Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Da das Kostenverzeichnis bei sonstigem Ausschluß des Kostenanspruches rechtzeitig gelegt werden muß, hat das Gericht die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennoten zu ermöglichen. Es darf die Verhandlung nicht sofort schließen, nachdem es die Parteien zur Vorlage der Kostennoten aufgefordert hat, wenn diese der Aufforderung ohnehin unverzüglich nachkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036036Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_001