Entscheidungsdatum
11.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2345814-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 04.07.2024 über die Beschwerde vom 29.01.2024 von XXXX , BNR. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052640010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 04.07.2024 über die Beschwerde vom 29.01.2024 von römisch 40 , BNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052640010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , BNR. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 03.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder). Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 18,8139 ha.1. römisch 40 , BNR. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 03.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder). Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 18,8139 ha.
2. Ebenfalls am 03.11.2022 stellte der Obmann der XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: WGK, mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ihre Weideflächen als Feldstück (FS) 9 Schlag (SL) 2 mit einem Gesamtausmaß von 130,6856 ha. In diesem MFA wurde eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 40,2254 ha beantragt. Ebenfalls am 03.11.2022 stellte die WGK auch einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 (RAA), dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für fast die gesamte Fläche des FS 9 SL 2, bestehend aus referenzlosen Flächen, Nicht-landwirtschaftlichen Nutzflächen (NLN), Almflächen und Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 130,5315 ha, eine Umwandlung zu Heimgut beantragt, ohne Nachweise, dass die gesamte Fläche als Heimgutfläche förderfähig sei, beizulegen.2. Ebenfalls am 03.11.2022 stellte der Obmann der römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: WGK, mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ihre Weideflächen als Feldstück (FS) 9 Schlag (SL) 2 mit einem Gesamtausmaß von 130,6856 ha. In diesem MFA wurde eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 40,2254 ha beantragt. Ebenfalls am 03.11.2022 stellte die WGK auch einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 (RAA), dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für fast die gesamte Fläche des FS 9 SL 2, bestehend aus referenzlosen Flächen, Nicht-landwirtschaftlichen Nutzflächen (NLN), Almflächen und Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 130,5315 ha, eine Umwandlung zu Heimgut beantragt, ohne Nachweise, dass die gesamte Fläche als Heimgutfläche förderfähig sei, beizulegen.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2023, Zahl II/5-22829898010, informierte die AMA die WGK dahingehend, dass eine Vorabprüfung ihres MFA 2023 insgesamt 42 Plausibilitätsfehler ergeben habe. Sollte die WGK einen entsprechenden RAA eingebracht haben, bestehe für sie kein weiterer Handlungsbedarf. Ansonsten habe die WGK die Möglichkeit, ihren MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren.
4. Mit Schreiben vom 19.05.2023, Zahl II/5/16-22859669010, teilte die AMA der WGK mit, dass alle im RAA MFA2023/A-01 beantragten Flächen negativ zu beurteilen seien, da eine andere Referenz festgestellt worden sei oder die Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei und keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien.
Abschließend wies die AMA die WGK auf die Möglichkeit hin, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Zusätzlich machte die AMA die WGK darauf aufmerksam, dass negativ beurteilte Flächen an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien. Erfolge keine Korrektur der negativ beurteilten Flächen, könne dies zu Förderungskürzungen führen.
5. Am 18.10.2023 stellte die WGK mit Unterstützung der zuständigen BBK einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023, Antragsnummer MFA2023/A-01/NB-01. Darin wurden alle negativ beurteilten Flächen des RAA MFA2023/A-01 angeführt und nochmals ihre Änderung in Heimgut beantragt. Zusätzlich wurden 16 Fotos als Nachweis für die beantragte Änderung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 02.11.2023, Zahl II/5/13-23496840010, teilte die AMA der Beschwerdeführerin die neuerliche negative Beurteilung aller im Antrag auf Neubeurteilung, Antragsnummer MFA2023/A-01/NB-01, enthaltenen Flächen mit, da wieder entweder eine Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei, keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien oder es sich tatsächlich um nicht förderfähige Flächen handle. Zudem widerspreche bei einer Referenz die beantragte Änderung dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle.
Abschließend wies die AMA die WGK auf die Möglichkeit hin, für die negativ beurteilten Referenzänderungen im Zuge der nächsten Antragstellung erneut einen RAA zu stellen oder Einwände gegen die Referenzfestlegungsentscheidungen im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid für Direktzahlungen zu erheben.
7. Am 12.12.2023 korrigierte die WGK mit Unterstützung der zuständigen BBK ihren MFA 2023, indem sie in der Feldstücksliste SL 2 löschte, das FS 9 in die Schläge Nr. 33 bis 64 unterteilte, die Gesamtfläche des FS 9 auf 129,6562 ha und die förderfähige Fläche auf 17,9204 ha reduzierte.
8. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen EUR XXXX auf die Basiszahlung für Almweidefläche, EUR XXXX bzw. EUR XXXX auf die um 84,27 % gekürzte Umverteilungszahlung der Stufe 1 und der Stufe 2 sowie EUR XXXX auf die Almauftriebsprämie. Eine Basiszahlung für Heimgutflächen wurde hingegen nicht gewährt. 8. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen EUR römisch 40 auf die Basiszahlung für Almweidefläche, EUR römisch 40 bzw. EUR römisch 40 auf die um 84,27 % gekürzte Umverteilungszahlung der Stufe 1 und der Stufe 2 sowie EUR römisch 40 auf die Almauftriebsprämie. Eine Basiszahlung für Heimgutflächen wurde hingegen nicht gewährt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf der angemeldeten Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 40,2576 ha insgesamt 17,20 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben waren, darunter 13 RGVE des Beschwerdeführers. Daher betrage der Anteil des BF an den gemeinsam genutzten Weideflächen der WGK entsprechend der Anzahl der aufgetriebenen förderfähigen Rinder des BF 75,58 %. Dies ergebe eine angemeldete förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 30,4273 ha. Davon seien 6,7727 ha als förderfähig ermittelt worden und aufgrund einer Verwaltungskontrolle 23,6546 ha sanktionsrelevant zu beanstanden. Entweder liege die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß §§ 23 Abs. 2 Z 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV festgelegten Referenzfläche oder die ausgewählte Schlagnutzungsart stimme nicht mit der von der AMA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart überein oder die beantragte Futterfläche übersteige die von der AMA gemäß § 30 GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche, weshalb die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gelte. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf der angemeldeten Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 40,2576 ha insgesamt 17,20 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben waren, darunter 13 RGVE des Beschwerdeführers. Daher betrage der Anteil des BF an den gemeinsam genutzten Weideflächen der WGK entsprechend der Anzahl der aufgetriebenen förderfähigen Rinder des BF 75,58 %. Dies ergebe eine angemeldete förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 30,4273 ha. Davon seien 6,7727 ha als förderfähig ermittelt worden und aufgrund einer Verwaltungskontrolle 23,6546 ha sanktionsrelevant zu beanstanden. Entweder liege die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV festgelegten Referenzfläche oder die ausgewählte Schlagnutzungsart stimme nicht mit der von der AMA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart überein oder die beantragte Futterfläche übersteige die von der AMA gemäß Paragraph 30, GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche, weshalb die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gelte.
Die sanktionsrelevant zu beanstandende Differenzfläche von 23,6546 ha ergebe eine Flächenabweichung von 92,36 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV die jeweilige Förderung um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei. Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt.Die sanktionsrelevant zu beanstandende Differenzfläche von 23,6546 ha ergebe eine Flächenabweichung von 92,36 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV die jeweilige Förderung um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei. Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt.
Bezüglich der gekürzten Umverteilungszahlung für die Stufe 1 und die Stufe 2 wurde ausgeführt, dass mehr als 40 ha beantragt worden seien. Zwischen der ermittelten Fläche von 20 ha für die Stufe 1 und 5,6120 ha für die Stufe 2 und der Obergrenze von 40 ha für die Umverteilungszahlung liege eine Differenzfläche von 14,3880 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 56,18 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei. Der dadurch errechnete Kürzungsprozentsatz von 84,27 % sei gemäß § 42 Abs. 2 GSP-AV sowohl für die Stufe 1 als auch die Stufe 2 der Umverteilungszahlung anzuwenden.Bezüglich der gekürzten Umverteilungszahlung für die Stufe 1 und die Stufe 2 wurde ausgeführt, dass mehr als 40 ha beantragt worden seien. Zwischen der ermittelten Fläche von 20 ha für die Stufe 1 und 5,6120 ha für die Stufe 2 und der Obergrenze von 40 ha für die Umverteilungszahlung liege eine Differenzfläche von 14,3880 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 56,18 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei. Der dadurch errechnete Kürzungsprozentsatz von 84,27 % sei gemäß Paragraph 42, Absatz 2, GSP-AV sowohl für die Stufe 1 als auch die Stufe 2 der Umverteilungszahlung anzuwenden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2024 zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 29.01.2024 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass von der AMA die Weideflächen der WGK nicht richtig festgestellt bzw. ermittelt worden wären. Im Zuge eines RAA der WGK sei auf die aufwändige Vorsegmentierung durch die WGK verzichtet worden und der Großteil der Weideflächen mit einem Futterflächenanteil >20 % beantragt worden – im Wissen, dass sich darunter viele Flächen mit einem Futterflächenanteil <20 % befinden würden, die nicht förderfähig seien, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollten. Zum Zeitpunkt des „Datenabzugs“ (gemeint wohl: Sanktionsberechnung) sei das tatsächliche Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide im MFA 2023 noch nicht richtig dargestellt gewesen, was auf das Versäumnis der AMA, dem RAA der WGK folgend das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz zu hinterlegen, zurückzuführen sei.
Bei der Beantragung der Flächen seien für den Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Gemeinschaftsweide der WGK auch keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des antragstellenden Obmanns der WGK zweifeln lassen hätten können.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, dass die AMA den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass das gesamte Weidegebiet der WGK mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung – Brutto das gesamte Weidegebiet, Netto die förderfähige Fläche – bei der ermittelten förderfähigen anteiligen Futterfläche berücksichtigt werde. Es mögen auch keine Sanktionen ausgesprochen werden und die beantragte Basis- und Umverteilungszahlung gewährt werden. Ansonsten solle die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden.
