TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 I414 2347903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I414 2347903-1/4E
, I414 2347903-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, Andreas-Hofer-Str. 6, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-RD-T) vom 26.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, Andreas-Hofer-Str. 6, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-RD-T) vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wider die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG mit dem Zusatz „BGBl. I Nr. 87/2012“ die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III.).Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wider die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG mit dem Zusatz „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Unionsbürgerin handle und behördliche Bestrafungen allein kein Aufenthaltsverbot begründen könnten. Da die Prostitution im österreichischen Bundesgebiet gesetzlich erlaubt und behördlich reguliert sei, könne ihre Ausübung für sich genommen nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gewertet werden. Übertretungen von administrativen Melde- oder Gesundheitsvorschriften würden bloße Verwaltungsübertretungen darstellen, die keine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft begründen und die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen würden. Die Gleichsetzung der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin, der ausschließlich administrative Übertretungen angelastet werden würden, mit dem Gefährdungspotential der organisierten Kriminalität sei rechtswidrig und gehe von ihr keine qualifizierte Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Selbst für den bestrittenen Fall, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zulässig sei, erweise sich das verhängte Aufenthaltsverbot von fünf Jahren als überhöht und habe es die Behörde zudem verabsäumt, die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie ihre Existenzbedingungen im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt mit einer Stellungnahme vorgelegt und sind am 20.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesamt verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Aufenthaltsverbote mehrfach wieder eingereist und bei illegaler Wohnungsprostitution betreten worden sei; ihr sei nach mehreren Verwaltungsstrafen und Abschiebungen die Rechtslage völlig bewusst, doch weigere sie sich, die geforderten Untersuchungen zu absolvieren, woraus eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung resultiere.

Mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 28.07.2026, Zl. I414 2347903-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des Bescheides) gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 28.07.2026, Zl. I414 2347903-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides) gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine rumänische Staatsangehörige, Mitte 30 und ledig, ihre Identität steht fest. Außer Rumänisch spricht sie nach eigenen Angaben Italienisch, Spanisch und Deutsch. Sie ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Sie kam im Herkunftsland in XXXX zur Welt und hatte ab 2011 mit Unterbrechungen insgesamt fünf Hauptwohnsitze in Österreich und in dieser Zeit neun weitere Wohnsitze in vier Bundesländern. Danach war sie noch 2020 für zwei und 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet. Sie hat Berufserfahrung als Kellnerin und ging angemeldet lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 als Arbeiterin einer unselbständigen Beschäftigung nach.Sie kam im Herkunftsland in römisch 40 zur Welt und hatte ab 2011 mit Unterbrechungen insgesamt fünf Hauptwohnsitze in Österreich und in dieser Zeit neun weitere Wohnsitze in vier Bundesländern. Danach war sie noch 2020 für zwei und 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet. Sie hat Berufserfahrung als Kellnerin und ging angemeldet lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 als Arbeiterin einer unselbständigen Beschäftigung nach.

Das Bundesamt verhängte 2016 ein dreijähriges Aufenthaltsverbot über die Beschwerdeführerin, nachdem sie wiederholt der Prostitution außerhalb von Bordellen nachgegangen und wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, dem LPG, dem AIDS-Gesetz 1993 und dem MeldeG angezeigt worden war. Anschließend und ohne Beschwerde erhoben zu haben, wurde sie am 15.10.2016 auf dem Luftweg in das Herkunftsland abgeschoben.

Bereits im folgenden Monat hielt sie sich nach illegaler Einreise neuerlich im Inland auf, wurde straffällig und am 16.12.2016 wieder in das Herkunftsland abgeschoben. Gut drei Wochen später war sie neuerlich im Inland und ging der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS nach. Die LPD XXXX bestrafte sie deswegen rechtskräftig. Am 14.06.2017 erfolgte per Linienflug ihre nächste Abschiebung nach Rumänien.Bereits im folgenden Monat hielt sie sich nach illegaler Einreise neuerlich im Inland auf, wurde straffällig und am 16.12.2016 wieder in das Herkunftsland abgeschoben. Gut drei Wochen später war sie neuerlich im Inland und ging der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS nach. Die LPD römisch 40 bestrafte sie deswegen rechtskräftig. Am 14.06.2017 erfolgte per Linienflug ihre nächste Abschiebung nach Rumänien.

