TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/10 W136 2343543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2026
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Entscheidungsdatum

10.07.2026

Norm

ADV §9
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1 Z1
HDG 2014 §3
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62
HDG 2014 §72
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2343543-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen Spruchpunkt B. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.04.2026, GZ 2023-0.623.850, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen Spruchpunkt B. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.04.2026, GZ 2023-0.623.850, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als

1.) das Verfahren

a) zur Anlastung des Spruchpunktes B.14. des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stünde eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 dadurch begangen zu haben, dass er in einer Meldung vom 28.06.2023, gerichtet an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Ltr Inst XXXX eine Datenschutzverletzung vorwirft, unda) zur Anlastung des Spruchpunktes B.14. des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stünde eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 dadurch begangen zu haben, dass er in einer Meldung vom 28.06.2023, gerichtet an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Ltr Inst römisch 40 eine Datenschutzverletzung vorwirft, und

b) zur Anlastung des Spruchpunktes B.22. des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stünde eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 dadurch begangen zu haben, dass er in einer ordentliche Beschwerde vom 18.08.2023 bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen ObstdG XXXX , allgemeine Rechtsausführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten wiederholt, b) zur Anlastung des Spruchpunktes B.22. des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stünde eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 dadurch begangen zu haben, dass er in einer ordentliche Beschwerde vom 18.08.2023 bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen ObstdG römisch 40 , allgemeine Rechtsausführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten wiederholt,

gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 eingestellt wird, und diese Spruchpunkte aufgehoben werden;gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014 eingestellt wird, und diese Spruchpunkte aufgehoben werden;

2.) in Spruchpunkt B.17. die Wortfolge „die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden“ durch die Wortfolge „die in den Spruchpunkten B.11 und B.16 dargestellt sind“ ersetzt wird und in Spruchpunkt B.18. die Wortfolge „die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und 8/5 dargestellt wurden“ durch die Wortfolge „die in Spruchpunkten B.13. dargestellt sind“ ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und führt den Dienstgrad Oberst.

2. Mit Schreiben vom 28.08.2023, GZ P763875/450- XXXX /2023 (2), am selben Tag bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt, erstattete der Disziplinarvorgesetzte des BF ObstdG XXXX die nunmehr dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte 11. Disziplinaranzeige gegen den BF, mit der insgesamt 25 Sachverhalte zur Anzeige gebracht wurden. Die Anzeige wurde dem BF, seinem damaligen Rechtsvertreter und dem Disziplinaranwalt beim BMLV übermittelt.2. Mit Schreiben vom 28.08.2023, GZ P763875/450- römisch 40 aus 2023, (2), am selben Tag bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt, erstattete der Disziplinarvorgesetzte des BF ObstdG römisch 40 die nunmehr dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte 11. Disziplinaranzeige gegen den BF, mit der insgesamt 25 Sachverhalte zur Anzeige gebracht wurden. Die Anzeige wurde dem BF, seinem damaligen Rechtsvertreter und dem Disziplinaranwalt beim BMLV übermittelt.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid stellte die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) mit Spruchpunkt A. das Disziplinarverfahren zu den in der Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten 1, 3/2 bis 3/4 und 5/2 ein und fasste mit Spruchpunkt B. den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 72 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes BGBl. I Nr. 2/2014 idgF (HDG 2014). Dieser lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): 3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid stellte die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) mit Spruchpunkt A. das Disziplinarverfahren zu den in der Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten 1, 3/2 bis 3/4 und 5/2 ein und fasste mit Spruchpunkt B. den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF (HDG 2014). Dieser lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Hingegen wird gegen [BF] wegen des Verdachts, er habe

1. am 14.04.2023 eine Eingabe in Form einer ordentlichen Meldung getätigt, die auch an den Dienststellenausschuss erging und im Zusammenhang mit mehreren davor erfolgten datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu PERSIS- Speicherungen steht getätigt. In dieser Meldung wird ua ausgeführt: „Sämtliche MAG Teil II befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?" Wobei die MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert waren und dass trotz Einbindung des ELAK-Supports die von [BF] behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] mit dieser unrichtigen Meldung gegen § 9 Abs 2 Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) verstoßen hat. (SV 2/1, DiszA 11, S7f) 1. am 14.04.2023 eine Eingabe in Form einer ordentlichen Meldung getätigt, die auch an den Dienststellenausschuss erging und im Zusammenhang mit mehreren davor erfolgten datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu PERSIS- Speicherungen steht getätigt. In dieser Meldung wird ua ausgeführt: „Sämtliche MAG Teil römisch zwei befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?" Wobei die MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert waren und dass trotz Einbindung des ELAK-Supports die von [BF] behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] mit dieser unrichtigen Meldung gegen Paragraph 9, Absatz 2, Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) verstoßen hat. (SV 2/1, DiszA 11, S7f)

2. in einer Eingabe vom 25.04.2023 unter dem Betreff „mangelhafte Erledigung durch ObstdG Mag. XXXX " gemeldet, dass er eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde getätigt hat, obwohl [BF] gemäß den Richtlinien des BMLV bekannt ist, dass dem Kdt XXXX keine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Auskünfte zukommt und sich seine Eingabe in Folge auch nur auf DSBür/BMLV bezieht. Somit besteht der Verdacht, dass [der BF] hier einen leichtfertigen ungerechtfertigten Vorwurf gegen den Kdt XXXX getätigt und damit gegen § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat. (SV 2/2, DiszA 11, S9f) 2. in einer Eingabe vom 25.04.2023 unter dem Betreff „mangelhafte Erledigung durch ObstdG Mag. römisch 40 " gemeldet, dass er eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde getätigt hat, obwohl [BF] gemäß den Richtlinien des BMLV bekannt ist, dass dem Kdt römisch 40 keine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Auskünfte zukommt und sich seine Eingabe in Folge auch nur auf DSBür/BMLV bezieht. Somit besteht der Verdacht, dass [der BF] hier einen leichtfertigen ungerechtfertigten Vorwurf gegen den Kdt römisch 40 getätigt und damit gegen Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat. (SV 2/2, DiszA 11, S9f)

3. am 17.05.2023 und am 23.05.2023 unter dem Titel „Fehlende Buchung der Einstellung von Disziplinarverfahren durch Kdo XXXX " Meldungen getätigt und behauptete, dass der Genannte es seit acht Monaten wider besseres Wissen unterlasse, drei bestimmte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, W208 2255608-1/8E „rechtskräftig eingestellte Sachverhalte“ entsprechend im PERSIS zu buchen. Nachdem mit dem von [BF] zitierten Erkenntnis nur einer der von [BF] genannten Vorwürfe eingestellt wurde, jedoch die beiden weiteren Vorwürfe erst mit einem Erkenntnis des BVwG im März 2023 wegen Verjährung eingestellt wurden, besteht der Verdacht das [der BF] mit der unrichtigen Behauptung, dass der Kdt XXXX eine Speicherung im PERSIS seit acht Monaten unterlasse, gegen § 43a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat. (SV 2/3-4, DiszA 11, S10ff), 3. am 17.05.2023 und am 23.05.2023 unter dem Titel „Fehlende Buchung der Einstellung von Disziplinarverfahren durch Kdo römisch 40 " Meldungen getätigt und behauptete, dass der Genannte es seit acht Monaten wider besseres Wissen unterlasse, drei bestimmte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, W208 2255608-1/8E „rechtskräftig eingestellte Sachverhalte“ entsprechend im PERSIS zu buchen. Nachdem mit dem von [BF] zitierten Erkenntnis nur einer der von [BF] genannten Vorwürfe eingestellt wurde, jedoch die beiden weiteren Vorwürfe erst mit einem Erkenntnis des BVwG im März 2023 wegen Verjährung eingestellt wurden, besteht der Verdacht das [der BF] mit der unrichtigen Behauptung, dass der Kdt römisch 40 eine Speicherung im PERSIS seit acht Monaten unterlasse, gegen Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat. (SV 2/3-4, DiszA 11, S10ff),

4. in einer Meldung vom 17.04.2023, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging und dabei ua. angeben, dass „der Kdt XXXX am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat (vgl. Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt) der Kdt XXXX am 14.11.2022 und als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat (vgl. Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)". Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich [der BF] bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen XXXX angenommen hat. Nachdem [der BF] in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung § 43 a BDG, allenfalls auch nach § 43 Abs 2 BDG dar. (SV 3/1, DiszA 11, S15f) 4. in einer Meldung vom 17.04.2023, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging und dabei ua. angeben, dass „der Kdt römisch 40 am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat vergleiche Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt) der Kdt römisch 40 am 14.11.2022 und als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. Paragraph 50, AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat vergleiche Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)". Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich [der BF] bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen römisch 40 angenommen hat. Nachdem [der BF] in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung Paragraph 43, a BDG, allenfalls auch nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar. (SV 3/1, DiszA 11, S15f)

5. in einer ordentlichen Beschwerde vom 29.04.2023 seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr XXXX bezichtigt, dass „dieser mir eine persönliche Aussprache gem. § 15 ADV am 28.04.2023 rechtswidrig und schuldhaft verweigert hat und ich somit in meinem gesetzmäßig zugestanden Recht auf eine persönliche Aussprache verletzt werde, dies einen Verstoß gegen den § 43a „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)" und § 43 BDG „Einhaltung der Rechtsordnung" darstellt…". Nachdem [der BF] unmittelbar darauf in dieser Meldung auch jedoch ausführt, dass ihm Ltr XXXX angeblich mitgeteilt habe, „dass ObstdG XXXX befohlen hätte, dass Obst T mit mir die persönliche Aussprache nicht führen dürfe”, besteht der Verdacht, dass [der BF], dadurch dass er in seiner Beschwerde leichtfertige Anschuldigung gegenüber Ltr XXXX erhebt, gegen die Pflicht gemäß § 43a BDG verstoßen hat. (SV 4, DiszA 11, S26f) 5. in einer ordentlichen Beschwerde vom 29.04.2023 seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr römisch 40 bezichtigt, dass „dieser mir eine persönliche Aussprache gem. Paragraph 15, ADV am 28.04.2023 rechtswidrig und schuldhaft verweigert hat und ich somit in meinem gesetzmäßig zugestanden Recht auf eine persönliche Aussprache verletzt werde, dies einen Verstoß gegen den Paragraph 43 a, „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)" und Paragraph 43, BDG „Einhaltung der Rechtsordnung" darstellt…". Nachdem [der BF] unmittelbar darauf in dieser Meldung auch jedoch ausführt, dass ihm Ltr römisch 40 angeblich mitgeteilt habe, „dass ObstdG römisch 40 befohlen hätte, dass Obst T mit mir die persönliche Aussprache nicht führen dürfe”, besteht der Verdacht, dass [der BF], dadurch dass er in seiner Beschwerde leichtfertige Anschuldigung gegenüber Ltr römisch 40 erhebt, gegen die Pflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat. (SV 4, DiszA 11, S26f)

6. in einer Meldung vom 15.05.2023, gerichtet an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, welche im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt XXXX vom 06.10.2020, nach Remonstration des [BF] wiederholt und ergänzt am 15.10.2020, steht, angeben: „Kdo XXXX wird gemeldet, dass trotz rechtskräftigem Erkenntnis des BVWG zu W208 2244045- 1/12E vom 01.10.2021 der Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 mit seinen zwei Ergänzungen seit über 1,5 Jahren nicht an eine Rechtskonformität angepasst worden ist und dies vermutlich eine Pflichtverletzung des ObstdG XXXX darstellt. Kdo XXXX wird bis T 23.05.2023 die Frist eingeräumt einen rechtskonformen Zustand beim Kommunikationsbefehl herzustellen, widrigenfalls bei fruchtlosem Verstreichen der Frist rechtliche Schritte durch mich eingeleitet werden. DA Jäger/ XXXX , als meine Personalvertretung iSd PVG, darf um Kenntnisnahme ersucht werden, dass ObstdG XXXX trotz nachweislicher Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom seinen Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 im Punkt 4 NICHT abgeändert hat und somit in einem rechtswidrigen Zustand verharrt.” Aus dem von [BF] angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Meldung, keineswegs irgendeine rechtswidrige Säumnis des Kdt XXXX , im Gegenteil wird im Erkenntnis wörtlich ausgeführt (vgl. Seite 29 oben): „Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch (vgl. § 44 Abs 3 BDG).“ Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt und unrichtigen Angaben Pflichtverletzungen gemäß § 43a BDG und § 9 Abs 2 ADV begangen hat. (SV 5/1, DiszA 11, S31f) 6. in einer Meldung vom 15.05.2023, gerichtet an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, welche im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt römisch 40 vom 06.10.2020, nach Remonstration des [BF] wiederholt und ergänzt am 15.10.2020, steht, angeben: „Kdo römisch 40 wird gemeldet, dass trotz rechtskräftigem Erkenntnis des BVWG zu W208 2244045- 1/12E vom 01.10.2021 der Kommunikationsbefehl S90000/42- römisch 40 aus 2020, (1) vom 06.10.2020 mit seinen zwei Ergänzungen seit über 1,5 Jahren nicht an eine Rechtskonformität angepasst worden ist und dies vermutlich eine Pflichtverletzung des ObstdG römisch 40 darstellt. Kdo römisch 40 wird bis T 23.05.2023 die Frist eingeräumt einen rechtskonformen Zustand beim Kommunikationsbefehl herzustellen, widrigenfalls bei fruchtlosem Verstreichen der Frist rechtliche Schritte durch mich eingeleitet werden. DA Jäger/ römisch 40 , als meine Personalvertretung iSd PVG, darf um Kenntnisnahme ersucht werden, dass ObstdG römisch 40 trotz nachweislicher Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom seinen Kommunikationsbefehl S90000/42- römisch 40 aus 2020, (1) vom 06.10.2020 im Punkt 4 NICHT abgeändert hat und somit in einem rechtswidrigen Zustand verharrt.” Aus dem von [BF] angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Meldung, keineswegs irgendeine rechtswidrige Säumnis des Kdt römisch 40 , im Gegenteil wird im Erkenntnis wörtlich ausgeführt vergleiche Seite 29 oben): „Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, BDG).“ Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt und unrichtigen Angaben Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 9, Absatz 2, ADV begangen hat. (SV 5/1, DiszA 11, S31f)

