Entscheidungsdatum
10.08.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G305 2341076-1/9E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach einer am 13.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach einer am 13.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt IV. korrekt zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch vier. korrekt zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde gemeinsam mit seiner Familie infolge seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht iSd. § 55 AsylG zuerkannt.1. Dem seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde gemeinsam mit seiner Familie infolge seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht iSd. Paragraph 55, AsylG zuerkannt.
In der Folge wurde ihm erstmals mit Gültigkeit von XXXX 2014 bis XXXX 2015 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Im XXXX 2015 folgte der Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. In der Folge wurde ihm erstmals mit Gültigkeit von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Im römisch 40 2015 folgte der Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.
Nachdem er im XXXX 2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK beantragt hatte, erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am XXXX 2021 wegen des bestehenden Privat- und Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung und stellte ihm am XXXX 2022 erneut einen Aufenthaltstitel aus. Nachdem er im römisch 40 2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK beantragt hatte, erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am römisch 40 2021 wegen des bestehenden Privat- und Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung und stellte ihm am römisch 40 2022 erneut einen Aufenthaltstitel aus.
2. Nachdem er jedoch mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden war, ermahnte ihn das BFA im XXXX 2023, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen würden.2. Nachdem er jedoch mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden war, ermahnte ihn das BFA im römisch 40 2023, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen würden.
3. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde durch das BFA mit Bescheid vom XXXX 2024 als unzulässig zurückgewiesen.3. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde durch das BFA mit Bescheid vom römisch 40 2024 als unzulässig zurückgewiesen.
4. Am XXXX 2025 beantragte der BF erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.4. Am römisch 40 2025 beantragte der BF erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
5. Am 18.02.2026 wurde er vor dem BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Am 20.02.2026 wurde ihm wegen der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein schriftliches Parteiengehör übermittelt und er zur Stellungnahme bis 02.03.2026 aufgefordert. Der BF übermittelt fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme.
6. In der Folge sprach das BFA mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ihm gegenüber aus, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX 2025 abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 „Z 0“ FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).6. In der Folge sprach das BFA mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ihm gegenüber aus, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2025 abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), seine Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Z 0“ FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass im Fall des BF ein schützenswertes Familienleben nicht habe festgestellt werden können. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, nach welchen zwischen ihm und seinen Familienmitgliedern eine besonders enge Bindung bestehe, vielmehr bestehe zu seinen Kindern seit dem Jahr 2023 ein gerichtliches Kontaktverbot und sei ihm eine Anti-Gewalt-Therapie auferlegt worden. Die Behörde verkenne nicht, dass er sich seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhalte, begründet sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch mit dem Asylverfahren und familiären Bindungen, die eine Ausweisung als unzulässig erscheinen ließen. Da diese Verhältnisse jedoch zerrüttet seien, sei hier keine Änderung zu erwarten. Er habe auch verabsäumt, sich zeitgerecht um jeweilige Aufenthaltstitel zu bemühen oder in das „NAG-Regime“ zu wechseln. Auch sei ihm eine Integration am Arbeitsmarkt nicht gelungen, habe er doch sein angemeldetes Gewerbe nie ausgeübt und würden weitere Sozialversicherungszeiten nicht aufscheinen. Trotz des langjährigen Aufenthalts sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen und ob derselben Gründe eine Rückkehrentscheidung wider ihn zu erlassen. Da der allgemeine Teil nach § 53 Abs. 2 FPG erfüllt sei, erscheine ein dreijähriges Einreiseverbot geboten, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen zumal er sich um kein ordentliches Bleiberecht bemüht habe, beschäftigungslos sei und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe. Die zu Spruchpunkt VI. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und bestehe die Gefahr, dass er, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum fortsetzen werde. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr gegeben, weshalb ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Der BF hat den Bescheid am XXXX 2026 persönlich übernommen.Der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass im Fall des BF ein schützenswertes Familienleben nicht habe festgestellt werden können. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, nach welchen zwischen ihm und seinen Familienmitgliedern eine besonders enge Bindung bestehe, vielmehr bestehe zu seinen Kindern seit dem Jahr 2023 ein gerichtliches Kontaktverbot und sei ihm eine Anti-Gewalt-Therapie auferlegt worden. Die Behörde verkenne nicht, dass er sich seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhalte, begründet sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch mit dem Asylverfahren und familiären Bindungen, die eine Ausweisung als unzulässig erscheinen ließen. Da diese Verhältnisse jedoch zerrüttet seien, sei hier keine Änderung zu erwarten. Er habe auch verabsäumt, sich zeitgerecht um jeweilige Aufenthaltstitel zu bemühen oder in das „NAG-Regime“ zu wechseln. Auch sei ihm eine Integration am Arbeitsmarkt nicht gelungen, habe er doch sein angemeldetes Gewerbe nie ausgeübt und würden weitere Sozialversicherungszeiten nicht aufscheinen. Trotz des langjährigen Aufenthalts sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen und ob derselben Gründe eine Rückkehrentscheidung wider ihn zu erlassen. Da der allgemeine Teil nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt sei, erscheine ein dreijähriges Einreiseverbot geboten, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen zumal er sich um kein ordentliches Bleiberecht bemüht habe, beschäftigungslos sei und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe. Die zu Spruchpunkt römisch sechs. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und bestehe die Gefahr, dass er, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum fortsetzen werde. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr gegeben, weshalb ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Der BF hat den Bescheid am römisch 40 2026 persönlich übernommen.
7. Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am 03.04.2026 per E- Mail übermittelte Beschwerde, in der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorliegen würden begehrt. In eventu beantragt er, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, das Einreiseverbot zu beheben oder dessen Dauer herabzusetzen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Das BFA habe die Verurteilungen des BF in unvertretbarer Weise in den Vordergrund gerückt und die Interessensabwägung daher relativiert. Trotz der teilweise nicht fristgerechten Verlängerungsanträge halte er sich seit 16 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe hier familiäre Bindungen zu seinen Kindern, während er in Serbien keine Verwandten habe, zu denen er im Kontakt stehe. Trotz des Kontaktverbots zu seinen Kindern sei er bemüht, sein Verhältnis zu diesen wieder zu verbessern. Er habe sich sprachlich und beruflich hervorragen integriert und sei hier legalen Tätigkeiten nachgegangen, zum Beweis hierfür lege er einen Einkommensteuerbescheid und weitere Unterlagen vor. Das BFA habe es unterlassen, hier Ermittlungsschritte zu setzen. Auch das Faktum, dass er erstmalig das Haftübel verspüren musste, habe die Behörde nicht erwähnt oder in die Entscheidung mit einbezogen. Der BF sei sich seiner Taten bewusst, bereue diese sehr und wolle künftig ein Leben fernab von jeglicher Kriminalität führen.
8. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 13.04.2026.
6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 20.04.2026, GZ: G305 2341076-1-/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 20.04.2026, GZ: G305 2341076-1-/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
7. Am 13.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien nunmehr Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbisch seine Muttersprache. Er spricht Deutsch auf gutem Niveau.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (vormals Jugoslawien nunmehr Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbisch seine Muttersprache. Er spricht Deutsch auf gutem Niveau.
In seinem Herkunftsstaat Serbien wuchs er ohne Eltern in einem Jugendheim auf. Seit vielen Jahren hat er auch zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr. Er hatte zuletzt vor etwa zehn Jahren Kontakt zu seiner in Serbien aufhältigen Schwester Maria.
In Serbien hat er den Beruf des Mechanikers erlernt.
1.2. Der BF ist erstmals im Jahr 2009 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in Österreich eingereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Infolge seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich, wurde ihm und seiner Familie im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht iSd. § 55 AsylG zuerkannt. 1.2. Der BF ist erstmals im Jahr 2009 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in Österreich eingereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Infolge seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich, wurde ihm und seiner Familie im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht iSd. Paragraph 55, AsylG zuerkannt.
Im Jahr XXXX kam die Tochter des BF, im Jahr XXXX sein Sohn in Österreich zur Welt. Nachdem die Kindesmutter mit den Kindern mehrfach Frauenhäuser aufsuchte sind beide Kinder seit dem Jahr XXXX durch die XXXX untergebracht. Seit dem Jahr XXXX hat der BF keinen Kontakt zu seinen Kindern. Zur Kindsmutter will er zuletzt im Sommer XXXX in telefonischem Kontakt gestanden sein; zu den Kindern besteht seit dem XXXX ein Kontakt- und Besuchsverbot. Im Jahr römisch 40 kam die Tochter des BF, im Jahr römisch 40 sein Sohn in Österreich zur Welt. Nachdem die Kindesmutter mit den Kindern mehrfach Frauenhäuser aufsuchte sind beide Kinder seit dem Jahr römisch 40 durch die römisch 40 untergebracht. Seit dem Jahr römisch 40 hat der BF keinen Kontakt zu seinen Kindern. Zur Kindsmutter will er zuletzt im Sommer römisch 40 in telefonischem Kontakt gestanden sein; zu den Kindern besteht seit dem römisch 40 ein Kontakt- und Besuchsverbot.
Im Bundegebiet verfügt er, abgesehen von den Kontakten zu seinen Familienangehörigen, über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Demnach war er zu keiner Zeit Mitglied in einem Verein, noch hat er im Bundesgebiet je eine Hochschule und/oder eine Universität besucht. Jenseits seiner Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmerkmale vor.
