Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G311 2340693-1/4E, G311 2340693-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF bereits im Juli 2019 wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Laut seinen Angaben sei er zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet eingereist, sei erneut durch Begehung von Suchmitteldelikten straffällig geworden und im XXXX verhaftet worden. Im XXXX sei er wegen Beitrags zum Suchtgifthandel sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft. Der BF sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sei bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine Meldeadresse verfügt, weise keine familiären oder privaten Anbindungen auf und sei er lediglich zur Begehung seiner Straftaten eingereist. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF bereits im Juli 2019 wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Laut seinen Angaben sei er zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist, sei erneut durch Begehung von Suchmitteldelikten straffällig geworden und im römisch 40 verhaftet worden. Im römisch 40 sei er wegen Beitrags zum Suchtgifthandel sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft. Der BF sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sei bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine Meldeadresse verfügt, weise keine familiären oder privaten Anbindungen auf und sei er lediglich zur Begehung seiner Straftaten eingereist. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits im Jahr XXXX straffällig geworden, in Folge dessen ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen worden sei und der BF im XXXX nach Serbien abgeschoben worden sei. Im XXXX sei er von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der BF wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und bereue seine Straftaten zutiefst. Darüberhinaus lebe ein Cousin väterlicherseits im Bundesgebiet. Es sei keine ausreichende Prüfung des Persönlichkeitsbildes des BF erfolgt und sei das verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits im Jahr römisch 40 straffällig geworden, in Folge dessen ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen worden sei und der BF im römisch 40 nach Serbien abgeschoben worden sei. Im römisch 40 sei er von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der BF wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und bereue seine Straftaten zutiefst. Darüberhinaus lebe ein Cousin väterlicherseits im Bundesgebiet. Es sei keine ausreichende Prüfung des Persönlichkeitsbildes des BF erfolgt und sei das verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot behoben bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 183)Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. vergleiche Kopie des Reisepasses, AS 183)
Laut aktenkundigem Strafurteil vom XXXX ist der BF ledig und kinderlos. Der BF war zuletzt als Arbeiter beschäftigt und hat ca. EUR 1.300,-- verdient. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 276)Laut aktenkundigem Strafurteil vom römisch 40 ist der BF ledig und kinderlos. Der BF war zuletzt als Arbeiter beschäftigt und hat ca. EUR 1.300,-- verdient. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 276)
Laut eigenen Angaben ist der BF zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Der BF verfügte bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Laut Zentralem Melderegister war der BF von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt (JA XXXX ) XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX und seit XXXX in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF weißt außerhalb von Justizanstalten keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. (vgl. Beschluss des LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 209; IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX , AS 301; ZMR-Auszug vom XXXX )Laut eigenen Angaben ist der BF zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Der BF verfügte bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Laut Zentralem Melderegister war der BF von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt (JA römisch 40 ) römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 und seit römisch 40 in der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF weißt außerhalb von Justizanstalten keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. vergleiche Beschluss des LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 209; IZR-Auszug vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 , AS 301; ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) :Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) :
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, 27 Abs. 2a SMG und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, und zwar Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer Reinsubstanz von zumindest 3%, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen I./ überlassen und zwar 1./ am XXXX I.O. 1,3 Gramm um EUR 25,--, 2./ im Zeitraum von Anfang XXXX bis zum XXXX unbekannten Abnehmern sowie auch an I.O. insgesamt 50 Gramm in einem allgemeinen zugänglichen Ort verkauft; I./ zu überlassen versucht, und zwar am XXXX 32 Portionssäckchen zu insgesamt 58,4 Gramm (brutto), indem er das Suchtgift an einem typischen Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Als mildernd wurde dabei das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das teilweise sichergestellte Suchtgift, der teilweise Versuch sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 25 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, 27 Absatz 2 a, SMG und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, und zwar Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer Reinsubstanz von zumindest 3%, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen römisch eins./ überlassen und zwar 1./ am römisch 40 römisch eins.O. 1,3 Gramm um EUR 25,--, 2./ im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis zum römisch 40 unbekannten Abnehmern sowie auch an römisch eins.O. insgesamt 50 Gramm in einem allgemeinen zugänglichen Ort verkauft; römisch eins./ zu überlassen versucht, und zwar am römisch 40 32 Portionssäckchen zu insgesamt 58,4 Gramm (brutto), indem er das Suchtgift an einem typischen Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Als mildernd wurde dabei das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das teilweise sichergestellte Suchtgift, der teilweise Versuch sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 25 ff.)