TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/19 W204 2311880-2

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Veröffentlicht am 19.08.2026
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Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §17
FMABG §18
FMABG §19 Abs1 Z3
FMABG §19 Abs2
FMABG §19 Abs3
FMABG §19 Abs4
FMABG §19 Abs5
FMA-KVO §1 Z1
FMA-KVO §1 Z3
FMA-KVO §13
FMA-KVO §14
FMA-KVO §2 Z1
FMA-KVO §2 Z2
FMA-KVO §2 Z3
FMA-KVO §2 Z4
FMA-KVO §20
FMA-KVO §3 Abs1 Z3 litf
FMA-KVO §3 Abs2
FMA-KVO §3 Abs3
FMA-KVO §5
FMA-KVO §9 Abs1
FMA-KVO §9 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 18 heute
  2. FMABG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 18 gültig von 17.01.2025 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  4. FMABG § 18 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  5. FMABG § 18 gültig von 03.01.2018 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 18 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  7. FMABG § 18 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  8. FMABG § 18 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  9. FMABG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  10. FMABG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  11. FMABG § 18 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  12. FMABG § 18 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  13. FMABG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  14. FMABG § 18 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
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  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
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  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
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  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMA-KVO Art. 1 § 2 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 2 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 2 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 2 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 3 § 20 gültig von 22.09.2015 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  2. FMA-KVO Art. 3 § 20 gültig von 16.10.2013 bis 21.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  1. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 22.09.2015 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  2. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 18.03.2015 bis 21.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
  3. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  4. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 16.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  5. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.09.2011 bis 15.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2011
  6. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 19.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010
  7. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.11.2007 bis 18.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007
  8. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 21.10.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2004
  9. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.08.2003 bis 20.10.2004
  1. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 22.09.2015 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  2. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 18.03.2015 bis 21.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
  3. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  4. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 16.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  5. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.09.2011 bis 15.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2011
  6. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 19.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010
  7. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.11.2007 bis 18.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007
  8. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 21.10.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2004
  9. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.08.2003 bis 20.10.2004
  1. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 22.09.2015 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  2. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 18.03.2015 bis 21.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
  3. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  4. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 16.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  5. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.09.2011 bis 15.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2011
  6. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 19.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010
  7. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.11.2007 bis 18.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007
  8. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 21.10.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2004
  9. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.08.2003 bis 20.10.2004
  1. FMA-KVO Art. 1 § 5 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 9 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 9 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Spruch


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W204 2311880-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter GEIGER, LL.M. (WU), und Mag. BACHKÖNIG über die Beschwerde der XXXX Kapitalanlagegesellschaft m.b.H., XXXX , vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte G.m.b.H, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.05.2026, GZ: FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024, in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter GEIGER, LL.M. (WU), und Mag. BACHKÖNIG über die Beschwerde der römisch 40 Kapitalanlagegesellschaft m.b.H., römisch 40 , vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte G.m.b.H, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.05.2026, GZ: FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024, in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 20.11.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde; FMA) einen Mandatsbescheid zu GZ VKP/6128/20240748/1, mit dem der XXXX Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin; BF) die Bezahlung des Differenzbetrags iHv EUR XXXX aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf die BF entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR XXXX aufgetragen wurde.römisch eins.1. Am 20.11.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde; FMA) einen Mandatsbescheid zu GZ VKP/6128/20240748/1, mit dem der römisch 40 Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin; BF) die Bezahlung des Differenzbetrags iHv EUR römisch 40 aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf die BF entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR römisch 40 aufgetragen wurde.

I.2. Ebenfalls am 20.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu GZ VKP/6128/2024078/2, mit dem der BF die Bezahlung des auf sie entfallenden Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 iHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 vorgeschrieben wurde.römisch eins.2. Ebenfalls am 20.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu GZ VKP/6128/2024078/2, mit dem der BF die Bezahlung des auf sie entfallenden Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 iHv EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 vorgeschrieben wurde.

I.3. Gegen diese beiden Mandatsbescheide der FMA erhob die BF jeweils am 03.12.2024 fristgerecht Vorstellung.römisch eins.3. Gegen diese beiden Mandatsbescheide der FMA erhob die BF jeweils am 03.12.2024 fristgerecht Vorstellung.

Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die BF im Wesentlichen vor, dass der BF ein erhöhter Kostenanteil vorgeschrieben worden sei. Dieser sei sachlich nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu den Kostensteigerungen der anderen Rechnungskreise und Subrechnungskreise unverhältnismäßig, weshalb die Berechnung der Kosten fehlerhaft sei.

I.4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.12.2024 forderte die belangte Behörde die BF auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.römisch eins.4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.12.2024 forderte die belangte Behörde die BF auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.

I.5. Mit Eingabe vom 17.01.2025 brachte die BF eine Stellungnahme ein.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 17.01.2025 brachte die BF eine Stellungnahme ein.

I.6. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 13.03.2025 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024, der den jeweiligen Spruch der beiden Mandatsbescheide (s. oben I.1. und I.2. sowie unten I.12.) im Wesentlichen wiederholte. römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 13.03.2025 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024, der den jeweiligen Spruch der beiden Mandatsbescheide (s. oben römisch eins.1. und römisch eins.2. sowie unten römisch eins.12.) im Wesentlichen wiederholte.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, dass die FMA gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in der Begründung des Bescheids lediglich die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für die Kostenpflichtigen offenzulegen habe. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten), wie sich aus der im Bescheid ersichtlichen Tabelle ergebe. Eine darüberhinausgehende Offenlegung sei gesetzlich nicht vorgesehen und entspreche auch nicht der einschlägigen Judikatur.

Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge seien die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß § 20 Abs. 1 FMA-KVO 2016 bis zum 30. Juni des Folgejahrs zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Anhand derer habe die FMA gemäß § 20 Abs. 3 FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Die FMA habe sich im Ermittlungsverfahren für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken.Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge seien die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 bis zum 30. Juni des Folgejahrs zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Anhand derer habe die FMA gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Die FMA habe sich im Ermittlungsverfahren für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken.

I.7. Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 13.03.2025 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der Kostenvorschreibung des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, gemäß § 19 Abs. 1 FMABG sachlich nicht nachvollziehbar sei, weil der Subrechnungskreis keinen objektiv feststellbaren äquivalenten Mehraufwand im vergangenen Geschäftsjahr verursacht habe und die Kostenvorschreibung daher gesetzwidrig sei.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 13.03.2025 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der Kostenvorschreibung des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG sachlich nicht nachvollziehbar sei, weil der Subrechnungskreis keinen objektiv feststellbaren äquivalenten Mehraufwand im vergangenen Geschäftsjahr verursacht habe und die Kostenvorschreibung daher gesetzwidrig sei.

Zudem habe die FMA nicht jene Beweismittel offengelegt, aufgrund derer sie die Kostenvorschreibung berechnet habe. Weiter brachte die BF eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich geschützten Rechte vor und bezweifelte, dass die FMA die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im vergangenen Geschäftsjahr eingehalten habe.

I.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 30.04.2025 vor.römisch eins.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 30.04.2025 vor.

