TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/17 W104 2337313-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §213
GSP-AV §214
MOG 2021 §6
MOG 2021 §6c
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Spruch


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W104 2337313-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.12.2025, AZ GBII/4/17-WE-58-02-2023-11110, betreffend die Sektormaßnahme Wein – Investitionsförderung (58-02) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.12.2025, AZ GBII/4/17-WE-58-02-2023-11110, betreffend die Sektormaßnahme Wein – Investitionsförderung (58-02) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Fördergegenstand Lagertanks eine Beihilfe in Höhe von EUR 37.500,- gewährt wird. römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Fördergegenstand Lagertanks eine Beihilfe in Höhe von EUR 37.500,- gewährt wird.

II. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 01.08.2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen und Lagertanks ein.

2. Mit Bescheid vom 03.07.2024, AZ WE-58-02-2023-11110, genehmigte die AMA einen maximalen Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 104.459,42. Die beantragten und genehmigten Fördergegenstände seien entsprechend den Angaben im Antrag bis spätestens 31.07.2024 anzuschaffen, fertigzustellen und zur Zahlung zu beantragen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen, da die Komponenten der Raumkühlung, die Gärsteuerung für Holzfässer, eine Pumpe sowie ein Vibrationstrichter nicht förderfähig seien und die beantragten voraussichtlichen maximalen Kosten für die Fördergegenstände Weinpressen und Lagertanks die im 3. Abschnitt des 9. Kapitels der GSP-AV je Fördergegenstand festgelegten in der Förderperiode maximal förderfähigen Investitionssummen überschreiten würden.

3. Am 31.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Zahlungsantrag Gärsteuerung, Sortierung, Weinpresse, Lagertank und ersuchte damit um Auszahlung des entsprechenden Beihilfenbetrags.

4. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme abgeschlossen sei und mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimme. Im dazu verfassten Kontrollbericht wurde von der Prüferin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewirtschafterin von Flächen und somit Weinproduzent und Vermarkter gewesen sei. Nunmehr würden die Flächen von der XXXX , deren Alleingesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, bewirtschaftet werden und gemäß den Angaben ihrer Betriebsleiterin würde nur die XXXX Wein produzieren und vermarkten. Dazu wurde von der bewilligenden Stelle angemerkt, dass mit dem zuständigen Fachreferat abgeklärt worden sei, dass weiterhin Wein unter dem Namen der Beschwerdeführerin produziert werde und die Beschwerdeführerin somit die Fördervoraussetzungen erfüllen würde.4. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme abgeschlossen sei und mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimme. Im dazu verfassten Kontrollbericht wurde von der Prüferin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewirtschafterin von Flächen und somit Weinproduzent und Vermarkter gewesen sei. Nunmehr würden die Flächen von der römisch 40 , deren Alleingesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, bewirtschaftet werden und gemäß den Angaben ihrer Betriebsleiterin würde nur die römisch 40 Wein produzieren und vermarkten. Dazu wurde von der bewilligenden Stelle angemerkt, dass mit dem zuständigen Fachreferat abgeklärt worden sei, dass weiterhin Wein unter dem Namen der Beschwerdeführerin produziert werde und die Beschwerdeführerin somit die Fördervoraussetzungen erfüllen würde.

5. Mit elektronisch übermittelter Nachricht vom 31.10.2024 wies die AMA die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein gefördertes Investitionsgut innerhalb der Behalteverpflichtung von fünf Jahren ab Gewährung der Beihilfe im gleichen Betrieb verordnungsgemäß genutzt und instandgehalten werden müsse, bei Übergang des Betriebs die Erfüllung der Behalteverpflichtung durch den übernehmenden Betrieb aber möglich sei.

6. Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt gem. § 9 Weingesetz-Formularverordnung bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an die XXXX verpachtet habe und ihr Betrieb auf unbestimmte Zeit ruhe. 6. Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt gem. Paragraph 9, Weingesetz-Formularverordnung bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an die römisch 40 verpachtet habe und ihr Betrieb auf unbestimmte Zeit ruhe.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.12.2025, AZ GBII/4/17-WE-58-02-2023-11110, wies die AMA den Zahlungsantrag vom 31.07.2024 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin mit dem Stammdatenerhebungsblatt am 09.12.2024 die Verpachtung der gesamten Weinflächen als auch die Einstellung der Betriebstätigkeit ab dem 01.01.2024 bekanntgegeben worden sei. Mangels Erzeugung oder Vermarktung von Produkten des Anhangs VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 seien somit zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags am 31.07.2024 die persönlichen Fördervoraussetzungen gemäß § 213 GSP-AV nicht erfüllt gewesen und die zur Förderung beantragten Investitionsgegenstände seien auch nicht geeignet gewesen, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin gemäß § 214 GSP-AV zu sorgen. Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb XXXX , BNr. XXXX , übertragen worden. Dies stelle keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des § 213 Abs. 2 GSP-AV dar. Diese Ausnahmeregelung bestehe ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten seien. Eine gesamthafte Betrachtung von Mutter- und Tochterunternehmen sei nicht zulässig, da es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handle. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden. 7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.12.2025, AZ GBII/4/17-WE-58-02-2023-11110, wies die AMA den Zahlungsantrag vom 31.07.2024 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin mit dem Stammdatenerhebungsblatt am 09.12.2024 die Verpachtung der gesamten Weinflächen als auch die Einstellung der Betriebstätigkeit ab dem 01.01.2024 bekanntgegeben worden sei. Mangels Erzeugung oder Vermarktung von Produkten des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der VO (EU) 1308 aus 2013, seien somit zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags am 31.07.2024 die persönlichen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 213, GSP-AV nicht erfüllt gewesen und die zur Förderung beantragten Investitionsgegenstände seien auch nicht geeignet gewesen, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 214, GSP-AV zu sorgen. Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , übertragen worden. Dies stelle keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV dar. Diese Ausnahmeregelung bestehe ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten seien. Eine gesamthafte Betrachtung von Mutter- und Tochterunternehmen sei nicht zulässig, da es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handle. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden.

8. Mit E-Mail vom 12.01.2026 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft XXXX verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden. 8. Mit E-Mail vom 12.01.2026 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft römisch 40 verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden.

Aufgrund von Betriebs- und Produktionserweiterungen sowie wegen Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf seien die vom Förderantrag vom 01.08.2023 umfassten Fördergegenstände notwendig, für die mit Bescheid vom 03.07.2024 auch eine Investitionsbeihilfe in der Höhe von EUR 104.459,42 genehmigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht den Zahlungsantrag eingebracht, der aber zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der unrichtigen Begründung des abweisenden Bescheids sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen im Gesamtausmaß von 79,04 Hektar bewirtschafte und ihre Weinerzeugnisse vermarkte. Durch die nur vorübergehende Verpachtung der Weinbauflächen an ihre Tochtergesellschaft sei es allenfalls kurzzeitig zu einem Bewirtschafterwechsel iSd § 72 Abs. 3 GSP-AV gekommen. Die mit Stammdatenerhebungsblatt bekanntgegebene vorübergehende Ruhendstellung der Betriebstätigkeit sowie die Verpachtung der Weinflächen seien durch die Verschmelzung gegenstandslos geworden, sodass die Beschwerdeführerin seit 31.10.2024 selbst über bewirtschaftete Flächen sowie über eine entsprechende Produktion verfügt habe. Daher seien die von der Beschwerdeführerin zur Gänze finanzierten und beantragten Investitionsgegenstände jedenfalls geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen.Aufgrund von Betriebs- und Produktionserweiterungen sowie wegen Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf seien die vom Förderantrag vom 01.08.2023 umfassten Fördergegenstände notwendig, für die mit Bescheid vom 03.07.2024 auch eine Investitionsbeihilfe in der Höhe von EUR 104.459,42 genehmigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht den Zahlungsantrag eingebracht, der aber zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der unrichtigen Begründung des abweisenden Bescheids sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen im Gesamtausmaß von 79,04 Hektar bewirtschafte und ihre Weinerzeugnisse vermarkte. Durch die nur vorübergehende Verpachtung der Weinbauflächen an ihre Tochtergesellschaft sei es allenfalls kurzzeitig zu einem Bewirtschafterwechsel iSd Paragraph 72, Absatz 3, GSP-AV gekommen. Die mit Stammdatenerhebungsblatt bekanntgegebene vorübergehende Ruhendstellung der Betriebstätigkeit sowie die Verpachtung der Weinflächen seien durch die Verschmelzung gegenstandslos geworden, sodass die Beschwerdeführerin seit 31.10.2024 selbst über bewirtschaftete Flächen sowie über eine entsprechende Produktion verfügt habe. Daher seien die von der Beschwerdeführerin zur Gänze finanzierten und beantragten Investitionsgegenstände jedenfalls geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen.

Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit der Betriebe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochtergesellschaft sei eine gesamthafte Betrachtung beider Betriebe aus förderrechtlicher Sicht geradezu geboten. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die Abweisung sei daher evident zu Unrecht erfolgt.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungsantrag vom 31.07.2024 stattgegeben werde, oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die AMA zurückzuverweisen.

Der Beschwerde war eine Kopie des Verschmelzungsvertrages sowie Firmenbuchauszüge beigefügt. Drei Tage später wurde unter anderem noch das Betriebskonzept der Beschwerdeführerin nachgereicht.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass persönliche Fördervoraussetzung für die Beantragung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung die Erzeugung oder Vermarktung von Produkten des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (§ 213 GSP-AV, BGBl II Nr. 403/2022) sei. Der antragstellende Betrieb der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrages aufgrund der gemeldeten Ruhendstellung der Betriebs- und Produktionstätigkeit mit 01.01.2024 nicht über die entsprechende Antragslegitimation gemäß § 213 GSP-AV verfügt, da von ihr weder Wein erzeugt oder vermarktet worden sei, weshalb auch eine Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Betriebes durch die Nutzung des beantragten Fördergegenstandes gemäß § 214 GSP-AV auszuschließen gewesen sei. Daher sei keine Beihilfe gewährt und der Zahlungsantrag abgewiesen worden.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass persönliche Fördervoraussetzung für die Beantragung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung die Erzeugung oder Vermarktung von Produkten des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, (Paragraph 213, GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,) sei. Der antragstellende Betrieb der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrages aufgrund der gemeldeten Ruhendstellung der Betriebs- und Produktionstätigkeit mit 01.01.2024 nicht über die entsprechende Antragslegitimation gemäß Paragraph 213, GSP-AV verfügt, da von ihr weder Wein erzeugt oder vermarktet worden sei, weshalb auch eine Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Betriebes durch die Nutzung des beantragten Fördergegenstandes gemäß Paragraph 214, GSP-AV auszuschließen gewesen sei. Daher sei keine Beihilfe gewährt und der Zahlungsantrag abgewiesen worden.

Der mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag könne zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen innerhalb der Behaltefrist nicht herangezogen werden, da die Rückwirkung nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Art. 62 VO (EU) 2021/2116 darstellen würde und eine Gewährung der Beihilfe unrechtmäßig wäre. Die rückwirkende Verschmelzung mit Stichtag 31.10.2024 wäre aber gar nicht geeignet, eine Wirkung auf den bereits am 30.07.2024 eingereichten Zahlungsantrag zu entfalten, weshalb die Abweisung des Zahlungsantrags rechtmäßig ergangen sei.Der mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag könne zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen innerhalb der Behaltefrist nicht herangezogen werden, da die Rückwirkung nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 62, VO (EU) 2021/2116 darstellen würde und eine Gewährung der Beihilfe unrechtmäßig wäre. Die rückwirkende Verschmelzung mit Stichtag 31.10.2024 wäre aber gar nicht geeignet, eine Wirkung auf den bereits am 30.07.2024 eingereichten Zahlungsantrag zu entfalten, weshalb die Abweisung des Zahlungsantrags rechtmäßig ergangen sei.

10. Am 27.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin unter anderem drei Rechnungen über Weinverkauf als Beleg für ihre Vermarktungstätigkeit im Jahr 2024 vorlegte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage weiterer Rechnungen gewährt.

11. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026 führte die AMA aus, dass die vorgelegten Verkaufsrechnungen Wein-Altbestand der Jahrgänge 2016 bis 2021 betreffen würden, die in Barrique oder Eichenholzfässern gelagert bzw. in Flaschen abgefüllt worden seien. Mangels Weinproduktion sei die Neuanschaffung von Lagertanks aus Metall nicht zu rechtfertigen.

12. Am 10.04.2026 legte die Beschwerdeführerin weitere Rechnungen über ihren Weinverkauf im Jahr 2024 vor.

13. Zu diesen zum Parteiengehör übermittelten Rechnungen der Beschwerdeführerin führte die AMA in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2026 aus, dass ausschließlich Rechnungen vorgelegt worden seien, die eine interne Verrechnung von der Mutter- an das Tochterunternehmen belege, was keine Vermarktungstätigkeit sei. Abgesehen davon würden die Investitionsgegenstände - Weinlagertank ausgenommen - ausschließlich für die Produktion von Wein benötigt werden. Rechnungen, die einen Verkauf von bereits produziertem und gelagertem Wein belegen, seien nicht geeignet, die Erfüllung der Behalteverpflichtung von zur Produktion erforderlichen Investitionsgegenständen nachzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.08.2023 reichte die Wein produzierende und vermarktende Beschwerdeführerin einen Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen und Lagertanks ein.

1.2. Am 01.01.2024 verpachtete die Beschwerdeführerin ihre Weingartenflächen an die XXXX , welche zu diesem Stichtag die einzige und 100%ige Tochter der Beschwerdeführerin war. Die wirtschaftlichen Eigentümer beider Gesellschaften waren ident. Diese Tochtergesellschaft bewirtschaftete im Jahr 2024 Flächen im Ausmaß von 79,04 ha. Die Beschwerdeführerin plante, die neuen Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen und Lagertanks ausschließlich dieser 100%igen Tochtergesellschaft zu überlassen, wobei sowohl die Kosten für diese Neuanschaffungen als auch der damit zu erzielende Ertrag letztlich die Beschwerdeführerin als 100%ige Gesellschafterin treffen sollte.1.2. Am 01.01.2024 verpachtete die Beschwerdeführerin ihre Weingartenflächen an die römisch 40 , welche zu diesem Stichtag die einzige und 100%ige Tochter der Beschwerdeführerin war. Die wirtschaftlichen Eigentümer beider Gesellschaften waren ident. Diese Tochtergesellschaft bewirtschaftete im Jahr 2024 Flächen im Ausmaß von 79,04 ha. Die Beschwerdeführerin plante, die neuen Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen und Lagertanks ausschließlich dieser 100%igen Tochtergesellschaft zu überlassen, wobei sowohl die Kosten für diese Neuanschaffungen als auch der damit zu erzielende Ertrag letztlich die Beschwerdeführerin als 100%ige Gesellschafterin treffen sollte.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 01.01.2024 ihre bis dahin erfolgte Weinproduktion aufgegeben und somit keinen Wein produziert, sie hat aber ihren Lagerbestand an Wein weiterhin vermarktet.

1.4. Mit Bescheid vom 03.07.2024 genehmigte die AMA einen maximalen Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 104.459,42 auf der Grundlage einer fachspezifischen Beurteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 20.06.2024, GZ 2024-0.454.549, wonach die beantragten Investitionen nicht überdimensioniert und somit plausibel und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin entsprechend erscheinen. Für den Fördergegenstand Lagertanks wurden die maximal förderbaren Netto-Kosten in Höhe von EUR 150.000,- anerkannt und ein Fördersatz von 25 % angewandt.

1.5. Am 31.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Zahlungsantrag Gärsteuerung, Sortierung, Weinpresse, Lagertank.

1.6. Am 07.07.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge die XXXX durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit der Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß §§ 96ff GmbHG verschmolzen wurde. Unter Punkt „Viertens“ wurde als Stichtag für die Verschmelzung der 31.10.2024 bestimmt. Im Firmenbuch ist die Löschung der XXXX unter der Eintragungsnummer 7 mit Anführung des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2025 und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 ersichtlich. 1.6. Am 07.07.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge die römisch 40 durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit der Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß Paragraphen 96 f, f, GmbHG verschmolzen wurde. Unter Punkt „Viertens“ wurde als Stichtag für die Verschmelzung der 31.10.2024 bestimmt. Im Firmenbuch ist die Löschung der römisch 40 unter der Eintragungsnummer 7 mit Anführung des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2025 und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Pkt. 1.1., 1.4., 1.5. und 1.6. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.

