Entscheidungsdatum
27.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G311 2338927-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , geboren am römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte den am XXXX postalisch einlangenden gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Zugleich wurde eine Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer (BF) stellte den am römisch 40 postalisch einlangenden gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Zugleich wurde eine Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
Am XXXX erging ein Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) worin der BF aufgefordert wurde ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie), eine Geburtsurkunde (Original, Kopie, Übersetzung), sonstige Urkunden (Original, Kopie, Übersetzung) sowie bei „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Original sowie in Kopie vorzulegen und wurde dem BF dazu ein persönlicher Termin vorgegeben.Am römisch 40 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) worin der BF aufgefordert wurde ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie), eine Geburtsurkunde (Original, Kopie, Übersetzung), sonstige Urkunden (Original, Kopie, Übersetzung) sowie bei „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Original sowie in Kopie vorzulegen und wurde dem BF dazu ein persönlicher Termin vorgegeben.
Zu diesem Termin am XXXX war die Schwester des BF erschienen und wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Zu diesem Termin am römisch 40 war die Schwester des BF erschienen und wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF mit gegenständlichem Antrag versuche das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu umgehen. Er sei im XXXX in Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt nach Ablauf der erlaubten visafreien Zeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Er lebe mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und würden sich seine Schwester mit deren Familie im Bundesgebiet aufhalten. Seine Angehörigen würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich in Serbien befinden. Der BF sei arbeitswillig und leide unter keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung uns sei auch nicht langfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und daher auch erwerbsfähig. Es bestehe kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und stelle daher eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben dar.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF mit gegenständlichem Antrag versuche das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu umgehen. Er sei im römisch 40 in Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt nach Ablauf der erlaubten visafreien Zeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Er lebe mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und würden sich seine Schwester mit deren Familie im Bundesgebiet aufhalten. Seine Angehörigen würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich in Serbien befinden. Der BF sei arbeitswillig und leide unter keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung uns sei auch nicht langfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und daher auch erwerbsfähig. Es bestehe kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und stelle daher eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF im XXXX in Österreich eingereist und seither durchgehend gemeldet sei. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben, da sein Bein im XXXX amputiert worden sei, weswegen er dringend auf die Unterstützung seiner Schwester und seiner Mutter angewiesen sei. Er habe eine besonders enge Beziehung zu seinen Angehörigen und lebe in einem Haushalt mit seiner Mutter. Zwischen ihnen bestehe ein materielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Somit werde der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Es wurde beantragt, die Mutter und die Schwester des BF als Zeuginnen einzuvernehmen. Gleichzeitig wurden aktuelle medizinische Unterlagen des BF eingereicht. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF im römisch 40 in Österreich eingereist und seither durchgehend gemeldet sei. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben, da sein Bein im römisch 40 amputiert worden sei, weswegen er dringend auf die Unterstützung seiner Schwester und seiner Mutter angewiesen sei. Er habe eine besonders enge Beziehung zu seinen Angehörigen und lebe in einem Haushalt mit seiner Mutter. Zwischen ihnen bestehe ein materielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Somit werde der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Es wurde beantragt, die Mutter und die Schwester des BF als Zeuginnen einzuvernehmen. Gleichzeitig wurden aktuelle medizinische Unterlagen des BF eingereicht.
Darüberhinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüberhinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seine Mutter und seine Schwester als Zeuginnen teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seine Mutter und seine Schwester als Zeuginnen teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Schwester des BF Fotos hinsichtlich der Verletzungen am Bein des BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in XXXX in Serbien geboren. Laut seinen Angaben ist er vor vielen Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist und war hier kurzzeitig aufhältig, bevor er wieder nach Serbien zurückgekehrt ist. Der BF hat seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien abgeschlossen. Er ging dort in weiterer Folge nicht seinem erlernten Beruf nach, sondern war als Sänger tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Seine Muttersprache ist serbisch, er hat bislang keinen Deutschkurs absolviert und ist nicht im Besitz einer Sprachprüfung über das Modul 1. (vgl. Kopie serbische Geburtsurkunde, AS 151; Kopie serbischer Reisepass, AS 159; beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Ehebuch, AS 153; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX AS 172, AS 174) Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in römisch 40 in Serbien geboren. Laut seinen Angaben ist er vor vielen Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist und war hier kurzzeitig aufhältig, bevor er wieder nach Serbien zurückgekehrt ist. Der BF hat seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien abgeschlossen. Er ging dort in weiterer Folge nicht seinem erlernten Beruf nach, sondern war als Sänger tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Seine Muttersprache ist serbisch, er hat bislang keinen Deutschkurs absolviert und ist nicht im Besitz einer Sprachprüfung über das Modul 1. vergleiche Kopie serbische Geburtsurkunde, AS 151; Kopie serbischer Reisepass, AS 159; beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Ehebuch, AS 153; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.; Niederschrift Einvernahme BFA vom römisch 40 AS 172, AS 174)
Der BF reiste zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier durchgehend auf. Er war bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Laut Zentralem Melderegister scheint erstmals von XXXX bis XXXX ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX scheinen weitere Nebenwohnsitzmeldungen auf. Darüberhinaus war der BF von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. (vgl. Kopie serbischer Reisepass mit Einreisestempel, AS 159 ff.; IZR-Auszug vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX ) Der BF reiste zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier durchgehend auf. Er war bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Laut Zentralem Melderegister scheint erstmals von römisch 40 bis römisch 40 ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 scheinen weitere Nebenwohnsitzmeldungen auf. Darüberhinaus war der BF von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. vergleiche Kopie serbischer Reisepass mit Einreisestempel, AS 159 ff.; IZR-Auszug vom römisch 40 ; ZMR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )
Dem BF wurde im XXXX der linke Unterschenkel amputiert, nachdem bei ihm eine Sepsis bei nekrotischem Ulcus diagnostiziert wurde. Er leidet unter einer chronischen Wundheilungsstörung (jetzt abgeheilt), einer chronischen Eisenmangelanämie, Diabetes Mellitus II, Combustio Fuß beidseits, diabetische Polyneuropathie, Hepatosplenomegalie, Zustand nach erhöhte LFP (Leberfunktionsparameter), Atherosklerose, einer peripheren Gefäßerkrankung, einer Fettstoffwechselstörung, einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie einer depressiven Störung. Darüberhinaus besteht ein Zustand nach einer Spalthauttransplantation im Jahr 2022 sowie ein Zustand nach einer Vorfußamputation links. Aufgrund seiner Erkrankungen wurden dem BF Candeblo BL HCT, Ezerosu, Forxiga, Metagelan, Neuromultivit, Pantloc, Thrombo ASS und Trajenta verschrieben, welche er täglich einnehmen muss. Der BF ist mit einer Prothese eingeschränkt mobil. Laut Pflegebericht des XXXX vom XXXX kann der BF kurze Strecken gehen, ist jedoch gangunsicher und sturzgefährdet. Er benötigt bei Besorgungen und Aktivitäten des täglichen Lebens wie Einkäufen, Erledigungen, Arztbesuchen, Versorgung des Haushaltes Unterstützung. (vgl. Patientenbrief Krankenhaus XXXX vom XXXX , AS 41 ff.; Pflegebefundbericht XXXX vom XXXX , AS 253; Ärztlicher Befundbericht XXXX vom XXXX , AS 254 f.)Dem BF wurde im römisch 40 der linke Unterschenkel amputiert, nachdem bei ihm eine Sepsis bei nekrotischem Ulcus diagnostiziert wurde. Er leidet unter einer chronischen Wundheilungsstörung (jetzt abgeheilt), einer chronischen Eisenmangelanämie, Diabetes Mellitus römisch zwei, Combustio Fuß beidseits, diabetische Polyneuropathie, Hepatosplenomegalie, Zustand nach erhöhte LFP (Leberfunktionsparameter), Atherosklerose, einer peripheren Gefäßerkrankung, einer Fettstoffwechselstörung, einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie einer depressiven Störung. Darüberhinaus besteht ein Zustand nach einer Spalthauttransplantation im Jahr 2022 sowie ein Zustand nach einer Vorfußamputation links. Aufgrund seiner Erkrankungen wurden dem BF Candeblo BL HCT, Ezerosu, Forxiga, Metagelan, Neuromultivit, Pantloc, Thrombo ASS und Trajenta verschrieben, welche er täglich einnehmen muss. Der BF ist mit einer Prothese eingeschränkt mobil. Laut Pflegebericht des römisch 40 vom römisch 40 kann der BF kurze Strecken gehen, ist jedoch gangunsicher und sturzgefährdet. Er benötigt bei Besorgungen und Aktivitäten des täglichen Lebens wie Einkäufen, Erledigungen, Arztbesuchen, Versorgung des Haushaltes Unterstützung. vergleiche Patientenbrief Krankenhaus römisch 40 vom römisch 40 , AS 41 ff.; Pflegebefundbericht römisch 40 vom römisch 40 , AS 253; Ärztlicher Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 , AS 254 f.)
