TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/12 I425 2347817-2

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Veröffentlicht am 12.08.2026
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Entscheidungsdatum

12.08.2026

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §58
AVG §60
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
GmbHG §18
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-G §31
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Spruch


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I425 2347817-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX sowie XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.06.2026, Beitragsnummer: XXXX , betreffend Vorschreibung des ORF-Beitrags, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 sowie römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.06.2026, Beitragsnummer: römisch 40 , betreffend Vorschreibung des ORF-Beitrags, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 ersatzlos behoben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 ersatzlos behoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2026 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2026 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung am 01.09.2025 betreffend den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde / OBS) führte XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) mit Schreiben vom 15.09.2025, eingelangt bei der OBS am 22.09.2025, aus, dass ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 21.05.2025 unbeantwortet geblieben sei und wurde die belangte Behörde erneut zur Stellungnahme aufgefordert.1. Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung am 01.09.2025 betreffend den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde / OBS) führte römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) mit Schreiben vom 15.09.2025, eingelangt bei der OBS am 22.09.2025, aus, dass ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 21.05.2025 unbeantwortet geblieben sei und wurde die belangte Behörde erneut zur Stellungnahme aufgefordert.

2. Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei eine 2. Zahlungserinnerung von Seiten der OBS betreffend den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 22.10.2024, eingelangt bei der OBS am 24.10.2025, führte die beschwerdeführende Partei erneut aus, dass die bisherigen Schreiben nicht beantwortet worden seien und die 2. Zahlungserinnerung zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 21.07.2024 sei die Übermittlung eines Bescheides angefordert worden und sei die OBS dem nicht nachgekommen, weswegen „die Sache“ abgeschlossen sei. Die OBS wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei aufgefordert, den Sachverhalt zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen.

4. Am 05.11.2025 und am 03.12.2025 wurden der beschwerdeführenden Partei eine Zahlungserinnerung bzw. eine 2. Zahlungserinnerung von Seiten der OBS betreffend den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 13.01.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei von Seiten der OBS der ORF-Beitrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2026 vorgeschrieben und mit 25.02.2026 eine Zahlungserinnerung betreffend das Jahr 2026 zugestellt.

6. Mit E-Mail-Eingabe an die OBS vom 16.03.2026 monierte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Rechtswirksamkeit des Bescheides und die gesetzlichen Grundlagen für eine Jahresvorschreibung.

7. Mit Schreiben vom 28.04.2026 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis im Ermittlungsverfahren mit und gewährte der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Im Wesentlichen führte die OBS aus, dass die beschwerdeführende Partei an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und volljährig sei. Gegenteilige Anhaltspunkte – wie die Entrichtung des ORF-Beitrags durch eine andere Person an der Adresse der beschwerdeführenden Partei – hätten sich nicht ergeben.

8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der OBS vom 01.06.2026 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 den ORF- Beitrag mit EUR 550,80 vor. Der Gesamtbetrag von insgesamt EUR 550,80 sei fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.

9. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2026 führte diese im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme vom 13.05.2026 nicht berücksichtigt worden sei, über den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 bereits abgesprochen worden sei, die verantwortliche natürliche bescheiderlassende Person und deren Zeichnungsbefugnis der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden sei und darüber hinaus unklar sei, ob die OBS privatwirtschaftlich oder hoheitlich agiere.

