österreich verfügt und bei der zuständigen Niederlassungsbehörde auch kein entsprechendes Verfahren anhängig ist, ergibt sich aus einer aktuellen IZR-Abfrage sowie der Anfragebeantwortung der MA35 vom 22.07.2026 (OZ 17).

Dass sich seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester – zu denen er wöchentlich in telefonischem Kontakt steht - in Libyen aufhalten sowie, dass er in Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine Familienangehörigen verfügt, gab der Beschwerdeführer im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, zu Protokoll.

Das Deutschprüfungszertifikat B2 vom Juni 2019 legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor und demonstrierte er bei dieser Gelegenheit überdies ausreichende Deutschkenntnisse, um sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen zu können.

Der Beschwerdeführer verneinte in der Verhandlung, Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich zu sein. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt, dass er bis auf den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2018 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers an. Hierbei wird nicht verkannt, dass Libyen seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi gestürzt wurde, unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen leidet und die innenpolitische Lage weiterhin fragil ist und insbesondere im Mai 2025 schwere Kämpfe zwischen bewaffneten Gruppen in XXXX ausbrachen, nachdem Abdelghani "Ghneiwa" al-Kikli, Kommandeur der bewaffneten Gruppe Stabilitätsunterstützungsapparat (SSA), getötet worden war (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch stellt die allgemein herrschende Situation in Libyen generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Libyen relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden (vgl. etwa kürzlich VfGH 24.02.2025, E 89/2025; VwGH 07.05.2025, Ra 2025/01/0081).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers an. Hierbei wird nicht verkannt, dass Libyen seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi gestürzt wurde, unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen leidet und die innenpolitische Lage weiterhin fragil ist und insbesondere im Mai 2025 schwere Kämpfe zwischen bewaffneten Gruppen in römisch 40 ausbrachen, nachdem Abdelghani "Ghneiwa" al-Kikli, Kommandeur der bewaffneten Gruppe Stabilitätsunterstützungsapparat (SSA), getötet worden war vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch stellt die allgemein herrschende Situation in Libyen generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Libyen relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden vergleiche etwa kürzlich VfGH 24.02.2025, E 89 aus 2025,; VwGH 07.05.2025, Ra 2025/01/0081).

Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe zu nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Abgesehen von einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Milizen in einem Geschäft im Frühjahr 2025, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung behauptete (OZ 12, S. 6), war es ihm die letzten fünf Jahre bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende Februar 2026 offenkundig möglich, in XXXX (trotz Behördenkontakts sowie legaler Reisebewegungen auf dem Luftweg) weitgehend unbehelligt zu leben, seine Grundbedürfnisse im Umfeld seiner Familie zu decken und sich zudem um seine Mutter zu kümmern. Als Grund für seine erneute Ausreise im Februar 2026 gab er an, dass sich ab diesem Zeitpunkt seine Schwester um seine Mutter kümmern habe können, womit er auch keine Art. 2 oder 3 EMRK verletzende Situation geltend machte. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr – abermals auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht, zurückgreifen wird können. Aus seinen Angaben im Verfahren ist auch keineswegs zu schließen, dass er einen wirtschaftlich desolaten familiären Hintergrund aufweisen würde. Seine Mutter besitzt zwei Geschäfte, welche vermietet sind, überdies beziehen die Angehörigen eine Pension des verstorbenen Vaters. Sein Bruder arbeitet zudem als Ingenieur in der Ölindustrie. Der gesunde, erwerbsfähige und weit überdurchschnittlich gut ausgebildete Beschwerdeführer, welcher überdies ledig und ohne Sorgepflichten ist, wird sich in seinem Heimatland darüber hinaus hinkünftig auch selbst erhalten können, zumal er über eine umfassende medizinische Ausbildung und Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ohne die allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage für einen Großteil der Bevölkerung in Libyen beschönigen zu wollen, ergeben sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass dieser nunmehr im Falle seiner (neuerlichen) Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Art. 3 MRK (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Überdies steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe zu nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Abgesehen von einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Milizen in einem Geschäft im Frühjahr 2025, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung behauptete (OZ 12, S. 6), war es ihm die letzten fünf Jahre bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende Februar 2026 offenkundig möglich, in römisch 40 (trotz Behördenkontakts sowie legaler Reisebewegungen auf dem Luftweg) weitgehend unbehelligt zu leben, seine Grundbedürfnisse im Umfeld seiner Familie zu decken und sich zudem um seine Mutter zu kümmern. Als Grund für seine erneute Ausreise im Februar 2026 gab er an, dass sich ab diesem Zeitpunkt seine Schwester um seine Mutter kümmern habe können, womit er auch keine Artikel 2, oder 3 EMRK verletzende Situation geltend machte. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr – abermals auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht, zurückgreifen wird können. Aus seinen Angaben im Verfahren ist auch keineswegs zu schließen, dass er einen wirtschaftlich desolaten familiären Hintergrund aufweisen würde. Seine Mutter besitzt zwei Geschäfte, welche vermietet sind, überdies beziehen die Angehörigen eine Pension des verstorbenen Vaters. Sein Bruder arbeitet zudem als Ingenieur in der Ölindustrie. Der gesunde, erwerbsfähige und weit überdurchschnittlich gut ausgebildete Beschwerdeführer, welcher überdies ledig und ohne Sorgepflichten ist, wird sich in seinem Heimatland darüber hinaus hinkünftig auch selbst erhalten können, zumal er über eine umfassende medizinische Ausbildung und Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ohne die allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage für einen Großteil der Bevölkerung in Libyen beschönigen zu wollen, ergeben sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass dieser nunmehr im Falle seiner (neuerlichen) Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Artikel 3, MRK vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Überdies steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine Rückkehr nach Libyen führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a idF jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass im fallgegenständlichen Aberkennungsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass im fallgegenständlichen Aberkennungsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11, StatusVO nicht länger Flüchtling ist.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Ebenso sieht Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn sich die Person freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.Ebenso sieht Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn sich die Person freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).

Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 10.12.2021, Ra 2021/18/0274).Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 10.12.2021, Ra 2021/18/0274).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses "in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt" (vgl. VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen "entgegenstehenden Sachverhalt" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses "in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt" vergleiche VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen "entgegenstehenden Sachverhalt" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, wie folgt fest:

„24 Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn 57).„24 Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn 57).

Das UNHCR-Handbuch erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird.

25 Das UNHCR-Handbuch geht daher von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an. Im Falle der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.“

Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer im Februar 2021 einen neuen libyschen Reisepass und reiste im Mai 2021 auf dem Luftweg unter Verwendung seines alten libyschen Reisepasses nach Libyen, wo er in der Folge die nächsten knapp fünf Jahre wieder bei seiner Familie lebte. Den in der Botschaft in Frankreich beantragten neuen libyschen Reisepass holte er nach seiner Ankunft in XXXX bei den dortigen Behörden ab. Diesen Pass benötigte er – nach eigenen Angaben – um seine Mutter bei Arztbesuchen zu begleiten sowie, um Medikamente zu bekommen, da der Konventionsreisepass in Libyen nicht als Identitätsdokument akzeptiert werde. Dass sich der Beschwerdeführer den Reisepass freiwillig ausstellen ließ, ist aufgrund seiner Angaben eindeutig bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch nie etwas Gegenteiliges behauptet. Vielmehr ist zu betonen, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Konventionsreisepasses der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des libyschen Reisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die (Wieder-)Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten.Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer im Februar 2021 einen neuen libyschen Reisepass und reiste im Mai 2021 auf dem Luftweg unter Verwendung seines alten libyschen Reisepasses nach Libyen, wo er in der Folge die nächsten knapp fünf Jahre wieder bei seiner Familie lebte. Den in der Botschaft in Frankreich beantragten neuen libyschen Reisepass holte er nach seiner Ankunft in römisch 40 bei den dortigen Behörden ab. Diesen Pass benötigte er – nach eigenen Angaben – um seine Mutter bei Arztbesuchen zu begleiten sowie, um Medikamente zu bekommen, da der Konventionsreisepass in Libyen nicht als Identitätsdokument akzeptiert werde. Dass sich der Beschwerdeführer den Reisepass freiwillig ausstellen ließ, ist aufgrund seiner Angaben eindeutig bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch nie etwas Gegenteiliges behauptet. Vielmehr ist zu betonen, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Konventionsreisepasses der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des libyschen Reisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die (Wieder-)Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten.

