TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 G307 2335851-2

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G307 2335851-2/10E
, G307 2335851-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, aufgrund des Vorlagenantrages des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zahl XXXX , und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, aufgrund des Vorlagenantrages des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zahl römisch 40 , und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war erstmals im Jahr 2001 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit Februar 2013 weist er eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am XXXX 2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.2. Am römisch 40 2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.

3. Am XXXX 2023 wurde der BF fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.3. Am römisch 40 2023 wurde der BF fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

4. Am 03.10.2023 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt.

6. Am 27.08.2025 wurde die Ehefrau des BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Mit Schreiben vom 07.01.2026, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

8. Am 15.01.2026 brachte die Ehefrau des BF eine Stellungnahme beim BFA ein.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 26.01.2026, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 26.01.2026, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

10. Mit am 20.02.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF und seiner Ehefrau anzuberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026, der Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu zugestellt am 25.03.2026, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.01.2026 hinsichtlich der Bekämpfung der Spruchpunkte I. bis III. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben (Spruchpunkt I.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 3 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026, der Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu zugestellt am 25.03.2026, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.01.2026 hinsichtlich der Bekämpfung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

12. Der BF stellte im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am 07.04.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag.

13. Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden samt Verwaltungsakt am 10.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten hier am 14.04.2026 ein.

14. Am 26.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner RV teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Slowakisch beigezogen, die Ehefrau und die beiden im Bundesgebiet wohnhaften Kinder als Zeugen einvernommen wurden.14. Am 26.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner Regierungsvorlage teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Slowakisch beigezogen, die Ehefrau und die beiden im Bundesgebiet wohnhaften Kinder als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, Vater dreier volljähriger Kinder, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Slowakisch.

Der BF weist durchaus beachtliche Deutschkenntnisse auf und antwortete in der mündlichen Verhandlung immer wieder auf die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch.

1.2. Der BF wurde in der Slowakei geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und schloss die Lehre zum Koch/Kellner ab.

Die Mutter und der Bruder der BF leben in der Slowakei. Der BF pflegt zu ersterer ein gutes Verhältnis steht mit ihr in regelmäßigem Kontakt. Die Mutter des BF besucht/e den BF regelmäßig im Bundesgebiet.

Weiters sind die Mutter und Schwester der Ehefrau des BF mit ihrer Familie in der Slowakei wohnhaft. Die Ehefrau des BF ist Hälfteeigentümerin der Familienwohnung in der Slowakei.

Der BF und seine Familie besuch(t)en ihre Angehörigen in der Slowakei regelmäßig. Der Wohnort der Familie des BF im Bundesgebiet und jener der Angehörigen in der Slowakei sind nur etwa 15 km voneinander entfernt.

Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass eine weitere volljährige Tochter, XXXX , lebe in der Slowakei. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass eine weitere volljährige Tochter, römisch 40 , lebe in der Slowakei. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        05.07.2001 – 08.11.2001 Hauptwohnsitz

?        12.01.2001 – 25.05.2001 Hauptwohnsitz

?        04.02.2013 – laufend   Hauptwohnsitz

?         XXXX 2023 – laufend  Nebenwohnsitz JA? römisch 40 2023 – laufend Nebenwohnsitz JA

Am XXXX 2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.Am römisch 40 2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.

1.4. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich von 2002 bis 2006 diverse unselbstständige Erwerbstätigkeiten, von 2007 bis 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF und ab dem Jahr 2014 nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        01.06.2014 – 31.01.2016 KV-Pflichtversich. nach dem GSVG

?        01.06.2014 – 31.03.2015 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger

?        14.05.2015 – 15.02.2016 Arbeiter

?        15.03.2016 – 27.03.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        05.05.2016 – 26.08.2016 Arbeiter

?        23.08.2016 – 08.08.2017 Arbeiter

?        23.08.2017 – 25.10.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        19.10.2017 – 10.01.2018 Krankengeldbezug

?        11.01.2018 – 14.03.2018 Arbeitslosengeldbezug

?        15.03.2018 – 29.04.2018 Krankengeldbezug

?        30.04.2018 – 30.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

?        31.05.2018 – 23.07.2018 Krankengeldbezug

?        07.08.2018 – 31.08.2018 Arbeitslosengeldbezug

?        15.10.2018 – 30.10.2018 Notstandshilfe

?        20.11.2018 – 31.01.2019 Notstandshilfe

?        01.02.2019 – 20.03.2019 Krankengeldbezug

?        21.03.2019 – 01.05.2019 Notstandshilfe

?        02.05.2019 – 17.05.2019 Krankengeldbezug

?        18.05.2019 – 23.06.2019 Notstandshilfe

?        24.06.2019 – 28.06.2019 Krankengeldbezug

?        29.06.2019 – 03.07.2019 Notstandshilfe

?        15.08.2019 – 28.08.2019 Schutzfristanspr. bei AMS-Sperre

?        29.08.2019 – 12.09.2019 Notstandshilfe

?        13.09.2019 – 20.09.2019 Krankengeldbezug

?        21.09.2019 – 03.11.2019 Notstandshilfe

?        04.11.2019 – 17.03.2020 Arbeiter

?        30.03.2020 – 31.07.2020 Notstandshilfe

?        02.06.2020 – 31.08.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        01.09.2020 – 26.06.2021 Arbeiter

?        01.07.2021 – 18.07.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        19.07.2021 – 09.08.2021 Arbeiter

?        16.08.2021 – 31.08.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        01.09.2021 – 28.09.2021 Arbeiter

?        13.10.2021 – 29.10.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        30.10.2021 – 08.11.2021 Krankengeldbezug

?        09.11.2021 – 24.11.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        25.11.2021 – 06.12.2021 Krankengeldbezug

?        07.12.2021 – 27.01.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        28.01.2022 – 04.02.2022 Krankengeldbezug

?        05.02.2022 – 28.02.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        13.06.2022 – 22.12.2022 Arbeiter

?        23.12.2022 – 07.09.2023 Selbstversicherung nach dem ASVG

Der BF ist eigenen Angaben zu Folge in der Küche der JA erwerbstätig.