Spätestens Mitte Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin neuerlich im Inland auf und mietete eine Unterkunft, ohne sich jedoch anzumelden. Am 17.07.2020 wurde sie bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten und zur Anzeige gebracht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war sie im Besitz von 0,66 g Marihuana, 1,78 g Kokain und 3,48 g MDMA („Ecstasy“), ein Drogenschnelltest ergab den Konsum von THC (Cannabis) und Kokain. Ein Ermittlungsverfahren deshalb stellte die StA XXXX am 05.08.2021 ein. Zudem war sie im Besitz einer verbotenen Waffe, weswegen gegen sie in weiterer Folge ein Waffenverbot verhängt wurde. Spätestens Mitte Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin neuerlich im Inland auf und mietete eine Unterkunft, ohne sich jedoch anzumelden. Am 17.07.2020 wurde sie bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten und zur Anzeige gebracht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war sie im Besitz von 0,66 g Marihuana, 1,78 g Kokain und 3,48 g MDMA („Ecstasy“), ein Drogenschnelltest ergab den Konsum von THC (Cannabis) und Kokain. Ein Ermittlungsverfahren deshalb stellte die StA römisch 40 am 05.08.2021 ein. Zudem war sie im Besitz einer verbotenen Waffe, weswegen gegen sie in weiterer Folge ein Waffenverbot verhängt wurde.

Das Bundesamt verhängte am 15.09.2020 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot über sie, verbunden mit der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, das rechtskräftig wurde. Dennoch reiste sie nicht aus oder neuerlich ein, meldete sich im März 2021 in einer Unterkunft an und wurde am 02.08.2021 bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb eines Bordells betreten, wobei sie wieder keinen Gesundheitsnachweis mitführte.

Am folgenden Tag verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid die Schubhaft über die Beschwerdeführerin, und am 12.08.2021 wurde sie, diesmal per Bus, zum vierten Mal nach Rumänien abgeschoben. Im selben Jahr wurde sie der StA XXXX wegen des Verdachts angezeigt, mit Suchtmitteln zu handeln, in der Folge trat diese vorläufig von der Verfolgung zurück.Am folgenden Tag verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid die Schubhaft über die Beschwerdeführerin, und am 12.08.2021 wurde sie, diesmal per Bus, zum vierten Mal nach Rumänien abgeschoben. Im selben Jahr wurde sie der StA römisch 40 wegen des Verdachts angezeigt, mit Suchtmitteln zu handeln, in der Folge trat diese vorläufig von der Verfolgung zurück.

Spätestens am 11.09.2024 hielt die Beschwerdeführerin sich wieder illegal im Inland auf und wurde beschuldigt, gegen Mitternacht im Zuge einer Auseinandersetzung eine jüngere Landsfrau, der sie zuvor Drohungen geschrieben hatte, durch Faustschläge verletzt zu haben, während diese von einer weiteren Rumänin fixiert wurde und eine dritte rumänische Täterin den Ablauf filmte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin beschuldigt, in derselben Nacht Kokain konsumiert zu haben. Die StA XXXX stellte das Verfahren betreffend § 27 Abs. 1 SMG am 17.03.2025 ein.Spätestens am 11.09.2024 hielt die Beschwerdeführerin sich wieder illegal im Inland auf und wurde beschuldigt, gegen Mitternacht im Zuge einer Auseinandersetzung eine jüngere Landsfrau, der sie zuvor Drohungen geschrieben hatte, durch Faustschläge verletzt zu haben, während diese von einer weiteren Rumänin fixiert wurde und eine dritte rumänische Täterin den Ablauf filmte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin beschuldigt, in derselben Nacht Kokain konsumiert zu haben. Die StA römisch 40 stellte das Verfahren betreffend Paragraph 27, Absatz eins, SMG am 17.03.2025 ein.

Schließlich reiste die Beschwerdeführerin spätestens am 10.12.2025 neuerlich illegal ein und wurde am folgenden Tag von einem verdeckten Ermittler bei der Anbahnung der Prostitution in einem Wohnhaus betreten, wobei sie keine ärztliche Bescheinigung für diese Tätigkeit hatte. Anschließend wurden Sicherheitsleistungen wegen Übertretungen nach FPG, TLPG und Geschlechtskrankheitengesetz von insgesamt € 1.020,-- eingehoben. Am 13.12.2025 wurde ihre fünfte Abschiebung nach Rumänien durchgeführt.

