Entscheidungsdatum
08.10.2025Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die KAPAS Steuerberatungs GmbH, Birkfelder Straße 25, 8160 Weiz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.06.2025, GZ: BHDL/603230017302/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als „Verantwortlicher“ der G GmbH (im Folgenden: G GmbH) zur Last gelegt, er habe am 07.03.2023, in B-Ort, H-Straße, Herrn I als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beschäftigt, ohne diesen gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Dienstantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse Steiermark zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieser Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als „Verantwortlicher“ der G GmbH (im Folgenden: G GmbH) zur Last gelegt, er habe am 07.03.2023, in B-Ort, H-Straße, Herrn römisch eins als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beschäftigt, ohne diesen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Dienstantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse Steiermark zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird unter Hinweis auf das im behördlichen Verfahren bereits umfassend erstattete Vorbringen nochmals ausgeführt, Herr I sei von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde zu Unrecht als „Scheinselbstständiger“ qualifiziert worden. Er verfüge über eine aktive Gewerbeberechtigung, eine gültige UID-Nummer und sei Spezialist für Folierungen und Folientechnik. Er habe seine Dienstleistungen für den Beschwerdeführer auf der Basis eines Rahmenwerkvertrages erbracht, die näheren Details der Leistungserbringung seien zwischen ihm und dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart worden. Er werde eigenständig und selbstständig tätig und hafte für die ordnungsgemäße Ausführung. Herr I sei keineswegs vom Unternehmen des Beschwerdeführers wirtschaftlich abhängig, zumal er auch für eine große Anzahl anderer Auftraggeber tätig sei. Die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes sei bei der Erbringung von Dienstleistungen üblich und widerspreche keineswegs einer selbstständigen Tätigkeit. Er sei in keiner Weise in den Betrieb der G GmbH integriert und erbringe seine Leistungen eigenständig und selbstständig. Die von der belangten Behörde offenbar als allein entscheidend angesehene Erstaussage des Herrn I anlässlich seiner Befragung durch die Kontrollorgane entspreche in weiten Teilen nicht den Tatsachen und sei durch den dort ausgeübten Druck und mangelnde Sprachkenntnisse zustande gekommen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird unter Hinweis auf das im behördlichen Verfahren bereits umfassend erstattete Vorbringen nochmals ausgeführt, Herr römisch eins sei von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde zu Unrecht als „Scheinselbstständiger“ qualifiziert worden. Er verfüge über eine aktive Gewerbeberechtigung, eine gültige UID-Nummer und sei Spezialist für Folierungen und Folientechnik. Er habe seine Dienstleistungen für den Beschwerdeführer auf der Basis eines Rahmenwerkvertrages erbracht, die näheren Details der Leistungserbringung seien zwischen ihm und dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart worden. Er werde eigenständig und selbstständig tätig und hafte für die ordnungsgemäße Ausführung. Herr römisch eins sei keineswegs vom Unternehmen des Beschwerdeführers wirtschaftlich abhängig, zumal er auch für eine große Anzahl anderer Auftraggeber tätig sei. Die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes sei bei der Erbringung von Dienstleistungen üblich und widerspreche keineswegs einer selbstständigen Tätigkeit. Er sei in keiner Weise in den Betrieb der G GmbH integriert und erbringe seine Leistungen eigenständig und selbstständig. Die von der belangten Behörde offenbar als allein entscheidend angesehene Erstaussage des Herrn römisch eins anlässlich seiner Befragung durch die Kontrollorgane entspreche in weiten Teilen nicht den Tatsachen und sei durch den dort ausgeübten Druck und mangelnde Sprachkenntnisse zustande gekommen.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen L, M, I, O, P, N und R unter Verwertung der dort erörterten Urkunden, insbesondere des Strafantrags der mitbeteiligten Partei samt Beilagen, diversen vom Vertreter des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Beilage. /A zur Verhandlungsschrift des LVwG nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen L, M, römisch eins, O, P, N und R unter Verwertung der dort erörterten Urkunden, insbesondere des Strafantrags der mitbeteiligten Partei samt Beilagen, diversen vom Vertreter des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Beilage. /A zur Verhandlungsschrift des LVwG nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 30.04.2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer des in C-Ort, J-Straße etablierten Unternehmens, welches auf Lichttechnik, taktile Leitsysteme und Objektbranding unter anderem mit im Betrieb angefertigten hochwertigen Druckfolien spezialisiert ist. Zu Jahresende 2022 wurden ca. 22 Mitarbeiter beschäftigt.
Herr I, welcher gebürtige Bulgare ist, war mehrere Jahre im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt als Spezialist für die Anbringung von Druckfolien und hat sich zu Jahresmitte 2022 selbstständig gemacht. Seit 14.06.2022 betreibt Herr I eine Werbeagentur mit dem Namen „S“ als freies Gewerbe mit der GISA Zahl **** zum Tatzeitpunkt mit dem Sitz in D-Ort, mittlerweile mit der Anschrift E-Ort, T-Straße, und ist seit 14.06.2022 auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen-GW Steiermark als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sozialversichert. Seit Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit, nämlich seit 17.06.2022, beschäftigt Herr I auch einen Mitarbeiter, nämlich seinen Bruder U, welcher ab dem vorgenannten Zeitpunkt bis 30.09.2024 und danach wieder seit dem 14.11.2025 im Betrieb des Herrn I als Dienstnehmer angemeldet ist. Da der Bruder des Herrn I der deutschen Sprache besser kundig ist, besteht zwischen den beiden Brüdern eine Aufgabenteilung dahingehend, dass U für die Betreuung der Homepage, die Akquirierung von Kunden, die Auftragsbesprechungen und die Rechnungslegung zuständig ist und der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Leistungserbringung, nämlich der Anbringung von Druckfolien, welche von ihm von verschiedenen Herstellern entweder zugekauft werden oder, wie im Fall des Betriebs des Beschwerdeführers, von Auftraggeberseite beigestellt werden. Zusätzlich ist eine Buchhalterin (Frau V) beauftragt. Herr I verfügt über das für die Anbringung der Druckfolien erforderliche Werkzeug (ua. Rakel, Reinigungsmittel, Lineal, Leiter), eigene Arbeitskleidung und auch bereits im Jahr 2023 über einen Firmenbus (Citroen Jumper DL-475EA).Herr römisch eins, welcher gebürtige Bulgare ist, war mehrere Jahre im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt als Spezialist für die Anbringung von Druckfolien und hat sich zu Jahresmitte 2022 selbstständig gemacht. Seit 14.06.2022 betreibt Herr römisch eins eine Werbeagentur mit dem Namen „S“ als freies Gewerbe mit der GISA Zahl **** zum Tatzeitpunkt mit dem Sitz in D-Ort, mittlerweile mit der Anschrift E-Ort, T-Straße, und ist seit 14.06.2022 auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen-GW Steiermark als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sozialversichert. Seit Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit, nämlich seit 17.06.2022, beschäftigt Herr römisch eins auch einen Mitarbeiter, nämlich seinen Bruder U, welcher ab dem vorgenannten Zeitpunkt bis 30.09.2024 und danach wieder seit dem 14.11.2025 im Betrieb des Herrn römisch eins als Dienstnehmer angemeldet ist. Da der Bruder des Herrn römisch eins der deutschen Sprache besser kundig ist, besteht zwischen den beiden Brüdern eine Aufgabenteilung dahingehend, dass U für die Betreuung der Homepage, die Akquirierung von Kunden, die Auftragsbesprechungen und die Rechnungslegung zuständig ist und der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Leistungserbringung, nämlich der Anbringung von Druckfolien, welche von ihm von verschiedenen Herstellern entweder zugekauft werden oder, wie im Fall des Betriebs des Beschwerdeführers, von Auftraggeberseite beigestellt werden. Zusätzlich ist eine Buchhalterin (Frau römisch fünf) beauftragt. Herr römisch eins verfügt über das für die Anbringung der Druckfolien erforderliche Werkzeug (ua. Rakel, Reinigungsmittel, Lineal, Leiter), eigene Arbeitskleidung und auch bereits im Jahr 2023 über einen Firmenbus (Citroen Jumper DL-475EA).