10. Mit Schreiben vom 02.07.2026 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde „gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“ an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurden darin die objektiv unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG, die Nichtbehandlung wesentlicher Parteivorbringen, die wiederholte Bescheiderlassung für denselben Zeitraum ebenso wie die Verletzung der Ermittlungspflicht nach §37 AVG, die unzureichende Beweiswürdigung nach §§ 58 und 60 AVG und die Durchführung eines Massenverfahrens anstelle eines individuellen Verfahrens von Seiten der belangten Behörde moniert. Darüber hinaus seien Rechtsfragen zur Jahresvorschreibung offen, die zeitliche Abfolge des Verwaltungsverfahrens sei widersprüchlich, ein Säumniszugschlag sei ohne Begründung erlassen worden, die Begründungspflicht hinsichtlich des Parteivorbringens sei verletzt worden und habe die beschwerdeführende Partei Zweifel an der rechtmäßigen Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und der fehlenden Offenlegung der Genehmigungs- und Zeichnungsbefugnis. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die OBS zurückzuverweisen, weiters der belangten Behörde aufzutragen, sich mit dem gesamten Verwaltungsverfahren umfassend auseinanderzusetzen und der OBS die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Offenlegung organisatorischer Grundlagen aufzutragen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.10. Mit Schreiben vom 02.07.2026 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde „gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurden darin die objektiv unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG, die Nichtbehandlung wesentlicher Parteivorbringen, die wiederholte Bescheiderlassung für denselben Zeitraum ebenso wie die Verletzung der Ermittlungspflicht nach §37 AVG, die unzureichende Beweiswürdigung nach Paragraphen 58 und 60 AVG und die Durchführung eines Massenverfahrens anstelle eines individuellen Verfahrens von Seiten der belangten Behörde moniert. Darüber hinaus seien Rechtsfragen zur Jahresvorschreibung offen, die zeitliche Abfolge des Verwaltungsverfahrens sei widersprüchlich, ein Säumniszugschlag sei ohne Begründung erlassen worden, die Begründungspflicht hinsichtlich des Parteivorbringens sei verletzt worden und habe die beschwerdeführende Partei Zweifel an der rechtmäßigen Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und der fehlenden Offenlegung der Genehmigungs- und Zeichnungsbefugnis. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die OBS zurückzuverweisen, weiters der belangten Behörde aufzutragen, sich mit dem gesamten Verwaltungsverfahren umfassend auseinanderzusetzen und der OBS die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Offenlegung organisatorischer Grundlagen aufzutragen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

11. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt mit 20.07.2026 vor und war darin auch ein Bescheid vom 04.07.2025 (siehe hierzu GZ: I425 2347817-1) enthalten, mit welchem der beschwerdeführenden Partei bereits der ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 vorgeschrieben worden war.

12. Am 10.08.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die gegenständliche Rechtssache mit zwei seitens der beschwerdeführenden Partei stellig gemachten und bevollmächtigten Vertretern erörtert wurde.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2026, GZ: I425 2347817-1/9E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der OBS vom 04.07.2025 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der festgestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die beschwerdeführende Partei ist seit dem XXXX an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2026 geleistet. An der im Spruch genannten Adresse sind darüber hinaus der volljährige M.S. (gemeldet seit dem XXXX ) sowie zwei in den Jahren 2021 (gemeldet seit dem XXXX ) und 2025 (gemeldet seit Geburt im Jahr 2025) geborene Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die beschwerdeführende Partei ist seit dem römisch 40 an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2026 geleistet. An der im Spruch genannten Adresse sind darüber hinaus der volljährige M.S. (gemeldet seit dem römisch 40 ) sowie zwei in den Jahren 2021 (gemeldet seit dem römisch 40 ) und 2025 (gemeldet seit Geburt im Jahr 2025) geborene Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die namentlich genannte bescheiderlassende Person (Mag. XXXX ) ist seit 06.08.2025 zur monokratischen Vertretung der OBS in behördlichen Agenden befugt.Die namentlich genannte bescheiderlassende Person (Mag. römisch 40 ) ist seit 06.08.2025 zur monokratischen Vertretung der OBS in behördlichen Agenden befugt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – nicht bestritten.

Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der anwesenden Rechtsvertreter (OZ 2) bestätigt, dass seitens der beschwerdeführenden Partei bislang kein ORF-Beitrag an die OBS entrichtet wurde. Von Seiten des erkennenden Richters wurde in der mündlichen Verhandlung ein tagesaktueller ZMR-Auszug eingeholt, worin die meldebehördliche Registrierung des M.S. sowie der in den Jahren 2021 und 2025 geborenen Kinder ersichtlich war (OZ 2, Anlage F).

