TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/16 VGW-101/013/7929/2026, VGW-113/013/7870/2026

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Veröffentlicht am 16.07.2026
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Entscheidungsdatum

16.07.2026

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §2 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3
B-VG Art20
B-VG Art151 Abs68
EMRK Art10
IFG §1 Z1
IFG §2 Abs1
IFG §6
IFG §9
IFG §11
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1
VwGVG §28 Abs5
ZustG §11 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerden von A. B. (1.) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. März 2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. APG) und (2.) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. März 2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer Verhandlung am 9. Juni 2026 und Verkündung der Entscheidung,

zu Recht e r k a n n t:

Zu 1. VGW-101/013/7929/2026:

I. Gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, iVm Art. 151 Abs. 68 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt 20 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2013,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 68, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Zu 2. VGW-113/013/7870/2026:

I. Gemäß §§ 2, 6, 7, 9 und 11 Informationsfreiheitsgesetz sind dem Beschwerdeführer die am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge im Projekt WiStA sowie den Ergebnissen der Prüfungen dieser Vorschläge in Form der im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA 5-349570-2016 abgespeicherten Originaldateien im Originalformat sowie in Form der durch Einscannen digitalisierten Version der konkreten physischen Dokumente binnen drei Wochen elektronisch zu übermitteln.römisch eins. Gemäß Paragraphen 2, 6, 7, 9 und 11 Informationsfreiheitsgesetz sind dem Beschwerdeführer die am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge im Projekt WiStA sowie den Ergebnissen der Prüfungen dieser Vorschläge in Form der im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA 5-349570-2016 abgespeicherten Originaldateien im Originalformat sowie in Form der durch Einscannen digitalisierten Version der konkreten physischen Dokumente binnen drei Wochen elektronisch zu übermitteln.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer richtete (bereits) am 19. Oktober 2016 ein E-Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an die belangte Behörde:römisch eins.1. Der Beschwerdeführer richtete (bereits) am 19. Oktober 2016 ein E-Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an die belangte Behörde:

„Seit dem Frühjahr sammelte die Stadt Wien laut Medienberichten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen.

Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:Hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?

- Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?

Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach Paragraph 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz.“

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 wurde ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in der Sache selbst, dass das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dahingehend abgeändert werde, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 wurde ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in der Sache selbst, dass das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dahingehend abgeändert werde, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

I.3. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welcher mit Erkenntnis vom 2. Mai 2020 Folge gegeben wurde. Das Verwaltungsgericht Wien stellte fest, die Behörde sei ihrer Pflicht zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht nachgekommen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in alle Akten des Magistrates der Stadt Wien zu gewähren, in welchen die 1.200 Vorschläge behandelt werden. Eine dagegen von der belangten Behörde erhobene Amtsrevision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, teilweise zurückgewiesen; teilweise wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass festgestellt werde, dass der Magistrat der Stadt Wien die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert habe.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welcher mit Erkenntnis vom 2. Mai 2020 Folge gegeben wurde. Das Verwaltungsgericht Wien stellte fest, die Behörde sei ihrer Pflicht zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht nachgekommen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in alle Akten des Magistrates der Stadt Wien zu gewähren, in welchen die 1.200 Vorschläge behandelt werden. Eine dagegen von der belangten Behörde erhobene Amtsrevision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, teilweise zurückgewiesen; teilweise wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass festgestellt werde, dass der Magistrat der Stadt Wien die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert habe.

I.4. Anlässlich eines Einsichtstermins des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 1. August 2022 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die Auskunft sei dem Beschwerdeführer bereits gesetzmäßig erteilt worden. Mit – unbekämpft gebliebenem – Erkenntnis vom 12. April 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers statt und hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, die beantragte Auskunft sei bislang nicht vollständig erteilt worden.römisch eins.4. Anlässlich eines Einsichtstermins des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 1. August 2022 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die Auskunft sei dem Beschwerdeführer bereits gesetzmäßig erteilt worden. Mit – unbekämpft gebliebenem – Erkenntnis vom 12. April 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers statt und hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, die beantragte Auskunft sei bislang nicht vollständig erteilt worden.

I.5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2023 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die begehrte Auskunft sei bereits gesetzmäßig erteilt worden. Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2024 hob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid vom 14. August 2023 auf. Begründend führte es aus, der Magistrat der Stadt Wien habe dem Beschwerdeführer im Ausmaß von 40 Stunden in knapper Frequenz Einsichtstermine angeboten, bei denen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen untersagt gewesen sei. Derartige Einsichtstermine seien ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten. Auch erschwere diese Vorgehensweise die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Behörde habe nicht den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes Wien entsprechenden Zustand hergestellt und damit gegen die Bindungswirkung nach § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2023 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die begehrte Auskunft sei bereits gesetzmäßig erteilt worden. Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2024 hob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid vom 14. August 2023 auf. Begründend führte es aus, der Magistrat der Stadt Wien habe dem Beschwerdeführer im Ausmaß von 40 Stunden in knapper Frequenz Einsichtstermine angeboten, bei denen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen untersagt gewesen sei. Derartige Einsichtstermine seien ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten. Auch erschwere diese Vorgehensweise die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Behörde habe nicht den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes Wien entsprechenden Zustand hergestellt und damit gegen die Bindungswirkung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verstoßen.

I.6. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, E 942/2024, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde, und er wies den Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses insoweit ab. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.römisch eins.6. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, E 942 aus 2024,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzt wurde, und er wies den Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses insoweit ab. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

I.7. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer erhoben gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 11. September 2025, Ra 2024/03/0031 und Ra 2025/03/0053, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurück.römisch eins.7. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer erhoben gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 11. September 2025, Ra 2024/03/0031 und Ra 2025/03/0053, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurück.

I.8. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die inzwischen von der belangten Behörde veröffentlichten Daten sowohl geschwärzt als auch durch nicht offengelegte Löschungen verändert worden seien. Er beantragte daher neuerlich die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei.römisch eins.8. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die inzwischen von der belangten Behörde veröffentlichten Daten sowohl geschwärzt als auch durch nicht offengelegte Löschungen verändert worden seien. Er beantragte daher neuerlich die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei.

I.9. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 30. Dezember 2025 gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. APG) iVm Art. 151 Abs. 68 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass mittlerweile sämtliche Verbesserungsvorschläge auf der Plattform data.gv.at veröffentlicht worden seien und dem Auskunftsbegehren daher vollinhaltlich entsprochen worden sei.römisch eins.9. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 30. Dezember 2025 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. APG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 68, B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass mittlerweile sämtliche Verbesserungsvorschläge auf der Plattform data.gv.at veröffentlicht worden seien und dem Auskunftsbegehren daher vollinhaltlich entsprochen worden sei.

I.10. Mit Antrag vom 18. Jänner 2026 begehrte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übermittlung der ihm am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge inklusive Kopfzeile (Zahl, Kategorie, Dateiname) in Form der den Ausdrucken zugrundliegenden Originaldateien, alternativ auch als durch Scan digitalisierte Version der konkreten (physischen) Dokumente ohne Wasserzeichen. Für den Fall der Informationsverweigerung werde die Erlassung eines Bescheids begehrt. Nachdem seitens der Behörde mit Schreiben vom 13. Februar 2026 mitgeteilt wurde, dass keine weitere Informationserteilung erfolgen werde, stellte der Beschwerdeführer am 9. März 2026 den Antrag auf Erlassung eines Bescheids.römisch eins.10. Mit Antrag vom 18. Jänner 2026 begehrte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übermittlung der ihm am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge inklusive Kopfzeile (Zahl, Kategorie, Dateiname) in Form der den Ausdrucken zugrundliegenden Originaldateien, alternativ auch als durch Scan digitalisierte Version der konkreten (physischen) Dokumente ohne Wasserzeichen. Für den Fall der Informationsverweigerung werde die Erlassung eines Bescheids begehrt. Nachdem seitens der Behörde mit Schreiben vom 13. Februar 2026 mitgeteilt wurde, dass keine weitere Informationserteilung erfolgen werde, stellte der Beschwerdeführer am 9. März 2026 den Antrag auf Erlassung eines Bescheids.

I.11. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 16. März 2026 wurde der Antrag vom 18. Jänner 2026 gemäß § 11 Abs. 1 IFG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Informationen bereits anlässlich des Auskunftsverfahren veröffentlich worden seien, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf die bereits veröffentlichten Informationen zu verweisen sei.römisch eins.11. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 16. März 2026 wurde der Antrag vom 18. Jänner 2026 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Informationen bereits anlässlich des Auskunftsverfahren veröffentlich worden seien, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IFG auf die bereits veröffentlichten Informationen zu verweisen sei.

I.12. Die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt, wobei zugleich elektronische Einsicht in die Verwaltungsakten gewährt wurde.römisch eins.12. Die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt, wobei zugleich elektronische Einsicht in die Verwaltungsakten gewährt wurde.

I.13. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 9. Juni 2026 eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung verkündet. römisch eins.13. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 9. Juni 2026 eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung verkündet.

I.14. Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung.

II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:

II.1. Dem vorliegenden Auskunftsbegehren liegt das Projekt "WiStA" (Wiener Struktur- und Ausgabenreform) zugrunde. Im Zuge dieses Projekts wurden von verschiedenen Personen ca. 1.200 Vorschläge bei der belangten Behörde eingereicht, wie im Bereich der Verwaltung der Stadt Wien Effizienzmaßnahmen gesetzt werden können. Die Einreichung erfolgte mittels Formular, das von den einreichenden Personen ausgefüllt wurde. Die belangte Behörde sortierte diese Vorschläge vor, um etwa doppelte Nennungen auszusondern, und prüfte ca. 740 der Vorschläge näher. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ebenso auf den jeweiligen Formularbögen vermerkt. Der Wortlaut aller Vorschläge samt dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfung umfasst in ausgedruckter Form ca. 2.000 A4-Seiten. Diese ca. 2.000 A4-Seiten liegen bei der belangten Behörde in ausgedruckter Form vor.römisch zwei.1. Dem vorliegenden Auskunftsbegehren liegt das Projekt "WiStA" (Wiener Struktur- und Ausgabenreform) zugrunde. Im Zuge dieses Projekts wurden von verschiedenen Personen ca. 1.200 Vorschläge bei der belangten Behörde eingereicht, wie im Bereich der Verwaltung der Stadt Wien Effizienzmaßnahmen gesetzt werden können. Die Einreichung erfolgte mittels Formular, das von den einreichenden Personen ausgefüllt wurde. Die belangte Behörde sortierte diese Vorschläge vor, um etwa doppelte Nennungen auszusondern, und prüfte ca. 740 der Vorschläge näher. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ebenso auf den jeweiligen Formularbögen vermerkt. Der Wortlaut aller Vorschläge samt dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfung umfasst in ausgedruckter Form ca. 2.000 A4-Seiten. Diese ca. 2.000 A4-Seiten liegen bei der belangten Behörde in ausgedruckter Form vor.

II.2. Im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 sind die gegenständlichen Vorschläge in 1.153 Ordnungszahlen (OZ), jeweils samt Kurzbezeichnung im Feld „Betreff/Ergänzungen“ elektronisch abgespeichert.römisch zwei.2. Im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 sind die gegenständlichen Vorschläge in 1.153 Ordnungszahlen (OZ), jeweils samt Kurzbezeichnung im Feld „Betreff/Ergänzungen“ elektronisch abgespeichert.

II.3. Die belangte Behörde erstellte Listen von Kurzbezeichnungen der jeweiligen erstatteten Vorschläge und der dazu ergangenen Prüfergebnisse, in welchen die einzelnen Vorschläge und Prüfergebnisse stichwortartig, nicht aber in ihrem gesamten Wortlaut, abgebildet sind. Diese Listen wurden von der belangten Behörde im Internet veröffentlicht und sind dort unter den Adressen https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wista.pdf und https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wienneudenken.pdf abrufbar.römisch zwei.3. Die belangte Behörde erstellte Listen von Kurzbezeichnungen der jeweiligen erstatteten Vorschläge und der dazu ergangenen Prüfergebnisse, in welchen die einzelnen Vorschläge und Prüfergebnisse stichwortartig, nicht aber in ihrem gesamten Wortlaut, abgebildet sind. Diese Listen wurden von der belangten Behörde im Internet veröffentlicht und sind dort unter den Adressen https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wista.pdf und https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wienneudenken.pdf abrufbar.