Er ist seit dem XXXX 2009 bis laufend an verschiedenen Privatadressen mit Hauptwohnsitzmeldungen gemeldet. Darüber hinaus scheinen bei ihm an der Anschrift XXXX in XXXX (JA XXXX ) vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldungen auf.Er ist seit dem römisch 40 2009 bis laufend an verschiedenen Privatadressen mit Hauptwohnsitzmeldungen gemeldet. Darüber hinaus scheinen bei ihm an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 (JA römisch 40 ) vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldungen auf.
1.3. Im Bundesgebiet ist er von XXXX 2013 bis XXXX 2017 und von XXXX 2019 bis XXXX 2020 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und meldete diesfalls ein Gewerbe an. 1.3. Im Bundesgebiet ist er von römisch 40 2013 bis römisch 40 2017 und von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und meldete diesfalls ein Gewerbe an.
Abgesehen davon übte er im Bundesgebiet keine weiteren (nicht-)selbständigen Erwerbstätigkeiten aus.
1.4. Er verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch besitzt er ein Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). Er ist de facto mittellos.
1.5. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2009 und dem letztlich erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz wurde ihm erstmals im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht zuerkannt und ihm in der Folge mehrfach eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und eine „Aufenthaltsberechtigung“ wegen seiner familiären Bindungen erteilt. Zuletzt wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt. 1.5. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2009 und dem letztlich erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz wurde ihm erstmals im Jahr 2013 ein humanitäres Bleiberecht zuerkannt und ihm in der Folge mehrfach eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und eine „Aufenthaltsberechtigung“ wegen seiner familiären Bindungen erteilt. Zuletzt wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt.
Noch bevor dieser Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlor, stellte der BF den verfahrensauslösenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG aus humanitären Gründen iSd. Art 8 EMRK.Noch bevor dieser Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlor, stellte der BF den verfahrensauslösenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG aus humanitären Gründen iSd. Artikel 8, EMRK.
1.5. Gegen ihn liegen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vor:
1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wegen Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Diese erste Verurteilung des BF wurde im Kern damit begründet, dass er im XXXX in XXXX dadurch, dass er eine mit der Lochung 04/2017 ausgestellte KFZ-Begutachtungsplakette auf den 06/2017 veränderte und auf einem Fahrzeug anbrachte. Diese Begutachtungsplakette wies er im Zuge einer Fahrzeugkontrolle nach der StVO vor und gebraucht sie als verfälschte inländische Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der ordnungsgemäßen Überprüfung des Fahrzeuges nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“). Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF und sein Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen nichts. Diese erste Verurteilung des BF wurde im Kern damit begründet, dass er im römisch 40 in römisch 40 dadurch, dass er eine mit der Lochung 04 aus 2017, ausgestellte KFZ-Begutachtungsplakette auf den 06 aus 2017, veränderte und auf einem Fahrzeug anbrachte. Diese Begutachtungsplakette wies er im Zuge einer Fahrzeugkontrolle nach der StVO vor und gebraucht sie als verfälschte inländische Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der ordnungsgemäßen Überprüfung des Fahrzeuges nach Paragraph 57 a, KFG („Pickerl-Überprüfung“). Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF und sein Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen nichts.
1.5.2. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen §§ 15 und 150 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: XXXX des Landesgerichts XXXX wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.1.5.2. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15 und 150 Absatz eins, StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Grund für die Entscheidung des Strafgerichtes war, dass der BF im XXXX seine Tochter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Aufhebung der Anrufsperre seiner Mobiltelefonnummer zu nötigen versucht hat, indem er sie von einer anderen Nummer aus anrief und ihr mitteilte, dass sie die Blockierung seiner Nummer aufheben solle, sonst würde er sie, ihren Bruder und ihre Mutter finden und umbringen und ein Messer nehmen und ihre Mutter wie ein Tier aufschlitzen.Grund für die Entscheidung des Strafgerichtes war, dass der BF im römisch 40 seine Tochter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Aufhebung der Anrufsperre seiner Mobiltelefonnummer zu nötigen versucht hat, indem er sie von einer anderen Nummer aus anrief und ihr mitteilte, dass sie die Blockierung seiner Nummer aufheben solle, sonst würde er sie, ihren Bruder und ihre Mutter finden und umbringen und ein Messer nehmen und ihre Mutter wie ein Tier aufschlitzen.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und, dass es sich bei dem Opfer um seine Angehörige gehandelt hatte. Ob der fehlenden Verantwortungsübernahme und der Tatbegehung gegenüber der eigenen minderjährigen Tochter schloss das Strafgericht aus spezialpräventiven Gründen ein diversionelles Vorgehen und eine Geldstrafe aus.
1.5.2.1. Ob dieser letzten Tat sprach das BFA mit Schreiben vom 23.02.2023 eine Ermahnung gegen den Beschwerdeführer aus und verband diese Ermahnung mit der Mitteilung, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht weitergeführt werde. Bei einem weiteren Fehlverhalten habe er jedoch damit zu rechnen, dass gegen ihn ein Verfahren zur Beendigung seines Aufenthalts geführt werde.
