Entscheidungsdatum
27.08.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
I416 2349599-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger stellte am 17.10.2022 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, stellte er am 26.05.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 03.08.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei und wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen Ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.08.2024 in I. Instanz in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger stellte am 17.10.2022 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, stellte er am 26.05.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 03.08.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei und wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen Ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.08.2024 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG iVm § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.07.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des wegen gefährlicher Drohung, eines Vergehens nach dem Waffengesetz sowie Verleumdung, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des wegen gefährlicher Drohung, eines Vergehens nach dem Waffengesetz sowie Verleumdung, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
4. Am 04.07.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da in Österreich seine Lebensgefährtin leben würde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.09.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten, Körperverletzung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Diebstahls sowie eines weiteren Suchtgiftdelikts zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB von 8 Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX zur GZ: XXXX vom 24.06.2025 verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten, Körperverletzung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Diebstahls sowie eines weiteren Suchtgiftdelikts zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB von 8 Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur GZ: römisch 40 vom 24.06.2025 verurteilt.
6. Am 17.07.2026 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er gesund sei, dass er Araber sei, dem Islam angehöre und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er sei im Oktober 2021 von Tunesien illegal nach Italien gereist, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe, bevor er 2024 illegal nach Österreich gekommen sei. In Tunesien würden noch seine Eltern und Verwandte von ihm leben und habe er Kontakt zu diesen. In den USA würde noch ein Bruder von ihm leben. In Tunesien habe er 12 Jahre die Schule besucht und als Maler und Anstreicher gearbeitet. Er gab weiters an, dass er nach islamischem Ritus mit H.B. verheiratet sei und dass er eine Tochter habe, für die das Jugendamt die Obsorge habe und habe er diese noch nie gesehen bzw. habe er noch nie Kontakt zu ihr gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er wörtlich zu Protokoll: „Weil meine Frau hier ist.“ Dies seien alle seine Fluchtgründe. Rückkehrbefürchtungen habe er keine. Die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten zu Tunesien lehnt er ab.
5. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.07.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt I.). Gemäß Art 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wurde ihm gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde dem BF gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Dem BF wurde weiters gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1BFA-VG iVm § 58 Abs. 8 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IX.).5. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.07.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Artikel 18, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wurde ihm gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde dem BF gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem BF wurde weiters gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Zuletzt wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der Spruchpunkte III., bis IX. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert.6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., bis römisch neun. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026 vorgelegt und langten am 25.08.2026 in der Gerichtsabteilung I416 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Der BF hat in Italien am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren hat der BF nicht abgewartet. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom 03.08.2024 wurde ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung seines Antrages Italien zuständig gewesen ist und erwuchs dieser Bescheid unbekämpft in Rechtskraft.
Der BF leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der BF hat in Tunesien die Grundschule besucht und in seinem Heimatland als Maler und Anstreicher gearbeitet und ist arbeitsfähig. Aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Erfahrung hat der BF die Chance, hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die Eltern und weitere Verwandte des BF leben im Herkunftsstaat und besteht regelmäßiger Kontakt zu Ihnen. Ein Bruder des BF lebt in den USA.
Der BF ist laut eigenen Angaben mit der österreichischen Staatsangehörigen H.B. traditionell verheiratet und hat eine Tochter die am XXXX geboren wurde. Der BF hat mit H.B. zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse gehabt und hat auch seit seiner Einlieferung ins Gefängnis keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Tochter hat der BF bisher noch nie gesehen und hat auch keinen Kontakt zu ihr gehabt und liegt die Obsorge beim Jugendamt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der BF ist laut eigenen Angaben mit der österreichischen Staatsangehörigen H.B. traditionell verheiratet und hat eine Tochter die am römisch 40 geboren wurde. Der BF hat mit H.B. zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse gehabt und hat auch seit seiner Einlieferung ins Gefängnis keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Tochter hat der BF bisher noch nie gesehen und hat auch keinen Kontakt zu ihr gehabt und liegt die Obsorge beim Jugendamt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Melderechtlich war der BF vom 14.06.2024 bis 13.09.2024, vom 31.05.2025 bis 12.03.2025, und vom 13.05.2025 bis 28.01.2026 in der Justizanstalt JA XXXX , vom 28.01.2026 bis 13.05.2026 in der JA XXXX , vom 13.05.2026 bis 17.05.2026 in der LPD XXXX mit Hauptwohnsitz erfasst. Seit 25.06.2026 scheint lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. Melderechtlich war der BF vom 14.06.2024 bis 13.09.2024, vom 31.05.2025 bis 12.03.2025, und vom 13.05.2025 bis 28.01.2026 in der Justizanstalt JA römisch 40 , vom 28.01.2026 bis 13.05.2026 in der JA römisch 40 , vom 13.05.2026 bis 17.05.2026 in der LPD römisch 40 mit Hauptwohnsitz erfasst. Seit 25.06.2026 scheint lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf.
Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, spricht nicht Deutsch und ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF hat laut eigenen Angaben vor seiner letzten Inhaftierung in einem Hotel „schwarz“ gearbeitet.
Der BF weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 16.07.2024 RK 19.07.202401) LG römisch 40 vom 16.07.2024 RK 19.07.2024
§ 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGBParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 13.06.2024
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 19.07.2024zu LG römisch 40 RK 19.07.2024
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.09.2024
LG XXXX vom 13.09.2024LG römisch 40 vom 13.09.2024
zu LG XXXX RK 19.07.2024zu LG römisch 40 RK 19.07.2024
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 24.06.2025LG römisch 40 vom 24.06.2025
02) LG XXXX vom 24.06.2025 RK 24.06.202502) LG römisch 40 vom 24.06.2025 RK 24.06.2025
§§ 107 (1), 107 (2) 1. Fall StGBParagraphen 107, (1), 107 (2) 1. Fall StGB
§ 50 (1) Z 3 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer 3, WaffG
§ 297 (1) 2. Fall StGBParagraph 297, (1) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 03.06.2025
Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 24.06.2025zu LG römisch 40 RK 24.06.2025
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.08.2025
LG XXXX vom 13.08.2025LG römisch 40 vom 13.08.2025
zu LG XXXX RK 24.06.2025zu LG römisch 40 RK 24.06.2025
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 17.12.2025LG römisch 40 vom 17.12.2025
zu LG XXXX RK 24.06.2025zu LG römisch 40 RK 24.06.2025
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.05.2026, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG ST.POELTEN 017 BE 12/2026s vom 11.03.2026
03) LG XXXX vom 16.09.2025 RK 16.09.202503) LG römisch 40 vom 16.09.2025 RK 16.09.2025
§ 269 (2) StGBParagraph 269, (2) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§ 27 (2a) 2. Fall SMGParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG
§ 127 StGBParagraph 127, StGB
§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 13.05.2025
Freiheitsstrafe 8 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 24.06.2025Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 24.06.2025
zu LG XXXX RK 16.09.2025zu LG römisch 40 RK 16.09.2025
zu LG XXXX RK 24.06.2025zu LG römisch 40 RK 24.06.2025
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.12.2025, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 26.09.2025LG römisch 40 vom 26.09.2025
Der BF befindet sich seit 26.06.2026 wegen § 107 (1) 107 (2), § 15 StGB, 87 (1) erneut in Untersuchungshaft.Der BF befindet sich seit 26.06.2026 wegen Paragraph 107, (1) 107 (2), Paragraph 15, StGB, 87 (1) erneut in Untersuchungshaft.
1.2. Zur Rückkehrsituation des BF:
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Tunesien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Tunesien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Fallbezogen werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Seit 2021 konzentriert der 2019 ins Amt gewählte Präsident Kaïs Saïed zunehmend die Macht bei sich (DW 12.5.2026). Eine neue Verfassung, die dies verfestigte, wurde im Juli 2022 per Referendum angenommen (AA 2.6.2026). Bereits kurz davor, im Juni 2022, regierte Saïed per Dekret, gewährte sich selbst "absolute Macht" (MENA Watch 31.5.2026) und schwächte die Justiz (DW 12.5.2026). Die darauf folgende Entlassung von 57 Richtern, erwies sich als schweren Schlag gegen die Unabhängigkeit der Justiz (MENA Watch 31.5.2026). Zugleich wurde auch das Parlament entmachtet und deren Kompetenzen stark eingeschränkt (DW 12.5.2026; vgl. AA 2.6.2026). Es gibt keine Gewaltenteilung mehr, das Parlament handelt weitgehend weisungsgebunden und folgt in der Regel der Linie des Präsidenten. Die Legislative ordnet sich in der Praxis oft der Exekutive unter (Tagesschau 17.12.2025) und Kaïs Saïed regiert das Land seitdem zunehmend autoritär (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DlF 30.4.2026).Seit 2021 konzentriert der 2019 ins Amt gewählte Präsident Kaïs Saïed zunehmend die Macht bei sich (DW 12.5.2026). Eine neue Verfassung, die dies verfestigte, wurde im Juli 2022 per Referendum angenommen (AA 2.6.2026). Bereits kurz davor, im Juni 2022, regierte Saïed per Dekret, gewährte sich selbst "absolute Macht" (MENA Watch 31.5.2026) und schwächte die Justiz (DW 12.5.2026). Die darauf folgende Entlassung von 57 Richtern, erwies sich als schweren Schlag gegen die Unabhängigkeit der Justiz (MENA Watch 31.5.2026). Zugleich wurde auch das Parlament entmachtet und deren Kompetenzen stark eingeschränkt (DW 12.5.2026; vergleiche AA 2.6.2026). Es gibt keine Gewaltenteilung mehr, das Parlament handelt weitgehend weisungsgebunden und folgt in der Regel der Linie des Präsidenten. Die Legislative ordnet sich in der Praxis oft der Exekutive unter (Tagesschau 17.12.2025) und Kaïs Saïed regiert das Land seitdem zunehmend autoritär (Tagesschau 17.12.2025; vergleiche DlF 30.4.2026).