Die Vertretungsbefugnis der bescheiderlassenden Person ergibt sich aus deren beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Mandat zur monokratischen Vertretung der OBS in behördlichen Agenden vom 06.08.2025 in Zusammenschau mit der der beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Unterschriftenordnung der belangten Behörde (OZ 2, Anlagen C und D).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (ORF-Beitrags-G) lauten auszugsweise wie folgt:

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

[…]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. (2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. (2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]Paragraph 12, […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

[…]

Datenübermittlung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:

1.       in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG,1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG,

2.       in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,

3.       in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,

4.       in das Zentrale Vereinsregister,

5.       in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie5. in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, sowie

6.       in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.6. in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012.

(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln

1.       bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie1. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie

2.       auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.

(4) […]

(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) für die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.(6) Die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen., (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.(2) Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.

[…]

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]"

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G) lauten auszugsweise wie folgt:

„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5,

[…]

Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31, (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.

In-Kraft-Treten

§ 49. […]Paragraph 49, […]

(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:(22) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:

1.       […]

2.       § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und 2. Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und

3.       […]"

3.3. Zu Spruchpunkt I:

Die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 15.04.2026, Ra 2022/04/0026; VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).Die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche VwGH 15.04.2026, Ra 2022/04/0026; VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).

Die OBS hat mit Bescheid vom 04.07.2025 über die Entrichtung des ORF-Beitrags in Höhe von gesamt EUR 183,60 betreffend den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 abgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.08.2026, GZ: I425 2347817-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab.

Soweit mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.06.2026 – teils erneut – über die Entrichtung des ORF-Beitrags betreffend den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 abgesprochen wurde, steht dem das Prozesshindernis der entschiedenen Sache betreffend den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 entgegen und war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

Nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, so dass die OBS der beschwerdeführenden Partei zu Recht den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 vorschrieb.Nach Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, so dass die OBS der beschwerdeführenden Partei zu Recht den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 vorschrieb.

3.4.1. Insbesondere richtet sich das Beschwerdevorbringen – und wurde dies in der mündlichen Verhandlung erneut verdeutlicht – gegen die Organisationsstruktur der OBS. So sei nicht ersichtlich, welche natürliche Person das gegenständliche Verwaltungsverfahren geführt habe, welche Person die abschließende Entscheidung getroffen habe und welche Person den Bescheid approbiert bzw. genehmigt habe. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2026 GZ: I425 2347817-1/9E verwiesen und darüber hinaus ausgeführt wie folgt:

Bei der ORF-Beitrag Service GmbH („OBS“) handelt es sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar um eine juristische Person des Privatrechts, allerdings wurden ihr durch Bundes- und Landesgesetze hoheitliche Aufgaben übertragen. Insbesondere obliegt der OBS nach § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 „als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen“ die Erhebung des ORF-Beitrags.Bei der ORF-Beitrag Service GmbH („OBS“) handelt es sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar um eine juristische Person des Privatrechts, allerdings wurden ihr durch Bundes- und Landesgesetze hoheitliche Aufgaben übertragen. Insbesondere obliegt der OBS nach Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 „als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen“ die Erhebung des ORF-Beitrags.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2025 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beleihung der OBS mit behördlichen Aufgaben verfassungskonform ist (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024-15 Rz 80 ff).

Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit hoheitlichen Aufgaben bringt mit sich, dass auch privat- und insbesondere gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Genehmigungen und Ausfertigungen nach § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu berücksichtigen sind.Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit hoheitlichen Aufgaben bringt mit sich, dass auch privat- und insbesondere gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Genehmigungen und Ausfertigungen nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zu berücksichtigen sind.

Wie auch bei Behörden muss sich die Genehmigungsberechtigung bei beliehenen Gesellschaften nach deren Organisationsvorschriften richten (VwGH 19.06.1985, 84/03/0018; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014]).Wie auch bei Behörden muss sich die Genehmigungsberechtigung bei beliehenen Gesellschaften nach deren Organisationsvorschriften richten (VwGH 19.06.1985, 84/03/0018; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 4 [Stand 1.1.2014]).

Für die belangte Behörde bedeutet das eben Gesagte, dass sich die Genehmigungsberechtigung nach § 18 Abs. 3 AVG grundsätzlich nach dem GmbHG – nach welchem die belangte Behörde organisiert ist – richtet. Für die belangte Behörde bedeutet das eben Gesagte, dass sich die Genehmigungsberechtigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG grundsätzlich nach dem GmbHG – nach welchem die belangte Behörde organisiert ist – richtet.

