TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W298 2314952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

B-VG Art130 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §20
BVwGG §24a
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs3
GOG §85
GOG §85 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwGG § 24a heute
  2. BVwGG § 24a gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. BVwGG § 24a gültig von 25.05.2018 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


,

W298 2314952-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. VEIGL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. AMANN als Beisitzerin und den Richter Mag. LUGHOFER als Beisitzer über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG des XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, betreffend eine Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichts, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. VEIGL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. AMANN als Beisitzerin und den Richter Mag. LUGHOFER als Beisitzer über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, betreffend eine Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichts, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz teilweise stattgegen und festgestellt, dass XXXX durch die am XXXX 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgte Veröffentlichung des Erkenntnisses vom XXXX 2024, GZ. XXXX , durch mangelnde Anonymisierung folgender unter Anführungszeichen gesetzter Fundstellen im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird:römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz teilweise stattgegen und festgestellt, dass römisch 40 durch die am römisch 40 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgte Veröffentlichung des Erkenntnisses vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , durch mangelnde Anonymisierung folgender unter Anführungszeichen gesetzter Fundstellen im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird:

- beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) bzw. bei der Polizei-Grundausbildung (PGA) durch die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ (auch abgekürzt „- XXXX “) und bei der Landespolizeidirektion durch die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ sowie durch die konkrete Bezeichnung der Lehrgänge „ XXXX “, „ XXXX “ (S. 5 auch bei der beispielhaften Erklärung dieses Kurses: der „ XXXX “ im Jahr „ XXXX “), „ XXXX “ oder „ XXXX “ und „ XXXX “ oder „ XXXX “ und- beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) bzw. bei der Polizei-Grundausbildung (PGA) durch die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ (auch abgekürzt „- römisch 40 “) und bei der Landespolizeidirektion durch die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ sowie durch die konkrete Bezeichnung der Lehrgänge „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ (S. 5 auch bei der beispielhaften Erklärung dieses Kurses: der „ römisch 40 “ im Jahr „ römisch 40 “), „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ und

- durch die Benennung des Landesamts für „ XXXX “.- durch die Benennung des Landesamts für „ römisch 40 “.

Dem Bundesverwaltungsgericht wird demzufolge der Auftrag erteilt, das o.a. Erkenntnis hinsichtlich der unter Anführungszeichen gesetzten Fundstellen im Rechtsinformationssystem des Bundes binnen 6 Wochen nachträglich zu anonymisieren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz als unbegründet abgewiesen.

III. Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,-- zu ersetzen. römisch drei. Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,-- zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.06.2025 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG (im Folgenden Datenschutzbeschwerde genannt) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 (gemeint wohl: XXXX 2024), welches mit XXXX 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (in der Folge: RIS) veröffentlicht worden sei, wäre in den sensibelsten Bereichen nicht (ausreichend) anonymisiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Innenressort tätig und übe darüber hinaus eine geistliche Funktion in einer Glaubensgemeinschaft aus. Seine mit dem Wort „ XXXX “ genau umschriebene Funktion in dieser Glaubensgemeinschaft sei expressis verbis im Erkenntnis genannt worden. Da außer dem Beschwerdeführer kein anderer aktiv im Dienststand befindlicher Beamter im Innenressort eine solche geistliche Funktion eines XXXX ausübe, sei er unschwer durch die Kundmachung des Erkenntnisses als Beschwerdeführer im Verfahren XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht identifizierbar. Der Beschwerdeführer sei außerdem als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX tätig gewesen. Obwohl die Sicherheitsakademie zwölf Bildungszentren betreibe, sei die Bezeichnung als Bildungszentrum XXXX 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.06.2025 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG (im Folgenden Datenschutzbeschwerde genannt) an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 (gemeint wohl: römisch 40 2024), welches mit römisch 40 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (in der Folge: RIS) veröffentlicht worden sei, wäre in den sensibelsten Bereichen nicht (ausreichend) anonymisiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Innenressort tätig und übe darüber hinaus eine geistliche Funktion in einer Glaubensgemeinschaft aus. Seine mit dem Wort „ römisch 40 “ genau umschriebene Funktion in dieser Glaubensgemeinschaft sei expressis verbis im Erkenntnis genannt worden. Da außer dem Beschwerdeführer kein anderer aktiv im Dienststand befindlicher Beamter im Innenressort eine solche geistliche Funktion eines römisch 40 ausübe, sei er unschwer durch die Kundmachung des Erkenntnisses als Beschwerdeführer im Verfahren römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht identifizierbar. Der Beschwerdeführer sei außerdem als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 tätig gewesen. Obwohl die Sicherheitsakademie zwölf Bildungszentren betreibe, sei die Bezeichnung als Bildungszentrum römisch 40

nicht anonymisiert worden. Es seien auch Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veröffentlicht worden. Durch die unterlassene Anonymisierung sei die Identität des Beschwerdeführers im Kollegenkreis bekannt geworden. Da die Identität des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, sei auch bekannt, dass er die im Erkenntnis wiedergegebene psychische Erkrankung gehabt habe.

2. Mit Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2025 wurde zu der Datenschutzbeschwerde erwidert, dass der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung darauf hingewiesen habe, dass die Aussage, wonach es im ganzen Innenressort keinen weiteren XXXX gebe, von ho. Seite nicht überprüft werden könne. Diese Aussage sei bei ca. 32.000 Polizist:innen auch nicht wahrscheinlich, zumal eine von ho Seite vorgenommene kurze Recherche im Internet zeige, dass es (zumindest) einen weiteren Polizisten gebe, welcher zugleich auch XXXX sei. Selbst bei einer Einschränkung auf den örtlichen Dienstbetrieb der in Rede stehenden Sicherheitsakademie (bzw. dem Bildungszentrum XXXX ) sei es nicht auszuschließen, dass es einen weiteren XXXX gebe. Dies sei im Verhandlungsverlauf auch nicht vorgebracht worden, weswegen zum Zeitpunkt der vorgenommenen Anonymisierung auch von dieser (nicht überprüfbaren) Tatsache nicht ausgegangen werden konnte. Eine vorgebrachte „Identifizierbarkeit“ des Beschwerdeführers sei somit nicht gegeben. Eine zusätzliche – von Bediensteten des Geschäftsbereichs Recht durchgeführte – Recherche im Internet mit den Suchparametern „ XXXX “ und „ XXXX “ bzw. auch „Bildungszentrum“ sei zu keinem Ergebnis gekommen, das einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zulassen würde.2. Mit Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2025 wurde zu der Datenschutzbeschwerde erwidert, dass der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung darauf hingewiesen habe, dass die Aussage, wonach es im ganzen Innenressort keinen weiteren römisch 40 gebe, von ho. Seite nicht überprüft werden könne. Diese Aussage sei bei ca. 32.000 Polizist:innen auch nicht wahrscheinlich, zumal eine von ho Seite vorgenommene kurze Recherche im Internet zeige, dass es (zumindest) einen weiteren Polizisten gebe, welcher zugleich auch römisch 40 sei. Selbst bei einer Einschränkung auf den örtlichen Dienstbetrieb der in Rede stehenden Sicherheitsakademie (bzw. dem Bildungszentrum römisch 40 ) sei es nicht auszuschließen, dass es einen weiteren römisch 40 gebe. Dies sei im Verhandlungsverlauf auch nicht vorgebracht worden, weswegen zum Zeitpunkt der vorgenommenen Anonymisierung auch von dieser (nicht überprüfbaren) Tatsache nicht ausgegangen werden konnte. Eine vorgebrachte „Identifizierbarkeit“ des Beschwerdeführers sei somit nicht gegeben. Eine zusätzliche – von Bediensteten des Geschäftsbereichs Recht durchgeführte – Recherche im Internet mit den Suchparametern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bzw. auch „Bildungszentrum“ sei zu keinem Ergebnis gekommen, das einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zulassen würde.

