Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
G315 2292899-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. römisch 40 ,
1. zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1. gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird und
2. sich die Spruchpunkte des Bescheides auf die darin genannten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung stützen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 02.05.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 02.05.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Aufenthalt der BF zum Zwecke der Ausübung der Prostitution. Seit dem Jahr 2022 habe die BF in Österreich immer wieder die Prostitution ausgeübt und ihre Dienste über eine Internetplattform angeboten. Wegen der Prostitutionsausübung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids sei die BF wiederholt zur Anzeige gebracht worden und sei zu erwarten, dass sie dieses Verhalten in Zukunft fortsetzen werde. Außerdem sei die BF wegen Betrugsverdachts angezeigt worden. Wenn auch – mangels Mitwirkung an den Strafverfahren – noch ohne gerichtliche Verurteilung oder rechtskräftige Bestrafung zeige sich aus den vorliegenden Berichten und Anzeigen, dass vom Gesamtverhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Bevölkerung (etwa Schutz der Volksgesundheit) ausgehe. Des Weiteren habe die BF in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF am 07.05.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 21.05.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Außerdem wurde beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF lediglich Rumänisch spriche und bescheidene Englischkenntnisse habe, von der belangte Behörde sowie den Erhebungsbeamten jedoch nie ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Zugestellte Schriftstücke seien nie in die Muttersprache der BF übersetzt worden. Lediglich in einem einzigen Fall sei die Beiziehung der anwaltlichen Vertretung ermöglicht worden. Der angefochtene Bescheid stützte sich lediglich auf Vermutungen und vermeintliche Beweisergebnisse anderer Verfahren. Zudem verletze die Verwertung von Beweisergebnissen, welche der BF nie zur Kennntis gebracht wurden, Verteidigungs- und Parteirechte und sei der Bescheid aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels zu beheben. Die BF habe stets betont, keineswegs der Prostitution nachzugehen und werde erneut darauf hingewiesen, dass die BF nicht der Prostitution nachgehe und dies auch in der Vergangenheit nicht getan habe. Es habe keine kriminaltechnische Auswertung des Urhebers des Interneteintrags auf der einschlägigen Internetplattform stattgefunden und stamme der Eintrag nicht von der BF. Auch Bewertungen auf der Inernetseite seien nicht als Beweis geeignet, zumal Betreiber derartiger Internetseiten Bewertungen häufig selbst vornehmen würden. Wäre die BF von der belangten Behörde einvernommen worden, hätte sie unter anderem zu familiären Verhältnissen Auskunft gegeben und verstoße eine schriftliche Beantwortung von Fragen gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die BF besuche in Österreich regelmäßig Familienangehörige und verstoße der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides gegen Art 8 EMRK.Im Wesentlichen zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF lediglich Rumänisch spriche und bescheidene Englischkenntnisse habe, von der belangte Behörde sowie den Erhebungsbeamten jedoch nie ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Zugestellte Schriftstücke seien nie in die Muttersprache der BF übersetzt worden. Lediglich in einem einzigen Fall sei die Beiziehung der anwaltlichen Vertretung ermöglicht worden. Der angefochtene Bescheid stützte sich lediglich auf Vermutungen und vermeintliche Beweisergebnisse anderer Verfahren. Zudem verletze die Verwertung von Beweisergebnissen, welche der BF nie zur Kennntis gebracht wurden, Verteidigungs- und Parteirechte und sei der Bescheid aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels zu beheben. Die BF habe stets betont, keineswegs der Prostitution nachzugehen und werde erneut darauf hingewiesen, dass die BF nicht der Prostitution nachgehe und dies auch in der Vergangenheit nicht getan habe. Es habe keine kriminaltechnische Auswertung des Urhebers des Interneteintrags auf der einschlägigen Internetplattform stattgefunden und stamme der Eintrag nicht von der BF. Auch Bewertungen auf der Inernetseite seien nicht als Beweis geeignet, zumal Betreiber derartiger Internetseiten Bewertungen häufig selbst vornehmen würden. Wäre die BF von der belangten Behörde einvernommen worden, hätte sie unter anderem zu familiären Verhältnissen Auskunft gegeben und verstoße eine schriftliche Beantwortung von Fragen gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die BF besuche in Österreich regelmäßig Familienangehörige und verstoße der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides gegen Artikel 8, EMRK.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des rumänischen Reisepasses der BF sowie eine Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens eingebracht.
3. Die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.05.2024, einlangend am 03.06.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 04.06.2024 wurde die BF unter anderem aufgefordert binnen 2 Wochen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretiesieren und Angaben zu ihren familiären Verhältnissen zu machen. Ferner wurde die BF auf im Behördenakt erliegende Polizeiberichte und Anzeigen hingewiesen und eingeladen hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 12.06.2024 langte in der Folge die Stellungnahme der BF ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF aktuell keinen Wohnsitz in Österreich habe und sich im Rahmen von Kurzaufenthalten von ein bis zwei Tagen – zum Besuch ihres in Österreich wohnhaften Bruders sowie aus beruflichen Gründen (Handel mit PKW) – in Österreich aufhalte. Die BF sei auf ihr Einkommen im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit angewiesen. Nach Wissensstand der Rechtsvertretung befinde sich die BF aktuell in Rumänien.
5. Am 24.06.2024 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes zu aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion Tirol.
Am 25.06.2024 langte die Antwort der belangten Behörde samt Aktenvermerk zu einer Internetannonce ein. Am 26.06.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion eine Benachrichtigung über die Einstellung von Verfahen vom 21.07.2023. Am 27.06.2024 wurde durch die belangte Behörde ein Antwortschreiben der BH XXXX übermittelt.Am 25.06.2024 langte die Antwort der belangten Behörde samt Aktenvermerk zu einer Internetannonce ein. Am 26.06.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion eine Benachrichtigung über die Einstellung von Verfahen vom 21.07.2023. Am 27.06.2024 wurde durch die belangte Behörde ein Antwortschreiben der BH römisch 40 übermittelt.
6. Am 04.07.2024 wurde der Rechtsvertretung der BF in der Außenstelle Innsbruck Akteneinsicht gewährt und eine Fotokopie des gesamten Aktes angefertigt.
7. Am 04.07.2024 langte die Verständigung von der Anklageerhebung wegen Betruges zur Person der BF ein.
8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 09.07.2024 wurde beantragt, sämtliche der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Akten in vollständiger Form einzuholen und es wurde Vorbringen zu den im Akt befindlichen Unterlagen erstattet. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF keineswegs nach wie vor Annoncen als Prostituierte schalte.
9. Mit Schreiben vom 10.07.2024 an die Rechtsvertretung der BF wurde diese vom Ergebnis der Beweisaufnahme (unter anderem: Einstellung bzw. vorläufige Erledigung zweier Strafverfahren, Anklageerhebung, anhängige Verwaltungsstrafverfahren, Annonce) verständigt und eine Frist für eine Stellungnahme in der Dauer von 2 Wochen eingeräumt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Aktenteile von der bereits erfolgten Akteneinsicht ausgenommen waren.
10. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 12.07.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF kein anhängiges Strafverfahren bekannt sei und wurde Einsicht in die Verständigung über die Anklageerhebung sowie über die Verständigung betreffend anhängige Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Vorgebracht wurde unter anderem weiters, dass selbst wenn die Annonce von der BF stamme, in dieser keineswegs Prostitutionstätigkeiten angeboten würden und könne nicht auf sexuelle Handlungen gegen Entgelt geschlossen werden. Das Zurschaustellen des Körpers sei nicht strafbar. Ohne kriminaltechnische Untersuchung könne der BF die Website nicht zugeordnet werden. Durch das Abwarten zukünftiger Verfahrensausgänge werde die BF in ihren Rechten verletzt. Von der Akteneinsicht hätte auch behördeninterne Korrespondenz umfasst sein müssen, da es sich um Strafakten handle.
11. Am 15.07.2024 übermittelte die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der BH XXXX zu dort anhängigen Verfahren.11. Am 15.07.2024 übermittelte die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der BH römisch 40 zu dort anhängigen Verfahren.
12. Am 26.07.2024 langte die Verständigung von der Einstellung eines Ermittlunsverfahrens betreffend das Suchtmittelgesetz ein.
13. Am 01.08.2024 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF nach wie vor im Internet annonciere und wurde die entsprechende Annonce übermittelt.
14. Am 31.10.2024 reichte die belangte Behörde eine Anzeige nach dem Führerscheingesetz und eine kriminalpolizeiliche Wahrnehmungsmeldung samt Lichbildbeilagen und Datenbankauszügen nach.
15. Am 07.11.2024 erging eine Mitteilung zur errfolgten Abschiebung der BF nach Deutschland und wurde der diesbezügliche Übergabeschein übermittelt.
16. Am 08.11.2024 wurde unter anderem ein Bericht über die rezente verkehrspolizeiliche Kontrolle der BF, eine Anzeige nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Führerscheingesetz, ein erfolgter Festnahme- und Abschiebeauftrag, die niederschriftliche Einvernahme der BF sowie diverse Behördenkorespondenz übermittelt.
Zudem wurde eine schriftliche Stellungnahme der BF vom 06.11.2024 übermittelt, in welcher unter anderem gerügt wird, dass die aufschiebende Wirkung noch nicht zuerkannt worden sei. Zudem wurde vorgebracht, dass die BF ihren Lebensgefährten besuchen wollte und sie sich auch aus beruflichen Gründen (sie sei in der KFZ-Brache tätig) in Österreich aufgehalten habe.
18. Am 18.11.2024 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF nach wie vor im Internet annonciere und wurde die entsprechende Annonce übermittelt. Am 28.11.2024 langte ein diesbezüglicher Erhebungsbericht der LPD Tirol ein.
17. Am 15. und 19.11.2024 ergingen Anfragen an die BH XXXX , XXXX und XXXX sowie an die Staatsanwaltschaft XXXX zum Stand dort anhängiger Verfahren.17. Am 15. und 19.11.2024 ergingen Anfragen an die BH römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zum Stand dort anhängiger Verfahren.
Am 21.11.2024 langte eine Antwort des BG XXXX ein. Am 18.12.2024 langte die Auskunft der BH XXXX und XXXX ein. Die BH XXXX entsprach dem Auskunftsersuchen letztlich mit E-Mail vom 04.02.2025.Am 21.11.2024 langte eine Antwort des BG römisch 40 ein. Am 18.12.2024 langte die Auskunft der BH römisch 40 und römisch 40 ein. Die BH römisch 40 entsprach dem Auskunftsersuchen letztlich mit E-Mail vom 04.02.2025.
18. Zu den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der vorläufigen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zuletzt am 10.04.2024 Parteiengehör gewährt.
19. Mit Schreiben vom 14.04.2026 erging dazu eine Stellungnahme, mit welcher im Wesentlichen die lange Verfahrensdauer gerügt und vorgebracht wurde, dass der BF kein faires Verfahren zuteil werde. Zudem wurde erneut Akteneinsicht beantragt. Gleichzeitig wurde die Vollmacht der bisherigen Rechtsvertretung aufgelöst.
20. Aufgrund der beantragten Akteneinsicht wurde eine Mitteilung an die von den Vertretern bekannt gegebene Adresse der BF im Herkunftsland übermittelt und die BF diesbezüglich manuduziert und eingeladen, sich mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung setzten, um einen Termin für eine Akteneinsicht zu vereinbaren.
Es wurden zudem (neuerlich) bestimmte Themen dem Parteiengehör unterzogen und zur aufschiebenden Wirkung wurde die vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Entscheidung aufgrund der Ausreise der BF gegenstandslos geworden sei. Auf die im Parteiengehör vom 10.04.2025 dargestellten Erhebungsergebnisse und den dort zusammengefassten Verfahrensgang wurde ausdrücklich hingewiesen und entsprechende Unterlagen übermittelt. Ferner wurde die BF darüber belehrt, dass sie einen neuen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin bekanntgeben und Beweisanträge stellen könne. In der Beilage wurde ein Informationsblatt mit den Kontaktdaten einer kostenlosen österreichischen Rechtsberatung in der Sprache der BF übermittelt. Die BF wurde auch aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, was konkret aus ihrer Sicht in einer Verhandlung zu erörtern wäre, wenn sie den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht erhält.
Das Poststück wurde am 15.05.2025 nachweislich übernommen (Nachweis einer Auslandszustellung im Akt).
21. Bislang hat die BF weder eine Stellungnahme, eine Mitteilung zur Akteneinsicht oder sonst eine Mitteilug abgegeben; es wurde auch keine Mitteilung einer neuen Rechtsvertretung erstattet. Die BF hat auch keinen im Vergleich zum bisherigen Verfahren gänderten Sachverhalt mitgeteilt.
22. Am 10.08.2026 wurden Aktenvermerke angelegt, die die Auskünkfte verschiedener Bezirkshauptmannschaften zum Stand der dort eingeleiteten Verfahren darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren (vgl. Kopie Reisepass, AS 281). Vor ihrer Heirat führte die BF den Familiennamen XXXX und führte sie diesen auch vor ihrer Ausreise aus Österreich wieder. Sie spricht Rumänisch als Muttersprache und ein wenig Englisch und Deutsch. Die Englischkenntnisse der BF sind zur Verständigung ausreichend.1.1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren vergleiche Kopie Reisepass, AS 281). Vor ihrer Heirat führte die BF den Familiennamen römisch 40 und führte sie diesen auch vor ihrer Ausreise aus Österreich wieder. Sie spricht Rumänisch als Muttersprache und ein wenig Englisch und Deutsch. Die Englischkenntnisse der BF sind zur Verständigung ausreichend.