Die Feststellung in Pkt. 1.2. ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung in Pkt. 1.3. ergibt sich aus Folgendem:

In und nach der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Rechnungen über Weinverkäufe im Jahr 2024, darunter auch – und nicht nur wie von der AMA behauptet ausschließlich – an ihre Tochtergesellschaft, vor. Wenn die AMA vermeint, dies stelle nur eine interne Verrechnung und keine Vermarktung dar, so ist ihr ihre eigene Argumentation entgegenzuhalten, wonach bei der Antragstellung strikt zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu trennen ist, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Gleiches muss aber auch für den Verkauf von einer juristischen Person an eine andere gelten und kann daher keine interne Verrechnung, sondern, vergleichbar mit dem Verkauf an einen Zwischenhändler, nur Vermarktung sein.

In ihrer Beschwerde vermeinte die Beschwerdeführerin auch, nur mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 immer Wein produziert und vermarktet zu haben. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.2.3. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:

„Artikel 58

Interventionskategorien im Weinsektor

(1) Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a) […]

b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;

[…]“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd BGBl. römisch eins Nr. 77/2022:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

[…]

(3) Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 […](3) Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 […]

3. werden für den Sektor Wein in Form von

[…]

b) Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,

[…]

angeboten.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl römisch zwei Nr. 409/2022:

„Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

§ 101. (1) […]Paragraph 101, (1) […]

(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.

[…]

3. Abschnitt

Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

§ 213. (1) Als Förderwerber kommen in BetrachtParagraph 213, (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

1. natürliche Personen,

2. eingetragene Personengesellschaften,

3. juristische Personen und

4. Personenvereinigungen,

die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten. die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.(2) Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.

[…]

Fördergegenstände

§ 214. (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.Paragraph 214, (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.

(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese

1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt, oder1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt, oder

2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden.2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden.

[…]

Fördergegenstand Lagertanks

§ 222. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:Paragraph 222, (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:

1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,

2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.

[…]

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.

[…]

Ausmaß der Förderung

§ 225. (1) Der Fördersatz beträgtParagraph 225, (1) Der Fördersatz beträgt

1. 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222,1. 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraphen 219 und 222,

[…]“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch § 6c MOG 2021 und die GSP-AV. 3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Gemäß Artikel 58, Absatz eins, VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch Paragraph 6 c, MOG 2021 und die GSP-AV.

Wie insbesondere § 6c Abs. 3 Z. 3 lit. b MOG 2021 zu entnehmen ist, sind sektorale Fördermaßnahmen für den Sektor Wein in Form von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen anzubieten. Ausführend dazu legt § 213 GSP-AV fest, wer aller als potentieller Förderwerber in Betracht kommt. Es sind dies natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten. Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für bestimmte Fördergegenstände zur Antragstellung berechtigt.Wie insbesondere Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, MOG 2021 zu entnehmen ist, sind sektorale Fördermaßnahmen für den Sektor Wein in Form von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen anzubieten. Ausführend dazu legt Paragraph 213, GSP-AV fest, wer aller als potentieller Förderwerber in Betracht kommt. Es sind dies natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten. Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für bestimmte Fördergegenstände zur Antragstellung berechtigt.

3.2.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.01.2024 und zumindest bis zum Zahlungsantragszeitpunkt am 31.07.2024 keinen Wein erzeugt, sondern nur ihren Lagerbestand vermarktet hat. Gemäß § 214 Abs 1 GSP-AV hat aber der Förderwerber durch die Auswahl geeigneter Investitionen und deren widmungsgemäßer Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung seines Weinbaubetriebs zu sorgen. Die Fördergegenstände Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sowie Weinpressen sind ausschließlich zur Weinproduktion erforderlich, während Lagertanks auch für einen Wein vermarktenden Betrieb eine sinnvolle Investition darstellen.3.2.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.01.2024 und zumindest bis zum Zahlungsantragszeitpunkt am 31.07.2024 keinen Wein erzeugt, sondern nur ihren Lagerbestand vermarktet hat. Gemäß Paragraph 214, Absatz eins, GSP-AV hat aber der Förderwerber durch die Auswahl geeigneter Investitionen und deren widmungsgemäßer Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung seines Weinbaubetriebs zu sorgen. Die Fördergegenstände Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sowie Weinpressen sind ausschließlich zur Weinproduktion erforderlich, während Lagertanks auch für einen Wein vermarktenden Betrieb eine sinnvolle Investition darstellen.