10. Mit Unterstützung der zuständigen BBK korrigierte die WGK am 29.01.2024 die Feldstücksliste ihres MFA 2023 dahingehend, dass sie die Schläge Nr. 54 und 56 bis 63 löschte und die förderfähige Fläche auf 15,3846 ha reduzierte.
11. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052640010, die mit „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ übertitelt wurde, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde. Dabei entfielen vom zusätzlich zuerkannten Betrag EUR XXXX auf die sanktionslos berechnete Basiszahlung für Heimgutflächen. Die ebenfalls ohne jede Sanktion gewährte Umverteilungszahlung betrug nunmehr EUR XXXX für die Stufe 1 sowie EUR XXXX für die Stufe 2.11. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052640010, die mit „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ übertitelt wurde, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und damit dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt wurde. Dabei entfielen vom zusätzlich zuerkannten Betrag EUR römisch 40 auf die sanktionslos berechnete Basiszahlung für Heimgutflächen. Die ebenfalls ohne jede Sanktion gewährte Umverteilungszahlung betrug nunmehr EUR römisch 40 für die Stufe 1 sowie EUR römisch 40 für die Stufe 2.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nunmehr von einer angemeldeten Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 17,9221 ha auszugehen sei. Davon seien 15,3859 ha ermittelt worden. Aufgrund der insgesamt 17,20 aufgetriebenen RGVE (davon 13 RGVE des Beschwerdeführer), betrage der Anteil des BF an der Gemeinschaftsweide der WGK unverändert 75,58 %. Dies ergebe eine angemeldete Fläche mit einem Ausmaß von 13,5458 ha. Davon seien 11,6288 ha als förderfähig ermittelt worden. Somit wurde um 1,9170 ha weniger Fläche ermittelt als beantragt. Entweder liege die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß §§ 23 Abs. 2 Z 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV festgelegten Referenzfläche oder die ausgewählte Schlagnutzungsart stimme nicht mit der von der AMA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart überein oder die beantragte Futterfläche übersteige die von der AMA gemäß § 30 GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche, weshalb die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gelte. Da für den Beschwerdeführer glaubhaft keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Obmannes der WGK zweifeln lassen hätten können, treffe ihn auch keine Schuld an der Flächenabweichung zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche, weshalb gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV die Gemeinschaftsweidefläche ohne Sanktion richtigzustellen gewesen sei. Zusammen mit der ermittelten förderfähigen Heimgutfläche des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 18,8393 ha ergebe sich eine ermittelte förderfähige Fläche von 30,4682 ha als Grundlage für die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen in Höhe von EUR XXXX als auch für die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 in Höhe von EUR XXXX sowie für die Stufe 2 in Höhe von EUR XXXX .Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nunmehr von einer angemeldeten Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 17,9221 ha auszugehen sei. Davon seien 15,3859 ha ermittelt worden. Aufgrund der insgesamt 17,20 aufgetriebenen RGVE (davon 13 RGVE des Beschwerdeführer), betrage der Anteil des BF an der Gemeinschaftsweide der WGK unverändert 75,58 %. Dies ergebe eine angemeldete Fläche mit einem Ausmaß von 13,5458 ha. Davon seien 11,6288 ha als förderfähig ermittelt worden. Somit wurde um 1,9170 ha weniger Fläche ermittelt als beantragt. Entweder liege die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV festgelegten Referenzfläche oder die ausgewählte Schlagnutzungsart stimme nicht mit der von der AMA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart überein oder die beantragte Futterfläche übersteige die von der AMA gemäß Paragraph 30, GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche, weshalb die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gelte. Da für den Beschwerdeführer glaubhaft keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Obmannes der WGK zweifeln lassen hätten können, treffe ihn auch keine Schuld an der Flächenabweichung zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche, weshalb gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV die Gemeinschaftsweidefläche ohne Sanktion richtigzustellen gewesen sei. Zusammen mit der ermittelten förderfähigen Heimgutfläche des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 18,8393 ha ergebe sich eine ermittelte förderfähige Fläche von 30,4682 ha als Grundlage für die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen in Höhe von EUR römisch 40 als auch für die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 in Höhe von EUR römisch 40 sowie für die Stufe 2 in Höhe von EUR römisch 40 .
12. Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 04.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG.
13. Die AMA legte dem BVwG am 18.06.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte (eingefügte Screenshots werden nicht wiedergegeben):
„Betriebsnummer (BNR): XXXX „Betriebsnummer (BNR): römisch 40
Beschwerdeführer (BF): XXXX Beschwerdeführer (BF): römisch 40
Antragsjahr (AJ): 2023
1) Sachverhalt von BNR XXXX (geb. XXXX )1) Sachverhalt von BNR römisch 40 (geb. römisch 40 )
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.11.2022 den MFA 2023 und beantragte darin ua die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder ausgenommen Kühe) für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Weiters trieb der BF im Antragsjahr 2023 auf folgende Alm bzw Gemeinschaftsweide Tiere auf:
o auf die Gemeinschaftsweide BNR XXXX o auf die Gemeinschaftsweide BNR römisch 40
o auf die Alm BNR XXXX o auf die Alm BNR römisch 40
o auf die Alm BNR XXXX o auf die Alm BNR römisch 40
Am 13.04.2023 wurde der MFA 2023 betreffend Tierwohl – Weide/Stallhaltung korrigiert. Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der gewährten Prämie handelt es sich um die Summe von Basiszahlung für Almweideflächen, Umverteilungszahlung Stufe 1 und Stufe 2 sowie Almauftriebsprämie.Am 13.04.2023 wurde der MFA 2023 betreffend Tierwohl – Weide/Stallhaltung korrigiert. Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Bei der gewährten Prämie handelt es sich um die Summe von Basiszahlung für Almweideflächen, Umverteilungszahlung Stufe 1 und Stufe 2 sowie Almauftriebsprämie.
Mit MFA 2023 vom 03.11.2022 der XXXX BNR XXXX wurden in Summe 40,2254 ha Futterfläche angemeldet, jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurden nur 8,9608 ha Futterfläche ermittelt.Mit MFA 2023 vom 03.11.2022 der römisch 40 BNR römisch 40 wurden in Summe 40,2254 ha Futterfläche angemeldet, jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurden nur 8,9608 ha Futterfläche ermittelt.
Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurde berechnet, dass der BF bei der XXXX BNR XXXX anteilig 30,4273 ha Futterfläche angemeldet hat, jedoch nur 6,7727 ha anteilige Futterfläche ermittelt wurde.Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurde berechnet, dass der BF bei der römisch 40 BNR römisch 40 anteilig 30,4273 ha Futterfläche angemeldet hat, jedoch nur 6,7727 ha anteilige Futterfläche ermittelt wurde.
Aufgrund des Abzuges von 23,6546 ha für den BF kommt es bei der Basiszahlung für Heimgutflächen zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 100 % (§ 46 Abs. 1 GSP-AV) und bei der Umverteilungszahlung zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 84,27 % (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Aufgrund des Abzuges von 23,6546 ha für den BF kommt es bei der Basiszahlung für Heimgutflächen zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 100 % (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV) und bei der Umverteilungszahlung zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 84,27 % (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).
Die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen erfolgt auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche.
Die Umverteilungszahlung wird bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro Hektar ermittelter förderfähiger Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche gewährt.
Zusatzinformation:
Betreffend die Alm BNR XXXX : Es wurden 0,00 RGVE für den Betrieb XXXX BNR XXXX ermittelt und auch keine anteilige Futterfläche zugeteilt.Betreffend die Alm BNR römisch 40 : Es wurden 0,00 RGVE für den Betrieb römisch 40 BNR römisch 40 ermittelt und auch keine anteilige Futterfläche zugeteilt.
XXXX BNR XXXX hat 2023 ein Pferd auf BNR XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb wurde aber zu spät gemeldet, daher konnten dafür keine RGVE ermittelt werden. Daher ist die anteilige angemeldete Fläche bei BNR XXXX 0,00 ha. römisch 40 BNR römisch 40 hat 2023 ein Pferd auf BNR römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb wurde aber zu spät gemeldet, daher konnten dafür keine RGVE ermittelt werden. Daher ist die anteilige angemeldete Fläche bei BNR römisch 40 0,00 ha.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Zur Beurteilung dieser Beschwerde siehe unten.
Mit Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der gewährten Prämie handelt es sich um die Summe von Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen, Umverteilungszahlung Stufe 1 und Stufe 2 sowie Almauftriebsprämie.Mit Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Bei der gewährten Prämie handelt es sich um die Summe von Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen, Umverteilungszahlung Stufe 1 und Stufe 2 sowie Almauftriebsprämie.
Es wurden die Abzüge wegen Sanktionen bei Übererklärungen bei der Basiszahlung für Heimgutflächen und bei der Umverteilungszahlung aufgrund § 45 Abs. 1 Z. 4 GSP-AV aufgehoben. Der BF war im Antragsjahr 2023 Auftreiber auf die XXXX BNR XXXX . Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Gemeinschaftsweidefläche der XXXX BNR XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Gemeinschaftsweide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 45 Abs. 1 Z. 4 GSP-AV).Es wurden die Abzüge wegen Sanktionen bei Übererklärungen bei der Basiszahlung für Heimgutflächen und bei der Umverteilungszahlung aufgrund Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV aufgehoben. Der BF war im Antragsjahr 2023 Auftreiber auf die römisch 40 BNR römisch 40 . Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Gemeinschaftsweidefläche der römisch 40 BNR römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Gemeinschaftsweide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV).