Bereits vier Wochen darauf bot sie im Internet neuerlich Prostitutionsdienste in einer österreichischen Stadt an. Am 28.04.2026 wurde sie neuerlich von einem verdeckten Ermittler bei der Anbahnung der Prostitution in der Wohnung wie bereits im Dezember 2025 betreten, wobei sie abermals keinen Gesundheitsnachweis erbringen konnte. Ihr wurden wiederum Sicherheitsleistungen nach den genannten Gesetzen abverlangt, die sie zum Teil erbringen konnte. Am 30.04.2026 erfolgte ihre sechste Abschiebung in das Herkunftsland.

Die LPD Tirol hat über die Beschwerdeführerin 2026 rechtskräftige Verwaltungsstrafen von € 600,-- nach § 14 Abs. 1 lit. b LPG (wegen öffentlicher Anbahnung von Beziehungen zur Aus-übung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen), von € 70,-- nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz sowie von € 5.000,-- nach § 120 FPG verhängt.Die LPD Tirol hat über die Beschwerdeführerin 2026 rechtskräftige Verwaltungsstrafen von € 600,-- nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, LPG (wegen öffentlicher Anbahnung von Beziehungen zur Aus-übung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen), von € 70,-- nach Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz sowie von € 5.000,-- nach Paragraph 120, FPG verhängt.

Die Beschwerdeführerin ist seit der Abschiebung vom 30.04.2026 nicht wieder im Inland in Erscheinung getreten und unbekannten Aufenthalts. Sie hat in Österreich kein Familienleben geführt und keine Angehörigen. Bei ihrem letzten Aufgriff durch die Polizei hat sie am 28.04.2026 angegeben, am Vortag eingereist zu sein, um Freundinnen zu besuchen, von denen eine ihr auch die Wohnung für den Aufenthalt geliehen habe. Ein gut drei Jahre jüngerer türkischer Staatsangehöriger, der ihr zur Amtshandlung in der Polizeiinspektion Kleidung und Zigaretten brachte, wobei sie ihn als Lebensgefährten bezeichnet hatte, wohnt seit 2018 (mit Ausnahme einer Justizhaft von Juli 2025 bis Februar 2026) bei seiner Mutter.

Die sechste Abschiebung der Beschwerdeführerin am 30.04.2026 erfolgte aufgrund des mit Bescheid vom 15.09.2020 verhängten und bis 12.08.2026 geltenden Aufenthaltsverbotes.

Die Beschwerdeführerin ist laut aktuellem Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten. Im Dezember 2020 wurde sie vom Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei 60 Tagessätze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Die Beschwerdeführerin ist laut aktuellem Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten. Im Dezember 2020 wurde sie vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei 60 Tagessätze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der im Akt erliegenden Berichte sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht aufgrund des von ihr im Rahmen der polizeilichen Kontrollen in Vorlage gebrachten, identitätsbezeugenden Dokumentes (rumänischer Personalausweis), fest. Es kamen keinerlei Zweifel an der Echtheit desselben hervor und wurde ihre Identität zudem auch bereits seitens Interpol Bukarest bestätigt. Auch eine Kopie ihres Reisepasses liegt im Behördenakt auf.

Die Feststellungen zu ihren weiteren Personenmerkmalen (Geburtsort, Familienstand, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde. Dies hat auch für die Feststellungen zu den rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverboten, zu dem seitens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhalten, zu den erfolgten Betretungen und Anzeigeerstattungen, zu den in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen sowie zu den Abschiebungen in ihren Herkunftsstaat zu gelten.

Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer angemeldeten selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 als Arbeiterin einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Feststellungen zu ihren Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen fußen auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass sie im Dezember 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Dass sie im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen verfügt, wurde in der Beschwerdeschrift gar nicht behauptet. Auch ihr vermeintlicher Lebensgefährte fand in diesem Zusammenhang keinerlei Erwähnung. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug ergibt sich, dass dieser seit 2018 bei seiner Mutter wohnt, was dementsprechend festzustellen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eingangs bleibt festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 28.07.2026, Zl. I414 2347903-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde. Eingangs bleibt festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 28.07.2026, Zl. I414 2347903-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde.

Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“.Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“.

