TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/19 G312 2340319-1

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Veröffentlicht am 19.08.2026
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Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylVfVO 2024/1348 Art37
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2340319-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Mag. Slavisa ZEZELJ LL.M, Anwaltskanzlei SLAVIJUS in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Mag. Slavisa ZEZELJ LL.M, Anwaltskanzlei SLAVIJUS in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“„Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

III.    Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und missachte die fremdenrechtlichen Bestimmungen. Er sei im November 2025 in den Schengenraum eingereist und halte sich seither ununterbrochen dort auf, wodurch er die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Zudem habe er keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts nachweisen können. Im Februar 2026 sei er schließlich von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit betreten worden. Durch dieses Verhalten missachte er die österreichische Rechtsordnung und beeinträchtige die öffentliche Ordnung in erheblicher Weise. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen die Spruchpunkte II., IV., V. und VI. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 23.03.2026 Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er im Februar 2026 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei angetroffen worden sei. Bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er ausdrücklich erklärt, lediglich einem Freund geholfen, jedoch keine Beschäftigung ausgeübt zu haben. Eine Prüfung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die zuständige Behörde sei nicht erfolgt. Insbesondere liege weder eine rechtskräftige Feststellung einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung noch eine rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG vor. Selbst wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt angesehen würde, erweise sich das verhängte dreijährige Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Sein Großvater sei österreichischer Staatsbürger, und der BF habe gemeinsam mit diesem sowie seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Einreiseverbot führe daher zu einer Trennung von seinem bereits betagten Großvater und greife unverhältnismäßig in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Darüber hinaus sei der BF strafgerichtlich unbescholten und habe sich jederzeit ausreisewillig gezeigt. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Umstände habe die belangte Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht ausreichend berücksichtigt.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 23.03.2026 Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er im Februar 2026 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei angetroffen worden sei. Bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er ausdrücklich erklärt, lediglich einem Freund geholfen, jedoch keine Beschäftigung ausgeübt zu haben. Eine Prüfung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die zuständige Behörde sei nicht erfolgt. Insbesondere liege weder eine rechtskräftige Feststellung einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung noch eine rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG vor. Selbst wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG als erfüllt angesehen würde, erweise sich das verhängte dreijährige Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Sein Großvater sei österreichischer Staatsbürger, und der BF habe gemeinsam mit diesem sowie seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Einreiseverbot führe daher zu einer Trennung von seinem bereits betagten Großvater und greife unverhältnismäßig in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Darüber hinaus sei der BF strafgerichtlich unbescholten und habe sich jederzeit ausreisewillig gezeigt. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Umstände habe die belangte Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht ausreichend berücksichtigt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2026, G312 2340319/3Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2026, G312 2340319/3Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Am 13.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, ist serbischer Staatsbürger und beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. 1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren, ist serbischer Staatsbürger und beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er absolvierte in Serbien eine achtjährige Grundschulausbildung sowie eine vierjährige Tourismusschule, die er erfolgreich abgeschlossen hat.

1.2. Der BF reiste spätestens im November 2025 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Rahmen einer Unterstützungshandlung für die Finanzpolizei in XXXX , bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und zur Anzeige gebracht.1.2. Der BF reiste spätestens im November 2025 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 im Rahmen einer Unterstützungshandlung für die Finanzpolizei in römisch 40 , bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und zur Anzeige gebracht.

Gegen den BF wurde im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ein gelinderes Mittel angeordnet. Der BF wurde dabei verpflichtet, sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden.Gegen den BF wurde im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ein gelinderes Mittel angeordnet. Der BF wurde dabei verpflichtet, sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden.

Am XXXX stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den BF wegen § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG.Am römisch 40 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den BF wegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG.

Der BF reiste am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF reiste am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.3. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und er weist keine Sozialversicherung auf.

Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen (Nebenwohnsitz) in Österreich von XXXX bis XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX .Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen (Nebenwohnsitz) in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 .

Zu Österreich bestehen darüber hinaus keinerlei persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen und leben – abgesehen von seinem Vater und Großvater – keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo sich ebenso seine Mutter und zwei Geschwister aufhalten. Der BF lebt derzeit in Serbien in einem Haus, welches sich im Eigentum seines Vaters und Großvater befindet.