Weiters wurde mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 eine Änderung der Flächenberechnung vorgenommen:
Mit Korrektur des MFA 2023 vom 12.12.2023 der XXXX BNR XXXX wurden in Summe 17,9204 ha Futterfläche angemeldet. Dieser Korrektur wurde stattgegeben. Diese Korrektur konnte jedoch noch nicht im Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 berücksichtigt werden, da der Berechnungsstart für den Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 bereits vor dem 12.12.2023 war.Mit Korrektur des MFA 2023 vom 12.12.2023 der römisch 40 BNR römisch 40 wurden in Summe 17,9204 ha Futterfläche angemeldet. Dieser Korrektur wurde stattgegeben. Diese Korrektur konnte jedoch noch nicht im Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 berücksichtigt werden, da der Berechnungsstart für den Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 bereits vor dem 12.12.2023 war.
Deshalb wurde mit Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 die gesamte angemeldete Futterfläche der XXXX BNR XXXX mit 17,9221 ha berechnet (die Unterschiede in der 3. Kommastelle sind auf Rundungsschwankungen zurückzuführen).Deshalb wurde mit Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 die gesamte angemeldete Futterfläche der römisch 40 BNR römisch 40 mit 17,9221 ha berechnet (die Unterschiede in der 3. Kommastelle sind auf Rundungsschwankungen zurückzuführen).
Es wurden jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 nur 15,3859 ha Futterfläche gesamt für die XXXX BNR XXXX ermittelt.Es wurden jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 nur 15,3859 ha Futterfläche gesamt für die römisch 40 BNR römisch 40 ermittelt.
Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 wurde berechnet, dass der BF bei der XXXX BNR XXXX anteilig 13,5458 ha Futterfläche angemeldet hat, jedoch nur 11,6288 ha anteilige Futterfläche ermittelt wurde.Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 wurde berechnet, dass der BF bei der römisch 40 BNR römisch 40 anteilig 13,5458 ha Futterfläche angemeldet hat, jedoch nur 11,6288 ha anteilige Futterfläche ermittelt wurde.
Der Abzug der Futterfläche bei der XXXX BNR XXXX ist auf mehrere Plausibilitätsfehler zurückzuführen.Der Abzug der Futterfläche bei der römisch 40 BNR römisch 40 ist auf mehrere Plausibilitätsfehler zurückzuführen.
Diese sind in der Tabelle „Flächenabweichung Gemeinschaftsweideflächen anteilig“ in der Spalte „Code“ aufgelistet.
Es handelt sich um:
? Plausibilitätsfehler 20350: die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche (§§ 23 Abs. 2 Z. 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV)? Plausibilitätsfehler 20350: die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche (Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV)
? Plausibilitätsfehler 20351: Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein (§ 34 Abs. 1 Z. 2 GSP-AV)? Plausibilitätsfehler 20351: Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV)
? Plausibilitätsfehler 20450: Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es wurde bei der Beantragung „keine Beschirmung“ angegeben, jedoch wurde von der AMA eine Beschirmung festgestellt. Deshalb gilt die Fläche als nicht ermittelt.? Plausibilitätsfehler 20450: Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es wurde bei der Beantragung „keine Beschirmung“ angegeben, jedoch wurde von der AMA eine Beschirmung festgestellt. Deshalb gilt die Fläche als nicht ermittelt.
Näheres zu den Plausibilitätsfehlern weiter unten.
Der anteilige Abzug für den BF bei der XXXX BNR XXXX beträgt somit 1,9170 ha.Der anteilige Abzug für den BF bei der römisch 40 BNR römisch 40 beträgt somit 1,9170 ha.
Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2024 fristgerecht Vorlageantrag erhoben.
Es gibt zu diesem Betrieb zwei neue Berechnungen für Direktzahlungen 2023.
Die erste neue Berechnung wird im „Report – Direktzahlungen 2023“ mit Berechnungsstand 19.12.2024 mitgeteilt.
Die zweite neue Berechnung wird im „Report – Direktzahlungen 2023“ mit Berechnungsstand 26.11.2025 mitgeteilt.
Zum „Report – Direktzahlungen 2023“ mit Berechnungsstand 19.12.2024:
Die ermittelte Fläche der XXXX BNR XXXX wurde ganz geringfügig geändert (im Bescheid insgesamt ermittelte Fläche der XXXX BNR XXXX angedruckt: 15,3859 ha; im Report insgesamt ermittelte Fläche der XXXX BNR XXXX angedruckt: 15,3877 ha).Die ermittelte Fläche der römisch 40 BNR römisch 40 wurde ganz geringfügig geändert (im Bescheid insgesamt ermittelte Fläche der römisch 40 BNR römisch 40 angedruckt: 15,3859 ha; im Report insgesamt ermittelte Fläche der römisch 40 BNR römisch 40 angedruckt: 15,3877 ha).
Aufgrund der neuen Berechnung wurde der Textbaustein zum Plausibilitätsfehler 20450 im Report geringfügig angepasst.
Die neue Berechnung bei der XXXX BNR XXXX ergibt sich aus folgendem Grund:Die neue Berechnung bei der römisch 40 BNR römisch 40 ergibt sich aus folgendem Grund:
Bei der XXXX BNR XXXX gibt es einen Flächenabzug ua aufgrund des Plausibilitätsfehlers 20450.Bei der römisch 40 BNR römisch 40 gibt es einen Flächenabzug ua aufgrund des Plausibilitätsfehlers 20450.
Bisher war die Berechnung des Plausibilitätsfehlers 20450 so programmiert, dass der ganze Schlag abgezogen wurde, wenn dieser Plausibilitätsfehler auf dem Schlag vorliegt.
Ab der Berechnung im Dezember 2024 wurde die Berechnung des Plausibilitätsfehlers 20450 noch exakter programmiert: Es wurde mit der Berechnung im Dezember 2024 nur die vom Plausibilitätsfehler betroffene Fläche abgezogen, und nicht mehr der ganze Schlag.
Zum „Report – Direktzahlungen 2023“ mit Berechnungsstand 26.11.2025:
Die neue Berechnung ergibt sich aus folgendem Grund:
Es gibt in der Berechnung ganz geringfügige Änderungen bei den Flächenausmaßen.
Die Summe ermittelte Flächen ist laut Tabelle „Flächen“ im Report mit Berechnungsstand 26.11.2025 84,3061 ha.
Im Bescheid Direktzahlungen vom 26.06.2024 war die Summe ermittelte Flächen laut Tabelle „Flächen“ 84,3062 ha.
2) Sachverhalt der Gemeinschaftsweide XXXX BNR XXXX 2) Sachverhalt der Gemeinschaftsweide römisch 40 BNR römisch 40
Die XXXX BNR XXXX stellte durch ihren Vertretungsbefugten XXXX , geb. am XXXX , am 03.11.2022 den MFA 2023 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2023. Es wurden in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen spezifiziert.Die römisch 40 BNR römisch 40 stellte durch ihren Vertretungsbefugten römisch 40 , geb. am römisch 40 , am 03.11.2022 den MFA 2023 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2023. Es wurden in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen spezifiziert.
In der MFA 2023-Feldstücksliste der XXXX BNR XXXX wurden in Summe 40,2254 ha Hutweideflächen netto beantragt.In der MFA 2023-Feldstücksliste der römisch 40 BNR römisch 40 wurden in Summe 40,2254 ha Hutweideflächen netto beantragt.
In der MFA 2023-Feldstücksliste ist ersichtlich, dass die Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt wurden. Gemäß § 24 Z. 8 GSP-AV bedeutet die Nutzungsart D „Gemeinschaftsweide“.In der MFA 2023-Feldstücksliste ist ersichtlich, dass die Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt wurden. Gemäß Paragraph 24, Ziffer 8, GSP-AV bedeutet die Nutzungsart D „Gemeinschaftsweide“.
Wenn Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt werden, wird die ermittelte Nettofutterfläche entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt (§ 36 Abs. 2 GSP-AV).Wenn Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt werden, wird die ermittelte Nettofutterfläche entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt (Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV).
Weiters stellte die XXXX BNR XXXX am 03.11.2022 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 (im Folgenden: RAA): RAA-Nr. MFA2023/A-01.Weiters stellte die römisch 40 BNR römisch 40 am 03.11.2022 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 (im Folgenden: RAA): RAA-Nr. MFA2023/A-01.
Nachweise für die tatsächliche Bewirtschaftung der mit RAA beantragten Flächen (Fotos) wurden nicht vorgelegt.
In diesem RAA vom 03.11.2022 wurde mehreres beantragt:
? Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) beantragt.
? Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) beantragt.
? Bei einer Fläche wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „Almfläche“ (ALM23) in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) beantragt.
? Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „Hutweide“ (HW23) in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) beantragt.
Der vollständige Text der Begründungen/Erläuterungen im RAA zu diesen beantragten Änderungen lautet:
„Sonstiges; Anpassung der Feldstücksgrenze an tatsächliche Nutzung. Bitte um Feststellung der Referenz des gesamten Weidegebietes.“
Referenzlose Flächen wurden entweder noch nie beantragt oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle als nicht förderfähig festgestellt.
NLN sind eine Referenzart und werden von der AMA im Zuge der Referenzwartung vergeben.
Alle beantragten Änderungen der Referenz wurden mit Schreiben der AMA vom 19.05.2023 negativ beurteilt.
In den meisten Fällen wurde die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 19.05.2023 mit Ablehnungsgrund 6 begründet: „Andere Referenz (Art, Typ) festgestellt“.
Bei lfd. Nr. 8.1 betreffend FS 9 Schlag 2 wurde die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 19.05.2023 mit Ablehnungsgrund 7 begründet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“
Insgesamt gilt: Beim RAA wurden keine Nachweise vorgelegt die die beantragten Änderungen plausibilisieren könnten (in 1. Linie Fotos). In § 23 Abs. 5 GSP-AV ist festgelegt, dass die erforderlichen Unterlagen dem RAA beizulegen sind.Insgesamt gilt: Beim RAA wurden keine Nachweise vorgelegt die die beantragten Änderungen plausibilisieren könnten (in 1. Linie Fotos). In Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV ist festgelegt, dass die erforderlichen Unterlagen dem RAA beizulegen sind.