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Bei Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

3.1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sie fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.3.1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin in Österreich der Wohnungsprostitution nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.05.1982, C-115/81 und 116/81, Adoui, Cornuaille) darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße, da die Tätigkeit der Prostitution, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie fällt. Die Prostitution, also das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen durch erwachsene Personen, ist in Österreich zwar grundsätzlich legal, womit alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG geschlossen werden kann. Fallbezogen gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Prostitution außerhalb von Bordellen ausgeübt hat. Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes (vgl. § 14 TLPG) ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen verboten. Im Falle der Beschwerdeführerin hat es sich somit um illegale Wohnungsprostitution gehandelt, was im Rahmen der anzustellenden Gefährdungsprognose klar zu ihren Lasten ausschlägt. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin in Österreich der Wohnungsprostitution nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche Urteil vom 18.05.1982, C-115/81 und 116/81, Adoui, Cornuaille) darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße, da die Tätigkeit der Prostitution, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie fällt. Die Prostitution, also das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen durch erwachsene Personen, ist in Österreich zwar grundsätzlich legal, womit alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG geschlossen werden kann. Fallbezogen gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Prostitution außerhalb von Bordellen ausgeübt hat. Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes vergleiche Paragraph 14, TLPG) ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen verboten. Im Falle der Beschwerdeführerin hat es sich somit um illegale Wohnungsprostitution gehandelt, was im Rahmen der anzustellenden Gefährdungsprognose klar zu ihren Lasten ausschlägt.

Davon abgesehen vermögen Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, im Regelfall laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits ausgesprochen, dass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. etwa VwGH 30.03.2023, Ra 2023/21/0016).Davon abgesehen vermögen Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, im Regelfall laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits ausgesprochen, dass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche etwa VwGH 30.03.2023, Ra 2023/21/0016).

Gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (BGBl. II Nr. 198/2015) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.

Nach § 2 dieser Verordnung ist den Personen, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach § 3 leg. cit. zu bestätigen. Der Ausweis ist gemäß § 5 leg. cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Nach Paragraph 2, dieser Verordnung ist den Personen, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach Paragraph 3, leg. cit. zu bestätigen. Der Ausweis ist gemäß Paragraph 5, leg. cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor der Verhängung des ersten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016 unter anderem wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem AIDS-Gesetz zur Anzeige gebracht. Im Jahr 2017 wurde sie rechtskräftig wegen Ausübung der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS bestraft. Auch in Zusammenhang mit den Betretungen vom 02.08.2021, 11.12.2025 und 28.04.2026 führte sie keinen Gesundheitsnachweis bzw. eine ärztliche Bescheinigung für ihre Tätigkeit mit und konnte sie die Einhaltung der geforderten Untersuchungen nicht nachweisen. Zuletzt wurde über die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe von € 70,-- nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz verhängt. Dadurch, dass sie sich somit mehrfach weder einer Eingangsuntersuchung und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, noch einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzog, hat sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen bewusst in Kauf genommen und gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften zu halten. Ihr Verhalten lässt den Schluss zu, dass sie – wie dies auch bereits in der Vergangenheit mehrfach der Fall war – neuerlich die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen nachzukommen. Es ist zu erwarten, dass sie ihr Verhalten nicht ändern wird und somit weiterhin eine Gefahr gegeben ist, nachdem sie bereits in den letzten Jahren als Prostituierte tätig war und sich nicht um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kümmerte bzw. bewusst gegen diese handelte. Ein Gesinnungswandel oder eine entsprechende Reue ist insgesamt nicht zu erkennen. Das in Rede stehende Verhalten indiziert ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen und ist von einer tatsächlichen, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Es gibt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen, sehr wohl stichhaltige Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor der Verhängung des ersten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016 unter anderem wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem AIDS-Gesetz zur Anzeige gebracht. Im Jahr 2017 wurde sie rechtskräftig wegen Ausübung der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS bestraft. Auch in Zusammenhang mit den Betretungen vom 02.08.2021, 11.12.2025 und 28.04.2026 führte sie keinen Gesundheitsnachweis bzw. eine ärztliche Bescheinigung für ihre Tätigkeit mit und konnte sie die Einhaltung der geforderten Untersuchungen nicht nachweisen. Zuletzt wurde über die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe von € 70,-- nach Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz verhängt. Dadurch, dass sie sich somit mehrfach weder einer Eingangsuntersuchung und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, noch einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzog, hat sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen bewusst in Kauf genommen und gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften zu halten. Ihr Verhalten lässt den Schluss zu, dass sie – wie dies auch bereits in der Vergangenheit mehrfach der Fall war – neuerlich die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen nachzukommen. Es ist zu erwarten, dass sie ihr Verhalten nicht ändern wird und somit weiterhin eine Gefahr gegeben ist, nachdem sie bereits in den letzten Jahren als Prostituierte tätig war und sich nicht um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kümmerte bzw. bewusst gegen diese handelte. Ein Gesinnungswandel oder eine entsprechende Reue ist insgesamt nicht zu erkennen. Das in Rede stehende Verhalten indiziert ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen und ist von einer tatsächlichen, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Es gibt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen, sehr wohl stichhaltige Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 mit einem dreijährigen sowie im Jahr 2020 mit einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot belegt wurde, welche sie durch ihre Wiedereinreisen in das Bundesgebiet schlichtweg ignorierte. Trotz der wiederholt erfolgten Abschiebungen kehrte sie immer wieder entgegen der bestehenden Aufenthaltsverbote zwecks Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution und unter Umgehung des Meldegesetzes in das Bundesgebiet zurück, die LPD Tirol hat über die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 auch eine Verwaltungsstrafe von € 5.000,-- nach § 120 FPG verhängt. Dieses Verhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), in eklatanter Weise zuwider und unterstreicht ihre mangelnde Rechtstreue letztlich nur noch mehr. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293).Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 mit einem dreijährigen sowie im Jahr 2020 mit einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot belegt wurde, welche sie durch ihre Wiedereinreisen in das Bundesgebiet schlichtweg ignorierte. Trotz der wiederholt erfolgten Abschiebungen kehrte sie immer wieder entgegen der bestehenden Aufenthaltsverbote zwecks Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution und unter Umgehung des Meldegesetzes in das Bundesgebiet zurück, die LPD Tirol hat über die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 auch eine Verwaltungsstrafe von € 5.000,-- nach Paragraph 120, FPG verhängt. Dieses Verhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), in eklatanter Weise zuwider und unterstreicht ihre mangelnde Rechtstreue letztlich nur noch mehr. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293).