1.5. Im Bundesgebiet weist der BF eine Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter, gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Der BF und sein Mittäter wurden in diesem Rahmen für schuldig befunden

I.       als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen sowie fünf namentlich genannten abgesondert verfolgten und mehreren teils bekannten, teils noch auszuforschenden Mittätern, insbesondere Auftraggebern und Lieferanten in Belgien und den Niederlanden vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Kokain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwarrömisch eins. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen sowie fünf namentlich genannten abgesondert verfolgten und mehreren teils bekannten, teils noch auszuforschenden Mittätern, insbesondere Auftraggebern und Lieferanten in Belgien und den Niederlanden vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Kokain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar

A.       in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt bzw. aus Österreich ausgeführt bzw. andere dazu bestimmt oder sonst dazu beigetragen zu haben, nämlich

i.       der BF

1.       zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 100 g Kokain aus Österreich in die Slowakei;

2.       im Sommer 2020 einen Mittäter dazu bestimmte, 1 kg Kokain aus Österreich in die Slowakei zu bringen, indem er diesen dazu aufforderte;

3.       im Sommer 2020 zur Ausfuhr von 1 kg Kokain aus Österreich in die Slowakei durch zwei Mittäter dadurch beigetragen zu haben, dass er ihnen das Suchtgift im Wissen, dass dieses unmittelbar danach dem Bestimmer in der Slowakei übergeben würde, überließ;

4.       zu zumindest drei nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten während der Jahre 2019 oder 2020 einen Mittäter dazu bestimmte, insgesamt zumindest 3 kg Kokain aus den Niederlanden bzw. Belgien nach Österreich zu bringen, indem er ihn dazu aufforderte bzw. teils auch als Begleitfahrzeugfahrer fungierte, mithin zur genannten strafbaren Handlung beitrug;

5.       dadurch, dass er in der Zeit von 2020 bis 2023 einem Mittäter in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 10 kg Kokain im Wissen, dass dieser es unmittelbar danach in die Slowakei bringen werde, überließ, zur Ausfuhr des Suchtgift durch diesen betrug;

6.       im Juli 2022 500 g Kokain, indem er dieses von Österreich in die Slowakei brachte;

7.       zu den näher bezeichneten strafbaren Handlungen zweier Mittäter, die

am XXXX 2022 zumindest 6 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich und weiter in die Slowakei brachten;am römisch 40 2022 zumindest 6 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich und weiter in die Slowakei brachten;

am XXXX 2022 zumindest 3 kg Kokain, indem er es aus Belgien nach Österreich brachte;am römisch 40 2022 zumindest 3 kg Kokain, indem er es aus Belgien nach Österreich brachte;

am XXXX 2022 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern – wovon auch einer eines der Schmuggelfahrzeuge zur Verfügung stellte – als Mittäter 9 kg Kokain, indem sie es aus Belgien bzw. den Niederlanden nach Österreich brachten;am römisch 40 2022 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern – wovon auch einer eines der Schmuggelfahrzeuge zur Verfügung stellte – als Mittäter 9 kg Kokain, indem sie es aus Belgien bzw. den Niederlanden nach Österreich brachten;

am XXXX 2023 6 kg Kokain, indem er aus Belgien nach Österreich brachte;am römisch 40 2023 6 kg Kokain, indem er aus Belgien nach Österreich brachte;

in der Nacht von XXXX auf XXXX 2023 6 kg Kokain, indem er es aus Belgien nach Österreich brachte;in der Nacht von römisch 40 auf römisch 40 2023 6 kg Kokain, indem er es aus Belgien nach Österreich brachte;

am XXXX 2023 6 kg Kokain, indem er es aus den Niederlanden nach Österreich brachte;am römisch 40 2023 6 kg Kokain, indem er es aus den Niederlanden nach Österreich brachte;

am XXXX 2023 9 kg Kokain, indem er es aus den Niederlanden nach Österreich brachte,am römisch 40 2023 9 kg Kokain, indem er es aus den Niederlanden nach Österreich brachte,

indem er zu diesem Zweck jeweils den auf seinen Sohn zugelassenen Autoanhänger zur Verfügung stellte;

8.       am XXXX 20228. am römisch 40 2022

a.       zur näher bezeichneten strafbaren Handlung eines Mittäters, der am XXXX 2022 zumindest 3 kg Kokain aus Belgien bzw. den Niederlanden nach Österreich und dann weiter über Ungarn in die Slowakei brachte, beigetragen zu haben, indem er vorab zusicherte, in der Slowakei in der Werkstatt auf ihn zu warten und ihm beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen;a. zur näher bezeichneten strafbaren Handlung eines Mittäters, der am römisch 40 2022 zumindest 3 kg Kokain aus Belgien bzw. den Niederlanden nach Österreich und dann weiter über Ungarn in die Slowakei brachte, beigetragen zu haben, indem er vorab zusicherte, in der Slowakei in der Werkstatt auf ihn zu warten und ihm beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen;

b.       zur näher bezeichneten strafbaren Handlung eines Mittäters beigetragen zu haben, indem er ihm den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck zur Verfügung stellte;

c.       zumindest 3 kg Kokain, indem er dieses nach Österreich brachte;