Weiters trägt der Begünstigte gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung (siehe auch BVwG GZ W114 2327180-1).Weiters trägt der Begünstigte gemäß Paragraph 20, MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung (siehe auch BVwG GZ W114 2327180-1).
In dem Schreiben der AMA vom 19.05.2023 wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen.
Weiters ist darauf hingewiesen, dass Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt wurden, für die Berechnung nicht berücksichtigt werden können und dass diese Schläge wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen sind.
Weiters ist darauf hingewiesen, dass wenn keine Korrektur von negativ oder teilweise positiv beurteilten Flächen erfolgt, gemäß den INVEKOS-Bestimmungen gegebenenfalls Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw Sanktion) ausgesprochen werden.
Weiters ist darauf hingewiesen, dass eine Anpassung oder Löschung allerdings nur solange möglich ist, als im Rahmen einer Verwaltungskontrolle noch kein Verstoß mitgeteilt wurde bzw eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt wurde.
Somit wurde die XXXX BNR XXXX von der AMA darauf hingewiesen, dass nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 19.05.2023 bis zur Mitteilung eines Verstoßes eine Korrektur des MFA 2023 mit einer Anpassung der betroffenen Schläge an die von der AMA festgelegte Referenz oder Löschung, möglich gewesen wäre.Somit wurde die römisch 40 BNR römisch 40 von der AMA darauf hingewiesen, dass nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 19.05.2023 bis zur Mitteilung eines Verstoßes eine Korrektur des MFA 2023 mit einer Anpassung der betroffenen Schläge an die von der AMA festgelegte Referenz oder Löschung, möglich gewesen wäre.
Am 16.10.2023 bzw 18.10.2023 wurde von der XXXX BNR XXXX ein Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 gestellt (RAA-Nr.: MFA2023/A-01/NB-01).Am 16.10.2023 bzw 18.10.2023 wurde von der römisch 40 BNR römisch 40 ein Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 gestellt (RAA-Nr.: MFA2023/A-01/NB-01).
Dieser Antrag auf Neubeurteilung wurde von XXXX gestellt.Dieser Antrag auf Neubeurteilung wurde von römisch 40 gestellt.
Dies war zulässig, da der Vertretungsbefugte der XXXX BNR XXXX , an XXXX (geb. am XXXX ) eine Vollmacht erteilt hat. Diese Vollmacht wurde ab 01.03.2017 erteilt.Dies war zulässig, da der Vertretungsbefugte der römisch 40 BNR römisch 40 , an römisch 40 (geb. am römisch 40 ) eine Vollmacht erteilt hat. Diese Vollmacht wurde ab 01.03.2017 erteilt.
Es wurde mit dem Antrag auf Neubeurteilung die Änderung in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) beantragt.
Der vollständige Text der Begründungen/Erläuterungen im Antrag auf Neubeurteilung zu diesen beantragten Änderungen lautet:
„Sonstiges; Bekanntgabe des gesamten Weidegebiets welches den aufgetriebenen Tieren frei zugänglich ist. Bitte um Hinterlegung mit Hutweidereferenz entsprechend dem Schema der Almfutterflächenfeststellung.“
Mit dem Antrag auf Neubeurteilung wurden einige Fotos mitgeschickt.
Auf diesen Fotos konnte keine Bewirtschaftung festgestellt werden. Die meisten Fotos zeigen Wald, Brachland und andere nicht bewirtschaftete Flächen.
Alle beantragten Änderungen der Referenz im Antrag auf Neubeurteilung wurden mit Schreiben der AMA vom 02.11.2023 negativ beurteilt.
In vielen Fällen wurde die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 02.11.2023 mit
Ablehnungsgrund 7 begründet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“
Weiters wurde in vielen Fällen die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 02.11.2023 mit Ablehnungsgrund 14 begründet: „Nicht landwirtschaftliche Nutzfläche“.
Die negative Beurteilung der beantragten Änderung von Almfläche (ALM23) im Heimgutfläche (HEIM) (lfd. Nr. 6.1.1) wurde mit Ablehnungsgrund 10 begründet: „Widerspricht Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis“.
Am 12.12.2023 wurde eine Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste der XXXX BNR XXXX eingebracht.Am 12.12.2023 wurde eine Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste der römisch 40 BNR römisch 40 eingebracht.
Es wurden nach der Korrektur in Summe 17,9204 ha Hutweideflächen netto beantragt.
Dieser Korrektur wurde stattgegeben, da sie vor Bescheiderhalt eingereicht wurde.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV sind Korrekturen von Mehrfachanträgen nach den in Abs. 2 genannten Antragfristen bis zu bestimmten Zeitpunkten zulässig, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV sind Korrekturen von Mehrfachanträgen nach den in Absatz 2, genannten Antragfristen bis zu bestimmten Zeitpunkten zulässig, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 lit b) GSP-AV sind Änderungen der Antragsangaben zulässig, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,) GSP-AV sind Änderungen der Antragsangaben zulässig, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.
Diese Korrektur konnte jedoch beim Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 noch nicht eingearbeitet werden, da die Korrektur nach Berechnungsstart für diesen Bescheid erfolgt ist.
Diese Korrektur wurde im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 eingearbeitet.
Dies ist im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ ersichtlich, wo bei BNR XXXX als angemeldete Fläche 17,9221 ha angedruckt wurden (die kleinen Unterschiede in der 3. + 4 Kommastelle sind auf Rundungsschwankungen zurückzuführen).Dies ist im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ ersichtlich, wo bei BNR römisch 40 als angemeldete Fläche 17,9221 ha angedruckt wurden (die kleinen Unterschiede in der 3. + 4 Kommastelle sind auf Rundungsschwankungen zurückzuführen).
Am 29.01.2024 wurde eine weitere Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste der XXXX BNR XXXX eingebracht.Am 29.01.2024 wurde eine weitere Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste der römisch 40 BNR römisch 40 eingebracht.
Es wurden nach der Korrektur in Summe 15,3846 ha Hutweideflächen netto beantragt.
Die MFA Korrektur 2023 der XXXX BNR XXXX wurde erst am 29.01.2024 und somit nach Bescheiderhalt eingereicht. Denn der Bescheid Direktzahlungen 2023 wurde am 10.01.2024 versandt und in der Beschwerde wurde angegeben, dass dieser Bescheid am 15.01.2024 zugestellt wurde.Die MFA Korrektur 2023 der römisch 40 BNR römisch 40 wurde erst am 29.01.2024 und somit nach Bescheiderhalt eingereicht. Denn der Bescheid Direktzahlungen 2023 wurde am 10.01.2024 versandt und in der Beschwerde wurde angegeben, dass dieser Bescheid am 15.01.2024 zugestellt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV sind Korrekturen von Mehrfachanträgen nach den in Abs. 2 genannten Antragfristen bis zu bestimmten Zeitpunkten zulässig, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV sind Korrekturen von Mehrfachanträgen nach den in Absatz 2, genannten Antragfristen bis zu bestimmten Zeitpunkten zulässig, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.
Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass auf der XXXX BNR XXXX ein sanktionsrelevanter Flächenabzug stattfand.Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass auf der römisch 40 BNR römisch 40 ein sanktionsrelevanter Flächenabzug stattfand.
Weiters wurde mit der Mitteilung ÖPUL 2023 vom 10.01.2024 der Flächenabzug bei der XXXX BNR XXXX ebenfalls mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde direkt an die XXXX BNR XXXX adressiert und am 10.01.2024 verschickt.Weiters wurde mit der Mitteilung ÖPUL 2023 vom 10.01.2024 der Flächenabzug bei der römisch 40 BNR römisch 40 ebenfalls mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde direkt an die römisch 40 BNR römisch 40 adressiert und am 10.01.2024 verschickt.
Deshalb war es am 29.01.2024, somit nach Bescheiderhalt, nicht mehr zulässig, dass die XXXX BNR XXXX für die beanstandete Fläche eine MFA Korrektur 2023 eingebracht hat. Diese MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 wurde seitens der AMA daher abgelehnt.Deshalb war es am 29.01.2024, somit nach Bescheiderhalt, nicht mehr zulässig, dass die römisch 40 BNR römisch 40 für die beanstandete Fläche eine MFA Korrektur 2023 eingebracht hat. Diese MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 wurde seitens der AMA daher abgelehnt.
Dies ist im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ ersichtlich, wo bei BNR XXXX als angemeldete Fläche 17,9221 ha angedruckt wurden.Dies ist im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ ersichtlich, wo bei BNR römisch 40 als angemeldete Fläche 17,9221 ha angedruckt wurden.
Angemerkt wird, dass mit der MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 15,3846 ha Hutweideflächen netto beantragt wurden, und im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ für die BNR XXXX 15,3859 ha ermittelt angedruckt wurden. Es wurde somit mit der MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 beinahe das gleiche Flächenausmaß beantragt wie im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 ermittelt wurde. Jedoch musste wie oben beschrieben die MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 abgelehnt werden.Angemerkt wird, dass mit der MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 15,3846 ha Hutweideflächen netto beantragt wurden, und im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 in der Tabelle „Alm-/Gemeinschaftsweideflächen“ für die BNR römisch 40 15,3859 ha ermittelt angedruckt wurden. Es wurde somit mit der MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 beinahe das gleiche Flächenausmaß beantragt wie im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 vom 26.06.2024 ermittelt wurde. Jedoch musste wie oben beschrieben die MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 abgelehnt werden.
Mit der MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 wurden folgende Schläge nicht mehr beantragt: 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63.