1.1.2. Die BF ist gesund (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.11.2024, OZ 21) und arbeitsfähig.1.1.2. Die BF ist gesund vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.11.2024, OZ 21) und arbeitsfähig.
1.1.3. Der Bruder der BF, XXXX , hält sich in Österreich auf, verfügt aktuell jedoch über keinen Wohnsitz und schlief in seinem PKW (vgl. Bericht LPD vom 06.11.2024, OZ 21). Diesen Bruder besuchte die BF im Rahmen ihrer Aufenthalte in Österreich (vgl. Stellungnahme vom 12.06.2024, OZ 4).1.1.3. Der Bruder der BF, römisch 40 , hält sich in Österreich auf, verfügt aktuell jedoch über keinen Wohnsitz und schlief in seinem PKW vergleiche Bericht LPD vom 06.11.2024, OZ 21). Diesen Bruder besuchte die BF im Rahmen ihrer Aufenthalte in Österreich vergleiche Stellungnahme vom 12.06.2024, OZ 4).
1.1.4. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Rumänien (vgl. Stellungnahme vom 12.06.2024, OZ 4, Zustelladresse lt. Rückschein zum lezten Parteiengehör, OZ 40).1.1.4. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Rumänien vergleiche Stellungnahme vom 12.06.2024, OZ 4, Zustelladresse lt. Rückschein zum lezten Parteiengehör, OZ 40).
1.2. Zum Aufenthalt der BF in Österreich:
1.2.1. Die BF war von XXXX 2022 – XXXX 2022 mit dem Nachnamen XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX , gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 12.02.2025; ZMR zuletzt eingesehen am 10.08.2026). Bei dieser Adresse handelt es sich um eine amtsbekannte Unterkunft für Personen, welche sich in der Rotlichtszene bewegen (vgl. Abschlussbericht LPD vom 18.07.2023, AS 40). 1.2.1. Die BF war von römisch 40 2022 – römisch 40 2022 mit dem Nachnamen römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 12.02.2025; ZMR zuletzt eingesehen am 10.08.2026). Bei dieser Adresse handelt es sich um eine amtsbekannte Unterkunft für Personen, welche sich in der Rotlichtszene bewegen vergleiche Abschlussbericht LPD vom 18.07.2023, AS 40).
Unter dem Nachnamen XXXX scheint keine Meldung im Inland auf (ZMR zuletzt eingesehen am 10.08.2026).Unter dem Nachnamen römisch 40 scheint keine Meldung im Inland auf (ZMR zuletzt eingesehen am 10.08.2026).
1.2.2. Die BF ging in Österreich nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach (vgl. aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug).1.2.2. Die BF ging in Österreich nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach vergleiche aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug).
1.2.3. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF in Österreich als KFZ-Händlerin tätig ist.
1.2.4. Es konnten keine nennenswerten Integrationsbemühungen der BF festgestellt werden.
1.3. Zum Verhalten der BF:
1.3.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 12.02.2025, Strafregister zuletzt eingesehen am 10.08.2026).1.3.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 12.02.2025, Strafregister zuletzt eingesehen am 10.08.2026).
1.3.2. Am XXXX 2023 wurde Beamten der Landespolizeidirektion XXXX eine halbnackte verwirrte weibliche Person in XXXX gemeldet. Eine Streife traf wenige Minuten danach am Vorfallsort ein und gab die mit den Personalien der BF bezeichnete Person an, dass ihr Freund, XXXX , sie zur Prostitution und zum Konsum von Kokain zwinge (vgl. Abtretungsbericht LPD vom 19.07.2023, AS 13ff).1.3.2. Am römisch 40 2023 wurde Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 eine halbnackte verwirrte weibliche Person in römisch 40 gemeldet. Eine Streife traf wenige Minuten danach am Vorfallsort ein und gab die mit den Personalien der BF bezeichnete Person an, dass ihr Freund, römisch 40 , sie zur Prostitution und zum Konsum von Kokain zwinge vergleiche Abtretungsbericht LPD vom 19.07.2023, AS 13ff).
Des Weiteren gab die BF gegenüber den Beamten an, dass sie seit XXXX 2022 Geschlechtsverkehr auf der Internetplattform booksusi.com anbiete. Die dort angegebene Telefonnummer stimmte mit jener der BF überein. Die BF konnte keinen Ausweis, der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigt, vorweisen. (vgl. Anzeige vom 31.05.2023, AS 3f)Des Weiteren gab die BF gegenüber den Beamten an, dass sie seit römisch 40 2022 Geschlechtsverkehr auf der Internetplattform booksusi.com anbiete. Die dort angegebene Telefonnummer stimmte mit jener der BF überein. Die BF konnte keinen Ausweis, der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigt, vorweisen. vergleiche Anzeige vom 31.05.2023, AS 3f)
In der Folge wurde die BF am XXXX 2023 aufgrund des Tatzeitraums von XXXX 2022 – XXXX 2023 wie folgt bei der Bezirkshautmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 31.05.2023, AS 3ff):In der Folge wurde die BF am römisch 40 2023 aufgrund des Tatzeitraums von römisch 40 2022 – römisch 40 2023 wie folgt bei der Bezirkshautmannschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 31.05.2023, AS 3ff):
1) PAD/ XXXX /VStV § 14 lit. a LPolizeiG1) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG
Die BF habe außerhalb eines behördlich bewilligten Bordelles gewerbsmäßig ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hingegeben
2) PAD/ XXXX /VStV § 14 lit. b LPolizeiG2) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 14, Litera b, LPolizeiG
Die BF habe außerhalb eines behördlich bewilligten Bordelles, durch ein Internetinserat eine Beziehung zur Ausübung der Prostitution angebahnt.
Die gegen die BF anhängigen Verfahren wurden am XXXX 2024 aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt (vgl. E-Mail BH vom 18.12.2024, OZ 34).Die gegen die BF anhängigen Verfahren wurden am römisch 40 2024 aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt vergleiche E-Mail BH vom 18.12.2024, OZ 34).
Am 17.05.2024 gab die BF als Opfer vernommen an, dass sie das Kokain in einem Club in Innsbruck geschenkt bekommen habe, sie zuvor nie Suchtmittel konsumiert und es ausprobiert habe. Da sie stark alkoholisiert gewesen sei, könne sie sich nicht mehr an alles an diesem Abend erinnern. Da sich die BF in der Folge nach Rumänien absetzte, konnte keine Beschuldigtenvernehmung stattfinden (vgl. Abtretungsbericht LPD vom 19.07.2023, AS 13ff).Am 17.05.2024 gab die BF als Opfer vernommen an, dass sie das Kokain in einem Club in Innsbruck geschenkt bekommen habe, sie zuvor nie Suchtmittel konsumiert und es ausprobiert habe. Da sie stark alkoholisiert gewesen sei, könne sie sich nicht mehr an alles an diesem Abend erinnern. Da sich die BF in der Folge nach Rumänien absetzte, konnte keine Beschuldigtenvernehmung stattfinden vergleiche Abtretungsbericht LPD vom 19.07.2023, AS 13ff).
In der Folge stand die BF unter Verdacht am 17.05.2023 im Zuge der Vernehmung als Opfer zur Zuhälterei beim Landeskriminalamt XXXX eine falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei getätigt zu haben, indem sie im Zuge einer Zeugenvernehmung ihre zuvor getätigten Angaben bestritt und auch bestritt, als Prostituierte gearbeitet zu haben. (vgl. Abschlussbericht LPD vom 18.07.2023, AS 33ff). In der Folge stand die BF unter Verdacht am 17.05.2023 im Zuge der Vernehmung als Opfer zur Zuhälterei beim Landeskriminalamt römisch 40 eine falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei getätigt zu haben, indem sie im Zuge einer Zeugenvernehmung ihre zuvor getätigten Angaben bestritt und auch bestritt, als Prostituierte gearbeitet zu haben. vergleiche Abschlussbericht LPD vom 18.07.2023, AS 33ff).
Das Verfahren wegen falscher Beweisaussage wurde letztlich aufgrund eines im Zweifel anzunehmenden Aussagenotstandes eingestellt (vgl. Einstellungsbenachrichtigung, OZ 7). Auch das Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz wurde eingestellt (vgl. Einstellungsbenachrichtigung, OZ 17).Das Verfahren wegen falscher Beweisaussage wurde letztlich aufgrund eines im Zweifel anzunehmenden Aussagenotstandes eingestellt vergleiche Einstellungsbenachrichtigung, OZ 7). Auch das Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz wurde eingestellt vergleiche Einstellungsbenachrichtigung, OZ 17).
1.3.2. Gegen die BF wurde ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB anhängig. Das Verfahren zu XXXX wurde durch das Bezirksgericht XXXX mangels geeigneter Zustelladresse abgebrochen und wurde die BF zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben (vgl. Mitteilung BG vom 18.11.2024, OZ 27).1.3.2. Gegen die BF wurde ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB anhängig. Das Verfahren zu römisch 40 wurde durch das Bezirksgericht römisch 40 mangels geeigneter Zustelladresse abgebrochen und wurde die BF zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben vergleiche Mitteilung BG vom 18.11.2024, OZ 27).
Dem Strafverfahren liegt zu Grunde, dass die BF und die rumänische Staatsangehörige XXXX verdächtigt werden, ein namentlich bekanntes Opfer am XXXX 2024 gegen 06:30 Uhr, in XXXX , XXXX , Hotel „ XXXX “, Hotelzimmer XXXX , durch die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung zur Zahlung von EUR 495,00 verleitet zu haben, ohne die sexuelle Dienstleistung auszuführen (vgl. Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 114).Dem Strafverfahren liegt zu Grunde, dass die BF und die rumänische Staatsangehörige römisch 40 verdächtigt werden, ein namentlich bekanntes Opfer am römisch 40 2024 gegen 06:30 Uhr, in römisch 40 , römisch 40 , Hotel „ römisch 40 “, Hotelzimmer römisch 40 , durch die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung zur Zahlung von EUR 495,00 verleitet zu haben, ohne die sexuelle Dienstleistung auszuführen vergleiche Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 114).
Das Opfer gab gegenüber den Beamten im Rahmen der Zeugenvernehmung sinngemäß an, dass er über die Internetplattform „booksusi.com“ mit einer gewissen „ XXXX “ am XXXX 2023 um 00:22 Uhr – dies wurde vom Opfer vom Handy abgelesen – über die Telefonnummer +43 XXXX , zum ersten Mal Kontakt aufgenommen habe. Er habe mit „ XXXX “ eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr mit Kondom für EUR 400,00 vereinbart. „ XXXX “ sei ca. eine Stunde nach erfolgter Kontaktaufnahme an der Adresse des Opfers angekommen. Im Zimmer habe er EUR 400,00 in bar an „ XXXX “ bezahlt. Danach sei es laut Angaben des Opfers zu „normalem Geschlechtsverkehr“ mit Kondom gekommen. „ XXXX “ habe die Zeit gestoppt. Danach habe sich „ XXXX “ geduscht und habe das Zimmer verlassen. Am XXXX 2024, gegen 04:47 Uhr, habe er wieder unter derselben Telefonnummer Kontakt zu „ XXXX “ aufgenommen. Er habe nur „ XXXX “ buchen wollen, doch habe diese gesagt, dass sie gemeinsam mit einer Freundin kommen würde. Er habe deshalb einen Kollegen gefragt, ob dieser gegen Geld mit der Freundin von „ XXXX “ Sex haben wolle. Der Kollege sei einverstanden gewesen. Es sei per Telefon vereinbart worden, dass „Sex mit Gummi für eine Sunde mit XXXX “ EUR 400,00 koste und eine Stunde mit deren Freundin EUR 300,00 koste. Nachdem „ XXXX “ und deren Freundin bei ihm angekommen seien, sei er mit den beiden Frauen in sein Zimmer gegangen und habe er EUR 495,00 in bar an „ XXXX “ übergeben. Dann habe er seinen Kollegen angerufen, welcher jedoch nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen wollte. Die Frauen seien anschließend aus dem Zimmer gegangen, um sich zu beraten. Anschließend haben sie die Örtlichkeit mit dem PKW, XXXX , der von der BF gelenkt worden sei, verlassen und es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die EUR 495,00 seien von den Frauen mitgenommen worden (vgl. Anzeige vom 07.03.2024, AS 124; Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 115).Das Opfer gab gegenüber den Beamten im Rahmen der Zeugenvernehmung sinngemäß an, dass er über die Internetplattform „booksusi.com“ mit einer gewissen „ römisch 40 “ am römisch 40 2023 um 00:22 Uhr – dies wurde vom Opfer vom Handy abgelesen – über die Telefonnummer +43 römisch 40 , zum ersten Mal Kontakt aufgenommen habe. Er habe mit „ römisch 40 “ eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr mit Kondom für EUR 400,00 vereinbart. „ römisch 40 “ sei ca. eine Stunde nach erfolgter Kontaktaufnahme an der Adresse des Opfers angekommen. Im Zimmer habe er EUR 400,00 in bar an „ römisch 40 “ bezahlt. Danach sei es laut Angaben des Opfers zu „normalem Geschlechtsverkehr“ mit Kondom gekommen. „ römisch 40 “ habe die Zeit gestoppt. Danach habe sich „ römisch 40 “ geduscht und habe das Zimmer verlassen. Am römisch 40 2024, gegen 04:47 Uhr, habe er wieder unter derselben Telefonnummer Kontakt zu „ römisch 40 “ aufgenommen. Er habe nur „ römisch 40 “ buchen wollen, doch habe diese gesagt, dass sie gemeinsam mit einer Freundin kommen würde. Er habe deshalb einen Kollegen gefragt, ob dieser gegen Geld mit der Freundin von „ römisch 40 “ Sex haben wolle. Der Kollege sei einverstanden gewesen. Es sei per Telefon vereinbart worden, dass „Sex mit Gummi für eine Sunde mit römisch 40 “ EUR 400,00 koste und eine Stunde mit deren Freundin EUR 300,00 koste. Nachdem „ römisch 40 “ und deren Freundin bei ihm angekommen seien, sei er mit den beiden Frauen in sein Zimmer gegangen und habe er EUR 495,00 in bar an „ römisch 40 “ übergeben. Dann habe er seinen Kollegen angerufen, welcher jedoch nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen wollte. Die Frauen seien anschließend aus dem Zimmer gegangen, um sich zu beraten. Anschließend haben sie die Örtlichkeit mit dem PKW, römisch 40 , der von der BF gelenkt worden sei, verlassen und es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die EUR 495,00 seien von den Frauen mitgenommen worden vergleiche Anzeige vom 07.03.2024, AS 124; Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 115).