II.4. Der Beschwerdeführer hatte bei zwei Einsichtsterminen am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 die Möglichkeit, einen Ausdruck der ca. 2.000 bedruckten A4-Seiten über die Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und der jeweiligen Prüfergebnisse einzusehen. Diese Ausdrucke enthielten eine Kopfzeile mit dem Dateinamen. Der Dateiname bestand aus einer fortlaufenden Nummer und einer Kurzbezeichnung des jeweiligen Vorschlags (vgl. Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll). Kopien der Dokumente wurden ihm auf Anfrage nicht übermittelt, dem Beschwerdeführer wurde auch nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen dieser Einsichtstermine Kopien oder Fotos der Dokumente anzufertigen. Als der Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 begann Fotos von einzelnen Dokumenten anzufertigen, wurde der Einsichtstermin von der Behörde abgebrochen.römisch zwei.4. Der Beschwerdeführer hatte bei zwei Einsichtsterminen am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 die Möglichkeit, einen Ausdruck der ca. 2.000 bedruckten A4-Seiten über die Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und der jeweiligen Prüfergebnisse einzusehen. Diese Ausdrucke enthielten eine Kopfzeile mit dem Dateinamen. Der Dateiname bestand aus einer fortlaufenden Nummer und einer Kurzbezeichnung des jeweiligen Vorschlags vergleiche Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll). Kopien der Dokumente wurden ihm auf Anfrage nicht übermittelt, dem Beschwerdeführer wurde auch nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen dieser Einsichtstermine Kopien oder Fotos der Dokumente anzufertigen. Als der Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 begann Fotos von einzelnen Dokumenten anzufertigen, wurde der Einsichtstermin von der Behörde abgebrochen.

II.5. Nunmehr erstellte die Behörde aus den gegenständlichen Vorschlägen ein PDF-Dokument. Dieses ist öffentlich abrufbar unterrömisch zwei.5. Nunmehr erstellte die Behörde aus den gegenständlichen Vorschlägen ein PDF-Dokument. Dieses ist öffentlich abrufbar unter

https://www.data.gv.at/datasets/34878fc2-fb73-48fd-b221-abc05f581444?locale=de

bzw. dem direkten Link

https://www.wien.gv.at/pdf/magistratsdirektion/veroeffentlichte-anfragen/vorschlaege-gesamt-strukturreform.pdf.

II.6. Das PDF-Dokument besteht aus 1.800 Seiten, wobei eine vierseitige Darstellung des Verfahrensgangs aus Sicht der Behörde enthalten ist, die inhaltsgleich mehrfach im PDF-Dokument enthalten ist. Darüber hinaus enthält das Dokument die aneinandergereihten Vorschläge zu den Effizienzmaßnahmen, wobei einige Angaben geschwärzt wurden (überwiegend Namen von Mitarbeitern sowie Angaben zu einem Mietpreis, zu „Ehrenabgaben“ anderer Bundesländer und zu einzelnen Links). Darüber hinaus wurden sämtliche Seiten mit den Effizienzvorschlägen mit dem – von links unten nach rechts oben quer über die Seite verlaufenden, kaum transparenten – Wasserzeichen „Vorschläge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Jahren 2014/2025. Diese spiegeln Sichtweisen, (Ein-)Schätzungen und Wissensstände einzelner Personen wider und stellen keine verifizierten oder veröffentlichten Aussagen der Stadt Wien dar.“ versehen, wodurch die (einfache) Lesbarkeit der Seiten zum Teil beeinträchtigt wird.römisch zwei.6. Das PDF-Dokument besteht aus 1.800 Seiten, wobei eine vierseitige Darstellung des Verfahrensgangs aus Sicht der Behörde enthalten ist, die inhaltsgleich mehrfach im PDF-Dokument enthalten ist. Darüber hinaus enthält das Dokument die aneinandergereihten Vorschläge zu den Effizienzmaßnahmen, wobei einige Angaben geschwärzt wurden (überwiegend Namen von Mitarbeitern sowie Angaben zu einem Mietpreis, zu „Ehrenabgaben“ anderer Bundesländer und zu einzelnen Links). Darüber hinaus wurden sämtliche Seiten mit den Effizienzvorschlägen mit dem – von links unten nach rechts oben quer über die Seite verlaufenden, kaum transparenten – Wasserzeichen „Vorschläge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Jahren 2014 aus 2025,. Diese spiegeln Sichtweisen, (Ein-)Schätzungen und Wissensstände einzelner Personen wider und stellen keine verifizierten oder veröffentlichten Aussagen der Stadt Wien dar.“ versehen, wodurch die (einfache) Lesbarkeit der Seiten zum Teil beeinträchtigt wird.

II.7. Das PDF-Dokument wurde aus den im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeicherten Dateien erstellt. In mindestens einem Fall weichen die im genannten elektronischen Akt abgespeicherten Dateien jedoch von den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegten, und bei der Behörde nach wie vor vorhandenen physischen Unterlagen ab. Wie dieser Unterschied zustande gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.römisch zwei.7. Das PDF-Dokument wurde aus den im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeicherten Dateien erstellt. In mindestens einem Fall weichen die im genannten elektronischen Akt abgespeicherten Dateien jedoch von den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegten, und bei der Behörde nach wie vor vorhandenen physischen Unterlagen ab. Wie dieser Unterschied zustande gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

II.8. Der zweitangefochtene Bescheid nach dem IFG wurde dem Beschwerdeführer an seine deutsche Adresse in C. mit internationalem Rückschein direkt durch die Post zugestellt. Nach dem der Beschwerdeführer an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde das Zustellstück ab dem 19. März 2026 bei der zuständigen Filiale der deutschen Post zur Abholung bereitgehalten. Am 25. März 2026 wurde das Zustellstück durch den Beschwerdeführer persönlich behoben. Die dagegen erhobene Beschwerde langte per E-Mail am 17. April 2026 bei der belangten Behörde ein.römisch zwei.8. Der zweitangefochtene Bescheid nach dem IFG wurde dem Beschwerdeführer an seine deutsche Adresse in C. mit internationalem Rückschein direkt durch die Post zugestellt. Nach dem der Beschwerdeführer an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde das Zustellstück ab dem 19. März 2026 bei der zuständigen Filiale der deutschen Post zur Abholung bereitgehalten. Am 25. März 2026 wurde das Zustellstück durch den Beschwerdeführer persönlich behoben. Die dagegen erhobene Beschwerde langte per E-Mail am 17. April 2026 bei der belangten Behörde ein.

II.9. Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat das gegenständliche Auskunfts- und Informationsbegehren unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit für die NGO „D.“ gestellt. Die Ergebnisse dieser Begehren könnten potentiell in weiteren journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden.römisch zwei.9. Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat das gegenständliche Auskunfts- und Informationsbegehren unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit für die NGO „D.“ gestellt. Die Ergebnisse dieser Begehren könnten potentiell in weiteren journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden.

III. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch drei. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

III.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakten und Durchführung einer Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und eine informierte Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren.römisch drei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakten und Durchführung einer Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und eine informierte Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren.

III.2. Die grundlegenden Feststellungen zu den gegenständlichen Effizienzvorschlägen, der Veröffentlichung von Listen mit Kurzbezeichnungen, den Einsichtsterminen und der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben II.1., II.3., II.4. und II.9.) konnten bereits aus den vorangegangenen Entscheidungen entnommen werden und waren zwischen den Parteien auch unstrittig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9.6.2026, S. 2, mit Verweis auf das Protokoll vom 11.1.2024).römisch drei.2. Die grundlegenden Feststellungen zu den gegenständlichen Effizienzvorschlägen, der Veröffentlichung von Listen mit Kurzbezeichnungen, den Einsichtsterminen und der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleiche oben römisch zwei.1., römisch zwei.3., römisch zwei.4. und römisch zwei.9.) konnten bereits aus den vorangegangenen Entscheidungen entnommen werden und waren zwischen den Parteien auch unstrittig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 9.6.2026, S. 2, mit Verweis auf das Protokoll vom 11.1.2024).

III.3. Der elektronische Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016, der die Vorschläge in 1.153 Ordnungszahlen enthält, wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde nach Aufforderung zur Einsicht freigeschaltet.römisch drei.3. Der elektronische Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016, der die Vorschläge in 1.153 Ordnungszahlen enthält, wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde nach Aufforderung zur Einsicht freigeschaltet.

III.4. Unter den angeführten Links (vgl. II.5.) konnte in das nunmehr veröffentlichte PDF-Dokument Einsicht genommen werden. Zudem legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Vorschläge mit geschwärzten Passagen auch in einer Version ohne Schwärzungen vor.römisch drei.4. Unter den angeführten Links vergleiche römisch zwei.5.) konnte in das nunmehr veröffentlichte PDF-Dokument Einsicht genommen werden. Zudem legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Vorschläge mit geschwärzten Passagen auch in einer Version ohne Schwärzungen vor.

III.5. Im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage erörtert, welche Unterlagen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine im Jahr 2022 vorgelegt wurden – die nach den unstrittigen Feststellungen einen Umfang von etwa 2.000 Seiten hatten – und welche Vorschläge im nunmehr veröffentlichten PDF-Dokument mit 1.800 Seiten enthalten sind. römisch drei.5. Im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage erörtert, welche Unterlagen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine im Jahr 2022 vorgelegt wurden – die nach den unstrittigen Feststellungen einen Umfang von etwa 2.000 Seiten hatten – und welche Vorschläge im nunmehr veröffentlichten PDF-Dokument mit 1.800 Seiten enthalten sind.

III.6. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass sämtliche der gegenständlichen Unterlagen im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeichert seien. Eine ausgedruckte Fassung dieser Unterlagen sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegt worden und auch das nunmehrige PDF-Dokument mit 1.800 Seiten sei aus diesen Unterlagen erstellt worden. Die Behörde habe keine weiteren Unterlagen als die im genannten elektronischen Akt abgespeicherten Unterlagen.römisch drei.6. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass sämtliche der gegenständlichen Unterlagen im elektronischen Behördenakt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeichert seien. Eine ausgedruckte Fassung dieser Unterlagen sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegt worden und auch das nunmehrige PDF-Dokument mit 1.800 Seiten sei aus diesen Unterlagen erstellt worden. Die Behörde habe keine weiteren Unterlagen als die im genannten elektronischen Akt abgespeicherten Unterlagen.

III.7. Die Diskrepanz hinsichtlich der Seitenanzahl (wie bereits ausgeführt, hat die physisch vorgelegte Fassung ca. 2.000 Seiten, während das elektronische PDF-Dokument samt der [wiederholt enthaltenen] Stellungnahme der belangten Behörde nur 1.800 Seiten hat) konnte im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt werden. Zum einen handelte es sich bei der Angabe von 2.000 Seiten nämlich nur um eine Schätzung und zum anderen waren in der physischen Fassung auch Leerseiten enthalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).römisch drei.7. Die Diskrepanz hinsichtlich der Seitenanzahl (wie bereits ausgeführt, hat die physisch vorgelegte Fassung ca. 2.000 Seiten, während das elektronische PDF-Dokument samt der [wiederholt enthaltenen] Stellungnahme der belangten Behörde nur 1.800 Seiten hat) konnte im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt werden. Zum einen handelte es sich bei der Angabe von 2.000 Seiten nämlich nur um eine Schätzung und zum anderen waren in der physischen Fassung auch Leerseiten enthalten vergleiche , Verhandlungsprotokoll, S. 2).

III.8. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung allerdings auch ein Foto eines der gegenständlichen Vorschläge vor, welches er beim letzten Einsichtstermin im Jahr 2022 angefertigt hat (bevor der Termin abgebrochen wurde). Darin enthalten war folgende Stellungnahme: „Anmerkung GSK-BK: Kein relevantes Einsparungspotential“. In der im elektronischen Behördenakt abgespeicherten Fassung (vgl. ON 501; dies entspricht auch der Nummerierung laut der Kopfzeile des abfotografierten physischen Dokuments) sowie im veröffentlichten PDF-Dokument ist diese Anmerkung nicht enthalten.römisch drei.8. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung allerdings auch ein Foto eines der gegenständlichen Vorschläge vor, welches er beim letzten Einsichtstermin im Jahr 2022 angefertigt hat (bevor der Termin abgebrochen wurde). Darin enthalten war folgende Stellungnahme: „Anmerkung GSK-BK: Kein relevantes Einsparungspotential“. In der im elektronischen Behördenakt abgespeicherten Fassung vergleiche ON 501; dies entspricht auch der Nummerierung laut der Kopfzeile des abfotografierten physischen Dokuments) sowie im veröffentlichten PDF-Dokument ist diese Anmerkung nicht enthalten.

III.9. Seitens der von der belangten Behörde entsandten informierten Vertreterin konnte dieser Unterschied nicht aufgeklärt werden. Die Behörde hat weder ein Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweisanträge gestellt, um eine Aufklärung hinsichtlich der unterschiedlichen Fassungen zu ermöglichen.römisch drei.9. Seitens der von der belangten Behörde entsandten informierten Vertreterin konnte dieser Unterschied nicht aufgeklärt werden. Die Behörde hat weder ein Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweisanträge gestellt, um eine Aufklärung hinsichtlich der unterschiedlichen Fassungen zu ermöglichen.

