TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/30 W612 1315471-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2026
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Entscheidungsdatum

30.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs3
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs4
FPG §53 Abs4 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  1. FPG § 53 heute
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W612 1315471-9/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zl. 760627802/241595241, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zl. 760627802/241595241, zu Recht:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Jahr 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

3.       Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist“ (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist“ (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018 abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2018 zurückgewiesen.

4.       Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802-181076549 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Beschwerde in Rechtskraft erwuchs.4. Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802-181076549 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Beschwerde in Rechtskraft erwuchs.

5.       Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.12.2018 die Schubhaft verhängt und bis zum 03.06.2019 in Schubhaft angehalten und aus der Schubhaft zwecks Vollziehung eines Strafurteils entlassen und in eine Justizanstalt überstellt. Nach Entlassung aus der Straffhaft am 03.07.2019 wurde der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 in Vollzug gesetzt.

6.       Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zl. W117 1315471-5/6E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

7.       Mit Schreiben vom 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Wiederaufnahme der mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.04.2018 und 11.12.2018 abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020 wurde dieser Antrag hinsichtlich des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2020 wurde der Antrag hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.

8.       Mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikates und aufgrund einer negativen Verbalnote der russischen Botschaft wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2020 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldung (tägliche Meldung vormittags bis 12.00 Uhr) an einer Polizeidienststelle verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen ist wurde ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen, welcher nach Erscheinen des Beschwerdeführers auf der Polizeidienststelle durchgesetzt wurde und wurde erneut über ihn bescheidmäßig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020, zu W171 2211302-24/6E, wurde die Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2020 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020, zu W171 2211302-24/6E, wurde die Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2020 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge umgehend aus der Schubhaft entlassen.

9.       Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er weder ankreuzte, auf welchen Tatbestand er seinen Antrag gründe, noch eine Begründung angab und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2020 ebenso abgewiesen wurde, wie auch eine hiegegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2021, GZ W103 1315471-8/6E, gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.9. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er weder ankreuzte, auf welchen Tatbestand er seinen Antrag gründe, noch eine Begründung angab und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2020 ebenso abgewiesen wurde, wie auch eine hiegegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2021, GZ W103 1315471-8/6E, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

10.      Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Abschiebung festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat überstellt.10. Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Abschiebung festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat überstellt.

11.      Nach einem Aufenthalt in der Russischen Föderation reiste der Beschwerdeführer entgegen dem rechtskräftigen (unbefristeten) Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in weiter Folge in das Österreichische Bundesgebiet ein und tauchte anschließend unter.

Nach ersten Hinweisen auf einen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits im September 2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA- VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Nach ersten Hinweisen auf einen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits im September 2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.

12.      Nach erfolgter Festnahme stellte der Beschwerdeführer am XXXX den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete seine Antragstellung wie folgt: „Wegen der Einberufung und weil meine Familie hier ist. Ich habe hier auch mein Kind. Seit ich Vater bin habe ich andere Prioritäten.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer eingezogen und an die Front geschickt zu werden und dort zu sterben.12. Nach erfolgter Festnahme stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete seine Antragstellung wie folgt: „Wegen der Einberufung und weil meine Familie hier ist. Ich habe hier auch mein Kind. Seit ich Vater bin habe ich andere Prioritäten.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer eingezogen und an die Front geschickt zu werden und dort zu sterben.

13.      Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. 760627802-231809007, wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

14.      Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, dass er seit August oder September 2023 wieder in Österreich aufhältig sei. Nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm klar gewesen, dass er bei einem neuerlichen Antrag wieder Probleme mit dem BFA bekommen werde und er sei für jeden Tag in Freiheit dankbar gewesen. In Tschetschenien sei er von Kadyrovs Leuten und dem FSB mit Schwerpunkt zu in Österreich aufhältigen Tschetschenen befragt worden und wenn er nicht kooperiert habe, habe er einmal einen Schlag auf den Kopf bekommen. Er sei dann mit Plastikschläuchen und Gummiknüppel oder auch Holzknüppel geschlagen worden. Er sei auch angerufen und gefragt worden, ob er freiwillig in den Ukraine-Krieg gehen wolle, was er abgelehnt habe. Er habe später den Einberufungsbefehl dennoch erhalten und hätte sich bei der Speznas-Einheit zur Einschulung melden sollen. Zudem schilderte er umfangreich Probleme und eine willkürliche Anhaltung im Rahmen seiner Einreise, wobei er wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht mehr verurteilt worden sei. Er habe danach keine Probleme gehabt, habe aber auch keine Ruhe gehabt, sei ständig vorgeladen worden und seien ihm tausende Lichtbilder von Tschetschenen vorgelegt worden. Für die Ausreise habe er Mitte 2022 einen Antrag für einen Auslandspass gestellt, welchen er paar Wochen später bekommen habe.

15.      Am 10.11.2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024.

16.      Am 14.11.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet.16. Am 14.11.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet.

17.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 6, FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

18.      Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt IX.).18. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch neun.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde.