I.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 wurde die Beschwerde im ersten Rechtsgang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Zahlungsziel in Spruchpunkt I. dahingehend zu lauten habe, dass der Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des Erkenntnisses auf das Konto der FMA einzuzahlen sei.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 wurde die Beschwerde im ersten Rechtsgang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Zahlungsziel in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend zu lauten habe, dass der Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des Erkenntnisses auf das Konto der FMA einzuzahlen sei.

Dies wurde insbesondere mit Verweis auf das gesetzlich festgelegte Verfahren um den Jahresabschluss und die Kostenverteilung sowie die Judikatur der Höchstgerichte (VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669) begründet, wonach die FMA gemäß § 19 Abs. 5 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben und sich dabei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe. Die BF bringe nicht vor, dass sie der falsche Adressat des Bescheids der FMA oder einem falschen Rechnungskreis zugeteilt wäre. Sie lege auch nicht dar, dass die FMA falsche Zahlen übernommen hätte oder die BF ihre Datenmeldung berichtigen müsste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliege die Gebarungskontrolle nach Art. 126b Abs. 5 B-VG dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vgl. VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua).Dies wurde insbesondere mit Verweis auf das gesetzlich festgelegte Verfahren um den Jahresabschluss und die Kostenverteilung sowie die Judikatur der Höchstgerichte (VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669) begründet, wonach die FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben und sich dabei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe. Die BF bringe nicht vor, dass sie der falsche Adressat des Bescheids der FMA oder einem falschen Rechnungskreis zugeteilt wäre. Sie lege auch nicht dar, dass die FMA falsche Zahlen übernommen hätte oder die BF ihre Datenmeldung berichtigen müsste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliege die Gebarungskontrolle nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vergleiche VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua).

I.10. Anlässlich der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2025 zu E 2539/2025-10 fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei und hob das Erkenntnis im Wesentlichen mit der folgenden Begründung auf: römisch eins.10. Anlässlich der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2025 zu E 2539/2025-10 fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei und hob das Erkenntnis im Wesentlichen mit der folgenden Begründung auf:

„1.5.3. Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist (vgl. zB VfSlg. 7332/1974, 11.281/1987; vgl. auch VfSlg. 9598/1982).„1.5.3. Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist vergleiche zB VfSlg. 7332 aus 1974,, 11.281 aus 1987,; vergleiche auch VfSlg. 9598 aus 1982,).

1.6. Da das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiieren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem § 19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.“1.6. Da das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiieren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem Paragraph 19, FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.“

I.11. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der FMA vom 13.03.2025 mit Beschluss vom 05.02.2026 zu GZ W204 2311880-1/13E und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die FMA zurück.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der FMA vom 13.03.2025 mit Beschluss vom 05.02.2026 zu GZ W204 2311880-1/13E und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die FMA zurück.

I.12. Am 20.05.2026 erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheid zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024. Der Spruch dieses Bescheids wiederholt – mit Ausnahme des ergänzenden letzten Satzes über die bereits erfolgte Entrichtung der Beiträge – jenen vom 13.03.2025 und lautet wie folgt:römisch eins.12. Am 20.05.2026 erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheid zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024. Der Spruch dieses Bescheids wiederholt – mit Ausnahme des ergänzenden letzten Satzes über die bereits erfolgte Entrichtung der Beiträge – jenen vom 13.03.2025 und lautet wie folgt:

„I.

Ihre Vorstellung vom 03.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ VKP/6128/20240748/1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom 03.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ VKP/6128/20240748/1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet

abgewiesen.

Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR XXXX ergibt sich Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR römisch 40 ergibt sich

ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA.

Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.

II.römisch zwei.

Ihre Vorstellung vom 03.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ VKP/6128/20240748/2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom 03.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ VKP/6128/20240748/2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet

abgewiesen.

Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025

den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40

in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 auf das Konto der FMA IBAN AT770010000000115517; BIC NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.; § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f, Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14 und 20 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F. Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F.; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 4 bis 9, 13, 14 und 20 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.

Festgehalten wird, dass die vorstehend angeführten Kostenvorschreibungsbeiträge bereits in der FMA eingelangt sind.“

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine Darlegung, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb eines Rechnungskreises zu einem Subrechnungskreis erfolge, bei entsprechend substantiiertem Parteivorbringen in der Bescheidbegründung laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur dann zu erfolgen habe, wenn diese Zuordnung nicht durch einen Wirtschaftsprüfer iSd § 18 FMABG geprüft worden sei. Wie sich aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 ergebe, sei im konkreten Fall diese Zuordnung – in Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach § 19 FMABG iVm § 18 FMABG – samt Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheiderstellung jedoch tatsächlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft worden. Dieser Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 sei nun zum Akt genommen und auch auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden. Daraus lasse sich die Kostenentwicklung sowie die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Rechnungs- und Subrechnungskreisen ableiten, was die Beschwerdeführerin in die Lage versetze, die Kostenentwicklung und Zuordnung selbst nachzuvollziehen. Damit sei den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs an die Begründung von Kostenbescheiden der belangten Behörde hinreichend Genüge getan.Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine Darlegung, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb eines Rechnungskreises zu einem Subrechnungskreis erfolge, bei entsprechend substantiiertem Parteivorbringen in der Bescheidbegründung laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur dann zu erfolgen habe, wenn diese Zuordnung nicht durch einen Wirtschaftsprüfer iSd Paragraph 18, FMABG geprüft worden sei. Wie sich aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 ergebe, sei im konkreten Fall diese Zuordnung – in Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach Paragraph 19, FMABG in Verbindung mit Paragraph 18, FMABG – samt Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheiderstellung jedoch tatsächlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft worden. Dieser Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 sei nun zum Akt genommen und auch auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden. Daraus lasse sich die Kostenentwicklung sowie die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Rechnungs- und Subrechnungskreisen ableiten, was die Beschwerdeführerin in die Lage versetze, die Kostenentwicklung und Zuordnung selbst nachzuvollziehen. Damit sei den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs an die Begründung von Kostenbescheiden der belangten Behörde hinreichend Genüge getan.

I.13. Mit Eingabe vom 16.06.2026 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 20.05.2026 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024 und brachte vor, die außergewöhnliche und unverhältnismäßige Erhöhung der Aufsichtskosten des Subrechnungskreises 6 des Rechnungskreises 3 um 115 % im Jahr 2023 sei nicht nachvollziehbar und verstoße augenscheinlich gegen das Verursacherprinzip. Der Ermittlungs- und Begründungsmangel bestehe weiterhin. Der Bescheid nenne keine konkrete Stelle des angeführten Prüfberichts, aus welcher sich die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zu Subrechnungskreis 6 ergebe, und der Prüfbericht selbst enthalte keine tragfähige Begründung. Außerdem verstoße der Bescheid nach wie vor gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Unversehrtheit des Eigentums und werde bezweifelt, dass die FMA die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten habe.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 16.06.2026 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 20.05.2026 zu GZ FMA-FL25 5000.150/0001-LAW/2024 und brachte vor, die außergewöhnliche und unverhältnismäßige Erhöhung der Aufsichtskosten des Subrechnungskreises 6 des Rechnungskreises 3 um 115 % im Jahr 2023 sei nicht nachvollziehbar und verstoße augenscheinlich gegen das Verursacherprinzip. Der Ermittlungs- und Begründungsmangel bestehe weiterhin. Der Bescheid nenne keine konkrete Stelle des angeführten Prüfberichts, aus welcher sich die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zu Subrechnungskreis 6 ergebe, und der Prüfbericht selbst enthalte keine tragfähige Begründung. Außerdem verstoße der Bescheid nach wie vor gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Unversehrtheit des Eigentums und werde bezweifelt, dass die FMA die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten habe.