3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 21.08.2025, durch die Unterlassung der Anonymisierung seiner geistlichen Funktion als „ XXXX “ in einer Glaubensgemeinschaft, somit seiner religiösen Überzeugung in Verbindung mit der Unterlassung der Anonymisierung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum XXXX , sei weiten Kreisen der Exekutive, die dieses Erkenntnis auf ihn zurückführen könnten, nunmehr auch das zitierte Sachverständigengutachten bekannt, das ebenfalls nicht anonymisiert sei. Dass es einen weiteren XXXX gebe, könne mangels näherer Darlegung nicht überprüft werden. Dass es nicht auszuschließen sei, dass es einen weiteren XXXX gebe, stelle keine Rechtfertigung für die Unterlassung der gebotenen Anonymisierung seiner geistlichen Funktion dar. Eine Stellungnahme, weshalb die Verkürzung der Vor- und Familiennamen auf die Initialen sowie die Entfernung von Adressen und Ortsangaben nicht vorgenommen worden wäre, habe der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung unterlassen. 3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 21.08.2025, durch die Unterlassung der Anonymisierung seiner geistlichen Funktion als „ römisch 40 “ in einer Glaubensgemeinschaft, somit seiner religiösen Überzeugung in Verbindung mit der Unterlassung der Anonymisierung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum römisch 40 , sei weiten Kreisen der Exekutive, die dieses Erkenntnis auf ihn zurückführen könnten, nunmehr auch das zitierte Sachverständigengutachten bekannt, das ebenfalls nicht anonymisiert sei. Dass es einen weiteren römisch 40 gebe, könne mangels näherer Darlegung nicht überprüft werden. Dass es nicht auszuschließen sei, dass es einen weiteren römisch 40 gebe, stelle keine Rechtfertigung für die Unterlassung der gebotenen Anonymisierung seiner geistlichen Funktion dar. Eine Stellungnahme, weshalb die Verkürzung der Vor- und Familiennamen auf die Initialen sowie die Entfernung von Adressen und Ortsangaben nicht vorgenommen worden wäre, habe der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung unterlassen.

4. Am 02.06.2026 legte der Beschwerdeführer ein Kostenverzeichnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom XXXX 2024, GZ. XXXX , in einem dafür vorgesehenen Senat über eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , in einem dafür vorgesehenen Senat über eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit.

Das o.a. Erkenntnis wurde am XXXX 2024 im RIS anonymisiert veröffentlicht und ist seitdem in dieser Form dort abrufbar bzw. einsehbar.Das o.a. Erkenntnis wurde am römisch 40 2024 im RIS anonymisiert veröffentlicht und ist seitdem in dieser Form dort abrufbar bzw. einsehbar.

Aus dem im RIS veröffentlichten o.a. Erkenntnis geht unmittelbar hervor, dass der Beschwerdeführer als Polizist im Rang eines Chefinspektors dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit dem bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres von seiner Planstelle mit der Verwendung als Lehrer an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie abberufen und zum Landesamt für XXXX versetzt wurde.Aus dem im RIS veröffentlichten o.a. Erkenntnis geht unmittelbar hervor, dass der Beschwerdeführer als Polizist im Rang eines Chefinspektors dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit dem bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres von seiner Planstelle mit der Verwendung als Lehrer an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie abberufen und zum Landesamt für römisch 40 versetzt wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde das o.a. Erkenntnis, insbesondere unter Bezugnahme auf Passagen auf den Seiten 5, 18 und 27, als nicht hinreichend anonymisiert, weil seine personenbezogenen Daten im Internet offengelegt würden. Er begründet die Datenschutzverletzung mit der Unterlassung der Anonymisierung

?        seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum XXXX samt Adresse (mit Verweis auf Passagen auf S. 5),? seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum römisch 40 samt Adresse (mit Verweis auf Passagen auf S. 5),

?        seiner geistlichen Funktion als „ XXXX “ (mit Verweis auf eine Passage auf S. 18) und ? seiner geistlichen Funktion als „ römisch 40 “ (mit Verweis auf eine Passage auf S. 18) und

?        seines in einem (auf S. 27 zitierten) Sachverständigengutachten wiedergegebenen Gesundheitszustands

jeweils im Zusammenhang gelesen.