7. in einer ordentlichen Beschwerde vom 24.05.2023 mit dem Betreff „rechtswidriger Kommunikationsbefehl“, welche wieder im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt XXXX vom 06.10.2020, ergänzt am 15.10.2020, steht den Kdt XXXX rechtswidriges Verhalten unterstellt. Diese Beschwerde erhält ua folgende Ausführungen: „...Da ObstdG XXXX immer noch keinen rechtskonformen Befehl hergestellt hat und darin weiterhin verharrt...”, „[..] Da offensichtlich ObstdG XXXX gem. h.o. Beurteilung, gerade auch durch die o.a. Mitteilung, auch in keinster Weise daran interessiert scheint einen rechtskonformen Zustand herzustellen (§43 BDG), ja sogar trotz wiederholter Aufforderung darin weiter verharrt." Aus dem von [BF] angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen diesen Ausführungen bzw. Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des erteilten Befehls oder eine rechtswidrige Säumnis des Kdt XXXX . Auch wenn der Beschwerde von [BF] keine Berechtigung zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass dieser mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen hat. (SV 5/3, DiszA 11, S35f) 7. in einer ordentlichen Beschwerde vom 24.05.2023 mit dem Betreff „rechtswidriger Kommunikationsbefehl“, welche wieder im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt römisch 40 vom 06.10.2020, ergänzt am 15.10.2020, steht den Kdt römisch 40 rechtswidriges Verhalten unterstellt. Diese Beschwerde erhält ua folgende Ausführungen: „...Da ObstdG römisch 40 immer noch keinen rechtskonformen Befehl hergestellt hat und darin weiterhin verharrt...”, „[..] Da offensichtlich ObstdG römisch 40 gem. h.o. Beurteilung, gerade auch durch die o.a. Mitteilung, auch in keinster Weise daran interessiert scheint einen rechtskonformen Zustand herzustellen (§43 BDG), ja sogar trotz wiederholter Aufforderung darin weiter verharrt." Aus dem von [BF] angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen diesen Ausführungen bzw. Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des erteilten Befehls oder eine rechtswidrige Säumnis des Kdt römisch 40 . Auch wenn der Beschwerde von [BF] keine Berechtigung zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass dieser mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 5/3, DiszA 11, S35f)

8. in einer ordentlichen Beschwerde vom 12.06.2023, gerichtet gegen den Kdt XXXX , wiederum behauptet, dass der Kdt XXXX entgegen näher genannter Erkenntnisse der BDB und des BVwG sich rechtwidrig verhalte. Auch wenn der Beschwerde des [BF] keine Berechtigung zuerkannt wurde und die Ausführungen zum Teil unverständlich bleiben, besteht dennoch der Verdacht, dass [der BF] mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen hat. (SV 5/4, DiszA 11, S37f) 8. in einer ordentlichen Beschwerde vom 12.06.2023, gerichtet gegen den Kdt römisch 40 , wiederum behauptet, dass der Kdt römisch 40 entgegen näher genannter Erkenntnisse der BDB und des BVwG sich rechtwidrig verhalte. Auch wenn der Beschwerde des [BF] keine Berechtigung zuerkannt wurde und die Ausführungen zum Teil unverständlich bleiben, besteht dennoch der Verdacht, dass [der BF] mit seinen leichtfertigen Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 5/4, DiszA 11, S37f)

9. in einer Meldung vom 30.05.2023 und 03.05.2023, gerichtet an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, durch weitwendige - auch rechtliche — Ausführungen, die allerdings kaum nachvollzogen werden können dem Kdt XXXX rechtswidriges Verhalten unterstellt. Zusammengefasst scheint [der BF] dem Kdt XXXX zu unterstellen, dass dieser eine früher eingebrachte Beschwerde des [BF] zu Unrecht bearbeitet oder zu Unrecht die Bearbeitung an sich gezogen hat oder dass der unmittelbare Vorgesetzte (Ltr Inst XXXX ) des [BF] zu Unrecht die Beschwerde des [BF] nicht selbst bearbeitete. Es besteht der Verdacht, dass [der BF] mit seiner ein rechtswidriges Handeln des Kdt XXXX unterstellenden Ausführung eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. (SV 6, DiszA 11, S40f) 9. in einer Meldung vom 30.05.2023 und 03.05.2023, gerichtet an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, durch weitwendige - auch rechtliche — Ausführungen, die allerdings kaum nachvollzogen werden können dem Kdt römisch 40 rechtswidriges Verhalten unterstellt. Zusammengefasst scheint [der BF] dem Kdt römisch 40 zu unterstellen, dass dieser eine früher eingebrachte Beschwerde des [BF] zu Unrecht bearbeitet oder zu Unrecht die Bearbeitung an sich gezogen hat oder dass der unmittelbare Vorgesetzte (Ltr Inst römisch 40 ) des [BF] zu Unrecht die Beschwerde des [BF] nicht selbst bearbeitete. Es besteht der Verdacht, dass [der BF] mit seiner ein rechtswidriges Handeln des Kdt römisch 40 unterstellenden Ausführung eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 6, DiszA 11, S40f)

10. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 verzerrenden und irreführende Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „ObstdG XXXX hat mir in 4 Sachverhalten ein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. All diese Sachverhalte wurden durch die StA EISENSTADT eingestellt und von einem Ermittlungsverfahren abgesehen, weil es eben keinen Anfangsverdacht gegeben hat (vgl. 10 St 81/23g-I.l vom 15.05.2023 und 9 St 165/21z-I.1 vom 06.07.2021). Darüber hinaus ermittelt die StA EISENSTADT derzeit gegen ObstdG XXXX zu 11 St 99/23m, da ObstdG XXXX im Verdacht steht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) iVm Verdacht der Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) und Verdacht der Unterdrückung einer Urkunde (§ 229 StGB) in zwei Sachverhalten zu meinem Nachteil/Schaden in einem Beschwerdeverfahren und einem Verfahren vor der DSB." Diese Darstellungen über ein angebliches Verhalten des Kdt XXXX sind verzerrend bzw. irreführend (vgl. dazu Sachverhalt 3/1), nicht zuletzt, weil sie verschweigen, dass tatsächlich [der BF] als Anzeiger die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen seinen Kdt als auch gegen sich selbst veranlasst hat. Tatsächlich ist jedoch der Kdt XXXX bisher disziplinär- und strafrechtlich unbescholten ist. Durch seine Ausführungen besteht daher der Verdacht, dass [der BF] gegen § 43a BDG verstoßen hat. (SV 7, DiszA 11, S44ff) 10. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 verzerrenden und irreführende Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „ObstdG römisch 40 hat mir in 4 Sachverhalten ein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. All diese Sachverhalte wurden durch die StA EISENSTADT eingestellt und von einem Ermittlungsverfahren abgesehen, weil es eben keinen Anfangsverdacht gegeben hat vergleiche 10 St 81/23g-I.l vom 15.05.2023 und 9 St 165/21z-I.1 vom 06.07.2021). Darüber hinaus ermittelt die StA EISENSTADT derzeit gegen ObstdG römisch 40 zu 11 St 99/23m, da ObstdG römisch 40 im Verdacht steht des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) in Verbindung mit Verdacht der Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295, StGB) und Verdacht der Unterdrückung einer Urkunde (Paragraph 229, StGB) in zwei Sachverhalten zu meinem Nachteil/Schaden in einem Beschwerdeverfahren und einem Verfahren vor der DSB." Diese Darstellungen über ein angebliches Verhalten des Kdt römisch 40 sind verzerrend bzw. irreführend vergleiche dazu Sachverhalt 3/1), nicht zuletzt, weil sie verschweigen, dass tatsächlich [der BF] als Anzeiger die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen seinen Kdt als auch gegen sich selbst veranlasst hat. Tatsächlich ist jedoch der Kdt römisch 40 bisher disziplinär- und strafrechtlich unbescholten ist. Durch seine Ausführungen besteht daher der Verdacht, dass [der BF] gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat. (SV 7, DiszA 11, S44ff)

11. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 unrichtige Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „Darüber hinaus sind auch noch etliche Datenschutzverletzungen zu meinem Nachteil durch ObstdG XXXX direkt (persönlich) als auch indirekt (als datenschutzrechtlich Verantwortlicher) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich aktenkundig (vgl. Bescheide der DSB zu D124.268, D124.4169; D124.0123; D124.0122.)" Nachdem der von [BF] genannte Kdt XXXX tatsächlich nur eine Datenschutzbeschwerde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter zu verantworten hatte und die anderen angeführten Datenschutzbeschwerden nach den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige sich nicht auf den Genannten beziehen, erweckt [der BF] mit seinen unrichtigen Ausführungen den Eindruck, dass der Kdt XXXX ständig Datenschutzverletzungen begehen würde. Dies stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG dar. (SV 7, DiszA 11, S44ff) 11. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 unrichtige Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „Darüber hinaus sind auch noch etliche Datenschutzverletzungen zu meinem Nachteil durch ObstdG römisch 40 direkt (persönlich) als auch indirekt (als datenschutzrechtlich Verantwortlicher) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich aktenkundig vergleiche Bescheide der DSB zu D124.268, D124.4169; D124.0123; D124.0122.)" Nachdem der von [BF] genannte Kdt römisch 40 tatsächlich nur eine Datenschutzbeschwerde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter zu verantworten hatte und die anderen angeführten Datenschutzbeschwerden nach den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige sich nicht auf den Genannten beziehen, erweckt [der BF] mit seinen unrichtigen Ausführungen den Eindruck, dass der Kdt römisch 40 ständig Datenschutzverletzungen begehen würde. Dies stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG dar. (SV 7, DiszA 11, S44ff)

12. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 unrichtige Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „Darüber hinaus wurden auch meine Parteienrechte durch ObstdG XXXX bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. AVG verletzt (vgl. rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG zu W293 22664458-1/2E „Verweigerung der Akteneinsicht", W208 2238388-4/3E „Säumnis der Bescheiderlassung", W244 2256352- 1/2E „Säumnis der Bescheiderlassung"). Mit den von [BF] W208 2238388-4/3E und W244 2256352- 1/2E zitierten Erkenntnissen des BVwG wurden jedoch Säumnisbeschwerden von [BF] als unzulässig zurückgewiesen, und ergibt sich aus diesen Erkenntnissen keineswegs das von [BF] behauptete Fehlverhalten des Kdt XXXX . Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF], indem er wahrheitswidrig dem Kdt XXXX die Beschneidung seiner Parteienrechte vorwirft, eine Pflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen hat. (SV 7, DiszA 11, S44ff) 12. in einer „Klarstellung“ am 26.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023 unrichtige Angaben gemacht. Darin wird ua. angeführt: „Darüber hinaus wurden auch meine Parteienrechte durch ObstdG römisch 40 bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. AVG verletzt vergleiche rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG zu W293 22664458-1/2E „Verweigerung der Akteneinsicht", W208 2238388-4/3E „Säumnis der Bescheiderlassung", W244 2256352- 1/2E „Säumnis der Bescheiderlassung"). Mit den von [BF] W208 2238388-4/3E und W244 2256352- 1/2E zitierten Erkenntnissen des BVwG wurden jedoch Säumnisbeschwerden von [BF] als unzulässig zurückgewiesen, und ergibt sich aus diesen Erkenntnissen keineswegs das von [BF] behauptete Fehlverhalten des Kdt römisch 40 . Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF], indem er wahrheitswidrig dem Kdt römisch 40 die Beschneidung seiner Parteienrechte vorwirft, eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 7, DiszA 11, S44ff)