Vom Landeskriminalamt XXXX konnte „ XXXX “ in der Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als die BF identifiziert werden und wurde vermutet, dass es sich bei ihrer Begleiterin um XXXX handelt, da es bereits eine Amtshandlung mit den beiden Frauen gab, bei welcher die Beiden gemeinsam unterwegs waren. Die Beamten suchten nochmals das Opfer auf und zeigten ihm Lichtbilder der Personalausweise der beiden Frauen. Das Opfer gab an, dass es sich mit Sicherheit um die beiden Frauen handelte, die heute Morgen bei ihm gewesen seien. Mit der BF habe er bereits seit Dezember 2023 Kontakt gehabt und sei sie schon öfters für eine sexuelle Leistung bei ihm gewesen und habe es noch nie Probleme gegeben. Damals sei sie mit einem Mann in einem grauen Audi A4 zu ihm gekommen. Das Opfer übermittelte den Beamten den WhatsApp Chatverlauf. (vgl. Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 115f)Vom Landeskriminalamt römisch 40 konnte „ römisch 40 “ in der Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als die BF identifiziert werden und wurde vermutet, dass es sich bei ihrer Begleiterin um römisch 40 handelt, da es bereits eine Amtshandlung mit den beiden Frauen gab, bei welcher die Beiden gemeinsam unterwegs waren. Die Beamten suchten nochmals das Opfer auf und zeigten ihm Lichtbilder der Personalausweise der beiden Frauen. Das Opfer gab an, dass es sich mit Sicherheit um die beiden Frauen handelte, die heute Morgen bei ihm gewesen seien. Mit der BF habe er bereits seit Dezember 2023 Kontakt gehabt und sei sie schon öfters für eine sexuelle Leistung bei ihm gewesen und habe es noch nie Probleme gegeben. Damals sei sie mit einem Mann in einem grauen Audi A4 zu ihm gekommen. Das Opfer übermittelte den Beamten den WhatsApp Chatverlauf. vergleiche Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 115f)
Die Beamten konnten die BF und XXXX noch am selben Tag gegen 13:00 Uhr an der Wohnadresse des Zulassungsbesitzers des PKWs mit dem Kennzeichen XXXX , antreffen. Die BF und ihre Begleiterin gaben an, am Morgen des XXXX 2024 in Fügen an der genannten Örtlichkeit gewesen zu sein. Noch am selben Tag erfolgte die Vernehmung der BF auf der Polizeiinspektion im Beisein eines rumänischen Dolmetschers, doch wurde diese unterbrochen, da die BF ohne Rechtsanwalt keine weiteren Angaben machen wollte. Die BF gab lediglich an, dass sie am XXXX 2021 von München aus nach Hause (Rumänien) fliegen werde (Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 116ff).Die Beamten konnten die BF und römisch 40 noch am selben Tag gegen 13:00 Uhr an der Wohnadresse des Zulassungsbesitzers des PKWs mit dem Kennzeichen römisch 40 , antreffen. Die BF und ihre Begleiterin gaben an, am Morgen des römisch 40 2024 in Fügen an der genannten Örtlichkeit gewesen zu sein. Noch am selben Tag erfolgte die Vernehmung der BF auf der Polizeiinspektion im Beisein eines rumänischen Dolmetschers, doch wurde diese unterbrochen, da die BF ohne Rechtsanwalt keine weiteren Angaben machen wollte. Die BF gab lediglich an, dass sie am römisch 40 2021 von München aus nach Hause (Rumänien) fliegen werde (Abschlussbericht LPD vom 02.03.2024, AS 116ff).
In der Folge wurde die BF am 07.03.2024 aufgrund der Geschehnisse vom XXXX 2024 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshautmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 07.03.2024, AS 123ff). Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX waren folgende Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl XXXX anhängig (vgl. E-Mail BH vom 18.12.2024, OZ 33):In der Folge wurde die BF am 07.03.2024 aufgrund der Geschehnisse vom römisch 40 2024 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshautmannschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 07.03.2024, AS 123ff). Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 waren folgende Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl römisch 40 anhängig vergleiche E-Mail BH vom 18.12.2024, OZ 33):
1) § 14 lit. a iVm § 19 Abs. 1 LPolizeiG: „Verboten ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen“. 1) Paragraph 14, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, LPolizeiG: „Verboten ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen“.
2) § 4 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 AIDS-Gesetz: „[…] begeht eine Verwaltungsübertretung […], wer gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärtzlichen Untersuchung […] unterzieht“.2) Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AIDS-Gesetz: „[…] begeht eine Verwaltungsübertretung […], wer gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärtzlichen Untersuchung […] unterzieht“.
3) § 1 Abs. 1 VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz: „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. […]“.3) Paragraph eins, Absatz eins, VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz: „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. […]“.
Die genannten Verwaltungsstrafverfahren konnten aufgrund einer fehlenden Zustelladresse der BF nicht eingeleitet werden. Mittlerweile sind die Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
1.3.4. Am XXXX 2024 wurde die BF in XXXX einer Rotlichtkontrolle unterzogen (vgl. Behördenkorespondenz, AS 151) und wurde die BF am XXXX 2024 wie folgt bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt (vgl. Anzeigen vom XXXX 2024, AS169ff):1.3.4. Am römisch 40 2024 wurde die BF in römisch 40 einer Rotlichtkontrolle unterzogen vergleiche Behördenkorespondenz, AS 151) und wurde die BF am römisch 40 2024 wie folgt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angezeigt vergleiche Anzeigen vom römisch 40 2024, AS169ff):
1) PAD/ XXXX /VStV § 5 Prost VO BGBl. 314/74 [nicht mehr in Kraft]1) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 5, Prost VO BGBl. 314/74 [nicht mehr in Kraft]
Die BF habe in 6370 Kitzbühel, Siedlung Frieden 1 bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht keinen Ausweis, der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigen würde, mit sich geführt bzw. einen solchen ausgehändigt.
2) PAD/ XXXX /VStV § 4 Abs. 2 Aidsgesetz2) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz
Die BF sei der Prostitution nachgegangen, ohne sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer amtsärtzlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
3) PAD/ XXXX /VStV § 14 lit. a LPolizeiG3) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG
Die BF habe außerhalb eines behördlich bewilligten Bordelles, gewerbsmäßig, ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hingegeben (Wohnungsbesuch).
Zu den genannten Anzeigen werden Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführt (vgl. E-Mail BH vom 04.02.2024, OZ 37). Die Verfahren sind immer noch anhängig und es ist beabsichtigt, diese auch weiterzuführen und demnächst weitere Verfahrensschritte zu setzen (Auskunft der BH XXXX in einem Telefongespräch vom 10.08.2025, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde, OZ41).Zu den genannten Anzeigen werden Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geführt vergleiche E-Mail BH vom 04.02.2024, OZ 37). Die Verfahren sind immer noch anhängig und es ist beabsichtigt, diese auch weiterzuführen und demnächst weitere Verfahrensschritte zu setzen (Auskunft der BH römisch 40 in einem Telefongespräch vom 10.08.2025, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde, OZ41).
1.3.5. Am XXXX 2024 gegen 23:50 Uhr wurde die BF in XXXX einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Nachfrage gab die BF an, dass sie ihren Freund abholen wolle. Sie sei derzeit nur auf Besuch und werde demnächst zurück nach Rumänien fahren. Im Zuge der Amtshandlung kam ein syrischer Staatsangehöriger zur Amtshandlung hinzu und gab an, der Lebensgefährte der BF zu sein. Dem Beamten war das Gesicht der BF aufgrund von vergangenen Prostitutionskontrollen auf der Internetseite „booksusi.com“ bekannt und konnte nach kurzer Suche auf der Internetplattform das Profil „ XXXX “ vorgefunden werden. Aufgrund der Lichtbilder konnte dieses eindeutig der BF zugeordnet werden. Der BF wurde im Anschluss ein Lichtbild des eigenen Profils vorgezeigt und begann diese leicht beschämt zu lachen und frage den Beamten ob er sicher sei, dass es sich um ihre Person handle. Dies wurde klar bestätigt und gab die BF anher folgendes sinngemäß an:1.3.5. Am römisch 40 2024 gegen 23:50 Uhr wurde die BF in römisch 40 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Nachfrage gab die BF an, dass sie ihren Freund abholen wolle. Sie sei derzeit nur auf Besuch und werde demnächst zurück nach Rumänien fahren. Im Zuge der Amtshandlung kam ein syrischer Staatsangehöriger zur Amtshandlung hinzu und gab an, der Lebensgefährte der BF zu sein. Dem Beamten war das Gesicht der BF aufgrund von vergangenen Prostitutionskontrollen auf der Internetseite „booksusi.com“ bekannt und konnte nach kurzer Suche auf der Internetplattform das Profil „ römisch 40 “ vorgefunden werden. Aufgrund der Lichtbilder konnte dieses eindeutig der BF zugeordnet werden. Der BF wurde im Anschluss ein Lichtbild des eigenen Profils vorgezeigt und begann diese leicht beschämt zu lachen und frage den Beamten ob er sicher sei, dass es sich um ihre Person handle. Dies wurde klar bestätigt und gab die BF anher folgendes sinngemäß an:
Sie sei gerade ehrlich nicht am Arbeiten. Sie wollte ihren Freund tatsächlich abholen. Bei diesem handle es sich wirklich um ihren Lebensgefährten. Er wisse, was sie arbeite und komme damit klar. Sie wolle schon lange ihre Tätigkeit auf eine legale Art und Weise machen. Jedoch sei sie vor kurzem in XXXX bei der illegalen Ausübung erwischt worden. Ihr Anwalt habe ihr deshalb geraten, sich noch nicht bei einem Bordell anzumelden und das Verfahren abzuwarten. Ihr sei bewusst, dass diese Art der Prostitution in XXXX verboten sei. Ein Bordell wie das „ XXXX “ verlange pro Monat EUR 1.000,00 an Miete, weshalb sie sich nicht traue, dort eine Anmeldung vorzunehmen, da sie einen großen finanziellen Schaden befürchte, sollten dort Kunden ausbleiben. Auf die jetzige Art sei sie unabhängig und könne auch eine eigene Preisgestaltung vornehmen. Am liebsten wäre ihr, ihre Tätigkeit vollkommen legal und auch selbstständig durchführen zu können. Sie sei gerade ehrlich nicht am Arbeiten. Sie wollte ihren Freund tatsächlich abholen. Bei diesem handle es sich wirklich um ihren Lebensgefährten. Er wisse, was sie arbeite und komme damit klar. Sie wolle schon lange ihre Tätigkeit auf eine legale Art und Weise machen. Jedoch sei sie vor kurzem in römisch 40 bei der illegalen Ausübung erwischt worden. Ihr Anwalt habe ihr deshalb geraten, sich noch nicht bei einem Bordell anzumelden und das Verfahren abzuwarten. Ihr sei bewusst, dass diese Art der Prostitution in römisch 40 verboten sei. Ein Bordell wie das „ römisch 40 “ verlange pro Monat EUR 1.000,00 an Miete, weshalb sie sich nicht traue, dort eine Anmeldung vorzunehmen, da sie einen großen finanziellen Schaden befürchte, sollten dort Kunden ausbleiben. Auf die jetzige Art sei sie unabhängig und könne auch eine eigene Preisgestaltung vornehmen. Am liebsten wäre ihr, ihre Tätigkeit vollkommen legal und auch selbstständig durchführen zu können.