In der Folge wurde ihm im XXXX 2023 erneut eine bis XXXX 2024 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ein erneuter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde vom BFA mit Bescheid vom XXXX 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Am XXXX .2024 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine bis XXXX 2025 befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels stellte er am XXXX 2025 den verfahrensauslösenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG aus humanitären Gründen des Art. 8 EMRK.In der Folge wurde ihm im römisch 40 2023 erneut eine bis römisch 40 2024 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ein erneuter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Am römisch 40 .2024 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine bis römisch 40 2025 befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels stellte er am römisch 40 2025 den verfahrensauslösenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG aus humanitären Gründen des Artikel 8, EMRK.
1.5.3. Trotz seines unsicheren Aufenthalts und laufender Verfahren wurde er erneut straffällig.
Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB iVm. § 15 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der zu XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der zu römisch 40 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am XXXX in XXXX einer namentlich bekannten Person fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, indem er in das Grundstück entweder durch Überwindung eines ca. 2 Meter hohen Zaunes eingestiegen war oder die Baugitterhalterungen aufgezwickt hatte, einen Bauzaun zur Seite geschoben hatte und so in das umfriedete Grundstück gelangte und aus dem Schuppen Werkzeug entnommen und abtransportiert hatte bzw. weiteres Werkzeug zum Abtransport vorbereitet hatte, wobei er bei der Tat durch das Opfer gestört wurde und umgehend den Tatort verließ,In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am römisch 40 in römisch 40 einer namentlich bekannten Person fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, indem er in das Grundstück entweder durch Überwindung eines ca. 2 Meter hohen Zaunes eingestiegen war oder die Baugitterhalterungen aufgezwickt hatte, einen Bauzaun zur Seite geschoben hatte und so in das umfriedete Grundstück gelangte und aus dem Schuppen Werkzeug entnommen und abtransportiert hatte bzw. weiteres Werkzeug zum Abtransport vorbereitet hatte, wobei er bei der Tat durch das Opfer gestört wurde und umgehend den Tatort verließ,
I./ weggenommen, und zwar diverses Werkzeug in einem Zeitwert von EUR 3.000,00 sowie römisch eins./ weggenommen, und zwar diverses Werkzeug in einem Zeitwert von EUR 3.000,00 sowie
II./ wegzunehmen versucht, und zwar weiteres Werkzeug in einem Wert von etwa EUR 200,00römisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar weiteres Werkzeug in einem Wert von etwa EUR 200,00
Dadurch habe er das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und § 15 StGB begangen und wurde er hiefür unter Anwendung des Strafsatzes nach § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dadurch habe er das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB begangen und wurde er hiefür unter Anwendung des Strafsatzes nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen nichts.
Wegen dieser Straftat wurde der BF von XXXX bis XXXX in der JA XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten. In diesem Zeitraum erhielt er jenseits der Bewährungshilfe keine Besuche von Freunden oder Familienmitgliedern. Am XXXX 2026 wurde er unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Wegen dieser Straftat wurde der BF von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten. In diesem Zeitraum erhielt er jenseits der Bewährungshilfe keine Besuche von Freunden oder Familienmitgliedern. Am römisch 40 2026 wurde er unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.
2.2. Der BF ist zwar nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates Serbien, jedoch wird seine Identität im gesamten Verfahrensakt und den vorliegenden Strafurteilen gleichbleibend bestätigt.
Die Konstatierungen zu seinen Kenntnissen der serbischen und deutschen Sprache ergeben sich einerseits aus seiner Herkunft, andererseits aus der Tatsache, dass vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig war.
Die Feststellungen zur Herkunft und zur Berufs- und Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG und damit übereinstimmend seinen Angaben in der Beschwerde. Seine familiären Bindungen in Österreich und Serbien bzw. das Fehlen solcher konnte ob der hierzu gemachten Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden, die mit seinen Angaben vor dem BFA im XXXX 2026 weitestgehend übereinstimmen. Dass seine Kinder seit mehreren Jahren durch die XXXX untergebracht sind, ergibt sich aus einer Stellungnahme der XXXX vom 24.02.2026 (AS 365) und den damit übereinstimmenden Meldedaten der Kinder. Aus der Stellungnahme der XXXX folgt auch zweifelsfrei das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kontakt- und Besuchsverbot. In jener Stellungnahme wird zudem angegeben, dass die Kinder zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt zum BF anstrebten, was in einem diametralen Gegensatz zu seinen Angaben in seiner Stellungnahme steht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Kinder derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater, dem BF, anstreben, zumal auch dieser seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihnen hat und auch die zweite gegen ihn ausgesprochene Verurteilung Drohungen gegen seine Kinder und auch deren Mutter betreffen (siehe hierzu die AS 319, 353 und 365). Die Feststellungen zur Herkunft und zur Berufs- und Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG und damit übereinstimmend seinen Angaben in der Beschwerde. Seine familiären Bindungen in Österreich und Serbien bzw. das Fehlen solcher konnte ob der hierzu gemachten Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden, die mit seinen Angaben vor dem BFA im römisch 40 2026 weitestgehend übereinstimmen. Dass seine Kinder seit mehreren Jahren durch die römisch 40 untergebracht sind, ergibt sich aus einer Stellungnahme der römisch 40 vom 24.02.2026 (AS 365) und den damit übereinstimmenden Meldedaten der Kinder. Aus der Stellungnahme der römisch 40 folgt auch zweifelsfrei das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kontakt- und Besuchsverbot. In jener Stellungnahme wird zudem angegeben, dass die Kinder zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt zum BF anstrebten, was in einem diametralen Gegensatz zu seinen Angaben in seiner Stellungnahme steht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Kinder derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater, dem BF, anstreben, zumal auch dieser seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihnen hat und auch die zweite gegen ihn ausgesprochene Verurteilung Drohungen gegen seine Kinder und auch deren Mutter betreffen (siehe hierzu die AS 319, 353 und 365).
