TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/13 I403 2346281-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I403 2346281-1/13E
, I403 2346281-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2001 gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Vater des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt bereits legal in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 31.03.2026 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2001 gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Vater des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt bereits legal in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 31.03.2026 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erstmalig wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer erstmalig wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt.

Am 03.10.2024 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) Kenntnis über eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Anzeige und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.10.2024 der Beschwerdeführer wegen falscher Beweisaussage sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt. Am 03.10.2024 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) Kenntnis über eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Anzeige und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.10.2024 der Beschwerdeführer wegen falscher Beweisaussage sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt.

Das BFA wurde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von Seiten der NAG-Behörde hinsichtlich einer eventuellen Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG befragt und um Erstellung einer Gefährdungsprognose ersucht, sollte eine Rückkehrentscheidung aufgrund § 9 BFA-VG nicht erlassen werden können. Am 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen und machte dabei im Wesentlichen Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Familienleben im Bundesgebiet.Das BFA wurde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von Seiten der NAG-Behörde hinsichtlich einer eventuellen Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG befragt und um Erstellung einer Gefährdungsprognose ersucht, sollte eine Rückkehrentscheidung aufgrund Paragraph 9, BFA-VG nicht erlassen werden können. Am 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen und machte dabei im Wesentlichen Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Familienleben im Bundesgebiet.

Am 07.07.2025 wurde die zuständige NAG-Behörde auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers mit der Prüfung einer etwaigen Rückstufung betraut und erging von Seiten des BFA ein Schreiben, worin mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 BFA-VG keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden könne. Hinsichtlich einer Gefährdungsprognose führte das BFA aus, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne der §§ 52 Abs. 5 iVm 53 Abs. 3 FPG ausginge.Am 07.07.2025 wurde die zuständige NAG-Behörde auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers mit der Prüfung einer etwaigen Rückstufung betraut und erging von Seiten des BFA ein Schreiben, worin mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden könne. Hinsichtlich einer Gefährdungsprognose führte das BFA aus, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 5, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG ausginge.

Am 27.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag betreffend seinen zum damaligen Zeitpunkt noch aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels und Körperverletzung verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.02.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels und Körperverletzung verurteilt.

Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 19.02.2026 wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers von „Daueraufenthalt EU“ auf „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ zurückgestuft und ist dieser seit 31.03.2026 in Rechtskraft.

Am 24.02.2026 sowie am 15.04.2026 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. In einer Stellungnahme vom 27.04.2026 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Nachsicht und führte begründend aus, dass ihm seine Fehler bewusst seien und der Gefängnisaufenthalt ihm die Augen geöffnet habe. Seine ganze Familie lebe überdies im Bundesgebiet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen weiteren Aufenthalt trotz seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht rechtfertigen würden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen weiteren Aufenthalt trotz seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht rechtfertigen würden.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2026 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2026 vorgelegt.

Am 03.08.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Der per Videokonferenz aus einer Justizanstalt zugeschaltete Beschwerdeführer wurde hierbei im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Er ist körperlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in der Nähe von Izmir geboren. Er hat in Österreich die Schule besucht und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Die Mutter, der Vater und der im Jahr 2009 geborene Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich und verfügen alle drei über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet in der Nachtschicht, der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Telekommunikationskonzern und der Vater des Beschwerdeführers ist bereits pensioniert und leidet an mehreren gesundheitlichen Gebrechen und befindet sich in einer fortgeschrittenen Pflegestufe. Darüber hinaus leben eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Bis zu seiner letzten Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinem Bruder, seinem Onkel, seiner Tante und deren Kindern in einem gemeinsamen Haus.

Der Beschwerdeführer war das letzte Mal im Jahr 2019 im Herkunftsstaat. Während seiner Aufenthalte in der Türkei wohnte der Beschwerdeführer in Hotels und Pensionen. Er spricht und versteht Türkisch, beherrscht jedoch die türkische Schrift nicht. Mit seinen Eltern spricht der Beschwerdeführer überwiegend Deutsch, aber auch Türkisch. Mit seinem sonstigen Umfeld spricht der Beschwerdeführer ausschließlich Deutsch.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, welcher mit Bescheid vom 19.02.2026 zu einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ rückgestuft wurde. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist seit dem 01.04.2026 gültig.