Die Einsatzkräfte gaben an, dass die BF gegenüber den Beamten einen äußerst freundlichen, aufgeweckten, höflichen und umgänglichen Eindruck gemacht hat. Die Angaben der BF haben auf sie glaubhaft und plausibel gewirkt. Insbesondere das Gespräch über die Ausübung der Prostitution ist seitens der BF sehr offen und locker geführt worden (vgl. Kriminalpolizeiliche Wahrnehmungsmeldung vom 31.10.2024, OZ 19)Die Einsatzkräfte gaben an, dass die BF gegenüber den Beamten einen äußerst freundlichen, aufgeweckten, höflichen und umgänglichen Eindruck gemacht hat. Die Angaben der BF haben auf sie glaubhaft und plausibel gewirkt. Insbesondere das Gespräch über die Ausübung der Prostitution ist seitens der BF sehr offen und locker geführt worden vergleiche Kriminalpolizeiliche Wahrnehmungsmeldung vom 31.10.2024, OZ 19)
Aufgrund der Verkehrskontrolle wurde die BF am 31.10.2024 wie folgt bei der Landespolizeidirektion XXXX angezeigt (vgl. Anzeige vom 31.102024, OZ 19):Aufgrund der Verkehrskontrolle wurde die BF am 31.10.2024 wie folgt bei der Landespolizeidirektion römisch 40 angezeigt vergleiche Anzeige vom 31.102024, OZ 19):
PAD/ XXXX /VStV § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSGPAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG
Die BF habe den PKW mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen XXXX gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer entsprechenden von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei, da ihr diese mit Bescheid – aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im XXXX – entzogen worden sei.Die BF habe den PKW mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen römisch 40 gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer entsprechenden von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei, da ihr diese mit Bescheid – aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im römisch 40 – entzogen worden sei.
1.3.6. Am XXXX 2024 wurde die BF um 01:46 Uhr in XXXX erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die BF lenkte erneut den PKW mit dem rumänischen Kennzeichen XXXX . Aufgrund des Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung und des rechtswidrigen Aufenthalts wurde insgesamt eine Sicherheitsleitung von EUR 1.300,00 angesetzt, welche letztlich von ihrem Bruder auf der Polizeiinspektion bezahlt wurde. Die BF wurde über ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aufgeklärt und die Festnahme ausgesprochen. (vgl. Bericht LPD XXXX vom 06.11.2024, OZ 21)1.3.6. Am römisch 40 2024 wurde die BF um 01:46 Uhr in römisch 40 erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die BF lenkte erneut den PKW mit dem rumänischen Kennzeichen römisch 40 . Aufgrund des Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung und des rechtswidrigen Aufenthalts wurde insgesamt eine Sicherheitsleitung von EUR 1.300,00 angesetzt, welche letztlich von ihrem Bruder auf der Polizeiinspektion bezahlt wurde. Die BF wurde über ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aufgeklärt und die Festnahme ausgesprochen. vergleiche Bericht LPD römisch 40 vom 06.11.2024, OZ 21)
Die BF wurde wie folgt zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeigen vom 06.11.2024, OZ 21):Die BF wurde wie folgt zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeigen vom 06.11.2024, OZ 21):
1) PAD/ XXXX /VStV § 120 Abs. 1a FPG iVm § 70 Abs. 1 FPG1) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, FPG
Die BF sei als Fremde nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
2) PAD/ XXXX /VStV § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG2) PAD/ römisch 40 /VStV Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG
Die BF habe den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung war.Die BF habe den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung war.
Am XXXX 2024 wurde die BF auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 12.02.2025).Am römisch 40 2024 wurde die BF auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben vergleiche IZR-Auszug vom 12.02.2025).
1.3.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass zur BF aufgrund ihrer Taten im Inland eine Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren und auch gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wurden, wie oben dargestellt. Bislang wurde die BF nicht gerichtlich verurteilt (ein Verfahren nach § 146 StGB wurde von einem Bezirksgericht „abgebrochen“ und die BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (OZ 27), von mittlerweile anberaumten Hauptverhandlungen, Einstellungen oder sonstigen Verfahrensschritten in einem Gerichtsverfahren wurde dem Bundesverwaltungsbericht bislang nicht berichtet, ebensowenig sind andere als die oben zitierten Berichte von Ermittlungsbehörden eingegangen). Auch verschiedene der oben genau bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren konnten nicht fortgeführt werden, da zur BF keine Adresse im Inland bekannt ist. Zumindest bei der vom Gericht befragten BH XXXX (OZ 41) sind die Verfahren noch anhängig und es ist beabsichtigt, weitere Verfahrensschritte zu setzen, bei der BH XXXX konnten die Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage im Dezember 2024 „aufgrund einer fehlenden Zustelladresse noch nicht eingeleitet werden“ (OZ 33) und wurden nunmehr wegen Verfolgungsverjährung eingestellt (OZ 41), bei der BH XXXX lagen zum Zeitpunkt der Anfrage im November 2024 keine Verwaltungsstrafverfahren vor (OZ 36). Andere Verfahrensstände wurden bislang von den befragten Bezirkshauptmannschaften nicht gemeldet.1.3.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass zur BF aufgrund ihrer Taten im Inland eine Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren und auch gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wurden, wie oben dargestellt. Bislang wurde die BF nicht gerichtlich verurteilt (ein Verfahren nach Paragraph 146, StGB wurde von einem Bezirksgericht „abgebrochen“ und die BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (OZ 27), von mittlerweile anberaumten Hauptverhandlungen, Einstellungen oder sonstigen Verfahrensschritten in einem Gerichtsverfahren wurde dem Bundesverwaltungsbericht bislang nicht berichtet, ebensowenig sind andere als die oben zitierten Berichte von Ermittlungsbehörden eingegangen). Auch verschiedene der oben genau bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren konnten nicht fortgeführt werden, da zur BF keine Adresse im Inland bekannt ist. Zumindest bei der vom Gericht befragten BH römisch 40 (OZ 41) sind die Verfahren noch anhängig und es ist beabsichtigt, weitere Verfahrensschritte zu setzen, bei der BH römisch 40 konnten die Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage im Dezember 2024 „aufgrund einer fehlenden Zustelladresse noch nicht eingeleitet werden“ (OZ 33) und wurden nunmehr wegen Verfolgungsverjährung eingestellt (OZ 41), bei der BH römisch 40 lagen zum Zeitpunkt der Anfrage im November 2024 keine Verwaltungsstrafverfahren vor (OZ 36). Andere Verfahrensstände wurden bislang von den befragten Bezirkshauptmannschaften nicht gemeldet.
1.3.8. Die BF bot von XXXX 2022 – XXXX 2023 auf der Internetplattform „booksusi.com“ sexuelle Dienstleistungen unter den Profilnamen „ XXXX “ und „ XXXX “ an. Zuletzt inserierte sie zumindest im XXXX und XXXX 2023 sowie von zumindest XXXX 2024 – bis XXXX 2024 unter dem Profilnamen „ XXXX “. Die BF stand lediglich für Hausbesuche und Begleitservice zur Verfügung.1.3.8. Die BF bot von römisch 40 2022 – römisch 40 2023 auf der Internetplattform „booksusi.com“ sexuelle Dienstleistungen unter den Profilnamen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ an. Zuletzt inserierte sie zumindest im römisch 40 und römisch 40 2023 sowie von zumindest römisch 40 2024 – bis römisch 40 2024 unter dem Profilnamen „ römisch 40 “. Die BF stand lediglich für Hausbesuche und Begleitservice zur Verfügung.
1.3.9. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 ging die BF im Bundesgebiet außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen bzw. sonstigen Erlaubniszonen wiederholt der Prostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen zu verfügen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Trotz von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Manuduktion samt Information zu einer kostenlosen Rechtsbetratungsorganisation nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den bisherigen Rechtsvertreter hat die BF kein Vorbringen erstattet; auch nicht im Hinblick auf die zuvor begehrten Akteneinsicht.
Sie hat auch keinen keinen im Vergleich zum bisherigen Verfahren gänderten Sachverhalt mitgeteilt (wiewohl die nach einer früheren Akteneinsicht erfassten Vorgänge im Verfahrensakt im Rahmein eines Parteiengehörs dargestellt wurden), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der von der Behörde und im Gerichtsverfahren dokumentierte Sachverhalt bislang nicht geändert hat.
2.2. Zur Person der BF:
2.2.1. Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie der rumänischen ID-Karte sowie des rumänischen Führerscheins, jeweils lautend auf XXXX , sowie des rumänischen Reisepasses, lautend auf XXXX , sind zudem aktenkundig. 2.2.1. Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie der rumänischen ID-Karte sowie des rumänischen Führerscheins, jeweils lautend auf römisch 40 , sowie des rumänischen Reisepasses, lautend auf römisch 40 , sind zudem aktenkundig.
Dass die BF verheiratet war geht aus dem entsprechenden Vermerk im Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im ZMR ist eine am XXXX 2019 ausgestellte rumänischen ID-Card lautend auf XXXX registriert (Kopie aktenkundig). Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.11.2024 geht hervor, dass sie sich zuletzt mit einer am XXXX 2023 ausgestellten Rumänischen ID-Card lautend auf XXXX auswies. Somit konnte festgestellt werden, dass die BF aktuell wieder ihren Geburtsnamen XXXX führt. Dass die BF verheiratet war geht aus dem entsprechenden Vermerk im Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im ZMR ist eine am römisch 40 2019 ausgestellte rumänischen ID-Card lautend auf römisch 40 registriert (Kopie aktenkundig). Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.11.2024 geht hervor, dass sie sich zuletzt mit einer am römisch 40 2023 ausgestellten Rumänischen ID-Card lautend auf römisch 40 auswies. Somit konnte festgestellt werden, dass die BF aktuell wieder ihren Geburtsnamen römisch 40 führt.
Die rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Dass die BF über Englischkenntnisse verfügt, welche zur Verständigung ausreichen, ergibt sich schon aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 02.03.2024, wonach mit ihr im Rahmen eines Telefonates auf Englisch kommuniziert worden sei. Außerdem konnte sich die BF mit den Beamten im Rahmen der am XXXX 2024 erfolgten Verkehrskontrolle offenkundig verständigen. Zudem gab die BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.11.2024 vor der belangten Behörde an, auch ein wenig Englisch und Deutsch zu beherrschen. Letztlich wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF zumindest unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen werde hätte müssen.Die rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Dass die BF über Englischkenntnisse verfügt, welche zur Verständigung ausreichen, ergibt sich schon aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 02.03.2024, wonach mit ihr im Rahmen eines Telefonates auf Englisch kommuniziert worden sei. Außerdem konnte sich die BF mit den Beamten im Rahmen der am römisch 40 2024 erfolgten Verkehrskontrolle offenkundig verständigen. Zudem gab die BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.11.2024 vor der belangten Behörde an, auch ein wenig Englisch und Deutsch zu beherrschen. Letztlich wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF zumindest unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen werde hätte müssen.
2.3. Zum Aufenthalt der BF in Österreich und ihrem Verhalten:
2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie das Strafregister und holte einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ein.
Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.06.2024 konnte nicht festgestellt werden, dass die Aufenthalte der BF in Österreich dazu dienten, ihrem Beruf als PKW-Händlerin nachzugehen. So wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass die BF gemeinsam mit ihrem Bruder einen PKW-Handel betreibe und wurden dazu KFZ-Kaufverträge vorgelegt. Dieses Vorbringen erwies sich jedoch als nicht glaubhaft. Zum einen diente der Aufenthalt der BF in Österreich vor allem der Prostitutionsausübung, wie noch näher zu erörtern sein wird. Zum anderen sind zu einer allfälligen gewerblichen Tätigkeit in Österreich keine Einträge vorhanden. Dies ergibt sich vor allem aus der GISA Gewerbeinformation für Österreich.
Der Schilderung der BF nach handelt es sich hier um eine Tätigkeit, die der österreichischen Gewerbeordnung und den sonst anwendbaren Wirtschafts- und Steuergesetzen unterliegt. Zwar dürfen Unternehmen aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten in Österreich gelegentlich und vorübergehend gewerbliche Tätigkeiten verrichten – z.B. durch sogenanntes „Herüberarbeiten“: „Herüberarbeiten nach Österreich“, www.wko.at/gewerberecht/informationen-gewerbeausuebung und weiterführend: https://www.wko.at/gewerberecht/erbringung-dienstleistungen-oesterreich-eu-ewr wenn das ausländische Unternehmen (oder auch ein Einzelunternehmer/eine Einzelunternehmerin) jedoch systematisch und schwerpunktmäßig nach Aufträgen in Österreich sucht, muss es (bzw. er oder sie) eine Niederlassung begründen Niederlassung gründen.
Die BF bringt in einer Stellungnahme vor, dass ein Aufenthaltsverbot für Österreich eine Existenzgefährdung für sie zur Folge hätte, weil sie ihr Einkommen durch den Ankauf von Fahrzeugen in Österreich und die Verbringung derselben nach Rumänien erziele (OZ 15, Stellungnahme vom 12.06.2024, S.2). Dass eine Niederlassung in Österreich gegründet wurde, zumindest eine (jährliche) Meldung an das zuständige Ministerium erfolgte oder die Einkünfte ordnungsgemäß nach den für grenzüberschreitende Geschäfte anwendbaren Regeln versteuert werden, wurde nicht vorgebracht und ergeben sich auch sonst keine Hinweise darauf.
Ihrem eigenen Vorbringen nach zu urteilen würde die BF zusammen mit ihrem Bruder einen illegalen Autohandel betreiben. Zumal nur drei Kaufverträge als Nachweis für die Geschäftstätigkeit vorgelegt wurden, die an insgesamt zwei Tagen, nämlich am XXXX 2024 und XXXX 2024, abgeschlossen wurden, ist aber ohnehin nicht glaubhaft, dass sich die BF vorwiegend aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes finanziert.Ihrem eigenen Vorbringen nach zu urteilen würde die BF zusammen mit ihrem Bruder einen illegalen Autohandel betreiben. Zumal nur drei Kaufverträge als Nachweis für die Geschäftstätigkeit vorgelegt wurden, die an insgesamt zwei Tagen, nämlich am römisch 40 2024 und römisch 40 2024, abgeschlossen wurden, ist aber ohnehin nicht glaubhaft, dass sich die BF vorwiegend aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes finanziert.
