TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/12 G307 2344635-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G307 2344635-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2026, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) weist seit dem 29.12.2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung gemäß § 278a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene). 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene).

3. Am 26.02.2026 wurde die BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 10.04.2026, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 10.04.2026, wurde gegen diese gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit Schreiben vom 05.05.2026, beim BFA eingelangt am 06.05.2026, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit Schreiben vom 05.05.2026, beim BFA eingelangt am 06.05.2026, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß herabzusetzen und der BF einen Dursetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, in eventu die Entscheidung gänzlich zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 27.05.2026 vorgelegt und langten am 01.06.2026 ein.

7. Die BF brachte am 09.07.2026 und 14.07.2026 Unterlagen in Vorlage.

8. Am 16.07.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und eine Mitarbeiterin ihrer Rechtsvertretung teilnahmen, eine Dolmetscherin der kurdischen Sprache beigezogen und ein Bruder der BF sowie deren Mutter als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, blieb der Verhandlung jedoch fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutsche Staatsangehörige, ledig und kinderlos. Die Muttersprache der BF ist Deutsch.

Die BF wurde in Deutschland geboren, besuchte dort die Schule und lebte bis zu ihrem XXXX Lebensjahr in Deutschland. Der Vater verließ die Familie bereits in den ersten Lebensjahren der BF und verzog in den Iran. Seitdem hat die BF keinen Kontakt mehr zu ihm. Im Jahr 2017 übersiedelte die BF mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern zum (mittlerweile Ex-)Mann ihrer Mutter ins Bundesgebiet. Die Familie ist seither hier wohnhaft.Die BF wurde in Deutschland geboren, besuchte dort die Schule und lebte bis zu ihrem römisch 40 Lebensjahr in Deutschland. Der Vater verließ die Familie bereits in den ersten Lebensjahren der BF und verzog in den Iran. Seitdem hat die BF keinen Kontakt mehr zu ihm. Im Jahr 2017 übersiedelte die BF mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern zum (mittlerweile Ex-)Mann ihrer Mutter ins Bundesgebiet. Die Familie ist seither hier wohnhaft.

Am XXXX wurde der BF eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt. Am XXXX stellte sie einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltes, über welchen die NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat.Am römisch 40 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt. Am römisch 40 stellte sie einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltes, über welchen die NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat.

1.2. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        11.07.2016 – 21.09.2016  Hauptwohnsitz

?        22.09.2016 – 28.12.2017 Lücke

?        29.12.2017 – laufend   Hauptwohnsitz

?         XXXX – XXXX  Nebenwohnsitz JA? römisch 40 – römisch 40 Nebenwohnsitz JA

Sie hält sich sohin seit beinahe neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ersichtlich. Sie bezieht seit Ende Jänner 2026 bedarfsorientiere Mindestsicherung, davor erhielt sie von Mai 2024 bis Jänner 2026 Arbeitslosengeld.

1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung gemäß § 278a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene). 1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene).

Die BF wurde für schuldig befunden, sich

I.       zumindest im Zeitraum XXXX bis XXXX als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS, auf sonstige Weise beteiligt zu haben, durch ihre Beteiligung diese terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sierömisch eins. zumindest im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS, auf sonstige Weise beteiligt zu haben, durch ihre Beteiligung diese terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie

1.       zwischen XXXX und XXXX ihren abgesondert verfolgten Ex-Freund, der unter anderem im Verdacht stehe, einen Anschlag bei einem in Österreich stattfinden Konzert, geplant zu haben, nach islamischen Recht heiratete, sich diesem nach Bekanntwerden der vermeintlichen Ungültigkeit ihrer Ehe als Sklavin unterwarf und sich mit diesem mittels Textnachrichten laufend über radikal-islamistisches Gedankengut, IS-Propagandamaterial und die Tötung von Ungläubigen austauschte, wobei sie dies wechselseitig gut hießen und positiv kommentierten, wodurch sie sich gegenseitig in ihren Ansichten und Vorhaben bestärkten;1. zwischen römisch 40 und römisch 40 ihren abgesondert verfolgten Ex-Freund, der unter anderem im Verdacht stehe, einen Anschlag bei einem in Österreich stattfinden Konzert, geplant zu haben, nach islamischen Recht heiratete, sich diesem nach Bekanntwerden der vermeintlichen Ungültigkeit ihrer Ehe als Sklavin unterwarf und sich mit diesem mittels Textnachrichten laufend über radikal-islamistisches Gedankengut, IS-Propagandamaterial und die Tötung von Ungläubigen austauschte, wobei sie dies wechselseitig gut hießen und positiv kommentierten, wodurch sie sich gegenseitig in ihren Ansichten und Vorhaben bestärkten;

2.       am XXXX einer Person ein Video schickte, welches einen Ausschnitt aus einem Videospiel mit fahrenden PKW, auf dessen Ladefläche Personen sitzen, und den Text: „Meine Bors und ich auf dem Weg zu Taraweeh Gebet“ zeigt und mit einem IS Lied hinterlegt ist;2. am römisch 40 einer Person ein Video schickte, welches einen Ausschnitt aus einem Videospiel mit fahrenden PKW, auf dessen Ladefläche Personen sitzen, und den Text: „Meine Bors und ich auf dem Weg zu Taraweeh Gebet“ zeigt und mit einem IS Lied hinterlegt ist;

II.      durch die unter Punkt I. angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im lrak unter Anwendung besonderer Grausamkeiten durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte oder ausgeführte Terroranschläge insbesondre in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, indem dem Wissen beteiligt zu haben, dass sie dadurch dieses Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins. angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im lrak unter Anwendung besonderer Grausamkeiten durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte oder ausgeführte Terroranschläge insbesondre in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, indem dem Wissen beteiligt zu haben, dass sie dadurch dieses Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter und 21 Jahren und das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Der BF wurden folgende Weisungen erteilt, deren Einhaltung schriftlich unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen sind, und zwar

?        die bereits begonnene Anbindung beim Verein XXXX fortzusetzen und dort regelmäßig Termine wahrzunehmen;? die bereits begonnene Anbindung beim Verein römisch 40 fortzusetzen und dort regelmäßig Termine wahrzunehmen;

?        die Absolvierung eines Psychotherapie oder klinisch-psychologischen Behandlung;

?        die Weiterführung der bereits begonnenen fachärztlichen-psychiatrischen Behandlung, zum Beispiel beim XXXX XXXX .? die Weiterführung der bereits begonnenen fachärztlichen-psychiatrischen Behandlung, zum Beispiel beim römisch 40 römisch 40 .