2.3. Die Konstatierungen zu seinen Erwerbstätigkeiten ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der vorgelegten Gewerbeanmeldung und dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er gesundheitliche Probleme hätte. Daher kann aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Damit steht im Einklang, dass er beabsichtigt, im Falle einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Bauarbeiter zu arbeiten.
Darüber hinaus liegen keine Nachweise in Hinblick auf eine aktuelle, die Vollversicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit des BF vor, zumal keine Nachweise auf die von ihm noch in der Stellungnahme an das BFA angegebene Hausmeistertätigkeit gegeben sind. Sein diesbezügliches Vorbringen hat er in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr einen Verteilvertrag eines Medienlogistikunternehmens vorgelegt. Allerdings finden sich in den ihn betreffenden Sozialversicherungsdaten nach dem Jahr XXXX keine weiteren Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des BF, weshalb in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er seit dem Jahr XXXX keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen ist. Auch vor dem BVwG erwähnte er nicht mehr, dass er nach dem Jahr XXXX einer Arbeit als Hausmeister nachgegangen wäre. Vielmehr gab er an, seiner „Chefin“, in deren Wohnung er lebt, mit deren betagten Mutter geholfen zu haben. Ob dieser stark divergierenden Angaben konnte festgestellt werden, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; damit passt auch gut seine Mittellosigkeit in Einklang. Darüber hinaus liegen keine Nachweise in Hinblick auf eine aktuelle, die Vollversicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit des BF vor, zumal keine Nachweise auf die von ihm noch in der Stellungnahme an das BFA angegebene Hausmeistertätigkeit gegeben sind. Sein diesbezügliches Vorbringen hat er in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr einen Verteilvertrag eines Medienlogistikunternehmens vorgelegt. Allerdings finden sich in den ihn betreffenden Sozialversicherungsdaten nach dem Jahr römisch 40 keine weiteren Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des BF, weshalb in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er seit dem Jahr römisch 40 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen ist. Auch vor dem BVwG erwähnte er nicht mehr, dass er nach dem Jahr römisch 40 einer Arbeit als Hausmeister nachgegangen wäre. Vielmehr gab er an, seiner „Chefin“, in deren Wohnung er lebt, mit deren betagten Mutter geholfen zu haben. Ob dieser stark divergierenden Angaben konnte festgestellt werden, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; damit passt auch gut seine Mittellosigkeit in Einklang.
Die Einreise des BF ins Bundesgebiet folgt seinen Angaben vor dem BVwG, die auch mit dem Verfahrensakt und seinen Daten laut ZMR gut im Einklang stehen.
2.4. Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel bzw. die entsprechenden Antragstellungen ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug, den im Akt erliegenden Bescheiden und Aktenvermerken sowie den dazu im Bescheid getroffenen und nicht angefochtenen Feststellungen hierzu. Die Ermahnung des BF nach den ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen liegt dem Verfahrensakt ein.
2.5. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX , des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX sowie aus dem Strafregister. Hieraus sind auch die Strafzumessungsgründe entnommen.2.5. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 sowie aus dem Strafregister. Hieraus sind auch die Strafzumessungsgründe entnommen.
Hinsichtlich seiner letzten Straftaten und der beiden letzten Verurteilungen war der BF jeweils nicht geständig, was nur eine stark eingeschränkte Verantwortungsübernahme erkennen lässt, speziell hinsichtlich jener Taten, die seine Kinder und deren Mutter betreffen.
2.6. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Serbien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und auch sein Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 ein solches Vorbringen nicht bestätigt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt.
3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Dabei ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den gesamten Familienverband handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den gesamten Familienverband handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB).
