Entscheidungsdatum
10.09.2026Norm
GewO 1994 §74Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, betreffend Gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 und Baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: D GmbH, ***, ***), zu Recht:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, betreffend Gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 und Baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: D GmbH, ***, ***), zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 74, 75, 77, 81, 356b Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994Paragraphen 74, 75, 77, 81, 356 b, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
§§ 6 und 14 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraphen 6 und 14 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über den Antrag auf Kostenersatz der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, denrömisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über den Antrag auf Kostenersatz der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, den
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der D GmbH (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 356b Abs. 1 Z 4, 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO 1994 und § 93 Abs. 3 ASchG (Spruchpunkt I.) sowie die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales auf Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß §§ 14 Z 2 und 23 NÖ BO 2014 und der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (Spruchpunkt II.) mit folgendem Spruch erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der D GmbH (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81 und 356 b Absatz eins, Ziffer 4, 359, Absatz eins, 1. und 2. Satz GewO 1994 und Paragraph 93, Absatz 3, ASchG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales auf Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraphen 14, Ziffer 2 und 23 NÖ BO 2014 und der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (Spruchpunkt römisch zwei.) mit folgendem Spruch erteilt:
„I. Betriebsanlagengenehmigung
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt der D GmbH, FN ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grst.Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, durch die Erweiterung des Konsenses des genehmigten Abfallzwischenlagers durch die Nutzung der Zwischenlagerfläche als Notfallballenlager zur Lagerung von gepresstem Hausmüll im Falle von Kapazitätsengpässen, die Errichtung eines Löschwasserteiches sowie die Errichtung eines Abwassersammelbeckens.
Diese Genehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes.
Die Genehmigung wird gem. § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 30.06.2040 befristet erteilt.Die Genehmigung wird gem. Paragraph 21, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 30.06.2040 befristet erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht ist im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 persönlich auf die D GmbH beschränkt.Das Wasserbenutzungsrecht ist im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 persönlich auf die D GmbH beschränkt.
Die Anlagenänderung muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
[…]
II. Baubewilligungrömisch zwei. Baubewilligung
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt der D GmbH die Baubewilligung für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales auf Grundstück Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***.
Das Vorhaben muss mit den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und mit folgender Projektbeschreibung übereinstimmen:
[…]“
2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2026 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.2. Begründend führten die Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst wie folgt aus:
2.2.1. Es liege eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der angefochtene Bescheid verfüge in Spruchpunkt I. eine „gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung“. Tatsächlich erforderlich sei jedoch eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002; dabei sei die belangte Behörde jedoch unzuständig, da eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes / der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegeben sei. Der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 liege angesichts der Lagerung auch gefährlicher Abfälle nicht vor. Die verfahrensgegenständliche Anlage sei zudem vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass für die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage die Führung eines UVP-Verfahrens zwingend geboten gewesen wäre und eine Zuständigkeit der NÖ Landesregierung vorliege.2.2.1. Es liege eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der angefochtene Bescheid verfüge in Spruchpunkt römisch eins. eine „gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung“. Tatsächlich erforderlich sei jedoch eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002; dabei sei die belangte Behörde jedoch unzuständig, da eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes / der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegeben sei. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 liege angesichts der Lagerung auch gefährlicher Abfälle nicht vor. Die verfahrensgegenständliche Anlage sei zudem vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass für die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage die Führung eines UVP-Verfahrens zwingend geboten gewesen wäre und eine Zuständigkeit der NÖ Landesregierung vorliege.
2.2.2. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vermehrte Auftreten von Erschütterungsemissionen auseinandergesetzt. In der Nichtbeachtung dieses Themas liege ein Verfahrensfehler vor.
2.2.3. Weiters hätten die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgebracht, dass sie das Grundstück *** samt darauf befindlichen Wohn- und sonstigen Gebäuden (Autowerkstatt samt Wohngebäude) zum Zwecke der Vermögensveranlagung erworben hätten und dieses aktuell vermietet werde. Die auf dem Grundstück befindliche Autowerkstatt und das Wohngebäude seien beide an die gleichen Personen vermietet, welche auch die erwähnte Werkstatt betreiben würden. Obwohl das Grundstück im Bauland-Betriebsgebiet liege, liege eine Ausnahme des von der belangten Behörde angenommenen „Wohnverbotes“ vor. Im Genehmigungsfall sei von einem vollständigen Verlust der Verwertbarkeit auszugehen, da niemand neben einem Müll-Zwischenlager wohnen möchte. Es gebe die Befürchtung, dass das Eigentum der Beschwerdeführer durch die Betriebsanlage einen Wertverlust von mindestens 80 % erfahre und darüber hinaus auf dem Immobilienmarkt nicht mehr veräußerbar sei. Es werde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Immobilienbewertung ausdrücklich aufrechterhalten.
2.2.4. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Einwendungen betreffend Lärm habe die belangte Behörde ihre Vorgangsweise nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewählt. Der lärmtechnische Sachverständige sei von der belangten Behörde nur um eine Stellungnahme dahingehend ersucht worden, ob durch das Vorhaben mit einer Erhöhung der bereits genehmigten Lärmemissionen zu rechnen sein werde. Konkrete Angaben zum genehmigten Betriebsumfang seien nicht getroffen worden und es habe ein Rückgriff auf die Angaben im technischen Bericht der Genehmigungswerberin erfolgen müssen. Darin liege ein die Rechtswidrigkeit indizierender Verfahrensfehler.