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.5. Bei der BF wurde im Jahr XXXX in Deutschland Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert. Sie stand deswegen bereits in Deutschland in Behandlung. Weites war sie schon in Deutschland wegen einer Sprachentwicklungsstörung einer Entwicklungsretardierung in Behandlung.1.5. Bei der BF wurde im Jahr römisch 40 in Deutschland Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert. Sie stand deswegen bereits in Deutschland in Behandlung. Weites war sie schon in Deutschland wegen einer Sprachentwicklungsstörung einer Entwicklungsretardierung in Behandlung.

Nach der Übersiedelung der Familie zum (zwischenzeitlichen Ex-)Mann der Mutter der BF im Jahr 2017 stellte sich das Familienleben als sehr angespannt dar. Insbesondere die Kinder des (nunmehrigen Ex-)Mannes der Mutter einerseits wie auch die BF und ihre Brüder andererseits hatten kein gutes Verhältnis zu ihm. Vor allem auch die anschließende Scheidung und Beibehaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes des (Ex-)Ehepaares und die daraus resultierenden Konflikte stellten für die BF eine große psychische Belastung dar. Überdies war die BF Mobbing in der Schule, Gewalttätigkeiten seitens ihrer Mutter und ihres Bruders XXXX ausgesetzt und wurde etwa im Jahr XXXX Opfer eines sexuellen Missbrauchs.Nach der Übersiedelung der Familie zum (zwischenzeitlichen Ex-)Mann der Mutter der BF im Jahr 2017 stellte sich das Familienleben als sehr angespannt dar. Insbesondere die Kinder des (nunmehrigen Ex-)Mannes der Mutter einerseits wie auch die BF und ihre Brüder andererseits hatten kein gutes Verhältnis zu ihm. Vor allem auch die anschließende Scheidung und Beibehaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes des (Ex-)Ehepaares und die daraus resultierenden Konflikte stellten für die BF eine große psychische Belastung dar. Überdies war die BF Mobbing in der Schule, Gewalttätigkeiten seitens ihrer Mutter und ihres Bruders römisch 40 ausgesetzt und wurde etwa im Jahr römisch 40 Opfer eines sexuellen Missbrauchs.

Die BF befindet sich im Bundesgebiet bereits seit dem Jahr XXXX in ärztlicher (insbesondere psychotherapeutischer) und medikamentöser Behandlung. Sie weist einen Behinderungsgrad von 50% und die Pflegstufe 1 auf.Die BF befindet sich im Bundesgebiet bereits seit dem Jahr römisch 40 in ärztlicher (insbesondere psychotherapeutischer) und medikamentöser Behandlung. Sie weist einen Behinderungsgrad von 50% und die Pflegstufe 1 auf.

Bei ihr wurden – neben Diabetes mellitus Typ 1 – unter anderem weiter folgende Erkrankungen diagnostiziert: polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörung, akute Traumatisierung, rezidivierende depressive Störung, Hashimoto, Zwangsgedanken und -handlungen, atypischer Autismus, Asperger Syndrom, Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, tief greifende Entwicklungsstörung.

Die BF nimmt Antidepressiva, Medikamente für die Schulddrüsenerkrankung sowie betreffend die Schizophrenie und Diabetes mellitus ein.

1.6. Die BF kommt den ihr mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX erteilten Weisungen nach. So ist befindet sie sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung im therapeutischen Kompetenzzentrum „ XXXX “ sowie in psychiatrischen fachärztlicher Behandlung der XXXX und nimmt regelmäßig Termine bei der XXXX wahr. Weiters wird sie vom XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.1.6. Die BF kommt den ihr mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 erteilten Weisungen nach. So ist befindet sie sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung im therapeutischen Kompetenzzentrum „ römisch 40 “ sowie in psychiatrischen fachärztlicher Behandlung der römisch 40 und nimmt regelmäßig Termine bei der römisch 40 wahr. Weiters wird sie vom römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.

Aus der Stellungnahme des XXXX „ XXXX “ vom XXXX ist ersichtlich, dass die BF seit XXXX in ambulanter psychotherapeutischer Betreuung ist. Es zeige sich eine schwerwiegende psychische Belastung. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Abschiebung mit einem erheblichen Risiko einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verbunden. Insbesondere die Trennung von ihrer Familie und ihrem gewohnten sozialen Umfeld sowie die Rückkehr in ein Land, das sie seit ihrer Kindheit verlassen hat und zu dem kaum tragfähige soziale Bezüge bestehen, stelle erhebliche Belastungsfaktoren dar. Aus der Stellungnahme des römisch 40 „ römisch 40 “ vom römisch 40 ist ersichtlich, dass die BF seit römisch 40 in ambulanter psychotherapeutischer Betreuung ist. Es zeige sich eine schwerwiegende psychische Belastung. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Abschiebung mit einem erheblichen Risiko einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verbunden. Insbesondere die Trennung von ihrer Familie und ihrem gewohnten sozialen Umfeld sowie die Rückkehr in ein Land, das sie seit ihrer Kindheit verlassen hat und zu dem kaum tragfähige soziale Bezüge bestehen, stelle erhebliche Belastungsfaktoren dar.

Im fachärztlichen Befundbericht der XXXX vom XXXX wird ausgeführt, dass die BF seit XXXX in regelmäßiger Betreuung und Behandlung stehe. Die BF zeige sich bzgl. der hiesigen Behandlungstreue (Medikationseinnahme, Terminwahrnehmung) motiviert und verlässlich. Im fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 vom römisch 40 wird ausgeführt, dass die BF seit römisch 40 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung stehe. Die BF zeige sich bzgl. der hiesigen Behandlungstreue (Medikationseinnahme, Terminwahrnehmung) motiviert und verlässlich.