Der Beschwerdeführer weist folgende meldebehördliche Registrierungen im Bundesgebiet auf:

Seit dem 23.10.2001 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Vom 22.08.2022 bis zum 24.08.2022 und seit dem 10.04.2026 war bzw. ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit dem 23.10.2001 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Vom 22.08.2022 bis zum 24.08.2022 und seit dem 10.04.2026 war bzw. ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat, mit denen er bzw. seine Familienangehörigen in Österreich in Kontakt sind und ist dem Beschwerdeführer in der Türkei lediglich der Aufenthalt von Großcousins mütterlicherseits bekannt.

Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer in folgenden Zeiträumen einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach:

Vom 21.06.2020 bis zum 16.07.2020 war der Beschwerdeführer als Angestellter, vom 22.09.2020 bis zum 30.03.2021, vom 07.02.2022 bis zum 09.06.2022, vom 18.07.2022 bis zum 06.07.2023, vom 25.02.2022 bis zum 12.04.2022 und vom 19.07.2023 bis zum 30.04.2024 (im damaligen Unternehmen seines Bruders) als Arbeiter angemeldet. Vom 01.09.2021 bis zum 23.09.2021, vom 15.04.2022 bis zum 16.04.2022, vom 15.07.2022 bis zum 16.07.2022, vom 19.08.2022 bis zum 20.08.2022, vom 26.08.2022 bis zum 27.08.2022, vom 06.10.2022 bis zum 08.10.2022, am 16.12.2022 und am 31.12.2025 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundeskreis.

1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.11.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX mit einer Sturmhaube maskiert gegen eine I.) Angestellte einer A1 Tankstelle, II.) eine Angestellte eines Wettlokals und III.) einen Angestellten eines Wettlokals eine Spielzeugpistole richtete und die betroffenen Personen zur Übergabe von Bargeld aufforderte. Der Beschwerdeführer ist schuldig, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben bzw. abzunötigen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen dreier Verbrechen, mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es gegen die Person unter II.) lediglich zu einem Versuch gekommen ist, gewertet.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 mit einer Sturmhaube maskiert gegen eine römisch eins.) Angestellte einer A1 Tankstelle, römisch zwei.) eine Angestellte eines Wettlokals und römisch drei.) einen Angestellten eines Wettlokals eine Spielzeugpistole richtete und die betroffenen Personen zur Übergabe von Bargeld aufforderte. Der Beschwerdeführer ist schuldig, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben bzw. abzunötigen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen dreier Verbrechen, mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es gegen die Person unter römisch zwei.) lediglich zu einem Versuch gekommen ist, gewertet.

2. Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 31.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit des Beschwerdeführers wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2024 in XXXX 1. als Zeuge in dem gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch bei seiner förmlichen Vernehmung bei der PI XXXX falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig sinngemäß angab, einen auf seinen Bruder zugelassenen PKW vor der Wohnadresse abgestellt zu haben und im Anschluss nicht mehr in Betrieb genommen zu haben und erst einen Tag später von einem mit dem genannten PKW verursachten Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn, bei welchem der Lenker geflüchtet sei, den PKW danach kurzfristig abgestellt und wieder weggefahren habe, obwohl der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug unterwegs war und den Verkehrsunfall verursacht hatte; 2. einer Behörde die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht hat, indem der Beschwerdeführer die unter 1. getätigten Angaben in dem sodann gegen unbekannte Täter geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch tätigte und die unter 1. geführten Angaben gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer tätigte, woraufhin dieser Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls eines Fahrzeugs erstattete. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie der getrübte Lebenswandel und die Begehung während der offenen Probezeit gewertet.2. Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 31.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph 298, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit des Beschwerdeführers wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2024 in römisch 40 1. als Zeuge in dem gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch bei seiner förmlichen Vernehmung bei der PI römisch 40 falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig sinngemäß angab, einen auf seinen Bruder zugelassenen PKW vor der Wohnadresse abgestellt zu haben und im Anschluss nicht mehr in Betrieb genommen zu haben und erst einen Tag später von einem mit dem genannten PKW verursachten Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn, bei welchem der Lenker geflüchtet sei, den PKW danach kurzfristig abgestellt und wieder weggefahren habe, obwohl der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug unterwegs war und den Verkehrsunfall verursacht hatte; 2. einer Behörde die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht hat, indem der Beschwerdeführer die unter 1. getätigten Angaben in dem sodann gegen unbekannte Täter geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch tätigte und die unter 1. geführten Angaben gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer tätigte, woraufhin dieser Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls eines Fahrzeugs erstattete. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie der getrübte Lebenswandel und die Begehung während der offenen Probezeit gewertet.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels gemäß § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 01.6.2025 und dem 14.8.2025 zum Verkauf von ca. 75 Gramm Kokain durch M.M. beitrug, indem er als Fahrer für Suchtgiftbesorgungen und Verkäufe zur Verfügung stand und selbst Suchtgift in Form von 40 Gramm Kokain verkaufte. Am 11.8.2025 verletzte der Beschwerdeführer zudem A. S. am Körper, indem er diesem mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und dadurch einen Zahn (Implantat, Krone) ausschlug. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie der teilweise untergeordnete Tatbeitrag gewertet. Als erschwerend wurden hingegen die vierfache Überschreitung der Grenzmenge, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.02.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 01.6.2025 und dem 14.8.2025 zum Verkauf von ca. 75 Gramm Kokain durch M.M. beitrug, indem er als Fahrer für Suchtgiftbesorgungen und Verkäufe zur Verfügung stand und selbst Suchtgift in Form von 40 Gramm Kokain verkaufte. Am 11.8.2025 verletzte der Beschwerdeführer zudem A. S. am Körper, indem er diesem mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und dadurch einen Zahn (Implantat, Krone) ausschlug. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie der teilweise untergeordnete Tatbeitrag gewertet. Als erschwerend wurden hingegen die vierfache Überschreitung der Grenzmenge, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet.

Seit Beginn seiner Haftstrafe erhielt der Beschwerdeführer mehrere Besuche seiner Mutter (am 22.04.2026, am 05.05.2026, am 16.05.2026, am 01.06.2026, am 18.06.2026 und am 30.06.2026) und ist er in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seinen sonstigen Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer hat sich in Haft für eine Intensivtherapie angemeldet, bisher aber keinen Platz bekommen. Bei Bedarf nimmt er psychologische Gespräche in Anspruch. Seit einer Trennung im Jahr 2019 ist der Beschwerdeführer suchtkrank und möchte sich nach seiner Haftentlassung in eine sechsmonatige Entzugsanstalt begeben; entsprechende Gespräche wurden von ihm bereits geführt.

Das voraussichtliche Haftende des Beschwerdeführers beläuft sich auf den 10.02.2027, wobei das Entlassungsdatum zur Hälfte der verbüßten Strafe der 10.09.2026 und zu zwei Dritteln der verbüßten Strafe der 30.10.2026 wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinem Bruder zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2026 zurückgegriffen werden, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung – zugeschaltet per Videokonferenz aus einer Justizanstalt – zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen befragt wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines den österreichischen Behörden vorliegenden türkischen Reisepasses mit der Nummer XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines den österreichischen Behörden vorliegenden türkischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 fest.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (bspw. AS 98 ff) und insbesondere seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (I403 2346281-1/11Z).

Die Berufstätigkeit der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers, ebenso wie der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits pensioniert, schwer krank und pflegebedürftig ist und der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder sowie seinem Onkel, seiner Tante und deren Kindern bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haus im Bundesgebiet lebte, wurde für das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft dargelegt (I403 2346281-1/11Z).

Der letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2019, ebenso wie die Antwort seinerseits, befragt durch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung, wo er während seiner Aufenthalte in der Türkei gelebt habe, wurden durch den Beschwerdeführer glaubhaft und schlüssig dargelegt („Meistens, wenn ich auf Urlaub war, war das in einem Hotel oder in einer Pension. Über meine Eltern hatte ich keinen Bezug in die Türkei. Das letzte Mal war ich vor 7 oder 8 Jahren dort.“; I403 2346281-1/11Z). Von den fließenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung (I403 2346281-1/11Z) einen persönlichen Eindruck verschaffen. Überdies gab er bei dieser Gelegenheit an, auch der türkischen Sprache grundsätzlich mächtig zu sein, jedoch nicht auf Türkisch schreiben zu können, was vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im Jahr 2001 als glaubhaft erachtet wird.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, der Rückstufung von Seiten der NAG-Behörde sowie die Gültigkeit des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seit dem 01.04.2026 ergeben sich anhand eines IZR-Auszuges sowie dem Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 19.02.2026, der von Seiten des erkennenden Gerichts eingeholt wurde (I403 2346281-1/12Z).