Aufgrund der vorangegangenen langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers besteht zwischen Herrn I und dem Beschwerdeführer sowie dessen Bruder auch eine persönliche Freundschaft und zählt die G GmbH ab dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Herrn I zu dessen ersten Kunden. Aufgrund der vorangegangenen langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers besteht zwischen Herrn römisch eins und dem Beschwerdeführer sowie dessen Bruder auch eine persönliche Freundschaft und zählt die G GmbH ab dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Herrn römisch eins zu dessen ersten Kunden.
Am 02.01.2023 wurde zwischen der G GmbH und Herrn I ein Rahmenwerkvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält allgemeine Regelungen betreffend Honorar (Punkt III), Gewährleistung (Punkt IV), Schadloserklärung (Punkt VI) und Kundenschutzklausel (Punkt VII) jedoch keine näheren Details hinsichtlich der einzelnen zu erbringenden Aufträge und hinsichtlich des vereinbarten Honorars. Diese Details werden laut Rahmenvertrag bei jedem einzelnen Auftrag individuell vereinbart. Gemäß Rahmenvereinbarung verwendet der Auftragnehmer seinen Firmenbus und verrechnet für die Anfahrt eine Pauschale gemäß jeweiliger Vereinbarung. Soweit der Auftragnehmer eigenes Material verwendet wird eine Weiterverrechnung mit einem Aufschlag von 8 % zum Einkaufspreis vereinbart.Am 02.01.2023 wurde zwischen der G GmbH und Herrn römisch eins ein Rahmenwerkvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält allgemeine Regelungen betreffend Honorar (Punkt römisch drei), Gewährleistung (Punkt römisch vier), Schadloserklärung (Punkt römisch sechs) und Kundenschutzklausel (Punkt römisch sieben) jedoch keine näheren Details hinsichtlich der einzelnen zu erbringenden Aufträge und hinsichtlich des vereinbarten Honorars. Diese Details werden laut Rahmenvertrag bei jedem einzelnen Auftrag individuell vereinbart. Gemäß Rahmenvereinbarung verwendet der Auftragnehmer seinen Firmenbus und verrechnet für die Anfahrt eine Pauschale gemäß jeweiliger Vereinbarung. Soweit der Auftragnehmer eigenes Material verwendet wird eine Weiterverrechnung mit einem Aufschlag von 8 % zum Einkaufspreis vereinbart.
Im Jahr 2023 war Herr I als Auftragnehmer der G GmbH insgesamt neunmal als Spezialist für das Aufbringen von Druckfolien tätig und stellte dem Unternehmen dafür insgesamt € 24.276,00 in Rechnung. Das dafür verwendete Material (die verklebten Folien) wurden Herrn I bei diesen Aufträgen überwiegend seitens der G GmbH beigestellt, teilweise jedoch auch von anderen Herstellern zugekauft (zum Beispiel Sonnenschutzfolien). Jedem Auftrag geht eine Auftragsbesprechung mit dem Beschwerdeführer oder dessen Bruder X voran, in der Regel telefonisch fallweise auch per Mail. Nach erfolgter Auftragserteilung benötigt Herr I für die Durchführung der übernommenen Aufträge keine weiteren Instruktionen bzw. Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer oder dessen Mitarbeitern. Die Abrechnung der Aufträge mit der G GmbH erfolgte im Jahr 2023 immer auf der Basis eines Stundensatzes von € 40,00, welcher von Herrn I nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt wurde. Abweichend von der Rahmenvereinbarung wurde von Herrn I keine eigene Anfahrtspauschale in Rechnung gestellt, sondern bei Aufträgen, welche nicht weit von seinem Firmensitz entfernt waren die Zeit für die Anreise gar nicht in Rechnung gestellt. Bei weiteren Anfahrten zum Beispiel zu Aufträgen in anderen Bundesländern verrechnete Herr I zusätzlich zu den eigentlichen Arbeitsstunden vor Ort auch noch die Fahrzeit von und zur Baustelle mit dem gleichen Stundensatz von € 40,00. Fallweise nutzte Herr I auch eine Mitfahrgelegenheit mit dem Firmenbus der G GmbH, wenn die von ihm geplanten Ausführungszeiträume beim jeweiligen Bauvorhaben mit den Arbeitszeiten der seitens der G GmbH eingesetzten Partie übereinstimmten. Die G GmbH war mit der Qualität der Auftragsdurchführung des Herrn I weitgehend zufrieden. Wenn dieser in seltenen Fällen aufgrund einer Beanstandung eines Kunden etwas nachzubessern hatte, musste er dies auf eigene Kosten durchführen und wurde ihm allenfalls dafür zusätzlich benötigtes Material (neue Druckfolien) vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.Im Jahr 2023 war Herr römisch eins als Auftragnehmer der G GmbH insgesamt neunmal als Spezialist für das Aufbringen von Druckfolien tätig und stellte dem Unternehmen dafür insgesamt € 24.276,00 in Rechnung. Das dafür verwendete Material (die verklebten Folien) wurden Herrn römisch eins bei diesen Aufträgen überwiegend seitens der G GmbH beigestellt, teilweise jedoch auch von anderen Herstellern zugekauft (zum Beispiel Sonnenschutzfolien). Jedem Auftrag geht eine Auftragsbesprechung mit dem Beschwerdeführer oder dessen Bruder römisch zehn voran, in der Regel telefonisch fallweise auch per Mail. Nach erfolgter Auftragserteilung benötigt Herr römisch eins für die Durchführung der übernommenen Aufträge keine weiteren Instruktionen bzw. Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer oder dessen Mitarbeitern. Die Abrechnung der Aufträge mit der G GmbH erfolgte im Jahr 2023 immer auf der Basis eines Stundensatzes von € 40,00, welcher von Herrn römisch eins nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt wurde. Abweichend von der Rahmenvereinbarung wurde von Herrn römisch eins keine eigene Anfahrtspauschale in Rechnung gestellt, sondern bei Aufträgen, welche nicht weit von seinem Firmensitz entfernt waren die Zeit für die Anreise gar nicht in Rechnung gestellt. Bei weiteren Anfahrten zum Beispiel zu Aufträgen in anderen Bundesländern verrechnete Herr römisch eins zusätzlich zu den eigentlichen Arbeitsstunden vor Ort auch noch die Fahrzeit von und zur Baustelle mit dem gleichen Stundensatz von € 40,00. Fallweise nutzte Herr römisch eins auch eine Mitfahrgelegenheit mit dem Firmenbus der G GmbH, wenn die von ihm geplanten Ausführungszeiträume beim jeweiligen Bauvorhaben mit den Arbeitszeiten der seitens der G GmbH eingesetzten Partie übereinstimmten. Die G GmbH war mit der Qualität der Auftragsdurchführung des Herrn römisch eins weitgehend zufrieden. Wenn dieser in seltenen Fällen aufgrund einer Beanstandung eines Kunden etwas nachzubessern hatte, musste er dies auf eigene Kosten durchführen und wurde ihm allenfalls dafür zusätzlich benötigtes Material (neue Druckfolien) vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
Neben den vorerwähnten neun Aufträgen für die G GmbH war Herr I im Jahr 2023 für eine große Anzahl anderer Auftraggeber tätig, sein Gesamtumsatz (inklusive der Aufträge der G GmbH) belief sich auf € 116.045,28. Die Abrechnung des Herrn I mit anderen Auftraggebern erfolgte teilweise auch nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis eines Stundensatzes von € 30,00 (z.B. Y GmbH und Herr Z), teilweise pauschal (z.B. AA GmbH, AB GmbH).Neben den vorerwähnten neun Aufträgen für die G GmbH war Herr römisch eins im Jahr 2023 für eine große Anzahl anderer Auftraggeber tätig, sein Gesamtumsatz (inklusive der Aufträge der G GmbH) belief sich auf € 116.045,28. Die Abrechnung des Herrn römisch eins mit anderen Auftraggebern erfolgte teilweise auch nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis eines Stundensatzes von € 30,00 (z.B. Y GmbH und Herr Z), teilweise pauschal (z.B. AA GmbH, Ausschussbericht GmbH).