Mit der Verabschiedung der neuen Verfassung werden der Ministerpräsident und das Kabinett vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten bleibt bestehen. Im August 2024 entließ Saïed den seit August 2023 amtierenden Ministerpräsidenten Ahmed al-Hachani und ersetzte ihn durch Sozialminister Kamel Madouri (FH 27.8.2025). Madouri folgte Najla Bouden, der ersten Frau an der Spitze der tunesischen Regierung. Ihr Nachfolger Kamel Al-Madouri war nur wenige Monate im Amt (MaPo 21.3.2025), und wurde am 20.3.2025 überraschend entlassen und durch Saharah Al-Zafrani Al-Zanzari ersetzt. Die neue Regierungschefin ist die dritte Premierministerin des Landes in weniger als zwei Jahren und die zweite Frau, die unter Saïed als Premierministerin fungiert (MaPo 21.3.2025; vgl. AW 21.3.2025). Präsident Saïed begründete die Entscheidung nicht öffentlich, betonte jedoch bei der Amtseinführung der neuen Premierministerin die Notwendigkeit einer stärkeren Koordination innerhalb der Regierung, um den Erwartungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Zafrani, eine Ingenieurin, fungierte seit 2021 als Ministerin für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen (AW 21.3.2025; vgl. MaPo 21.3.2025), Ministerin für Ausrüstung und territoriale Planung. Sie ist außerdem die Kommissarin für das Management des Verkehrsministeriums gewesen (MaPo 21.3.2025). Es wird erwartet, dass die neue Premierministerin sich auf sozioökonomische Themen konzentrieren wird, während Politik und Diplomatie weiterhin beim Staatsoberhaupt bleiben. In den letzten Monaten hat Saïed die Leistung der Minister scharf kritisiert und erklärt, viele von ihnen hätten „die erforderlichen Standards“ nicht erfüllt. Tunesische Medien spekulierten, dass der Aufruf des ehemaligen Ministerpräsidenten an die Europäische Union, ihre Wirtschaftshilfe für Tunesien aufzustocken, während der Präsident stattdessen auf "Eigenständigkeit" als Grundpfeiler der Politik des Landes bestand, zu dieser Entscheidung geführt hat (AW 21.3.2025). Am 20.3.2025 bildete die neue Premierministerin ein neues Kabinett, das sechste unter Präsident Kaïs Saïed (AI 21.4.2026).Mit der Verabschiedung der neuen Verfassung werden der Ministerpräsident und das Kabinett vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten bleibt bestehen. Im August 2024 entließ Saïed den seit August 2023 amtierenden Ministerpräsidenten Ahmed al-Hachani und ersetzte ihn durch Sozialminister Kamel Madouri (FH 27.8.2025). Madouri folgte Najla Bouden, der ersten Frau an der Spitze der tunesischen Regierung. Ihr Nachfolger Kamel Al-Madouri war nur wenige Monate im Amt (MaPo 21.3.2025), und wurde am 20.3.2025 überraschend entlassen und durch Saharah Al-Zafrani Al-Zanzari ersetzt. Die neue Regierungschefin ist die dritte Premierministerin des Landes in weniger als zwei Jahren und die zweite Frau, die unter Saïed als Premierministerin fungiert (MaPo 21.3.2025; vergleiche AW 21.3.2025). Präsident Saïed begründete die Entscheidung nicht öffentlich, betonte jedoch bei der Amtseinführung der neuen Premierministerin die Notwendigkeit einer stärkeren Koordination innerhalb der Regierung, um den Erwartungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Zafrani, eine Ingenieurin, fungierte seit 2021 als Ministerin für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen (AW 21.3.2025; vergleiche MaPo 21.3.2025), Ministerin für Ausrüstung und territoriale Planung. Sie ist außerdem die Kommissarin für das Management des Verkehrsministeriums gewesen (MaPo 21.3.2025). Es wird erwartet, dass die neue Premierministerin sich auf sozioökonomische Themen konzentrieren wird, während Politik und Diplomatie weiterhin beim Staatsoberhaupt bleiben. In den letzten Monaten hat Saïed die Leistung der Minister scharf kritisiert und erklärt, viele von ihnen hätten „die erforderlichen Standards“ nicht erfüllt. Tunesische Medien spekulierten, dass der Aufruf des ehemaligen Ministerpräsidenten an die Europäische Union, ihre Wirtschaftshilfe für Tunesien aufzustocken, während der Präsident stattdessen auf "Eigenständigkeit" als Grundpfeiler der Politik des Landes bestand, zu dieser Entscheidung geführt hat (AW 21.3.2025). Am 20.3.2025 bildete die neue Premierministerin ein neues Kabinett, das sechste unter Präsident Kaïs Saïed (AI 21.4.2026).
Bei der Präsidentschaftswahl am 6.10.2024 wurde Amtsinhaber Kaïs Saïed, nach einem unfairen Wahlkampf, der von der Unterdrückung oppositioneller Kandidaten geprägt war, mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026), gefolgt von Zammel mit 7,4 % und Zouhair Maghzaoui mit knapp 2 %. Unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen in Tunesien wurde die Akkreditierung verweigert (FH 27.8.2025). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026, FH 27.8.2025). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2029 angesetzt (MENA Watch 31.5.2026).Bei der Präsidentschaftswahl am 6.10.2024 wurde Amtsinhaber Kaïs Saïed, nach einem unfairen Wahlkampf, der von der Unterdrückung oppositioneller Kandidaten geprägt war, mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche MENA Watch 31.5.2026), gefolgt von Zammel mit 7,4 % und Zouhair Maghzaoui mit knapp 2 %. Unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen in Tunesien wurde die Akkreditierung verweigert (FH 27.8.2025). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche MENA Watch 31.5.2026, FH 27.8.2025). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2029 angesetzt (MENA Watch 31.5.2026).