19.     Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2025, GZ W250 2211302-29/8E, wurde unter anderem die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2024 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.19. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2025, GZ W250 2211302-29/8E, wurde unter anderem die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

20.      Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

21.      Mit Schreiben vom 23.01.2025 gab der Beschwerdeführer die Geburt seines zweiten Kindes am XXXX bekannt, eine Geburtsurkunde wurde allerdings nicht vorgelegt. Weiters wurde ein im Rahmen der Beschwerde betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellter Antrag richtiggestellt und die Ladung und Einvernahme mehrerer Personen zu verschiedenen Beweisthemen beantragt.21. Mit Schreiben vom 23.01.2025 gab der Beschwerdeführer die Geburt seines zweiten Kindes am römisch 40 bekannt, eine Geburtsurkunde wurde allerdings nicht vorgelegt. Weiters wurde ein im Rahmen der Beschwerde betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellter Antrag richtiggestellt und die Ladung und Einvernahme mehrerer Personen zu verschiedenen Beweisthemen beantragt.

22.      Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ W612 1315471-9/10Z, wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.22. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ W612 1315471-9/10Z, wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Das Teilerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2025 zugestellt.

23.      Am 21.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Er verneinte darin das Vorliegen einer Vulnerabilität. Für die geplante überwachte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde daraufhin ein Flug nach Moskau (via Aserbaidschan) am XXXX gebucht.23. Am 21.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Er verneinte darin das Vorliegen einer Vulnerabilität. Für die geplante überwachte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde daraufhin ein Flug nach Moskau (via Aserbaidschan) am römisch 40 gebucht.

24.      Mit Schreiben vom 28.02.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Zustimmung auf unterstützte freiwillige Rückkehr widerrufen werde, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer erhöhten Fluchtgefahr im Zuge einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen werde.

25.      Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Moskau abgeschoben worden sei. Es sei somit keine freiwillige Ausreise erfolgt, sondern eine zwangsweise Abschiebung gemäß § 46 FPG und übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Moskau (via Tiflis).25. Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf dem Luftweg nach Moskau abgeschoben worden sei. Es sei somit keine freiwillige Ausreise erfolgt, sondern eine zwangsweise Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG und übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Moskau (via Tiflis).

Unter einem wurde eine Kopie des aktuellen russischen Reisepasses des Beschwerdeführers, Ausstellungsdatum XXXX , lautend auf den Namen XXXX , vorgelegt. Zu dem Reisepass wurde angemerkt, dass es sich bei der ausstellenden Behörde XXXX um die örtliche Stelle des Innenministeriums in XXXX handle.Unter einem wurde eine Kopie des aktuellen russischen Reisepasses des Beschwerdeführers, Ausstellungsdatum römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , vorgelegt. Zu dem Reisepass wurde angemerkt, dass es sich bei der ausstellenden Behörde römisch 40 um die örtliche Stelle des Innenministeriums in römisch 40 handle.

26.      Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025, GZ W612 1315471-9/16E, wurde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis VI. und IX. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IX. zu lauten hat: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.10.2024 verloren.“ Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 ausgesetzt.26. Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025, GZ W612 1315471-9/16E, wurde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.10.2024 verloren.“ Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 ausgesetzt.

Das genannte Teilerkenntnis wurde am 26.06.2025 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

27.      Die Vorabentscheidung in der Rechtssache C-446/24 erfolgte mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 23.04.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, insbesondere in das bereits rechtskräftige ergangene Teilerkenntnis vom 25.06.2025, W612 1315471-9/16E und in die Gerichtsakten des Beschwerdeführers zu den Zahlen W112 1315471-2, W117 1315471-5, W103 1315471-8, W150 2211302-28, W250 2211302-29, W294 2211302-30.

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch fließend Russisch, Deutsch und etwas Englisch.

Er ist am XXXX in der Russischen Föderation geboren und wurde dort sozialisiert. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation – insbesondere in Tschetschenien – nach wie vor über Angehörige und ein tragfähiges familiäres Netz. Er verfügt über einen Pflichtschulabschluss und wurde als Drucker angelernt.Er ist am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und wurde dort sozialisiert. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation – insbesondere in Tschetschenien – nach wie vor über Angehörige und ein tragfähiges familiäres Netz. Er verfügt über einen Pflichtschulabschluss und wurde als Drucker angelernt.

1.2.    Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2006 erstmals im Bundesgebiet in Erscheinung, wo er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 hielt sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in Syrien auf.

In der Folge wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes im Jahr 2016 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, GZ W112 1315471-2/57E, abgewiesen.In der Folge wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes im Jahr 2016 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, GZ W112 1315471-2/57E, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2018 aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde danach zeitweise in Schubhaft sowie auch in Strafhaft angehalten und nach erfolglosen Anträgen auf Wiederaufnahme sowie auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde er schließlich im August 2021 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in die Russische Föderation überstellt.Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2018 aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde danach zeitweise in Schubhaft sowie auch in Strafhaft angehalten und nach erfolglosen Anträgen auf Wiederaufnahme sowie auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde er schließlich im August 2021 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in die Russische Föderation überstellt.

Nach einem Aufenthalt in der Russischen Föderation reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen entgegen dem rechtskräftigen (unbefristeten) Einreiseverbot wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in weiter Folge in das Österreichische Bundesgebiet ein und tauchte anschließend unter, bis er im Oktober 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen wurde.Nach einem Aufenthalt in der Russischen Föderation reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen entgegen dem rechtskräftigen (unbefristeten) Einreiseverbot wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in weiter Folge in das Österreichische Bundesgebiet ein und tauchte anschließend unter, bis er im Oktober 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen wurde.

