Entscheidungsdatum
21.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2344826-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2026, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2026, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2026, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2021 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat.2. Am römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.250,00) verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.250,00) verurteilt.
4. Am XXXX wurde der BF festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.4. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.
5. Mit Schreiben vom 22.09.2025, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 10 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
6. Am 29.09.2025 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
8. Am 25.02.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF durch ein Organ des BFA statt.
9. Der BF wurde am XXXX bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.9. Der BF wurde am römisch 40 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.
10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2026, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2026, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
11. Mit Schriftsatz vom 13.05.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).11. Mit Schriftsatz vom 13.05.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am XXXX vorgelegt und langten dort am 08.06.2026 ein.12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am römisch 40 vorgelegt und langten dort am 08.06.2026 ein.
13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.06.2026, Zahl G307 2344826-1/4Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.06.2026, Zahl G307 2344826-1/4Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
14. Am 26.06.2026 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertreter teilnahmen, dessen Mutter als Zeugin befragt und eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen wurde. Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung.
15. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB verhängt.15. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, 2. Fall StGB verhängt.
16. Am 15.07.2026 übermittelte das LG XXXX dem BVwG die Beschuldigteneinvernahmen des BF vom XXXX und XXXX .16. Am 15.07.2026 übermittelte das LG römisch 40 dem BVwG die Beschuldigteneinvernahmen des BF vom römisch 40 und römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist verheiratet, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und besuchte in Serbien acht Jahre die Grund- sowie anschließend eine dreijährige berufsbildende kaufmännische Mittelschule.
Im Jahr 2021 verlegte er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 11.05.2021 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
? XXXX – XXXX Nebenwohnsitz JA? römisch 40 – römisch 40 Nebenwohnsitz JA
? XXXX – laufend Nebenwohnsitz JA? römisch 40 – laufend Nebenwohnsitz JA
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
? 14.06.2021 – 29.10.2021 Arbeiter
? 03.11.2021 – 28.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.03.2022 – 29.08.2022 Arbeiter
? 16.09.2022 – 27.09.2022 Arbeiter
? 29.09.2022 – 06.10.2022 Arbeitslosengeldbezug
? 12.01.2023 – 19.03.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 12.01.2023 – 22.05.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 25.03.2023 – 31.03.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 01.04.2023 – 10.04.2023 Krankengeldbezug
? 20.04.2023 – 02.07.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 03.07.2023 – 19.07.2023 Notstandshilfe
? 14.07.2023 – 30.09.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.10.2023 – 15.12.2023 Arbeiter
? 15.12.2023 – 04.11.2024 Arbeiter
? 13.11.2024 – 07.12.2024 Arbeitslosengeldbezug
? 14.12.2024 – XXXX Arbeitslosengeldbezug? 14.12.2024 – römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
? 08.12.2024 – 13.12.2024 Krankengeldbezug
? 01.04.2025 – 12.05.2025 Arbeiter
? 14.02.2025 – 29.03.2025 Arbeiter
? 02.03.2026 – 10.03.2026 Arbeitslosengeldbezug
? 16.04.2026 – 24.04.2026 Angestellter
? 07.05.2026 – 30.06.2026 Arbeiter
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
1.4.1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.250,00) verurteilt.1.4.1. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.250,00) verurteilt.
1.4.2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.4.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Gemäß § 20 Abs. 1 und 3 StGB wurde beim BF ein Betrag in der Höhe von € 8.000,00 für verfallen erklärt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde beim BF ein Betrag in der Höhe von € 8.000,00 für verfallen erklärt.