Im Vorfeld der Wahlen wurden etliche potenzielle Gegenkandidaten von Staatspräsident Saïed verhaftet. Letztlich wurden von insgesamt 17 Bewerbern neben Saïed nur zwei Gegenkandidaten zugelassen, von denen einer wegen angeblicher Fälschung von Stützunterschriften zur Wahlregistrierung den gesamten Wahlkampf über inhaftiert wurde und in einem separaten Verfahren zu akkumulierten Haftstrafen von 35 Jahren verurteilt wurde. Drei Bewerber hatten noch im August Widerspruch gegen ihre Nicht-Zulassung zur Wahl eingelegt. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab diesem Einspruch statt, die Wahlbehörde ignorierte diese Entscheidung jedoch. Mit einem kurzfristig eingebrachten und innerhalb einer Woche verabschiedeten Gesetz entzog das tunesische Parlament wenige Tage vor der Wahl dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit für Wahlanfechtungen (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025).Im Vorfeld der Wahlen wurden etliche potenzielle Gegenkandidaten von Staatspräsident Saïed verhaftet. Letztlich wurden von insgesamt 17 Bewerbern neben Saïed nur zwei Gegenkandidaten zugelassen, von denen einer wegen angeblicher Fälschung von Stützunterschriften zur Wahlregistrierung den gesamten Wahlkampf über inhaftiert wurde und in einem separaten Verfahren zu akkumulierten Haftstrafen von 35 Jahren verurteilt wurde. Drei Bewerber hatten noch im August Widerspruch gegen ihre Nicht-Zulassung zur Wahl eingelegt. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab diesem Einspruch statt, die Wahlbehörde ignorierte diese Entscheidung jedoch. Mit einem kurzfristig eingebrachten und innerhalb einer Woche verabschiedeten Gesetz entzog das tunesische Parlament wenige Tage vor der Wahl dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit für Wahlanfechtungen (AA 5.2.2025; vergleiche FH 27.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]; Seite 6 - 6
? AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026
? AW - Arab Weekly, the (21.3.2025): Unhappy with government performance, Saied replaces prime minister in surprise move, https://thearabweekly.com/unhappy-government-performance-saied-replaces-prime-minister-surprise-move, Zugriff 11.6.2026
? DlF - Deutschlandfunk (30.4.2026): Tunesien - Oppositionsfuührer Ghannouchi aus Haft in Klinik verlegt, https://www.deutschlandfunk.de/oppositionsfuehrer-ghannouchi-aus-haft-in-klinik-verlegt-100.html, Zugriff 10.6.2026
? DW - Deutsche Welle (12.5.2026): Tunesiens schleichender Autoritarismus, https://www.dw.com/de/tunesiens-schleichender-autoritarismus/a-77130472, Zugriff 11.6.2026
? FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
? MaPo - Maghreb Post (21.3.2025): Tunesien – Präsident Saied entlässt Premierminister Al-Madouri und ernennt Nachfolgerin, https://maghreb-post.de/tunesien-praesident-saied-entlaesst-premierminister-al-madouri-und-ernennt-nachfolgerin, Zugriff 11.6.2026
? MENA Watch - MENA Watch (31.5.2026): Tunesien: Menschen hungern und Gefängnisse sind voll, https://www.mena-watch.com/tunesien-menschen-hungern-gefaengnisse-voll, Zugriff 3.6.2026; Absatz 4 - 5
? Tagesschau - Tagesschau (17.12.2025): Tunesiens Rückfall in die Autokratie, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-jahrestag-arabischer-fruehling-100.html, Zugriff 11.6.2026
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 [Stand 30.4.2026] gab es keinen größeren Anschlag oder terroristischen Vorfall. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu stören, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Sicherheitsstrukturen des Landes haben sich erheblich verbessert, was zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Gemäß Global Terrorism Index (GTI) wird Tunesien in den Jahren 2019 und 2022-2025 als Land mit einem Terrorismusrisiko von "niedrig" bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von "mittel" eine Ausnahme. Im Jahr 2025 wird die terroristische Bedrohung bereits als "sehr niedrig" eingeschätzt (STDOK 18.5.2026). Dennoch besteht trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen im ganzen Land (EDA 3.11.2025). Entgegen allgemeiner Schwächung al-Qaida- und IS-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (AA 2.6.2026; vgl. BMEIA 30.3.2026, EDA 3.11.2025).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 [Stand 30.4.2026] gab es keinen größeren Anschlag oder terroristischen Vorfall. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu stören, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Sicherheitsstrukturen des Landes haben sich erheblich verbessert, was zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Gemäß Global Terrorism Index (GTI) wird Tunesien in den Jahren 2019 und 2022-2025 als Land mit einem Terrorismusrisiko von "niedrig" bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von "mittel" eine Ausnahme. Im Jahr 2025 wird die terroristische Bedrohung bereits als "sehr niedrig" eingeschätzt (STDOK 18.5.2026). Dennoch besteht trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen im ganzen Land (EDA 3.11.2025). Entgegen allgemeiner Schwächung al-Qaida- und IS-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (AA 2.6.2026; vergleiche BMEIA 30.3.2026, EDA 3.11.2025).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Präsident Saïed verlängerte diesen im Jänner 2026 erneut um elf Monate und gewährte dem Innenministerium weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot öffentlicher Versammlungen und die Überwachung der Presse (MENA Watch 31.5.2026). Weiters räumt es auch den Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse ein (AA 2.6.2026; vgl. AA 5.2.2025), darunter vor allem das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch sogenannte „S17“-Anordnungen, eine präventive Sicherheitsmaßnahme gegen Terrorverdächtige (AA 5.2.2025). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 2.6.2026).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Präsident Saïed verlängerte diesen im Jänner 2026 erneut um elf Monate und gewährte dem Innenministerium weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot öffentlicher Versammlungen und die Überwachung der Presse (MENA Watch 31.5.2026). Weiters räumt es auch den Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse ein (AA 2.6.2026; vergleiche AA 5.2.2025), darunter vor allem das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch sogenannte „S17“-Anordnungen, eine präventive Sicherheitsmaßnahme gegen Terrorverdächtige (AA 5.2.2025). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 2.6.2026).
Im Laufe der Zeit, haben eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte den Einfluss radikaler islamistischer Gruppen entlang der algerisch-tunesischen und der libysch-tunesischen Grenze verringert. Die Sicherheitslage hat sich im gesamten Land während des Berichtszeitraums [1.2.2023 – 31.1.2025] verbessert, da zahlreiche Terrorzellen von der nationalen Polizei zerschlagen wurden und weniger Anschläge verübt wurden. Dennoch verfügen terroristische Organisationen nach wie vor über gewisse operative Kapazitäten und Einflussmöglichkeiten (BS 26.3.2026). Am 9.5.2023 tötete ein Mitglied der Garde Nationale bei einem Anschlag auf die jüdische Gemeinde in Djerba, der sich gegen die El-Ghriba-Synagoge richtete, fünf Menschen (BS 26.3.2026; vgl. AA 2.6.2026).Im Laufe der Zeit, haben eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte den Einfluss radikaler islamistischer Gruppen entlang der algerisch-tunesischen und der libysch-tunesischen Grenze verringert. Die Sicherheitslage hat sich im gesamten Land während des Berichtszeitraums [1.2.2023 – 31.1.2025] verbessert, da zahlreiche Terrorzellen von der nationalen Polizei zerschlagen wurden und weniger Anschläge verübt wurden. Dennoch verfügen terroristische Organisationen nach wie vor über gewisse operative Kapazitäten und Einflussmöglichkeiten (BS 26.3.2026). Am 9.5.2023 tötete ein Mitglied der Garde Nationale bei einem Anschlag auf die jüdische Gemeinde in Djerba, der sich gegen die El-Ghriba-Synagoge richtete, fünf Menschen (BS 26.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026).
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage stabilisiert, wenn auch weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge besteht (AA 2.6.2026). Die Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen. In einigen Teilen des Landes werden regelmäßig Sicherheitsoperationen gegen terroristische Organisationen durchgeführt (EDA 3.11.2025).
Laut österreichischem Außenministerium gilt eine regionale Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4) für die Saharagebiete, einen großen Teil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf nicht passiert werden. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Weiters Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026, EDA 3.11.2025).Laut österreichischem Außenministerium gilt eine regionale Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4) für die Saharagebiete, einen großen Teil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf nicht passiert werden. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Weiters Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 30.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026, EDA 3.11.2025).
Die prekäre Sicherheitslage in Libyen wirkt sich auch auf das tunesische Grenzgebiet aus. Schmuggler und kriminelle Gruppierungen operieren ebenfalls jenseits der Grenzen (EDA 3.11.2025).
Die politische, soziale und wirtschaftliche Lage ist angespannt. Spontane Proteste und Demonstrationen kommen regelmäßig vor, insbesondere als Solidaritätskundgebungen für Palästina und im Kontext von Industrie-Umweltschäden. Dabei können gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden (AA 28.1.2026; vgl. EDA 3.11.2025).Die politische, soziale und wirtschaftliche Lage ist angespannt. Spontane Proteste und Demonstrationen kommen regelmäßig vor, insbesondere als Solidaritätskundgebungen für Palästina und im Kontext von Industrie-Umweltschäden. Dabei können gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden (AA 28.1.2026; vergleiche EDA 3.11.2025).
