TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 G305 2340575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2340575-1/10E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Kroatien, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS LLM, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, und die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 19.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kroatien, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS LLM, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, und die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 19.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der gegen die Spruchpunkte I.) und II. des Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) Der gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 .2026 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX geb. am XXXX , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 geb. am römisch 40 , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX .2026, 08:30 Uhr, per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge I.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete er im Kern damit, dass es die belangte Behörde vor der Erlassung des Bescheides unterlassen habe, sich das erforderliche persönliche Bild vom Beschwerdeführer zu verschaffen. 2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am römisch 40 .2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am römisch 40 .2026, 08:30 Uhr, per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge römisch eins.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete er im Kern damit, dass es die belangte Behörde vor der Erlassung des Bescheides unterlassen habe, sich das erforderliche persönliche Bild vom Beschwerdeführer zu verschaffen.

In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid am Boden des „verschärften Gefährdungsmaßstabes“ nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen habe. Der BF sei in Österreich geboren, habe sein ganzes Leben rechtmäßig in Österreich gelebt, sei in Österreich berufstätig und mit einer Österreicherin verheiratet. Er und seine Ehegattin lebten zwar getrennt, doch habe er immer noch die Hoffnung, dass ihm seine Ehefrau nach entsprechendem Wohlverhalten noch eine Chance gebe. Er hätte auch zu den beiden minderjährigen Kindern seiner Ehegattin ein gutes Verhältnis gehabt und hoffe er, auch dieses wiederherstellen zu können. In Österreich habe er im Jahr XXXX eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallationstechniker bestanden. In den letzten Jahren sei er in der Zeit vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 bei der XXXX , in der Zeit vom XXXX .2022 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 bei der XXXX und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 bei der XXXX angestellt gewesen und sei er seit dem XXXX .2026 bei der XXXX & Co KG als Produktionsarbeiter beschäftigt. Er bereue die von ihm begangenen Straftaten zutiefst und sei fest entschlossen, in Zukunft ein Leben ohne Straftaten zu führen und nehme er dafür auch die Unterstützung der Drogenberatung und des XXXX in Anspruch. Der Vater und die Schwester der verstorbenen Mutter lebten in XXXX und sei er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, XXXX , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie. Der Ehemann seiner Tante habe eine anerkannte Behinderung von 50%. Ihm fehle ein Bein, was seinen Alltag erheblich erschwere. Auch sei seine Tante bereits älter und körperlich nicht mehr belastbar. Da sie viele alltägliche Dinge nur eingeschränkt selbst erledigen könne, unterstütze er seine Tante und den Ehemann seiner Tante regelmäßig im Alltag. Seine Hilfe sei für seine Tante und deren Ehegatten von großer Bedeutung und erleichtere deren tägliches Leben erheblich. Auch sei er für die beiden eine wichtige emotionale Unterstützung. Durch den Verlust seiner Mutter und die enge familiäre Bindung sei eine besonders starke Bindung entstanden. Müsste er Österreich verlassen, würde dies seine Tante und deren Ehemann in eine sehr schwierige Situation bringen, da sie auf seine Hilfe im Alltag angewiesen seien. Angesichts dieser Umstände wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbots im vorliegenden Fall nicht zulässig. In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid am Boden des „verschärften Gefährdungsmaßstabes“ nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen habe. Der BF sei in Österreich geboren, habe sein ganzes Leben rechtmäßig in Österreich gelebt, sei in Österreich berufstätig und mit einer Österreicherin verheiratet. Er und seine Ehegattin lebten zwar getrennt, doch habe er immer noch die Hoffnung, dass ihm seine Ehefrau nach entsprechendem Wohlverhalten noch eine Chance gebe. Er hätte auch zu den beiden minderjährigen Kindern seiner Ehegattin ein gutes Verhältnis gehabt und hoffe er, auch dieses wiederherstellen zu können. In Österreich habe er im Jahr römisch 40 eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallationstechniker bestanden. In den letzten Jahren sei er in der Zeit vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 bei der römisch 40 , in der Zeit vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 bei der römisch 40 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 bei der römisch 40 angestellt gewesen und sei er seit dem römisch 40 .2026 bei der römisch 40 & Co KG als Produktionsarbeiter beschäftigt. Er bereue die von ihm begangenen Straftaten zutiefst und sei fest entschlossen, in Zukunft ein Leben ohne Straftaten zu führen und nehme er dafür auch die Unterstützung der Drogenberatung und des römisch 40 in Anspruch. Der Vater und die Schwester der verstorbenen Mutter lebten in römisch 40 und sei er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, römisch 40 , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie. Der Ehemann seiner Tante habe eine anerkannte Behinderung von 50%. Ihm fehle ein Bein, was seinen Alltag erheblich erschwere. Auch sei seine Tante bereits älter und körperlich nicht mehr belastbar. Da sie viele alltägliche Dinge nur eingeschränkt selbst erledigen könne, unterstütze er seine Tante und den Ehemann seiner Tante regelmäßig im Alltag. Seine Hilfe sei für seine Tante und deren Ehegatten von großer Bedeutung und erleichtere deren tägliches Leben erheblich. Auch sei er für die beiden eine wichtige emotionale Unterstützung. Durch den Verlust seiner Mutter und die enge familiäre Bindung sei eine besonders starke Bindung entstanden. Müsste er Österreich verlassen, würde dies seine Tante und deren Ehemann in eine sehr schwierige Situation bringen, da sie auf seine Hilfe im Alltag angewiesen seien. Angesichts dieser Umstände wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbots im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs kritisierte er dahingehend, dass angesichts der Umstände schon die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht zulässig wäre. Umso weniger könne die ausnahmsweise Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs rechtmäßig sein.

3. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 10.04.2026, GZ: G305 2340575-1/3Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 10.04.2026, GZ: G305 2340575-1/3Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

5. Am 19.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit und ist damit, weil Kroatien zum Europäischen Wirtschaftsraum und zum Schengenraum gehört, Staatsangehöriger von Kroatien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit und ist damit, weil Kroatien zum Europäischen Wirtschaftsraum und zum Schengenraum gehört, Staatsangehöriger von Kroatien und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Er beherrscht die kroatische Sprache in Wort und Schrift und verfügt überdies über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und nicht näher definierte Kenntnisse der englischen Sprache. Er war in der Lage, ohne Zuhilfenahme der dem Verfahren beigezogenen Dolmetscherin für die kroatische Sprache die Gerichtssprache in der Verhandlung vom 19.05.2026 zu verstehen und die an ihn herangetragenen Fragen auf deutsch zu beantworten. Er hat auch nicht näher überprüfte bzw. überprüfbare Kenntnisse der englischen Sprache [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 2f].

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 3 oben].

1.2. In Österreich erlernte er bei der Firma XXXX , in XXXX , den Beruf eines XXXX und schloss seine Lehre zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung (LAP) ab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 4 Mitte].1.2. In Österreich erlernte er bei der Firma römisch 40 , in römisch 40 , den Beruf eines römisch 40 und schloss seine Lehre zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit einer Lehrabschlussprüfung (LAP) ab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 4 Mitte].

Von Unterbrechungen abgesehen, war und ist er nach erfolgter Ablegung der LAP im Jahr XXXX in der Folge im erlernten Beruf tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 4 unten].Von Unterbrechungen abgesehen, war und ist er nach erfolgter Ablegung der LAP im Jahr römisch 40 in der Folge im erlernten Beruf tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 4 unten].

Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem XXXX .2022 bis laufend folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen auf:Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem römisch 40 .2022 bis laufend folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen auf:

XXXX    XXXX .2022 bis XXXX .2024 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 Arbeiter

XXXX    XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiter

XXXX    XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiter

XXXX    XXXX .2025 bis XXXX .2025 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeiter

XXXX    XXXX .2026 bis XXXX .2026 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 Arbeiter

XXXX    XXXX .2026 bis laufend Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2026 bis laufend Arbeiter

Zwischen den oben näher bezeichneten Dienstzeiten stand er während folgenden Zeiträumen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

XXXX .2024 bis XXXX .2024   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2024 bis XXXX .2024   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2024 bis XXXX .2024   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2025   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2025   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2025   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2025   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2025   Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2025 bis XXXX .2026   Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