III.10. Hinsichtlich der konkreten Anmerkung scheint kein besonderer Informationswert bzw. kein besonderes Geheimhaltungsinteresse vorzuliegen. Es war daher kein Grund ersichtlich, weshalb gerade diese Anmerkung in der elektronischen Fassung nicht enthalten ist. Vor dem Hintergrund, dass die Vorschläge bereits vor zehn Jahren gesammelt, doppelte Nennungen aussortiert und zum Teil näher geprüft wurden und auch die dem Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck bereits vor mehreren Jahren angefertigt wurden, scheint es durchaus plausibel, dass es im Rahmen dieser Vorgänge zu Fehlern gekommen sein kann.römisch drei.10. Hinsichtlich der konkreten Anmerkung scheint kein besonderer Informationswert bzw. kein besonderes Geheimhaltungsinteresse vorzuliegen. Es war daher kein Grund ersichtlich, weshalb gerade diese Anmerkung in der elektronischen Fassung nicht enthalten ist. Vor dem Hintergrund, dass die Vorschläge bereits vor zehn Jahren gesammelt, doppelte Nennungen aussortiert und zum Teil näher geprüft wurden und auch die dem Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck bereits vor mehreren Jahren angefertigt wurden, scheint es durchaus plausibel, dass es im Rahmen dieser Vorgänge zu Fehlern gekommen sein kann.

III.11. Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse war jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 vorgelegte physische Fassung der Unterlagen in zumindest einem Fall von den im elektronischen Akt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeicherten Unterlagen bzw. dem veröffentlichten PDF-Dokument abweicht. Der Grund für diese Abweichung konnte nicht festgestellt werden. Dass die damals vorgelegten physischen Unterlagen bei der Behörde noch vorhanden sind, war unstrittig.römisch drei.11. Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse war jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 vorgelegte physische Fassung der Unterlagen in zumindest einem Fall von den im elektronischen Akt zur Zl. MA5-349570-2016 abgespeicherten Unterlagen bzw. dem veröffentlichten PDF-Dokument abweicht. Der Grund für diese Abweichung konnte nicht festgestellt werden. Dass die damals vorgelegten physischen Unterlagen bei der Behörde noch vorhanden sind, war unstrittig.

III.12. Die Feststellungen zur Zustellung stützten sich insbesondere auf den aktenkundigen internationalen Rückschein und den ebenfalls aktenkundigen Screenshot über die Sendungsverfolgung. Aus den Angaben in der Sendungsverfolgung, wonach das Zustellstück am 19. März 2026 „in Post-Abholwand eingelegt“ worden und am 25. März 2026 zugestellt worden sei, ergab sich in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen und auf 25. März 2026 datierten internationalen Rückschein, dass das Zustellstück nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. März 2026 hinterlegt und am 25. März 2026 tatsächlich vom Beschwerdeführer behoben wurde. Die Feststellungen zum Zustellvorgang wurden auch von den Parteien nicht bestritten.römisch drei.12. Die Feststellungen zur Zustellung stützten sich insbesondere auf den aktenkundigen internationalen Rückschein und den ebenfalls aktenkundigen Screenshot über die Sendungsverfolgung. Aus den Angaben in der Sendungsverfolgung, wonach das Zustellstück am 19. März 2026 „in Post-Abholwand eingelegt“ worden und am 25. März 2026 zugestellt worden sei, ergab sich in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen und auf 25. März 2026 datierten internationalen Rückschein, dass das Zustellstück nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. März 2026 hinterlegt und am 25. März 2026 tatsächlich vom Beschwerdeführer behoben wurde. Die Feststellungen zum Zustellvorgang wurden auch von den Parteien nicht bestritten.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat rechtlich erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat rechtlich erwogen:

Zu 1. VGW-101/013/7929/2026:

IV.1. Anzuwendende Rechtslage:römisch vier.1. Anzuwendende Rechtslage:

IV.1.1. Die maßgebliche Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 68 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lautet:römisch vier.1.1. Die maßgebliche Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 68, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lautet:

„(68) Art. 15 Abs. 7 und Art. 131 Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art. 22a, Art. 30 Abs. 7, Art. 52 Abs. 3a, Art. 67a Abs. 3, Art. 121 Abs. 5, Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und Art. 148e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 20 Abs. 3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Art. 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Art. 20 Abs. 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“„(68) Artikel 15, Absatz 7 und Artikel 131, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Artikel 22 a,, Artikel 30, Absatz 7,, Artikel 52, Absatz 3 a,, Artikel 67 a, Absatz 3,, Artikel 121, Absatz 5,, Artikel 148 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und Artikel 148 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 20, Absatz 3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987,, das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Artikel 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Artikel 20, Absatz 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“

IV.1.2. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautete (auszugsweise):römisch vier.1.2. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. APG), Landesgesetzblatt 20 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2013,, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

[…]

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.Paragraph 2, (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

[…]

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.Paragraph 3, (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

[…]

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.(6) Für das in den Absatz 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

[…]"

IV.1.3. Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel und wurde auch von den Parteien nicht bestritten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Auskunftspflichtverfahren handelt, welches bereits seit dem Jahr 2016 anhängig ist (vgl. idS auch das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis VfGH 27.2.2025, E 942/2024). Gemäß Art. 151 Abs. 68 B-VG waren daher weiterhin die Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sowie die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze (insbesondere das Wr. APG) anzuwenden.römisch vier.1.3. Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel und wurde auch von den Parteien nicht bestritten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Auskunftspflichtverfahren handelt, welches bereits seit dem Jahr 2016 anhängig ist vergleiche idS auch das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis VfGH 27.2.2025, E 942 aus 2024,). Gemäß Artikel 151, Absatz 68, B-VG waren daher weiterhin die Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sowie die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, B-VG erlassenen Gesetze (insbesondere das Wr. APG) anzuwenden.

IV.2. Zu den bereits ergangenen Entscheidungen:römisch vier.2. Zu den bereits ergangenen Entscheidungen:

IV.2.1. Bereits mit dem in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof (soweit hier noch relevant) anlässlich einer Amtsrevision der belangten Behörde in der Sache entschieden und ausgesprochen, dass die belangte Behörde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Begründend wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: römisch vier.2.1. Bereits mit dem in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof (soweit hier noch relevant) anlässlich einer Amtsrevision der belangten Behörde in der Sache entschieden und ausgesprochen, dass die belangte Behörde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Begründend wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

„53 Die Revision macht weiter, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend ermittelt, ob der begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen steht. Es habe unterlassen, den entscheidenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben und sich bloß darauf gestützt, dass der Revisionswerber keine gegen die Auskunftserteilung sprechenden Verschwiegenheitspflichten geltend gemacht habe. Dieser Umstand könne dem Revisionswerber aber nicht angelastet werden, zumal er ohnehin die vom Auskunftsbegehren erfassten Wortlaute der Verbesserungsvorschläge und Prüfungsergebnisse veröffentlicht habe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, etwa in Bezug auf alle nur am Rande betroffenen Akten, deren Einsichtnahme dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligt wurde, eine Ausnahme von der Auskunftspflicht prüfen und begründen zu müssen; zudem sei eine entsprechende Abgrenzung mangels ausreichender Bestimmtheit des Spruchs des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kaum möglich.„53 Die Revision macht weiter, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend ermittelt, ob der begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen steht. Es habe unterlassen, den entscheidenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben und sich bloß darauf gestützt, dass der Revisionswerber keine gegen die Auskunftserteilung sprechenden Verschwiegenheitspflichten geltend gemacht habe. Dieser Umstand könne dem Revisionswerber aber nicht angelastet werden, zumal er ohnehin die vom Auskunftsbegehren erfassten Wortlaute der Verbesserungsvorschläge und Prüfungsergebnisse veröffentlicht habe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, etwa in Bezug auf alle nur am Rande betroffenen Akten, deren Einsichtnahme dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligt wurde, eine Ausnahme von der Auskunftspflicht prüfen und begründen zu müssen; zudem sei eine entsprechende Abgrenzung mangels ausreichender Bestimmtheit des Spruchs des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kaum möglich.

54 Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

55 Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018 im Wege des § 42 Abs. 4 VwGG durch Entscheidung in der Sache selbst aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen worden, weil diese jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen hatte. Sie war damit aufgefordert, entweder die begehrte Auskunft zu erteilen oder im zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar zu begründen, ob und inwieweit der Auskunftserteilung ein gesetzliches Hindernis iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen: Weder wurde die begehrte Auskunft erteilt, noch wurde ein Bescheid über die Auskunftsverweigerung erlassen.55 Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018 im Wege des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG durch Entscheidung in der Sache selbst aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen worden, weil diese jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen hatte. Sie war damit aufgefordert, entweder die begehrte Auskunft zu erteilen oder im zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar zu begründen, ob und inwieweit der Auskunftserteilung ein gesetzliches Hindernis iSd Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen: Weder wurde die begehrte Auskunft erteilt, noch wurde ein Bescheid über die Auskunftsverweigerung erlassen.

56 Das daraufhin vom Mitbeteiligten im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht hat dem Magistrat Gelegenheit gegeben, u.a. allfällige gegen die Auskunftserteilung sprechende Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Diese Gelegenheit hat die belangte Behörde nicht wahrgenommen; vielmehr wurde lediglich - basierend auf der unzutreffenden Annahme, mit der Veröffentlichung sei dem Auskunftsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden - geltend gemacht, es liege keine Säumnis vor. Hinzu trifft, dass nicht einmal im Revisionsverfahren ansatzweise konkretisiert wird, welche Verschwiegenheitspflichten der vollständigen Auskunftserteilung entgegenstünden. Im Übrigen steht das Vorbringen, es bestünden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, in einem von der Revision nicht aufgeklärten Spannungsverhältnis zum weiteren Vorbringen, dem Auskunftsbegehren sei ohnehin schon vollinhaltlich entsprochen worden.

57 Vor diesem Hintergrund wird von der Revision eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses kann damit nicht begründet werden.

[…]

62 Demgemäß wurde im Vorerkenntnis vom 29. Mai 2018 ausdrücklich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, sollte sich ergeben, dass die beantragte Auskunft zu erteilen wäre, „spruchmäßig festzustellen [hat], dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet)“.

[…]

66 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:66 Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:

67 Auf Basis der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen dem Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten, das bislang vom Magistrat nicht erfüllt wurde, keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen. Es war daher festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Dies verpflichtet den Revisionswerber, im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich den der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen.“67 Auf Basis der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen dem Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten, das bislang vom Magistrat nicht erfüllt wurde, keine gesetzlichen Hindernisse iSd Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen. Es war daher festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Dies verpflichtet den Revisionswerber, im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich den der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen.“

IV.2.2. In den beiden letzten – mit Erkenntnissen vom 12. April 2023 und 30. Jänner 2024 abgeschlossenen – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien war die Frage zu klären, ob die Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen war, der Auskunftspflicht vollständig entsprochen hatte und daher den neuerlichen Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hatte oder nicht. In diesen Verfahren war die Vorgangsweise der Behörde zu beurteilen, wonach die Auskunft nicht etwa durch die (naheliegende) Übermittlung der gegenständlichen Unterlagen erteilt wurde, sondern dem Beschwerdeführer zunächst zwei, danach zehn Termine zur persönlichen Einsicht in die etwa 2.000 Seiten umfassenden Unterlagen angeboten wurden, wobei das Anfertigen von Kopien oder Fotos untersagt war. In den beiden vorangegangenen Verfahren wurde der zurückweisende Bescheid der Behörde jeweils aufgehoben, weil der Auskunftspflicht – entgegen der Ansicht der Behörde – nicht vollinhaltlich entsprochen worden war.römisch vier.2.2. In den beiden letzten – mit Erkenntnissen vom 12. April 2023 und 30. Jänner 2024 abgeschlossenen – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien war die Frage zu klären, ob die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen war, der Auskunftspflicht vollständig entsprochen hatte und daher den neuerlichen Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hatte oder nicht. In diesen Verfahren war die Vorgangsweise der Behörde zu beurteilen, wonach die Auskunft nicht etwa durch die (naheliegende) Übermittlung der gegenständlichen Unterlagen erteilt wurde, sondern dem Beschwerdeführer zunächst zwei, danach zehn Termine zur persönlichen Einsicht in die etwa 2.000 Seiten umfassenden Unterlagen angeboten wurden, wobei das Anfertigen von Kopien oder Fotos untersagt war. In den beiden vorangegangenen Verfahren wurde der zurückweisende Bescheid der Behörde jeweils aufgehoben, weil der Auskunftspflicht – entgegen der Ansicht der Behörde – nicht vollinhaltlich entsprochen worden war.