Die G GmbH hatte zu Jahresende 2023 innerhalb eines Monats ca. 15 K Filialen in Kärnten mit knappem Fertigstellungsterminen umzurüsten. Beim gegenständlichen Markt in B-Ort wurde ähnlich wie bei den anderen Filialen vom Montageteam der G GmbH – dazu gehören auch die drei am Kontrolltag anwesenden Mitarbeiter – diverse Montagearbeiten primär im Außenbereich gemacht (zum Beispiel Montage von Leuchtkästen und Unterkonstruktionen.) Zusätzlich waren Folien sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zu verkleben. Da aufgrund des Termindrucks seitens der G GmbH für diese Folierungsarbeiten damals kein eigener Mitarbeiter verfügbar war, wurde Herr I mit der Anbringung dieser Folien beauftragt und führte diese Arbeiten sowohl beim gegenständlichen K Markt in B-Ort als auch bei mehreren anderen Filialen in Kärnten durch.Die G GmbH hatte zu Jahresende 2023 innerhalb eines Monats ca. 15 K Filialen in Kärnten mit knappem Fertigstellungsterminen umzurüsten. Beim gegenständlichen Markt in B-Ort wurde ähnlich wie bei den anderen Filialen vom Montageteam der G GmbH – dazu gehören auch die drei am Kontrolltag anwesenden Mitarbeiter – diverse Montagearbeiten primär im Außenbereich gemacht (zum Beispiel Montage von Leuchtkästen und Unterkonstruktionen.) Zusätzlich waren Folien sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zu verkleben. Da aufgrund des Termindrucks seitens der G GmbH für diese Folierungsarbeiten damals kein eigener Mitarbeiter verfügbar war, wurde Herr römisch eins mit der Anbringung dieser Folien beauftragt und führte diese Arbeiten sowohl beim gegenständlichen K Markt in B-Ort als auch bei mehreren anderen Filialen in Kärnten durch.
Am 29.11.2023 – dem Kontrolltag – bestand die seitens der G GmbH beim gegenständlichen K Markt in B-Ort eingesetzte Partie aus dem Montageleiter Herrn N und den weiteren Firmenmitarbeitern O und R. Zusätzlich waren für die G GmbH zwei Leiharbeiter der Firma „AC“, nämlich AF und P tätig. Alle vier vorgenannten Personen waren Herrn N unterstellt und führten unter dessen Aufsicht und Anweisung im Außen- und Innenbereich diverse Montagearbeiten (Anbringung von Unterkonstruktionen und Leuchtkästen) durch. Ebenfalls anwesend war Herr I, welcher als einziger der damals dort tätigen Personen Folien im Innenbereich (kleinere Schriftzüge und Folien bei den Fenstern) anzubringen hatte. Herr I hatte an diesem Tag und auch an den vorangegangenen Arbeitstagen beim gegenständlichen Bauvorhaben die Mitfahrgelegenheit seitens der G GmbH genutzt. Die Arbeiter der G GmbH trugen Arbeitskleidung mit Firmenaufdruck. Herr I trug seine eigene Arbeitskleidung.Am 29.11.2023 – dem Kontrolltag – bestand die seitens der G GmbH beim gegenständlichen K Markt in B-Ort eingesetzte Partie aus dem Montageleiter Herrn N und den weiteren Firmenmitarbeitern O und R. Zusätzlich waren für die G GmbH zwei Leiharbeiter der Firma „AC“, nämlich AF und P tätig. Alle vier vorgenannten Personen waren Herrn N unterstellt und führten unter dessen Aufsicht und Anweisung im Außen- und Innenbereich diverse Montagearbeiten (Anbringung von Unterkonstruktionen und Leuchtkästen) durch. Ebenfalls anwesend war Herr römisch eins, welcher als einziger der damals dort tätigen Personen Folien im Innenbereich (kleinere Schriftzüge und Folien bei den Fenstern) anzubringen hatte. Herr römisch eins hatte an diesem Tag und auch an den vorangegangenen Arbeitstagen beim gegenständlichen Bauvorhaben die Mitfahrgelegenheit seitens der G GmbH genutzt. Die Arbeiter der G GmbH trugen Arbeitskleidung mit Firmenaufdruck. Herr römisch eins trug seine eigene Arbeitskleidung.
Am Nachmittag des 29.11.2023 führten die Mitarbeiter L und M des Amtes für Betrugsbekämpfung Team F eine Routinekontrolle beim gegenständlichen Supermarkt durch. Nachdem die Personalien aller sechs anwesenden Personen festgestellt waren und eine Datenabfrage ergeben hatte, dass mit Ausnahme des Herrn I alle Anwesenden als Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers bzw. der Leasingfirma zur Sozialversicherung angemeldet waren, konzentrierten sich die Erhebungen auf Herrn I. Dieser wurde von den beiden Meldungslegern in der nahegelegenen Dienststelle ohne Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich befragt und gab dort laut dem von Frau M als Schriftführerin verfassten Resümeeprotokoll Nachstehendes an und unterfertigte auch das Protokoll:Am Nachmittag des 29.11.2023 führten die Mitarbeiter L und M des Amtes für Betrugsbekämpfung Team F eine Routinekontrolle beim gegenständlichen Supermarkt durch. Nachdem die Personalien aller sechs anwesenden Personen festgestellt waren und eine Datenabfrage ergeben hatte, dass mit Ausnahme des Herrn römisch eins alle Anwesenden als Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers bzw. der Leasingfirma zur Sozialversicherung angemeldet waren, konzentrierten sich die Erhebungen auf Herrn römisch eins. Dieser wurde von den beiden Meldungslegern in der nahegelegenen Dienststelle ohne Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich befragt und gab dort laut dem von Frau M als Schriftführerin verfassten Resümeeprotokoll Nachstehendes an und unterfertigte auch das Protokoll:
„Aussage der Auskunftsperson
Ich verstehe die deutsche Sprache und gebe folgendes zu Protokoll:
Bevor ich selbstständig wurde, habe ich für ca. 9 Jahre für die G GmbH als Folienkleber gearbeitet. Seit 14.06.2022 bin ich selbständig und habe ein Gewerbe (Werbeagentur). Der Geschäftsführer der G GmbH heißt A.