1.3. Beim ihm scheinen seit dem XXXX .2001 an unterschiedlichen Privatadressen des Bundesgebietes, Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage]:1.3. Beim ihm scheinen seit dem römisch 40 .2001 an unterschiedlichen Privatadressen des Bundesgebietes, Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage]:

XXXX .2001 bis XXXX .2009  XXXX    Hauptwohnsitz römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2009 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2009 bis XXXX .2019  XXXX      Hauptwohnsitz römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2019 bis XXXX .2020  XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2020 bis XXXX .2021  XXXX    Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2021 bis XXXX .2021  XXXX    Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2021 bis XXXX .2021  XXXX    Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2021 bis XXXX .2024  XXXX        Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2024 bis XXXX .2024  XXXX        Hauptwohnsitz römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX .2024 bis laufend  XXXX    Hauptwohnsitz römisch 40 .2024 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz

Darüber hinaus scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX .2007 bis XXXX .2007  XXXX    Nebenwohnsitz römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 römisch 40 Nebenwohnsitz

XXXX .2008 bis XXXX .2008  XXXX    Nebenwohnsitz römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 römisch 40 Nebenwohnsitz

Weiters scheinen bei ihm folgende Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und in Polizeianhaltezentren (PAZ) auf:

XXXX bis XXXX   XXXX (PAZ XXXX ) NWS römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 (PAZ römisch 40 ) NWS

XXXX bis XXXX   XXXX (JA XXXX )  NWS römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 (JA römisch 40 ) NWS

XXXX bis XXXX   XXXX (JA XXXX ) NWS römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 (JA römisch 40 ) NWS

XXXX bis XXXX   XXXX (JA XXXX ) NWS römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 (JA römisch 40 ) NWS

Unter Berücksichtigung seiner Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen hält er sich seit dem XXXX .2021 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet auf.Unter Berücksichtigung seiner Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen hält er sich seit dem römisch 40 .2021 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.3. Der Beschwerdeführer ist mit der am XXXX geborenen XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX vor dem Standesamt XXXX geschlossen.1.3. Der Beschwerdeführer ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 geschlossen.

Aus dieser Ehe sind keine (gemeinsamen) Kinder hervorgegangen; der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5].

Die Ehe ist dem Bande nach zwar noch aufrecht, doch lebt er mit seiner Ehegattin seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und ist die eheliche Gemeinschaft seit diesem Zeitpunkt de facto aufgelöst [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 8 oben]. Die Ehe ist dem Bande nach zwar noch aufrecht, doch lebt er mit seiner Ehegattin seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und ist die eheliche Gemeinschaft seit diesem Zeitpunkt de facto aufgelöst [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 8 oben].

Er lebt seitdem allein in einer ca. 55 m² umfassenden Mietwohnung an der Anschrift XXXX in XXXX , wofür er ca. EUR 715,00 monatlich an Miete inklusive Betriebskosten zahlt. Hinzu kommt noch der auf die Wohnung entfallende Stromkostenanteil [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 6 Mitte].Er lebt seitdem allein in einer ca. 55 m² umfassenden Mietwohnung an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 , wofür er ca. EUR 715,00 monatlich an Miete inklusive Betriebskosten zahlt. Hinzu kommt noch der auf die Wohnung entfallende Stromkostenanteil [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 6 Mitte].

1.4. Wie schon oben ausgeführt, ist der BF, ein gelernter XXXX , der seinen Beruf in Österreich erlernt hat und hier eine LAP abgelegt hat, von Unterbrechungen abgesehen, die teils auf die Unterbringung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren und teilweise auf dem Grunde nach nicht näher festgestellte Unterbrechungen seiner Dienstverhältnisse zurückzuführen sind, zwar immer wieder bis laufend einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, doch liegen bei ihm keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine nennenswerte Vertiefung seiner wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte vor.1.4. Wie schon oben ausgeführt, ist der BF, ein gelernter römisch 40 , der seinen Beruf in Österreich erlernt hat und hier eine LAP abgelegt hat, von Unterbrechungen abgesehen, die teils auf die Unterbringung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren und teilweise auf dem Grunde nach nicht näher festgestellte Unterbrechungen seiner Dienstverhältnisse zurückzuführen sind, zwar immer wieder bis laufend einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, doch liegen bei ihm keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine nennenswerte Vertiefung seiner wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte vor.

