Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
B-GlBG §18aSpruch
,
W259 2336543-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA (in Vertretung der Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT gemäß § 7 Abs. 1 des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes 2026) über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA (in Vertretung der Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes 2026) über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die vom damaligen Bundesminister XXXX (nachfolgend: „ XXXX “) ausgeschriebene Planstelle XXXX . Vom Bundespräsidenten ernannt wurde nach entsprechendem Ministerratsbeschluss ein Mitbewerber des Beschwerdeführers. 1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die vom damaligen Bundesminister römisch 40 (nachfolgend: „ römisch 40 “) ausgeschriebene Planstelle römisch 40 . Vom Bundespräsidenten ernannt wurde nach entsprechendem Ministerratsbeschluss ein Mitbewerber des Beschwerdeführers.
2. Mit beim XXXX (nachfolgend: „belangte Behörde“) eingebrachtem Antrag vom 26.09.2025 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Ansprüche nach dem B-GlBG wegen Diskriminierung insbesondere aufgrund der Weltanschauung und des Alters geltend. 2. Mit beim römisch 40 (nachfolgend: „belangte Behörde“) eingebrachtem Antrag vom 26.09.2025 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Ansprüche nach dem B-GlBG wegen Diskriminierung insbesondere aufgrund der Weltanschauung und des Alters geltend.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass mit der Bundesministeriengesetz (nachfolgend: „BMG“)-Novelle 2017 der Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“ und die damit verbundene Zuständigkeit zunächst mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 von der belangten Behörde zum Bundesministerium für XXXX , mit der BMG-Novelle 2020 mit 29.01.2020 in das XXXX und mit der BMG-Novelle 2025 mit 01.04.2025 zurück zur belangten Behörde verschoben worden sei. Die gegenständliche Ausschreibung sei unter diesen Tatbestand nicht zu subsumieren und daher auch § 15 (vor dem 01.04.2025: § 17) BMG nicht anwendbar. Ob die „Anpassung“ der in § 207 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) enthaltenen Zuständigkeitsregelung, in der mit Novelle BGBl. I Nr. 164/2017 die belangte Behörde durch den XXXX ersetzt worden sei, tatsächlich auf Überlegungen zum Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten …“ beruht habe oder auf ein simples Redaktionsversehen zurückzuführen sei, könne dahingestellt bleiben. Die Aussage in den Gesetzesmaterialien sei bezogen auf die in § 207 Abs. 2 RStDG vorgenommene Änderung jedenfalls unrichtig, weshalb § 15 BMG keine „automatische“ Zuständigkeitsänderung durch die mit 01.04.2025 erfolgte Verschiebung des Tatbestands zurück zur belangten Behörde bewirkt habe. Mangels anwendbarer besonderer gesetzlicher Regelung sei daher davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit zur Ausschreibung aus Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG ergebe. Bei Ausschreibungsangelegenheiten handle es sich um organisatorische Angelegenheiten, die grundsätzlich unter die „im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte“ (§ 2 Abs. 1 Z 1 BMG), die jedem Bundesministerium zugewiesen seien, fallen würden. Die gegenständliche Ausschreibung sei unter den Tatbestand „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts“ zu subsumieren und falle Folge dessen für den hier relevanten Fall in die Zuständigkeit der XXXX für XXXX (nachfolgend: „ XXXX “). Hinzu komme, dass das XXXX organisatorisch seit 08.01.2018 nicht mehr dem Ressortbereich der belangten Behörde, sondern dem des XXXX angehöre. Vor diesem Hintergrund und Teil 1 der Anlage zu § 2 BMG entsprechend, sei auch die Zuständigkeit in sich daraus ergebenden Verfahren wie die sich daraus ableitbaren Schadenersatzforderungen, soweit sie nicht gerichtlich geltend zu machen seien, auf das XXXX übergegangen. Aus dem Antrag gehe auch nicht klar hervor, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer sein Begehren stütze. Soweit sich der Antrag auf § 17 B-GlBG beziehe, werde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sollte sich der Antrag auf § 18a B-GlBG beziehen, werde er an das XXXX verwiesen.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass mit der Bundesministeriengesetz (nachfolgend: „BMG“)-Novelle 2017 der Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“ und die damit verbundene Zuständigkeit zunächst mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 von der belangten Behörde zum Bundesministerium für römisch 40 , mit der BMG-Novelle 2020 mit 29.01.2020 in das römisch 40 und mit der BMG-Novelle 2025 mit 01.04.2025 zurück zur belangten Behörde verschoben worden sei. Die gegenständliche Ausschreibung sei unter diesen Tatbestand nicht zu subsumieren und daher auch Paragraph 15, (vor dem 01.04.2025: Paragraph 17,) BMG nicht anwendbar. Ob die „Anpassung“ der in Paragraph 207, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) enthaltenen Zuständigkeitsregelung, in der mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, die belangte Behörde durch den römisch 40 ersetzt worden sei, tatsächlich auf Überlegungen zum Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten …“ beruht habe oder auf ein simples Redaktionsversehen zurückzuführen sei, könne dahingestellt bleiben. Die Aussage in den Gesetzesmaterialien sei bezogen auf die in Paragraph 207, Absatz 2, RStDG vorgenommene Änderung jedenfalls unrichtig, weshalb Paragraph 15, BMG keine „automatische“ Zuständigkeitsänderung durch die mit 01.04.2025 erfolgte Verschiebung des Tatbestands zurück zur belangten Behörde bewirkt habe. Mangels anwendbarer besonderer gesetzlicher Regelung sei daher davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit zur Ausschreibung aus Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ergebe. Bei Ausschreibungsangelegenheiten handle es sich um organisatorische Angelegenheiten, die grundsätzlich unter die „im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BMG), die jedem Bundesministerium zugewiesen seien, fallen würden. Die gegenständliche Ausschreibung sei unter den Tatbestand „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts“ zu subsumieren und falle Folge dessen für den hier relevanten Fall in die Zuständigkeit der römisch 40 für römisch 40 (nachfolgend: „ römisch 40 “). Hinzu komme, dass das römisch 40 organisatorisch seit 08.01.2018 nicht mehr dem Ressortbereich der belangten Behörde, sondern dem des römisch 40 angehöre. Vor diesem Hintergrund und Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, BMG entsprechend, sei auch die Zuständigkeit in sich daraus ergebenden Verfahren wie die sich daraus ableitbaren Schadenersatzforderungen, soweit sie nicht gerichtlich geltend zu machen seien, auf das römisch 40 übergegangen. Aus dem Antrag gehe auch nicht klar hervor, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer sein Begehren stütze. Soweit sich der Antrag auf Paragraph 17, B-GlBG beziehe, werde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sollte sich der Antrag auf Paragraph 18 a, B-GlBG beziehen, werde er an das römisch 40 verwiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Antrag auf § 18a B-GlBG gestützt werde, was sich aus dessen inhaltlichen Ausführungen ergebe und auch von der belangten Behörde selbst anerkannt werde. Der Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“ und die damit verbundene Zuständigkeit sei mit 01.04.2025 wieder zurück zur belangten Behörde verschoben worden, womit die gegenständliche Ausschreibung wieder der belangten Behörde obliege und so auch die Zuständigkeit von Ersatzansprüchen, wenn ein Bewerber für diese Position diskriminiert wurde. § 15 BMG bewirke somit sehr wohl eine Verschiebung der Zuständigkeit zur belangten Behörde mit 01.04.2025. Darüber hinaus sei die gegenständliche Ausschreibung nicht unter den beim XXXX zugeordneten Tatbestand „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts“ zu subsumieren, sondern unter den bei der belangten Behörde angesiedelten Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“, womit eine Zuständigkeit des XXXX gegenständlich nicht vorliege.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Antrag auf Paragraph 18 a, B-GlBG gestützt werde, was sich aus dessen inhaltlichen Ausführungen ergebe und auch von der belangten Behörde selbst anerkannt werde. Der Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“ und die damit verbundene Zuständigkeit sei mit 01.04.2025 wieder zurück zur belangten Behörde verschoben worden, womit die gegenständliche Ausschreibung wieder der belangten Behörde obliege und so auch die Zuständigkeit von Ersatzansprüchen, wenn ein Bewerber für diese Position diskriminiert wurde. Paragraph 15, BMG bewirke somit sehr wohl eine Verschiebung der Zuständigkeit zur belangten Behörde mit 01.04.2025. Darüber hinaus sei die gegenständliche Ausschreibung nicht unter den beim römisch 40 zugeordneten Tatbestand „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts“ zu subsumieren, sondern unter den bei der belangten Behörde angesiedelten Tatbestand „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“, womit eine Zuständigkeit des römisch 40 gegenständlich nicht vorliege.
