TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 G307 2343908-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

G307 2343908-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: SOMALIA, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX , 08:00 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: SOMALIA, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 , 08:00 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begab sich im Februar 2016 nach Österreich, um hier Asyl zu begehren. Am XXXX stellte er seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begab sich im Februar 2016 nach Österreich, um hier Asyl zu begehren. Am römisch 40 stellte er seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zahl Zahl XXXX wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016, Zahl Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom n XXXX 2017, Zahl XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom n römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

4. Am 21.09.2018 beantragte die belangte Behörde bei der somalischen Vertetungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

5. Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom XXXX .2018, Zahl XXXX , wies dieses den Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt VIII.).5. Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wies dieses den Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.), und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch acht.).

6. Zwischenzeitlich hob der VwGH mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2019, Geschäftszahl XXXX das Erkenntnis des BVwG vom vom 7. August 2018, XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.6. Zwischenzeitlich hob der VwGH mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2019, Geschäftszahl römisch 40 das Erkenntnis des BVwG vom vom 7. August 2018, römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7. Die gegen den unter I.5. an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2020, Zahl XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG sowie § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten habe: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ sowie die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Die gegen den unter römisch eins.5. an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ sowie die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

8. Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhobenen Beschwerde wurde mit dessen Beschluss vom XXXX 2022, Zahl XXXX abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In Ermangelung der Erhebung einer Revision an den VwGH erwuchs die zuletezt geannte Entscheidung des BVwG in Rechtskraft. 8. Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhobenen Beschwerde wurde mit dessen Beschluss vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In Ermangelung der Erhebung einer Revision an den VwGH erwuchs die zuletezt geannte Entscheidung des BVwG in Rechtskraft.

9. Der BF verließ in der Folge das Bundesgebiet zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und wurden am XXXX .2023 wieder nach Österreich rückgeführt.9. Der BF verließ in der Folge das Bundesgebiet zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und wurden am römisch 40 .2023 wieder nach Österreich rückgeführt.

10. Am XXXX .2023 stellte er abermals einen Asylantrag, welcher wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dieser erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft. 10. Am römisch 40 .2023 stellte er abermals einen Asylantrag, welcher wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des aus der derzeitigen Haft einträten. 11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des aus der derzeitigen Haft einträten.

Am XXXX .2026 wurde die Schubhaft in die Tat umgesetzt.Am römisch 40 .2026 wurde die Schubhaft in die Tat umgesetzt.

12. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung (RV) vom 21.05.2026 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen.12. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung Regierungsvorlage vom 21.05.2026 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2025 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen.

13. Am 26.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, einen öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Mitarbeiter seiner Rechtsvertretung und ein Verteter der belangten Behörde teilnahmen sowie ein Dolmetscher der Sprache “Somali” beigezogen wurde. In diesem Rahmen wurde ferner die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet.

13. Mit Schreiben vom 26.05.2026 begehrte der BF die Erstellung einer diesbezüglichen schriftlichen Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Er reiste im Februar 2016 nach Österreich ein und durchlief die im Verfahrensgang in den Punkten I.2 bis I.10. geschilderten fremden- und asylrechtlichen Verfahren.1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Er reiste im Februar 2016 nach Österreich ein und durchlief die im Verfahrensgang in den Punkten römisch eins.2 bis römisch eins.10. geschilderten fremden- und asylrechtlichen Verfahren.

1.2. Die Meldehistorie begann mit 02.06.2016 und war bis dato innerhalb folgender Zeitspannen unterbrochen, während welcher sich der BF den Behörden nicht zur Verfügung hielt:

16.06.2016 – 07.07.2016

24.03.2023 – 24.08.2023

25.08.2023 – 13.12.2023

25.02.2025 – 04.03.2025

01.04.2025 – 15.08.2025

19.09.2025 – 26.09.2025

Die unangemeldete Zeitspanne, die unmittelbar vor der Festnahme (StPO) des BF lag (01.04.2025 bis 15.08.2025), verbrachte der BF bei seiner Exfreundin in XXXX . Hiernach war er obachlos, nächtigte aber auch in einem von der XXXX betriebenen Wohnheim. Von einer Meldung während des zuletzt genannten Zeitraums nahm der BF Abstand, weil er nicht in XXXX bleiben wollte und die XXXX – seinen Angaben zufolge – eine Unterkunft für ihn suchte.Die unangemeldete Zeitspanne, die unmittelbar vor der Festnahme (StPO) des BF lag (01.04.2025 bis 15.08.2025), verbrachte der BF bei seiner Exfreundin in römisch 40 . Hiernach war er obachlos, nächtigte aber auch in einem von der römisch 40 betriebenen Wohnheim. Von einer Meldung während des zuletzt genannten Zeitraums nahm der BF Abstand, weil er nicht in römisch 40 bleiben wollte und die römisch 40 – seinen Angaben zufolge – eine Unterkunft für ihn suchte.