Die meldebehördlichen Registrierungen des Beschwerdeführers resultieren aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass kein aufrechter Kontakt zu weitläufigen Verwandten in der Türkei besteht, hat der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nachvollziehbar dargelegt (I403 2346281-1/11Z) und bestätigte sich dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst bei Reisen in die Türkei auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen konnte und Aufenthalte in der Türkei in Hotels oder Pensionen verbracht wurden.

Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ebenso wie die Zeiträume der Arbeitslosigkeit, ergeben sich anhand eines Auszuges aus dem AJ-Web (siehe auch AS 153 bis AS 175). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, im ehemaligen Betrieb seines Bruders gearbeitet zu haben (I403 2346281-1/11Z).

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen großen Freundeskreis verfügt, wurde im Schreiben des BFA vom 07.07.2025 ausgeführt (AS 107).

2.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die getroffenen Feststellungen bezüglich seines diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, der in Anschlag gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der sonstigen an den Beschwerdeführer ergangenen gerichtlichen Verfügungen und Anordnungen in Zusammenhang mit seinen Straftaten ergeben sich aus dem Inhalt sämtlicher im Akt einliegender Urteile und Beschlüsse der jeweiligen Strafgerichte (bspw. AS 29 ff, AS 53 ff sowie AS 179 ff).

Dass der Beschwerdeführer in Haft Besuche seiner Mutter erhält, ebenso wie dass er in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie ist, ergibt sich für das erkennende Gericht anhand einer von der Justizanstalt XXXX vorgelegten Besuchs- und Telefonliste (I403 2346281-1/4Z) und bestätigte der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung (I403 2346281-1/11Z). Dass der Beschwerdeführer in Haft Besuche seiner Mutter erhält, ebenso wie dass er in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie ist, ergibt sich für das erkennende Gericht anhand einer von der Justizanstalt römisch 40 vorgelegten Besuchs- und Telefonliste (I403 2346281-1/4Z) und bestätigte der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung (I403 2346281-1/11Z).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Suchterkrankung, dem Ursprung dieser, ebenso wie seine Zukunftspläne, wonach er sich nach seiner Haftentlassung in eine Entzugsanstalt begeben möchte, sind für das erkennende Gericht glaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass er sich bereits vor vier Monaten für eine Intensivtherapie in Haft angemeldet habe, die Plätze aber bevorzugt an „schwerere Fälle“ von Suchtkranken vergeben werden. Psychologische Gespräche nehme er in Anspruch, wenn es ihm nicht gut ginge. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin detailliert und sorgfältig ausführen, wie er sich die Zeit nach der Haftentlassung vorstellt, dass er bereits ein Gespräch mit der XXXX gehabt habe und dass seine Eltern für die Kosten des Entzugs aufkommen würden und vermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht dadurch den Eindruck, dass er sich ernsthaft mit seiner Zukunft auseinandergesetzt hat und sich des Unrechtsgehalts seiner Taten durchaus bewusst ist und sein Leben ändern möchte (I403 2346281- 1/11Z). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Suchterkrankung, dem Ursprung dieser, ebenso wie seine Zukunftspläne, wonach er sich nach seiner Haftentlassung in eine Entzugsanstalt begeben möchte, sind für das erkennende Gericht glaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass er sich bereits vor vier Monaten für eine Intensivtherapie in Haft angemeldet habe, die Plätze aber bevorzugt an „schwerere Fälle“ von Suchtkranken vergeben werden. Psychologische Gespräche nehme er in Anspruch, wenn es ihm nicht gut ginge. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin detailliert und sorgfältig ausführen, wie er sich die Zeit nach der Haftentlassung vorstellt, dass er bereits ein Gespräch mit der römisch 40 gehabt habe und dass seine Eltern für die Kosten des Entzugs aufkommen würden und vermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht dadurch den Eindruck, dass er sich ernsthaft mit seiner Zukunft auseinandergesetzt hat und sich des Unrechtsgehalts seiner Taten durchaus bewusst ist und sein Leben ändern möchte (I403 2346281- 1/11Z).