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Täter durch sonstigen Beitrag nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF und weitere Personen wurden schuldig gesprochen, sie haben an nachstehenden Orten I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, denen neben ihnen selbst zumindest die ungekannten Täter „D.“ und „V.“ angehörten und die darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Verbrechen nach dem SMG begangen werden; A./ zumindest auf sonstige Weise zu den strafbaren Handlungen bislang unbekannter Täter beigetragen, die vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch die im Rahmen von Indoorplantagen betriebene Aufzucht und anschließende Ernte von Cannabispflanzen erzeugten, nämlich 2./ in XXXX im Zeitraum Anfang XXXX bis XXXX N.N. im Rahmen einer Ernte zumindest 28 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC und 13,62% THCA sowie N.N., M.J. und der BF im Rahmen einer weiteren Ernte 28,303 Kilogramm beinhaltend zumindest 1,21% Delta-9-THC und 15,9% THCA und zwar a./ N.N. im Zeitraum von XXXX bis XXXX , indem er am 01.10.2024 das Objekt im Auftrag der unbekannten Täter zum Zweck des Aufbaus einer Plantage unter der falschen Identität „M.D.“ anmietete und ihnen dafür überließ und in den Folgemonaten für die Verpflegung des „Gärtners“ sorgte; b./ M.J. im Zeitraum Anfang XXXX bis XXXX , indem er das Equipment instand hielt und bei Bedarf Düngemittel und Chemikalien für den fortlaufenden Betrieb besorgte; c./ der BF spätestens ab XXXX bis zum XXXX indem er als „Gärtner“ in der Plantage für ausreichende Bewässerung und Beleuchtung der Pflanzen sorgte und diese bis zur Erntereife kultivierte; B./ der BF im Zeitraum Anfang bis Ende XXXX in XXXX vorschriftswidrig in die in § 27 Abs. 1 Z 2 SMG genannte Pflanze, nämlich die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, nämlich 750 Stück mit einem zu erwartenden Ertrag von 15 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC und 13,62% THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde indem er die unter Pkt. I./A./1./c./ genannte Handlungen setzte, wobei die Pflanzen verdarben; C./ zumindest auf sonstige Weise zu den in Pkt. I./B./ angeführten strafbaren Handlungen des BF beigetragen, und zwar 1./ N.N. im Zeitraum von Anfang bis Ende XXXX , indem er für die Verpflegung des „Gärtners“ (der BF) sorgte; 2./ M.J. im Zeitraum Anfang bis Ende XXXX , indem er fallweise bei Bedarf den „Gärtner“ (BF) durch Einkauf von weiteren Equipment unterstützte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das einschlägig getrübte Vorleben des BF, als mildernd die reumütige Verantwortung und die Beitragstäterschaft und Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 271 ff.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Täter durch sonstigen Beitrag nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF und weitere Personen wurden schuldig gesprochen, sie haben an nachstehenden Orten römisch eins./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, denen neben ihnen selbst zumindest die ungekannten Täter „D.“ und „V.“ angehörten und die darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Verbrechen nach dem SMG begangen werden; A./ zumindest auf sonstige Weise zu den strafbaren Handlungen bislang unbekannter Täter beigetragen, die vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch die im Rahmen von Indoorplantagen betriebene Aufzucht und anschließende Ernte von Cannabispflanzen erzeugten, nämlich 2./ in römisch 40 im Zeitraum Anfang römisch 40 bis römisch 40 N.N. im Rahmen einer Ernte zumindest 28 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC und 13,62% THCA sowie N.N., M.J. und der BF im Rahmen einer weiteren Ernte 28,303 Kilogramm beinhaltend zumindest 1,21% Delta-9-THC und 15,9% THCA und zwar a./ N.N. im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , indem er am 01.10.2024 das Objekt im Auftrag der unbekannten Täter zum Zweck des Aufbaus einer Plantage unter der falschen Identität „M.D.“ anmietete und ihnen dafür überließ und in den Folgemonaten für die Verpflegung des „Gärtners“ sorgte; b./ M.J. im Zeitraum Anfang römisch 40 bis römisch 40 , indem er das Equipment instand hielt und bei Bedarf Düngemittel und Chemikalien für den fortlaufenden Betrieb besorgte; c./ der BF spätestens ab römisch 40 bis zum römisch 40 indem er als „Gärtner“ in der Plantage für ausreichende Bewässerung und Beleuchtung der Pflanzen sorgte und diese bis zur Erntereife kultivierte; B./ der BF im Zeitraum Anfang bis Ende römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig in die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannte Pflanze, nämlich die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, nämlich 750 Stück mit einem zu erwartenden Ertrag von 15 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC und 13,62% THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde indem er die unter Pkt. römisch eins./A./1./c./ genannte Handlungen setzte, wobei die Pflanzen verdarben; C./ zumindest auf sonstige Weise zu den in Pkt. römisch eins./B./ angeführten strafbaren Handlungen des BF beigetragen, und zwar 1./ N.N. im Zeitraum von Anfang bis Ende römisch 40 , indem er für die Verpflegung des „Gärtners“ (der BF) sorgte; 2./ M.J. im Zeitraum Anfang bis Ende römisch 40 , indem er fallweise bei Bedarf den „Gärtner“ (BF) durch Einkauf von weiteren Equipment unterstützte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das einschlägig getrübte Vorleben des BF, als mildernd die reumütige Verantwortung und die Beitragstäterschaft und Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 271 ff.)