Insgesamt steht im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt, welches sich in der wiederholten Ausübung illegaler Wohnungsprostitution, dies ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten, den Wiedereinreisen in das Bundesgebiet trotz bestehender Aufenthaltsverbote und der sich daraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, widerspiegelt. Ihr Gesamtverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – mag diese auch strafgerichtlich unbescholten sein – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, womit der diesbezüglichen Einschätzung des Bundesamtes beizutreten ist. Der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist somit fallbezogen als erfüllt anzusehen. Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der illegalen Prostitution mit allen damit einhergehenden Gefahren und bildet der sanitätspolizeilich verlangte Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und von einer AIDS-Gefahr im Sinn des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine unverzichtbare Voraussetzung der Ausübung der Prostitution. Die Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und kommt gerade auch den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.Insgesamt steht im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt, welches sich in der wiederholten Ausübung illegaler Wohnungsprostitution, dies ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten, den Wiedereinreisen in das Bundesgebiet trotz bestehender Aufenthaltsverbote und der sich daraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, widerspiegelt. Ihr Gesamtverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – mag diese auch strafgerichtlich unbescholten sein – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, womit der diesbezüglichen Einschätzung des Bundesamtes beizutreten ist. Der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist somit fallbezogen als erfüllt anzusehen. Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der illegalen Prostitution mit allen damit einhergehenden Gefahren und bildet der sanitätspolizeilich verlangte Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und von einer AIDS-Gefahr im Sinn des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine unverzichtbare Voraussetzung der Ausübung der Prostitution. Die Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und kommt gerade auch den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet, seit der Abschiebung vom 30.04.2026 ist sie in Österreich auch nicht mehr in Erscheinung getreten und unbekannten Aufenthalts. Sie hat sich in Österreich nicht dauerhaft niedergelassen und wurde im Laufe der letzten Jahre wiederholt nach Rumänien abgeschoben. Sie hat im Bundesgebiet kein Familienleben geführt und keine Angehörigen. Bei ihrem letzten Aufgriff durch die Polizei gab sie an, am Vortag eingereist zu sein, um Freundinnen zu besuchen und bezeichnete sie einen gut drei Jahre jüngeren türkischen Staatsangehörigen als ihren Lebensgefährten, der seit 2018 (mit Ausnahme einer Justizhaft von Juli 2025 bis Februar 2026) bei seiner Mutter lebt. Dass sie tatsächlich eine Beziehung führen oder gar eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit zwischen ihnen besteht, wurde in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Davon abgesehen erscheint es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall durchaus zumutbar, den Kontakt zu ihrem vermeintlichen Lebensgefährten und ihren Freundinnen über moderne Kommunikationsmittel und Urlaubsaufenthalte in Rumänien aufrecht zu erhalten und nahm sie durch ihr Fehlverhalten eine Trennung von diesen auch bewusst in Kauf bzw. liegt eine dahingehende Einschränkung in ihrer eigenen Verantwortung. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet, seit der Abschiebung vom 30.04.2026 ist sie in Österreich auch nicht mehr in Erscheinung getreten und unbekannten Aufenthalts. Sie hat sich in Österreich nicht dauerhaft niedergelassen und wurde im Laufe der letzten Jahre wiederholt nach Rumänien abgeschoben. Sie hat im Bundesgebiet kein Familienleben geführt und keine Angehörigen. Bei ihrem letzten Aufgriff durch die Polizei gab sie an, am Vortag eingereist zu sein, um Freundinnen zu besuchen und bezeichnete sie einen gut drei Jahre jüngeren türkischen Staatsangehörigen als ihren Lebensgefährten, der seit 2018 (mit Ausnahme einer Justizhaft von Juli 2025 bis Februar 2026) bei seiner Mutter lebt. Dass sie tatsächlich eine Beziehung führen oder gar eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit zwischen ihnen besteht, wurde in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Davon abgesehen erscheint es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall durchaus zumutbar, den Kontakt zu ihrem vermeintlichen Lebensgefährten und ihren Freundinnen über moderne Kommunikationsmittel und Urlaubsaufenthalte in Rumänien aufrecht zu erhalten und nahm sie durch ihr Fehlverhalten eine Trennung von diesen auch bewusst in Kauf bzw. liegt eine dahingehende Einschränkung in ihrer eigenen Verantwortung.

Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus in Österreich weder beruflich (sie ging angemeldet lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 einer unselbständigen Beschäftigung nach) noch gesellschaftlich integriert, es wurde auch nicht nachgewiesen, dass sie über zertifizierte Deutschkenntnisse verfügt. Ihr ist es nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen, sollte sie dies nicht bereits getan haben. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig, spricht Rumänisch und verfügt unter anderem auch über Berufserfahrung als Kellnerin und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird in ihrer Heimat Fuß zu fassen.

Insgesamt erweist sich der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind insgesamt höher zu gewichten als die gegenläufigen, schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren und den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen sowie insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits zwei Aufenthaltsverbote in der Dauer von drei sowie fünf Jahren erlassen wurden, welche sie durch ihre Wiedereinreisen schlichtweg ignorierte und die sich nicht von neuerlichen einschlägigen Rechtsverstößen, nämlich der illegalen Prostitution außerhalb von Bordellen ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten, abzuhalten vermochten, als angemessen dar, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus und kann ihr eine positive Zukunftsprognose nicht attestiert werden. Die Unbekümmertheit, die aus der ohne ärztlichen Gesundheitsnachweis ausgeübten illegalen Erwerbstätigkeit als Prostituierte hervorgeht, zeigt ihre fehlende Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und nicht weniger das geradezu regelmäßige Missachten des Aufenthaltsverbotes, jeweils verbunden mit Übertretungen des Meldegesetzes. Es ist zu erwarten, dass sie ihr Verhalten nicht ändern wird und somit weiterhin eine Gefahr gegeben ist, nachdem sie bereits in den letzten Jahren als Prostituierte tätig war und sich nicht um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kümmerte. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist.

Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandung wurde in der Beschwerdeschrift auch gar nicht beantragt und findet sich in dieser auch kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Schließlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand-lung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet. Die Abhaltung einer Verhand-lung konnte demnach unterbleiben. (VwGH 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, Rz. 24, mwN)Schließlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt und somit auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand-lung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet. Die Abhaltung einer Verhand-lung konnte demnach unterbleiben. (VwGH 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, Rz. 24, mwN)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Geldstrafe Gesundheitsrisiko Gewerbsmäßigkeit illegale Einreise illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger Verhältnismäßigkeit Verwaltungsstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2347903.1.01

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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