TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 G315 2309287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G315 2309287-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des Bescheides auf §§ 67 und 70 FPG sowie § 18 Abs. 5 BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des Bescheides auf Paragraphen 67 und 70 FPG sowie Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Leoben), vom 26.02.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Leoben), vom 26.02.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in Deutschland neunmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, dies mitunter wegen Betruges, zuletzt im Jahr 2024. Im selben Jahr sei er nach Österreich eingereist, wobei nunmehr der begründete Verdacht bestehe, dass der Einreisezweck wiederkehrende Tathandlungen als Mitglied einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installtaions- und Monteurarbeiten“ war. In diesem Zuammenhang sei nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB sowie nach § 278 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden. Er weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf sich sein Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften, die Begehung von Betrugsdelikten sei seine Haupteinkunftsquelle und seine finanzielle Situation preklär. Es sei von massiver Wiederholungsgefahr auszugehen, eine Änderung des Gefährdungspotentiales nicht absehbar und ein Rückfall bei nächstbietender Gelegenheit zu erwarten. Insgesamt liege eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG vor. In Österreich sei er beruflich, sozial und familiär nicht verankert und überwiege sohin das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Aufgrund der „niederschwelligen Rolle“ des BF innerhalb der kriminellen Organisation könne mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot das Auslagen gefunden werden.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in Deutschland neunmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, dies mitunter wegen Betruges, zuletzt im Jahr 2024. Im selben Jahr sei er nach Österreich eingereist, wobei nunmehr der begründete Verdacht bestehe, dass der Einreisezweck wiederkehrende Tathandlungen als Mitglied einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installtaions- und Monteurarbeiten“ war. In diesem Zuammenhang sei nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB sowie nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden. Er weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf sich sein Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften, die Begehung von Betrugsdelikten sei seine Haupteinkunftsquelle und seine finanzielle Situation preklär. Es sei von massiver Wiederholungsgefahr auszugehen, eine Änderung des Gefährdungspotentiales nicht absehbar und ein Rückfall bei nächstbietender Gelegenheit zu erwarten. Insgesamt liege eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG vor. In Österreich sei er beruflich, sozial und familiär nicht verankert und überwiege sohin das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Aufgrund der „niederschwelligen Rolle“ des BF innerhalb der kriminellen Organisation könne mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot das Auslagen gefunden werden.

Der Bescheid wurde dem BF am 28.02.2025 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.03.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail eingelangt – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu dessen Gültigkeitsdauer maßgeblich zu reduzieren, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Es wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 2024 für zwei Monate nach Österreich eingereist sei, hier regulär in einem Unternehmen angestellt worden sei und die ensprechende Tätigkeit ordnungsgemäß und in gutem Glauben ausgeübt habe. Anfang 2025 sei er in Deutschland festgenommen, nach Österreich überstellt, in Untersuchungshaft genommen und wegen gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146 und 148 StGB) sowie der Beteiligung an einer kriminellen „Organisation“ (§ 278 Abs. 1 StGB) angeklagt worden. Tätsächlich sei er jedoch nicht Täter, sondern selbst Opfer eines betrügerischen Netwerkes geworden, von dessen kriminellen Machenschaften er in Unkenntnis gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich weitestgehend auf bloße Verdachtsmomente und laufende strafrechtliche Ermittlungen, ohne dass eine Verurteilung vorliege. In Deutschland sei er beruflich tätig gewesen und habe eine Umschulung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizugs- und Klimatechnik absolviert. Dort sei er zwar neunmal rechtskräftig verurteilt worden, jedoch nie inhaftiert gewesen. Das Aufenthaltsverbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Berufsleben des in Österreich sozial verankerten BF dar.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 2024 für zwei Monate nach Österreich eingereist sei, hier regulär in einem Unternehmen angestellt worden sei und die ensprechende Tätigkeit ordnungsgemäß und in gutem Glauben ausgeübt habe. Anfang 2025 sei er in Deutschland festgenommen, nach Österreich überstellt, in Untersuchungshaft genommen und wegen gewerbsmäßigen Betruges (Paragraphen 146 und 148 StGB) sowie der Beteiligung an einer kriminellen „Organisation“ (Paragraph 278, Absatz eins, StGB) angeklagt worden. Tätsächlich sei er jedoch nicht Täter, sondern selbst Opfer eines betrügerischen Netwerkes geworden, von dessen kriminellen Machenschaften er in Unkenntnis gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich weitestgehend auf bloße Verdachtsmomente und laufende strafrechtliche Ermittlungen, ohne dass eine Verurteilung vorliege. In Deutschland sei er beruflich tätig gewesen und habe eine Umschulung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizugs- und Klimatechnik absolviert. Dort sei er zwar neunmal rechtskräftig verurteilt worden, jedoch nie inhaftiert gewesen. Das Aufenthaltsverbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Berufsleben des in Österreich sozial verankerten BF dar.