Die erfolgreiche Reisepassbeantragung stellt nach der vorzitierten Judikatur eine Unterschutzstellungabsicht dar. Der Beschwerdeführer zeigte im gegenständlichen Verfahren auch keine Umstände auf, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen würden.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig nach Libyen zurückgekehrt, sondern sei seine Anwesenheit als Arzt zur Pflege seiner Mutter erforderlich gewesen, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund seiner Einreise nach Libyen verkennt, jedoch das Motiv der Reise - der Besuch der kranken Mutter - im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung kein ausreichender Beleg dafür ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte (vgl. hierzu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 27). Zwar ist die medizinische Versorgung in Libyen vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch, jedoch stellt sich die Situation in XXXX , in welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt, etwas besser dar. Zudem leben die Geschwister des Beschwerdeführers ebenso dort, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum eine tägliche Betreuung, Begleitung zu Arztbesuchen sowie die Besorgung von Medikamenten über einen Zeitraum von annähernd fünf Jahren ausschließlich nur durch den Beschwerdeführer persönlich möglich gewesen wäre.Sofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig nach Libyen zurückgekehrt, sondern sei seine Anwesenheit als Arzt zur Pflege seiner Mutter erforderlich gewesen, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund seiner Einreise nach Libyen verkennt, jedoch das Motiv der Reise - der Besuch der kranken Mutter - im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung kein ausreichender Beleg dafür ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte vergleiche hierzu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 27). Zwar ist die medizinische Versorgung in Libyen vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch, jedoch stellt sich die Situation in römisch 40 , in welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt, etwas besser dar. Zudem leben die Geschwister des Beschwerdeführers ebenso dort, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum eine tägliche Betreuung, Begleitung zu Arztbesuchen sowie die Besorgung von Medikamenten über einen Zeitraum von annähernd fünf Jahren ausschließlich nur durch den Beschwerdeführer persönlich möglich gewesen wäre.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dann ausgerechnet im Februar 2026 nach Österreich zurückkehren hätte können. Seine Erklärung, wonach seine Mutter nun zudem Alzheimer-Anzeichen zeige und deshalb eine Pflege durch seine Schwester zulasse, überzeugt insofern nicht, als eine noch zusätzlich hinzutretende Demenz-Erkrankung wohl gerade umso mehr die Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordern würde, wenn es tatsächlich auf dessen medizinische Ausbildung angekommen wäre.

Auch reiste der Beschwerdeführer während des knapp fünfjährigen Aufenthalts in seinem Heimatstaat auf dem Luftweg – unter Verwendung seines ihm neu ausgestellten libyschen Reisepasses - aus Libyen aus und wieder ein, was ebenso seine anhaltende Absicht zur Unterschutzstellung verdeutlicht.

Sofern der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob es während seines Aufenthalts in Libyen zu Problemen gekommen sei, angab, dass es im Mai 2025 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem sich ein Mitglied der Miliz beim Gemüsehändler vorgedrängt habe, sich der Beschwerdeführer darüber beschwert habe und daraufhin von dem Miliz-Mitglied mit einem Gewehr bedroht worden sei und dieser fünf Tage später zu seinem Haus gekommen sei und ihn beschimpft habe (OZ 12, S. 6), handelte es sich dabei lediglich um eine einmalige Situation aufgrund des Vordrängens im Gemüseladen und kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen (endgültigen) Rückkehr nach Libyen abermals mit diesem Miliz-Mitglied in Streit geraten würde, zumal er sich nach diesem in Rede stehenden Vorfall noch knapp ein weiteres Jahr – offenkundig ohne maßgebliche weiterführende Probleme - bei seiner Familie in XXXX aufgehalten hat. Eine andauernde Bedrohungssituation, die dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat verunmöglichen würde, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist – wie auch die letzten knapp fünf Jahre – in seinem Herkunftsstaat weitgehend unbehelligt mit seiner Familie zu leben.Sofern der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob es während seines Aufenthalts in Libyen zu Problemen gekommen sei, angab, dass es im Mai 2025 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem sich ein Mitglied der Miliz beim Gemüsehändler vorgedrängt habe, sich der Beschwerdeführer darüber beschwert habe und daraufhin von dem Miliz-Mitglied mit einem Gewehr bedroht worden sei und dieser fünf Tage später zu seinem Haus gekommen sei und ihn beschimpft habe (OZ 12, S. 6), handelte es sich dabei lediglich um eine einmalige Situation aufgrund des Vordrängens im Gemüseladen und kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen (endgültigen) Rückkehr nach Libyen abermals mit diesem Miliz-Mitglied in Streit geraten würde, zumal er sich nach diesem in Rede stehenden Vorfall noch knapp ein weiteres Jahr – offenkundig ohne maßgebliche weiterführende Probleme - bei seiner Familie in römisch 40 aufgehalten hat. Eine andauernde Bedrohungssituation, die dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat verunmöglichen würde, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist – wie auch die letzten knapp fünf Jahre – in seinem Herkunftsstaat weitgehend unbehelligt mit seiner Familie zu leben.