Des Weiteren konnte den vorgelegten Kaufverträgen kein Bezug zur Person der BF entnommen werden, zumal in diesen weder die BF, noch ihr in Österreich aufhältiger Bruder als Käufer aufscheinen. Einem der Verträge ist lediglich der Name XXXX , geb. XXXX , zu entnehmen, andere Verträge lauten auf ein rumänisches Unternehmen. Auch die Unterschriften auf den vorgelegten Verträgen passen nicht zu jener der BF in ihrem Reisepass oder der Übernahme des Parteiengehörs. Die BF hat auch keien Beleg dafür erbracht, dass sie eine maßgebende Funktion in dem als Käuferin bezeichneten Unternehmen innehat; das hat sie nicht einmal behauptet.Des Weiteren konnte den vorgelegten Kaufverträgen kein Bezug zur Person der BF entnommen werden, zumal in diesen weder die BF, noch ihr in Österreich aufhältiger Bruder als Käufer aufscheinen. Einem der Verträge ist lediglich der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , zu entnehmen, andere Verträge lauten auf ein rumänisches Unternehmen. Auch die Unterschriften auf den vorgelegten Verträgen passen nicht zu jener der BF in ihrem Reisepass oder der Übernahme des Parteiengehörs. Die BF hat auch keien Beleg dafür erbracht, dass sie eine maßgebende Funktion in dem als Käuferin bezeichneten Unternehmen innehat; das hat sie nicht einmal behauptet.
Die Behauptung, die BF betreibe einen Autohandel, ist demnach als bloße Schutzbehauptung zu werten und konnte eine Anzeige an die zuständigen Gewerbe- und Finanzbehörden durch das Gericht daher unterbleiben.
Selbst aber, wenn tatsächlich angenommen werden sollte, dass die BF in einer Funktion bei einer rumänischen Gesellschaft an den zwei Autokäufen dieser Gesellschaft mitwirkte, so vermag das nichts am Umstand zu ändern, dass sie ihre Einkünfte hauptsächlich mit sexuellen Dienstleistungen erlangt, worauf nachfolgend im Detail eingegangen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich den Kaufverträgen nach um gebrauchte bzw. beschädigte Autos handelt, die hier in Österreich aufgekauft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, dass ein Aufenthaltsverbot für Österreich eine Existenzgefährdung der BF zur Folge hätte, jedenfalls als nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, warum – gesetzt den Fall, dass die BF tatsächlich im Rahmen eines Handelsunternehmens agiert – vergleichbare Ware nicht auch in anderen Ländern gekauft werden sollte.
2.3.2. Wenngleich im Text zur Anzeige vom 07.03.2024 ausgeführt wird, dass das Opfer der BF mit der BF zum ersten Mal am XXXX 2022 in Kontakt trat, jedoch im entsprechenden Abschlussbericht vom 02.03.2024 beschrieben wird, dass das Opfer „bereits seit XXXX 2023“ Kontakt mit der BF gehabt habe, war von einem Tippfehler und somit vom XXXX 2023 auszugehen. 2.3.2. Wenngleich im Text zur Anzeige vom 07.03.2024 ausgeführt wird, dass das Opfer der BF mit der BF zum ersten Mal am römisch 40 2022 in Kontakt trat, jedoch im entsprechenden Abschlussbericht vom 02.03.2024 beschrieben wird, dass das Opfer „bereits seit römisch 40 2023“ Kontakt mit der BF gehabt habe, war von einem Tippfehler und somit vom römisch 40 2023 auszugehen.
2.3.3. Aufgrund der nachgenannten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 18.07.2023 konnte festgestellt werden, dass die BF von XXXX 2022 bis XXXX 2023 auf der Internetplattform „booksusi.com“ sexuelle Dienstleistungen unter den Profilnamen „ XXXX “ und „ XXXX “ anbot:2.3.3. Aufgrund der nachgenannten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 18.07.2023 konnte festgestellt werden, dass die BF von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 auf der Internetplattform „booksusi.com“ sexuelle Dienstleistungen unter den Profilnamen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ anbot:
Im genannten Abschlussbericht ist ein Screenshot des Inserates der BF mit dem Namen „ XXXX “ auf der genannten Internetplattform abgebildet. Zu diesem wird ausgeführt, dass für die Erstellung der „Sedcard“ eine Registrierung auf der Website www.booksusi.com notwendig sei. Diese Registrierung verlange eine Rufnummer oder E-Mail-Adresse und eine Legitimation und sei daher beim Betreiber der Internetseite eine Anfrage gestellt worden. Demnach sei das genannte Inserat im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 auf der Plattform geschaltet worden. Bei der Aktivierung sei die Mailadresse XXXX @yahoo.com mit einer rumänischen IP-Adresse verwendet worden. Zudem sei als Legitimation die rumänische ID-Karte der BF verwendet worden, welche diese auch im Zuge einer Kontrolle am XXXX 2023 verwendet habe. Die ID-Karte, welche bei der Kontrolle am XXXX 2023 fotografiert wurde, sowie jene, welche bei booksusi.com vorgelegt wurde, sind im Abschlussbericht abgebildet. Des Weiteren wird ausgeführt, die BF habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die Person auf den Fotos vom Inserat sei, dieses jedoch jemand ohne ihre Kenntnis gemacht haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass die ID-Karte, welche als Legitimation für die Seite booksusi.com im Mai 2022 verwendet wurde und diese ID-Karte im März 2023 nach wie vor im Besitz der BF war, sei die Aussage der BF, wonach jemand anderer ihre Fotos benützt haben müsse, äußerst unglaubwürdig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil eine andere Person hätte, ein Inserat mit den Fotos der BF zu schalten, zumal die Schaltung der Inserate mit Kosten verbunden sei und ohne die BF keine Einnahmen zu lukrieren seien. Eine Stammdatenanfrage beim Netzbetreiber der im Inserat abgebildeten Rufnummer +43 XXXX habe ergeben, dass die Rufnummer auf die BF am XXXX 2022 registriert wurde. Für die Registrierung sei die rumänische ID-Karte mit der Nummer XXXX verwendet worden, wobei es sich erneut um die ID-Karte der BF handle. Im Übrigen wird ausgeführt, dass auf der Internetseite für Freier die Möglichkeit bestehe, die gebuchte Dame zu bewerten. Beim Inserat der BF alias „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ – der Name im Inserat könne jederzeit geändert werden – seien im Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 insgesamt 10 Bewertungen abgegeben worden. Die Bewertungen würden von Freiern, welche sich ebenfalls auf der Internetseite registrieren müssen, abgegeben. Auch dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die BF tatsächlich als Prostituierte gearbeitet habe, da erfahrungsgemäß in den Bemerkungen sonst angemerkt werde, dass es sich nicht um die Frau auf den Fotos gehandelt habe. Dies sei bei allen Bewertungen der BF nicht der Fall. Auch dass die Bewertungen von einem unbekannten Dritten fingiert wurden, könne dahingehend widerlegt werden, da sich die Freier ebenfalls registrieren müssen. Eine Recherche am 26.06.2023 habe ergeben, dass der Freier mit dem Namen „ XXXX “ seit 20.06.2020 registriert sei und bereits mehrere Bewertungen bei anderen Frauen geschrieben habe, unter anderem im August 2022 bei dem Inserat der BF (zu diesem Zeitpunkt dürfte die BF den Namen „ XXXX “ verwendet haben und später auf „ XXXX “ geändert haben). Die Bewertung des Freiers habe eindeutig dem Inserat der „ XXXX “ zugeordnet werden können. Aufgrund der gesamten Erkenntnisse und Erfahrungswerte im Rotlichtbereich bestehe kein Zweifel daran, dass die BF in XXXX als Prostituierte gearbeitet habe, wenngleich sie selbst dies bestreite. Im genannten Abschlussbericht ist ein Screenshot des Inserates der BF mit dem Namen „ römisch 40 “ auf der genannten Internetplattform abgebildet. Zu diesem wird ausgeführt, dass für die Erstellung der „Sedcard“ eine Registrierung auf der Website www.booksusi.com notwendig sei. Diese Registrierung verlange eine Rufnummer oder E-Mail-Adresse und eine Legitimation und sei daher beim Betreiber der Internetseite eine Anfrage gestellt worden. Demnach sei das genannte Inserat im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 auf der Plattform geschaltet worden. Bei der Aktivierung sei die Mailadresse römisch 40 @yahoo.com mit einer rumänischen IP-Adresse verwendet worden. Zudem sei als Legitimation die rumänische ID-Karte der BF verwendet worden, welche diese auch im Zuge einer Kontrolle am römisch 40 2023 verwendet habe. Die ID-Karte, welche bei der Kontrolle am römisch 40 2023 fotografiert wurde, sowie jene, welche bei booksusi.com vorgelegt wurde, sind im Abschlussbericht abgebildet. Des Weiteren wird ausgeführt, die BF habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die Person auf den Fotos vom Inserat sei, dieses jedoch jemand ohne ihre Kenntnis gemacht haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass die ID-Karte, welche als Legitimation für die Seite booksusi.com im Mai 2022 verwendet wurde und diese ID-Karte im März 2023 nach wie vor im Besitz der BF war, sei die Aussage der BF, wonach jemand anderer ihre Fotos benützt haben müsse, äußerst unglaubwürdig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil eine andere Person hätte, ein Inserat mit den Fotos der BF zu schalten, zumal die Schaltung der Inserate mit Kosten verbunden sei und ohne die BF keine Einnahmen zu lukrieren seien. Eine Stammdatenanfrage beim Netzbetreiber der im Inserat abgebildeten Rufnummer +43 römisch 40 habe ergeben, dass die Rufnummer auf die BF am römisch 40 2022 registriert wurde. Für die Registrierung sei die rumänische ID-Karte mit der Nummer römisch 40 verwendet worden, wobei es sich erneut um die ID-Karte der BF handle. Im Übrigen wird ausgeführt, dass auf der Internetseite für Freier die Möglichkeit bestehe, die gebuchte Dame zu bewerten. Beim Inserat der BF alias „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ – der Name im Inserat könne jederzeit geändert werden – seien im Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 insgesamt 10 Bewertungen abgegeben worden. Die Bewertungen würden von Freiern, welche sich ebenfalls auf der Internetseite registrieren müssen, abgegeben. Auch dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die BF tatsächlich als Prostituierte gearbeitet habe, da erfahrungsgemäß in den Bemerkungen sonst angemerkt werde, dass es sich nicht um die Frau auf den Fotos gehandelt habe. Dies sei bei allen Bewertungen der BF nicht der Fall. Auch dass die Bewertungen von einem unbekannten Dritten fingiert wurden, könne dahingehend widerlegt werden, da sich die Freier ebenfalls registrieren müssen. Eine Recherche am 26.06.2023 habe ergeben, dass der Freier mit dem Namen „ römisch 40 “ seit 20.06.2020 registriert sei und bereits mehrere Bewertungen bei anderen Frauen geschrieben habe, unter anderem im August 2022 bei dem Inserat der BF (zu diesem Zeitpunkt dürfte die BF den Namen „ römisch 40 “ verwendet haben und später auf „ römisch 40 “ geändert haben). Die Bewertung des Freiers habe eindeutig dem Inserat der „ römisch 40 “ zugeordnet werden können. Aufgrund der gesamten Erkenntnisse und Erfahrungswerte im Rotlichtbereich bestehe kein Zweifel daran, dass die BF in römisch 40 als Prostituierte gearbeitet habe, wenngleich sie selbst dies bestreite.
Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen steht für das erkennende Gericht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – außer Zweifel, dass das Inserat auf booksusi.com von der BF stammt. Bestätigt wird dies durch die Angaben der BF im Rahmen der Amtshandlung vom 12.05.2023. So gab die BF gegenüber den Beamten selbst an, dass sie schon seit XXXX 2022 auf der Internetplattform booksusi.com Geschlechtsverkehr anbiete und stimmte die dort angebene Telefonnummer mit jener der BF überein. Wenngleich die BF zum damaligen Zeitpunkt wohl berauscht war, ist nicht ersichtlich, weshalb sie derartiges erfinden sollte. Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen steht für das erkennende Gericht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – außer Zweifel, dass das Inserat auf booksusi.com von der BF stammt. Bestätigt wird dies durch die Angaben der BF im Rahmen der Amtshandlung vom 12.05.2023. So gab die BF gegenüber den Beamten selbst an, dass sie schon seit römisch 40 2022 auf der Internetplattform booksusi.com Geschlechtsverkehr anbiete und stimmte die dort angebene Telefonnummer mit jener der BF überein. Wenngleich die BF zum damaligen Zeitpunkt wohl berauscht war, ist nicht ersichtlich, weshalb sie derartiges erfinden sollte.