Weiters werden Screenshots übermittelt:
- Der Screenshot „ XXXX bea SL mit LB_MFA2023“ zeigt das im MFA 2023 vom 12.12.2023 der XXXX beantragte Feldstück 9 (orange umrandet) und die darin beantragten Schläge (rot umrandet). Türkis unterlegt sind Flächen mit Hutweidereferenz, rot unterlegt sind NLN-Flächen.- Der Screenshot „ römisch 40 bea SL mit LB_MFA2023“ zeigt das im MFA 2023 vom 12.12.2023 der römisch 40 beantragte Feldstück 9 (orange umrandet) und die darin beantragten Schläge (rot umrandet). Türkis unterlegt sind Flächen mit Hutweidereferenz, rot unterlegt sind NLN-Flächen.
- Der Screenshot „ XXXX bea SL ohne LB_MFA2023“ zeigt die im MFA 2023 vom 12.12.2023 der XXXX beantragten Schläge mit den Schlagnummern. Türkis unterlegt sind Flächen mit Hutweidereferenz, rot unterlegt sind NLN-Flächen. Weiß sind referenzlose Flächen. Somit ist hier sichtbar, dass Feldstück 9 teilweise referenzlos ist. Diese Abbildung wird ohne eingeblendetes Luftbild gezeigt, da sonst die Schlagnummern nicht so gut erkennbar wären.- Der Screenshot „ römisch 40 bea SL ohne LB_MFA2023“ zeigt die im MFA 2023 vom 12.12.2023 der römisch 40 beantragten Schläge mit den Schlagnummern. Türkis unterlegt sind Flächen mit Hutweidereferenz, rot unterlegt sind NLN-Flächen. Weiß sind referenzlose Flächen. Somit ist hier sichtbar, dass Feldstück 9 teilweise referenzlos ist. Diese Abbildung wird ohne eingeblendetes Luftbild gezeigt, da sonst die Schlagnummern nicht so gut erkennbar wären.
Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2023 wurde der XXXX BNR XXXX mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2023 Plausibilitätsfehler ergeben hat.Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2023 wurde der römisch 40 BNR römisch 40 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2023 Plausibilitätsfehler ergeben hat.
In diesem Schreiben sind die Plausibilitätsfehler 20351, 20354 und 20455 angeführt.
20351: Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz.
20354: Der beantragte LN Anteil übersteigt den LN Anteil der Referenz
20455: Die beantragte Beschirmungsfläche ist größer als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche
In diesem Schreiben wurde die XXXX BNR XXXX darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren. Weiters wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehlern 20351 und 20354 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht wurde.In diesem Schreiben wurde die römisch 40 BNR römisch 40 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren. Weiters wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehlern 20351 und 20354 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht wurde.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit 03.11.2022 ein Referenzänderungsantrag eingebracht. Dieser RAA war zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 26.04.2023 noch nicht beurteilt.
Untenstehend sind Screenshots der am 03.11.2022, 12.12.2023 und 29.01.2024 im eAMA sichtbaren Plausibilitätsfehler zum MFA 2023 der XXXX BNR XXXX :Untenstehend sind Screenshots der am 03.11.2022, 12.12.2023 und 29.01.2024 im eAMA sichtbaren Plausibilitätsfehler zum MFA 2023 der römisch 40 BNR römisch 40 :
[…]
Beurteilung der Beschwerde:
a) In der Beschwerde wird behauptet, die ausgesprochenen Sanktionen seien nicht gerechtfertigt, da es die AMA unterlassen hätte, die Weidefläche der XXXX BNR XXXX richtig festzustellen. Es wurde eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 GSP-AV beantragt.a) In der Beschwerde wird behauptet, die ausgesprochenen Sanktionen seien nicht gerechtfertigt, da es die AMA unterlassen hätte, die Weidefläche der römisch 40 BNR römisch 40 richtig festzustellen. Es wurde eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV beantragt.
Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:
Gemäß § 23 Abs. 2 GSP-AV ist die AMA Referenzbehörde. Als solche hat die AMA auf Grundlage der §§ 27 und 29 bis 31 GSP-AV die Referenzparzelle festzulegen. Das betrifft jedoch nur die förderfähige Höchstfläche, die für INVEKOS-Maßnahmen in Betracht kommt. Die Tatsache, dass die förderfähige Höchstfläche von der AMA festgelegt wird, befreit die antragstellende Person allerdings nicht davon, die Referenzparzelle auf Grundlage der tatsächlich vor Ort genutzten landwirtschaftlichen Fläche auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GSP-AV ist die AMA Referenzbehörde. Als solche hat die AMA auf Grundlage der Paragraphen 27 und 29 bis 31 GSP-AV die Referenzparzelle festzulegen. Das betrifft jedoch nur die förderfähige Höchstfläche, die für INVEKOS-Maßnahmen in Betracht kommt. Die Tatsache, dass die förderfähige Höchstfläche von der AMA festgelegt wird, befreit die antragstellende Person allerdings nicht davon, die Referenzparzelle auf Grundlage der tatsächlich vor Ort genutzten landwirtschaftlichen Fläche auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Denn erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle hat die antragstellende Person umgehend mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen (§ 23 Abs. 5 GSP-AV).Denn erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle hat die antragstellende Person umgehend mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen (Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV).
Zu den Sanktionen:
Wie im Bescheid DIZA vom 26.06.2024 sowie in den Reports mit Berechnungsstand 19.12.2024 sowie 26.11.2025 ersichtlich ist, wurden keine Sanktionen ausgesprochen. Daher ist auch keine Abstandnahme von Sanktionen gemäß § 45 Abs. 1 GSP-AV möglich.Wie im Bescheid DIZA vom 26.06.2024 sowie in den Reports mit Berechnungsstand 19.12.2024 sowie 26.11.2025 ersichtlich ist, wurden keine Sanktionen ausgesprochen. Daher ist auch keine Abstandnahme von Sanktionen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, GSP-AV möglich.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 lit. a) VO (EU) 2021/2115 ist für Interventionen in Form von Direktzahlungen der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:Gemäß Artikel 4, Absatz 4, Litera a,) VO (EU) 2021/2115 ist für Interventionen in Form von Direktzahlungen der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:
Jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV umfasst die förderfähige Fläche alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GSP-AV umfasst die förderfähige Fläche alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert. …Gemäß Artikel 4, Absatz 3, VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert. …
Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit c) VO (EU) 2021/2115 sind „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera c,) VO (EU) 2021/2115 sind „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:
i) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;
ii) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.
Gemäß § 25 Abs. 3 GSP-AV sind Grünland Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSP-AV sind Grünland Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.
Hutweiden sind in § 25 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV folgendermaßen definiert:Hutweiden sind in Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV folgendermaßen definiert:
„Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;“
In § 25 Abs. 3 Z. 9 GSP-AV ist die Gemeinschaftsweide definiert.In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 9, GSP-AV ist die Gemeinschaftsweide definiert.
In der ursprünglichen Fassung der GSP-AV (BGBl. II Nr. 403/2022) lautete § 25 Abs. 3 Z. 9 folgendermaßen:In der ursprünglichen Fassung der GSP-AV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,) lautete Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 9, folgendermaßen:
„Bei „Gemeinschaftsweiden“ handelt es sich um Grünlandflächen, die von Tieren mehrerer Betriebe bestoßen sind;“
Mit BGBl. II Nr. 289/2023 wurde § 25 Abs. 3 Z. 9 GSP-AV folgendermaßen geändert:Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, wurde Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 9, GSP-AV folgendermaßen geändert:
„Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;“
Gemäß § 242 Abs. 3 GSP-AV ist der § 25 Abs. 3 Z. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 242, Absatz 3, GSP-AV ist der Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:Gemäß Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:
o durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtriebo durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang römisch eins AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb
o durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie – ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen – für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
In § 20 GSP-AV ist die landwirtschaftliche Tätigkeit geregelt.In Paragraph 20, GSP-AV ist die landwirtschaftliche Tätigkeit geregelt.
Demnach umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.Demnach umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Absatz 2, Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang römisch eins AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß Paragraph 25, oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen (siehe auch BVwG W104 2223451-1).
b) In der Beschwerde wird behauptet, dass die Futterflächenfeststellung gleich wie bei Almen funktionieren solle, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil kleiner 20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet würden.
Der BF meint hier, dass die Futterflächenfeststellung bei Hutweiden gleich wie bei Almen funktionieren solle.
Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:
Ab 2023 wird ein optimiert automatisiertes Referenzflächen-System für Almweide- und Hutweideflächen (OARA) angewendet.
Dieses ist in § 30 GSP-AV beschrieben.Dieses ist in Paragraph 30, GSP-AV beschrieben.
Im Merkblatt Mehrfachantrag 2023 (Stand 31.01.2023) sind im Kapitel 4 „Flächenreferenz“ unter Punkt 4.2 Almen und Hutweiden ab 2023 folgendermaßen beschrieben:
„Die Alm- und Hutweidereferenz, als Basis für den Mehrfachantrag ab dem Jahr 2023, wurde österreichweit neu digitalisiert. Die Erhebung erfolgte unter Einsatz von Fernerkundungsmethoden mit einem hohen Automatisierungsgrad und nach objektiven Kriterien.
Automatisierte Erstellung von Flächen mit homogener Bodenbedeckung bei Almen
Die Almfeldstücke wurden mittels automatisierter Prozesse in Flächen mit homogener Bodenbedeckung (= Segmente) untergliedert und stellen die neue Referenzfläche dar. Auf dessen Basis wird das Ausmaß an Beschirmungsfläche sowie der Anteil der förderfähigen Vegetation festgelegt.
Abzug der automatisiert detektierten Beschirmungsfläche
Die Beschirmungsfläche wird auf Basis von Satellitendaten unter Einbeziehung eines Höhenmodells automatisiert detektiert und je Referenzfläche ausgewertet. Bäume mit einer detektierten Kronenfläche ab 200 m² und einer Wuchshöhe von mehr als 3 m werden als Beschirmung festgelegt und von der Förderfähigkeit ausgeschlossen. Flächen mit einer Beschirmung von mehr als 80 % sind generell nicht förderfähig.