Er ist de facto mittellos, zumal er weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über einen Immobilienbesitz im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 6 oben.].

1.5. Abgesehen von seiner Ehegattin hat er mit seiner Tante, XXXX , dessen Onkel, XXXX , die die Staatsbürgerschaft von Kroatien besitzen, und seinem Vater, XXXX , einem bosnischen Staatsangehörigen, im Bundesgebiet lebende Verwandte bzw. nahe Angehörige. 1.5. Abgesehen von seiner Ehegattin hat er mit seiner Tante, römisch 40 , dessen Onkel, römisch 40 , die die Staatsbürgerschaft von Kroatien besitzen, und seinem Vater, römisch 40 , einem bosnischen Staatsangehörigen, im Bundesgebiet lebende Verwandte bzw. nahe Angehörige.

Der im Bundesgebiet lebende Onkel XXXX und Tante XXXX , die beide kinderlos sind, haben ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Verwandte. Der im Bundesgebiet lebende Onkel römisch 40 und Tante römisch 40 , die beide kinderlos sind, haben ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Verwandte.

Demnach lebt ein Bruder des Onkels mit dessen Gattin in XXXX ; die beiden Söhne dieses Paares leben in XXXX . XXXX hat einen in Österreich lebenden Cousin, der ebenfalls verheiratet ist und eine Tochter hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5 und S. 8f]. Demnach lebt ein Bruder des Onkels mit dessen Gattin in römisch 40 ; die beiden Söhne dieses Paares leben in römisch 40 . römisch 40 hat einen in Österreich lebenden Cousin, der ebenfalls verheiratet ist und eine Tochter hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5 und S. 8f].

Angesichts dessen sind Onkel XXXX und Tante XXXX auf eine Unterstützung durch den BF nicht angewiesen, zumal der Bruder des Onkels und dessen Familie bzw. der Cousin der Tante und dessen Familie in Abwesenheit des BF die beiden unterstützen könnten. Die zuletzt ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Mutter des Beschwerdeführers ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5f].Angesichts dessen sind Onkel römisch 40 und Tante römisch 40 auf eine Unterstützung durch den BF nicht angewiesen, zumal der Bruder des Onkels und dessen Familie bzw. der Cousin der Tante und dessen Familie in Abwesenheit des BF die beiden unterstützen könnten. Die zuletzt ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Mutter des Beschwerdeführers ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5f].

In Kroatien hat der BF in XXXX , das ca. 90 km nördlich von Zagreb, in der Nähe von XXXX liegt, Verwandte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5 unten]. In XXXX hielt er sich das letzte Mal vor drei Jahren auf und nächtigte dort in einem Einfamilienhaus seiner Verwandten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 6f].In Kroatien hat der BF in römisch 40 , das ca. 90 km nördlich von Zagreb, in der Nähe von römisch 40 liegt, Verwandte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5 unten]. In römisch 40 hielt er sich das letzte Mal vor drei Jahren auf und nächtigte dort in einem Einfamilienhaus seiner Verwandten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 6f].

Mit seinen in Kroatien lebenden Verwandten hält er ab und zu über Facebook Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 7 oben].

1.6. Der BF ist zwar aktuell noch beim XXXX gemeldet, doch ist er seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX dort nicht mehr aktiv. 1.6. Der BF ist zwar aktuell noch beim römisch 40 gemeldet, doch ist er seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 dort nicht mehr aktiv.

Er besucht im Bundesgebiet weder eine Hochschule, noch eine Universität, weshalb es an konkreten Anknüpfungspunkten in Hinblick auf eine soziale Verankerung im Bundesgebiet fehlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 9 oben].

1.7. In seinem Heimatstaat Kroatien hatte er nach eigenen Angaben zu keiner Zeit mit den Strafverfolgungsbehörden und/oder den Gerichten ein Problem bzw. war er dort zu keiner Zeit Adressat einer strafgerichtlichen Verfolgung bzw. einer strafgerichtlichen Verurteilung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.05.2026, S. 7 Mitte].