1.2.1. Im o.a. Erkenntnis wurde die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers in der Polizei-Grundausbildung (PGA) sowie die Bezeichnung der geführten Lehrgänge im Bildungszentrum an der Sicherheitsakademie und der Dienstort „ XXXX “ bzw. „ XXXX “, von welchem der Beschwerdeführer versetzt wurde, nicht anonymisiert. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass bei der Landespolizeidirektion die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ auf S. 4 des o.a. Erkenntnisses nicht anonymisiert wurden. Als Beispiel dieser mangelhaften Anonymisierung wurde vom Beschwerdeführer in der Datenschutzbeschwerde auf Passagen in den Feststellungen auf S. 5 des o.a. Erkenntnisses verwiesen:1.2.1. Im o.a. Erkenntnis wurde die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers in der Polizei-Grundausbildung (PGA) sowie die Bezeichnung der geführten Lehrgänge im Bildungszentrum an der Sicherheitsakademie und der Dienstort „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “, von welchem der Beschwerdeführer versetzt wurde, nicht anonymisiert. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass bei der Landespolizeidirektion die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ auf S. 4 des o.a. Erkenntnisses nicht anonymisiert wurden. Als Beispiel dieser mangelhaften Anonymisierung wurde vom Beschwerdeführer in der Datenschutzbeschwerde auf Passagen in den Feststellungen auf S. 5 des o.a. Erkenntnisses verwiesen:

„An dem Standort ‚BZS XXXX ‘ (Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX ) werden Polizeischüler*innen für den Berufseinstieg ausgebildet (Polizei-Grundausbildung, hier genannt ‚PGA‘ bzw ‚PGA- XXXX ‘ für XXXX ) und berufserfahrene Polizist*innen für das mittlere Management (Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E2a). Die PGA dauert 2 Jahre, wobei die Monate Juli und August keine unterrichtsfreien Zeiträume darstellen. Es besteht ein Klassensystem, die Schüler*innen tragen den Amtstitel Aspirant:in (Asp). Die Benennung der Klassen erfolgt nach der österreichweiten Reihung, z.B: der Kurs XXXX ist der XXXX Kurs, der im Jahr XXXX begonnen wurde. Am Standort XXXX unterrichten ca. 70 bis 80 hauptamtliche Lehrer*innen, welche bestimmte Unterrichtsfächer zugewiesen bekommen. Der Beschwerdeführer befand sich zirka 30 Stunden pro Woche in den Klassen, die restliche Zeit verwendete er für Vor- und Nachbereitung sowie administrative Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterrichtete mehrheitlich in den Kursen XXXX und XXXX , wobei er am Mai XXXX als stellvertretender Klassenkommandant im PGA XXXX und ab dem September XXXX als Klassenkommandant im PGA XXXX tätig war. Er unterrichtete die Fächer XXXX .„An dem Standort ‚BZS römisch 40 ‘ (Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 ) werden Polizeischüler*innen für den Berufseinstieg ausgebildet (Polizei-Grundausbildung, hier genannt ‚PGA‘ bzw ‚PGA- römisch 40 ‘ für römisch 40 ) und berufserfahrene Polizist*innen für das mittlere Management (Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E2a). Die PGA dauert 2 Jahre, wobei die Monate Juli und August keine unterrichtsfreien Zeiträume darstellen. Es besteht ein Klassensystem, die Schüler*innen tragen den Amtstitel Aspirant:in (Asp). Die Benennung der Klassen erfolgt nach der österreichweiten Reihung, z.B: der Kurs römisch 40 ist der römisch 40 Kurs, der im Jahr römisch 40 begonnen wurde. Am Standort römisch 40 unterrichten ca. 70 bis 80 hauptamtliche Lehrer*innen, welche bestimmte Unterrichtsfächer zugewiesen bekommen. Der Beschwerdeführer befand sich zirka 30 Stunden pro Woche in den Klassen, die restliche Zeit verwendete er für Vor- und Nachbereitung sowie administrative Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterrichtete mehrheitlich in den Kursen römisch 40 und römisch 40 , wobei er am Mai römisch 40 als stellvertretender Klassenkommandant im PGA römisch 40 und ab dem September römisch 40 als Klassenkommandant im PGA römisch 40 tätig war. Er unterrichtete die Fächer römisch 40 .

Die Sicherheitsakademie als Abteilung XXXX ist in die Sektion I des Bundesministers für Inneres eingegliedert. Deren Leiter ist XXXX , welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde. Ein Referat in dieser Abteilung fasst die 12 Bildungszentren zusammen, dessen Leiter XXXX (vormals XXXX ) ist. Die 12 dislozierten Bildungszentren (‚BZS‘) in ganz Österreich sind Teil der SIAK/Abteilung, das Bildungszentrum XXXX in der XXXX , ist das größte Bildungszentrum mit ca XXXX PGA und XXXX Kursen für das mittlere Polizeimanagement. (…)“Die Sicherheitsakademie als Abteilung römisch 40 ist in die Sektion römisch eins des Bundesministers für Inneres eingegliedert. Deren Leiter ist römisch 40 , welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde. Ein Referat in dieser Abteilung fasst die 12 Bildungszentren zusammen, dessen Leiter römisch 40 (vormals römisch 40 ) ist. Die 12 dislozierten Bildungszentren (‚BZS‘) in ganz Österreich sind Teil der SIAK/Abteilung, das Bildungszentrum römisch 40 in der römisch 40 , ist das größte Bildungszentrum mit ca römisch 40 PGA und römisch 40 Kursen für das mittlere Polizeimanagement. (…)“

Auch der Umstand der Versetzung des Beschwerdeführers vom Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX zum Landesamt für XXXX wurde im o.a. Erkenntnis nicht anonymisiert bzw. unkenntlich gemacht. Auch der Umstand der Versetzung des Beschwerdeführers vom Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 zum Landesamt für römisch 40 wurde im o.a. Erkenntnis nicht anonymisiert bzw. unkenntlich gemacht.

1.2.2. Auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses wird in der Beweiswürdigung, konkret bei der Würdigung einer Aussage einer Zeugin, der Beschwerdeführer einmalig als „ XXXX “ bezeichnet und zwar in folgendem Zusammenhang:1.2.2. Auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses wird in der Beweiswürdigung, konkret bei der Würdigung einer Aussage einer Zeugin, der Beschwerdeführer einmalig als „ römisch 40 “ bezeichnet und zwar in folgendem Zusammenhang:

Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Frage an die Zeugin – eine Aspirantin in einem von ihm gehaltenen Kurs – gestellt und er von ihr nicht die für ihn richtige Antwort bekommen hatte, befragte er sie im Weiteren mit erhöhtem Druck. Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Zeugin ausgeübte Druck war offenbar so groß, dass – wie aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung hervorgeht – sogar „der vorsitzende Richter eingreifen musste“. Diese aufbrausende Verhaltensweise wurde dem Beschwerdeführer sodann in der Verhandlung vorgehalten und er rechtfertigte sich mit der Aussage, dass er als Kriminalbeamter lange Zeit Einvernahmen durchführt und er währenddessen grundsätzlich keinen Druck aufgebaut hätte. Der Beschwerdeführer hat an dieser Stelle wörtlich hinzugefügt: „er fände es (den Vorhalt) nur ungerecht; er sei auch XXXX und hätte ja dann auch seinen Beruf verfehlt.“Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Frage an die Zeugin – eine Aspirantin in einem von ihm gehaltenen Kurs – gestellt und er von ihr nicht die für ihn richtige Antwort bekommen hatte, befragte er sie im Weiteren mit erhöhtem Druck. Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Zeugin ausgeübte Druck war offenbar so groß, dass – wie aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung hervorgeht – sogar „der vorsitzende Richter eingreifen musste“. Diese aufbrausende Verhaltensweise wurde dem Beschwerdeführer sodann in der Verhandlung vorgehalten und er rechtfertigte sich mit der Aussage, dass er als Kriminalbeamter lange Zeit Einvernahmen durchführt und er währenddessen grundsätzlich keinen Druck aufgebaut hätte. Der Beschwerdeführer hat an dieser Stelle wörtlich hinzugefügt: „er fände es (den Vorhalt) nur ungerecht; er sei auch römisch 40 und hätte ja dann auch seinen Beruf verfehlt.“

Daraus folgt, dass bei vollständiger Anonymisierung des Wortes „ XXXX “ an dieser Stelle des Erkenntnisses die Gegenargumentation des Beschwerdeführers auf den Vorhalt in der Verhandlung, sonst hätte er ja dann auch seinen Beruf verfehlt, nicht mehr verständlich wäre.Daraus folgt, dass bei vollständiger Anonymisierung des Wortes „ römisch 40 “ an dieser Stelle des Erkenntnisses die Gegenargumentation des Beschwerdeführers auf den Vorhalt in der Verhandlung, sonst hätte er ja dann auch seinen Beruf verfehlt, nicht mehr verständlich wäre.

1.2.3. Das auf S. 27 des o.a. Erkenntnisses zitierte Gutachten des beigezogenen Sachverständigen im Disziplinarverfahren beschreibt eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitraum des Bestehens und des Schweregrads der Erkrankung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützten sich insbesondere auf die Datenschutzbeschwerde vom 17.06.2025 und den Gerichtsakt.

Ad 1.1.: Die obigen Feststellungen, dass das Erkenntnis vom XXXX 2024 im RIS am XXXX 2024 anonymisiert veröffentlicht und seitdem in dieser Form dort abrufbar bzw. einsehbar ist, ergibt sich aus einer aktuellen Nachschau im RIS.Ad 1.1.: Die obigen Feststellungen, dass das Erkenntnis vom römisch 40 2024 im RIS am römisch 40 2024 anonymisiert veröffentlicht und seitdem in dieser Form dort abrufbar bzw. einsehbar ist, ergibt sich aus einer aktuellen Nachschau im RIS.

Ad 1.2.1.: Die obigen Feststellungen zum Dienstort des Beschwerdeführers samt Adresse der abgebenden Dienststelle und der aufnehmenden Dienststelle ergeben sich aus der Einschau des o.a. Erkenntnisses in der aktuell im RIS abrufbaren Form.

Angemerkt wird, dass die Fundstellen im o.a. Erkenntnis des Dienstorts „ XXXX “ (auch - XXXX ), der Bezeichnung der geführten Lehrgänge und der aufnehmenden Dienststelle Landesamt für XXXX sich an verschiedenen Stellen im Entscheidungstext finden, die Adresse des Dienstorts „ XXXX “ aber nur in den zitierten Feststellungen auf S. 5 des o.a. Erkenntnisses. Weiters wird angemerkt, dass sich bei der Landespolizeidirektion die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ nur auf S. 4 des o.a. Erkenntnisses findet.Angemerkt wird, dass die Fundstellen im o.a. Erkenntnis des Dienstorts „ römisch 40 “ (auch - römisch 40 ), der Bezeichnung der geführten Lehrgänge und der aufnehmenden Dienststelle Landesamt für römisch 40 sich an verschiedenen Stellen im Entscheidungstext finden, die Adresse des Dienstorts „ römisch 40 “ aber nur in den zitierten Feststellungen auf S. 5 des o.a. Erkenntnisses. Weiters wird angemerkt, dass sich bei der Landespolizeidirektion die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ nur auf S. 4 des o.a. Erkenntnisses findet.

Ad 1.2.2.: Die obigen Feststellungen zur Bezeichnung des Beschwerdeführers als „ XXXX “ folgen der auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses erfolgten Würdigung einer Aussage einer Zeugin im Zusammenhalt mit dem durch das Gericht in der Verhandlung erlebten Auftreten des Beschwerdeführers.Ad 1.2.2.: Die obigen Feststellungen zur Bezeichnung des Beschwerdeführers als „ römisch 40 “ folgen der auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses erfolgten Würdigung einer Aussage einer Zeugin im Zusammenhalt mit dem durch das Gericht in der Verhandlung erlebten Auftreten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 2a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 24a BVwGG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über eine Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 2a B-VG wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Der Senat setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen. Gemäß Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über eine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Der Senat setzt sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 20 BVwGG sind Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 20, BVwGG sind Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen.

Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in anonymisierter Form allgemein zugänglich gemacht werden, dabei ist vom entscheidenden Organ anzuordnen, welche personenbezogene Daten im allgemein zugänglichen Text des Erkenntnisses nicht zugänglich sein dürfen (vgl. ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 5). Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in anonymisierter Form allgemein zugänglich gemacht werden, dabei ist vom entscheidenden Organ anzuordnen, welche personenbezogene Daten im allgemein zugänglichen Text des Erkenntnisses nicht zugänglich sein dürfen vergleiche ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 5).

Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, ohne den Sinngehalt des Entscheidungstextes wesentlich zu verändern, erfolgt durch das jeweilige Entscheidungsorgan (vgl. VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33). Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, ohne den Sinngehalt des Entscheidungstextes wesentlich zu verändern, erfolgt durch das jeweilige Entscheidungsorgan vergleiche VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33).

Die Anonymisierung einer Gerichtsentscheidung im RIS stellt als Offenlegung im Internet eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Das jeweilige Entscheidungsorgan ist der entscheidende Einzelrichter oder im Falle eines (wie hier vorliegenden) Senats der vorsitzende Richter, welcher bei der Anonymisierung des Entscheidungstextes „Verantwortlicher“ iSd Art. 4 Z 7 DSGVO ist. Die Anonymisierung einer Gerichtsentscheidung im RIS stellt als Offenlegung im Internet eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Das jeweilige Entscheidungsorgan ist der entscheidende Einzelrichter oder im Falle eines (wie hier vorliegenden) Senats der vorsitzende Richter, welcher bei der Anonymisierung des Entscheidungstextes „Verantwortlicher“ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist.