IV.2.3. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023 wurde unter anderem Folgendes festgehalten:römisch vier.2.3. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023 wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

„3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden oder amtswegig zu erkennen sind (vgl. dazu bereits VwGH Ra 2020/03/0120, Rz. 55 ff). Insbesondere kann durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da die naheliegendste und zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung – die elektronische oder postalische Übermittlung der ohnehin bei der belangten Behörde aufliegenden Dokumente an den Beschwerdeführer – mit keinem ersichtlichen nennenswerten Aufwand verbunden ist.“„3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd Paragraph eins, Absatz eins und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden oder amtswegig zu erkennen sind vergleiche dazu bereits VwGH Ra 2020/03/0120, Rz. 55 ff). Insbesondere kann durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da die naheliegendste und zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung – die elektronische oder postalische Übermittlung der ohnehin bei der belangten Behörde aufliegenden Dokumente an den Beschwerdeführer – mit keinem ersichtlichen nennenswerten Aufwand verbunden ist.“

IV.2.4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 wurde begründend unter anderem Folgendes ausgeführt:römisch vier.2.4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 wurde begründend unter anderem Folgendes ausgeführt:

„3.1. […]

Die Feststellung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, wurde in Bezug auf das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 schon in der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, getroffen. Im Beschwerdefall ist nur noch die Frage offen, ob das vom Beschwerdeführer abgelehnte Angebot der belangten Behörde, Einsichtstermine zu absolvieren, dazu geführt hat, dass die Auskunft mittlerweile als erteilt anzusehen ist.

[…]

3.4. […]

Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann (vgl. das zum gegenständlichen Auskunftsbegehren ergangene Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann vergleiche das zum gegenständlichen Auskunftsbegehren ergangene Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

Im vorliegenden Fall sind für das Verwaltungsgericht Wien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die für die von der belangten Behörde gewählte Art der Auskunftserteilung sprechen. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf die Position berufen, dass ihr die Wahl der Auskunftserteilung obliege. Sie hat aber keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, weshalb gerade die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürfen, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung darstellen soll. In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde diesbezüglich auf notwendige datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen, was insofern nicht überzeugt, als auch bei Einsichtsterminen ohne Möglichkeit des Anfertigens von Fotos oder Kopien dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, wie bei einer Übermittlung von Unterlagen (vgl. zu diesem Einwand zudem Pkt. III.3.4.). Weiters hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf einen möglichst geringen verwaltungsmäßigen Aufwand verwiesen. Durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung entsteht jedoch für die öffentliche Hand gerade ein besonders hoher Aufwand, weil 40 Stunden an betreuten Einsichtsterminen in von der Behörde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufgeboten werden müssen, während eine Übermittlung von Kopien mit bloß geringfügigem administrativen Aufwand verbunden wäre.Im vorliegenden Fall sind für das Verwaltungsgericht Wien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die für die von der belangten Behörde gewählte Art der Auskunftserteilung sprechen. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf die Position berufen, dass ihr die Wahl der Auskunftserteilung obliege. Sie hat aber keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, weshalb gerade die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürfen, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung darstellen soll. In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde diesbezüglich auf notwendige datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen, was insofern nicht überzeugt, als auch bei Einsichtsterminen ohne Möglichkeit des Anfertigens von Fotos oder Kopien dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, wie bei einer Übermittlung von Unterlagen vergleiche zu diesem Einwand zudem Pkt. römisch drei.3.4.). Weiters hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf einen möglichst geringen verwaltungsmäßigen Aufwand verwiesen. Durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung entsteht jedoch für die öffentliche Hand gerade ein besonders hoher Aufwand, weil 40 Stunden an betreuten Einsichtsterminen in von der Behörde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufgeboten werden müssen, während eine Übermittlung von Kopien mit bloß geringfügigem administrativen Aufwand verbunden wäre.

Zudem entsteht durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung beim Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger zeitlicher Aufwand, weil dieser 40 Stunden einzig dafür aufwenden muss, sich Einblick in den Inhalt der Dokumente zu verschaffen, ohne diese in weiterer Folge unmittelbar verwerten zu können. Eine solche Vorgangsweise steht zum einen in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in § 39 Abs. 2 AVG, zum anderen wird damit die von Art. 10 MRK geschützte journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers unnötig erschwert und behindert. Demgegenüber liegt eine zweckmäßige (weil einfache und ressourcenschonende) Form der Auskunftserteilung, nämlich das Zurverfügungstellen von Kopien oder zumindest die Möglichkeit, Kopien selbst anzufertigen, im Beschwerdefall geradezu auf der Hand.Zudem entsteht durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung beim Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger zeitlicher Aufwand, weil dieser 40 Stunden einzig dafür aufwenden muss, sich Einblick in den Inhalt der Dokumente zu verschaffen, ohne diese in weiterer Folge unmittelbar verwerten zu können. Eine solche Vorgangsweise steht zum einen in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in Paragraph 39, Absatz 2, AVG, zum anderen wird damit die von Artikel 10, MRK geschützte journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers unnötig erschwert und behindert. Demgegenüber liegt eine zweckmäßige (weil einfache und ressourcenschonende) Form der Auskunftserteilung, nämlich das Zurverfügungstellen von Kopien oder zumindest die Möglichkeit, Kopien selbst anzufertigen, im Beschwerdefall geradezu auf der Hand.

[…]

3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, zu erkennen sind. Insoweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf erforderliche datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sachentscheidung vom 5. Oktober 2021, VwGH Ra 2020/03/0120, in Rz. 67 auf Grund des vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Sachverhalts keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. APG erkannt hat, die der Auskunftserteilung entgegenstehen.“3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd Paragraph eins, Absatz eins und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, zu erkennen sind. Insoweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf erforderliche datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sachentscheidung vom 5. Oktober 2021, VwGH Ra 2020/03/0120, in Rz. 67 auf Grund des vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Sachverhalts keine gesetzlichen Hindernisse iSd Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. APG erkannt hat, die der Auskunftserteilung entgegenstehen.“

IV.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:römisch vier.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

IV.3.1. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich abermals die Frage, ob die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 mittlerweile entsprochen hat, wozu sie bereits nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, verpflichtet war. Die belangte Behörde vermeint der Auskunftspflicht nunmehr durch die Veröffentlichung des erstellten PDF-Dokuments mit 1.800 Seiten entsprochen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde Schwärzungen vorgenommen und in zumindest einem Fall Angaben gelöscht habe.römisch vier.3.1. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich abermals die Frage, ob die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 mittlerweile entsprochen hat, wozu sie bereits nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, verpflichtet war. Die belangte Behörde vermeint der Auskunftspflicht nunmehr durch die Veröffentlichung des erstellten PDF-Dokuments mit 1.800 Seiten entsprochen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde Schwärzungen vorgenommen und in zumindest einem Fall Angaben gelöscht habe.

IV.3.2. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 30. Dezember 2025, wonach er eine "bescheidmäßige Absprache und Begründung dieser anhaltenden Auskunftsverweigerung" begehre, als Antrag auf Bescheiderlassung darüber zu werten, ob das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 mittlerweile vollständig erfüllt wurde. In diesem Sinn hat offenbar auch die belangte Behörde dieses Schreiben verstanden und mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über den "Antrag des [Beschwerdeführers] vom 30. Dezember 2025 auf Erlassung eines Bescheids, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen ist", abgesprochen.römisch vier.3.2. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 30. Dezember 2025, wonach er eine "bescheidmäßige Absprache und Begründung dieser anhaltenden Auskunftsverweigerung" begehre, als Antrag auf Bescheiderlassung darüber zu werten, ob das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 mittlerweile vollständig erfüllt wurde. In diesem Sinn hat offenbar auch die belangte Behörde dieses Schreiben verstanden und mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über den "Antrag des [Beschwerdeführers] vom 30. Dezember 2025 auf Erlassung eines Bescheids, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen ist", abgesprochen.

IV.3.3. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund – nämlich, dass die Auskunft bereits vollumfänglich erteilt wurde – vorliegt oder nicht. Wurde das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 bereits erfüllt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zu Recht zurückgewiesen und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Wurde das Auskunftsbegehren hingegen nicht vollständig erfüllt, liegt der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor und ist der angefochtene Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175; vgl. auch bereits die zitierten Entscheidungen VGW 12.4.2023, VGW-101/032/14669/2022 und 30.1.2024, VGW-101/032/13317/2023).römisch vier.3.3. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund – nämlich, dass die Auskunft bereits vollumfänglich erteilt wurde – vorliegt oder nicht. Wurde das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 bereits erfüllt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zu Recht zurückgewiesen und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Wurde das Auskunftsbegehren hingegen nicht vollständig erfüllt, liegt der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor und ist der angefochtene Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175; vergleiche auch bereits die zitierten Entscheidungen VGW 12.4.2023, VGW-101/032/14669/2022 und 30.1.2024, VGW-101/032/13317/2023).

IV.3.4. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrundes gewandt und beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge entscheiden, „dass die angefragten Auskünfte in der angefragten Form und in vollem Umfang zu gewähren sind in eventu […] dass die angefragten Auskünfte in noch näher definierendem Umfang zu gewähren sind.“römisch vier.3.4. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrundes gewandt und beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge entscheiden, „dass die angefragten Auskünfte in der angefragten Form und in vollem Umfang zu gewähren sind in eventu […] dass die angefragten Auskünfte in noch näher definierendem Umfang zu gewähren sind.“

IV.3.5. Eine Deutung dieses Beschwerdebegehrens dahingehend, dass das Verwaltungsgericht Wien anstatt einer Behebung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde die konkrete Art der Auskunftserteilung vorschreiben solle, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten und dem – unvertretenen – Beschwerdeführer damit ein von vornherein unzulässiges Rechtsschutzbegehren unterstellen (vgl. VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235, wonach Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird). Die Begründung der Beschwerde lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund der bereits vollständig erfüllten Auskunftserteilung nicht als gegeben ansieht und er der Sache nach somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt (zur gleichgelagerten Konstellation vgl. erneut die beiden zuletzt ergangenen Entscheidungen des VGW vom 12.4.2023 und 30.1.2024).römisch vier.3.5. Eine Deutung dieses Beschwerdebegehrens dahingehend, dass das Verwaltungsgericht Wien anstatt einer Behebung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde die konkrete Art der Auskunftserteilung vorschreiben solle, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten und dem – unvertretenen – Beschwerdeführer damit ein von vornherein unzulässiges Rechtsschutzbegehren unterstellen vergleiche VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235, wonach Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird). Die Begründung der Beschwerde lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund der bereits vollständig erfüllten Auskunftserteilung nicht als gegeben ansieht und er der Sache nach somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt (zur gleichgelagerten Konstellation vergleiche erneut die beiden zuletzt ergangenen Entscheidungen des VGW vom 12.4.2023 und 30.1.2024).

IV.3.6. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu klären, ob die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde. Dabei ist auch die Bindungswirkung der vorangehenden Entscheidungen zu berücksichtigen.römisch vier.3.6. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu klären, ob die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde. Dabei ist auch die Bindungswirkung der vorangehenden Entscheidungen zu berücksichtigen.

IV.4. In der Sache:römisch vier.4. In der Sache:

IV.4.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet (lediglich) der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist indessen von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden gleichermaßen, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. den ebenfalls in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031).römisch vier.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet (lediglich) der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist indessen von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden gleichermaßen, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche den ebenfalls in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031).

IV.4.2 Bereits in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021 beendeten Rechtsgang war die Frage zu klären, ob die Verwaltungsbehörde die Auskunft – gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang – zu Unrecht verweigert hat (vgl. das ebenfalls in dieser Sache ergangene Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Auskunftserteilung erfolgte. In der oben zitierten Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Behörde keine gesetzlichen Hindernisse gemäß § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. APG aufgezeigt hat, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen würden. Zudem wurde klargestellt, dass das Vorbringen, es bestünden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, in einem von der Behörde nicht aufgeklärten Spannungsverhältnis zum weiteren Vorbringen, dem Auskunftsbegehren sei ohnehin schon vollinhaltlich entsprochen worden, steht.römisch vier.4.2 Bereits in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021 beendeten Rechtsgang war die Frage zu klären, ob die Verwaltungsbehörde die Auskunft – gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang – zu Unrecht verweigert hat vergleiche das ebenfalls in dieser Sache ergangene Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Auskunftserteilung erfolgte. In der oben zitierten Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Behörde keine gesetzlichen Hindernisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. APG aufgezeigt hat, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen würden. Zudem wurde klargestellt, dass das Vorbringen, es bestünden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, in einem von der Behörde nicht aufgeklärten Spannungsverhältnis zum weiteren Vorbringen, dem Auskunftsbegehren sei ohnehin schon vollinhaltlich entsprochen worden, steht.

