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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. W und
2. der Mag. G, beide in O, beide vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Dezember 2003, Zl. 61 3546/101- VI/1/03-Ga, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: W Baustoffindustrie GmbH in W, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der thermischen Verwertung samt Vorbehandlung von 17.000 t/a nicht gefährlicher Holzbrennstoffe sowie des erweiterten Regelbrennstoffeinsatzes durch die Mitverfeuerung von Braunkohlestaub gemäß § 29 Abs.1 Z. 3 AWG 1990 im Ofen 6 der Kalkerzeugungsanlage, der derzeit ausschließlich mit Erdgas befeuert wird, am Betriebsstandort W.Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der thermischen Verwertung samt Vorbehandlung von 17.000 t/a nicht gefährlicher Holzbrennstoffe sowie des erweiterten Regelbrennstoffeinsatzes durch die Mitverfeuerung von Braunkohlestaub gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 im Ofen 6 der Kalkerzeugungsanlage, der derzeit ausschließlich mit Erdgas befeuert wird, am Betriebsstandort W.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei folgende Genehmigung:
"Der (mitbeteiligten Partei) wird die Genehmigung
...
1. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten; 3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet, oder - soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2). 6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet, oder - soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (Paragraph 9, Absatz 2,).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen. Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
...
1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, - verwertung und -entsorgung;
3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
..."
Weder § 29 AWG 1990 noch die nach § 29 Abs. 2 leg. cit. anzuwendenden Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass ein Bescheid, mit dem eine Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 genehmigt wird, eine Auflage zu enthalten hat, wonach die Inbetriebnahme der Anlage erst nach behördlicher Überprüfung der ordnungsgemäßen Errichtung erfolgen darf. Die Beschwerdebehauptung, Auflage 3 des erstinstanzlichen Bescheides sei zwingend vorzuschreiben gewesen, trifft daher nicht zu. Weder Paragraph 29, AWG 1990 noch die nach Paragraph 29, Absatz 2, leg. cit. anzuwendenden Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass ein Bescheid, mit dem eine Anlage im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 genehmigt wird, eine Auflage zu enthalten hat, wonach die Inbetriebnahme der Anlage erst nach behördlicher Überprüfung der ordnungsgemäßen Errichtung erfolgen darf. Die Beschwerdebehauptung, Auflage 3 des erstinstanzlichen Bescheides sei zwingend vorzuschreiben gewesen, trifft daher nicht zu.
Sowohl § 29 Abs. 3a AWG 1990 als auch der auf Grund des § 29 Abs. 2 leg. cit. anzuwendende § 77 Abs. 1 GewO 1994 sehen die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen vor, wenn diese erforderlich sind, um die nach dem AWG und der GewO 1994 zu schützenden Interessen zu wahren. Sowohl Paragraph 29, Absatz 3 a, AWG 1990 als auch der auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, leg. cit. anzuwendende Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 sehen die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen vor, wenn diese erforderlich sind, um die nach dem AWG und der GewO 1994 zu schützenden Interessen zu wahren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 29 Abs. 3a AWG 1990 oder § 77 Abs. 1 GewO 1994 eine Handhabe für eine Auflage der in Rede stehenden Art geben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da von ihnen nicht dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen eine solche Auflage zur Hintanhaltung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 29, Absatz 3 a, AWG 1990 oder Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 eine Handhabe für eine Auflage der in Rede stehenden Art geben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da von ihnen nicht dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen eine solche Auflage zur Hintanhaltung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte erforderlich ist.
Auf die Einhaltung öffentlicher Interessen haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch.
Die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ausschließlich auf die meteorologische Stellungnahme sowie die auf Grund partieller Messungen und vor allem der Angaben der mitbeteiligten Partei geschätzten Emissionswerte stütze. Die belangte Behörde hätte nicht nur den vorliegenden Gutachten folgen dürfen, sondern die noch ausständige unabhängige Messung abwarten müssen. Da hiefür Daten bis Jahresende 2003 gesammelt worden seien und daher entsprechende Messdaten in wenigen Tagen zur Verfügung gestanden wären, habe keine Notwendigkeit bestanden, den angefochtenen Bescheid noch in aller Eile kurz vor Weihnachten zu erlassen, zumal die Betriebsanlage gar nicht fertiggestellt sei. Das Zuwarten auf diese amtlichen Messdaten hätte ergeben, dass die Emissionen beträchtlich höher und damit gesundheitsgefährdender seien als bisher angenommen.
Dieses Vorbringen geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 mitgeteilt, dass bereits Ergebnisse aus der Immissionsnachmessung vorlägen und um Berücksichtigung im laufenden Verfahren ersucht werde. Von Seiten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei jedoch mitgeteilt worden, dass kein messtechnischer Bericht vorliege, sondern die Daten bis Jahresende erhoben und im Frühjahr 2004 ausgewertet würden.