I.14. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 02.07.2026 vor.römisch eins.14. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 02.07.2026 vor.

I.15. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 10.07.2026 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W276 zur Entscheidung betreffend den angefochtenen Bescheid infolge Annexität zu W204 2311880-1 für unzuständig. Die Rechtssache wurde neu zugewiesen und das Verfahren unter der korrekten annexen Verfahrenszahl W204 2311880-2 fortgeführt.römisch eins.15. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 10.07.2026 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W276 zur Entscheidung betreffend den angefochtenen Bescheid infolge Annexität zu W204 2311880-1 für unzuständig. Die Rechtssache wurde neu zugewiesen und das Verfahren unter der korrekten annexen Verfahrenszahl W204 2311880-2 fortgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die XXXX Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. ist eine im Firmenbuch des XXXX zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift XXXX .Die römisch 40 Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. ist eine im Firmenbuch des römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift römisch 40 .

Die BF verfügte im FMA-Geschäftsjahr 2023 sowie zum 30.09.2024 über eine Konzession als Verwalterin kollektiver Portfolios. Sie ist Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f iVm Abs. 2 FMA-KVO 2016.Die BF verfügte im FMA-Geschäftsjahr 2023 sowie zum 30.09.2024 über eine Konzession als Verwalterin kollektiver Portfolios. Sie ist Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016.

Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2023 betrugen laut Jahresabschluss 2023 (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) EUR 76.209.042,74. Laut Jahresabschluss 2023 der FMA entfielen davon EUR 18.681.737,42 auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht), wobei auf die Verwalter kollektiver Portfolios (Subrechnungskreis 6) ein Betrag von insgesamt EUR 2.442.659,69 entfiel.

Die konkrete Aufschlüsselung ergibt sich aus nachstehender Tabelle (s. Bescheid S. 5; Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 S. 9):

Ein Bild, das Text, Quittung, Zahl, Screenshot enthält.  Automatisch generierte Beschreibung

Diese Zuordnung der Kosten und Erträge innerhalb des Rechnungskreises 3 zu den Subrechnungskreisen wurde durch einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit dem gemäß § 18 FMABG aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2023 auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geprüft.Diese Zuordnung der Kosten und Erträge innerhalb des Rechnungskreises 3 zu den Subrechnungskreisen wurde durch einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit dem gemäß Paragraph 18, FMABG aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2023 auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geprüft.

Die Summe der gemeldeten Werte aller Verwalter kollektiver Portfolios im Jahr 2023 betrug EUR 1.444.645.304,66.

Die von der BF eingemeldeten Referenzdaten beliefen sich im Geschäftsjahr 2023 auf EUR XXXX . Die von der BF eingemeldeten Referenzdaten beliefen sich im Geschäftsjahr 2023 auf EUR römisch 40 .

Für die BF ergibt sich gemäß § 14 Abs. 2 FMA-KVO 2016 ein zu berücksichtigender Rechnungsüberschuss iHv von EUR XXXX für das FMA-Geschäftsjahr 2023.Für die BF ergibt sich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMA-KVO 2016 ein zu berücksichtigender Rechnungsüberschuss iHv von EUR römisch 40 für das FMA-Geschäftsjahr 2023.

Daraus errechnet sich für die BF – unter Berücksichtigung der rechnerischen Überschüsse – der Betrag von EUR XXXX als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2023 der FMA. Hiervon sind 105 % rechnerisch EUR XXXX , die den Vorauszahlungsbetrag für das FMA-Geschäftsjahr 2025 ergeben.Daraus errechnet sich für die BF – unter Berücksichtigung der rechnerischen Überschüsse – der Betrag von EUR römisch 40 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2023 der FMA. Hiervon sind 105 % rechnerisch EUR römisch 40 , die den Vorauszahlungsbetrag für das FMA-Geschäftsjahr 2025 ergeben.

Die BF leistete Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR XXXX .Die BF leistete Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR römisch 40 .

Die BF hat die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Differenzzahlung iHv EUR XXXX an den Aufsichtskosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sowie ihre vorgeschriebenen Vorauszahlungen iHv gesamt EUR XXXX an den Aufsichtskosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2025 bereits entrichtet.Die BF hat die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Differenzzahlung iHv EUR römisch 40 an den Aufsichtskosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sowie ihre vorgeschriebenen Vorauszahlungen iHv gesamt EUR römisch 40 an den Aufsichtskosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2025 bereits entrichtet.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur BF beruhen auf dem offenen Firmenbuch und sind unstrittig. Dass sie Kostenpflichtige im Sinne der genannten Bestimmung ist, führte sie in ihren Vorstellungen und in der gegenständlichen Beschwerde selbst an und ist ebenfalls unstrittig.

Die Zuordnung der Kosten und Erträge innerhalb des Rechnungskreises 3 zu dessen Subrechnungskreisen ergibt sich aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023. In diesem Prüfungsbericht wird in den Erläuterungen zur Kostenabrechnung zuerst die Methodik zur Umlage der Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise erläutert und sodann das Ergebnis dieser Zuordnung durch den Wirtschaftsprüfer selbst in einer tabellarischen Übersicht abgebildet. Aus dieser Methodik und der Feststellung unter 3.I.7., dass nach vollständiger Anwendung der Kostenumlage die „Kosten pro (Sub-) Rechnungskreis feststehen“, sowie der Aufschlüsselung der Kosten und Erträge des jeweiligen Subrechnungskreises des Rechnungskreises 3 in einer Tabelle auf Seite 9 folgt unzweifelhaft, dass auch die Kosten und Erträge des Subrechnungskreises 6 durch den Wirtschaftsprüfer nachvollzogen und bestätigt wurden, wie die FMA auch darlegt.

Die weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der BF und deren Meldung der geprüften Referenzdaten an die FMA. Sie sind ebenfalls unstrittig. Die BF bestreitet insbesondere nicht, dass die FMA anhand der von der BF selbst eingemeldeten und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüften Referenzdaten die Berechnungsmethode des Kostenbeitrags rechnerisch richtig angewendet hat. Die BF richtet sich auch nicht gegen die Feststellung der FMA, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerade auch die Zuordnung zu den Subrechnungskreisen, so auch zum verfahrensgegenständlichen, geprüft hat. Dabei wird nicht verkannt, dass die BF in Frage stellt, ob der Wirtschaftsprüfer das Zeit- und Leistungserfassungssystem überprüft hat (S. 17, 6.8 der Beschwerde) und auch die Kostenerhöhung als nicht nachvollziehbar begründet erachtet (S. 29, 4.2 der Beschwerde).

