TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/29 2012/17/0142

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG;
FMA-KostenV 2003 §15 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §16 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §6 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/17/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der C AG in Wien, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen die Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde jeweils vom 30. März 2012 und zur selben Zl. FMA-WL00403.150/0001-LAW/2011, betreffend Kostenbeitrag nach dem FMABG für das Geschäftsjahr 2010 und Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheiden vom 1. Dezember 2011 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen Betrag in der Höhe von EUR 68.491,-- als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2010 und einen Betrag in der Höhe von EUR 79.573,-- als Anteil an Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2012 zur Zahlung vor.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung mit der Begründung, dass irrtümlicherweise bei der Angabe der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 15 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO) für das Geschäftsjahr 2010 unter Punkt b) Erlöse genannt worden seien, die nicht aus der Wertpapierdienstleistung "Portfolioverwaltung" (§ 3 Abs. 2 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007), sondern aus der Fondsverwaltung nach dem Investmentfondsgesetz ("einfache" Konzession; § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit.) stammten. Umsatzerlöse aus der "erweiterten" Konzession "Portfolioverwaltung" seien durch die beschwerdeführende Partei im Geschäftsjahr 2010 nicht erwirtschaftet worden. Lediglich bei der Wertpapierdienstleistung "Anlageberatung" (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) seien - wie auch richtigerweise gemeldet - Umsatzerlöse in Höhe von EUR 40.399,84 generiert worden. Es wurde der Antrag gestellt, die FMA möge daher den Anteil neu berechnen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet ab und schrieb der beschwerdeführenden Partei die schon in den Mandatsbescheiden genannten Beträge neuerlich zur Zahlung vor.

Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen (wörtlich) übereinstimmend nach der Wiedergabe des Verfahrensganges aus, die Korrekturmeldungen seien erst nach dem 30. Juni 2011 zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die gesamte Kostenberechnung der FMA für das Geschäftsjahr 2010 bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine nachträgliche Korrektur der Umsatzerlöse könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil sich der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen WPDLU zu den gesamten Umsatzerlösen dieser Unternehmen ergebe. Eine Berücksichtigung nach der Berechnung der Kosten für ein Geschäftsjahr würde die gesamte Kostenrechnung der FMA betreffen und sei daher nicht mehr möglich.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Als Beschwerdepunkte nennt die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Rechts auf "materielle Richtigkeit der Vorschreibung ihres Anteils an den Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), dh auf Festsetzung des Kostenanteils, dessen Höhe nicht über jene hinausgeht, die sich aufgrund der von ihr tatsächlich erzielten Umsatzerlöse aus den Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO), BGBl II 240/2003 idF BGBl II 275/2011, insbesondere aus § 16 leg cit, ergibt" und des Rechts auf Ermittlung der tatsächlichen Umsatzdaten, die für die Vorschreibung maßgeblich seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Die beschwerdeführende Partei hat gegen diese Bescheide zudem Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in welcher sie unter anderem die Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung von als gesetzwidrig angesehenen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 535/12, abgelehnt. Er führte darin begründend u.a. aus, es sei nicht unsachlich, dass die Kostenpflichtigen selbständig ihre Daten bekannt geben müssten und dafür alleine verantwortlich seien. Das Beschwerdevorbringen lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 19 Abs. 7 FMABG und § 90 Abs. 2 WAG 2007) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 19 Abs. 5, 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 (§ 19 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 145/2011) lautet auszugsweise:

"Kosten der Aufsicht

§ 19. ...

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen

Kostenpflichtigen ... entfallenden Kosten für das vorangegangene

Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; ...

...

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

1. die Kosten der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

..."

§ 90 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I

Nr. 60/2007 lautet auszugsweise:

"Kosten

§ 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis

Wertpapieraufsicht ... sind von den meldepflichtigen Instituten,

den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. ...

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."

Die §§ 3, 4, 6, 9, 10, 15 und 16 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003 (§ 3 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 275/2011, § 6, 10, 15 und 16 idF BGBl. II Nr. 270/2007) lauten auszugsweise samt Überschriften:

"Artikel I

Allgemeiner Teil

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

...

3. Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,

...

c) denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, ...

...

§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

...

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen, das sind:

...

3. für den Rechnungskreis 3:

§ ... 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie ...

...

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. ...

...

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. …

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

...

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);

...

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)

Meldepflicht

§ 15. (1) Die Kostenersatzpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. ...

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. ...

..."

Die von den Beaufsichtigten der FMA zu erstattenden Aufsichtskosten sind auf der Grundlage der Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu ermitteln, welche der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu übermitteln sind. Für den Subrechnungskreis 3 sind das die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.

Unstrittig ging die belangte Behörde bei Erlassung des Mandatsbescheides von den durch die beschwerdeführende Partei rechtzeitig bekannt gegebenen Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen für das Geschäftsjahr 2010 aus. Die mit der Vorstellung bekannt gegebene Berichtigung der irrtümlich zu hoch angegebenen Umsatzerlöse erfolgte erst am 14. Dezember 2011, somit nach Ablauf der durch § 15 Abs. 1 FMA-KVO festgesetzten Frist des 30. Juni.

Soweit nun die beschwerdeführende Partei eine Ermittlung und Feststellung des "wahren" Sachverhalts in dem über die Vorstellung ergangenen angefochtenen Bescheid dahingehend verlangt, dass die tatsächlichen geringeren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen zugrunde zu legen wären, steht dem der gesetzliche Tatbestand für die Kostenberechnung entgegen, weil nach § 6 Abs. 1 FMA-KVO die zu erstattenden Datenmeldungen die Grundlage bilden.

Bereits gemäß § 6 Abs. 2 leg, cit. sind die von allen Kostenpflichtigen zu erstattenden Datenmeldungen der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. § 15 Abs. 1 FMA-KVO verlangt für den hier maßgeblichen Subrechnungskreis 3 die Meldung der dafür erforderlichen Referenzdaten ebenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Da die der FMA zu erstattenden Kosten auf die Beaufsichtigten verhältnismäßig aufzuteilen sind, ist die Bedachtnahme auf die für die Datenmeldungen und Vorschreibungen der Kostenpflicht in der FMA-KVO jeweils genannten Frist von wesentlicher Bedeutung; diese Regelung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung hatte sich daher auf die fristgerecht übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken. Die belangte Behörde hielt sich somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide an die in der FMA-KVO enthaltenen Anordnungen, insbesonders § 15 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Frist für die Übermittlung der Referenzdaten durch die Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei wird mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen, sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiellrechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert. Die in der Beschwerde vorgetragene Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO (idS auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 6 FMA-KVO, Rz 15) wurde bereits - über Parallelbeschwerde der beschwerdeführenden Partei - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 535/12, verneint. Aus den dort angestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO an den Verfassungsgerichtshof zur neuerlichen Überprüfung heranzutragen.

Die Beschwerden sind daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beträge wurde nichts Weiteres vorgebracht - nicht berechtigt und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 29. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170142.X00

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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