1.3. Ende 2022 begab sich der BF nach Deutschland, wo er sich 7 Monate aufhielt, einen Asylantrag stellte, ihm sein Begehren versagt und er im Rahmen des Dublin-Verfahrens am XXXX wieder von Deutschland rückübernommen wurde. Der BF nahm davon Abstand, dem BFA seinen Aufenthalt während dieser Zeit mitzuteilen. Den Grund für die Ausreise sah er in dem zuletzt negativen Bescheid, der ihm gegenüber vom BFA erlasssen worden war. 1.3. Ende 2022 begab sich der BF nach Deutschland, wo er sich 7 Monate aufhielt, einen Asylantrag stellte, ihm sein Begehren versagt und er im Rahmen des Dublin-Verfahrens am römisch 40 wieder von Deutschland rückübernommen wurde. Der BF nahm davon Abstand, dem BFA seinen Aufenthalt während dieser Zeit mitzuteilen. Den Grund für die Ausreise sah er in dem zuletzt negativen Bescheid, der ihm gegenüber vom BFA erlasssen worden war.

1.4. Seinen Aufenthalt im Inland finanzierte sich der BF bis dato durch die Unterstützung anderer Personen, insbesondere durch Freunde, wobei er teils bei diesen, teils im Freien nächtigte.

1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.6. Der BF verfügt weder über ausreichende Barmittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts noch über eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft, noch über enge freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet.

1.7. Der BF ist gesund und haftfähig. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und war bis dato im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt.

1.8. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.8. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu XXXX vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 15 StGB §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden. Der BF wurde am XXXX 2026 aus der Haft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen.Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu römisch 40 vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden. Der BF wurde am römisch 40 2026 aus der Haft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen.

1.9. Der BF hat sich bis dato – trotz seiner rechtskräftigen, negativen Entscheidungen – nicht um die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes bei den somalischen Behörden bemüht. Er zeigte sich sowohl vor der belangten Behörde als auch dem Verwaltungsgericht als nicht rückkehrwillig. Als diesbezüglichen Grund führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, er habe in Somlia niemanden und wisse auch nicht, wo sich seine Familienangehörigen derzeit befinden.

1.10. Zum HRZ-Verfahren:

1.10.1. Zur Person des BF im Besonderen:

Im gegenständlichen Fall wurde am XXXX 2026 ein Identifizierungsersuchen „Request for Identification“ an die dafür zuständige somalische Migrationsbehörde, die Immigration and Citizenship Agency (ICA), in Mogadishu per E-Mail übermittelt. Am XXXX .2026 wurde mit dem BF ein Videointerview mit den Vertretern der Immigration and Citizenship Agency (ICA) geführt.Im gegenständlichen Fall wurde am römisch 40 2026 ein Identifizierungsersuchen „Request for Identification“ an die dafür zuständige somalische Migrationsbehörde, die Immigration and Citizenship Agency (ICA), in Mogadishu per E-Mail übermittelt. Am römisch 40 .2026 wurde mit dem BF ein Videointerview mit den Vertretern der Immigration and Citizenship Agency (ICA) geführt.

Am XXXX .2026 langte bei der BMI- Abteilung. B/II/2 die schriftliche Identifizierungsbestätigung seitens der Immigration and Citizenship Agency (ICA) in Bezug auf die Person BF ein. Am römisch 40 .2026 langte bei der BMI- Abteilung. B/II/2 die schriftliche Identifizierungsbestätigung seitens der Immigration and Citizenship Agency (ICA) in Bezug auf die Person BF ein.

1.10.2. Zu HRZ-Verfahren mit Somalia im Allgemeinen:

Die somalische Grenzpolizei nimmt auch Personen an, die nicht ins Hoheitsgebiet Somalias einreisen wollen.

Im Jahr 2025 wurden von der somalischen Vertretungsbehörde in Genf zwei HRZ ausgestellt. Darüber hinaus ist gegenwärtig auch eine Rückführung mittels EU Laissez Passer möglich. Das BFA hat auf diese Weise von September 2025 bis dato vier Personen rückgeführt.