Anhand von Screenshots des Profils der BF vom XXXX 2024 (AS 155), 02.05.2024 (AS 193), 25.06.2024 (OZ 6), 01.08.2024 (OZ 18) sowie XXXX 2024 (OZ 19) konnte festgestellt werden, dass die BF zuletzt von zumindest XXXX 2024 – XXXX 2024 unter dem Profilnamen „Barbie“ auf booksusi.com inserierte. Selbiges gilt für XXXX und XXXX 2023, da durch den Screenshot vom 02.05.2024 Kundenbewertungen für diesen Zeitraum dokumentiert sind. Die genannten Screenshots zeigen allesamt dasselbe auf „ XXXX “ lautende Profil mit jeweils unterschiedlichen einschlägigen Profilbildern. Wenngleich das Gesicht der BF auf den Profilbildern zumeist unkenntlich gemacht wurde oder nur der Körper der BF zu sehen ist, ist die BF anhand eines Profilbildes (Screenshot vom XXXX 2024, OZ 19, Bild Nr. 15) eindeutig identifizierbar. Darüber hinaus bestritt die BF im Rahmen der Verkehrskontrolle am XXXX 2024 nicht, dass es sich um ihr Profil handelt und gab vielmehr an, als Prostituierte zu arbeiten. Im Übrigen ist anhand der Screenshots ersichtlich, dass das Profil der BF (Profilfotos, Telefonnummer, Alter) vom Betreiber der Website booksusi.com überprüft bzw. verifiziert wurde. Dass die BF im Jahr 2024 aktiv inserierte, ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Profilbildern der BF sowie dem Umstand, dass – wie aus den Screenshots hervorgeht – im April und Juli Kundenbewertungen verfasst wurden.Anhand von Screenshots des Profils der BF vom römisch 40 2024 (AS 155), 02.05.2024 (AS 193), 25.06.2024 (OZ 6), 01.08.2024 (OZ 18) sowie römisch 40 2024 (OZ 19) konnte festgestellt werden, dass die BF zuletzt von zumindest römisch 40 2024 – römisch 40 2024 unter dem Profilnamen „Barbie“ auf booksusi.com inserierte. Selbiges gilt für römisch 40 und römisch 40 2023, da durch den Screenshot vom 02.05.2024 Kundenbewertungen für diesen Zeitraum dokumentiert sind. Die genannten Screenshots zeigen allesamt dasselbe auf „ römisch 40 “ lautende Profil mit jeweils unterschiedlichen einschlägigen Profilbildern. Wenngleich das Gesicht der BF auf den Profilbildern zumeist unkenntlich gemacht wurde oder nur der Körper der BF zu sehen ist, ist die BF anhand eines Profilbildes (Screenshot vom römisch 40 2024, OZ 19, Bild Nr. 15) eindeutig identifizierbar. Darüber hinaus bestritt die BF im Rahmen der Verkehrskontrolle am römisch 40 2024 nicht, dass es sich um ihr Profil handelt und gab vielmehr an, als Prostituierte zu arbeiten. Im Übrigen ist anhand der Screenshots ersichtlich, dass das Profil der BF (Profilfotos, Telefonnummer, Alter) vom Betreiber der Website booksusi.com überprüft bzw. verifiziert wurde. Dass die BF im Jahr 2024 aktiv inserierte, ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Profilbildern der BF sowie dem Umstand, dass – wie aus den Screenshots hervorgeht – im April und Juli Kundenbewertungen verfasst wurden.
Den genannten Screenshots ist zu entnehmen, dass die BF lediglich Hausbesuche und Begleitservice anbot.
Mit Nachreichung vom 18.11.2024 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF zu dieser Zeit mit der Adresse Laufhaus XXXX annonciere und der begründete Verdacht bestehe, dass sie wiederum entgegen dem Aufenthaltsverbot in Österreich sei. Zugleich wurde ein Screenshot der Annonce übermittelt. Hierzu ist auszuführen, dass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um eine Annonce der BF handelt, zumal die in dieser enthaltenen Angaben zu Alter, Größe, Gewicht und Busen deutlich von bisherigen Inseraten der BF abweichen. So war in ihrer Annonce vom XXXX 2024 noch ihr tatsächliches Alter von XXXX Jahren angegeben, in der zuletzt übermittelten Annonce ist jedoch ein Alter von 27 Jahren angegeben und wurde dies – wie anhand des grünen Haken ersichtlich ist – durch den Betreiber der Website verifiziert. Auch die auf den Profilbildern abgebildeten Körperproportionen entsprechen offenkundig nicht den Profilbildern der BF in ihren bisherigen Annoncen. Des Weiteren konnte anhand einer Nachschau auf booksusi.com durch das erkennende Gericht erhoben werden, dass das Profil „ XXXX “ bereits seit Jänner 2020 registriert ist und 40 Kundenbewertungen zu Laufhausbesuchen zwischen Jänner 2020 und November 2024 aufweist. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei der nachgereichten Annonce nicht um jene der BF handeln kann. In diesem Sinne konnte auch die LPD im Rahmen einer Nachschau am 25.11.2024 in besagtem Laufhaus keine Hinweise auf einen aktuellen oder vergangenen Aufenthalt der BF feststellen.Mit Nachreichung vom 18.11.2024 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF zu dieser Zeit mit der Adresse Laufhaus römisch 40 annonciere und der begründete Verdacht bestehe, dass sie wiederum entgegen dem Aufenthaltsverbot in Österreich sei. Zugleich wurde ein Screenshot der Annonce übermittelt. Hierzu ist auszuführen, dass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um eine Annonce der BF handelt, zumal die in dieser enthaltenen Angaben zu Alter, Größe, Gewicht und Busen deutlich von bisherigen Inseraten der BF abweichen. So war in ihrer Annonce vom römisch 40 2024 noch ihr tatsächliches Alter von römisch 40 Jahren angegeben, in der zuletzt übermittelten Annonce ist jedoch ein Alter von 27 Jahren angegeben und wurde dies – wie anhand des grünen Haken ersichtlich ist – durch den Betreiber der Website verifiziert. Auch die auf den Profilbildern abgebildeten Körperproportionen entsprechen offenkundig nicht den Profilbildern der BF in ihren bisherigen Annoncen. Des Weiteren konnte anhand einer Nachschau auf booksusi.com durch das erkennende Gericht erhoben werden, dass das Profil „ römisch 40 “ bereits seit Jänner 2020 registriert ist und 40 Kundenbewertungen zu Laufhausbesuchen zwischen Jänner 2020 und November 2024 aufweist. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei der nachgereichten Annonce nicht um jene der BF handeln kann. In diesem Sinne konnte auch die LPD im Rahmen einer Nachschau am 25.11.2024 in besagtem Laufhaus keine Hinweise auf einen aktuellen oder vergangenen Aufenthalt der BF feststellen.
2.3.4. Die Feststellung zur Ausübung der Prostitution durch die BF basiert zunächst darauf, dass sie in den Jahren 2022, 2023 und 2024 im Internet auf „booksusi.com“ unter sich ändernden Namen sexuelle Dienstleistungen inserierte. Darüber hinaus geht aus den im Profil der BF ersichtlichen Kundenbewertungen eindeutig hervor, dass die BF die Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen bzw. sonstigen Erlaubniszonen ausübte. So sind anhand der Screenshots vom 02.05.2024 mehrere in Bezug auf die Prostitution eindeutige Kundenbewertungen für die Jahre 2023 und 2024 für Hotel- bzw. Hausbesuche dokumentiert. Dass die BF außerhalb bewilligter Bordelle und sonstiger Erlaubniszonen aktiv war, ergibt sich auch daraus, dass aus ihrem Profil auf booksusi.com hervorgeht, dass sie lediglich Hausbesuche und Begleitservice anbietet.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei booksusi.com um eine Erotik-Werbeplattform handelt, auf welcher Sexarbeiterinnen Annoncen schalten können. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.07.2024, wonach „auch bei großzügigster Auslegung“ keineswegs der Schluss zulässig sei, dass durch die Annonce sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten werden, braucht somit nicht weiter eingegangen werden.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war die BF bereits im Jahr 2022 an einer amtsbekannten Unterkunft für Personen, welche sich in der Rotlichtszene bewegen, wohnhaft, was zumindest als Indiz für die Prostitutionsausübung zu werten ist.
Des Weiteren ist auf die – bereits im Rahmen der Feststellungen widergegebenen – Angaben der BF im Rahmen der Verkehrskontrolle vom XXXX 2024 zu verweisen. Der BF wurde der Inahlt des Berichtes auch im Rahmen eines Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, jedoch hat sie dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet.Des Weiteren ist auf die – bereits im Rahmen der Feststellungen widergegebenen – Angaben der BF im Rahmen der Verkehrskontrolle vom römisch 40 2024 zu verweisen. Der BF wurde der Inahlt des Berichtes auch im Rahmen eines Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, jedoch hat sie dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Aus den eingesehenen Berichten und sonstigen Beweismitteln geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die BF außerhalb behördlich bewilligter Bordelle der Prostitution nachging. Dass die Befragung der BF ohne Dolmetscher für die Sprache Rumänisch erfolgte ändert hieran nichts, zumal sie über gewisse Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt und aus der kriminalpolizeilichen Wahrnehmung hervorgeht, dass die BF eindeutige Angaben zur Ausübung der (illegalen) Prostitution machte.
Darüber hinaus ist gegen die BF ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig. Hier kann auf die bereits im Rahmen der Feststellungen anhand der Anzeige vom 07.03.2024 sowie des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion vom 02.03.2024 wiedergegebenen Angaben des Opfers verwiesen werden. Aus den Angaben des Opfers geht zweifelsfrei hervor, dass die BF bereits im XXXX 2023 der Prostitution nachging, indem sie mit ihm an dessen Adresse entgeltlich Geschlechtsverkehr hatte. Des Weiteren, dass die BF mit ihm auch im XXXX 2024 entgeltlich Geschlechtsverkehr haben hätte sollen, wenngleich es letztlich nicht dazu kam. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die BF letztlich aufgrund der Angaben des Opfers zum Autokennzeichen ausgeforscht werden konnte, das Opfer sie anhand ihres Personalausweises eindeutig identifizieren konnte und sie selbst vor der Polizei angab an der entsprechenden Örtlichkeit gewesen zu sein. Dass mittlerweile ein Freispruch erfolgte oder eine sonstige für die BF günstige Erledigung, wurde dem Gericht bislang nicht mitgeteilt.Darüber hinaus ist gegen die BF ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig. Hier kann auf die bereits im Rahmen der Feststellungen anhand der Anzeige vom 07.03.2024 sowie des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion vom 02.03.2024 wiedergegebenen Angaben des Opfers verwiesen werden. Aus den Angaben des Opfers geht zweifelsfrei hervor, dass die BF bereits im römisch 40 2023 der Prostitution nachging, indem sie mit ihm an dessen Adresse entgeltlich Geschlechtsverkehr hatte. Des Weiteren, dass die BF mit ihm auch im römisch 40 2024 entgeltlich Geschlechtsverkehr haben hätte sollen, wenngleich es letztlich nicht dazu kam. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die BF letztlich aufgrund der Angaben des Opfers zum Autokennzeichen ausgeforscht werden konnte, das Opfer sie anhand ihres Personalausweises eindeutig identifizieren konnte und sie selbst vor der Polizei angab an der entsprechenden Örtlichkeit gewesen zu sein. Dass mittlerweile ein Freispruch erfolgte oder eine sonstige für die BF günstige Erledigung, wurde dem Gericht bislang nicht mitgeteilt.
Wie sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.07.2023 ergibt, wurde XXXX – ihn beschuldigte die BF am 12.05.2023 sie zur Prostitution zu zwingen – am XXXX 2020 im Zuge einer Rotlichtkontrolle in XXXX kontrolliert und habe er eine Prostituierte zu einem vermeintlichen Freiertreffen gebracht. Mit dieser Prostituierten habe er in XXXX in einer Wohnung gewohnt. Des Weiteren sei er bereits im Jahr 2011 in Deutschland wegen Zuführung zur Prostitution in Erscheinung getreten. Da die BF – wie sich aus dem Abschlussbericht ergibt – am XXXX 2023 mit XXXX , der dem Rotlichtmilieu zugeordnet werden kann, kontrolliert wurde und sich im Kofferraum Kondome, Bandagen und Soft Tampons befanden, erhärtet sich der Eindruck, dass die BF der Prostitution nachging.Wie sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.07.2023 ergibt, wurde römisch 40 – ihn beschuldigte die BF am 12.05.2023 sie zur Prostitution zu zwingen – am römisch 40 2020 im Zuge einer Rotlichtkontrolle in römisch 40 kontrolliert und habe er eine Prostituierte zu einem vermeintlichen Freiertreffen gebracht. Mit dieser Prostituierten habe er in römisch 40 in einer Wohnung gewohnt. Des Weiteren sei er bereits im Jahr 2011 in Deutschland wegen Zuführung zur Prostitution in Erscheinung getreten. Da die BF – wie sich aus dem Abschlussbericht ergibt – am römisch 40 2023 mit römisch 40 , der dem Rotlichtmilieu zugeordnet werden kann, kontrolliert wurde und sich im Kofferraum Kondome, Bandagen und Soft Tampons befanden, erhärtet sich der Eindruck, dass die BF der Prostitution nachging.