Weiters können, infolge der prekären Wirtschaftslage, dramatischer Preiserhöhungen und Engpässen bei der Lebensmittelversorgung vermehrt soziale Unruhen, Raubüberfälle und Einbrüche im ganzen Land nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026). Am 16.5.2026, kurz vor dem Opfer Fest Eid al-Adha, gingen Hunderte Tunesier in der Hauptstadt auf die Straße, um gegen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen und den Rückbau der Demokratisierung zu protestieren. Die Demonstrationen waren die zweite große Protestwelle in weniger als sechs Monaten, nach ähnlichen Unruhen im Dezember 2025 (MENA Watch 31.5.2026).Weiters können, infolge der prekären Wirtschaftslage, dramatischer Preiserhöhungen und Engpässen bei der Lebensmittelversorgung vermehrt soziale Unruhen, Raubüberfälle und Einbrüche im ganzen Land nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 30.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026). Am 16.5.2026, kurz vor dem Opfer Fest Eid al-Adha, gingen Hunderte Tunesier in der Hauptstadt auf die Straße, um gegen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen und den Rückbau der Demokratisierung zu protestieren. Die Demonstrationen waren die zweite große Protestwelle in weniger als sechs Monaten, nach ähnlichen Unruhen im Dezember 2025 (MENA Watch 31.5.2026).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024?enodia=eyJleHAiOjE2ODA1MTI3MTQsImNvbnRlbnQiOnRydWUsImF1ZCI6ImF1dGgiLCJIb3N0Ijoid3d3LmF1c3dhZXJ0aWdlcy1hbXQuZGUiLCJTb3VyY2VJUCI6IjgxLjIyMy4xMjAuMTAiLCJDb25maWdJRCI6IjhkYWRjZTEyNWZkMmMzOTMyYjk0M2I1MmU5ZDJjZDY1MDU3NTRlMTYyMjEyYTJjZTFiYjVhZjE1YzBkNGJiZmUifQ==.43NIQXoEQ11Izqn34D5qoK5pkmEV0G-3qI60E9X9NR0=#content_1, Zugriff 21.4.2026
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (30.3.2026): Tunesien - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 1.6.2026
? BS - Bertelsmann Stiftung (26.3.2026): BTI 2026 Country Report - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2138493/country_report_2026_TUN.pdf, Zugriff 22.4.2026
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.11.2025): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 8.1.2026
? MENA Watch - MENA Watch (31.5.2026): Tunesien: Menschen hungern und Gefängnisse sind voll, https://www.mena-watch.com/tunesien-menschen-hungern-gefaengnisse-voll, Zugriff 3.6.2026; Absatz 1 - 3
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.5.2026): Themenbericht der Staatendokumentation; Terrorismus Nordafrika - aus dem COI-CMS; Version 3, https://www.ecoi.net/de/dokument/2140327.html, Zugriff 27.5.2026
Rechtsschutz / Justizwesen
Fast alle Grundrechtsartikel wurden zwar nahezu wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die aktuelle Verfassung von 2022 übernommen, jedoch ist eine unabhängige Justiz für deren Durchsetzung kaum mehr vorhanden (AA 5.2.2025), bzw. fungiert die Justiz weiterhin formal als eine „Funktion der Exekutive“, so der Präsident (BS 26.3.2026; vgl. AA 5.2.2025). Er äußert sich regelmäßig zu laufenden Ermittlungen und hat in zahlreichen Fällen Verdächtige öffentlich vorverurteilt (AA 5.2.2025). Fast alle Grundrechtsartikel wurden zwar nahezu wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die aktuelle Verfassung von 2022 übernommen, jedoch ist eine unabhängige Justiz für deren Durchsetzung kaum mehr vorhanden (AA 5.2.2025), bzw. fungiert die Justiz weiterhin formal als eine „Funktion der Exekutive“, so der Präsident (BS 26.3.2026; vergleiche AA 5.2.2025). Er äußert sich regelmäßig zu laufenden Ermittlungen und hat in zahlreichen Fällen Verdächtige öffentlich vorverurteilt (AA 5.2.2025).
Formal funktioniert die Justiz weiterhin als von der Exekutive getrennte Institution. Im Vergleich zur Verfassung von 2014 erhielt der Präsident laut Verfassung von 2022 mehr Einflussmöglichkeiten auf die Justiz, einschließlich der Befugnis, Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu beeinflussen. Diese verfassungsmäßigen Befugnisse wurden weiter ausgebaut, als der Präsident eine Reihe von Dekreten erließ, um die Justiz von Richtern zu entlassen, die als Sympathisanten von Oppositionsparteien (Ennahda) oder von Menschenrechtsgruppen angesehen wurden (BS 26.3.2026).
Im Feber 2022 löste Saïed den von Fachleuten gewählten Hohen Justizrat (HJC) per Dekret auf (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025), und erließ ein Dekret zur Schaffung eines neuen, ernannten Gremiums, das ihn ersetzen sollte (FH 27.8.2025). Seither entscheidet ein von ihm ernanntes provisorisches Gremium über die Ernennung und Umsetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie Disziplinarmaßnahmen (AA 5.2.2025). Ferner entließ Staatspräsident Saïed im Juni 2022 per Dekret sofort 57 Richter und Staatsanwälte (FH 27.8.2025; vgl. AA 5.2.2025). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die betroffenen Richter Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen oder Fälle von Korruption behinderten, obwohl sie in Wirklichkeit politische Gegner des Präsidenten waren (BS 26.3.2026). Am 10.8.2022 entschied das tunesische Verwaltungsgericht in einer Dringlichkeitsentscheidung, dass die Entlassung von 49 der 57 Richter nicht rechtens sei und diese sofort wieder in ihre Ämter eingesetzt werden müssen (AA 5.2.2025; vgl. BS 26.3.2026). Doch diese Anordnung wurde vom Justizministerium ignoriert, und bis heute nicht umgesetzt. Den entlassenen Richtern wurden auch keine Gehälter oder Pensionen ausbezahlt (AA 5.2.2025), bzw. erhielten diese keine Entschädigung (AI 21.4.2026).Im Feber 2022 löste Saïed den von Fachleuten gewählten Hohen Justizrat (HJC) per Dekret auf (AA 5.2.2025; vergleiche FH 27.8.2025), und erließ ein Dekret zur Schaffung eines neuen, ernannten Gremiums, das ihn ersetzen sollte (FH 27.8.2025). Seither entscheidet ein von ihm ernanntes provisorisches Gremium über die Ernennung und Umsetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie Disziplinarmaßnahmen (AA 5.2.2025). Ferner entließ Staatspräsident Saïed im Juni 2022 per Dekret sofort 57 Richter und Staatsanwälte (FH 27.8.2025; vergleiche AA 5.2.2025). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die betroffenen Richter Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen oder Fälle von Korruption behinderten, obwohl sie in Wirklichkeit politische Gegner des Präsidenten waren (BS 26.3.2026). Am 10.8.2022 entschied das tunesische Verwaltungsgericht in einer Dringlichkeitsentscheidung, dass die Entlassung von 49 der 57 Richter nicht rechtens sei und diese sofort wieder in ihre Ämter eingesetzt werden müssen (AA 5.2.2025; vergleiche BS 26.3.2026). Doch diese Anordnung wurde vom Justizministerium ignoriert, und bis heute nicht umgesetzt. Den entlassenen Richtern wurden auch keine Gehälter oder Pensionen ausbezahlt (AA 5.2.2025), bzw. erhielten diese keine Entschädigung (AI 21.4.2026).
Die Verfassung von 2022 behielt zwar sowohl den HJC als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach bei, gewährte dem Präsidenten jedoch die endgültige Entscheidungsgewalt über die Ernennung von Richtern. Des weiteren wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumt, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden. Im Jahr 2024 wurde die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Justiz durch die Missachtung der Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Wiedereinsetzung oppositioneller Präsidentschaftskandidaten durch die unabhängige Wahlbehörde (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections - ISIE) und durch den anschließenden Beschluss des Parlaments, die Wahlaufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts auf die allgemeinen Berufungsgerichte zu übertragen, noch deutlicher (FH 27.8.2025). Ein mit dem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt es weiterhin nicht, anders als in der Verfassung von 2022 vorgesehen (AA 5.2.2025).