3.2.2.  Zu Spruchpunkt I. (teilweise Feststellung einer Datenschutzverletzung samt Leistungsauftrag):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (teilweise Feststellung einer Datenschutzverletzung samt Leistungsauftrag):

3.2.2.1. Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu verstehen. Der Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO [Stand 01.12.2018, rdb.at] Rz 9). 3.2.2.1. Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu verstehen. Der Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO [Stand 01.12.2018, rdb.at] Rz 9).

Gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO sind „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.Gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO sind „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

Der EuGH hat in seiner jüngeren Judikatur zu OC 479/22 vom 07.03.2024 klargestellt, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (vgl. dazu EuGH vom 24.10.2024, OC 479/22p insbesondere Rn 44ff und Urteil vom 19.10.2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 41).Der EuGH hat in seiner jüngeren Judikatur zu OC 479/22 vom 07.03.2024 klargestellt, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht vergleiche dazu EuGH vom 24.10.2024, OC 479/22p insbesondere Rn 44ff und Urteil vom 19.10.2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 41).

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd DSGVO ist demzufolge schon dann gegeben, wenn eine Identifizierung mit vertretbaren Mitteln – auch unter Heranziehen zusätzlicher Informationen – möglich ist.

Durch das im RIS einsehbare o.a. Erkenntnis sind einerseits die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer im Bildungszentrum „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ (bei der Landespolizeidirektion „ XXXX “ bzw. „ XXXX “) und seine Versetzung zum Landesamt für „ XXXX “ (siehe obige Feststellungen unter 1.2.1.) und andererseits seine auf S. 27 des o.a. Erkenntnisses wiedergegebene psychische Erkrankung (siehe obige Feststellungen unter 1.2.3.) offengelegt worden. Durch das im RIS einsehbare o.a. Erkenntnis sind einerseits die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer im Bildungszentrum „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ (bei der Landespolizeidirektion „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “) und seine Versetzung zum Landesamt für „ römisch 40 “ (siehe obige Feststellungen unter 1.2.1.) und andererseits seine auf S. 27 des o.a. Erkenntnisses wiedergegebene psychische Erkrankung (siehe obige Feststellungen unter 1.2.3.) offengelegt worden.

Somit liegt gegenständlich eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO sowohl personenbezogener Daten als auch sensibler Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers vor. Somit liegt gegenständlich eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO sowohl personenbezogener Daten als auch sensibler Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers vor.

3.2.2.2. Der Zweck der Verarbeitung muss nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Art. 6 Abs. 1 DSGVO entweder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein, der der Verantwortliche unterliegt (lit. c), oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt sein, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (lit. e).3.2.2.2. Der Zweck der Verarbeitung muss nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO entweder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein, der der Verantwortliche unterliegt (Litera c,), oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt sein, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Litera e,).

Unter Anonymisierung ist die Bearbeitung der in einer Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten in einer Weise zu verstehen, dass eine Rückführung auf bestimmte Personen im gegebenen Zusammenhang möglichst ausgeschlossen wird. Sie umfasst jedenfalls die Abkürzung oder überhaupt Entfernung aller eine solche Rückführung (etwa mittels Recherche im Internet oder in allgemein zugänglichen Datenbanken) ermöglichenden Angaben zur Person (Namen, Adressen, Orte, [Mail-]Adressen, Homepages, innegehabte Unternehmen, Dienststellenbezeichnungen, Personenkennzeichen, bestimmte individuelle Lebensumstände etc.) und deren möglichst weitgehende Ersetzung durch abstrakte Platzhalter („Antragsteller“, „Beschwerdeführer“, „in X“), soweit dies die Verständlichkeit des Texts in seinem juristischen Gehalt überhaupt erfordert. Die Publikation gerichtlicher Entscheidungen (der die Veröffentlichung legitimierende Zweck) zielt auf die Transparenz der Rechtslage aus der Sicht des Gerichts. Dabei dienen die Angaben zum Sachverhalt (dessen Individualisierung) nur der Verständlichkeit der Rechtsausführungen (vgl. Nogratnig in Fellner/Nogratnig RStDG, GOG und StAG II5.04 § 20 BVwGG (Stand 1.9.2025, rdb.at)).Unter Anonymisierung ist die Bearbeitung der in einer Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten in einer Weise zu verstehen, dass eine Rückführung auf bestimmte Personen im gegebenen Zusammenhang möglichst ausgeschlossen wird. Sie umfasst jedenfalls die Abkürzung oder überhaupt Entfernung aller eine solche Rückführung (etwa mittels Recherche im Internet oder in allgemein zugänglichen Datenbanken) ermöglichenden Angaben zur Person (Namen, Adressen, Orte, [Mail-]Adressen, Homepages, innegehabte Unternehmen, Dienststellenbezeichnungen, Personenkennzeichen, bestimmte individuelle Lebensumstände etc.) und deren möglichst weitgehende Ersetzung durch abstrakte Platzhalter („Antragsteller“, „Beschwerdeführer“, „in X“), soweit dies die Verständlichkeit des Texts in seinem juristischen Gehalt überhaupt erfordert. Die Publikation gerichtlicher Entscheidungen (der die Veröffentlichung legitimierende Zweck) zielt auf die Transparenz der Rechtslage aus der Sicht des Gerichts. Dabei dienen die Angaben zum Sachverhalt (dessen Individualisierung) nur der Verständlichkeit der Rechtsausführungen vergleiche Nogratnig in Fellner/Nogratnig RStDG, GOG und StAG II5.04 Paragraph 20, BVwGG (Stand 1.9.2025, rdb.at)).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ebenso bereits ausgesprochen: Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen zwecks Veröffentlichung bedarf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der am Verfahren beteiligten Personen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33). Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere im RIS) dient einerseits der Rechtssicherheit, in dem es dem Rechtssuchenden eine neben dem Gesetz bestehende Rechtsquelle insbesondere über die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts erschließt, andererseits der Transparenz, indem es eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Öffentlichkeit ermöglicht. Um dabei die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen (Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte) zu wahren, bedarf es der Anonymisierung personenbezogener Daten (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 30). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ebenso bereits ausgesprochen: Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen zwecks Veröffentlichung bedarf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der am Verfahren beteiligten Personen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33). Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere im RIS) dient einerseits der Rechtssicherheit, in dem es dem Rechtssuchenden eine neben dem Gesetz bestehende Rechtsquelle insbesondere über die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts erschließt, andererseits der Transparenz, indem es eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Öffentlichkeit ermöglicht. Um dabei die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen (Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte) zu wahren, bedarf es der Anonymisierung personenbezogener Daten vergleiche VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 30).