Ich habe eine Website (**** über die die Kunden meine Kontaktdaten erhalten und sich so bei mir melden können.
Herr A hat mich telefonisch kontaktiert und gefragt, ob ich ihn unterstützen kann. Das erste Mal habe ich für ihn als Selbständiger vor ca. einem halben Jahr gearbeitet. Seitdem habe ich ihn ca. 40 Mal unterstützt.
Die Rechnungen ab dem 30.10.2023 kann ich der Finanzpolizei vor Ort übermitteln. Ab dem 20.11.2023 kann ich die Stunden aufschreiben, da ich für diesen Zeitraum noch keine Rechnung an Herrn A gestellt habe. Die Unterlagen vor dem 30.10.2023 werden von meiner Buchhalterin V per Mail übermittelt.Die Rechnungen ab dem 30.10.2023 kann ich der Finanzpolizei vor Ort übermitteln. Ab dem 20.11.2023 kann ich die Stunden aufschreiben, da ich für diesen Zeitraum noch keine Rechnung an Herrn A gestellt habe. Die Unterlagen vor dem 30.10.2023 werden von meiner Buchhalterin römisch fünf per Mail übermittelt.
Für die Tage, an denen ich für G GmbH gearbeitet habe, habe ich von Herrn A und seinem Bruder, Herrn X die Arbeitsanweisungen erhalten. Ich habe immer die Mitarbeiter der G GmbH mit meiner Arbeitskraft unterstützt. Auf die Baustelle bin ich immer gemeinsam mit den Mitarbeitern der G GmbH mit dem Firmenwagen gefahren. Ich habe die gleichen Arbeitszeiten, wie die Mitarbeiter der Firma. Auch das Werkzeug und Material wird von der Firma gestellt. Wenn ich für die G GmbH arbeite, wird alles von Herrn A entschieden. Pro Stunde bekomme ich ca. 40€ und stelle dann der G GmbH eine Rechnung. Eigene Entscheidungen darf ich auf der Baustelle nicht treffen.Für die Tage, an denen ich für G GmbH gearbeitet habe, habe ich von Herrn A und seinem Bruder, Herrn römisch zehn die Arbeitsanweisungen erhalten. Ich habe immer die Mitarbeiter der G GmbH mit meiner Arbeitskraft unterstützt. Auf die Baustelle bin ich immer gemeinsam mit den Mitarbeitern der G GmbH mit dem Firmenwagen gefahren. Ich habe die gleichen Arbeitszeiten, wie die Mitarbeiter der Firma. Auch das Werkzeug und Material wird von der Firma gestellt. Wenn ich für die G GmbH arbeite, wird alles von Herrn A entschieden. Pro Stunde bekomme ich ca. 40€ und stelle dann der G GmbH eine Rechnung. Eigene Entscheidungen darf ich auf der Baustelle nicht treffen.
Vorhalt FinPol:
Ist Ihnen bewusst, dass das keine selbständige Tätigkeit war?
Antwort:
Nein, das ist mir nicht bewusst. Ich schicke dem Chef für meine Arbeitsleistung Rechnungen, nach denen er mich entlohnt.“
Im Auftrag von Herrn L fertigte Herr I auch eine handschriftliche Liste mit seinen für die G GmbH im Zeitraum 20.11.2023 bis zum Kontrolltag getätigten, noch nicht in Rechnung gestellten Stunden an, wobei die in diesem Zeitraum durchgeführten Aufträge auch andere K Märkte in Kärnten sowie einen Auftrag in der Steiermark (AP) umfassten. Fotos von den von den Meldungslegern zu Kontrollbeginn wahrgenommenen Tätigkeiten der anwesenden Personen wurden nicht angefertigt, ebenso wenig ein Ablaufprotokoll der Kontrolle. In dem von Herrn L verfassten Strafantrag vom 11.12.2023 findet sich unter „Sachverhalt“ unter anderem die Angabe, dass alle sechs (einschließlich des Herrn I) angetroffenen Arbeiter Folien geklebt hätten.Im Auftrag von Herrn L fertigte Herr römisch eins auch eine handschriftliche Liste mit seinen für die G GmbH im Zeitraum 20.11.2023 bis zum Kontrolltag getätigten, noch nicht in Rechnung gestellten Stunden an, wobei die in diesem Zeitraum durchgeführten Aufträge auch andere K Märkte in Kärnten sowie einen Auftrag in der Steiermark (AP) umfassten. Fotos von den von den Meldungslegern zu Kontrollbeginn wahrgenommenen Tätigkeiten der anwesenden Personen wurden nicht angefertigt, ebenso wenig ein Ablaufprotokoll der Kontrolle. In dem von Herrn L verfassten Strafantrag vom 11.12.2023 findet sich unter „Sachverhalt“ unter anderem die Angabe, dass alle sechs (einschließlich des Herrn römisch eins) angetroffenen Arbeiter Folien geklebt hätten.
Seitens der Gesundheitskasse Steiermark wurde zunächst aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeige ein Nachversicherungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde jedoch von der zuständigen Sachbearbeiterin Frau AR mit Aktenvermerk formlos eingestellt. Aus der Begründung des Aktenvermerks ergibt sich, dass die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter AS aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen zur Einschätzung gelangt ist, dass alle gesammelten Beweise im Anlassfall dafür sprechen, dass die G GmbH nicht Dienstgeberin des Herrn I ist und daher von der nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für dieses Unternehmen Abstand genommen wird.Seitens der Gesundheitskasse Steiermark wurde zunächst aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeige ein Nachversicherungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde jedoch von der zuständigen Sachbearbeiterin Frau AR mit Aktenvermerk formlos eingestellt. Aus der Begründung des Aktenvermerks ergibt sich, dass die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter AS aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen zur Einschätzung gelangt ist, dass alle gesammelten Beweise im Anlassfall dafür sprechen, dass die G GmbH nicht Dienstgeberin des Herrn römisch eins ist und daher von der nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für dieses Unternehmen Abstand genommen wird.
Im gegenständlichen Fall wurde auch und vor allem aufgrund des beharrlichen Festhaltens der mitbeteiligten Partei an ihrem Strafantrag, welche bereits im behördlichen Verfahren der dort geäußerten Absicht der zuständigen Sachbearbeiterin, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens einer Dienstgebereigenschaft zur Einstellung zu bringen nicht zugestimmt hatte, ein äußerst aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt, in welchem in einer mehrstündigen Verhandlung alle damals vor Ort anwesenden Personen ausführlich befragt wurden.
Dabei machten alle damals vor Ort tätig gewesenen Personen durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck und sagten übereinstimmend und ohne Widersprüche aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass immerhin zwei der in der Verhandlung vor dem LVwG befragten Personen (Herr O und Herr P) zum Zeitpunkt ihrer dortigen Einvernahme nicht im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt waren und von daher kein Grund zur Annahme besteht, sie hätten Gefälligkeitsaussagen aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer getätigt.