2.2.5. Der Genehmigungswerberin sei im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die gewerbebehördliche Genehmigung für die gewünschte Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung des Konsenses des genehmigten Abfallzwischenlagers durch die Nutzung der Zwischenlagerfläche als Notfallballenlager zur Lagerung von gepresstem Hausmüll im Falle von Kapazitätsengpässen erteilt worden. Im weiteren Verlauf des Bescheides werde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Ballen so lange zwischengelagert würden, bis eine Weiterbehandlung (in der Regel Verbrennen) wieder möglich sei. Sämtliche dieser Formulierungen seien zu unbestimmt, um die Einschränkung der Bewilligung auf die Funktion eines Notfallballenlagers wirklich zu gewährleisten. Zudem fehle eine Dokumentations- und Nachweispflicht für das Vorliegen von Kapazitätsengpässen.2.2.5. Der Genehmigungswerberin sei im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die gewerbebehördliche Genehmigung für die gewünschte Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung des Konsenses des genehmigten Abfallzwischenlagers durch die Nutzung der Zwischenlagerfläche als Notfallballenlager zur Lagerung von gepresstem Hausmüll im Falle von Kapazitätsengpässen erteilt worden. Im weiteren Verlauf des Bescheides werde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Ballen so lange zwischengelagert würden, bis eine Weiterbehandlung (in der Regel Verbrennen) wieder möglich sei. Sämtliche dieser Formulierungen seien zu unbestimmt, um die Einschränkung der Bewilligung auf die Funktion eines Notfallballenlagers wirklich zu gewährleisten. Zudem fehle eine Dokumentations- und Nachweispflicht für das Vorliegen von Kapazitätsengpässen.
2.2.6. Der angefochtene Bescheid führe im Spruchpunkt I. unter anderem aus, dass die Genehmigung gem. § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 bis zum 30.06.2040 befristet erteilt worden sei. An anderer Stelle zitiere der angefochtene Bescheid den Umstand, dass der Grundstückseigentümerin das Wasserrecht für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes für Baurestmassen und Asphaltgut mit verringertem Konsens befristet bis 30.11.2029 wiederverliehen worden sei. Die Beschwerdeführer stünden auf dem Standpunkt, dass die befristete Genehmigung gem. § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht länger aufrecht sein könne wie die befristete Verleihung des Wasserrechts für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes und es werde geltend gemacht, dass aus dieser Diskrepanz ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts resultiere.2.2.6. Der angefochtene Bescheid führe im Spruchpunkt römisch eins. unter anderem aus, dass die Genehmigung gem. Paragraph 21, Wasserrechtsgesetz 1959 bis zum 30.06.2040 befristet erteilt worden sei. An anderer Stelle zitiere der angefochtene Bescheid den Umstand, dass der Grundstückseigentümerin das Wasserrecht für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes für Baurestmassen und Asphaltgut mit verringertem Konsens befristet bis 30.11.2029 wiederverliehen worden sei. Die Beschwerdeführer stünden auf dem Standpunkt, dass die befristete Genehmigung gem. Paragraph 21, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht länger aufrecht sein könne wie die befristete Verleihung des Wasserrechts für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes und es werde geltend gemacht, dass aus dieser Diskrepanz ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts resultiere.
2.2.7. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sei der Genehmigungswerberin eine Baubewilligung erteilt worden. Im Zusammenhang mit dieser Baubewilligung würden die Nachbarrechte der Beschwerdeführer auf „Trockenheit“ ihres Grundstücks nicht berücksichtigt. Es gebe bereits aktuell Schwierigkeiten beim Abfluss von Oberflächenwasser vom verfahrensgegenständlichen Grundstück, welches das Grundstück der Beschwerdeführer belasten würde. Die dazu erteilten Auflagen seien zu unbestimmt. Die belangte Behörde habe sich mit dem Problem des Wasserübertritts auf das Grundstück der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt.2.2.7. Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sei der Genehmigungswerberin eine Baubewilligung erteilt worden. Im Zusammenhang mit dieser Baubewilligung würden die Nachbarrechte der Beschwerdeführer auf „Trockenheit“ ihres Grundstücks nicht berücksichtigt. Es gebe bereits aktuell Schwierigkeiten beim Abfluss von Oberflächenwasser vom verfahrensgegenständlichen Grundstück, welches das Grundstück der Beschwerdeführer belasten würde. Die dazu erteilten Auflagen seien zu unbestimmt. Die belangte Behörde habe sich mit dem Problem des Wasserübertritts auf das Grundstück der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt.
2.2.8. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen ihrer Einwendungen im behördlichen Verfahren eine vom Projektgrundstück ausgehende mögliche Geruchsbelastung geltend gemacht. Zwar habe die Genehmigungswerberin entsprechende Vorkehrungen gegen eine Geruchsbelastung in ihrem Antrag getroffen, jedoch sei im Fall einer Beschädigung eines Ballens keine zeitliche Grenze bzw. Frist vorgesehen, wie lange die beschädigten Ballen in einer vorgesehenen Sammelmulde verbleiben dürfen. Die entsprechende Auflage sei zu unbestimmt formuliert; es hätte zumindest eine klar abgrenzbare Frist für eine Entsorgung festgelegt werden müssen.
2.3. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde folgende Anträge:
„i) den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufzuheben, in eventu
ii) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in eventu
iii) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu
iv) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückgewiesen werde, in eventu
v) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde, sowie
vi) den Einschreitern einen allfälligen gesetzlichen Kostenersatz samt der Pauschalgebühr iHv EUR 50 zuzuerkennen.“
2.4. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht gestellt.
3.1. Mit den beiden Schriftsätzen vom 14. April 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** und *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies jeweils mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Von der belangten Behörde wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überdies bezughabende Vorakten vorgelegt.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte.
4.1. Mit Antrag vom 27. Mai 2024 begehrte die Genehmigungswerberin die „Erweiterung des Konsens gemäß § 74 GewO (gemäß der Ausnahmebestimmung des AWG § 37 Abs. 2 Ziffer 5 AWG 2002) des genehmigten Abfallzwischenlagers“ im Standort Gst.-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, und legte entsprechende Projektunterlagen vor. 4.1. Mit Antrag vom 27. Mai 2024 begehrte die Genehmigungswerberin die „Erweiterung des Konsens gemäß Paragraph 74, GewO (gemäß der Ausnahmebestimmung des AWG Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5 AWG 2002) des genehmigten Abfallzwischenlagers“ im Standort Gst.-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, und legte entsprechende Projektunterlagen vor.
Dem gewerberechtlichen Antrag wurde als Projektunterlage der „Technische Bericht“ (datiert mit 9. April 2025) mit sieben Beilagen beigelegt, welcher dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Gemäß der Projektbeschreibung soll der Konsens des genehmigten Abfallzwischenlagers durch die Nutzung der Zwischenlagerfläche als Notfallballenlager zur Lagerung von gepresstem Hausmüll im Falle von Kapazitätsengpässen von Müllverbrennungsanlagen erweitert werden sowie ein Löschwasserteich und ein Abwassersammelbecken errichtet werden.