Die Feststellung, dass die BF die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile iHv EUR XXXX sowie iHv EUR XXXX bereits entrichtet hat, ergibt sich aus dem Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheids.Die Feststellung, dass die BF die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile iHv EUR römisch 40 sowie iHv EUR römisch 40 bereits entrichtet hat, ergibt sich aus dem Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheids.

Die BF richtet sich zusammengefasst nicht gegen die festgestellten Sachverhaltselemente, sondern im Wesentlichen gegen die Bescheidbegründung der FMA und deren Rechtsmeinung, wenn sie eine fehlende Begründung der beträchtlichen Steigerung der Aufsichtskosten des Subrechnungskreises 6 um 115 % vorbringt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A)

Verfahrensgegenstand ist die Vorschreibung des Kostenanteils der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 und der Vorauszahlungen des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2025. Die BF wendet sich dabei im Wesentlichen gegen die Nichtoffenlegung der Gründe für die Erhöhung der Kostenvorschreibung 2023 im Vergleich zum Vorjahr und zu anderen Subrechnungskreisen.

II.3.1.A) Anzuwendende Rechtslage:römisch zwei.3.1.A) Anzuwendende Rechtslage:

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 17 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001:Paragraph 17, FMABG, BGBl. römisch eins Nr. 97/2001:

„Finanzplan

§ 17. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.Paragraph 17, (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“

§ 18 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 149/2017:Paragraph 18, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 149/2017:

„Jahresabschluss

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. […]Paragraph 18, (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. […]

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 UGB ist anzuwenden.(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Absatz 6, veröffentlichen kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.“

§ 19 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 237/2022:Paragraph 19, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 237/2022:

„Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19, (1) Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

[…]

3.        Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

[…]

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. […]Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. […]

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.(3) Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; […] Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; […] Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

[…]

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen. “(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen. “

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), BGBl. II Nr. 419/2015 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 idF BGBl. II Nr. 219/2023:Paragraph eins, FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 219/2023:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regeltParagraph eins, Diese Verordnung regelt

1.       die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA),

[…]

3.       die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG und § 160 Abs. 1a BaSAG.“3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG, Paragraph 15, Absatz eins, des Schwarmfinanzierung-VG, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 DLT-VVG und Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG.“

§ 2 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 idF BGBl. II Nr. 368/2020:Paragraph 2, FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 368/2020:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.       Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.

2.       Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.

3.       Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen.3. Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen.

4.       Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.”4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.”

§§ 3 und 5 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015:Paragraphen 3 und 5 FMA-KVO 2016, BGBl. römisch zwei Nr. 419/2015:

„Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […]Paragraph 3, (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […]

3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen, […]3. Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, […]

f)       die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder gemäß Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

[…]

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

[…]”

„Rundungen

§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.“Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.“

§ 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Z. 6, §§ 14 und 20 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 idF BGBl. II 339/2022:Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraphen 14 und 20 FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei 339/2022:

„Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.Paragraph 9, (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.“(2) Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.“

„Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Paragraph 13, (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

6.        Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;“6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind;“

„Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14, (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

[…]

5.       Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind   1 000 Euro;5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind 1 000 Euro;

6.       registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f  500 Euro;6. registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lit. f 500 Euro;

[…]“

„Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. […]Paragraph 20, (1) Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. […]

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen. (2) Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.“(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.“

II.3.1.B) Zum Verfahrensgegenstand:römisch zwei.3.1.B) Zum Verfahrensgegenstand:

Die BF machte im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid keine nachvollziehbare Begründung der Aufsichtskostensteigerung um 115 % für den Subrechnungskreis 6 enthalte. Mangels Eingehens der belangten Behörde auf die Gründe der unverhältnismäßigen Kostensteigerung genüge der Bescheid nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von behördlichen Entscheidungen sowie an eine angemessene Festsetzung der Aufsichtskosten nach dem Verursacherprinzip und sei gesetz- und verfassungswidrig.

Dieses Vorbringen muss, wie in weiterer Folge dargestellt, ins Leere gehen, weil die von der BF geforderte detaillierte Begründung der Kostensteigerung im Bescheid aufgrund des nun als Beweismittel zum Akt genommenen und auch öffentlich zugänglichen Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und der Prüfung der Zuordnung der Kosten und Erträge gerade auch zu den Subrechnungskreisen durch einen Wirtschaftsprüfer laut ständiger Judikatur (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vgl. VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua) nicht erforderlich bzw. verfahrensgegenständlich ist. Durch ihre ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Überprüfung des Subrechnungskreises 6 durch den Wirtschaftsprüfer mitsamt Veröffentlichung des Prüfberichts hat die belangte Behörde auch der durch das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Bescheid dargelegten Rechtsansicht entsprochen (s. § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), wonach für den Fall, dass die Zuordnung der Kosten zu den Subrechnungskreisen keiner Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterlag, eine nachvollziehbare Begründung des Kostenanstiegs und der Kostenzuordnung zu erfolgen hätte. Vorliegend wurde die Rechtmäßigkeit der Kostenzuordnung auch der Subrechnungskreise jedoch unstrittig und nachgewiesen durch den Wirtschaftsprüfer festgestellt.Dieses Vorbringen muss, wie in weiterer Folge dargestellt, ins Leere gehen, weil die von der BF geforderte detaillierte Begründung der Kostensteigerung im Bescheid aufgrund des nun als Beweismittel zum Akt genommenen und auch öffentlich zugänglichen Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und der Prüfung der Zuordnung der Kosten und Erträge gerade auch zu den Subrechnungskreisen durch einen Wirtschaftsprüfer laut ständiger Judikatur vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vergleiche VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua) nicht erforderlich bzw. verfahrensgegenständlich ist. Durch ihre ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Überprüfung des Subrechnungskreises 6 durch den Wirtschaftsprüfer mitsamt Veröffentlichung des Prüfberichts hat die belangte Behörde auch der durch das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Bescheid dargelegten Rechtsansicht entsprochen (s. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), wonach für den Fall, dass die Zuordnung der Kosten zu den Subrechnungskreisen keiner Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterlag, eine nachvollziehbare Begründung des Kostenanstiegs und der Kostenzuordnung zu erfolgen hätte. Vorliegend wurde die Rechtmäßigkeit der Kostenzuordnung auch der Subrechnungskreise jedoch unstrittig und nachgewiesen durch den Wirtschaftsprüfer festgestellt.