13. am 27.06.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst XXXX eingebracht, im Beisein eines Organs der Personalvertretung und dabei ausgeführt: „[...] Mit Schreiben vom 20.06.2023 GZ P763875/367- XXXX /2023 (5) gesteht ObstdG XXXX sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Nichterledigung meines Wunsches ein (Zustellung mittels RSa an meine Wohnadresse am 26.07.2023). [...] Auch zeigt dies eindrucksvoll, dass ObstdG XXXX mir gegenüber nicht gewillt ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und offensichtlich fadenscheinige Argumente vorschiebt.” Aufgrund des wahrheitswidrigen Vorbringens, der Kdt XXXX hätte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gegenüber [BF] eingestanden und dem unsubstantiierten Vorwurf, dass der Kdt XXXX sich mit fadenscheinigen Argumenten rechtswidrig verhalte, besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. In weiterer Folge wiederholt [der BF] in seiner protokollierten Beschwerde jene unrichtigen Vorwürfe die oben unter Sachverhalt 7 dargestellt wurden. Es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. (SV 8/1, DiszA 11, S56ff) 13. am 27.06.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst römisch 40 eingebracht, im Beisein eines Organs der Personalvertretung und dabei ausgeführt: „[...] Mit Schreiben vom 20.06.2023 GZ P763875/367- römisch 40 aus 2023, (5) gesteht ObstdG römisch 40 sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Nichterledigung meines Wunsches ein (Zustellung mittels RSa an meine Wohnadresse am 26.07.2023). [...] Auch zeigt dies eindrucksvoll, dass ObstdG römisch 40 mir gegenüber nicht gewillt ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und offensichtlich fadenscheinige Argumente vorschiebt.” Aufgrund des wahrheitswidrigen Vorbringens, der Kdt römisch 40 hätte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gegenüber [BF] eingestanden und dem unsubstantiierten Vorwurf, dass der Kdt römisch 40 sich mit fadenscheinigen Argumenten rechtswidrig verhalte, besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat. In weiterer Folge wiederholt [der BF] in seiner protokollierten Beschwerde jene unrichtigen Vorwürfe die oben unter Sachverhalt 7 dargestellt wurden. Es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. (SV 8/1, DiszA 11, S56ff)

14. in einer Meldung vom 28.06.2023, gerichtet an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss unter Bezugnahme auf die am Tag davor durch den Ltr Inst XXXX aufgenommene Beschwerde, unsubstantiierten Feststellungen von Datenschutzverletzungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben. Darin wird dem Ltr Ins XXXX , dadurch dass er das Konzept der Niederschrift auf die Kennung eines anderen Bediensteten der XXXX , der es in weiterer Folge ausdruckte, Folgendes vorgeworfen: „Fakt ist, dass Obst XXXX , trotz jährlich zu absolvierender Belehrungen mit Test zu den Datenschutzbestimmungen und den IKT-Bestimmungen, gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen hat und somit auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung iSd § 43 BDG vorliegt." Es besteht der Verdacht, dass [der BF] mit der unsubstantiierten Feststellung von Datenschutzverletzungen gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, gegen das Gebot zum achtungsvollen Umgang gem. § 43a BDG verstoßen hat. (SV 8/2, DiszA 11, S60ff) 14. in einer Meldung vom 28.06.2023, gerichtet an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss unter Bezugnahme auf die am Tag davor durch den Ltr Inst römisch 40 aufgenommene Beschwerde, unsubstantiierten Feststellungen von Datenschutzverletzungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben. Darin wird dem Ltr Ins römisch 40 , dadurch dass er das Konzept der Niederschrift auf die Kennung eines anderen Bediensteten der römisch 40 , der es in weiterer Folge ausdruckte, Folgendes vorgeworfen: „Fakt ist, dass Obst römisch 40 , trotz jährlich zu absolvierender Belehrungen mit Test zu den Datenschutzbestimmungen und den IKT-Bestimmungen, gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen hat und somit auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung iSd Paragraph 43, BDG vorliegt." Es besteht der Verdacht, dass [der BF] mit der unsubstantiierten Feststellung von Datenschutzverletzungen gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, gegen das Gebot zum achtungsvollen Umgang gem. Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat. (SV 8/2, DiszA 11, S60ff)

15. in einer Eingabe am 29.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an den DA Jäger/ XXXX mit dem Betreff „Häufung der Datenschutzverletzungen der XXXX “ eingebracht zu haben und dabei den Kdt XXXX unter Anführung einer Geschäftszahl einer Datenschutzverletzung bezichtigt, obwohl Beschwerdebezogener im genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde die XXXX und nicht deren Kdt war, was [BF] auch bekannt war und dadurch im Verdacht steht, eine Pflichtverletzung gem. § 43a BDG begangen zu haben. (SV 8/3, DiszA 11, S64ff) 15. in einer Eingabe am 29.06.2023, gerichtet an das DSBür/BMLV und an den DA Jäger/ römisch 40 mit dem Betreff „Häufung der Datenschutzverletzungen der römisch 40 “ eingebracht zu haben und dabei den Kdt römisch 40 unter Anführung einer Geschäftszahl einer Datenschutzverletzung bezichtigt, obwohl Beschwerdebezogener im genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde die römisch 40 und nicht deren Kdt war, was [BF] auch bekannt war und dadurch im Verdacht steht, eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 43 a, BDG begangen zu haben. (SV 8/3, DiszA 11, S64ff)

16. in einer Eingabe am 29.06.2023 um 1520 Uhr, gerichtet an den Datenschutzbeauftragten/BMLV, das DSBür/BMLV, den Leiter der Direktion 1, das Kdo XXXX und an den DA Jäger/ XXXX dem Kdt eine Pflichtverletzung unterstellt, indem er iZm mit einer beim BVwG vom Kdt eingebrachten Beschwerde wie folgt ausführt: „Dass ObstdG XXXX mit dieser Bescheidbeschwerde vom 27.06.2022 seine Kompetenz eindeutig überschritten hat und eine etwaige Pflichtverletzung durch diesen vorliegt, da das VBI. 71/2021 eindeutig regelt, dass dies nur der AR/BMLV bzw. der Nachfolgeorganisation dem DSBür/BMLV zusteht wird im Teil 2 vertiefend dargestellt.” Nachdem dem [BF] laut einem entsprechenden Aktenvermerk nur eine knappe Stunde davor vom ChdStb &stvKdt der XXXX im Zuge eines Telefonates genau zu diesem bereits erhobenen Vorwurf mitgeteilt wurde, dass der Kdt XXXX die Beschwerde im Auftrag des BMLV einbrachte, stellt die wider besseren Wissens von [BF] behauptete „etwaige“ Pflichtverletzung des Kdt XXXX den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG dar. (SV 8/4, DiszA 11, S66ff) 16. in einer Eingabe am 29.06.2023 um 1520 Uhr, gerichtet an den Datenschutzbeauftragten/BMLV, das DSBür/BMLV, den Leiter der Direktion 1, das Kdo römisch 40 und an den DA Jäger/ römisch 40 dem Kdt eine Pflichtverletzung unterstellt, indem er iZm mit einer beim BVwG vom Kdt eingebrachten Beschwerde wie folgt ausführt: „Dass ObstdG römisch 40 mit dieser Bescheidbeschwerde vom 27.06.2022 seine Kompetenz eindeutig überschritten hat und eine etwaige Pflichtverletzung durch diesen vorliegt, da das VBI. 71 aus 2021, eindeutig regelt, dass dies nur der AR/BMLV bzw. der Nachfolgeorganisation dem DSBür/BMLV zusteht wird im Teil 2 vertiefend dargestellt.” Nachdem dem [BF] laut einem entsprechenden Aktenvermerk nur eine knappe Stunde davor vom ChdStb &stvKdt der römisch 40 im Zuge eines Telefonates genau zu diesem bereits erhobenen Vorwurf mitgeteilt wurde, dass der Kdt römisch 40 die Beschwerde im Auftrag des BMLV einbrachte, stellt die wider besseren Wissens von [BF] behauptete „etwaige“ Pflichtverletzung des Kdt römisch 40 den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG dar. (SV 8/4, DiszA 11, S66ff)

17. am 04.07.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst XXXX eingebracht, im Beisein einer Vertrauensperson von [BF] und dabei jene unrichtigen Vorwürfe oder nicht nachvollziehbaren Ausführungen wiederholt, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden. Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. (SV 8/5, DiszA 11, S69ff) 17. am 04.07.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst römisch 40 eingebracht, im Beisein einer Vertrauensperson von [BF] und dabei jene unrichtigen Vorwürfe oder nicht nachvollziehbaren Ausführungen wiederholt, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden. Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 8/5, DiszA 11, S69ff)

18. am 11.07.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst XXXX eingebracht, im Beisein eines Organs der Personalvertretung mit dem Inhalt, dass der Kdt XXXX , die Weisung, betreffend Durchführungsort der Aufnahme der mündlichen Beschwerde [BF] nicht erklärt hätte. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/9-Dion1/2023), da der Kdt XXXX entgegen dem Beschwerdevorbringen [BF] die Gründe für diese Weisung mehrmals erklärt hat. In dieser Beschwerde wiederholt [der BF] in weiterer Folge die unrichtigen Vorwürfe oder haltlosen Ausführungen, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und 8/5 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. (SV 8/6, DiszA 11, S73ff) 18. am 11.07.2023 eine ordentliche Beschwerde mündlich beim Ltr Inst römisch 40 eingebracht, im Beisein eines Organs der Personalvertretung mit dem Inhalt, dass der Kdt römisch 40 , die Weisung, betreffend Durchführungsort der Aufnahme der mündlichen Beschwerde [BF] nicht erklärt hätte. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/9-Dion1/2023), da der Kdt römisch 40 entgegen dem Beschwerdevorbringen [BF] die Gründe für diese Weisung mehrmals erklärt hat. In dieser Beschwerde wiederholt [der BF] in weiterer Folge die unrichtigen Vorwürfe oder haltlosen Ausführungen, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und 8/5 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 8/6, DiszA 11, S73ff)

19. in einer Meldung vom 12.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, ObstdG XXXX eine Pflichtverletzung vorgeworfen, da dieser dem Ltr Inst XXXX empfohlen hätte, bei der niederschriftlichen Aufnahme der mündlichen Beschwerde des [BF] vom Vortag ein Hilfsorgan heranzuziehen, was von [BF] abgelehnt wurde. Nachdem die von [BF] weitwendig getroffenen Rechtsausführungen zum Vorwurf dieser angeblichen Pflichtverletzung unzutreffend erscheinen, besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesem leichtfertigen Vorwurf gegen § 43a BDG verstoßen hat. (SV 8/7, DiszA 11, S79ff) 19. in einer Meldung vom 12.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, ObstdG römisch 40 eine Pflichtverletzung vorgeworfen, da dieser dem Ltr Inst römisch 40 empfohlen hätte, bei der niederschriftlichen Aufnahme der mündlichen Beschwerde des [BF] vom Vortag ein Hilfsorgan heranzuziehen, was von [BF] abgelehnt wurde. Nachdem die von [BF] weitwendig getroffenen Rechtsausführungen zum Vorwurf dieser angeblichen Pflichtverletzung unzutreffend erscheinen, besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesem leichtfertigen Vorwurf gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat. (SV 8/7, DiszA 11, S79ff)

20. in einer Meldung vom 12.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, Obst XXXX herabgewürdigt, indem er nachstehende Ausführung getroffen hat: „Dass diese beiden Bestimmungen selbst Grundkenntnisse auf GWD -Niveau darstellen, erschließt sich daraus, dass dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen den GWD durch einen Offizier zu unterrichten und zu prüfen ist. Obst XXXX musste diese Paragrafen nachlesen und hielt anschließend fernmündlich zwei Mal Rücksprache mit ObstdG XXXX . Erst nach ca. einer Stunde ist die Entscheidung gefallen, dass das Hilfsorgan NICHT zulässig ist und den Raum zu verlassen hat.” Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. (SV 8/7, DiszA 11, S79ff) 20. in einer Meldung vom 12.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, Obst römisch 40 herabgewürdigt, indem er nachstehende Ausführung getroffen hat: „Dass diese beiden Bestimmungen selbst Grundkenntnisse auf GWD -Niveau darstellen, erschließt sich daraus, dass dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen den GWD durch einen Offizier zu unterrichten und zu prüfen ist. Obst römisch 40 musste diese Paragrafen nachlesen und hielt anschließend fernmündlich zwei Mal Rücksprache mit ObstdG römisch 40 . Erst nach ca. einer Stunde ist die Entscheidung gefallen, dass das Hilfsorgan NICHT zulässig ist und den Raum zu verlassen hat.” Dadurch besteht der Verdacht, dass [der BF] mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 8/7, DiszA 11, S79ff)

21. am 18.07.2023 eine ordentliche Beschwerde im Rahmen einer persönlichen Aussprache mündlich beim Ltr Inst XXXX eingebracht und sich dabei über die angeblich rechtswidrige Anleitung von ObstdG XXXX betreffend Zuziehung eines Verfahrensgehilfen bei der Niederschrift einer früher mündlich eingebrachten ordentlichen Beschwerde beschwert zu haben. Nach weitwendigen zum Großteil unzutreffenden Ausführungen und Vorwürfen wird in der Beschwerde ausgeführt: „Selbst GWD ist dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen zu unterrichten und sind diese zu überprüfen, folglich auch ObstdG XXXX als hochrangiger Offizier mit Generalstabsausbildung dies bekannt sein sollte. Dass dieser Themenkomplex nicht kompliziert ist, erschließt sich daraus, dass dies auch GWD anwenden können." Mit dieser Formulierung würdigt [der BF] nunmehr ObstdG XXXX herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG besteht. Insoweit [der BF] hier seine Vorwürfe wiederholt (vgl. dazu im Wesentlichen SV 7 sowie die SV 8/1 bis 8/7) besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 43a BDG. (SV 8/8, DiszA 11, S82ff) 21. am 18.07.2023 eine ordentliche Beschwerde im Rahmen einer persönlichen Aussprache mündlich beim Ltr Inst römisch 40 eingebracht und sich dabei über die angeblich rechtswidrige Anleitung von ObstdG römisch 40 betreffend Zuziehung eines Verfahrensgehilfen bei der Niederschrift einer früher mündlich eingebrachten ordentlichen Beschwerde beschwert zu haben. Nach weitwendigen zum Großteil unzutreffenden Ausführungen und Vorwürfen wird in der Beschwerde ausgeführt: „Selbst GWD ist dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen zu unterrichten und sind diese zu überprüfen, folglich auch ObstdG römisch 40 als hochrangiger Offizier mit Generalstabsausbildung dies bekannt sein sollte. Dass dieser Themenkomplex nicht kompliziert ist, erschließt sich daraus, dass dies auch GWD anwenden können." Mit dieser Formulierung würdigt [der BF] nunmehr ObstdG römisch 40 herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG besteht. Insoweit [der BF] hier seine Vorwürfe wiederholt vergleiche dazu im Wesentlichen SV 7 sowie die SV 8/1 bis 8/7) besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG. (SV 8/8, DiszA 11, S82ff)