Der BF ist im Jahr 2009 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem hier auf. Ihm wurden jeweils Aufenthaltstitel erteilt weshalb sein Aufenthalt jeweils als rechtmäßig zu qualifizieren ist.
Es bestehen familiäre Bindungen des BF im Inland, zumal seine Kinder in Österreich leben und hier aufenthaltsberechtigt sind. Eine Trennung von ihnen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der BF ist strafgerichtlich vorbelastet und hat eine seiner Straftaten gegen seine Kinder und deren Mutter ausgeübt, was in einem Kontakt- und Besuchsverbot für den Beschwerdeführer resultierte. Seit vielen Jahren haben seine Kinder keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und wünschen diesen laut Angaben der XXXX derzeit auch nicht. Auch zu deren Mutter hat der BF seit längerer Zeit keinen Kontakt, sodass hier seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht ausschlaggebend für eine positive Entscheidung sein kann.Es bestehen familiäre Bindungen des BF im Inland, zumal seine Kinder in Österreich leben und hier aufenthaltsberechtigt sind. Eine Trennung von ihnen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der BF ist strafgerichtlich vorbelastet und hat eine seiner Straftaten gegen seine Kinder und deren Mutter ausgeübt, was in einem Kontakt- und Besuchsverbot für den Beschwerdeführer resultierte. Seit vielen Jahren haben seine Kinder keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und wünschen diesen laut Angaben der römisch 40 derzeit auch nicht. Auch zu deren Mutter hat der BF seit längerer Zeit keinen Kontakt, sodass hier seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht ausschlaggebend für eine positive Entscheidung sein kann.
Der BF war im Bundesgebiet zwar erwerbstätig und ist hier seit dem Jahr 2009 durchgehend aufhältig, seit Dezember XXXX geht er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und finanziert sich derzeit seinen Aufenthalt alleine mit der Unterstützung einer Person, in deren Wohnung er wohnt. Der Sozialversicherung gemeldete Tätigkeiten übt der BF nicht aus und hat dies auch in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung nicht gemacht, obwohl ihm die erteilten Aufenthaltstitel dies ermöglicht hätten.Der BF war im Bundesgebiet zwar erwerbstätig und ist hier seit dem Jahr 2009 durchgehend aufhältig, seit Dezember römisch 40 geht er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und finanziert sich derzeit seinen Aufenthalt alleine mit der Unterstützung einer Person, in deren Wohnung er wohnt. Der Sozialversicherung gemeldete Tätigkeiten übt der BF nicht aus und hat dies auch in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung nicht gemacht, obwohl ihm die erteilten Aufenthaltstitel dies ermöglicht hätten.
Diesen rückläufigen integrativen Merkmalen beruflicher Natur steht die steigende kriminelle Energie gegenüber, die zuletzt in versuchter Drohung gegen seine eigene Tochter und in - teilweise - versuchter Eigentumskriminalität endete. Den Grund für seine letzte Verurteilung bildete zudem seine - wie auch vom Strafgericht angeführte - triste finanzielle Lage, die er auch in der Beschwerde und vor dem BVwG angegeben hatte. Der BF weist in den letzten Jahren eine auffallende vita als Straftäter im Bundesgebiet auf, die zuletzt eine Intensivierung erfahren haben und in der Eigentumskriminalität gipfelte. Der bei ihm beobachtbare Hang zur Kriminalität und die Mittellosigkeit sind Faktoren, die einen raschen Rückfall vor allem in die Eigentumskriminalität begünstigen. Von ihm geht ein solches Gefährdungspotential aus, dass auch sein Naheverhältnis zu den im Bundesgebiet aufhältigen Mitgliedern seiner Kernfamilie im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine Relativierung hinnehmen muss.
Es ist dem BF zumutbar, das nahezu auf ein Minimum reduzierte Familienleben durch Kontakte via Telefon und Internet neu und behutsam aufzubauen und aufrecht zu erhalten, zumal das gegen ihn ausgesprochene Kontakt- und Besuchsverbot direkte Kontakt schon bisher unmöglich gemacht hat.
Die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls möglich, weil er auch in den letzten Jahren weder einen Kontakt zu seinen Kindern hatte, noch diesen als positives Vorbild dienen konnte. Dies lässt sich neben dem Kontaktverbot auch daran erkennen, dass die Kinder noch vor seiner Inhaftierung nicht ihm als deren leiblichen Vater in die Obhut übergeben wurden, sondern durch die XXXX untergebracht sind.Die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls möglich, weil er auch in den letzten Jahren weder einen Kontakt zu seinen Kindern hatte, noch diesen als positives Vorbild dienen konnte. Dies lässt sich neben dem Kontaktverbot auch daran erkennen, dass die Kinder noch vor seiner Inhaftierung nicht ihm als deren leiblichen Vater in die Obhut übergeben wurden, sondern durch die römisch 40 untergebracht sind.