Im Rahmen dieser Entscheidung wurden der BF und zwei Mittäter für schuldig befunden, von zumindest XXXX bis XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarIm Rahmen dieser Entscheidung wurden der BF und zwei Mittäter für schuldig befunden, von zumindest römisch 40 bis römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A) durch Einbruch, indem sie die Fahrradschlösser mit einem Bolzenschneider oder anderen Werkzeugen aufzwickten,
I. der BFrömisch eins. der BF
1. am XXXX gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein E-Bike mit einem Neuwert von € 5.231,38 und ein E-Bike mit einem Neuwert von € 5.237,77;1. am römisch 40 gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein E-Bike mit einem Neuwert von € 5.231,38 und ein E-Bike mit einem Neuwert von € 5.237,77;
2. am XXXX ein Gravelbike samt Fahrradtasche mit einem Neuwert von € 2.600,00;2. am römisch 40 ein Gravelbike samt Fahrradtasche mit einem Neuwert von € 2.600,00;
3. am XXXX gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein Rennrad im Wert von € 1.000,00;3. am römisch 40 gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein Rennrad im Wert von € 1.000,00;
4. am XXXX ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 1.800,00;4. am römisch 40 ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 1.800,00;
5. am XXXX ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 2.742,25;5. am römisch 40 ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 2.742,25;
6. am XXXX ein Mountainbike nicht näher bekannten Wertes, wobei es aufgrund des Eischreitens des Opfers beim Versuch blieb;6. am römisch 40 ein Mountainbike nicht näher bekannten Wertes, wobei es aufgrund des Eischreitens des Opfers beim Versuch blieb;
7. am XXXX ein Mountainbike mit einem Neuwert von zumindest € 2.000,00;7. am römisch 40 ein Mountainbike mit einem Neuwert von zumindest € 2.000,00;
8. von XXXX bis 17.08.2025 ein Fahrrad mit einem Neuwert von € 1.500,00;8. von römisch 40 bis 17.08.2025 ein Fahrrad mit einem Neuwert von € 1.500,00;
9. am XXXX ein E-Bike mit einem Neuwert von € 2.500,00 und ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 2.799,00;9. am römisch 40 ein E-Bike mit einem Neuwert von € 2.500,00 und ein Mountainbike mit einem Neuwert von € 2.799,00;
II. der BF und ein Mitttäter am XXXX ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 2.800,00römisch zwei. der BF und ein Mitttäter am römisch 40 ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 2.800,00
III. der BF und ein anderer Mittäter römisch drei. der BF und ein anderer Mittäter
1. von XXXX bis XXXX ein Fahrrad mit einem Neuwert von € 3.999,99;1. von römisch 40 bis römisch 40 ein Fahrrad mit einem Neuwert von € 3.999,99;
2. von XXXX bis XXXX zwei E-Bikes mit einem Neuwert von € 7.547,86;2. von römisch 40 bis römisch 40 zwei E-Bikes mit einem Neuwert von € 7.547,86;
3. am XXXX ein E-Bike mit einem Neuwert von € 3.000,00;3. am römisch 40 ein E-Bike mit einem Neuwert von € 3.000,00;
4. an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX ein E-Bike mit einem Neuwert von € 3.419,10;4. an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen römisch 40 und römisch 40 ein E-Bike mit einem Neuwert von € 3.419,10;
IV. [Anm.: betrifft einen Mittäter des BF]römisch vier. [Anm.: betrifft einen Mittäter des BF]
B) der BF und ein Mittäter
i. von XXXX bis XXXX ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 728,99;i. von römisch 40 bis römisch 40 ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 728,99;
ii. am XXXX ein E-Bike mit einem Neuwert von € 4.200,00, wobei es aufgrund des Einschreitens des Opfers beim Versuch blieb;ii. am römisch 40 ein E-Bike mit einem Neuwert von € 4.200,00, wobei es aufgrund des Einschreitens des Opfers beim Versuch blieb;
iii. von XXXX bis XXXX ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 2.439,00.iii. von römisch 40 bis römisch 40 ein Gravelbike mit einem Neuwert von € 2.439,00.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Tatsachengeständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung, als erschwerend die dreifache Qualifikation, die einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenhäufung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Errechnetes Strafende war der XXXX ; Termine zu allfälliger bedingter Entlassung waren der XXXX (1/2) und der XXXX (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Errechnetes Strafende war der römisch 40 ; Termine zu allfälliger bedingter Entlassung waren der römisch 40 (1/2) und der römisch 40 (2/3)).
Am XXXX wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.4.3. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB verhängt.1.4.3. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, 2. Fall StGB verhängt.