Der Stellungnahme der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF seit XXXX in Beratung und seit XXXX im Rahmen der Weisung des Strafgerichtes betreut wird. Es habe bereits eine Entwicklung und Veränderung hinsichtlich der Einstellung der BF, ihrer Perspektiven und ihres Weltbildes gegeben. Die BF sei mehrfach belastet und weise eine erhöhte psychosoziale Vulnerabilität auf. Sie habe tragfähige Vertrauensbeziehungen zu den Fachkräften aufgebaut und profitiere vom Unterstützungsangebot. Die BF sei um eine verlässliche Zusammenarbeit bemüht. Sie nehme Termine regelmäßig wahr, sei in den Beratungen offen und kooperativ und zeige sich zuverlässig. Aus fachlicher Sicht wäre es für ihre psychosoziale Situation äußerst nachteilig, sie aus ihrem bestehenden Unterstützungsnetzwerk herauszulösen. Der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF seit römisch 40 in Beratung und seit römisch 40 im Rahmen der Weisung des Strafgerichtes betreut wird. Es habe bereits eine Entwicklung und Veränderung hinsichtlich der Einstellung der BF, ihrer Perspektiven und ihres Weltbildes gegeben. Die BF sei mehrfach belastet und weise eine erhöhte psychosoziale Vulnerabilität auf. Sie habe tragfähige Vertrauensbeziehungen zu den Fachkräften aufgebaut und profitiere vom Unterstützungsangebot. Die BF sei um eine verlässliche Zusammenarbeit bemüht. Sie nehme Termine regelmäßig wahr, sei in den Beratungen offen und kooperativ und zeige sich zuverlässig. Aus fachlicher Sicht wäre es für ihre psychosoziale Situation äußerst nachteilig, sie aus ihrem bestehenden Unterstützungsnetzwerk herauszulösen.

Der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF seit XXXX betreut wird. Während des gesamten Betreuungsverlaufs seien sämtliche gerichtliche Weisungen eingehalten worden. Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hätten sich nicht ergeben. Die BF zeige mittlerweile eine authentische und klare ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien. Aus Sicht der Bewährungshilfe seien keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens der BF erkennbar. Die BF sei sehr verlässlich und sei ernsthaft und kontinuierlich bemüht, sich ein straffreies und eigenständiges Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BF, insbesondere der Gewalterfahrungen in der Familie, erscheine nachvollziehbar, weshalb sie als junge Erwachsene erneut in eine Beziehung geriet, die von Gewalt, Kontrolle und Angst geprägt war; hierin liege ein wesentlicher Erklärungsansatz für ihre Straftaten. Auch die Distanzierung von ihrem Bruder, der selbst radikalisierte Einstellungen entwickelt habe und im selben Haushalt lebe, zeige einen weiteren wichtigen Entwicklungsschritt der BF. Sie habe auch außerhalb ihrer Familie tragfähige Freundschaften aufgebaut. Die BF nehme die wöchentlichen Termine der Bewährungshilfe trotz ihrer psychischen Erkrankung ausgesprochen zuverlässig wahr. Darüber hinaus besuche sie regelmäßig ihre psychotherapeutischen Termine, stehe in kontinuierlichem Kontakt mit dem XXXX und arbeite ebenso verlässlich mit XXXX zusammen. Im gesamten Betreuungsverlauf hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF weiterhin gewaltorientierte oder extremistische Einstellungen verfolge oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausginge. Vielmehr zeige sie eine ernsthafte Bereitschaft, Verantwortung für ihr bisheriges Verhalten zu übernehmen, ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren und sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Eine Aufenthaltsbeendigung unterbräche diesen Entwicklungsprozess in einer Phase, in der erstmals nachhaltige Stabilisierung erkennbar sei. Der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF seit römisch 40 betreut wird. Während des gesamten Betreuungsverlaufs seien sämtliche gerichtliche Weisungen eingehalten worden. Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hätten sich nicht ergeben. Die BF zeige mittlerweile eine authentische und klare ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien. Aus Sicht der Bewährungshilfe seien keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens der BF erkennbar. Die BF sei sehr verlässlich und sei ernsthaft und kontinuierlich bemüht, sich ein straffreies und eigenständiges Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BF, insbesondere der Gewalterfahrungen in der Familie, erscheine nachvollziehbar, weshalb sie als junge Erwachsene erneut in eine Beziehung geriet, die von Gewalt, Kontrolle und Angst geprägt war; hierin liege ein wesentlicher Erklärungsansatz für ihre Straftaten. Auch die Distanzierung von ihrem Bruder, der selbst radikalisierte Einstellungen entwickelt habe und im selben Haushalt lebe, zeige einen weiteren wichtigen Entwicklungsschritt der BF. Sie habe auch außerhalb ihrer Familie tragfähige Freundschaften aufgebaut. Die BF nehme die wöchentlichen Termine der Bewährungshilfe trotz ihrer psychischen Erkrankung ausgesprochen zuverlässig wahr. Darüber hinaus besuche sie regelmäßig ihre psychotherapeutischen Termine, stehe in kontinuierlichem Kontakt mit dem römisch 40 und arbeite ebenso verlässlich mit römisch 40 zusammen. Im gesamten Betreuungsverlauf hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF weiterhin gewaltorientierte oder extremistische Einstellungen verfolge oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausginge. Vielmehr zeige sie eine ernsthafte Bereitschaft, Verantwortung für ihr bisheriges Verhalten zu übernehmen, ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren und sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Eine Aufenthaltsbeendigung unterbräche diesen Entwicklungsprozess in einer Phase, in der erstmals nachhaltige Stabilisierung erkennbar sei.

1.7. Die BF hat im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX die Neue Mittelschule nach dem Lehrplan „allgemeine Sonderschule“ besucht und ihren Pflichtschulabschluss gemacht. Danach absolvierte sie im Jahr XXXX einen Berufsvorbereitungslehrgang. 1.7. Die BF hat im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 die Neue Mittelschule nach dem Lehrplan „allgemeine Sonderschule“ besucht und ihren Pflichtschulabschluss gemacht. Danach absolvierte sie im Jahr römisch 40 einen Berufsvorbereitungslehrgang.

Weiters hat sie von XXXX bis XXXX an einem Kurs von XXXX betreffend die Unterstützung beim Übergang zwischen Schule und weiterführender Ausbildung mit der Zielgruppe „Jugendliche und junge Erwachsene“ mit einem Grad der Behinderung von mindesten 50% oder Bezug von erhöhter Familienbeihilfe, und im Jahr XXXX am Projekt XXXX von XXXX teilgenommen, wo sie gut mitarbeitete und verlässlich war. Laut der Bestätigung von Jugend am Werk wirkte die BF durchaus motiviert, an ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft zu arbeiten.Weiters hat sie von römisch 40 bis römisch 40 an einem Kurs von römisch 40 betreffend die Unterstützung beim Übergang zwischen Schule und weiterführender Ausbildung mit der Zielgruppe „Jugendliche und junge Erwachsene“ mit einem Grad der Behinderung von mindesten 50% oder Bezug von erhöhter Familienbeihilfe, und im Jahr römisch 40 am Projekt römisch 40 von römisch 40 teilgenommen, wo sie gut mitarbeitete und verlässlich war. Laut der Bestätigung von Jugend am Werk wirkte die BF durchaus motiviert, an ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft zu arbeiten.