Da die belangte Behörde die tabellarische Übersicht des Prüfberichts, aus der sich die Berechnungsgrundlage für die Kostenvorschreibung ergibt, in der Begründung des Bescheids explizit anführt, ist dem Vorbringen der BF, wonach der bekämpfte Bescheid keine konkrete Stelle des Prüfberichts nenne, aus der sich die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zu Subrechnungskreis 6 ergebe, nicht zu folgen. Lediglich die Daten, auf die sich die Berechnung der Beitragsvorschreibung stützt, zählen laut ständiger Judikatur zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Es zählen nicht jene Faktoren dazu, die zu den gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG) geführt haben (etwa die Personalkosten, aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen und Abteilungen, sowie die Kosten des Vorstandes und der Stabsstellen).Da die belangte Behörde die tabellarische Übersicht des Prüfberichts, aus der sich die Berechnungsgrundlage für die Kostenvorschreibung ergibt, in der Begründung des Bescheids explizit anführt, ist dem Vorbringen der BF, wonach der bekämpfte Bescheid keine konkrete Stelle des Prüfberichts nenne, aus der sich die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zu Subrechnungskreis 6 ergebe, nicht zu folgen. Lediglich die Daten, auf die sich die Berechnung der Beitragsvorschreibung stützt, zählen laut ständiger Judikatur zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Es zählen nicht jene Faktoren dazu, die zu den gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) geführt haben (etwa die Personalkosten, aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen und Abteilungen, sowie die Kosten des Vorstandes und der Stabsstellen).

Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 17.12.2025, E 2539/2025-10, das im ersten Verfahrensgang ergangen ist, überein. So führte dieser aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen sei, dass im Grundsatz die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und/oder ein Verwaltungsgericht überprüfbar sein sollten. Die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 (vgl. § 19 FMABG) werde durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft (§ 18 Abs. 2 FMABG). Die Zuordnung der Aufsichtskosten der FMA zu den Rechnungskreisen für das jeweilige Geschäftsjahr werde auf der Homepage der FMA veröffentlicht (§ 18 Abs. 6 FMABG). (VfGH 17.12.2025, E 2539/2025, Rz. 1.5.2). Wenn sich jedoch ein substantiiertes Vorbringen gegen eine Kostenvorschreibung richte, deren Zuordnung der Aufsichtskosten nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasst sei, so müsse die belangte Behörde begründet darlegen, wie sich die Aufstellung der vorgeschriebenen Kosten zusammensetze (VfGH 17.12.2025, E 2539/2025, Rz. 1.5.3).Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 17.12.2025, E 2539/2025-10, das im ersten Verfahrensgang ergangen ist, überein. So führte dieser aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen sei, dass im Grundsatz die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und/oder ein Verwaltungsgericht überprüfbar sein sollten. Die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 vergleiche Paragraph 19, FMABG) werde durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG). Die Zuordnung der Aufsichtskosten der FMA zu den Rechnungskreisen für das jeweilige Geschäftsjahr werde auf der Homepage der FMA veröffentlicht (Paragraph 18, Absatz 6, FMABG). (VfGH 17.12.2025, E 2539 aus 2025,, Rz. 1.5.2). Wenn sich jedoch ein substantiiertes Vorbringen gegen eine Kostenvorschreibung richte, deren Zuordnung der Aufsichtskosten nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasst sei, so müsse die belangte Behörde begründet darlegen, wie sich die Aufstellung der vorgeschriebenen Kosten zusammensetze (VfGH 17.12.2025, E 2539 aus 2025,, Rz. 1.5.3).

Wie sich aus dem im Akt befindlichen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 ergibt, wurde im gegenständlichen gesetzmäßigen Verfahren zur Ermittlung des Jahresabschlusses der FMA und zur Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise nicht nur die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4, sondern gerade auch die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises „Wertpapieraufsicht“ durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft. Die eigens durch den Wirtschaftsprüfer erstellte tabellarische Aufschlüsselung der Kosten und Erträge der Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 und die vorangestellte Methodik in den Erläuterungen zur Kostenabrechnung zeigen eindeutig, dass die Zuordnung dieser Kosten und Erträge vom Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfberichts gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüft wurde. Dieser stellte gemäß § 273 UGB die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk fest. Außerdem wurde durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass ihm wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gelangt sind und die Kostenabrechnung gemäß § 19 FMABG den gesetzlichen Vorgaben entspricht. All dies umfasst damit neben den Rechnungskreisen jedenfalls auch die Subrechnungskreise, was die BF auch nicht bestreitet.Wie sich aus dem im Akt befindlichen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 ergibt, wurde im gegenständlichen gesetzmäßigen Verfahren zur Ermittlung des Jahresabschlusses der FMA und zur Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise nicht nur die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4, sondern gerade auch die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises „Wertpapieraufsicht“ durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft. Die eigens durch den Wirtschaftsprüfer erstellte tabellarische Aufschlüsselung der Kosten und Erträge der Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 und die vorangestellte Methodik in den Erläuterungen zur Kostenabrechnung zeigen eindeutig, dass die Zuordnung dieser Kosten und Erträge vom Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfberichts gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FMABG geprüft wurde. Dieser stellte gemäß Paragraph 273, UGB die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk fest. Außerdem wurde durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass ihm wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gelangt sind und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, FMABG den gesetzlichen Vorgaben entspricht. All dies umfasst damit neben den Rechnungskreisen jedenfalls auch die Subrechnungskreise, was die BF auch nicht bestreitet.

Da somit die Berechnungsgrundlage der Kostenvorschreibung nicht nur für die Rechnungskreise, sondern auch für die Subrechnungskreise – und hier insbesondere auch für den Subrechnungskreis 6 – durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, sind diese Aufsichtskosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde folglich nicht durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2025 erneut darlegte. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist nämlich lediglich die Kostenvorschreibung – beruhend auf der durch den Wirtschaftsprüfer überprüften Zuordnung der angefallenen Aufsichtskosten zum Subrechnungskreis 6 – nicht aber eine eigenständige Zweckmäßigkeits-, Sparsamkeits- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung der einzelnen Personal- und Sachaufwendungen der FMA. Zu verweisen ist dabei auch auf die gesetzlich geregelten Verfahren zum Finanzplan, zum Jahresabschluss und zur Grundlage für die Kostenvorschreibung, die dem vorliegenden Verfahren vorhergehen und nicht Verfahrensgegenstand sind.

Zum Finanzplan:

Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen. Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Dabei dürfen nur Planstellen in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.

In den Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

Der Investitions- und Stellenplan ist dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen und stellt bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage dar.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

Zudem hat der Vorstand den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege deren gesetzlicher Interessenvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplanes und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zur Grundlage für die Kostenvorschreibung:

Die FMA hat gemäß § 18 FMABG für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Mit dem Jahresabschluss ist auch gemäß § 19 Abs. 1 FMABG eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die FMA hat für die in § 2 Abs. 1 bis 4 leg. cit. genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden (Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht). Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. hat sie bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen.Die FMA hat gemäß Paragraph 18, FMABG für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Mit dem Jahresabschluss ist auch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die FMA hat für die in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 leg. cit. genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden (Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. hat sie bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen.

Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden gemäß Abs. 3 die Gesamtkosten der FMA. Nach Abs. 5 hat die FMA auf der Grundlage des Jahresabschlusses die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt. Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz des Abs. 5 jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben.Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden gemäß Absatz 3, die Gesamtkosten der FMA. Nach Absatz 5, hat die FMA auf der Grundlage des Jahresabschlusses die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt. Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz des Absatz 5, jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben.