In den Jahren 2025 und 2026 wurden 34 Identitätsbestätigungen ausgestellt. Für die Einreise nach Somalia wird ein Approval letter benötigt. Dieser stellt die Genehmigung der somalischen Immigrationsbehörde (Immigration and Citizen Agency - ICA) zur Rückführung dar. Er wird nach positiver Identifizierung durch Somalia und nach der schriftlichen Mitteilung der geplanten zwangsweisen Rückführung durch das BFA von ICA übermittelt. Diese kann, je nach Verfügbarkeit von Flugkapazitäten, innerhalb von wenigen Wochen umgesetzt werden. Seit September 2025 wurden bis dato sechs Rückführungen erfolgreich nach Somalia durchgeführt. Aufbauend darauf wird die Außerlandesbringung durch das BFA effektuiert.

Bis dato befanden sich im Beobachtungszeitraum September 2025 bis Mai 2026 insgesamt 10 somalische Staatsbürger in Schubhaftverfahren vor dem BVwG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Daneben wurde der Akteninhalt folgender Entscheidungen in das Verfahren (siehe dazuu Näheres im Verfahrensgang) einbezogen:

?        Bescheid des BFA vom XXXX .2016, Zahl Zahl XXXX ? Bescheid des BFA vom römisch 40 .2016, Zahl Zahl römisch 40

?        Beschluss des BVwG vom XXXX , Zahl XXXX , ? Beschluss des BVwG vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,

?        Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , ? Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,

?        VwGH-Erkenntnis vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , ? VwGH-Erkenntnis vom römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 ,

?        Erkenntnis des BVwG vom XXXX Zahl XXXX ,? Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 Zahl römisch 40 ,

?        Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zahl XXXX ,? Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,

?        VfGH- Beschluss vom XXXX , Zahl XXXX ? VfGH- Beschluss vom römisch 40 , Zahl römisch 40

?        Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX ,? Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,

?        Schubhaft-Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX .? Schubhaft-Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 .

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie der Anfragebeantwortung der somalischen Vertretungsbehörde vom 27.04.2026.

2.2.2. Die Angaben zur Unterkunftnahme in XXXX (bei der Exfreundin), den Nächtigungen auf der Straße und bei der XXXX , die Zeiten der Abwesenheit von Österreich, die Gründe für die Unterlassung der Mitteilung des jeweiligen Aufenthalts an die Fremdenbehörde, die Sicherung der Existenz durch zeitweilige Untertützung von Freunden und anderen Personeen sowie sein Gesundheitszustand erschließen sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2026. Der Widerspruch, der sich aus dem Verlassen des Bundesgebiets zwischen der Befragung vor dem BFA (Ende 2022) und dem BVwG (September 2021) ergab, konnte in Richtung des Ersten Datums aufgelöst werden, weil der BF im August 2023 von Deutschland rückübernommen wurde und der BF ausführte, er habe dort etwa 7 Monate verbracht (Schubhaftbescheid, Seite 4 unten) gewesen.2.2.2. Die Angaben zur Unterkunftnahme in römisch 40 (bei der Exfreundin), den Nächtigungen auf der Straße und bei der römisch 40 , die Zeiten der Abwesenheit von Österreich, die Gründe für die Unterlassung der Mitteilung des jeweiligen Aufenthalts an die Fremdenbehörde, die Sicherung der Existenz durch zeitweilige Untertützung von Freunden und anderen Personeen sowie sein Gesundheitszustand erschließen sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2026. Der Widerspruch, der sich aus dem Verlassen des Bundesgebiets zwischen der Befragung vor dem BFA (Ende 2022) und dem BVwG (September 2021) ergab, konnte in Richtung des Ersten Datums aufgelöst werden, weil der BF im August 2023 von Deutschland rückübernommen wurde und der BF ausführte, er habe dort etwa 7 Monate verbracht (Schubhaftbescheid, Seite 4 unten) gewesen.

2.2.3. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sind dessen Meldedaten wie die oben beschriebenen Meldelücken zu entnehmen, welche mit den Aussagen des BF über dessen unstete Aufenthalte in Einklang zu bringen ist. Den Grund hierfür hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt (siehe Verhandlungsprotokoll, Seiten 4 und 5).