Sodann stellte der Beschwerdeführer am XXXX den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit nunmehr angefochtenem Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt IX.).Sodann stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit nunmehr angefochtenem Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Widerruf der Zustimmung auf unterstützte freiwillige Rückkehr Anfang März 2025 auf dem Luftweg nach Moskau zwangsweise abgeschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025 die Beschwerde bis auf Spruchpunkt VIII. (betreffend das unbefristete Einreiseverbot) als unbegründet ab, hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Das Teilerkenntnis wurde mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025 die Beschwerde bis auf Spruchpunkt römisch acht. (betreffend das unbefristete Einreiseverbot) als unbegründet ab, hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Das Teilerkenntnis wurde mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.

1.3.    Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit einer Beschäftigung nachgegangen und lebte überwiegend von staatlicher Unterstützung. Seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2023 ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

In Österreich leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine in XXXX – gemeinsam mit der am XXXX geborene Tochter und dem zweiten, am XXXX geborenen Kind – wohnhafte Ehefrau, sowie seine überwiegend in XXXX wohnhaften Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging vor ihrer Karenz einer Erwerbstätigkeit nach und ist ebenso wie die Kinder des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer wurde während seines letzten Aufenthaltes in der Russischen Föderation von mehreren Verwandten aus Österreich besucht – insbesondere auch von seiner Ehefrau und seiner nunmehr dreijährigen Tochter.In Österreich leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine in römisch 40 – gemeinsam mit der am römisch 40 geborene Tochter und dem zweiten, am römisch 40 geborenen Kind – wohnhafte Ehefrau, sowie seine überwiegend in römisch 40 wohnhaften Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging vor ihrer Karenz einer Erwerbstätigkeit nach und ist ebenso wie die Kinder des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer wurde während seines letzten Aufenthaltes in der Russischen Föderation von mehreren Verwandten aus Österreich besucht – insbesondere auch von seiner Ehefrau und seiner nunmehr dreijährigen Tochter.

Der Beschwerdeführer hat sich während seiner Ehe jedoch überwiegend in Haft oder in der Russischen Föderation befunden und war auch zum Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder in der Russischen Föderation bzw. in Schubhaft. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über einem Jahr wieder in der Russischen Föderation und ist seit März 2025 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft.

1.4.    Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

?        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 320,00) rechtskräftig verurteilt.? Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 320,00) rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Zeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. In die Urteilserwägungen wurden das teilweise Geständnis mildernd einbezogen, erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen sowie eine einschlägige Vorstrafe und gewinnsüchtige Tatmotive berücksichtigt.? Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Zeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. In die Urteilserwägungen wurden das teilweise Geständnis mildernd einbezogen, erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen sowie eine einschlägige Vorstrafe und gewinnsüchtige Tatmotive berücksichtigt.

?        Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs. 2 StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs. 3 StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde. Bei der Strafbemessung wurden die Fortsetzung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung über längere Zeit sowie das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und das Abhalten zweier Personen von einer Reise nach Syrien zum Zwecke der Beteiligung an Kampfhandlungen mildernd gewertet.? Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde. Bei der Strafbemessung wurden die Fortsetzung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung über längere Zeit sowie das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und das Abhalten zweier Personen von einer Reise nach Syrien zum Zwecke der Beteiligung an Kampfhandlungen mildernd gewertet.

?        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine Person in einer Justizanstalt am Körper verletzt, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. In die Urteilserwägungen wurden die Provokation durch den Zweitangeklagten sowie das Geständnis als mildernd einbezogen.? Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine Person in einer Justizanstalt am Körper verletzt, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. In die Urteilserwägungen wurden die Provokation durch den Zweitangeklagten sowie das Geständnis als mildernd einbezogen.

?        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Dabei wurde das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet.? Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Dabei wurde das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich innerlich von islamistischer Ideologie abgewendet hat und stellt er weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.5.    Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dessen insoweit gleichbleibenden Angaben, insbesondere auch auf den Feststellungen im bereits rechtskräftigen Teilerkenntnis vom 25.06.2025 und seinem im Rahmen der Abschiebung mitgeführten russischen Auslandsreisepass (OZ 16: Seite 35 des Teilerkenntnisses vom 25.06.2025; OZ 14).

Ebenso beruhen die Geburt und Sozialisierung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sowie seine Sprachkenntnisse auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen im rechtskräftigen Teilerkenntnis als auch in dem Erkenntnis vom 09.04.2018 mit dem u.a. betreffend den Beschwerdeführer die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestätigt wurde, wo auch konkrete Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation getroffen wurden (AS 415-421, 431-433, 441, 447-449; OZ 16: Seite 35 des Teilerkenntnisses vom 25.06.2025).

2.2.    Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, dem Aufenthalt und dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere dem Zuerkennungs- als späteren Aberkennungsverfahren, dem Folgeantragsverfahren und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sowie seiner erneuten Einreise trotz rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbot und dem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, gründen auf den unstrittigen Akteninhalt des Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in Syrien ergibt sich aus dem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 278b Abs. 2 StGB und § 278e Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Die unterbliebene amtliche Meldung des Beschwerdeführers geht aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr 2023 nach Österreich für einen nicht genau feststellbaren Zeitraum bei seiner Familie gelebt und erst nach seiner Festnahme am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, dem Aufenthalt und dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere dem Zuerkennungs- als späteren Aberkennungsverfahren, dem Folgeantragsverfahren und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sowie seiner erneuten Einreise trotz rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbot und dem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, gründen auf den unstrittigen Akteninhalt des Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in Syrien ergibt sich aus dem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB verurteilt wurde. Die unterbliebene amtliche Meldung des Beschwerdeführers geht aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr 2023 nach Österreich für einen nicht genau feststellbaren Zeitraum bei seiner Familie gelebt und erst nach seiner Festnahme am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.3.    Die weiteren Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Bestreitung des Lebensunterhalts) und seinen Familienangehörigen in Österreich beruhen ebenso auf dem Akteninhalt und den Feststellungen im rechtskräftigen Teilerkenntnis sowie den unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt (OZ AS 441-445; OZ 16: Seite 35-36 des Teilerkenntnisses vom 25.06.2025). Dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie durch seinen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes sowie seine lange andauernde Straf- und Schubhaft nur wenig Kontakt hatte und hat – so lebt er nunmehr bereits seit März 2025 wieder in der Russischen Föderation (soweit er nicht in der Russischen Föderation besucht wurde) –, ergibt sich aus dem Akteninhalt, einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und dem Inhalt der Gerichtsakten zu den Schubhaftbeschwerden. Für eine enge Bindung der – noch sehr jungen – Kinder an den Beschwerdeführer sind keine Anhaltpunkte hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist auch seit März 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und verfügt laut ZMR-Auszug in Österreich seitdem auch über keinen gemeldeten Wohnsitz. Zuvor war er laut ZMR auch zwischen August 2021 und Oktober 2024 im Bundesgebiet nicht gemeldet.

2.4.    Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, eingeholten Strafurteilen und einer Einsichtnahme in die Entscheidungen betreffend die Schubhaftbeschwerden des Beschwerdeführers. Es wurden bereits umfangreiche Feststellungen und Erwägungen im rechtskräftigen Teilerkenntnis vom 25.06.2025 getroffen, mit welchem die abweisende Entscheidung und die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer – bis auf das erlassene Einreiseverbot – bestätigt wurden (OZ 16: Seite 38-40 des Teilerkenntnisses vom 25.06.2025).

Der vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungswandel und seine Abwendung von extremistischem und salafistischem Gedankengut fand bisher in seinem in Österreich gesetzten Verhalten im Hinblick auf die mehrfache Straffälligkeit, die Missachtung der Vorschriften des Fremdenrechts und den Äußerungen vor der belangten Behörde (siehe unten) keinen Niederschlag. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn die den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft wertete. Der Beschwerdeführer hat sich als volljähriger Mann freiwillig einer terroristischen Organisation angeschlossen und die festgestellten Straftaten begangen. Ein seither eingetretener ideologischer Wandel konnte nicht festgestellt werden und ist festzuhalten, dass seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw. seiner Rückkehr nach Österreich, die trotz eines aufrechten unbefristeten Einreiseverbots erfolgte, keine relevante Dauer strafrechtlichen Wohlverhaltens festzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer weit überwiegend entweder sich dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen hat oder inhaftiert war.

Zudem geht bereits aus dem Bericht des vom Bundesamt herangezogenen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.12.2015, Zl. LV V/0001/2016, hervor, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt wird und seine Brüder ebenso davon betroffen seien. Aus diesem Grund könne das soziale Umfeld weder eine Unterstützung noch Stabilisierung sein oder gar Resozialisierung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch dieser Bericht bereits über zehn Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer hat aber bereits im Jahr 2019 im Verfahren zu GZ 117 1315471-5 einen „nachhaltigen und unumkehrbaren Gesinnungswandel“ behauptet, kurz nachdem er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich von extremistischen Ideologien zu distanzieren, machte aber auch im gegenständlichen Verfahren antisemitische Äußerungen (siehe unten) und erweckte weiterhin nicht den Eindruck, die Schuld an seinen den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten ehrlich einzugestehen. Bereits mit hg. Erkenntnis vom 09.04.2018, GZ W112 1315471-2/57E, wurde festgehalten: „Der Beschwerdeführer reflektiert sein Handeln nicht, ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Die vom Beschwerdeführer relevierte beabsichtigte Änderung des Lebenswandels kann nicht festgestellt werden. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“Zudem geht bereits aus dem Bericht des vom Bundesamt herangezogenen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.12.2015, Zl. LV V/0001/2016, hervor, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt wird und seine Brüder ebenso davon betroffen seien. Aus diesem Grund könne das soziale Umfeld weder eine Unterstützung noch Stabilisierung sein oder gar Resozialisierung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch dieser Bericht bereits über zehn Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer hat aber bereits im Jahr 2019 im Verfahren zu GZ 117 1315471-5 einen „nachhaltigen und unumkehrbaren Gesinnungswandel“ behauptet, kurz nachdem er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich von extremistischen Ideologien zu distanzieren, machte aber auch im gegenständlichen Verfahren antisemitische Äußerungen (siehe unten) und erweckte weiterhin nicht den Eindruck, die Schuld an seinen den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten ehrlich einzugestehen. Bereits mit hg. Erkenntnis vom 09.04.2018, GZ W112 1315471-2/57E, wurde festgehalten: „Der Beschwerdeführer reflektiert sein Handeln nicht, ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Die vom Beschwerdeführer relevierte beabsichtigte Änderung des Lebenswandels kann nicht festgestellt werden. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“

