Entscheidungsdatum
01.10.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W150 2335189-1/7E
W150 2335197-1/5E
W150 2335196-1/5E
W150 2335194-1/5E
W150 2335192-1/5E
W150 2335191-1/5E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau XXXX , geb. XXXX 1991, (2.) dem mj. XXXX , geb. XXXX 2010, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) der mj. XXXX , geb. XXXX 2011, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) der mj. XXXX , geb. XXXX 2015, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (5.) dem mj. XXXX , geb. XXXX 2015, und (6.) dem mj. XXXX , geb. XXXX 2017, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 27.08.2025, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 1991, (2.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2010, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2011, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2015, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (5.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2015, und (6.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2017, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 27.08.2025, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a NAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, NAG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte am 24.05.2023 (schriftlich) respektive am 23.05.2024 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden auch: „ÖB Kairo“) in eigener Sache sowie für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF2“), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF4“), den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF5“) und den minderjährigen Sechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF6“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026). Begründend führten sie aus, dass der von der BF1 als Ehegatte bzw. als Vater der übrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) angegebene XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1988, StA. Syrien (im Folgenden auch: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte am 24.05.2023 (schriftlich) respektive am 23.05.2024 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden auch: „ÖB Kairo“) in eigener Sache sowie für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF2“), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF4“), den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF5“) und den minderjährigen Sechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF6“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026). Begründend führten sie aus, dass der von der BF1 als Ehegatte bzw. als Vater der übrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) angegebene römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1988, StA. Syrien (im Folgenden auch: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) führte nach Erhalt dieses Antrags in einer Mitteilung vom 03.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026) nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) führte nach Erhalt dieses Antrags in einer Mitteilung vom 03.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026) nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Bescheiden vom 04.05.2025 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG (idF vor dem 12.06.2026) iVm § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026). Nach Hinweis der Rechtsvertretung der BF mit Schreiben vom 05.05.2025, dass bislang keine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) erfolgt sei, hob die ÖB Kairo die Bescheide vom 04.05.2025 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.3. Mit Bescheiden vom 04.05.2025 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in der Fassung vor dem 12.06.2026) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026). Nach Hinweis der Rechtsvertretung der BF mit Schreiben vom 05.05.2025, dass bislang keine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) erfolgt sei, hob die ÖB Kairo die Bescheide vom 04.05.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf.
4. Mit Schreiben vom 21.05.2025 wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der BF die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
5. In der Stellungnahme vom 02.06.2025 führten die BF zusammengefasst aus, dass angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragsstellerinnen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. 5. In der Stellungnahme vom 02.06.2025 führten die BF zusammengefasst aus, dass angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragsstellerinnen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.
6. Mit Schreiben vom 30.06.2025 wurde der ÖB Kairo vom BFA mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG.6. Mit Schreiben vom 30.06.2025 wurde der ÖB Kairo vom BFA mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG.
7. Mit Bescheid vom 27.08.2025 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG (idF vor dem 12.06.2026) iVm § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026) und begründete dies damit, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aufgrund des gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. 7. Mit Bescheid vom 27.08.2025 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in der Fassung vor dem 12.06.2026) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026) und begründete dies damit, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aufgrund des gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 22.09.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, das heißt ausgeschlossen sei. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Diese Umstände sollten bei der Beurteilung von Anträgen auf Familienzusammenführung und Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 berücksichtigt werden. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Zudem wurde in der Beschwerde angeregt, die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling allein deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und auf dieses Ergebnis Rücksicht zu nehmen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 22.09.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, das heißt ausgeschlossen sei. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Diese Umstände sollten bei der Beurteilung von Anträgen auf Familienzusammenführung und Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 berücksichtigt werden. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Zudem wurde in der Beschwerde angeregt, die Frage, ob Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling allein deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und auf dieses Ergebnis Rücksicht zu nehmen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.02.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 23.04.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 23.04.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
11. Mit Schreiben vom 28.04.2026 teilte das BFA mit, dass sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden. Das Aberkennungsverfahren sei am 21.01.2025 vor dem Hintergrund des Sturzes der Regierung unter Bashar Al-Assad eingeleitet worden und die Bezugsperson über die Einleitung informiert worden. Wann konkret mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Es werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit dem Sturz der Regierung unter Bashar Al-Assad eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde anhand der kürzlich aktualisierten Länderinformationen derzeit geprüft, ob diese auch dauerhafter Natur sei.
12. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026, 1289003108/250100764, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft entzogen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Syrien erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF1 gibt an, die Mutter der minderjährigen BF zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 24.05.2023 bzw. 23.05.2024 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026) bei der ÖB Kairo. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX 1988, StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der minderjährigen BF.1.1. Die BF1 gibt an, die Mutter der minderjährigen BF zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 24.05.2023 bzw. 23.05.2024 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026) bei der ÖB Kairo. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 1988, StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der minderjährigen BF.
1.2. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, Zl. W221 2255591-1/8E, aufgrund der realen Gefahr im Falle der Rückkehr nach Syrien zum (Reserve-)Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026, 1289003108/250100764, wurde der Bezugsperson aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien der Status der Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO (EU) 2024/1347 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen, der Aufenthaltstitel der Bezugsperson gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO (EU) 2024/1347 widerrufen, ihr der subsidiäre Schutz gemäß Art. 18 StatusVO (EU) 2024/1347 nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026, 1289003108/250100764, wurde der Bezugsperson aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien der Status der Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO (EU) 2024/1347 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen, der Aufenthaltstitel der Bezugsperson gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO (EU) 2024/1347 widerrufen, ihr der subsidiäre Schutz gemäß Artikel 18, StatusVO (EU) 2024/1347 nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurde gegen diesen Bescheid (noch) keine Beschwerde erhoben, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdefrist aktuell noch offen ist.
1.4. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen wurden mit Bescheid der ÖB Kairo vom 27.08.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig war.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Kairo.
2.2. Die Feststellungen zur Bezugsperson gründen auf den Verfahrensakten bzw. den darin enthaltenen Unterlagen, dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren ergeben sich zum einen aus dem Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2026, und zum anderen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des BFA vom 09.09.2026, 1289003108-250100764.
Dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, gründet auf der Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in die elektronische Verfahrensadministration am 01.10.2026.
2.4 Dass die Anträge der BF allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12.06.2026) vom 03.04.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme; aus dieser ergibt sich – mangels diesbezüglicher Ausführungen –, dass sich das BFA nicht mit der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft auseinandergesetzt hat.2.4 Dass die Anträge der BF allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026) vom 03.04.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme; aus dieser ergibt sich – mangels diesbezüglicher Ausführungen –, dass sich das BFA nicht mit der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft auseinandergesetzt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der gegenständliche Bescheid betrifft am 12.12.2023 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Der gegenständliche Bescheid betrifft am 12.12.2023 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026).
Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt. (4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).
Die Anträge der BF auf Einreise wurden mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Kairo vom 27.08.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig war. Die Vertretungsbehörde stützte sich auf dabei auf eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026 wurde der Bezugsperson der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023 zuerkannte Status der Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft entzogen.
Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt:Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt:
Der Verfassungsgerichtshof führte darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörige eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.Der Verfassungsgerichtshof führte darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörige eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.
Im vorliegenden Fall liegt betreffend die Bezugsperson jedoch kein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, vor. Das behördliche Ermittlungsverfahren fand mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026 seinen Abschluss, die Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte in weiterer Folge zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten bzw. zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft durch das BFA. Es kann sich daher in weiterer Folge verfahrensgegenständlich auch keine Notwendigkeit ergeben, eine mögliche Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (potentiell rechtswidrige Einleitung, potentiell ungebührlich lange Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend machen zu können.
Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus/Entzug der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gegen diesen Bescheid (noch) keine Beschwerde erhoben wurde, sodass vor dem Hintergrund des § 34 VwGVG auch nicht davon gesprochen werden kann, dass ein Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus/Entzug der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gegen diesen Bescheid (noch) keine Beschwerde erhoben wurde, sodass vor dem Hintergrund des Paragraph 34, VwGVG auch nicht davon gesprochen werden kann, dass ein Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG befasst, keine Notwendigkeit den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG befasst, keine Notwendigkeit den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Aufenthaltstitel Bezugsperson Einreisetitel Familienzusammenführung Rechtslage Rot-Weiß-Rot-Karte plusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2335189.1.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026