22. am 18.08.2023 eine ordentliche Beschwerde – wobei nicht erkennbar war, worüber sich [der BF] beschwert – nach einer persönlichen Aussprache mündlich beim Ltr Ins XXXX eingebracht und dabei bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen ObstdG XXXX , allgemeinen Rechtsausführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten des [BF] wiederholt. Insoweit [der BF] hier seine Vorwürfe wiederholt (vgl. dazu im Wesentlichen ab Sachverhalt 7 der 11. Disziplinaranzeige) besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 43a BDG. (SV 8/9, DiszA 11, S88ff) 22. am 18.08.2023 eine ordentliche Beschwerde – wobei nicht erkennbar war, worüber sich [der BF] beschwert – nach einer persönlichen Aussprache mündlich beim Ltr Ins römisch 40 eingebracht und dabei bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen ObstdG römisch 40 , allgemeinen Rechtsausführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten des [BF] wiederholt. Insoweit [der BF] hier seine Vorwürfe wiederholt vergleiche dazu im Wesentlichen ab Sachverhalt 7 der 11. Disziplinaranzeige) besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG. (SV 8/9, DiszA 11, S88ff)

23. in einer Meldung vom 17.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss wiederholt behauptet, dass ObstdG XXXX unsubstantiierte Strafanzeigen gegen [BF] einbringen würde. Aufgrund des Umstandes, dass ObstdG XXXX keine Strafanzeige gegen [BF] eingebracht hat, besteht der Verdacht, dass [der BF] aufgrund wahrheitswidriger und unrichtiger Vorwürfe eine Pflichtverletzung gem. § 43a BDG begangen hat. (SV 9, DiszA 11, S94ff) 23. in einer Meldung vom 17.07.2023, gerichtet an die Direktion 1/BMLV, das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss wiederholt behauptet, dass ObstdG römisch 40 unsubstantiierte Strafanzeigen gegen [BF] einbringen würde. Aufgrund des Umstandes, dass ObstdG römisch 40 keine Strafanzeige gegen [BF] eingebracht hat, besteht der Verdacht, dass [der BF] aufgrund wahrheitswidriger und unrichtiger Vorwürfe eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 43 a, BDG begangen hat. (SV 9, DiszA 11, S94ff)

Durch die oben ausgeführten Spruchpunkte unter B 1. bis 23. besteht der Verdacht, dass [der BF ]gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz BGBl I. Nr. 333/1979 (BDG), 43a BDG, sowie gegen § 9 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer BGBl. Nr. 43/1979 (ADV) verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 HDG, begangen hat. Somit wird gemäß § 72 Abs 2 HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“Durch die oben ausgeführten Spruchpunkte unter B 1. bis 23. besteht der Verdacht, dass [der BF ]gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 333 aus 1979, (BDG), 43a BDG, sowie gegen Paragraph 9, Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, (ADV) verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG, begangen hat. Somit wird gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“

Begründend wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der Disziplinaranzeige, die am 28.08.2023 bei der Behörde eingelangt sei, ausgeführt, dass durch eine Verfolgungshandlung das Disziplinarverfahren am 18.08.2023 bzw. 22.08.2023 eingeleitet worden sei und wurde nach auszugsweiser Wiedergabe einer Eingabe des BF im Zuge des Dienstenthebungsverfahrens vom 01.07.2026 (Anm.: gemeint wohl 2025) zu den einzelnen Sachverhalt dargestellt, worin der Verdacht einer Pflichtverletzung jeweils zu erblicken sei. Begründend wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der Disziplinaranzeige, die am 28.08.2023 bei der Behörde eingelangt sei, ausgeführt, dass durch eine Verfolgungshandlung das Disziplinarverfahren am 18.08.2023 bzw. 22.08.2023 eingeleitet worden sei und wurde nach auszugsweiser Wiedergabe einer Eingabe des BF im Zuge des Dienstenthebungsverfahrens vom 01.07.2026 Anmerkung, gemeint wohl 2025) zu den einzelnen Sachverhalt dargestellt, worin der Verdacht einer Pflichtverletzung jeweils zu erblicken sei.

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 14.05.2026 ausschließlich gegen Spruchpunkt B. beantragte der BF die Feststellung, dass „1.) die Beteilung des Zeugen ObstdG XXXX mit dem NICHT rechtskräftigen Beschluss der BDB außerhalb des Senatsverfahrens einen klaren Verstoß gegen den Art 6 EMRK bzw. das HDG und/oder AVG darstellt (vgl. hier Ausführungen zu A2), weiters 2.) den Beschluss aufgrund massiver Mängel und vor allem aufgrund des Verstoßen gegen den §25 HDG („Verbindung der Verfahren“) iVm §93 Abs. 2 BDG und VwGH 4.9.1990, 88/09/0013; 19.11.1997, 95/09/0324) beheben und der BDB die Vorgabe zu erteilen, einen Einleitungs-/Einstellungsbeschluss neu zu erlassen, welcher sämtlich anhängigen Disziplinaranzeigen (10-17) verbindet, in eventu 3.) den Beschluss berichtigen, die Verjährungen anzuerkennen und einzustellen, die vorgebrachten Einstellungsgründe zu würdigen und das Verfahren einzustellen.“4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 14.05.2026 ausschließlich gegen Spruchpunkt B. beantragte der BF die Feststellung, dass „1.) die Beteilung des Zeugen ObstdG römisch 40 mit dem NICHT rechtskräftigen Beschluss der BDB außerhalb des Senatsverfahrens einen klaren Verstoß gegen den Artikel 6, EMRK bzw. das HDG und/oder AVG darstellt vergleiche hier Ausführungen zu A2), weiters 2.) den Beschluss aufgrund massiver Mängel und vor allem aufgrund des Verstoßen gegen den §25 HDG („Verbindung der Verfahren“) in Verbindung mit §93 Absatz 2, BDG und VwGH 4.9.1990, 88/09/0013; 19.11.1997, 95/09/0324) beheben und der BDB die Vorgabe zu erteilen, einen Einleitungs-/Einstellungsbeschluss neu zu erlassen, welcher sämtlich anhängigen Disziplinaranzeigen (10-17) verbindet, in eventu 3.) den Beschluss berichtigen, die Verjährungen anzuerkennen und einzustellen, die vorgebrachten Einstellungsgründe zu würdigen und das Verfahren einzustellen.“

Begründend führte der BF dazu aus, dass formale Mängel vorlägen, weil die Behörde einen Einleitungsbeschluss zur 11. Disziplinaranzeige entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 HDG, wonach Disziplinarverfahren zu verbinden seien, gefasst habe, obwohl weitere Disziplinaranzeigen gegen den BF erstattet worden seien. Weiters habe die Behörde den gegenständlichen Einleitungsbeschluss dem Disziplinarvorgesetzten des BF zugestellt, obwohl dieser nicht Partei des Verfahrens sei. Schließlich habe der Senatsvorsitzende den bekämpften Bescheid in Wals gefertigt und somit nicht am Sitz des Senates in Wien. Im Weiteren wurden Mängel des vom BF nicht bekämpften Spruchpunktes A.) weitwendig dargestellt. Ausgeführt wurde, dass zwar keine Verfolgungsverjährung vorliege, jedoch Strafbarkeitsverjährung zu einzelnen Anlastungen behauptet, wobei diese für alle Sachverhalte mit Ausnahme des Spruchpunktes B1 zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch nicht eingetreten sei. Schließlich wurde zu den Spruchpunkten B. 3, 11, 14, 15, und 17 inhaltlich näher begründet ausgeführt, dass jeweils kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliege.Begründend führte der BF dazu aus, dass formale Mängel vorlägen, weil die Behörde einen Einleitungsbeschluss zur 11. Disziplinaranzeige entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, HDG, wonach Disziplinarverfahren zu verbinden seien, gefasst habe, obwohl weitere Disziplinaranzeigen gegen den BF erstattet worden seien. Weiters habe die Behörde den gegenständlichen Einleitungsbeschluss dem Disziplinarvorgesetzten des BF zugestellt, obwohl dieser nicht Partei des Verfahrens sei. Schließlich habe der Senatsvorsitzende den bekämpften Bescheid in Wals gefertigt und somit nicht am Sitz des Senates in Wien. Im Weiteren wurden Mängel des vom BF nicht bekämpften Spruchpunktes A.) weitwendig dargestellt. Ausgeführt wurde, dass zwar keine Verfolgungsverjährung vorliege, jedoch Strafbarkeitsverjährung zu einzelnen Anlastungen behauptet, wobei diese für alle Sachverhalte mit Ausnahme des Spruchpunktes B1 zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch nicht eingetreten sei. Schließlich wurde zu den Spruchpunkten B. 3, 11, 14, 15, und 17 inhaltlich näher begründet ausgeführt, dass jeweils kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliege.

4. Mit Schriftsatz vom 15.05.2026 (eingelangt beim BVwG am 18.05.2026) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung samt Verfahrensakt in elektronischer Form vor Nachdem sich der elektronisch übermittelte Akt insbesondere mangels Aktenspiegels und Mehrfachübermittlung von Aktenbestandteilen nicht nachvollziehen ließ, wurde die belangte Behörde ersucht, den Akt mit Ausnahme der Disziplinaranzeige in Papierform vorzulegen; dieser traf am 07.07.2026 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. In der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wird dem BF zu 25 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 11.04.2023 und dem 18.08.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43a BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1, 3/2 bis 3/4 und 5/2, der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:1.1. In der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wird dem BF zu 25 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 11.04.2023 und dem 18.08.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1, 3/2 bis 3/4 und 5/2, der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:

B.1.: Der BF tätigte am 14.04.2023 eine Eingabe in Form einer ordentlichen Meldung die auch an den DA erging und im Zusammenhang mit mehreren davor erfolgten datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu PERSIS- Speicherungen steht. In dieser Meldung wird ua ausgeführt:

„Sämtliche MAG Teil II befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?"„Sämtliche MAG Teil römisch zwei befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?"

Laut Disziplinaranzeige wurde MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert und konnte trotz Einbindung des ELAK-Supports die vom BF behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit dieser unrichtigen Meldung gegen § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat. Laut Disziplinaranzeige wurde MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert und konnte trotz Einbindung des ELAK-Supports die vom BF behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit dieser unrichtigen Meldung gegen Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat.

B.2.: In einer Eingabe vom 25.04.2023 meldet der BF unter dem Betreff „mangelhafte Erledigung durch XXXX ", dass er eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde getätigt hat. Nachdem dem BF gemäß den Richtlinien des BMLV (vgl. Sachverhalt 7 der 10. Disziplinaranzeige) bekannt ist, dass dem Kdt XXXX keine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Auskünfte zukommt und sich seine Eingabe in Folge auch nur auf DSBür/BMLV bezieht, besteht der Verdacht, dass der BF hier einen leichtfertigen ungerechtfertigten Vorwurf gegen den Kdt getätigt und damit gegen § 43 a BDG 1979 und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.B.2.: In einer Eingabe vom 25.04.2023 meldet der BF unter dem Betreff „mangelhafte Erledigung durch römisch 40 ", dass er eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde getätigt hat. Nachdem dem BF gemäß den Richtlinien des BMLV vergleiche Sachverhalt 7 der 10. Disziplinaranzeige) bekannt ist, dass dem Kdt römisch 40 keine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Auskünfte zukommt und sich seine Eingabe in Folge auch nur auf DSBür/BMLV bezieht, besteht der Verdacht, dass der BF hier einen leichtfertigen ungerechtfertigten Vorwurf gegen den Kdt getätigt und damit gegen Paragraph 43, a BDG 1979 und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat.

B.3.: Am 17.05.2023 und am 23.05.2023 tätigte der BF unter dem Titel „Fehlende Buchung der Einstellung von Disziplinarverfahren durch Kdo XXXX in concreto ObstdG XXXX “ und behauptete, dass der Genannte es seit acht Monaten wider besseres Wissen unterlasse, drei bestimmte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, W208 2255608-1/8E „rechtskräftig eingestellte Sachverhalte“ entsprechend im PERSIS zu buchen. Nachdem mit dem vom BF zitierten Erkenntnis nur einer der vom BF genannten Vorwürfe eingestellt wurde, jedoch die beiden weiteren Vorwürfe erst mit einem Erkenntnis des BVwG im März 2023 wegen Verjährung eingestellt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Behauptung, dass der Kdt eine Speicherung im PERSIS seit acht Monaten unterlasse, gegen § 43 a BDG 1979 und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.B.3.: Am 17.05.2023 und am 23.05.2023 tätigte der BF unter dem Titel „Fehlende Buchung der Einstellung von Disziplinarverfahren durch Kdo römisch 40 in concreto ObstdG römisch 40 “ und behauptete, dass der Genannte es seit acht Monaten wider besseres Wissen unterlasse, drei bestimmte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, W208 2255608-1/8E „rechtskräftig eingestellte Sachverhalte“ entsprechend im PERSIS zu buchen. Nachdem mit dem vom BF zitierten Erkenntnis nur einer der vom BF genannten Vorwürfe eingestellt wurde, jedoch die beiden weiteren Vorwürfe erst mit einem Erkenntnis des BVwG im März 2023 wegen Verjährung eingestellt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Behauptung, dass der Kdt eine Speicherung im PERSIS seit acht Monaten unterlasse, gegen Paragraph 43, a BDG 1979 und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat.