Bei Lärchen, Ahorn und anderen Baumarten, die eine beinahe vollständige Beweidung der Fläche unterhalb der Baumkrone zulassen, wird nur 10 % der beschirmten Fläche aus der Förderfähigkeit ausgeschlossen.
Feststellung des Anteils an landwirtschaftlicher Nutzfläche
Die Festlegung des Anteils an förderfähiger Vegetation (LN-Anteil) erfolgt unter Anwendung von einem Pro-Rata-System innerhalb einer Referenzfläche.
Referenzen – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche
? von mindestens 90 % sind zu 100 % förderfähig;
? von < 20 % sind im Falle von Almen zu 10 % förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind und in den restlichen Fällen nicht förderfähig sind;
? ab 20 % sind teilweise förderfähig; Anwendung eines in 10 %-Schritte gegliederten und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10 %-Stufe festgelegten Verringerungskoeffizienten;
Neben Gräsern, Kräutern und Leguminosen sind zusätzlich krautige Vegetationen (z. B. Ampfer, Farn) und Feuchtstandorte (z. B. Binsen, Seggen) förderfähig.
Berechnung der maximal förderfähigen Fläche
Für die Berechnung des maximal förderfähigen Ausmaßes wird die Fläche der Referenz nach Abzug der Beschirmung und unter Berücksichtigung des Anteils an förderfähiger Vegetation herangezogen.
Förderfähige Fläche = (Fläche der Referenz – Beschirmungsfläche) x LN-Anteil
…“
Somit wurden die Antragsteller im Merkblatt Mehrfachantrag 2023 darauf hingewiesen, dass eine automatisierte Erstellung von Flächen mit homogener Bodenbedeckung bei Almen (somit nicht bei Hutweiden) erfolgt.
Technisch wurde in der AMA folgendermaßen vorgegangen:
o Zunächst erfolgte innerhalb von im Jahr 2022 beantragten Alm-Feldstücken von der AMA eine automatisierte Bildung von Segmenten (geometrische Abgrenzung) mit einheitlicher Bodenbedeckung. Gegebenenfalls wurden die automatisiert gebildeten Segmente manuell nachbearbeitet (zb bei Schatten, Wegen).
Diese automatisierte Bildung von Segmenten wurde für das Antragsjahr 2023 von der AMA nur bei Almen durchgeführt, nicht bei Hutweiden.
Die automatisierte Bildung von Segmenten bei beantragten Hutweiden durch die AMA war nicht erforderlich, da die Segmente von Hutweiden ohnehin geometrisch schon gut abgegrenzt waren und deshalb aus dem bestehenden System (MFA 2022) übernommen wurden. Sehr wohl wurden aber von der AMA alle 2022 beantragten Hutweide-Schläge in Bezug auf LN-Faktor und Beschirmung für den MFA 2023 visuell überprüft.
o Es erfolgte eine automatisierte Feststellung der Beschirmung je Segment, die visuell nachbeurteilt wurde.
o Es erfolgte eine manuelle Festlegung des Anteils an förderfähiger Vegetation (LN-Anteil) mit einem Pro-rata-System gemäß § 30 GSP-AV auf Basis der aktuellsten Orthofotos.o Es erfolgte eine manuelle Festlegung des Anteils an förderfähiger Vegetation (LN-Anteil) mit einem Pro-rata-System gemäß Paragraph 30, GSP-AV auf Basis der aktuellsten Orthofotos.
o Das Pro-rata-System wird für Almen und Hutweiden angewandt (LN Werte, Beschirmung).
Die automatische Segmentierung bei Almen erfolgte einmalig auf den im Jahr 2022 aktuellsten der AMA zur Verfügung stehenden Orthofotos. Diese Segmente bleiben grundsätzlich in der gesamten Förderperiode gleich. Eine Veränderung der Segmente ist nur bei Änderungen in der Natur mittels RAA des Antragstellers bzw im Zuge einer zielgerichteten Luftbildwartung der AMA notwendig.
Seitens der AMA wird für eine zielgerichtete Wartung der Segmente eine sogenannte „Change Detection“ bei Almen und Hutweiden durchgeführt. Basis dafür bilden Satellitenbilder und es wird hier auf Veränderungen der grünen Vegetation geachtet.
Der BF möchte, dass die AMA auch bei der Hutweide die automatisierte Segmentierung vornimmt. Die bewirtschaftete Fläche ist durch den Antragsteller lagegenau inkl. korrekter Attributierung bekannt zu geben.
Das Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System) ist in § 30 GSP-AV geregelt.Das Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System) ist in Paragraph 30, GSP-AV geregelt.
Gemäß § 30 Abs. 1 GSP-AV werden für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV werden für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.
Dies hat die AMA so durchgeführt, siehe Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag 2023.
§ 30 Abs. 4 GSP-AV lautet folgendermaßen (gemäß § 242 Abs 9 GSP-AV tritt § 30 Abs 4 GSP-AV in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 1/2026 rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft):Paragraph 30, Absatz 4, GSP-AV lautet folgendermaßen (gemäß Paragraph 242, Absatz 9, GSP-AV tritt Paragraph 30, Absatz 4, GSP-AV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft):
„Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.“
Dies ist so gemeint gewesen, dass die AMA bei Almweideflächen eine automatisierte Erstellung von Segmenten im Antragsjahr 2023 vorzunehmen hatte, jedoch nicht bei Hutweideflächen. Diese Vorgangsweise hat die AMA mit dem damaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft abgestimmt und dies wurde auch wie oben dargestellt im Merkblatt Mehrfachantrag 2023 den Antragstellern kommuniziert.
Die XXXX BNR XXXX ist eine Gemeinschaftsweide und die Flächen wurden als Hutweideflächen beantragt.Die römisch 40 BNR römisch 40 ist eine Gemeinschaftsweide und die Flächen wurden als Hutweideflächen beantragt.
Hutweiden gehören zum Heimgut.
Deshalb erfolgt auch die Festlegung der Referenzparzelle in der Art und Weise, wie diese beim Heimgut festgelegt wird.
Dennoch gibt es die Referenzart „Heimgut“ gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 GSP-AV und die Referenzart „Hutweiden“ gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 GSP-AV.Dennoch gibt es die Referenzart „Heimgut“ gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, GSP-AV und die Referenzart „Hutweiden“ gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV.
Die XXXX BNR XXXX hat nicht die Bewirtschaftung aller beantragten Flächen nachgewiesen. Die Schläge 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, welche mit der MFA-Korrektur vom 12.12.2023 noch beantragt wurden, sind referenzlos (siehe Screenshot „ XXXX bea SL ohne LB_MFA2023.pdf“ wo diese Schläge weiß unterlegt sind). Referenzlose Flächen sind nicht förderfähig. Diese Schläge wurden mit der MFA-Korrektur vom 29.01.2024 nicht mehr beantragt.Die römisch 40 BNR römisch 40 hat nicht die Bewirtschaftung aller beantragten Flächen nachgewiesen. Die Schläge 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, welche mit der MFA-Korrektur vom 12.12.2023 noch beantragt wurden, sind referenzlos (siehe Screenshot „ römisch 40 bea SL ohne LB_MFA2023.pdf“ wo diese Schläge weiß unterlegt sind). Referenzlose Flächen sind nicht förderfähig. Diese Schläge wurden mit der MFA-Korrektur vom 29.01.2024 nicht mehr beantragt.
c) In der Beschwerde wird auf den Referenzänderungsantrag eingegangen. Es wird darauf eingegangen, dass im Zuge eines RAA der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden sei, mit der Bitte, dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen. Weiters wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Großteil der Fläche im Zuge des RAA mit einem Futterflächenanteil größer 20% beantragt worden sei, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen kleiner 20% Futterflächenanteil befänden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig seien, jedoch nach Meinung des BF als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollten. Es wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auf eine aufwändige Vorsegmentierung verzichtet worden sei. Weiters wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide zum Zeitpunkt des Datenabzuges im Antrag 2023 noch nicht richtig dargestellt sei und daraus würden sich auch die angeführten Sanktionen (Abweichungen) ergeben.
Die AMA verweist dazu auf bereits weiter oben angeführte Erklärungen und möchte der Vollständigkeit halber auch auf Folgendes hinweisen:
Sowohl im RAA als auch im Antrag auf Neubeurteilung wurde die Änderung in die Referenz „Heimgut“ beantragt. Weiters ist sowohl im RAA als auch im Antrag auf Neubeurteilung nur Feldstück 9 Schlag 2 angeführt. Die Bruttofläche der XXXX wurde erst mit der MFA-Korrektur vom 12.12.2023 in mehrere Schläge unterteilt.Sowohl im RAA als auch im Antrag auf Neubeurteilung wurde die Änderung in die Referenz „Heimgut“ beantragt. Weiters ist sowohl im RAA als auch im Antrag auf Neubeurteilung nur Feldstück 9 Schlag 2 angeführt. Die Bruttofläche der römisch 40 wurde erst mit der MFA-Korrektur vom 12.12.2023 in mehrere Schläge unterteilt.
Die XXXX BNR XXXX hat nach der Beurteilung des Antrags auf Neubeurteilung und vor Bescheiderhalt am 12.12.2023 eine Korrektur des MFA 2023 eingebracht, und mit dieser Korrektur die beantragte Fläche reduziert. Es wurden am 12.12.2023 17,9204 ha netto beantragt.Die römisch 40 BNR römisch 40 hat nach der Beurteilung des Antrags auf Neubeurteilung und vor Bescheiderhalt am 12.12.2023 eine Korrektur des MFA 2023 eingebracht, und mit dieser Korrektur die beantragte Fläche reduziert. Es wurden am 12.12.2023 17,9204 ha netto beantragt.