Bezüglich des Hinweises des Vertreters der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung, wonach sich jene Miliz, aufgrund derer Bedrohung dem Beschwerdeführer seinerzeit Asyl gewährt worden war, zwischenzeitlich aufgelöst habe und somit der Fluchtgrund weggefallen sei (OZ 12, S. 12), ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Entzugsverfahren der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher unmaßgeblich ist, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt (vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mit Verweis auf Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 34, Rn 26).Bezüglich des Hinweises des Vertreters der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung, wonach sich jene Miliz, aufgrund derer Bedrohung dem Beschwerdeführer seinerzeit Asyl gewährt worden war, zwischenzeitlich aufgelöst habe und somit der Fluchtgrund weggefallen sei (OZ 12, S. 12), ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Entzugsverfahren der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher unmaßgeblich ist, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt vergleiche VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mit Verweis auf Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, Paragraph 34,, Rn 26).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung von Seiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine beim Beschwerdeführer als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur gegeben sind. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgreichen Reisepassausstellung sowie des knapp fünfjährigen Aufenthalts bei seiner Familie im Heimatland eine erneute Unterschutzstellung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK angenommen hat.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung von Seiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine beim Beschwerdeführer als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur gegeben sind. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgreichen Reisepassausstellung sowie des knapp fünfjährigen Aufenthalts bei seiner Familie im Heimatland eine erneute Unterschutzstellung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK angenommen hat.

Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der „erneuten Unterschutzstellung“ gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. a StatusVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der „erneuten Unterschutzstellung“ gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera a, StatusVO liegen somit vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.

Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 34 AsylG 2005 gelten gemäß § 51a AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO.Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 34, AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO.

Da dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 3 Z 1 StatusVO zukam und er einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 StatusVO hatte, kann diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO verbunden werden.Da dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO zukam und er einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, StatusVO hatte, kann diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO verbunden werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 StatusVO entzogen worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, StatusVO entzogen worden ist.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Libyen lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (vgl. etwa kürzlich VfGH 24.02.2025, E 89/2025; VwGH 07.05.2025, Ra 2025/01/0081).Auch die allgemeine Sicherheitslage in Libyen lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist vergleiche etwa kürzlich VfGH 24.02.2025, E 89 aus 2025,; VwGH 07.05.2025, Ra 2025/01/0081).

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Libyen in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK" betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK" betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK" vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK" vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Behörden- noch im Beschwerdeverfahren auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Behörden- noch im Beschwerdeverfahren auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Für anhängige Aberkennungsverfahren (neu: Entzugsverfahren), ist § 52 Abs. 2 Z 1 FPG in der neuen Fassung anzuwenden, weil sich die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidungen für neue Verfahren auf internationalen Schutz in Art. 37 AsylVfVO befindet, dieser aber auf Entzugsverfahren keinen Bezug nimmt, sodass es einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage bedarf.Für anhängige Aberkennungsverfahren (neu: Entzugsverfahren), ist Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der neuen Fassung anzuwenden, weil sich die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidungen für neue Verfahren auf internationalen Schutz in Artikel 37, AsylVfVO befindet, dieser aber auf Entzugsverfahren keinen Bezug nimmt, sodass es einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage bedarf.

§ 52 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder

2.       ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Auch § 7 Abs. 2 AsylG 2005 findet im gegenständlichen Verfahren – mangels Übergangsbestimmung – idF BGBl. I Nr. 39/2026 Anwendung. Dieser lautet:Auch Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 findet im gegenständlichen Verfahren – mangels Übergangsbestimmung – in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, Anwendung. Dieser lautet:

„Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“„Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“

Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 zuerkannt und - nach über fünf Jahren - mit Bescheid vom 16.03.2026 (nicht rechtskräftig) aberkannt/entzogen. Er wurde im Bundesgebiet nicht straffällig und verfügt seit 25.02.2026 erneut über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG kann somit nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden.Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 zuerkannt und - nach über fünf Jahren - mit Bescheid vom 16.03.2026 (nicht rechtskräftig) aberkannt/entzogen. Er wurde im Bundesgebiet nicht straffällig und verfügt seit 25.02.2026 erneut über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann somit nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden.