3. Die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2025 – eingelangt am 17.03.2025 – vorgelegt. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung samt der Einvernahme eines genannten Gruppeninspektors durchzuführen. Des Weiteren wurden die IFA-Zahlen zu mutmaßlichen Komplizen mitgeteilt.

4. Nach entsprechender Anfrage, teilte das zuständige Strafgericht am 18.03.2025 mit, dass die Hauptverhandlung abberaumt werden musste und ein neuer Termin noch nicht feststeht. Die zuständige Justizanstalt teilte mit, dass der BF sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Nach erneuter Anfrage wurde am 22.04.2025 der zeitnahe Termin der Hauptverhandlung mitgeteilt. Am XXXX 2025 teilte die belangte Behörde die gegen den BF ergangene Verurteilung mit.4. Nach entsprechender Anfrage, teilte das zuständige Strafgericht am 18.03.2025 mit, dass die Hauptverhandlung abberaumt werden musste und ein neuer Termin noch nicht feststeht. Die zuständige Justizanstalt teilte mit, dass der BF sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Nach erneuter Anfrage wurde am 22.04.2025 der zeitnahe Termin der Hauptverhandlung mitgeteilt. Am römisch 40 2025 teilte die belangte Behörde die gegen den BF ergangene Verurteilung mit.

5. Mit Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom XXXX 2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Ausreise nach vorläufiger Einschätzung nicht erkannt werden kann. Er wurde eingeladen hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben sowie weiteres Vorbringen zu erstatten und dieses entsprechend zu belegen, um seine Beschwerde zu substantiieren.5. Mit Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom römisch 40 2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Ausreise nach vorläufiger Einschätzung nicht erkannt werden kann. Er wurde eingeladen hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben sowie weiteres Vorbringen zu erstatten und dieses entsprechend zu belegen, um seine Beschwerde zu substantiieren.

Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein, mit 06.05.2025 legte die Rechtsvertretung des BF ihre Vollmacht zurück.

6. Am 05.05.2025 wurde durch die belangte Behörde ein Bericht der Kronen Zeitung vorgelegt. Am 03. und 04.06.2025 wurde das gegen den BF ergangene Strafurteil samt Mitteilung betreffend dessen Rechtskraft in Vorlage gebracht.

7. Mit Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof vom 02.06.2026 – eingelangt am selben Tag – wurde durch die belangte Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht. Es wurde beantragte der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Entscheidung eine Frist setzten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Marokko) geboren. Er spricht Deutsch.1.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Marokko) geboren. Er spricht Deutsch.

1.1.2. Der BF lebt in Deutschland wo er die Schule abschloss und Berufsausbildungen zum Verkäufer sowie Rangierbegleiter/Arbeitszugführer absolvierte (vgl. Stellungnahme 07.01.2025, AS 467).1.1.2. Der BF lebt in Deutschland wo er die Schule abschloss und Berufsausbildungen zum Verkäufer sowie Rangierbegleiter/Arbeitszugführer absolvierte vergleiche Stellungnahme 07.01.2025, AS 467).

1.1.3. Im Jahr 2022 begann er in Deutschland eine zweijährige Umschulung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (vgl. Ausbildungszusage aus 2022, AS 461), welche Anfang des Jahres 2025 noch nicht abgeschlossen, sondern wegen psychischer Probleme unterbrochen war (vgl. Stellungnahme 07.01.2025, AS 467). Für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 wurde dem BF in Deutschland Bürgergeld in Höhe von rund EUR 1.180,00 bewilligt (vgl. Bescheid Jobcenter, AS 47). 1.1.3. Im Jahr 2022 begann er in Deutschland eine zweijährige Umschulung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vergleiche Ausbildungszusage aus 2022, AS 461), welche Anfang des Jahres 2025 noch nicht abgeschlossen, sondern wegen psychischer Probleme unterbrochen war vergleiche Stellungnahme 07.01.2025, AS 467). Für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 wurde dem BF in Deutschland Bürgergeld in Höhe von rund EUR 1.180,00 bewilligt vergleiche Bescheid Jobcenter, AS 47).

1.1.4. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Bindungen, jedoch Freunde (vgl. Stellungnahme 07.01.2025, AS 467).1.1.4. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Bindungen, jedoch Freunde vergleiche Stellungnahme 07.01.2025, AS 467).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:

1.2.1. Der BF war in Österreich – abseits seiner Meldungen in Justizanstalten – nie mit Wohnsitz oder zur Sozialversicherung gemeldet (vgl. ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 02.06.2026, ZMR Auszug zuletzt eingesehen am 1.7.2026).1.2.1. Der BF war in Österreich – abseits seiner Meldungen in Justizanstalten – nie mit Wohnsitz oder zur Sozialversicherung gemeldet vergleiche ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 02.06.2026, ZMR Auszug zuletzt eingesehen am 1.7.2026).