Überdies hat sie im XXXX einen Termin beim XXXX wahrgenommen.Überdies hat sie im römisch 40 einen Termin beim römisch 40 wahrgenommen.

Sie ist derzeit auf der Suche nach einer Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit und steht in Betreuung durch das AMS.

1.8. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, und ihren Brüdern, XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland, und XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland.1.8. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, und ihren Brüdern, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland.

Die Mutter und Brüder der BF weisen im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        11.07.2016 – 21.09.2016  Hauptwohnsitz

?        22.09.2016 – 28.12.2017 Lücke

?        29.12.2017 – laufend   Hauptwohnsitz

Die Mutter der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist seit 01.03.2018 bis laufend als „Auslandsbetreute mit Wohnsitz in Österreich“ zur Sozialversicherung angemeldet. Eigenen Angaben zu Folge bezieht sie aus Deutschland eine monatliche Pension in der Höhe von € 980,00. Zusätzlich bezieht sie eigenen Angaben zu Folge Familienbeihilfe und Mindestsicherung. Seit 2020 im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.

Der älteste Bruder der BF war im Jahr 2021/22 Angestelltenlehrling; seither bezieht er seit dem Jahr 2022 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung. Derzeit bestreitet er seit April 2026 seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Notstandshilfe. Die BF hat ein gutes Verhältnis zu ihrem ältesten Bruder.

Zu ihrem Bruder XXXX hat die BF trotz gemeinsamen Wohnsitzes, aufgrund dessen religiöser Überzeugung und Gewaltausübung gegen die BF in der Vergangenheit keinen Kontakt. Das BFA hat gegen diesen ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist hiergerichtlich zu XXXX anhängig.Zu ihrem Bruder römisch 40 hat die BF trotz gemeinsamen Wohnsitzes, aufgrund dessen religiöser Überzeugung und Gewaltausübung gegen die BF in der Vergangenheit keinen Kontakt. Das BFA hat gegen diesen ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist hiergerichtlich zu römisch 40 anhängig.

Weiters ist eine Freundin der BF im Bundesgebiet wohnhaft.

1.9. Die BF bezieht derzeit – wie oben bereits festgestellt – bedarfsorientierte Mindestsicherung. Daneben erhält sie aufgrund ihres Behinderungsgrades von 50% Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von zumindest € 200,80 monatlich. Sie hat weder Ersparnisse noch Schulden. Die Familie bestreitet den Lebensunterhalt durch den Mindestsicherungs- und Pflegegeldbezug der BF sowie von Notstandshilfe ihres Bruders XXXX und den Bezug von Pensions- und Familienbeihilfe der Mutter.1.9. Die BF bezieht derzeit – wie oben bereits festgestellt – bedarfsorientierte Mindestsicherung. Daneben erhält sie aufgrund ihres Behinderungsgrades von 50% Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von zumindest € 200,80 monatlich. Sie hat weder Ersparnisse noch Schulden. Die Familie bestreitet den Lebensunterhalt durch den Mindestsicherungs- und Pflegegeldbezug der BF sowie von Notstandshilfe ihres Bruders römisch 40 und den Bezug von Pensions- und Familienbeihilfe der Mutter.

1.10. Es sind keine Hinweise auf noch bestehende Anknüpfungspunkte der BF zum Herkunftsstaat hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen der BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den eigenen, dahingehenbd nachvollziehbaren Angaben der BF (AS 18, Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 4f).

Weiters liegen im Akt die Kopien der Geburtsurkunde (AS 47) und des deutschen Reisepasses der BF (AS 49ff) ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum Leben der BF in Deutschland und dem Umzug der Familie nach Österreich erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der BF (AS 18, 86; Verhandlungsprotokoll, Seite 4f, 8).

Die Erteilung einer Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ und die Antragstellung auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, der Anmeldebescheinigung (AS 27) und dem Schreiben der NAG Behörde (AS 57).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Versicherungszeiten der BF sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges der BF geschuldet.

2.2.3. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 1ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen insbesondere auf dem Konvolut an ärztlichen Unterlagen (AS 41ff, 95ff; Oz 10, 13) sowie dem Behindertenpass (Oz 13) und dem Bescheid der PVA aus April 2024 (Oz 13).

Die BF führte diesbezüglich aus, dass ihr der Umzug von Deutschland nach Österreich sehr schwer gefallen sei. Sie sei in der Mittelschule gemobbt worden. Weiters sei sie außerschulisch von einem Mann sexuell misshandelt worden, habe dies jedoch nicht angezeigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Die Mutter der BF gab an, sie sei mit der BF aufgrund ihrer psychischen Probleme bereits vor sechs bis acht Jahren beim Arzt gewesen, weil das Verhältnis der Kinder ihres Exmannes zu ihren eigenen Kindern sehr angespannt gewesen sei und sie keine Zukunft in Bezug auf das gemeinsame Leben der beiden Familien gesehen hätte. Auch von daher hätten die Depressionen der BF ihren Ausgang genommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

2.2.5. Dass die BF den ihr auferlegten Weisungen des Strafgerichtes nachkommt, sich sehr bemüht und zuverlässig zeigt, fußt auf der Stellungnahme des XXXX „ XXXX “ (Oz 10), dem fachärztlichen Befundbericht der XXXX (Oz 10), der Stellungnahme der XXXX (Oz 13) und der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den XXXX (Oz 13).2.2.5. Dass die BF den ihr auferlegten Weisungen des Strafgerichtes nachkommt, sich sehr bemüht und zuverlässig zeigt, fußt auf der Stellungnahme des römisch 40 „ römisch 40 “ (Oz 10), dem fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 (Oz 10), der Stellungnahme der römisch 40 (Oz 13) und der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den römisch 40 (Oz 13).

2.2.6. Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Absolvierung weiterer Kurse ergeben sich aus den Angaben der BF (AS 18; Verhandlungsprotokoll, Seite 5), den vorgelegten Schulzeugnissen (AS 29ff) und Kursbesuchsbestätigungen (AS 25, 45; Oz 13).