§ 9 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.“„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.“

Der Beschwerdeführer war seit der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Am 06.05.2021 – und damit wenige Tage vor Erreichen der Fünfjahresfrist gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG - reiste er nach Libyen aus. Die Ausstellung des libyschen Reisepasses erfolgte bereits am 17.02.2021, sodass insgesamt von einer Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts ("Unterschutzstellung") vor Erreichen der Fünfjahresgrenze ausgegangen werden muss, da der angenommene Zustand des "Unterschutzstellens" bereits vor dem Ende der fünfjährigen Niederlassungsdauer begonnen hat (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0004, mit Verweis auf VwGH 15.10.2002, 98/21/0516, mwN).Der Beschwerdeführer war seit der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Am 06.05.2021 – und damit wenige Tage vor Erreichen der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG - reiste er nach Libyen aus. Die Ausstellung des libyschen Reisepasses erfolgte bereits am 17.02.2021, sodass insgesamt von einer Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts ("Unterschutzstellung") vor Erreichen der Fünfjahresgrenze ausgegangen werden muss, da der angenommene Zustand des "Unterschutzstellens" bereits vor dem Ende der fünfjährigen Niederlassungsdauer begonnen hat vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0004, mit Verweis auf VwGH 15.10.2002, 98/21/0516, mwN).

Aber auch wenn ein fünfjähriger, rechtmäßiger Aufenthalt angenommen wird, stellt der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft dar, da er bereits bisher – abgesehen von seinem Angestelltenverhältnis von 01.09.2017 bis 30.09.2018 – von Sozialleistungen in Österreich lebte und nunmehr seit seiner Rückkehr im Februar 2026 erneut durchgehend Notstandshilfe bezieht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern.

Somit darf gegen den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 5 BFA-VG genannten Faktoren – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG geprüft werden und insbesondere die in § 9 Abs. 5 erster Satz BFA-VG genannten Faktoren (Fehlen eigener Unterhaltsmittel, eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder einer eigenen Unterkunft sowie Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) in der Abwägung nach Art. 8 EMRK zu seinen Lasten berücksichtigt werden (ErläutRV 444 der Beilagen XXVIII. GP, S. 10).Somit darf gegen den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG genannten Faktoren – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG geprüft werden und insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz BFA-VG genannten Faktoren (Fehlen eigener Unterhaltsmittel, eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder einer eigenen Unterkunft sowie Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) in der Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu seinen Lasten berücksichtigt werden (ErläutRV 444 der Beilagen römisch 28 . GP, S. 10).

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Fallgegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.

Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Der Beschwerdeführer hielt sich fallgegenständlich zunächst von etwa Oktober 2012 bis Mai 2021, somit gut achteinhalb Jahre, und erneut seit Ende Februar 2026, somit wieder seit ca. fünfeinhalb Monaten, in Österreich auf, wobei er – nach seinen Angaben – ursprünglich mit einem Stipendium nach Österreich gekommen war. Nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im Dezember 2014 kam ihm zunächst eine temporäre Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und seit seiner Anerkennung als Flüchtling mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Der Beschwerdeführer hielt sich fallgegenständlich zunächst von etwa Oktober 2012 bis Mai 2021, somit gut achteinhalb Jahre, und erneut seit Ende Februar 2026, somit wieder seit ca. fünfeinhalb Monaten, in Österreich auf, wobei er – nach seinen Angaben – ursprünglich mit einem Stipendium nach Österreich gekommen war. Nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im Dezember 2014 kam ihm zunächst eine temporäre Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und seit seiner Anerkennung als Flüchtling mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).