Nach § 18 Abs. 1 GmbHG werden Gesellschaften „durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“. Seit 17.07.2025 ist Mag.a XXXX als alleinige und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der OBS im Firmenbuch eingetragen und kann daher ohne Mitwirkung der Prokuristen die OBS vertreten (anderweitige Vertretungsregelungen könnten nur dann zur Anwendung kommen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt worden wären; siehe hierzu § 18 Abs. 3 GmbHG; RIS-Justiz RS0059956; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 18 Rz 32 [Stand 1.11.2018]).Nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG werden Gesellschaften „durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“. Seit 17.07.2025 ist Mag.a römisch 40 als alleinige und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der OBS im Firmenbuch eingetragen und kann daher ohne Mitwirkung der Prokuristen die OBS vertreten (anderweitige Vertretungsregelungen könnten nur dann zur Anwendung kommen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt worden wären; siehe hierzu Paragraph 18, Absatz 3, GmbHG; RIS-Justiz RS0059956; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 18, Rz 32 [Stand 1.11.2018]).

Wie Behördenleitern ist es auch Geschäftsführern von beliehenen GmbHs möglich, nachgeordnete Personen zur Genehmigung von Erledigungen zu ermächtigen („Approbationsbefugnis“); da es sich bei der Erteilung einer Approbationsbefugnis – entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung S4 – um eine organisationsinterne Angelegenheit handelt, kann sie ohne gesetzliche Grundlage erteilt werden (VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014]). Darüber hinaus ist die Erteilung der Approbationsbefugnis an keine Form gebunden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078), Parteien muss auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die erledigende Person zur Genehmigung ermächtigt ist (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014]).Wie Behördenleitern ist es auch Geschäftsführern von beliehenen GmbHs möglich, nachgeordnete Personen zur Genehmigung von Erledigungen zu ermächtigen („Approbationsbefugnis“); da es sich bei der Erteilung einer Approbationsbefugnis – entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung S4 – um eine organisationsinterne Angelegenheit handelt, kann sie ohne gesetzliche Grundlage erteilt werden (VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 4 [Stand 1.1.2014]). Darüber hinaus ist die Erteilung der Approbationsbefugnis an keine Form gebunden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078), Parteien muss auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die erledigende Person zur Genehmigung ermächtigt ist (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 4 [Stand 1.1.2014]).

Im konkreten Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid durch Herrn Mag. XXXX – dessen Name auf der Ausfertigung (als Approbant) auch genannt ist – mittels Unterschrift nach § 18 Abs. 3 AVG genehmigt. Mag. XXXX wurde am 06.08.2025 schriftlich seitens der Geschäftsführerin Mag.a XXXX ein Mandat zur monokratischen Vertretung des beliehenen Unternehmens OBS in behördlichen Agenden erteilt. Über eine Approbationsbefugnis hinausgehend umfasst dieses Mandat die erteilte Vollmacht, für das Unternehmen selbst in allen hoheitlichen Agenden, die dem Unternehmen bundesgesetzlich oder landesgesetzlich übertragen sind, einzuschreiten.Im konkreten Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid durch Herrn Mag. römisch 40 – dessen Name auf der Ausfertigung (als Approbant) auch genannt ist – mittels Unterschrift nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt. Mag. römisch 40 wurde am 06.08.2025 schriftlich seitens der Geschäftsführerin Mag.a römisch 40 ein Mandat zur monokratischen Vertretung des beliehenen Unternehmens OBS in behördlichen Agenden erteilt. Über eine Approbationsbefugnis hinausgehend umfasst dieses Mandat die erteilte Vollmacht, für das Unternehmen selbst in allen hoheitlichen Agenden, die dem Unternehmen bundesgesetzlich oder landesgesetzlich übertragen sind, einzuschreiten.

Der Bescheid, dessen Genehmigung und Ausfertigung entsprechen somit allen gesetzlichen Anforderungen.