2.2.7. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet erschließen sich insbesondere aus den Angaben der BF (AS 18; Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8). Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in die Sozialversicherungsdatenauszüge der Angehörigen sowie in den Verfahrensakt betreffend das am BVwG anhängige Beschwerdeverfahren des Bruders der BF genommen.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, das Verhältnis zur Mutter sei gut. Sie habe zu ihrem Bruder XXXX keinen Kontakt. Er wohne zwar an derselben Adresse, aber sie redeten nicht miteinander. In ihrer Kindheit sei sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Bruder XXXX Gewalt ihr gegenüber ausgeübt worden. In ihrer Freizeit nehme sie die Gerichts- und AMS-Termine wahr und helfe ihrer Mutter im Haushalt. Sie gebe ihrer Mutter auch monatlich Geld für die Miete, welche sich auf € 800,00 im Monat belaufe. Das Verhältnis zu ihrem zweiten Bruder sei ok. Dieser helfe auch mit bei der Finanzierung der Unterkunft (Verhandlungsprotokoll, Seite 7f). Weiters sei eine Freundin in Österreich wohnhaft (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, das Verhältnis zur Mutter sei gut. Sie habe zu ihrem Bruder römisch 40 keinen Kontakt. Er wohne zwar an derselben Adresse, aber sie redeten nicht miteinander. In ihrer Kindheit sei sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Bruder römisch 40 Gewalt ihr gegenüber ausgeübt worden. In ihrer Freizeit nehme sie die Gerichts- und AMS-Termine wahr und helfe ihrer Mutter im Haushalt. Sie gebe ihrer Mutter auch monatlich Geld für die Miete, welche sich auf € 800,00 im Monat belaufe. Das Verhältnis zu ihrem zweiten Bruder sei ok. Dieser helfe auch mit bei der Finanzierung der Unterkunft (Verhandlungsprotokoll, Seite 7f). Weiters sei eine Freundin in Österreich wohnhaft (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Die Mutter der BF führte in der Verhandlung aus, sie erhalte aus Deutschland aus ihrem Vorruhestand eine Pension in der Höhe von € 980,00 monatlich. Zusätzlich bekomme sie Familienbeihilfe und Mindestsicherung. Das Verhältnis zur BF sei gut (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

Der Bruder der BF gab vor dem erkennenden Richter an, er habe ein gutes Verhältnis zur BF. Er beziehe Notstandshilfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).

2.2.8. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF gründen auf deren eigenen Angaben (AS 19f; Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8) sowie dem Bescheid der PVA vom XXXX betreffend das Pflegegeld der Stufe 1 (Oz 13).2.2.8. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF gründen auf deren eigenen Angaben (AS 19f; Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8) sowie dem Bescheid der PVA vom römisch 40 betreffend das Pflegegeld der Stufe 1 (Oz 13).

2.2.9. Dass keine Bezüge mehr zu Deutschland bestehen, ist den Angaben der BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8) und ihres Bruders geschuldet (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).

3. Rechtliche Beurteilung:

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG, der mit § 53a in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt uE mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann uE ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach § 77 Abs. 1 Z 4 als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz² (2019), §53a NAG, Rz 5f)3.1.2. EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Artikel 16, Absatz eins, RL 2004/38/EG, der mit Paragraph 53 a, in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt uE mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann uE ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 52, fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz² (2019), §53a NAG, Rz 5f)

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.1.3. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Sie hält sich zumindest seit Dezember 2017 durchgehend, somit für einen Zeitraum von beinahe neun Jahren, im Bundesgebiet auf.

3.1.4. Der BF wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt (AS 27).3.1.4. Der BF wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt (AS 27).

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das BVwG selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).

Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass der BF im XXXX 2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob sie über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 51 ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch während einer solchen Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass der BF im römisch 40 2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob sie über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch während einer solchen Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.

Aus dem oben angeführten § 53a Abs. 1 NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.Aus dem oben angeführten Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.

3.1.5. Die BF besuchte von XXXX bis XXXX – sohin über einen Zeitraum von fünf Jahren – die Pflichtschule im Bundesgebiet. Sie war zu diesem Zeitpunkt minderjährig, lebte im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ihren beiden Brüdern sowie ihrem (nunmehrigen Ex-)Stiefvater und dessen Kindern. Da bereits die NAG-Behörde im Jahr 2020 das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes bejahte und der BF eine Anmeldebescheinigung nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausstellte, ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen bereits ab XXXX vorlagen. 3.1.5. Die BF besuchte von römisch 40 bis römisch 40 – sohin über einen Zeitraum von fünf Jahren – die Pflichtschule im Bundesgebiet. Sie war zu diesem Zeitpunkt minderjährig, lebte im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ihren beiden Brüdern sowie ihrem (nunmehrigen Ex-)Stiefvater und dessen Kindern. Da bereits die NAG-Behörde im Jahr 2020 das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes bejahte und der BF eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausstellte, ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen bereits ab römisch 40 vorlagen.

Es ist daher anzunehmen, dass die BF bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das ihr zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch (noch) zukommt.Es ist daher anzunehmen, dass die BF bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das ihr zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch (noch) zukommt.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Annahme, die BF habe bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben, im gegenständlichen Fall aufgrund der – noch näher darzulegenden – positiven Zukunftsprognose und des schützenswerten Privat- und Familienlebens der BF keine Änderung in der Entscheidung des BVwG (Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides) bewirkte.

3.1.6. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.3.1.6. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)

Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. vergleiche VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

3.1.7. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.7. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

3.1.8. Die XXXX jährige BF befindet sich seit ihrem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet und hat hier die Pflichtschule besucht. Sie lebt mit ihrer Mutter und den beiden volljährigen Brüdern im gemeinsamen Haushalt. Die BF hat den prägendsten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht. Zum Herkunftsstaat, Deutschland, bestehen keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Muttersprache der BF ist Deutsch. Der BF kommt jedenfalls ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich zu.3.1.8. Die römisch 40 jährige BF befindet sich seit ihrem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet und hat hier die Pflichtschule besucht. Sie lebt mit ihrer Mutter und den beiden volljährigen Brüdern im gemeinsamen Haushalt. Die BF hat den prägendsten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht. Zum Herkunftsstaat, Deutschland, bestehen keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Muttersprache der BF ist Deutsch. Der BF kommt jedenfalls ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich zu.

