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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §37 Abs2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0165, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0165, betreffend Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 360 Abs. 1 GewO 1994 Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) dahingehend abgeändert, dass die Frist zur nachweislichen Entfernung der konsenslosen Zwischenlagerungen von Kunststoffabfällen im Freien bei der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin bis 30. April 2004 verlängert wurde. Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der BH wurden ersatzlos behoben, gleichfalls wurde der Passus "Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt unaufgefordert zwei Wochen nach der Entsorgung vorzulegen" behoben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) dahingehend abgeändert, dass die Frist zur nachweislichen Entfernung der konsenslosen Zwischenlagerungen von Kunststoffabfällen im Freien bei der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin bis 30. April 2004 verlängert wurde. Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der BH wurden ersatzlos behoben, gleichfalls wurde der Passus "Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt unaufgefordert zwei Wochen nach der Entsorgung vorzulegen" behoben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die BH am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin eine Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen für Abfallchemie, für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie eines brandschutztechnischen Sachverständigen durchgeführt worden sei. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz habe betreffend die Lagerung von Kunststoffabfällen im Freigelände festgestellt, dass eine Gefährdung des Grundwassers gegeben sei, sofern eine Versickerung des Abwassers stattfinde. Nachdem die freien Lagerflächen keine geordnete Abwassererfassung aufweisen würden und auf Grund der Ausgestaltung der Lagerflächenbereiche eine solche derzeit auch nicht möglich sei sowie am umgebenden Areal mehrfache Sickerschächte, Fugen und Risse vorhanden seien, bestehe grundsätzlich die Gefahr eines Übertrittes von Abwasser in den Boden- und Grundwasserkörper. Es sei nicht nur das Gefahrenpotenzial des Materiales bei der bloßen Lagerung unter freiem Himmel durch das Einwirken von Niederschlagswässern gegeben, sondern zusätzlich im Feuerlöschfall durch die praktisch nicht vorhersehbare Abwasserzusammensetzung. Der brandschutztechnische Sachverständige habe festgestellt, dass die Lagerungen der Kunststoffabfälle im Freien zwar als nicht leicht entzündlich bzw. leicht brennbar einzustufen seien, jedoch im Brandfalle ein sehr schwer löschbares Brandgut darstellen würden. Weiters entsprächen die derzeitigen Lagerungen nicht den technischen Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes und seien in der derzeitigen Form nicht genehmigungsfähig. Bei einer weiteren Überprüfung sei vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zusammenfassend festgehalten worden, dass die lagernden Kunststoffe, die Spuckstoffe und die zusätzlich vorgefundenen Kartonagen auf Grund der fehlenden Abwassererfassung und der Tatsache, dass belastete Abwässer anfallen und in den schützenswerten Grundwasserkörper versickern könnten, nach wie vor nicht ordnungsgemäß bereitgehalten würden. Von der Beschwerdeführerin sei ursprünglich eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Lagerung von Kunststoffabfällen auf Freiflächen beantragt worden und seien der BH ergänzende Projektsunterlagen vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 habe die BH folgende Verfahrensordnung erlassen:
"Der A Ges.m.b.H. lagert auf dem A-Gelände im Standort S, B-Straße 200, auf insgesamt 3 Freilagerflächen im Ausmaß von
21.872 m3, 3.702 m3 und 70 m3 Kunststoff- und Spuckstofffraktionen. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 25.644 m3. Die genaue Lage der jeweiligen Fraktionen ergibt sich aus dem Vermessungsplan der Abteilung Vermessung beim Amt der NÖ Landesregierung, Plan Nr.: 23433, vom 4. April 2003. Diese Lagerungen sind nicht genehmigt. Ebenfalls nicht genehmigt sind ca. 1.500 m3 (schätzungsweise 300 t) an Kunststoffabfällen in einer Lagerhalle an der B-Straße, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise. Die örtliche Beschreibung geht aus der beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 10. April 2003 hervor.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Gewerbebehörde
1. Instanz fordert Sie gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 auf, folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand Ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort S, B-Straße 200, herzustellen:1. Instanz fordert Sie gemäß Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 auf, folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand Ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort S, B-Straße 200, herzustellen:
1. Die konsenslosen Zwischenlagerungen von Kunststoffabfällen im Freien von 25.644 m3 sind bis 30. Juli 2003 nachweislich zu entfernen.
2. Die in der Lagerhalle an der B-Straße, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise, gelagerten Feinfraktionen aus Kunststoffen von ca. 1.500 m3 (schätzungsweise 300 t), welche keinerlei Brandabschnitte aufweist, ist unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 3 Werktagen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, zu räumen.
3. Weitere Anlieferungen sind einzustellen.
Die Verhandlungsschrift vom 10.4.2003 sowie der Vermessungsplan der Abteilung Vermessung, Zahl 23433 vom 4. April 2003, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verfahrensanordnung, und sind mit der Bezugsklausel ('Hierauf bezieht sich die Verfahrensanordnung vom 2. Mai 2003, 12-B- 0245/13') versehen. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt unaufgefordert 2 Wochen nach der Entsorgung vorzulegen. Weitere Anlieferungen sind einzustellen:
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes verfügen."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. August 2003, Zl. RU4-K-531/067, sei der H-GesmbH die abfallbehördliche Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für die Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 8 AWG 2002 erteilt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. August 2003, Zl. RU4-K-531/067, sei der H-GesmbH die abfallbehördliche Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für die Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AWG 2002 erteilt worden.