Auch Herr I machte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem LVwG einen glaubwürdigen und ehrlichen Eindruck. Zu seinen Sprachkenntnissen ist auszuführen, dass er tatsächlich recht gut Deutsch spricht, sich bei der Einvernahme allerdings herausstellte, dass er bei Verwendung von technischen und vor allem rechtlichen Fachausdrücken sowie beim Vorhalt von Widersprüchen aus seinen bisherigen Aussagen doch Verständigungsprobleme hat und eine Übersetzung durch den Dolmetscher notwendig ist. Aus diesem Grund wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch die zunächst auf Deutsch begonnene Einvernahme nach kurzer Zeit durch Beiziehung des Dolmetschers ergänzt um Missverständnisse auszuschließen.Auch Herr römisch eins machte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem LVwG einen glaubwürdigen und ehrlichen Eindruck. Zu seinen Sprachkenntnissen ist auszuführen, dass er tatsächlich recht gut Deutsch spricht, sich bei der Einvernahme allerdings herausstellte, dass er bei Verwendung von technischen und vor allem rechtlichen Fachausdrücken sowie beim Vorhalt von Widersprüchen aus seinen bisherigen Aussagen doch Verständigungsprobleme hat und eine Übersetzung durch den Dolmetscher notwendig ist. Aus diesem Grund wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch die zunächst auf Deutsch begonnene Einvernahme nach kurzer Zeit durch Beiziehung des Dolmetschers ergänzt um Missverständnisse auszuschließen.
Die mitbeteiligte Partei hat ihre rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die nach der Kontrolle zahlreich vorgelegten den Beschwerdeführer entlastenden Unterlagen und entlastenden Zeugenaussagen von Mitarbeitern im Wesentlichen auf die Erstaussagen des Herrn I und die vor Ort getätigten Erhebungen gestützt. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:Die mitbeteiligte Partei hat ihre rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die nach der Kontrolle zahlreich vorgelegten den Beschwerdeführer entlastenden Unterlagen und entlastenden Zeugenaussagen von Mitarbeitern im Wesentlichen auf die Erstaussagen des Herrn römisch eins und die vor Ort getätigten Erhebungen gestützt. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:
Zunächst fällt auf, dass von den Mitarbeitern des Team F – entgegen den zumindest in der Steiermark üblichen Gepflogenheiten – bei der gegenständlichen Kontrolle weder Beweisfotos angefertigt wurden, noch ein Ablaufprotokoll verfasst wurde. Somit verwundert es nicht, wenn die beiden Meldungsleger im Hinblick auf den seither vergangenen Zeitraum von fast zwei Jahren anlässlich ihrer Befragung vor dem LVwG wenig bis gar keine Erinnerung mehr an ihre vor Ort getätigten Wahrnehmungen, insbesondere hinsichtlich der von den angetroffenen Personen damals durchgeführten Tätigkeiten, hatten.
Letztlich wurde die als entscheidendes Beweismittel für eine organisatorische Eingliederung des Herrn I in den Betrieb des Beschwerdeführers in der Anzeige enthaltene Behauptung, alle sechs angetroffenen Personen einschließlich des Herrn I hätten damals Folien verklebt von keinem einzigen in der Verhandlung befragten Zeugen – einschließlich der beiden Meldungsleger – bestätigt. Im Ergebnis wird daher als erwiesen angenommen, dass es diese Zusammenarbeit nicht gegeben hat und Herr I tatsächlich die einzige Person war, welche damals am Kontrolltag und auch davor und danach Folien verklebt hat.Letztlich wurde die als entscheidendes Beweismittel für eine organisatorische Eingliederung des Herrn römisch eins in den Betrieb des Beschwerdeführers in der Anzeige enthaltene Behauptung, alle sechs angetroffenen Personen einschließlich des Herrn römisch eins hätten damals Folien verklebt von keinem einzigen in der Verhandlung befragten Zeugen – einschließlich der beiden Meldungsleger – bestätigt. Im Ergebnis wird daher als erwiesen angenommen, dass es diese Zusammenarbeit nicht gegeben hat und Herr römisch eins tatsächlich die einzige Person war, welche damals am Kontrolltag und auch davor und danach Folien verklebt hat.
Die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Einschätzung, dass Herr I das beim gegenständlichen Projekt übernommene Verkleben der Druckfolien alleine durchführen konnte und somit nicht auf eine Zusammenarbeit bzw. Mithilfe von den vor Ort tätigen Mitarbeitern der G GmbH angewiesen war folgt nicht nur aus der Aussage des Herrn I selbst, sondern insbesondere auch aus jener des Zeugen R. Dieser Zeuge, welcher zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem LVwG im Betrieb des Beschwerdeführers seine eigene Ausbildung als Spezialist im Bereich Folierungen bereits abgeschlossen hatte, hat immerhin bestätigt, dass er die damals in B-Ort von Herrn I durchgeführten Arbeiten, wäre er an seiner Stelle gewesen, auch alleine hätte durchführen können (Seite 22, 4. Absatz der VHS).Die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Einschätzung, dass Herr römisch eins das beim gegenständlichen Projekt übernommene Verkleben der Druckfolien alleine durchführen konnte und somit nicht auf eine Zusammenarbeit bzw. Mithilfe von den vor Ort tätigen Mitarbeitern der G GmbH angewiesen war folgt nicht nur aus der Aussage des Herrn römisch eins selbst, sondern insbesondere auch aus jener des Zeugen R. Dieser Zeuge, welcher zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem LVwG im Betrieb des Beschwerdeführers seine eigene Ausbildung als Spezialist im Bereich Folierungen bereits abgeschlossen hatte, hat immerhin bestätigt, dass er die damals in B-Ort von Herrn römisch eins durchgeführten Arbeiten, wäre er an seiner Stelle gewesen, auch alleine hätte durchführen können (Seite 22, 4. Absatz der VHS).
Hinsichtlich der Aussagen des Herrn I bestehen erhebliche Widersprüche zwischen seinen damaligen Angaben anlässlich der Aufnahme der Niederschrift gemäß § 87 BAO und den nachfolgenden Zeugenaussagen im Verfahren vor der Behörde sowie vor dem LVwG. Hinsichtlich der Aussagen des Herrn römisch eins bestehen erhebliche Widersprüche zwischen seinen damaligen Angaben anlässlich der Aufnahme der Niederschrift gemäß Paragraph 87, BAO und den nachfolgenden Zeugenaussagen im Verfahren vor der Behörde sowie vor dem LVwG.
Grundsätzlich ist der mitbeteiligten Partei dahingehend recht zu geben, dass auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Erstaussagen einer Person anlässlich der Kontrolle, wenn diese noch keine Zeit und Gelegenheit hatte, über die Konsequenzen ihrer Aussage nachzudenken bzw. sich mit anderen Personen abzusprechen, die höchste Glaubwürdigkeit zukommt. Dies gilt allerdings dann und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Aussagen ohne Missverständnisse, Druck oder einseitige Fragestellung zustande gekommen sind.