Der Beschwerdeführer setzte einzelne Integrationsschritte: Er besuchte zunächst nach seiner Einreise nach Österreich von Oktober 2012 bis Dezember 2014 einen Ausbildungskurs in nuklearmedizinischer Bildgebung ("Nuclear Medicine Imaging") eines österreichischen Landeskrankenhauses und war nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch von 01.09.2017 bis 30.09.2018 in der Personalabteilung einer medizinischen Universität angestellt. Auch hat er sich während seines Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse auf B2-Niveau angeeignet und ist in der Lage, sich alltagstauglich auf Deutsch zu verständigen, wie er in der Beschwerdeverhandlung demonstrierte. Jedoch hielt er sich zuletzt fünf Jahre nicht in Österreich, sondern in seinem Herkunftsland Libyen auf. Dieser lange Zeitraum der Abwesenheit lockerte seine Bindungen zu Österreich naturgemäß. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auch selbst an, dass sein Deutsch „viel schlechter“ geworden sei, da er fünf Jahre fast kein Deutsch gesprochen habe (OZ 12, S. 11). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird sohin durch diese fast fünfjährige Unterbrechung maßgeblich relativiert.Der Beschwerdeführer setzte einzelne Integrationsschritte: Er besuchte zunächst nach seiner Einreise nach Österreich von Oktober 2012 bis Dezember 2014 einen Ausbildungskurs in nuklearmedizinischer Bildgebung ("Nuclear Medicine Imaging") eines österreichischen Landeskrankenhauses und war nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch von 01.09.2017 bis 30.09.2018 in der Personalabteilung einer medizinischen Universität angestellt. Auch hat er sich während seines Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse auf B2-Niveau angeeignet und ist in der Lage, sich alltagstauglich auf Deutsch zu verständigen, wie er in der Beschwerdeverhandlung demonstrierte. Jedoch hielt er sich zuletzt fünf Jahre nicht in Österreich, sondern in seinem Herkunftsland Libyen auf. Dieser lange Zeitraum der Abwesenheit lockerte seine Bindungen zu Österreich naturgemäß. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auch selbst an, dass sein Deutsch „viel schlechter“ geworden sei, da er fünf Jahre fast kein Deutsch gesprochen habe (OZ 12, S. 11). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird sohin durch diese fast fünfjährige Unterbrechung maßgeblich relativiert.

Maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement wurden im Verfahren nicht dargetan und kann in Anbetracht seines lediglich einmaligen, mittlerweile acht Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses in der Dauer von etwa einem Jahr auch nicht von einer beruflichen Integration gesprochen werden. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren abermals ins Treffen führte, dass er sich derzeit um Jobmöglichkeiten bemühe, jedoch ist fallbezogen ins Kalkül zu ziehen, dass es ihm auch nach Beendigung seines letzten bzw. bislang einzigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich im September 2018 bis zu seiner Ausreise im Mai 2021 nicht mehr gelungen ist, jemals wieder auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, vielmehr bezog er im Anschluss daran von 01.10.2018 bis 17.02.2019 nur noch Arbeitslosengeld und danach ab 18.02.2019 bis 06.05.2021 durchgehend Notstandshilfe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen zwischenzeitlichen fünfjährigen Aufenthalt in seinem Heimatstaat Libyen – welcher unweigerlich zu einer Lockerung seiner Bindungen zu Österreich sowie zu einer Verschlechterung seiner Deutsch-Kenntnisse geführt hat, ohne dass er während dieses Zeitraumes weiterführende arbeitsmarktrelevante Qualifikationen erworben hätte – seine Chancen auf eine nachhaltige berufliche Integration steigern konnte. Vielmehr besteht die evidente Gefahr, dass sein Aufenthalt auch weiterhin eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen wird, zumal er auch seit seiner nunmehrigen Rückkehr im Februar 2026 wiederum durchgehend von Notstandshilfe lebt.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, seine schulische und akademische Bildung durchlaufen hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat bis ins Erwachsenenalter und erneut die letzten fünf Jahre bei seinen Angehörigen in Libyen gelebt. Er beherrscht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der libyschen Kultur weiterhin vertraut. Auch leben seine Eltern und Geschwister in XXXX und steht er zu diesen in regelmäßigem Kontakt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, seine schulische und akademische Bildung durchlaufen hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat bis ins Erwachsenenalter und erneut die letzten fünf Jahre bei seinen Angehörigen in Libyen gelebt. Er beherrscht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der libyschen Kultur weiterhin vertraut. Auch leben seine Eltern und Geschwister in römisch 40 und steht er zu diesen in regelmäßigem Kontakt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichte ist und über eine akademische Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichte ist und über eine akademische Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, an der Verhinderung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaften sowie an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 07.05.2026, Ra 2024/22/0049, mwN; 06.03.2019, Ro 2015/08/0019, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, an der Verhinderung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaften sowie an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 07.05.2026, Ra 2024/22/0049, mwN; 06.03.2019, Ro 2015/08/0019, mwN).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft, der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Libyen festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft, der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Libyen festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG idF BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, Asylverfahrensverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, Asylverfahrensverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Entzug der Flüchtlingseigenschaft freiwillige Ausreise Heimreise Herkunftsstaat Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Unterschutzstellung Versorgungslage Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2341654.1.00

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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