5. Mit am 23.02.2026 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Ausführungen zu § 207 Abs. 2 RStDG nicht mehr aufrecht seien, da mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 die Zuständigkeit zur Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle der belangten Behörde übertragen worden sei. Dem Vernehmen nach sei die Besetzung durch einen die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid der seinerzeitigen XXXX erfolgt, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Ablehnung aller Bewerbungen impliziere und die Zuständigkeit der XXXX zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach § 18a B-GlBG begründe.5. Mit am 23.02.2026 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Ausführungen zu Paragraph 207, Absatz 2, RStDG nicht mehr aufrecht seien, da mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 die Zuständigkeit zur Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle der belangten Behörde übertragen worden sei. Dem Vernehmen nach sei die Besetzung durch einen die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid der seinerzeitigen römisch 40 erfolgt, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Ablehnung aller Bewerbungen impliziere und die Zuständigkeit der römisch 40 zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG begründe.
6. Nach Amtshilfeersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2026 teilte das XXXX mit Schreiben vom 18.05.2026 zusammengefasst mit, erstmals durch Übermittlung der vom XXXX bereits gegengezeichneten Entschließung des Bundespräsidenten mit dem gegenständlichen Besetzungsvorgang befasst gewesen zu sein. Der Intimationsbescheid an den Ernannten sei durch die XXXX als zuständige Dienstbehörde erlassen worden. Der Beschwerdeführer und die Mitbewerber:innen seien vom XXXX nicht über die Nichternennung/Nichtbeförderung informiert worden. Anders als in den bisher zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach § 18a B-GlBG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs sei die im vorliegenden Fall den Intimationsbescheid erlassende XXXX in den Besetzungsvorgang nicht in bestimmender Weise eingebunden gewesen und somit nicht als (federführende) Verursacherin des mit Antrag des Beschwerdeführers behaupteten Schadens anzusehen, da sie durch Übermittlung der gegengezeichneten Entschließung vor vollendete Tatsachen gestellt worden und ihr – als zuständige Dienstbehörde – nur mehr die Aufgabe zugekommen sei, den letztlich zum Zug gekommenen Bewerber von seiner Ernennung zu verständigen.6. Nach Amtshilfeersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2026 teilte das römisch 40 mit Schreiben vom 18.05.2026 zusammengefasst mit, erstmals durch Übermittlung der vom römisch 40 bereits gegengezeichneten Entschließung des Bundespräsidenten mit dem gegenständlichen Besetzungsvorgang befasst gewesen zu sein. Der Intimationsbescheid an den Ernannten sei durch die römisch 40 als zuständige Dienstbehörde erlassen worden. Der Beschwerdeführer und die Mitbewerber:innen seien vom römisch 40 nicht über die Nichternennung/Nichtbeförderung informiert worden. Anders als in den bisher zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach Paragraph 18 a, B-GlBG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs sei die im vorliegenden Fall den Intimationsbescheid erlassende römisch 40 in den Besetzungsvorgang nicht in bestimmender Weise eingebunden gewesen und somit nicht als (federführende) Verursacherin des mit Antrag des Beschwerdeführers behaupteten Schadens anzusehen, da sie durch Übermittlung der gegengezeichneten Entschließung vor vollendete Tatsachen gestellt worden und ihr – als zuständige Dienstbehörde – nur mehr die Aufgabe zugekommen sei, den letztlich zum Zug gekommenen Bewerber von seiner Ernennung zu verständigen.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Stellungnahme übersandt. Eine weitere Stellungnahme langte bis heute nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 22.12.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 26.09.2025, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der Stellungnahme des XXXX vom 18.05.2026 sowie der Stellungnahmen der Parteien werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 22.12.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 26.09.2025, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der Stellungnahme des römisch 40 vom 18.05.2026 sowie der Stellungnahmen der Parteien werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er Richter XXXX des XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er Richter römisch 40 des römisch 40 .
Er bewarb sich um die am XXXX vom damaligen XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Webseite „Karriere Öffentlicher Dienst“ ausgeschriebene Planstelle XXXX und wurde der Bundesregierung von der Kommission XXXX , bestehend aus den Mitgliedern (alphabetisch gereiht) XXXX nicht zur Vorschlagserstattung empfohlen.Er bewarb sich um die am römisch 40 vom damaligen römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Webseite „Karriere Öffentlicher Dienst“ ausgeschriebene Planstelle römisch 40 und wurde der Bundesregierung von der Kommission römisch 40 , bestehend aus den Mitgliedern (alphabetisch gereiht) römisch 40 nicht zur Vorschlagserstattung empfohlen.
1.2. Mit Ministerratsvortrag der belangten Behörde und des damaligen XXXX (und XXXX ) vom XXXX , wurde beantragt, die Bundesregierung wolle beschließen, dem Bundespräsidenten die Ernennung eines Mitbewerbers des Beschwerdeführers zur Ernennung vorzuschlagen. 1.2. Mit Ministerratsvortrag der belangten Behörde und des damaligen römisch 40 (und römisch 40 ) vom römisch 40 , wurde beantragt, die Bundesregierung wolle beschließen, dem Bundespräsidenten die Ernennung eines Mitbewerbers des Beschwerdeführers zur Ernennung vorzuschlagen.
Dieser wurde nach entsprechendem Ministerratsbeschluss mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle ernannt. Dieser wurde nach entsprechendem Ministerratsbeschluss mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle ernannt.
1.3. Mit E-Mail vom XXXX verständigte ein Mitarbeiter des damaligen XXXX den Beschwerdeführer von der Ernennung des Mitbewerbers. 1.3. Mit E-Mail vom römisch 40 verständigte ein Mitarbeiter des damaligen römisch 40 den Beschwerdeführer von der Ernennung des Mitbewerbers.
Mit von der XXXX für XXXX erlassenem Intimationsbescheid vom XXXX wurde der ernannte Mitbewerber von seiner Ernennung verständigt. Mit von der römisch 40 für römisch 40 erlassenem Intimationsbescheid vom römisch 40 wurde der ernannte Mitbewerber von seiner Ernennung verständigt.
Mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX machte der Beschwerdeführer Ansprüche nach dem B-GlBG geltend.Mit Schreiben vom römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 machte der Beschwerdeführer Ansprüche nach dem B-GlBG geltend.
Dieser Antrag wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den gegenständlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie die eingelangten Stellungnahmen.