1.2.2. Im XXXX und XXXX 2024 hielt sich der BF in Österreich auf, um hier unangemeldet als Mitarbeiter von Scheinunternehmen für Schlüssel- und Installationsleistungen Betrugshandlungen zu begehen.1.2.2. Im römisch 40 und römisch 40 2024 hielt sich der BF in Österreich auf, um hier unangemeldet als Mitarbeiter von Scheinunternehmen für Schlüssel- und Installationsleistungen Betrugshandlungen zu begehen.

1.2.3. Am XXXX 2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer Verkehrskontrolle unterzogen und nach dem KFG zur Anzeige gebracht, da er das Fahrzeug eines Bekannten lenkte, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und keine Haftpflichtversicherung bestand (vgl. Anzeige LPD 10.12.2024, AS 445ff).1.2.3. Am römisch 40 2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer Verkehrskontrolle unterzogen und nach dem KFG zur Anzeige gebracht, da er das Fahrzeug eines Bekannten lenkte, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und keine Haftpflichtversicherung bestand vergleiche Anzeige LPD 10.12.2024, AS 445ff).

1.2.4. Im XXXX 2024 hielt sich der BF für etwa eine Woche im Bundesgebiet auf (vgl. Stellungnahme 07.01.2025, AS 467 iVm Tagesdokumentation LPD, AS 21).1.2.4. Im römisch 40 2024 hielt sich der BF für etwa eine Woche im Bundesgebiet auf vergleiche Stellungnahme 07.01.2025, AS 467 in Verbindung mit Tagesdokumentation LPD, AS 21).

1.2.5. Der BF wurde am XXXX 2025 in Deutschland festgenommen, am XXXX 2025 nach Österreich ausgeliefert und befand sich hier von XXXX 2025 bis XXXX 2025 in Untersuchungshaft (vgl. Vorhaft laut Strafurteil 2025, OZ 9 iVm ZMR-Auszug 02.06.2025 iVm Verständigung LG, AS 57 iVm Konstatierung in Bescheid, AS 69 iVm Beschwerde, AS 98).1.2.5. Der BF wurde am römisch 40 2025 in Deutschland festgenommen, am römisch 40 2025 nach Österreich ausgeliefert und befand sich hier von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 in Untersuchungshaft vergleiche Vorhaft laut Strafurteil 2025, OZ 9 in Verbindung mit ZMR-Auszug 02.06.2025 in Verbindung mit Verständigung LG, AS 57 in Verbindung mit Konstatierung in Bescheid, AS 69 in Verbindung mit Beschwerde, AS 98).

1.2.6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 02.06.2026):1.2.6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf vergleiche Strafregisterauszug vom 02.06.2026):

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2025 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Monteur von Schlüssel- und Installationsleistungs-Scheinunternehmen zumindest im XXXX und XXXX 2024 in mehreren Orten,Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Monteur von Schlüssel- und Installationsleistungs-Scheinunternehmen zumindest im römisch 40 und römisch 40 2024 in mehreren Orten,

A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, insbesondere mit M.R., K.J. und K.H. jeweils als Inhaber eines namensgleichen Unternehmens bzw. Zulassungsbesitzer des für die Tatbegehung verwendeten Fahrzeuges gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Leistungsfähigkeit und -willigkeit, durch die Vorgabe, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen Schlüssel- bzw. Installateurnotdienstes zu sein und dementsprechend das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, zu Handlungen, nämlich zur Auftragserteilung und im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Material sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöhten, teils auf nicht erbrachten oder nicht notwendigen Leistungen beruhenden Rechnungsbeträgen, wodurch den Opfern ein insgesamt EUR 5.000,00 übersteigender Schaden entstand bzw. entstanden wäre,A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, insbesondere mit M.R., K.J. und K.H. jeweils als Inhaber eines namensgleichen Unternehmens bzw. Zulassungsbesitzer des für die Tatbegehung verwendeten Fahrzeuges gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Leistungsfähigkeit und -willigkeit, durch die Vorgabe, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen Schlüssel- bzw. Installateurnotdienstes zu sein und dementsprechend das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, zu Handlungen, nämlich zur Auftragserteilung und im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Material sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöhten, teils auf nicht erbrachten oder nicht notwendigen Leistungen beruhenden Rechnungsbeträgen, wodurch den Opfern ein insgesamt EUR 5.000,00 übersteigender Schaden entstand bzw. entstanden wäre,

I. verleitete,römisch eins. verleitete,

1. am XXXX 2024 J.G. beauftragt mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür zur Bezahlung von EUR 762,00, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 600,00 entstand;1. am römisch 40 2024 J.G. beauftragt mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür zur Bezahlung von EUR 762,00, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 600,00 entstand;

2. am XXXX .2024 M.B. beauftragt mit einer Türöffnung, wobei er erfolglos versuchte, die Tür gewaltsam zu öffnen, zur Bezahlung von EUR 400,00, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;2. am römisch 40 .2024 M.B. beauftragt mit einer Türöffnung, wobei er erfolglos versuchte, die Tür gewaltsam zu öffnen, zur Bezahlung von EUR 400,00, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;