IV.4.3. In den zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 12. April 2023 und 30. Jänner 2024 wurde – unter ausdrücklichen Hinweis auf die bindenden Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes – ebenfalls festgehalten, dass keine gesetzlichen Hindernisse gemäß § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. APG bestehen. In der zuletzt genannten Entscheidung wurde darüber hinaus – in Einklang mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes – ausgeführt, dass die auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützten Einwände der belangten Behörde nicht überzeugen, weil bei der – von der Behörde ohne jegliche Schwärzungen oder dergleichen gewährten – Möglichkeit zur Einsichtnahme dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, wie etwa bei einer Übermittlung der Unterlagen.römisch vier.4.3. In den zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 12. April 2023 und 30. Jänner 2024 wurde – unter ausdrücklichen Hinweis auf die bindenden Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes – ebenfalls festgehalten, dass keine gesetzlichen Hindernisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. APG bestehen. In der zuletzt genannten Entscheidung wurde darüber hinaus – in Einklang mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes – ausgeführt, dass die auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützten Einwände der belangten Behörde nicht überzeugen, weil bei der – von der Behörde ohne jegliche Schwärzungen oder dergleichen gewährten – Möglichkeit zur Einsichtnahme dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, wie etwa bei einer Übermittlung der Unterlagen.

IV.4.4. Die Behörde konnte weder in der Begründung des angefochtenen Bescheids noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufzeigen, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte und daher – entgegen der von Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Verpflichtung zur uneingeschränkten Auskunftserteilung – eine Einschränkung der Auskunft durch Schwärzung bestimmter Angaben zulässig wäre. Es konnte kein nachvollziehbarer Grund angeführt werden, weshalb erstmals nach zehnjähriger Verfahrensdauer konkrete Schwärzungen erfolgten, obwohl die Unterlagen dem Beschwerdeführer zuvor bereits ohne jegliche Schärzungen zur Einsicht vorgelegt wurden. Vielmehr wurde auch seitens der Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Regelungen keine wesentliche Änderung eingetreten sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Indem die Behörde die Auskunft durch die Veröffentlichung eines teilweise geschwärzten PDF-Dokuments – trotz gleichbleibender Sach- und Rechtslage – nur eingeschränkt erteilte, hat sie gegen die Bindungswirkung der genannten Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen.römisch vier.4.4. Die Behörde konnte weder in der Begründung des angefochtenen Bescheids noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufzeigen, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte und daher – entgegen der von Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Verpflichtung zur uneingeschränkten Auskunftserteilung – eine Einschränkung der Auskunft durch Schwärzung bestimmter Angaben zulässig wäre. Es konnte kein nachvollziehbarer Grund angeführt werden, weshalb erstmals nach zehnjähriger Verfahrensdauer konkrete Schwärzungen erfolgten, obwohl die Unterlagen dem Beschwerdeführer zuvor bereits ohne jegliche Schärzungen zur Einsicht vorgelegt wurden. Vielmehr wurde auch seitens der Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Regelungen keine wesentliche Änderung eingetreten sei vergleiche , Verhandlungsprotokoll, S. 3). Indem die Behörde die Auskunft durch die Veröffentlichung eines teilweise geschwärzten PDF-Dokuments – trotz gleichbleibender Sach- und Rechtslage – nur eingeschränkt erteilte, hat sie gegen die Bindungswirkung der genannten Entscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verstoßen.

IV.4.5. Da somit die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben. Ein über die Behebung des angefochtenen Bescheids hinausgehender (feststellender) Ausspruch, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. dazu bereits unter IV.3.3.ff). römisch vier.4.5. Da somit die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben. Ein über die Behebung des angefochtenen Bescheids hinausgehender (feststellender) Ausspruch, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche dazu bereits unter römisch vier.3.3.ff).

IV.5.1 Darüber hinaus war der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der von der belangten Behörde gewählte Modus der Auskunftserteilung (erneut) nicht geeignet erscheint, der Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung nachzukommen.römisch vier.5.1 Darüber hinaus war der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der von der belangten Behörde gewählte Modus der Auskunftserteilung (erneut) nicht geeignet erscheint, der Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung nachzukommen.

IV.5.2. Wie bereits im mehrfach genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 ausgeführt wurde, liegt es grundsätzlich im Ermessen der auskunftserteilenden Behörde, die Art der Auskunftserteilung zu wählen (vgl. idS auch erneut VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 59ff). § 3 Abs. 1 Wr. APG sieht vor, dass die Auskunft "nach Möglichkeit" mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Die zweckdienliche Art der Auskunftserteilung wird sich an den Umständen des jeweiligen Auskunftsbegehrens orientieren, so wird etwa bei umfangreichen Auskunftsbegehren eine mündliche oder telefonische Auskunftserteilung nicht zweckmäßig sein. Wenngleich es im Ermessen der Behörde liegt, die Modalitäten der Auskunftserteilung festzulegen, kann die Behörde nicht einen Modus der Auskunftserteilung wählen, der von vornherein für die Auskunftserteilung ungeeignet oder unangemessen ist. Diesfalls würde die Auskunftserteilung nämlich faktisch verunmöglicht und hätte die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt (vgl. allgemein zum Ermessen VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, mwN).römisch vier.5.2. Wie bereits im mehrfach genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 ausgeführt wurde, liegt es grundsätzlich im Ermessen der auskunftserteilenden Behörde, die Art der Auskunftserteilung zu wählen vergleiche , idS auch erneut VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 59ff). Paragraph 3, Absatz eins, Wr. APG sieht vor, dass die Auskunft "nach Möglichkeit" mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Die zweckdienliche Art der Auskunftserteilung wird sich an den Umständen des jeweiligen Auskunftsbegehrens orientieren, so wird etwa bei umfangreichen Auskunftsbegehren eine mündliche oder telefonische Auskunftserteilung nicht zweckmäßig sein. Wenngleich es im Ermessen der Behörde liegt, die Modalitäten der Auskunftserteilung festzulegen, kann die Behörde nicht einen Modus der Auskunftserteilung wählen, der von vornherein für die Auskunftserteilung ungeeignet oder unangemessen ist. Diesfalls würde die Auskunftserteilung nämlich faktisch verunmöglicht und hätte die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt vergleiche allgemein zum Ermessen VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, mwN).

IV..5.3. Die Auskunft wurde nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 durch das „geradezu auf der Hand liegende“ Zurverfügungstellen von Kopien der gegenständlichen Unterlagen an den Beschwerdeführer erteilt.römisch vier..5.3. Die Auskunft wurde nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2024 durch das „geradezu auf der Hand liegende“ Zurverfügungstellen von Kopien der gegenständlichen Unterlagen an den Beschwerdeführer erteilt.

IV.5.4. Vielmehr hat sich die Behörde dazu entschieden die – separat im elektronischen Behördenakt abgespeicherten – Vorschläge zu einem einzigen, unsortierten PDF-Dokument zusammenzufügen und dieses zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Vorschläge im PDF-Dokument stimmt nicht mit den zuvor veröffentlichen Listen mit Kurzbezeichnungen überein (vgl. oben unter II.3.). Da die Vorschläge im PDF-Dokument auch in keiner Weise nummeriert sind, ist eine Überprüfung der Vollständigkeit der Vorschläge – im Vergleich etwa zu einer Übermittlung der einzelnen Vorschläge – erheblich erschwert. Zudem wurden die Dokumente mit einem quer über die Seite verlaufenden, dreizeiligen, kaum transparenten Wasserzeichen versehen, welches die (einfache) Lesbarkeit der Vorschläge beeinträchtigt. Dazu kam, dass die Vorschläge zum Teil geschwärzt wurden und – entsprechend den Feststellungen – in zumindest einem Fall von den dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 vorgelegten physischen Unterlagen abweichen.römisch vier.5.4. Vielmehr hat sich die Behörde dazu entschieden die – separat im elektronischen Behördenakt abgespeicherten – Vorschläge zu einem einzigen, unsortierten PDF-Dokument zusammenzufügen und dieses zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Vorschläge im PDF-Dokument stimmt nicht mit den zuvor veröffentlichen Listen mit Kurzbezeichnungen überein vergleiche oben unter römisch zwei.3.). Da die Vorschläge im PDF-Dokument auch in keiner Weise nummeriert sind, ist eine Überprüfung der Vollständigkeit der Vorschläge – im Vergleich etwa zu einer Übermittlung der einzelnen Vorschläge – erheblich erschwert. Zudem wurden die Dokumente mit einem quer über die Seite verlaufenden, dreizeiligen, kaum transparenten Wasserzeichen versehen, welches die (einfache) Lesbarkeit der Vorschläge beeinträchtigt. Dazu kam, dass die Vorschläge zum Teil geschwärzt wurden und – entsprechend den Feststellungen – in zumindest einem Fall von den dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 vorgelegten physischen Unterlagen abweichen.

IV.5.5. Insoweit die Behörde die gewählte Vorgangsweise der Veröffentlichung eines PDF-Dokuments mit der Annahme eines allgemeinen Veröffentlichungsinteresses begründete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3), war dies zum einen nicht nachvollziehbar, da in diesem Fall eine Veröffentlichung schon viel früher zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen wird damit nicht begründet, warum alle 1.200 Vorschläge unsortiert und unnummeriert in einem PDF-Dokument zusammengefügt wurden und die Lesbarkeit zusätzlich mit einem Wasserzeichen erschwert wurde.römisch vier.5.5. Insoweit die Behörde die gewählte Vorgangsweise der Veröffentlichung eines PDF-Dokuments mit der Annahme eines allgemeinen Veröffentlichungsinteresses begründete vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3), war dies zum einen nicht nachvollziehbar, da in diesem Fall eine Veröffentlichung schon viel früher zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen wird damit nicht begründet, warum alle 1.200 Vorschläge unsortiert und unnummeriert in einem PDF-Dokument zusammengefügt wurden und die Lesbarkeit zusätzlich mit einem Wasserzeichen erschwert wurde.

IV.5.6. Da somit keine sachliche Rechtfertigung für die gewählte, ungeeignete und unangemessene Art der Auskunftserteilung zu erkennen ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde ihr diesbezügliches Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hätte (vgl. idS auch die Ausführungen unter IV.10.13. mit Verweis auf Miernicky, IFG [2024] § 9 K4; da die Auskunftserteilung nach dem eigenen Vorbringen der Behörde durch das Veröffentlichen bzw. Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen sollte, können die Erwägungen zu § 9 IFG auch auf die gegenständliche Rechtslage nach dem Wr. APG übertragen werden).römisch vier.5.6. Da somit keine sachliche Rechtfertigung für die gewählte, ungeeignete und unangemessene Art der Auskunftserteilung zu erkennen ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde ihr diesbezügliches Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hätte vergleiche idS auch die Ausführungen unter römisch vier.10.13. mit Verweis auf Miernicky, IFG [2024] Paragraph 9, K4; da die Auskunftserteilung nach dem eigenen Vorbringen der Behörde durch das Veröffentlichen bzw. Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen sollte, können die Erwägungen zu Paragraph 9, IFG auch auf die gegenständliche Rechtslage nach dem Wr. APG übertragen werden).

IV.6. Schließlich war – abgesehen von dem bereits festgestellten Verstoß gegen die Bindungswirkung – der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Schwärzungen durch die Behörde überwiegend Namen von Mitarbeitern sowie Angaben zu einem Mietpreis, zu „Ehrenabgaben“ anderer Bundesländer und zu einzelnen (veralteten) Links betrafen. Die Behörde vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern allfällige (insbesondere datenschutzrechtliche) Geheimhaltungsinteressen zehn Jahre nach Abgabe der Vorschläge noch das Auskunftsinteresse überwiegen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Auskunftsbegehren von einem „public watchdog“ gemäß Art. 10 EMRK gestellt wurde (vgl. idZ das in dieser Sache ergangene Erkenntnis VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). römisch vier.6. Schließlich war – abgesehen von dem bereits festgestellten Verstoß gegen die Bindungswirkung – der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Schwärzungen durch die Behörde überwiegend Namen von Mitarbeitern sowie Angaben zu einem Mietpreis, zu „Ehrenabgaben“ anderer Bundesländer und zu einzelnen (veralteten) Links betrafen. Die Behörde vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern allfällige (insbesondere datenschutzrechtliche) Geheimhaltungsinteressen zehn Jahre nach Abgabe der Vorschläge noch das Auskunftsinteresse überwiegen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Auskunftsbegehren von einem „public watchdog“ gemäß Artikel 10, EMRK gestellt wurde vergleiche idZ das in dieser Sache ergangene Erkenntnis VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Zu 2. VGW-113/013/7870/2026:

IV.7. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch vier.7. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

IV.7.1. Die belangte Behörde brachte im Beschwerdevorlageschreiben unter Verweis auf eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden: deutsche ZPO) vor, dass die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde verspätet sei. Die Zustellung sei bereits am 19. März 2026 erfolgt, da an diesem Tag die Zustellung nach den Angaben in der Sendungsverfolgung „in Post-Abholwand eingelegt“ worden sei. Die Beschwerdefrist habe daher am 16. April 2026 geendet, sodass die am 17. April 2026 eingebrachte Beschwerde verspätet sei.römisch vier.7.1. Die belangte Behörde brachte im Beschwerdevorlageschreiben unter Verweis auf eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß Paragraph 181, der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden: deutsche ZPO) vor, dass die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde verspätet sei. Die Zustellung sei bereits am 19. März 2026 erfolgt, da an diesem Tag die Zustellung nach den Angaben in der Sendungsverfolgung „in Post-Abholwand eingelegt“ worden sei. Die Beschwerdefrist habe daher am 16. April 2026 geendet, sodass die am 17. April 2026 eingebrachte Beschwerde verspätet sei.