Im Sinne obiger Judikatur der Höchstgerichte gilt es gegenständlich folglich zu prüfen, inwieweit die im o.a. Erkenntnis erfolgte Verarbeitung der genannten personenbezogenen (Gesundheits)Daten des Beschwerdeführers für das Verständnis der Entscheidung erforderlich ist oder nicht.

3.2.2.3. Die Datenschutzbeschwerde wegen einer unzureichenden Anonymisierung der genannten personenbezogenen (Gesundheits)Daten des Beschwerdeführers ist aus den folgenden Erwägungen des erkennenden Senats berechtigt:

Durch die Veröffentlichung des o.a. Erkenntnisses im RIS sind aufgrund einer unzureichenden Anonymisierung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ und der Bezeichnung der von ihm geführten Lehrgänge Rückführungen auf den Beschwerdeführer möglich. Hinzu kommt, dass im o.a. Erkenntnis die Versetzung des Beschwerdeführers als Polizisten von seiner Planstelle als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ XXXX “ zum Landesamt für „ XXXX “ behandelt wird. Es ist aus Sicht des Senats notorisch, dass es keine große Anzahl an Personen bei der Polizei gibt, welche von ihrer Planstelle als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ XXXX “ zum Landesamt für „ XXXX “ versetzt wurden. Die genannten Informationen reichen für sich schon aus, um für einen zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu ziehen, und damit auch Kenntnis von seiner auf S. 27 des o.a. Erkenntnisses zitierten psychischen Erkrankung, d.h. von seinen sensiblen Gesundheitsdaten, zu erlangen. Durch die Veröffentlichung des o.a. Erkenntnisses im RIS sind aufgrund einer unzureichenden Anonymisierung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ und der Bezeichnung der von ihm geführten Lehrgänge Rückführungen auf den Beschwerdeführer möglich. Hinzu kommt, dass im o.a. Erkenntnis die Versetzung des Beschwerdeführers als Polizisten von seiner Planstelle als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ römisch 40 “ zum Landesamt für „ römisch 40 “ behandelt wird. Es ist aus Sicht des Senats notorisch, dass es keine große Anzahl an Personen bei der Polizei gibt, welche von ihrer Planstelle als Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie „ römisch 40 “ zum Landesamt für „ römisch 40 “ versetzt wurden. Die genannten Informationen reichen für sich schon aus, um für einen zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu ziehen, und damit auch Kenntnis von seiner auf S. 27 des o.a. Erkenntnisses zitierten psychischen Erkrankung, d.h. von seinen sensiblen Gesundheitsdaten, zu erlangen.

Aufgrund der aufgezeigten unzureichenden Anonymisierung seiner personenbezogenen (Gesundheits)Daten waren Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer daher möglich, sodass er für einen größeren unbefugten Personenkreis jedenfalls als natürliche Person identifizierbar iSd Art. 4 Z 1 DSGVO ist.Aufgrund der aufgezeigten unzureichenden Anonymisierung seiner personenbezogenen (Gesundheits)Daten waren Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer daher möglich, sodass er für einen größeren unbefugten Personenkreis jedenfalls als natürliche Person identifizierbar iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO ist.

In einem weiteren Schritt gilt es nun vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf Datenschutz seiner personenbezogenen (Gesundheits)Daten oder das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung überwiegt.

Hinsichtlich der im Internet erfolgten Offenlegung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum und seiner Versetzung zum Landesamt für „ XXXX “ fällt die Interessensabwägung aus den folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus: Hinsichtlich der im Internet erfolgten Offenlegung seiner Tätigkeit als Lehrer im Bildungszentrum und seiner Versetzung zum Landesamt für „ römisch 40 “ fällt die Interessensabwägung aus den folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:

Der Zweck der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, nämlich die Rechtssicherheit sowie die Transparenz, wären durch die Anonymisierungen des Dienstortes „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ und den als Lehrer abgehaltenen Kursen in Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie sowie der Versetzung zum Landesamt für „ XXXX “ trotzdem gewährt gewesen. Der Sinngehalt des Entscheidungstextes des o.a. Erkenntnisses würde sich auch nicht wesentlich ändern, wenn der Dienstort „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ und die Bezeichnung der von ihm geführten Lehrgänge in Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie und die Benennung der aufnehmenden Dienststelle Landesamt für „ XXXX “ anonymisiert werden.Der Zweck der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, nämlich die Rechtssicherheit sowie die Transparenz, wären durch die Anonymisierungen des Dienstortes „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ und den als Lehrer abgehaltenen Kursen in Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie sowie der Versetzung zum Landesamt für „ römisch 40 “ trotzdem gewährt gewesen. Der Sinngehalt des Entscheidungstextes des o.a. Erkenntnisses würde sich auch nicht wesentlich ändern, wenn der Dienstort „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ und die Bezeichnung der von ihm geführten Lehrgänge in Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie und die Benennung der aufnehmenden Dienststelle Landesamt für „ römisch 40 “ anonymisiert werden.

Hinsichtlich der im Internet erfolgten Offenlegung seiner sensiblen Gesundheitsdaten fällt die Interessensabwägung allerdings aus den folgenden Gründen zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Es besteht nämlich ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung, insbesondere an dienst-, disziplinar- und sozialrechtlichen Entscheidungen, in denen das Bestehen und/oder der Schweregrad einer Erkrankung aus materiell rechtlichen Gründen gegebenenfalls wiederzugeben ist.

Folglich ist die erfolgte Verarbeitung der sensiblen Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, sodass diese Verarbeitung nach einem der Grundsätze der DSGVO als rechtmäßig zu gelten hat.Folglich ist die erfolgte Verarbeitung der sensiblen Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, sodass diese Verarbeitung nach einem der Grundsätze der DSGVO als rechtmäßig zu gelten hat.