Der BF wurde am XXXX verhaftet und wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich seit XXXX in Strafhaft und das errechnete Strafende ist der XXXX . Termine für eine bedingte Entlassung sind der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX sowie der XXXX . (vgl. Beschluss des LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 201 ff.; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 255 ff.)Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft und das errechnete Strafende ist der römisch 40 . Termine für eine bedingte Entlassung sind der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 sowie der römisch 40 . vergleiche Beschluss des LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 201 ff.; Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 255 ff.)
Der BF ist rückkehrwillig und beabsichtigt laut Rückkehrberatungsprotokoll einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft zu stellen. (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX , AS 397 f.)Der BF ist rückkehrwillig und beabsichtigt laut Rückkehrberatungsprotokoll einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft zu stellen. vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 , AS 397 f.)
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). (vgl. Bescheid BFA vom XXXX Zl. XXXX , AS 121 ff.)Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 , AS 121 ff.)
Dieser Bescheid ist in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ) Dieser Bescheid ist in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. (vgl. Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 77)Der BF wurde am römisch 40 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 77)
Laut Angaben des BF in der Beschwerde lebt ein Cousin väterlicherseits in Österreich. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 410)Laut Angaben des BF in der Beschwerde lebt ein Cousin väterlicherseits in Österreich. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 410)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in XXXX /Serbien geboren wurde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in römisch 40 /Serbien geboren wurde.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und seiner Erwerbstätigkeit gehen aus dem aktenkundigen Strafurteil vom XXXX hervor. Seine Muttersprache steht zweifelsfrei fest. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Angaben im Verfahren getätigt wurden und auch keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen sind, festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und seiner Erwerbstätigkeit gehen aus dem aktenkundigen Strafurteil vom römisch 40 hervor. Seine Muttersprache steht zweifelsfrei fest. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Angaben im Verfahren getätigt wurden und auch keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen sind, festgestellt werden.
Aus dem Beschluss des LGS XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX geht hervor, dass der BF angegeben hat, zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aufgrund des einholten Auszugs aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister bzw. des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs geht hervor, dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Daraus ist auch ersichtlich, dass der BF bislang außerhalb von Justizanstalten keine Wohnsitzmeldung aufweist. Aus dem Beschluss des LGS römisch 40 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 geht hervor, dass der BF angegeben hat, zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aufgrund des einholten Auszugs aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister bzw. des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs geht hervor, dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Daraus ist auch ersichtlich, dass der BF bislang außerhalb von Justizanstalten keine Wohnsitzmeldung aufweist.
Die Feststellungen zu seinen beiden Verurteilungen im Bundesgebiet basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den beiden aktenkundigen Strafurteilen vom XXXX und vom XXXX . Die Feststellungen zu seinen beiden Verurteilungen im Bundesgebiet basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den beiden aktenkundigen Strafurteilen vom römisch 40 und vom römisch 40 .
Die Verhaftung des BF geht aus der Vollzugsinformation vom XXXX hervor. Der Beschluss des LGS XXXX vom XXXX mit welchem über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist einliegend. Aus der einliegenden Vollzugsinformation vom XXXX ergeben sich das errechnete Strafende sowie die Termine für eine bedingte Entlassung. Die Verhaftung des BF geht aus der Vollzugsinformation vom römisch 40 hervor. Der Beschluss des LGS römisch 40 vom römisch 40 mit welchem über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist einliegend. Aus der einliegenden Vollzugsinformation vom römisch 40 ergeben sich das errechnete Strafende sowie die Termine für eine bedingte Entlassung.
Dass der BF rückkehrwillig ist, geht aus dem einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX hervor. Dass der BF rückkehrwillig ist, geht aus dem einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 hervor.