IV.7.2. Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (kurz: ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.römisch vier.7.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz (kurz: ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Österreich hat in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, abgeschlossen.Österreich hat in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, abgeschlossen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig'' und „Rückschein'' zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.Nach Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig'' und „Rückschein'' zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

In der Regierungsvorlage zu diesem Vertrag wird in den Erläuterungen zu Art. 10 u.a. ausgeführt, diese Bestimmung lege fest, dass eine direkte Postzustellung zwischen den beiden Staaten zulässig sei; dabei sei nach den Vorschriften des Weltpostvertrages vorzugehen. Die Zustellung könne mit oder ohne Zustellnachweis erfolgen. Sei eine Zustellung mit Zustellnachweis erforderlich, so sei die Zustellung mit eingeschriebenen Brief im Sinne des Weltpostvertrages zu bewirken (vgl. ErläutRV 740 BlgNR 27. GP 8; zu allem vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0171).In der Regierungsvorlage zu diesem Vertrag wird in den Erläuterungen zu Artikel 10, u.a. ausgeführt, diese Bestimmung lege fest, dass eine direkte Postzustellung zwischen den beiden Staaten zulässig sei; dabei sei nach den Vorschriften des Weltpostvertrages vorzugehen. Die Zustellung könne mit oder ohne Zustellnachweis erfolgen. Sei eine Zustellung mit Zustellnachweis erforderlich, so sei die Zustellung mit eingeschriebenen Brief im Sinne des Weltpostvertrages zu bewirken vergleiche ErläutRV 740 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 8; zu allem vergleiche , VwGH 22.10.1999, 99/02/0171).

IV.7.3. Die Zustellung an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers erfolgte daher zulässigerweise durch direkte Postzustellung mit internationalem Rückschein nach den Bestimmungen über internationale Postzustellungen. Die Bestimmungen der deutschen ZPO – auf die sich die Behörde beruft – sind jedoch nur dann anwendbar, wenn die Zustellung – etwa, weil die direkte Postzustellung gescheitert ist – im Rechtshilfeweg durch eine deutsche Behörde veranlasst wird (vgl. etwa LVwG Tirol 11.8.2014, LVwG-2014/44/2105-2, mit Verweis auf ein Schreiben des BKA – Verfassungsdienstes sowie LVwG OÖ 7.1.2014, LVwG-600021/2/ZO/CG, mit Hinweis auf eine Stellungnahme der Deutschen Post AG, wonach die „Hinterlegung“ im Rahmen der direkten Postzustellung nicht der Niederlegung gemäß § 181 der deutschen ZPO entspricht; vgl. zudem die auf die Zustellung durch deutsche Behörden abstellenden Bestimmungen des § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellrechts für den Freistaat Sachsen iVm § 3 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes iVm den Bestimmungen der deutschen ZPO). Insbesondere kam daher nicht die Bestimmung betreffend eine „Ersatzzustellung durch Niederlegung“ gemäß § 181 der deutschen ZPO zur Anwendung, nach der ein Schriftstück bereits mit Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks bei der zuständigen Stelle der Post als zugestellt gilt.römisch vier.7.3. Die Zustellung an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers erfolgte daher zulässigerweise durch direkte Postzustellung mit internationalem Rückschein nach den Bestimmungen über internationale Postzustellungen. Die Bestimmungen der deutschen ZPO – auf die sich die Behörde beruft – sind jedoch nur dann anwendbar, wenn die Zustellung – etwa, weil die direkte Postzustellung gescheitert ist – im Rechtshilfeweg durch eine deutsche Behörde veranlasst wird vergleiche etwa LVwG Tirol 11.8.2014, LVwG-2014/44/2105-2, mit Verweis auf ein Schreiben des BKA – Verfassungsdienstes sowie LVwG OÖ 7.1.2014, LVwG-600021/2/ZO/CG, mit Hinweis auf eine Stellungnahme der Deutschen Post AG, wonach die „Hinterlegung“ im Rahmen der direkten Postzustellung nicht der Niederlegung gemäß Paragraph 181, der deutschen ZPO entspricht; vergleiche zudem die auf die Zustellung durch deutsche Behörden abstellenden Bestimmungen des Paragraph 4, des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit Paragraph 3, des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der deutschen ZPO). Insbesondere kam daher nicht die Bestimmung betreffend eine „Ersatzzustellung durch Niederlegung“ gemäß Paragraph 181, der deutschen ZPO zur Anwendung, nach der ein Schriftstück bereits mit Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks bei der zuständigen Stelle der Post als zugestellt gilt.

IV.7.4. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Zustellung zwar durch die deutsche Post, jedoch veranlasst durch eine deutsche Behörde im Rechtshilfeweg erfolgte, kam daher nicht zur Anwendung (vgl. die von der Behörde zitierten Entscheidungen VwGH 29.4.2011, 2010/02/0137, sowie 29.1.2003, 2000/03/0320; der in VwGH 26.2.2003, 2000/03/0035, behandelte Fall ist insofern nicht vergleichbar, als dort nähere Feststellungen zur Zustellung sowie ein Zustellnachweis fehlten und zudem eine behauptete Ortsabwesenheit zu beurteilen war).römisch vier.7.4. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Zustellung zwar durch die deutsche Post, jedoch veranlasst durch eine deutsche Behörde im Rechtshilfeweg erfolgte, kam daher nicht zur Anwendung vergleiche die von der Behörde zitierten Entscheidungen VwGH 29.4.2011, 2010/02/0137, sowie 29.1.2003, 2000/03/0320; der in VwGH 26.2.2003, 2000/03/0035, behandelte Fall ist insofern nicht vergleichbar, als dort nähere Feststellungen zur Zustellung sowie ein Zustellnachweis fehlten und zudem eine behauptete Ortsabwesenheit zu beurteilen war).

IV.7.5. Vor diesem Hintergrund konnte dem Vorbringen der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach der angefochtene Bescheid bereits am 19. März 2026 durch Niederlegung gemäß § 181 der deutschen ZPO rechtswirksam zugestellt worden sei. Vielmehr erfolgte die Zustellung – im Einklang mit dem internationalen Rückschein – durch persönliche Übernahme des Zustellstücks am 25. März 2026. Die Beschwerde war daher rechtzeitig.römisch vier.7.5. Vor diesem Hintergrund konnte dem Vorbringen der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach der angefochtene Bescheid bereits am 19. März 2026 durch Niederlegung gemäß Paragraph 181, der deutschen ZPO rechtswirksam zugestellt worden sei. Vielmehr erfolgte die Zustellung – im Einklang mit dem internationalen Rückschein – durch persönliche Übernahme des Zustellstücks am 25. März 2026. Die Beschwerde war daher rechtzeitig.

IV.8. Anzuwendende Rechtslage:römisch vier.8. Anzuwendende Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten (auszugsweise):

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

[…]

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) […]

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

IV.9. Zur Zulässigkeit des Antrags und zum Verfahrensgegenstand:römisch vier.9. Zur Zulässigkeit des Antrags und zum Verfahrensgegenstand:

IV.9.1. Wie bereits anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde, sind auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren betreffend Auskunftspflicht nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 68 B-VG weiterhin die Bestimmungen des jeweiligen Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden. In dem seit 2016 anhängigen Auskunftspflichtverfahren waren daher weiter die Bestimmungen des Wr. APG anzuwenden.römisch vier.9.1. Wie bereits anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde, sind auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren betreffend Auskunftspflicht nach der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 68, B-VG weiterhin die Bestimmungen des jeweiligen Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden. In dem seit 2016 anhängigen Auskunftspflichtverfahren waren daher weiter die Bestimmungen des Wr. APG anzuwenden.

IV.9.2. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es dem Beschwerdeführer untersagen würde, (zusätzlich) einen Antrag nach dem IFG zu stellen, der einen inhaltlichen Zusammenhang zu einem anhängigen – und nach der alten Rechtslage fortzuführenden – Auskunftspflichtverfahren aufweist. Zumal sich der Verfahrensgegenstand trotz des inhaltlichen Zusammenhangs insofern unterscheidet, als das Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung einer Auskunft über die im Jahr 2016 eingereichten Vorschläge betreffend Effizienzmaßnahmen betraf, während im Verfahren nach dem IFG die Übermittlung der Originaldateien bzw. der digitalisierten physischen Unterlagen begehrt ist.römisch vier.9.2. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es dem Beschwerdeführer untersagen würde, (zusätzlich) einen Antrag nach dem IFG zu stellen, der einen inhaltlichen Zusammenhang zu einem anhängigen – und nach der alten Rechtslage fortzuführenden – Auskunftspflichtverfahren aufweist. Zumal sich der Verfahrensgegenstand trotz des inhaltlichen Zusammenhangs insofern unterscheidet, als das Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung einer Auskunft über die im Jahr 2016 eingereichten Vorschläge betreffend Effizienzmaßnahmen betraf, während im Verfahren nach dem IFG die Übermittlung der Originaldateien bzw. der digitalisierten physischen Unterlagen begehrt ist.

IV.9.3. Aufgrund der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage konnte dem Antrag nach dem IFG daher auch nicht der Einwand der – in Hinblick auf die im Verfahren nach dem Wr. APG bereits ergangenen Entscheidungen – entschiedenen Rechtssache entgegengehalten werden.römisch vier.9.3. Aufgrund der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage konnte dem Antrag nach dem IFG daher auch nicht der Einwand der – in Hinblick auf die im Verfahren nach dem Wr. APG bereits ergangenen Entscheidungen – entschiedenen Rechtssache entgegengehalten werden.

IV.9.4. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der ihm am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge inklusive Kopfzeile (Zahl, Kategorie, Dateiname) in Form der den Ausdrucken zugrundliegenden Originaldateien, alternativ auch als durch Scan digitalisierte Version der konkreten (physischen) Dokumente ohne Wasserzeichen.römisch vier.9.4. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der ihm am 11. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 vorgelegten Dokumente mit dem Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge inklusive Kopfzeile (Zahl, Kategorie, Dateiname) in Form der den Ausdrucken zugrundliegenden Originaldateien, alternativ auch als durch Scan digitalisierte Version der konkreten (physischen) Dokumente ohne Wasserzeichen.

IV.9.5. Der angefochtene Bescheid stützte sich zusammengefasst auf die Begründung, dass die im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegten Unterlagen nicht die elektronischen Originale gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer verlangte Kopfzeile finde sich nicht auf den Originaldateien, sondern sei auf eine Standardeinstellung des damaligen, nicht mehr vorhandenen Druckers zurückzuführen. Die Originaldateien seien bereits vollständig veröffentlicht worden, wobei lediglich Wasserzeichen ergänzt und einige Schwärzungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der detaillierten Interessenabwägung werde auf den Bescheid nach dem Wr. APG verwiesen. Nach den Erläuterungen zu § 9 IFG müssten bereits veröffentlichte Informationen nicht nochmals auf Antrag übermittelt werden. Da die Nichterteilung der Information Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags sei und die Information in Hinblick auf die vollständige Veröffentlichung bereits erteilt worden sei, sei der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen (unter Verweis auf die Rechtsprechung betreffend Auskunftspflicht, wonach ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn die Auskunft bereits erteilt wurde; vgl. VwGH 25.2.2003, 2001/11/0090).römisch vier.9.5. Der angefochtene Bescheid stützte sich zusammengefasst auf die Begründung, dass die im Rahmen der Einsichtstermine vorgelegten Unterlagen nicht die elektronischen Originale gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer verlangte Kopfzeile finde sich nicht auf den Originaldateien, sondern sei auf eine Standardeinstellung des damaligen, nicht mehr vorhandenen Druckers zurückzuführen. Die Originaldateien seien bereits vollständig veröffentlicht worden, wobei lediglich Wasserzeichen ergänzt und einige Schwärzungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der detaillierten Interessenabwägung werde auf den Bescheid nach dem Wr. APG verwiesen. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 9, IFG müssten bereits veröffentlichte Informationen nicht nochmals auf Antrag übermittelt werden. Da die Nichterteilung der Information Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags sei und die Information in Hinblick auf die vollständige Veröffentlichung bereits erteilt worden sei, sei der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen (unter Verweis auf die Rechtsprechung betreffend Auskunftspflicht, wonach ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn die Auskunft bereits erteilt wurde; vergleiche , VwGH 25.2.2003, 2001/11/0090).