Die Feststellungen zur Ausschreibung ergeben sich aus dem (öffentlich einsehbaren) Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie dem Ministerratsvortrag vom XXXX , dem auch die Zusammensetzung der eingesetzten Kommission zu entnehmen ist sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unter den drei Bewerbern war, die diese der Bundesregierung zur Vorschlagserstattung empfohlen hat. Die Zusammensetzung der Kommission ergibt sich auch aus dem Erratum der gegenständlichen Ausschreibung des damaligen XXXX , veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am XXXX , mit welchem die Zusammensetzung der Kommission dahingehend berichtigt wurde, dass diese nicht u.a. aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des XXXX , sondern aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des XXXX und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums besteht.Die Feststellungen zur Ausschreibung ergeben sich aus dem (öffentlich einsehbaren) Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie dem Ministerratsvortrag vom römisch 40 , dem auch die Zusammensetzung der eingesetzten Kommission zu entnehmen ist sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unter den drei Bewerbern war, die diese der Bundesregierung zur Vorschlagserstattung empfohlen hat. Die Zusammensetzung der Kommission ergibt sich auch aus dem Erratum der gegenständlichen Ausschreibung des damaligen römisch 40 , veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am römisch 40 , mit welchem die Zusammensetzung der Kommission dahingehend berichtigt wurde, dass diese nicht u.a. aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des römisch 40 , sondern aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des römisch 40 und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums besteht.
Die Mitteilung an den Beschwerdeführer per E-Mail des XXXX ergibt sich aus der einliegenden E-Mail vom XXXX . Die Mitteilung an den Beschwerdeführer per E-Mail des römisch 40 ergibt sich aus der einliegenden E-Mail vom römisch 40 .
Die Verständigung des Mitbewerbers von seiner Ernennung durch von der XXXX für XXXX erlassenen Intimationsbescheid ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und dem Schreiben des XXXX vom 18.05.2026, in welchem bestätigt wurde, dass der Intimationsbescheid vom XXXX an den Ernannten durch die XXXX für XXXX als zuständige Dienstbehörde erlassen wurde. Die Verständigung des Mitbewerbers von seiner Ernennung durch von der römisch 40 für römisch 40 erlassenen Intimationsbescheid ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und dem Schreiben des römisch 40 vom 18.05.2026, in welchem bestätigt wurde, dass der Intimationsbescheid vom römisch 40 an den Ernannten durch die römisch 40 für römisch 40 als zuständige Dienstbehörde erlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A): Abweisung der Beschwerde
3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):
3.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
3.2.1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 143/2024 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. […]Paragraph 20, […]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. […](3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. […]
[…]
(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
[…]“
3.2.2. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der ab 01.04.2025 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2025 lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.2. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der ab 01.04.2025 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
[…]
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
[…]
(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zuständig.“(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zuständig.“
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, (BVwGG) in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise wie folgt:3.2.3. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, (BVwGG) in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten und
3. den sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
(4) […]
Die §§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, 32 Abs. 5 und 6, 32a Abs. 1 erster Satz, 32b, 33 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, gelten sinngemäß.“Die Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 32 Absatz 5 und 6, 32 a Absatz eins, erster Satz, 32b, 33 Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten sinngemäß.“
3.2.4. § 207 RStDG in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautete wie folgt: 3.2.4. Paragraph 207, RStDG in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautete wie folgt:
„5. Teil
[…]
§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, werParagraph 207, (1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer
[…]
(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
[…]“
§ 207 RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2025 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 207, RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer
[…]
(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
[…]“
§ 213 RStDG in der ab 29.01.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautet wie folgt:Paragraph 213, RStDG in der ab 29.01.2020 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautet wie folgt:
„§ 213. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.
(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.“
3.3. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. § 20 Abs. 3 B-GlBG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 geändert. Seither – somit auch zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts siehe VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097) – sind Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a B-GlBG binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. 3.3.1. Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, mit Wirkung vom 01.01.2013 geändert. Seither – somit auch zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts siehe VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097) – sind Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, B-GlBG binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.
§ 20 Abs. 3 B-GlBG in der dieser Novelle vorangegangenen Fassung sah noch die Geltendmachung bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde vor.Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG in der dieser Novelle vorangegangenen Fassung sah noch die Geltendmachung bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde vor.
Den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass das Gesetz dem Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrechts folgt, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat (vgl. RV 2003 BlgNR XXIV. GP, 22; VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Die „Ablehnung“ der Bewerbung oder Beförderung im Sinne des § 20 Abs. 3 B-GlBG ist daher dahingehend zu interpretieren, dass die Ansprüche bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sind, die allfällige Entschädigungsansprüche nach § 18a B-GlBG entsprechend dem Schadenersatzrecht „verursacht“ hat. Den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass das Gesetz dem Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrechts folgt, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat vergleiche Regierungsvorlage 2003 BlgNR römisch 24 . GP, 22; VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Die „Ablehnung“ der Bewerbung oder Beförderung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG ist daher dahingehend zu interpretieren, dass die Ansprüche bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sind, die allfällige Entschädigungsansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG entsprechend dem Schadenersatzrecht „verursacht“ hat.
Für den konkreten Fall maßgeblich ist Art. 134 Abs. 3 B-VG und § 2 Abs. 2 BVwGG, wonach der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden. Gemäß Art. 69 Abs. 3 B-VG fasst die Bundesregierung ihre Beschlüsse einstimmig. Gemäß Art. 67 Abs. 2 B-VG bedürfen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister. Für den konkreten Fall maßgeblich ist Artikel 134, Absatz 3, B-VG und Paragraph 2, Absatz 2, BVwGG, wonach der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden. Gemäß Artikel 69, Absatz 3, B-VG fasst die Bundesregierung ihre Beschlüsse einstimmig. Gemäß Artikel 67, Absatz 2, B-VG bedürfen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
Die Bundesregierung kann nach Art. 67 Abs. 1 B-VG zwar einzelne Bundesminister einschließlich des Bundeskanzlers ermächtigen, Vorschläge für Akte des Bundespräsidenten unmittelbar vorzulegen. Dies gilt aber nicht für Akte, die – so wie konkret – ausdrücklich an einen Antrag (Vorschlag) der Bundesregierung geknüpft sind. In diesem Fall bedarf die Vorlage an den Bundespräsidenten eines Beschlusses der Bundesregierung im Sinne des Art. 69 Abs. 3 B-VG (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 67 Rz 3 (Stand 01.01.2025, rdb.at); Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 67 B-VG Rz 2 und 3 (Stand 01.01.2021, rdb.at)). Hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle ist daher nur die Bundesregierung selbst vorschlagsberechtigt, ohne dass sie einen Bundesminister entsprechend ermächtigen könnte. Die Bundesregierung kann nach Artikel 67, Absatz eins, B-VG zwar einzelne Bundesminister einschließlich des Bundeskanzlers ermächtigen, Vorschläge für Akte des Bundespräsidenten unmittelbar vorzulegen. Dies gilt aber nicht für Akte, die – so wie konkret – ausdrücklich an einen Antrag (Vorschlag) der Bundesregierung geknüpft sind. In diesem Fall bedarf die Vorlage an den Bundespräsidenten eines Beschlusses der Bundesregierung im Sinne des Artikel 69, Absatz 3, B-VG vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 67, Rz 3 (Stand 01.01.2025, rdb.at); Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 67, B-VG Rz 2 und 3 (Stand 01.01.2021, rdb.at)). Hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle ist daher nur die Bundesregierung selbst vorschlagsberechtigt, ohne dass sie einen Bundesminister entsprechend ermächtigen könnte.