3. am XXXX .2024 D.F. beauftragt mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür, wobei er diese gewaltsam durch Abschlagen des Türknaufs öffnete, zur Bezahlung von EUR 658,77, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 500,00 entstand;3. am römisch 40 .2024 D.F. beauftragt mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür, wobei er diese gewaltsam durch Abschlagen des Türknaufs öffnete, zur Bezahlung von EUR 658,77, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 500,00 entstand;

4. am XXXX .2024 G.S. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür, wobei ein provisorischer Zylindertausch vorgenommen wurde, zur Bezahlung von EUR 669,98, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 350,00 entstand;4. am römisch 40 .2024 G.S. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür, wobei ein provisorischer Zylindertausch vorgenommen wurde, zur Bezahlung von EUR 669,98, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 350,00 entstand;

5. am XXXX .2024 M.H. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, obwohl er die Tür nicht öffnen konnte, zur Bezahlung von EUR 579,99, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;5. am römisch 40 .2024 M.H. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, obwohl er die Tür nicht öffnen konnte, zur Bezahlung von EUR 579,99, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;

6. am XXXX .2024 V.D. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er diese gewaltsam durch Abschlagen des Türknaufs öffnete, zur Bezahlung von EUR 350,00, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;6. am römisch 40 .2024 römisch fünf.D. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er diese gewaltsam durch Abschlagen des Türknaufs öffnete, zur Bezahlung von EUR 350,00, wodurch dieser ein Schaden zumindest in dieser Höhe entstand;

7. am XXXX .2024 C.H. beauftragt mit der Behebung einer Küchenabflussrohrverstopfung, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund EUR 600,00 veranschlagte, zur Bezahlung von EUR 1.631,83, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 1.000 entstand;7. am römisch 40 .2024 C.H. beauftragt mit der Behebung einer Küchenabflussrohrverstopfung, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund EUR 600,00 veranschlagte, zur Bezahlung von EUR 1.631,83, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 1.000 entstand;

8. am XXXX .2024 A.H. beauftragt mit der Reinigung von deren Dachrinne, wobei er die Leistung nicht erbracht hat und überdies vorgab, ein Mitarbeiter des von ihr beauftragten Unternehmens D.-Kanalservice zu sein, zur Bezahlung von EUR 300, wodurch diese in dieser Höhe geschädigt wurde;8. am römisch 40 .2024 A.H. beauftragt mit der Reinigung von deren Dachrinne, wobei er die Leistung nicht erbracht hat und überdies vorgab, ein Mitarbeiter des von ihr beauftragten Unternehmens D.-Kanalservice zu sein, zur Bezahlung von EUR 300, wodurch diese in dieser Höhe geschädigt wurde;

9. am XXXX .2024 F.B. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er die Sicherheitstür gewaltsam mit einer Trennscheibe öffnete und keinen Neuzylinder verbaute, zur Bezahlung von EUR 1.007,96, wodurch diesem ein Schaden in dieser Höhe entstand;9. am römisch 40 .2024 F.B. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er die Sicherheitstür gewaltsam mit einer Trennscheibe öffnete und keinen Neuzylinder verbaute, zur Bezahlung von EUR 1.007,96, wodurch diesem ein Schaden in dieser Höhe entstand;

II. zu verleiten versuchte, und zwarrömisch zwei. zu verleiten versuchte, und zwar

1. am XXXX .2024 M.R. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, zur Bezahlung von EUR 600,00, wodurch dieser ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre;1. am römisch 40 .2024 M.R. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, zur Bezahlung von EUR 600,00, wodurch dieser ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre;

2. im Zuge der unter Punkt A.I.8.) beschriebenen Tathandlung zur Bezahlung von weiteren EUR 80,00, wodurch A.H. ein weiterer Schaden in dieser Höhe entstanden wäre;

B. durch die unter A.) beschriebenen Tathandlungen sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den dort angeführten Scheinunternehmen, sohin an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligte.

Als mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die Teilschadengutmachung (der BF übergab im Rahmen der Hauptverhandlung jeweils EUR 300,00 an zwei Privatbeteiligte), als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Vorstrafenvorbelastung, die mehrfache Qualifikation und die Faktenmehrheit innerhalb Subsumtionseinheit.

1.3. Zu Verurteilungen des BF in Deutschland:

Der BF wurde in Deutschland neunmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug 25.02.2025, AS 484ff):Der BF wurde in Deutschland neunmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug 25.02.2025, AS 484ff):

1.3.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2010 wurde der BF wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1 und 230 Abs. 1 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2010 – zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 verurteilt.1.3.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010 wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraphen 223, Absatz eins und 230 Absatz eins, StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2010 – zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 verurteilt.

1.3.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2015 wurde der BF wegen Beleidigung nach §§ 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2015 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.1.3.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015 wurde der BF wegen Beleidigung nach Paragraphen 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2015 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.