4.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 hat die Genehmigungswerberin um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales am Standort Gst.-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht und legte entsprechende Projektunterlagen vor.
Dem baurechtlichen Antrag wurde als Projektunterlage der „Einreichplan für Straßenbau“ (datiert mit 2. Juli 2025) beigelegt, welcher dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Gemäß dem Einreichplan soll eine Fahrspur im Ausmaß von 1.625 m2 asphaltiert werden.
4.3. Die Genehmigungswerberin ist Mieterin und Betreiberin der Betriebsanlage auf dem Standort Gst.-Nr. ***, KG ***, ***, Bezirk St. Pölten-Land (in der Folge: „das verfahrensgegenständliche Grundstück“). Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Betriebsgebiet“ auf.
4.4. Nördlich an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzend liegt das Gst.-Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Auf diesem Grundstück befinden sich mehrere Bauwerke bzw. Gebäude, darunter eine Autowerkstatt und ein Wohngebäude. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Betriebsgebiet“ auf. Das Grundstück samt den darauf befindlichen Bauwerken ist derzeit an dritte Personen vermietet, welche die Autowerkstatt betreiben und in dem Wohngebäude wohnen. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück samt den Bauwerken zum Zwecke der Vermögensveranlagung erworben. Die Beschwerdeführer selbst sind an der Adresse ***, ***, in ca. 1,5 km Entfernung zum verfahrensgegenständlichen Grundstück, wohnhaft.
4.5. Mit Schriftsatz vom 17. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer im gewerbebehördlichen Verfahren Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Betriebsanlage durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung sowie Wasserübertritt auf ihr Grundstück unzumutbar belästigt würden sowie, dass ihr Eigentum in Form des Grundstücks *** gefährdet werde. Dem Schriftsatz waren Lichtbilder betreffend die Überschwemmungssituation beigelegt.
4.6. Am 19. Mai 2025 fand im gewerbebehördlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung statt, in der die am 17. März 2025 eingebrachten Einwendungen in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Weitere Einwendungen wurden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer dargelegt, dass der Antrag „um sachverständige Begutachtung aus dem Fachbereich Immobilienbewertung“ aufrecht bleibe.
4.7. Im behördlichen Verfahren wurden seitens der belangten Behörde unter anderem Sachverständige für Bautechnik, vorbeugenden Brandschutz, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Deponietechnik und Gewässerschutz, Lärmtechnik und Wasserbautechnik beigezogen. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurden von den Sachverständigen Gutachten bzw. Stellungnahmen (auszugsweise) wie folgt abgegeben:
4.7.1. Amtssachverständiger für Bautechnik:
„[…]
Aus bautechnischer Sicht erfüllen die im Befund beschriebenen, aktuell beantragten Änderungen der Betriebsanlage bei projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung der aus den Vorgenehmigungen geltenden Bedingungen die Schutzinteressen des § 74 (2) Zi.1 GewO. Aus heutiger Sicht scheint die Vorschreibung zusätzlicher bautechnischer Auflagepunkte als nicht erforderlich.“Aus bautechnischer Sicht erfüllen die im Befund beschriebenen, aktuell beantragten Änderungen der Betriebsanlage bei projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung der aus den Vorgenehmigungen geltenden Bedingungen die Schutzinteressen des Paragraph 74, (2) Zi.1 GewO. Aus heutiger Sicht scheint die Vorschreibung zusätzlicher bautechnischer Auflagepunkte als nicht erforderlich.“
4.7.2. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz:
„[…]
Im Übrigen werden aus brandschutztechnischer Sicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerfläche die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 erfüllt, wenn das Vorhaben projekt- und bescheidgemäß umgesetzt wird und folgende Nachweise erbracht werden:Im Übrigen werden aus brandschutztechnischer Sicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerfläche die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt, wenn das Vorhaben projekt- und bescheidgemäß umgesetzt wird und folgende Nachweise erbracht werden:
[…]“
4.7.3. Amtssachverständiger für Verkehrstechnik:
„[…]
Aus verkehrstechnischer Sicht kann bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung nachstehender Auflagen die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 angesehen werden.Aus verkehrstechnischer Sicht kann bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung nachstehender Auflagen die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 angesehen werden.
[…]“
4.7.4. Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik:
„Nach Durchsicht der überarbeiteten Unterlagen wird mitgeteilt, dass die in der Vorbesprechung vom 20.03.2025 geforderten Ergänzungen nun in die Einreichunterlagen eingearbeitet wurden, sodass eine abschließende fachliche Beurteilung des Vorhabens möglich ist. Zur Vermeidung von Emissionen werden demnach im Projekt die staubfreie Befestigung der Fahrflächen, deren Sauberhaltung und die regelmäßige Kontrolle der Unversehrtheit der Folierung, sowie gegebenenfalls die Entfernung von beschädigten Wickelballen in entsprechenden Mulden genannt. Durch diese Maßnahmen können Staubemissionen durch Fahrbewegungen, der Schmutzaustrag auf das öffentliche Gut und die Freisetzung von Gerüchen aus den Wickelballen wirksam vermieden werden. Bei projektgemäßer Ausführung und Umsetzung des Vorhabens entspricht dieses hinsichtlich der Vermeidung von Emissionen dem Stand der Technik und besteht aus fachlicher Sicht daher kein Einwand. Die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid erscheint nicht erforderlich.“
4.7.5. Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz:
„[…]
Auf Grundlage der vorliegenden Projektunterlagen ist erkennbar, dass der Standort für den Betrieb eines Zwischenlagers von heizwertreichen Abfällen geeignet ist und die Anforderungen der diesbezüglichen Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2007 beachtet wurden. Die bei der Vorbesprechung am 20. März 2025 geforderten ergänzenden Angaben wurden in den technischen Bericht eingearbeitet.