Begründend wurde darin ausgeführt, der BF werde verdächtigt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben und zwar
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Onkel in der Nacht vom XXXX auf den XXXX , indem sie auf eine noch festzustellende Weise in eine verschlossene Garage einbrachen und die Fahrradschlösser aufbrachen, und zwarA) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Onkel in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 , indem sie auf eine noch festzustellende Weise in eine verschlossene Garage einbrachen und die Fahrradschlösser aufbrachen, und zwar
1. ein Gravelbike im Wert von € 3.599,00, ein Mountainbike im Wert von € 1.700,00 sowie ein Mountainbike im Wert von EUR 5.499,00, sohin Sachen im Gesamtwert von € 10.748,00;
2. ein Gravelbike im Wert von € 2.148,00;
B) der BF von XXXX bis zum XXXX durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses ein E-Bike im Wert von € 4.092,00;B) der BF von römisch 40 bis zum römisch 40 durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses ein E-Bike im Wert von € 4.092,00;
C) der BF und sein Stiefvater im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX durch Aufbrechen eines FahrradschlossesC) der BF und sein Stiefvater im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses
1. ein E-Bike in noch festzustellendem Wert;
2. ein Gravelbike im Wert von € 1.713,96.
Der BF befindet sich deswegen derzeit in Untersuchungshaft.
1.5. Weiters wurde der BF mit Strafverfügung vom XXXX wegen Verstößen gegen das KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 520,00 belegt. 1.5. Weiters wurde der BF mit Strafverfügung vom römisch 40 wegen Verstößen gegen das KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 520,00 belegt.
Am XXXX wurde der BF eines Verstoßes gegen das KFG (Fahren mit einem E-Scooter ohne Haftpflichtversicherung, Zulassung, Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Zulassungsschein, kein Verbandszeug, kein geeigneter Rückspiegel, kein Sturzhelm) angezeigt. Am römisch 40 wurde der BF eines Verstoßes gegen das KFG (Fahren mit einem E-Scooter ohne Haftpflichtversicherung, Zulassung, Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Zulassungsschein, kein Verbandszeug, kein geeigneter Rückspiegel, kein Sturzhelm) angezeigt.
1.6. Die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , lebt mit den beiden minderjährigen Halbbrüdern des BF, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ungarn, mit dem nunmehrigen Ehemann der Mutter des BF (Anm.: Stiefvater des BF) im gemeinsamen Haushalt. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und ist seit dem Jahr 2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet.1.6. Die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt mit den beiden minderjährigen Halbbrüdern des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ungarn, mit dem nunmehrigen Ehemann der Mutter des BF Anmerkung, Stiefvater des BF) im gemeinsamen Haushalt. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und ist seit dem Jahr 2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet.
Der BF lebte vor seiner Inhaftierung mit den Genannten im gemeinsamen Haushalt. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen.
Am XXXX wurde dem BF eine – von seiner Mutter abgeleitete – Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat.Am römisch 40 wurde dem BF eine – von seiner Mutter abgeleitete – Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er gab wiederholt an, die Deutschprüfung auf dem Niveau „A1“ bestanden zu haben. Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.
Der BF ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Abgesehen von seiner Mutter und den beiden Halbbrüdern leben noch Onkel, Tanten und Cousins im Bundesgebiet. Eigenen Angaben zu Folge hat er Freundschaft mit einem Arbeitskollegen geschlossen.
1.8. Der Großvater, Vater, Bruder und dessen Familie sowie Freunde des BF leben in Serbien. Der BF hielt sich in der Vergangenheit im Haus seines Großvaters in Serbien auf. Auch der Bruder des BF besitzt ein Haus im Herkunftsstaat. Der BF hat zumindest Kontakt zu seinem Bruder.
Weiters ist die Ehefrau des BF mit ihrem Kind in Serbien wohnhaft, zu welcher er keinen Kontakt pflegt. Der BF führte aus, er kenne deren genauen Aufenthaltsort nicht und sei für den XXXX eine Verhandlung betreffend die Ehescheidung in Serbien anberaumt (gewesen). Weiters ist die Ehefrau des BF mit ihrem Kind in Serbien wohnhaft, zu welcher er keinen Kontakt pflegt. Der BF führte aus, er kenne deren genauen Aufenthaltsort nicht und sei für den römisch 40 eine Verhandlung betreffend die Ehescheidung in Serbien anberaumt (gewesen).