9.       am XXXX 20239. am römisch 40 2023

a.       zur näher bezeichneten strafbaren Handlung eines Mittäters beigetragen zu haben, der am XXXX 2023 3 kg Kokain aus der Schweiz sodann in die Slowakei brachte, indem er diesem vorab zusicherte, in der Slowakei in einer Werkstatt auf ihn zu warten und ihm beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen, sowie indem er ihm den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck zur Verfügung stellte;a. zur näher bezeichneten strafbaren Handlung eines Mittäters beigetragen zu haben, der am römisch 40 2023 3 kg Kokain aus der Schweiz sodann in die Slowakei brachte, indem er diesem vorab zusicherte, in der Slowakei in einer Werkstatt auf ihn zu warten und ihm beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen, sowie indem er ihm den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck zur Verfügung stellte;

b.       3 kg Kokain, indem er dieses aus der und dann weiter über Ungarn in die Slowakei brachte, indem er ihm vorab zusicherte, in der Slowakei in der Werkstatt auf ihn zu warten und ihm bei Ausbau des Suchtgiftes aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen;

c.       eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain, indem er dieses aus Österreich wieder in die Slowakei brachte;

10.      am XXXX 2023 zumindest 1 kg Kokain, indem er dieses aus den Niederlanden nach Österreich brachte oder zumindest als Begleitfahrzeugfahrer zur Einfuhr beitrug;10. am römisch 40 2023 zumindest 1 kg Kokain, indem er dieses aus den Niederlanden nach Österreich brachte oder zumindest als Begleitfahrzeugfahrer zur Einfuhr beitrug;

11.      am XXXX 2023 zumindest 1 kg Suchtgift (enthaltend Heroin oder Kokain) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern, indem sie dieses aus dem Kosovo bis nach Österreich brachten;11. am römisch 40 2023 zumindest 1 kg Suchtgift (enthaltend Heroin oder Kokain) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern, indem sie dieses aus dem Kosovo bis nach Österreich brachten;

12.      zu näher genannten strafbaren Handlungen zweier Mittäter, die am XXXX 2023 3 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachten beigetragen zu haben, indem er ihnen den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck zur Verfügung stellte, mit dem das von einem Mittäter in der Folge zur Einfuhr verwendete Fahrzeug bis nach Deutschland transportiert und der bei der durch einen Mittäter durchgeführten Einfuhr von Suchtgift verwendet wurde;12. zu näher genannten strafbaren Handlungen zweier Mittäter, die am römisch 40 2023 3 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachten beigetragen zu haben, indem er ihnen den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck zur Verfügung stellte, mit dem das von einem Mittäter in der Folge zur Einfuhr verwendete Fahrzeug bis nach Deutschland transportiert und der bei der durch einen Mittäter durchgeführten Einfuhr von Suchtgift verwendet wurde;

13.      zu näher bezeichneten strafbaren Handlungen eines Mittäters, der am XXXX 2023 zumindest 6 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachte, beigetragen zu haben, indem er diesem vorab zusicherte, ihn nach der Einfuhr abzuholen und ihn in die Slowakei zu bringen, um sich von dort mit einem anderen PKW wieder zurück nach Österreich zu begeben und von hier wiederrum mit dem ursprünglichen Schmuggelfahrzeug weiter zu fahren, sowie indem er dem Mittäter den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck überließ;13. zu näher bezeichneten strafbaren Handlungen eines Mittäters, der am römisch 40 2023 zumindest 6 kg Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachte, beigetragen zu haben, indem er diesem vorab zusicherte, ihn nach der Einfuhr abzuholen und ihn in die Slowakei zu bringen, um sich von dort mit einem anderen PKW wieder zurück nach Österreich zu begeben und von hier wiederrum mit dem ursprünglichen Schmuggelfahrzeug weiter zu fahren, sowie indem er dem Mittäter den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zu diesem Zweck überließ;

14.      den Mittäter zur der näher bezeichneten Straftat bestimmt zu haben, indem er diesen am XXXX 2023 aufforderte, das Suchtgift, und zwar 1 kg Kokain aus dem Haus eines Mittäters zu holen und es in die Slowakei zu bringen;14. den Mittäter zur der näher bezeichneten Straftat bestimmt zu haben, indem er diesen am römisch 40 2023 aufforderte, das Suchtgift, und zwar 1 kg Kokain aus dem Haus eines Mittäters zu holen und es in die Slowakei zu bringen;

B.       in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft bzw. zum Überlassen durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung sonst beigetragen zu haben, nämlich

i.       der BF

1.       zu mehreren nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 insgesamt 3 kg Cannabisblüten, die er von einem Mittäter bzw. dessen Kurieren erhalten hatte, an zwei weitere Mittäter;

2.       im Sommer 2020 zumindest 4,5 kg Kokain, das er in vier Angriffen von einem Mittäter bzw. dessen Kurier erhalten hatte, an zwei Personen;

3.       in der Zeit von 2020 bis 2023 in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 10 kg Kokain an seinen Mittäter;

4.       im Jänner 2021 zumindest 7 kg Cannabisblüten im Auftrag eines Mittäter an einen anderem Mittäter;

5.       am XXXX 2021 im Auftrag eines Mittäters 1 kg Cannabisblüten an eine Person;5. am römisch 40 2021 im Auftrag eines Mittäters 1 kg Cannabisblüten an eine Person;

6.       an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag kurz nach dem XXXX 2021 30 kg Cannabisblüten, die ihm zuvor über Auftrag zweier Mittäter durch einen unbekannten Kurier übergeben worden waren, an einen Mittäter;6. an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag kurz nach dem römisch 40 2021 30 kg Cannabisblüten, die ihm zuvor über Auftrag zweier Mittäter durch einen unbekannten Kurier übergeben worden waren, an einen Mittäter;

7.       am XXXX und XXXX 2023 zumindest 1 kg Kokain, das er zuvor im Auftrag eines Mittäters von einem anderen Mittäter erhalten hatte, an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer;7. am römisch 40 und römisch 40 2023 zumindest 1 kg Kokain, das er zuvor im Auftrag eines Mittäters von einem anderen Mittäter erhalten hatte, an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer;