Auch im gegenständlichen Asylverfahren äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinen begangenen Straftaten, insbesondere zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke ausweichend und gab nach wie vor unreflektiert und pauschal an, zwar einen Fehler gemacht zu haben, aber wiederholte mehrmals nach Syrien gegangen zu sein, um zu helfen und er hätte sein Leben riskiert. Dass er ohne sein Wissen in eine Terrororganisation gekommen sei und anscheinend mit sehr gefährlichen Menschen zusammengekommen sei, wie er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angab (AS 453), zeigt seine weiterhin fehlende Schuldeinsicht, zumal nicht glaubhaft ist, dass er unwissentlich nach Syrien reisen konnte und sich dort im Zeitraum 2013 bis 2014 unwissentlich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat. Seine Aussagen stehen auch im Widerspruch zu den Erwägungen im Strafurteil. Der Beschwerdeführer unterzog sich laut Strafurteil in einem Ausbildungslager einer fundamentalistischen islamistischen Gruppierung einer terroristischen Ausbildung (Kampfhandlungen, Herstellung oder Gebrauch von Sprengstoff, Gebrauch von Schusswaffen) und ist dies mit seiner Aussage, er sei ohne sein Wissen in eine Terrororganisation gekommen und den Leuten dort nur helfen wollen, nicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX und Rechtsmittelentscheidung vom XXXX ). Seine fehlende Schuldeinsicht zeigt sich auch darin, dass er eine Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung weiterhin bestreitet (AS 453). Er wiederholte mehrmals, dass er nach Syrien gereist sei, um den Leuten dort zu helfen, weil Frauen getötet und Häuser zerstört worden seien. Schuldeinsicht und Reue für seine Taten zeigt sich auch nicht in seinen Aussagen, dass es ein riesiger Fehler gewesen sei, weil er alles verloren habe, wie Lebenszeit und sein Auto oder seine Wohnung. Der Beschwerdeführer sieht sich eher selbst als Opfer und zeigt keine reflektierte Auseinandersetzung mit den Gräueltaten, die in Syrien von terroristischen Vereinigungen verübt wurden (AS 455).Auch im gegenständlichen Asylverfahren äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinen begangenen Straftaten, insbesondere zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke ausweichend und gab nach wie vor unreflektiert und pauschal an, zwar einen Fehler gemacht zu haben, aber wiederholte mehrmals nach Syrien gegangen zu sein, um zu helfen und er hätte sein Leben riskiert. Dass er ohne sein Wissen in eine Terrororganisation gekommen sei und anscheinend mit sehr gefährlichen Menschen zusammengekommen sei, wie er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angab (AS 453), zeigt seine weiterhin fehlende Schuldeinsicht, zumal nicht glaubhaft ist, dass er unwissentlich nach Syrien reisen konnte und sich dort im Zeitraum 2013 bis 2014 unwissentlich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat. Seine Aussagen stehen auch im Widerspruch zu den Erwägungen im Strafurteil. Der Beschwerdeführer unterzog sich laut Strafurteil in einem Ausbildungslager einer fundamentalistischen islamistischen Gruppierung einer terroristischen Ausbildung (Kampfhandlungen, Herstellung oder Gebrauch von Sprengstoff, Gebrauch von Schusswaffen) und ist dies mit seiner Aussage, er sei ohne sein Wissen in eine Terrororganisation gekommen und den Leuten dort nur helfen wollen, nicht in Einklang zu bringen vergleiche Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und Rechtsmittelentscheidung vom römisch 40 ). Seine fehlende Schuldeinsicht zeigt sich auch darin, dass er eine Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung weiterhin bestreitet (AS 453). Er wiederholte mehrmals, dass er nach Syrien gereist sei, um den Leuten dort zu helfen, weil Frauen getötet und Häuser zerstört worden seien. Schuldeinsicht und Reue für seine Taten zeigt sich auch nicht in seinen Aussagen, dass es ein riesiger Fehler gewesen sei, weil er alles verloren habe, wie Lebenszeit und sein Auto oder seine Wohnung. Der Beschwerdeführer sieht sich eher selbst als Opfer und zeigt keine reflektierte Auseinandersetzung mit den Gräueltaten, die in Syrien von terroristischen Vereinigungen verübt wurden (AS 455).

Der Beschwerdeführer gab an, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und solche seither nicht mehr gemacht zu haben, aber folgten nach der Verurteilung wegen terroristischen Straftaten noch zwei Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung, trotz Verspüren des Haftübels und handelt es sich zwar um Vergehen, aber erneut um Straftaten gegen Leib und Leben und wurde bei der letzten Verurteilung vom März 2019 die überaus brutale Vorgangsweise sogar erschwerend gewertet. Bei der Einvernahme vom 21.10.2024 gab er zu einer Aufzählung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen Folgendes an (AS 697): „Jeder war mal in seiner Vergangenheit so. Nach der Entlassung, ließ ich mir nichts mehr zu Schulden kommen. Ich habe ganz normal gelebt, bis ihr gekommen seid. Ihr seid die Schuldigen nicht ich.“

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer innerlich weiterhin islamistischer Ideologie – insbesondere auch Verschwörungstheorien über Juden – anhängt, ergibt sich vor allem aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024 (AS 697-699): „Das was die österreichische Regierung mit den Menschen anstellt, ist unmenschlich. […] Ihr seid nur Roboter, die von den scheiß Judenanhängern manipuliert werden.“ „Lassen Sie Syrien, schauen Sie was Israel macht. Da gibt es genug Terroristen, kümmert euch um diese.“ „Österreich ist kein Rechtsstaat und wird von Netanyahu-Anhängern regiert.“ „Du hast die Mühe gemacht, am Sonntag das zu schreiben, weil du einen Befehl von den Juden bekommen hast.“

Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und weiterhin islamistischen Ideologien anhängt. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch drohend bei der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde und gab am Ende der Einvernahme unter anderem an: „Ich beende diese scheiß Verhandlung ich habe seit 3 tagen nichts gegessen. Ich werde mich selbst umbringen. Ich werde nichts durchlesen und nichts unterschreiben, ihr macht sowieso was ihr wollt. Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen…“.