1.5. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses. Dass der BF Serbisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seiner Schulbildung in Serbien basieren auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie den ergänzenden Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seiner Schulbildung in Serbien basieren auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie den ergänzenden Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3).

Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Der festgestellte Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet beruht auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme.

Das erkennende Gericht stützt die Feststellungen hinsichtlich der Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am XXXX auf das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie den Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX .Das erkennende Gericht stützt die Feststellungen hinsichtlich der Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am römisch 40 auf das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 sowie den Strafantrag der Finanzpolizei vom römisch 40 .

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der BF am genannten Tag auf einem Fahrzeugparkplatz im Zuge von Winterdienstarbeiten angetroffen wurde. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der BF selbst ein Formular in serbischer Sprache ausfüllte und darin angab, für eine Firma für eine Person namens „Artner“ tätig zu sein. Gegenüber dem einschreitenden Organ erklärte der BF zudem, dass ihn sein Cousin kontaktiert habe, da dieser für die genannte Firma arbeite und aufgrund des starken Schneeaufkommens Unterstützung beim Winterdienst benötigt habe. Der BF gab weiters an, die Tätigkeit seit 08:00 Uhr auszuüben und geplant zu haben, diese bis 15:00 Uhr fortzuführen.

Diese Angaben sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts eindeutig dafür, dass der BF am 20.02.2026 tatsächlich eine Tätigkeit im Rahmen eines betrieblichen Arbeitsablaufes verrichtete. Der Umstand, dass der BF auf einem Fahrzeugparkplatz bei Winterdienstarbeiten angetroffen wurde und selbst eine Tätigkeit für eine konkrete Firma sowie eine konkrete Person als Ansprechpartner nannte, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen, wonach er sich lediglich zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Auch wenn der BF bestreitet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen zu sein, sprechen die festgestellten äußeren Umstände sowie seine eigenen Angaben gegenüber dem einschreitenden Organ eindeutig für die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen – nicht ausschließlich zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist ist. Das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz erweist sich daher als nicht glaubhaft.

Die Feststellung, dass gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet wurde und er verpflichtet ist, sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Mandatsbescheid vom XXXX .Die Feststellung, dass gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet wurde und er verpflichtet ist, sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Mandatsbescheid vom römisch 40 .

Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX gründet auf die Einsichtnahme im IZR-Auszug. Die freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 gründet auf die Einsichtnahme im IZR-Auszug.

2.3. Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

2.4. Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

Die Feststellung, dass der BF bislang keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Konstatierungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich und Serbien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme.

2.5. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten, insbesondere aus der Missachtung der für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geltenden Vorschriften. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF nicht lediglich aufgrund einer zufälligen Anwesenheit an einem Arbeitsort angetroffen wurde, sondern nach den getroffenen Feststellungen aktiv im Rahmen von Winterdienstarbeiten tätig war. Dieses Gesamtverhalten des BF zeigt, dass er bereit war, die österreichischen fremden- und arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften zu umgehen, um sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Durch die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung wurde nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch die Funktionsfähigkeit des geregelten Arbeitsmarktes beeinträchtigt. Auch das weitere Vorbringen des BF, wonach er sich lediglich zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten habe und lediglich eine einmalige Unterstützung seines Cousins erfolgt sei, vermag die Gefährdungsannahme nicht zu entkräften. Vielmehr steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF sowie den Wahrnehmungen der einschreitenden Organe. Die nachträgliche Relativierung seines Verhaltens lässt vielmehr darauf schließen, dass der BF versucht, die tatsächlichen Umstände seines Aufenthaltes und seiner Tätigkeit zu verharmlosen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits fremdenrechtliche Maßnahmen gesetzt werden mussten. Trotz der Verpflichtung, seine Ausreise umgehend zu organisieren, war zuvor bereits ein behördliches Einschreiten erforderlich, was zeigt, dass der BF nicht aus eigenem Antrieb darauf bedacht war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass vom BF auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es besteht dabei die konkrete Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut versuchen könnte, sich unter Umgehung der geltenden fremden- und arbeitsrechtlichen Vorschriften Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie die fehlende Einsicht in das eigene Fehlverhalten rechtfertigen daher die Annahme einer negativen Zukunftsprognose.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, dem BF gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, dem BF gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Abs. Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2026 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2026 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit , „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit , „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:

Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folg (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folg (auszugsweise):

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar

1.       in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,

2.       in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,

3.       in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,3. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,

4.       mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hielt sich nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf, sondern ging – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – während seines Aufenthalts einer unerlaubten Beschäftigung („Schwarzarbeit“) nach. Damit hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war.