Der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde wird im Spruchpunkt I. aus den dargelegten Gründen gemäß § 85 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz teilweise stattgegen und festgestellt, dass XXXX durch die am XXXX 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgte Veröffentlichung des Erkenntnisses vom XXXX 2024, GZ. XXXX , durch mangelnde Anonymisierung folgender unter Anführungszeichen gesetzter Fundstellen im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird:Der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde wird im Spruchpunkt römisch eins. aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz teilweise stattgegen und festgestellt, dass römisch 40 durch die am römisch 40 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgte Veröffentlichung des Erkenntnisses vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , durch mangelnde Anonymisierung folgender unter Anführungszeichen gesetzter Fundstellen im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird:

- beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) bzw. bei der Polizei-Grundausbildung (PGA) durch die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ (auch abgekürzt „- XXXX “) und bei der Landespolizeidirektion durch die Ortsbezeichnung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “sowie durch die konkrete Bezeichnung der Lehrgänge „ XXXX “, „ XXXX “ (S. 5 auch bei der beispielhaften Erklärung dieses Kurses: der „ XXXX “ im Jahr „ XXXX “), „ XXXX “ oder „ XXXX “ und „ XXXX “ oder „ XXXX “ und- beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) bzw. bei der Polizei-Grundausbildung (PGA) durch die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ (auch abgekürzt „- römisch 40 “) und bei der Landespolizeidirektion durch die Ortsbezeichnung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “sowie durch die konkrete Bezeichnung der Lehrgänge „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ (S. 5 auch bei der beispielhaften Erklärung dieses Kurses: der „ römisch 40 “ im Jahr „ römisch 40 “), „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ und

- durch die Benennung des Landesamts für „ XXXX “.- durch die Benennung des Landesamts für „ römisch 40 “.

Dementsprechend ist dem Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt I. auch ein Leistungsauftrag zur (Nach)Anonymisierung dieser Fundstellen zu erteilen. Dementsprechend ist dem Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt römisch eins. auch ein Leistungsauftrag zur (Nach)Anonymisierung dieser Fundstellen zu erteilen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung im Übrigen): 3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung im Übrigen):

Der Beschwerdeführer stützt sich betreffend seine Datenschutzbeschwerde auch darauf, dass er eine geistliche Funktion als „ XXXX “ ausübt und durch die Nennung seiner geistlichen Funktion auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses im Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei. Der Beschwerdeführer stützt sich betreffend seine Datenschutzbeschwerde auch darauf, dass er eine geistliche Funktion als „ römisch 40 “ ausübt und durch die Nennung seiner geistlichen Funktion auf S. 18 des o.a. Erkenntnisses im Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei.

Die Datenschutzbeschwerde ist dahingehend aber aus den folgenden Erwägungen des erkennenden Senats nicht berechtigt:

Aus der Judikatur des OGH zur vergleichbaren Rechtslage bei Anonymisierungen von Gerichtsentscheidungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich, dass das Hauptaugenmerk die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sein soll (OGH vom 11.10.2018, 12 Ns 29/18p) und dort, wo identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (Danzl/Hopf, OGH [2017] 124), ist die Entscheidung auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (4 Ob 101/09w = EvBl 2010/18 [zustimmend Konecny]).

Aus Sicht des Senats sind aufgrund der einmaligen Verarbeitung des Worts „ XXXX “ im o.a. Erkenntnis – unter Ausserachtlassung der zu Unrecht nicht anonymisierten Teile (siehe dazu oben) – Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer nahezu unmöglich. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei vollständiger Anonymisierung des Wortes „ XXXX “ an dieser Stelle des Erkenntnisses die Gegenargumentation des Beschwerdeführers auf den Vorhalt in der Verhandlung, sonst hätte der Beschwerdeführer ja dann auch seinen Beruf verfehlt, nicht mehr verständlich wäre. Insofern sind im Sinne der dargestellten Judikatur identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung erforderlich, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, sodass in diesem Umfang die mangelnde Anonymisierung nicht zu beanstanden ist. Aus Sicht des Senats sind aufgrund der einmaligen Verarbeitung des Worts „ römisch 40 “ im o.a. Erkenntnis – unter Ausserachtlassung der zu Unrecht nicht anonymisierten Teile (siehe dazu oben) – Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer nahezu unmöglich. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei vollständiger Anonymisierung des Wortes „ römisch 40 “ an dieser Stelle des Erkenntnisses die Gegenargumentation des Beschwerdeführers auf den Vorhalt in der Verhandlung, sonst hätte der Beschwerdeführer ja dann auch seinen Beruf verfehlt, nicht mehr verständlich wäre. Insofern sind im Sinne der dargestellten Judikatur identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung erforderlich, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, sodass in diesem Umfang die mangelnde Anonymisierung nicht zu beanstanden ist.

Schon aus rechtlichen Gründen kommt es daher nicht darauf an, dass hinsichtlich des örtlichen Dienstbetriebs der in Rede stehenden Sicherheitsakademie nicht auszuschließen sei, dass es (zumindest) einen weiteren Polizisten gebe, welcher zugleich auch XXXX sei. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass eine – von Bediensteten des Geschäftsbereichs Recht durchgeführte – Recherche im Internet mit den Suchparametern „ XXXX “ und „ XXXX “ bzw. auch „Bildungszentrum“ zu keinem Ergebnis gekommen ist, das einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zulassen würde.Schon aus rechtlichen Gründen kommt es daher nicht darauf an, dass hinsichtlich des örtlichen Dienstbetriebs der in Rede stehenden Sicherheitsakademie nicht auszuschließen sei, dass es (zumindest) einen weiteren Polizisten gebe, welcher zugleich auch römisch 40 sei. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass eine – von Bediensteten des Geschäftsbereichs Recht durchgeführte – Recherche im Internet mit den Suchparametern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bzw. auch „Bildungszentrum“ zu keinem Ergebnis gekommen ist, das einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zulassen würde.

Folglich ist die erfolgte Verarbeitung des Worts „ XXXX “ im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche – der vorsitzende Richter – unterliegt; sodass diese Verarbeitung auch nach einem der Grundsätze der DSGVO als rechtmäßig zu gelten hat.Folglich ist die erfolgte Verarbeitung des Worts „ römisch 40 “ im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheidung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche – der vorsitzende Richter – unterliegt; sodass diese Verarbeitung auch nach einem der Grundsätze der DSGVO als rechtmäßig zu gelten hat.

Es war daher in Spruchpunkt II. im Übrigen spruchgemäß zu entscheiden. Es war daher in Spruchpunkt römisch zwei. im Übrigen spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Zum Kostenersatz (Spruchpunkt III.):3.2.4. Zum Kostenersatz (Spruchpunkt römisch drei.):

Im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde vom 17.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der Beschwerdekosten.

Gemäß § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen.

