TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 G315 2292328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G315 2292328-1/19E
, G315 2292328-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt, insoweit stattgegeben, als seine Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt, insoweit stattgegeben, als seine Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

II.     Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des Bescheides auf §§ 67 und 70 FPG sowie § 18 Abs. 5 BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des Bescheides auf Paragraphen 67 und 70 FPG sowie Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Leoben), vom 15.04.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Leoben), vom 15.04.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF bereits vor XXXX 2023 zum Zwecke der wiederkehrenden Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bzw. als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installtaions- und Monteurarbeiten“ in das Bundesgebiet eingereist sei. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals straffällig geworden, wobei ihm im Rahmen der Organisation eine „niederschwellige Rolle“ zukomme. Er sei lediglich eingereist, um sich aus der Begehung von Betrugsdelikten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sei – auch aufgrund seiner prekären finanziellen Situation – von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Bundesgebiet sei der BF weder sozial verankert noch habe er hier seinen Lebensmittelpunkt.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF bereits vor römisch 40 2023 zum Zwecke der wiederkehrenden Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bzw. als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installtaions- und Monteurarbeiten“ in das Bundesgebiet eingereist sei. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals straffällig geworden, wobei ihm im Rahmen der Organisation eine „niederschwellige Rolle“ zukomme. Er sei lediglich eingereist, um sich aus der Begehung von Betrugsdelikten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sei – auch aufgrund seiner prekären finanziellen Situation – von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Bundesgebiet sei der BF weder sozial verankert noch habe er hier seinen Lebensmittelpunkt.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.04.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17.05.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF – so wie auch seine Familie bzw. seine Angehörigen – in Deutschland wohnhaft sei und zweitweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Österreich reise. Hier werde ihm von seinem Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt und halte er sich seit ca. 2 Wochen im Bundesgebiet auf. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Beschäftigungen in Deutschland und Österreich. Strafrechtlich relevantes Verhalten habe er keines gesetzt und sei auch nie strafgerichtlich verurteilt worden. Gegenständlich handle es sich um Unterstellungen der Behörde und sei ein von der Staatsanwaltschaft eingebrachter Strafantrag Anfang des Jahres zurückgewiesen worden. Aktuell halte sich der BF in Deutschland auf.

3. Die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2024 – einlangend am 23.05.2024 – vorgelegt. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme eines genannten Gruppeninspektors durchzuführen. Des Weiteren wurden die IFA-Zahlen zu mutmaßlichen Komplizen des BF mitgeteilt.

4. Am 23.05.2024 langte nach entsprechender Aufforderung eine Mitteilung der belangten Behörde zum aktuellen Aufenthalt des BF ein.

5. Mit Beschwerdenachreichung vom 27.05.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Kriminalanalyse des Bundeskriminalamtes zum Fall „Schlüsseldienste“.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024, G315 2292328-1/7E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024, G315 2292328-1/7E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2025, Ra 2024/21/0146-15, wurde genannter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes infolge einer außerordentlichen Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung als nicht gegeben erkannt wurden.

8. Nach erneuter Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich wurde beim zuständigen Landesgericht ein in der Zwischenzeit zur Person des BF ergangenes Strafurteil eingeholt, welches am 18.12.2025 einlangte.

9. In weiterer Folge wurde ein ECRIS-Auszug zur Person des BF eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren.

Der BF hat die Grund- und Hauptschule sowie eine Berufsausbildung als Schlosser absolviert (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48).Der BF hat die Grund- und Hauptschule sowie eine Berufsausbildung als Schlosser absolviert vergleiche Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48).

Der BF ist in Deutschland wohnhaft (vgl. Auskunft Polizeikooperationszentrum vom 22.02.2024, AS 34; Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48; Beschwerde, AS 417) und hält sich aktuell dort auf.Der BF ist in Deutschland wohnhaft vergleiche Auskunft Polizeikooperationszentrum vom 22.02.2024, AS 34; Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48; Beschwerde, AS 417) und hält sich aktuell dort auf.

In Österreich leben keine Angehörigen des BF, diese – etwa seine Lebensgefährtin und sein minderjähriges Kind – leben in Deutschland (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48; Beschwerde, AS 416).In Österreich leben keine Angehörigen des BF, diese – etwa seine Lebensgefährtin und sein minderjähriges Kind – leben in Deutschland vergleiche Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 48; Beschwerde, AS 416).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:

1.2.1. In den Jahren 2023 und 2024 hielt sich der BF immer wieder vorübergehend in Österreich auf, um hier unangemeldet als Mitarbeiter von verschiedenen „Scheinunternehmen“ für Schlüsseldienstleistungen Betrugshandlungen zu begehen. Ansonsten war der BF nie für längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig. Im Zentralen Melderegister scheinen zur Person des BF keine Einträge auf (ZMR zuletzt eingesehen am 1.7.2026).

1.2.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 15.12.2025):1.2.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf vergleiche Strafregisterauszug vom 15.12.2025):

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z1, Abs. 2 und 2a, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z1, Absatz 2 und 2 a, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Mitarbeiter der nachangeführten Scheinunternehmen für Schlüsseldienstleistungen

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, insbesondere mit S.M., K.K. und H.G. als Inhaber eines namensgleichen, rechnungslegenden Unternehmens, M.R. als Zulassungsbesitzer eines bei der Tatbegehung verwendeten Fahrzeuges sowie mit F.T. bzw. bislang nicht eindeutig identifizierten Beschuldigten als Monteur beim Kunden vor Ort gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bzw. 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen, teils vorgeblich örtlichen Schlüsselnotdienstes zu sein und dementsprechend das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, zu Handlungen, nämlich zur Auftragserteilung und Bezahlung der nachangeführten, teils im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Materialkosten sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöhten, teils auf nicht erbrachten oder nicht notwendigen Leistungen beruhenden Rechnungsbeträge, wodurch diesen ein insgesamt 5.000 Euro übersteigender Schaden, nämlich in Höhe von rund 4.760 Euro entstand (I./A.) und 1.980 Euro entstanden wäre (I./B./),römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, insbesondere mit S.M., K.K. und H.G. als Inhaber eines namensgleichen, rechnungslegenden Unternehmens, M.R. als Zulassungsbesitzer eines bei der Tatbegehung verwendeten Fahrzeuges sowie mit F.T. bzw. bislang nicht eindeutig identifizierten Beschuldigten als Monteur beim Kunden vor Ort gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen, teils vorgeblich örtlichen Schlüsselnotdienstes zu sein und dementsprechend das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch beheben zu können und zu wollen, zu Handlungen, nämlich zur Auftragserteilung und Bezahlung der nachangeführten, teils im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Materialkosten sowie zu den branchenüblichen Preisen überhöhten, teils auf nicht erbrachten oder nicht notwendigen Leistungen beruhenden Rechnungsbeträge, wodurch diesen ein insgesamt 5.000 Euro übersteigender Schaden, nämlich in Höhe von rund 4.760 Euro entstand (römisch eins./A.) und 1.980 Euro entstanden wäre (römisch eins./B./),

A. verleitet, und zwar

1. am XXXX 2023 S.S. beauftragt mit der Öffnung einer versperrten Tür und dem Austausch des Schlosszylinders, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit 300 bis 400 Euro veranschlagte, wobei er das Schloss nur aufbohrte und keinen Zylindertausch durchführte, zur Bezahlung von 679,80 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 400 Euro entstand;1. am römisch 40 2023 S.S. beauftragt mit der Öffnung einer versperrten Tür und dem Austausch des Schlosszylinders, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit 300 bis 400 Euro veranschlagte, wobei er das Schloss nur aufbohrte und keinen Zylindertausch durchführte, zur Bezahlung von 679,80 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 400 Euro entstand;

2. am XXXX 2023 B.K. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten Tür, zur Bezahlung von 442,35 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 260 Euro entstand;2. am römisch 40 2023 B.K. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten Tür, zur Bezahlung von 442,35 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 260 Euro entstand;

3. am XXXX 2023 A.S. beauftragt mit einer Türöffnung und dem Austausch des dadurch zerstörten Schlosszylinders, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 500 Euro veranschlagte und einen nicht passenden Schlosszylinder einbaute, zur Bezahlung von 719,42 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 380 Euro entstand;3. am römisch 40 2023 A.S. beauftragt mit einer Türöffnung und dem Austausch des dadurch zerstörten Schlosszylinders, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 500 Euro veranschlagte und einen nicht passenden Schlosszylinder einbaute, zur Bezahlung von 719,42 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 380 Euro entstand;

4. am XXXX 2023 D.S. beauftragt mit der Öffnung einer defekten bzw. nicht sperrbaren Schlafzimmertür, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 244 Euro veranschlagte, zur Bezahlung von 585,91 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 340 Euro entstand;4. am römisch 40 2023 D.S. beauftragt mit der Öffnung einer defekten bzw. nicht sperrbaren Schlafzimmertür, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 244 Euro veranschlagte, zur Bezahlung von 585,91 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 340 Euro entstand;

5. am XXXX 2023 E.D. beauftragt mit der Reparatur eines nicht sperrbaren Schlosszylinders, wobei er die Tür öffnete, jedoch keine Reparaturarbeiten durchführte, zur Bezahlung von 555,75 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 350 Euro entstand;5. am römisch 40 2023 E.D. beauftragt mit der Reparatur eines nicht sperrbaren Schlosszylinders, wobei er die Tür öffnete, jedoch keine Reparaturarbeiten durchführte, zur Bezahlung von 555,75 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 350 Euro entstand;

6. am XXXX 2023 C.R. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür zur Bezahlung von 953,68 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 640 Euro entstand;6. am römisch 40 2023 C.R. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür zur Bezahlung von 953,68 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 640 Euro entstand;

7. am XXXX 2023 L.H. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 220 Euro veranschlagte, zur Bezahlung von 525,60 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 320 Euro entstand;7. am römisch 40 2023 L.H. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei er überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit rund 220 Euro veranschlagte, zur Bezahlung von 525,60 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 320 Euro entstand;

8. am XXXX 2023 V.W. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei telefonisch die Kosten vorab mit rund 300 Euro veranschlagt wurden, zur Bezahlung von 608,28 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 350 Euro entstand;8. am römisch 40 2023 römisch fünf.W. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Tür, wobei telefonisch die Kosten vorab mit rund 300 Euro veranschlagt wurden, zur Bezahlung von 608,28 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 350 Euro entstand;

9. am XXXX 2024 K.G. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür zur Bezahlung von 501,36 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 340 Euro entstand;9. am römisch 40 2024 K.G. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Tür zur Bezahlung von 501,36 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 340 Euro entstand;

10. am XXXX 2024 M.K. beauftragt mit der Öffnung einer versperrten Wohnungstür, wobei überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab telefonisch mit rund 230 Euro und vor Ort unter Vorgabe der Notwendigkeit der Türöffnung unter Zerstörung des Schlosszylinders mit 500 Euro veranschlagt wurden, zur Bezahlung von 618,96 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 400 Euro entstand;10. am römisch 40 2024 M.K. beauftragt mit der Öffnung einer versperrten Wohnungstür, wobei überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab telefonisch mit rund 230 Euro und vor Ort unter Vorgabe der Notwendigkeit der Türöffnung unter Zerstörung des Schlosszylinders mit 500 Euro veranschlagt wurden, zur Bezahlung von 618,96 Euro, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von zumindest 400 Euro entstand;

11. am XXXX .2023 mit F.T. B.C. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Wohnungstür, wobei sie überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit 500 Euro veranschlagten, zur Bezahlung von 680,16 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 450 Euro entstand;11. am römisch 40 .2023 mit F.T. B.C. beauftragt mit der Öffnung einer nicht sperrbaren Wohnungstür, wobei sie überdies wahrheitswidrig die Kosten vorab mit 500 Euro veranschlagten, zur Bezahlung von 680,16 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 450 Euro entstand;