Hinsichtlich der für einen Wein produzierenden Betrieb erforderlichen Investitionen ist der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Behörde zu folgen, dass die Fördervoraussetzungen bei jener juristischen Person, die als Förderwerber auftritt, nicht vorliegen. Eine gesamthafte Betrachtung beider juristischer Personen ist im gegenständlichen Zusammenhang aus förderrechtlicher Sicht unzulässig, auch wenn es sich um ein Mutter- und ein 100% Tochterunternehmen und somit um verbundene Unternehmen handelt.

Die Beschwerdeführerin kommt bezüglich dieser Fördergegenstände nicht als zulässiger Förderwerber gemäß § 213 GSP-AV in Betracht. Die Ausnahmeregelung des § 213 Abs. 2 GSP-AV besteht ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten sind. Unter einem Maschinenring zu verstehen ist eine Vereinigung, in der sich landwirtschaftliche Betriebe zusammenschließen, um Land- und Forstmaschinen gemeinsam zu nutzen sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte bei Überkapazitäten zu vermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde der gesamte Weinbaubetrieb aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb XXXX , BNr. XXXX , übertragen. Die Antragstellung wurde jedoch vom Betrieb XXXX , BNr. XXXX , vorgenommen, um den Weinbaubetrieb hinsichtlich der Aufgaben der Liegenschafts- und Assetverwaltung, somit auch hinsichtlich der Antragabwicklung zu entlasten. Es besteht somit nicht die Absicht einer gemeinschaftlichen Nutzung von Maschinen, da von der antragstellenden Beschwerdeführerin selbst ab dem 01.01.2024 keine Erzeugung von Wein vorgenommen wird. Der Behörde ist daher recht zu geben, dass die beschriebene Konstellation keinen Anwendungsfall des § 213 Abs. 2 GSP-AV darstellt.Die Beschwerdeführerin kommt bezüglich dieser Fördergegenstände nicht als zulässiger Förderwerber gemäß Paragraph 213, GSP-AV in Betracht. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV besteht ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten sind. Unter einem Maschinenring zu verstehen ist eine Vereinigung, in der sich landwirtschaftliche Betriebe zusammenschließen, um Land- und Forstmaschinen gemeinsam zu nutzen sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte bei Überkapazitäten zu vermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde der gesamte Weinbaubetrieb aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , übertragen. Die Antragstellung wurde jedoch vom Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , vorgenommen, um den Weinbaubetrieb hinsichtlich der Aufgaben der Liegenschafts- und Assetverwaltung, somit auch hinsichtlich der Antragabwicklung zu entlasten. Es besteht somit nicht die Absicht einer gemeinschaftlichen Nutzung von Maschinen, da von der antragstellenden Beschwerdeführerin selbst ab dem 01.01.2024 keine Erzeugung von Wein vorgenommen wird. Der Behörde ist daher recht zu geben, dass die beschriebene Konstellation keinen Anwendungsfall des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV darstellt.

3.2.3. Die rückwirkende Verschmelzung der beiden Gesellschaften wurde in erster Linie vorgenommen, um die Förderfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachhinein herzustellen. Der AMA ist auch dahingehend zu folgen, dass wie in ihrer Aufbereitung ausgeführt eine rückwirkende Verschmelzung mit Stichtag 31.10.2024 nicht geeignet ist, eine Wirkung auf die Förderfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Stellung des Zahlungsantrags zu entfalten.