8.       am XXXX 2023 1 kg Kokain, das er zuvor im Auftrag eines Mittäters von einem anderen Mittäter erhalten hatte, an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer;8. am römisch 40 2023 1 kg Kokain, das er zuvor im Auftrag eines Mittäters von einem anderen Mittäter erhalten hatte, an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer;

9.       zum Überlassen von 6 kg Kokain durch einen Mittäter an einen unbekannten Abnehmer sowie von 3 kg Kokain durch einen Mittäter ein einen Mittäter und einen unbekannten Mann am XXXX 2023 beigetragen zu haben, indem er ihnen den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zum Transport des Suchtgiftes zu den genannten Abnehmern zur Verfügung stellte;9. zum Überlassen von 6 kg Kokain durch einen Mittäter an einen unbekannten Abnehmer sowie von 3 kg Kokain durch einen Mittäter ein einen Mittäter und einen unbekannten Mann am römisch 40 2023 beigetragen zu haben, indem er ihnen den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zum Transport des Suchtgiftes zu den genannten Abnehmern zur Verfügung stellte;

II.      [betrifft Mittäter des BF]römisch zwei. [betrifft Mittäter des BF]

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend zu werten sei. Das Handeln aus Gewinnstreben falle zusätzlich erschwerend ins Gewicht. Weiters habe der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zu entfallen, weil eine mildernd ins Gewicht fallende überlange Verfahrensdauer nicht habe festgestellt werden können. Bei Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweise sich die von den Richtern festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der vom BF zu vertretenden Suchtgiftmenge auch im Vergleich zu der Sanktionsfindung bei den Mittätern, die in der kriminellen Vereinigung zwar jeweils größere Suchtgiftmengen zu verantworten hatten, sich jedoch im Gegensatz zum BF geständig verantwortet hätten und überdies bei einem Mittäter auch eine Bedachtnahme vorzunehmen gewesen sei – als überhöht und sei die Sanktion auf ein dem verwirklichten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß von neun Jahren zu reduzieren.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX 2023 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2028 (1/2) und der XXXX 2029 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 2023 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 2028 (1/2) und der römisch 40 2029 (2/3)).

1.6. Der BF lernte seine Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, im Jahr 1993 kennen. Im Jahr XXXX heiratete das Paar. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , und am XXXX die gemeinsame Tochter, XXXX , geboren.1.6. Der BF lernte seine Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, im Jahr 1993 kennen. Im Jahr römisch 40 heiratete das Paar. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Paares, römisch 40 , und am römisch 40 die gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren.

Der BF ging ab dem Jahr 2003 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und pendelte vom Wohnort der Familie in der Slowakei täglich zu Arbeitszwecken nach Österreich.

Im Jahr 2013 übersiedelte die Familie in das Bundesgebiet und ist seither hier im gemeinsamen Haushalt in XXXX , an der österreichisch-slowakischen Grenze, wohnhaft.Im Jahr 2013 übersiedelte die Familie in das Bundesgebiet und ist seither hier im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , an der österreichisch-slowakischen Grenze, wohnhaft.

Ab Dezember 2022 mietete der BF eine Kfz-Werkstätte in der Slowakei an und pendelte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit vom Wohnort der Familie im Bundesgebiet zu seinem Arbeitsort in der Slowakei.

Die Ehefrau des BF ist seit Jahren in der Slowakei erwerbstätig. Die mittlerweile volljährigen Kinder des BF sind im Bundesgebiet beschäftigt.

Der BF lebte ab dem Jahr 2013 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie im Bundesgebiet. Das Verhältnis des BF zu seiner Ehefrau und seinen Kindern ist sehr gut. Der BF wird von seiner Familie regelmäßig in der Justizanstalt besucht.

Überdies halten sich der Vater des BF und dessen Lebensgefährtin in XXXX auf.Überdies halten sich der Vater des BF und dessen Lebensgefährtin in römisch 40 auf.

Der BF hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut.

1.7. Er war vor seiner Festnahme in der Slowakei mit einer Kfz-Werkstätte selbstständig, jedoch nicht gewerblich angemeldet, erwerbstätig und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 2.000,00. Er verfügt über kein Vermögen und weist Schulden beim Finanzamt und der Krankenkasse in der Höhe von über € 10.000,00 auf. Schulden in der Höhe von etwa € 3.000,00 tilgt er monatlich durch eine Ratenzahlung in der Höhe von € 100,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 35, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Der BF antwortete in der mündlichen Verhandlung immer wieder auf die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Ferner liegt eine Kopie des slowakischen Reisepasses des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 3).

Die Feststellungen zum Leben des BF in der Slowakei und dem Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben des BF (AS 33, 35, Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 7, 8, 9) und seiner Ehefrau (AS 129, 131, Verhandlungsprotokoll, Seite 11) sowie den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 87f) und der im Akt einliegenden Besucherliste der JA (AS 173ff, 305ff).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, er arbeite seit zweieinhalb Jahren in der Küche der JA (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

2.2.3. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 73ff) und des OLG XXXX (AS 145ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 73ff) und des OLG römisch 40 (AS 145ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme im Bundesgebiet und den Terminen für die bedingte Entlassung beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (AS 1f) und der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 157).