Es trifft also nicht zu, dass Daten aus einer Immissionsmessung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Kürze zur Verfügung gestanden wären.
Vor allem aber erläutern die Beschwerdeführer nicht, warum es der Erhebung weiterer Daten bedurft hätte, haben doch die Sachverständigen erklärt, mit den vorhandenen Daten das Auslangen zu finden.
Die Beschwerdeführer meinen, die Auffassung der belangten Behörde, sie hätten den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen müssen, sei verfehlt. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auffassung sei die belangte Behörde nicht auf die konkreten und fachlich begründeten Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen.
Auch bei diesem Einwand gehen die Beschwerdeführer von falschen Voraussetzungen aus.
Die belangte Behörde hat nicht behauptet, dass den Gutachten ihrer Sachverständigen nur durch Gegengutachten hätte entgegen getreten werden können. Vielmehr hat die belangte Behörde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ausgeführt, dass den Gutachten entweder durch Gegengutachten gleich qualifizierter Sachverständiger entgegen zu treten gewesen wäre oder, wenn die Beschwerdeführer behauptet hätten, dass diese Gutachten mit den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. "Denksätzen" im Widerspruch stünden.
Die Beschwerdeführer erläutern aber nicht, inwiefern die Gutachten mit den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Somit hätte es eines Gegengutachtens bedurft.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Betrieb der Anlage gefährde nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihr Eigentum. Das von ihnen gezogene Gemüse weise bereits jetzt infolge der Emissionen der Anlage der mitbeteiligten Partei einen weiß-grauen Belag auf. Mit der bewilligten Änderung der Anlage sei eine weitere Verstärkung der Emissionen zu erwarten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle dies eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Außerdem seien nicht nur die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer, sondern auch die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 1990 zu berücksichtigen. Ein weitflächiger Überzug der Landschaft mit einem weiß-grauen Belag sei unter diesem Gesichtpunkt zu prüfen, was aber von der belangten Behörde wie auch von der Behörde erster Instanz nicht getan worden sei. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Betrieb der Anlage gefährde nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihr Eigentum. Das von ihnen gezogene Gemüse weise bereits jetzt infolge der Emissionen der Anlage der mitbeteiligten Partei einen weiß-grauen Belag auf. Mit der bewilligten Änderung der Anlage sei eine weitere Verstärkung der Emissionen zu erwarten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle dies eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Außerdem seien nicht nur die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer, sondern auch die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 zu berücksichtigen. Ein weitflächiger Überzug der Landschaft mit einem weiß-grauen Belag sei unter diesem Gesichtpunkt zu prüfen, was aber von der belangten Behörde wie auch von der Behörde erster Instanz nicht getan worden sei.
§ 29 Abs. 3a Z. 5 AWG 1990 enthält Vorschriften zum Schutz des Eigentums. Paragraph 29, Absatz 3 a, Ziffer 5, AWG 1990 enthält Vorschriften zum Schutz des Eigentums.
Bestimmungen zum Schutz des Eigentums enthält auch § 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 74 leg. cit. Die Eigentumsschutzbestimmungen des § 29 Abs. 3a Z. 5 AWG 1990 und des § 77 Abs. 1 GewO 1994 sind im Wesentlichen gleich. Bestimmungen zum Schutz des Eigentums enthält auch Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 74, leg. cit. Die Eigentumsschutzbestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 a, Ziffer 5, AWG 1990 und des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 sind im Wesentlichen gleich.
Die belangte Behörde hat eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, eine solche liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz verletzt sei, d.h. wenn jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht werde.
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/04/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
"Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 liegt vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht ist. Ein Fall einer Gefährdung des Eigentums liegt auch vor, wenn jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht wird." "Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 liegt vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht ist. Ein Fall einer Gefährdung des Eigentums liegt auch vor, wenn jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht wird."
Diese Aussage bedeutet aber nicht, wie die belangte Behörde meint, dass nur dann, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht wird oder wenn jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht wird, eine Eigentumsgefährdung vorliegt; vielmehr handelt es sich dabei nur um Fälle, in denen jedenfalls eine Eigentumsgefährdung vorliegt. Dies wird in der nachfolgenden Rechtsprechung auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Bestimmungen der GewO zum Schutz des Eigentums im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz vorsehen, nicht aber vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1991, 91/04/0004, vom 21. November 2001, 98/04/0075 u. v.a.). Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1996, 96/04/0137 sowie vom 11. November 1998, 96/04/0135). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Bestimmungen der GewO zum Schutz des Eigentums im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung sein