Der Vollständigkeit halber und soweit in der mündlichen Verhandlung insbesondere ein Aufsatz von Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger und Mag. Dr. Marco Dworschak (JBl 2026, 346, Heft 6, vom 16.07.2026) mehrere Male ins Treffen geführt wurde, wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass sich der Aufsatz mit dem Rechtsinstitut der beliehenen, jedoch nicht bescheidfähigen Rechtsträger im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes auseinandersetzt. Wie bereits deutlich ausgeführt, war bzw. ist die bescheiderlassende Person im gegenständlichen Verfahren mit Bescheidkompetenz ausgestattet und entspricht dieses Vorgehen im Umkehrschluss vollkommen den Ausführungen im von Seiten der beschwerdeführenden Partei umfassend zitierten Aufsatz, in welchem zusammenfassend ausgeführt wurde wie folgt: „Nur dort, wo bereits eine Bescheidkompetenz besteht, erscheint die Anknüpfung des IFG an das klassische Behördenverfahren systemkonform und verfassungsrechtlich unbedenklich.“

Soweit mit Anlage G (von der beschwerdeführenden Partei als Beilage A geführt) das Vorbringen zur Beleihung untermauert werden sollte, wird an dieser Stelle erneut auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen und stellt die vorgelegte Anlage darüber hinaus eine allgemeine, für den gegenständlichen Beschwerdefall jedoch völlig unsubstantiierte Zusammenfassung zur Definition, zur Abgrenzung, zu den Rechtsgrundlagen und zur Haftung der Beleihung dar.

Zusammenfassend erweist sich der zentrale Punkt der Beschwerde bzw. des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, wonach die interne Organisationsstruktur der OBS moniert wurde, als unbegründet.

3.4.2. Die beschwerdeführende Partei führte im Beschwerdeschriftsatz weiters die Verletzung des Parteiengehörs und die Verletzung des Ermittlungsverfahrens ins Treffen.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts bzw. entscheidungsrelevanten Tatsachen für die Erledigung einer Verwaltungssache wird gemäß § 37 AVG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieses stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit dar (vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0051). Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht (vgl. Hellbling 247; Mannlicher/Quell AVG § 37 Anm 1). Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts bzw. entscheidungsrelevanten Tatsachen für die Erledigung einer Verwaltungssache wird gemäß Paragraph 37, AVG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieses stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit dar vergleiche VwGH 01.07.1993, 93/09/0051). Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht vergleiche Hellbling 247; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 37, Anmerkung 1).

Das Ermittlungsverfahren dient aber auch dazu, den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Ermittlungsverfahren dient aber auch dazu, den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Als „Prozessgrundrecht“ soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen (vgl. Hellbling 246 f; Herrnritt 82), dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). Als „Prozessgrundrecht“ soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen vergleiche Hellbling 246 f; Herrnritt 82), dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11).

Wenn die beschwerdeführende Partei nun vorbringt, dass mehrere Schreiben von Seiten der OBS unbeantwortet geblieben seien, bleibt festzuhalten, dass sich die wesentlichen Tatbestandselemente hinsichtlich der Beitragsvorschreibung – Hauptwohnsitz, Volljährigkeit, keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und keine bisherige Leistung des ORF- Beitrags für den Zeitraum von Januar 2024 bis Dezember 2026 – im gesamten Verfahren nicht geändert haben und eine solche Änderung auch von der beschwerdeführenden Partei selbst zuletzt im Beschwerdeschriftsatz und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet wurde. Entscheidungswesentliche Änderungen haben sich somit nicht ergeben, die eines (weiteren) rechtlichen Gehörs bedurft hätten.

Das Gericht kommt gegenständlich nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels und sieht keine Verletzung des Parteiengehörs, weil der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt und diese Möglichkeit auch von ihr wahrgenommen wurde.

Selbst unter hypothetischer Annahme eines (weiteren) Parteiengehörs hätte dieses nichts an der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides geändert, zumal die beschwerdeführende Partei im Schreiben der OBS vom 28.04.2026 über die wesentlichen Tatbestandselemente hinsichtlich der Beitragsvorschreibung erneut aufgeklärt wurde und sich die weiters eingebrachten Stellungnahmen zu keinem Zeitpunkt gegen die genannten, für die Bescheiderlassung wesentlichen, Feststellungen richten. An dieser Stelle kann auch – der Vollständigkeit halber – der Beschwerdepunkt der widersprüchlichen zeitlichen Abfolge des Verwaltungsverfahrens aufgegriffen werden und setzte sich die OBS im gegenständlichen Fall sehr wohl – und entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz mit den sachverhaltsrelevanten Feststellungen der beschwerdeführenden Partei auseinander.

Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 23.04.2026, Ra 2025/10/0127, mwN).Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann vergleiche VwGH 23.04.2026, Ra 2025/10/0127, mwN).

3.4.3. Im Beschwerdeschriftsatz wurden darüber hinaus die Nichtbehandlung wesentlicher Parteivorbringen, die unzureichende Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Parteivorbringens vorgebracht.

Grundsätzlich baut sich der Inhalt und die Form eines Bescheides nach § 58 AVG auf. Die Begründungspflicht eines Bescheides ergibt sich aus dem § 58 Abs. 2 AVG, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Grundsätzlich baut sich der Inhalt und die Form eines Bescheides nach Paragraph 58, AVG auf. Die Begründungspflicht eines Bescheides ergibt sich aus dem Paragraph 58, Absatz 2, AVG, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich das Recht auf Parteiengehör lediglich auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht jedoch auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. dazu VwGH 28.05.2026, Ra 2026/03/0042 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich das Recht auf Parteiengehör lediglich auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht jedoch auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt vergleiche dazu VwGH 28.05.2026, Ra 2026/03/0042 mwN).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Bescheidbegründung muss demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten als zutreffend erachtete (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 6; vgl. VwGH 30.03.2006, 2002/20/0055; VwGH 05.09.2006, 2004/20/0237; VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100; Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 6).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Bescheidbegründung muss demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten als zutreffend erachtete vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 6; vergleiche VwGH 30.03.2006, 2002/20/0055; VwGH 05.09.2006, 2004/20/0237; VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 6).

Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte. (vgl. VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; 29.1.2014, 2013/12/0100; VwSlg 18.953 A/2014; VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082; 15.2.2021, Ra 2020/11/0179).Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte. vergleiche VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; 29.1.2014, 2013/12/0100; VwSlg 18.953 A/2014; VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082; 15.2.2021, Ra 2020/11/0179).

Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl. VwGH 26.4.1991, 91/19/0057;4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; vgl. Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269f; Schulev-Steindl 6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3; Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29).Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057;4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; vergleiche Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269f; Schulev-Steindl 6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29).

Wenn die beschwerdeführende Partei sodann vorbringt, dass wesentliche Parteivorbringen von Seiten der OBS nicht beachtet worden seien, der Bescheid die Voraussetzungen gemäß §§ 58 und 60 AVG nicht erfülle und die Begründungspflicht hinsichtlich des Parteivorbringens verletzt worden sei, so wird verkannt, dass die belangte Behörde die wesentlichen Tatbestandselemente hinsichtlich der Beitragsvorschreibung – Hauptwohnsitz, Volljährigkeit, keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und keine bisherige Leistung des ORF- Beitrags – sehr wohl festgestellt und auch begründet hat.Wenn die beschwerdeführende Partei sodann vorbringt, dass wesentliche Parteivorbringen von Seiten der OBS nicht beachtet worden seien, der Bescheid die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 58 und 60 AVG nicht erfülle und die Begründungspflicht hinsichtlich des Parteivorbringens verletzt worden sei, so wird verkannt, dass die belangte Behörde die wesentlichen Tatbestandselemente hinsichtlich der Beitragsvorschreibung – Hauptwohnsitz, Volljährigkeit, keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und keine bisherige Leistung des ORF- Beitrags – sehr wohl festgestellt und auch begründet hat.

Der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verstoß gegen die Begründungspflicht des angefochtenen Bescheides ist damit nicht erkennbar, da der angefochtene Bescheid sämtliche Merkmale eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erfüllt.

3.4.4. Soweit darüber hinaus im Beschwerdeschriftsatz sowie auch in der mündlichen Verhandlung das Abstellen auf den Hauptwohnsitz moniert wurde, kann an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden:

In VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44). In VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44).