1.9. Der BF ist vermögenslos und weist Schulden in der Höhe von € 17.000,00 auf, welche er mit einer monatlichen Rate in der Höhe von € 211,00 bedient. Vor seiner Festnahme war der BF erwerbstätig und bezog eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.700,00.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Familienstand und Gesundheitszustand des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid zu Tage geförderten Erkenntnissen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 163; Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 5; Oz 9) sowie insbesondere auf der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Personalausweises und serbischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 33ff).
Die Feststellungen betreffend das Leben im Herkunftsstaat sowie seinem Umzug in das Bundesgebiet fußen auf den Angaben des BF (AS 63, 309; Verhandlungsprotokoll, Seite 4, 9; Oz 9)
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Inland erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 135ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und jener der Einlieferung in die JA sowie die bedingte Entlassung aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen der JA (AS 13f, 65f) und der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 113).
Dass der BF nunmehr erneut festgenommen wurde und sich wiederrum in Untersuchungshaft befindet, ist dem diesbezüglichen Beschluss vom XXXX (Oz 7), der erneuten Nebenwohnsitzmeldung in einer JA und den Beschuldigteneinvernahmen vom XXXX und XXXX (Oz 9) zu entnehmen.Dass der BF nunmehr erneut festgenommen wurde und sich wiederrum in Untersuchungshaft befindet, ist dem diesbezüglichen Beschluss vom römisch 40 (Oz 7), der erneuten Nebenwohnsitzmeldung in einer JA und den Beschuldigteneinvernahmen vom römisch 40 und römisch 40 (Oz 9) zu entnehmen.
2.2.4. Die Verwaltungsstrafen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, der Strafverfügung (AS 234ff), der Anzeige (AS 249ff) und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
2.2.5. Die Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet gründen auf dessen Angaben (AS 63, 164ff, 309; Verhandlungsprotokoll, Seite 5ff, 8, 10), den Aussagen seiner Mutter (Verhandlungsprotokoll, Seite 5ff, 8, 10, 12) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend den BF, seine Mutter und Halbgeschwister.
Dass dem BF im Jahr 2021 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ ausgestellt wurde, ist dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters geschuldet.
2.2.6. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Serbien leiten sich aus den eigenen Angaben des BF her (AS 164f; Verhandlungsprotokoll, Seite 4f, 6, 9; Oz 9).
2.2.7. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF, vor allem seinen Außenständen, sind seinen Ausführungen in der Verhandlung zu entnehmen. (Verhandlungsprotokoll, Seite 9; Oz 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte Paragraph 54 a, NAG lautet:
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Dem BF als Sohn einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Dem BF als Sohn einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.
3.1.3. Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF – abgesehen von Besuchen in Serbien – nachweislich seit Mai 2021 im Wesentlichen ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr über fünf Jahren, im Bundesgebiet auf.
Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a NAG erworben hat.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54 a, NAG erworben hat.
Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]
Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf § 54a Abs. 1 NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben.
Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beginnend ab XXXX 2024 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beginnend ab römisch 40 2024 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.
Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 54 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.4. Gegenständlich wurde der BF, wie oben ab den Punkten 1.4.ff festgestellt, mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (insgesamt somit € 1.250,00) verurteilt.3.1.4. Gegenständlich wurde der BF, wie oben ab den Punkten 1.4.ff festgestellt, mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25,00 (insgesamt somit € 1.250,00) verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Gemäß § 20 Abs. 1 und 3 StGB wurde beim BF ein Betrag in der Höhe von € 8.000,00 für verfallen erklärt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde beim BF ein Betrag in der Höhe von € 8.000,00 für verfallen erklärt.