2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sowie die Ausgestaltung des Familienlebens vor der Übersiedelung der Familie nach Österreich im Jahr 2013 und seiner Erwerbstätigkeit in der Slowakei ab dem Jahr 2022 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 35, 37, Verhandlungsprotokoll, Seite 4f, 7ff), seiner Ehefrau (AS 129, 131, 211, 281, Verhandlungsprotokoll, Seite 11) und der im Bundesgebiet wohnhaften Kinder des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 12, 13), der im Akt einliegenden Besucherliste der JA (AS 173ff, 305ff) der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Heiratsurkunde (AS 137),

2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF gründen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 87f), den Angaben des BF (AS 33, Verhandlungsprotokoll, Seite 6f) und seiner Ehefrau (Verhandlungsprotokoll, Seite 11) sowie dem vorgelegten Schreiben eines Inkassobüros aus Jänner 2026 betreffend Schulden bei der XXXX in der Höhe von € 3.494,83.2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF gründen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 87f), den Angaben des BF (AS 33, Verhandlungsprotokoll, Seite 6f) und seiner Ehefrau (Verhandlungsprotokoll, Seite 11) sowie dem vorgelegten Schreiben eines Inkassobüros aus Jänner 2026 betreffend Schulden bei der römisch 40 in der Höhe von € 3.494,83.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)

Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)

„Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht stattzugeben: Eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes rechtskonform abgeändert ober behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender Weise) abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzten) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rn 774 Ziffer 2)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF nachweislich seit dem Jahr 2013 im Wesentlichen ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr über zehn Jahren, im Bundesgebiet auf. Im Juli 2013 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.

Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]

Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10)Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10)

Der BF hält sich seit dem Jahr 2013 – sohin seit 13 Jahren – im Bundesgebiet auf. Er hat erstmals im Jahr 2018 100 g Kokain aus Österreich in die Slowakei ausgeführt. Er hatte laut dem Strafurteil bereits seit vielen Jahren Kontakt zu anderen internationalen Suchtgifthändlern (AS 89). Der BF setzte sohin erstmals bereits innerhalb von fünf Jahren nach seinem Umzug in das Bundesgebiet strafbares Verhalten und setzte dies über fünf Jahre – bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2023 – fort. Er hat sohin über die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet in Freiheit kontinuierlich strafbare Handlungen begangen, nämlich über einen Zeitraum von fünf Jahren innerhalb eines Aufenthaltszeitraumes von zehn Jahren (2018 – 2023). Er befindet sich nunmehr seit beinahe drei Jahren in Haft.

Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beginnend ab dem Jahr 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beginnend ab dem Jahr 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sohin der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG zur Anwendung komme (AS 254, 256), ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich der BF nunmehr seit 13 Jahren im Bundesgebiet befindet. Er hat jedoch aufgrund seines strafbaren Verhaltens kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben und kann daher auch nicht auf einen durchgehenden, rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt zurückblicken.Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sohin der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG zur Anwendung komme (AS 254, 256), ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich der BF nunmehr seit 13 Jahren im Bundesgebiet befindet. Er hat jedoch aufgrund seines strafbaren Verhaltens kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben und kann daher auch nicht auf einen durchgehenden, rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt zurückblicken.

Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.3. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter Punkt 1.5. festgestellt, im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.3.1.3. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter Punkt 1.5. festgestellt, im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum 2018 bis 2023 an der Bewegung von sehr großen Mengen Suchtgift (insgesamt über 100 kg Kokain und über 40 kg Cannabisblüten) meist von Belgien und den Niederlanden aber auch aus dem Kosovo aus in die Slowakei sowie Österreich, Ungarn, die Schweiz und weitere Staaten beteiligt gewesen zu sein.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis zum Faktum B./6. (betreffend 30 kg Cannabisblüten), die Sicherstellung geringer Mengen Suchtgift und die lange Verfahrensdauer, die zur einer Reduktion der Strafe im Ausmaß von fünf Monaten führte, als erschwerend die mehrfache Qualifikation, das mehrfache Überschreiten des 25fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und den langen Tatzeitraum.

