RS OGH 1989/4/19 9ObA311/88, 1Ob618/90

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Da das Kostenverzeichnis bei sonstigem Ausschluß des Kostenanspruches rechtzeitig gelegt werden muß, hat das Gericht die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennoten zu ermöglichen. Es darf die Verhandlung nicht sofort schließen, nachdem es die Parteien zur Vorlage der Kostennoten aufgefordert hat, wenn diese der Aufforderung ohnehin unverzüglich nachkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036036

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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