Der tunesische Richterverband (AMT) dokumentiert die anhaltende direkte Einmischung der Exekutive in die Ernennung und Laufbahn von Richtern, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz untergraben wird. Dazu gehörten laut AMT direkte Ernennungsanweisungen des Justizministers sowie die Versetzung oder Suspendierung von Richtern und Staatsanwälten durch Hunderte von Verwaltungsanordnungen ohne ordnungsgemäßes Verfahren (AI 21.4.2026). Seit dieser ersten Säuberungsaktion hat die Regierung weiterhin die Versetzung, Entlassung oder Bestrafung von Richtern angeordnet, die als Gegner des Präsidenten wahrgenommen werden, während sie diejenigen befördert hat, die mit ihm auf einer Linie liegen. In diesem Zusammenhang stand die Justiz unter politischem Druck und fällte Urteile im Sinne der Interessen des Präsidenten, darunter die Anklage von Künstlern, Journalisten, Oppositionsführern und Menschenrechtsaktivisten unter verschiedenen Vorwürfen, weil sie ihn kritisiert hatten (BS 26.3.2026). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass die Behörden immer häufiger Terrorgesetze nutzen, um politische Gegner, Aktivisten und Anwälte zu verfolgen. Dabei kommt es oft zu unfairen Gerichtsverfahren, ohne Öffentlichkeit, mit sehr kurzer Dauer oder per Video statt persönlicher Anhörung. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit einer zunehmenden Schwächung der Justiz und großem Einfluss der Regierung auf Gerichte. Kritiker sehen dadurch grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren in Gefahr und fordern Reformen sowie ein Ende politisch motivierter Strafverfolgung (HRW 10.2.2026).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025). Obwohl sich die Zivil- und Strafverfahren nach 2011 verbessert haben (FH 27.8.2025), hat der seit 2015 geltende und wiederholt verlängerte Ausnahmezustand aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen, der Polizei weitreichende Ermessensspielräume bei der Verhaftung und Inhaftierung von Personen aufgrund von Sicherheits- oder Terrorismusvorwürfen eingeräumt. In einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), und Menschenrechtsorganisationen äußerten Besorgnis darüber, dass die Regierung ihre Befugnisse gemäß einem Gesetz zum Ausnahmezustand aus dem Jahr 1978 nutze, um Bürger willkürlich unter Hausarrest zu stellen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung ihrer Festnahme vorzulegen. Den Inhaftierten steht das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, außer der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Die einzige Ausnahme gilt für Terrorverdächtige, die in den ersten 48 Stunden ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten werden können. Das Anti-Terror-Gesetz sieht vor, dass die Behörden einen Verdächtigen ohne Anklage 15 Tage lang festhalten können. Angeklagte können nach Erhebung der Anklage bis zu 14 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Medien und die Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei diese Vorschriften zeitweise nicht befolgt und Personen willkürlich festhält. Den Inhaftierten steht auch das Recht auf sofortige medizinische Versorgung bei der Inhaftierung zu (USDOS 12.8.2025).Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025). Obwohl sich die Zivil- und Strafverfahren nach 2011 verbessert haben (FH 27.8.2025), hat der seit 2015 geltende und wiederholt verlängerte Ausnahmezustand aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen, der Polizei weitreichende Ermessensspielräume bei der Verhaftung und Inhaftierung von Personen aufgrund von Sicherheits- oder Terrorismusvorwürfen eingeräumt. In einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee (FH 27.8.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), und Menschenrechtsorganisationen äußerten Besorgnis darüber, dass die Regierung ihre Befugnisse gemäß einem Gesetz zum Ausnahmezustand aus dem Jahr 1978 nutze, um Bürger willkürlich unter Hausarrest zu stellen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung ihrer Festnahme vorzulegen. Den Inhaftierten steht das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, außer der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Die einzige Ausnahme gilt für Terrorverdächtige, die in den ersten 48 Stunden ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten werden können. Das Anti-Terror-Gesetz sieht vor, dass die Behörden einen Verdächtigen ohne Anklage 15 Tage lang festhalten können. Angeklagte können nach Erhebung der Anklage bis zu 14 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Medien und die Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei diese Vorschriften zeitweise nicht befolgt und Personen willkürlich festhält. Den Inhaftierten steht auch das Recht auf sofortige medizinische Versorgung bei der Inhaftierung zu (USDOS 12.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026
? BS - Bertelsmann Stiftung (26.3.2026): BTI 2026 Country Report - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2138493/country_report_2026_TUN.pdf, Zugriff 22.4.2026
? FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025
? HRW - Human Rights Watch (10.2.2026): Tunisia: Prominent Lawyer Arbitrarily Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136578.html, Zugriff 5.5.2026
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 8.1.2026). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Das Vertrauen weiter Teile der Bevölkerung in die inneren Sicherheitsorgane, insbesondere die Polizei und die Sondereinheiten des Innenministeriums, ist bis heute gering. Eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden ist nach der Revolution von 2011 nicht erfolgt. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem werden Vergehen der Sicherheitskräfte nicht konsequent aufgeklärt und verfolgt. In Einzelfällen kam es zu Anklagen, bisher wurden aber noch keine Urteile gefällt, auch weil Verhandlungen in laufenden Verfahren über lange Zeiträume immer wieder vertagt wurden (AA 5.2.2025).
Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte, sowohl im öffentlichen Raum als auch auf Polizeistationen, ist nach wie vor an der Tagesordnung. Das Gleiche gilt für Gefängnisse, wo Übergriffe durch Vollzugsbeamte durch die schädlichen Auswirkungen der Überbelegung noch verschärft werden. Strafverfahren wegen Folter und Misshandlung sind selten; die Strafen sind milde und die Entschädigung für die Opfer unzureichend (OMCT 6.2025). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Nur sehr vereinzelt, meist aufgrund öffentlichen Drucks, werden Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitskräfte ergriffen. Seit der Revolution gab es nur eine einzige erstinstanzliche Verurteilung zweier Polizisten wegen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Polizeigewerkschaften setzen oftmals Opfer oder Hinterbliebene unter Druck (AA 5.2.2025). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden wegen Brutalität, wobei Beamten vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Polizeigewerkschaften haben sich Reformbemühungen zur Lösung des Problems widersetzt (FH 27.8.2025). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen und Missbräuche zu reduzieren, doch Menschenrechtsgruppen behaupteten häufig, dass Ermittlungen wegen Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent genug seien und mit langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen verbunden seien (USDOS 12.8.2025).
Das Militär genießt ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung (AA 5.2.2025). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich, insbesondere entlang der Grenzen zu Algerien und Libyen (CIA 8.1.2026; vgl. AA 5.2.2025). Trotz allgemeiner Schwächung al Qaida und Islamischer Staat-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die FAT führt bilaterale und multinationale Trainingsübungen mit einer Vielzahl von Ländern durch, darunter Algerien und andere nordafrikanische und nahöstliche Länder, Frankreich und die USA sowie die NATO; sie beteiligt sich auch an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen (CIA 8.1.2026). Das Militär genießt ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung (AA 5.2.2025). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich, insbesondere entlang der Grenzen zu Algerien und Libyen (CIA 8.1.2026; vergleiche AA 5.2.2025). Trotz allgemeiner Schwächung al Qaida und Islamischer Staat-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die FAT führt bilaterale und multinationale Trainingsübungen mit einer Vielzahl von Ländern durch, darunter Algerien und andere nordafrikanische und nahöstliche Länder, Frankreich und die USA sowie die NATO; sie beteiligt sich auch an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen (CIA 8.1.2026).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.1.2026): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.1.2026
? FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025
? OMCT - World Organisation Against Torture (6.2025): Global Torture Index 2025: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2137652/Factsheet-Tunisia-EN.pdf, Zugriff 8.5.2026
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 5.2.2025).
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Präsident Saïed hat das vormals semi-präsidentielle politische System in ein hyperpräsidentielles System transformiert (AA 5.2.2025).
Saïed ging weiter verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Es kam zu einem deutlichen Anstieg von Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Medienvertreter, Rechtsanwälte sowie andere vermeintliche Regierungskritiker (USDOS 12.8.2025). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).
Weiters ging Saïed seitdem verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).
Ungeachtet dessen verteidigen viele weiterhin den harten Kurs des Präsidenten, in der Hoffnung auf einen Fortschritt. Saïed erhält auch weiterhin Unterstützung aus der Bevölkerung (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DW 12.5.2026). Der US-Think-Tank Atlantic Council führt dies auf die Arbeitslosigkeit, die Inflation und die wirtschaftliche Stagnation seit der Revolution 2011 zurück und geht davon aus, dass viele Menschen in Tunesien ihn als Gegenfigur zur zerstrittenen politischen Elite wahrnehmen (DW 12.5.2026).Ungeachtet dessen verteidigen viele weiterhin den harten Kurs des Präsidenten, in der Hoffnung auf einen Fortschritt. Saïed erhält auch weiterhin Unterstützung aus der Bevölkerung (Tagesschau 17.12.2025; vergleiche DW 12.5.2026). Der US-Think-Tank Atlantic Council führt dies auf die Arbeitslosigkeit, die Inflation und die wirtschaftliche Stagnation seit der Revolution 2011 zurück und geht davon aus, dass viele Menschen in Tunesien ihn als Gegenfigur zur zerstrittenen politischen Elite wahrnehmen (DW 12.5.2026).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).
Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm zwar einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen oder Missbräuche einzudämmen, doch häufig berichteten Menschenrechtsgruppen, dass Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent durchgeführt werden und lange Verzögerungen sowie verfahrensrechtliche Hindernisse aufweisen. Auch hochkarätige Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete, Medienvertreter und Geschäftsleute wegen Verschwörung und Terrorismus waren nicht transparent (USDOS 12.8.2025).
Die schweren Verbrechen, die während der Jahrzehnte der Diktatur vor der Revolution begangen wurden, bleiben weiterhin ungestraft (OMCT 6.2025). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen (FH 29.2.2024). Trotz Einführung des Prozesses durch das Organgesetz 2013-53 sind mehr als 200 Fälle, die an die spezialisierten Kammern für Übergangsjustiz verwiesen wurden, noch immer anhängig. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 sind die Verfahren ins Stocken geraten und werden durch politische Manöver blockiert, die darauf abzielen, den Prozess zu torpedieren. Die OMCT begleitet derzeit sechs Opfer und hat den Ausschuss gegen Folter mit dem Fall betraut, um Tunesien an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern (OMCT 6.2025). Am 1.8.2024 wurde die ehemalige Vorsitzende der IVD, Sihem Bensedrine, unter dem Vorwurf des "Betrugs" und des "Amtsmissbrauchs" festgenommen und inhaftiert, da sie angeblich einen Bericht gefälscht haben soll, in dem Korruption im Bankensektor angeprangert wurde (AI 29.4.2025). Ihr werden "Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils", Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde bereits unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).Die schweren Verbrechen, die während der Jahrzehnte der Diktatur vor der Revolution begangen wurden, bleiben weiterhin ungestraft (OMCT 6.2025). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen (FH 29.2.2024). Trotz Einführung des Prozesses durch das Organgesetz 2013-53 sind mehr als 200 Fälle, die an die spezialisierten Kammern für Übergangsjustiz verwiesen wurden, noch immer anhängig. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 sind die Verfahren ins Stocken geraten und werden durch politische Manöver blockiert, die darauf abzielen, den Prozess zu torpedieren. Die OMCT begleitet derzeit sechs Opfer und hat den Ausschuss gegen Folter mit dem Fall betraut, um Tunesien an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern (OMCT 6.2025). Am 1.8.2024 wurde die ehemalige Vorsitzende der IVD, Sihem Bensedrine, unter dem Vorwurf des "Betrugs" und des "Amtsmissbrauchs" festgenommen und inhaftiert, da sie angeblich einen Bericht gefälscht haben soll, in dem Korruption im Bankensektor angeprangert wurde (AI 29.4.2025). Ihr werden "Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils", Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde bereits unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).
Seit Inkrafttreten des Rückzugs des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, gemäß Artikel 34 Absatz 6, im März 2026 ist es Einzelpersonen und NGOs nicht mehr möglich, vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Klage gegen Tunesien zu erheben (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Der Afrikanische Gerichtshof verurteilt seit 2021 Tunesiens Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie und hat berits mehrere Urteile erlassen, die von der Regierung nicht umgesetzt wurden (HRW 4.2.2026).Seit Inkrafttreten des Rückzugs des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, gemäß Artikel 34 Absatz 6, im März 2026 ist es Einzelpersonen und NGOs nicht mehr möglich, vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Klage gegen Tunesien zu erheben (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026). Der Afrikanische Gerichtshof verurteilt seit 2021 Tunesiens Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie und hat berits mehrere Urteile erlassen, die von der Regierung nicht umgesetzt wurden (HRW 4.2.2026).
Des weiteren kam es am 24.4.2026 zu einer einmonatigen, angeordneten Aussetzung der tunesischen Menschenrechtsliga, Ligue tunisienne des droits de l’Homme (LTDH) durch die Regierung (REU 24.4.20266; vgl. FIDH 27.4.2026). Für die LTDH ist diese Maßnahme Teil eines "breiteren Musters zunehmend systematischer Einschränkungen der Zivilgesellschaft sowie freier und unabhängiger Stimmen". Bereits im Oktober 2025 wurden mehrere prominente Menschenrechtsorganisationen suspendiert (REU 24.4.2026). Die Suspendierung der LTDH ist eine schwerwiegende Maßnahme, die das Konzept der Rechtsstaatlichkeit untergräbt und darauf abzielt, die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung von Opfern und der Durchführung anderer wichtiger Aktivitäten wie Gefängnisbesuche durch die Organisation zu unterbinden. Des Weiteren ist diese Suspendierung ein Verstoß gegen die Verfassung und die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 88 von 2011, verfügt über keinerlei Rechtsgrundlage oder Legitimität und reiht sich in einen allgemeinen Trend ein, bei dem administrative und gerichtliche Mechanismen genutzt werden, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken (FIDH 27.4.2026). Die Organisation ist eine der ältesten und angesehensten in der arabischen Welt und auf dem afrikanischen Kontinent. 2015 wurde die LTDH mit dem dem Friedensnobelpreis für ihre Rolle bei der Unterstützung des demokratischen Übergangs des Landes ausgezeichnet (FIDH 27.4.2026; vgl. REU 24.4.2026).Des weiteren kam es am 24.4.2026 zu einer einmonatigen, angeordneten Aussetzung der tunesischen Menschenrechtsliga, Ligue tunisienne des droits de l’Homme (LTDH) durch die Regierung (REU 24.4.20266; vergleiche FIDH 27.4.2026). Für die LTDH ist diese Maßnahme Teil eines "breiteren Musters zunehmend systematischer Einschränkungen der Zivilgesellschaft sowie freier und unabhängiger Stimmen". Bereits im Oktober 2025 wurden mehrere prominente Menschenrechtsorganisationen suspendiert (REU 24.4.2026). Die Suspendierung der LTDH ist eine schwerwiegende Maßnahme, die das Konzept der Rechtsstaatlichkeit untergräbt und darauf abzielt, die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung von Opfern und der Durchführung anderer wichtiger Aktivitäten wie Gefängnisbesuche durch die Organisation zu unterbinden. Des Weiteren ist diese Suspendierung ein Verstoß gegen die Verfassung und die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 88 von 2011, verfügt über keinerlei Rechtsgrundlage oder Legitimität und reiht sich in einen allgemeinen Trend ein, bei dem administrative und gerichtliche Mechanismen genutzt werden, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken (FIDH 27.4.2026). Die Organisation ist eine der ältesten und angesehensten in der arabischen Welt und auf dem afrikanischen Kontinent. 2015 wurde die LTDH mit dem dem Friedensnobelpreis für ihre Rolle bei der Unterstützung des demokratischen Übergangs des Landes ausgezeichnet (FIDH 27.4.2026; vergleiche REU 24.4.2026).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124690.html, Zugriff 1.4.2026
? DW - Deutsche Welle (12.5.2026): Tunesiens schleichender Autoritarismus, https://www.dw.com/de/tunesiens-schleichender-autoritarismus/a-77130472, Zugriff 11.6.2026
? FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
? FIDH - International Federation for Human Rights (27.4.2026): Tunisia: The longest-standing human rights organisation suspended by the dictatorship of Kais Saied, https://www.fidh.org/en/region/north-africa-middle-east/tunisia/tunisia-the-longest-standing-human-rights-organisation-suspended-by, Zugriff 12.6.2026
? HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136271.html, Zugriff 27.3.2026
? HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.5.2026): Türk calls on Tunisia to end repressive measures against civil society and media, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2026/05/turk-calls-tunisia-end-repressive-measures-against-civil-society-and-media, Zugriff 11.6.2026
? OMCT - World Organisation Against Torture (6.2025): Global Torture Index 2025: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2137652/Factsheet-Tunisia-EN.pdf, Zugriff 8.5.2026
? REU - Reuters (24.4.2026): Tunisia suspends Nobel Peace Prize-winning LTDH rights group, https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-suspends-nobel-peace-prize-winning-ltdh-rights-group-2026-04-25/?utm, Zugriff 12.6.2026
? Tagesschau - Tagesschau (17.12.2025): Tunesiens Rückfall in die Autokratie, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-jahrestag-arabischer-fruehling-100.html, Zugriff 11.6.2026
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 27.8.2025), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 27.8.2025), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 27.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Der seit November 2015 vom Staatspräsidenten immer wieder verlängerte Ausnahmezustand verleiht dem Innenministerium und den ihm unterstehenden inneren Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse, darunter auch das recht auf Bewegungsfreiheit, durch sogenannte „S17“-Anordnungen (AA 5.2.2025). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen (USDOS 23.4.2024). Gegen viele ehemalige Abgeordnete und Politiker wurden bereits Reiseverbote verhängt (FH 27.8.2025), zuletzt sehr regelmäßig (AA 5.2.2025). Die Betroffenen selbst werden in der Regel nicht über ihre Registrierung informiert, sodass sie erst bei Polizeikontrollen oder dem Versuch der Ausreise davon erfahren. S17 sollen als präventive Sicherheitsmaßnahme insbesondere gegen Terrorverdächtige dienen, um die Ausreise in Konfliktgebiete zu verhindern (AA 5.2.2025).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Die tunesische Wirtschaft bleibt eng mit Europa verbunden (WKO 15.4.2025; vgl. ABG 8.2025) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen (GTAI 23.1.2026). Laut Internationalem Währungsfonds (IWF), Weltbank und Economist Intelligence Unit (EIU) wird Tunesiens Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den kommenden Jahren moderat wachsen. Im Jahr 2025 dürfte das reale Wachstum den Schätzungen zufolge rund 2,5 % betragen. Für 2026 rechnen IWF und EIU mit einem Plus von ungefähr 2 % (GTAI 23.1.2026; vgl. WKO 15.4.2025). Die Weltbank ist mit 2,6 % etwas optimistischer. Laut Angaben des tunesischen Statistikinstituts (INS), wurde der Zuwachs 2025 vor allem von einer gestiegenen landwirtschaftlichen Produktion getragen. Aber auch der Tourismussektor, die verarbeitende Industrie und die Bauwirtschaft legten zu (GTAI 23.1.2026).Die tunesische Wirtschaft bleibt eng mit Europa verbunden (WKO 15.4.2025; vergleiche ABG 8.2025) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen (GTAI 23.1.2026). Laut Internationalem Währungsfonds (IWF), Weltbank und Economist Intelligence Unit (EIU) wird Tunesiens Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den kommenden Jahren moderat wachsen. Im Jahr 2025 dürfte das reale Wachstum den Schätzungen zufolge rund 2,5 % betragen. Für 2026 rechnen IWF und EIU mit einem Plus von ungefähr 2 % (GTAI 23.1.2026; vergleiche WKO 15.4.2025). Die Weltbank ist mit 2,6 % etwas optimistischer. Laut Angaben des tunesischen Statistikinstituts (INS), wurde der Zuwachs 2025 vor allem von einer gestiegenen landwirtschaftlichen Produktion getragen. Aber auch der Tourismussektor, die verarbeitende Industrie und die Bauwirtschaft legten zu (GTAI 23.1.2026).