§ 24a BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ausdrücklich die §§ 84, 85 und 85b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu BGBl. I Nr. 22/2018 (ua. Änderung des B-VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) eingeführt werden (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.Paragraph 24 a, BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ausdrücklich die Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (ua. Änderung des B-VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche die Paragraphen 83, ff GOG) eingeführt werden vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.

Gemäß § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz GOG entscheidet das zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen (soweit nicht anderes bestimmt ist). Mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers ist sohin im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG die Bestimmung des AußStrG zum Kostenersatz, sohin § 78 leg. cit., heranzuziehen (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9).Gemäß Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz GOG entscheidet das zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen (soweit nicht anderes bestimmt ist). Mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers ist sohin im Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG die Bestimmung des AußStrG zum Kostenersatz, sohin Paragraph 78, leg. cit., heranzuziehen (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9).

Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in § 24a BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG die hier genannte Bestimmung des AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass „[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten [sollen]“ (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2), weil das VwGVG - ausgenommen in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG - keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG als lex specialis entgegen (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9).Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in Paragraph 24 a, BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG die hier genannte Bestimmung des AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass „[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gelten [sollen]“ vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2), weil das VwGVG - ausgenommen in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 35, VwGVG - keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG als lex specialis entgegen (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9).

§ 78 Abs. 2 AußStrG sieht vor, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Gemäß § 78 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Gemäß § 78 Abs. 4 AußStrG sind auf die Verzeichnung der Kosten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen dem Gericht zu übergeben (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9). Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG sieht vor, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG sind auf die Verzeichnung der Kosten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen dem Gericht zu übergeben (VwGH 20.08.2025, Ra 2024/04/0321-9).

Der Beschwerdeführer legte am 02.06.2026 ein Kostenverzeichnis vor, in welchem er Kosten in der Höhe von EUR 4.025,54 im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO für die Einbringung der Beschwerde vom 17.06.2025 und eine Stellungnahme vom 21.08.2025 verzeichnete. Der Beschwerdeführer legte am 02.06.2026 ein Kostenverzeichnis vor, in welchem er Kosten in der Höhe von EUR 4.025,54 im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO für die Einbringung der Beschwerde vom 17.06.2025 und eine Stellungnahme vom 21.08.2025 verzeichnete.

Ein Kostenzuspruch setzt gemäß § 52 Abs 5 ZPO voraus, dass ein Kostenverzeichnis gelegt wurde. Das Gericht hat nach Übergabe des Kostenverzeichnisses in der Folge von Amts wegen über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Eine gesonderte Antragstellung ist für den Kostenersatz nicht erforderlich. Die Unterlassung der rechtzeitigen Übergabe eines vollständigen Kostenverzeichnisses führt gemäß § 54 Abs 1 ZPO zum Verlust des Kostenersatzanspruchs ( 7 Ob 77/57; RS0002204; LGZ XXXX 43 R 2038/90 EFSlg 64.003; OLG Wien 16 R 17/02s WR 931; RW0000533; RS0036036 unter Verweis auf Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 54 ZPO (Stand 9.10.2023, rdb.at))Ein Kostenzuspruch setzt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, ZPO voraus, dass ein Kostenverzeichnis gelegt wurde. Das Gericht hat nach Übergabe des Kostenverzeichnisses in der Folge von Amts wegen über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Eine gesonderte Antragstellung ist für den Kostenersatz nicht erforderlich. Die Unterlassung der rechtzeitigen Übergabe eines vollständigen Kostenverzeichnisses führt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zum Verlust des Kostenersatzanspruchs ( 7 Ob 77/57; RS0002204; LGZ römisch 40 43 R 2038/90 EFSlg 64.003; OLG Wien 16 R 17/02s WR 931; RW0000533; RS0036036 unter Verweis auf Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 54, ZPO (Stand 9.10.2023, rdb.at))

Die Kosten sind gemäß § 54 Abs. 1 letzter Satz ZPO unter einem mit der vorzunehmenden Prozesshandlung zu legen.Die Kosten sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz ZPO unter einem mit der vorzunehmenden Prozesshandlung zu legen.

Die Vorlage der Kosten durch den Beschwerdeführer am 05.06.2026 für die Prozesshanflungen am 17.06.2025 und am 21.08.2025 erweist sich daher als nicht rechtzeitig.

Da der Beschwerdeführer keine (rechtzeitige) Verzeichnung bestimmter Kosten im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO vornahm, waren ihm die Beschwerdekosten im Sinne des § 78 Abs. 1 AußStrG zuzusprechen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Beschwerden gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt diese Gebühr für Beschwerden 50 Euro. Da der Beschwerdeführer keine (rechtzeitige) Verzeichnung bestimmter Kosten im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO vornahm, waren ihm die Beschwerdekosten im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG zuzusprechen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Beschwerden gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt diese Gebühr für Beschwerden 50 Euro.

Dem Antrag auf Kostenersatz war demnach hinsichtlich der Beschwerdekosten stattzugeben.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer solchen darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist.

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

3.4. Zu B)

3.4.1. Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich wie weit die Pflicht der Anonymisierung und des Unkenntlichmachens von personenbezogenen Daten und Informationen, die eine Person identifizierbar machen, in einer Gerichtentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht. Zu dieser Rechtsfrage fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich wie weit die Pflicht der Anonymisierung und des Unkenntlichmachens von personenbezogenen Daten und Informationen, die eine Person identifizierbar machen, in einer Gerichtentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht. Zu dieser Rechtsfrage fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision gegen Spruchpunkt III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar in seiner zitierten Rechtsprechung vom 20.08.2025 ausgesprochen hat, dass mangels Verzeichnung bestimmter Kosten im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO durch die betroffene Person, das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdekosten iSd § 78 Abs. 1 AußStrG zusprechen kann, es fehlt jedoch soweit ersichtlich an einer Rechtsprechung des VwGH zur Rechtzeitigkeit des Kostenverzeichnisses in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch drei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar in seiner zitierten Rechtsprechung vom 20.08.2025 ausgesprochen hat, dass mangels Verzeichnung bestimmter Kosten im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO durch die betroffene Person, das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdekosten iSd Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG zusprechen kann, es fehlt jedoch soweit ersichtlich an einer Rechtsprechung des VwGH zur Rechtzeitigkeit des Kostenverzeichnisses in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Schlagworte

Anonymisierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Gerichtsbarkeit Gesundheitsdaten Interessenabwägung justizielle Tätigkeit Kostenersatz Offenlegung personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Revision zulässig RIS Teilstattgebung Verantwortlicher Veröffentlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2314952.1.00

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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