12. am XXXX 2024 F.G. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Wohnungstür, zur Bezahlung von 438 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 230 Euro entstand;12. am römisch 40 2024 F.G. beauftragt mit der Öffnung einer unversperrten, ins Schloss gefallenen Wohnungstür, zur Bezahlung von 438 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 230 Euro entstand;

13. am XXXX 2024 J.F. beauftragt mit der Reparatur eines defekten Haustürschlosses, obwohl die Tür vom Kunden selbst geöffnet wurde und keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, zur Bezahlung von 506,88 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 300 Euro entstand;13. am römisch 40 2024 J.F. beauftragt mit der Reparatur eines defekten Haustürschlosses, obwohl die Tür vom Kunden selbst geöffnet wurde und keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, zur Bezahlung von 506,88 Euro, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von zumindest 300 Euro entstand;

B. zu verleiten versucht, und zwar

1. im Zuge der unter I.A.3. beschriebenen Tathandlung A.S. zur Bezahlung eines Gesamtbetrages von 1.300 Euro, wodurch dieser ein weiterer Schaden in Höhe von rund 580 Euro entstanden wäre;1. im Zuge der unter römisch eins.A.3. beschriebenen Tathandlung A.S. zur Bezahlung eines Gesamtbetrages von 1.300 Euro, wodurch dieser ein weiterer Schaden in Höhe von rund 580 Euro entstanden wäre;

2. im Zuge der unter I.A.6. beschriebenen Tathandlung C.R. zur Bezahlung von weiteren 1.400 Euro für den Einbau eines neuen Schlosszylinders, wodurch ihr ein weiterer Schaden in dieser Höhe entstanden wäre;2. im Zuge der unter römisch eins.A.6. beschriebenen Tathandlung C.R. zur Bezahlung von weiteren 1.400 Euro für den Einbau eines neuen Schlosszylinders, wodurch ihr ein weiterer Schaden in dieser Höhe entstanden wäre;

II. indem er die unter I. angeführten Tathandlungen setzte, sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den vorangeführten Scheinunternehmen, sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt.römisch zwei. indem er die unter römisch eins. angeführten Tathandlungen setzte, sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den vorangeführten Scheinunternehmen, sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt.

Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

1.3. Zu Straftaten des BF in Deutschland:

Der BF weist in Deutschland keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (vgl. ECRIS-Auskunft vom 30.12.2025).Der BF weist in Deutschland keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf vergleiche ECRIS-Auskunft vom 30.12.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln.

2.2.1 Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich – wenngleich keine Ausweisdokumente aktenkundig oder dokumentiert sind – ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, etwa aus dem vorliegenden Strafurteil (OZ 17) und einer Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau vom 22.02.2024 (AS 33f).

Die Feststellung zum aktuellen Aufenthalt des BF basiert darauf, dass er in Deutschland wohnhaft ist und keine Hinweise für einen gegenwärtigen Aufenthalt in Österreich vorliegen. Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der BF nunmehr in Deutschland aufhalte (AS 418).

2.2.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich basiert auf den Feststellungen zu seinem strafrechtlichem Fehlverhalten in Kombination mit dem Umstand, dass er im Bundesgebiet laut den durchgeführten Registerabfragen nie mit Wohnsitz oder bei der Sozialversicherung gemeldet war. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass er zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten – sohin immer nur vorübergehend – nach Österreich reiste (AS 414). Dies steht auch in Einklang mit den eingesehenen Daten im Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie der eingeholten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie der eingeholten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, kundgemacht worden.Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, kundgemacht worden.