1.8. Dagegen liegen in Österreich zahlreiche, insgesamt neun strafgerichtliche Verurteilungen gegen ihn vor [von Amtswegen eingeholte Strafregisterauskunft]:

1.8.1. Demnach verurteilte ihn das Landesgericht XXXX am XXXX zu GZ: XXXX m (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.1. Demnach verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu GZ: römisch 40 m (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.8.2. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wurde er vom Bezirksgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.1.8.2. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.

1.8.3. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu XXXX und zu GZ: XXXX wurde gem. §§ 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe über ihn verhängt.1.8.3. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 83 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu römisch 40 und zu GZ: römisch 40 wurde gem. Paragraphen 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe über ihn verhängt.

1.8.4. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) und § 27 Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten über ihn, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.4. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Bezirksgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und zweiter Fall) und Paragraph 27, Absatz 2, SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten über ihn, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.8.5. Darüber hinaus verhängte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zu GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über den BF, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.5. Darüber hinaus verhängte das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) zu GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über den BF, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.8.6. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen der Vergehen der (vollendeten) Nötigung gem. § 105 Abs. 1 StGB, und der versuchten Nötigung wegen § 15 StGB iVm. § 105 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Nötigung gem. § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten über den BF, wovon 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.8.6. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen der Vergehen der (vollendeten) Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB, und der versuchten Nötigung wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 105, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz eins und 83 Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Nötigung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten über den BF, wovon 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.8.7. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 87 Abs. 1 iVm. § 15 StGB, § 88 Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr (unbedingt) über den BF.1.8.7. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr (unbedingt) über den BF.

1.8.8. Am XXXX verhängte das Landesgericht XXXX mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil zu GZ: XXXX wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu GZ: XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1.8.8. Am römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil zu GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu GZ: römisch 40 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.8.9. Ungeachtet dessen erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zu GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 StGB schuldig und verhängte deswegen eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.9. Ungeachtet dessen erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB schuldig und verhängte deswegen eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Konkret erkannte ihn das Strafgericht schuldig, er habe in XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX , sohin durch längere Zeit hindurch, XXXX (Anm.: seine Ehegattin) in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensweise unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation und über Dritte den Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie zahlreich angerufen (bis zu 100 Anrufe täglich) und ihr zahlreiche E-Mails (manchmal etwa 40 täglich) sowie zahlreiche Kontakte über ihre Freunde zu ihr hergestellt bzw. herzustellen versucht habe. Konkret erkannte ihn das Strafgericht schuldig, er habe in römisch 40 in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , sohin durch längere Zeit hindurch, römisch 40 Anmerkung, seine Ehegattin) in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensweise unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation und über Dritte den Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie zahlreich angerufen (bis zu 100 Anrufe täglich) und ihr zahlreiche E-Mails (manchmal etwa 40 täglich) sowie zahlreiche Kontakte über ihre Freunde zu ihr hergestellt bzw. herzustellen versucht habe.

Dadurch habe er das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 StGB begangen, weshalb das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten über ihn verhängte, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dadurch habe er das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB begangen, weshalb das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten über ihn verhängte, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des angeklagten Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen die Ehegattin als erschwerend [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten]. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des angeklagten Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen die Ehegattin als erschwerend [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten].

Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht in Hinblick auf die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus [Ebda.] und stützte es den Ausschluss der diversionellen Maßnahme auf die (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des LG XXXX vom XXXX und vom XXXX [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3 oben].Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht in Hinblick auf die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus [Ebda.] und stützte es den Ausschluss der diversionellen Maßnahme auf die (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des LG römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3 oben].

1.9. Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX [ZMR-Abfrage].1.9. Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 [ZMR-Abfrage].