Wie oben bereits festgestellt, wurde die BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene). Wie oben bereits festgestellt, wurde die BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Vereinigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Junge Erwachsene).

Die BF wurde für schuldig befunden, sich zumindest im Zeitraum XXXX bis XXXX als Mitglied der Terrororganisation IS auf sonstige Weise beteiligt zu haben, durch ihre Beteiligung diese terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie zwischen XXXX und XXXX ihren abgesondert verfolgten Ex-Lebensgefährten, der unter anderem im Verdacht stehe, einen Anschlag bei einem in Österreich stattfinden Konzert, geplant zu haben, nach islamischen Recht heiratete, sich diesem nach Bekanntwerden der vermeintlichen Ungültigkeit ihrer Ehe als Sklavin unterwarf und sich mit diesem mittels Textnachrichten laufend über radikal-islamistisches Gedankengut, IS-Propagandamaterial und die Tötung von Ungläubigen austauschte, wobei sie dies wechselseitig gut hießen und positiv kommentierten, wodurch sie sich gegenseitig in ihren Ansichten und Vorhaben bestärkten, und weiters am XXXX einer Person ein Video schickte, welches einen Ausschnitt aus einem Videospiel mit fahrenden PKW, auf dessen Ladefläche Personen sitzen, und den Text: „Meine Bors und ich auf dem Weg zu Taraweeh Gebet“ zeigt und mit einem IS Lied hinterlegt ist. Darüber hinaus wurde der BF angelastet durch diese Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder den unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem dem Wissen beteiligt zu haben, dass sie dadurch dieses Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.Die BF wurde für schuldig befunden, sich zumindest im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Mitglied der Terrororganisation IS auf sonstige Weise beteiligt zu haben, durch ihre Beteiligung diese terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie zwischen römisch 40 und römisch 40 ihren abgesondert verfolgten Ex-Lebensgefährten, der unter anderem im Verdacht stehe, einen Anschlag bei einem in Österreich stattfinden Konzert, geplant zu haben, nach islamischen Recht heiratete, sich diesem nach Bekanntwerden der vermeintlichen Ungültigkeit ihrer Ehe als Sklavin unterwarf und sich mit diesem mittels Textnachrichten laufend über radikal-islamistisches Gedankengut, IS-Propagandamaterial und die Tötung von Ungläubigen austauschte, wobei sie dies wechselseitig gut hießen und positiv kommentierten, wodurch sie sich gegenseitig in ihren Ansichten und Vorhaben bestärkten, und weiters am römisch 40 einer Person ein Video schickte, welches einen Ausschnitt aus einem Videospiel mit fahrenden PKW, auf dessen Ladefläche Personen sitzen, und den Text: „Meine Bors und ich auf dem Weg zu Taraweeh Gebet“ zeigt und mit einem IS Lied hinterlegt ist. Darüber hinaus wurde der BF angelastet durch diese Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder den unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem dem Wissen beteiligt zu haben, dass sie dadurch dieses Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter und 21 Jahren und das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Der BF wurden folgende Weisungen erteilt, deren Einhaltung schriftlich unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen sind, und zwar

?        die bereits begonnene Anbindung beim Verein XXXX fortzusetzen und dort regelmäßig Termine wahrzunehmen;? die bereits begonnene Anbindung beim Verein römisch 40 fortzusetzen und dort regelmäßig Termine wahrzunehmen;

?        die Absolvierung eines Psychotherapie oder klinisch-psychologischen Behandlung;

?        die Weiterführung der bereits begonnenen fachärztlichen-psychiatrischen Behandlung, zum Beispiel beim XXXX XXXX .? die Weiterführung der bereits begonnenen fachärztlichen-psychiatrischen Behandlung, zum Beispiel beim römisch 40 römisch 40 .

Das BVwG verkennt nicht, dass es sich bei den von der BF begangenen Delikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten handelt, welches nicht nur auf das Fehlen einer Verbundenheit zu österreichischen Gesetzen und gesellschaftlichen Regeln hinweist, sondern vielmehr ein Ablehnen westlich-demokratischer Rechte an sich und die Bereitschaft einen politischen Umschwung allenfalls auch mit Gewalt herbeizuführen erkennen lässt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das BVwG nun – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – abzuwägen, ob die ursprünglich festzustellende Gefährlichkeit der BF im weiteren zeitlichen Verlauf allenfalls soweit abgenommen hat, dass angesichts dessen die ursprüngliche Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechtzuerhalten ist oder von einer solchen weiterhin auszugehen ist.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist bei der BF eine stark positive, glaubhafte Wandlung in der Einstellung zum gesetzten Verhalten erkennbar. So wurde bereits im Strafverfahren das umfassende und reumütige Geständnis der BF als mildernd gewertet und konnte mit einer vollständig bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF ihren Ex-Freund über soziale Medien kennen gelernt, diesen nach islamischen Recht geheiratet und sich kurze Zeit später wieder getrennt habe. Sie sei bemüht, ihr Leben zu stabilisieren. Sie befinde sich auf Arbeitssuche und beabsichtige, sobald wie möglich eine Beschäftigung aufzunehmen (AS 86). Die BF zeige sich einsichtig hinsichtlich ihres Fehlverhaltens und führe dieses unter anderem auf ihre psychische Erkrankung zurück. Sie befinde sich in laufender psychotherapeutischer sowie psychiatrischer Behandlung und sei bemüht, ihre Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren. Zudem unterliege sie staatlichen Kontrollmaßnahmen, deren Intensität bereits deutlich reduziert worden sei (anfänglich wöchentliche, nunmehr monatliche Meldungen beim Verfassungsschutz), was darauf hinweise, dass von ihr keine maßgebliche Gefährdung mehr ausgehe (AS 88).

In der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie habe ihren Ex-Freund im Internet kennen gelernt. Ihr sei am Anfang nicht bewusst gewesen, dass er derart radikal sei. Er habe sie auch mit einer Machete bedroht und sei ihr gegenüber gewalttätig , sie ihm ausgeliefert gewesen und habe sich zu den strafbaren Handlungen hinreißen lassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Sie bereue sehr, was gewesen sei. Es tue ihr sehr leid; sowas werde nicht wieder vorkommen. Sie wolle sich hier eine Zukunft aufbauen und wolle hier mit ihrer Familie leben (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).