Aus Abs. 6 leg. cit. ergibt sich, worüber die belangte Behörde im Kostenbescheid gemäß Abs. 5 abzusprechen hat:Aus Absatz 6, leg. cit. ergibt sich, worüber die belangte Behörde im Kostenbescheid gemäß Absatz 5, abzusprechen hat:

1.       die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2.        die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3.       die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird; sowie

4.       die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Ziffer eins,

Nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen, der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 FMABG anderes anordnen, die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung sowie die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen hat die belangte Behörde gemäß Abs. 7 sowie in Bezug auf die BF gemäß der lex specialis der § 56 Abs. 6 AIFMG und § 144 Abs. 2 InvFG 2011 durch Verordnung festzusetzen.Nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen, der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, FMABG anderes anordnen, die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung sowie die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen hat die belangte Behörde gemäß Absatz 7, sowie in Bezug auf die BF gemäß der lex specialis der Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG und Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 durch Verordnung festzusetzen.

In der entsprechend erlassenen FMA-Kostenverordnung 2016 ist in § 13 FMA-KVO 2016 normiert, dass die Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen iSd § 1 Z 3 FMA-KVO 2016 aufzuteilen sind, wobei für diese Kostenpflichtigen aus dem Rechnungskreis 3 jeweils ein eigener Subrechnungskreis zu bilden ist.In der entsprechend erlassenen FMA-Kostenverordnung 2016 ist in Paragraph 13, FMA-KVO 2016 normiert, dass die Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen iSd Paragraph eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 aufzuteilen sind, wobei für diese Kostenpflichtigen aus dem Rechnungskreis 3 jeweils ein eigener Subrechnungskreis zu bilden ist.

Die Kostenzuteilung auf die Subrechnungskreise wird dabei in analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 FMABG durchgeführt. Daher sind auch innerhalb des Rechnungskreises 3 zunächst die direkt zuordenbaren Kosten auf die jeweiligen Subrechnungskreise zu verteilen und jene Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, im Verhältnis der direkten Kosten auf die Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 aufzuteilen. „Bereits der Ausdruck ‚Subrechnungskreis‘ legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten ‚Rechnungskreis‘ nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe“ (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vgl. Redl in Klausberger/Toman, Wertpapieraufsichtsrecht § 89 WAG 2018 Rz 21 ff, Stand 01.07.2024, rdb.at). Die Summe der so zugeordneten Kosten zu den Subrechnungskreisen bildet dann die Kosten des (übergeordneten) Rechnungskreises.Die Kostenzuteilung auf die Subrechnungskreise wird dabei in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, FMABG durchgeführt. Daher sind auch innerhalb des Rechnungskreises 3 zunächst die direkt zuordenbaren Kosten auf die jeweiligen Subrechnungskreise zu verteilen und jene Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, im Verhältnis der direkten Kosten auf die Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 aufzuteilen. „Bereits der Ausdruck ‚Subrechnungskreis‘ legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten ‚Rechnungskreis‘ nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe“ (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vergleiche Redl in Klausberger/Toman, Wertpapieraufsichtsrecht Paragraph 89, WAG 2018 Rz 21 ff, Stand 01.07.2024, rdb.at). Die Summe der so zugeordneten Kosten zu den Subrechnungskreisen bildet dann die Kosten des (übergeordneten) Rechnungskreises.

Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG sind in weiterer Folge von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; dabei ist § 273 UGB anzuwenden. Anschließend ist der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung vom Vorstand dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser hat mittels Beschlusses den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung zu genehmigen. Dieser ist anschließend dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der geprüfte und vom Aufsichtsrat genehmigte Jahresabschluss ist unter anderem auf der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen.Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG sind in weiterer Folge von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; dabei ist Paragraph 273, UGB anzuwenden. Anschließend ist der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung vom Vorstand dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser hat mittels Beschlusses den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung zu genehmigen. Dieser ist anschließend dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der geprüfte und vom Aufsichtsrat genehmigte Jahresabschluss ist unter anderem auf der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Gebarungskontrolle nach Art 126b Abs. 5 B-VG dabei dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vgl. VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua). Aus diesem Grund wie auch aufgrund der festgestellten Prüfung der Kostenzuordnung auf den Subrechnungskreis 6 durch den Wirtschaftsprüfer ist die von der BF gerügte fehlende Begründung der Kostensteigerung des Subrechnungskreises 6 innerhalb eines Jahres um 115 % und die damit einhergehende Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Personal- oder Sachaufwendungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Gebarungskontrolle nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG dabei dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vergleiche VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua). Aus diesem Grund wie auch aufgrund der festgestellten Prüfung der Kostenzuordnung auf den Subrechnungskreis 6 durch den Wirtschaftsprüfer ist die von der BF gerügte fehlende Begründung der Kostensteigerung des Subrechnungskreises 6 innerhalb eines Jahres um 115 % und die damit einhergehende Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Personal- oder Sachaufwendungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zudem sprach schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.09.2002, B 891/02, aus, dass, um die Kosten der Bankenaufsicht insgesamt zu limitieren, der Gesetzgeber dem Vorstand der Finanzmarktaufsicht die Aufstellung eines verbindlichen Finanzplanes (einschließlich eines Investitionsplans und eines Stellenplans) aufgetragen habe, der aufsichtsratsgenehmigungspflichtig sei und auch den zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht herangezogenen Institutionen in seinen wesentlichen Punkten offen zu legen sei. Bei der Erstellung dieses Finanzplans sei der Vorstand schon kraft der (Vor-)Wirkung des Art 126b Abs. 1 und Abs. 5 B-VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden. Aus diesem Grund sei im Übrigen auch eine Limitierung durch Festlegung einer Höchstgrenze der Kosten der Finanzmarktaufsicht nicht geboten (VfGH 30.09.2002, B 891/02; VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua).Zudem sprach schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.09.2002, B 891/02, aus, dass, um die Kosten der Bankenaufsicht insgesamt zu limitieren, der Gesetzgeber dem Vorstand der Finanzmarktaufsicht die Aufstellung eines verbindlichen Finanzplanes (einschließlich eines Investitionsplans und eines Stellenplans) aufgetragen habe, der aufsichtsratsgenehmigungspflichtig sei und auch den zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht herangezogenen Institutionen in seinen wesentlichen Punkten offen zu legen sei. Bei der Erstellung dieses Finanzplans sei der Vorstand schon kraft der (Vor-)Wirkung des Artikel 126 b, Absatz eins und Absatz 5, B-VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden. Aus diesem Grund sei im Übrigen auch eine Limitierung durch Festlegung einer Höchstgrenze der Kosten der Finanzmarktaufsicht nicht geboten (VfGH 30.09.2002, B 891/02; VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua).

II.3.1.C) Daraus ergibt sich für das hier gegenständliche Verfahren Folgendes:römisch zwei.3.1.C) Daraus ergibt sich für das hier gegenständliche Verfahren Folgendes:

Nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder einzelner der Ansätze ist folglich Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens, sondern rein die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen, die auf den jeweiligen Kostenpflichtigen fallen (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Die FMA hat die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheids offenzulegen. Nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder einzelner der Ansätze ist folglich Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens, sondern rein die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen, die auf den jeweiligen Kostenpflichtigen fallen vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Die FMA hat die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheids offenzulegen.