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft stand er zunächst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Demnach bezog er vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 Arbeitslosengeld und vom XXXX .2025 bis XXXX .2026 die Notstandshilfe [HV-Abfrage]; seit dem XXXX .2026 bis XXXX .2026 stand bzw. steht er seit dem XXXX .2026 bis laufend in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX [HV-Abfrage].Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft stand er zunächst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Demnach bezog er vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitslosengeld und vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 die Notstandshilfe [HV-Abfrage]; seit dem römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 stand bzw. steht er seit dem römisch 40 .2026 bis laufend in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin römisch 40 [HV-Abfrage].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der am 19.05.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seinen Kompetenzen der kroatischen, deutschen und englischen Sprache. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis stellen. Die Kenntnisse seiner Muttersprache beruhen auf seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben.

Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er am XXXX in XXXX geboren wurde und seit dem XXXX im Bundesgebiet mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet ist und zu seinen Nebenwohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten ergibt sich aus einem Abgleich mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und seit dem römisch 40 im Bundesgebiet mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet ist und zu seinen Nebenwohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten ergibt sich aus einem Abgleich mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben.

Die Konstatierungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und dazu, dass er seit dem XXXX .2017 bis laufend hier aufhältig ist, gründen einerseits auf den von ihm gemachten Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers. Auf seinen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle und auf den entsprechenden Angaben des BF beruhen auch die Konstatierungen zum Aufenthalt von Verwandten bzw. nahen Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, XXXX , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie Tante und deren Ehemann in eine sehr schwierige Situation bringen würde, wenn er ausgewiesen würde, da sie auf seine Hilfe im Alltag angewiesen seien, gibt es für dieses Argument keine Grundlage, zumal der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angegeben hat, dass seine Tante und der Onkel weitere im Bundesgebiet aufhältige Verwandte haben, von denen jedenfalls eine Unterstützung zu erwarten ist. Aus dem Grund war die Konstatierung zu treffen, dass dessen Onkel und dessen Tante nicht auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen sind. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und dazu, dass er seit dem römisch 40 .2017 bis laufend hier aufhältig ist, gründen einerseits auf den von ihm gemachten Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers. Auf seinen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle und auf den entsprechenden Angaben des BF beruhen auch die Konstatierungen zum Aufenthalt von Verwandten bzw. nahen Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, römisch 40 , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie Tante und deren Ehemann in eine sehr schwierige Situation bringen würde, wenn er ausgewiesen würde, da sie auf seine Hilfe im Alltag angewiesen seien, gibt es für dieses Argument keine Grundlage, zumal der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angegeben hat, dass seine Tante und der Onkel weitere im Bundesgebiet aufhältige Verwandte haben, von denen jedenfalls eine Unterstützung zu erwarten ist. Aus dem Grund war die Konstatierung zu treffen, dass dessen Onkel und dessen Tante nicht auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen sind.

Die Konstatierungen zur Ausbildung des BF gründen auf der vorgelegten Urkunde über die abgelegte Lehrabschlussprüfung; die Urkunde lässt sich überdies mit den Angaben des BF gut in Einklang bringen. Die Feststellungen zu der vom BF ausgeübten Beschäftigung und die Konstatierungen der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit gründen auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage.

Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen im Kern auf der eingeholten Strafregisterauskunft und auf den im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX getroffenen Konstatierungen, gegen das der BF kein Rechtsmittel erhoben hat und das noch am Tag seiner Verkündung, am XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist.Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen im Kern auf der eingeholten Strafregisterauskunft und auf den im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 getroffenen Konstatierungen, gegen das der BF kein Rechtsmittel erhoben hat und das noch am Tag seiner Verkündung, am römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 10.04.2026, GZ: G305 2340575-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.Mit hg. Teilerkenntnis vom 10.04.2026, GZ: G305 2340575-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

Das Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde,Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 .2026 gerichtete Teil der Beschwerde,