Der BF und zwei Mittäter wurden darin für schuldig befunden, von zumindest XXXX bis XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch und mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch, indem sie die Fahrradschlösser mit einem Bolzenschneider oder anderen Werkzeugen aufzwickten, und zwar in 19 Angriffen eine Vielzahl an Fahrrädern mit einem Gesamtwert von über € 55.500,00.Der BF und zwei Mittäter wurden darin für schuldig befunden, von zumindest römisch 40 bis römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch und mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch, indem sie die Fahrradschlösser mit einem Bolzenschneider oder anderen Werkzeugen aufzwickten, und zwar in 19 Angriffen eine Vielzahl an Fahrrädern mit einem Gesamtwert von über € 55.500,00.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Tatsachengeständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung, als erschwerend die dreifache Qualifikation, die einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenhäufung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.
Das Gericht führte weiters aus, dass ein diversionelles Vorgehen nicht möglich sei, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, zumal ein hoher Gesinnungs- (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF), Handlungs- (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolge) gegeben seien. Zudem sei der BF bereits einschlägig kriminell in Erscheinung getreten. Beim BF würden die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des unbedingten Strafenteils aus spezialpräventiven Gründen nicht vorliegen.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Errechnetes Strafende war der XXXX ; Termine zu allfälliger bedingter Entlassung waren der XXXX (1/2) und der XXXX (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Errechnetes Strafende war der römisch 40 ; Termine zu allfälliger bedingter Entlassung waren der römisch 40 (1/2) und der römisch 40 (2/3)).
Am XXXX wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.
Des Weiteren ist der BF ist verdächtig, nur wenige Monate danach, in der Zeit von XXXX bis XXXX – sohin auch nur wenige Tage vor und nach der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.06.2026 – erneut einschlägige strafbare Handlungen begangen zu haben. So wurde über den BF mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch die Untersuchungshaft verhängt. Des Weiteren ist der BF ist verdächtig, nur wenige Monate danach, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 – sohin auch nur wenige Tage vor und nach der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.06.2026 – erneut einschlägige strafbare Handlungen begangen zu haben. So wurde über den BF mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch die Untersuchungshaft verhängt.
Begründend wurde darin ausgeführt, der BF werde verdächtigt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Onkel in der Nacht vom XXXX auf den XXXX , indem sie in eine verschlossene Garage ein- und die Fahrradschlösser aufbrachen, und zwar vier Fahrräder im Gesamtwert von beinahe € 13.000,00. Weites wird dem BF angelastet, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Stiefvater am XXXX durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses zwei Fahrräder in noch festzustellendem Wert bzw. im Wert von € 1.713,96 weggenommen.Begründend wurde darin ausgeführt, der BF werde verdächtigt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Onkel in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 , indem sie in eine verschlossene Garage ein- und die Fahrradschlösser aufbrachen, und zwar vier Fahrräder im Gesamtwert von beinahe € 13.000,00. Weites wird dem BF angelastet, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Stiefvater am römisch 40 durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses zwei Fahrräder in noch festzustellendem Wert bzw. im Wert von € 1.713,96 weggenommen.
Der dringende Tatverdacht gründe auf den bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts, insbesondere den Angaben der Zeugen, den Ergebnissen der durchgeführten Observation im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung, dem sichergestellten Diebesgut, der Sichtung der Videoüberwachung der Garagenausfahrt, welche die Tatausführung wiedergab und auf welcher beim Verlassen der Garageneinfahrt die Täter mit jeweils zwei Fahrrädern aufgezeichnet wurden sowie der geständigen Verantwortung des Mittäters des BF zu Faktum A./.
Der BF habe bislang keine Angaben zur Sache gemacht.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege vor, weil der BF Drittstaatsangehöriger sei, zwar seit ca. fünf Jahren im Bundesgebiet lebe, jedoch – laut eigenen Angaben - abgeschoben werden solle. Er habe derzeit keine Arbeitsstelle und seine Ehefrau und sein Vater würden in Serbien leben. Es bestehe daher die begründete Befürchtung, dass sich der BF aufgrund der zu erwartenden Freiheitsstrafe durch Flucht oder Verborgenhalten dem weiteren Verfahren entziehen werde.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege vor, weil dem mehrfach rechtsguteinschlägig vorbestraften BF gegenständlich wiederholte, gewerbsmäßige Tatbegehung von Vermögensdelikten zur Last liege. Ausgehend vom tat- und vorstrafenindizierten Persönlichkeitsbild des BF und seiner finanziellen Situation bestehe die begründete Befürchtung, dass der BF auf freiem Fuß belassen und ungeachtet des gegenständlich gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals rechtsgutidente strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen bzw. mit einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als sechs Monaten begehen werde.