Hinsichtlich der Verurteilung der BF gab ihre Mutter in der Verhandlung an, dass die BF keine Schuld gehabt habe. Sie sei von Leuten hineingezogen worden. Hätte es diesen Personenkreis nicht gegeben, wäre das alles nicht passiert. Sie habe erst im Zeitpunkt der Festnahme davon erfahren (Verhandlungsprotokoll, Seite 10)

Der Bruder der BF hatte in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung für das strafbare Verhalten der BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die BF den ihr auferlegten Weisungen nachkommt. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie die gerichtlichen Weisungen als sehr positiv empfinde. Sie halte die Termine immer ein und finde, dass es ihr gut helfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Dies deckt sich auch mit den aktuellsten Berichten des XXXX „ XXXX “, der XXXX , der XXXX und der Bewährungshilfe.Dies deckt sich auch mit den aktuellsten Berichten des römisch 40 „ römisch 40 “, der römisch 40 , der römisch 40 und der Bewährungshilfe.

Aus der Stellungnahme des XXXX „ XXXX “ vom XXXX ist ersichtlich, dass die BF seit XXXX in ambulanter psychotherapeutischer Betreuung ist. Es zeige sich eine schwerwiegende psychische Belastung. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Abschiebung mit einem erheblichen Risiko einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verbunden. Insbesondere die Trennung von ihrer Familie und ihrem gewohnten sozialen Umfeld sowie die Rückkehr in ein Land, das sie seit ihrer Kindheit verlassen hat und zu dem kaum tragfähige soziale Bezüge bestehen, stellten erhebliche Belastungsfaktoren dar. Aus der Stellungnahme des römisch 40 „ römisch 40 “ vom römisch 40 ist ersichtlich, dass die BF seit römisch 40 in ambulanter psychotherapeutischer Betreuung ist. Es zeige sich eine schwerwiegende psychische Belastung. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Abschiebung mit einem erheblichen Risiko einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verbunden. Insbesondere die Trennung von ihrer Familie und ihrem gewohnten sozialen Umfeld sowie die Rückkehr in ein Land, das sie seit ihrer Kindheit verlassen hat und zu dem kaum tragfähige soziale Bezüge bestehen, stellten erhebliche Belastungsfaktoren dar.

Im fachärztlichen Befundbericht der XXXX vom XXXX wird ausgeführt, dass die BF seit XXXX in regelmäßiger Betreuung und Behandlung stehe. Sie zeige sich bzgl. der hiesigen Behandlungstreue (Medikationseinnahme, Terminwahrnehmung) motiviert und verlässlich. Im fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 vom römisch 40 wird ausgeführt, dass die BF seit römisch 40 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung stehe. Sie zeige sich bzgl. der hiesigen Behandlungstreue (Medikationseinnahme, Terminwahrnehmung) motiviert und verlässlich.

Der Stellungnahme der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF seit XXXX in Beratung und seit XXXX im Rahmen der Weisung des Strafgerichtes betreut werde. Es habe bereits eine Entwicklung und Veränderung hinsichtlich der Einstellung der BF, ihrer Perspektiven und ihres Weltbildes gegeben. Die BF sei mehrfach belastet und weise eine erhöhte psychosoziale Vulnerabilität auf. Sie habe tragfähige Vertrauensbeziehungen zu den Fachkräften aufgebaut und profitiere vom Unterstützungsangebot. Die BF sei um eine verlässliche Zusammenarbeit bemüht. Sie nehme Termine regelmäßig wahr, sei in den Beratungen offen und kooperativ und zeige sich zuverlässig. Aus fachlicher Sicht wäre es für ihre psychosoziale Situation äußerst nachteilig, sie aus ihrem bestehenden Unterstützungsnetzwerk herauszulösen. Der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF seit römisch 40 in Beratung und seit römisch 40 im Rahmen der Weisung des Strafgerichtes betreut werde. Es habe bereits eine Entwicklung und Veränderung hinsichtlich der Einstellung der BF, ihrer Perspektiven und ihres Weltbildes gegeben. Die BF sei mehrfach belastet und weise eine erhöhte psychosoziale Vulnerabilität auf. Sie habe tragfähige Vertrauensbeziehungen zu den Fachkräften aufgebaut und profitiere vom Unterstützungsangebot. Die BF sei um eine verlässliche Zusammenarbeit bemüht. Sie nehme Termine regelmäßig wahr, sei in den Beratungen offen und kooperativ und zeige sich zuverlässig. Aus fachlicher Sicht wäre es für ihre psychosoziale Situation äußerst nachteilig, sie aus ihrem bestehenden Unterstützungsnetzwerk herauszulösen.

Der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF seit XXXX betreut wird. Während des gesamten Betreuungsverlaufs seien sämtliche gerichtlichen Weisungen eingehalten worden. Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hätten sich nicht ergeben. Die BF zeige mittlerweile eine authentische und klar ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien. Aus Sicht der Bewährungshilfe seien keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens der BF erkennbar. Die BF sei sehr verlässlich, ernsthaft und kontinuierlich bemüht, sich ein straffreies und eigenständiges Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BF, insbesondere der Gewalterfahrungen in der Familie, erscheine nachvollziehbar, weshalb sie als junge Erwachsene erneut in eine Beziehung geriet, die von Gewalt, Kontrolle und Angst geprägt war; hierin liege ein wesentlicher Erklärungsansatz für die Begehung ihrer Straftaten. Auch die Distanzierung von ihrem Bruder, der selbst radikalisierte Einstellungen entwickelt habe und im selben Haushalt lebe, zeige einen weiteren wichtigen Entwicklungsschritt der BF. Sie habe auch außerhalb ihrer Familie tragfähige Freundschaften aufgebaut. Die BF nehme trotz ihrer psychischen Erkrankung die wöchentlichen Termine der Bewährungshilfe ausgesprochen zuverlässig wahr. Darüber hinaus besuche sie regelmäßig ihre psychotherapeutischen Termine, stehe in kontinuierlichem Kontakt mit dem XXXX und arbeite ebenso verlässlich mit XXXX zusammen. Im gesamten Betreuungsverlauf hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF weiterhin gewaltorientierte oder extremistische Einstellungen verfolge oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausginge. Vielmehr zeige sie eine ernsthafte Bereitschaft, Verantwortung für ihr bisheriges Verhalten zu übernehmen, ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren und sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Eine Aufenthaltsbeendigung unterbräche diesen Entwicklungsprozess in einer Phase, in der erstmals nachhaltige Stabilisierung erkennbar sei.Der Stellungnahme der Bewährungshilfe durch den römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF seit römisch 40 betreut wird. Während des gesamten Betreuungsverlaufs seien sämtliche gerichtlichen Weisungen eingehalten worden. Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hätten sich nicht ergeben. Die BF zeige mittlerweile eine authentische und klar ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien. Aus Sicht der Bewährungshilfe seien keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens der BF erkennbar. Die BF sei sehr verlässlich, ernsthaft und kontinuierlich bemüht, sich ein straffreies und eigenständiges Leben aufzubauen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BF, insbesondere der Gewalterfahrungen in der Familie, erscheine nachvollziehbar, weshalb sie als junge Erwachsene erneut in eine Beziehung geriet, die von Gewalt, Kontrolle und Angst geprägt war; hierin liege ein wesentlicher Erklärungsansatz für die Begehung ihrer Straftaten. Auch die Distanzierung von ihrem Bruder, der selbst radikalisierte Einstellungen entwickelt habe und im selben Haushalt lebe, zeige einen weiteren wichtigen Entwicklungsschritt der BF. Sie habe auch außerhalb ihrer Familie tragfähige Freundschaften aufgebaut. Die BF nehme trotz ihrer psychischen Erkrankung die wöchentlichen Termine der Bewährungshilfe ausgesprochen zuverlässig wahr. Darüber hinaus besuche sie regelmäßig ihre psychotherapeutischen Termine, stehe in kontinuierlichem Kontakt mit dem römisch 40 und arbeite ebenso verlässlich mit römisch 40 zusammen. Im gesamten Betreuungsverlauf hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF weiterhin gewaltorientierte oder extremistische Einstellungen verfolge oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausginge. Vielmehr zeige sie eine ernsthafte Bereitschaft, Verantwortung für ihr bisheriges Verhalten zu übernehmen, ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren und sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Eine Aufenthaltsbeendigung unterbräche diesen Entwicklungsprozess in einer Phase, in der erstmals nachhaltige Stabilisierung erkennbar sei.