1.3.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2017 wurde der BF wegen Erschleichens von Leistungen nach §§ 248a und 265a Abs. 1 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2017 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.1.3.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der BF wegen Erschleichens von Leistungen nach Paragraphen 248 a und 265 a Absatz eins, StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2017 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.

1.3.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2017 wurde der BF wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1 und 230 Abs. 1 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2017 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.1.3.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraphen 223, Absatz eins und 230 Absatz eins, StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2017 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.

1.3.5. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2018 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.1.3.5. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach Paragraph 201, Absatz eins, Nr. 1 und 2 StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2018 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.

1.3.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF wegen Beleidigung nach §§ 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2020 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt.1.3.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen Beleidigung nach Paragraphen 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2020 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt.

1.3.7. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde der BF wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbotes nach § 44 StGB und §21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2021 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,00 verurteilt.1.3.7. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der BF wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbotes nach Paragraph 44, StGB und §21 Absatz eins, Nr. 1, Absatz 2, Nr. 1 StVG – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2021 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,00 verurteilt.

1.3.8. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde der BF wegen Beleidigung nach §§ 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2023 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 verurteilt.1.3.8. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde der BF wegen Beleidigung nach Paragraphen 185 und 194 StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2023 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 verurteilt.

1.3.9. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1 und 230 Abs. 1 StGB – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2023 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350,00 verurteilt.1.3.9. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraphen 223, Absatz eins und 230 Absatz eins, StGB – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2023 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350,00 verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln.

2.2.1 Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Lichtbild seines deutschen Reisepasses (AS 455). Von den Sprachkenntnissen war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.

2.2.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF und dessen Zweck im Jahr 2024 basiert auf dem festgestellten strafrechtlichem Fehlverhalten. Auch in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass er im Jahr 2024 nach Österreich eingereist und hier zwei Monate lang aufhältig gewesen sei (AS 98). Das Beschwerdevorbringen, wonach er in Österreich regulär in einem Unternehmen eingestellt, gutgläubig seiner Tätigkeit nachgegangen und Opfer krimineller Strukturen geworden sei (AS 98), ist angesichts der erfolgten Verurteilung als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinsichtlich einer allfälligen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der begründete Verdacht bestehe, der BF sei bereits vor XXXX 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist (AS 70), bieten die vorliegenden Akten kein hinreichendes Substrat.Die Feststellung zum Aufenthalt des BF und dessen Zweck im Jahr 2024 basiert auf dem festgestellten strafrechtlichem Fehlverhalten. Auch in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass er im Jahr 2024 nach Österreich eingereist und hier zwei Monate lang aufhältig gewesen sei (AS 98). Das Beschwerdevorbringen, wonach er in Österreich regulär in einem Unternehmen eingestellt, gutgläubig seiner Tätigkeit nachgegangen und Opfer krimineller Strukturen geworden sei (AS 98), ist angesichts der erfolgten Verurteilung als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinsichtlich einer allfälligen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der begründete Verdacht bestehe, der BF sei bereits vor römisch 40 2024 zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist (AS 70), bieten die vorliegenden Akten kein hinreichendes Substrat.