Vergleicht man Art. 134 Abs. 3 B-VG mit dem ersten Halbsatz des Art. 86 B-VG für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so wird deutlich, dass dem Bundespräsidenten auch nicht die Option eröffnet wird, sein Ernennungsrecht auf den zuständigen Bundesminister zu übertragen (vgl. Nogratnig in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.05 § 2 BVwGG Rz 7 f (Stand 01.03.2026, rdb.at). Vergleicht man Artikel 134, Absatz 3, B-VG mit dem ersten Halbsatz des Artikel 86, B-VG für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so wird deutlich, dass dem Bundespräsidenten auch nicht die Option eröffnet wird, sein Ernennungsrecht auf den zuständigen Bundesminister zu übertragen vergleiche Nogratnig in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.05 Paragraph 2, BVwGG Rz 7 f (Stand 01.03.2026, rdb.at).
Der Bundespräsident ist durch den Vorschlag der Bundesregierung insofern gebunden, als er nur entsprechend diesem (oder eben gar nicht) handeln kann. Sein Wille kommt in einer „Entschließung“ zum Ausdruck (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 § 10 DVG Rz 4 (Stand 01.09.2025, rdb.at). Der Bundespräsident ist daher nicht gehalten, jeden Vorschlag auch zu vollziehen und es steht ihm – sofern ihn nicht ausnahmsweise eine Handlungspflicht trifft – frei, einen Vorschlag aus sachlichen Gründen nach Ermessen abzulehnen (vgl. Grabenwarter/Frank B-VG2 Art. 67 Rz 5 (Stand 01.01.2025, rdb.at); VfGH 19.06.2000, B1048/99). Der Bundespräsident ist durch den Vorschlag der Bundesregierung insofern gebunden, als er nur entsprechend diesem (oder eben gar nicht) handeln kann. Sein Wille kommt in einer „Entschließung“ zum Ausdruck (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 Paragraph 10, DVG Rz 4 (Stand 01.09.2025, rdb.at). Der Bundespräsident ist daher nicht gehalten, jeden Vorschlag auch zu vollziehen und es steht ihm – sofern ihn nicht ausnahmsweise eine Handlungspflicht trifft – frei, einen Vorschlag aus sachlichen Gründen nach Ermessen abzulehnen vergleiche Grabenwarter/Frank B-VG2 Artikel 67, Rz 5 (Stand 01.01.2025, rdb.at); VfGH 19.06.2000, B1048/99).
Die Letztentscheidung hinsichtlich der gegenständlichen Ernennung lag damit beim Bundespräsidenten.
Die durch den Bundespräsidenten unterzeichnete und gegengezeichnete Urkunde dient als Grundlage für die bescheidmäßige Verständigung des Ernannten („Intimationsbescheid“), wobei der Intimationsbescheid dadurch gekennzeichnet ist, dass die eigentliche Erledigung nicht von der für den Verwaltungsakt (hier die Ernennung) zuständigen Behörde selbst (hier der Bundespräsident), sondern der Bescheid darüber von einer anderen Behörde (hier der XXXX ) ausgefertigt wird. Erst mit der Zustellung des Intimationsbescheides wird die Ernennung gegenüber dem Betroffenen wirksam (vgl. hierzu Fellner/Nogratnig RStDG, GOG und StAG II5.04 § 10 DVG Rz 4 f sowie § 27 RStDG Rz 4 f (Stand 01.09.2025, rdb.at)). Die durch den Bundespräsidenten unterzeichnete und gegengezeichnete Urkunde dient als Grundlage für die bescheidmäßige Verständigung des Ernannten („Intimationsbescheid“), wobei der Intimationsbescheid dadurch gekennzeichnet ist, dass die eigentliche Erledigung nicht von der für den Verwaltungsakt (hier die Ernennung) zuständigen Behörde selbst (hier der Bundespräsident), sondern der Bescheid darüber von einer anderen Behörde (hier der römisch 40 ) ausgefertigt wird. Erst mit der Zustellung des Intimationsbescheides wird die Ernennung gegenüber dem Betroffenen wirksam vergleiche hierzu Fellner/Nogratnig RStDG, GOG und StAG II5.04 Paragraph 10, DVG Rz 4 f sowie Paragraph 27, RStDG Rz 4 f (Stand 01.09.2025, rdb.at)).
Der Ernennungsakt wird damit vom Bundespräsidenten gesetzt, die Ernennung erfolgt jedoch durch den auf der Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid (vgl. VwGH 22.04.2009, 2009/12/0064). Der Ernennungsakt wird damit vom Bundespräsidenten gesetzt, die Ernennung erfolgt jedoch durch den auf der Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid vergleiche VwGH 22.04.2009, 2009/12/0064).
Weder dem damaligen XXXX noch nunmehr der belangten Behörde (oder der XXXX ) kam daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ernennung eine (alleinige) Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar Entscheidung zu. Vielmehr erfolgte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – die Ernennung des Mitbewerbers des Beschwerdeführers auf Basis eines Ministerratsbeschlusses und der darauffolgenden entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten durch – diese Entschließung intimierenden – Bescheid der XXXX . Weder dem damaligen römisch 40 noch nunmehr der belangten Behörde (oder der römisch 40 ) kam daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ernennung eine (alleinige) Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar Entscheidung zu. Vielmehr erfolgte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – die Ernennung des Mitbewerbers des Beschwerdeführers auf Basis eines Ministerratsbeschlusses und der darauffolgenden entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten durch – diese Entschließung intimierenden – Bescheid der römisch 40 .
3.3.2. In einem solchen Fall einschlägig ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, 2013/12/0097, in welchem betreffend die erfolglose Bewerbung eines Richters eines Landesgerichtes um die Planstelle eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs – somit ebenso hinsichtlich einer Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (siehe Art. 134 Abs. 4 B-VG bzw. vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 Art. 134 Abs. 2 B-VG) – ausgesprochen wurde, dass die Ablehnung der Bewerbung im Ergebnis dadurch erfolgte, dass andere Bewerber durch – diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende – Bescheide (dort: des Bundeskanzlers) ernannt wurden und eine solche Ernennung auch die Ablehnung aller anderen Bewerber impliziert (dies zur Rechtslage nach der Novelle des § 20 Abs. 3 B-GlBG mit BGBl. I Nr. 120/2012, womit auch das Verursacherprinzip nach den Gesetzesmaterialien bereits Berücksichtigung fand). 3.3.2. In einem solchen Fall einschlägig ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, 2013/12/0097, in welchem betreffend die erfolglose Bewerbung eines Richters eines Landesgerichtes um die Planstelle eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs – somit ebenso hinsichtlich einer Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (siehe Artikel 134, Absatz 4, B-VG bzw. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Artikel 134, Absatz 2, B-VG) – ausgesprochen wurde, dass die Ablehnung der Bewerbung im Ergebnis dadurch erfolgte, dass andere Bewerber durch – diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende – Bescheide (dort: des Bundeskanzlers) ernannt wurden und eine solche Ernennung auch die Ablehnung aller anderen Bewerber impliziert (dies zur Rechtslage nach der Novelle des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, womit auch das Verursacherprinzip nach den Gesetzesmaterialien bereits Berücksichtigung fand).
Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 B-GlBG in Fällen einer Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung explizit daran, welche Dienstbehörde den die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid an den Ernannten erlassen hat. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG in Fällen einer Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung explizit daran, welche Dienstbehörde den die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid an den Ernannten erlassen hat.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass auch die Ablehnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 3 B-GlBG dadurch erfolgte, dass der Mitbewerber durch – diesbezügliche Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden – Bescheid der XXXX ernannt wurde, womit diese auch als ablehnende Dienstbehörde gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG und damit zuständig für den gegenständlichen Antrag zu qualifizieren ist.Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass auch die Ablehnung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG dadurch erfolgte, dass der Mitbewerber durch – diesbezügliche Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden – Bescheid der römisch 40 ernannt wurde, womit diese auch als ablehnende Dienstbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG und damit zuständig für den gegenständlichen Antrag zu qualifizieren ist.
Es wird nicht übersehen, dass im konkreten Fall entsprechend der in § 207 Abs. 2 RStDG normierten Sonderzuständigkeit für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 und damit zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 die Ausschreibung nicht durch die XXXX , sondern durch den (damaligen) XXXX erfolgte, was in weiterer Folge auch dazu führte, dass der damalige XXXX gemeinsam mit dem Bundeskanzler den Vortrag an den Ministerrat mit dem Antrag stellte, die Bundesregierung wolle beschließen, dem Bundespräsidenten die Ernennung des Mitbewerbers vorzuschlagen, und dem Beschwerdeführer auch seitens eines Mitarbeiters des damaligen XXXX mitgeteilt wurde, dass ein Mitbewerber ernannt worden sei. Es wird auch nicht übersehen, dass § 207 Abs. 2 RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung, BGBl. I Nr. 2025/100, neuerlich (wie auch zuvor in der vom 01.01.2014 bis 07.01.2018 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013) eine Zuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle normiert. Es wird nicht übersehen, dass im konkreten Fall entsprechend der in Paragraph 207, Absatz 2, RStDG normierten Sonderzuständigkeit für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 und damit zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, die Ausschreibung nicht durch die römisch 40 , sondern durch den (damaligen) römisch 40 erfolgte, was in weiterer Folge auch dazu führte, dass der damalige römisch 40 gemeinsam mit dem Bundeskanzler den Vortrag an den Ministerrat mit dem Antrag stellte, die Bundesregierung wolle beschließen, dem Bundespräsidenten die Ernennung des Mitbewerbers vorzuschlagen, und dem Beschwerdeführer auch seitens eines Mitarbeiters des damaligen römisch 40 mitgeteilt wurde, dass ein Mitbewerber ernannt worden sei. Es wird auch nicht übersehen, dass Paragraph 207, Absatz 2, RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung, BGBl. römisch eins Nr. 2025/100, neuerlich (wie auch zuvor in der vom 01.01.2014 bis 07.01.2018 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,) eine Zuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle normiert.
Diese Änderungen des § 207 Abs. 2 RStDG korrespondieren mit den Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeit laut BMG „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“. So wurde diese Zuständigkeit übereinstimmend mit den genannten Anpassungen in § 207 Abs. 2 RStDG zunächst mit der BMG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 vom Bundeskanzleramt zum XXXX übertragen, mit der BMG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 zum XXXX und mit der BMG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 wieder zurück zum Bundeskanzleramt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der BMG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die davor dem Bundeskanzleramt zugeordneten (siehe Teil 2 lit. A Z 3. der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2016) „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ zwar mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 an das damalige XXXX übertragen hat (siehe Teil 1 lit. K der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2017), gleichzeitig aber bloß „versehentlich“ in § 207 Abs. 2 RStDG in der ebenfalls ab 08.01.2018 gültigen Fassung, BGBl. I Nr. 60/2018, ausdrücklich eine Zuständigkeit der XXXX für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle normierte, zumal mit BGBl. I Nr. 60/2018 in § 213 Abs. 2 RStDG in der vom 08.01.2018 bis 28.01.2020 geltenden Fassung die Vollziehung des 5. Teils des RStDG (Sonderbestimmungen für Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des BFG) betreffend die Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes von zuvor der belangten Behörde (siehe § 213 Abs. 2 RStDG in der vom 01.01.2014 bis 07.01.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2012) ebenfalls auf die Bundesministerin oder den XXXX übertragen wurde bzw. mit BGBl. I Nr. 153/2020 gemäß § 213 Abs. 2 RStDG in der ab 29.01.2020 geltenden Fassung auf die XXXX oder den XXXX . Dennoch normierte § 207 Abs. 2 RStDG in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 eine Zuständigkeit der/des XXXX , während demgegenüber mit BGBl. I Nr. 8/2020 ebenfalls mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 die „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ dem Bundeskanzleramt übertragen wurden (siehe Teil 2 lit A. Z 3. der Anlage § 2 BMG in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2020) und die Zuständigkeit „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ dem XXXX (siehe Teil 2 I. Z 12 der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2020). Diese Zuständigkeit bestand seither unverändert fort. Dennoch normiert § 207 RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2025 für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle (neuerlich) explizit eine Zuständigkeit der belangten Behörde. Eine Verknüpfung dieser Zuständigkeiten mit jener zur Ausschreibung nach § 207 Abs. 2 RStDG scheint daher vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein, da ansonsten anzunehmen wäre, dass im Zuge der ohnehin vorgenommenen zahlreichen Änderungen des § 207 Abs. 2 RStDG auch eine Anpassung im Sinne dieser Änderungen bzw. der Vollzugsklausel des § 213 Abs. 2 RStDG erfolgt wäre. Dies war aber gerade nicht der Fall.Diese Änderungen des Paragraph 207, Absatz 2, RStDG korrespondieren mit den Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeit laut BMG „Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen“. So wurde diese Zuständigkeit übereinstimmend mit den genannten Anpassungen in Paragraph 207, Absatz 2, RStDG zunächst mit der BMG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 vom Bundeskanzleramt zum römisch 40 übertragen, mit der BMG-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 zum römisch 40 und mit der BMG-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 wieder zurück zum Bundeskanzleramt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der BMG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, die davor dem Bundeskanzleramt zugeordneten (siehe Teil 2 lit. A Ziffer 3, der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,) „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ zwar mit Wirksamkeit vom 08.01.2018 an das damalige römisch 40 übertragen hat (siehe Teil 1 lit. K der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,), gleichzeitig aber bloß „versehentlich“ in Paragraph 207, Absatz 2, RStDG in der ebenfalls ab 08.01.2018 gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ausdrücklich eine Zuständigkeit der römisch 40 für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle normierte, zumal mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, in Paragraph 213, Absatz 2, RStDG in der vom 08.01.2018 bis 28.01.2020 geltenden Fassung die Vollziehung des 5. Teils des RStDG (Sonderbestimmungen für Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des BFG) betreffend die Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes von zuvor der belangten Behörde (siehe Paragraph 213, Absatz 2, RStDG in der vom 01.01.2014 bis 07.01.2018 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) ebenfalls auf die Bundesministerin oder den römisch 40 übertragen wurde bzw. mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, gemäß Paragraph 213, Absatz 2, RStDG in der ab 29.01.2020 geltenden Fassung auf die römisch 40 oder den römisch 40 . Dennoch normierte Paragraph 207, Absatz 2, RStDG in der vom 29.01.2020 bis 31.03.2025 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, eine Zuständigkeit der/des römisch 40 , während demgegenüber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, ebenfalls mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 die „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ dem Bundeskanzleramt übertragen wurden (siehe Teil 2 lit A. Ziffer 3, der Anlage Paragraph 2, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,) und die Zuständigkeit „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ dem römisch 40 (siehe Teil 2 römisch eins. Ziffer 12, der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,). Diese Zuständigkeit bestand seither unverändert fort. Dennoch normiert Paragraph 207, RStDG in der ab 01.04.2025 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, für die Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle (neuerlich) explizit eine Zuständigkeit der belangten Behörde. Eine Verknüpfung dieser Zuständigkeiten mit jener zur Ausschreibung nach Paragraph 207, Absatz 2, RStDG scheint daher vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein, da ansonsten anzunehmen wäre, dass im Zuge der ohnehin vorgenommenen zahlreichen Änderungen des Paragraph 207, Absatz 2, RStDG auch eine Anpassung im Sinne dieser Änderungen bzw. der Vollzugsklausel des Paragraph 213, Absatz 2, RStDG erfolgt wäre. Dies war aber gerade nicht der Fall.