IV.9.6. Nach der auch von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 9 IFG kommen drei Varianten der Informationsgewährung in Betracht, nämlich die direkte Zugänglichmachung, die Information „im Gegenstand“ (dh. durch Erteilung einer Auskunft darüber) sowie alternativ der Verweis auf eine bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfach zugängliche Information. Bei der Auswahl zwischen diesen Varianten handelt es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um ein Auswahlermessen. Ein Entscheidungsermessen besteht lediglich mit Blick darauf, ob auf eine bereits veröffentlichte Information verwiesen wird (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 2f und Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG [2024] § 9 Rz 13).römisch vier.9.6. Nach der auch von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 9, IFG kommen drei Varianten der Informationsgewährung in Betracht, nämlich die direkte Zugänglichmachung, die Information „im Gegenstand“ (dh. durch Erteilung einer Auskunft darüber) sowie alternativ der Verweis auf eine bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfach zugängliche Information. Bei der Auswahl zwischen diesen Varianten handelt es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um ein Auswahlermessen. Ein Entscheidungsermessen besteht lediglich mit Blick darauf, ob auf eine bereits veröffentlichte Information verwiesen wird vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] Paragraph 9, Rz 2f und Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG [2024] Paragraph 9, Rz 13).

IV.9.7. Die Behörde hat die begehrten Originaldateien auch nach dem eigenen Vorbringen nicht vollständig und unverändert veröffentlicht. Im zweitangefochtenen Bescheid wurden die vorgenommenen Änderungen an den begehrten Originaldateien (Anbringung eines Wasserzeichens, teilweise Schwärzung, Zusammenfügung zu einem PDF) auch begründet und zudem dargelegt, weshalb dem Begehren hinsichtlich der ausdrücklich begehrten Informationen in der Kopfzeile der damaligen physischen Unterlagen (Zahl, Kategorie, Dateiname) nicht entsprochen werden könne. Eine digitale Version der physischen Unterlagen, die in der Kopfzeile die begehrten Informationen enthalten, wurde unstrittig nicht veröffentlicht. Die belangte Behörde vermeinte dennoch – iSd der dritten Alternative des § 9 Abs. 1 IFG – eine Informationserteilung durch Verweisung vornehmen zu können. Wie aus dem Gesamtinhalt des zweitangefochtenen Bescheids eindeutig zu erkennen ist, hat die Behörde daher – trotz der Bezeichnung als Zurückweisung – inhaltlich sowohl über Form als auch über Umfang der Informationserteilung inhaltlich abgesprochen (vgl. idZ etwa VwGH 19.9.2006, 2006/05/0038 und 24.3.1997, 95/19/0901, wonach ein Vergreifen im Ausdruck nicht entscheidend ist). Im Beschwerdeverfahren war daher in der Sache zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Verweisung auf die bereits veröffentlichten (eingeschränkten bzw. veränderten) Informationen entsprochen werden kann oder ob die Informationen in der begehrten Form direkt und uneingeschränkt zugänglich zu machen sind.römisch vier.9.7. Die Behörde hat die begehrten Originaldateien auch nach dem eigenen Vorbringen nicht vollständig und unverändert veröffentlicht. Im zweitangefochtenen Bescheid wurden die vorgenommenen Änderungen an den begehrten Originaldateien (Anbringung eines Wasserzeichens, teilweise Schwärzung, Zusammenfügung zu einem PDF) auch begründet und zudem dargelegt, weshalb dem Begehren hinsichtlich der ausdrücklich begehrten Informationen in der Kopfzeile der damaligen physischen Unterlagen (Zahl, Kategorie, Dateiname) nicht entsprochen werden könne. Eine digitale Version der physischen Unterlagen, die in der Kopfzeile die begehrten Informationen enthalten, wurde unstrittig nicht veröffentlicht. Die belangte Behörde vermeinte dennoch – iSd der dritten Alternative des Paragraph 9, Absatz eins, IFG – eine Informationserteilung durch Verweisung vornehmen zu können. Wie aus dem Gesamtinhalt des zweitangefochtenen Bescheids eindeutig zu erkennen ist, hat die Behörde daher – trotz der Bezeichnung als Zurückweisung – inhaltlich sowohl über Form als auch über Umfang der Informationserteilung inhaltlich abgesprochen vergleiche idZ etwa VwGH 19.9.2006, 2006/05/0038 und 24.3.1997, 95/19/0901, wonach ein Vergreifen im Ausdruck nicht entscheidend ist). Im Beschwerdeverfahren war daher in der Sache zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Verweisung auf die bereits veröffentlichten (eingeschränkten bzw. veränderten) Informationen entsprochen werden kann oder ob die Informationen in der begehrten Form direkt und uneingeschränkt zugänglich zu machen sind.

IV.10. In der Sache:römisch vier.10. In der Sache:

IV.10.1. Da die begehrten Originaldateien im elektronischen Behördenakt und die im Jahr 2022 vorgelegten Unterlagen in ausgedruckter Form physisch bei der Behörde vorhanden sind, sind die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar iSd § 2 Abs. 1 IFG.römisch vier.10.1. Da die begehrten Originaldateien im elektronischen Behördenakt und die im Jahr 2022 vorgelegten Unterlagen in ausgedruckter Form physisch bei der Behörde vorhanden sind, sind die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG.

IV.10.2. Nach § 9 Abs. 1 IFG ist die begehrte Information grundsätzlich nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen.römisch vier.10.2. Nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG ist die begehrte Information grundsätzlich nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen.

IV.10.3. Das gegenständliche Informationsbegehren bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Originaldateien, die jenen Unterlagen zugrunde liegen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine im Jahr 2022 vorgelegt wurden. Alternativ wurde eine durch „Scan digitalisierte Version“ der damals vorgelegten und bei der Behörde noch vorhandenen physischen Unterlagen verlangt.römisch vier.10.3. Das gegenständliche Informationsbegehren bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Originaldateien, die jenen Unterlagen zugrunde liegen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine im Jahr 2022 vorgelegt wurden. Alternativ wurde eine durch „Scan digitalisierte Version“ der damals vorgelegten und bei der Behörde noch vorhandenen physischen Unterlagen verlangt.

IV.10.4. Wie festgestellt wurde, sind die Originaldateien zu den Vorschlägen im elektronischen Behördenakt vorhanden. Die Originaldateien könnten dem Beschwerdeführer daher auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).römisch vier.10.4. Wie festgestellt wurde, sind die Originaldateien zu den Vorschlägen im elektronischen Behördenakt vorhanden. Die Originaldateien könnten dem Beschwerdeführer daher auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3).

IV.10.5. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Originaldateien sowohl um die begehrte als auch um die möglichst direkte – und daher um die gemäß § 9 Abs. 1 IFG vorzunehmende – Form der Informationserteilung. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass die direkte elektronische Übermittlung der Dateien für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.römisch vier.10.5. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Originaldateien sowohl um die begehrte als auch um die möglichst direkte – und daher um die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IFG vorzunehmende – Form der Informationserteilung. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass die direkte elektronische Übermittlung der Dateien für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

IV.10.6. Darüber hinaus hat sich im Verfahren ergeben, dass die im elektronischen Behördenakt abgespeicherten Vorschläge in mindestens einem Fall von den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine physisch vorgelegten Unterlagen abweichen. Wie dieser Unterschied zustande gekommen ist, konnte seitens der Behörde nicht erklärt werden (vgl. oben II.7. und III.8.ff). Somit wird dem Informationsbegehren durch die elektronische Übermittlung der elektronischen Originaldateien nicht vollinhaltlich entsprochen. Vielmehr ist dem Informationsbegehren daher auch durch die begehrte Übermittlung einer eingescannten Version der bei der Behörde vorhandenen physischen Unterlagen zu entsprechen (in der dann auch die vom Beschwerdeführer begehrten Angaben in der Kopfzeile enthalten sind).römisch vier.10.6. Darüber hinaus hat sich im Verfahren ergeben, dass die im elektronischen Behördenakt abgespeicherten Vorschläge in mindestens einem Fall von den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine physisch vorgelegten Unterlagen abweichen. Wie dieser Unterschied zustande gekommen ist, konnte seitens der Behörde nicht erklärt werden vergleiche oben römisch zwei.7. und römisch drei.8.ff). Somit wird dem Informationsbegehren durch die elektronische Übermittlung der elektronischen Originaldateien nicht vollinhaltlich entsprochen. Vielmehr ist dem Informationsbegehren daher auch durch die begehrte Übermittlung einer eingescannten Version der bei der Behörde vorhandenen physischen Unterlagen zu entsprechen (in der dann auch die vom Beschwerdeführer begehrten Angaben in der Kopfzeile enthalten sind).

IV.10.7. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Information gemäß § 9 Abs. 3 IFG nicht zu gewähren ist, wenn die Informationserteilung die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Das Einscannen der umfassenden physischen Unterlagen ist für die Behörde zweifelsohne mit einem gewissen Aufwand verbunden.römisch vier.10.7. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Information gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG nicht zu gewähren ist, wenn die Informationserteilung die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Das Einscannen der umfassenden physischen Unterlagen ist für die Behörde zweifelsohne mit einem gewissen Aufwand verbunden.

IV.10.8. Hinsichtlich der Frage, ob ein unverhältnismäßiger Behördenaufwand vorliegt, ist – wie auch die Materialien zum IFG klarstellen (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP 22) – auf das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer Information iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen. Demnach steht ein Aufwand, der durch das Verhalten der Behörde selbst verschuldet ist, einer Informationserteilung nicht entgegen (vgl. die auch im Ausschussbericht zitierte Entscheidung EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung, und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07, insbesondere Z 43ff).römisch vier.10.8. Hinsichtlich der Frage, ob ein unverhältnismäßiger Behördenaufwand vorliegt, ist – wie auch die Materialien zum IFG klarstellen vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 22) – auf das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer Information iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen. Demnach steht ein Aufwand, der durch das Verhalten der Behörde selbst verschuldet ist, einer Informationserteilung nicht entgegen vergleiche die auch im Ausschussbericht zitierte Entscheidung EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung, und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07, insbesondere Ziffer 43 f, f,).

IV.10.9. Es war daher zu berücksichtigen, dass der mit dem gegenständlichen Verfahren nach dem IFG verbundene Aufwand nur deshalb anfällt, weil die Behörde dem seit 2016 anhängigen Auskunftsverfahren nicht im Sinne des bereits im Jahr 2021 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (etwa durch die naheliegende Übermittlung der begehrten Unterlagen) entsprochen hat, sondern sich jeweils für eine in Folgeverfahren als grundsätzlich für ungeeignet erkannte Art der Auskunftserteilung entschieden hat. Zudem kann mit der Übermittlung der elektronischen Originaldateien vor allem deshalb nicht das Auslangen gefunden werden, weil die Behörde den im Verfahren festgestellten Widerspruch zu den physischen Unterlagen in zumindest einem Fall nicht erklären konnte. römisch vier.10.9. Es war daher zu berücksichtigen, dass der mit dem gegenständlichen Verfahren nach dem IFG verbundene Aufwand nur deshalb anfällt, weil die Behörde dem seit 2016 anhängigen Auskunftsverfahren nicht im Sinne des bereits im Jahr 2021 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (etwa durch die naheliegende Übermittlung der begehrten Unterlagen) entsprochen hat, sondern sich jeweils für eine in Folgeverfahren als grundsätzlich für ungeeignet erkannte Art der Auskunftserteilung entschieden hat. Zudem kann mit der Übermittlung der elektronischen Originaldateien vor allem deshalb nicht das Auslangen gefunden werden, weil die Behörde den im Verfahren festgestellten Widerspruch zu den physischen Unterlagen in zumindest einem Fall nicht erklären konnte.

IV.10.10. Im Lichte dieser Erwägungen begründet daher das Einscannen der physischen Unterlagen keinen unverhältnismäßigen Aufwand der Behörde, der eine Verweigerung des Informationsbegehren rechtfertigen würde.römisch vier.10.10. Im Lichte dieser Erwägungen begründet daher das Einscannen der physischen Unterlagen keinen unverhältnismäßigen Aufwand der Behörde, der eine Verweigerung des Informationsbegehren rechtfertigen würde.