Andere entscheidungswesentliche private Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht. Kontakte zu hier lebenden Bezugspersonen, z.B. Freunden und Bekannten kann er ebenfalls über verschiedene Kommunikationsmittel pflegen. Eine Integration am Arbeitsmarkt hat nur in seinen ersten Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet stattgefunden und auch der Erwerb guter Deutschkenntnisse fällt nur wenig seinen Gunsten ins Gewicht, zumal er keine Prüfung für ein grundlegendes Sprachniveau abgelegt hat.
Auch vermag sein langjähriger Aufenthalt nichts daran zu ändern, da er nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Auch wenn er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG nicht erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Nach der Einreise im Jahr 2009 wurde dem BF erstmals im Jahr 2013 ein Aufenthaltstitel erteilt, bis XXXX nahm er in Österreich am Erwerbsleben teil, 2019 wurde er erstmals strafgerichtlich verurteilt. Seither war er nicht erwerbstätig und liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er danach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre. Dies lässt sich vielmehr dadurch ausschließen, als er einerseits selbst und in der Beschwerde seine triste finanzielle Lage erwähnte, andererseits durch ein Strafgericht wegen ob seiner finanziellen Situation begangener versuchter Eigentumsdelikte verurteilt wurde. Auch vermag sein langjähriger Aufenthalt nichts daran zu ändern, da er nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Auch wenn er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG nicht erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Nach der Einreise im Jahr 2009 wurde dem BF erstmals im Jahr 2013 ein Aufenthaltstitel erteilt, bis römisch 40 nahm er in Österreich am Erwerbsleben teil, 2019 wurde er erstmals strafgerichtlich verurteilt. Seither war er nicht erwerbstätig und liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er danach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre. Dies lässt sich vielmehr dadurch ausschließen, als er einerseits selbst und in der Beschwerde seine triste finanzielle Lage erwähnte, andererseits durch ein Strafgericht wegen ob seiner finanziellen Situation begangener versuchter Eigentumsdelikte verurteilt wurde.
Es wird nicht übersehen, dass der BF seit längerer Zeit keine Bindungen zu Serbien hat. Allerdings hat er einen Großteil seines Lebens dort verbracht, die Schule besucht und eine Berufsausbildung genossen weshalb es ihm dort auch möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor.
Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen.
3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 10 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Die in diesem Zusammenhang vorzunehmen gewesene Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmen gewesene Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden.
Im Fall des BF indiziert die mehrfache Straffälligkeit zusätzlich im Rückfall, dass eine Aufenthaltsbeendigung unbedingt erforderlich ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, zumal sich an seiner Vermögenslosigkeit nichts geändert hat und zuletzt Strafnachsichten widerrufen und eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste. Vielmehr ist auch auf Grund dieser Vermögenslosigkeit von einem überaus raschen Rückfall in die Eigentumsdelinquenz auszugehen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52. Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).
Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, erweist sich auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht als korrekturbedürftig.Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, erweist sich auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht als korrekturbedürftig.
3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: 3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Absatz 3, Ziffer eins,).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Der in Österreich mehrfach vorbestrafte BF war wegen einer insgesamt fünfzehn Monate umfassenden Freiheitsstrafe, von welcher der unbedingte Strafteil fünf Monate umfasste bis XXXX in Haft. Zuvor wurde er jeweils zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Monaten verurteilt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Er wurde nach anfänglichem Wohlverhalten im Bundesgebiet während offener Probezeiten zu Haftstrafen verurteilt und mussten bedingte Strafnachsichten zwar nicht widerrufen, jedoch ausgesprochene Probezeiten verlängert werden, die er nicht bestehen konnte. Gemeinsam mit seiner tristen finanziellen Situation ist daher insgesamt von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, ist er doch am österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr nachhaltig integriert und liegen für die von ihm zuletzt angegebenen Tätigkeiten keinerlei Beweise vor. Vielmehr ist seine finanzielle Lage, gepaart mit der angespannten familiären Situation, geeignet die von ihm ausgehende Gefährdung zu verstärken und vermag eine positive Zukunftsaussicht nicht zu gewährleisten. Vielmehr hat er trotz mehrfacher Verlängerungen seiner Aufenthaltstitel keinen nachhaltigen Fuß auf den österreichischen Arbeitsmarkt setzen können was in seiner Eigentumskriminalität endete.Der in Österreich mehrfach vorbestrafte BF war wegen einer insgesamt fünfzehn Monate umfassenden Freiheitsstrafe, von welcher der unbedingte Strafteil fünf Monate umfasste bis römisch 40 in Haft. Zuvor wurde er jeweils zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Monaten verurteilt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Er wurde nach anfänglichem Wohlverhalten im Bundesgebiet während offener Probezeiten zu Haftstrafen verurteilt und mussten bedingte Strafnachsichten zwar nicht widerrufen, jedoch ausgesprochene Probezeiten verlängert werden, die er nicht bestehen konnte. Gemeinsam mit seiner tristen finanziellen Situation ist daher insgesamt von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, ist er doch am österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr nachhaltig integriert und liegen für die von ihm zuletzt angegebenen Tätigkeiten keinerlei Beweise vor. Vielmehr ist seine finanzielle Lage, gepaart mit der angespannten familiären Situation, geeignet die von ihm ausgehende Gefährdung zu verstärken und vermag eine positive Zukunftsaussicht nicht zu gewährleisten. Vielmehr hat er trotz mehrfacher Verlängerungen seiner Aufenthaltstitel keinen nachhaltigen Fuß auf den österreichischen Arbeitsmarkt setzen können was in seiner Eigentumskriminalität endete.
Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt I. und II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass im Fall des BF zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Von ihm geht angesichts der wiederholten Straftaten, die er auch gegenüber seinen Kindern und deren Mutter ausübte, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, ein Rückgang dieses Gefährdungspotentials lässt sich nicht erkennen, hat er sich doch auch vor den Strafgerichten und dem BVwG zuletzt nicht geständig und schuldeinsichtig gezeigt was eine Verantwortungsübernahme nicht erkennen lässt.Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass im Fall des BF zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Von ihm geht angesichts der wiederholten Straftaten, die er auch gegenüber seinen Kindern und deren Mutter ausübte, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, ein Rückgang dieses Gefährdungspotentials lässt sich nicht erkennen, hat er sich doch auch vor den Strafgerichten und dem BVwG zuletzt nicht geständig und schuldeinsichtig gezeigt was eine Verantwortungsübernahme nicht erkennen lässt.
Der BF musste zwar zuletzt erstmals das Haftübel verspüren, jedoch wurde er bereits nach seiner zweiten Verurteilung durch das BFA ermahnt und darauf hingewiesen, dass er bei einem weiteren Fehlverhalten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Die grundsätzlich gegebene spezialpräventive Wirkung der ersten Haft ist also dahingehend zu relativieren, als selbst die Androhung der Aufenthaltsbeendigung und damit verbunden die Trennung von seinen Kindern keine Besserung beim BF herbeizuführen vermochte.
Aus diesem Grund ist in seinem Fall ein Einreiseverbot in einer für ihn spürbaren Dauer zu erlassen gewesen. Die Erlassung eines mit 3 Jahren befristeten Einreiseverbots erweist sich grundsätzlich als nicht korrekturbedürftig.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (Vgl. RIS0108563)Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (Vgl. RIS0108563)
Beim BF ist ob seiner tristen finanziellen Lage und der mehrfachen Verurteilungen binnen offener Probezeiten daher von einer positiven Zukunftsprognose nicht auszugehen, hat doch auch sein Wunsch nach Kontakt zu seinen Kindern eine Besserung nicht herbeigeführt. Im Hinblick auf die Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach der Haftentlassung ist auch die Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig.
Das BFA stützte das Einreiseverbot im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0“ FPG. Die Ziffer 0 gibt es nicht, weshalb diese Bestimmung im Spruch ob der von ihm verübten Taten zu konkretisieren und die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen ist, als sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG stützt.Das BFA stützte das Einreiseverbot im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0“ FPG. Die Ziffer 0 gibt es nicht, weshalb diese Bestimmung im Spruch ob der von ihm verübten Taten zu konkretisieren und die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen ist, als sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG stützt.
3.1.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.1.5. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 4 BFA-VG (vor dem AMPAG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und des Teilerkenntnissees des BVwG § 18 Abs. 2 BFA-VG) aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG (vor dem AMPAG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und des Teilerkenntnissees des BVwG Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) aberkannt wurde.
Mit hg. Teilerkenntnis vom 20.04.2026, GZ: G305 2341076-1-/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit hg. Teilerkenntnis vom 20.04.2026, GZ: G305 2341076-1-/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Damit einhergehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er hat keine Bindungen im Bundesgebiet, die einen weiteren Aufenthalt hier notwendig machen würden. Vielmehr indizieren seine völlige Mittellosigkeit und die damit einhergehende triste finanzielle Lage eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit zumal er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er hat derzeit keinen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern, der einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet notwendig machen würde vielmehr wird ein solcher laut Angaben der XXXX durch die Kinder derzeit auch nicht gewünscht. Andere Gründe, die für eine Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Damit einhergehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er hat keine Bindungen im Bundesgebiet, die einen weiteren Aufenthalt hier notwendig machen würden. Vielmehr indizieren seine völlige Mittellosigkeit und die damit einhergehende triste finanzielle Lage eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit zumal er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er hat derzeit keinen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern, der einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet notwendig machen würde vielmehr wird ein solcher laut Angaben der römisch 40 durch die Kinder derzeit auch nicht gewünscht. Andere Gründe, die für eine Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2341076.1.01Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026