Der BF wendet zu dieser Anlastung sinngemäß ein, dass selbst die Behörde zugestehe, dass zu allen drei bestimmten Sachverhalten letztlich das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, weshalb seine Meldung korrekt sei. Damit ist jedoch für den BF nichts gewonnen, denn gegenständlich ist die Frage zu beurteilen ist, ob der Kdt XXXX es bereits im Mai 2023 seit acht Monaten unterlassen hat, in drei Fällen die Speicherung der Einstellung des Verfahrens zu veranlassen. Dies wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.Der BF wendet zu dieser Anlastung sinngemäß ein, dass selbst die Behörde zugestehe, dass zu allen drei bestimmten Sachverhalten letztlich das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, weshalb seine Meldung korrekt sei. Damit ist jedoch für den BF nichts gewonnen, denn gegenständlich ist die Frage zu beurteilen ist, ob der Kdt römisch 40 es bereits im Mai 2023 seit acht Monaten unterlassen hat, in drei Fällen die Speicherung der Einstellung des Verfahrens zu veranlassen. Dies wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

B.4.: Der BF tätigte am 17.04.2023 eine Meldung, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging und gab dabei ua. an:

„der Kdt XXXX Bgdr Mag. XXXX am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat (vgl. Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt) der Kdt XXXX mdFb ObstdG XXXX am 14.11.2022 und als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat (vgl. Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)"„der Kdt römisch 40 Bgdr Mag. römisch 40 am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat vergleiche Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt) der Kdt römisch 40 mdFb ObstdG römisch 40 am 14.11.2022 und als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. Paragraph 50, AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat vergleiche Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)"

Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich der BF bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen Bgdr Mag. XXXX und ObstdG XXXX angenommen hat. Nachdem der BF in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979, allenfalls auch nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar.Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich der BF bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen Bgdr Mag. römisch 40 und ObstdG römisch 40 angenommen hat. Nachdem der BF in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979, allenfalls auch nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar.

B.5.: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.04.2023 gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr Inst XXXX , wird dieser bezichtigt, dass „dieser mir eine persönliche Aussprache gem. §15 ADV am 28.04.2023 rechtswidrig und schuldhaft verweigert hat und ich somit in meinem gesetzmäßig zugestanden Recht auf eine persönliche Aussprache verletzt werde, dies einen Verstoß gegen den §43a „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)" und §43 BDG „Einhaltung der Rechtsordnung" darstellt....". Nachdem der BF unmittelbar darauf in dieser Meldung auch jedoch ausführt, dass ihm Ltr Inst XXXX angeblich mitgeteilt habe, „dass ObstdG XXXX befohlen hätte, dass Obst T mit mir die persönliche Aussprache nicht führen dürfe“, besteht der Verdacht, dass der BF, dadurch dass er in seiner Beschwerde leichtfertige Anschuldigung gegenüber Ltr Inst XXXX erhebt, gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43 a BDG 1979 verstoßen hat.B.5.: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.04.2023 gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr Inst römisch 40 , wird dieser bezichtigt, dass „dieser mir eine persönliche Aussprache gem. §15 ADV am 28.04.2023 rechtswidrig und schuldhaft verweigert hat und ich somit in meinem gesetzmäßig zugestanden Recht auf eine persönliche Aussprache verletzt werde, dies einen Verstoß gegen den §43a „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)" und §43 BDG „Einhaltung der Rechtsordnung" darstellt....". Nachdem der BF unmittelbar darauf in dieser Meldung auch jedoch ausführt, dass ihm Ltr Inst römisch 40 angeblich mitgeteilt habe, „dass ObstdG römisch 40 befohlen hätte, dass Obst T mit mir die persönliche Aussprache nicht führen dürfe“, besteht der Verdacht, dass der BF, dadurch dass er in seiner Beschwerde leichtfertige Anschuldigung gegenüber Ltr Inst römisch 40 erhebt, gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach Paragraph 43, a BDG 1979 verstoßen hat.

B.6: Der BF tätigte am 15.05.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, welche im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, nach Remonstration des BF wiederholt und ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Meldung erhält ua folgende Ausführungen: B.6: Der BF tätigte am 15.05.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, welche im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, nach Remonstration des BF wiederholt und ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Meldung erhält ua folgende Ausführungen:

„Kdo XXXX wird gemeldet, dass trotz rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom 01.10.2021 der Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 mit seinen zwei Ergänzungen seit über 1,5 Jahren nicht an eine Rechtskonformität angepasst worden ist und dies vermutlich eine Pflichtverletzung des ObstdG XXXX darstellt. Kdo XXXX wird bis T 23.05.2023 die Frist eingeräumt einen rechtskonformen Zustand beim Kommunikationsbefehl herzustellen, widrigenfalls bei fruchtlosem Verstreichen der Frist rechtliche Schritte durch mich eingeleitet werden. DA Jäger/ XXXX , als meine Personalvertretung iSd PVG, darf um Kenntnisnahme ersucht werden, dass ObstdG XXXX trotz nachweislicher Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom seinen Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 im Punkt 4 NICHT abgeändert hat und somit in einem rechtswidrigen Zustand verharrt."„Kdo römisch 40 wird gemeldet, dass trotz rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom 01.10.2021 der Kommunikationsbefehl S90000/42- römisch 40 aus 2020, (1) vom 06.10.2020 mit seinen zwei Ergänzungen seit über 1,5 Jahren nicht an eine Rechtskonformität angepasst worden ist und dies vermutlich eine Pflichtverletzung des ObstdG römisch 40 darstellt. Kdo römisch 40 wird bis T 23.05.2023 die Frist eingeräumt einen rechtskonformen Zustand beim Kommunikationsbefehl herzustellen, widrigenfalls bei fruchtlosem Verstreichen der Frist rechtliche Schritte durch mich eingeleitet werden. DA Jäger/ römisch 40 , als meine Personalvertretung iSd PVG, darf um Kenntnisnahme ersucht werden, dass ObstdG römisch 40 trotz nachweislicher Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom seinen Kommunikationsbefehl S90000/42- römisch 40 aus 2020, (1) vom 06.10.2020 im Punkt 4 NICHT abgeändert hat und somit in einem rechtswidrigen Zustand verharrt."

Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Meldung, keineswegs irgendeine rechtswidrige Säumnis des Kdt, im Gegenteil wird im Erkenntnis wörtlich ausgeführt (vgl. Seite 29 oben): „Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch (vgl. § 44 Abs 3 BDG).“ Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Meldung, keineswegs irgendeine rechtswidrige Säumnis des Kdt, im Gegenteil wird im Erkenntnis wörtlich ausgeführt vergleiche Seite 29 oben): „Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, BDG).“

Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt und unrichtigen Angaben Pflichtverletzungen gemäß § 43 a BDG 1979und § 9 Abs 2 AVD begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt und unrichtigen Angaben Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, a BDG 1979und Paragraph 9, Absatz 2, AVD begangen hat.

B.7.: Am 24.05.2023 tätigte der BF eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt unter dem Betreff „rechtswidriger Kommunikationsbefehl“, welche wieder im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Beschwerde erhält ua folgende Ausführungen: „...Da ObstdG XXXX immer noch keinen rechtskonformen Befehl hergestellt hat und darin weiterhin verharrt...", „[..] Da offensichtlich ObstdG XXXX gem. h.o. Beurteilung, gerade auch durch die o.a. Mitteilung, auch in keinster Weise daran interessiert scheint einen rechtskonformen Zustand herzustellen (§43 BDG), ja sogar trotz wiederholter Aufforderung darin weiter verharrt.".B.7.: Am 24.05.2023 tätigte der BF eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt unter dem Betreff „rechtswidriger Kommunikationsbefehl“, welche wieder im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Beschwerde erhält ua folgende Ausführungen: „...Da ObstdG römisch 40 immer noch keinen rechtskonformen Befehl hergestellt hat und darin weiterhin verharrt...", „[..] Da offensichtlich ObstdG römisch 40 gem. h.o. Beurteilung, gerade auch durch die o.a. Mitteilung, auch in keinster Weise daran interessiert scheint einen rechtskonformen Zustand herzustellen (§43 BDG), ja sogar trotz wiederholter Aufforderung darin weiter verharrt.".

Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen diesen Ausführungen bzw. Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des erteilten Befehls oder eine rechtswidrige Säumnis des Kdt. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 begangen hat.Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen diesen Ausführungen bzw. Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des erteilten Befehls oder eine rechtswidrige Säumnis des Kdt. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 begangen hat.

B.8.: Am 12.06.2023 tätigte der BF erneut eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt, in der wieder behauptet wird, dass der Kdt entgegen näher genannter Erkenntnisse der BDB und des BVwG sich rechtwidrig verhalte. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde und die Ausführungen zum Teil unverständlich bleiben, besteht dennoch der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 begangen hat.B.8.: Am 12.06.2023 tätigte der BF erneut eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt, in der wieder behauptet wird, dass der Kdt entgegen näher genannter Erkenntnisse der BDB und des BVwG sich rechtwidrig verhalte. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde und die Ausführungen zum Teil unverständlich bleiben, besteht dennoch der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 begangen hat.

B.9.: Der BF tätigte am 30.05.2023 und am 03.05.2023 jeweils eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, in der weitwendige - auch rechtliche – Ausführungen getroffen werde, die allerdings kaum nachvollzogen werden können. Zusammengefasst scheint der BF dem Kdt zu unterstellen, dass dieser eine früher eingebrachte Beschwerde des BF zu Unrecht bearbeitet oder zu Unrecht die Bearbeitung an sich gezogen hat oder dass der unmittelbare Vorgesetzte des BF zu Unrecht die Beschwerde des BF nicht selbst bearbeitete. Es besteht der Verdacht, dass der BF mit seiner ein rechtswidriges Handeln des Kdt unterstellenden Ausführung eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begangen hat. B.9.: Der BF tätigte am 30.05.2023 und am 03.05.2023 jeweils eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, in der weitwendige - auch rechtliche – Ausführungen getroffen werde, die allerdings kaum nachvollzogen werden können. Zusammengefasst scheint der BF dem Kdt zu unterstellen, dass dieser eine früher eingebrachte Beschwerde des BF zu Unrecht bearbeitet oder zu Unrecht die Bearbeitung an sich gezogen hat oder dass der unmittelbare Vorgesetzte des BF zu Unrecht die Beschwerde des BF nicht selbst bearbeitete. Es besteht der Verdacht, dass der BF mit seiner ein rechtswidriges Handeln des Kdt unterstellenden Ausführung eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979 begangen hat.

B.10 bis B.12.: Der BF tätigte am 26.06.2023 eine „Klarstellung“ an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023. Darin wird ua. Folgendes ausgeführt:

„ObstdG XXXX hat mir in 4 Sachverhalten ein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. All diese Sachverhalte wurden durch die StA EISENSTADT eingestellt und von einem Ermittlungsverfahren abgesehen, weil es eben keinen Anfangsverdacht gegeben hat (vgl. 10 St 81/23g-l.l vom 15.05.2023 und 9 St 165/21z-l.l vom 06.07.2021). Darüber hinaus ermittelt die StA EISENSTADT derzeit gegen ObstdG XXXX zu 11 St 99/23m, da ObstdG XXXX im Verdacht steht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§302 StGB) iVm Verdacht der Unterdrückung eines Beweismittels (§295 StGB) und Verdacht der Unterdrückung einer Urkunde (§229 StGB) in zwei Sachverhalten zu meinem Nachteil/Schaden in einem Beschwerdeverfahren und einem Verfahren vor der DSB."„ObstdG römisch 40 hat mir in 4 Sachverhalten ein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. All diese Sachverhalte wurden durch die StA EISENSTADT eingestellt und von einem Ermittlungsverfahren abgesehen, weil es eben keinen Anfangsverdacht gegeben hat vergleiche 10 St 81/23g-l.l vom 15.05.2023 und 9 St 165/21z-l.l vom 06.07.2021). Darüber hinaus ermittelt die StA EISENSTADT derzeit gegen ObstdG römisch 40 zu 11 St 99/23m, da ObstdG römisch 40 im Verdacht steht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§302 StGB) in Verbindung mit Verdacht der Unterdrückung eines Beweismittels (§295 StGB) und Verdacht der Unterdrückung einer Urkunde (§229 StGB) in zwei Sachverhalten zu meinem Nachteil/Schaden in einem Beschwerdeverfahren und einem Verfahren vor der DSB."