Auf diese Zuständigkeitsfragen bzw. darauf, welche Behörde für die gegenständliche Ausschreibung zuständig war bzw. ist und den Bewerbungsprozess in der Folge federführend leitete, kommt es entgegen dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren aber ohnehin nicht an, da dies konkret – wie dargelegt – nicht auch mit einer (alleinigen) Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar Entscheidung hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle einherging.
Aus der Zuständigkeit zur Ausschreibung und nachfolgenden Federführung des Bewerbungsprozesses kann daher nicht abgeleitet werden, dass der damalige XXXX bzw. nunmehr die belangte Behörde auch als die die Bewerbung ablehnende Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 3 B-GlBG zu qualifizieren und damit für den gegenständlichen Antrag als zuständig zu erachten wäre. Aus der Zuständigkeit zur Ausschreibung und nachfolgenden Federführung des Bewerbungsprozesses kann daher nicht abgeleitet werden, dass der damalige römisch 40 bzw. nunmehr die belangte Behörde auch als die die Bewerbung ablehnende Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG zu qualifizieren und damit für den gegenständlichen Antrag als zuständig zu erachten wäre.
Dies ist auch daraus zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof auf diese Aspekte nicht abstellte. Vielmehr erachtete er im genannten Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs nicht als für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 18a B-GlBG zuständige Dienstbehörde, obwohl § 1 VwGG die Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichthofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vorsah. Auch im Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, äußerte der Verwaltungsgerichtshof (betreffend eine im Dezember 2013 erfolgte Bewerbung um die Planstelle eines Richters des mit 01.01.2014, BGBl. I Nr. 14/2013, eingerichteten Bundesfinanzgerichtes, nachfolgend: „BFG“) keine Zweifel an der Unzuständigkeit der Präsidentin des BFG (ernannt wurden die laut Besetzungsvorschlägen jeweils Erstgereihten vom Bundespräsidenten gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG und damit ebenfalls auf Vorschlag der Bundesregierung) und erachtete es vielmehr als „ausgeschlossen“, dass diese die Dienstbehörde ist, „die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Dies, obwohl § 29 Bundesfinanzgerichtsgesetz hinsichtlich der Erstbesetzung des BFG normierte, dass bei der Besetzung weiterer richterlicher Planstellen diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des BFG auszuschreiben sind. Abgestellt wurde vielmehr explizit lediglich darauf, welche Dienstbehörde den die diesbezügliche Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid ausgefertigt hat. Dies ist auch daraus zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof auf diese Aspekte nicht abstellte. Vielmehr erachtete er im genannten Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs nicht als für die Entscheidung über die Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG zuständige Dienstbehörde, obwohl Paragraph eins, VwGG die Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichthofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vorsah. Auch im Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, äußerte der Verwaltungsgerichtshof (betreffend eine im Dezember 2013 erfolgte Bewerbung um die Planstelle eines Richters des mit 01.01.2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, eingerichteten Bundesfinanzgerichtes, nachfolgend: „BFG“) keine Zweifel an der Unzuständigkeit der Präsidentin des BFG (ernannt wurden die laut Besetzungsvorschlägen jeweils Erstgereihten vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 134, Absatz 3, B-VG und damit ebenfalls auf Vorschlag der Bundesregierung) und erachtete es vielmehr als „ausgeschlossen“, dass diese die Dienstbehörde ist, „die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Dies, obwohl Paragraph 29, Bundesfinanzgerichtsgesetz hinsichtlich der Erstbesetzung des BFG normierte, dass bei der Besetzung weiterer richterlicher Planstellen diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des BFG auszuschreiben sind. Abgestellt wurde vielmehr explizit lediglich darauf, welche Dienstbehörde den die diesbezügliche Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid ausgefertigt hat.
Würde man § 207 Abs. 2 RStDG dahingehend interpretieren, dass die Zuständigkeit zur Ausschreibung auch als Zuständigkeit im Sinne eines (alleinigen) Vorschlags- oder Bestimmungsrechts des dort genannten Mitglieds der Bundesregierung hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle zu verstehen ist, so würde dies überdies Art. 134 Abs. 3 B-VG widersprechen. Denn für die gegenständliche Ernennung ist – wie oben dargelegt – nur die Bundesregierung selbst vorschlagsberechtigt (wie es konkret auch erfolgte), ohne dass sie einen Bundesminister entsprechend ermächtigen könnte. Somit ist dem Gesetz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ein solcher Inhalt nicht zu unterstellen. Würde man Paragraph 207, Absatz 2, RStDG dahingehend interpretieren, dass die Zuständigkeit zur Ausschreibung auch als Zuständigkeit im Sinne eines (alleinigen) Vorschlags- oder Bestimmungsrechts des dort genannten Mitglieds der Bundesregierung hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle zu verstehen ist, so würde dies überdies Artikel 134, Absatz 3, B-VG widersprechen. Denn für die gegenständliche Ernennung ist – wie oben dargelegt – nur die Bundesregierung selbst vorschlagsberechtigt (wie es konkret auch erfolgte), ohne dass sie einen Bundesminister entsprechend ermächtigen könnte. Somit ist dem Gesetz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ein solcher Inhalt nicht zu unterstellen.
Anhaltspunkte dafür, dass die den Intimationsbescheid ausfertigende Behörde nur dann als ablehnende Dienstbehörde zu qualifizieren wäre, wenn sie auch die entsprechende Ausschreibung vorgenommen hat, kann den Judikaten nicht entnommen werden. Dass im konkreten Fall die den Intimationsbescheid erlassende Behörde ( XXXX ) nicht mit jener ident ist, die für die Ausschreibung zuständig war bzw. ist und den Bewerbungsprozess führte, steht daher einer Anwendung der zitierten Judikatur auch im Beschwerdefall nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die den Intimationsbescheid ausfertigende Behörde nur dann als ablehnende Dienstbehörde zu qualifizieren wäre, wenn sie auch die entsprechende Ausschreibung vorgenommen hat, kann den Judikaten nicht entnommen werden. Dass im konkreten Fall die den Intimationsbescheid erlassende Behörde ( römisch 40 ) nicht mit jener ident ist, die für die Ausschreibung zuständig war bzw. ist und den Bewerbungsprozess führte, steht daher einer Anwendung der zitierten Judikatur auch im Beschwerdefall nicht entgegen.
3.3.3. Die zweite vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, genannte Alternative (dort: "[...] Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die ‚Ablehnung der Bewerbung' sei schon eine Folge der Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes") ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Empfehlung der Kommission gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG von mindestens drei Bewerbern an die Bundesregierung zur Vorschlagserstattung nicht bindend ist (vgl. Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 134 B-VG Rz 11 (Stand 01.01.2021, rdb.at). Davon, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Stadium (als dem die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheides der XXXX ) erfolgte, ist daher nicht auszugehen. 3.3.3. Die zweite vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, genannte Alternative (dort: "[...] Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die ‚Ablehnung der Bewerbung' sei schon eine Folge der Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes") ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Empfehlung der Kommission gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BVwGG von mindestens drei Bewerbern an die Bundesregierung zur Vorschlagserstattung nicht bindend ist vergleiche Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 134, B-VG Rz 11 (Stand 01.01.2021, rdb.at). Davon, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Stadium (als dem die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheides der römisch 40 ) erfolgte, ist daher nicht auszugehen.