2.5.    Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Laufe des Asylverfahrens bzw. auch in den Schubhaftbeschwerdeverfahren, wo er vor dem Bundesamt explizit bestätigte, gesund zu sein (AS 583). Eine schwerwiegende bzw. die Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung wurde weder nachgewiesen noch substantiiert vorgebracht, noch diesbezüglich Unterlagen in Vorlage gebracht. Sohin steht aufgrund des Gesundheitszustandes und seinem Alter von 34 Jahren fest, dass er auch uneingeschränkt erwerbsfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025, GZ W612 1315471-9/16E wies das erkennende Gericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und IX. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer eine Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation, Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Ausspruch eines Verlusts des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet) als unbegründet ab und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 28.11.2024 (unbefristetes Einreiseverbot) gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 mit Beschluss aus. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde bereits zuvor mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ W612 1315471-9/10Z, als unbegründet abgewiesen.Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025, GZ W612 1315471-9/16E wies das erkennende Gericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer eine Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation, Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Ausspruch eines Verlusts des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet) als unbegründet ab und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides vom 28.11.2024 (unbefristetes Einreiseverbot) gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 mit Beschluss aus. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde bereits zuvor mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ W612 1315471-9/10Z, als unbegründet abgewiesen.

Der Europäischen Gerichtshof hat am 23.04.2026 die Entscheidung zur Rechtssache C-446/24 erlassen.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.

3.2.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes wurde § 53 FPG neu gefasst. Da das FPG – mit Ausnahme von § 125 Abs. 32 FPG – keine darüberhinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026, enthält, ist § 53 FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf sog. Übergangsfälle anzuwenden.Mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes wurde Paragraph 53, FPG neu gefasst. Da das FPG – mit Ausnahme von Paragraph 125, Absatz 32, FPG – keine darüberhinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, enthält, ist Paragraph 53, FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf sog. Übergangsfälle anzuwenden.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Am 23.04.2026 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-446/24, wonach die Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen.Am 23.04.2026 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-446/24, wonach die Artikel 3, Nr. 6 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 hierzu weiter aus, dass die in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Einreiseverboten von unbefristeter Dauer in den in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG geregelten Fällen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, den Vorgaben in der RückführungsRL und dem EuGH Urteil C-446/24 entsprechen. Denn die Bestimmung sieht bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG keinen Automatismus vor, sondern ermöglicht eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rn. 15, sowie VwGH 21.08.2025, Ra 2024/21/0063, Rn. 21). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 hierzu weiter aus, dass die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Einreiseverboten von unbefristeter Dauer in den in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG geregelten Fällen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, den Vorgaben in der RückführungsRL und dem EuGH Urteil C-446/24 entsprechen. Denn die Bestimmung sieht bei Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG keinen Automatismus vor, sondern ermöglicht eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rn. 15, sowie VwGH 21.08.2025, Ra 2024/21/0063, Rn. 21).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mehrmals im Bundesgebiet straffällig und insgesamt fünfmal strafgerichtlich u.a. wegen Hehlerei, Suchtgifthandels, Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung und Körperverletzung verurteilt. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG, wobei insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung im Februar 2017 wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs. 2 StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als Begründung herangezogen wurde und aufgrund des als besonders schwerwiegend gewerteten Verbrechens und einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mehrmals im Bundesgebiet straffällig und insgesamt fünfmal strafgerichtlich u.a. wegen Hehlerei, Suchtgifthandels, Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung und Körperverletzung verurteilt. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG, wobei insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung im Februar 2017 wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als Begründung herangezogen wurde und aufgrund des als besonders schwerwiegend gewerteten Verbrechens und einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde.

Festgestelltermaßen wurde der Beschwerdeführer bereits 2011 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt und ca. vier Jahre später steigerte er sein delinquentes Verhalten und wurde 2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lang zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von 2014 bis 2015 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat. Die gewerbsmäßige Vorgangsweise und gewinnsüchtige Tatmotive, welche erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden, zeigen unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN).Festgestelltermaßen wurde der Beschwerdeführer bereits 2011 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt und ca. vier Jahre später steigerte er sein delinquentes Verhalten und wurde 2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lang zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von 2014 bis 2015 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat. Die gewerbsmäßige Vorgangsweise und gewinnsüchtige Tatmotive, welche erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden, zeigen unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN).