Das Gericht führte weiters aus, dass die Gruppe, welche sich der BF und sein Mittäter anschlossen, sich bereits in den Jahren vor 2018 zusammengeschlossen habe, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel, insbesondere mit Kokain und Cannabisblüten im großen Stil zu betreiben. Der BF habe bereits seit vielen Jahren Kontakte zu anderen internationalen Suchtgifthändlern gehabt. Über diese sei er in Kontakt mit dem gegenständlichen Clan gekommen und habe sich dieser Tätergruppe als Mitglied angeschlossen. Der BF und sein Mittäter seien schließlich auch über ihre Kontakt in Kontakt zu Personen in den Niederlanden gekommen, die den Import von Kokain höchster Reinheit direkt aus den Erzeugerländern in Übersee nach XXXX organisierten. Das Kokain sei zuerst von den Niederlanden über andere Länder und Österreich direkt in die Slowakei gebracht worden, wo es – neben der Schweiz, Deutschland, Tschechien, Frankreich und Österreich – auch hauptsächlich in Verkehr gesetzt worden sei. Der BF habe bis Anfang 2023 in der Slowakei eine Kfz-Werkstatt betrieben. Diese habe er jedoch lediglich zur Legendenbildung benutzt. Der BF und seine Mittäter hätten über Jahre hindurch zwecks Tarnung ihrer Suchtgiftaktivitäten vorgegeben, gewerblich Fahrzeuge aus westeuropäischen Ländern in die Slowakei zu importieren. Die Gruppe habe ständig über sechs bzw. zeitweise sieben präparierte Schmuggelfahrzeuge verfügt. Der BF habe über den gesamten Tatzeitraum den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zwecks Legendenbildung zur Tarnung des Suchgiftschmuggels zur Verfügung gestellt und diesen selbst bei den Tathandlungen benützt. Es seien im gesamten Tatzeitraum keine Fahrzeuge zwecks Fahrzeughandel angekauft und zwecks Weiterverkauf in die Slowakei importiert worden. Es seien immer genau die gleichen Fahrzeuge hin- und hergefahren worden. In den Fahrzeugen hätten zwischen drei und sechs kg Kokain, in einem sogar 30 kg Kokain, auf einmal transportiert werden können. Nachdem das Suchtgift in der Kfz-Werkstatt in der Slowakei aus den Fahrzeugen ausgebaut worden sei, sei es nach Österreich zum BF gebracht worden, der es bis zum Abruf durch die jeweiligen Abnehmer versteckt bzw. auch die Übergaben an weitere Abnehmer durchgeführt habe. Die Gruppierung habe äußerst vorsichtig gehandelt. So hätten sie etwa GPS-Detektoren zur Verhinderung allfälliger polizeilicher Überwachung und verschlüsselte Kryptohandys verwendet und Schmuggelfahrzeuge umlackiert. So sei es den Mitgliedern der Tätergruppierung über mehrere Jahre hinweg gelungen, riesige Mengen Suchtgift, und zwar Kokain höchster Qualität nach Österreich ein- und wieder auszuführen und in mehreren Ländern gewinnbringend zu verkaufen. Die Mitglieder der Tätergruppierung schlossen sich zu einer arbeitsteilig agierenden Verbindung, die auf lange Zeit – konkret mehrere Jahre – ausgelegt war, zusammen, deren Zweck der Suchtgifthandel gewesen sei, insbesondere der Import und der gewinnbringende Verkauf von übergroßen Mengen Kokain. Jedes Mitglied habe eine konkrete Aufgabe gehabt, die der Erfüllung des vorschriftswidrig über Jahre hindurch fortgesetzten staatenübergreifenden Suchtgifthandelns sowie der Vertuschung ebendieser Tätigkeit durch Legendenbildung gedient habe. Der BF habe sich überdies mit dem Schmuggel von Cannabisblüten aus dem Westbalkan nach Österreich beschäftigt. Der BF habe als bedeutendes Mitglied der Tätergruppe deren Tatplan vollends erfasst. Im Wissen um die Zusammenhänge und die Umstände habe sich auch der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt – spätestens unmittelbar vor der ersten Tathandlung – der Suchgiftschmuggelbande angeschlossen und die Tathandlungen begangen. Der BF habe im Ermittlungsverfahren geschwiegen und sich in der Hauptverhandlung lediglich zur Überlassung vom 30 kg Cannabisblüten schuldig bekannt, die übrigen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe jedoch geleugnet. Die leugnende Einlassung habe durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt werden können. Der BF habe mehrere Fahrzeuge, welche nur er benutzt habe, zur Tarnung auf seine Mutter und seinen Sohn angemeldet. Der BF habe allein zu Punkt B. über 40 kg Cannabisbluten und mehr als 24 kg Kokain anderen überlassen. Das Gericht führte weiters aus, dass die Gruppe, welche sich der BF und sein Mittäter anschlossen, sich bereits in den Jahren vor 2018 zusammengeschlossen habe, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel, insbesondere mit Kokain und Cannabisblüten im großen Stil zu betreiben. Der BF habe bereits seit vielen Jahren Kontakte zu anderen internationalen Suchtgifthändlern gehabt. Über diese sei er in Kontakt mit dem gegenständlichen Clan gekommen und habe sich dieser Tätergruppe als Mitglied angeschlossen. Der BF und sein Mittäter seien schließlich auch über ihre Kontakt in Kontakt zu Personen in den Niederlanden gekommen, die den Import von Kokain höchster Reinheit direkt aus den Erzeugerländern in Übersee nach römisch 40 organisierten. Das Kokain sei zuerst von den Niederlanden über andere Länder und Österreich direkt in die Slowakei gebracht worden, wo es – neben der Schweiz, Deutschland, Tschechien, Frankreich und Österreich – auch hauptsächlich in Verkehr gesetzt worden sei. Der BF habe bis Anfang 2023 in der Slowakei eine Kfz-Werkstatt betrieben. Diese habe er jedoch lediglich zur Legendenbildung benutzt. Der BF und seine Mittäter hätten über Jahre hindurch zwecks Tarnung ihrer Suchtgiftaktivitäten vorgegeben, gewerblich Fahrzeuge aus westeuropäischen Ländern in die Slowakei zu importieren. Die Gruppe habe ständig über sechs bzw. zeitweise sieben präparierte Schmuggelfahrzeuge verfügt. Der BF habe über den gesamten Tatzeitraum den auf seinen Sohn zugelassenen Fahrzeuganhänger zwecks Legendenbildung zur Tarnung des Suchgiftschmuggels zur Verfügung gestellt und diesen selbst bei den Tathandlungen benützt. Es seien im gesamten Tatzeitraum keine Fahrzeuge zwecks Fahrzeughandel angekauft und zwecks Weiterverkauf in die Slowakei importiert worden. Es seien immer genau die gleichen Fahrzeuge hin- und hergefahren worden. In den Fahrzeugen hätten zwischen drei und sechs kg Kokain, in einem sogar 30 kg Kokain, auf einmal transportiert werden können. Nachdem das Suchtgift in der Kfz-Werkstatt in der Slowakei aus den Fahrzeugen ausgebaut worden sei, sei es nach Österreich zum BF gebracht worden, der es bis zum Abruf durch die jeweiligen Abnehmer versteckt bzw. auch die Übergaben an weitere Abnehmer durchgeführt habe. Die Gruppierung habe äußerst vorsichtig gehandelt. So hätten sie etwa GPS-Detektoren zur Verhinderung allfälliger polizeilicher Überwachung und verschlüsselte Kryptohandys verwendet und Schmuggelfahrzeuge umlackiert. So sei es den Mitgliedern der Tätergruppierung über mehrere Jahre hinweg gelungen, riesige Mengen Suchtgift, und zwar Kokain höchster Qualität nach Österreich ein- und wieder auszuführen und in mehreren Ländern gewinnbringend zu verkaufen. Die Mitglieder der Tätergruppierung schlossen sich zu einer arbeitsteilig agierenden Verbindung, die auf lange Zeit – konkret mehrere Jahre – ausgelegt war, zusammen, deren Zweck der Suchtgifthandel gewesen sei, insbesondere der Import und der gewinnbringende Verkauf von übergroßen Mengen Kokain. Jedes Mitglied habe eine konkrete Aufgabe gehabt, die der Erfüllung des vorschriftswidrig über Jahre hindurch fortgesetzten staatenübergreifenden Suchtgifthandelns sowie der Vertuschung ebendieser Tätigkeit durch Legendenbildung gedient habe. Der BF habe sich überdies mit dem Schmuggel von Cannabisblüten aus dem Westbalkan nach Österreich beschäftigt. Der BF habe als bedeutendes Mitglied der Tätergruppe deren Tatplan vollends erfasst. Im Wissen um die Zusammenhänge und die Umstände habe sich auch der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt – spätestens unmittelbar vor der ersten Tathandlung – der Suchgiftschmuggelbande angeschlossen und die Tathandlungen begangen. Der BF habe im Ermittlungsverfahren geschwiegen und sich in der Hauptverhandlung lediglich zur Überlassung vom 30 kg Cannabisblüten schuldig bekannt, die übrigen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe jedoch geleugnet. Die leugnende Einlassung habe durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt werden können. Der BF habe mehrere Fahrzeuge, welche nur er benutzt habe, zur Tarnung auf seine Mutter und seinen Sohn angemeldet. Der BF habe allein zu Punkt B. über 40 kg Cannabisbluten und mehr als 24 kg Kokain anderen überlassen.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt. As 145ffMit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt. As 145ff