Letztlich wurde die BF am XXXX 2024 in XXXX einer Rotlichtkontrolle unterzogen und geht aus den in diesem Zusammenhang eingebrachten Anzeigen hervor, dass die BF außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells, gewerbsmäßig, ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hingegeben hat (Wohnungsbesuch). Zwar wird in der Mitteilung vom 09.07.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass hierzu keinerlei Dokumentation vorliege, doch spricht auch die Tatsache, dass in Folge der Rotlichtkontrolle Anzeige erstattet wurde, für die Prostitutionsausübung durch die BF. Die bei der BH XXXX eingeleiteten Strafverfahren sind auch noch anhängig.Letztlich wurde die BF am römisch 40 2024 in römisch 40 einer Rotlichtkontrolle unterzogen und geht aus den in diesem Zusammenhang eingebrachten Anzeigen hervor, dass die BF außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells, gewerbsmäßig, ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hingegeben hat (Wohnungsbesuch). Zwar wird in der Mitteilung vom 09.07.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass hierzu keinerlei Dokumentation vorliege, doch spricht auch die Tatsache, dass in Folge der Rotlichtkontrolle Anzeige erstattet wurde, für die Prostitutionsausübung durch die BF. Die bei der BH römisch 40 eingeleiteten Strafverfahren sind auch noch anhängig.
Insgesamt steht für das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der dargelegten Erwägungen ohne jeden Zweifel fest, dass die BF in den Jahren 2022, 2023 und 2024 in Österreich der Prostitution nachging.
Zwar liegen zur Person der BF bislang keine Verurteilungen vor – was auch, zumindest zum Teil, damit zu begründen ist, dass sie sich dem Strafverfahren in Österreich entzieht, wie etwa aus einer Anfragebeantwortung zum Betrugsdelikt oder einer Anfrage bei verschieden Bezirkshauptmannschaften hervorgeht. Es ist eine Vielzahl von Polizeiberichten aktenkundig, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Die Richtigkeit der von den Sicherheitsorganen getätigten Beobachtungen, die in den Polizeiberichten festgehalten wurden, wird – abgesehen von den oben getätigten Ausführungen – nicht in Zweifel gezogen. Im gesamten Verfahren kam kein Hinweis darauf hervor, dass die Organe der öffentlichen Sicherheit die Geschehnisse falsch dargestellt haben und wurde dies auch gar nicht (substantiiert) behauptet.
Die Feststellung, dass die BF der Prostitution ohne die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen nachging basiert zunächst darauf, dass sie ihre Dienstleistungen im Internet anbot und – wie aus den Annoncen hervorgeht – lediglich für Hausbesuche zur Verfügung stand. Bereits der Umstand, dass die BF der Prostitution im Verborgenen nachging, lässt vermuten, dass Kontrollen vermieden werden sollten und vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen unterblieben. In diesem Sinne konnte die BF schon im Rahmen der Amtshandlung vom XXXX 2023 keinen Ausweis, der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigt, vorweisen. Ein solcher wäre ihr gemäß § 2 Geschlechtskrankheitenverordnung jedoch ausgestellt worden, wenn sie bei der vorgeschriebenen Eingangsuntersuchung für frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden wäre. Auch im Zuge der Geschehnisse vom XXXX 2024 konnte die BF offenkundig keine Nachweise über die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorlegen, obwohl sie die Prostitution anbahnte und wurde sie diesbezüglich zur Anzeige gebracht. Letztlich wurde gegen die BF auch in Folge der Rotlichtkontrolle vom XXXX 2024 diesbezüglich Anzeige erstattet. Im Übrigen sind bei den befragten Bezirkshauptmannschaften (bis auf die BH XXXX ) noch Verwaltungsstrafverfahren anhängig oder konnten mangels Mitwirkung der BF (fehlende Zustelladresse) noch nicht eingeleitet werden. Die Feststellung, dass die BF der Prostitution ohne die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen nachging basiert zunächst darauf, dass sie ihre Dienstleistungen im Internet anbot und – wie aus den Annoncen hervorgeht – lediglich für Hausbesuche zur Verfügung stand. Bereits der Umstand, dass die BF der Prostitution im Verborgenen nachging, lässt vermuten, dass Kontrollen vermieden werden sollten und vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen unterblieben. In diesem Sinne konnte die BF schon im Rahmen der Amtshandlung vom römisch 40 2023 keinen Ausweis, der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigt, vorweisen. Ein solcher wäre ihr gemäß Paragraph 2, Geschlechtskrankheitenverordnung jedoch ausgestellt worden, wenn sie bei der vorgeschriebenen Eingangsuntersuchung für frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden wäre. Auch im Zuge der Geschehnisse vom römisch 40 2024 konnte die BF offenkundig keine Nachweise über die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorlegen, obwohl sie die Prostitution anbahnte und wurde sie diesbezüglich zur Anzeige gebracht. Letztlich wurde gegen die BF auch in Folge der Rotlichtkontrolle vom römisch 40 2024 diesbezüglich Anzeige erstattet. Im Übrigen sind bei den befragten Bezirkshauptmannschaften (bis auf die BH römisch 40 ) noch Verwaltungsstrafverfahren anhängig oder konnten mangels Mitwirkung der BF (fehlende Zustelladresse) noch nicht eingeleitet werden.
Aufgrund der Art der – von der belangten Behörde und den Strafverfolgungsbehörden gut recherchierten und dokumentierten – Prostitutionsanbahnung sowie den mehrfachen – ebenfalls gut dokumentierten – polizeilichen Kontrollen, in deren Rahmen die BF nicht die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen vorweisen konnte, sowie der durchgeführten Befragung der BF, steht außer Zweifel, dass die BF der Prostitution ohne die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen nachging.
2.3.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A.)
3.2.1. Vorweg ist zur Rüge, eine schriftliche Beantwortung von Fragen verstoße gegen den auch im Verwaltungsverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundatz auszuführen, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich von der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Der BF wurde am XXXX 2024 (vgl. Zustellbestätigung, AS 87) durch Exekutivbeamte ein schriftliches Parteiengehör zugestellt und wurde sie damit über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer detaillierten Stellungnahme eingeladen. Aufgrund dessen hatte die BF ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. In der Folge wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2024 die Vollmacht der Rechtsvertretung bekanntgegeben, Fristerstreckung beantragt und mit Schriftsatz vom 14.02.2024 eine Stellungnahme abgegeben. Eine Beantwortung der an die BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs gestellten Fragen erfolgte jedoch nicht. Insofern ist etwa die Rüge in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde zu den familiären Umständen keine Erhebungsergebnisse eingeholt habe, nicht nachvollziehbar. 3.2.1. Vorweg ist zur Rüge, eine schriftliche Beantwortung von Fragen verstoße gegen den auch im Verwaltungsverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundatz auszuführen, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich von der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Der BF wurde am römisch 40 2024 vergleiche Zustellbestätigung, AS 87) durch Exekutivbeamte ein schriftliches Parteiengehör zugestellt und wurde sie damit über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer detaillierten Stellungnahme eingeladen. Aufgrund dessen hatte die BF ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. In der Folge wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2024 die Vollmacht der Rechtsvertretung bekanntgegeben, Fristerstreckung beantragt und mit Schriftsatz vom 14.02.2024 eine Stellungnahme abgegeben. Eine Beantwortung der an die BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs gestellten Fragen erfolgte jedoch nicht. Insofern ist etwa die Rüge in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde zu den familiären Umständen keine Erhebungsergebnisse eingeholt habe, nicht nachvollziehbar.
3.2.2. Des Weiteren wird vorgebracht, dass die belangte Behörde seiner Entscheidung erst unmittelbar vor Bescheiderlassung bzw. nach der Akteneinsicht vom 05.02.2024 zusätzlich eingeholte Beweisergebnisse zu Grunde gelegt hat, ohne der BF Gelegenheit zur Äußerung zu geben und dies einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. In diesem Zusammenhang ist schon aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).3.2.2. Des Weiteren wird vorgebracht, dass die belangte Behörde seiner Entscheidung erst unmittelbar vor Bescheiderlassung bzw. nach der Akteneinsicht vom 05.02.2024 zusätzlich eingeholte Beweisergebnisse zu Grunde gelegt hat, ohne der BF Gelegenheit zur Äußerung zu geben und dies einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. In diesem Zusammenhang ist schon aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
3.2.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in seiner geltenden Fassung:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in seiner geltenden Fassung:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise in seiner geltenden Fassung:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise in seiner geltenden Fassung:
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die hierdurch bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die hierdurch bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht der belangten Behörde die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids im Mittelpunkt. Zudem sei die BF Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen.
In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde. Im Falle der BF liegt (noch) keine rechtskräftige Bestrafung vor und sind lediglich mehrere Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, anhängig oder wurden bereits aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, kann bei der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestraftung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert jedoch grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde. Im Falle der BF liegt (noch) keine rechtskräftige Bestrafung vor und sind lediglich mehrere Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, anhängig oder wurden bereits aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, kann bei der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestraftung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert jedoch grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).
Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).
Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).
Zur Prostitution ist jedoch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017).Zur Prostitution ist jedoch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017).
Gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (BGBl. II Nr. 198/2015) (nachfolgend: Geschlechtskrankheitenverordnung) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,) (nachfolgend: Geschlechtskrankheitenverordnung) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.
In weiterer Folge ist den Personen gemäß § 2 der Geschlechtskrankheitenverordnung, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach § 3 leg. cit. zu bestätigen. Der Ausübung ist gemäß § 5 leg. cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.In weiterer Folge ist den Personen gemäß Paragraph 2, der Geschlechtskrankheitenverordnung, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach Paragraph 3, leg. cit. zu bestätigen. Der Ausübung ist gemäß Paragraph 5, leg. cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
Hinsichtlich der BF liegen zwar (noch) keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen des Geschlechtskrankheitengesetztes bzw. der Geschlechtskrankheitenverordnung oder des Aidsgesetzes vor, jedoch wurde die BF aufgrund zweier Sachverhalte insgesamt zweimal nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz, einmal nach § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung und einmal nach § 5 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht betreiten, zur Anzeige gebracht. Angemerkt wird, dass § 5 der zuletzt genannten Verordnung nicht mehr in Kraft ist jedoch § 5 der Geschlechtskrankheitenverordnung entspricht, wonach bei der Ausübung der Prostitution ein von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellter Ausweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist. Hinsichtlich der BF liegen zwar (noch) keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen des Geschlechtskrankheitengesetztes bzw. der Geschlechtskrankheitenverordnung oder des Aidsgesetzes vor, jedoch wurde die BF aufgrund zweier Sachverhalte insgesamt zweimal nach Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz, einmal nach Paragraph eins, der Geschlechtskrankheitenverordnung und einmal nach Paragraph 5, der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht betreiten, zur Anzeige gebracht. Angemerkt wird, dass Paragraph 5, der zuletzt genannten Verordnung nicht mehr in Kraft ist jedoch Paragraph 5, der Geschlechtskrankheitenverordnung entspricht, wonach bei der Ausübung der Prostitution ein von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellter Ausweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass die BF in den Jahren 2022, 2023 und 2024 im Bundesgebiet außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen bzw. sonstigen Erlaubniszonen wiederholt der Prostitution nachging, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen zu verfügen. Da im gegenständlichen Fall von mehrfachen – und nicht nur den zur Anzeige gebrachten – Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und AIDS-Gesetz ausgegangen werden muss, liegt eine fortgesetzte, über mehrere Jahre hinweg fortgesetzte Verletzung der genannten Bestimmungen vor.
Wenngleich die BF zuletzt Ende XXXX 2024 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angab, dass sie ihre Tätigkeit schon lange auf eine legale Art und Weise ausüben wolle und es ihr am liebsten wäre ihre Tätigkeit vollkommen legal und auch selbstständig ausüben zu können, wird durch ihr bisheriges Verhalten eindrucksvoll belegt, dass sie kein Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften – insbesondere jene zur Bekämpfung von sexuell übertragbaren Krankheiten – hat. Auch zeigte sich die BF im Verfahren uneinsichtig. Es wurde nicht übersehen, dass die BF in einem Polizeibericht lobend in Bezug auf ihre Kooperationsbereitschaft und Offenheit gelobt wurde, jedoch hat sie auch – trotz der eindeutigen Beweislage – im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen und der Beschwerde jeglichen Zusammenhang zur Prostitution wehement bestritten und war nicht zu erkennen, dass sie eine Verantwortung für ihr Fehlverhalten übernehmen wollte. Wenngleich die BF zuletzt Ende römisch 40 2024 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angab, dass sie ihre Tätigkeit schon lange auf eine legale Art und Weise ausüben wolle und es ihr am liebsten wäre ihre Tätigkeit vollkommen legal und auch selbstständig ausüben zu können, wird durch ihr bisheriges Verhalten eindrucksvoll belegt, dass sie kein Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften – insbesondere jene zur Bekämpfung von sexuell übertragbaren Krankheiten – hat. Auch zeigte sich die BF im Verfahren uneinsichtig. Es wurde nicht übersehen, dass die BF in einem Polizeibericht lobend in Bezug auf ihre Kooperationsbereitschaft und Offenheit gelobt wurde, jedoch hat sie auch – trotz der eindeutigen Beweislage – im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen und der Beschwerde jeglichen Zusammenhang zur Prostitution wehement bestritten und war nicht zu erkennen, dass sie eine Verantwortung für ihr Fehlverhalten übernehmen wollte.
Bislang ging die BF der Prostitution im Verdeckten, außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (Wohnungsprostitution) nach und bot ihre Dienstleistungen über eine online Plattform an. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle gab die BF zudem an, dass sie aufgrund hoher Bordellmieten und möglicherweise ausbleibenden Kunden einen finanziellen Schaden befürchte und sie auf die damalige Art der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sei und auch eine eigene Preisgestaltung vornehmen könne. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, der – über weite Strecken des Verfahrens – fehlenden Einsicht und der Angaben im Rahmen der Verkehrskontrolle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF erneut nach Österreich einreisen wird und wieder unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften – insbesondere der Verpflichtung zu regelmäßigen gesundheitlichen Untersuchungen – der Prostitution nachgehen wird, um dadurch ohne große finanzielle Risiken Einkünfte zu lukrieren.