Zu A.I.)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer  unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Die belangte Behörde zieht im angefochtenen Bescheid den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heran. Dem wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten und liegen gegenständlich keine Hinweise für die Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes vor. Die belangte Behörde zieht im angefochtenen Bescheid den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heran. Dem wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten und liegen gegenständlich keine Hinweise für die Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes vor.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens der kriminellen Vereinigung und das jeweils zu Grunde liegende Fehlverhalten.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trat der BF als Monteur bzw. Mitarbeiter verschiedener seinen Mittätern zuzuordnenden Unternehmen für Schlüsseldienstleistungen, die im zitierten Urteil als „Scheinunternehmen“ bezeichnet werden, gemeinsam mit weiteren Mittätern, zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 in insgesamt 13 Angriffen gewerbsmäßig bei Kunden bzw. Opfern vor Ort auf. Dabei gab er vor, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen, teils vorgeblich örtlichen Schlüsselnotdienstes zu sein. Des Weiteren wurde vorgegeben, dass verschiedene Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch behoben werden können, wodurch es zu entsprechenden Auftragserteilungen und Bezahlungen kam. So wurde er beispielsweise mit der Öffnung einer versperrten Tür und dem Austausch des Schlosszylinders beauftragt, wobei er vorab wahrheitswidrig die Kosten mit EUR 300,-- bis 400,-- veranschlagte. In der Folge wurde das Schloss nur aufgebohrt, kein Zylindertausch durchgeführt und zur Bezahlung von rund EUR 680,-- verleitet, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 400,-- entstand. Im Rahmen der erfolgten Angriffe kam es zu einem Gesamtschaden von rund EUR 4.760,-. Bei zwei der Angriffe blieb es teils beim Versuch, wobei im Falle der erfolgreichen Tatvollendung ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 1.580,- entstanden wäre. Der BF agierte jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich der genannten Scheinunternehmen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trat der BF als Monteur bzw. Mitarbeiter verschiedener seinen Mittätern zuzuordnenden Unternehmen für Schlüsseldienstleistungen, die im zitierten Urteil als „Scheinunternehmen“ bezeichnet werden, gemeinsam mit weiteren Mittätern, zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 in insgesamt 13 Angriffen gewerbsmäßig bei Kunden bzw. Opfern vor Ort auf. Dabei gab er vor, ein fachkundiger Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen, teils vorgeblich örtlichen Schlüsselnotdienstes zu sein. Des Weiteren wurde vorgegeben, dass verschiedene Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch behoben werden können, wodurch es zu entsprechenden Auftragserteilungen und Bezahlungen kam. So wurde er beispielsweise mit der Öffnung einer versperrten Tür und dem Austausch des Schlosszylinders beauftragt, wobei er vorab wahrheitswidrig die Kosten mit EUR 300,-- bis 400,-- veranschlagte. In der Folge wurde das Schloss nur aufgebohrt, kein Zylindertausch durchgeführt und zur Bezahlung von rund EUR 680,-- verleitet, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 400,-- entstand. Im Rahmen der erfolgten Angriffe kam es zu einem Gesamtschaden von rund EUR 4.760,-. Bei zwei der Angriffe blieb es teils beim Versuch, wobei im Falle der erfolgreichen Tatvollendung ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 1.580,- entstanden wäre. Der BF agierte jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich der genannten Scheinunternehmen.

Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG gestützt und dies mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB argumentiert (im Verfahrensgang wird zwar noch abwechselnd von Vereinigung und Organisation gesprochen, in den Feststellungen wird dann davon ausgegangen, dass der BF im Rahmen einer Vereinigung und Organisation tätig wurde und in der rechtlichen Beurteilung bezieht sich die Behörde schließlich explizit auf § 278a StGB und begründet dies auch ausführlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörde dem BF ein Verbrechen und nicht lediglich ein Vergehen zur Last legen wollte).Im angefochtenen Bescheid wird das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt und dies mit dem Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB argumentiert (im Verfahrensgang wird zwar noch abwechselnd von Vereinigung und Organisation gesprochen, in den Feststellungen wird dann davon ausgegangen, dass der BF im Rahmen einer Vereinigung und Organisation tätig wurde und in der rechtlichen Beurteilung bezieht sich die Behörde schließlich explizit auf Paragraph 278 a, StGB und begründet dies auch ausführlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörde dem BF ein Verbrechen und nicht lediglich ein Vergehen zur Last legen wollte).