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Österreich basieren auf der eingeholten Strafregisterauskunft und der vorliegenden Urteilsausfertigung (etwa OZ 9). Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt wird bereits in anonymisierter Fassung wiedergegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorab ist auszuführen, dass der eingelangte Fristsetzungsantrag bzw. das Fristsetzungsverfahren zu keinem Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof führt, sondern lediglich zur Setzung von Fristen durch diesen.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer  unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Die belangte Behörde zieht im angefochtenen Bescheid den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heran. Dem wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten und liegen gegenständlich keine Hinweise für die Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes vor. Die belangte Behörde zieht im angefochtenen Bescheid den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heran. Dem wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten und liegen gegenständlich keine Hinweise für die Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes vor.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auf Grund seines persönlichen Verhaltens gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auf Grund seines persönlichen Verhaltens gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens der kriminellen Vereinigung und das jeweils zu Grunde liegende Fehlverhalten.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trat der BF als Monteur verschiedener seinen Mittätern zuzuordnenden „Scheinunternehmen“ – wie die Unternehmen in dem obzitierten Erkenntnis bezeichnet wurden – für Schlüssel- und Installationsleistungen gemeinsam mit weiteren Mittätern im XXXX und XXXX 2024 in insgesamt 10 Angriffen gewerbsmäßig bei Kunden bzw. Opfern vor Ort auf. Dabei gab der BF vor, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen Schlüssel- bzw. Installationsnotdienstes zu sein. Des Weiteren wurde vorgegeben, das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, wodurch es zu Auftragserteilungen und Bezahlungen kam. Die Bezahlungen waren im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Material sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöht. Teils wurden nicht erbrachte oder nicht notwendige Leistungen in Rechnung gestellt. So wurde der BF beispielsweise mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür beauftragt, wobei er die Auftraggeberin zur Bezahlung von EUR 762,00 verleitete, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 600,00 entstand. In einem weiteren Fall wurde er mit der Behebung einer Küchenabflussrohrverstopfung beauftragt, wobei er die Kosten vorab wahrheitswidrig mit EUR 600,00 veranschlagte und das Opfer in der Folge zur Zahlung von EUR 1.631,83 verleitete, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 1.000,00 entstand. Im Rahmen der erfolgten Angriffe kam es zu einem Gesamtschaden von EUR 5.087,95. In zwei Fällen blieb es (teils) beim Versuch, wobei bei Tatvollendung ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 680,00 entstanden wäre. Der BF agierte jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 278 Abs. 1 StGB, nämlich der genannten Scheinunternehmen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trat der BF als Monteur verschiedener seinen Mittätern zuzuordnenden „Scheinunternehmen“ – wie die Unternehmen in dem obzitierten Erkenntnis bezeichnet wurden – für Schlüssel- und Installationsleistungen gemeinsam mit weiteren Mittätern im römisch 40 und römisch 40 2024 in insgesamt 10 Angriffen gewerbsmäßig bei Kunden bzw. Opfern vor Ort auf. Dabei gab der BF vor, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen Schlüssel- bzw. Installationsnotdienstes zu sein. Des Weiteren wurde vorgegeben, das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, wodurch es zu Auftragserteilungen und Bezahlungen kam. Die Bezahlungen waren im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Material sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöht. Teils wurden nicht erbrachte oder nicht notwendige Leistungen in Rechnung gestellt. So wurde der BF beispielsweise mit der Öffnung einer ins Schloss gefallenen, unversperrten Tür beauftragt, wobei er die Auftraggeberin zur Bezahlung von EUR 762,00 verleitete, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 600,00 entstand. In einem weiteren Fall wurde er mit der Behebung einer Küchenabflussrohrverstopfung beauftragt, wobei er die Kosten vorab wahrheitswidrig mit EUR 600,00 veranschlagte und das Opfer in der Folge zur Zahlung von EUR 1.631,83 verleitete, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 1.000,00 entstand. Im Rahmen der erfolgten Angriffe kam es zu einem Gesamtschaden von EUR 5.087,95. In zwei Fällen blieb es (teils) beim Versuch, wobei bei Tatvollendung ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 680,00 entstanden wäre. Der BF agierte jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, StGB, nämlich der genannten Scheinunternehmen.

Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG gestützt und dies mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB argumentiert. Die Anwendung dieser Gesetzesnorm wird von der Behörde auch ausführlich begründet. Diesbezüglich unterlag die Behörde jedoch einer rechtlichen Fehleinschätzung, die zur Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage führte:Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt und dies mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB argumentiert. Die Anwendung dieser Gesetzesnorm wird von der Behörde auch ausführlich begründet. Diesbezüglich unterlag die Behörde jedoch einer rechtlichen Fehleinschätzung, die zur Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage führte:

Gegenständlich ist nämlich das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB, nicht jedoch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB erfüllt. Da zur Zeit der Bescheiderlassung noch kein Strafurteil gefällt war, hatte die Behörde die von ihr ermittelten Fakten selbst rechtlich zu qualifizieren. Die vorgenommene Einschätzung der Behörde erweist sich vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Strafurteiles – auf eine Fehleinschätzung des erkennenden Strafgerichtes oder gravierende Verfahrensmängel gibt es keinerlei Hinweise – als nicht zutreffend und kann die fehlerhafte Einschätzung der Behörde, die die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte, nicht zu Lasten des BF gehen. Da Hinweise für das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auch sonst nicht vorliegen, hat sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG zu stützen. Gegenständlich ist nämlich das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, StGB, nicht jedoch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB erfüllt. Da zur Zeit der Bescheiderlassung noch kein Strafurteil gefällt war, hatte die Behörde die von ihr ermittelten Fakten selbst rechtlich zu qualifizieren. Die vorgenommene Einschätzung der Behörde erweist sich vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Strafurteiles – auf eine Fehleinschätzung des erkennenden Strafgerichtes oder gravierende Verfahrensmängel gibt es keinerlei Hinweise – als nicht zutreffend und kann die fehlerhafte Einschätzung der Behörde, die die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte, nicht zu Lasten des BF gehen. Da Hinweise für das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auch sonst nicht vorliegen, hat sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG zu stützen.

Den beschriebenen Vorgehensweise bei den Taten des BF, wie sie im Strafurteil und den im Akt erliegenden Berichten der Sicherheitsbehörden beschrieben sind, ist aber – selbst wenn es sich nicht um Verbrechen handelt – ebenfalls ein besonders hoher sozialer Störwert zu attestieren, da die Gutgläubigkeit der Opfer und deren allfällige Notlage schamlos ausgenutzt wurde.

Aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist bereits von evidenter Wiederholungsgefahr auszugehen, welche durch die Verurteilungen des BF in Deutschland unterstrichen wird. Wenngleich der BF lediglich eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2017 aufweist (Erschleichen von Leistungen) und sich nie in Haft befand, wurde er regelmäßig strafgerichtlich verurteilt, was offenkundig keinerlei Gesinnungswandel bewirken konnte, zumal es in Österreich rund ein Monat nach seiner letzten Verurteilung in Deutschland zu einer erheblichen Steigerung der Delinquenz kam. Vor diesem Hintergrund vermag das nunmehr erstmalig für kurze Zeit verspürte Haftübel die Annahme eines Gesinnungswandels nicht zu rechtfertigen. Auch die finanzielle Situation des BF – zuletzt bezog er Bürgergeld und unterbrach eine Umschulung – vermag einen Gefährdungswegfall nicht zu begründen. Der BF wurde erst vor etwas mehr als einem Jahr aus der Haft entlassen, weshalb gegenständlich auch noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vergangen ist und zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mühelos von einer tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögenskriminalität berührt, ausgegangen werden kann.

Insgesamt erweist sich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Insgesamt erweist sich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.

3.1.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.1.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF lebt in Deutschland wo er die Schule und zwei Berufsausbildungen abschloss. In Österreich war er nie mit Wohnsitz oder zur Sozialversicherung gemeldet und es sind lediglich vorübergehende Aufenthalte im Jahr 2024 aktenkundig. Zu Österreich bestehen weiters keine familiären Bindungen. In der Beschwerde wird zwar (unsubstantiiert) ein Eingriff in das Privat- und Berufsleben (AS 103) vorgebracht, doch steht dies der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, zumal gerade bei einem Aufenthalt zu Berufszwecken weitere Betrugshandlungen zu erwarten wären. Der Kontakt zu in Österreich lebenden Bekannten und Freunden kann angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr zumutbar mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Insgesamt steht dem vergleichsweisen geringen Interesse des BF an einer Wiedereinreise bzw. Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere schwerer und gewerbsmäßig ausgeübter Betrugskriminalität gegenüber (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161). Im Ergebnis liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Der BF lebt in Deutschland wo er die Schule und zwei Berufsausbildungen abschloss. In Österreich war er nie mit Wohnsitz oder zur Sozialversicherung gemeldet und es sind lediglich vorübergehende Aufenthalte im Jahr 2024 aktenkundig. Zu Österreich bestehen weiters keine familiären Bindungen. In der Beschwerde wird zwar (unsubstantiiert) ein Eingriff in das Privat- und Berufsleben (AS 103) vorgebracht, doch steht dies der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, zumal gerade bei einem Aufenthalt zu Berufszwecken weitere Betrugshandlungen zu erwarten wären. Der Kontakt zu in Österreich lebenden Bekannten und Freunden kann angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr zumutbar mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Insgesamt steht dem vergleichsweisen geringen Interesse des BF an einer Wiedereinreise bzw. Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere schwerer und gewerbsmäßig ausgeübter Betrugskriminalität gegenüber vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161). Im Ergebnis liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach Abs. 3 Z 2 erster Fall leg. cit. wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unter anderem dann möglich, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall leg. cit. wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unter anderem dann möglich, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört.

Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG gestützt und mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB argumentiert. Aufgrund der „niederschwelligen Rolle“ des BF innerhalb der kriminellen Organisation könne nach Ansicht der belangten Behörde jedoch mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot das Auslagen gefunden werden.Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt und mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB argumentiert. Aufgrund der „niederschwelligen Rolle“ des BF innerhalb der kriminellen Organisation könne nach Ansicht der belangten Behörde jedoch mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot das Auslagen gefunden werden.

Es wurde bereits dargelegt, dass die Behörde bei der Qualifikation der Straftaten einer Fehleinschätzung unterlag, die die Anwendung der falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte – der BF wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB und nicht wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verurteilt, weshalb nicht von der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ausgegangen werden kann. Da Hinweise für das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen, hat sich dieses auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG zu stützen und hat die Bemessung – wie von der belangten Behörde ohnehin gehandhabt – im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens 10 Jahren zu erfolgen.Es wurde bereits dargelegt, dass die Behörde bei der Qualifikation der Straftaten einer Fehleinschätzung unterlag, die die Anwendung der falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte – der BF wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, StGB und nicht wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB verurteilt, weshalb nicht von der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ausgegangen werden kann. Da Hinweise für das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen, hat sich dieses auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG zu stützen und hat die Bemessung – wie von der belangten Behörde ohnehin gehandhabt – im Rahmen der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens 10 Jahren zu erfolgen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt auch nicht die in seinem Fall vorliegende evidente Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet trotz seiner regelmäßigen Verurteilungen in Deutschland braucht es jedenfalls einen entsprechend langen Zeitraum der Beobachtung, um von einem Sinneswandel ausgehen zu können. Zu Gunsten des BF ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um das erste dokumentierte Fehlverhalten in Österreich handelt und er als Monteur, jedoch nicht Oberhaupt der kriminellen Vereinigung agierte. Des Weiteren fand das Strafgericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 3 Monate unbedingt) das Auslangen und bewegte sich damit im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren. Weiters richtete sich sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten nicht gegen Leib und Leben und somit zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges, wobei jedoch die kurz zuvor in Deutschland erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung nicht unberücksichtigt bleibt. Letztlich hat auch miteinzufließen, dass sich der BF bereits etwas mehr als ein Jahr in Freiheit befindet und er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat. In Anbetracht dessen ist mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren vorzugehen.

Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist bereits angesichts der regelmäßigen Verurteilungen in Deutschland, der Einreise zum Zwecke der Delinquenz und der aus der wiederholten bzw. gewerbsmäßigen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ableitbaren Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerde offenbar noch keinerlei eigenes Fehlverhalten erkennen konnte und sich als Opfer darstellte, wenngleich er sich in der Folge vor dem Strafgericht geständig zeigte. Gegenständlich liegen auch keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen vor, die eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden.

Der Beschwerde ist spruchgemäß – mit der Maßgabe, dass § 67 Abs. 1 und 2 FPG heranzuziehen ist – insoweit stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde ist spruchgemäß – mit der Maßgabe, dass Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG heranzuziehen ist – insoweit stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.

Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit den deutschen Vorverurteilungen und der Delinquenz in Österreich, wobei auf die Vielzahl von Angriffen verwiesen wurde. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF sei eine Fortsetzung der strafbaren Handlungen hochwahrscheinlich und werde er sich bei nächstbietender Gelegenheit durch strafbare Handlungen Zusatzeinkünfte verschaffen. Aufgrund der kriminellen Laufbahn in Österreich sei die sofortige Ausreise dringend geboten, um weitere Straftaten zu vereiteln.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich der BF als Mitarbeiter von Scheinunternehmen für Schlüsseldienstleistungen strafbar machte, eigens zu diesem Zweck nach Österreich einreiste und die Beschwerde annähmen lässt, dass er einen weiteren Aufenthalt zu Arbeitszwecken anstrebt (arg: „Aufenthaltsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff in Privat- und Berufsleben“). Aufgrund der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wäre die Begehung weiterer Betrugshandlungen im Falle eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet somit geradezu wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist auch auf die kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet erfolgte Verurteilung sowie die davor regelmäßig erfolgten Verurteilungen in Deutschland hinzuweisen. Zwar war der BF im Oktober und XXXX 2024 nachweislich erneut in Österreich aufhältig und ist diesbezüglich kein strafrechtliches Fehlverhalten bekannt, doch vermag dies angesichts der bei derartigen Betrugshandlungen bekanntermaßen hohen Dunkelziffer keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde dem BF im Ergebnis zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich der BF als Mitarbeiter von Scheinunternehmen für Schlüsseldienstleistungen strafbar machte, eigens zu diesem Zweck nach Österreich einreiste und die Beschwerde annähmen lässt, dass er einen weiteren Aufenthalt zu Arbeitszwecken anstrebt (arg: „Aufenthaltsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff in Privat- und Berufsleben“). Aufgrund der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wäre die Begehung weiterer Betrugshandlungen im Falle eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet somit geradezu wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist auch auf die kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet erfolgte Verurteilung sowie die davor regelmäßig erfolgten Verurteilungen in Deutschland hinzuweisen. Zwar war der BF im Oktober und römisch 40 2024 nachweislich erneut in Österreich aufhältig und ist diesbezüglich kein strafrechtliches Fehlverhalten bekannt, doch vermag dies angesichts der bei derartigen Betrugshandlungen bekanntermaßen hohen Dunkelziffer keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde dem BF im Ergebnis zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. So ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf das im Bundesgebiet nicht existente Familienleben sowie die Delinquenz in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hinzuweisen. Im Ergebnis war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. So ist im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf das im Bundesgebiet nicht existente Familienleben sowie die Delinquenz in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hinzuweisen. Im Ergebnis war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. So wurde von den schriftlichen Angaben des BF zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ausgegangen und war angesichts der Vorverurteilungen in Deutschland und der wiederholt bzw. gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gesetzten Betrugshandlungen von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Darüber hinaus steht aufgrund der nunmehrigen Verurteilung auch fest, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der BF gutgläubiger Arbeitnehmer gewesen sei und Opfer krimineller Strukturen geworden sei, nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der nunmehr erfolgten Verurteilung war von der von der belangten Behörde beantragten Einvernahme eines namhaft gemachten Gruppeninspektors kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Aufgrund der unter Punkt 3.1.3. dargelegten Umstände wäre auch im Falle einer mündlichen Verhandlung mit einer Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen gewesen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Ergebnis gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte im Ergebnis gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2309287.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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