Das bestehende Zwischenlager soll laut Projekt weiterhin für die Zwischenlagerung von Baurestmassen entsprechend der bestehenden Genehmigung genutzt werden. Falls im definierten Notfall durch eine nicht ausreichende Kapazität bei Abfall-verbrennungsanlage Bedarf besteht, wird das Zwischenlager geräumt und für die Zwischenlagerung von folienumwickelten Ballen an gepresstem Hausmüll genutzt. Die
vorgesehenen Maßnahmen umfassen unter anderem regelmäßige Kontrollen der angelieferten und der gelagerten Abfälle, die Bereitstellung von Löschwasser sowie die Erfassung und Speicherung der anfallenden Sickerwässer aus der Abfalllagerung sowie der im Brandfall anfallenden Löschwässer.
Aus meiner fachlichen Sicht entsprechen die projektierten Maßnahmen dem Stand der Technik und besteht daher kein Einwand gegen die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen bzw. im definierten Notfall für heizwertreiche Abfälle, sofern die Rahmenbedingungen des Einreichprojekts vom 09. April 2025, die Anforderungen an die Zwischenlagerung von heizwertreichen Abfällen laut der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2007 sowie die nachstehen angeführten, konkretisierenden Maßnahmen eingehalten werden.
Die Auflagen 1. bis 21. des Bescheides vom 12.11.2019 wurden dabei berücksichtigt und können bei Vorschreibung der nachstehenden Maßnahmen entfallen. Von mir wird davon ausgegangen, dass das Wasserrecht befristet erteilt wird und daher eine regelmäßig wiederkehrende Dichtheitsprüfung der Dichtfläche nicht vorzuschreiben ist, da ein entsprechendes Dichtheitsattest bei einem allfälligen Antrag auf Wiederverleihung zu erbringen sein wird.
[…]“
4.7.6. Amtssachverständiger für Lärmtechnik:
„Mit Anschreiben der Behörde vom 30.5.2025 wurde der lärmtechnische ASV um eine Stellungnahme ersucht, ob durch das Vorhaben mit einer Erhöhung der bereits genehmigten Lärmemissionen zu rechnen sein wird.
Konkrete Angaben zum genehmigten Betriebsumfang wurden von der Behörde nicht getroffen, bei den Darstellungen wird vom ASV daher auf die Angaben im technischen Bericht Austauschexemplar 2 vom 9.4.2025 der Fa. D zurückgegriffen.
Laut technischem Bericht verfügt der gegenständliche Bereich über eine genehmigte Betriebszeit Montag bis Freitag zwischen 06.30 und 17.00 Uhr.
Eine Einschränkung der LKW Frequenz besteht nicht.
Auf dem genehmigten Zwischenlager wird zur Manipulation der Schüttgüter ein Radlader mit einem Schallleistungspegel von 104 dB eingesetzt, eine Beschränkung der täglichen Einsatzzeit während der Betriebszeit wird nicht angegeben.
Der gegenständliche Antrag sieht keine Änderung der genehmigten Betriebszeit vor.
In der Betriebsweise „Notfallzwischenlager“ wird anstelle des Radladers zur Manipulation der Ballen ein Umschlagbagger mit einem Schallleistungspegel von 103 dB eingesetzt, der Materialtransport erfolgt mit maximal 20 LKW pro Tag.
Aus diesen Angaben geht hervor, dass antragsgemäß keine Erhöhung der LKW Frequenz und der Einsatzzeit des Manipulationsgeräts vorgesehen ist. Der Schallleistungspegel des nunmehr anstelle des Radladers vorgesehenen Umschlagbaggers liegt unter dem Wert des angegebenen Radladers.
Die Gegenüberstellung dieser Geräuschquellen ergibt daher durch den vorgesehenen Betriebszustand „Notfallzwischenlager“ keine Erhöhung der Geräuschemissionen gegenüber dem als genehmigten beschriebenen Bestand.
Angemerkt wird, dass sich die obigen Darstellungen auf die Luftschallemissionen beziehen.
Fachliche Überlegungen zum Themenbereich Erschütterungen können vom lärmtechnischen ASV nicht angestellt werden.“
4.7.7. Amtssachverständiger für Wasserbautechnik:
„[…]
Die von den Nachbarn angeführte „Belästigung durch Wasserübertritt“ ist nicht ursächlich auf die beantragte Änderung der gewerblichen Genehmigung zurückzuführen.“
4.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 356b Abs. 1 Z 4, 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO 1994 und § 93 Abs. 3 ASchG erteilt.4.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81 und 356 b Absatz eins, Ziffer 4, 359, Absatz eins, 1. und 2. Satz GewO 1994 und Paragraph 93, Absatz 3, ASchG erteilt.
Der Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides enthält eine ausführliche Projektbeschreibung des bewilligten Vorhabens. In der Projektbeschreibung wird unter anderem wie folgt angeführt:Der Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides enthält eine ausführliche Projektbeschreibung des bewilligten Vorhabens. In der Projektbeschreibung wird unter anderem wie folgt angeführt:
„Errichtung und Betrieb einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche mit der Größe von ca. 1.800 m² mit einer Abwassererfassung für das 2-tägige 50-jährliche Starkregenereignis zum Zweck der Zwischenlagerung von heizwertreichen Abfällen im Notfall. Die Lagerkapazität wird mit maximal 7.600 m³ bzw. 7.600 t begrenzt. Die Lagerungsdauer wird mit maximal 12 Monaten begrenzt. Zulässige Abfallarten für die ausschließliche Zwischenlagerung im Notfall (gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020):
SN
Sp
g/gn
Abfallart: Bezeichnung
Abfallspezifizierung:
Beschreibung
Behandlungs-verfahren
91101
Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbe-abfälle
R13, D15
91103
Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung
R13, D15
91201
Gemische von Verpa-ckungsmaterialien
R13, D15
91207
Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung
R13, D15
57118
Kunststoffemballagen und -behältnisse
R13, D15
57119
Kunststofffolien
R13, D15
57130
Polyethylenterephthalat (PET)
R13, D15“
4.9. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der Genehmigungswerberin überdies die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales auf Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß §§ 14 Z 2 und 23 NÖ BO 2014 und der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 erteilt. Die Beschwerdeführer wurden im baubehördlichen Verfahren seitens der belangten Behörde nicht gemäß § 21 NÖ BO 2014 informiert.4.9. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, wurde der Genehmigungswerberin überdies die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen für die Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsareales auf Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraphen 14, Ziffer 2 und 23 NÖ BO 2014 und der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 erteilt. Die Beschwerdeführer wurden im baubehördlichen Verfahren seitens der belangten Behörde nicht gemäß Paragraph 21, NÖ BO 2014 informiert.