Anhand einer dem erkennenden Gericht vorgelegten Haftbestätigung ist das voraussichtliche Haftende des Beschwerdeführers, ebenso wie etwaige Entlassungszeitpunkte nach der Hälfte sowie nach zwei Dritteln der verbüßten Haftstrafe, ersichtlich (I403 2346281-1/4Z).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1. § 28 Abs. 1 NAG zur Rückstufung eines Aufenthaltstitels bestimmt, dass, wenn gegen den Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen hat.3.1. Paragraph 28, Absatz eins, NAG zur Rückstufung eines Aufenthaltstitels bestimmt, dass, wenn gegen den Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann, die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen hat.

Eine Rückstufung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass § 28 Abs. 1 NAG 2005 überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG 2005 erfüllt sind (vgl. VwGH 26.05.2026, Ra 2026/22/0043).Eine Rückstufung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 erfüllt sind vergleiche VwGH 26.05.2026, Ra 2026/22/0043).

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FPG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 28 Abs. 1 NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2020, Ro 2017/22/0010; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FPG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält Paragraph 9, BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann vergleiche VwGH 04.11.2020, Ro 2017/22/0010; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).

Fallgegenständlich verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde das BFA von Seiten der zuständigen NAG-Behörde zu einer eventuellen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG befragt. Das BFA teilte daraufhin mit, dass vom Beschwerdeführer zwar eine Gefahr im Sinne der §§ 52 Abs. 5 iVm 53 Abs. 3 FPG ausginge, im Hinblick auf seine persönlichen Interessen und seine umfassende Verfestigung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht zulässig ist. Durch die zuständige NAG- Behörde wurde ein Rückstufungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 19.02.2026 eine Rückstufung vorgenommen. Der Bescheid der NAG-Behörde ist seit dem 31.03.2026 in Rechtskraft und wurde der bisherige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Daueraufenthalt-EU“ zu einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ rückgestuft. Dieser ist wiederum seit dem 01.04.2026 gültig. Fallgegenständlich verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde das BFA von Seiten der zuständigen NAG-Behörde zu einer eventuellen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG befragt. Das BFA teilte daraufhin mit, dass vom Beschwerdeführer zwar eine Gefahr im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 5, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG ausginge, im Hinblick auf seine persönlichen Interessen und seine umfassende Verfestigung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht zulässig ist. Durch die zuständige NAG- Behörde wurde ein Rückstufungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 19.02.2026 eine Rückstufung vorgenommen. Der Bescheid der NAG-Behörde ist seit dem 31.03.2026 in Rechtskraft und wurde der bisherige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Daueraufenthalt-EU“ zu einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ rückgestuft. Dieser ist wiederum seit dem 01.04.2026 gültig.

3.2. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1a FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatenangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatenangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 10.02.2026 gemäß § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB betreffend den Tatzeitraum Juni bis August 2025 zum dritten Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit im Verwaltungsakt befindlichen Abschluss- bzw. Abtretungsberichten der LPD XXXX vom 06.05.2026 und vom 12.05.2026 (AS 243 ff) wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus verdächtigt, strafbare Handlungen nach § 28a Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 2 SMG im Zeitraum vom 27.01.2026 bis zum 21.03.2026 begangen zu haben. Seit Erlassung der Rückstufung mittels Bescheides der zuständigen NAG-Behörde vom 19.02.2026 ist somit der neue Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten und hat das BFA sohin dem Grunde nach zu Recht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 Z 1a FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 10.02.2026 gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB betreffend den Tatzeitraum Juni bis August 2025 zum dritten Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit im Verwaltungsakt befindlichen Abschluss- bzw. Abtretungsberichten der LPD römisch 40 vom 06.05.2026 und vom 12.05.2026 (AS 243 ff) wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus verdächtigt, strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG im Zeitraum vom 27.01.2026 bis zum 21.03.2026 begangen zu haben. Seit Erlassung der Rückstufung mittels Bescheides der zuständigen NAG-Behörde vom 19.02.2026 ist somit der neue Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten und hat das BFA sohin dem Grunde nach zu Recht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG ist – soweit gegenständlich relevant – insbesondere dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies begründete das BFA mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers und den von ihm begangenen schweren Straftaten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der – wie noch zu zeigen sein wird – gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm der Anordnung des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu § 52 Abs. 4 Z 4 FPG).Ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG ist – soweit gegenständlich relevant – insbesondere dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies begründete das BFA mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers und den von ihm begangenen schweren Straftaten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der – wie noch zu zeigen sein wird – gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG).

Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Entgegen der Ansicht des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid muss an dieser Stelle das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erneut erwähnt werden und umfassende Berücksichtigung finden. Auch werden an dieser Stelle nicht die Ausführungen des BFA im Schreiben vom 07.07.2025 verkannt, in welchem das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers noch umfassend gewürdigt wurde (AS 105 ff; was ja dazu führte, dass die Niederlassungsbehörde eine Rückstufung vorgenommen hatte) und kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts dies durch einen neuen Verdacht gegen den Beschwerdeführer, wobei zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Anklage gegen ihn erhoben wurde – nicht restlos relativiert werden. Der Beschwerdeführer kam im Oktober 2001 nach Österreich, spricht sehr gut Deutsch, absolvierte seine gesamte Schullaufbahn im Bundesgebiet und ging – wenn auch nicht langfristig – in Österreich mehreren Erwerbstätigkeiten, beispielsweise im Betrieb seines Bruders, nach. Seine Eltern, sein Bruder, sein Onkel und seine Tante, ebenso wie seine Cousins und Cousinen sowie darüber hinaus sein gesamter Freundeskreis, befinden sich im Bundesgebiet und verfügen jedenfalls die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Eine etwaige Bindung des Beschwerdeführers an den Herkunftsstaat vermochte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu widerlegen und kann an dieser Stelle von einer völligen Entwurzelung zur Türkei ausgegangen werden. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnisse betreffend das Schreiben der türkischen Sprache vor erhebliche Schwierigkeiten stellen und führte er nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung aus, mit seiner Familie zwar Türkisch und Deutsch zu sprechen, sich mit seinem sonstigen Umfeld aber lediglich auf Deutsch zu unterhalten (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Darüber hinaus verfügt er im Herkunftsstaat – außer weitläufigen Verwandten mütterlicherseits – über keine Anknüpfungspunkte, die ihn bei einer Eingliederung in die Gesellschaft unterstützen könnten. Entgegen der Ansicht des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid muss an dieser Stelle das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erneut erwähnt werden und umfassende Berücksichtigung finden. Auch werden an dieser Stelle nicht die Ausführungen des BFA im Schreiben vom 07.07.2025 verkannt, in welchem das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers noch umfassend gewürdigt wurde (AS 105 ff; was ja dazu führte, dass die Niederlassungsbehörde eine Rückstufung vorgenommen hatte) und kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts dies durch einen neuen Verdacht gegen den Beschwerdeführer, wobei zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Anklage gegen ihn erhoben wurde – nicht restlos relativiert werden. Der Beschwerdeführer kam im Oktober 2001 nach Österreich, spricht sehr gut Deutsch, absolvierte seine gesamte Schullaufbahn im Bundesgebiet und ging – wenn auch nicht langfristig – in Österreich mehreren Erwerbstätigkeiten, beispielsweise im Betrieb seines Bruders, nach. Seine Eltern, sein Bruder, sein Onkel und seine Tante, ebenso wie seine Cousins und Cousinen sowie darüber hinaus sein gesamter Freundeskreis, befinden sich im Bundesgebiet und verfügen jedenfalls die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Eine etwaige Bindung des Beschwerdeführers an den Herkunftsstaat vermochte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu widerlegen und kann an dieser Stelle von einer völligen Entwurzelung zur Türkei ausgegangen werden. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnisse betreffend das Schreiben der türkischen Sprache vor erhebliche Schwierigkeiten stellen und führte er nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung aus, mit seiner Familie zwar Türkisch und Deutsch zu sprechen, sich mit seinem sonstigen Umfeld aber lediglich auf Deutsch zu unterhalten vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Darüber hinaus verfügt er im Herkunftsstaat – außer weitläufigen Verwandten mütterlicherseits – über keine Anknüpfungspunkte, die ihn bei einer Eingliederung in die Gesellschaft unterstützen könnten.