Weiters hat die XXXX BNR XXXX nach Bescheiderhalt am 29.01.2024 eine weitere Korrektur des MFA 2023 eingebracht und mit dieser Korrektur die beantragte Fläche nochmals reduziert. Es wurden am 29.01.2024 15,3846 ha netto beantragt.Weiters hat die römisch 40 BNR römisch 40 nach Bescheiderhalt am 29.01.2024 eine weitere Korrektur des MFA 2023 eingebracht und mit dieser Korrektur die beantragte Fläche nochmals reduziert. Es wurden am 29.01.2024 15,3846 ha netto beantragt.
Wie weiter oben bereits ausgeführt, war es am 29.01.2024, somit nach Bescheiderhalt, nicht mehr zulässig, dass die XXXX BNR XXXX für die beanstandete Fläche eine MFA Korrektur 2023 eingebracht hat. Diese MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 wurde seitens der AMA daher abgelehnt.Wie weiter oben bereits ausgeführt, war es am 29.01.2024, somit nach Bescheiderhalt, nicht mehr zulässig, dass die römisch 40 BNR römisch 40 für die beanstandete Fläche eine MFA Korrektur 2023 eingebracht hat. Diese MFA-Korrektur 2023 vom 29.01.2024 wurde seitens der AMA daher abgelehnt.
[…]“
Zusätzlich übermittelte die AMA die beiden oben erwähnten Report-Direktzahlungen 2023. Dem Report mit Berechnungsstand 19.12.2024 ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine minimale Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages in Höhe von EUR 0,22 zugunsten des Beschwerdeführers geführt. Dem Report mit Berechnungsstand 26.11.2025 ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erstellten Report der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine minimale Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages in Höhe von EUR 0,04 zu Lasten des Beschwerdeführers geführt. In beiden Fällen würde die AMA die Bagatellgrenzen anwenden.
14. Mit Schreiben des BVwG vom 18.06.2026, GZ W114 2345814-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht ein allfällig entgegenstehendes Vorbringen bis spätestens 14.07.2026 im BVwG einlangend, zu übermitteln. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen würde – das BVwG auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden werde.
15. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit zu diesen Ausführungen ein Vorbringen zu erstatten, ungenutzt verstreichen lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei eine Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe. In der Feldstücksliste gab der Beschwerdeführer seine Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 18,8139 ha an.
1.2. Am selben Tag stellte die WGK mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023. In der Feldstücksliste wurden die Weideflächen als FS 9 SL 2 mit einem Gesamtausmaß von 130,6856 ha, davon 40,2254 ha als förderfähige Fläche angegeben.
1.3. Zugleich stellte die WGK auch einen RAA, dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. In diesem RAA wurde für fast die gesamte Fläche des FS 9 SL 2, bestehend aus referenzlosen Flächen, NLN, Almflächen und Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 130,5315 ha, eine Umwandlung zu Heimgut beantragt.
Die Änderung der Referenz wurde von der AMA bei allen Flächen negativ beurteilt. Die AMA teilte der WGK am 19.05.2023 diese negative Beurteilung mit und informierte die WGK dahingehend, dass sie unter Vorlage neuer Nachweise einen Antrag auf Neubeurteilung stellen kann. Zugleich machte die AMA die WGK darauf aufmerksam, dass negativ beurteilte Flächen wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen sind, andernfalls können Förderungskürzungen vorgenommen werden.
1.4. Am 18.10.2023 stellte die WGK einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche aller negativ beurteilten Flächen des RAA MFA2023/A-01 zu Heimgut. Dem Antrag auf Neubeurteilung mit der Nr. MFA2023/A-01/NB-01 waren 16 Fotos beigelegt, auf denen entweder Wald, Brachland oder andere nicht bewirtschaftete Flächen zu sehen sind. Da auf den Fotos keine bewirtschafteten Flächen zu sehen sind, wurde dieser Antrag auf Neubeurteilung von der AMA am 02.11.2023 hinsichtlich aller Flächen wieder negativ beurteilt.
1.3. Am 12.12.2023 korrigierte die WGK mit Unterstützung der zuständigen BBK ihren MFA 2023, indem sie in der Feldstücksliste SL 2 löschte, das FS 9 in die Schläge Nr. 33 bis 64 unterteilte, die Gesamtfläche des FS 9 auf 129,6562 ha und die förderfähige Fläche auf 17,9204 ha reduzierte.
1.4. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2023 auch Rinder auf die Weideflächen der WGK auf. Insgesamt weideten im Antragsjahr 2023 17,20 RGVE auf den Weideflächen der WGK. Davon entfielen 13 RGVE auf den Beschwerdeführer, das entspricht einem Anteil von 75,58 %.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen EUR XXXX auf die Basiszahlung für Almweidefläche, auf die um 84,27 % gekürzte Umverteilungszahlung der Stufe 1 EUR XXXX und der Stufe 2 EUR XXXX sowie EUR XXXX auf die Almauftriebsprämie.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen EUR römisch 40 auf die Basiszahlung für Almweidefläche, auf die um 84,27 % gekürzte Umverteilungszahlung der Stufe 1 EUR römisch 40 und der Stufe 2 EUR römisch 40 sowie EUR römisch 40 auf die Almauftriebsprämie.
Eine Basiszahlung für Heimgutflächen wurde hingegen nicht gewährt. Dazu wurde festgestellt, dass – die Korrektur vom 12.12.2023 noch nicht berücksichtigend – von den angemeldeten förderfähigen Flächen der Gemeinschaftsweide der WGK mit einem Ausmaß von 40,2576 ha dem BF entsprechend der Anzahl seiner Rinder ein 75,58 %-Anteil mit einem Ausmaß von 30,4273 ha zugeteilt wurde. Von diesen 30,4273 ha wurden nur 6,7727 ha als förderfähig ermittelt, sodass 23,6546 ha sanktionsrelevant abgezogen wurden. Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrug, wurde keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt.
Bei der Umverteilungszahlung betrug die Differenz zwischen der ermittelten Fläche mit einem Ausmaß von 25,6120 ha (18,8393 ha Heimgutfläche des BF plus 6,7727 ha Gemeinschaftsweideanteil des BF) und der Obergrenze von 40 ha für die Umverteilungszahlung 14,3880 ha, das entspricht einer Flächenabweichung von 56,18 %. Dadurch ergab sich ein Kürzungsprozentsatz von 84,27 % für die Stufe 1 als auch für die Stufe 2 der Umverteilungszahlung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2024 Beschwerde.
1.6. Am 29.01.2024 korrigierte die WGK mit Unterstützung der zuständigen BBK die Feldstücksliste ihres MFA 2023 dahingehend, dass sie die Schläge Nr. 54 und 56 bis 63 löschte und die förderfähige Fläche auf 15,3846 ha reduzierte.
1.7. In weiterer Folge wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052640010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei entfielen vom zusätzlich zuerkannten Betrag auf die nunmehr sanktionslos berechnete Basiszahlung für Heimgutflächen EUR XXXX . Die ebenfalls ohne jede Sanktion gewährte Umverteilungszahlung betrug nunmehr EUR XXXX für die Stufe 1 sowie EUR XXXX für die Stufe 2.1.7. In weiterer Folge wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052640010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und damit zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dabei entfielen vom zusätzlich zuerkannten Betrag auf die nunmehr sanktionslos berechnete Basiszahlung für Heimgutflächen EUR römisch 40 . Die ebenfalls ohne jede Sanktion gewährte Umverteilungszahlung betrug nunmehr EUR römisch 40 für die Stufe 1 sowie EUR römisch 40 für die Stufe 2.
Bei der Berechnung der Basiszahlung für Heimgutflächen wurde die Korrektur der Feldstücksliste des MFA 2023 der WGK vom 12.12.2023, nicht aber die Korrektur vom 29.01.2024 berücksichtigt. Ausgehend von der angemeldeten förderfähigen Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 17,9221 ha wurden 15,3859 ha als förderfähig ermittelt. Die Flächendifferenz von 1,9170 ha führte zu keiner Sanktion, da für den BF keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der WGK hätten zweifeln lassen können, sodass ihn an der Flächenabweichung keine Schuld traf. Unter Anwendung der 75,58 % errechnete sich für den BF von den Flächen der Gemeinschaftsweide eine anteilig ermittelte förderfähige Fläche von 11,6288 ha. Zusammen mit der Heimgutfläche des BF mit einem Ausmaß von 18,8393 ha ergab sich eine ermittelte förderfähige Fläche von 30,4682 ha als Grundlage für die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen in Höhe von EUR XXXX als auch für die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 in Höhe von EUR XXXX sowie für die Stufe 2 in Höhe von EUR XXXX .Bei der Berechnung der Basiszahlung für Heimgutflächen wurde die Korrektur der Feldstücksliste des MFA 2023 der WGK vom 12.12.2023, nicht aber die Korrektur vom 29.01.2024 berücksichtigt. Ausgehend von der angemeldeten förderfähigen Weidefläche der WGK mit einem Ausmaß von 17,9221 ha wurden 15,3859 ha als förderfähig ermittelt. Die Flächendifferenz von 1,9170 ha führte zu keiner Sanktion, da für den BF keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der WGK hätten zweifeln lassen können, sodass ihn an der Flächenabweichung keine Schuld traf. Unter Anwendung der 75,58 % errechnete sich für den BF von den Flächen der Gemeinschaftsweide eine anteilig ermittelte förderfähige Fläche von 11,6288 ha. Zusammen mit der Heimgutfläche des BF mit einem Ausmaß von 18,8393 ha ergab sich eine ermittelte förderfähige Fläche von 30,4682 ha als Grundlage für die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen in Höhe von EUR römisch 40 als auch für die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 in Höhe von EUR römisch 40 sowie für die Stufe 2 in Höhe von EUR römisch 40 .
1.8. Am 04.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich nur das von der AMA festgestellte Ausmaß der förderfähigen Weidefläche der WGK.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch lediglich aus, dass es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der WGK richtig festzustellen bzw. darzulegen, welche Fläche zusätzlich beihilfefähig sei.