4.10. Zu den bisherigen Bewilligungen:
4.10.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2019, Zl. ***, wurde die Betriebsanlage im verfahrensgegenständlichen Bereich – insbesondere gestützt auf §§ 74 Abs. 2, 77, 81, 356b Abs. 1 Z 4 und 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO 1994 – zuletzt gewerbebehördlich geändert. Dabei findet sich im Spruch des Bescheides folgende Ausführung:4.10.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2019, Zl. ***, wurde die Betriebsanlage im verfahrensgegenständlichen Bereich – insbesondere gestützt auf Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81, 356 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 359 Absatz eins, 1. und 2. Satz GewO 1994 – zuletzt gewerbebehördlich geändert. Dabei findet sich im Spruch des Bescheides folgende Ausführung:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genehmigt der E, die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes mit verringertem Konsens für den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für Baurestmassen und Asphaltgut im Standort Grst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***. Konkret umfasst der nunmehrige Konsens die Dichtfläche aus Beton für die Zwischenlagerung von Baurestmassen, Asphaltbrechgut, Recyclingmaterial aus Hoch- und Tiefbaurestmassen und Baustoffen, sowie die angeschlossene Sickerwassersammeleinrichtung, bestehend aus ein Absetzbecken und einem Speicherbecken.
Zur Zwischenlagerung dürfen ausschließlich folgende Materialien gelangen (mit Schlüsselnummern nach Abfallverzeichnisverordnung bzw. ÖNORM S 2100 Abfallkatalog)
31409 Bauschutt
31410 Asphalt- und Betonaufbruch, nicht kohleteerhältig
31411 (Sp. 29, 30, 31, 32, 34 und 35) Bodenaushub
31427 Betonabbruch
54912 Bitumen, Asphalt (nicht kohleteerhältig)
Die Genehmigung wird gem. § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 30. November 2029 befristet erteilt.“Die Genehmigung wird gem. Paragraph 21, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 30. November 2029 befristet erteilt.“
4.10.2. Im Jahr 2008 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2008, Zl. ***, die „Wiederverleihung und geringfügige Änderung einer Dichtfläche aus Beton für die Zwischenlagerung von Baurestmassen, Asphaltbrechgut, Recyclingmaterial aus Hoch- und Tiefbaurestmassen und Baustoffen […] auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ – gestützt unter anderem auf § 356b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 – gewerbebehördlich erteilt.4.10.2. Im Jahr 2008 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2008, Zl. ***, die „Wiederverleihung und geringfügige Änderung einer Dichtfläche aus Beton für die Zwischenlagerung von Baurestmassen, Asphaltbrechgut, Recyclingmaterial aus Hoch- und Tiefbaurestmassen und Baustoffen […] auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ – gestützt unter anderem auf Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 – gewerbebehördlich erteilt.
4.10.3. Im Jahr 1999 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1999, Zl. ***, die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Baumaterialien und einer Aufbereitungs- bzw. Recyclinganlage für Bauschutt, Asphaltbruch, Stahlbeton und Aushubmaterial auf dem Gst.-Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, erteilt.
4.10.4. Im Jahr 1998 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Jänner 1998, Zl. ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Dichtfläche zum Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für Baurestmassen und Asphaltgut […] auf dem Gst.-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt.
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid, die Einreich- und Projektunterlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2025, die im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten der beigezogenen Sachverständigen sowie auf das Beschwerdevorbringen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei und war im festgestellten Umfang nicht strittig.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2025, lauten wie folgt:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,, lauten wie folgt:
„8. Betriebsanlagen[…]
[…]
[…]
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021, lauten wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, lauten wie folgt:
„§ 6Parteien und Nachbarnbeeinträchtigt werden könnte.
7.1. Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.7.1. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
7.2. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).7.2. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).
Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2016/06/0116, mwN).Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2016/06/0116, mwN).
Zwar ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich jedoch unter anderem aus dem Umfang des dem Beschwerdeführer eingeräumten Mitspracherechts. Dieses bestimmt zugleich den Umfang der gerichtlichen Prüfung (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016, mwN).Zwar ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich jedoch unter anderem aus dem Umfang des dem Beschwerdeführer eingeräumten Mitspracherechts. Dieses bestimmt zugleich den Umfang der gerichtlichen Prüfung vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016, mwN).
7.3. Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde:
7.3.1. Die Beschwerdeführer machen eine Unzuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Verfahren insofern geltend, als die gegenständliche Anlage einer Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und nicht einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedürfe.
Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zum Tragen kommt, da es sich gegenständlich um ein Lager für Abfälle, das der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt, handelt (vgl. dazu VwGH 28.07.2004, 2004/04/0041). Wie insbesondere auch den in den Feststellungen angeführten Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungen zu entnehmen ist (zuletzt: Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2019, ***, gestützt auf §§ 74 Abs. 2, 77, 81, 356b Abs. 1 Z 4 und 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO 1994), handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Betriebsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beinhaltet der angefochtene Bescheid nicht die Genehmigung der Lagerung von gefährlichen Abfällen, zumal im angefochtenen Bescheid (vgl. die Tabelle auf S. 9 des angefochtenen Bescheides) die angeführten Abfallarten nicht mit der Bezeichnung „gefährlich“ versehen sind. Verfahrensgegenständlich ist daher die (Zwischen-)Lagerung ausschließlich von nicht gefährlichen Abfällen. Eine Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 ist daher im vorliegenden Fall aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130) betraf einen Fall, in dem die dort verfahrensgegenständliche Anlage mangels gewerbsmäßigen Betriebs der Anlage nicht den Bestimmungen der GewO 1994 unterlag und ist diese Judikatur daher auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar.Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 zum Tragen kommt, da es sich gegenständlich um ein Lager für Abfälle, das der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegt, handelt vergleiche dazu VwGH 28.07.2004, 2004/04/0041). Wie insbesondere auch den in den Feststellungen angeführten Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungen zu entnehmen ist (zuletzt: Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2019, ***, gestützt auf Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81, 356 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 359 Absatz eins, 1. und 2. Satz GewO 1994), handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Betriebsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beinhaltet der angefochtene Bescheid nicht die Genehmigung der Lagerung von gefährlichen Abfällen, zumal im angefochtenen Bescheid vergleiche die Tabelle auf S. 9 des angefochtenen Bescheides) die angeführten Abfallarten nicht mit der Bezeichnung „gefährlich“ versehen sind. Verfahrensgegenständlich ist daher die (Zwischen-)Lagerung ausschließlich von nicht gefährlichen Abfällen. Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, AWG 2002 ist daher im vorliegenden Fall aufgrund des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130) betraf einen Fall, in dem die dort verfahrensgegenständliche Anlage mangels gewerbsmäßigen Betriebs der Anlage nicht den Bestimmungen der GewO 1994 unterlag und ist diese Judikatur daher auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar.