Dies ist im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht gewährleistet:
Zum einen fällt auf, dass die beiden Meldungsleger ebenfalls entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei der damaligen niederschriftlichen Befragung die gestellten Fragen nicht protokolliert haben und lediglich die Antworten des Herrn I zusammengefasst wiedergegeben haben. Dies ist per se nicht unzulässig und obliegt die konkrete Abwicklung der Einvernahme und deren Protokollierung – wie vom Meldungsleger L auf die Frage der Richterin auch trotzig ausgeführt („Das ist meine Entscheidung, wie ich das mache“) – der Einschätzung des jeweiligen Beamten. Tatsache ist allerdings, dass bei dieser Art der Protokollierung schwerer nachvollziehbar ist, wie eine Antwort konkret zustande kam und ob die befragte Person die jeweilige Frage verstanden hat bzw. ob allenfalls überhaupt einseitig bzw. suggestiv gefragt wurde. Im folgenden Fall kommt hinzu, dass die befragte Person der deutschen Sprache nicht einwandfrei mächtig ist. Insgesamt entstand im Verfahren bei der Richterin der Eindruck, dass hier seitens der beiden Meldungsleger von Anbeginn an hinsichtlich des Herrn I eine „Scheinselbstständigkeit“ vermutet wurde und daher, wenn auch möglicherweise unbewusst, von vornherein einseitig gefragt wurde. So wurde offensichtlich – auch von der damaligen Schriftführerin Frau M bestätigt („Das ist bei uns eine Standardfrage“) – nachgefragt, von wem Herr I seine „Arbeitsanweisungen“ erteilt bekommt und somit bei der Frage bereits vorausgesetzt, dass es derartige Anweisungen gab. Aufgrund dieser Art der Fragestellung hätte Herr I damals zunächst klarstellen müssen, dass er gar keine Arbeitsanweisungen bekommt, sondern nur seine Aufträge mit dem Beschwerdeführer vorab bespricht. Wenn er dies damals nicht getan hat und die Frage nach den „Arbeitsanweisungen“ für sich in „Arbeitsaufträge“ umgedeutet hat zum einen aufgrund von sprachlichen Hürden aber wohl auch, weil er sich durch die Art der Befragung unter Druck gesetzt gefühlt hat, erscheint dies plausibel und nachvollziehbar. Auch die damals protokollierte Antwort: „Pro Stunde bekomme ich ca. € 40“ legt die Annahme nahe, dass damals von den Meldungslegern – ein Dienstverhältnis bereits voraussetzend – genauso, nämlich nach einem „Stundenlohn“ gefragt wurde und nicht bloß neutral nach der Art der Bezahlung/Abrechnung. Dass es sich bei der nachträglichen Erklärung von Herrn I, er habe sich damals bei der Befragung eingeschüchtert gefühlt nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt erscheint insoferne glaubwürdig, als auch der unbeteiligte Leiharbeiter P- obwohl damals persönlich gar nicht im Verdacht der „Schwarzarbeit“ stehend – vor dem LVwG ausgesagt hat, er habe sich durch den äußerst rüden Ton von Herrn L damals wie ein „Verbrecher“ behandelt gefühlt (Seite 19 der Verhandlungsschrift). Dass bei der damaligen Befragung des Herrn I eine zumindest einschüchternde Atmosphäre geherrscht hat erscheint – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Richterin von Herrn L – nachvollziehbar. Bei manchen in der gegenständlichen Niederschrift protokollierten Aussagen des Herrn I zum Beispiel der dortigen Angabe, er habe die Mitarbeiter G GmbH mit seiner Arbeitskraft „unterstützt“ erscheint, ohne den Meldungslegern eine falsche Protokollierung unterstellen zu wollen, denkbar, dass Herr I sich auch aufgrund nicht perfekter Deutschkenntnisse unklar ausgedrückt hat und letztlich bloß sagen wollte, er sei beim gegenständlichen Auftrag als Spezialist für Folierungen eingesprungen weil das Unternehmen – wie auch vom Beschwerdeführer ausgesagt – damals keinen eigenen darauf spezialisierten Mitarbeiter zur Verfügung hatte. Immerhin ist es im Wirtschaftsleben gang und gebe, dass Subunternehmen bei Terminschwierigkeiten und/oder Personalengpässen „unterstützend“ beauftragt werden, ohne dass dies zwingend bedeuten muss, dass es sich beim betreffenden Auftrag um einen Scheinwerkvertrag handelt.Zum einen fällt auf, dass die beiden Meldungsleger ebenfalls entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei der damaligen niederschriftlichen Befragung die gestellten Fragen nicht protokolliert haben und lediglich die Antworten des Herrn römisch eins zusammengefasst wiedergegeben haben. Dies ist per se nicht unzulässig und obliegt die konkrete Abwicklung der Einvernahme und deren Protokollierung – wie vom Meldungsleger L auf die Frage der Richterin auch trotzig ausgeführt („Das ist meine Entscheidung, wie ich das mache“) – der Einschätzung des jeweiligen Beamten. Tatsache ist allerdings, dass bei dieser Art der Protokollierung schwerer nachvollziehbar ist, wie eine Antwort konkret zustande kam und ob die befragte Person die jeweilige Frage verstanden hat bzw. ob allenfalls überhaupt einseitig bzw. suggestiv gefragt wurde. Im folgenden Fall kommt hinzu, dass die befragte Person der deutschen Sprache nicht einwandfrei mächtig ist. Insgesamt entstand im Verfahren bei der Richterin der Eindruck, dass hier seitens der beiden Meldungsleger von Anbeginn an hinsichtlich des Herrn römisch eins eine „Scheinselbstständigkeit“ vermutet wurde und daher, wenn auch möglicherweise unbewusst, von vornherein einseitig gefragt wurde. So wurde offensichtlich – auch von der damaligen Schriftführerin Frau M bestätigt („Das ist bei uns eine Standardfrage“) – nachgefragt, von wem Herr römisch eins seine „Arbeitsanweisungen“ erteilt bekommt und somit bei der Frage bereits vorausgesetzt, dass es derartige Anweisungen gab. Aufgrund dieser Art der Fragestellung hätte Herr römisch eins damals zunächst klarstellen müssen, dass er gar keine Arbeitsanweisungen bekommt, sondern nur seine Aufträge mit dem Beschwerdeführer vorab bespricht. Wenn er dies damals nicht getan hat und die Frage nach den „Arbeitsanweisungen“ für sich in „Arbeitsaufträge“ umgedeutet hat zum einen aufgrund von sprachlichen Hürden aber wohl auch, weil er sich durch die Art der Befragung unter Druck gesetzt gefühlt hat, erscheint dies plausibel und nachvollziehbar. Auch die damals protokollierte Antwort: „Pro Stunde bekomme ich ca. € 40“ legt die Annahme nahe, dass damals von den Meldungslegern – ein Dienstverhältnis bereits voraussetzend – genauso, nämlich nach einem „Stundenlohn“ gefragt wurde und nicht bloß neutral nach der Art der Bezahlung/Abrechnung. Dass es sich bei der nachträglichen Erklärung von Herrn römisch eins, er habe sich damals bei der Befragung eingeschüchtert gefühlt nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt erscheint insoferne glaubwürdig, als auch der unbeteiligte Leiharbeiter P- obwohl damals persönlich gar nicht im Verdacht der „Schwarzarbeit“ stehend – vor dem LVwG ausgesagt hat, er habe sich durch den äußerst rüden Ton von Herrn L damals wie ein „Verbrecher“ behandelt gefühlt (Seite 19 der Verhandlungsschrift). Dass bei der damaligen Befragung des Herrn römisch eins eine zumindest einschüchternde Atmosphäre geherrscht hat erscheint – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Richterin von Herrn L – nachvollziehbar. Bei manchen in der gegenständlichen Niederschrift protokollierten Aussagen des Herrn römisch eins zum Beispiel der dortigen Angabe, er habe die Mitarbeiter G GmbH mit seiner Arbeitskraft „unterstützt“ erscheint, ohne den Meldungslegern eine falsche Protokollierung unterstellen zu wollen, denkbar, dass Herr römisch eins sich auch aufgrund nicht perfekter Deutschkenntnisse unklar ausgedrückt hat und letztlich bloß sagen wollte, er sei beim gegenständlichen Auftrag als Spezialist für Folierungen eingesprungen weil das Unternehmen – wie auch vom Beschwerdeführer ausgesagt – damals keinen eigenen darauf spezialisierten Mitarbeiter zur Verfügung hatte. Immerhin ist es im Wirtschaftsleben gang und gebe, dass Subunternehmen bei Terminschwierigkeiten und/oder Personalengpässen „unterstützend“ beauftragt werden, ohne dass dies zwingend bedeuten muss, dass es sich beim betreffenden Auftrag um einen Scheinwerkvertrag handelt.