Der Haftzweck, nämlich die Abwehr von Verhaltensweisen, die oben als Haftgründe beschrieben wurden, könne durch die Anwendung gelinderer Mittel angesichts der Intensität der vorliegenden Haftgründe nicht erreicht werden, zumal der BF erst am XXXX bedingt entlassen worden sei und ihm erneute Tatbegehung innerhalb der Probezeit angelastet werde.Der Haftzweck, nämlich die Abwehr von Verhaltensweisen, die oben als Haftgründe beschrieben wurden, könne durch die Anwendung gelinderer Mittel angesichts der Intensität der vorliegenden Haftgründe nicht erreicht werden, zumal der BF erst am römisch 40 bedingt entlassen worden sei und ihm erneute Tatbegehung innerhalb der Probezeit angelastet werde.
Der BF befindet sich deswegen derzeit in Untersuchungshaft.
Weiters wurde der BF mit Strafverfügung vom XXXX wegen Verstößen gegen das KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 520,00 belegt. Am XXXX wurde er wegen eines Verstoßes gegen das KFG (Fahren mit einem E-Scooter ohne Haftpflichtversicherung, Zulassung, Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Zulassungsschein, kein Verbandszeug, kein geeigneter Rückspiegel, kein Sturzhelm) angezeigt. Weiters wurde der BF mit Strafverfügung vom römisch 40 wegen Verstößen gegen das KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 520,00 belegt. Am römisch 40 wurde er wegen eines Verstoßes gegen das KFG (Fahren mit einem E-Scooter ohne Haftpflichtversicherung, Zulassung, Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Zulassungsschein, kein Verbandszeug, kein geeigneter Rückspiegel, kein Sturzhelm) angezeigt.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Die Taten des BF – vor allem die verübten Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die Taten des BF – vor allem die verübten Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Bei Vermögensdelikten, gerade wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).Bei Vermögensdelikten, gerade wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung, reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der BF vor dem BFA aus, dass er dies aus finanzieller Not heraus gemacht habe, weil ihm die Person versprochen habe, dass er ihm seine Wohnung finanzieren würde, wenn er ihn bei diesem Diebstahl unterstütze. Er habe ihn eigentlich gezwungen, das zu machen, obwohl er das nicht habe machen wollen. Er habe ihn bedroht, dass er ihn schlage. Er sei deswegen nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst gehabt habe. Er habe gehört, dass er eine gefährliche Person sei. Er habe mehr Angst vor ihm als vor den Konsequenzen, wie einer Haftstrafe, gehabt. Er habe die Drohung nicht zur Anzeige gebracht. Betreffend seine erste Verurteilung führte der BF aus, dass er das alles vor Gericht geklärt und es zurückgelegt habe. Er habe die Kopfhörer nicht gestohlen. Er habe sie unterschlagen, aber danach zurückgegeben. Er bereue was er gemacht habe (AS 166f).
In der mündlichen Verhandlung gab er diesbezüglich an, er habe einen großen Fehler gemacht. Er sei in schlechte Gesellschaft gekommen und habe diesen Fehler begangen. Er habe seine Mutter unterstützen wollen, damit sie ihre Schulden abbezahlen könne. Er habe für seine Ehefrau und das Kind, welches nicht seines sei, alles organisieren und eine Wohnung einrichten wollen. Dafür habe er einen Kredit von € 15.000,00 aufgenommen. Dann sei er an die schlechten Freunde geraten. Er habe kein Motiv für die strafbaren Handlungen gehabt, sei von einem Freund manipuliert worden, habe eine Wohnung gehabt, der Freund bei ihm Sachen unterbringen und dem BF einen Anteil des Geldes geben wollen. Er sei damit einverstanden und es sei ein Fehler gewesen. Als er im Gefängnis gelandet sei, habe er begriffen, wie groß der Fehler gewesen sei und dass ihn dieser seine „Dokumente“ und auch die Beziehung zu seiner Mutter und seinen Brüdern kosten würde. Betreffend die erste Verurteilung gab er an, er habe Kopfhörer auf einer Bank am Bahnhof gefunden und eine Geldstrafe erhalten. Als er seine Fehler begangen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sein Aufenthaltsrecht und Familienrecht aufs Spiel setze (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Er hoffe, dass er noch eine Chance erhalte. Er habe nicht vor, diesen Fehler zu wiederholen (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Die Mutter des BF führte aus, sie könne sich das strafbare Verhalten des BF nur so erklären, dass er in schlechte Gesellschaft geraten sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).