Trotz des umfassenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet müssen relativierend seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen miteinbezogen werden und führte das BFA vollkommen zu Recht die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen. Mit Urteil vom 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs. 1, 15 StGB, mit Urteil vom 31.10.2024 nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und § 298 Abs. 1 StGB und mit Urteil vom 10.02.2026 nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Am 10.04.2026 hat der Beschwerdeführer seine Haft angetreten und befindet er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft.Trotz des umfassenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet müssen relativierend seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen miteinbezogen werden und führte das BFA vollkommen zu Recht die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen. Mit Urteil vom 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 142, Absatz eins, 15, StGB, mit Urteil vom 31.10.2024 nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB und mit Urteil vom 10.02.2026 nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Am 10.04.2026 hat der Beschwerdeführer seine Haft angetreten und befindet er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft.

Betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 142 Abs. 1 StGB verkennt das erkennende Gericht nicht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der mit Gewalt verbundenen Eigentumskriminalität), wobei an dieser Stelle – ohne die vom Beschwerdeführer begangene Tat beschönigen zu wollen – nicht von einer qualifizierten Form des Raubes ausgegangen werden konnte, da die verwendete Spielzeugpistole keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes darstellt und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im Straferkenntnis des Landesgerichts XXXX verwiesen (AS 53 ff). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt an dieser Stelle auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und darf an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer wegen einer qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz verurteilt wurde (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 zur Qualifikation der Suchtgiftdelinquenz). Relativierend muss an dieser Stelle jedoch auch Beachtung finden, dass die erste Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers in Höhe von drei Jahren unter einer Probezeit von drei Jahren sowie die zweite Freiheitsstrafe in einer Höhe von 16 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wenn auch nicht verkannt wird, dass aufgrund der Begehung der zweiten Straftat während des aufrechten Zeitraumes der Probezeit die Probezeit auf fünf Jahre erhöht wurde. In beiden Urteilen des Strafgerichts XXXX wurde das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers zudem als mildernd gewertet und vermochte sich auch das erkennende Gericht einen ähnlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung machen, der durchwegs klar, orientiert und aufrichtig reumütig wirkte.Betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verkennt das erkennende Gericht nicht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der mit Gewalt verbundenen Eigentumskriminalität), wobei an dieser Stelle – ohne die vom Beschwerdeführer begangene Tat beschönigen zu wollen – nicht von einer qualifizierten Form des Raubes ausgegangen werden konnte, da die verwendete Spielzeugpistole keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes darstellt und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im Straferkenntnis des Landesgerichts römisch 40 verwiesen (AS 53 ff). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt an dieser Stelle auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und darf an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer wegen einer qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz verurteilt wurde vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 zur Qualifikation der Suchtgiftdelinquenz). Relativierend muss an dieser Stelle jedoch auch Beachtung finden, dass die erste Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers in Höhe von drei Jahren unter einer Probezeit von drei Jahren sowie die zweite Freiheitsstrafe in einer Höhe von 16 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wenn auch nicht verkannt wird, dass aufgrund der Begehung der zweiten Straftat während des aufrechten Zeitraumes der Probezeit die Probezeit auf fünf Jahre erhöht wurde. In beiden Urteilen des Strafgerichts römisch 40 wurde das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers zudem als mildernd gewertet und vermochte sich auch das erkennende Gericht einen ähnlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung machen, der durchwegs klar, orientiert und aufrichtig reumütig wirkte.

Unbeschadet seiner Inhaftierung besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kernfamilienmitgliedern aufrechter Kontakt und wird er insbesondere von seiner Mutter in der Haftanstalt besucht und besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt auch zu seinem Bruder und seinem Vater, dem es aufgrund einer schweren Lungenerkrankung laut Angaben des Beschwerdeführers nur schwer bis kaum zumutbar sei, den Beschwerdeführer persönlich in Haft zu besuchen.