Die damalige, ein Dienstverhältnis offensichtlich bereits voraussetzende Herangehensweise, insbesondere des damaligen Leiters der Amtshandlung, verwundert insofern, als damals auch an Ort und Stelle sehr wohl auch Erhebungsergebnisse vorgelegen sind, welche durchaus eine andere Deutung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Beziehungen des Herrn I zur G GmbH möglich erscheinen ließen. Dies gilt insbesondere für die zur damals ausgeübten Tätigkeit des Herrn I passende Gewerbeberechtigung, die Tatsache, dass dieser zum Unterschied von den Arbeitnehmern der G GmbH keine Firmenarbeitskleidung trug und als einziger andere Arbeiten durchführte wie alle anderen vor Ort tätigen Personen.Die damalige, ein Dienstverhältnis offensichtlich bereits voraussetzende Herangehensweise, insbesondere des damaligen Leiters der Amtshandlung, verwundert insofern, als damals auch an Ort und Stelle sehr wohl auch Erhebungsergebnisse vorgelegen sind, welche durchaus eine andere Deutung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Beziehungen des Herrn römisch eins zur G GmbH möglich erscheinen ließen. Dies gilt insbesondere für die zur damals ausgeübten Tätigkeit des Herrn römisch eins passende Gewerbeberechtigung, die Tatsache, dass dieser zum Unterschied von den Arbeitnehmern der G GmbH keine Firmenarbeitskleidung trug und als einziger andere Arbeiten durchführte wie alle anderen vor Ort tätigen Personen.
Bei einzelnen der damals protokollierten Aussagen des Herrn I, wenn dieser etwa von seiner „Mithilfe“ für den Beschwerdeführer bzw. „Unterstützung“ von für diesen gesprochen hat erscheint es auch denkbar, dass Herr I sich aufgrund des Umstandes, dass er zuvor jahrelang Dienstnehmer im gegenständlichen Betrieb war und sein Wechsel in die Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der damaligen Befragung noch nicht allzu lang zurücklag missverständlich ausgedrückt hat, weil er sich in seine neue Rolle als Selbstständiger gerade im Verhältnis zum früheren Arbeitgeber noch nicht so ganz eingelebt hatte.Bei einzelnen der damals protokollierten Aussagen des Herrn römisch eins, wenn dieser etwa von seiner „Mithilfe“ für den Beschwerdeführer bzw. „Unterstützung“ von für diesen gesprochen hat erscheint es auch denkbar, dass Herr römisch eins sich aufgrund des Umstandes, dass er zuvor jahrelang Dienstnehmer im gegenständlichen Betrieb war und sein Wechsel in die Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der damaligen Befragung noch nicht allzu lang zurücklag missverständlich ausgedrückt hat, weil er sich in seine neue Rolle als Selbstständiger gerade im Verhältnis zum früheren Arbeitgeber noch nicht so ganz eingelebt hatte.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass den Erstangaben des Herrn I am Kontrolltag aus den dargestellten Gründen insgesamt kein besonderer Beweiswert zukommt, zumal viele der damals protokollierten Aussagen durch eindeutige nachfolgende Beweisergebnisse (diverse Zeugenaussagen aber auch vorgelegte schriftliche Unterlagen) widerlegt wurden. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass Beweisfotos, ein Kontrollprotokoll mit detaillierter Beschreibung des Ablaufs der Amtshandlung und ein Frage-Antwortprotokoll der Niederschrift gemäß BAO die Nachprüfung der Kontrolle wesentlich erleichtert hätten und deren Nichtvorhandensein sich nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Herrn I auswirkt.Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass den Erstangaben des Herrn römisch eins am Kontrolltag aus den dargestellten Gründen insgesamt kein besonderer Beweiswert zukommt, zumal viele der damals protokollierten Aussagen durch eindeutige nachfolgende Beweisergebnisse (diverse Zeugenaussagen aber auch vorgelegte schriftliche Unterlagen) widerlegt wurden. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass Beweisfotos, ein Kontrollprotokoll mit detaillierter Beschreibung des Ablaufs der Amtshandlung und ein Frage-Antwortprotokoll der Niederschrift gemäß BAO die Nachprüfung der Kontrolle wesentlich erleichtert hätten und deren Nichtvorhandensein sich nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Herrn römisch eins auswirkt.
Dem Gegenstandsfall einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:
§ 4 Abs 1, 2 und 4 ASVG: Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 ASVG:
„Vollversicherung.
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[…]
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
[…]“
§ 33 Abs 1 ASVG:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG:
„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]“
§ 35 Abs 1 AVG:Paragraph 35, Absatz eins, AVG:
„Dienstgeber
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]“
Da die Gesundheitskasse Steiermark im vorliegenden Fall das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Betrieb des Beschwerdeführers zwar verneint hat, das Nachversicherungsverfahren allerdings bloß mit Aktenvermerk und nicht mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 410 ASVG eingestellt hat, entfaltet diese rechtliche Beurteilung der Gesundheitskasse Steiermark keine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht und hat dieses daher in der gegenständlichen Entscheidung nach freiem Ermessen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilen, ob Herr I nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der G GmbH anzusehen ist oder nicht (VwGH Zl 2012/08/0132; 2012/08/0154; 2003/08/0202, 2002/08/0283 uva).Da die Gesundheitskasse Steiermark im vorliegenden Fall das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Betrieb des Beschwerdeführers zwar verneint hat, das Nachversicherungsverfahren allerdings bloß mit Aktenvermerk und nicht mit einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 410, ASVG eingestellt hat, entfaltet diese rechtliche Beurteilung der Gesundheitskasse Steiermark keine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht und hat dieses daher in der gegenständlichen Entscheidung nach freiem Ermessen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilen, ob Herr römisch eins nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der G GmbH anzusehen ist oder nicht (VwGH Zl 2012/08/0132; 2012/08/0154; 2003/08/0202, 2002/08/0283 uva).
Da Herr I am Kontrolltag und auch bereits davor über eine für die damals durchgeführten Tätigkeiten einschlägige Gewerbeberechtigung verfügte und auch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft aufrecht sozialversichert war, scheidet eine Qualifikation als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG aus. Dies folgt zum einen aus dem Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs 4 lit. a ASVG) als auch aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ua 23.01.2008, Zl 2007/08/0223, 2007/08/0038,02.04.2008 sowie jüngst Ra 2024/08/0003 vom 10.03.2025 und Ra 2024/08/0072 vom 06.08.2024). In den zitierten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch klargestellt, dass das Vorhandensein eines Gewerbescheins zwar das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4 ASVG ausschließt, nicht jedoch die Qualifikation der jeweiligen Tätigkeit als „arbeitnehmerähnlich“ im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.Da Herr römisch eins am Kontrolltag und auch bereits davor über eine für die damals durchgeführten Tätigkeiten einschlägige Gewerbeberechtigung verfügte und auch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft aufrecht sozialversichert war, scheidet eine Qualifikation als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Dies folgt zum einen aus dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG) als auch aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ua 23.01.2008, Zl 2007/08/0223, 2007/08/0038,02.04.2008 sowie jüngst Ra 2024/08/0003 vom 10.03.2025 und Ra 2024/08/0072 vom 06.08.2024). In den zitierten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch klargestellt, dass das Vorhandensein eines Gewerbescheins zwar das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließt, nicht jedoch die Qualifikation der jeweiligen Tätigkeit als „arbeitnehmerähnlich“ im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
Bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ist zunächst der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ der zwischen der G GmbH und Herrn I abgeschlossenen Kooperation zu beurteilen.Bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ist zunächst der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ der zwischen der G GmbH und Herrn römisch eins abgeschlossenen Kooperation zu beurteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (unter anderem 89/08/0270 bis 0274 vom 25.09.1990; 89/08/0349 vom 22.01.1991, u.a.) zum Beschäftigungsbegriff im Sinne des ASVG nachstehende Auffassung:
„Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, und die von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/08/0104, und vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.„Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, und die von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/08/0104, und vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, unter Hinweis auch auf das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A).“Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, unter Hinweis auch auf das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A).“
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht entscheidend darauf an, auf welche Weise ein Beschäftigungsverhältnis vertraglich fundiert ist und wie es von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern, ob die (aufgrund des Vertrages durchgeführte) Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung vor sich geht. Hierbei reicht es für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, wenn die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht entscheidend darauf an, auf welche Weise ein Beschäftigungsverhältnis vertraglich fundiert ist und wie es von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern, ob die (aufgrund des Vertrages durchgeführte) Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung vor sich geht. Hierbei reicht es für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wenn die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen.