Die AMA selbst hat in einer Aufbereitung für das BVwG klar und nachvollziehbar dargelegt, wie genau sie die beantragten Flächen untersucht und aus welchen Gründen sie zu ihrer Bewertung gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde dazu in einem Parteiengehör des BVwG vom 18.06.2026 ersucht, ein allfällig entgegnendes Vorbringen zu erstatten. Vom BVwG wurde auch darauf hingewiesen, dass für den Fall, das bis zum 14.07.2026 keine Stellungnahme einlangen sollte, durch das erkennende Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden werde.
Der Beschwerdeführer ist dem Ersuchen jedoch nicht fristgerecht nachgekommen. Viel mehr hat er sich verschwiegen.
Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich die Auffassung vertritt, dass die WGK in ihrem MFA für das jeweilige Antragsjahr das zugängliche Weidegebiet anzugeben bzw. zu beantragen habe, übersieht er offensichtlich, dass es im Zuge der Stellung des MFA Aufgabe des jeweiligen beantragenden Bewirtschafters bzw. des Obmannes der verfahrensgegenständlichen WGK ist, die förderfähige Fläche zu beantragen, und nicht das zugängliche Weidegebiet zu benennen.
Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend und entsprechend konkret und durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diese falsch bewertet hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass die WGK mit dem RAA für das Antragsjahr 2023 auch nicht beihilfefähige Flächen beantragt habe und das das tatsächliche Futterflächenausmaß der WGK zum Zeitpunkt des Datenabzugs (gemeint wohl Sanktionsberechnung) im MFA 2023 noch nicht richtig angegeben worden sei.
Offensichtlich hat auch die WGK die Aussichtslosigkeit ihres RAA, fast das gesamte Weidegebiet, das zum größten Teil aus Wald besteht, in Heimgut umzuwandeln, erkannt. Mit der letzten Korrektur ihres MFA am 29.01.2024 hat die WGK das tatsächliche Futterflächenausmaß auf 15,3846 ha reduziert, was auch der wie in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten ermittelten Fläche der AMA mit einem Ausmaß von 15,3859 ha entspricht.
Somit hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Referenzierung der AMA in Frage zu stellen oder eine zusätzliche Änderung der ermittelten beihilfefähigen Weideflächen der WGK herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052640010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 teilweise stattgegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24310444010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052640010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 teilweise stattgegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Artikel 21
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.
Artikel 22
Stützungsbetrag je Hektar
(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.
[…]
Ergänzende Einkommensstützung
Artikel 29
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.
[…]
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 70
Flächenüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]
Artikel 71
System zur Identifizierung der Begünstigten
Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.
Artikel 72
Kontroll- und Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.
(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.
[…]
Artikel 6
Inhalt von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.
(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die Identität des Begünstigten;
b) Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;
c) gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;
d) die für die Konditionalität relevanten Informationen.
Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.
Artikel 7
Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen
(1) Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:
a) bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;
[…]
(2) Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. […]
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
[…]
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Paragraph 8 a, (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.(2) Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
[…]
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.Paragraph 8 b, (1) Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.
[…]
Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.(7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.
[…]
Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 d, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Paragraph 4, (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.
[…]
Referenzparzelle
§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 23, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:
1. Heimgutflächen,
2. Hutweiden,
3. Almweideflächen,
4. Forstflächen und
5. Landschaftselemente.
(2) Die AMA hat
1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen
[…]
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.
Nutzungsarten
§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 24, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Paragraph 25, (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,
[…]
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
[…]
2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
[…]
(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. […]Paragraph 33, […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
[…]
c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
[…]
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:(3) Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
[…]
2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September
[…]
Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten UnterlagenParagraph 34, (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
[…]
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
[…]
Kontrolle
Verwaltungskontrollen
§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,
1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.
[…]
Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 45, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. […]
4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
[…]
Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen
§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Paragraph 46, (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[…]
(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[…]“
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.
Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.Weiterhin vorgesehen sind gemäß Artikel 16 f, f, VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 f, f, VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.
Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu, da in der Regel auch der Bewirtschafter der entsprechenden Gemeinschaftsweide bzw. der entsprechenden Alm bzw. des jeweiligen Betriebes selbst die besten Kenntnisse über die Beschaffenheit der von ihm bewirtschafteten Flächen verfügt. Dass diese Aufgabe mit Mühen und einer großen Verantwortung insbesondere gegenüber allfälligen Auftreibern oder Rinderhaltern, deren Rinder auf diesen Flächen weiden, verbunden sind, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten.
Aus den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kann keinesfalls entnommen werden, dass der jeweilige Bewirtschafter nur das Bruttoausmaß der zu bewirtschaftenden Flächen ohne Nennung der tatsächlich förderfähigen Flächen anzugeben hat. Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.
Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der WGK gewählte Vorgehensweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen erfolgte nicht im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen. Erst mit der letzten Korrektur ihres MFA 2023 am 29.01.2024 wurde die tatsächlich vorhandene Futterfläche mit dem richtigen Ausmaß von 15,3846 ha angegeben. Diese Korrektur erfolgte wie von der AMA richtig erkannt nach Erhalt des angefochtenen Bescheids und somit verspätet, da im angefochtenen Bescheid die Übererklärung ersichtlich war und dadurch auf einen Verstoß im Sinne des Art 33 Abs 3 Z 2 hingewiesen worden ist.Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der WGK gewählte Vorgehensweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen erfolgte nicht im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen. Erst mit der letzten Korrektur ihres MFA 2023 am 29.01.2024 wurde die tatsächlich vorhandene Futterfläche mit dem richtigen Ausmaß von 15,3846 ha angegeben. Diese Korrektur erfolgte wie von der AMA richtig erkannt nach Erhalt des angefochtenen Bescheids und somit verspätet, da im angefochtenen Bescheid die Übererklärung ersichtlich war und dadurch auf einen Verstoß im Sinne des Artikel 33, Absatz 3, Ziffer 2, hingewiesen worden ist.
Auch wenn mit der ersten rechtzeitigen Korrektur am 12.12.2023 die beantragte förderfähige Fläche von 40,2254 ha auf 17,9204 ha reduziert wurde, liegt als Ergebnis dieser Vorgehensweise eine Übererklärung von förderfähiger Fläche vor, die den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer gemäß § 46 GSP-AV nunmehr trifft.Auch wenn mit der ersten rechtzeitigen Korrektur am 12.12.2023 die beantragte förderfähige Fläche von 40,2254 ha auf 17,9204 ha reduziert wurde, liegt als Ergebnis dieser Vorgehensweise eine Übererklärung von förderfähiger Fläche vor, die den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, GSP-AV nunmehr trifft.
Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf § 45 GSP-AV jedoch glaubhaft versichert, dass für ihn als auftreibendem Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des antragstellenden Obmanns der WGK hätten zweifeln lassen können, sodass gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV bei dieser flächenbezogenen Abweichung im Ergebnis zu Recht von der AMA von der Verhängung einer Verwaltungssanktion abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf Paragraph 45, GSP-AV jedoch glaubhaft versichert, dass für ihn als auftreibendem Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des antragstellenden Obmanns der WGK hätten zweifeln lassen können, sodass gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV bei dieser flächenbezogenen Abweichung im Ergebnis zu Recht von der AMA von der Verhängung einer Verwaltungssanktion abgesehen wurde.
Die Frage, ob in einem MFA auch Flächen, die nicht förderfähig sind, mit einem Ausmaß von Null Quadratmetern, beantragt werden können, wird von den entsprechenden Rechtsvorschriften nicht beantwortet. Bei einer Verhängung einer Flächensanktion sind sie jedenfalls nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Berechnung der Übererklärung mit dem Wert Null auch nicht mitberechnet werden. Die entsprechenden Rechtsvorschriften verbieten jedoch die Aufnahme solcher Flächen in den MFA nicht.
Der Sinn der Aufnahme solcher Flächen in den MFA ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fragwürdig, zumal es im MFA darum gehen sollte, jene Flächen anzuführen, die förderfähig sind und bei der Zuerkennung von Direktzahlungen auch berücksichtigt werden sollten. Gegenstand der Feldstücksliste eines MFA sollten jene Flächen sein, für welche die Gewährung von Direktzahlungen beantragt werden.
Sofern im Rahmen eines Referenzflächenänderungsantrages die Änderung einer Referenz beantragt wird, obliegt es auch in einem Beschwerdeverfahren im Sinne der sich aus § 20 MOG 2021 ergebenden Beweislast dem Antragsteller, die entsprechenden Nachweise für eine Notwendigkeit der Änderung der entsprechenden Referenz zu erbringen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Möglichkeit gegeben, die von ihm jedoch nicht genutzt wurde, sodass im Ergebnis die Entscheidung der AMA hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Referenzflächenänderungsanträge nicht zu bemängeln war.Sofern im Rahmen eines Referenzflächenänderungsantrages die Änderung einer Referenz beantragt wird, obliegt es auch in einem Beschwerdeverfahren im Sinne der sich aus Paragraph 20, MOG 2021 ergebenden Beweislast dem Antragsteller, die entsprechenden Nachweise für eine Notwendigkeit der Änderung der entsprechenden Referenz zu erbringen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Möglichkeit gegeben, die von ihm jedoch nicht genutzt wurde, sodass im Ergebnis die Entscheidung der AMA hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Referenzflächenänderungsanträge nicht zu bemängeln war.
Folglich betrug das tatsächliche Futterflächenausmaß 15,3859 ha, auf deren Grundlage in der Beschwerdevorentscheidung die Direktzahlungen ohne jede Sanktion gewährt wurden. Für die zuviel beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 1,9170 ha konnten hingegen keine Direktzahlungen gewährt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Antragsänderung Antragsfristen beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Beweislast Direktzahlung Flächenabweichung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche SanktionshöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2345814.1.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026