Dies auch deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof ebenso im zitierten Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, betreffend die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten der Großbetriebsprüfung um die Planstelle eines Richters des BFG hinsichtlich der Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG aussprach (wobei die vom Personalsenat des BFG erstatteten Dreiervorschläge bei der Besetzung von Richterplanstellen beim BFG für die Bundesregierung – wie auch die Empfehlung der Kommission nach § 2 Abs. 3 BVwGG – nicht bindend sind, siehe RV 1618 BlgNR XXIV. GP, 18; Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid Art. 134 B-VG Rz 11 (Stand 01.01.2021, rdb.at)), dass die Ablehnung im Ergebnis dadurch erfolgte, dass andere Bewerberinnen und Bewerber durch – diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende – Bescheide des zuständigen obersten Organes ernannt wurden und eine solche Ernennung auch die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber impliziert. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des BFG zur Entscheidung über den Antrag bestand, wurde – trotz im Ergebnis erfolgter Aufhebung des Erkenntnisses, dies jedoch mangels Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde – als zutreffend erachtet (siehe VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Diese Sachverhaltskonstellation ist daher auch insofern mit dem Beschwerdefall vergleichbar, zumal beiden vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fallkonstellationen Ernennungen durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zugrunde liegen. Dies auch deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof ebenso im zitierten Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, betreffend die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten der Großbetriebsprüfung um die Planstelle eines Richters des BFG hinsichtlich der Zuständigkeit nach Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG aussprach (wobei die vom Personalsenat des BFG erstatteten Dreiervorschläge bei der Besetzung von Richterplanstellen beim BFG für die Bundesregierung – wie auch die Empfehlung der Kommission nach Paragraph 2, Absatz 3, BVwGG – nicht bindend sind, siehe Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 18; Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid Artikel 134, B-VG Rz 11 (Stand 01.01.2021, rdb.at)), dass die Ablehnung im Ergebnis dadurch erfolgte, dass andere Bewerberinnen und Bewerber durch – diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende – Bescheide des zuständigen obersten Organes ernannt wurden und eine solche Ernennung auch die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber impliziert. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des BFG zur Entscheidung über den Antrag bestand, wurde – trotz im Ergebnis erfolgter Aufhebung des Erkenntnisses, dies jedoch mangels Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde – als zutreffend erachtet (siehe VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Diese Sachverhaltskonstellation ist daher auch insofern mit dem Beschwerdefall vergleichbar, zumal beiden vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fallkonstellationen Ernennungen durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zugrunde liegen.
Auf einen allfälligen maßgebenden Einfluss bestimmter Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen der Beschlussfassung der Bundesregierung bzw. generell auf die Ebene der Bundesregierung stellt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der „Ablehnung“ der Bewerbung oder Beförderung jedenfalls nicht ab.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Frage, ob und inwiefern parteipolitische Beweggründe zur Ablehnung des Beschwerdeführers und damit zu einer relevanten Diskriminierung führten, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens überschreiten würden, in welchem lediglich über die Zulässigkeit der Zurückweisung und nicht über eine allfällige Diskriminierung abzusprechen ist.
Eine Entscheidung darüber hat somit aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs über die Formalebene des die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheides der bescheiderlassenden Behörde und damit konkret die XXXX zu entscheiden, auch wenn diese hinsichtlich der Ernennung keine (alleinige) Entscheidungskompetenz hatte, was aber ebenso auf den damaligen XXXX und die belangte Behörde zutrifft. Dieses Ergebnis ist auch insofern konsequent, als mit dem Intimationsbescheid einerseits die Entscheidung der Bundesregierung als Kollegialorgan – somit im Übrigen auch jene der XXXX , sei es durch Zustimmung oder Nichterscheinen im Rahmen der Beschlussfassung – sowie der mit der Entschließung zum Ausdruck kommende Wille des Bundespräsidenten, der die Letztentscheidung hinsichtlich der gegenständlichen Ernennung getroffen hat, nach außen kundgemacht und damit gegenüber dem Ernannten überhaupt erst wirksam wurde, so wie auch die Ablehnung des Beschwerdeführers.Eine Entscheidung darüber hat somit aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs über die Formalebene des die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheides der bescheiderlassenden Behörde und damit konkret die römisch 40 zu entscheiden, auch wenn diese hinsichtlich der Ernennung keine (alleinige) Entscheidungskompetenz hatte, was aber ebenso auf den damaligen römisch 40 und die belangte Behörde zutrifft. Dieses Ergebnis ist auch insofern konsequent, als mit dem Intimationsbescheid einerseits die Entscheidung der Bundesregierung als Kollegialorgan – somit im Übrigen auch jene der römisch 40 , sei es durch Zustimmung oder Nichterscheinen im Rahmen der Beschlussfassung – sowie der mit der Entschließung zum Ausdruck kommende Wille des Bundespräsidenten, der die Letztentscheidung hinsichtlich der gegenständlichen Ernennung getroffen hat, nach außen kundgemacht und damit gegenüber dem Ernannten überhaupt erst wirksam wurde, so wie auch die Ablehnung des Beschwerdeführers.
Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang, wonach Intimationsbescheide der intimierenden XXXX zuzurechnen sind (und eine Anfechtung (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten unzulässig ist) (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0145; VfGH 08.06.2004, B 1178/03 und B 215/04, wenn auch betreffend Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen), sowie mit den grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass dann, wenn eine Behörde als oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden hat, die Entscheidung der (bescheiderlassenden) Behörde und nicht den Behörden zugerechnet werden kann, mit denen das Einvernehmen herzustellen war; dieser Bescheid stellt auch nicht einen Intimationsbescheid dar, mit dem die Entscheidung jener Behörden kundgetan wird, mit denen das Einvernehmen herzustellen war (VwGH 10.09.1970, 1143/70). Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang, wonach Intimationsbescheide der intimierenden römisch 40 zuzurechnen sind (und eine Anfechtung (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten unzulässig ist) vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/12/0145; VfGH 08.06.2004, B 1178/03 und B 215/04, wenn auch betreffend Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen), sowie mit den grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass dann, wenn eine Behörde als oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden hat, die Entscheidung der (bescheiderlassenden) Behörde und nicht den Behörden zugerechnet werden kann, mit denen das Einvernehmen herzustellen war; dieser Bescheid stellt auch nicht einen Intimationsbescheid dar, mit dem die Entscheidung jener Behörden kundgetan wird, mit denen das Einvernehmen herzustellen war (VwGH 10.09.1970, 1143/70).
Für den konkreten Fall kann daraus abgeleitet werden, dass auch dann, wenn (so wie konkret durch die Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten und die die Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Behörde) im Ergebnis ein Zusammenwirken verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zur Ernennung des Mitbewerbers und damit zur Ablehnung der anderen Bewerber vorgesehen ist, die schlussendlich nach außen gegenüber dem ernannten Mitbewerber kundgegebene (konkret: durch die Ausfertigung des Intimationsbescheides) Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde zuzurechnen ist, somit im gegenständlichen Fall der XXXX . Für den konkreten Fall kann daraus abgeleitet werden, dass auch dann, wenn (so wie konkret durch die Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten und die die Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Behörde) im Ergebnis ein Zusammenwirken verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zur Ernennung des Mitbewerbers und damit zur Ablehnung der anderen Bewerber vorgesehen ist, die schlussendlich nach außen gegenüber dem ernannten Mitbewerber kundgegebene (konkret: durch die Ausfertigung des Intimationsbescheides) Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde zuzurechnen ist, somit im gegenständlichen Fall der römisch 40 .
Dies ist damit ungeachtet dessen, dass im konkreten Fall die intimierende Dienstbehörde nicht mit jener ident ist, die die Ausschreibung vorgenommen hat, auch insofern konsequent, als das B-GlBG dem Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrechts folgt, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat.
3.3.5. Eine Zuständigkeit des damaligen XXXX bzw. nunmehr der belangten Behörde kann schließlich auch nicht daran geknüpft werden, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail eines Mitarbeiters des XXXX mitgeteilt wurde, dass der Bundespräsident einen Mitbewerber ernannt habe. Denn wie dargelegt, ist als „Ablehnung“ im Sinne des B-GlBG nicht eine solche E-Mail zu qualifizieren, sondern ist die Ablehnung in diesem Sinne durch den die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid der XXXX impliziert. Dass nicht jene Dienstbehörde als die die Bewerbung oder Beförderung ablehnende Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 3 B-GlBG zu qualifizieren ist, die die Ablehnung dem Beschwerdeführer förmlich mitteilte, folgt auch daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, die Präsidentin des BFG zweifellos nicht als zuständige („ablehnende“) Dienstbehörde qualifizierte, obwohl (wie dem Verfahrensgang des – diesem Erkenntnis zugrundeliegenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W129 2167560-1, zu entnehmen ist) dem dortigen Beschwerdeführer mit E-Mail des BFG mitgeteilt wurde, dass die ausgeschriebenen Planstellen anderweitig besetzt worden seien. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass jene Dienstbehörde als ablehnende Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG zu qualifizieren ist, die gegenüber dem Beschwerdeführer als die die Bewerbung/Beförderung ablehnende Dienstbehörde aufgetreten ist. 3.3.5. Eine Zuständigkeit des damaligen römisch 40 bzw. nunmehr der belangten Behörde kann schließlich auch nicht daran geknüpft werden, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail eines Mitarbeiters des römisch 40 mitgeteilt wurde, dass der Bundespräsident einen Mitbewerber ernannt habe. Denn wie dargelegt, ist als „Ablehnung“ im Sinne des B-GlBG nicht eine solche E-Mail zu qualifizieren, sondern ist die Ablehnung in diesem Sinne durch den die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid der römisch 40 impliziert. Dass nicht jene Dienstbehörde als die die Bewerbung oder Beförderung ablehnende Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG zu qualifizieren ist, die die Ablehnung dem Beschwerdeführer förmlich mitteilte, folgt auch daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, die Präsidentin des BFG zweifellos nicht als zuständige („ablehnende“) Dienstbehörde qualifizierte, obwohl (wie dem Verfahrensgang des – diesem Erkenntnis zugrundeliegenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W129 2167560-1, zu entnehmen ist) dem dortigen Beschwerdeführer mit E-Mail des BFG mitgeteilt wurde, dass die ausgeschriebenen Planstellen anderweitig besetzt worden seien. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass jene Dienstbehörde als ablehnende Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG zu qualifizieren ist, die gegenüber dem Beschwerdeführer als die die Bewerbung/Beförderung ablehnende Dienstbehörde aufgetreten ist.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass aufgrund der oben dargelegten Zuständigkeiten nach dem RStDG und BMG eine Zuständigkeit des damaligen XXXX (auch) zur Ausfertigung des Intimationsbescheides an den Ernannten bestanden hätte (bzw. nunmehr der belangten Behörde) und auch nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Ausführungen des XXXX in der Weiterleitung nach § 6 AVG der damalige XXXX gemeinsam mit der belangten Behörde die gegenständliche Entschließung des Bundespräsidenten gegenzeichnete, kann dies im konkreten Fall keine Zuständigkeit des damaligen XXXX bzw. nunmehr der belangten Behörde begründen. Denn nach § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG sind Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a B-GlBG mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat, somit entsprechend der obigen Judikatur bei der XXXX durch Ausfertigung des Intimationsbescheides, und damit nicht bei jener, die diesen Bescheid entsprechend gesetzlicher Zuständigkeiten allenfalls hätte ausfertigen müssen. Auch insofern können daher die im Verfahren thematisierten Zuständigkeitsfragen nach § 207 Abs. 2 RStDG und dem BMG dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass aufgrund der oben dargelegten Zuständigkeiten nach dem RStDG und BMG eine Zuständigkeit des damaligen römisch 40 (auch) zur Ausfertigung des Intimationsbescheides an den Ernannten bestanden hätte (bzw. nunmehr der belangten Behörde) und auch nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Ausführungen des römisch 40 in der Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG der damalige römisch 40 gemeinsam mit der belangten Behörde die gegenständliche Entschließung des Bundespräsidenten gegenzeichnete, kann dies im konkreten Fall keine Zuständigkeit des damaligen römisch 40 bzw. nunmehr der belangten Behörde begründen. Denn nach Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG sind Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, B-GlBG mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat, somit entsprechend der obigen Judikatur bei der römisch 40 durch Ausfertigung des Intimationsbescheides, und damit nicht bei jener, die diesen Bescheid entsprechend gesetzlicher Zuständigkeiten allenfalls hätte ausfertigen müssen. Auch insofern können daher die im Verfahren thematisierten Zuständigkeitsfragen nach Paragraph 207, Absatz 2, RStDG und dem BMG dahingestellt bleiben.
Auch haushaltsrechtliche Erwägungen können bei der Frage, welche Dienstbehörde für Ansprüche eines Beamten gegen den Bund als einheitliches Rechtssubjekt zuständig ist, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Auch haushaltsrechtliche Erwägungen können bei der Frage, welche Dienstbehörde für Ansprüche eines Beamten gegen den Bund als einheitliches Rechtssubjekt zuständig ist, keine entscheidende Rolle spielen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097).
Die belangte Behörde ist daher nicht als ablehnende Dienstbehörde gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG anzusehen, weshalb die belangte Behörde zu Recht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat.Die belangte Behörde ist daher nicht als ablehnende Dienstbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG anzusehen, weshalb die belangte Behörde zu Recht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat.
Da die belangte Behörde auch offenbar berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit hatte, war ebenso davon auszugehen, dass die belangte Behörde über die Zuständigkeitsfrage zu Recht mit Bescheid abgesprochen hat (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Da die belangte Behörde auch offenbar berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit hatte, war ebenso davon auszugehen, dass die belangte Behörde über die Zuständigkeitsfrage zu Recht mit Bescheid abgesprochen hat vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher im vorliegenden Fall entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher im vorliegenden Fall entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob ein Richter XXXX des XXXX , der sich um die Planstelle XXXX beworben hat und abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch nach § 18a B-GlBG bei dem für die Ausschreibung zuständigen Mitglied der Bundesregierung geltend zu machen hat oder bei jenem, welches den Intimationsbescheid an den zum Zug gekommenen Mitbewerber ausfertigte. Die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zwar auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob ein Richter römisch 40 des römisch 40 , der sich um die Planstelle römisch 40 beworben hat und abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG bei dem für die Ausschreibung zuständigen Mitglied der Bundesregierung geltend zu machen hat oder bei jenem, welches den Intimationsbescheid an den zum Zug gekommenen Mitbewerber ausfertigte. Die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zwar auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausschreibung beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Diskriminierungsverbot Entschädigungsantrag Ernennung Gleichbehandlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2336543.1.00Im RIS seit
10.09.2026Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026