Begründend wurde ausgeführt, dass das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend zu werten sei. Das Handeln aus Gewinnstreben falle zusätzlich erschwerend ins Gewicht. Weiters habe der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zu entfallen, weile eine mildernd ins Gewicht fallende überlange Verfahrensdauer nicht habe festgestellt werden können. Bei Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweise sich die von den Richtern festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der vom BF zu vertretenden Suchtgiftmenge auch im Vergleich zu der Sanktionsfindung bei den Mittätern, die in der kriminellen Vereinigung zwar jeweils größere Suchtgiftmengen zu verantworten hatten, sich jedoch im Gegensatz zum BF geständig verantwortet hätten und überdies bei einem Mittäter auch eine Bedachtnahme vorzunehmen gewesen sei – als überhöht und sei die Sanktion auf ein dem verwirklichten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß von neun Jahren zu reduzieren.

Der BF wurde am XXXX 2023 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2028 (1/2) und der XXXX 2029 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 2023 festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2032, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 2028 (1/2) und der römisch 40 2029 (2/3)).

Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Dabei fallen besonders der sehr lange Tatzeitraum von fünf Jahren, die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die in professionell organisiertem Zusammenwirken mit Mittätern erfolgte Tatbegehung, sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich insbesondere die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften aus dem Ausland sowie dessen Weitergabe, ins Auge. Zudem hat sich der BF nicht nur organisiert am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt, sondern sein Verhalten auch insofern eine grenzüberschreitende Dimension entfaltet, als er an der Verbringung großer Mengen an Suchtgift vom Ausland nach Österreich mitgewirkt hat. Hinzu kommt, dass er in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde.

Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von zumindest sieben Staaten hinweg – Belgien, Niederlande, Kosovo, Slowakei, Österreich, Ungarn, Schweiz – an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in bzw. über das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen, der internationalen Dimension seiner Taten sowie die Ausführung im Rahmen des professionell organisierten Zusammenwirkens mit Mittätern eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Der BF hat selbst große Mengen an Suchtgiften international bewegt und anderen zukommen lassen sowie daran teils auch als Mittäter mitgewirkt.

Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF offenkundig bereits ab dem Jahr 2018 – somit rund fünf Jahre lang – intensiv im Suchtmittelhandel tätig war. Schon aufgrund dessen sowie aufgrund des nach wie vor hohen Schuldenstandes des BF ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF bereue seine Straftaten sei. Er sei bisher unbescholten gewesen. Es sei anzumerken, dass der BF lediglich anhand von Indizien, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Aussagen einer Zeugin verurteilt worden sei. Beim BF seien weder Drogen noch sonstige belastende Beweismittel gefunden worden (AS 254, 257). Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns geführt. Er habe den Entschluss gefasst, nach der Haft ein straffreise Leben zu führen und arbeite an seiner Resozialisierung (AS 257). In der mündlichen Verhandlung gab er betreffend das Motiv für die Begehung seiner Straftaten an, er sei darin verstrickt worden. Er habe in der Slowakei eine Autowerkstatt gehabt. Seine zwei Kollegen hätten mit Drogen gehandelt. Er habe nichts davon gewusst. Sie hätten in der Werkstatt einen Anhänger gehabt, der auf seinen Sohn zugelassen gewesen sei. Seine Kollegen hätten sich diesen ausgeborgt und damit Drogen über die Grenze gebracht. Dann habe eine Frau gegen ihn ausgesagt. Diese habe er nur zwei Mal in seinem Leben gesehen. Die Frau habe ausgesagt, dass sie gehört habe, dass der BF mit „denen“ zusammengearbeitet habe. Dann hätten die Polizisten vor Gericht ausgesagt, dass sie nicht wissen würden, welche Rolle der BF spielen sollte. Er habe weder Skype noch tauche sein Name irgendwo auf. Auch sei sein Telefon abgehört worden und es sei nichts aufgetaucht. Er habe von den sechs Beschuldigten drei Leute gar nicht gekannt, die ihn belastet hätten. Die andere drei hätten behauptet, dass der BF nichts von den Drogen gewusst habe. Es sei der größte Fehler seines Lebens gewesen, dass er für einen von denen über Nacht Marihuana aufbewahrt habe. Vom Kokain habe er keine Ahnung gehabt. Er tute ihm leid. Er bereue den Fehler. Er habe bisher mit der Polizei nichts zu tun gehabt und sei noch nie verurteilt worden (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Er sei nur hineingezogen worden. Er werde so einen Fehler nie wieder machen. Er wolle weiterhin mit seiner Familie in Österreich leben. Er wolle arbeiten und ein ehrlicher Bürger sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 14).