Dieser Anforderung kam die FMA vorliegend ausreichend nach, da sie die – von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte – Aufteilung der Aufsichtskosten auf die Rechnungskreise wie auch die Subrechnungskreise aufschlüsselte und somit die Berechnungsgrundlage für die Kostenvorschreibung der Beiträge für das FMA-Geschäftsjahr 2023 und der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 nachvollziehbar auswies.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung hat sich dabei auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142). Die BF bringt nicht vor, dass sie der falsche Adressat des Bescheids der FMA oder einem falschen (Sub-)Rechnungskreis zugeteilt wäre. Sie legt auch nicht dar, dass die FMA falsche Zahlen übernommen hätte oder die BF ihre Datenmeldung berichtigen müsste.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: KostenbeitragZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Kostenbeitrag

Die FMA hat im hier gegenständlichen Verfahren gemäß § 19 Abs. 5 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.Die FMA hat im hier gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 (Verwalter kollektiver Portfolios) diejenigen verpflichtet, die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 (Verwalter kollektiver Portfolios) diejenigen verpflichtet, die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind sowie gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder gemäß Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG sind.

Diese Voraussetzungen sind bei der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 unstrittig erfüllt und diese ist somit für das FMA-Geschäftsjahr 2023 kostenpflichtig (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f iVm Abs. 2 FMA-KVO 2016), was sie auch gar nicht bestreitet.Diese Voraussetzungen sind bei der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 unstrittig erfüllt und diese ist somit für das FMA-Geschäftsjahr 2023 kostenpflichtig (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016), was sie auch gar nicht bestreitet.

Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr betrugen EUR 76.209.042,74, wovon in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 18.681.737,42 entfiel. Auf die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 6) entfiel dabei ein Betrag von insgesamt EUR 2.442.659,69.Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr betrugen EUR 76.209.042,74, wovon in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 18.681.737,42 entfiel. Auf die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 6) entfiel dabei ein Betrag von insgesamt EUR 2.442.659,69.

Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge sind die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß § 20 Abs. 1 FMA-KVO 2016 bis zum 30. Juni des Folgejahres zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten der BF beliefen sich dabei auf insgesamt EUR XXXX (vgl. zur Konformität der Heranziehung der vom Abschlussprüfer geprüften Kosten, VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669).Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge sind die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 bis zum 30. Juni des Folgejahres zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten der BF beliefen sich dabei auf insgesamt EUR römisch 40 vergleiche zur Konformität der Heranziehung der vom Abschlussprüfer geprüften Kosten, VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669).

Anhand dieser Referenzdaten hat die FMA gemäß § 20 Abs. 3 FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beiträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalgesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln.Anhand dieser Referenzdaten hat die FMA gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beiträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalgesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln.

Der Kostenbeitrag ergibt sich aus den Gesamtkosten des Subrechnungskreises 6 im FMA-Geschäftsjahr 2023 (EUR 2.442.659,69) multipliziert mit der Summe der gemeldeten Werte im Jahr 2023 (EUR XXXX ) dividiert durch die Summe der gemeldeten Werte aller Verwalter kollektiver Portfolios (EUR 1.444.645.304,66). Der der BF vorzuschreibende Betrag bemisst sich zunächst auf einen Betrag iHv EUR XXXX .Der Kostenbeitrag ergibt sich aus den Gesamtkosten des Subrechnungskreises 6 im FMA-Geschäftsjahr 2023 (EUR 2.442.659,69) multipliziert mit der Summe der gemeldeten Werte im Jahr 2023 (EUR römisch 40 ) dividiert durch die Summe der gemeldeten Werte aller Verwalter kollektiver Portfolios (EUR 1.444.645.304,66). Der der BF vorzuschreibende Betrag bemisst sich zunächst auf einen Betrag iHv EUR römisch 40 .

Gemäß § 14 Abs. 1 und 3 FMA-KVO 2016 ist den Verwaltern kollektiver Portfolios, sofern diese nicht ausschließlich registrierte AIFM nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 sind, ein Betrag von mindestens EUR 1.000,00 vorzuschreiben. Registrierten AIFM nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 ist ein Betrag von mindestens EUR 500,00 vorzuschreiben. Ein aus der Anwendung des § 14 Abs. 1 FMA-KVO 2016 entstehender Rechnungsüberschuss wird gemäß § 14 Abs. 2 FMA-KVO 2016 umgelegt. Für die BF ergibt sich hierbei ein zu berücksichtigender Betrag von EUR XXXX , der vom oben errechneten vorzuschreibenden Betrag abzuziehen ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 FMA-KVO 2016 ist den Verwaltern kollektiver Portfolios, sofern diese nicht ausschließlich registrierte AIFM nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 sind, ein Betrag von mindestens EUR 1.000,00 vorzuschreiben. Registrierten AIFM nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 ist ein Betrag von mindestens EUR 500,00 vorzuschreiben. Ein aus der Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, FMA-KVO 2016 entstehender Rechnungsüberschuss wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMA-KVO 2016 umgelegt. Für die BF ergibt sich hierbei ein zu berücksichtigender Betrag von EUR römisch 40 , der vom oben errechneten vorzuschreibenden Betrag abzuziehen ist.

Dieser so errechnete Betrag ist anschließend gemäß § 5 FMA-KVO 2016 auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Dieser so errechnete Betrag ist anschließend gemäß Paragraph 5, FMA-KVO 2016 auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

Daraus ergibt sich, dass die BF gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 einen Betrag von EUR XXXX als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2023 zu leisten hat. Nach § 19 Abs. 5 FMABG ist dieser errechnete Betrag mit der von der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 bereits geleisteten Vorauszahlung von EUR XXXX gegenzurechnen. Daraus ergab sich ein Differenzbetrag von EUR - XXXX (zu Gunsten der FMA).Daraus ergibt sich, dass die BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 einen Betrag von EUR römisch 40 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2023 zu leisten hat. Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG ist dieser errechnete Betrag mit der von der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 bereits geleisteten Vorauszahlung von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Daraus ergab sich ein Differenzbetrag von EUR - römisch 40 (zu Gunsten der FMA).

Demnach waren die errechneten Kosten der FMA (Spruchpunkt I.) rechnerisch richtig. Anderes hat auch die BF nicht behauptet. Zusammengefasst hatte die BF im Ergebnis, wie ihr von der FMA richtig vorgeschrieben, für das FMA-Geschäftsjahr 2023 noch einen Betrag iHv EUR XXXX zu Gunsten der FMA zu entrichten. Demnach waren die errechneten Kosten der FMA (Spruchpunkt römisch eins.) rechnerisch richtig. Anderes hat auch die BF nicht behauptet. Zusammengefasst hatte die BF im Ergebnis, wie ihr von der FMA richtig vorgeschrieben, für das FMA-Geschäftsjahr 2023 noch einen Betrag iHv EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA zu entrichten.