Die Mutter des BF, XXXX , lebt seit über 40 Jahren im Bundesgebiet und ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie bezieht seit XXXX eine Mindestpension und lebt der BF mit seiner Mutter im selben Haushalt. Darüberhinaus befindet sich die Schwester des BF, XXXX , mit ihrer Familie in Österreich. Sie besitzt ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF wird hauptsächlich von seiner Schwester aber auch von seiner Mutter im täglichen Leben unterstützt. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 7 ff.; Kopie österreichischer Reisepass XXXX , AS 107; Kopie österreichischer Reisepass XXXX , AS 107)Die Mutter des BF, römisch 40 , lebt seit über 40 Jahren im Bundesgebiet und ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie bezieht seit römisch 40 eine Mindestpension und lebt der BF mit seiner Mutter im selben Haushalt. Darüberhinaus befindet sich die Schwester des BF, römisch 40 , mit ihrer Familie in Österreich. Sie besitzt ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF wird hauptsächlich von seiner Schwester aber auch von seiner Mutter im täglichen Leben unterstützt. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 7 ff.; Kopie österreichischer Reisepass römisch 40 , AS 107; Kopie österreichischer Reisepass römisch 40 , AS 107)
Laut Angaben des BF leben keine Angehörigen mehr in Serbien, abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Sohn, zu welchen er jedoch seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hat. Im Heimatland hat der BF keine Unterstützung hinsichtlich alltäglicher Erledigungen. (vgl. Niederschrift der Einvernahme BFA vom XXXX , AS 174; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4)Laut Angaben des BF leben keine Angehörigen mehr in Serbien, abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Sohn, zu welchen er jedoch seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hat. Im Heimatland hat der BF keine Unterstützung hinsichtlich alltäglicher Erledigungen. vergleiche Niederschrift der Einvernahme BFA vom römisch 40 , AS 174; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4)
Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX ) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 und römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist die Kopie des serbischen Reisepasses des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweist sowie die Kopie der serbischen Geburtsurkunde des BF aktenkundig. Ebenso geht aus diesen Dokumenten hervor, dass der BF in XXXX /Serbien geboren wurde. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit im Heimatland seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Deutschkenntnissen basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und in der Einvernahme vor dem BFA. Darüberhinaus ist eine beglaubigte Übersetzung des Auszugs des serbischen Ehebuchs im Akt einliegend.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist die Kopie des serbischen Reisepasses des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum römisch 40 aufweist sowie die Kopie der serbischen Geburtsurkunde des BF aktenkundig. Ebenso geht aus diesen Dokumenten hervor, dass der BF in römisch 40 /Serbien geboren wurde. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit im Heimatland seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Deutschkenntnissen basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und in der Einvernahme vor dem BFA. Darüberhinaus ist eine beglaubigte Übersetzung des Auszugs des serbischen Ehebuchs im Akt einliegend.
Aus der einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses samt Einreisestempel ergibt sich, dass der BF zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet eingereist ist und wurde dieser Umstand auch vom BF im Verfahren bestätigt. Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF wurden dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen, in welchem zuletzt ein durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX aufscheint. Dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Aus der einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses samt Einreisestempel ergibt sich, dass der BF zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist ist und wurde dieser Umstand auch vom BF im Verfahren bestätigt. Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF wurden dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen, in welchem zuletzt ein durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit römisch 40 aufscheint. Dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF geht hervor, dass ihm in XXXX der linke Unterschenkel amputiert werden musste. Die aktuellen Diagnosen wurden dem vorliegenden Pflegebefundbericht des XXXX vom XXXX sowie dem ärztlichen Befundbericht des XXXX vom XXXX entnommen. Daraus ergibt sich, dass er durch die Amputation trotz Prothese nur eingeschränkt mobil ist, nur kurze Strecken gehen kann und auf Unterstützung bei den alltäglichen Erledigungen angewiesen ist. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF geht hervor, dass ihm in römisch 40 der linke Unterschenkel amputiert werden musste. Die aktuellen Diagnosen wurden dem vorliegenden Pflegebefundbericht des römisch 40 vom römisch 40 sowie dem ärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom römisch 40 entnommen. Daraus ergibt sich, dass er durch die Amputation trotz Prothese nur eingeschränkt mobil ist, nur kurze Strecken gehen kann und auf Unterstützung bei den alltäglichen Erledigungen angewiesen ist.