Aus den Angaben des BF sind weder Reue noch Schuldeinsicht ersichtlich. Letztlich lässt der BF mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.

Betreffend die Angaben des BF, dass die mit ihm verurteilten Personen im Strafverfahren angegeben hätten, den BF nicht zu kennen, ist auf die ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Strafgerichtes zu verweisen. Dieses hob hervor, dass sich drei Mittäter des BF in ihren Verfahren zu sämtlichen Tatvorwürfen vollumfassend und somit auch zur gesamten Struktur der kriminellen Vereinigung (inkl. des BF) geständig verantwortet hätten. Im Verfahren des BF seien zwei dieser Mittäter sowie ein weiterer Mittäter als Zeugen einvernommen worden. Deren dortigen Angaben, in denen sie den BF auf einmal nicht mehr als Mittäter identifizieren wollten und ihn zu schützen versuchten, wurden vom Strafgericht als völlig unglaubwürdig und für die Wahrheitsfindung nicht zu gebrauchen gewertet. Die leugnende Verantwortung des BF werde durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt (AS 108f).

Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens- und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).

Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem grenzüberschreitenden, mit großen Mengen verbundenen Suchtgifthandel, im professionell und organisiertem Zusammenwirken mit Mittätern. Weiters ist festzuhalten, dass der BF daran offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle beteiligt gewesen ist.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Suchtgiftdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Suchtgiftdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt.

3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner Ehefrau, zweier volljähriger Kinder sowie des Vaters, im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass die familiären Bindungen des BF letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 – sohin seit beinahe drei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Auch der Umstand, dass die Angehörigen des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen, vermag daran nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner Ehefrau, zweier volljähriger Kinder sowie des Vaters, im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass die familiären Bindungen des BF letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 – sohin seit beinahe drei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Auch der Umstand, dass die Angehörigen des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen, vermag daran nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.

Auch konnten ihn diese nicht von seiner kontinuierlichen Straffälligkeit abhalten. Der BF hat keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz Straffälligkeit in Österreich, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht uneingeschränkt – weiter – im Bundesgebiet ausüben zu können. So hat dem BF bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel gesetzt hat, sondern auch seine Möglichkeit seine Beziehung zu seinen Angehörigen vor Ort zu pflegen. Der BF sich hat im Wissen um die Risiken seines Verhaltens dennoch zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet entschlossen und sich somit letztlich gegen seine Beziehungen zu und in Österreich entschieden.

Es ist davon auszugehen, dass der BF, auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben in die Slowakei oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Familie des BF an der Grenze zur Slowakei wohnt, die Angehörigen des BF und seiner Ehefrau nur wenige Kilometer vom Wohnort der Familie im Bundesgebiet entfernt leben, der BF bereits in der Vergangenheit zu Erwerbszwecken in die Slowakei pendelte und auch seine Ehefrau seit Jahren zu ihrem Arbeitsort in die Slowakei fährt. Der Ehefrau, den beiden im Bundesgebiet wohnhaften volljährigen Kindern und dem Vater des BF ist es sohin aufgrund der geografischen Nähe ihres Wohnortes zum Herkunftsstaat des BF, wo sich der BF niederlassen könnte, zumutbar, den Kontakt durch Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten. Ein Abbruch des persönlichen Kontaktes ist daher nicht gegeben.

Insoweit vorgebracht wurde, der Vater des BF sei auf die Unterstützung des BF angewiesen, ist auszuführen, dass sich der BF nunmehr seit bereits beinahe drei Jahren in Haft befindet und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Dem Vater des BF ist es auch schon derzeit möglich, seinen Alltag ohne die Hilfe des BF zu bestreiten. Es ist sohin nicht ersichtlich, dass dieser auf die Unterstützung durch den BF angewiesen wäre.

Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF von 2002 bis 2006 diverse unselbstständige Erwerbstätigkeiten, von 2007 bis 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit und von 2014 bis 2022 – mit Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachging und auch durchaus beachtliche Deutschkenntnisse aufweist. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger tiefgreifender Integrationsschritte des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet.

Angesichts der Aufenthaltsdauer ist durchaus davon auszugehen, dass der BF über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt. Eine darüberhinausgehende Integration wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist eine solche sonst hervorgekommen.

Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf schwere der Straftaten des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf schwere der Straftaten des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF – der über Angehörige in der Slowakei verfügt – im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Das Ausmaß der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe übersteigt mit neun Jahren die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. 3.1.5. Das Ausmaß der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe übersteigt mit neun Jahren die in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.

Die vom BFA gewählte unbefristete Dauer erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF zeugt und auch das oben beschriebene Verhalten, vor allem angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt. Auch wenn das Verhalten des BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser im Bundesgebiet familiäre Anbindungen hat und über einen langen Zeitraum in Österreich wohnhaft war. Um jedoch den BF von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren zu bemessen. Eine darunterliegende Zeitspanne wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geeignet gewesen, dem BF sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere im Bereich der Suchtmitteldelinquenz in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF teils im Rahmen eines professionellen und sehr gut organisierten Zusammenwirkens mit Mittätern sowie als unmittelbarer Täter über fünf Jahre hinweg grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieb und seinen Lebensunterhalt offensichtlich teilweise durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Aufgrund des gezeigten Verhaltens sowie des nach wie vor hohen Schuldenstandes kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handeln und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass der BF im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Er hat zu keiner Zeit substantiiert vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.

Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.

Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.

Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

3.3.2. Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Spruchpunktbehebung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2335851.2.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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