Diesbezüglich unterlag die Behörde jedoch einer rechtlichen Fehleinschätzung, die zur Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage führte:

Gegenständlich ist nämlich lediglich das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB, nicht jedoch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB erfüllt. Da zur Zeit der Bescheiderlassung noch kein Strafurteil gefällt war, hatte die Behörde die von ihr ermittelten Fakten selbst rechtlich zu bewerten. Die vorgenommene Einschätzung der Behörde erweist sich vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Strafurteiles – auf eine Fehleinschätzung des erkennenden Strafgerichtes oder gravierende Verfahrensmängel gibt es keinerlei Hinweise – als unzutreffend und kann die fehlerhafte Einschätzung der Behörde, die die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte, nicht zu Lasten des BF gehen. Da Hinweise für das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auch sonst nicht ersichtlich sind, hat sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG zu stützen. Gegenständlich ist nämlich lediglich das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, StGB, nicht jedoch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB erfüllt. Da zur Zeit der Bescheiderlassung noch kein Strafurteil gefällt war, hatte die Behörde die von ihr ermittelten Fakten selbst rechtlich zu bewerten. Die vorgenommene Einschätzung der Behörde erweist sich vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Strafurteiles – auf eine Fehleinschätzung des erkennenden Strafgerichtes oder gravierende Verfahrensmängel gibt es keinerlei Hinweise – als unzutreffend und kann die fehlerhafte Einschätzung der Behörde, die die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte, nicht zu Lasten des BF gehen. Da Hinweise für das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auch sonst nicht ersichtlich sind, hat sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG zu stützen.

In den Taten des BF, wie sie im Strafurteil und den im Akt erliegenden Berichten der Sicherheitsbehörden beschrieben sind, kommt aber ebenfalls eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck, auch wenn es sich nicht um Taten im Rahmen einer kriminellen Organisation handelt. Es ist klar ersichtlich, dass sich der BF einer gängigen Betrugshandlung bediente, um anderen Personen Vermögensschäden zuzufügen und sich selbst zu bereichern. Der beschriebenen Vorgehensweise ist ein besonders hoher sozialer Störwert zu attestieren, da die Gutgläubigkeit der Opfer schamlos ausgenutzt wird.

Aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist bereits von einer evidenten Wiederholungsgefahr auszugehen. Des Weiteren datieren die letzten Straftaten des BF mit Frühjahr 2024, weshalb gegenständlich noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vergangen ist und zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mühelos von einer tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögenskriminalität berührt, ausgegangen werden kann.

Insgesamt erweist sich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Insgesamt erweist sich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF lebt in Deutschland, wo auch seine Angehörigen aufhältig sind. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Arbeitszwecken angestrebt werde, doch steht dies der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, zumal bei einer weiteren beruflichen Betätigung des BF neuerliche Betrugshandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.

Dem vergleichsweisen geringen Interesse des BF an einer Wiedereinreise bzw. Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Insgesamt liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Dem vergleichsweisen geringen Interesse des BF an einer Wiedereinreise bzw. Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Insgesamt liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach Abs. 3 leg. cit. wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unter anderem möglich, wenn der Betroffene von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1), auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört (Z 2 erster Fall) oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 3). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach Absatz 3, leg. cit. wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unter anderem möglich, wenn der Betroffene von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,), auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört (Ziffer 2, erster Fall) oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 3,).

Es wurde bereits dargelegt, dass die Behörde bei der Qualifikation der Straftaten einer Fehleinschätzung unterlag, die die Anwendung der falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte – der BF wurde wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB und nicht wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verurteilt, weshalb auch aus fremdenrechtlicher Sicht nicht von der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ausgegangen werden kann.Es wurde bereits dargelegt, dass die Behörde bei der Qualifikation der Straftaten einer Fehleinschätzung unterlag, die die Anwendung der falschen Rechtsgrundlage zur Folge hatte – der BF wurde wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, StGB und nicht wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB verurteilt, weshalb auch aus fremdenrechtlicher Sicht nicht von der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ausgegangen werden kann.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes hat somit im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens 10 Jahren zu erfolgen. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes hat somit im Rahmen der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens 10 Jahren zu erfolgen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die in seinem Fall vorliegende evidente Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF braucht es jedenfalls eines entsprechend langen Zeitraumes der Beobachtung, um davon ausgehen zu können, dass er im Bundesgebiet fortan keine weiteren Betrugshandlungen mehr setzen wird. Zu Gunsten des BF ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um das erste dokumentierte Fehlverhalten in Österreich handelt und er in Deutschland keine Vorverurteilungen aufweist. Des Weiteren fand das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren das Auslangen und richtete sich sein Fehlverhalten nicht gegen Leib und Leben und somit zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das letzte Fehlverhalten des BF bereits annährend 2 Jahre zurückliegt und er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat.