7.3.2. Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022) ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 geführt werden hätte müssen und die Zuständigkeit bei der NÖ Landesregierung liege.
In der Folge des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022) hat der Gesetzgeber neue Tatbestände für die Lagerung von Abfällen in das UVP-G 2000 aufgenommen (vgl. Anhang 1 Z 3 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 26/2023; vgl. auch die bezughabenden Gesetzesmaterialien 1901 BlgNR 27. GP). Dass ein betreffender UVP-Tatbestand im gegenständlichen Fall erfüllt bzw. ein UVP-Schwellenwert – angesichts der (Zwischen-)Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 7.600 t – erreicht wird, wird weder von den Beschwerdeführern behauptet bzw. dargelegt noch ist dies im vorliegenden Fall hervorgekommen. Das erkennende Gericht erachtet das verfahrensgegenständliche Vorhaben daher nicht als UVP-pflichtig.In der Folge des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022) hat der Gesetzgeber neue Tatbestände für die Lagerung von Abfällen in das UVP-G 2000 aufgenommen vergleiche Anhang 1 Ziffer 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,; vergleiche auch die bezughabenden Gesetzesmaterialien 1901 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Dass ein betreffender UVP-Tatbestand im gegenständlichen Fall erfüllt bzw. ein UVP-Schwellenwert – angesichts der (Zwischen-)Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 7.600 t – erreicht wird, wird weder von den Beschwerdeführern behauptet bzw. dargelegt noch ist dies im vorliegenden Fall hervorgekommen. Das erkennende Gericht erachtet das verfahrensgegenständliche Vorhaben daher nicht als UVP-pflichtig.
7.3.3. Die belangte Behörde war im gewerbebehördlichen Verfahren daher gemäß § 333 Abs. 1 GewO 1994 zuständig. Im baubehördlichen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2026, und war daher eine Zuständigkeit der belangten Behörde ebenso gegeben.7.3.3. Die belangte Behörde war im gewerbebehördlichen Verfahren daher gemäß Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 zuständig. Im baubehördlichen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2026,, und war daher eine Zuständigkeit der belangten Behörde ebenso gegeben.
7.4. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ergeben sich wie bereits dargelegt in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994. Nach ständiger Rechtsprechung haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch weder in ihrem Leben, ihrer Gesundheit oder ihrem Eigentum bzw. sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch unzumutbar belästigt werden (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2018/04/0154).7.4. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ergeben sich wie bereits dargelegt in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994. Nach ständiger Rechtsprechung haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch weder in ihrem Leben, ihrer Gesundheit oder ihrem Eigentum bzw. sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch unzumutbar belästigt werden vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2018/04/0154).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich das Mitspracherecht des Nachbarn im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren auf die Geltendmachung jener subjektiv-öffentlichen Rechte, die ihm nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 eingeräumt sind. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn nicht zu. Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet und dem Vorbringen entnommen werden kann, welcher Art dieses Recht ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes oder nicht auf die konkreten Verhältnisse des Nachbarn abgestelltes Vorbringen stellt demgegenüber keine Einwendung im Rechtssinn dar (vgl. VwGH 18.06.1996, 95/04/0220; 16.07.1996, 95/04/0241).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich das Mitspracherecht des Nachbarn im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren auf die Geltendmachung jener subjektiv-öffentlichen Rechte, die ihm nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 eingeräumt sind. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn nicht zu. Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet und dem Vorbringen entnommen werden kann, welcher Art dieses Recht ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes oder nicht auf die konkreten Verhältnisse des Nachbarn abgestelltes Vorbringen stellt demgegenüber keine Einwendung im Rechtssinn dar vergleiche VwGH 18.06.1996, 95/04/0220; 16.07.1996, 95/04/0241).
7.4.1. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer haben diese das Gst.-Nr. ***, KG ***, samt den darauf befindlichen Wohn- und sonstigen Gebäuden zum Zwecke der Vermögensveranlagung erworben und dieses an dritte Personen vermietet. Die auf der Liegenschaft Gst.-Nr. *** befindliche Werkstatt wird von den Mietern betrieben und das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus von den Mietern bewohnt.
Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer – persönlichen – Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. Eigentümer von einer in der Nachbarschaft einer Betriebsanlage liegenden Liegenschaft, die diese selbst nicht bewohnen, können Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 daher nicht wirksam geltend machen (vgl. VwGH 25.02.1997, 96/04/0239, mwN).Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil, GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer – persönlichen – Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. Eigentümer von einer in der Nachbarschaft einer Betriebsanlage liegenden Liegenschaft, die diese selbst nicht bewohnen, können Gefährdungen oder Belästigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 daher nicht wirksam geltend machen vergleiche VwGH 25.02.1997, 96/04/0239, mwN).
Eine – allfällige – zukünftige Absicht, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses selbst (wieder) in dem Objekt wohnen zu können (und das auch zu wollen), ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich (vgl. VwGH 02.10.1989, 89/04/0070).Eine – allfällige – zukünftige Absicht, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses selbst (wieder) in dem Objekt wohnen zu können (und das auch zu wollen), ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich vergleiche VwGH 02.10.1989, 89/04/0070).