In der Beschuldigteneinvernahme am XXXX wurde dem BF der nunmehrigen Festnahme zugrundeliegende Sachverhalt vorgehalten, wonach er heute Nacht gemeinsam mit seinem Stiefvater von der Polizei festgenommen worden sei. Dem BF werde vorgeworfen, in der Nacht auf heute zusammen mit seinem Stiefvater zwei Fahrräder gestohlen zu haben (Einbruchdiebstahl). Weiters sei in seiner Garage ein bereits zerlegtes und in einem schwarzen Müllsack verpacktes, in der Nacht auf XXXX gestohlenes, Fahrrad aufgefunden worden. Weiters werde dem BF vorgeworfen, zusammen mit seinem Onkel in der Nacht auf XXXX vier Fahrräder gestohlen zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt gab der BF bekannt, nichts zur Sache zu sagen. Er wurde gefragt, ob er den PIN-Code seines Smartphones der Polizei freiwillig mitteile; der BF verneinte dies. Auch in der Beschuldigteneinvernahme am XXXX wollte der BF zur Sache nicht aussagen (Oz 9).In der Beschuldigteneinvernahme am römisch 40 wurde dem BF der nunmehrigen Festnahme zugrundeliegende Sachverhalt vorgehalten, wonach er heute Nacht gemeinsam mit seinem Stiefvater von der Polizei festgenommen worden sei. Dem BF werde vorgeworfen, in der Nacht auf heute zusammen mit seinem Stiefvater zwei Fahrräder gestohlen zu haben (Einbruchdiebstahl). Weiters sei in seiner Garage ein bereits zerlegtes und in einem schwarzen Müllsack verpacktes, in der Nacht auf römisch 40 gestohlenes, Fahrrad aufgefunden worden. Weiters werde dem BF vorgeworfen, zusammen mit seinem Onkel in der Nacht auf römisch 40 vier Fahrräder gestohlen zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt gab der BF bekannt, nichts zur Sache zu sagen. Er wurde gefragt, ob er den PIN-Code seines Smartphones der Polizei freiwillig mitteile; der BF verneinte dies. Auch in der Beschuldigteneinvernahme am römisch 40 wollte der BF zur Sache nicht aussagen (Oz 9).
Im vorliegenden Fall ist besonders das den Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten des BF, konkret sind der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der Diebstähle und der sehr hohe Schaden zu berücksichtigen. Der BF beging die Diebstähle eigenen Angaben zu Folge aufgrund seiner tristen finanziellen Situation. Er kann keine Einstellungszusage vorlegen und ist auch vor dem Hintergrund seiner aktuellen nach wie vor sehr schlechten finanziellen Situation eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF erst vor etwa XXXX Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen wurde und nunmehr erneut aufgrund des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls von Fahrrädern in Untersuchungshaft ist. Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Stiefvater und seinem Onkel Fahrräder gestohlen zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF beschuldigt wird, während offener Probezeit und anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nur wenige Tage vor sowie auch noch wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung – in welcher er seine Reue, Schuldeinsicht sowie Änderung des Lebenswandels beteuerte – erneut einschlägiges strafbares Verhalten (im Familienverband) gesetzt zu haben.Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF erst vor etwa römisch 40 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen wurde und nunmehr erneut aufgrund des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls von Fahrrädern in Untersuchungshaft ist. Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Stiefvater und seinem Onkel Fahrräder gestohlen zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF beschuldigt wird, während offener Probezeit und anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nur wenige Tage vor sowie auch noch wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung – in welcher er seine Reue, Schuldeinsicht sowie Änderung des Lebenswandels beteuerte – erneut einschlägiges strafbares Verhalten (im Familienverband) gesetzt zu haben.
Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seines wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens, des nunmehr trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens und erst kürzlicher Entlassung aus der Strafhaft erneuten strafbaren Verhalten, der nach wie vor angespannten finanziellen Situation und des langen Tatzeitraums keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Weder die bereits in der Vergangenheit stattgefundene Inhaftierung noch die Erfahrung des Haftübels konnten den BF davon abhalten, abermals und noch dazu sehr rasch straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und der Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Insbesondere kann auch aufgrund der nach wie vor sehr angespannten finanziellen Situation des BF, welche bereits Grund für die Begehung der Diebstähle war, eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden.
Das wiederholt gesetzte, strafrechtswidrige Verhalten des BF lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF nicht zu. Zum einen ist diese viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der BF nunmehr erneut in Haft befindet, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt.
3.1.5. Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.5. Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Mutter, seiner beiden mj. Halbbrüdern, seines Stiefvaters sowie weiter entfernter Verwandter wie Onkel, Tanten und Cousins im Bundesgebiet auf. Diese haben jedoch letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Auch sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von seinen Angehörigen in der Haft besucht worden wäre. Kontakte während aufrechten Strafvollzugs vermögen aufgrund dessen Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch nunmehr Stiefvater und ein Onkel des BF verdächtigt sind, gemeinsam mit dem BF gewerbsmäßige Fahrraddiebstähle begangen zu haben.Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Mutter, seiner beiden mj. Halbbrüdern, seines Stiefvaters sowie weiter entfernter Verwandter wie Onkel, Tanten und Cousins im Bundesgebiet auf. Diese haben jedoch letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Auch sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von seinen Angehörigen in der Haft besucht worden wäre. Kontakte während aufrechten Strafvollzugs vermögen aufgrund dessen Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch nunmehr Stiefvater und ein Onkel des BF verdächtigt sind, gemeinsam mit dem BF gewerbsmäßige Fahrraddiebstähle begangen zu haben.
Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt. Insbesondere konnten ihn auch die familiären Anknüpfungspunkte nicht von der Begehung strafbarere Handlungen abhalten. So können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden.
Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen auch weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und über das Telefon oder Internet in Verbindung zu bleiben. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet. Auch wurden keine Nachweise betreffend eines bereits absolvierten Deutschkurses in Vorlage gebracht.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität dringend geboten. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF – der über Angehörige in Serbien verfügt – im Herkunftsstaat nicht erneut eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.6. Es ist daher – insbesondere im Lichte der zitierten Judikatur – unter Einbeziehung der Straftaten der BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig.
Die vom BFA gewählte fünfjährige Dauer erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF zwei einschlägige Verurteilung im Bundesgebiet zu gewärtigen hat und auch nunmehr einschlägiger Straftaten verdächtigt wird. Die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten des BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und beiden mj. Halbbrüdern verfügt. Um den BF jedoch von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit drei Jahren zu bemessen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkten römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten, insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass der BF seinen Lebensunterhalt bisher offensichtlich teils durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Der wurde immer wieder rasch rückfällig. Aufgrund des gezeigten Vorverhaltens sowie der nach wie vor sehr angespannten finanziellen Situation des BF kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der BF bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zur Begehung von strafbaren Handlungen und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass er im Falle ihres Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026 wurde die aufschiebende Wirkung lediglich aus Gründen des Art. 8 EMRK zuerkannt. Es wurde dort festgehalten, dass der BF offenbar eine enge Verbundenheit zu seiner im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Mutter aufweise, daher ohne einhergehende Prüfung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht von der Hand zu weisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im konkreten Fall nicht aus. Mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026 wurde die aufschiebende Wirkung lediglich aus Gründen des Artikel 8, EMRK zuerkannt. Es wurde dort festgehalten, dass der BF offenbar eine enge Verbundenheit zu seiner im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Mutter aufweise, daher ohne einhergehende Prüfung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht von der Hand zu weisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im konkreten Fall nicht aus.
Der BF hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt. Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026 stattgegeben und Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos behoben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026 stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos behoben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2344826.1.01Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026