Besonders schwer wiegt schließlich die darauffolgende Verurteilung des Beschwerdeführers im Februar 2017 wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG und die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist demnach dem Grunde nach jedenfalls erfüllt.Besonders schwer wiegt schließlich die darauffolgende Verurteilung des Beschwerdeführers im Februar 2017 wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG und die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist demnach dem Grunde nach jedenfalls erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum 2013 und 2014 in Syrien und anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch dies oder deren strafbaren Handlungen fördert, indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamentalistisch-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung teilnahm sowie sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen unterweisen ließ. Mit der Begehung eines terroristischen Verbrechens gegen Leib und Leben kann aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens über längere Zeit sowie durch das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen kein Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresses der Gesellschaft, nämlich jenes an der Verhinderung schwerer terroristischer Straftaten und terroristischer Anschläge, berührt – auch wenn mildernd das Abhalten zweier Personen von einer Reise nach Syrien zum Zwecke der Beteiligung an Kampfhandlungen zu berücksichtigen war.

Wie bereits mit Teilerkenntnis vom 25.06.2025 ausgeführt, erweisen sich diese Verbrechen des Beschwerdeführers sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwerwiegend, weil er sich nicht nur ca. einen Monat lang in der Herstellung und im Gebrauch von Schusswaffen zur Begehung einer terroristischen Straftat unterweisen ließ, um terroristische Handlungen zu begehen, sondern bis zu seiner Rückkehr auch bewaffnet an Kampfhandlungen der terroristischen Junud-Ash Sham in Syrien teilnahm, bei denen „Gegner“ getötet wurden, u.a. beim Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, wobei der Angriff wohl nur scheiterte, weil es dem Militär gelang, den mit Sprengstoff beladenen Lkw noch vor dem Gefängnis zur Detonation zu bringen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Begehung dieser Verbrechen von Österreich aus über Deutschland und die Türkei nach Syrien begeben, sich zuvor im Internet und auf einem Salafistentreffen informiert und sich freiwillig dieser Terrororganisation angeschlossen.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung im vorliegenden Erkenntnis sowie im Teilerkenntnis vom 25.06.2025 und im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, konnte beim Beschwerdeführer bisher ein Gesinnungswandel bzw. eine Abkehr von seiner Ideologie nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer zeigte nach wie vor auch im gegenständlichen Verfahren keine Schuldeinsicht und Reue oder Bedauern für seine Straftaten, sondern versuchte die Motive herabzuwürdigen, sah sich vielmehr selbst als Opfer der Umstände und bestreitet weiterhin eine bewusste und vorsätzliche Teilnahme an der Terrororganisation bzw. Mitglied einer Terrororganisation gewesen zu sein.

Noch während seiner Strafhaft hat der Beschwerdeführer weitere Straftaten verübt und wurde er mit Urteilen vom April 2018 und März 2019 jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt, wobei in der letzten Verurteilung mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend aber die überaus brutale Vorgangsweise gewertet wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Eine positive Zukunftsprognose kann vor diesem Hintergrund derzeit nicht getroffen werden, zumal eine hinreichende Periode strafrechtlichen Wohlverhaltens noch nicht zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde und er nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet, die entgegen einem aufrechten Einreiseverbot erfolgte, sich zunächst fremdenbehördlichen Maßnahmen durch eine unterbliebene amtliche Meldung entzogen hat (auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht) und in weiter Folge festgenommen und in Schubhaft genommen wurde und nach erneuter zwangsweiser Abschiebung im März 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

Im Ergebnis muss – auch wenn die letzte strafgerichtliche Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt – im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie der Verhinderung von terroristischen Straftaten und Anschlägen – ausgegangen werden. Nach Würdigung aller genannten Umstände in Ansehung der Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kommt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass das Bundesamt zutreffend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet ausging, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Erlassung eines Einreiseverbots Auswirkungen auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen (Klein-) Kindern und deren Kindeswohl hat. Bereits bisher war der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen minderjährigen Kindern eingeschränkt bzw. im Falle des zweitgeborenen Kindes kaum vorhanden. Die Pflege und Erziehung der Kinder nimmt ausschließlich die Mutter allenfalls mit Unterstützung weiterer Angehöriger wahr. Seinen Unterhaltsverpflichtungen kann der Beschwerdeführer zudem durch Überweisungen aus dem Ausland nachkommen, wobei festzuhalten ist, dass bisher der Beschwerdeführer von seiner Familie unterstützt wurde, statt umgekehrt. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass der Kontakt zu seinen Kindern, der mehrmals wegen – teilweise besonders brutalen – Gewaltdelikten verurteilt wurde und weiterhin islamistischer bzw. antisemitischer Ideologie anhängt, auch dem Kindeswohl abträglich sein kann.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, wobei auch nicht verkannt wird, dass die Beziehung zu seiner Familie während der Anhaltung in Schubhaft, Strafhaft und Aufenthalt in der Russischen Föderation aufrechterhalten wurde, jedoch haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, Kinder und weiteren Angehörigen eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, umso mehr die Ehefrau und Kinder sowie weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer individuellen Situation nicht in besonderem Maße auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sind. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat und er zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation nach der erneuten Abschiebung im März 2025 aufhältig ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Beziehung zu seinen Familienangehörigen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Ehefrau, seinen Kindern und Eltern sowie Geschwistern bewusst in Kauf nahm und das Familienleben durch die vergangene mehrjährige Strafhaft, Schubhaft und Abschiebung in die Russische Föderation bereits stark eingeschränkt wurde und daher relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen in der Russischen Föderation, fortgeführt werden. So besuchten die Ehefrau und Kinder den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit auch in der Russischen Föderation.Der Beschwerdeführer verfügt zwar über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, wobei auch nicht verkannt wird, dass die Beziehung zu seiner Familie während der Anhaltung in Schubhaft, Strafhaft und Aufenthalt in der Russischen Föderation aufrechterhalten wurde, jedoch haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, Kinder und weiteren Angehörigen eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, umso mehr die Ehefrau und Kinder sowie weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer individuellen Situation nicht in besonderem Maße auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sind. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat und er zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation nach der erneuten Abschiebung im März 2025 aufhältig ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Beziehung zu seinen Familienangehörigen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Ehefrau, seinen Kindern und Eltern sowie Geschwistern bewusst in Kauf nahm und das Familienleben durch die vergangene mehrjährige Strafhaft, Schubhaft und Abschiebung in die Russische Föderation bereits stark eingeschränkt wurde und daher relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen in der Russischen Föderation, fortgeführt werden. So besuchten die Ehefrau und Kinder den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit auch in der Russischen Föderation.