Diese Darstellungen über ein angebliches Verhalten des Kdt sind verzerrend bzw. irreführend, nicht zuletzt deswegen, weil sie verschweigen, dass tatsächlich der BF als Anzeiger die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen seinen Kdt als auch gegen sich selbst veranlasst hat. Tatsächlich ist jedoch der Kdt bisher disziplinär- und strafrechtlich unbescholten ist. Durch seine Ausführungen besteht daher der Verdacht, dass der BF gegen § 43 a BDG 1979 verstoßen hat.Diese Darstellungen über ein angebliches Verhalten des Kdt sind verzerrend bzw. irreführend, nicht zuletzt deswegen, weil sie verschweigen, dass tatsächlich der BF als Anzeiger die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen seinen Kdt als auch gegen sich selbst veranlasst hat. Tatsächlich ist jedoch der Kdt bisher disziplinär- und strafrechtlich unbescholten ist. Durch seine Ausführungen besteht daher der Verdacht, dass der BF gegen Paragraph 43, a BDG 1979 verstoßen hat.

Weiters wird in der Eingabe Folgendes ausgeführt:

„Darüber hinaus sind auch noch etliche Datenschutzverletzungen zu meinem Nachteil durch ObstdG XXXX direkt (persönlich) als auch indirekt (als datenschutzrechtlich Verantwortlicher) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich aktenkundig (vgl. Bescheide der DSB zu D124.268, D124.4169; D124.0123; D124.0122.)"„Darüber hinaus sind auch noch etliche Datenschutzverletzungen zu meinem Nachteil durch ObstdG römisch 40 direkt (persönlich) als auch indirekt (als datenschutzrechtlich Verantwortlicher) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich aktenkundig vergleiche Bescheide der DSB zu D124.268, D124.4169; D124.0123; D124.0122.)"

Nachdem der vom BF genannte Kdt tatsächlich nur eine Datenschutzbeschwerde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter zu verantworten hatte und die anderen angeführten Datenschutzbeschwerden nach den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige sich nicht auf den Genannten beziehen, erweckt der BF mit seiner unrichtigen Ausführungen den Eindruck, dass der Kdt ständig Datenschutzverletzungen begehen würde. Dies stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 dar. Nachdem der vom BF genannte Kdt tatsächlich nur eine Datenschutzbeschwerde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter zu verantworten hatte und die anderen angeführten Datenschutzbeschwerden nach den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige sich nicht auf den Genannten beziehen, erweckt der BF mit seiner unrichtigen Ausführungen den Eindruck, dass der Kdt ständig Datenschutzverletzungen begehen würde. Dies stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 dar.

Der BF wendet dazu ein, dass sich aus einem von ihm vorgelegten Bescheid der Datenschutzbehörde und einem Erkenntnis des BVwG ergäbe, dass der Kdt XXXX mehr als eine Datenschutzverletzung zum Nachteil des BF zu verantworten habe. Dies ist nicht der Fall. Aus dem vom BF vorgelegten Bescheid der Datenschutzbehörde ergibt sich, dass die XXXX den BF dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weil ein Bediensteter - und nicht der Kommandant dieser Dienststelle - eine von ihm aufgenommene Niederschrift über eine mündlich eingebrachte Beschwerde des BF gegenüber einem anderen Bediensteten der XXXX offengelegt hat. Aus dem vorgelegten Erkenntnis des BVwG ergibt sich wiederum, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht beschwerdelegitimiert ist. Der BF wendet dazu ein, dass sich aus einem von ihm vorgelegten Bescheid der Datenschutzbehörde und einem Erkenntnis des BVwG ergäbe, dass der Kdt römisch 40 mehr als eine Datenschutzverletzung zum Nachteil des BF zu verantworten habe. Dies ist nicht der Fall. Aus dem vom BF vorgelegten Bescheid der Datenschutzbehörde ergibt sich, dass die römisch 40 den BF dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weil ein Bediensteter - und nicht der Kommandant dieser Dienststelle - eine von ihm aufgenommene Niederschrift über eine mündlich eingebrachte Beschwerde des BF gegenüber einem anderen Bediensteten der römisch 40 offengelegt hat. Aus dem vorgelegten Erkenntnis des BVwG ergibt sich wiederum, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht beschwerdelegitimiert ist.

Weiters wendet der BF ein, das er von dieser Anlastung bereits mit Erkenntnis W208 2255608-2/45E vom 12.01.2024 freigesprochen worden sei. Auch dieser Einwand ist unzutreffend, wie sich aus den Spruchpunkten II. und III. des genannten Erkenntnisses ergibt.Weiters wendet der BF ein, das er von dieser Anlastung bereits mit Erkenntnis W208 2255608-2/45E vom 12.01.2024 freigesprochen worden sei. Auch dieser Einwand ist unzutreffend, wie sich aus den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des genannten Erkenntnisses ergibt.

Die Einwendungen des BF waren daher nicht geeignet die dargestellte Verdachtslage zu entkräften.

Schließlich führt der BF aus:

„Darüber hinaus wurden auch meine Parteienrechte durch ObstdG XXXX bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. AVG verletzt (vgl. rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG zu W293 22664458-1/2E „Verweigerung der Akteneinsicht", W208 2238388-4/3E „Säumnis der Bescheiderlassung", W244 2256352- 1/2E „Säumnis der Bescheiderlassung").„Darüber hinaus wurden auch meine Parteienrechte durch ObstdG römisch 40 bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. AVG verletzt vergleiche rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG zu W293 22664458-1/2E „Verweigerung der Akteneinsicht", W208 2238388-4/3E „Säumnis der Bescheiderlassung", W244 2256352- 1/2E „Säumnis der Bescheiderlassung").

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit dem vom BF, allerdings mit einer unrichtig Geschäftszahl angeführten Erkenntnis der Gerichtsabteilung W293 der Beschwerde des BF stattgegeben wurde und ein Bescheid des Kdt XXXX , mit dem ein Antrag des BF iZm einer Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben wurde. Wenn der BF dadurch, dass der Kdt XXXX eine Formal- statt einer Sachentscheidung traf, sich in seinem Parteienrecht verletzt sieht, kann dies – auch wenn die juristischen Ausführungen des BF an der Sache vorbeigehen – noch nachvollzogen werden. Mit den beiden anderen vom BF zitierten Erkenntnissen des BVwG (W208, W244) wurde jedoch jeweils eine Säumnisbeschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen, und ergibt sich aus diesen Erkenntnissen keineswegs das vom BF behauptete Fehlverhalten des Kdt. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF, indem er wahrheitswidrig dem Kdt die Beschneidung seiner Parteienrechte vorwirft, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 begangen hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit dem vom BF, allerdings mit einer unrichtig Geschäftszahl angeführten Erkenntnis der Gerichtsabteilung W293 der Beschwerde des BF stattgegeben wurde und ein Bescheid des Kdt römisch 40 , mit dem ein Antrag des BF iZm einer Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben wurde. Wenn der BF dadurch, dass der Kdt römisch 40 eine Formal- statt einer Sachentscheidung traf, sich in seinem Parteienrecht verletzt sieht, kann dies – auch wenn die juristischen Ausführungen des BF an der Sache vorbeigehen – noch nachvollzogen werden. Mit den beiden anderen vom BF zitierten Erkenntnissen des BVwG (W208, W244) wurde jedoch jeweils eine Säumnisbeschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen, und ergibt sich aus diesen Erkenntnissen keineswegs das vom BF behauptete Fehlverhalten des Kdt. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF, indem er wahrheitswidrig dem Kdt die Beschneidung seiner Parteienrechte vorwirft, eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen hat.

B.13.: Der BF brachte am 27.06.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Ins XXXX ein, die im Beisein eines Organs der Personalvertretung offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/6-Dionl/2023) da die vom BF behaupteten Umstände der verzögerten Bearbeitung eines Wunsches von ihm nicht mit dem erhobenen Sachverhalten übereinstimmten. In dieser Beschwerde führte der BF ua. wie folgt aus:B.13.: Der BF brachte am 27.06.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Ins römisch 40 ein, die im Beisein eines Organs der Personalvertretung offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/6-Dionl/2023) da die vom BF behaupteten Umstände der verzögerten Bearbeitung eines Wunsches von ihm nicht mit dem erhobenen Sachverhalten übereinstimmten. In dieser Beschwerde führte der BF ua. wie folgt aus:

„[…] Mit Schreiben vom 20.06.2023 GZ P763875/367- XXXX /2023 (5) gesteht ObstdG XXXX sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Nichterledigung meines Wunsches ein (Zustellung mittels RSa an meine Wohnadresse am 26.07.2023). […] Auch zeigt dies eindrucksvoll, dass ObstdG XXXX mir gegenüber nicht gewillt ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und offensichtlich fadenscheinige Argumente vorschiebt."„[…] Mit Schreiben vom 20.06.2023 GZ P763875/367- römisch 40 aus 2023, (5) gesteht ObstdG römisch 40 sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Nichterledigung meines Wunsches ein (Zustellung mittels RSa an meine Wohnadresse am 26.07.2023). […] Auch zeigt dies eindrucksvoll, dass ObstdG römisch 40 mir gegenüber nicht gewillt ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und offensichtlich fadenscheinige Argumente vorschiebt."

Aufgrund des wahrheitswidrigen Vorbringens, der Kdt hätte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gegenüber dem BF eingestanden und dem unsubstantiierten Vorwurf, dass der Kdt sich mit fadenscheinigen Argumenten rechtswidrig verhalte, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begangen hat. In weiterer Folge wiederholt der BF in seiner protokollierten Beschwerde jene unrichtigen Vorwürfe, die oben unter Punkt 7 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.Aufgrund des wahrheitswidrigen Vorbringens, der Kdt hätte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gegenüber dem BF eingestanden und dem unsubstantiierten Vorwurf, dass der Kdt sich mit fadenscheinigen Argumenten rechtswidrig verhalte, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979 begangen hat. In weiterer Folge wiederholt der BF in seiner protokollierten Beschwerde jene unrichtigen Vorwürfe, die oben unter Punkt 7 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

B.14.: Der BF brachte am 28.06.2023 eine weitere Meldung beim Kdo XXXX und dem Dienstellenausschuss unter Bezugnahme auf die am Tag davor durch den Ltr Inst XXXX aufgenommene Beschwerde ein. Darin wird dem Ltr Inst XXXX , dadurch dass er das Konzept der Niederschrift auf die Kennung eines anderen Bediensteten der XXXX , der es in weiterer Folge ausdruckte, Folgendes vorgeworfen: „Fakt ist, dass Obst XXXX , trotz jährlich zu absolvierender Belehrungen mit Test zu den Datenschutzbestimmungen und den IKT-Bestimmungen, gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen hat und somit auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung iSd §43 BDG vorliegt."B.14.: Der BF brachte am 28.06.2023 eine weitere Meldung beim Kdo römisch 40 und dem Dienstellenausschuss unter Bezugnahme auf die am Tag davor durch den Ltr Inst römisch 40 aufgenommene Beschwerde ein. Darin wird dem Ltr Inst römisch 40 , dadurch dass er das Konzept der Niederschrift auf die Kennung eines anderen Bediensteten der römisch 40 , der es in weiterer Folge ausdruckte, Folgendes vorgeworfen: „Fakt ist, dass Obst römisch 40 , trotz jährlich zu absolvierender Belehrungen mit Test zu den Datenschutzbestimmungen und den IKT-Bestimmungen, gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen hat und somit auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung iSd §43 BDG vorliegt."

Der BF wendet in diesem Zusammenhang zutreffend ein, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 10.04.2024, GZ 124.1377/23 2024-0.088.107, festgestellt hat, dass er durch diese Vorgangsweise des Ltr Inst XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Dem BF ist daher zu folgen, dass der von ihm in seiner Meldung vom 28.06.2023 erhobene Vorwurf keineswegs unsubstantiiert war, hat doch die Datenschutzbehörde mit dem zitierten Bescheid eine Datenschutzverletzung festgestellt.Der BF wendet in diesem Zusammenhang zutreffend ein, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 10.04.2024, GZ 124.1377/23 2024-0.088.107, festgestellt hat, dass er durch diese Vorgangsweise des Ltr Inst römisch 40 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Dem BF ist daher zu folgen, dass der von ihm in seiner Meldung vom 28.06.2023 erhobene Vorwurf keineswegs unsubstantiiert war, hat doch die Datenschutzbehörde mit dem zitierten Bescheid eine Datenschutzverletzung festgestellt.

Der Verdacht, dass der BF mit dieser Behauptung von Datenschutzverletzungen gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten gegen das Gebot zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43 a BDG 1979 verstoßen hat, besteht daher nicht, weshalb das Disziplinarverfahren dazu einzustellen ist.Der Verdacht, dass der BF mit dieser Behauptung von Datenschutzverletzungen gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten gegen das Gebot zum achtungsvollen Umgang gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 verstoßen hat, besteht daher nicht, weshalb das Disziplinarverfahren dazu einzustellen ist.

B.15.: Der BF brachte am 29.06.2023 eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV und dem DA XXXX mit dem Betreff „Häufung der Datenschutzverletzungen der XXXX “ ein. Die BDB sieht den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 darin, dass der BF den Kdt unter Anführung einer Geschäftszahl einer Datenschutzverletzung bezichtigt, obwohl Beschwerdebezogener im genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde die XXXX und nicht deren Kdt war, was dem BF auch bekannt war. Dieser Einschätzung ist nicht entgegenzutreten.B.15.: Der BF brachte am 29.06.2023 eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV und dem DA römisch 40 mit dem Betreff „Häufung der Datenschutzverletzungen der römisch 40 “ ein. Die BDB sieht den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979 darin, dass der BF den Kdt unter Anführung einer Geschäftszahl einer Datenschutzverletzung bezichtigt, obwohl Beschwerdebezogener im genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde die römisch 40 und nicht deren Kdt war, was dem BF auch bekannt war. Dieser Einschätzung ist nicht entgegenzutreten.