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Der Beschwerdeführer ist nach den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben seit dem XXXX .2001 bis laufend, sohin durch einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und ist hier mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich seit dem obigen Zeitpunkt auch tatsächlich hier aufhält. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, doch ist eheliche Wohngemeinschaft seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX aufgehoben, da der BF zu diesem Zeitpunkt aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Aus der mit der österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen bzw. hat der BF nach eigenen Angaben weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Abgesehen von seiner Ehegattin, hat der BF mit seinem Vater, einem bosnischen Staatsangehörigen, seiner Tante XXXX und seinem Onkel XXXX , welche die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, weitere, im Bundesgebiet aufhältige nahe Angehörige. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, XXXX , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie sei und er seine Tante und deren Ehegatten regelmäßig im Alltag unterstütze und er diese Verwandten im Fall einer Außerlandesweisung in eine sehr schwierige Situation bringen würde, da diese auf seine Hilfe angewiesen seien, findet dieses Argument insofern keine Grundlage, als im Bundesgebiet ein Bruder seines Onkels und dessen Familie bzw. ein Cousin seiner Tante und dessen Familie leben, die sowohl den Onkel, als auch die Tante des Beschwerdeführers unterstützen können, zumal diese Verwandten ebenfalls am Wohnort der Tante bzw. deren Ehegatten leben. Der Beschwerdeführer ist nach den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben seit dem römisch 40 .2001 bis laufend, sohin durch einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und ist hier mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich seit dem obigen Zeitpunkt auch tatsächlich hier aufhält. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, doch ist eheliche Wohngemeinschaft seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 aufgehoben, da der BF zu diesem Zeitpunkt aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Aus der mit der österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen bzw. hat der BF nach eigenen Angaben weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Abgesehen von seiner Ehegattin, hat der BF mit seinem Vater, einem bosnischen Staatsangehörigen, seiner Tante römisch 40 und seinem Onkel römisch 40 , welche die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, weitere, im Bundesgebiet aufhältige nahe Angehörige. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er auch für den kinderlosen und gesundheitlich stark eingeschränkten Ehemann seiner Tante, römisch 40 , eine sehr wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie sei und er seine Tante und deren Ehegatten regelmäßig im Alltag unterstütze und er diese Verwandten im Fall einer Außerlandesweisung in eine sehr schwierige Situation bringen würde, da diese auf seine Hilfe angewiesen seien, findet dieses Argument insofern keine Grundlage, als im Bundesgebiet ein Bruder seines Onkels und dessen Familie bzw. ein Cousin seiner Tante und dessen Familie leben, die sowohl den Onkel, als auch die Tante des Beschwerdeführers unterstützen können, zumal diese Verwandten ebenfalls am Wohnort der Tante bzw. deren Ehegatten leben.

Darüber hinaus hat der BF im Herkunftsstaat lebende Verwandte, die in XXXX aufhältig sind. Mit diesen Verwandten steht er nach eigenen Angaben über facebook in Kontakt und hat er dort, während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat vor drei Jahren, gewohnt. Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer angegeben, neben der deutschen Sprache auch die kroatische Sprache und die englische Sprache zu beherrschen. Mit den Kenntnissen der kroatischen Sprache wird es dem gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich sein, sich dort zumindest vorübergehend zu integrieren.Darüber hinaus hat der BF im Herkunftsstaat lebende Verwandte, die in römisch 40 aufhältig sind. Mit diesen Verwandten steht er nach eigenen Angaben über facebook in Kontakt und hat er dort, während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat vor drei Jahren, gewohnt. Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer angegeben, neben der deutschen Sprache auch die kroatische Sprache und die englische Sprache zu beherrschen. Mit den Kenntnissen der kroatischen Sprache wird es dem gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich sein, sich dort zumindest vorübergehend zu integrieren.

Ungeachtet der von ihm ausgeübten Tätigkeiten in Elektroinstallationsbetrieben ist es ihm nicht gelungen, im Bundesgebiet, in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Vermögenswerte zu schaffen. In der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, weder im Bundesgebiet, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Ersparnisse in nennenswerter Höhe oder über Immobilienbesitz zu verfügen, womit er de facto als mittellos anzusehen ist.