Seitens der belangten Behörde sei eine ergänzende Verhandlung sowie ein Ortsaugenschein am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, bei welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz unter anderem festgestellt habe, dass die Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt worden seien, die auf der freien Lagerfläche befindlichen Kunststoffabfälle weiterhin in unveränderter Form vor Ort lagern würden. Insbesondere habe sich die Abfallmenge insgesamt nicht wesentlich verändert und sei daher dem Auftrag der BH nicht entsprochen worden. Bezüglich der Fristen habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die Abtransportmenge von zumindest 500 m3 pro Tag sowohl aus technischer Sicht als auch einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin festgelegt worden sei und dieses Transportvolumen als technisch möglich und realisierbar erachtet werde, eine Entsorgung z.B. auf Deponien auf Grund der vorhandenen Kapazitäten, wie auch auf Erfahrungen bei der Räumung einer näher bezeichneten Deponie zeigten, problemlos möglich sei.
Die von den Amtssachverständigen festgestellte Grundwassergefährdung durch die Freilagerungen sowie die hohe Brandlast der Freilagerungen seien geeignet, eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, was die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage begründen würde. Da die Anlage der Beschwerdeführerin nicht genehmigt sei, habe für die BH zumindest der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bestanden. Gemäß § 360 Abs. 1 2. Satz GewO 1994 habe die Behörde, wenn der Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaber der vorherigen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Die verfügte Maßnahme müsse notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. § 360 Abs. 1 GewO 1994 lasse der Behörde keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Genehmigung für einen Versuchsbetrieb gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 8 AWG 2002 für die Verarbeitung von Kunststoffabfällen sei im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant, da diese Genehmigung der H-GmbH und nicht der Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich jede rechtlich zulässige Art wählen, um dem Entfernungsauftrag zu entsprechen. Ob die Entfernung des Materiales durch Verarbeitung im benachbarten Betrieb der H-GesmbH erfolge oder das Material deponiert werde, stehe im Ermessen der Beschwerdeführerin. Jedoch sei die im Bescheid der BH vorgeschriebene Frist zu kurz bemessen, sodass diese Leistungsfrist entsprechend zu verlängern gewesen sei. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Berufung ausgeführt habe, dass betreffend die Freilagerungen ein Entfernungsauftrag nach § 32 AWG 1990 anhängig sei, werde festgestellt, dass mit Bescheid der BH vom 21. Juli 2003 ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2003 bzw. § 32 AWG 1990 betreffend die Lagerungen in der Halle erteilt worden sei. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Sachen, da einerseits nach § 73 AWG 2002 bzw. § 32 AWG 1990 auf die Eigenschaft der abgelagerten Materialien und deren erforderliche Behandlung als Abfall abgestellt werde und es andererseits nach der GewO 1994 nur um die (Wieder)Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gehe, unabhängig davon, ob eine gesonderte Behandlung von abgelagerten Materialien auf Grund ihrer Eigenschaften oder Gefährdungsmöglichkeiten erforderlich sei oder nicht. Von einer identen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG könne nicht gesprochen werden. Die von den Amtssachverständigen festgestellte Grundwassergefährdung durch die Freilagerungen sowie die hohe Brandlast der Freilagerungen seien geeignet, eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, was die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage begründen würde. Da die Anlage der Beschwerdeführerin nicht genehmigt sei, habe für die BH zumindest der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 bestanden. Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, 2. Satz GewO 1994 habe die Behörde, wenn der Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaber der vorherigen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Die verfügte Maßnahme müsse notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 lasse der Behörde keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Genehmigung für einen Versuchsbetrieb gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AWG 2002 für die Verarbeitung von Kunststoffabfällen sei im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant, da diese Genehmigung der H-GmbH und nicht der Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich jede rechtlich zulässige Art wählen, um dem Entfernungsauftrag zu entsprechen. Ob die Entfernung des Materiales durch Verarbeitung im benachbarten Betrieb der H-GesmbH erfolge oder das Material deponiert werde, stehe im Ermessen der Beschwerdeführerin. Jedoch sei die im Bescheid der BH vorgeschriebene Frist zu kurz bemessen, sodass diese Leistungsfrist entsprechend zu verlängern gewesen sei. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Berufung ausgeführt habe, dass betreffend die Freilagerungen ein Entfernungsauftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 anhängig sei, werde festgestellt, dass mit Bescheid der BH vom 21. Juli 2003 ein Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2003 bzw. Paragraph 32, AWG 1990 betreffend die Lagerungen in der Halle erteilt worden sei. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Sachen, da einerseits nach Paragraph 73, AWG 2002 bzw. Paragraph 32, AWG 1990 auf die Eigenschaft der abgelagerten Materialien und deren erforderliche Behandlung als Abfall abgestellt werde und es andererseits nach der GewO 1994 nur um die (Wieder)Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gehe, unabhängig davon, ob eine gesonderte Behandlung von abgelagerten Materialien auf Grund ihrer Eigenschaften oder Gefährdungsmöglichkeiten erforderlich sei oder nicht. Von einer identen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG könne nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Nichterlassung einer einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verletzt.