Aktuelle Betätigung
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich zur Aufenthaltsermittlung wegen Betruges ausgeschrieben ist und das Strafverfahren lediglich mangels Zustelladresse abgebrochen wurde; jedenfalls wurde dem Bundesveraltungsgericht keine Mitteilung über eine Einstellung gemacht; weder von Seiten der BF, die im Rahmen verschiedener Parteiengehöre hinreichend Gelegenheiten dazu gehabt hätte, noch von Seiten der Behörde.
Aus der Aussage des Opfers – diese wurde in den Feststellungen wiedergegeben – geht auch eindeutig und widerspruchsfrei hervor, dass die BF einen Freier auch betrügerisch geschädigt hat. Zumal die BF in der Folge vom Landeskriminalamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifierziert werden konnte, die BF auch angab, am besagten Morgen an der in Rede stehenden Örtlichkeit gewesen zu sein und im Verfahren nicht in der Lage war, die ihr gegenüber getätigten Vorhalte substantiiert und glaubhaft zu widerlegen, ist die erfolgte Betrugshandlung – auch ohne eine gerichtliche Verurteilung – für das erkennende Gericht mit der hierfür maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwiesen und handelt es sich nicht bloß um eine nicht weiter verifizierte Verdachtslage (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Zwar wird nicht verkannt, dass die Schadenssumme EUR 500,00 nicht übersteigt, doch ist die aus dem Verhalten der BF hervorgehende kriminelle Energie im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.Aus der Aussage des Opfers – diese wurde in den Feststellungen wiedergegeben – geht auch eindeutig und widerspruchsfrei hervor, dass die BF einen Freier auch betrügerisch geschädigt hat. Zumal die BF in der Folge vom Landeskriminalamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifierziert werden konnte, die BF auch angab, am besagten Morgen an der in Rede stehenden Örtlichkeit gewesen zu sein und im Verfahren nicht in der Lage war, die ihr gegenüber getätigten Vorhalte substantiiert und glaubhaft zu widerlegen, ist die erfolgte Betrugshandlung – auch ohne eine gerichtliche Verurteilung – für das erkennende Gericht mit der hierfür maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwiesen und handelt es sich nicht bloß um eine nicht weiter verifizierte Verdachtslage vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Zwar wird nicht verkannt, dass die Schadenssumme EUR 500,00 nicht übersteigt, doch ist die aus dem Verhalten der BF hervorgehende kriminelle Energie im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.
Nur ergänzend sei noch erwähnt, dass die BF zuletzt innerhalb weniger Tage zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein zur Anzeige gebracht wurde. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht von einer besonderen Rechtstreue der BF ausgegangen werden, sodass begründet davon auszugehen ist, dass sie wieder nach Österreich einreisen und ihr bisheriges Verhalten ungerührt fortsetzen würde.
Auch an dieser Stelle sei noch angemerkt, dass die Richtigkeit der von den Sicherheitsorganen getätigten Beobachtungen, die in den Polizeiberichten festgehalten wurden, nicht in Zweifel gezogen wurden, wiewohl die BF im Rahmen eines Parteiengehörs zu den Berichten gehört wurde.
Insgesamt konnte im Falle der BF somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und wird sie eine etwaige Einsicht erst im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes unter Beweis stellen müssen.
Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die BF mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem genannten sonstigen relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG erfüllt.Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die BF mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem genannten sonstigen relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG erfüllt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die BF kein über Besuche ihres Bruders im Rahmen von Aufenthalten in Österreich hinausgehendes maßgebliches Privat- und Familienleben geltend gemacht hat und ein solches auch sonst nicht hervorgekommen ist. Dazu tritt, dass der Bruder offenbar gar keinen Wohnsitz in Österreich hat – er wurde von der Polizei schlafend in seinem Auto betreten. Selbst unter Annahme eines (nunmehrigen) Wohnsitzes ist der BF zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Bruder mittels moderner Kommunikationsmittel, telefonisch oder im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten. Darüberhinaus war die BF lediglich im Jahr 2022 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Rumänien und ging sie zu keinem Zeiptunkt einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ging die BF der illegalen Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Geschlechtskrankheitengesetzes und des AIDS-Gesetzes – nach und wird in Österreich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsdelikten geführt. Sonstige Integrationsbemühungen wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der BF verbunden.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die BF kein über Besuche ihres Bruders im Rahmen von Aufenthalten in Österreich hinausgehendes maßgebliches Privat- und Familienleben geltend gemacht hat und ein solches auch sonst nicht hervorgekommen ist. Dazu tritt, dass der Bruder offenbar gar keinen Wohnsitz in Österreich hat – er wurde von der Polizei schlafend in seinem Auto betreten. Selbst unter Annahme eines (nunmehrigen) Wohnsitzes ist der BF zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Bruder mittels moderner Kommunikationsmittel, telefonisch oder im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten. Darüberhinaus war die BF lediglich im Jahr 2022 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Rumänien und ging sie zu keinem Zeiptunkt einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ging die BF der illegalen Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Geschlechtskrankheitengesetzes und des AIDS-Gesetzes – nach und wird in Österreich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsdelikten geführt. Sonstige Integrationsbemühungen wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der BF verbunden.
In Bezug auf das Vorbringen zu ihren wirtschaftlichen Interessen im Inland – die BF betreibe einen grenzüberschreitenden Autohandel und hätte ein Aufenthaltsverbot für Österreich eine Existenzgefährdung der BF zur Folge – wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im Detail auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3.1. verwiesen. Zusammenfassend sei an dieser Stelle aber noch einmal darauf hingwiesen, dass das eigene Vorbringen der BF auf eine nicht den österreichischen Gesetzen entsprechende Wirtschaftstätigkeit hinweist, wobei das Vorbringen aber schon aufgrund der vorgelegten Beweismittel als reine Schutzbehauptung bewertet wurde.
Selbst bei Wahrunterstellung wäre aber noch zu beachten, dass es sich bei der vorgebrachten Geschäftstätigkeit um einen Handel mit gebrauchtemn bzw. beschädigten Autos handelt und davon auszugehen ist, dass vergleichbare Ware auch in anderen Ländern aufgekauft werden kann. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass ein Aufenthaltsverbot für Österreich eine Existenzgefährdung der BF zur Folge hätte.
Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß § 9 BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (insbesondere zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren und begründete dies damit, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in der BF einen positiven Gesinnungswandel im Sinne ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren und begründete dies damit, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in der BF einen positiven Gesinnungswandel im Sinne ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nicht als überschießend zu qualifizieren, vielmehr erweist sie sich im Hinblick auf die von der BF ausgehenden Gefährlichkeit – sie bot zu den festgestellten Zeiten durch eine nicht nach den Prostitutionsbestimmungen erlaubte Tätigkeit Dienstleistungen an, die grundsätzlich dazu geeignet sind, möglicherweise vorhandene Infektionen zu verbreiten und einen Schaden an der Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen – als grundsätzlich zu niedrig. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens wurde auch deutlich, dass nicht nur fortgesetzt, über mehrere Jahre hinweg gegen die Vorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung sexuell übetragbarer Krankheiten verstoßen wurde, sondern die BF im Jahr 2024 mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auch strafrechtlich in Erscheinung trat. Nicht unberücksichtigt bleiben darf schließlich, dass die BF im Jahr 2024 innerhalb weniger Tage zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein zur Anzeige gebracht wurde und sich die BF in diesem Verfahren uneinsichtig zeigte. Im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen sie mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren vorzugehen.
Allerdings ist auch zu beachten, dass die letzten Gesetzesverstöße der BF im Jahr 2024 zur Anzeige gebracht wurden. Dazu tritt die lange Dauer des Verfahrens, die zwar teilweise auch von der BF verursacht wurde (zumal die zu ihr geführten Strafverfahen im Inland teils ausgesetzt wurden, teils nicht eingeleitet werden konnten), jedoch hat die BF zumindest in dieser Zeit kein Verhalten mehr gesetzt, welches neuerliche Anzeigen nach sich gezogen hätte und ist seit der letzten Verkehrskontrolle nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der im Spruch gennannte Zeitraum scheint im Hinblick auf die von ihr ausgehende Gefährlichkeit als angemessen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu bewirken.
Der Grundsatz der reformatio in peius kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zum Tragen, da es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059; VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).Der Grundsatz der reformatio in peius kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zum Tragen, da es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt vergleiche VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059; VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Die BF ist rumänische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.Die BF ist rumänische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF trotz des Wissens um die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens weiterhin ihre Dienste als Prostituierte ausgeübt habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei einem weiteren Verbleib neuerlich umgehend wieder ein Verhalten setzten werde, welches Grundinteressen der Bevölkerung gefährde.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Im konkreten Fall kann nicht erkannt werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat die BF auch nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 10.01.2024 weiterhin auf der Internetplattform booksusi.com inseriert. Des Weiteren wurde sie bereits am 11.03.2024 im Rahmen einer Rotlichtkontrolle bei der Ausübung/Anbahnung der Prostitution betreten. Selbst nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides setzte die BF ihr schädliches Verhalten fort. So ergibt sich aus den jeweils unterschiedlichen Profilbildern, dass die BF auch nach der Bescheiderlassung aktiv inserierte und wurde im Juli 2024 eine Kundenbewertung abgegben. Da zu befürchten ist, dass die BF auch weiterhin der Prostitution unter Missachtung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit nachgehen wird, ist im Sinne des Gesundheitsschutzes die Annahme gerechtfertigt, dass der auch nur kurzfristige weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Im Ergebnis ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gerechtfertigt und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Im Ergebnis ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gerechtfertigt und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
3.2.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb erübrigen.
Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die BF bereits mit der Aufforderung zur Konretisierung ihres Vorbringens binnen einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurde auszuführen, warum der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll, zumal die BF im Bundesgebiet seit XXXX 2022 keinen Wohnsitz mehr hat. In der Stellungnahme vom 12.06.2024 wurde zwar vorgebracht, dass die BF Aufenthalte in Österreich dazu nutze ihren Bruder zu besuchen, doch konnte allein das dies die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der BF nicht zugemutet werden kann, den Kontakt vorläufig über morderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis vom Bruder wurde nicht behauptet. Dazu tritt, dass der Bruder offenbar gar keine Wohnsitz im Inland hat – er wurde von der Polizei im Auto schlafend betreten. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die BF bereits mit der Aufforderung zur Konretisierung ihres Vorbringens binnen einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurde auszuführen, warum der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll, zumal die BF im Bundesgebiet seit römisch 40 2022 keinen Wohnsitz mehr hat. In der Stellungnahme vom 12.06.2024 wurde zwar vorgebracht, dass die BF Aufenthalte in Österreich dazu nutze ihren Bruder zu besuchen, doch konnte allein das dies die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der BF nicht zugemutet werden kann, den Kontakt vorläufig über morderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis vom Bruder wurde nicht behauptet. Dazu tritt, dass der Bruder offenbar gar keine Wohnsitz im Inland hat – er wurde von der Polizei im Auto schlafend betreten.
Die BF hat ihren Lebensmittelpunnkt in Rumänien. Sie hat im Verfahren nicht darlegen können, dass ihr eine vorläufige Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar wäre. Dazu tritt, dass sie selbst aus Österreich ausreiste und sich durch eine fehlende Meldung bei den Behörden sogar einem Strafverfahren im Inland entzog; sie ist offenbar lediglich zu Ausführung ihrer illegalen Berufstätigkeiten hier eingereist. Dieses Verhalten ließ darauf schließen, dass der Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.
Zum Vorbringen, die BF sei wegen ihrer Tätigkeit als KFZ-Händerlin ihre Einkommensmöglichkeiten beraubt und erfließe daraus eine Existenzgefährdung konnte – wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3.1. ausführlich thematisiert – nicht gefolgt werden. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Geschäftstätigkeit wäre aber noch zu beachten, dass es sich dabei um einen Handel mit gebrauchtem bzw. beschädigten Autos handelt. Dabei ist doch davon auszugehen, dass vergleichbare Ware auch in anderen Ländern aufgekauft werden kann. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass ein Aufenthaltsverbot für Österreich eine Existenzgefährdung der BF zur Folge hätte.
Insgesamt war somit durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht zu befürchten und wurde vorgebracht, dass die BF ohnehin nicht die Absicht habe die Entscheidung in einer Unterkunft im Bundesgebiet abzuwarten, weshalb diese nicht gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen war.Insgesamt war somit durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht zu befürchten und wurde vorgebracht, dass die BF ohnehin nicht die Absicht habe die Entscheidung in einer Unterkunft im Bundesgebiet abzuwarten, weshalb diese nicht gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen war.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweismittel konnte ohne jeden Zweifel davon ausgegagnen werden, dass die BF fortgesetzt gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelgt ist, verstoßen hat. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme angesichts der klaren gegenständlichen Beweislage selbst bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweismittel konnte ohne jeden Zweifel davon ausgegagnen werden, dass die BF fortgesetzt gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelgt ist, verstoßen hat. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme angesichts der klaren gegenständlichen Beweislage selbst bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
3.4. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2292899.1.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026