Auch ergab sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass die massiv von Gewalt geprägte Kindheit und Jugend der BF, insbesondere die sexuelle Nötigung, und der Gesundheitszustand, aber auch die Depressionen und starken psychischen Erkrankungen, sowie das Mobbing in der Schule zum strafbaren Verhalten der BF beigetragen haben. Ferner ist zu beachten, dass sich die im Zeitpunkt der Tatbegehung teilweise noch minderjährige, teilweise nur knapp volljährige BF insbesondere von ihrem Ex-Freund zu den Taten verleiten ließ.

Die Delikte der BF liegen nunmehr zwei bzw. eineinhalb Jahre zurück. Die BF befand sich nur kurzzeitig von Anfang XXXX bis Ende XXXX in Haft. Seither hat sie sich nichts zu Schulden kommen lassen, kommt den gerichtlichen Weisungen nach und ist glaubhaft und nachweislich bemüht, ihr Leben zu ändern.Die Delikte der BF liegen nunmehr zwei bzw. eineinhalb Jahre zurück. Die BF befand sich nur kurzzeitig von Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 in Haft. Seither hat sie sich nichts zu Schulden kommen lassen, kommt den gerichtlichen Weisungen nach und ist glaubhaft und nachweislich bemüht, ihr Leben zu ändern.

Aus den oben wiedergegeben Berichten des XXXX „ XXXX “, der XXXX , der XXXX und des XXXX ist insgesamt ersichtlich, dass die BF den gerichtlichen Weisungen nachkommt, sich motiviert und verlässlich zeigt, es bereits eine positive Entwicklung gegeben hat, sich Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht ergaben, die BF eine authentische und klare ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien zeigt, aus Sicht der Bewährungshilfe keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennbar sind und sich eine Aufenthaltsbeendigung negativ auf die BF auswirkte.Aus den oben wiedergegeben Berichten des römisch 40 „ römisch 40 “, der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 ist insgesamt ersichtlich, dass die BF den gerichtlichen Weisungen nachkommt, sich motiviert und verlässlich zeigt, es bereits eine positive Entwicklung gegeben hat, sich Anhaltspunkte für neuerliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht ergaben, die BF eine authentische und klare ablehnende Haltung gegenüber dem IS und ähnlichen radikalen oder menschenverachtenden Ideologien zeigt, aus Sicht der Bewährungshilfe keine Anzeichen für die akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennbar sind und sich eine Aufenthaltsbeendigung negativ auf die BF auswirkte.

Auch konnte sich das BVwG in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der BF, insbesondere was die Frage nach einem maßgeblichen und anhaltenden Gesinnungswandel im Hinblick auf die ihre früheren Straftaten zugrundeliegenden Haltungen angeht, verschaffen. Wie bereits dargelegt, zeigte sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schuldeinsichtig und bereute ihre Straftat. Insgesamt erweckte die BF den Eindruck, sich mit ihrem Fehlverhalten auseinander gesetzt zu haben und sich in Zukunft wohl verhalten zu wollen.

Aufgrund der der BF attestierten positiven Persönlichkeitsentwicklung und dem persönlichen Eindruck des Gerichts gelangt es zur Überzeugung, dass die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer einschlägiger Straftaten bei einem Verbleib im Bundesgebiet zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als zutreffend anzusehen ist.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die BF im Tatzeitraum teilweise minderjährig war und lediglich einmal bedingt strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie besucht nunmehr weiterführende Kurse und steht dem AMS zu Verfügung. Die nunmehr von der BF gezeigte Persönlichkeitsentwicklung zeigt eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster. Sohin kann ihr eine positive Zukunftsprognose attestiert werden und ist nicht mehr anzunehmen, dass eine große Gefahr für weitere Tatbegehungen durch die BF besteht.

Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die BF an zahlreichen, insbesondere schweren psychischen Erkrankungen leidet, im Herkunftsstaat über keine Anknüpfungspunkte mehr verfügt und bei einer Rückkehr dorthin auf sich alleine gestellt wäre.

Im Hinblick auf all diese Erwägungen war die von der belangten Behörde seinerzeit getroffene Zukunftsprognose im Sinne einer von der BF aktuell ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht aufrechtzuerhalten.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das von der BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider die BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch die geforderte gegenwärtige Gefährdung nicht vorliegt – sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen der BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das von der BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider die BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch die geforderte gegenwärtige Gefährdung nicht vorliegt – sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen der BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).

Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

Die BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass sie ihr strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen die BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten der BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2344635.1.00

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten