TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/27 W604 2325078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W604 2325078-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 und 21.08.2026 Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 und 21.08.2026

A)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 31 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 28 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

und erkennt zu Recht:

C)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geboren am XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Krieg, die schlechte Sicherheitslage und den Militärdienst berief, er habe Angst vor der syrischen und kurdischen Armee und wolle weiterhin in Österreich als Mechaniker arbeiten.

2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 07.08.2025 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, es habe beim syrischen Regime und bei kurdischen Kräften Zwangsrekrutierungen gegeben. Die Lage sei instabil und gefährlich, er wolle weder Waffen tragen noch in der Armee unschuldige Menschen töten. Es fehle aktuell an Sicherheit, die Regierung habe Drusen getötet, mache nun dasselbe mit Kurden und das Leben dort sei sehr schwer.

3. Mit Bescheid vom 17.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I und II), versagte die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV bis VI).3. Mit Bescheid vom 17.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), versagte die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 13.10.2025 erhobene Beschwerde. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten seien „weiterhin durchaus denkbar“, jene für die Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten aber jedenfalls gegeben. Es drohe Verfolgung aufgrund der Verweigerung jedweden Militärdienstes, zudem sei die Versorgungslage unzureichend, die Sicherheitslage nach wie vor volatil und wäre im rückkehrfall vom Eintritt einer existenzbedrohenden Notlage auszugehen.

5.Mit Anbringen vom 10.12.2025 bekräftigte der Beschwerdeführer die Gefahr einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte und berief sich neuerlich auf zu erwartende ernsthafte Gefahren im Rückkehrfall im Hinblick auf die vorherrschende Sicherheitslage sowie die desolaten wirtschaftlichen Gegebenheiten.

6.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen.

7.Mit Stellungnahme vom 14.08.2026 erneuert der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Lichte der seit 12.06.2026 geänderten Rechtslage und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes seien weiterhin gegeben, in eventu möge ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG gewährt werden.7.Mit Stellungnahme vom 14.08.2026 erneuert der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Lichte der seit 12.06.2026 geänderten Rechtslage und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes seien weiterhin gegeben, in eventu möge ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, AsylG gewährt werden.

8.Am 21.08.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und seiner rechtlichen Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch fort, der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bei dieser Gelegenheit zurück.8.Am 21.08.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und seiner rechtlichen Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch fort, der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bei dieser Gelegenheit zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit und gehört dem Stamm XXXX an. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben wie auch seine drei Brüder und vier Schwestern in Syrien, einem Onkel väterlicherseits wurde mit Bescheid vom 13.09.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, seinen Lebensunterhalt bestreitet er über staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit und gehört dem Stamm römisch 40 an. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben wie auch seine drei Brüder und vier Schwestern in Syrien, einem Onkel väterlicherseits wurde mit Bescheid vom 13.09.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, seinen Lebensunterhalt bestreitet er über staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Ar Raqqa, wo er in zwei Bezirken der gleichnamigen Provinzhauptstadt namens XXXX geboren und in familiärer Einbettung zunächst im eigenen, später in einem gemieteten Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über neun Jahre die Schule und arbeitete ab dem Jahr 2022 bis etwa zwei Monate vor der Ausreise aus Syrien einerseits gemeinsam mit seinem Vater in dessen Betrieb und andererseits als Tagelöhner im Beruf eines Malers sowie als Mechaniker in Lehre. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen, jedoch von seinem Vater und anderen Personen gelernt. 1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Ar Raqqa, wo er in zwei Bezirken der gleichnamigen Provinzhauptstadt namens römisch 40 geboren und in familiärer Einbettung zunächst im eigenen, später in einem gemieteten Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über neun Jahre die Schule und arbeitete ab dem Jahr 2022 bis etwa zwei Monate vor der Ausreise aus Syrien einerseits gemeinsam mit seinem Vater in dessen Betrieb und andererseits als Tagelöhner im Beruf eines Malers sowie als Mechaniker in Lehre. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen, jedoch von seinem Vater und anderen Personen gelernt.

Bis zum Jahr 2018 musste der Beschwerdeführer die Stadt Raqqa gemeinsam mit seiner Familie kriegsbedingt immer wieder zeitweilig verlassen. Im Jahr 2014 wurde das eigene Haus seiner Eltern durch einen Bombenangriff zerstört, woraufhin die Familie das Grundstück verkaufte und ein anderes Haus in der Stadt anmietete. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer Verwandte in der Stadt und deren Umland, namentlich fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits.

Die Familie des Beschwerdeführers bestreitet ihren Lebensunterhalt über das Einkommen des Vaters, welcher sich als selbständiger Unternehmer mit eigenem Personal als Bodenleger betätigt. Sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im angemieteten Haus am früheren Wohnsitz, welches eine Wohnfläche von ungefähr 150 Quadratmetern aufweist und über zwei Zimmer und eine Küche verfügt.

Die Trinkwasserversorgung ist über Fließwasser im Haus, den Ankauf abgefüllten Wassers über den Handel sowie einen nahegelegenen Fluss gesichert, auch Nahrung steht der Familie zumindest ausreichend zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Stadt im Jahr 2018 gab es kaum Nahrung, seither hat sich die Situation verbessert. Die Familie verfügt über Elektrizität, jedoch kommt es aufgrund von Reparaturen zu auch längerfristigen Ausfällen und fließt nur schwankend, etwa über zwei Stunden pro Tag Strom. Im Rückkehrfall könnte der Beschwerdeführer wieder in seinem Elternhaus unterkommen.

1.1.3.  Am 08.06.2024 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien unter Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie schlepperunterstützt in die Türkei. Von dort aus brach er nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat, während dessen er bei einem Freund arbeitete, in Richtung Europa auf, um am 21.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Für die Reise nach Europa hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von rund 3.000 US-Dollar oder Euro bezahlt. Die Mittel hat er von Freunden geborgt, zudem hat er aus seiner einmonatigen Beschäftigung in der Türkei 700 US-Dollar lukriert.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer lebt in einer Asylunterkunft, hat für niemanden in Österreich finanziell oder auf persönliche Weise Unterstützung zu leisten und ist auch nicht von jemandem in Österreich finanziell oder sonst abhängig. Umgang pflegt er sowohl mit zwei bis drei Türken und ebenso vielen Serben als auch mit syrischen Landsleuten. Bei Letzteren handelt es sich einerseits um den in Österreich lebenden Onkel und dessen Familie sowie um Personen, welche der Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt hat. Zu deutschsprachigen Personen bestehen kaum Verbindungen, vereinzelt hat der Beschwerdeführer Personen über seine in Österreich lebende Cousine erlangt. Die deutsche Sprache beherrscht der Beschwerdeführer nicht in alltagstauglichem Ausmaß, einen Alphabetisierungskurs hat er nach zwei Wochen abgebrochen und keine weiteren Deutschkurse in Angriff genommen. Seinen Alltag verbringt er mit dem Einkauf, mit gelegentlichen Besuchen seiner Freunde in Wien und mit seltenen Besuchen seines Onkels.

1.1.5.  Der Beschwerdeführer lebt in Österreich ohne subsidiären Schutz. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025 mit Einlangen am 13.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 20.10.2025, eingelangt am 05.11.2025, vorgelegt. Am 21.08.2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.1.1.5. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich ohne subsidiären Schutz. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025 mit Einlangen am 13.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 20.10.2025, eingelangt am 05.11.2025, vorgelegt. Am 21.08.2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

1.2.    Zu den weiteren Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:

1.2.1.  Die Stadt Ar Raqqa steht unter Kontrolle der zentral-syrischen Übergangsregierung, ebenso die angrenzenden Gebiete in der umliegenden Umgebung.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen militärischen Dienst abgeleistet.

1.2.3.  Der Beschwerdeführer ist wie auch die Mitglieder seiner Familie zu keinem Zeitpunkt mit einer gegen die zentral-syrische Übergangsregierung, die HTS oder andere Gruppierungen der früheren Opposition gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten und hat es in der Vergangenheit keine negativen Berührungspunkte des Beschwerdeführers und dessen Familie mit der derzeit amtierenden syrischen Zentralregierung gegeben.

1.2.4.  Im Jahr 2024 wurde der Beschwerdeführer an einem kurdisch kontrollierten Checkpoint angehalten, aufgrund fehlender Unterlagen zum verwendeten Motorrad für dreißig bis vierzig Minuten in einem Pick-Up festgehalten und nach Kontaktaufnahme mit dem Dorfvorsteher wieder freigelassen.

1.2.5.  Ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, nämlich der Cousin seines Vaters, reiste im Jahr 2019 oder 2020 aus der Türkei in das syrische Kurdengebiet ein und ist nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt unter unbekannten Umständen verschwunden.

1.2.6.  Der Beschwerdeführer wurde Zeuge, wie ein Auto militärischen Aussehens ein anderes Auto verfolgt hat, wobei auch Schüsse gefallen waren.

1.2.7.  Kein Onkel des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2024 aufgrund kritischer Postings auf Social Media von Seiten kurdischer Kräfte inhaftiert.

1.3.    Zur Situation im Herkunftsland Syrien:

1.3.1.  Allgemeine Situation und politische Lage:

1.3.1.1. Allgemeines:

Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der in Idlib kontrollausübenden Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine militärische Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ aufgenommen, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad, welcher das Land seit dem Jahr 2000 regierte, hat dieses verlassen und sich auf russisches Territorium begeben.

Am 29.01.2025 wurde der Anführer der HTS, der bislang unter seinem Kampfnamen Mohammed Al-Joulani bekannt war und mittlerweile wieder seinen bürgerlichen Namen Ahmed ash-Shara' annahm, zum Präsidenten der Übergangsregierung ernannt. Am 29.3.2025 ernannte dieser die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' eine angekündigte Verfassungserklärung. Nach einer fünfjährigen Übergangsphase sollen eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden, der künftige Präsident muss demnach muslimischen Glaubens sein und wird die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung festgelegt. Daneben werden u.a. die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Die HTS gilt offiziell als aufgelöst.

1.3.1.2. Zum vormaligen Selbstverwaltungsgebiet DAANES im Nordosten Syriens:

Seit dem 18. Jänner 2026 verlor die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Hoheitsgebiets. Seither steht ein Gebiet unter Kontrolle der SDF, welches die Städte Qamishli, Al Hassaka und Kobane beinhaltet. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat.

1.3.2.  Zur Sicherheitslage in Syrien:

1.3.2.1. Allgemeine Sicherheitslage:

Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander.

Das allgemeine Ausmaß der Gewalt nimmt in Syrien seit dem Sturz des früheren syrischen Regimes unter Bashar Al Assad kontinuierlich und signifikant ab. Von 09.12.2024 bis 31.05.2025 wurden insgesamt 4.271 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, davon 1.518 Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 Gefechte. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden 2.854 zivile Todesopfer dokumentiert. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Zwischen Juni und September 2025 wurden 1.402 Todesopfer in ganz Syrien verzeichnet. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF. Im Jahr 2026 sind landesweit mit fallender Tendenz durchschnittlich elf gewaltsame Todesfälle pro Woche zu verzeichnen, im ersten Drittel des Jahres 2025 waren es noch 134 pro Woche. Das Niveau verübter Selbstjustiz war nach dem Fall des vormaligen Regimes hoch und belief sich von Jänner bis Oktober 2025 im Schnitt auf 23 Fälle pro Woche, in den ersten sechs Wochen des Jahres 2026 wurden lediglich drei Selbstjustizmorde registriert. Die meisten Angriffe aus Selbstjustiz und gezielten Rachemorden richteten sich im Jahr 2025 gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Die Bedrohung der syrischen Sicherheit verlagert sich allmählig von bewaffneten Rebellengruppierungen hin zu regulären kriminellen Gruppen. Die syrische Übergangsregierung hat mit innerer Instabilität zu kämpfen und ist die politische und sicherheitspolitische Lage insgesamt fragil, die nach wie vor bestehende Bewaffnung nicht-staatlicher Gruppierungen und nicht autorisierter Personen sowie Entführungen werden als ernsthafte Bedrohungen wahrgenommen. Die allgemeine Sicherheit kann tagsüber weitgehend gewährleistet werden, während der Nachtstunden nimmt die Unsicherheit zu.

Über den Zeitraum von 01.10.2025 bis 31.05.2026) verzeichnete ACLED landesweit 2.884 Sicherheitsvorfälle. Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen in diesem Zeitraum wurde im Jänner 2026 mit 683 Vorfällen verzeichnet, die hauptsächlich in Aleppo, Deir ez-Zor, Hasaka und Suwaida auftraten. Der Höchststand im Januar 2026 entspricht einem Anstieg um 77 % gegenüber den 385 Vorfällen des Vormonates (364) und fällt mit der Militäroffensive der Übergangsregierung zusammen, die zur Eroberung großer Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets führte. Nach dem Höchststand im Januar 2026 ging die Zahl der Vorfälle im Februar 2026 um mehr als die Hälfte auf 283 zurück. Im März stieg ihre Zahl vorübergehend auf 330 an, bevor sie im April wieder auf 242 und im Mai 2026 weiter auf 206 sank. Eine Analyse der ACLED-Daten für den gesamten Zeitraum vom Sturz von Bashar Al-Assad am 09.12.2024 bis zum 31.05.2026 zeigt Spitzenwerte von über 600 monatlichen Sicherheitsvorfällen im Dezember 2024 (733 Vorfälle) sowie in jedem der ersten drei Monate des Jahres 2025 (1.118 Vorfälle im Januar, 782 im Februar und 841 im März) sowie schließlich erneut im Januar 2026. Von April bis Dezember 2025 und erneut von Februar bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle weitgehend unter 500. Mit Ausnahme des Höchstwerts im Januar 2026 war von August 2025 bis Mai 2026 ein nahezu stetiger Rückgang der Vorfälle zu beobachten.

Von den insgesamt 2.884 erfassten Vorfällen ab Oktober 2025 werden 822 als Gefechte und 1.081 als Explosionen/Ferngewalt kodiert. Etwa ein Drittel der Vorfälle (981) wird als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Nach Jänner 2026 folgten sowohl Gefechte als auch Fälle von Gewalt gegen Zivilisten weitgehend einem kontinuierlichen Abwärtstrend und gingen bis Mai 2026 auf jeweils rund 70 oder weniger zurück. Lediglich bei Explosionen/Ferngewalt war im März 2026 nach einem Rückgang im Februar ein spürbarer kurzfristiger Anstieg zu verzeichnen. Die niedrigste Anzahl an konfliktbedingten Todesopfern wurde im April und Mai 2026 mit 55 bzw. 44 registriert.

In keiner Region des syrischen Staatsgebietes ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt hoch oder sogar so hoch, dass die bloße Anwesenheit einer zurückgekehrten Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bedeuten würde. In den Gouvernements Aleppo, Dar’a, Deir Ez-Zour, Hama, Al Hasakah, Homs, Idlib, Latakia, Qneitra, Raqqa, im ländlichen Damaskus, in Suweida und Tartus ist willkürlich verübte Gewalt vorzufinden, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Dagegen besteht in Damaskus kein reales Risiko für zurückkehrende Zivilpersonen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.

1.3.2.1.1. Kampfmittelrückstände, Blindgänger und Minen:

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontamination mit Blindgängern führt. Zu unterscheiden sind einerseits Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche sich über der Erde befinden und sichtbar sind. Andererseits haben ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende Landminen vergraben, hauptsächlich auf Ackerland. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour, die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl wöchentlicher Todesfälle um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Das größte Risiko besteht für die Berufsgruppe der Minenräumung, darüber hinaus besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen.

1.3.2.1.2. Aktivitäten des „Islamischen Staates“ (IS):

Derzeit kontrolliert der IS kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch. Im Jahr 2025 ist die Zahl der vom IS verübten Anschläge im Vergleich zum Jahr 2024 um 50% zurückgegangen, die Opferzahl verringerte sich um 76%. Nach dem Sturz des früheren Regimes hat der IS in mehreren Einzelfällen Angriffe u.a. gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durchgeführt, von den im Jahr 2025 insgesamt 348 Angriffen fanden 89% in Gebieten unter Kontrolle der SDF statt. In den Monaten Jänner und Februar 2026 wurden zwei Anschläge verübt, was einem Rückgang im Vergleich zu den vorhergegangenen sechs Monaten um 93% bedeutet.

1.3.2.2. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Ar Raqqa:

Im Beobachtungszeitraum von Oktober 2025 bis Mai 2026 war die wichtigste sicherheitspolitische Entwicklung in der Provinz Raqqa der Verlust der territorialen Kontrolle durch die SDF und die Übernahme der Provinz durch die Übergangsregierung. Dieser Kontrollwechsel ging mit Zusammenstößen einher, insbesondere in den Gebieten Tabqa und der Stadt Raqqa. Während der Kämpfe im Jänner 2026 tauchten im Nordosten Syriens Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen auf, die von beiden Seiten begangen worden sein sollen. Berichten zufolge wurden Zivilisten auf der Flucht auf der Straße zwischen Raqqa und Hasaka getötet. Nach der Machtübernahme durch die Behörden der Übergangsregierung wurden Angriffe des ISIL auf Sicherheitskräfte in der Provinz verzeichnet. Ab März 2026 dokumentierten SOHR und lokale Quellen Misshandlungen kurdischer Einwohner der Provinz Raqqa, darunter bedrohliches und einschüchterndes Verhalten, Behinderung der weiteren Ausbildung kurdischer Studierender, Beschlagnahmung von Eigentum, Folter in Haft, willkürliche Festnahmen sowie eine Reihe von Festnahmen von Personen, denen eine Zugehörigkeit zu den SDF vorgeworfen wurde. Weitergehende Informationen über diese Vorfälle liegen nicht vor.

Während Ende 2024 und Anfang 2025 Angriffe der Türkei/SNA gegen die SDF im Vordergrund standen, war die Phase ab Oktober 2025 durch Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der SDF gekennzeichnet. Vorfälle mit Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, die hauptsächlich den SDF zugeschrieben wurden, wurden von Dezember 2024 bis Mitte Jänner 2026 verzeichnet. Ab Mitte Jänner 2026 waren an Angriffen auf Zivilisten hauptsächlich die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung oder nicht identifizierte bewaffnete Gruppen beteiligt.

Zwischen dem 01.10.2025 und dem 31.05.2026 verzeichnete ACLED 263 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Raqqa. Davon wurden 90 als Gefechte, 89 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne und 84 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Jänner 2026 (80 Vorfälle). Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz von Bashar Al-Assad vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2026 zeigt zwei Spitzenwerte bei den Sicherheitsvorfällen in der Provinz: Jänner 2025 mit 134 Vorfällen und Jänner 2026. Der erste Spitzenwert fiel mit Angriffen türkischer Streitkräfte und ihnen nahestehender Gruppierungen in Raqqa zusammen. Der zweite Höhepunkt ereignete sich während der Übernahme der von den SDF kontrollierten Gebiete in Raqqa durch die syrische Übergangsregierung. Zwischen März und Dezember 2025 sowie seit Februar 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle bei 51 oder darunter.

Von Oktober 2025 bis Mai 2026 verzeichnete ACLED Sicherheitsvorfälle in allen drei Bezirken der Provinz Raqqa. Die höchste Zahl wurde im Bezirk Raqqa dokumentiert (129 Vorfälle), gefolgt von Tell Abiad (87 Vorfälle) und Al-Thawra (47 Vorfälle). Es wurden 84 Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert. An 41 davon waren die SDF beteiligt, an 21 nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und an 11 Vorfällen das syrische Militär zusammen mit den syrischen Polizeikräften. Die Gendarmerie der türkischen Streitkräfte war an 5 Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten beteiligt.

Im Oktober 2025 verzeichnete SNHR in der Provinz Raqqa keine zivilen Todesopfer durch außergerichtliche Tötungen, die den kontrollierenden Kräften oder anderen Konfliktparteien zugeschrieben wurden. Im November 2025 verzeichnete die SNHR ein ziviles Todesopfer, welches „anderen Parteien“ zugeschrieben wurde, gefolgt von drei im Dezember, welche allesamt den SDF zugeschrieben wurden. Im ersten Quartal 2026 wurden von SNHR 38 zivile Todesopfer in der Provinz Raqqa registriert (26 im Jänner, 9 im Februar und 3 im März), von denen 23 den SDF zugeschrieben wurden (alle im Jänner 2026) und 15 anderen Parteien. Dies stellte die dritthöchste Zahl an zivilen Todesopfern dar, die landesweit in diesem Zeitraum verzeichnet wurde. Im April verzeichnete SNHR sieben zivile Todesopfer in Raqqa und eines im Mai, die alle „anderen Parteien“ zugeschrieben wurden. Eine Analyse des Zeitraums seit dem Sturz von Bashar al-Assad zeigt, dass die Zahl der zivilen Todesopfer monatlich schwankte und zwischen 0 und 16 lag, mit Ausnahme der 26 Todesopfer, die im Jänner 2026 festgestellt wurden.

Das UNDP berichtete, dass im Rahmen der Feindseligkeiten zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF zwei Hauptbrücken, Al-Mansour und Al-Rashid, schwer beschädigt wurden, während auch mehrere Schulen in Mitleidenschaft gezogen wurden. Ferner wurden Schäden an der Haupttrinkwasserleitung verzeichnet, die die Stadt Raqqa versorgt. Zudem wurden mehrere Stromübertragungszentren und -netze teilweise beschädigt, unter anderem in den Stadtvierteln Al-Amin und Al-Firdous. Auch die Abfallentsorgung war weiter beeinträchtigt.

SNHR berichtete im April 2026, dass seit dem Sturz von Bashar al-Assad am 8. Dezember 2024 17 Zivilisten bei Landminenexplosionen in der Provinz Raqqa getötet worden seien, was 5,36 % der landesweiten Gesamtzahl ausmachte. Mine Action dokumentierte drei Vorfälle im Zusammenhang mit explosiven Kampfmitteln. Ende Jänner 2026 warnte das Ministerium für Notfall- und Katastrophenmanagement die Einwohner davor, die Gebiete im nördlichen Umland von Raqqa zu betreten oder dorthin zurückzukehren, bis spezialisierte Teams des Ministeriums diese vollständig von Landminen, Kriegsresten und improvisierten Sprengsätzen (IEDs) gesäubert hätten. Von Oktober 2025 bis Mai 2026 registrierte SOHR mehr als 20 Vorfälle, bei denen Zivilisten in der Provinz Raqqa durch Kriegsreste getötet oder verletzt wurden.

Angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage – erkennbar an der geringen Zahl ziviler Opfer im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen, dem Muster der Gewalt, die offenbar überwiegend gezielt ist, dem Rückgang der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und der Zahl der Rückkehrer – lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Raqqa zwar wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß.

1.3.3.  Menschenrechte und persönliche Sicherheit:

1.3.3.1. Allgemeine Menschenrechtslage:

Der Schutz grundlegender Menschenrechte wird in der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt, jedoch fehlt es an Durchsetzungsmechanismen und eindeutigen Festlegungen über die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung der Rechte und Freiheiten. Einzelne Rechte wurden noch nicht gesetzlich umgesetzt, es bestehen Einschränkungen aus bestimmten Gründen, ein Recht auf friedliche Versammlung ist in der Verfassungserklärung nicht verankert. Die „Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" ist unter Strafe gestellt.

Nach der siegreichen Operation gegen den vormaligen Machthaber wurden Racheakte, willkürliche Festnahmen, Übergriffe, Demütigungen und Erniedrigungen registriert. Mitte Jänner 2025 gab es Übergriffe und Selbstjustizvorfälle gegen ehemalige Regime-Anhänger, auch Ausgesöhnte, Wehrdienstangehörige niedrigen Ranges und „scheinbar zufällig“ ausgewählte Mitglieder der alawitischen Volksgruppe waren betroffen. Bis 11.01.2025 sind bis zu 157 Menschen bei verschiedenen gewaltsamen Zwischenfällen getötet worden, u.a. nach gezielten Falschmeldungen zur bewussten Verschärfung konfessioneller Spannungen. Im März 2025 wurde ein Aufstand von Assad-Anhängern blutig niedergeschlagen, mit 1.500 Todesopfern aus der alawitischen Volksgruppe einschließlich Zivilistinnen und Zivilisten. Ähnlich im Juli 2025, als wiederum um 1.100 Todesopfer in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida zu beklagen waren, nachdem ein Fall von gegen drusische Händler gerichteter Kleinkriminalität eskalierte.

In der Vergangenheit ist es in einer unbestimmten Anzahl an Fällen zu Einschränkungen individueller Freiheiten gekommen, diese reichten von Kleidervorschriften für Frauen bis hin zu Verboten des Verkaufes von Alkohol oder der Zerstörung von Geschäften, welche Handel mit Alkohol betrieben. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit. Sicherheitsbehörden sind gegen die „Überbleibsel des früheren Regimes“ vorgegangen. Hierbei wurden hunderte Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden noch nicht geregelt hatten, verhaftet. Es kam zu Misshandlungen, Beschlagnahmungen von Häusern und Hinrichtungen vor Ort, darüber hinaus zu willkürlichen Festnahmen ehemaliger Regierungsbeamter, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer. Für Personen, für welche keine wie auch immer geartete Assoziation mit dem früheren Regime unter Bashar Al Assad besteht, die in keiner bewaffneten Opposition zur amtierenden Übergangsregierung standen und keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehören, besteht kein signifikantes Risiko von gegen sie gerichteten Menschenrechtsverletzungen. Eine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund einer abweichenden politischen Gesinnung, der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus findet nicht statt. Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ist straflos möglich, ebenso die Veröffentlichung kritischer Berichterstattung. Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden.

1.3.4.  Versorgungslage und Sozioökonomie:

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime.

1.3.4.1. Grundversorgung:

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen.

Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.

Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens, sie machen 15 bis 20% des inoffiziellen BIP aus. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken.

1.3.4.2. Ernährungssituation:

Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Von allen überwachten SMEB-Komponenten wurden Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet.

1.3.4.3. Trinkwasserversorgung:

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, welche durch Hitze und Klimakrise sowie wiederkehrende Dürreperioden verstärkt wird. Es fehlt an Wasserautonomie, da die Hauptquellen von externen Akteuren wie die Türkei und Israel kontrolliert werden. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist in vielen Regionen funktionsfähig, Qualität und Verfügbarkeit variieren jedoch je nach konkretem Standort. In vielen Gebieten erfolgt die Trinkwasserversorgung nach fixen Belieferungszeiten (bspw. Ein- oder zweimal pro Woche), im Falle längerfristiger Ausfälle ist die Bevölkerung auf den Erwerb von Trinkwasser zu überhöhten Preisen angewiesen.

1.3.4.4. Stromversorgung:

Syrien leidet an einem Stromdefizit von bis zu 80% seines Bedarfs. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen, jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung. Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62%) und Damaskus-Umland (69%).

1.3.4.5. Wirtschaftslage:

Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Der Sturz des Assad-Regimes und die schrittweise Lockerung internationaler Sanktionen sowie zunehmende internationale Unterstützung haben neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Durch die Rückkehr von Geflüchteten wächst die Wirtschaft deutlich schneller als um das von der Weltbank prognostizierte 1%. Mangelnde Existenzgrundlagen, hohe Lebenshaltungskosten und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten stellen Hürden bei der Rückkehr nach Syrien dar.

1.3.4.6. Arbeitsmarkt:

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt je nach Quelle von 5% bei Männern und 24% bei Frauen bis hin zu 60% in der Gesamtbevölkerung, andere Schätzungen gehen von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen unter 15% aus. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Im öffentlichen und privaten Sektor beträgt der Monatslohn im Schnitt 40% der absoluten Armutsgrenze, alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Im Gegensatz dazu betragen die Löhne im öffentlichen Sektor, welcher mit nicht-Regierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist, 103% der absoluten Armutsgrenze, liegen jedoch 53% unter der oberen Armutsgrenze. Im Jahr 2025 wurden die Löhne für bestimmte Berufsgruppen um 200% angehoben, für den öffentlichen Dienst gehen Quellen sogar von Gehaltssteigerungen von 20 USD auf 80 USD aus. Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren.

1.3.4.7. Wohnsituation und Infrastruktur:

Die kritische Infrastruktur weist schwerwiegende Mängel auf. U.a. sind 73% der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw.

1.3.5.  Zum Wehr- und Reservedienst in Syrien:

Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung zum Reservedienst folgen. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Generalamnestie für frühere Wehrpflichtige und Deserteure ist wirksam und wird von der Übergangsregierung tatsächlich umgesetzt.

Seit dem erfolgten Machtwechsel wurde bislang kein verpflichtender, mit zwangsweiser Rekrutierung verbundener Wehr- oder Reservedienst eingerichtet. Die syrische Regierung rekrutiert dagegen aktiv Personen für die syrische Armee und die Polizei auf freiwilliger Basis.

1.3.6.  Bewegungsfreiheit und Rückkehr:

1.3.6.1. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens:

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert, alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind weitgehend aus den städtischen Gebieten verschwunden. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Anzahl der Kontrollpunkte hat abgenommen und ist auf wesentliche Verkehrsknotenpunkte sowie entlang der Autobahnen zwischen den Städten konzentriert, an einzelnen Brennpunkten und in Regionen mit sozialen Unruhen hat die Anzahl jedoch zugenommen. Für Zivilisten sind Misshandlungen oder Erpressungen an Checkpoints zwar vereinzelt möglich, insbesondere abseits der Nachtstunden ist das Reisen aber weitgehend sicher. Ein höheres Risiko besteht auf der im Süden Syriens verlaufenden Strecke zwischen Damaskus und Suweida, von hier werden häufig Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet. Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten.

1.3.6.2. Ein- und Ausreise und Situation an Grenzübergängen:

Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Bei den markierten Personen handelt es sich um solche aus fünf Kategorien, nämlich solche, die Syrien illegal verlassen haben, ehemalige Wehrdienstverweigernde und Deserteure, Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, öffentlich Bedienstete, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben und Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe.

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Der zum Irak bestehende Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist an drei bis vier Tagen pro Woche geöffnet, der Grenzübergang ist inoffiziell und erfordert daher abseits von Reisen aus Drittstaaten keinen Reisepass. Am 14.6.2025 wurde al-Qa'im/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet. Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern und geöffnet. Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa' / Jousieh zum Libanon, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war. Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet. Hin zur Türkei sind sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb, darunter die Übergänge bei Bab al-Hawa / Reyhanl?, Bab as-Salama / Öncüp?nar, Kassab / Yaylada?? und Jarabulus / Karkam??. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa / Reyhanl?, Kassab / Yaylada??, Bab as-Salama / Öncüp?nar, Karkam?? / Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindal? / Jinderes und Çobanbey / Al Rai.

Einreisende Personen werden aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze nicht diskriminierend behandelt.

1.3.6.3. Rückkehrsituation:

Mit Stand 12.03.2026 sind seit dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad mehr als 1,5 Mio. Menschen nach Syrien zurückgekehrt, die meisten von ihnen in das Gouvernement Damaskus, gefolgt von Idlib, Aleppo, Damaskus Land und Homs.

Für Rückkehrende gibt es die meisten förderlichen Bedingungen in Idlib (3,6/5), Damaskus Stadt (3,5/5) und Tartous (3,5/5), gefolgt von Aleppo (3,3/5), Quneitra und Dar’a (3,2/5), Damaskus Land, Hama und Homs (jeweils 3,1/5), Latakia (3,0/5), Deir Ez-Zour (2,8/5), As Suweida (2,7/5), Ar Raqqa (2,5/5) und Al Hasaka (2,3/5). Dabei befindet sich kein Gouvernement in der Kategorie absolut rückkehrhinderlicher Umstände von 0 bis 1,5 („Not Conducive: Conditions severely inadequate: Conditions are unsafe, unsustainable or completely unsuitable for return“) und Al Hasakah in der Kategorie von 1,6 bis 2,5 mit großen Hindernissen bei dennoch möglicher Rückkehr („Major obstacles to return: Significant obstacles exist; returns are possible but highly constrained; Challenging“). Der Großteil der Gouvernements liegt in der Kategorie von 2,6 bis 3,5 mit teilweise förderlichen Rückkehrbedingungen und weniger Rückkehrhindernissen („Partially Conducive: Minor barriers remain: Some conditions support return, but notable barriers remain“), die Provinz Idlib liegt in der Kategorie 3.6 bis 4,5 mit überwiegend förderlichen Bedingungen und weniger rückkehrhinderlichen Umständen („Mostly Conducive: Minor barriers remain: Most key conditions are met, with only minor issues“). Kein Gouvernement ist der Kategorie 4,5 bis 5 zuzuordnen („Fully Conducive: Conditions favorable: Conditions are safe, dignified, and sustainable for voluntary return“).

Seit dem Regierungswechsel gab es keine Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrenden, Ablehnungen hat es in Einzelfällen gegeben. Es gibt keine Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrende im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde.

Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen hatten. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Für jene, bei denen ein familiäres Netz nicht besteht, müssen religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen die Lücke füllen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition.

Es ist üblich, dass im Ausland arbeitende Familienmitglieder Geld an die in Syrien lebenden Eltern, Geschwister oder sogar entferntere Verwandte überweisen. Gegenseitige Unterstützung ist keine Frage des Ermessens, sondern eine Verpflichtung innerhalb des moralischen Gefüges der syrischen Gesellschaft. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt.

Der österreichische Staat bietet Rückkehrenden Unterstützung bei der Rückkehr, welche von der Erbringung organisatorischer Beratung und der Erlangung von Dokumenten über die Übernahme der Heimreisekosten bis hin zu einer finanziellen Starthilfe von bis zu EUR 1.000 (maximal EUR 3.000 pro Familie) reicht, UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen.

2.       Beweiswürdigung

Soweit nachstehend auf die Beweisergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 12.12.2025 und 21.08.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift bzw. fortgesetzte Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 07.08.2025 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll).

Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.

2.1.    Zu den Feststellungen betreffend die beschwerdeführende Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 1.1.:

2.1.1.  Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner nahen Angehörigen, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppen- und Stammeszugehörigkeit sind dessen eigenen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln zu entnehmen. Die personenbezogenen Informationen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und finden sich in Übereinstimmung mit den Angaben vor der belangten Behörde, die Umstände hinsichtlich der beruflichen Situation sowie der Einkommensverhältnisse stehen auf Basis der gerichtlichen Einvernahme nicht in Zweifel (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert (OZ 7 und 23 des gerichtlichen Verfahrensaktes).2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner nahen Angehörigen, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppen- und Stammeszugehörigkeit sind dessen eigenen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln zu entnehmen. Die personenbezogenen Informationen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und finden sich in Übereinstimmung mit den Angaben vor der belangten Behörde, die Umstände hinsichtlich der beruflichen Situation sowie der Einkommensverhältnisse stehen auf Basis der gerichtlichen Einvernahme nicht in Zweifel vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert (OZ 7 und 23 des gerichtlichen Verfahrensaktes).

2.1.2.  Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat geschehenen Abläufe und erlebten Ereignisse, zum Bildungshintergrund und zu beruflichen Tätigkeiten, zur Beschäftigung des Vaters, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten sowie den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zur damaligen Lebenssituation in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden Wohngebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert und vor dem erkennenden Gericht herausgearbeitet.

Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht zwar Probleme eingeräumt, diese aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr in die Stadt im Jahr 2018 zurückdatiert und auch mit Bezug zu dieser Zeit auf einen nahegelegenen, trinkwasserführenden Fluss verwiesen. Ähnlich verhält es sich mit der Nahrungsversorgung, auch hier finden sich vormals schwierige Bedingungen und aktuell verbesserte Zustände. Zwar hat der Beschwerdeführer auch gegenwärtige Herausforderungen angesprochen (Verhandlungsschrift: „…und gibt es keine richtigen Nahrungsmittel…“; „Ich meine damit, dass das Gebiet fast isoliert ist. Es gibt keinen Export und Import in diesen Gebieten. Das Gebiet ist unter der Kontrolle von Kurden und es wurde blockiert“), eine Mangelsituation mit konkretem Bezug zu seinen Angehörigen hat sich in Gesamtschau des erzielten Aussagensubstrates aber nicht erhärtet (Verhandlungsschrift S. 11 f, u.a. zur Situation mit Stand 2018: „Es gibt in der Nähe von uns einen Fluss und außerdem haben viele Händler das Wasser verkauft…“; zur aktuellen Lage der Familie: „Sie bekommen derzeit das Trinkwasser normal, weil die Geräte repariert wurden“; „Ja, die Lage ist dort besser als früher“; zu verfügbaren Nahrungsmitteln: „Gemüse und solche Sachen“; „Ich bin mir nicht sicher, welche Sachen ganz genau. Aber die Sachen sind dort sehr teuer“).

Im Zusammenhang mit der Elektrizitätsversorgung hat der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht störungsanfällige und schwankende Verhältnisse beschrieben, letztlich aber – wenn auch zuweilen nur zeitweilig – Strombelieferungen durchscheinen lassen (Verhandlungsschrift: „Man kann sagen, dass meine Familie kaum Strom bekommt. Sie bekommen Strom nur zwei Stunden am Tag. Falls das Gerät des Stroms kaputt ist, braucht es drei bis vier Monate, bis es wieder repariert wird“; „Es gibt keinen bestimmten Plan, sie bekommen manchmal zwei Stunden pro Tag Strom. Dann haben sie drei, vier Tage Strom und dann haben sie einen Tag keinen Strom“).

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie aufgenommen werden würde, steht nicht in Zweifel. Zwar hat er dies vor dem erkennenden Gericht entschieden verneint (Verhandlungsschrift u.a.: „Nein. Wie könnte ich im Haus der Familie jetzt wohnen“), über nähere Befragung jedoch lediglich versorgungsspezifische Aspekte und primär seinen eigenen Unwillen einer Rückkehr in sein Herkunftsland begründend ins Treffen geführt (Verhandlungsschrift: „Wenn ich zurückkehre und mit meiner Familie lebe, wäre das noch ein Problem für meinen Vater“; „Weil alle Sachen dort teuer sind und er müsste für mich sorgen. Außerdem befinde ich mich hier und möchte nicht zurückkehren. Ich bin hierhergekommen und möchte hierbleiben und nicht zurückkehren“). Es ist nachvollziehbar, dass ein weiteres Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzliche Ressourcenbedarfe nach sich zöge, doch ist nicht zu sehen, wieso der Beschwerdeführer als junger arbeitsfähiger Mann nicht seinen Beitrag zur Erwirtschaftung des gemeinsamen Familienunterhaltes zu leisten in der Lage wäre und hat er überdies keine belastbaren Hinweise auf aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände dargetan. Das Verhältnis zu seinem Elternhaus ist mangels gegenteiliger Hinweise intakt (zum derzeitigen Kontaktausmaß vgl. Einvernahmeprotokoll: „Ja, alle 2 Tage“) und hat er bis zuletzt mit seiner Familie gelebt, auch im Hinblick auf die gegebenen Platzverhältnisse vermag das erkennende Gericht nicht, die auch nur entfernte Möglichkeit einer zu gewärtigenden Aufnahmeverweigerung zu erkennen (Verhandlungsschrift: „Ein Haus bestehend aus zwei Zimmern und einer Küche; „Ca. 150 m2“).Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie aufgenommen werden würde, steht nicht in Zweifel. Zwar hat er dies vor dem erkennenden Gericht entschieden verneint (Verhandlungsschrift u.a.: „Nein. Wie könnte ich im Haus der Familie jetzt wohnen“), über nähere Befragung jedoch lediglich versorgungsspezifische Aspekte und primär seinen eigenen Unwillen einer Rückkehr in sein Herkunftsland begründend ins Treffen geführt (Verhandlungsschrift: „Wenn ich zurückkehre und mit meiner Familie lebe, wäre das noch ein Problem für meinen Vater“; „Weil alle Sachen dort teuer sind und er müsste für mich sorgen. Außerdem befinde ich mich hier und möchte nicht zurückkehren. Ich bin hierhergekommen und möchte hierbleiben und nicht zurückkehren“). Es ist nachvollziehbar, dass ein weiteres Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzliche Ressourcenbedarfe nach sich zöge, doch ist nicht zu sehen, wieso der Beschwerdeführer als junger arbeitsfähiger Mann nicht seinen Beitrag zur Erwirtschaftung des gemeinsamen Familienunterhaltes zu leisten in der Lage wäre und hat er überdies keine belastbaren Hinweise auf aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände dargetan. Das Verhältnis zu seinem Elternhaus ist mangels gegenteiliger Hinweise intakt (zum derzeitigen Kontaktausmaß vergleiche Einvernahmeprotokoll: „Ja, alle 2 Tage“) und hat er bis zuletzt mit seiner Familie gelebt, auch im Hinblick auf die gegebenen Platzverhältnisse vermag das erkennende Gericht nicht, die auch nur entfernte Möglichkeit einer zu gewärtigenden Aufnahmeverweigerung zu erkennen (Verhandlungsschrift: „Ein Haus bestehend aus zwei Zimmern und einer Küche; „Ca. 150 m2“).

2.1.3.  Der Termin der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht mit 08.06.2024 angesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer eine insoweit tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen im Stande war. Den weiteren Verlauf schilderte er insgesamt nachvollziehbar, sodass sich die Ausreiseumstände und der sich an die Ausreise aus Syrien anschließende Geschehensablauf für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben zur Fluchtroute in überschlagsmäßiger Vereinbarkeit mit der am 21.09.2024 erfolgten Asylantragstellung in Österreich schlüssig und nachvollziehbar darstellt (vgl. bereits das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 21.09.2024, AS 17 ff des Verwaltungsaktes; zur Ausreise und den weiteren Geschehnissen vgl. Verhandlungsschrift S. 13 f; zum Türkeiaufenthalt, zu den Fluchtkosten und deren Finanzierung vgl. Verhandlungsschrift: „Ich habe ca. einen Monat in der Türkei gearbeitet und habe von meiner Arbeit 700 Dollar verdient. Den restlichen Betrag habe ich von meinen Freunden gesammelt“).2.1.3. Der Termin der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht mit 08.06.2024 angesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer eine insoweit tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen im Stande war. Den weiteren Verlauf schilderte er insgesamt nachvollziehbar, sodass sich die Ausreiseumstände und der sich an die Ausreise aus Syrien anschließende Geschehensablauf für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben zur Fluchtroute in überschlagsmäßiger Vereinbarkeit mit der am 21.09.2024 erfolgten Asylantragstellung in Österreich schlüssig und nachvollziehbar darstellt vergleiche bereits das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 21.09.2024, AS 17 ff des Verwaltungsaktes; zur Ausreise und den weiteren Geschehnissen vergleiche Verhandlungsschrift S. 13 f; zum Türkeiaufenthalt, zu den Fluchtkosten und deren Finanzierung vergleiche Verhandlungsschrift: „Ich habe ca. einen Monat in der Türkei gearbeitet und habe von meiner Arbeit 700 Dollar verdient. Den restlichen Betrag habe ich von meinen Freunden gesammelt“).

2.1.4.  Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnisse sind weder im Beschwerdeverfahren noch im vorangegangenen Behördenverfahren an die Oberfläche getreten und hat der Beschwerdeführer solche vor dem erkennenden Gericht explizit negiert (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Der Beschwerdeführer hat sein Leben in Österreich und die hier bestehenden Kontakte dargestellt, vertiefte Beziehungen oder ein qualifiziertes soziales Gefüge sind dabei nicht hervorgekommen (Einvernahmeprotokoll: „Ja mehrere, in der Unterkunft, in Wien und auch Salzburg. Sowohl Syrer als auch 2-3 Türken und 2-3 Serben“; Verhandlungsschrift: „…manchmal fahre ich nach Wien und besuche meine Freunde und selten besuche ich meinen Onkel“; zu seinen Freunden: „Sie sind auch Syrer, ich habe sie in Traiskirchen kennengelernt“). Verbindungen zu deutsch-sprachigen Personen hat der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen geführt (Verhandlungsschrift: „Ja, aber nicht viel“; „Ich habe Kontakt mit vier oder fünf von ihnen“; „Wir gehen gemeinsam spazieren, sie laden mich zu Geburtstagen und zu Partys ein“; auf Nachfrage hinsichtlich der Geburtstagseinladung: „Ein Mädchen. Wir gehen auch oft gemeinsam spazieren“), bei näherer Betrachtung hat sich ein gefestigter persönlicher Austausch jedoch nicht erhärtet (Verhandlungsschrift: „Ich kenne ihren Nachnamen nicht“; „Ich weiß nicht, wo genau sie wohnt, aber ich habe diese Leute durch meine Cousine kennengelernt“).2.1.4. Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnisse sind weder im Beschwerdeverfahren noch im vorangegangenen Behördenverfahren an die Oberfläche getreten und hat der Beschwerdeführer solche vor dem erkennenden Gericht explizit negiert vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). Der Beschwerdeführer hat sein Leben in Österreich und die hier bestehenden Kontakte dargestellt, vertiefte Beziehungen oder ein qualifiziertes soziales Gefüge sind dabei nicht hervorgekommen (Einvernahmeprotokoll: „Ja mehrere, in der Unterkunft, in Wien und auch Salzburg. Sowohl Syrer als auch 2-3 Türken und 2-3 Serben“; Verhandlungsschrift: „…manchmal fahre ich nach Wien und besuche meine Freunde und selten besuche ich meinen Onkel“; zu seinen Freunden: „Sie sind auch Syrer, ich habe sie in Traiskirchen kennengelernt“). Verbindungen zu deutsch-sprachigen Personen hat der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen geführt (Verhandlungsschrift: „Ja, aber nicht viel“; „Ich habe Kontakt mit vier oder fünf von ihnen“; „Wir gehen gemeinsam spazieren, sie laden mich zu Geburtstagen und zu Partys ein“; auf Nachfrage hinsichtlich der Geburtstagseinladung: „Ein Mädchen. Wir gehen auch oft gemeinsam spazieren“), bei näherer Betrachtung hat sich ein gefestigter persönlicher Austausch jedoch nicht erhärtet (Verhandlungsschrift: „Ich kenne ihren Nachnamen nicht“; „Ich weiß nicht, wo genau sie wohnt, aber ich habe diese Leute durch meine Cousine kennengelernt“).

Bereits vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den Abbruch eines (Alphabetisierungs-)Kurses zum Ausdruck gebracht und diesen vor dem erkennenden Gericht bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 3; Verhandlungsschrift S. 15), wobei er sich insoweit auf die Möglichkeit des Spracherwerbs auch außerhalb eines Kurses berufen hat (Verhandlungsschrift: „Es ist nicht eine Bedingung, die Sprache in einem Kurs zu lernen. Man kann auch die Sprache durch Kontakte lernen“). Die in weiterer Folge in deutscher Sprache gestellten und einfach gehaltenen Fragen des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer nur teilweise verstehen und beantworten, weshalb in Zusammenschau mit der fehlenden offiziellen Sprachbildung auf die Möglichkeit eines alltagstauglichen Sprachgebrauchs nicht geschlossen werden kann (vgl. Verhandlungsschrift S. 15 f).Bereits vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den Abbruch eines (Alphabetisierungs-)Kurses zum Ausdruck gebracht und diesen vor dem erkennenden Gericht bestätigt vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 3; Verhandlungsschrift S. 15), wobei er sich insoweit auf die Möglichkeit des Spracherwerbs auch außerhalb eines Kurses berufen hat (Verhandlungsschrift: „Es ist nicht eine Bedingung, die Sprache in einem Kurs zu lernen. Man kann auch die Sprache durch Kontakte lernen“). Die in weiterer Folge in deutscher Sprache gestellten und einfach gehaltenen Fragen des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer nur teilweise verstehen und beantworten, weshalb in Zusammenschau mit der fehlenden offiziellen Sprachbildung auf die Möglichkeit eines alltagstauglichen Sprachgebrauchs nicht geschlossen werden kann vergleiche Verhandlungsschrift S. 15 f).

2.1.5.  Der Status des Beschwerdeführers ist dem Akt zu entnehmen, die fehlende asyl- und fremdengesetzliche Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Verfahrensvorgängen zweifelsfrei dokumentiert. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides resultiert aus dem insoweit unmissverständlichen Vorbringen vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2026 (fortgesetzte Verhandlungsschrift S. 5).2.1.5. Der Status des Beschwerdeführers ist dem Akt zu entnehmen, die fehlende asyl- und fremdengesetzliche Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Verfahrensvorgängen zweifelsfrei dokumentiert. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides resultiert aus dem insoweit unmissverständlichen Vorbringen vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2026 (fortgesetzte Verhandlungsschrift S. 5).

2.2.    Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1.  Die Machtverhältnisse am früheren Wohnort des Beschwerdeführers und der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragtes und eingebrachtes Kartenmaterial verifiziert. An der gegenwärtig zentral-syrischen Kontrolle im früheren Wohnsitzgebiet samt angrenzender Umgebung bestehen keine Bedenken, die Kontrollausübung im Nordosten Syriens ist in den verfügbaren Kartenauszügen abgebildet.

2.2.2.  Die bislang unterbliebene Ableistung eines Grundwehr- oder Militärdienstes hat der Beschwerdeführer hinreichend zum Ausdruck gebracht (insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 22), gegenteilig anmutendes Substrat ist nicht hervorgekommen. Auch im Zusammenhang mit dem (vormals) kurdischen „Selbstverteidigungsdienst“ haben sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Dienstverrichtung aufgetan, für eine wirksam vollzogene Rekrutierung und eine sich anschließende Dienstableistung im Rahmen der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ fehlt es im Hinblick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt dessen Ausreise aus Syrien und auch sonst an jedwedem Anhaltspunkt.

2.2.3.  Wie auch immer geartete negative Berührungspunkte mit der amtierenden Übergangsregierung hat der Beschwerdeführer nicht beschrieben (Verhandlungsschrift befragt nach konkreten Schwierigkeiten: „Ich habe keine ausreichenden Informationen über die Übergangsregierung. Ich weiß nur, dass der aktuelle Präsident ein Mitglied von einer terroristischen Organisation war, sie sind radikale Menschen und sie sind auch im Unrecht“; „Derzeit gibt es für die Familie keine direkten Probleme und Bedrohungen…“), politische Aktivitäten überhaupt oder eine zur Schau getragene gegensätzliche politische Gesinnung sind nicht an die Oberfläche gelangt (Verhandlungsschrift: „Ich war nicht politisch tätig…“; zu politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder: „Mein Onkel“).

Im zeitlichen Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers grundlegend zugunsten der nunmehr amtierenden zentral-syrischen Übergangsregierung verändert, auch im Rahmen der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem erkennenden Gericht sind wie auch immer gelagerte konkrete Berührungspunkte mit der syrischen Administration und machthabenden Kräften, zumal negativer Natur, nicht hervorgekommen (vgl. fortgesetzte Verhandlungsschrift S. 6 f).Im zeitlichen Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers grundlegend zugunsten der nunmehr amtierenden zentral-syrischen Übergangsregierung verändert, auch im Rahmen der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem erkennenden Gericht sind wie auch immer gelagerte konkrete Berührungspunkte mit der syrischen Administration und machthabenden Kräften, zumal negativer Natur, nicht hervorgekommen vergleiche fortgesetzte Verhandlungsschrift S. 6 f).

2.2.4.  Erstmals mittels Beschwerdevorbringens hat der Beschwerdeführer einen Vorfall geschildert, im Rahmen dessen es zu einer Anhaltung an einem kurdischen Checkpoint gekommen sei. Das Bezug habende Geschehen wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Beleuchtung zugeführt und skizzierte der Beschwerdeführer dabei eine Verkehrskontrolle, wobei es zu einer kurzfristigen Anhaltung gekommen sei (Verhandlungsschrift: „…Ich war einmal mit meinem Motorrad bei einer Kontrollstelle, wo ich angehalten wurde“; auf zweitmalige Nachfrage: „Am nächsten Tag, am Freitag, als ich Öl und Gas abholen wollte, wurde ich an diesem Checkpoint angehalten. Sie haben mich gefragt, ob ich die Unterlagen vom Motorrad dabeihabe oder nicht. Ich hatte damals die Unterlagen zuhause vergessen. Sie haben gesagt „bitte das Motorrad abschalten und auf der rechten Seite bleiben“. Sie haben mich in einen Pick-Up gebracht. Ich bin ca. 30 bis 40 Minuten im Auto geblieben. Ich hatte damals ein Handy dabei. Sie haben es auch abgenommen. Dann haben sie mir gesagt „du musst es nicht wiederholen“. Ich habe mit dem Dorfvorsteher telefoniert und dann haben sie mich entlassen…“). Das Geschehen präsentiert sich dem erkennenden Gericht im Sinne einer erfolgten Routineanhaltung als lebensnahe und damit feststellungsfest.

2.2.5.  Den Vorfall im Zusammenhang mit dem Verschwinden eines entfernten Verwandten hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde thematisiert und vor dem erkennenden Gericht neuerlich zu Protokoll erklärt. Das wie auch immer stattgehabte Verschwinden von Personen erscheint im Lichte der in den Jahren 2019 und 2020 konfliktbeladenen Ländersituation plausibel und schlechterdings nicht ungewöhnlich, nähere Umstände des Verschwindens, des gegenwärtigen Befindens oder Verbleibs oder zu den allenfalls tätig gewesenen Akteuren und deren Motiven erweisen sich auf der Grundlage der erzielten Beweisergebnisse jedoch als nicht ausreichend belastbar (Verhandlungsschrift S. 26, u.a.: „…Wir haben bis heute keine Informationen über ihn, wer in entführt hat und wie er verschwunden ist. Wir geben den Kurden die Verantwortung, da sie das Gebiet beherrschen…“). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Tötung beschrieb, insoweit eine explizite Täterschaft mit Zuordnung zu „Kurden“ durchscheinen ließ und das plötzliche Auftauchen eines Zeugen ins Treffen führte, erlaubt keine Erhärtung konkreter Ereignisse. Das insgesamt erzielte Aussagensubstrat bleibt letztlich auf Vermutungs- und Behauptungsebene verortet, durchwegs vage sowie inkonsistent und vollends außerhalb verwertbar untermauernder Bescheinigungsmittel, sodass sich ein konkret eingetretenes Geschehen auch mit bloß geringer Wahrscheinlichkeit nicht ableiten lässt (u.a. fortgesetzte Verhandlungsschrift: „…Neulich hat sich eine Person als Zeuge gemeldet und bestätigt, dass der Verwandte von den Kurden getötet wurde, aber ich habe keine näheren Informationen dazu. Wie ich bereits gesagt habe, hat sich eine Person als Zeugin gemeldet und ausgesagt, wie die Sache abgelaufen ist, aber niemand kann die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft ziehen, weil sie Kurden sind und dort die Macht haben. Das meine ich damit, dass die Übergangsregierung dort keine Kontrolle hat und nichts machen kann…“).

2.2.6.  Dass der Beschwerdeführer Zeuge einer Verfolgung geworden ist, bei welcher auch Schüsse fielen, ist in Anbetracht der bewaffneten Konfliktsituation bis zum Fall des vormaligen Machthabers plausibel und lebensnahe (vgl. Verhandlungsschrift: „Und bei der Situation, wo die Schießerei war, gab es ein militärisches Auto, das ein Auto verfolgt hat. Sie sind von der Hauptstraße in meine Richtung gekommen. Glücklicherweise konnte ich einen Unfall vermeiden. Aber es gab auch eine Schießerei bei der Verfolgung. Ich hatte damals Angst, dass mich ein Schuss treffen könnte…“).2.2.6. Dass der Beschwerdeführer Zeuge einer Verfolgung geworden ist, bei welcher auch Schüsse fielen, ist in Anbetracht der bewaffneten Konfliktsituation bis zum Fall des vormaligen Machthabers plausibel und lebensnahe vergleiche Verhandlungsschrift: „Und bei der Situation, wo die Schießerei war, gab es ein militärisches Auto, das ein Auto verfolgt hat. Sie sind von der Hauptstraße in meine Richtung gekommen. Glücklicherweise konnte ich einen Unfall vermeiden. Aber es gab auch eine Schießerei bei der Verfolgung. Ich hatte damals Angst, dass mich ein Schuss treffen könnte…“).

Dass der Beschwerdeführer je aktiv von Seiten kurdischer Kräfte gesucht worden sei, lässt sich dem vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erzielten Aussagensubstrat nicht belastbar unterstellen und erweist sich damit als nicht feststellungsfest.

2.2.7.  Die Inhaftierung eines Onkels durch kurdische Kräfte sucht man trotz erfolgter Thematisierung gefährdender Momente und ausführlicher Fluchterzählung vor der belangten Behörde vergebens, der Beschwerdeführer hat sich fluchtbegründend stets auf Rekrutierungsaspekte, die allgemeine Kriminalität und schlechte Lage berufen. Mittels Beschwerdevorbringens findet sich schließlich die Schilderung eines Vorfalles mit Bezug zu besagtem Onkel („…so wurde der Onkel des BF wegen kritischen Social Media Posts verhaftet und erst 8 Monate später wieder freigelassen…“), welche vor dem erkennenden Gericht fortgeführt wird und sich bereits bei dieser Gelegenheit im wesentlichen Punkt der Anhaltedauer unterscheidet (Verhandlungsschrift: „Aus denselben Gründen wurde er auch von den Kurden festgenommen. Er hat damals gegen die Kurden wegen ihren Verbrechen gepostet. Daher wurde er sechs Monate inhaftiert“). Eine nähere Nachfrage zeitigte vor dem erkennenden Gericht keine überzeugenden Anknüpfungspunkte, detaillierte Umstände vermochte der Beschwerdeführer trotz erst ein- bis zweijährigem Abstand zu den Bezug habenden Gegebenheiten nur mit Erinnerungslücken zur Darstellung zu bringen (Verhandlungsschrift: „Ich kann mich daran nicht gut erinnern. Das war im Jahr 2024. Entweder einen Monat vor meiner Ausreise oder nachdem ich ausgereist bin, wurde er festgenommen“). Dass eine Geltendmachung in Rede stehenden Fluchtaspektes vor der belangten Behörde in Anbetracht der - gerade im Hinblick auf die durchwegs gebotene Fluchterzählung in Ansehung kurdischer Kräfte - offenkundigen Relevanz für das angestrengte Asylverfahren nicht erfolgt ist, weckt beträchtliche Zweifel (vgl. hierzu begründend und wenig überzeugend Verhandlungsschrift: „Ich habe mir damals gedacht, dass meine Aussagen ausreichend sind. Ich habe diese Geschichte nicht erwähnt, weil ich mich nicht in Probleme bringen wollte“; auf Nachfrage: „Damit ich nicht detailliert befragt werde, keine Kopfschmerzen bekomme und auch, um Widersprüche zu vermeiden“). Insgesamt ist eine konsistente Schilderung im gegebenen Zusammenhang nicht vorzufinden und identifiziert das erkennende Gericht greifbare Anhaltspunkte zum Schluss darauf, dass der Beschwerdeführer sein vor der belangten Behörde erfolglos gebliebenes Fluchtvorbringen mit als zielführend erachtetem, aber unzutreffendem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.2.2.7. Die Inhaftierung eines Onkels durch kurdische Kräfte sucht man trotz erfolgter Thematisierung gefährdender Momente und ausführlicher Fluchterzählung vor der belangten Behörde vergebens, der Beschwerdeführer hat sich fluchtbegründend stets auf Rekrutierungsaspekte, die allgemeine Kriminalität und schlechte Lage berufen. Mittels Beschwerdevorbringens findet sich schließlich die Schilderung eines Vorfalles mit Bezug zu besagtem Onkel („…so wurde der Onkel des BF wegen kritischen Social Media Posts verhaftet und erst 8 Monate später wieder freigelassen…“), welche vor dem erkennenden Gericht fortgeführt wird und sich bereits bei dieser Gelegenheit im wesentlichen Punkt der Anhaltedauer unterscheidet (Verhandlungsschrift: „Aus denselben Gründen wurde er auch von den Kurden festgenommen. Er hat damals gegen die Kurden wegen ihren Verbrechen gepostet. Daher wurde er sechs Monate inhaftiert“). Eine nähere Nachfrage zeitigte vor dem erkennenden Gericht keine überzeugenden Anknüpfungspunkte, detaillierte Umstände vermochte der Beschwerdeführer trotz erst ein- bis zweijährigem Abstand zu den Bezug habenden Gegebenheiten nur mit Erinnerungslücken zur Darstellung zu bringen (Verhandlungsschrift: „Ich kann mich daran nicht gut erinnern. Das war im Jahr 2024. Entweder einen Monat vor meiner Ausreise oder nachdem ich ausgereist bin, wurde er festgenommen“). Dass eine Geltendmachung in Rede stehenden Fluchtaspektes vor der belangten Behörde in Anbetracht der - gerade im Hinblick auf die durchwegs gebotene Fluchterzählung in Ansehung kurdischer Kräfte - offenkundigen Relevanz für das angestrengte Asylverfahren nicht erfolgt ist, weckt beträchtliche Zweifel vergleiche hierzu begründend und wenig überzeugend Verhandlungsschrift: „Ich habe mir damals gedacht, dass meine Aussagen ausreichend sind. Ich habe diese Geschichte nicht erwähnt, weil ich mich nicht in Probleme bringen wollte“; auf Nachfrage: „Damit ich nicht detailliert befragt werde, keine Kopfschmerzen bekomme und auch, um Widersprüche zu vermeiden“). Insgesamt ist eine konsistente Schilderung im gegebenen Zusammenhang nicht vorzufinden und identifiziert das erkennende Gericht greifbare Anhaltspunkte zum Schluss darauf, dass der Beschwerdeführer sein vor der belangten Behörde erfolglos gebliebenes Fluchtvorbringen mit als zielführend erachtetem, aber unzutreffendem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.

2.3.    Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich auf andere Quellen verwiesen wird. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 13 vom 28.02.2026 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage einschließlich Veröffentlichungen durch den UNHCR und EUAA, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich und nach Maßgabe nachstehender Ausführungen nicht vor. Die Berichtslage wird auch durch Veröffentlichungen insbesondere durch EUAA jüngeren Datums nicht in Zweifel gesetzt, sondern vielmehr bestärkt und in den wesentlichen Tendenzen und Beurteilungen mitgetragen (vgl. EUAA COI Report Syria Country Focus mit Stand Juli 2026; EUAA COI Report Security Situation Syria ebenfalls mit Stand Juli 2026).Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich auf andere Quellen verwiesen wird. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 13 vom 28.02.2026 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage einschließlich Veröffentlichungen durch den UNHCR und EUAA, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich und nach Maßgabe nachstehender Ausführungen nicht vor. Die Berichtslage wird auch durch Veröffentlichungen insbesondere durch EUAA jüngeren Datums nicht in Zweifel gesetzt, sondern vielmehr bestärkt und in den wesentlichen Tendenzen und Beurteilungen mitgetragen vergleiche EUAA COI Report Syria Country Focus mit Stand Juli 2026; EUAA COI Report Security Situation Syria ebenfalls mit Stand Juli 2026).

2.3.1.  Zu den Feststellungen betreffend die politische Lage in Syrien:

Die im Sinne der getroffenen Feststellungen liegende politische Lage ist aktuell (vgl. COI-CMS Version 13 in Ergänzung durch EUAA COI Query Response, Syria - Developments Concerning Situation of Kurds Military_Service Security_Situation, 26.03.2026), unbestritten und begegnet keinen Bedenken.Die im Sinne der getroffenen Feststellungen liegende politische Lage ist aktuell vergleiche COI-CMS Version 13 in Ergänzung durch EUAA COI Query Response, Syria - Developments Concerning Situation of Kurds Military_Service Security_Situation, 26.03.2026), unbestritten und begegnet keinen Bedenken.

2.3.2.  Zu den Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Syrien:

Zwar werden im COI-CMS nach dem Sturz des vormaligen syrischen Regimes unter Bashar Al-Assad beträchtliche Opferzahlen aus Zusammenstößen, Kriminalität und Selbstjustiz sowie zeitweilige Gewaltausbrüche zum Ausdruck gebracht, doch ist die klar absinkende Tendenz nicht von der Hand zu weisen, zuletzt habe sich das Gewaltniveau landesweit bei 11 Todesfällen pro Woche eingependelt. Damit übereinstimmend beschreiben die in der aktuellen EUAA Country Guidance ausgewiesenen und den Feststellungen zugrunde gelegten Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen einen Höhepunkt zum Zeitpunkt des Machtwechsels im Dezember 2024 und ein daraufhin kontinuierliches, mit einzelnen Ausbrüchen einhergehendes Absinken des Gewaltniveaus. Eine insgesamt hohe Opferzahl steht damit nicht in Zweifel, ebenso wenig jedoch das zuletzt vergleichsweise niedrige Gewaltniveau und die abnehmende Tendenz (in diesem Sinne plakativ und überzeugend auf Basis verschiedener Quellen COI-CMS: „…Syrien stabilisiert sich tatsächlich“; die Wertungen vollumfänglich abbildend darüber hinaus EUAA COI Report Security Situation Syria, Juli 2026 (Kapitel 1.4.), in freier Übersetzung durch das erkennende Gericht u.a.: „…Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen, die während des aktuellen Berichtszeitraums (1.10.2025 bis 31.05.2026) berichteten, auf Anzeichen einer Stabilisierung hin. Laut Claudio Cordone, dem stellvertretenden Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Syrien, war im März 2026 die direkt konfliktbedingte Gewalt so gering wie seit 15 Jahren nicht mehr…“).

Das solide Sicherheitsempfinden tagsüber und das abnehmende Sicherheitsniveau während der Nachtstunden ist nachvollziehbar und insbesondere im Hinblick auf die skizzierten Herausforderungen der Elektrizitätsversorgung plausibel.

Die feststehende (zahlenmäßige) Sicherheitsanalyse mit Bezug zum gesamten syrischen Staatsgebiet ist den länderspezifischen Einschätzungen von EUAA zu entnehmen (vgl. EUAA COI Report Security Situation, Juli 2026), welche sich wiederum auf verschiedene Berichte von ACLED, SNHR und UNHCR stützen. Der gleichermaßen Indizwirkung in sich tragende EUAA-Bericht mit Stand Dezember 2025 (EUAA Country Guidance) nimmt eine fundierte Auseinandersetzung mit sicherheitsrelevanten Vorfällen, (sicherheits-)politischen Implikationen und Hintergründen vor und setzt die registrierten Ereignisse vergleichend mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl in Beziehung, woraus letztlich auf das festgestellte Ausmaß des vorliegenden Gewaltniveaus geschlossen wird. An der durchwegs zum Ausdruck gelangenden abnehmenden Gewalttendenz besteht kein Zweifel. Auch der UNHCR-Position mit Stand Mai 2026 sind keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die länderspezifischen Festlegungen in vorstehendem Sinne in Zweifel zu setzen. Zwar wird unverändert Zurückhaltung bei zwangsweisen Rückführungen eingemahnt und eine nach wie vor unzureichende Sicherheits- und Menschenrechts- sowie humanitäre Lage zur Darstellung gebracht, doch weisen die zugrunde liegenden Erwägungen keine aufzugreifende Widersprüchlichkeit zur Faktenlage nach EUAA und COI-CMS auf. In Übereinstimmung mit den zitierten Parallelwerken wird kein Zweifel an der sukzessiven Verbesserung der Sicherheitslage mit Fortschreiten des Jahres 2025 und in das Jahr 2026 gelassen, wobei die bekannten gewaltspezifischen Ausreißer im Frühjahr und Sommer 2025 sowie Jänner 2026 hervorgehoben werden. An verschiedenen Stellen werden Defizite im Zuge der Machttransformation beschrieben und etwa Probleme bei der Integration militärischer Verbände ausgeschildert, doch bleiben auch Fortschritte der Übergangsregierung wie die Verbesserung der militärischen Aufsicht und Disziplin, Versetzungen auffälliger Gruppierungen oder Verhaftungen von Militärangehörigen nach Menschenrechtsverletzungen nicht unerwähnt.Die feststehende (zahlenmäßige) Sicherheitsanalyse mit Bezug zum gesamten syrischen Staatsgebiet ist den länderspezifischen Einschätzungen von EUAA zu entnehmen vergleiche EUAA COI Report Security Situation, Juli 2026), welche sich wiederum auf verschiedene Berichte von ACLED, SNHR und UNHCR stützen. Der gleichermaßen Indizwirkung in sich tragende EUAA-Bericht mit Stand Dezember 2025 (EUAA Country Guidance) nimmt eine fundierte Auseinandersetzung mit sicherheitsrelevanten Vorfällen, (sicherheits-)politischen Implikationen und Hintergründen vor und setzt die registrierten Ereignisse vergleichend mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl in Beziehung, woraus letztlich auf das festgestellte Ausmaß des vorliegenden Gewaltniveaus geschlossen wird. An der durchwegs zum Ausdruck gelangenden abnehmenden Gewalttendenz besteht kein Zweifel. Auch der UNHCR-Position mit Stand Mai 2026 sind keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die länderspezifischen Festlegungen in vorstehendem Sinne in Zweifel zu setzen. Zwar wird unverändert Zurückhaltung bei zwangsweisen Rückführungen eingemahnt und eine nach wie vor unzureichende Sicherheits- und Menschenrechts- sowie humanitäre Lage zur Darstellung gebracht, doch weisen die zugrunde liegenden Erwägungen keine aufzugreifende Widersprüchlichkeit zur Faktenlage nach EUAA und COI-CMS auf. In Übereinstimmung mit den zitierten Parallelwerken wird kein Zweifel an der sukzessiven Verbesserung der Sicherheitslage mit Fortschreiten des Jahres 2025 und in das Jahr 2026 gelassen, wobei die bekannten gewaltspezifischen Ausreißer im Frühjahr und Sommer 2025 sowie Jänner 2026 hervorgehoben werden. An verschiedenen Stellen werden Defizite im Zuge der Machttransformation beschrieben und etwa Probleme bei der Integration militärischer Verbände ausgeschildert, doch bleiben auch Fortschritte der Übergangsregierung wie die Verbesserung der militärischen Aufsicht und Disziplin, Versetzungen auffälliger Gruppierungen oder Verhaftungen von Militärangehörigen nach Menschenrechtsverletzungen nicht unerwähnt.

2.3.2.1.1. Die Kontamination mit Kampfmitteln und Minen ist unzweifelhaft, die im COI-CMS skizzierten Gegebenheiten sind innerhalb der verfügbaren Länderberichtslage unwidersprochen.

2.3.2.1.2. Das COI-CMS enthält zwar weitläufige Ausführungen über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Terrororganisation IS und abstrakt drohende Zukunftsszenarien, den in diese Richtung ausschlagenden Hinweisen fehlt es jedoch an greifbarer Substanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Seit der Übernahme der HTS würden sowohl Reichweite als auch Tödlichkeit und Häufigkeit von Angriffen ausgeweitet, der IS nutze nach wie vor Lücken in der Kontrollausübung und Schwächen aus fehlendem ethnischem Zusammenhalt. Insgesamt bleibe das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zu früheren Zeiten aber gering. Der Länderbericht zitiert insoweit eine weitere Quelle, welche einen signifikanten Aktivitätsrückgang zur Darstellung bringt (vgl. COI-CMS: „…Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte…“), der Rückgang wird plausibel mit der vormaligen und rekrutierungsfördernden Gewaltherrschaft unter Bashar Al Assad und dem damals fehlenden Willen zur wirksamen Bekämpfung des IS begründet. Am insgesamt sinkenden Aktivitätsniveau bestehen sohin keine Bedenken (in diesem Sinne unmissverständlich EUAA Country Guidance, Dezember 2025: „Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen“).2.3.2.1.2. Das COI-CMS enthält zwar weitläufige Ausführungen über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Terrororganisation IS und abstrakt drohende Zukunftsszenarien, den in diese Richtung ausschlagenden Hinweisen fehlt es jedoch an greifbarer Substanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Seit der Übernahme der HTS würden sowohl Reichweite als auch Tödlichkeit und Häufigkeit von Angriffen ausgeweitet, der IS nutze nach wie vor Lücken in der Kontrollausübung und Schwächen aus fehlendem ethnischem Zusammenhalt. Insgesamt bleibe das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zu früheren Zeiten aber gering. Der Länderbericht zitiert insoweit eine weitere Quelle, welche einen signifikanten Aktivitätsrückgang zur Darstellung bringt vergleiche COI-CMS: „…Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte…“), der Rückgang wird plausibel mit der vormaligen und rekrutierungsfördernden Gewaltherrschaft unter Bashar Al Assad und dem damals fehlenden Willen zur wirksamen Bekämpfung des IS begründet. Am insgesamt sinkenden Aktivitätsniveau bestehen sohin keine Bedenken (in diesem Sinne unmissverständlich EUAA Country Guidance, Dezember 2025: „Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen“).

Im gegebenen Zusammenhang äußert sich der aktuelle Bericht des UNHCR insgesamt besorgt und unter Ausweisung einer steigenden Aggressionstendenz im Laufe des Jahres 2025, quantitative oder qualitative Anhaltspunkte zur Widerlegung der insoweit differenzierten und ein sinkendes Anschlagsgeschehen transportierenden Ausführungen nach COI-CMS und EUAA sind jedoch nicht vorzufinden.

2.3.2.2. Hinsichtlich der spezifischen Sicherheitslage mit Bezug zum Gouvernement Ar Raqqa beruhen die getroffenen Feststellungen auf der aktuellen EUAA Sicherheitsanalyse (vgl. EUAA COI Report Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.8.), das resümierte Gewaltniveau ist wiederum der EUAA-Berichtslage mit Stand Dezember 2025 zu entnehmen (EUAA Country Guidance).2.3.2.2. Hinsichtlich der spezifischen Sicherheitslage mit Bezug zum Gouvernement Ar Raqqa beruhen die getroffenen Feststellungen auf der aktuellen EUAA Sicherheitsanalyse vergleiche EUAA COI Report Security Situation, Juli 2026, Kapitel 2.8.), das resümierte Gewaltniveau ist wiederum der EUAA-Berichtslage mit Stand Dezember 2025 zu entnehmen (EUAA Country Guidance).

2.3.3.  Zu den Feststellungen betreffend Menschenrechte und persönliche Sicherheit:

2.3.3.1. Die in der Länderberichtslage abgebildeten Vorfälle beschränken sich auf tragische, zuweilen opferreiche Einzelfälle (März und Juli 2025) ohne systematisch-politische Prägung, auf Vergeltung und Rache im unmittelbaren Gefolge der siegreichen Operation gegen das Assad-Regime und auf Personengruppen außerhalb des sunnitisch-arabischen Mainstreams. Ein konkretes Risiko letztgenannter syrischer Mehrheitsgesellschaft ohne wie auch immer gearteter Nahebeziehung zum früheren Regime, Opfer gegen sie gerichteter Menschenrechtsverletzungen zu werden, lässt sich der Länderberichtslage insgesamt und trotz dargestellter Hinweise auf Mängel in der Ausübung des Gewaltmonopols und Schwierigkeiten in der Befehlsstruktur nicht verdichtet und verallgemeinernd entnehmen. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Berufung auf eine Einzelquelle, dass syrische Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien. Diese Aussage lässt sich unter Auswertung der zitierten Einzelquelle (ACHRi 08.2025) in dieser pauschalisierenden Form aber nicht aufrechterhalten, zumal ihr lediglich vier Einzelfälle zugrunde liegen und hieraus in Anbetracht der auch durch den UNHCR dokumentierten Anzahl an insgesamt Rückkehrenden keine Erhärtung zur Untermauerung einer solcherlei gestalteten Risikolage zu gewinnen ist.

Dass gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Übergangsregierung nicht vorgegangen wird, ergibt sich aus den Einschätzungen von EUAA (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, in freier Übersetzung: „Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus.“). Überhaupt enthält die Länderberichtslage keinen Hinweis darauf, dass politische Gegner der amtierenden Übergangsregierung verfolgt werden, vielmehr finden sich erste Initiativen zur Bildung oppositionell-politischer Bewegungen (vgl. COI-CMS/Oppositionelle Gesinnung, u.a.: „Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert“). Ähnlich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung, hier lässt die aktuelle Berichtslage ungeachtet vereinzelter, wenig konkreter Einschätzungen in Richtung einer Situationsverschlechterung keinen Zweifel an einer grundlegenden Zustandsverbesserung (vgl. COI-CMS/Meinungsfreiheit, u.a.: „Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime“).Dass gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Übergangsregierung nicht vorgegangen wird, ergibt sich aus den Einschätzungen von EUAA vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025, in freier Übersetzung: „Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus.“). Überhaupt enthält die Länderberichtslage keinen Hinweis darauf, dass politische Gegner der amtierenden Übergangsregierung verfolgt werden, vielmehr finden sich erste Initiativen zur Bildung oppositionell-politischer Bewegungen vergleiche COI-CMS/Oppositionelle Gesinnung, u.a.: „Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert“). Ähnlich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung, hier lässt die aktuelle Berichtslage ungeachtet vereinzelter, wenig konkreter Einschätzungen in Richtung einer Situationsverschlechterung keinen Zweifel an einer grundlegenden Zustandsverbesserung vergleiche COI-CMS/Meinungsfreiheit, u.a.: „Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime“).

Nach der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 wurden im Jahr 2025 unverändert Menschenrechtsverletzungen registriert, welche u.a. willkürliche Festnahmen samt Folter und Todesfälle in Haft umfassten. Entsprechende Einzelfälle werden von Seiten des erkennenden Gerichts nicht in Zweifel gezogen, erlauben aber keinen Schluss auf eine allgemeine und großflächige Gefahr einer Verletzung fundamentaler Rechte von Zivilpersonen.

2.3.3.2. Die länderspezifischen Feststellungen unter Punkt 1.3.3.2. basieren zum einen auf dem umfassenden und über viele Einzelquellen belegten Bericht des BAMF mit Stand November 2025 (vgl. BAMF, Länderreport 81 zu Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads). Der Bericht skizziert die religions-politische Lage unter dem vormaligen Regime in Zusammenarbeit mit dem Iran, welche vom Bestreben einer Stärkung der schiitischen Glaubensrichtung charakterisiert gewesen sei und letztlich eine Assoziation der schiitischen Konfession mit dem früheren Regime nach sich gezogen habe. Dementsprechend hätten nach dem Sturz des früheren Machthabers Befürchtungen über drohende Ausschreitungen geherrscht und seien Mitglieder der schiitischen Glaubensgemeinschaft nach dem Fall von Damaskus aus diesem Grund geflohen, jedoch sei die Mehrheit von ihnen wenig später wieder zurückgekehrt. Die umfassende deutsche Länderanalyse resümiert ein ambivalentes, aber insgesamt friedliches Verhältnis der schiitischen Religionsgruppe mit der neuen zentral-syrischen Übergangsregierung. Erwartete Plünderungen und Entweihungen schiitischer Heiligtümer hätten nicht stattgefunden, ein IS-Anschlag sei durch Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verhindert worden und hätte ein zentrales religiöses Fest – unter dem Eindruck eines vorhergegangenen Anschlages auf eine Kirche – unter hohen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden können. Übergriffe auf Zivilisten seien dokumentiert, aber handle es sich um Einzelfälle (vgl. Kapitel 4.3.1. des zitierten BAMF-Berichtes).2.3.3.2. Die länderspezifischen Feststellungen unter Punkt 1.3.3.2. basieren zum einen auf dem umfassenden und über viele Einzelquellen belegten Bericht des BAMF mit Stand November 2025 vergleiche BAMF, Länderreport 81 zu Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads). Der Bericht skizziert die religions-politische Lage unter dem vormaligen Regime in Zusammenarbeit mit dem Iran, welche vom Bestreben einer Stärkung der schiitischen Glaubensrichtung charakterisiert gewesen sei und letztlich eine Assoziation der schiitischen Konfession mit dem früheren Regime nach sich gezogen habe. Dementsprechend hätten nach dem Sturz des früheren Machthabers Befürchtungen über drohende Ausschreitungen geherrscht und seien Mitglieder der schiitischen Glaubensgemeinschaft nach dem Fall von Damaskus aus diesem Grund geflohen, jedoch sei die Mehrheit von ihnen wenig später wieder zurückgekehrt. Die umfassende deutsche Länderanalyse resümiert ein ambivalentes, aber insgesamt friedliches Verhältnis der schiitischen Religionsgruppe mit der neuen zentral-syrischen Übergangsregierung. Erwartete Plünderungen und Entweihungen schiitischer Heiligtümer hätten nicht stattgefunden, ein IS-Anschlag sei durch Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verhindert worden und hätte ein zentrales religiöses Fest – unter dem Eindruck eines vorhergegangenen Anschlages auf eine Kirche – unter hohen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden können. Übergriffe auf Zivilisten seien dokumentiert, aber handle es sich um Einzelfälle vergleiche Kapitel 4.3.1. des zitierten BAMF-Berichtes).

Zum anderen wird wiederum auf das COI-CMS in eingangs näher bezeichneter Aktualität abgestellt, welches zwar zuweilen Befürchtungen einzelner Personen sowie eine abstrakte Gefahrenlage für religiöse und ethnische Minderheiten zum Ausdruck bringt (vgl. etwa: „…Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde…“), jedoch gleichermaßen keine greifbare Risikoverdichtung für Zivilpersonen schiitisch-muslimischen Glaubens herausstellt. Es werden Übergriffe gegen schiitische Einrichtungen und Symbole bis hin zu standrechtlichen Exekutionen im Zuge von Durchsuchungen geschildert, letzteres mit Bezug zu Dörfern mit alawitischer Mehrheit im westlichen Umland von Homs. Ein gezieltes Vorgehen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung lässt sich insgesamt nicht abstrahieren, vielmehr ist die Motivlage hinter den dokumentierten Einzelfällen in einer tatsächlichen oder vermuteten Anhängerschaft zum früheren Regime zu sehen und in zeitlicher Nähe zur Machterlangung durch die Übergangsregierung zu verorten (vgl. die zitierte Quellenlage laut COI-CMS, u.a. HRW 10.03.2025; SOHR 12.07.2025).Zum anderen wird wiederum auf das COI-CMS in eingangs näher bezeichneter Aktualität abgestellt, welches zwar zuweilen Befürchtungen einzelner Personen sowie eine abstrakte Gefahrenlage für religiöse und ethnische Minderheiten zum Ausdruck bringt vergleiche etwa: „…Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde…“), jedoch gleichermaßen keine greifbare Risikoverdichtung für Zivilpersonen schiitisch-muslimischen Glaubens herausstellt. Es werden Übergriffe gegen schiitische Einrichtungen und Symbole bis hin zu standrechtlichen Exekutionen im Zuge von Durchsuchungen geschildert, letzteres mit Bezug zu Dörfern mit alawitischer Mehrheit im westlichen Umland von Homs. Ein gezieltes Vorgehen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung lässt sich insgesamt nicht abstrahieren, vielmehr ist die Motivlage hinter den dokumentierten Einzelfällen in einer tatsächlichen oder vermuteten Anhängerschaft zum früheren Regime zu sehen und in zeitlicher Nähe zur Machterlangung durch die Übergangsregierung zu verorten vergleiche die zitierte Quellenlage laut COI-CMS, u.a. HRW 10.03.2025; SOHR 12.07.2025).

Eine Anfragebeantwortung vom 17.04.2026 befasst sich gesondert mit der Situation der schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung in Syrien und der Frage, mit welchen Gefahren und Risiken sich diese Gruppe aktuell konfrontiert sieht (vgl. ACCORD vom 17.04.2026, A-12807). Informationen über kausale Folgen eines (inner-islamischen) Umstieges zum Schiitentum sind dem Bericht nicht zu entnehmen, auch ein klares Risikoprofil für Konvertiten gegenüber sunnitisch geprägten Stämmen findet kein tragfähiges Fundament. Der Bericht zitiert Quellen, welche abstrakt von Tötungen (auch) schiitischer Personen sprechen, doch fehlt es zum einen an jedweder Quantifizierung und zum anderen an belastbaren Hinweisen zur Rückführung auf die in Rede stehende Religionszugehörigkeit. Dass iranische Einrichtungen zufolge Versickerns finanzieller Quellen schließen mussten, erlaubt keinen Schluss auf statthabende Verfolgungsindikationen gegenüber Schiiten.Eine Anfragebeantwortung vom 17.04.2026 befasst sich gesondert mit der Situation der schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung in Syrien und der Frage, mit welchen Gefahren und Risiken sich diese Gruppe aktuell konfrontiert sieht vergleiche ACCORD vom 17.04.2026, A-12807). Informationen über kausale Folgen eines (inner-islamischen) Umstieges zum Schiitentum sind dem Bericht nicht zu entnehmen, auch ein klares Risikoprofil für Konvertiten gegenüber sunnitisch geprägten Stämmen findet kein tragfähiges Fundament. Der Bericht zitiert Quellen, welche abstrakt von Tötungen (auch) schiitischer Personen sprechen, doch fehlt es zum einen an jedweder Quantifizierung und zum anderen an belastbaren Hinweisen zur Rückführung auf die in Rede stehende Religionszugehörigkeit. Dass iranische Einrichtungen zufolge Versickerns finanzieller Quellen schließen mussten, erlaubt keinen Schluss auf statthabende Verfolgungsindikationen gegenüber Schiiten.

Letztlich enthalten aktuelle Einschätzungen von EUAA ein grundlegendes Risikoprofil für Personen, die gegen religiöse oder moralische Normen verstoßen (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8 Individuals perceived to have transgressed religious/ moral laws, norms or codes). Gezielte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung, gegen Atheisten oder Apostaten werden auch in diesem Rahmen nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr seien entsprechende Handlungen abseits näher beschriebener Einzelfälle nicht beobachtet worden (vgl. EUAA Country Guidance, Kapitel 4.8 in freier Übersetzung des erkennenden Gerichtes: „Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar“; „Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet“). Übereinstimmend werden in der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 Tötungen u.a. schiitischer Glaubensangehöriger berichtet, wobei diese einerseits eine Zugehörigkeit zum vormaligen Regime aufgewiesen hätten und im Übrigen keinem Motiv zuordenbar seien (UNHCR: „…Informationen über das gezielte Vorgehen gegen zwölfer-Schiiten sind nach wie vor begrenzt…“; „…Einige Tötungen standen explizit im Zusammenhang mit früheren Beteiligungen an Regime-Truppen, andere schienen gezielt, aber mit unklaren Motiven“). Im Ergebnis ist eine generelle Gefahrenverdichtung für Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung in Gestalt gezielter Verfolgungshandlungen oder einer strukturell angelegten Unwilligkeit oder Unfähigkeit zur Unterschutzstellung nicht vorzufinden, vereinzelte Berichte über abstrakt wahrgenommene Situationsverschlechterungen und stattgehabte Einzelfälle ohne klare Zuordenbarkeit zu konfessionell angelegten Motivlagen bewirken keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.Letztlich enthalten aktuelle Einschätzungen von EUAA ein grundlegendes Risikoprofil für Personen, die gegen religiöse oder moralische Normen verstoßen vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8 Individuals perceived to have transgressed religious/ moral laws, norms or codes). Gezielte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung, gegen Atheisten oder Apostaten werden auch in diesem Rahmen nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr seien entsprechende Handlungen abseits näher beschriebener Einzelfälle nicht beobachtet worden vergleiche EUAA Country Guidance, Kapitel 4.8 in freier Übersetzung des erkennenden Gerichtes: „Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar“; „Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet“). Übereinstimmend werden in der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 Tötungen u.a. schiitischer Glaubensangehöriger berichtet, wobei diese einerseits eine Zugehörigkeit zum vormaligen Regime aufgewiesen hätten und im Übrigen keinem Motiv zuordenbar seien (UNHCR: „…Informationen über das gezielte Vorgehen gegen zwölfer-Schiiten sind nach wie vor begrenzt…“; „…Einige Tötungen standen explizit im Zusammenhang mit früheren Beteiligungen an Regime-Truppen, andere schienen gezielt, aber mit unklaren Motiven“). Im Ergebnis ist eine generelle Gefahrenverdichtung für Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung in Gestalt gezielter Verfolgungshandlungen oder einer strukturell angelegten Unwilligkeit oder Unfähigkeit zur Unterschutzstellung nicht vorzufinden, vereinzelte Berichte über abstrakt wahrgenommene Situationsverschlechterungen und stattgehabte Einzelfälle ohne klare Zuordenbarkeit zu konfessionell angelegten Motivlagen bewirken keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.

2.3.4.  Zu den Feststellungen betreffend die Versorgungslage und Sozioökonomie:

Dass die syrische Wirtschaft auch noch im Jahr 2026 als „sich beschleunigend zusammenbrechend“ qualifiziert werden müsste, ist angesichts der dahingehenden Quellendatierung mit April und Mai 2025 und in Anbetracht gegenläufiger Informationen jüngeren Datums (vgl. Etana 07.2025; REU 05.12.2025) nicht aufrecht zu erhalten. Fraglos bestehen Abhängigkeitsverhältnisse und große Hürden am Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung (vgl. in diesem Sinne INSS 14.12.2025), zudem ist die syrische Wirtschaft weiterhin als instabil zu bezeichnen und sind Mängel in der Entscheidungsfindung sowie der wirtschafts- und investitionsspezifischen Schwerpunktsetzung auszumachen (vgl. IDOS 08.12.2025). Erste Schritte der wirtschaftlichen Erholung sind jedoch mit der im COI-CMS beschriebenen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, eine „neue Produktionsstruktur“ (SYD 16.12.2025) wird im ersten Jahr nach dem Machtwechsel nicht erwartet werden dürfen. Während das COI-CMS trotz Datierung mit 28.02.2026 nach wie vor und augenscheinlich überholt von einem Kontrollanteil der Übergangsregierung über die syrischen Ölfelder von nur 9% ausgeht (ausgewiesene Quellenlage zum Stand Juni 2025), wird im gegebenen Zusammenhang auf die Machtveränderungen auf dem Gebiet der DAANES hingewiesen, welche erhebliche Umwälzungen auch im Bereich der Ölvorkommen zur Folge hatten (vgl. COI-CMS an anderer Stelle u.a.: „…Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten…“).Dass die syrische Wirtschaft auch noch im Jahr 2026 als „sich beschleunigend zusammenbrechend“ qualifiziert werden müsste, ist angesichts der dahingehenden Quellendatierung mit April und Mai 2025 und in Anbetracht gegenläufiger Informationen jüngeren Datums vergleiche Etana 07.2025; REU 05.12.2025) nicht aufrecht zu erhalten. Fraglos bestehen Abhängigkeitsverhältnisse und große Hürden am Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung vergleiche in diesem Sinne INSS 14.12.2025), zudem ist die syrische Wirtschaft weiterhin als instabil zu bezeichnen und sind Mängel in der Entscheidungsfindung sowie der wirtschafts- und investitionsspezifischen Schwerpunktsetzung auszumachen vergleiche IDOS 08.12.2025). Erste Schritte der wirtschaftlichen Erholung sind jedoch mit der im COI-CMS beschriebenen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, eine „neue Produktionsstruktur“ (SYD 16.12.2025) wird im ersten Jahr nach dem Machtwechsel nicht erwartet werden dürfen. Während das COI-CMS trotz Datierung mit 28.02.2026 nach wie vor und augenscheinlich überholt von einem Kontrollanteil der Übergangsregierung über die syrischen Ölfelder von nur 9% ausgeht (ausgewiesene Quellenlage zum Stand Juni 2025), wird im gegebenen Zusammenhang auf die Machtveränderungen auf dem Gebiet der DAANES hingewiesen, welche erhebliche Umwälzungen auch im Bereich der Ölvorkommen zur Folge hatten vergleiche COI-CMS an anderer Stelle u.a.: „…Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten…“).

Zur Arbeitslosenquote werden im COI-CMS diametral unterschiedliche Informationen dargestellt, sodass sich kein konkreter und einheitlicher Ansatz heranziehen lässt.

2.3.5.  Zu den Feststellungen betreffend den Wehr- und Reservedienst in Syrien:

Dass die Generalamnestie für frühere Armeeangehörige tatsächlich in Geltung steht und umgesetzt wird, ist mit dem COI-CMS in aktueller Version unzweifelhaft (vgl. COI-CMS u.a.: „…Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren…“). Dabei wird nicht übersehen, dass im COI-CMS an anderer Stelle auch Unregelmäßigkeiten beschrieben werden (vgl. COI-CMS: „…Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert…“; „…Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war…“). Erstgenanntes Zitat ist auf eine Einzelquelle zurückzuführen (Economist 25.04.2025), welche sich schon im Hinblick auf fehlende Aktualität nicht als Grundlage einer entsprechend verallgemeinernden Feststellung qualifiziert. Darüber hinaus sind den gebotenen Informationen keine Hinweise auf nähere Umstände und Hintergrundmotive zu entnehmen, weshalb ein feststellender Schluss auf massenhafte Verhaftungen im Rahmen des Amnestieprozesses nicht zu stützen ist. Zu zweitgenanntem Zitat liegen nähere Angaben zur qualitativen oder quantitativen Einordnung besagter Fälle wiederum nicht vor und stützt sich das COI-CMS auf eine einzelne Quelle (ICG 26.11.2025). Eine Sichtung der verwiesenen Quelle zeitigt das Ergebnis, dass von Seiten der International Crises Group (ICG) Telefoninterviews mit Personen in der Küstenregion geführt wurden, aus welchen sich die skizzierten Länderinformationen ergeben. Die Telefonate haben demnach bereits im März 2025 und Mai 2025 stattgefunden (vgl. Fußnote 47), also in zeitlicher Nähe zu den bekannten Ausschreitungen in der Küstenregion, sodass es insgesamt an der erforderlichen Aktualität des Quellenmaterials einerseits und einer Belastbarkeit der Angaben andererseits fehlt und der widersprechende Hinweis keine Erhärtung zulasten der Funktionsfähigkeit des Versöhnungsprozesses erfährt.Dass die Generalamnestie für frühere Armeeangehörige tatsächlich in Geltung steht und umgesetzt wird, ist mit dem COI-CMS in aktueller Version unzweifelhaft vergleiche COI-CMS u.a.: „…Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren…“). Dabei wird nicht übersehen, dass im COI-CMS an anderer Stelle auch Unregelmäßigkeiten beschrieben werden vergleiche COI-CMS: „…Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert…“; „…Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war…“). Erstgenanntes Zitat ist auf eine Einzelquelle zurückzuführen (Economist 25.04.2025), welche sich schon im Hinblick auf fehlende Aktualität nicht als Grundlage einer entsprechend verallgemeinernden Feststellung qualifiziert. Darüber hinaus sind den gebotenen Informationen keine Hinweise auf nähere Umstände und Hintergrundmotive zu entnehmen, weshalb ein feststellender Schluss auf massenhafte Verhaftungen im Rahmen des Amnestieprozesses nicht zu stützen ist. Zu zweitgenanntem Zitat liegen nähere Angaben zur qualitativen oder quantitativen Einordnung besagter Fälle wiederum nicht vor und stützt sich das COI-CMS auf eine einzelne Quelle (ICG 26.11.2025). Eine Sichtung der verwiesenen Quelle zeitigt das Ergebnis, dass von Seiten der International Crises Group (ICG) Telefoninterviews mit Personen in der Küstenregion geführt wurden, aus welchen sich die skizzierten Länderinformationen ergeben. Die Telefonate haben demnach bereits im März 2025 und Mai 2025 stattgefunden vergleiche Fußnote 47), also in zeitlicher Nähe zu den bekannten Ausschreitungen in der Küstenregion, sodass es insgesamt an der erforderlichen Aktualität des Quellenmaterials einerseits und einer Belastbarkeit der Angaben andererseits fehlt und der widersprechende Hinweis keine Erhärtung zulasten der Funktionsfähigkeit des Versöhnungsprozesses erfährt.

2.3.6.  Zu den Feststellungen betreffend Bewegungsfreiheit und Rückkehr:

2.3.6.1. Dass Personalmangel oder Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur weiterhin „gelegentlich“ zu Zwischenfällen führen können (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025), transportiert keine aufzugreifende Substanz und vermag nicht, eine verallgemeinernde Feststellung über Rechtsverletzungen vor Checkpoints und damit der Bewegungsfreiheit insgesamt zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Hinweis auf Beschwerden (vgl. COI-CMS: „…Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren…“), eine den Rückschluss auf im Allgemeinen zu befürchtende Misshandlungstendenzen rechtfertigende Vorfallsverdichtung ist hierin nicht zu erkennen und fehlt es der zitierten Quelle überdies an der erforderlichen Aktualität (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 06.2025). Insgesamt überwiegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine weitgehend störungsfreie und (insbesondere außerhalb der Nachtstunden) sichere Bewegungsmöglichkeit, Hinweise auf Einschränkungen sind vage sowie wenig konkret. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Verweis auf SNHR eine nicht näher präzisierte Anzahl von Verhaftungen vor Checkpoints in der ersten Jahreshälfte 2025, doch seien die Betroffenen nach „einigen“ Stunden wieder freigelassen worden. Eine bereits mit Mai 2025 datierte Quelle beschreibt, dass Reisen aufgrund von Kriminalität und schlechter Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich sei (vgl. darüber hinaus unter Verweis auf ICG 28.03.2025: „Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich“). Dem stehen Quellen aktuelleren Datums gegenüber (vgl. DIS 09.12.2025), welche auf die gefahrlose Reisemöglichkeit per PKW oder Bus sowie Reisetätigkeiten lokaler Reisebüros verweisen (vgl. u.a.: „…Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen“). Während der Nachtstunden ist von einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund vorherrschender Kriminalität auszugehen, im Fokus bei Entführungen stehen demnach Personen mit Bezug zum vormaligen syrischen Regime. Dass extremistische Gruppierungen auf kleinen Straßen Schikanen gegen Reisende verantworten, eignet sich nicht zur Umkehrung der Sichtweise hinsichtlich der grundlegenden Bewegungsfreiheit in festgestelltem Sinne, dasselbe trifft auf einzelne Straßenabschnitte mit erhöhter Risikoeinschätzung zu. Eine für Zivilisten gegebene Gefahrenlage, an Checkpoints Misshandlungen, Erpressungen oder anderen Problemen ausgesetzt zu sein, findet abseits etwaiger Einzelfälle keine Verdichtung auf Basis der vorliegenden Länderberichtslage (in diesem Sinne u.a. COI-CMS: „…Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweises…“; „…Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur…“; im Zusammenhang mit Problemen an Checkpoints unter Führung der SNA: „…Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert““).2.3.6.1. Dass Personalmangel oder Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur weiterhin „gelegentlich“ zu Zwischenfällen führen können vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025), transportiert keine aufzugreifende Substanz und vermag nicht, eine verallgemeinernde Feststellung über Rechtsverletzungen vor Checkpoints und damit der Bewegungsfreiheit insgesamt zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Hinweis auf Beschwerden vergleiche COI-CMS: „…Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren…“), eine den Rückschluss auf im Allgemeinen zu befürchtende Misshandlungstendenzen rechtfertigende Vorfallsverdichtung ist hierin nicht zu erkennen und fehlt es der zitierten Quelle überdies an der erforderlichen Aktualität vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 06.2025). Insgesamt überwiegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine weitgehend störungsfreie und (insbesondere außerhalb der Nachtstunden) sichere Bewegungsmöglichkeit, Hinweise auf Einschränkungen sind vage sowie wenig konkret. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Verweis auf SNHR eine nicht näher präzisierte Anzahl von Verhaftungen vor Checkpoints in der ersten Jahreshälfte 2025, doch seien die Betroffenen nach „einigen“ Stunden wieder freigelassen worden. Eine bereits mit Mai 2025 datierte Quelle beschreibt, dass Reisen aufgrund von Kriminalität und schlechter Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich sei vergleiche darüber hinaus unter Verweis auf ICG 28.03.2025: „Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich“). Dem stehen Quellen aktuelleren Datums gegenüber vergleiche DIS 09.12.2025), welche auf die gefahrlose Reisemöglichkeit per PKW oder Bus sowie Reisetätigkeiten lokaler Reisebüros verweisen vergleiche u.a.: „…Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen“). Während der Nachtstunden ist von einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund vorherrschender Kriminalität auszugehen, im Fokus bei Entführungen stehen demnach Personen mit Bezug zum vormaligen syrischen Regime. Dass extremistische Gruppierungen auf kleinen Straßen Schikanen gegen Reisende verantworten, eignet sich nicht zur Umkehrung der Sichtweise hinsichtlich der grundlegenden Bewegungsfreiheit in festgestelltem Sinne, dasselbe trifft auf einzelne Straßenabschnitte mit erhöhter Risikoeinschätzung zu. Eine für Zivilisten gegebene Gefahrenlage, an Checkpoints Misshandlungen, Erpressungen oder anderen Problemen ausgesetzt zu sein, findet abseits etwaiger Einzelfälle keine Verdichtung auf Basis der vorliegenden Länderberichtslage (in diesem Sinne u.a. COI-CMS: „…Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweises…“; „…Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur…“; im Zusammenhang mit Problemen an Checkpoints unter Führung der SNA: „…Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert““).

2.3.6.2. Zur Lage für Einreisende mit Auffälligkeiten gegenüber dem vormaligen syrischen Regime enthält das COI-CMS unterschiedliche Informationen. Nach neuerer Quellenlage (STJ 25.06.2025 vs. DIS 09.12.2025) bestehen demnach jedoch keine Einreiseeinschränkungen für zurückkehrende syrische Staatsangehörige, die in diesem Sinne angelegte Berichtslage erweist sich angesichts der höheren Aktualität zugrunde liegender Quellen als feststellungsfest (vgl. ferner u.a. COI-CMS: „…Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären…“).2.3.6.2. Zur Lage für Einreisende mit Auffälligkeiten gegenüber dem vormaligen syrischen Regime enthält das COI-CMS unterschiedliche Informationen. Nach neuerer Quellenlage (STJ 25.06.2025 vs. DIS 09.12.2025) bestehen demnach jedoch keine Einreiseeinschränkungen für zurückkehrende syrische Staatsangehörige, die in diesem Sinne angelegte Berichtslage erweist sich angesichts der höheren Aktualität zugrunde liegender Quellen als feststellungsfest vergleiche ferner u.a. COI-CMS: „…Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären…“).

2.3.6.3. Die Anzahl der seit dem Sturz des früheren Regimes zurückgekehrten Personen basiert auf der UNHCR-Berichtslage (vgl. UNHCR Flash Update Nr. 68, 13.03.2026). Die vergleichende Auswertung gegebener Rückkehrbedingungen, welche innerhalb einer Skala von 0 bis 5 nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen förderlicher Umstände abgebildet wird, ergibt sich aus dem COI-CMS in Zusammenschau mit der aktuellen Einschätzung durch IOM (International Organization for Migration, Return Index Round 4, Jänner 2026). 2.3.6.3. Die Anzahl der seit dem Sturz des früheren Regimes zurückgekehrten Personen basiert auf der UNHCR-Berichtslage vergleiche UNHCR Flash Update Nr. 68, 13.03.2026). Die vergleichende Auswertung gegebener Rückkehrbedingungen, welche innerhalb einer Skala von 0 bis 5 nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen förderlicher Umstände abgebildet wird, ergibt sich aus dem COI-CMS in Zusammenschau mit der aktuellen Einschätzung durch IOM (International Organization for Migration, Return Index Round 4, Jänner 2026).

Das COI-CMS beschreibt keine maßgeblichen Risiken im Zuge der Rückkehr (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025: „…Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss…“; zu Zurückweisungen: „Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen“). Für Mitglieder religiöser oder ethnischer Minderheiten „erwartet“ das COI-CMS ein Zuwarten mit der Rückkehr, eine tatsächliche Gefahrenlage ist hieraus aber auch für diese Gruppe nicht abzuleiten. Zwar seien Gewalttaten bis hin zu Tötungen gegen Rückkehrende registriert worden, doch seien diese nicht ethnisch oder religiös motiviert, sondern gegen die Opfer als Täter früherer Verbrechen gerichtet gewesen (vgl. COI-CMS: „…So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde…“). Dass Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien, ist mit Blick auf die zitierte Quellenlage (u.a. ARCHRi 08.2025) angesichts der nur wenigen herangezogenen Fälle als statistischer Referenzrahmen zum Schluss auf eine allgemeine Gefahrenverdichtung nicht aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu bereits unter Punkt 2.3.3.1.). Das COI-CMS listet fünf Fälle von mehr oder weniger gesicherten Zwischenfällen gegenüber Rückkehrenden, welchen jedoch aktuellere Einschätzungen in Richtung einer weitgehend unkritischen Rückkehrsituation gegenüberstehen (vgl. ÖB Damaskus, 26.11.2025: „...Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden“; Syrienexperte01, 18.11.2025: „Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gebe, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben“). Eine spezifisch an der Rückkehr geknüpfte Gefahrenlage lässt sich der Länderberichtslage damit im Ergebnis nicht entnehmen.Das COI-CMS beschreibt keine maßgeblichen Risiken im Zuge der Rückkehr vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025: „…Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss…“; zu Zurückweisungen: „Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen“). Für Mitglieder religiöser oder ethnischer Minderheiten „erwartet“ das COI-CMS ein Zuwarten mit der Rückkehr, eine tatsächliche Gefahrenlage ist hieraus aber auch für diese Gruppe nicht abzuleiten. Zwar seien Gewalttaten bis hin zu Tötungen gegen Rückkehrende registriert worden, doch seien diese nicht ethnisch oder religiös motiviert, sondern gegen die Opfer als Täter früherer Verbrechen gerichtet gewesen vergleiche COI-CMS: „…So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde…“). Dass Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien, ist mit Blick auf die zitierte Quellenlage (u.a. ARCHRi 08.2025) angesichts der nur wenigen herangezogenen Fälle als statistischer Referenzrahmen zum Schluss auf eine allgemeine Gefahrenverdichtung nicht aufrechtzuerhalten vergleiche hierzu bereits unter Punkt 2.3.3.1.). Das COI-CMS listet fünf Fälle von mehr oder weniger gesicherten Zwischenfällen gegenüber Rückkehrenden, welchen jedoch aktuellere Einschätzungen in Richtung einer weitgehend unkritischen Rückkehrsituation gegenüberstehen vergleiche ÖB Damaskus, 26.11.2025: „...Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden“; Syrienexperte01, 18.11.2025: „Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gebe, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben“). Eine spezifisch an der Rückkehr geknüpfte Gefahrenlage lässt sich der Länderberichtslage damit im Ergebnis nicht entnehmen.

2.3.7.  Die Gepflogenheiten hinsichtlich Überweisungen im Ausland beschäftigter Familienmitglieder geht wie auch die moralisch-gesellschaftliche Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung und Aufnahme Rückkehrender aus dem COI-CMS hervor, eine detaillierte Aufarbeitung ist insoweit einem „Research Paper“ der Staatendokumentation zu entnehmen (Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025). Dass im Rückkehrfall innerfamiliäre Spannungen aufgrund der ohnehin knappen Ressourcenlage und mangelhafter Infrastruktur entstehen können, wird nicht bezweifelt, ändert aber mit Blick auf die beschriebene Quellenlage nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Aufnahme Rückkehrender in die syrischen Familien- und Verwandtschaftsverbände (vgl. COI Research Paper: „It is common for individuals working abroad, for example in the Gulf Cooperation Council (GCC) states, to remit funds to parents, siblings, and even more distant relatives or for older family members to mediate conflicts and facilitate employment opportunities for younger kin“; „Such exchanges are construed not as discretionary practices but as obligations embedded within the moral fabric of Syrian society, underpinned by mistrust toward strangers and, in particular, state institutions“; „While kin may receive returnees on the basis of moral obligation, this incorporation often produces intra-household tensions“). Dass „gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR“ die maximale Aufnahmekapazität Syriens erreicht sei und das Land keine weiteren Rückkehrenden mehr aufnehmen könne (SO 20.10.2025), entbehrt jedweder qualitativen und quantitativen Unterfütterung und bedingt keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.2.3.7. Die Gepflogenheiten hinsichtlich Überweisungen im Ausland beschäftigter Familienmitglieder geht wie auch die moralisch-gesellschaftliche Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung und Aufnahme Rückkehrender aus dem COI-CMS hervor, eine detaillierte Aufarbeitung ist insoweit einem „Research Paper“ der Staatendokumentation zu entnehmen (Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025). Dass im Rückkehrfall innerfamiliäre Spannungen aufgrund der ohnehin knappen Ressourcenlage und mangelhafter Infrastruktur entstehen können, wird nicht bezweifelt, ändert aber mit Blick auf die beschriebene Quellenlage nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Aufnahme Rückkehrender in die syrischen Familien- und Verwandtschaftsverbände vergleiche COI Research Paper: „It is common for individuals working abroad, for example in the Gulf Cooperation Council (GCC) states, to remit funds to parents, siblings, and even more distant relatives or for older family members to mediate conflicts and facilitate employment opportunities for younger kin“; „Such exchanges are construed not as discretionary practices but as obligations embedded within the moral fabric of Syrian society, underpinned by mistrust toward strangers and, in particular, state institutions“; „While kin may receive returnees on the basis of moral obligation, this incorporation often produces intra-household tensions“). Dass „gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR“ die maximale Aufnahmekapazität Syriens erreicht sei und das Land keine weiteren Rückkehrenden mehr aufnehmen könne (SO 20.10.2025), entbehrt jedweder qualitativen und quantitativen Unterfütterung und bedingt keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss in Spruchpunkt A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; u.a. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu Paragraph 28, VwGVG RZ. 22, 30; u.a. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).

Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist.Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist.

3.2.    Zur inhaltlichen Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt C):

Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 richten.Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, richten.

3.2.1.  Zur Heimatregion des Beschwerdeführers

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370 mwN).

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Ar Raqqa geboren und in familiärer Einbettung im zunächst eigenen und später gemieteten Haus der Familie aufgewachsen. Er hat hier die Schule besucht und im Anschluss verschiedene Lehr- und Erwerbstätigkeiten ausgeübt, abseits vorübergehender kriegsbedingter Abwesenheiten hatte er zu keinem Zeitpunkt einen syrischen Wohnsitz außerhalb dieser Stadt. Nach wie vor leben sowohl seine nahen Angehörigen als auch weitere Verwandte dort, sodass die Stadt Ar Raqqa samt angrenzender Umgebung im gleichnamigen Gouvernement unter Bedachtnahme auf die festgestellten Bindungen als Herkunftsregion im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist.

3.2.2.  Zum Abspruch über den Status subsidiären Schutzes:

Gemäß Art. 18 der StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Bei einer „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Z 6 der StatusVO um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden in diesem Sinne gilt gemäß Art. 15 der StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 18, der StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Bei einer „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3, Ziffer 6, der StatusVO um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden in diesem Sinne gilt gemäß Artikel 15, der StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht (Art. 4 Abs. 4 StatusVO).Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht (Artikel 4, Absatz 4, StatusVO).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; in diesem Sinne zur früheren Rechtslage der Statusrichtlinie EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; in diesem Sinne zur früheren Rechtslage der Statusrichtlinie EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 18 StatusVO 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auf die Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen subsidiären Schutzes erfordert neben der Auseinandersetzung mit allenfalls zu gewärtigenden Folgen einer in Betracht stehenden Rückkehr in ein aktives Kampfgebiet und eine den Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung infolge einer unzulänglichen Versorgungslage auch die Beurteilung, ob die persönliche Sicherheit des Schutzsuchenden im Rückkehrfall gewährleistet ist (zu all dem vgl. die übertragbare Rechtsprechung zu VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN und unter Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29 zum Erfordernis einer individuellen Prüfung).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikel 18, StatusVO 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auf die Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen subsidiären Schutzes erfordert neben der Auseinandersetzung mit allenfalls zu gewärtigenden Folgen einer in Betracht stehenden Rückkehr in ein aktives Kampfgebiet und eine den Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung infolge einer unzulänglichen Versorgungslage auch die Beurteilung, ob die persönliche Sicherheit des Schutzsuchenden im Rückkehrfall gewährleistet ist (zu all dem vergleiche die übertragbare Rechtsprechung zu VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN und unter Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29 zum Erfordernis einer individuellen Prüfung).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK notwendig detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK notwendig detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).

Wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, RZ. 216ff.). Art. 15 der StatusVO ist somit dahin auszulegen, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (vgl. zur früheren und insoweit übertragbaren Rechtsprechung EuGH 09.11.2023, C-125/22, X. u. a., Rn 40ff). Eine Beurteilung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023).Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, RZ. 216ff.). Artikel 15, der StatusVO ist somit dahin auszulegen, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15,, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ vergleiche zur früheren und insoweit übertragbaren Rechtsprechung EuGH 09.11.2023, C-125/22, römisch zehn. u. a., Rn 40ff). Eine Beurteilung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023,).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 52; EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; mit Bezug zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f). Ausschlaggebende Faktoren zur Beurteilung einer allenfalls tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens sind etwa Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche den Erwägungsgrund Nr. 52; EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; mit Bezug zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f). Ausschlaggebende Faktoren zur Beurteilung einer allenfalls tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens sind etwa Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN).

3.2.2.1. Zur allgemeinen und persönlichen Sicherheit im Rückkehrfall:

Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen hat sich der syrische Konflikt grundlegend verändert, der aktive, langjährige und blutige Bürgerkrieg hat nach dem Fall des vormaligen Machthabers und unter Berücksichtigung einer noch gewaltintensiven Konsolidierungsphase ein Ende gefunden (vgl. Punkt 1.3.1. der Länderfeststellungen). Die allgemeine Sicherheitslage hat sich landesweit signifikant verbessert, wenn auch mit tragischen Ausreißern etwa in Gestalt von Vergeltungsaktionen und Selbstjustizmorden in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024, rund um gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorfälle im März 2025, hinsichtlich Zusammenstößen im Umfeld der drusischen Bevölkerungsgruppe in Al Suweida im Juli 2025 oder mit Bezug zur Machtübernahme der Übergangsregierung am Gebiet der vormaligen DAANES im Jänner 2026. Unzweifelhaft ist auch nach dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad von einem hohen Kriminalitätsniveau insbesondere während der Nachtstunden und einer noch angespannten Sicherheitslage auszugehen, samt bewaffneter Zusammenstöße einschließlich Konfrontationen mit dem IS, einem zwar rückläufigen, aber dennoch zu beobachtenden Problem verübter Selbstjustizmorde, Verminungen und nicht explodierter Sprengmittel oder einem allgemein hohen Bewaffnungsgrad innerhalb verschiedener Gruppierungen oder nicht-autorisierter Bevölkerungsteile (vgl. Punkte 1.3.2.1., 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Dessen ungeachtet hat die Anzahl sicherheitsbezogener Vorfälle insgesamt spürbar abgenommen, zum Jahresbeginn 2026 wurden landesweit 11 gewaltsame Todesfälle gegenüber 134 im Jahr zuvor und innerhalb der ersten sechs Wochen desselben Jahres 3 Selbstjustizmorde verzeichnet. Das neuerliche Aufflammen der Gewalt im Jänner 2026 wird nicht übersehen, doch weist die gegebene Länderberichtslage auch für den Zeitraum ab Oktober 2025 unmissverständlich eine Beruhigung sowohl der militärischen Auseinandersetzung als auch der Auswirkungen der Konfliktsituation auf die Zivilbevölkerung aus (vgl. neuerlich Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Zwar ist die länderspezifische Situation seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 durch eine insgesamt hohe absolute Anzahl von Todesopfern charakterisiert, doch wird diese durch einzelne Vorfälle im März und Juli 2025 sowie Jänner 2026 und eine weitgehende Adressierung Zugehöriger des vormaligen Regimes sowie – mit zeitlich engem Bezug - der SDF relativiert (vgl. Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Minen und Kampfmittelrückstände (zuletzt 4 Todesfälle pro Woche) sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten des IS (zuletzt 2 Anschläge über den Zeitraum von Jänner und Februar 2026; vgl. zu all dem die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen hat sich der syrische Konflikt grundlegend verändert, der aktive, langjährige und blutige Bürgerkrieg hat nach dem Fall des vormaligen Machthabers und unter Berücksichtigung einer noch gewaltintensiven Konsolidierungsphase ein Ende gefunden vergleiche Punkt 1.3.1. der Länderfeststellungen). Die allgemeine Sicherheitslage hat sich landesweit signifikant verbessert, wenn auch mit tragischen Ausreißern etwa in Gestalt von Vergeltungsaktionen und Selbstjustizmorden in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024, rund um gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorfälle im März 2025, hinsichtlich Zusammenstößen im Umfeld der drusischen Bevölkerungsgruppe in Al Suweida im Juli 2025 oder mit Bezug zur Machtübernahme der Übergangsregierung am Gebiet der vormaligen DAANES im Jänner 2026. Unzweifelhaft ist auch nach dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad von einem hohen Kriminalitätsniveau insbesondere während der Nachtstunden und einer noch angespannten Sicherheitslage auszugehen, samt bewaffneter Zusammenstöße einschließlich Konfrontationen mit dem IS, einem zwar rückläufigen, aber dennoch zu beobachtenden Problem verübter Selbstjustizmorde, Verminungen und nicht explodierter Sprengmittel oder einem allgemein hohen Bewaffnungsgrad innerhalb verschiedener Gruppierungen oder nicht-autorisierter Bevölkerungsteile vergleiche Punkte 1.3.2.1., 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Dessen ungeachtet hat die Anzahl sicherheitsbezogener Vorfälle insgesamt spürbar abgenommen, zum Jahresbeginn 2026 wurden landesweit 11 gewaltsame Todesfälle gegenüber 134 im Jahr zuvor und innerhalb der ersten sechs Wochen desselben Jahres 3 Selbstjustizmorde verzeichnet. Das neuerliche Aufflammen der Gewalt im Jänner 2026 wird nicht übersehen, doch weist die gegebene Länderberichtslage auch für den Zeitraum ab Oktober 2025 unmissverständlich eine Beruhigung sowohl der militärischen Auseinandersetzung als auch der Auswirkungen der Konfliktsituation auf die Zivilbevölkerung aus vergleiche neuerlich Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Zwar ist die länderspezifische Situation seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 durch eine insgesamt hohe absolute Anzahl von Todesopfern charakterisiert, doch wird diese durch einzelne Vorfälle im März und Juli 2025 sowie Jänner 2026 und eine weitgehende Adressierung Zugehöriger des vormaligen Regimes sowie – mit zeitlich engem Bezug - der SDF relativiert vergleiche Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Minen und Kampfmittelrückstände (zuletzt 4 Todesfälle pro Woche) sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten des IS (zuletzt 2 Anschläge über den Zeitraum von Jänner und Februar 2026; vergleiche zu all dem die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen).

Der hierdurch zum Ausdruck gelangende und positive Trend spiegelt sich auch in der sicherheitsspezifischen Situation des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wider. Im Gouvernement Ar Raqqa bestanden nach dem im Dezember 2024 vollzogenen Machtwechsel erhebliche Sicherheitsdefizite etwa im Gefolge türkisch dominierter Angriffe und schließlich im Zuge der Machterlangung durch die zentral-syrische Übergangsregierung. Über den Zeitraum von Oktober 2025 bis Mai 2026 wurden insgesamt 263 sicherheitsrelevante Vorfälle inklusive Gefechte, Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten dokumentiert, davon allerdings 80 alleine im Jänner 2026. Spätestens seit Februar 2026 ist die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle jeweils bei 51 oder darunter geblieben, im April 2026 wurden sieben zivile Todesopfer und im Mai ein eben solches registriert. Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen waren auch im Gouvernement Ar Raqqa um die 20 Opfer von Minen und sonstigen Kriegsresten zu beklagen, für das nördliche Umland der Stadt Raqqa wurde eine entsprechende Warnung ausgegeben. Insgesamt ist damit auch im Gouvernement Ar Raqqa ein signifikantes Absinken der Gewalt wie auch eine zunehmende Stabilisierung festzustellen und beschränken sich sowohl die registrierten sicherheitsbezogenen Vorfälle im Allgemeinen und jene gegen die Zivilbevölkerung im Besonderen als auch die zu beklagenden Vorkommnisse mit Minen und sonstigen explosiven Kriegsresten auf Einzelfälle, das Gefährdungsausmaß verbleibt zum Entscheidungszeitpunkt auf niedrigem Niveau (vgl. hierzu die Punkte 1.3.1.2. 1.3.2.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer sicherheitsspezifischer Ereignisse zu werden, geht vor diesem Hintergrund nicht über das Maß einer entfernten Möglichkeit hinaus. Willkürliche Gewalt findet in unterschiedlichen Landesteilen einschließlich des Gouvernements Ar Raqqa nach wie vor statt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches für zurückkehrende Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund bloßer Anwesenheit nach sich zu ziehen geeignet wäre (vgl. Punkt 1.3.2.2. der Länderfeststellungen unter Hinweis auf mit Indizwirkung ausgestattete Einschätzungen von EUAA). Exzeptionelle sicherheits- oder kriminalitätsspezifische Umstände, welche im Hinblick auf Art. 3 EMRK eine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer in sich bargen, sind in der feststehenden allgemeinen Sicherheitslage nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf Art. 15 der StatusVO sind keine Umstände ersichtlich, welche eine wie auch immer geartete qualifizierte Risikolage aus der bloßen Anwesenheit des Beschwerdeführers zu transportieren vermochten. Der hierdurch zum Ausdruck gelangende und positive Trend spiegelt sich auch in der sicherheitsspezifischen Situation des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wider. Im Gouvernement Ar Raqqa bestanden nach dem im Dezember 2024 vollzogenen Machtwechsel erhebliche Sicherheitsdefizite etwa im Gefolge türkisch dominierter Angriffe und schließlich im Zuge der Machterlangung durch die zentral-syrische Übergangsregierung. Über den Zeitraum von Oktober 2025 bis Mai 2026 wurden insgesamt 263 sicherheitsrelevante Vorfälle inklusive Gefechte, Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten dokumentiert, davon allerdings 80 alleine im Jänner 2026. Spätestens seit Februar 2026 ist die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle jeweils bei 51 oder darunter geblieben, im April 2026 wurden sieben zivile Todesopfer und im Mai ein eben solches registriert. Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen waren auch im Gouvernement Ar Raqqa um die 20 Opfer von Minen und sonstigen Kriegsresten zu beklagen, für das nördliche Umland der Stadt Raqqa wurde eine entsprechende Warnung ausgegeben. Insgesamt ist damit auch im Gouvernement Ar Raqqa ein signifikantes Absinken der Gewalt wie auch eine zunehmende Stabilisierung festzustellen und beschränken sich sowohl die registrierten sicherheitsbezogenen Vorfälle im Allgemeinen und jene gegen die Zivilbevölkerung im Besonderen als auch die zu beklagenden Vorkommnisse mit Minen und sonstigen explosiven Kriegsresten auf Einzelfälle, das Gefährdungsausmaß verbleibt zum Entscheidungszeitpunkt auf niedrigem Niveau vergleiche hierzu die Punkte 1.3.1.2. 1.3.2.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer sicherheitsspezifischer Ereignisse zu werden, geht vor diesem Hintergrund nicht über das Maß einer entfernten Möglichkeit hinaus. Willkürliche Gewalt findet in unterschiedlichen Landesteilen einschließlich des Gouvernements Ar Raqqa nach wie vor statt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches für zurückkehrende Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund bloßer Anwesenheit nach sich zu ziehen geeignet wäre vergleiche Punkt 1.3.2.2. der Länderfeststellungen unter Hinweis auf mit Indizwirkung ausgestattete Einschätzungen von EUAA). Exzeptionelle sicherheits- oder kriminalitätsspezifische Umstände, welche im Hinblick auf Artikel 3, EMRK eine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer in sich bargen, sind in der feststehenden allgemeinen Sicherheitslage nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf Artikel 15, der StatusVO sind keine Umstände ersichtlich, welche eine wie auch immer geartete qualifizierte Risikolage aus der bloßen Anwesenheit des Beschwerdeführers zu transportieren vermochten.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann außerhalb der Nachtstunden über offizielle Grenzübergänge und damit gefahrlos unter Verwendung der Flughäfen in Damaskus oder Aleppo erfolgen, er verfügt über ein schützendes Netz durch seine in Syrien aufhältigen Familien- und Stammesmitglieder, kann auf eine sichere Unterkunft zurückgreifen und hat rechtliche Konflikte in Anbetracht der geregelten Verhältnisse (gemietetes Haus in der Stadt Raqqa) nicht zu befürchten (vgl. Punkt 1.1.2. der Feststellungen). Eine auf verpflichtender Basis ausgestaltete Wehrdienstpflicht wurde bislang nicht eingerichtet, vielmehr wird zur personellen Ausstattung militärischer Verbände auf den Eintritt Freiwilliger gesetzt. Wie auch immer geartete Rekrutierungshandlungen stehen damit nicht zu befürchten und fehlt es folglich auch an prognostisch abzuschätzenden Risikofaktoren aus einer drohenden Wehrdienstverweigerung. Der Beschwerdeführer hat sich erst im Jahr 2024 und damit kurz vor dem Fall des vormaligen Machthabers aus seinem Herkunftsstaat begeben, Berührungspunkte mit damals oppositionellen Kräften oder der vormals kontrollausübenden kurdischen Autonomie sind abseits einer routinemäßigen Anhaltung im Zuge einer Verkehrskontrolle und einer bloß beobachteten Verfolgungssituation nicht hervorgekommen.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann außerhalb der Nachtstunden über offizielle Grenzübergänge und damit gefahrlos unter Verwendung der Flughäfen in Damaskus oder Aleppo erfolgen, er verfügt über ein schützendes Netz durch seine in Syrien aufhältigen Familien- und Stammesmitglieder, kann auf eine sichere Unterkunft zurückgreifen und hat rechtliche Konflikte in Anbetracht der geregelten Verhältnisse (gemietetes Haus in der Stadt Raqqa) nicht zu befürchten vergleiche Punkt 1.1.2. der Feststellungen). Eine auf verpflichtender Basis ausgestaltete Wehrdienstpflicht wurde bislang nicht eingerichtet, vielmehr wird zur personellen Ausstattung militärischer Verbände auf den Eintritt Freiwilliger gesetzt. Wie auch immer geartete Rekrutierungshandlungen stehen damit nicht zu befürchten und fehlt es folglich auch an prognostisch abzuschätzenden Risikofaktoren aus einer drohenden Wehrdienstverweigerung. Der Beschwerdeführer hat sich erst im Jahr 2024 und damit kurz vor dem Fall des vormaligen Machthabers aus seinem Herkunftsstaat begeben, Berührungspunkte mit damals oppositionellen Kräften oder der vormals kontrollausübenden kurdischen Autonomie sind abseits einer routinemäßigen Anhaltung im Zuge einer Verkehrskontrolle und einer bloß beobachteten Verfolgungssituation nicht hervorgekommen.

Weder hat er je offen eine gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung zur Schau getragen noch sich überhaupt erkennbar politisch betätigt (vgl. Punkt 1.2.3. der Feststellungen). Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt am früheren Wohnort im Gouvernement Ar Raqqa, wie auch immer geartete negative Berührungspunkte mit der amtierenden zentral-syrischen Übergangsregierung sind bis zuletzt nicht hervorgekommen. Weder hat er je offen eine gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung zur Schau getragen noch sich überhaupt erkennbar politisch betätigt vergleiche Punkt 1.2.3. der Feststellungen). Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt am früheren Wohnort im Gouvernement Ar Raqqa, wie auch immer geartete negative Berührungspunkte mit der amtierenden zentral-syrischen Übergangsregierung sind bis zuletzt nicht hervorgekommen.

Das bereits mehrere Jahre zurückliegende Verschwinden eines Onkels wird nicht übersehen, doch weist dieser Vorfall nicht zuletzt im Hinblick auf die verstrichene Zeitspanne keine zurechenbare Komponente zum Beschwerdeführer oder seinen nahen Angehörigen auf und ist es in der Zwischenzeit nach dem in Rede stehenden Geschehen zu einem grundlegenden Machtwechsel im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gekommen. Dass aufzugreifende Übergriffe und/oder Rechtsverletzungen von vormals machthabenden kurdischen Kräften oder Kurden im Allgemeinen gegen die (arabische) Bevölkerung ausgingen, findet keine belastbare Stütze innerhalb der gegebenen Länderberichtslage. Überhaupt sind zu befürchtende Gefahren, Eingriffe oder Schädigungen durch kurdische Kräfte zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Machtverhältnisse in der früheren Herkunftsregion höchst unwahrscheinlich und daher nicht anzunehmen.

Die Familie des Beschwerdeführers vermag augenscheinlich, ihre Grundbedürfnisse in der Stadt Raqqa zu befriedigen und die dafür zurückzulegenden Wege unbeschadet zu absolvieren. Dasselbe trifft auf seinen Vater zu, dieser geht seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Bodenleger nach und ist auf diese Weise in der Lage, das wirtschaftliche Auskommen der Familie zu gewährleisten. Die Angehörigen können sich mangels gegenteilig ausschlagender Anhaltspunkte in der Stadt sohin bewegen und sind Gefährdungsmomente oder gar konkrete Vorfälle aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Sprengmittelrückstände oder aus Entführungsgefahren nicht an die Oberfläche gelangt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um ein Mitglied der Berufsgruppe der Minenräumung und hat er keine Landwirtschaft zu bewirtschaften, ein Bezug zu den Tätigkeiten des Sammelns von Trüffeln in der Wüste oder von Brennholz in den Wäldern ist nicht zu sehen und liegt der Herkunftsort in der Stadt Raqqa und nicht in dessen Umland. Eine Gefahrenverschärfung aus dem Blickwinkel nicht explodierter Kampfmittel und Minen ist sohin nicht anzunehmen (vgl. erneut die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Die Familie des Beschwerdeführers vermag augenscheinlich, ihre Grundbedürfnisse in der Stadt Raqqa zu befriedigen und die dafür zurückzulegenden Wege unbeschadet zu absolvieren. Dasselbe trifft auf seinen Vater zu, dieser geht seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Bodenleger nach und ist auf diese Weise in der Lage, das wirtschaftliche Auskommen der Familie zu gewährleisten. Die Angehörigen können sich mangels gegenteilig ausschlagender Anhaltspunkte in der Stadt sohin bewegen und sind Gefährdungsmomente oder gar konkrete Vorfälle aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Sprengmittelrückstände oder aus Entführungsgefahren nicht an die Oberfläche gelangt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um ein Mitglied der Berufsgruppe der Minenräumung und hat er keine Landwirtschaft zu bewirtschaften, ein Bezug zu den Tätigkeiten des Sammelns von Trüffeln in der Wüste oder von Brennholz in den Wäldern ist nicht zu sehen und liegt der Herkunftsort in der Stadt Raqqa und nicht in dessen Umland. Eine Gefahrenverschärfung aus dem Blickwinkel nicht explodierter Kampfmittel und Minen ist sohin nicht anzunehmen vergleiche erneut die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen).

Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden, lässt sich aus den gegebenen Länderfeststellungen nicht begründen. Persönliche Umstände, aus welchen auf eine für den Beschwerdeführer im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung größere Risikoverdichtung zu schließen wäre, sind damit kein Teil der getroffenen Feststellungen.