Die Beschwerde erweist sich demzufolge betreffend die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz als nicht begründet.

3.4.5. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass von Seiten der OBS zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden sei, auf welchen konkreten gesetzlichen Grundlagen eine Jahresvorschreibung erfolgt sei. An dieser Stelle wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verwiesen, wonach der ORF-Beitrag zwar einen monatlich bemessenen Beitrag darstelle, der jedoch grundsätzlich jährlich zu entrichten ist (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2025/15/0014).3.4.5. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass von Seiten der OBS zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden sei, auf welchen konkreten gesetzlichen Grundlagen eine Jahresvorschreibung erfolgt sei. An dieser Stelle wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verwiesen, wonach der ORF-Beitrag zwar einen monatlich bemessenen Beitrag darstelle, der jedoch grundsätzlich jährlich zu entrichten ist vergleiche VwGH 07.10.2025, Ra 2025/15/0014).

Der Vollständigkeit halber wird jedoch erwähnt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht, nicht mehrmals im Jahr mit einem Bescheid konfrontiert zu sein, nicht besteht.

Der VwGH führte hierzu jüngst im Beschluss vom 12.06.2026 zu Zl. Ra 2026/15/0075 aus wie folgt: „Der ORF Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag (vgl. VwGH 7.10.2025, Ra 2025/15/0014). Die Festsetzung des ORF Beitrages erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch Zahlungsaufforderung oder durch Bescheid. Revisionsgegenständlich ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrages auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. § 17 Abs. 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der dem klaren Wortlaut nach die Entrichtung eines festgesetzten ORF Beitrages regelt, ist daher fallbezogen nicht maßgeblich.“ Der VwGH führte hierzu jüngst im Beschluss vom 12.06.2026 zu Zl. Ra 2026/15/0075 aus wie folgt: „Der ORF Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag vergleiche VwGH 7.10.2025, Ra 2025/15/0014). Die Festsetzung des ORF Beitrages erfolgt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch Zahlungsaufforderung oder durch Bescheid. Revisionsgegenständlich ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrages auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Paragraph 17, Absatz 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der dem klaren Wortlaut nach die Entrichtung eines festgesetzten ORF Beitrages regelt, ist daher fallbezogen nicht maßgeblich.“

Die Beschwerde erweist sich demzufolge betreffend den Zeitraum der Vorschreibung des ORF- Beitrags als nicht begründet.

3.4.6. Soweit die beschwerdeführende Partei die Vorschreibung mit Säumniszuschlag monierte und nicht nachvollziehbar erläutert worden sei, wie der Säumniszuschlag zustande gekommen sei ist dem entgegenzuhalten wie folgt:

Gemäß § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen. „Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen. „Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“

Die beschwerdeführende Partei hat die offenen Beträge zum ORF-Beitrag nicht bei Fälligkeit bezahlt. Damit ist die belangte Behörde dem Grunde nach berechtigt, einen Säumniszuschlag vorzuschreiben und erweist sich somit auch dieses Beschwerdevorbringen als nicht begründet.

3.4.7. Im Ergebnis ist die volljährige beschwerdeführende Partei an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2024, 2025 und 2026 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF- Beitragspflicht erfüllt sind.

Über den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wurde bereits mit Erkenntnis vom 12.08.2026, GZ: I425 2347817-1/9E entschieden und wird an dieser Stelle erneut auf den Punkt II.3.3. verwiesen.Über den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wurde bereits mit Erkenntnis vom 12.08.2026, GZ: I425 2347817-1/9E entschieden und wird an dieser Stelle erneut auf den Punkt römisch zwei.3.3. verwiesen.

Die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags betreffend den Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.12.2026 erwiesen sich als unberechtigt und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

Schlagworte

Approbationsbefugnis Behebung der Entscheidung Bescheid ersatzlose Behebung Gebührenfestsetzung Gebührenpflicht Hauptwohnsitz Kassation Mitwirkungsrecht ne bis in idem ORF-Beitrag Parteiengehör Rechtsgrundlage Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Säumniszuschlag Vertretungsbefugnis Zahlungsaufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2347817.2.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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