Soweit daher die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bezogen auf das Gst.-Nr. ***, KG ***, Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen sowie durch „Wasserübertritt“ geltend machen, geht dieses Vorbringen aufgrund der obigen Ausführungen entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ins Leere.Soweit daher die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bezogen auf das Gst.-Nr. ***, KG ***, Gefährdungen oder Belästigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen sowie durch „Wasserübertritt“ geltend machen, geht dieses Vorbringen aufgrund der obigen Ausführungen entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ins Leere.
Überdies kann den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach aufgrund der schlüssigen gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden könne, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, seitens des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten werden. Von Parteien kann ein schlüssiges Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen (der Logik) oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann, kann die Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 77 Rz 45, Stand 1.1.2015, rdb.at, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur). Überdies haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Behauptung von unzumutbaren Erschütterungen im Hinblick auf einen im bisherigen Konsens enthaltenen Lagerbetrieb angesichts des projektierten Einsatzes eines vergleichbaren Arbeitsgerätes zur Manipulation der Abfälle auch in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, wodurch eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bzw. eine Erhöhung der Emissionen in diesem Zusammenhang stattfinden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war daher auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Überdies kann den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach aufgrund der schlüssigen gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden könne, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, seitens des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten werden. Von Parteien kann ein schlüssiges Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen (der Logik) oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann, kann die Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 77, Rz 45, Stand 1.1.2015, rdb.at, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur). Überdies haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Behauptung von unzumutbaren Erschütterungen im Hinblick auf einen im bisherigen Konsens enthaltenen Lagerbetrieb angesichts des projektierten Einsatzes eines vergleichbaren Arbeitsgerätes zur Manipulation der Abfälle auch in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, wodurch eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bzw. eine Erhöhung der Emissionen in diesem Zusammenhang stattfinden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war daher auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
7.4.2. Die Beschwerdeführer machen weiters die Gefährdung ihres Eigentums durch (fast) vollständige Entwertung ihres Grundstückes *** (Gst.-Nr. ***, KG ***) geltend, da dieses aufgrund der angrenzenden „Mülldeponie“ am Immobilienmarkt nicht mehr veräußerbar sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Den das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte betreffenden Nachbarschutz genießen die Nachbarn unabhängig von einer bestimmten Aufenthaltsdauer (vgl. dazu Baumgartner, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 230). Den Beschwerdeführern kommt daher in dieser Frage die Parteistellung jedenfalls zu.Den das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte betreffenden Nachbarschutz genießen die Nachbarn unabhängig von einer bestimmten Aufenthaltsdauer vergleiche dazu Baumgartner, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 230). Den Beschwerdeführern kommt daher in dieser Frage die Parteistellung jedenfalls zu.
Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen (vgl. § 75 Abs. 1 GewO 1994). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Minderung der Vermietbarkeit eines Wohnobjekts keine Eigentumsgefährdung dar (vgl. z.B. VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094; vgl. auch VwGH 15.09.1992, 92/04/0099).Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Minderung der Vermietbarkeit eines Wohnobjekts keine Eigentumsgefährdung dar vergleiche z.B. VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094; vergleiche auch VwGH 15.09.1992, 92/04/0099).
Der Projektgegenstand besteht im vorliegenden Fall daraus, den Konsens eines bereits bisher bestehenden Zwischenlagers für Abfälle insbesondere um näher bezeichnete Abfallarten zu erweitern. Die gegenständliche „Schlüsselnummer-Erweiterung“ soll nach den Projektunterlagen überdies nur bei Kapazitätsengpässen von Müllverbrennungsanlagen schlagend werden. Inwieweit dies einen (fast) vollständigen Substanzverlust der angrenzenden Liegenschaft Nr. ***, KG ***, bewirken sollte, lässt das Beschwerdevorbringen offen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Befürchtung der Unverkäuflichkeit der Liegenschaft bezieht sich vorwiegend auf das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus. Warum die – im Bauland-Betriebsgebiet gelegene – Liegenschaft und insbesondere die weiteren darauf befindlichen Bauwerke (insbesondere die in der Beschwerde angeführte Werkstatt) aufgrund der verfahrensgegenständlichen Erweiterung des Konsenses der Betriebsanlage „unverkäuflich“ sein sollten oder einen die Substanz beeinträchtigenden Wertverlust erfahren sollten, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund bestehen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall von einer fast vollständigen oder vollständigen Entwertung des Gst.-Nr. ***, KG ***, auszugehen ist.
Entsprechend der Ausführungen in Pkt. 7.4.1. letzter Absatz ist auch im Hinblick auf die von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bzw. der einwirkenden Immissionen nicht davon auszugehen, dass es zu einer Vernichtung der Substanz kommt oder die sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 25.06.1991, 91/04/0004).Entsprechend der Ausführungen in Pkt. 7.4.1. letzter Absatz ist auch im Hinblick auf die von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bzw. der einwirkenden Immissionen nicht davon auszugehen, dass es zu einer Vernichtung der Substanz kommt oder die sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist vergleiche VwGH 25.06.1991, 91/04/0004).
Das allgemein gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus und war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, dass durch die Betriebsanlage das Eigentum der Beschwerdeführer über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025).Das allgemein gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus und war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, dass durch die Betriebsanlage das Eigentum der Beschwerdeführer über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist vergleiche VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025).
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (z.B. VwGH 25.03.2026, Ra 2024/02/0203). Das unsubstantiierte Vorbringen, wonach niemand neben einer Mülldeponie wohnen wolle, geht insbesondere auch aufgrund des Bestehens einer Werkstätte auf dem Grundstück an der Sache vorbei und über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Der „Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Immobilienbewertung“, welcher nach dem Vorbringen in der Beschwerde „ausdrücklich aufrecht“ erhalten wird, war aus diesem Grund nicht zu folgen; überdies lässt der Antrag die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, vermissen (vgl. z.B. VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161).Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (z.B. VwGH 25.03.2026, Ra 2024/02/0203). Das unsubstantiierte Vorbringen, wonach niemand neben einer Mülldeponie wohnen wolle, geht insbesondere auch aufgrund des Bestehens einer Werkstätte auf dem Grundstück an der Sache vorbei und über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Der „Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Immobilienbewertung“, welcher nach dem Vorbringen in der Beschwerde „ausdrücklich aufrecht“ erhalten wird, war aus diesem Grund nicht zu folgen; überdies lässt der Antrag die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, vermissen vergleiche z.B. VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlust der Verwertbarkeit dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist oder die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.06.1991, 91/04/0004). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlust der Verwertbarkeit dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist oder die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 25.06.1991, 91/04/0004).