Im Ergebnis besteht mit vorstehenden Überlegungen weder auf Grundlage der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Hinblick auf die allgemeine und persönliche Sicherheit. Unter Beobachtung des allgemeinen Ausmaßes willkürlicher Gewalt besteht für ihn als Zivilperson zudem keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, risikoerhöhende Faktoren sind in der Person des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nicht angelegt. Risikoaspekte aus allgemeiner Kriminalität erreichen mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage keinen Verdichtungsgrad, welcher die Schwelle einer bloßen Möglichkeit zu gewärtigender Nachteile überschritte.Im Ergebnis besteht mit vorstehenden Überlegungen weder auf Grundlage der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Hinblick auf die allgemeine und persönliche Sicherheit. Unter Beobachtung des allgemeinen Ausmaßes willkürlicher Gewalt besteht für ihn als Zivilperson zudem keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, risikoerhöhende Faktoren sind in der Person des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nicht angelegt. Risikoaspekte aus allgemeiner Kriminalität erreichen mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage keinen Verdichtungsgrad, welcher die Schwelle einer bloßen Möglichkeit zu gewärtigender Nachteile überschritte.

3.2.2.2. Zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse im Rückkehrfall:

Nach den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und gravierende Defizite in den Bereichen der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der notwendigen Infrastruktur. Jedoch kann der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung aus dem Kreis seiner engsten Angehörigen zurückgreifen, welche im Gouvernement Ar Raqqa ein Haus angemietet haben und dort in der Lage sind, sich jedenfalls mit dem Nötigsten zu versorgen. Dass es aufzugreifende Schwierigkeiten hinsichtlich der Mietzinsbedienung gibt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und fehlt es hierfür an Hinweisen auf Basis des gegebenen Aktenstandes. Die Wohnverhältnisse sind nach den getroffenen Feststellungen mit einer Wohnfläche von rund 150 Quadratmetern ausreichend, das Haus verfügt über mehrere Zimmer sowie eine Küche. Trinkwasser steht der Familie ungeachtet der bestehenden Herausforderungen der Wasserversorgung im Gouvernement (vgl. Punkt 1.3.2.2. der Länderfeststellungen) direkt im Haus in fließender Form zur Verfügung, bei Ausfällen kann auf den Handel oder einen nahegelegenen Fluss zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung hat es kriegsbedingt Engpässe gegeben, zuletzt hat sich die Situation jedoch verbessert und hat das abgeführte Beschwerdeverfahren signifikante Versorgungsmängel nicht erhärtet. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen engsten Angehörigen unterkommen und vom insoweit verfügbaren Unterstützungs- und Versorgungsnetz profitieren kann, steht außer Zweifel, belastbare Hinweise auf aufzugreifende aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände sind nicht hervorgekommen. Nach den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und gravierende Defizite in den Bereichen der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der notwendigen Infrastruktur. Jedoch kann der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung aus dem Kreis seiner engsten Angehörigen zurückgreifen, welche im Gouvernement Ar Raqqa ein Haus angemietet haben und dort in der Lage sind, sich jedenfalls mit dem Nötigsten zu versorgen. Dass es aufzugreifende Schwierigkeiten hinsichtlich der Mietzinsbedienung gibt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und fehlt es hierfür an Hinweisen auf Basis des gegebenen Aktenstandes. Die Wohnverhältnisse sind nach den getroffenen Feststellungen mit einer Wohnfläche von rund 150 Quadratmetern ausreichend, das Haus verfügt über mehrere Zimmer sowie eine Küche. Trinkwasser steht der Familie ungeachtet der bestehenden Herausforderungen der Wasserversorgung im Gouvernement vergleiche Punkt 1.3.2.2. der Länderfeststellungen) direkt im Haus in fließender Form zur Verfügung, bei Ausfällen kann auf den Handel oder einen nahegelegenen Fluss zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung hat es kriegsbedingt Engpässe gegeben, zuletzt hat sich die Situation jedoch verbessert und hat das abgeführte Beschwerdeverfahren signifikante Versorgungsmängel nicht erhärtet. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen engsten Angehörigen unterkommen und vom insoweit verfügbaren Unterstützungs- und Versorgungsnetz profitieren kann, steht außer Zweifel, belastbare Hinweise auf aufzugreifende aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit wie auch den weitaus größten Teil seiner Jugend an seinem Herkunftsort verbracht und spricht die Landessprache als Muttersprache, an seiner Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten bestehen trotz mittlerweile mehrjähriger Abwesenheit keine Bedenken. Er ist männlichen Geschlechts, hat Berufserfahrung als Elektriker, Maler und – gemeinsam mit seinem Vater - im nachgefragten (vgl. Punkt 1.3.4.6. der Länderfeststellungen) Bauwesen vorzuweisen, ist gesund und damit in der Lage, seine Versorgung mittelfristig durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Überhaupt betreibt sein Vater ein Unternehmen als Bodenleger mit mehreren Mitarbeitern und ist eine unterstützende Einbeziehung des Beschwerdeführers dringend anzunehmen, sodass die Wegbereitung hin zu einer eigenen beruflichen Fußfassung nach anfänglicher familiärer Versorgung gesichert erscheint. Die Hürden und Herausforderungen am syrischen Arbeitsmarkt werden dabei nicht übersehen, doch erlauben eigener familiärer Hintergrund, erworbene Berufserfahrung und Verwurzelung am früheren Wohnort eine Mindestversorgung jedenfalls über eine Überbrückungsphase, bis der Beschwerdeführer auf einen Eigenerwerb zurückgreifen kann. Die Gefahr einer realen existenziellen Notlage steht damit ungeachtet der allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation nicht zu befürchten, auf finanzielle Rückkehrhilfen von Seiten der Republik Österreich sowie Hilfsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen vor Ort wird bestärkend hingewiesen (vgl. Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen). Konkrete Auswirkungen des jüngsten Irankrieges auf die Rückkehrsituation hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, entsprechend abstrakte Hinweise erweisen sich vor dem Hintergrund der länderspezifischen und individuellen Feststellungen als spekulativ.Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit wie auch den weitaus größten Teil seiner Jugend an seinem Herkunftsort verbracht und spricht die Landessprache als Muttersprache, an seiner Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten bestehen trotz mittlerweile mehrjähriger Abwesenheit keine Bedenken. Er ist männlichen Geschlechts, hat Berufserfahrung als Elektriker, Maler und – gemeinsam mit seinem Vater - im nachgefragten vergleiche Punkt 1.3.4.6. der Länderfeststellungen) Bauwesen vorzuweisen, ist gesund und damit in der Lage, seine Versorgung mittelfristig durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Überhaupt betreibt sein Vater ein Unternehmen als Bodenleger mit mehreren Mitarbeitern und ist eine unterstützende Einbeziehung des Beschwerdeführers dringend anzunehmen, sodass die Wegbereitung hin zu einer eigenen beruflichen Fußfassung nach anfänglicher familiärer Versorgung gesichert erscheint. Die Hürden und Herausforderungen am syrischen Arbeitsmarkt werden dabei nicht übersehen, doch erlauben eigener familiärer Hintergrund, erworbene Berufserfahrung und Verwurzelung am früheren Wohnort eine Mindestversorgung jedenfalls über eine Überbrückungsphase, bis der Beschwerdeführer auf einen Eigenerwerb zurückgreifen kann. Die Gefahr einer realen existenziellen Notlage steht damit ungeachtet der allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation nicht zu befürchten, auf finanzielle Rückkehrhilfen von Seiten der Republik Österreich sowie Hilfsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen vor Ort wird bestärkend hingewiesen vergleiche Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen). Konkrete Auswirkungen des jüngsten Irankrieges auf die Rückkehrsituation hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, entsprechend abstrakte Hinweise erweisen sich vor dem Hintergrund der länderspezifischen und individuellen Feststellungen als spekulativ.

Im Ergebnis besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr nicht decken könnte und dadurch in eine ausweglose Situation geriete, eine Rückkehr steht den Anforderungen aus Art. 3 EMRK sohin nicht entgegen und ist der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde insoweit ein Erfolg zu versagen.Im Ergebnis besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr nicht decken könnte und dadurch in eine ausweglose Situation geriete, eine Rückkehr steht den Anforderungen aus Artikel 3, EMRK sohin nicht entgegen und ist der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde insoweit ein Erfolg zu versagen.

3.2.2.3. Zu subsidiärem Schutz und der Zurechnung zu einem Akteur:

Bereits zur Rechtslage vor 12.06.2026 hat der EUGH ausgesprochen, dass ein „ernsthafter Schaden“ eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf das Fehlen einer angemessenen (hier: medizinischen) Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (EUGH 18.12.2014, C-542/13).

Mit vorstehenden Überlegungen steht fest, dass die anspruchsbedingenden Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gegeben sind. Da es somit bereits an der Voraussetzung eines zu prognostizierenden ernsthaften Schadens fehlt, können Erwägungen betreffend einer Zurechnung zu einem Akteur auf sich beruhen.

3.2.2.4. Ergebnis:

Im vorliegenden Fall steht ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der StatusVO weder aus allgemeiner und individueller Sicherheitslage noch der konkret zu erwartenden Versorgungssituation zu befürchten. Für die begehrte Statuszuerkennung fehlt es damit an den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden werden kann.Im vorliegenden Fall steht ein ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 15, der StatusVO weder aus allgemeiner und individueller Sicherheitslage noch der konkret zu erwartenden Versorgungssituation zu befürchten. Für die begehrte Statuszuerkennung fehlt es damit an den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden werden kann.

Die insoweit getroffene Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einer zuletzt eingetretenen und signifikanten Veränderung der politischen und sicherheitsspezifischen Situation im Herkunftsstaat, welche auf ein Ende des syrischen Bürgerkrieges und ein schrittweises Abflauen von dessen gravierenden Folgen zurückzuführen ist. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 4 der StatusVO sind hierin stichhaltige Gründe zum Ausschluss zu erwartender ernsthafter Schäden im Rückkehrfall zu identifizieren, weshalb nähere Überlegungen zu einer allenfalls bereits eingetretenen Vorschädigung auf sich beruhen können.Die insoweit getroffene Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einer zuletzt eingetretenen und signifikanten Veränderung der politischen und sicherheitsspezifischen Situation im Herkunftsstaat, welche auf ein Ende des syrischen Bürgerkrieges und ein schrittweises Abflauen von dessen gravierenden Folgen zurückzuführen ist. Im Hinblick auf Artikel 4, Absatz 4, der StatusVO sind hierin stichhaltige Gründe zum Ausschluss zu erwartender ernsthafter Schäden im Rückkehrfall zu identifizieren, weshalb nähere Überlegungen zu einer allenfalls bereits eingetretenen Vorschädigung auf sich beruhen können.

3.2.3.  Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG:3.2.3. Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG:

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist (§ 54a Abs. 1 Satz 2 AsylG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist (Paragraph 54 a, Absatz eins, Satz 2 AsylG).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ein ernsthafter Schaden droht (vgl. die Ausführungen zu Art. 3 EMRK und Art. 15 der StatusVO). Eine Abschiebung ist daher auch nicht vorübergehend als unzulässig zu betrachten, für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.Im vorliegenden Fall ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ein ernsthafter Schaden droht vergleiche die Ausführungen zu Artikel 3, EMRK und Artikel 15, der StatusVO). Eine Abschiebung ist daher auch nicht vorübergehend als unzulässig zu betrachten, für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.

3.2.4.  Zum Anspruch auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:3.2.4. Zum Anspruch auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 1a Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen u.a. zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a nicht erteilt wird. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen u.a. zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Umstände in vorstehend dargestelltem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche im Rahmen des abgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht hervorgekommen. Da es damit an den tatsächlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG fehlt, ist eine Erteilung zu versagen.Umstände in vorstehend dargestelltem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche im Rahmen des abgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht hervorgekommen. Da es damit an den tatsächlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG fehlt, ist eine Erteilung zu versagen.

3.2.5.  Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (u.a. VwGH 13.03.2026, Ra 2026/17/0017 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (u.a. VwGH 13.03.2026, Ra 2026/17/0017 mwN).

3.2.5.1. Zum Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens:

Das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer Familie voraus. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 12.06.2013, U485/2012 mwN; VfGH 09.06.2006, B1277/04). Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192). Das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer Familie voraus. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 12.06.2013, U485/2012 mwN; VfGH 09.06.2006, B1277/04). Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).

Im Fall des Beschwerdeführers liegen familiäre Bindungen im Sinne vorstehender Grundsätze in Österreich nicht vor. Wie auch immer geartete Abhängigkeitsaspekte oder über das Maß üblicher Beziehungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinaus bestehende Nahebeziehungen sind kein Teil der getroffenen Feststellungen, sodass ein gemäß Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich nicht anzunehmen ist.Im Fall des Beschwerdeführers liegen familiäre Bindungen im Sinne vorstehender Grundsätze in Österreich nicht vor. Wie auch immer geartete Abhängigkeitsaspekte oder über das Maß üblicher Beziehungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinaus bestehende Nahebeziehungen sind kein Teil der getroffenen Feststellungen, sodass ein gemäß Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich nicht anzunehmen ist.

3.2.5.2. Zum Schutz des Privatlebens:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva u.a., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen und unrechtmäßigen (VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042) Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva u.a., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen und unrechtmäßigen (VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042) Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2024 im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsdauer in Österreich beläuft sich sohin auf annähernd zwei Jahre und unterschreitet die in der höchstgerichtlichen Judikatur als Anhaltspunkt zu betrachtende Fünfjahresgrenze bei weitem. Zudem sind keine Umstände zu sehen, welche trotz noch kurzer Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integrationsleistung und damit eine abweichende Gewichtung der aufenthaltsspezifischen Parameter schließen ließen. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügt außerhalb seines Verfahrens nach Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Aufenthaltsberechtigung, er war sich über die Unsicherheit seines Aufenthaltes unzweifelhaft bewusst. Er kann sich nicht alltagstauglich in deutscher Sprache verständigen und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Vertiefte Bindungen und Beziehungen zu in Österreich lebenden Menschen sind abseits seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Auch das in Österreich bestehende Leben enthält neben der Besorgung alltäglicher Bedarfe und einem üblichen Umgang mit Bekannten und Verwandten keine Aspekte, welche Integrationsleistungen außergewöhnlicher Art zur Schau zu tragen vermochten. Demgegenüber hat er seine Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Landessprache als Muttersprache beherrscht, mit den gesellschaftlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte aus engstem Angehörigenkreis verfügt (vgl. Punkte 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4 der Feststellungen). Seine rudimentären Deutschkenntnisse schlagen im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht gewichtend zu Buche, auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit bewirkt angesichts insoweit eigens bestehender Tatbestände einer Aufenthaltsbeendigung keine Gewichtsverlagerung im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung.Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2024 im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsdauer in Österreich beläuft sich sohin auf annähernd zwei Jahre und unterschreitet die in der höchstgerichtlichen Judikatur als Anhaltspunkt zu betrachtende Fünfjahresgrenze bei weitem. Zudem sind keine Umstände zu sehen, welche trotz noch kurzer Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integrationsleistung und damit eine abweichende Gewichtung der aufenthaltsspezifischen Parameter schließen ließen. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügt außerhalb seines Verfahrens nach Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Aufenthaltsberechtigung, er war sich über die Unsicherheit seines Aufenthaltes unzweifelhaft bewusst. Er kann sich nicht alltagstauglich in deutscher Sprache verständigen und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Vertiefte Bindungen und Beziehungen zu in Österreich lebenden Menschen sind abseits seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Auch das in Österreich bestehende Leben enthält neben der Besorgung alltäglicher Bedarfe und einem üblichen Umgang mit Bekannten und Verwandten keine Aspekte, welche Integrationsleistungen außergewöhnlicher Art zur Schau zu tragen vermochten. Demgegenüber hat er seine Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Landessprache als Muttersprache beherrscht, mit den gesellschaftlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte aus engstem Angehörigenkreis verfügt vergleiche Punkte 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4 der Feststellungen). Seine rudimentären Deutschkenntnisse schlagen im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht gewichtend zu Buche, auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit bewirkt angesichts insoweit eigens bestehender Tatbestände einer Aufenthaltsbeendigung keine Gewichtsverlagerung im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung.

Im Ergebnis ist ein schützenswertes und damit aufzugreifendes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen und überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit gegebenem Blickwinkel somit geboten und verhältnismäßig.

3.2.5.3. Ergebnis:

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes abzuweisen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. gemäß § 54a AsylG zu erlassen sind und im Sinne des § 9 BFA-VG keine Verletzung des Privat- und Familienlebens zu gewärtigen ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu ergehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ist daher ein Erfolg zu versagen. Mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen des UNHCR und von EUAA wird bereits auf beweiswürdigender Ebene umfassend Rechnung getragen, die von Seiten des UNHCR pauschal angemahnte Zurückhaltung bei der Rückführung schlägt nach den differenziert auseinandergesetzten Umständen des gegebenen Einzelfalles nicht aufenthaltsbegründend durch. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes abzuweisen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. gemäß Paragraph 54 a, AsylG zu erlassen sind und im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung des Privat- und Familienlebens zu gewärtigen ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu ergehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ist daher ein Erfolg zu versagen. Mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen des UNHCR und von EUAA wird bereits auf beweiswürdigender Ebene umfassend Rechnung getragen, die von Seiten des UNHCR pauschal angemahnte Zurückhaltung bei der Rückführung schlägt nach den differenziert auseinandergesetzten Umständen des gegebenen Einzelfalles nicht aufenthaltsbegründend durch.

3.2.6.  Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG). Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Die Abschiebung in einen Staat ist schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG). Bei der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung handelt es sich um die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Ihr kommt lediglich die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung. Die Abschiebung in einen Staat ist schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Bei der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung handelt es sich um die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Ihr kommt lediglich die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Die gesetzlich normierten Abschiebungshindernisse liegen im Hinblick auf die Ablehnung internationalen Schutzes nicht vor. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG und wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers damit insgesamt nicht angenommen. Da eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht besteht, ist im Ergebnis die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festzustellen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die gesetzlich normierten Abschiebungshindernisse liegen im Hinblick auf die Ablehnung internationalen Schutzes nicht vor. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG und wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers damit insgesamt nicht angenommen. Da eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht besteht, ist im Ergebnis die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festzustellen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2.7.  Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes (§ 55 Abs. 2 FPG). Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt (§ 55 Abs. 3 FPG). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt (Paragraph 55, Absatz 3, FPG).

Besondere Umstände in vorstehendem Sinne sind weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Oberfläche gelangt und fehlt es insoweit auch an entsprechendem Vorbringen. Mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Grundsätze ist die Frist für die freiwillige Ausreise sohin mit 14 Tagen festzusetzen.

3.3.    Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkten B) und D):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Stichhaltigkeit des in Richtung verschiedener Gefährdungsaspekte erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage sowie die darauf fußenden rechtlichen Einzelfallerwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten Linien rezenter und in Klammern zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren. Soweit Rechtsprechung zu der nach dem 12.06.2026 geltenden Rechtslage fehlt, ergeben sich die verfahrensrelevanten Vorgaben aus dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsnormen und europäischen Rechtsakte.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2325078.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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