Abgesehen von seiner Familie sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte in Hinblick auf gelebte Sozialkontakte hervorgekommen. Zwar dürfte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben noch Mitglied beim XXXX sein, doch wird nicht übersehen, dass er angegeben hat, dass er dort seit dem Jahr XXXX nicht mehr aktiv ist. Hinzu kommt, dass er in Österreich derzeit weder eine Hochschule oder eine Universität besucht. Das relativiert allfällig bestehende soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.Abgesehen von seiner Familie sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte in Hinblick auf gelebte Sozialkontakte hervorgekommen. Zwar dürfte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben noch Mitglied beim römisch 40 sein, doch wird nicht übersehen, dass er angegeben hat, dass er dort seit dem Jahr römisch 40 nicht mehr aktiv ist. Hinzu kommt, dass er in Österreich derzeit weder eine Hochschule oder eine Universität besucht. Das relativiert allfällig bestehende soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Seine Persönlichkeitsstruktur ist durch eine beachtliche Vita an strafgerichtlichen Verurteilungen gekennzeichnet, die von einschlägigen Vorverurteilungen wegen gefährlicher Drohung und wegen teils schwerer bzw. schwerer absichtlicher Körperverletzung gekennzeichnet sind und auf diese Weise eine gewaltbereite Persönlichkeitsstruktur kennzeichnen, aus der sehr wohl eine sehr große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hervorgeht, zumal dem BF, wie dies aus seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung und aus den strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit abgeleitet werden kann, eine mangelnde Impulskontrolle zu attestieren ist, die einen Rückfall in eine gleichgelagerte Delinquenz befürchten lässt.

Anlassbezogen kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.Anlassbezogen kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.

Hinzu kommt, dass die in Österreich gesetzten Straftaten auf eine mangelnde Impulskontrolle und eine damit einhergehende, hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen sind. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF derzeit ein Antigewalttraining und eine Drogenberatung macht. Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auch zu berücksichtigen, dass er erst am XXXX aus der Strafhaft entlassen wurde. In Anbetracht dessen, dass das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX , eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über ihn verhängt hat, wovon er drei Monate verbüßte, während ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist dem BF angesichts laufender Probezeit ein Wohlverhalten nicht zu konzedieren.Hinzu kommt, dass die in Österreich gesetzten Straftaten auf eine mangelnde Impulskontrolle und eine damit einhergehende, hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen sind. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF derzeit ein Antigewalttraining und eine Drogenberatung macht. Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auch zu berücksichtigen, dass er erst am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen wurde. In Anbetracht dessen, dass das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 , eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über ihn verhängt hat, wovon er drei Monate verbüßte, während ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist dem BF angesichts laufender Probezeit ein Wohlverhalten nicht zu konzedieren.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass der mittellose Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch wegen Drogenhandels zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und die bei ihm bestehende Mittellosigkeit gerichtsnotorisch einen überaus hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtmitteldelinquenz bedingt, weshalb von ihm eine sehr hohe Gefahr ausgeht.

Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Dem BF ist es in der stattgehabten mündlichen Verhandlung nicht gelungen, dem erkennenden Gericht zu vermitteln, dass es ihm daran gelegen ist, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Hinzu kommt, dass sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich, abgesehen von seinem Vater, seinem Onkel und seiner Tante, sowie deren Verwandten, weder über soziale, noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er ist zwar verheiratet, doch ist die eheliche Wohngemeinschaft den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX aufgehoben. Da die letzte Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Ehegattin steht, erlebt die mit einer österreichischen Staatsangehörigen bestehende Ehe dadurch eine entscheidende Relativierung.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich, abgesehen von seinem Vater, seinem Onkel und seiner Tante, sowie deren Verwandten, weder über soziale, noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er ist zwar verheiratet, doch ist die eheliche Wohngemeinschaft den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 aufgehoben. Da die letzte Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Ehegattin steht, erlebt die mit einer österreichischen Staatsangehörigen bestehende Ehe dadurch eine entscheidende Relativierung.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der mit seinem Verhalten, das sich in seinen zahlreichen (teils einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der mit seinem Verhalten, das sich in seinen zahlreichen (teils einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbots betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes im Vergleich mit dem von ihm gezeigten Gesamtfehlverhalten und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in einer angemessenen Relation steht.

Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen unmittelbar befürchten lässt.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut:

„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) […]Paragraph 70, (1) […]

[…]

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

[…]“

3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen seines als gewaltbereit zu bezeichnenden Persönlichkeitsbildes und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit ein rascher Rückfall in die Delinquenz zu erwarten.

Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt, weshalb er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt I. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt römisch eins. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2340575.1.01

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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