Trotz anhaltender wirtschaftlicher Herausforderungen bleibt das Land klar exportorientiert (WKO 6.5.2026). Nach Angaben des INS legten die Importe in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 um rund 5 % zu, die Exporte dagegen nur um 1,4 %. Infolge stieg das Handelsdefizit auf 820?Mio.?EUR. Hauptsächlich betrifft dies den Energiesektor, Rohstoffe und Halbfertigprodukte sowie Investitionsgüter (GTAI 23.1.2026). Tunesien bleibt stark von Energie- und Nahrungsmittelimporten abhängig, was die wirtschaftliche Entwicklung belastet. Gleichzeitig führen schwächere europäische Märkte und volatile Rohstoffpreise zu zusätzlichen Herausforderungen in mehreren Schlüsselbranchen (WKO 15.4.2025).
Im Jahr 2025 flossen rund 665?Mio.?EUR an Industrie-Foreign Direct Investment (FDI) nach Tunesien (+24 % gegenüber 2024), womit die Industrie 63 % aller ausländischen Investitionen ausmachte. Besonders dynamisch wuchsen die Elektronik- und Metallindustrie. Auch der Dienstleistungssektor legte zu und der Bereich Tourismus und Immobilien zog rund 45?Mio.?EUR an Investitionen an (WKO 15.4.2025). Die tunesische Wirtschaft ist diversifiziert, doch sie bleibt anfällig gegenüber der schwachen Wirtschaftsentwicklung in Europa. Fraglich bleibt zudem, ob die Phosphatproduktion wie geplant gesteigert werden kann. Immer wieder flammen Proteste gegen die Umweltverschmutzungen im Golf von Gabès auf, die eine Folge der Phosphatverarbeitung durch die Groupe Chimique Tunisien (GCT) sind (GTAI 23.1.2026). Trotz struktureller Herausforderungen wie Devisenknappheit, hoher Inflation und begrenztem finanzpolitischem Spielraum zeigen die steigenden Direktinvestitionen eine klare Verbesserung des Investitionsklimas. Insgesamt erreichten die FDI im Jahr 2025 über 1?Mrd.?EUR, der höchste Stand seit mehr als einem Jahrzehnt, wobei die Industrie mit etwa 665 Mio. EUR den größten Anteil ausmachte (WKO 15.4.2025).
Die Staatsfinanzen sind weiterhin angespannt. Ein großer Teil des Budgets entfällt auf den Schuldendienst und mangels Fortschritten in den Gesprächen mit dem IWF (WKO 15.4.2025). Trotz des schwierigen Zugangs zu Kapital möchte die tunesische Regierung die staatlichen Investitionen im Jahr 2026 steigern. Der Finanzierungsbedarf liegt 2026 bei umgerechnet 8 Mrd. EUR. Dabei bleibt Tunesien auf inländische Kredite und eine Finanzierung der Zentralbank angewiesen. Laut Weltbank soll das Haushaltsdefizit im Jahr 2025 bei etwa 6 % des BIP liegen (2024: 6,2 %). Die Staatsverschuldung bleibt mit rund 85 % des BIP hoch (GTAI 23.1.2026).
Der Tourismussektor entwickelte sich 2025 weiter positiv und bleibt ein zentraler Stabilitätsfaktor der Wirtschaft im Jahr 2026 und nähert sich dem Vorkrisenniveau und wird voraussichtlich 2026–2027 wieder mit rund 12,1?Mio. Touristen rechnen dürfen. Die Einnahmen aus dem Tourismussektor sollen bis 2027 auf rund 3,3 Milliarden Euro anwachsen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Leistungsbilanz leisten (WKO 15.4.2025).
Der Energiesektor gewinnt in Tunesien 2026 an Bedeutung, unterstützt durch wachsende Investitionen in erneuerbare Energien (WKO 15.4.2025). Dazu gehört die Stromverbindung Tunesien-Italien (ELMED), ein 600-MW-Kabelprojekt, das darauf abzielt, die tunesische Solarkapazität mit dem italienischen Stromnetz zu verbinden. ELMED wird als Vorzeigeprojekt der euro-mediterranen Stromintegration und als Kanal für Investitionen in Tunesiens Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Es zielt darauf ab, die erste Gleichstromverbindung zwischen Tunesien und Italien herzustellen, um eine widerstandsfähigere Stromversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Projekt, das derzeit im Bau ist, soll 2028 fertiggestellt werden und zielt zudem darauf ab, den industriellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu stärken (CMEC 4.2026). Ein zentrales Zukunftsprojekt ist der SouthH2-Korridor, eine geplante 3.300 Kilometer lange Wasserstoffpipeline von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich nach Deutschland (WKO 15.4.2025; vgl. CMEC 4.2026). Das Projekt zielt darauf ab, in Nordafrika erzeugten erneuerbaren Wasserstoff in europäische Ballungszentren zu transportieren. In der im Jänner 2025 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung wird betont, dass der Korridor Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Energiesicherheit und Dekarbonisierung ist (CMEC 4.2026). Ab 2030 sollen jährlich bis zu 4?Mio.?Tonnen grüner Wasserstoff in die EU geliefert werden, wovon Tunesien als Transit- und Produktionsstandort stark profitiert (WKO 15.4.2025).Der Energiesektor gewinnt in Tunesien 2026 an Bedeutung, unterstützt durch wachsende Investitionen in erneuerbare Energien (WKO 15.4.2025). Dazu gehört die Stromverbindung Tunesien-Italien (ELMED), ein 600-MW-Kabelprojekt, das darauf abzielt, die tunesische Solarkapazität mit dem italienischen Stromnetz zu verbinden. ELMED wird als Vorzeigeprojekt der euro-mediterranen Stromintegration und als Kanal für Investitionen in Tunesiens Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Es zielt darauf ab, die erste Gleichstromverbindung zwischen Tunesien und Italien herzustellen, um eine widerstandsfähigere Stromversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Projekt, das derzeit im Bau ist, soll 2028 fertiggestellt werden und zielt zudem darauf ab, den industriellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu stärken (CMEC 4.2026). Ein zentrales Zukunftsprojekt ist der SouthH2-Korridor, eine geplante 3.300 Kilometer lange Wasserstoffpipeline von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich nach Deutschland (WKO 15.4.2025; vergleiche CMEC 4.2026). Das Projekt zielt darauf ab, in Nordafrika erzeugten erneuerbaren Wasserstoff in europäische Ballungszentren zu transportieren. In der im Jänner 2025 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung wird betont, dass der Korridor Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Energiesicherheit und Dekarbonisierung ist (CMEC 4.2026). Ab 2030 sollen jährlich bis zu 4?Mio.?Tonnen grüner Wasserstoff in die EU geliefert werden, wovon Tunesien als Transit- und Produktionsstandort stark profitiert (WKO 15.4.2025).
Tunesien positioniert sich weiterhin als industriell geprägter Nearshoring-Standort mit enger Anbindung an europäische Lieferketten, insbesondere in den Bereichen Automobilzulieferung und Elektronik (WKO 6.5.2026). Die Industrie bleibt 2026 ein zentraler Anziehungspunkt für ausländische Investoren in Tunesien. Internationale Unternehmen bauten ihre bestehenden Standorte weiter aus und tätigten Investitionen, womit die Industrie weiterhin den größten Anteil an den ausländischen Direktinvestitionen hält (WKO 15.4.2025).
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2025).