IV.10.11. Dem somit berechtigten Anspruch des Beschwerdeführers auf direkte Zugänglichmachung der Informationen kann – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht durch Verweisung auf das bereits veröffentlichte PDF-Dokument entsprochen werden.römisch vier.10.11. Dem somit berechtigten Anspruch des Beschwerdeführers auf direkte Zugänglichmachung der Informationen kann – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht durch Verweisung auf das bereits veröffentlichte PDF-Dokument entsprochen werden.

IV.10.12. Wie oben bereits ausgeführt wurde (vgl. IV.9.6.), kann eine Behörde gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf eine bereits veröffentlichte Information verweisen, anstatt die begehrte Information direkt oder indirekt („im Gegenstand“) zu erteilen. Dies soll der Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit eine ressourcenschonende Form der Informationserteilung ermöglichen (vgl. erneut Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG [2024] § 9 Rz 13). Diese Form der Informationserteilung setzt aber voraus, dass die begehrten Informationen auch tatsächlich bereits (vollumfänglich) veröffentlicht wurden. Anders ausgedrückt, darf sich die Behörde nicht auf einen derartigen Verweis beschränken, wenn damit dem Informationsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wird und auch nicht dargelegt wird, dass das Informationsbegehren im darüber hinausgehenden Umfang (etwa wegen des Vorliegens von Geheimhaltungsgründen) unberechtigt wäre.römisch vier.10.12. Wie oben bereits ausgeführt wurde vergleiche römisch vier.9.6.), kann eine Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IFG auf eine bereits veröffentlichte Information verweisen, anstatt die begehrte Information direkt oder indirekt („im Gegenstand“) zu erteilen. Dies soll der Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit eine ressourcenschonende Form der Informationserteilung ermöglichen vergleiche erneut Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG [2024] Paragraph 9, Rz 13). Diese Form der Informationserteilung setzt aber voraus, dass die begehrten Informationen auch tatsächlich bereits (vollumfänglich) veröffentlicht wurden. Anders ausgedrückt, darf sich die Behörde nicht auf einen derartigen Verweis beschränken, wenn damit dem Informationsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wird und auch nicht dargelegt wird, dass das Informationsbegehren im darüber hinausgehenden Umfang (etwa wegen des Vorliegens von Geheimhaltungsgründen) unberechtigt wäre.

IV.10.13. Zudem soll der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 IFG grundsätzlich unmittelbar erfolgen und sollen Informationen daher unverändert übermittelt werden. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, etwa indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, ist keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG und wird damit auch der Informationszugang nicht gewährt (vgl. Miernicki, IFG [2024] § 9 K4).römisch vier.10.13. Zudem soll der Informationszugang nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG grundsätzlich unmittelbar erfolgen und sollen Informationen daher unverändert übermittelt werden. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, etwa indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, ist keine Informationserteilung iSd Paragraph 9, Absatz eins, IFG und wird damit auch der Informationszugang nicht gewährt vergleiche Miernicki, IFG [2024] Paragraph 9, K4).

IV.10.14. Wie bereits anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde (vgl. insbesondere IV.5.4.), wurden die Originaldateien im Rahmen der Veröffentlichung durch die Behörde verändert (Zusammenfügung der einzelnen Dateien zu einem unsortierten und unnummerierten Dokument, Anbringung eines Wasserzeichens und Schwärzung einzelner Teile), wodurch die Kontrolle der Vollständigkeit sowie die (einfache) Lesbarkeit der Vorschläge ohne sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt wurden. Zudem weicht die auf dem elektronischen Behördenakt basierende veröffentlichte Datei – wie bereits ausgeführt – in mindestens einem Fall von den (in digitalisierter Form) ebenfalls begehrten physischen Unterlagen ab. Darüber hinaus sind die in der Kopfzeile der physischen Unterlagen enthaltenen Informationen (insbesondere Nummer und Kurzbezeichnung des jeweiligen Vorschlags) im veröffentlichen PDF nicht enthalten.römisch vier.10.14. Wie bereits anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde vergleiche insbesondere römisch vier.5.4.), wurden die Originaldateien im Rahmen der Veröffentlichung durch die Behörde verändert (Zusammenfügung der einzelnen Dateien zu einem unsortierten und unnummerierten Dokument, Anbringung eines Wasserzeichens und Schwärzung einzelner Teile), wodurch die Kontrolle der Vollständigkeit sowie die (einfache) Lesbarkeit der Vorschläge ohne sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt wurden. Zudem weicht die auf dem elektronischen Behördenakt basierende veröffentlichte Datei – wie bereits ausgeführt – in mindestens einem Fall von den (in digitalisierter Form) ebenfalls begehrten physischen Unterlagen ab. Darüber hinaus sind die in der Kopfzeile der physischen Unterlagen enthaltenen Informationen (insbesondere Nummer und Kurzbezeichnung des jeweiligen Vorschlags) im veröffentlichen PDF nicht enthalten.

IV.10.15. Da die begehrten Informationen somit nicht vollumfänglich im veröffentlichen PDF-Dokument enthalten sind, konnte der Informationserteilung nicht durch Verweis auf diese Veröffentlichung entsprochen werden. Die Behörde konnte im Übrigen auch keinen sachlichen Grund für die gewählte Vorgehensweise der Verweisung anstelle der direkten Informationserteilung darlegen (vgl. bereits IV.5.5.f).römisch vier.10.15. Da die begehrten Informationen somit nicht vollumfänglich im veröffentlichen PDF-Dokument enthalten sind, konnte der Informationserteilung nicht durch Verweis auf diese Veröffentlichung entsprochen werden. Die Behörde konnte im Übrigen auch keinen sachlichen Grund für die gewählte Vorgehensweise der Verweisung anstelle der direkten Informationserteilung darlegen vergleiche bereits römisch vier.5.5.f).

IV.10.16. Vor dem Hintergrund der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls war zudem nicht zu erkennen, dass der Informationserteilung Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG (insbesondere überwiegende Interessen eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) entgegenstehen könnten.römisch vier.10.16. Vor dem Hintergrund der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls war zudem nicht zu erkennen, dass der Informationserteilung Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, IFG (insbesondere überwiegende Interessen eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) entgegenstehen könnten.

IV.10.17. Wie anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde im Hinblick auf die Bindungswirkung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ohnehin bereits aufgrund der im Auskunftspflichtverfahren ergangenen Entscheidungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Auskunft über den Inhalt der gegenständlichen Unterlagen betreffend die Effizienzvorschläge und die diesbezüglichen Prüfungsergebnisse zu erteilen. Es wurde auch bereits bindend ausgesprochen, dass der Auskunftserteilung keine gesetzlichen Hindernisse gemäß § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. APG entgegenstehen; die auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützten Einwände der belangten Behörde wurden verworfen (vgl. bereits IV.4.2.f).römisch vier.10.17. Wie anlässlich des erstangefochtenen Bescheids ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde im Hinblick auf die Bindungswirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ohnehin bereits aufgrund der im Auskunftspflichtverfahren ergangenen Entscheidungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Auskunft über den Inhalt der gegenständlichen Unterlagen betreffend die Effizienzvorschläge und die diesbezüglichen Prüfungsergebnisse zu erteilen. Es wurde auch bereits bindend ausgesprochen, dass der Auskunftserteilung keine gesetzlichen Hindernisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 5 Wr. APG entgegenstehen; die auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützten Einwände der belangten Behörde wurden verworfen vergleiche bereits römisch vier.4.2.f).

IV.10.18. Die Bedeutung des gegenständlichen Verfahren nach dem IFG liegt daher insbesondere in der Verpflichtung der Behörde, die Information nach Möglichkeit direkt zugänglich zu machen, also die begehrten Dokumente selbst zu übermitteln und nicht bloß eine Auskunft über den Inhalt zu geben (wobei es sich um die zentrale Neuerung gegenüber der Auskunftspflicht handelt, vgl. Schneider, IFG [2025] § 9 Rz 12).römisch vier.10.18. Die Bedeutung des gegenständlichen Verfahren nach dem IFG liegt daher insbesondere in der Verpflichtung der Behörde, die Information nach Möglichkeit direkt zugänglich zu machen, also die begehrten Dokumente selbst zu übermitteln und nicht bloß eine Auskunft über den Inhalt zu geben (wobei es sich um die zentrale Neuerung gegenüber der Auskunftspflicht handelt, vergleiche , Schneider, IFG [2025] Paragraph 9, Rz 12).

IV.10.19. Es war nicht zu erkennen, dass allfällige Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG durch die direkte Übermittlung der begehrten Unterlagen in größerem Umfang betroffen sein könnten als durch die vollständige Auskunft über den Inhalt dieser Dokumente. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahmekonstellation war es daher nicht denkbar, dass der Informationserteilung Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG entgegenstehen könnten (iZm mit der Abweisung einer Datenschutzbeschwerde insoweit als in Vergleich zu bereits veröffentlichten Daten kein informationeller Mehrwert gegeben war, vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0425).römisch vier.10.19. Es war nicht zu erkennen, dass allfällige Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, IFG durch die direkte Übermittlung der begehrten Unterlagen in größerem Umfang betroffen sein könnten als durch die vollständige Auskunft über den Inhalt dieser Dokumente. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahmekonstellation war es daher nicht denkbar, dass der Informationserteilung Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, IFG entgegenstehen könnten (iZm mit der Abweisung einer Datenschutzbeschwerde insoweit als in Vergleich zu bereits veröffentlichten Daten kein informationeller Mehrwert gegeben war, vergleiche , VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0425).

IV.11. Die Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die sich anlässlich des bereits auf das Jahr 2016 zurückgehenden Auskunftsbegehrens stellenden Rechtsfragen waren durch die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen geklärt. Der Beschwerdefall konnte anhand der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG gelöst werden. römisch vier.11. Die Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die sich anlässlich des bereits auf das Jahr 2016 zurückgehenden Auskunftsbegehrens stellenden Rechtsfragen waren durch die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen geklärt. Der Beschwerdefall konnte anhand der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gelöst werden.

Hinsichtlich des Verfahrens nach dem IFG war zunächst festzuhalten, dass das IFG ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen vermittelt und eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht nach Art. 133 Abs. 5 B-VG ausgeschlossen ist (vgl. VfGH 30.6.2026, E 3982/2025 und E 305/2026). Auch wenn zum IFG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage, wie hier insbesondere der eindeutigen Bestimmung des § 9 IFG, keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN). Zudem war zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall in Hinblick auf das Zusammentreffen eines (nach Art. 151 Abs. 68 B-VG nach alter Rechtslage fortzuführenden) Auskunftsverfahrens und eines Verfahrens nach dem IFG um eine Ausnahmekonstellation handelt. Da die Auskunftspflichtgesetze (abgesehen von den Übergangsfällen) außer Kraft getreten sind und künftig nur noch das IFG zur Anwendung gelangt, ist es nicht wahrscheinlich, dass den damit zusammenhängenden Rechtsfragen noch für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt. In einem derartigen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2024/05/0052).Hinsichtlich des Verfahrens nach dem IFG war zunächst festzuhalten, dass das IFG ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG auf Zugang zu Informationen vermittelt und eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG ausgeschlossen ist vergleiche VfGH 30.6.2026, E 3982 aus 2025, und E 305 aus 2026,). Auch wenn zum IFG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage, wie hier insbesondere der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 9, IFG, keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN). Zudem war zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall in Hinblick auf das Zusammentreffen eines (nach Artikel 151, Absatz 68, B-VG nach alter Rechtslage fortzuführenden) Auskunftsverfahrens und eines Verfahrens nach dem IFG um eine Ausnahmekonstellation handelt. Da die Auskunftspflichtgesetze (abgesehen von den Übergangsfällen) außer Kraft getreten sind und künftig nur noch das IFG zur Anwendung gelangt, ist es nicht wahrscheinlich, dass den damit zusammenhängenden Rechtsfragen noch für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt. In einem derartigen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2024/05/0052).

Schlagworte

Art der Auskunftserteilung, Aufwand, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerung, Bindungswirkung, Datenschutz, direkte Postzustellung, Effizienz, Effizienzmaßnahmen, Einscannen, Einsichtnahme, entschiedene Rechtssache, Ermessen, Ersatzentscheidung, Form der Informationserteilung, Geheimhaltungsinteresse, Informationsbegehren, Informationsgewährung, Interessenabwägung, internationaler Rückschein, Lesbarkeit, Niederlegung, Originaldokument, PDF-Dokument, public watchdog, Rechtshilfe, Schwärzung, Übermittlung von Unterlagen, unverhältnismäßiger Aufwand, Veröffentlichungsinteresse, Wasserzeichen, Zurückweisung, Zustellung im Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.013.7929.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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