Das erkennende Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5, Rz 11) und ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass das frühere Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durchaus gefährdet haben mag. Aufgrund der positiv zu wertenden Schritte, welche der Beschwerdeführer jedoch bereits in Haft setzt – beispielsweise durch die Inanspruchnahme von psychologischen Gesprächen, die Anmeldung zu einer Intensivtherapie – und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung machen konnte, kann im vorliegenden Fall jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung sein Leben ändern wird. Die erstmalige Erfahrung des Haftübels scheint ihre spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt zu haben. So wirkte er in der mündlichen Verhandlung geläutert und schuldbewusst und konnte er der erkennenden Richterin insbesondere glaubhaft darlegen, dass er im Rahmen einer Trennung im Jahr 2018 und eines schweren Verkehrsunfalls Anfang 2019 in eine tiefe Krise gerutscht sei. In der Folge kam es dann zu den Raubüberfällen im Mai und Juni 2019 und dann zur Suchterkrankung und den damit verbundenen Verstößen gegen das SMG. Auch werden an dieser Stelle die konkreten Vorstellungen und Planungen des Beschwerdeführers, nach Haft eine sechsmonatige Entzugstherapie in Anspruch zu nehmen, gewürdigt. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer durchgehend dem erkennenden Gericht den Eindruck, seine Fehler zu bereuen und aus diesen gelernt zu haben und vermochte er konkret darzulegen, wie er sich einen Entzug vorstelle und hat sich dazu bereits bei der XXXX informiert. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichts nicht verkannt, dass üblicherweise von einer längeren Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden muss, um einen Gesinnungswandel annehmen zu können. Im konkreten Fall wird aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zukunft nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030). Das erkennende Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5, Rz 11) und ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass das frühere Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durchaus gefährdet haben mag. Aufgrund der positiv zu wertenden Schritte, welche der Beschwerdeführer jedoch bereits in Haft setzt – beispielsweise durch die Inanspruchnahme von psychologischen Gesprächen, die Anmeldung zu einer Intensivtherapie – und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung machen konnte, kann im vorliegenden Fall jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung sein Leben ändern wird. Die erstmalige Erfahrung des Haftübels scheint ihre spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt zu haben. So wirkte er in der mündlichen Verhandlung geläutert und schuldbewusst und konnte er der erkennenden Richterin insbesondere glaubhaft darlegen, dass er im Rahmen einer Trennung im Jahr 2018 und eines schweren Verkehrsunfalls Anfang 2019 in eine tiefe Krise gerutscht sei. In der Folge kam es dann zu den Raubüberfällen im Mai und Juni 2019 und dann zur Suchterkrankung und den damit verbundenen Verstößen gegen das SMG. Auch werden an dieser Stelle die konkreten Vorstellungen und Planungen des Beschwerdeführers, nach Haft eine sechsmonatige Entzugstherapie in Anspruch zu nehmen, gewürdigt. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer durchgehend dem erkennenden Gericht den Eindruck, seine Fehler zu bereuen und aus diesen gelernt zu haben und vermochte er konkret darzulegen, wie er sich einen Entzug vorstelle und hat sich dazu bereits bei der römisch 40 informiert. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichts nicht verkannt, dass üblicherweise von einer längeren Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden muss, um einen Gesinnungswandel annehmen zu können. Im konkreten Fall wird aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zukunft nicht gefährdet ist vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030).

Der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor Begehung seiner ersten Straftat im Jahr 2019 bereits mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen war.

Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist insbesondere der Kernfamilie des Beschwerdeführers, welche allesamt über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, wegen der jahrzehntelangen Verfestigung im Bundesgebiet sowie auch insbesondere aufgrund der Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers, nicht zumutbar und ergibt sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Ebenso sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben.Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist insbesondere der Kernfamilie des Beschwerdeführers, welche allesamt über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, wegen der jahrzehntelangen Verfestigung im Bundesgebiet sowie auch insbesondere aufgrund der Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers, nicht zumutbar und ergibt sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Ebenso sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0184) ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0184) ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Abschiebung Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gewalttätigkeit Interessenabwägung Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Vermögensdelikt Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2346281.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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