2.2.4. Die zu fehlendem Besitz ausreichender finanzieller Mittel, mangelnder Möglichkeit des Rückgriffs auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft und dem Nichtvorhandensein enger privater oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des Referentenportals (Bargeldbestand am 21.05.2026: € 561,78) vom 21.05.2026, den Ausführungen des BF vor dem BVwG und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In der Verhandlung meinte der BF zwar, der in XXXX , in der XXXX wohnhafte XXXX und XXXX seien seine Freunde, konnte zu ersterem jedoch nichts Näheres sagen, war bei diesem laut ZMR niemals gemeldet und handelte es sich bei „ XXXX “ um seine Exfreundin. Der Umstand, dass ihm der Verein „ XXXX “ für den Fall seiner Entlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde verbrieft keine Möglichkeit auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft. 2.2.4. Die zu fehlendem Besitz ausreichender finanzieller Mittel, mangelnder Möglichkeit des Rückgriffs auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft und dem Nichtvorhandensein enger privater oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des Referentenportals (Bargeldbestand am 21.05.2026: € 561,78) vom 21.05.2026, den Ausführungen des BF vor dem BVwG und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In der Verhandlung meinte der BF zwar, der in römisch 40 , in der römisch 40 wohnhafte römisch 40 und römisch 40 seien seine Freunde, konnte zu ersterem jedoch nichts Näheres sagen, war bei diesem laut ZMR niemals gemeldet und handelte es sich bei „ römisch 40 “ um seine Exfreundin. Der Umstand, dass ihm der Verein „ römisch 40 “ für den Fall seiner Entlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde verbrieft keine Möglichkeit auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft.

2.2.5. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor und förderte der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug keine Beschäftigung zu Tage.

2.2.6. Die zur Person des BF bis dato geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides sind dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wie den oben unter II.2.1, angeführten Entscheidungen.2.2.6. Die zur Person des BF bis dato geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides sind dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wie den oben unter römisch zwei.2.1, angeführten Entscheidungen.

2.2.7. Die Verurteilungen des BF erschließen sich dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich6542.

2.2.8. Die Modalitäten in der Erlangung eines HRZ für Somalia, die Anzahl der bisher ausgestellten HRZ, jene der erfolgten Identifizierungen, der „Wartezeit“ bis zum Erhalt eines Ersatzreisedokuments und die Vorgangsweise in Bezug auf den BF sind den Anfragebeantworungen der HRZ-Abteilung vom 26.05.2026 sowie jener des BFA vom 21.05.2026 zu entnehmen (siehe Oz 5).

Dass sich zwischen September 2025 und Mai 2026 bis dato insgesamt lediglich 10 somalische Staatsbürger in Schubhaft befanden, ergibt sich aus einer Recherche aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes, welche folgende Verfahren zu Tage förderten:

1.        XXXX 1. römisch 40

2.        XXXX 2. römisch 40

3.        XXXX 3. römisch 40

4.        XXXX 4. römisch 40

5.        XXXX 5. römisch 40

6.        XXXX 6. römisch 40

7.        XXXX 7. römisch 40

8.        XXXX 8. römisch 40

9.        XXXX 9. römisch 40

10.       XXXX 10. römisch 40

2.2.9. Die fehlende Rückkehrunwilligkeit hat der BF sowohl vor dem BFA (siehe Bescheid) als auch dem BVwG (Verhandlungsprotokoll, Seite 5 Mitte) betont.

2.2.10. Dem Akteninhalt sind keinerlei Bemühungen seitens des BF um Ausstellung eines neuen Reisedokuments zu entnehmen.

2.2.11. Für das Vorliegen von Umständen, die die Arbektsfähigkeit ausschlössen, gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, lauten:

§ 76 FPG Paragraph 76, FPG

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG Paragraph 77, FPG

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

§80 FPG

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG lauten:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft:

Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und des des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnetDie belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und des des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet

Der BF wurde am XXXX in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft.

Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit der angeordneten und andauernden Schubhaft im Wesentlichen damit, die belangte Behröde habe zur voraussichtlichen Dauer des anhängigen HRZ-Verfahrens keine genaueren Angaben machen können. Es werde mehrfach von „zeitnah“gesprochen, ohne diesen sehr dehnbaren Begriff in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Es ist notorisch, dass sich Abschiebungen nach Somalia als äußerst schwierig darstellen und gehe aus den letzten Abschiebeversuchen nach Somalia auch hervor, dass diese nur in den seltensten Fällen tatsächlich erfolgreich durchgeführt werden können, weil die somalischen Behörden keine ihrer Staatsbürger annähmen, die nicht freiwillig zurückkehren wollten. Der BF sei nicht rückkehrwillig und somit nicht davon auszugehen, dass Somalia ihn bei einer theoretischen Abschiebung tatsächlich einreisen lassen werde. Auch gebe es keine präzisen Angaben darüber, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne. Es sei gegenständlich nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer abgeschoben werden könne.