Im vorliegenden Fall ist allerdings aufgrund nachstehender Erhebungsergebnisse im Ergebnis vom Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit des Herrn I sprechenden Merkmale auszugehen:Im vorliegenden Fall ist allerdings aufgrund nachstehender Erhebungsergebnisse im Ergebnis vom Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit des Herrn römisch eins sprechenden Merkmale auszugehen:
Es ist der mitbeteiligten Partei zwar zuzugestehen, dass der Umstand, dass die konkreten Aufträge für die Durchführung von Folierungen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn I lediglich mündlich, allenfalls per E-Mail vereinbart wurden ein Aspekt sind, welcher auch für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechen könnte. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen des ABGB und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung sowohl des OGH als auch des VwGH für das Vorliegen eines Werkvertrages die Schriftform nicht zwingend Voraussetzung ist. Letztlich kommt es im Ergebnis im Rahmen der Beweiswürdigung darauf an, ob es je nach Inhalt der vereinbarten Leistung plausibel ist, dass hierfür eine mündliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausreichend ist. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, weil abgesehen von Ort, Fertigstellungstermin, Stundensatz, welcher laut vorgelegten Abrechnungen ohnehin immer gleich war, Übergabe des Materials plus Information, wo dieses zu verkleben ist wohl nicht viel an Vereinbarungen erforderlich war.Es ist der mitbeteiligten Partei zwar zuzugestehen, dass der Umstand, dass die konkreten Aufträge für die Durchführung von Folierungen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch eins lediglich mündlich, allenfalls per E-Mail vereinbart wurden ein Aspekt sind, welcher auch für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechen könnte. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen des ABGB und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung sowohl des OGH als auch des VwGH für das Vorliegen eines Werkvertrages die Schriftform nicht zwingend Voraussetzung ist. Letztlich kommt es im Ergebnis im Rahmen der Beweiswürdigung darauf an, ob es je nach Inhalt der vereinbarten Leistung plausibel ist, dass hierfür eine mündliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausreichend ist. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, weil abgesehen von Ort, Fertigstellungstermin, Stundensatz, welcher laut vorgelegten Abrechnungen ohnehin immer gleich war, Übergabe des Materials plus Information, wo dieses zu verkleben ist wohl nicht viel an Vereinbarungen erforderlich war.
Der Umstand, dass Herr I mit der G GmbH nicht auf der Basis einer im Vorhinein vereinbarten Pauschale, sondern nach tatsächlich aufgewendeten Stunden abgerechnet hat könnte ebenso gegen das Vorliegen eines echten Werkvertrages sprechen. Auch hier konnte im Verfahren jedoch plausibel erklärt werden, dass eine Einschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes bei derartigen Tätigkeiten im Vorhinein schwer möglich ist und daher eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, ähnlich wie bei Regiestunden, gegenüber dem Auftragnehmer fairer ist. Dass diese Art der Abrechnung im vorliegenden Fall jedenfalls kein besonderes Entgegenkommen des Herrn I gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. ein Indiz für eine weiterhin bestehende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zum früheren Arbeitgeber ist, folgt immerhin aus dem Umstand, dass Herr I teilweise auch mit anderen Auftraggebern auf die gleiche Art und Weise abgerechnet hat.Der Umstand, dass Herr römisch eins mit der G GmbH nicht auf der Basis einer im Vorhinein vereinbarten Pauschale, sondern nach tatsächlich aufgewendeten Stunden abgerechnet hat könnte ebenso gegen das Vorliegen eines echten Werkvertrages sprechen. Auch hier konnte im Verfahren jedoch plausibel erklärt werden, dass eine Einschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes bei derartigen Tätigkeiten im Vorhinein schwer möglich ist und daher eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, ähnlich wie bei Regiestunden, gegenüber dem Auftragnehmer fairer ist. Dass diese Art der Abrechnung im vorliegenden Fall jedenfalls kein besonderes Entgegenkommen des Herrn römisch eins gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. ein Indiz für eine weiterhin bestehende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zum früheren Arbeitgeber ist, folgt immerhin aus dem Umstand, dass Herr römisch eins teilweise auch mit anderen Auftraggebern auf die gleiche Art und Weise abgerechnet hat.
Zusammenfassend ist demnach im Ergebnis davon auszugehen, dass trotz einzelner allenfalls für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechender Aspekte (kein schriftlicher Vertrag, Abrechnung nach tatsächlichem Stundenaufwand) aus den vorgenannten Gründen im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung die für das Vorliegen einer tatsächlich selbstständigen Tätigkeit des Herrn I sprechenden Aspekte deutlich überwiegen. Diese Beurteilung deckt sich auch vollinhaltlich mit dem Prüfergebnis der Österreichischen Gesundheitskasse.Zusammenfassend ist demnach im Ergebnis davon auszugehen, dass trotz einzelner allenfalls für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechender Aspekte (kein schriftlicher Vertrag, Abrechnung nach tatsächlichem Stundenaufwand) aus den vorgenannten Gründen im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung die für das Vorliegen einer tatsächlich selbstständigen Tätigkeit des Herrn römisch eins sprechenden Aspekte deutlich überwiegen. Diese Beurteilung deckt sich auch vollinhaltlich mit dem Prüfergebnis der Österreichischen Gesundheitskasse.
Rechtlich folgt daraus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der damals von Herrn I für sein Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten nicht als Dienstgeber des Herrn I anzusehen ist und demnach auch nicht verpflichtet war, diesen zur Sozialversicherung anzumelden.Rechtlich folgt daraus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der damals von Herrn römisch eins für sein Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten nicht als Dienstgeber des Herrn römisch eins anzusehen ist und demnach auch nicht verpflichtet war, diesen zur Sozialversicherung anzumelden.
Somit ist das Verfahren im Ergebnis mangels Tatbestandsmäßigkeit (fehlende Dienstgebereigenschaft) einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Abhängigkeit, Gewerbeberechtigung, freier Dienstnehmer, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Werkvertrag, Pauschale, Dienstverhältnis, Arbeitnehmerähnlichkeit, Abrechnung nach tatsächlichen Stunden, Dienstnehmer, Nachversicherungsverfahren, Anmeldepflicht, Bindungswirkung, Sozialversicherung, wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.15.3058.2025.31Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026