Abgesehen davon wird im Verschmelzungsvertrag auf §§ 96ff GmbHG hingewiesen, nach denen die Verschmelzung erfolgte. Gemäß § 96 Abs. 3 GmbHG ist auch § 225a AktG sinngemäß anzuwenden. In dessen Absatz 3 werden die Rechtswirkungen der Verschmelzung geregelt. Aus § 225a Abs. 3 Ziffer 2 ergibt sich, dass erst mit der Eintragung in das Firmenbuch die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. Es ist auch kein Liquidationsverfahren durchzuführen (Schörghofer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 225a Rz 9ff). Gemäß § 1 Abs. 2 FBG werden auch nur Tatsachen eingetragen. Wie aus der Eintragungsnummer 7 des Firmenbuchs ersichtlich ist, wird die übertragende XXXX aufgrund eines Verschmelzungsvertrags und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 gelöscht und hört somit auch erst mit diesem Tag tatsächlich zu existieren auf. Einer Rückwirkung des Verschmelzungsvertrags stehen daher entgegen der Annahme der AMA und den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen.Abgesehen davon wird im Verschmelzungsvertrag auf Paragraphen 96 f, f, GmbHG hingewiesen, nach denen die Verschmelzung erfolgte. Gemäß Paragraph 96, Absatz 3, GmbHG ist auch Paragraph 225 a, AktG sinngemäß anzuwenden. In dessen Absatz 3 werden die Rechtswirkungen der Verschmelzung geregelt. Aus Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2 ergibt sich, dass erst mit der Eintragung in das Firmenbuch die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. Es ist auch kein Liquidationsverfahren durchzuführen (Schörghofer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 Paragraph 225 a, Rz 9ff). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FBG werden auch nur Tatsachen eingetragen. Wie aus der Eintragungsnummer 7 des Firmenbuchs ersichtlich ist, wird die übertragende römisch 40 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 gelöscht und hört somit auch erst mit diesem Tag tatsächlich zu existieren auf. Einer Rückwirkung des Verschmelzungsvertrags stehen daher entgegen der Annahme der AMA und den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen.

3.2.4. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin ihre Vermarktung hingegen nicht eingestellt, sodass sie hinsichtlich des Fördergegenstandes Lagertanks die Fördervoraussetzung des vermarktenden Weinbaubetriebs bei Stellung des Zahlungsantrags erfüllt. An der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin hat sich auch durch die tatsächliche Verschmelzung am 07.07.2025 nichts geändert. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der belangten Behörde muss die Verhältnismäßigkeit dieser Investition angesichts der nach wie vor gültigen Beurteilung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 20.06.2024 nicht nochmals überprüft werden.

Dem Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass für den Fördergegenstand Lagertanks gemäß § 222 Abs 3 GSP-AV die maximal förderfähige Investitionssumme in Höhe von EUR 150.000 anerkannt wurde und somit unter Anwendung des Fördersatzes gemäß § 225 Abs 1 GSP-AV eine Förderung in Höhe von EUR 37.500 genehmigt worden ist. Es sind von der belangten Behörde keine Gründe vorgebracht worden oder ersichtlich, wonach für diese Teilleistung ein Auszahlungsbetrag weniger als 80 % oder gar weniger als 60 % zu ermitteln wäre, weshalb auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angesprochene Verwaltungssanktion des § 101 Abs 3 GSP-AV ausscheidet. Dem Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass für den Fördergegenstand Lagertanks gemäß Paragraph 222, Absatz 3, GSP-AV die maximal förderfähige Investitionssumme in Höhe von EUR 150.000 anerkannt wurde und somit unter Anwendung des Fördersatzes gemäß Paragraph 225, Absatz eins, GSP-AV eine Förderung in Höhe von EUR 37.500 genehmigt worden ist. Es sind von der belangten Behörde keine Gründe vorgebracht worden oder ersichtlich, wonach für diese Teilleistung ein Auszahlungsbetrag weniger als 80 % oder gar weniger als 60 % zu ermitteln wäre, weshalb auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angesprochene Verwaltungssanktion des Paragraph 101, Absatz 3, GSP-AV ausscheidet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Berechnung Fördermaßnahmen Förderung Förderungswürdigkeit Fördervergabe GAP-Strategieplan Investitionsbeihilfe mündliche Verhandlung Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2337313.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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