Wenn der BF in diesem Zusammenhang einwendet, dass es sich hier um einen identen Sachverhalt handle, wie er in den Spruchpunkten B.11. und 14. angelastet werde, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, da Spruchpunkt B.11. eine Eingabe vom 26.06.2023 und Spruchpunkt B.14. eine Eingabe vom 28.06.2023 zum Inhalt hat. Die Anlastung zu Spruchpunkt B.15. hat jedoch eine Eingabe des BF vom 29.06.2023 zum Inhalt, weshalb diesem Spruchpunkt nicht derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt.

B.16.: Der BF brachte am 29.06.2023 um 15:20 Uhr eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV, dem Datenschutzbüro/BMLV, dem Leiter der Direktion 1, dem Kdo XXXX und dem DA ein, in der er wie iZm mit einer beim BVwG vom Kdt eingebrachten Beschwerde wie folgt ausführt:B.16.: Der BF brachte am 29.06.2023 um 15:20 Uhr eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV, dem Datenschutzbüro/BMLV, dem Leiter der Direktion 1, dem Kdo römisch 40 und dem DA ein, in der er wie iZm mit einer beim BVwG vom Kdt eingebrachten Beschwerde wie folgt ausführt:

„Dass ObstdG XXXX mit dieser Bescheidbeschwerde vom 27.06.2022 seine Kompetenz eindeutig überschritten hat und eine etwaige Pflichtverletzung durch diesen vorliegt, da das VBI. 71/2021 eindeutig regelt, dass dies nur der AR/BMLV bzw. der Nachfolgeorganisation dem DSBür/BMLV zusteht wird im Teil 2 vertiefend dargestellt."„Dass ObstdG römisch 40 mit dieser Bescheidbeschwerde vom 27.06.2022 seine Kompetenz eindeutig überschritten hat und eine etwaige Pflichtverletzung durch diesen vorliegt, da das VBI. 71 aus 2021, eindeutig regelt, dass dies nur der AR/BMLV bzw. der Nachfolgeorganisation dem DSBür/BMLV zusteht wird im Teil 2 vertiefend dargestellt."

Nachdem dem BF laut einem entsprechenden Aktenvermerk nur eine knappe Stunde davor vom ChdStb und stvKdt der XXXX im Zuge eines Telefonates genau zu diesem bereits erhobenen Vorwurf mitgeteilt wurde, dass der Kdt die Beschwerde im Auftrag des BMLV einbrachte, stellt die wider besseren Wissens vom BF behauptete „etwaige“ Pflichtverletzung des Kdt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 dar.Nachdem dem BF laut einem entsprechenden Aktenvermerk nur eine knappe Stunde davor vom ChdStb und stvKdt der römisch 40 im Zuge eines Telefonates genau zu diesem bereits erhobenen Vorwurf mitgeteilt wurde, dass der Kdt die Beschwerde im Auftrag des BMLV einbrachte, stellt die wider besseren Wissens vom BF behauptete „etwaige“ Pflichtverletzung des Kdt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 dar.

B.17.: Der BF brachte am 04.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX ein, die im Beisein einer Vertrauensperson des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/7/-Dionl/2023). In dieser Beschwerde wiederholt der BF jene unrichtigen Vorwürfe oder nicht nachvollziehbaren Ausführungen, die in der Disziplinaranzeige unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden. B.17.: Der BF brachte am 04.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst römisch 40 ein, die im Beisein einer Vertrauensperson des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/7/-Dionl/2023). In dieser Beschwerde wiederholt der BF jene unrichtigen Vorwürfe oder nicht nachvollziehbaren Ausführungen, die in der Disziplinaranzeige unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden.

Der BF wendet ein, dass in dieser Anlastung auf andere Spruchpunkte verwiesen werde, weshalb auch er auf seine diesbezüglichen Einwendungen verweist. Auch wenn mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes dargetan wird, ist festzustellen, dass die Behörde hier nicht auf andere Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses verweist, sondern auf Anlastungen in der Disziplinaranzeige. Allerdings wurde unter Spruchpunkt A. unter anderen eine Verfahrenseinstellung zu den unter Punkt 3/2 bis 3/4 angezeigten Sachverhalten ausgesprochen, weshalb unklar bleibt, worauf sich der Vorhalt nun beziehen soll. Der in Sachverhalt 7 der Disziplinaranzeige angegebenen Inhalt einer Eingabe des BF vom 26.06.2023 (= Spruchpunkt B.11.) und der in Sachverhalt 8/4 der Disziplinaranzeige angegebenen Inhalt einer Eingabe des BF vom 29.06.2023 (= Spruchpunkt B.16.) werden hier vom BF erneut im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde erhoben.

Der gegenständliche Spruchpunkt war daher inhaltlich zu korrigieren, um klarzustellen, welche Äußerungen in der Beschwerde vom 04.07.2023 dem BF als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegt werden.

B.18.: Der BF brachte am 11.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX ein, die im Beisein eine Organs der Personalvertretung des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Inhalt der Beschwerde ist, dass der Kdt, die Weisung, betreffend Durchführungsort der Aufnahme der mündlichen Beschwerde dem BF nicht erklärt hätte. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/9/-Dionl/2023), da der Kdt entgegen dem Beschwerdevorbringen dem BF die Gründe für diese Weisung mehrmals erklärt hat. In dieser Beschwerde wiederholt der BF in weiterer Folge die unrichtigen Vorwürfe oder haltlosen Ausführungen, die unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und /5 dargestellt wurden. B.18.: Der BF brachte am 11.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst römisch 40 ein, die im Beisein eine Organs der Personalvertretung des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Inhalt der Beschwerde ist, dass der Kdt, die Weisung, betreffend Durchführungsort der Aufnahme der mündlichen Beschwerde dem BF nicht erklärt hätte. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/9/-Dionl/2023), da der Kdt entgegen dem Beschwerdevorbringen dem BF die Gründe für diese Weisung mehrmals erklärt hat. In dieser Beschwerde wiederholt der BF in weiterer Folge die unrichtigen Vorwürfe oder haltlosen Ausführungen, die unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und /5 dargestellt wurden.

Zu Spruchpunkt B.18. ist wie schon zu Spruchpunkt B.17. festzustellen, dass die Behörde hier nicht auf andere Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschlusses verweist, sondern auf Anlastungen in der Disziplinaranzeige. Allerdings wurde unter Spruchpunkt A. unter anderen eine Verfahrenseinstellung zu den unter Punkt 3/2 bis 3/4 angezeigten Sachverhalten ausgesprochen, weshalb unklar bleibt, worauf sich der Vorhalt nun beziehen soll. Der in Sachverhalt 8/1 der Disziplinaranzeige angegebenen Inhalt einer Eingabe des BF vom 27.06.2023 (= Spruchpunkt B.13.) wird vom BF erneut im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde erhoben. Der in Sachverhalt 8/5 der Disziplinaranzeige angegebenen Inhalt einer ordentlichen Beschwerde des BF vom 04.07.2023 (= Spruchpunkt B.17.) werden hier vom BF erneut im Rahmen einer weiteren ordentlichen Beschwerde erhoben. Nachdem allerdings bereits Spruchpunkt B.17. lediglich auf Anlastungen in der Disziplinaranzeige verweist, ist nicht klar, auf welche Ausführungen oder Eingaben des BF nunmehr verweisen wird.

Der gegenständliche Spruchpunkt war daher inhaltlich zu korrigieren, um klarzustellen, welche Äußerungen in der Beschwerde vom 11.07.2023 dem BF als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegt werden.

B.19. und 20.: Der BF brachte am 12.07.2023 eine Meldung an DionI/BMLV ein, in der dem Kdt eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, da dieser dem Ltr Inst XXXX empfohlen hätte, bei der niederschriftlichen Aufnahme der mündlichen Beschwerde des BF vom Vortag ein Hilfsorgan heranzuziehen, was vom BF abgelehnt wurde. Nachdem die vom BF weitwendig getroffenen Rechtsausführungen zum Vorwurf dieser angeblichen Dienstpflichtverletzung unzutreffend erscheinen, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesem leichtfertigen Vorwurf gegen §43 a BDG 1979 verstößt. Mit seiner weiteren nach seinen Rechtserörterung getroffenen Ausführungen „Dass diese beiden Bestimmungen selbst Grundkenntnisse auf GWD -Niveau darstellen, erschließt sich daraus, dass dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen den GWD durch einen Offizier zu unterrichten und zu prüfen ist. Obst XXXX musste diese Paragrafen nachlesen und hielt anschließend fernmündlich zwei Mal Rücksprache mit ObstdG XXXX . Erst nach ca. einer Stunde ist die Entscheidung gefallen, dass das Hilfsorgan NICHT zulässig ist und den Raum zu verlassen hat." würdigt der BF seinen unmittelbaren Vorgesetzten herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDB 1979 besteht.B.19. und 20.: Der BF brachte am 12.07.2023 eine Meldung an DionI/BMLV ein, in der dem Kdt eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, da dieser dem Ltr Inst römisch 40 empfohlen hätte, bei der niederschriftlichen Aufnahme der mündlichen Beschwerde des BF vom Vortag ein Hilfsorgan heranzuziehen, was vom BF abgelehnt wurde. Nachdem die vom BF weitwendig getroffenen Rechtsausführungen zum Vorwurf dieser angeblichen Dienstpflichtverletzung unzutreffend erscheinen, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesem leichtfertigen Vorwurf gegen §43 a BDG 1979 verstößt. Mit seiner weiteren nach seinen Rechtserörterung getroffenen Ausführungen „Dass diese beiden Bestimmungen selbst Grundkenntnisse auf GWD -Niveau darstellen, erschließt sich daraus, dass dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen den GWD durch einen Offizier zu unterrichten und zu prüfen ist. Obst römisch 40 musste diese Paragrafen nachlesen und hielt anschließend fernmündlich zwei Mal Rücksprache mit ObstdG römisch 40 . Erst nach ca. einer Stunde ist die Entscheidung gefallen, dass das Hilfsorgan NICHT zulässig ist und den Raum zu verlassen hat." würdigt der BF seinen unmittelbaren Vorgesetzten herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDB 1979 besteht.

B.21.: Der BF brachte am 18.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX in einer persönlichen Aussprache ein, in der er sich über die angeblich rechtswidrige Anleitung des Kdt betreffend Zuziehung eines Verfahrensgehilfen bei der Niederschrift einer früher mündlich eingebrachten ordentlichen Beschwerde beschwert. Nach weitwendigen zum Großteil unzutreffenden Ausführungen und Vorwürfen wird in der Beschwerde ausgeführt: „Selbst GWD ist dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen zu unterrichten und sind diese zu überprüfen, folglich auch ObstdG XXXX als hochrangiger Offizier mit Generalstabsausbildung dies bekannt sein sollte. Dass dieser Themenkomplex nicht kompliziert ist, erschließt sich daraus, dass dies auch GWD anwenden können." Mit dieser Formulierung würdigt der BF nunmehr den Kdt herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDB 1979 besteht.B.21.: Der BF brachte am 18.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst römisch 40 in einer persönlichen Aussprache ein, in der er sich über die angeblich rechtswidrige Anleitung des Kdt betreffend Zuziehung eines Verfahrensgehilfen bei der Niederschrift einer früher mündlich eingebrachten ordentlichen Beschwerde beschwert. Nach weitwendigen zum Großteil unzutreffenden Ausführungen und Vorwürfen wird in der Beschwerde ausgeführt: „Selbst GWD ist dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen zu unterrichten und sind diese zu überprüfen, folglich auch ObstdG römisch 40 als hochrangiger Offizier mit Generalstabsausbildung dies bekannt sein sollte. Dass dieser Themenkomplex nicht kompliziert ist, erschließt sich daraus, dass dies auch GWD anwenden können." Mit dieser Formulierung würdigt der BF nunmehr den Kdt herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDB 1979 besteht.

B.22.: Der BF brachte am 18.08.2023 eine weitere mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX nach einer persönlichen Aussprache ein. In dieser äußerst umfangreichen Beschwerde ist aufgrund der verallgemeinernden Ausführungen nicht erkennbar, worüber sich der BF beschwert, sondern handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung von vom BF bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen den Kdt, allgemeinen Rechtsauführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten des BF. B.22.: Der BF brachte am 18.08.2023 eine weitere mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst römisch 40 nach einer persönlichen Aussprache ein. In dieser äußerst umfangreichen Beschwerde ist aufgrund der verallgemeinernden Ausführungen nicht erkennbar, worüber sich der BF beschwert, sondern handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung von vom BF bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen den Kdt, allgemeinen Rechtsauführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten des BF.

Die Behörde sieht hier unter Verweis auf „ab Sachverhalt 7 der 11. Disziplinaranzeige“ insoweit der BF hier seine Vorwürfe wiederholt den Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979.Die Behörde sieht hier unter Verweis auf „ab Sachverhalt 7 der 11. Disziplinaranzeige“ insoweit der BF hier seine Vorwürfe wiederholt den Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979.

