TE OGH 2002/2/20 16R17/02s

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Dienstnehmer, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch ***** *****, wegen Kostenersatz, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6.12.2001, 4 Cg 9/01z-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und das Endurteil dahin abgeändert, dass dieses lautet:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.199,64 = € 377,87 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit €

70,75 (darin € 11,79 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte ursprünglich den Zuspruch von S 204.234,--. Die Beklagte anerkannte S 73.278,--, worauf das Erstgericht ein Teilanerkenntnisurteil ohne Kostenentscheidung fällte. In der Folge wurde das Begehren auf Kosten eingeschränkt.

Mit dem angefochtenen Endurteil verhielt das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung von S 3.338,20, wobei das Erstgericht die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO stützte. Der Kläger hätte im ersten Verfahrensabschnitt mit einer Quote von 36 % obsiegt, im zweiten Verfahrensabschnitt und im dritten Verfahrensabschnitt sei er zur Gänze unterlegen. Der Beklagten gebühre daher im ersten Verfahrensabschnitt eine Ersatzquote von 28 %, im zweiten und dritten Verfahrensabschnitt hätte sie zu 100 % obsiegt, weshalb ihr insgesamt an Prozesskosten anteilige S 3.338,20 zustünden.Mit dem angefochtenen Endurteil verhielt das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung von S 3.338,20, wobei das Erstgericht die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO stützte. Der Kläger hätte im ersten Verfahrensabschnitt mit einer Quote von 36 % obsiegt, im zweiten Verfahrensabschnitt und im dritten Verfahrensabschnitt sei er zur Gänze unterlegen. Der Beklagten gebühre daher im ersten Verfahrensabschnitt eine Ersatzquote von 28 %, im zweiten und dritten Verfahrensabschnitt hätte sie zu 100 % obsiegt, weshalb ihr insgesamt an Prozesskosten anteilige S 3.338,20 zustünden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Kläger schuldig sei, der Beklagten die mit € 818,05 = S 11.256,64 bestimmten Koten zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Soweit der Rekurswerber ausführt, dass das Erstgericht rechtsirrig Kosten des Klägers für den ersten Verfahrensabschnitt berücksichtigt hätte, weil dieser es unterlassen hätte, ein Kostenverzeichnis zu legen, übersieht der Rekurswerber, dass (ausgehend von einem Streitwert von S 204.234,-- und einem Anerkenntnis von S 73.278,--) mit dem Anerkenntnisurteil eine Kostenentscheidung jedenfalls der Endentscheidung vorzubehalten war. Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht zu übergeben. Einerseits spricht bereits die Anordnung des § 54 Abs 1 ZPO iVm § 52 Abs 1 ZPO gegen die Auffassung des Rekurswerbers. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Falle die Kostenentscheidung jedenfalls der Endentscheidung vorzubehalten war, kann andererseits in einer aus § 54 Abs 1 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO abgeleiteten Verpflichtung zur Vorlage des Kostenverzeichnisses bei Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles nur ein unnötiger Formalismus ohne Sinngehalt erblickt werden. Ein derart sinnentleerter Regelungszweck kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Damit erachtet das Rekursgericht im Sinne des § 54 Abs 1 ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses vor Schluss der Verhandlung als ausreichend. Die Ausführungen von Stifter in ÖJZ 1961, 572 sowie die bisherigen gegenteiligen Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen.Soweit der Rekurswerber ausführt, dass das Erstgericht rechtsirrig Kosten des Klägers für den ersten Verfahrensabschnitt berücksichtigt hätte, weil dieser es unterlassen hätte, ein Kostenverzeichnis zu legen, übersieht der Rekurswerber, dass (ausgehend von einem Streitwert von S 204.234,-- und einem Anerkenntnis von S 73.278,--) mit dem Anerkenntnisurteil eine Kostenentscheidung jedenfalls der Endentscheidung vorzubehalten war. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (Paragraph 52,) unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht zu übergeben. Einerseits spricht bereits die Anordnung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO gegen die Auffassung des Rekurswerbers. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Falle die Kostenentscheidung jedenfalls der Endentscheidung vorzubehalten war, kann andererseits in einer aus Paragraph 54, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO abgeleiteten Verpflichtung zur Vorlage des Kostenverzeichnisses bei Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles nur ein unnötiger Formalismus ohne Sinngehalt erblickt werden. Ein derart sinnentleerter Regelungszweck kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Damit erachtet das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses vor Schluss der Verhandlung als ausreichend. Die Ausführungen von Stifter in ÖJZ 1961, 572 sowie die bisherigen gegenteiligen Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen.

Rechtliche Beurteilung

Berechtigung kommt dem Rekurs aber insoweit zu, als das Erstgericht offensichtlich irrtümlich den Zuspruch der Umsatzsteuer nicht vorgenommen hat. Der vom Erstgericht zugrunde gelegte Betrag von S 9.307,20 an Prozesskosten entspricht den Beträgen des Kostenverzeichnisses der Beklagten ohne die verzeichnete 20 %ige USt. Die Vernachlässigung der USt, erfolgte offenbar irrtümlich, sodass der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag von S 1.861,44 = € 135,28 der Beklagten gleichfalls zuzusprechen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Von einem Rekursinteresse von S 7.918,44 ausgehend war der Rekurserfolg mit 23,5 % zu bemessen, sodass dem Kläger 53 % der Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Von einem Rekursinteresse von S 7.918,44 ausgehend war der Rekurserfolg mit 23,5 % zu bemessen, sodass dem Kläger 53 % der Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00368 16R17-02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2002:01600R00017.02S.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20020220_OLGW009_01600R00017_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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