Die Feststellungen betreffend die Mutter und der Schwester des BF, welche im Bundesgebiet leben, gründen sich auf den Angaben des BF im Verfahren sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme der beiden in der Beschwerdeverhandlung. Darüberhinaus sind Kopien ihrer österreichischen Reisepässe aktenkundig. Die Angaben der Mutter und der Schwester des BF, wonach die den BF bei alltäglichen Erledigungen insbesondere bei notwendigen Arztbesuchen, bei der Wundversorgung sowie auch im Haushalt unterstützen, war glaubhaft.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte der BF zwar aus, dass sich noch seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn in Serbien befinden würden, jedoch würde seit über 20 Jahren kein Kontakt zu diesen mehr bestehen. Der BF wirkte im unmittelbaren Eindruck zuverlässig und wahrheitsliebend, weshalb seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft waren.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 führte der BF zwar aus, dass sich noch seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn in Serbien befinden würden, jedoch würde seit über 20 Jahren kein Kontakt zu diesen mehr bestehen. Der BF wirkte im unmittelbaren Eindruck zuverlässig und wahrheitsliebend, weshalb seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft waren.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, geht aus seinem aktuellen Strafregisterauszug hervor, wonach keine Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind unbeschadet des § 59 Abs. 1a nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind unbeschadet des Paragraph 59, Absatz eins a, nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).
Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche etwa VwGH vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF befindet sich seit über 40 Jahren im Bundesgebiet und ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Mutter bezieht eine Mindestpension und hat selbst gesundheitliche Problemde, daher wird der BF auch von seiner Schwester, welche sich ebenfalls langjährig im Bundesgebiet befindet und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, zum Teil finanziell und auch bei alltäglichen Dingen unterstützt. Diese hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie den BF bei alltäglichen Erledigungen, Arztterminen, bei der Narbenpflege sowie bei Einkäufen hilft. Sie ist beinahe täglich beim BF und kontrolliert seine Narben regelmäßig. Der BF befindet sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF befindet sich seit über 40 Jahren im Bundesgebiet und ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Mutter bezieht eine Mindestpension und hat selbst gesundheitliche Problemde, daher wird der BF auch von seiner Schwester, welche sich ebenfalls langjährig im Bundesgebiet befindet und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, zum Teil finanziell und auch bei alltäglichen Dingen unterstützt. Diese hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie den BF bei alltäglichen Erledigungen, Arztterminen, bei der Narbenpflege sowie bei Einkäufen hilft. Sie ist beinahe täglich beim BF und kontrolliert seine Narben regelmäßig.
Zwar weist der BF nur geringe Deutschkenntnisse auf und hat bislang keine Deutschprüfung absolviert, dies ist jedoch seinem schlechten Gesundheitszustand geschuldet. Es ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere durch die vorangegangene Amputation des linken Unterschenkels auf die Unterstützung seiner Angehörigen im Bundesgebiet angewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat alleine versorgen könnte.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Jedoch überwiegen im konkreten Fall die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet – vor allem vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation und des daraus resultierenden Pflegebedarfs – dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ist somit jedenfalls von durch Art. 8 EMRK geschützten familiären sowie privaten Beziehungen auszugehen, da solche, wie in der zuvor zitierten Judikatur gefordert nur bei ausgeprägter Nahebeziehung, zu welcher zusätzlich besondere Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im konkreten Fall gegeben sind. Wie zuvor ausgeführt, besteht das von der Judikatur geforderte Abhängigkeitsverhältnis, in der für den BF notwendigen Unterstützung durch seine Mutter und seine Schwester. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt daher in diesem Fall nicht schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.Jedoch überwiegen im konkreten Fall die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet – vor allem vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation und des daraus resultierenden Pflegebedarfs – dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ist somit jedenfalls von durch Artikel 8, EMRK geschützten familiären sowie privaten Beziehungen auszugehen, da solche, wie in der zuvor zitierten Judikatur gefordert nur bei ausgeprägter Nahebeziehung, zu welcher zusätzlich besondere Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im konkreten Fall gegeben sind. Wie zuvor ausgeführt, besteht das von der Judikatur geforderte Abhängigkeitsverhältnis, in der für den BF notwendigen Unterstützung durch seine Mutter und seine Schwester. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt daher in diesem Fall nicht schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der § 9 IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:Der Paragraph 9, IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, )
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
[…]“
Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2338927.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026