Die belangte Behörde sprach im Spruch ihres Bescheids vom 20.05.2026 aus, dass dieser Kostenvorschreibungsbeitrag bereits bei der FMA eingelangt ist.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung: Vorauszahlungspflicht für das FMA-Geschäftsjahr 2025Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung: Vorauszahlungspflicht für das FMA-Geschäftsjahr 2025

Gemäß § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2024 erfüllt haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30. September 2024 erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen waren bei der BF am 30.09.2024 unstrittig erfüllt und sie war somit für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorauszahlungspflichtig (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f iVm Abs. 2 FMA-KVO 2016).Diese Voraussetzungen waren bei der BF am 30.09.2024 unstrittig erfüllt und sie war somit für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorauszahlungspflichtig (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016).

Dabei sind gemäß § 19 Abs. 5 FMABG 105 % des Kostenbeitrages 2023 (von EUR XXXX ), unter Anwendung des § 9 Abs. 2 iVm § 5 FMA-KVO bei der Vorschreibung für die Vorauszahlung maßgeblich. Von dem sich für das FMA-Geschäftsjahr 2023 errechneten Kostenbeitrag ergibt sich damit ein (gerundeter) Vorauszahlungsbetrag für das FMA-Geschäftsjahr 2025 iHv EUR XXXX , der gemäß § 19 Abs. 5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 zu leisten gewesen war. Demnach waren auch die in Spruchpunkt II. errechneten vorauszuzahlenden Kostenbeiträge rechnerisch richtig vorgeschrieben und auch hier der Beschwerde nicht zu folgen.Dabei sind gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG 105 % des Kostenbeitrages 2023 (von EUR römisch 40 ), unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, FMA-KVO bei der Vorschreibung für die Vorauszahlung maßgeblich. Von dem sich für das FMA-Geschäftsjahr 2023 errechneten Kostenbeitrag ergibt sich damit ein (gerundeter) Vorauszahlungsbetrag für das FMA-Geschäftsjahr 2025 iHv EUR römisch 40 , der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 zu leisten gewesen war. Demnach waren auch die in Spruchpunkt römisch zwei. errechneten vorauszuzahlenden Kostenbeiträge rechnerisch richtig vorgeschrieben und auch hier der Beschwerde nicht zu folgen.

Die belangte Behörde sprach auch diesbezüglich im Spruch ihres Bescheids vom 20.05.2026 aus, dass dieser Kostenvorschreibungsbeitrag für das FMA-Geschäftsjahr 2025 bereits bei der FMA eingelangt ist.

II.3.1.D) Fazit:römisch zwei.3.1.D) Fazit:

Aufgrund der Richtigkeit der von der FMA berechneten Beträge war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und die Aufschlüsselung der (durch den Wirtschaftsprüfer geprüften) Aufsichtskosten des Subrechnungskreises 6 im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 müssen auch die Argumente der BF ins Leere gehen, wonach die Entscheidung der belangten Behörde verfassungswidrig sei, weil sie sachlich nicht gerechtfertigte höhere Kosten im Vergleich zu den letzten Jahren unbegründet vorgeschrieben habe (vgl. zur Verfassungskonformität der Kostenersatzregelung VfGH 30.09.2002, B 891/02; VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua, VfGH 17.12.2025, E 2539/2025-10) und die Rechte der BF unrechtmäßig beschränkt würden.Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und die Aufschlüsselung der (durch den Wirtschaftsprüfer geprüften) Aufsichtskosten des Subrechnungskreises 6 im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 müssen auch die Argumente der BF ins Leere gehen, wonach die Entscheidung der belangten Behörde verfassungswidrig sei, weil sie sachlich nicht gerechtfertigte höhere Kosten im Vergleich zu den letzten Jahren unbegründet vorgeschrieben habe vergleiche zur Verfassungskonformität der Kostenersatzregelung VfGH 30.09.2002, B 891/02; VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua, VfGH 17.12.2025, E 2539/2025-10) und die Rechte der BF unrechtmäßig beschränkt würden.

Da diese tabellarische Aufbereitung der Zuordnung der Kosten und Erträge zu den Subrechnungskreisen auch Teil der Begründung des angefochtenen Bescheids ist und somit die geprüften Kosten und Erträge als Berechnungsgrundlage in die Begründung aufgenommen wurden, genügt dies entgegen den Ausführungen der BF in der Beschwerde mit Verweis auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auch den gesetzlichen Anforderungen zur Bescheidbegründung im gegenständlichen Verfahren zum Kostenbescheid gemäß § 19 Abs. 5 FMABG, auch wenn daraus keine detaillierte weitere Aufteilung der Kosten oder Begründung der Steigerung der einzelnen Kosten hervorgeht.Da diese tabellarische Aufbereitung der Zuordnung der Kosten und Erträge zu den Subrechnungskreisen auch Teil der Begründung des angefochtenen Bescheids ist und somit die geprüften Kosten und Erträge als Berechnungsgrundlage in die Begründung aufgenommen wurden, genügt dies entgegen den Ausführungen der BF in der Beschwerde mit Verweis auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auch den gesetzlichen Anforderungen zur Bescheidbegründung im gegenständlichen Verfahren zum Kostenbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG, auch wenn daraus keine detaillierte weitere Aufteilung der Kosten oder Begründung der Steigerung der einzelnen Kosten hervorgeht.

Anzumerken ist, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Kosten der Kostentabelle der belangten Behörde entsprechen (Bescheid S. 5). Diese findet sich auch so im Prüfungsbericht des Jahresabschlusses zum 31.12.2023. Hier betragen die Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2023 EUR 76.209.042,74 (anders die belangte Behörde in ihren Ausführungen auf S. 4 des Bescheids: EUR 76.209.042,76) und die Kosten für den Rechnungskreis 3 EUR 18.681.737,42 (erneut auf S. 4 eine Abweichung der belangten Behörde mit EUR 18.681.737,43). Dieser Unterschied in Höhe von insgesamt lediglich drei Cent wirkt sich jedoch nicht auf das Ergebnis der Berechnungen aus.

II.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der zu beurteilende Sachverhalt – nämlich, dass es sich bei der BF um eine Kostenpflichtige handelt, die Höhe der von ihr gemeldeten Referenzdaten und die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge wie auch die Überprüfung der Kostenzuordnung durch den Wirtschaftsprüfer auf Ebene der Subrechnungskreise – gänzlich unstrittig. Da alle Beträge, die der Ermittlung der Vorschreibungen zu Grunde zu legen waren, offengelegt wurden und diese Zuordnung zu den Rechnungs- wie auch Subrechnungskreisen durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft wurden, unterliegen diese Beträge nicht der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde bezog sich folglich im Wesentlichen auf das Vorverfahren zur Gebarung der FMA und war damit nicht Verfahrensgegenstand, weshalb eine mündliche Erörterung unterbleiben konnte.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt es mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt es mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufwandersatz Beitragspflicht Beitragsschuld Beitragszahlungen Bemessungsgrundlage Berechnung Ersatzentscheidung Finanzmarktaufsicht Gesamtkosten Jahresabschluss Kostenanteil Kostenbeitrag Kostenbestimmungsbescheid Kostentragung Kostenvorschreibung Mandatsbescheid Nachvollziehbarkeit Rechtsanschauung des VwGH Verwaltungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W204.2311880.2.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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