Im vorliegenden Fall ist entsprechend der obigen Ausführungen nicht hervorgekommen, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben am Gst.-Nr. ***, KG ***, jedwede denkbare Nutzung des Eigentums der Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre oder, dass die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen wäre. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 liegt daher nicht vor. Im vorliegenden Fall ist entsprechend der obigen Ausführungen nicht hervorgekommen, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben am Gst.-Nr. ***, KG ***, jedwede denkbare Nutzung des Eigentums der Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre oder, dass die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen wäre. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 liegt daher nicht vor.
7.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass „die befristete Genehmigung gem. § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht länger aufrecht sein kann und darf wie die befristete Verleihung des Wasserrechts für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes“, so wird von ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht bzw. eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Das Beschwerdevorbringen geht daher in dieser Hinsicht ins Leere.7.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass „die befristete Genehmigung gem. Paragraph 21, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht länger aufrecht sein kann und darf wie die befristete Verleihung des Wasserrechts für den Betrieb des Zwischenlagerplatzes“, so wird von ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht bzw. eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Das Beschwerdevorbringen geht daher in dieser Hinsicht ins Leere.
7.6. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilte Baubewilligung („Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen“) wird wie folgt ausgeführt:7.6. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erteilte Baubewilligung („Errichtung von asphaltierten Verkehrsflächen“) wird wie folgt ausgeführt:
7.6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. (Baubewilligung) die Nachbarrechte der Beschwerdeführer „auf Trockenheit ihres Grundstückes“ nicht berücksichtigt worden seien.7.6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei. (Baubewilligung) die Nachbarrechte der Beschwerdeführer „auf Trockenheit ihres Grundstückes“ nicht berücksichtigt worden seien.
7.6.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) gewährleisten.7.6.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) gewährleisten.
7.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer zur NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Entscheidung wie folgt ausgeführt (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204, mwN):7.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer zur NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Entscheidung wie folgt ausgeführt vergleiche VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204, mwN):
„Nach der hg. Judikatur steht einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 6 Abs. 2 BauO zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht geltend gemacht.“„Nach der hg. Judikatur steht einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, BauO zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht geltend gemacht.“
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in einer zur NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Entscheidung wie folgt ausgeführt (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125):Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in einer zur NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Entscheidung wie folgt ausgeführt vergleiche VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125):
„Das in § 6 Abs. 2 Z 1 BO genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst.“„Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst.“
7.6.4. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben führe zu einer Verletzung des Rechts auf „Trockenheit ihres Grundstückes“, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 geltend gemacht.7.6.4. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben führe zu einer Verletzung des Rechts auf „Trockenheit ihres Grundstückes“, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 geltend gemacht.
Dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Trockenheit eines Bauwerks der Beschwerdeführer nicht gewährleistet wäre, ist in der Beschwerde weder behauptet noch konkretisiert worden. Schon allein deswegen geht das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Überdies steht einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, entsprechend der oben dargestellten und auf den vorliegenden Fall übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu (vgl. dazu weiters VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249, mwN).Dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Trockenheit eines Bauwerks der Beschwerdeführer nicht gewährleistet wäre, ist in der Beschwerde weder behauptet noch konkretisiert worden. Schon allein deswegen geht das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Überdies steht einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, entsprechend der oben dargestellten und auf den vorliegenden Fall übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu vergleiche dazu weiters VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249, mwN).
7.6.5. Überdies ist auf die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im behördlichen Verfahren zu verweisen, wonach die von den Beschwerdeführern angeführte „Belästigung durch Wasserübertritt“ nicht ursächlich auf die beantragte Änderung der gewerblichen Genehmigung zurückzuführen sei.
7.6.6. Daraus folgt, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der erteilten Baubewilligung ins Leere geht.
7.7. Aus den genannten Gründen war daher in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, als unbegründet abzuweisen.7.7. Aus den genannten Gründen war daher in Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2026, Zl. *** und ***, als unbegründet abzuweisen.
7.8. Zu Spruchpunkt II.:7.8. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
7.8.1. In der Beschwerde stellten die Beschwerdeführer den Antrag, „den Einschreitern einen allfälligen gesetzlichen Kostenersatz samt der Pauschalgebühr iHv EUR 50 zuzuerkennen“.
7.8.2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch eines „gesetzlichen Kostenersatzes samt der Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 Euro“ war gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen, zumal jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (§ 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG) und ein Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. 7.8.2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch eines „gesetzlichen Kostenersatzes samt der Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 Euro“ war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen, zumal jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG) und ein Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.
8.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.8.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
8.2. Eine solche war im Beschwerdeverfahren nicht durchzuführen, insbesondere da von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist geklärt. Eine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts war von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Verfahrensgegenstand war vielmehr ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das Vorliegen bzw. die Verletzung der den Beschwerdeführern zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war sohin iSd § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich (vgl. VwGH 12.06.2003, 2002/20/0336).8.2. Eine solche war im Beschwerdeverfahren nicht durchzuführen, insbesondere da von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist geklärt. Eine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts war von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Verfahrensgegenstand war vielmehr ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das Vorliegen bzw. die Verletzung der den Beschwerdeführern zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war sohin iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht erforderlich vergleiche VwGH 12.06.2003, 2002/20/0336).
8.3. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. z.B. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Daher konnte eine Verhandlung (auch aus diesem Grund) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.8.3. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche z.B. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Daher konnte eine Verhandlung (auch aus diesem Grund) gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen zudem keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage vergleiche VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen zudem keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigung; Nachbar; Einwendungen; subjektiv-öffentliches Recht; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.553.001.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026