Abgesehen davon, dass das Rechtsmittel diese Behauptungen nur in den Raum stellt, wurden diese anhand der von der HRZ-Abteilung angeforderten Informationen eindeutig widerlegt. Es finden sehr wohl Abschiebungen nach Somalia statt, wurde der BF identifiziert, ist das Schubhaftverfahren noch sehr jung, weigert sich der BF standhaft, freiwillig nach Somalia zurückzukehren und widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass man eine Person als dortigen Staatsbürger identifiziert, diesen jedoch dann – abgesehen von allfälligen organisatorischen Problemen – nicht übernimmt.

3.2.1. In rechtlicher Hinsicht hat sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Folgendes ergeben:

Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG.

So ist in Anschlag zu bringen, dass der BF bis dato am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, indem er trotz mehrerer rechtskräftiger Entscheidungen nicht bereit war, an der Beischaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.

Des Weiteren wurde der BF zwei Mal rechtskräftig verurteilt.

Im Zuge des ersten Asylverfahrfens tauchte der BF für mehrere Monate unter, indem er sich dem behördlichen Verfügungsbereich durch einen Umzug nach Deutschland entzog. In der mündlichen Verhandlung gab er dahingehend unmissverständlich an, er habe einen negativen Bescheid erhalten, was eindeutig auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr hinweist.

Es existiert eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung, deren Bestand der BF dauerhaft ignoriert/e.

Des Weiteren fanden sich gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Der BF vermochte weder darzulegen, dass er im Inland enge Bindungen pflegt, noch er anderweitige, verwandtschaftliche Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen hat. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, nur unzureichende Barmittel und auch sonst nicht integriert.

Im Ergebnis verzögerte bzw. verhinderte der BF durch sein Handeln sowohl die rechtzeitige Erlangung eines HRZ und dadurch seine Abschiebung.

Ein konkretes und anschauliches Beispiel aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) betrifft Fälle, in denen Fremde direkt aus einer Strafhaft in die Schubhaft überführt werden. Der VwGH hat in mehreren Leitsatz-Entscheidungen (wie etwa im grundlegenden Erkenntnis VwGH Ra 2020/21/0287 oder vergleichend VwGH Ra 2021/21/0005) klargestellt, dass eine lange Verfahrensdauer bis zum Erhalt eines Heimreisezertifikates (HRZ), wie im Fall des BF, rechtlich „relativiert“ wird. Dem BFA kann daher – entgegen der Annahme in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung – kein Vorwurf im Hinblick auf die bisher lange Dauer des HRZ-Verfahrens gemacht werden, zumal dieses kurz vor und seit Schubhaftbeginn bereits zur Identifizierung des BF geführt hat.

In Summe ist eindeutig vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels ausschied.

3.3. Zu Spruchteil A) II. Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft3.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft

Die geschilderten Argumente für den Ausspruch gelten auch für die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft. So wurde der BF bereits identifiziert, ist anhand der bisher vorgenommenen Rückführungen nach Somalia (siehe die oben angeführte Antwort der HRZ-Abteilung) mit der raschen Erlangung eines approval-letter zu rechnen und befindet sich die Schubhaft in Relation zu den bisher erzielten „Fortschritten“ erst in einem sehr jungen Stadium.

Somit kann angesichts der dadurch erwartbaren raschen Erledigung des HRZ-Antrages und nach dem oben Gesagten auch mit einer zeitnahen Überstellung des BF nach Somalia gerechnet werden.

Wie bereits ausgeführt, überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF dessen persönliches an einer Freilassung. Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erfüllt im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die Schubhaft war daher aufrechtzuerhalten.

3.4. Zu den Spruchteilen A) III. und IV. – Kosten3.4. Zu den Spruchteilen A) römisch drei. und römisch vier. – Kosten

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

1.       . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6.       Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7.       Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, zur Gänze obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war.

Da der BF zur Gänze unterlegene Partei ist und die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr untrennbar mit einem Obsiegen verbunden ist, war ihm sein dahingehender Kostenzuspruch zu untersagen.

Zu Spruchteil B):

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Drogenabhängigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2343908.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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