Der Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem erstmals gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unter anderem auch ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen wurde, ist einliegend. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF kurz nach seiner Einreise begonnen habe, seine strafbaren Handlungen in Form des Suchtgifthandel zu setzen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und aus diesem Grund sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit welchem erstmals gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unter anderem auch ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen wurde, ist einliegend. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF kurz nach seiner Einreise begonnen habe, seine strafbaren Handlungen in Form des Suchtgifthandel zu setzen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und aus diesem Grund sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht hervor, dass dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bericht betreffend die Abschiebung des BF vom XXXX ist im Akt einliegend. Der Bericht betreffend die Abschiebung des BF vom römisch 40 ist im Akt einliegend.
Aus der gegenständlichen Beschwerde geht hervor, dass ein Cousin väterlicherseits im Bundesgebiet lebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der BF wurde zuletzt mit Urteil Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Täter durch sonstigen Beitrag sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zumindest auf sonstige Weise zu strafbaren Handlung unbekannter Täter beigetragen, indem er als „Gärtner“ einer Indoorplantage agierte. Er bezog Unterkunft in einem Aufenthaltsraum der Indoorplantage und bewässerte, düngte und beleuchtete die Pflanzen ordnungsgemäß nach den Vorgaben eines unbekannten Täters. So hat der BF zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen und handelte bei sämtlichen Tathandlungen überdies im Rahmen der kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, welche darauf ausgerichtet war Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen. Der BF wurde zuletzt mit Urteil Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Täter durch sonstigen Beitrag sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zumindest auf sonstige Weise zu strafbaren Handlung unbekannter Täter beigetragen, indem er als „Gärtner“ einer Indoorplantage agierte. Er bezog Unterkunft in einem Aufenthaltsraum der Indoorplantage und bewässerte, düngte und beleuchtete die Pflanzen ordnungsgemäß nach den Vorgaben eines unbekannten Täters. So hat der BF zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen und handelte bei sämtlichen Tathandlungen überdies im Rahmen der kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, welche darauf ausgerichtet war Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen.
Der BF wurde bereits zuvor rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen gewerbsmäßigem Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Der BF wurde bereits zuvor rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen gewerbsmäßigem Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.
Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.).
Der BF befindet sich seit XXXX in Haft und wurde das Strafende mit XXXX berechnet. Ein Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht verstrichen.Der BF befindet sich seit römisch 40 in Haft und wurde das Strafende mit römisch 40 berechnet. Ein Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht verstrichen.
Nachdem gegen den BF bereits im Jahr XXXX ein befristetes Einreiseverbot aufgrund einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel erlassen wurde, setzte er nach seiner Einreise XXXX erneut Tathandlungen, welche gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. So konnten ihn eine bereits im Jahr XXXX verbüßte Haftstrafe sowie bereits gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht von der Begehung weiterer Straftaten wegen derselben schädlichen Neigung abhalten. Aus diesem Grund ist auch ein entsprechend langer Wohlverhaltenszeitraum zu veranschlagen.Nachdem gegen den BF bereits im Jahr römisch 40 ein befristetes Einreiseverbot aufgrund einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel erlassen wurde, setzte er nach seiner Einreise römisch 40 erneut Tathandlungen, welche gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. So konnten ihn eine bereits im Jahr römisch 40 verbüßte Haftstrafe sowie bereits gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht von der Begehung weiterer Straftaten wegen derselben schädlichen Neigung abhalten. Aus diesem Grund ist auch ein entsprechend langer Wohlverhaltenszeitraum zu veranschlagen.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).
Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen:Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen:
Laut Angaben in der Beschwerde lebt ein Cousin väterlicherseits in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde jedoch nicht vorgebracht. Darüberhinaus verfügt der BF über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er weist außerhalb von Justizanstalten bislang keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat nach seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet in einem Aufenthaltsraum der Indoorplantage Unterkunft bezogen und ist somit davon auszugehen, dass der BF nur zur Begehung der von ihm verübten Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist. Es liegt bei ihm keine berücksichtigungswürdige sprachliche, berufliche oder soziale Integration vor.
Demgegenüber hat der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht hat, er spricht die Landessprache auf Muttersprachenniveau und ging in Serbien einer Erwerbstätigkeit nach. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich Angehörige des BF im Heimatland befinden.
Die Verhängung der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass der Strafrahmen nicht einmal bis zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, als unverhältnismäßig und war mit einer Befristung von sieben Jahren das Auslangen zu finden.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2340693.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026