Norm
GmbHG §18 Abs3Rechtssatz
Eine Bindung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer (Gesellschafter) an die Mitwirkung von Prokuristen derart, dass der (die) Geschäftsführer (Gesellschafter) nur mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten kann, ist unzulässig. Da in jedem Fall die Möglichkeit bestehen muss, dass die Gesellschaft (Personengesamtheit) vom Vorstand (Geschäftsführer) auch ohne die Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann (so ausdrücklich § 71 Abs 3 Akt und 17 Abs 3 GenG).Eine Bindung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer (Gesellschafter) an die Mitwirkung von Prokuristen derart, dass der (die) Geschäftsführer (Gesellschafter) nur mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten kann, ist unzulässig. Da in jedem Fall die Möglichkeit bestehen muss, dass die Gesellschaft (Personengesamtheit) vom Vorstand (Geschäftsführer) auch ohne die Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann (so ausdrücklich Paragraph 71, Absatz 3, Akt und 17 Absatz 3, GenG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059956Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009