In Anbetracht dessen ist mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren vorzugehen.

Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist bereits angesichts der aus der wiederholten bzw. gewerbsmäßigen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ableitbaren Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerde offenbar noch keinerlei eigenes Fehlverhalten erkennen konnte, wenngleich er sich in der Folge vor dem Strafgericht geständig zeigte. Gegenständlich liegen auch keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen vor, die eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden.

Der Beschwerde war spruchgemäß – mit der Maßgabe, dass § 67 Abs. 1 und 2 FPG heranzuziehen ist – insoweit stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde war spruchgemäß – mit der Maßgabe, dass Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG heranzuziehen ist – insoweit stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.

Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Vielzahl an betrügerischen Angriffen sowie der hohen kriminellen Energie höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung der strafbaren Handlungen zu rechnen sei bzw. sich der BF bei nächster Gelegenheit wieder durch derartige Handlungen eine Zusatzeinkunft zu verschaffen versuchen werde. Aufgrund der kriminellen Laufbahn in Österreich sei die sofortige Ausreise dringend geboten, um weitere Straftaten zu vereiteln.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich der BF als Mitarbeiter von Scheinunternehmen für Schlüsseldienstleistungen strafbar machte und aus der Beschwerde eindeutig hervorgeht, dass er einen Aufenthalt zu Arbeitszwecken anstrebe (AS 418). In Zusammenschau mit der gewerbsmäßigen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wäre die Begehung weiterer Betrugshandlungen im Falle eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet somit geradezu wahrscheinlich. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde dem BF im Ergebnis zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal ihm laut Beschwerdevorbringen bei Aufenthalten in Österreich eine Garconniere von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei (AS 417) und er bereits ausgereist ist.Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal ihm laut Beschwerdevorbringen bei Aufenthalten in Österreich eine Garconniere von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei (AS 417) und er bereits ausgereist ist.

Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.Gegenständlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. So wurde von den schriftlichen Angaben des BF zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ausgegangen und war angesichts der von ihm wiederholt bzw. gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gesetzten Betrugshandlungen von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Darüber hinaus steht aufgrund der nunmehrigen Verurteilung auch fest, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei und er kein strafrechtliches Fehlverhalten gesetzt habe, nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der nunmehr erfolgten Verurteilung war von der von der belangten Behörde beantragten Einvernahme eines namhaft gemachten Gruppeninspektors kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des BF und dem bereits vergangenen – jedoch für die Annahme eines Gefährdungswegfalls noch nicht hinreichend langen – Wohlverhaltenszeitraums wäre auch im Falle einer mündlichen Verhandlung mit einer Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen gewesen. Eine mündliche Verhandlung konnte im Ergebnis gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. So wurde von den schriftlichen Angaben des BF zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ausgegangen und war angesichts der von ihm wiederholt bzw. gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gesetzten Betrugshandlungen von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Darüber hinaus steht aufgrund der nunmehrigen Verurteilung auch fest, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei und er kein strafrechtliches Fehlverhalten gesetzt habe, nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der nunmehr erfolgten Verurteilung war von der von der belangten Behörde beantragten Einvernahme eines namhaft gemachten Gruppeninspektors kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des BF und dem bereits vergangenen – jedoch für die Annahme eines Gefährdungswegfalls noch nicht hinreichend langen – Wohlverhaltenszeitraums wäre auch im Falle einer mündlichen Verhandlung mit einer Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen gewesen. Eine mündliche Verhandlung konnte im Ergebnis gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2292328.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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