Insgesamt erweist sich das von der belangten Behörde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot unter Berücksichtigung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als verhältnismäßig.

Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufenthalte kaum legalen Erwerbstätigkeiten nachging, sondern überwiegend von staatlicher Unterstützung lebte, bereits 2011 erstmals und 2015 wiederholt gesteigertes strafrechtlich relevantes Verhalten mit Suchtgifthandel setzte, eine Haftstrafe verbüßte, erneut wegen terroristischen Straftaten verurteilt wurde und wieder eine Haftstrafe verbüßte, währenddessen erneut zwei weitere Körperverletzungsdelikte verübte, in der Folge in die Russische Föderation 2021 abgeschoben wurde und trotz eines aufrechten unbefristeten Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet einreiste und anschließend ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen lebte. Alleine die Art und Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vermag somit angesichts seiner massiven Delinquenz und der Nichteinhaltung eines bereits ausgesprochenen Einreiseverbotes die erneute Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots durch das Bundesamt nicht unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Es kann bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der belangten Behörde in der Bejahung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot und bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in Anbetracht des konkreten Fehlverhaltens und des Unrechtsgehaltes der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, seiner erneuten rechtswidrigen Einreise trotz eines rechtskräftigen, unbefristeten Einreiseverbotes unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch der familiären und privaten Umstände des Beschwerdeführers, nicht entgegengetreten werden.

Wie bereits im Rahmen der Gefährdungsprognose ausgeführt wurde, ist beim Beschwerdeführer im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten von einer dauerhaft verfestigten Unfähigkeit zu Einsicht im Sinne einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer innerlich von islamistischer Ideologie abgewendet hat. Es ist somit von keiner positiven Zukunftsprognose und insbesondere auch von einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich Straftaten gegenüber besonders geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben auszugehen und geht vom Beschwerdeführer somit weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie der Ausbildung für terroristische Zwecke jeweils über einen längeren Zeitraum und der gegenständlich negativen Zukunftsprognose erscheint die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer auch in Zukunft ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen. Die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers rechtfertigen aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung keine Abänderung in ein befristetes Einreiseverbot.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht unionsrechtswidrig ist, sofern die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden, um die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im konkreten Fall zu rechtfertigen (EuGH C-446/24, Rn 32 ff). Gegenständlich wurden sowohl der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet, das strafrechtlich relevante Verhalten und die daraus resultierenden Verurteilungen, sein weiterhin fehlenden Unrechtsbewusstsein sowie die (zum Teil nicht bestehende) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern und seinem aktuellen Aufenthalt in der Russischen Föderation in der Entscheidung gebührend berücksichtigt.

Das unbefristete Einreiseverbot erweist sich somit auch als richtlinienkonform und als erforderlich und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.Das unbefristete Einreiseverbot erweist sich somit auch als richtlinienkonform und als erforderlich und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.3.    Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. fortzusetzen war.Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. fortzusetzen war.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen und der – ausführlichen – Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und da auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, dass den getroffenen Feststellungen entgegensteht, ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem wurde der Beschwerdeführer im März 2025 in die Russische Föderation abgeschoben.

Es wird nicht verkannt, dass laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt (vgl. abermals VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN). Aber daraus ist keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten und in eindeutigen Fällen, wie auch gegenständlich, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben kann (VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).Es wird nicht verkannt, dass laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt vergleiche abermals VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN). Aber daraus ist keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten und in eindeutigen Fällen, wie auch gegenständlich, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben kann (VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).

Im Fall des Beschwerdeführers kann von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, weil vor dem Hintergrund seiner Straftaten, insbesondere der Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke, welche sich objektiv als auch subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen und der damit einhergehenden vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, seiner erneuten Einreise trotz bestehenden bereits rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbot, von einem „eindeutigen Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Sohin konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, umso mehr die auch hier relevanten Umstände bereits im Rahmen der Begründung des in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnisses vom 25.06.2025 eingehend erörtert wurden.Im Fall des Beschwerdeführers kann von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, weil vor dem Hintergrund seiner Straftaten, insbesondere der Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke, welche sich objektiv als auch subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen und der damit einhergehenden vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, seiner erneuten Einreise trotz bestehenden bereits rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbot, von einem „eindeutigen Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Sohin konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, umso mehr die auch hier relevanten Umstände bereits im Rahmen der Begründung des in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnisses vom 25.06.2025 eingehend erörtert wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Folgeantrag Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W612.1315471.9.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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