Demnach erfolgte auch die gegen den BF infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen erfolgter Ausreise am 13.06.2026, sohin nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen erfolgter Ausreise am 13.06.2026, sohin nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen.

Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF durch den Aufenthalt seines Vater und Großvater zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, doch steht bereits das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehung gegenüber. Der BF hielt sich in Kenntnis dessen, dass er den zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum bereits erheblich überschritten hatte, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein sonstiges Aufenthaltsrecht. Zudem setzte er keine erkennbaren Bemühungen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vor.Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF durch den Aufenthalt seines Vater und Großvater zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, doch steht bereits das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehung gegenüber. Der BF hielt sich in Kenntnis dessen, dass er den zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum bereits erheblich überschritten hatte, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein sonstiges Aufenthaltsrecht. Zudem setzte er keine erkennbaren Bemühungen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vor.

Im Übrigen wird das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität auch für die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen fallen demnach nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen familiären Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Im Übrigen wird das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität auch für die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen fallen demnach nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen familiären Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein über die üblichen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater bzw. Großvater vorgebracht. Eine besondere Beziehungsintensität im dargestellten Sinne ist daher nicht ersichtlich. Die Beziehung des BF zu seinem Vater und Großvater fällt somit nicht in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK.Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein über die üblichen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater bzw. Großvater vorgebracht. Eine besondere Beziehungsintensität im dargestellten Sinne ist daher nicht ersichtlich. Die Beziehung des BF zu seinem Vater und Großvater fällt somit nicht in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK.

Die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Österreich können zudem auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) gepflegt werden, sodass diese Kontakte dem gegenständlichen Einreiseverbot nicht entgegenstehen.

Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet legal erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarktes besteht somit nicht und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am serbischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, sprachkundig und hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert. Somit wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus liegt der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien. Dort halten sich auch seine Mutter sowie seine beiden Geschwister auf. Der BF lebt derzeit in Serbien in einem Haus, das im Eigentum seines Vaters und seines Großvaters steht. Es bestehen somit im Herkunftsstaat weiterhin maßgebliche familiäre und persönliche Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF über ein tragfähiges soziales Umfeld in Serbien verfügt und in die dortigen Lebensverhältnisse wieder eingegliedert werden kann.

Aus diesem Grund wiegen die öffentlichen Interessen bei Weitem höher als die familiären und privaten Interessen des BF.

Da sich der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befindet, war Spruchpunkt II. entsprechend abzuändern. Dieser war nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sowie aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) zu stützen.Da sich der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befindet, war Spruchpunkt römisch zwei. entsprechend abzuändern. Dieser war nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) zu stützen.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) verhängt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) verhängt.

Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 07.04.2026 entschieden.Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 07.04.2026 entschieden.

Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Es war somit auch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […] (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(….)

6.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die belangte Behörde gründete im konkreten Fall das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit betreten worden wäre. Sein Verhalten stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und verfüge der BF in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die belangte Behörde gründete im konkreten Fall das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit betreten worden wäre. Sein Verhalten stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und verfüge der BF in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht – wie beweiswürdigend ausgeführt – fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026) auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht – wie beweiswürdigend ausgeführt – fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt. Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.

Da sich die aus dem Umstand der "Schwarzarbeit" indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung unerlaubter Beschäftigung und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als erforderlich erachtet.

Hervorzuheben ist zudem, dass der BF am Verfahren nur marginal mitwirkte sowie schließlich nicht vor dem erkennenden Gericht in den anberaumten mündlichen Verhandlungen persönlich erschienen ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss somit eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, Zl. 2001/18/0074). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss somit eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, Zl. 2001/18/0074).

Die im vorliegenden BF vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen.

Aus diesem Grund wiegen die öffentlichen Interessen bei Weitem höher als die familiären und privaten Interessen des BF.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, er erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und bereits freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Ein Einreiseverbot von 18 Monaten ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände somit ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war.

Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG stützt. Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG stützt.

Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt ernsthafter Schaden Glaubwürdigkeit Interessenabwägung nichtstaatliche Akteure öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Verfolgung durch Private Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2340319.1.01

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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