Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AusG 1989;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0146Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. M in S, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 4. Mai 2005, Zl. BMBWK-304/0003-III/9a/2005, betreffend Bestellung der mitbeteiligten Partei zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0145), sowie vom 24. Mai 2005, Zl. BMBWK-304/0005-III/9a/2005, betreffend Berichtigung des genannten Bescheides vom 4. Mai 2005 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0146; mitbeteiligte Partei: Dr. W, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Kärnten (kurz: LSR), wo sie seit 1997 als Leiterin der Personalabteilung tätig ist. Ab dem Jahr 1998 war sie darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Landesschulratsdirektors betraut.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit drei weiteren Personen, von denen eine die Bewerbung in der Folge jedoch wieder zurückzog - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. August 2001 ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des LSR.
Die Bewerber um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2000 (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß § 15 K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das "Abschneiden" der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.Die Bewerber um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, in der Fassung , vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000, (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß Paragraph 15, K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das "Abschneiden" der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.
Durchgeführt wurde das Objektivierungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung; die Beurteilungskommission, die sich aus zwei Beamten der Landesregierung sowie einer Angehörigen eines Personalberatungsbüros zusammensetzte, wurde seitens des LSR bestellt. Am 24. Oktober 2001 hatten die Bewerber die schriftliche Arbeit zu erstellen, das Hearing fand am 7. November 2001 statt. Darüber hinaus wurde ein psychologischer Test durchgeführt, der von einer Psychologin ausgewertet wurde.
Als Grundlage für die Bewertung wurde von der Beurteilungskommission das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktion unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien konkretisiert und ein Bewertungssystem in der Art festgelegt, dass jedes Kriterium des Anforderungsprofiles prozentmäßig zu gewichten sei. Auf Basis dessen wurden von jedem Gutachter für jeden der Verfahrensschritte (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit, Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben. Die vergebenen Punkte wurden dann in Prozentzahlen umgerechnet und auf diese Weise ermittelt, zu wie viel Prozent der jeweilige Bewerber das Anforderungsprofil erfülle.
Auf Basis der dabei gewonnenen Ergebnisse beschloss die Beurteilungskommission einstimmig einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle, der in weiterer Folge ernannte Mitbewerber an die erste Stelle gereiht war. Die Begründung der Beurteilungskommission lautete wie folgt:
"An erster Stelle wurde Herr Dr. W gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 85,82 %. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.
An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 84,25 %. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse."
Der LSR erstattete auf Grund des Beschlusses seines Kollegiums in der Sitzung vom 10. Jänner 2002 einen Ernennungsvorschlag an das zuständige Bundesministerium, in dem der seitens der Beurteilungskommission vorgeschlagenen Reihung gefolgt wurde. Das Kollegium schloss sich dabei auch der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war, an. Nach Durchführung ergänzender Erhebungen schlug die zuständige Bundesministerin den Erstgereihten (Dr. W.) zur Bestellung vor.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 wurde dieser Mitbewerber (die mitbeteiligte Partei Dr. W.) schließlich zum Amtsdirektor des LSR bestellt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 27. Juni 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 wurde dieser Mitbewerber (die mitbeteiligte Partei Dr. W.) schließlich zum Amtsdirektor des LSR bestellt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 27. Juni 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof sowohl gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 als auch gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, B 1294/02, B 1382/02 = VfSlg. 16.906, wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den erstgenannten Bescheid wandte, als unzulässig zurückgewiesen; insoweit sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtete, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.In der Folge erhob die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof sowohl gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 als auch gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, B 1294/02, B 1382/02 = VfSlg. 16.906, wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den erstgenannten Bescheid wandte, als unzulässig zurückgewiesen; insoweit sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtete, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
Daraufhin wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 erneut (gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz) abgewiesen.Daraufhin wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 erneut (gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Bundes-Schulaufsichtsgesetz) abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - in getrennten Schriftsätzen - sowohl gegen den an den zum Amtsdirektor ernannten Mitbewerber gerichteten (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 (dem die o.e. Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 zu Grunde liegt) als auch gegen den (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (erstere protokolliert zu B 1178/03, zweitere zu B 215/04).Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - in getrennten Schriftsätzen - sowohl gegen den an den zum Amtsdirektor ernannten Mitbewerber gerichteten (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 (dem die o.e. Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 zu Grunde liegt) als auch gegen den (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 auf Artikel 144, Absatz eins, B-VG gestützte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (erstere protokolliert zu B 1178/03, zweitere zu B 215/04).
Der Verfassungsgerichtshof sprach hierüber mit Erkenntnis vom 8. Juni 2004, B 1178/03 und B 215/04 = VfSlg. 17.184, aus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verletzt worden sei, und hob die Bescheide auf.
In seiner Begründung führte er u.a. Folgendes aus:
"1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies trifft auch für die zu B 1178/03 protokollierte Beschwerde gegen den (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg. 3457/1958, 15.696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig. Soweit die Bundesministerin in ihrer im Verfahren zu B 1178/03 erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, der in Rede stehende Bescheid betreffe nur den zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerber, nicht aber die Beschwerdeführerin, und daher sei diese auch nicht beschwerdelegitimiert, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: "1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies trifft auch für die zu B 1178/03 protokollierte Beschwerde gegen den (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Artikel 67, Absatz eins, und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Artikel 144, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg. 3457/1958, 15.696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig. Soweit die Bundesministerin in ihrer im Verfahren zu B 1178/03 erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, der in Rede stehende Bescheid betreffe nur den zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerber, nicht aber die Beschwerdeführerin, und daher sei diese auch nicht beschwerdelegitimiert, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist - was hier im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Bundes-SchulaufsichtsG zutrifft -, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (s. etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH). Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s. VfSlg. 12.556/1990, S 502, und VwGH 28.1.2004, 2003/12/0036, sowie 28.1.2004, 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am 12. Juli 2002 von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am 1. September 2003 gegen den (Intimations-)Bescheid vom 17. Juni 2002 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd. § 82 Abs. 1 VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983, 10.637/1985, 13.287/1992, 13.543/1993 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist - was hier im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, Bundes-SchulaufsichtsG zutrifft -, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (s. etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH). Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s. VfSlg. 12.556/1990, S 502, und VwGH 28.1.2004, 2003/12/0036, sowie 28.1.2004, 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am 12. Juli 2002 von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am 1. September 2003 gegen den (Intimations-)Bescheid vom 17. Juni 2002 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd. Paragraph 82, Absatz eins, VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983, 10.637/1985, 13.287/1992, 13.543/1993 mwH).
2. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in erster Linie vor, sie durch die bekämpften Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
2.1. Die mit Erkenntnis VfGH 25.6.2003 B 1294/02, B 1382/02, erfolgte Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
'In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen ...
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich.
Die eigentliche Begründung des Bescheides vom 27. Juni 2002
erschöpft sich jedoch ... allein in Folgendem:
'Schlüssig war schließlich auch (nämlich so wie die Erstellung des Anforderungsprofiles) die sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles ergab bei den Managementfähigkeiten (Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit) bei Dr. W (dem letztlich ernannten Mitbewerber) 9,40 %, bei Ihnen 7,80 %. Bei der allgemeinen Persönlichkeit (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen) lag der Abdeckungsgrad bei Dr. W bei 10,45 % und bei Ihnen bei 10,35 %. Der Arbeitsstil (Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit) wurde bei Dr. W mit 10,20 %, bei Ihnen mit 10,80 %, die geistigen Fähigkeiten (Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken) bei Dr. W mit 9,80 %, bei Ihnen mit 9 % und die Kommunikation bzw. Kooperation (Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, schriftliche Ausdrucksfähigkeit) bei Dr. W mit 10,40 %, bei Ihnen mit 10,13 % - gemessen am Anforderungsprofil - abgedeckt.
Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrundeliegenden Objektivierungsverfahren bei Dr. W der höchste von den Bewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles und damit die Erstreihung des Genannten im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und dem Herrn Bundespräsidenten Dr. W zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden.'
Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu diesem Ergebnis gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.
Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.
...
Damit hat es die belangte Behörde aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Feststellung, dass 'der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen' sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren 'in schlüssiger Weise' die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht.'
2.2. Der - hier bekämpfte - im zweiten Rechtsgang erlassene (Ersatz )Bescheid vom 7. Jänner 2004 unterscheidet sich in seiner Begründung von diesem als gleichheitswidrig erkannten Bescheid einzig und allein in Folgendem: Dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid war eine tabellarische Darstellung der Ergebnisse der Bewertung der Bewerber/innen seitens der Beurteilungskommission angeschlossen, im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid sind diese Bewertungsergebnisse in der Begründung des Bescheides zT in verbaler Umschreibung dargestellt. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch an den Mängeln, die zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führten, nichts geändert hat.
3. Somit sind aber die hier bekämpften Bescheide (vgl. VfSlg. 12.556/1990) aus den selben Erwägungen, wie sie dem Erkenntnis VfGH 25.6.2003 B 1294/02 zu Grunde lagen, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat." 3. Somit sind aber die hier bekämpften Bescheide vergleiche , VfSlg. 12.556/1990) aus den selben Erwägungen, wie sie dem Erkenntnis VfGH 25.6.2003 B 1294/02 zu Grunde lagen, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat."
Hierauf erließ (intimierte) die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin - entsprechend auch gegenüber der mitbeteiligten Partei Dr. W. und dem weiteren Mitbewerber Mag. P - vorerst den erstangefochtenen Bescheid:
"Frau Hofrätin
(Beschwerdeführerin)
...
BESCHEID
Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 21. März 2005 gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 21. März 2005 gem. Paragraph 11, Absatz 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde nach Darstellung
des Verwaltungsgeschehens - teils in direkter Anrede ("Auf Grund
der Ausschreibung der Stelle ... haben Sie sich um diese Stelle
beworben. ... Auf Grund dieses Dreiervorschlages wurden Sie von
der Frau Bundesministerin dem Herrn Bundespräsidenten zur
Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes ... des LSR
vorgeschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 21. März 2005 wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 zum Leiter des Inneren Dienstes ... des Amtes des LSR bestellt") - und der Rechtslage die Ausschreibung (auszugsweise) wie folgt dar:
"Ab 1. Oktober 2001 gelangt die Planstelle für die Funktion eines Landesschulratsdirektors/einer Landesschulratsdirektorin beim Landesschulrat für Kärnten in der Verwendungsgruppe AI, Funktionsgruppe 6, zur Nachbesetzung.
Hauptaufgabe des Landesschulratsdirektors/der Landesschulratsdirektorin ist es zu gewährleisten, dass der Landesschulrat für Kärnten als kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen geführt wird, dass die gesetzmäßige Erledigung aller im Amt des Landesschulrates für Kärnten anfallenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt, sowie dass die Transparenz der Entscheidungen nach innen und außen gewährleistet ist.
Weiters sind gemäß Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Kärnten insbesonders folgende Angelegenheiten der Amtsdirektion, die vom Landesschulratsdirektor/von der Landesschulratsdirektorin geleitet wird, zugeordnet:
a) Amtsleitung, Organisation und Leitung des inneren Dienstes, gemeinsame Angelegenheiten aller Abteilungen, Angelegenheiten, die keiner anderen Abteilung zugeteilt sind
b) Angelegenheiten des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte; Angelegenheiten des Kuratoriums der Pädagogischen Akademie