Mit dieser Anlastung ist allerdings nicht klargestellt, welche Äußerungen oder Formulierungen dem BF als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich angelastet werden und ist der BF daher nicht in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren entsprechend zu rechtfertigen. Mangels Konkretisierung welche Äußerung oder Formulierung dem BF mit Spruchpunkt B.22. angelastet werden, ist das Disziplinarverfahren dazu einzustellen.

B.23.: Der BF tätigte am 17.07.2023 eine Meldung an die Dion 1, das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss und führt darin ua. aus: „[…] Fakt ist somit, dass sich ObstdG XXXX eine Kompetenz herausgenommen hat, welche im per Gesetz nicht zusteht! Dies in Kombination mit den zahlreichen unsubstantiierten Strafanzeigen gegen mich durch ObstdG XXXX in Kombination durch Säumnisse vor dem BVwG sowie den Datenschutzverletzungen (Bescheide der DSB) betrachte ich als Mobbing iSd §43a BDG und fügt mir dies Schaden zu." In weiterer Folge wird der Vorwurf, der Kdt würde unsubstantiierte Strafanzeigen gegen den BF einbringen, wiederholt. Nachdem nach den glaubhaften Angaben des Kdt dieser niemals eine Strafanzeige gegen den BF eingebracht hat, besteht der Verdacht, dass der BF einerseits nicht wahrheitsgemäß meldet und mit diesen unrichtigen Vorwürfen auch eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begeht.B.23.: Der BF tätigte am 17.07.2023 eine Meldung an die Dion 1, das Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss und führt darin ua. aus: „[…] Fakt ist somit, dass sich ObstdG römisch 40 eine Kompetenz herausgenommen hat, welche im per Gesetz nicht zusteht! Dies in Kombination mit den zahlreichen unsubstantiierten Strafanzeigen gegen mich durch ObstdG römisch 40 in Kombination durch Säumnisse vor dem BVwG sowie den Datenschutzverletzungen (Bescheide der DSB) betrachte ich als Mobbing iSd §43a BDG und fügt mir dies Schaden zu." In weiterer Folge wird der Vorwurf, der Kdt würde unsubstantiierte Strafanzeigen gegen den BF einbringen, wiederholt. Nachdem nach den glaubhaften Angaben des Kdt dieser niemals eine Strafanzeige gegen den BF eingebracht hat, besteht der Verdacht, dass der BF einerseits nicht wahrheitsgemäß meldet und mit diesen unrichtigen Vorwürfen auch eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979 begeht.

1.2. Der Inhalt der vom BF verfassten Schreiben bzw. die dargestellten Sachverhalte ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der BF bestreitet auch nicht, diese verfasst zu haben, erhebt jedoch zu einzelnen Vorwürfen die oben unter Punkt 1.1. dargestellten Einwendungen. Soweit diesen Einwendungen Berechtigung zukommt, wurde der bekämpfte Bescheid entsprechend geändert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen

2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 idgF, lauten:2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF, lauten:

„Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

[…]

„Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.       innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2.       innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt(4) Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt

1.       für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2.       für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen

a)       der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, odera) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder

b)       der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder

3.       für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4.       in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,4. in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

a)       für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)       für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

oder

5.       für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“

„Einleitung des Verfahrens

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. Paragraph 61, (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62, (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1.       das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2.       die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.“

„Einleitung des Verfahrens

§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72, (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1.       einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2.       sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen […]“

2.2.2. Die hier maßgeblichen §§ 43, 43a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise: 2.2.2. Die hier maßgeblichen Paragraphen 43, 43 a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). [...]

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

2.2.3. Der hier maßgeblichen § 9 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), in der Fassung BGBl. II Nr. 73/2024, lautet auszugsweise: 2.2.3. Der hier maßgeblichen Paragraph 9, der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:

1.       besondere Vorfälle;

2.       das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;

3.       alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Form der Meldung

(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten. […]“

2.3. Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Senatsverfahren (vormals Kommissionsverfahren) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Die BDB hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 (Anm: fallbezogen gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 Anmerkung, fallbezogen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

2.4.1. Der BF wendet zunächst ein, dass gemäß § 25 Abs. 1 HDG 2014 Disziplinarverfahren hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten zu verbinden sind, weshalb ein Formalfehler vorliege, weil die Behörde über später erstattete Disziplinaranzeigen noch keinen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss gefasst hätte. Dass der bekämpfte Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal die Disziplinarbehörde gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen darf, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Behörde im Gegenstand einen Einleitungsbeschluss zu einer bereits im August 2023 erstatteten Disziplinaranzeige fasst, erscheint dies zur Vermeidung weiterer Verzögerungen unumgänglich.2.4.1. Der BF wendet zunächst ein, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HDG 2014 Disziplinarverfahren hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten zu verbinden sind, weshalb ein Formalfehler vorliege, weil die Behörde über später erstattete Disziplinaranzeigen noch keinen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss gefasst hätte. Dass der bekämpfte Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. Disziplinarverfahren, die nach Absatz eins, zu verbinden sind, hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen darf, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Behörde im Gegenstand einen Einleitungsbeschluss zu einer bereits im August 2023 erstatteten Disziplinaranzeige fasst, erscheint dies zur Vermeidung weiterer Verzögerungen unumgänglich.

Weiters wendet der BF ein, dass der bekämpfte Bescheid von der Behörde nicht seinem Disziplinarvorgesetzten hätte übermittelt werden dürfen und begründet dies mit einer rechtlich unzutreffenden Interpretationen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes W136 2339595-1/4E vom 03.04.2026, mit dem eine von ihm erhobene Säumnisbeschwerde vom 15.03.2026 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde mangels Berechtigung gemäß § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Wenn der BF vermeint, dass sich aus der Bestimmung des § 29 Abs. 2 Z HDG 2014 betreffend Zustellung von Beschlüsse im Senatsverfahren an den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten ergäbe, dass ein Senatsverfahren einen rechtskräftigen Einleitungsbeschluss voraussetze, so ist dem nicht zu folgen. Denn bereits mit Eingang einer Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde ist bei dieser ein Verfahren anhängig (vgl. VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055, RS 2).Weiters wendet der BF ein, dass der bekämpfte Bescheid von der Behörde nicht seinem Disziplinarvorgesetzten hätte übermittelt werden dürfen und begründet dies mit einer rechtlich unzutreffenden Interpretationen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes W136 2339595-1/4E vom 03.04.2026, mit dem eine von ihm erhobene Säumnisbeschwerde vom 15.03.2026 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde mangels Berechtigung gemäß Paragraph 8, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Wenn der BF vermeint, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Z HDG 2014 betreffend Zustellung von Beschlüsse im Senatsverfahren an den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten ergäbe, dass ein Senatsverfahren einen rechtskräftigen Einleitungsbeschluss voraussetze, so ist dem nicht zu folgen. Denn bereits mit Eingang einer Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde ist bei dieser ein Verfahren anhängig vergleiche VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055, RS 2).

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass der bekämpfte Bescheid nicht an einem Sitz des erkennenden Senates der Bundesdisziplinarbehörde, sondern in Wals gefertigt wurde, reicht der Hinweis, dass es sich dabei gemäß Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2026 um einen Amtssitz der Behörde handelt.

Insoweit der BF weitwendig verschiedene Mängel in der Begründung zu Spruchpunkt A. des Bescheides darstellt, ist darauf zu verweisen, dass dieser Spruchpunkt, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, vom BF ausdrücklich nicht bekämpft wurde, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht.

2.4.2. In der Beschwerde werden weiters unter Punkt „B2) Strafbarkeitsverjährung“ weitwendige Ausführungen zur „Fristenhemmnis“ getätigt, die nicht nachvollzogen werden können. Im Hinblick auf den Antrag des BF „eventu 3.) den Beschluss berichtigen, die Verjährungen anzuerkennen und einzustellen“ scheint der BF davon auszugehen, dass bereits Verjährung eigetreten sei.

Gemäß § 11 HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden. Gemäß Paragraph 11, HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden.

Gemäß § 61 Abs. 1 HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen.

Eine solche Verfolgungshandlung ist jedenfalls die Erstattung einer Disziplinaranzeige, kann aber auch die Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens oder eine niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten sein.

Die Kommandantenverfahren gelten gemäß § 61 Abs. 4 HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 eingeleitet wurde (vgl. VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).Die Kommandantenverfahren gelten gemäß Paragraph 61, Absatz 4, HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 eingeleitet wurde vergleiche VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).

Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als eine Geldbuße erforderlich erschien (§ 62 Abs 2 Z 2 HDG), am 28.08.2023 einlangend Disziplinaranzeige an die BDB erstattet. Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als eine Geldbuße erforderlich erschien (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HDG), am 28.08.2023 einlangend Disziplinaranzeige an die BDB erstattet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.

Als „Kenntnis“ von der Dienstpflichtverletzung kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen in Betracht, nicht jedoch ein bloßes Gerücht, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., 1996, S. 51 mwN.).

Dazu ist auf Grundlage, dass die Erstattung der Disziplinaranzeige am 28.08.2023 sowie die diesbezüglichen Mitteilung an den Rechtsvertreter des BF, eine erste Verfolgungshandlung des Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten ObstdG S darstellt, Folgendes festzustellen:

Vom Tatverdacht zu den Anschuldigungspunkten erlangte der Disziplinarvorgesetzte frühestens Kenntnis zum Zeitpunkt zu dem ihm die jeweiligen Meldungen des BF bekannt wurde bzw. der BF die Weisung nicht befolgt hat. Daraus ergibt sich jedoch, das bei sämtlichen Vorwürfen die Disziplinaranzeige innerhalb von sechs Monaten ab möglicher Kenntnis durch den Kommandanten erfolgt ist

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden. Auch die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß § 3 Abs 1 Z 2 HDG 2014 ist offenkundig noch nicht abgelaufen, zumal der älteste vorgeworfene Sachverhalt frühestens am 14.04.2023 (vgl. Spruchpunkt B.1.) dem Kommandanten zur Kenntnis gelangt ist und die Disziplinaranzeige dem BF und dessen RV am 28.08.2023 zugestellt wurde.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden. Auch die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 ist offenkundig noch nicht abgelaufen, zumal der älteste vorgeworfene Sachverhalt frühestens am 14.04.2023 vergleiche Spruchpunkt B.1.) dem Kommandanten zur Kenntnis gelangt ist und die Disziplinaranzeige dem BF und dessen Regierungsvorlage am 28.08.2023 zugestellt wurde.

Schließlich ist auch Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 nicht eingetreten, da die Behörde den Einleitungsbeschluss innerhalb der der Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens erlassen hat.Schließlich ist auch Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 nicht eingetreten, da die Behörde den Einleitungsbeschluss innerhalb der der Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens erlassen hat.

Den Ausführungen des BF über eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung kommt daher keine Berechtigung zu.

2.4.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten, mit Ausnahme der Spruchpunkte B.17., 18. und 22. im Spruch inhaltlich sowie örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Nachdem, wie oben unter Punkt II.1 ausgeführt, die Spruchpunkte B.17 und 18. konkretisierungsbedürftig waren, bzw. der Verdacht einer Pflichtverletzung hinsichtlich Spruchpunkt B.22. nicht nachvollzogen werden konnte, war der Spruch der bekämpften Entscheidung zu berichtigen bzw. das Verfahren einzustellen.2.4.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten, mit Ausnahme der Spruchpunkte B.17., 18. und 22. im Spruch inhaltlich sowie örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Nachdem, wie oben unter Punkt römisch zwei.1 ausgeführt, die Spruchpunkte B.17 und 18. konkretisierungsbedürftig waren, bzw. der Verdacht einer Pflichtverletzung hinsichtlich Spruchpunkt B.22. nicht nachvollzogen werden konnte, war der Spruch der bekämpften Entscheidung zu berichtigen bzw. das Verfahren einzustellen.

Der Beschwerdeeinwand zu Spruchpunkt B.14., wonach hier nicht der Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt, war zutreffend, weshalb das Verfahren dazu einzustellen war.

Wie oben festgestellt, besteht zu den anderen Anlastungen aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Die dem BF angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten gemäß den §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 sowie § 9 ADV zu begründen. Wie oben festgestellt, besteht zu den anderen Anlastungen aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Die dem BF angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten gemäß den Paragraphen 43, Absatz 2 und 43 a BDG 1979 sowie Paragraph 9, ADV zu begründen.

Wenn der BF anführt, dass nicht klar sei, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich das Disziplinarverfahren eingestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid hinreichend klargestellt wird, welche Pflichtverletzungen im angelastet werden, und damit der Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens hinreichend begrenzt ist. Eine abschließende rechtliche Würdigung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens hat im Disziplinarerkenntnis erfolgen, wobei keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss besteht (vgl. (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).Wenn der BF anführt, dass nicht klar sei, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich das Disziplinarverfahren eingestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid hinreichend klargestellt wird, welche Pflichtverletzungen im angelastet werden, und damit der Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens hinreichend begrenzt ist. Eine abschließende rechtliche Würdigung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens hat im Disziplinarerkenntnis erfolgen, wobei keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss besteht vergleiche vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).

2.5. Zusammengefasst ist hinsichtlich der nunmehr angelasteten und eingeleiteten Spruchpunkte von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um gegen den BF die Einleitung eines Senatsverfahrens zu beschließen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Bundesheer Datenschutz Datenschutzbeschwerde Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Meldepflicht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Teileinstellung unrichtige Angaben Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2343543.1.00

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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