Laut Bericht Africa Development Bank Group waren im Dezember 2025 etwa 73 % der Frauen und 34 % der Männer nicht erwerbstätig. Darüber hinaus sind 16 % der Erwerbstätigen arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei Frauen (22 %) und vor allem bei jungen Menschen (40 %) hoch ist (AFDB 15.12.2025). Das bestätigt auch das Länderprofil der WKO vom 4.2026. Die Arbeitslosenquote bei Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren liegt weiterhin bei 15,2 %. Die Jugendarbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-24 Jahren liegt bei 38,1 %. (WKO 4.2026; vgl. Afrik.com 17.5.2026). Bei den Hochschulabsolventen steigt die Arbeitslosenquote auf 24,2 %, wobei sich der Geschlechterunterschied zu einer regelrechten Diskrepanz entwickelt hat: 14,2 % bei den Männern und 32 % bei den Frauen (Afrik.com 17.5.2026). Außerdem ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung in informellen Beschäftigungsverhältnissen tätig (AFDB 15.12.2025).Laut Bericht Africa Development Bank Group waren im Dezember 2025 etwa 73 % der Frauen und 34 % der Männer nicht erwerbstätig. Darüber hinaus sind 16 % der Erwerbstätigen arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei Frauen (22 %) und vor allem bei jungen Menschen (40 %) hoch ist (AFDB 15.12.2025). Das bestätigt auch das Länderprofil der WKO vom 4.2026. Die Arbeitslosenquote bei Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren liegt weiterhin bei 15,2 %. Die Jugendarbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-24 Jahren liegt bei 38,1 %. (WKO 4.2026; vergleiche Afrik.com 17.5.2026). Bei den Hochschulabsolventen steigt die Arbeitslosenquote auf 24,2 %, wobei sich der Geschlechterunterschied zu einer regelrechten Diskrepanz entwickelt hat: 14,2 % bei den Männern und 32 % bei den Frauen (Afrik.com 17.5.2026). Außerdem ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung in informellen Beschäftigungsverhältnissen tätig (AFDB 15.12.2025).
Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme bleiben erheblich. Inflation, Mangelwirtschaft bei Benzin und Grundnahrungsmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, Bildungsnotstand, hoher Abwanderungsdruck und Perspektivlosigkeit (AA 5.2.2025). Im April 2026 lag die Inflationsrate laut dem Nationalen Institut für Statistik bei 5,5 %. Das Ausmaß ist zwar geringer als auf dem Höchststand von 2023, belastet die Haushalte dennoch, vor allem weil die Preise für Produkte des täglichen Bedarfs überdurchschnittlich stark steigen. Die Lebensmittelpreise stiegen im Jahresvergleich um 8,2 %, die Preise für Bekleidung und Schuhe um 9,3 %. Die Ende April angekündigten Gehaltserhöhungen, die je nach Dienstgrad im öffentlichen Dienst zwischen 90 und 120 Dinar liegen, werden zeitlich gestaffelt ausgezahlt und treten nach mehreren Jahren des Rückgangs der Kaufkraft in Kraft (Afrik.com 17.5.2026).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt, und folgende Daten konnten erhoben werden [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 48 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können, während 29 % der Befragten die Wohnkosten gerade so bestreiten können (n = 613). 20 % der Befragten können die Wohnkosten kaum bestreiten, während 3 % der Befragten die Wohnkosten nicht bestreiten können.
51 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 33 % der Befragten dies gerade so schaffen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.
39 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 38 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 18 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 5 % dies gar nicht schaffen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Main results]).
Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten mit 74 % etwas höher ist als unter den männlichen Befragten mit 65 %. 19 % der weiblichen und 10 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 5 % der männlichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 4 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 16 % höher als bei Frauen mit 5 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Occupation and type of employment]).
Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 ist es zu einer leichten Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2025 noch 42 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 48 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2025 lediglich 43 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2026 dieser Anteil auf 51 % gestiegen ist. Hinsichtlich des Zugangs zu sauberen Trinkwasser sind keine nennenswerten Veränderungen zu verzeichnen.
Während 2025 30 % ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern versorgen konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 39 % gestiegen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftige (Einkünfte < 2/3 des Mindestlohns) erfasst sind. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 5.2.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? ABG - Africa Business Guide (8.2025): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 22.12.2025
? AFDB - African Development Bank Group (15.12.2025): Le Profil Entrepreneurial de la Tunisie : Deéfis, opportuniteés pour l’emploi et implications des politiques, https://www.afdb.org/en/documents/le-profil-entrepreneurial-de-la-tunisie-defis-opportunites-pour-lemploi-et-implications-des-politiques, Zugriff 7.1.2026
? Afrik.com - AFRIK.COM (17.5.2026): Manifestation aà Tunis du 16 mai 2026: la jeunesse tunisienne deénonce la vie chère et les prisons politiques, https://www.afrik.com/manifestation-a-tunis-du-16-mai-2026-la-jeunesse-tunisienne-denonce-la-vie-chere-et-les-prisons-politiques, Zugriff 10.6.2026
? CMEC - Carnegie Middle East Center (4.2026): “Greening” the Maghreb or Exploiting It?, https://carnegieendowment.org/research/2026/04/greening-the-maghreb-or-exploiting-it, Zugriff 1.6.2026
? GTAI - Germany Trade and Invest - Außenwirtschaftsagentur des Bundes (23.1.2026): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 1.6.2026
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/242-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.5.2026): Algerien, Tunesien und Niger: Aktueller wirtschaftlicher Überblick und relevante Entwicklungen, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-tunesien-niger-wirtschaftlicher-ueberblick, Zugriff 1.6.2026
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2026): Länderprofil TUNESIEN, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-tunesien.pdf, Zugriff 1.6.2026
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.4.2025): Wirtschaftsbericht Tunesien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.6.2026
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 5.2.2025; vgl. EDA 3.11.2025) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, vor allem in staatlichen Krankenhäusern (lediglich Basisversorgung, keine Pflegeleistungen) (AA 2.6.2026). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 5.2.2025). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 5.2.2025; vergleiche EDA 3.11.2025) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, vor allem in staatlichen Krankenhäusern (lediglich Basisversorgung, keine Pflegeleistungen) (AA 2.6.2026). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 5.2.2025).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:
70 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 5 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.
67 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 29 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln.
Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 75 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 21 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 4 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung.
59 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 6 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 1 % haben keine Antwort gegeben.
36 % der Befragten haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 12 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.
55 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 35 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 7 % haben keinen Zugang. 3 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Access to medical services]).
Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 konnte Folgendes festgestellt werden:
Während im Jahr 2025 64 % stets Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 67 % gestiegen.
Während im Jahr 2025 69 % stets Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 75 % gestiegen.
Während im Jahr 2025 52 % stets Zugang zu Fachärzten (z. B. Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe, Kinderarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 59 % gestiegen.
Während im Jahr 2025 32 % stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen (z. B. Operationen, Krebsbehandlungen) hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 38 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, von 25 % im Jahr 2025 auf 12 % im Jahr 2026 gesunken.
Während im Jahr 2025 50 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 55 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortschrittlicher Behandlung hatten, von 15 % im Jahr 2025 auf 7 % im Jahr 2026 gesunken.
Hinsichtlich des Zugangs zu Impfungen ist zwischen 2025 und 2026 kein signifikanter Trend erkennbar (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Viele gut ausgestattete Privatkliniken (Clinique International Hannibal, Polyclinique Les Berges du Lac, Clinique de la Soukra u.a.) sind auch Ziel von Patienten aus benachbarten afrikanischen Ländern. (AA 2.6.2026).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den meisten Fällen sind sie vor Ort erhältlich (AA 5.2.2025).
Es kommt immer häufiger zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten. Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 3.11.2025). Die Devisenknappheit der Zentralapotheke führt zu einem Mangel an importierten Medikamenten und ausgeprägtem Schwarzmarkthandel, d. h., es kann insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 5.2.2025).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle tunesischen Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftigeerfasst sind. Nach Erhebungen des tunesischen Sozialministeriums waren 2019 17,2 % der Gesamtbevölkerung nicht erfasst. Hierbei handelt es sich vor allem um Personen, die informell oder in der Landwirtschaft tätig sind, ohne „mitversichert“ zu sein. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Eheleute als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gab es es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe und die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten mussten überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden (AA 5.2.2025). Das soll sich nun mit dem dem neuen Entwurf des Finanzgesetzes 2026 ändern. Um eine bessere soziale Sicherheit zu gewährleisten und die Krankenversicherung für alle zu finanzieren, sieht dieser die Einführung neuer und die Erhöhung bestimmter Steuern vor. Diese Maßnahmen werden mehrere Bereiche des täglichen Lebens und der Wirtschaft betreffen, mit dem Ziel, die Ressourcen der Sozialversicherung zu erweitern. Eine der auffälligsten Maßnahmen ist die Einführung einer Steuer von 4 % auf die Gewinne großer Unternehmen (Managers.tn 20.10.2025). Ferner sieht der Artikel 17 des Finanzgesetzes 2025 eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge um 1 % zur Finanzierung eines neuen Arbeitslosenversicherungsfonds vor (Ecovis 5.2.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
? Ecovis - Global Ecovis (5.2.2025): Invest in Tunisia: Reform 2025 and its implications for investors, https://global.ecovis.com/invest-in-tunisia-reform-2025-and-its-implications-for-investors, Zugriff 9.1.2026
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.11.2025): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 8.1.2026
? Managers.tn - Managers (20.10.2025): Tunisie: de nouvelles taxes pour renforcer la seécuriteé sociale deès 2026, https://managers.tn/2025/10/20/tunisie-de-nouvelles-taxes-pour-renforcer-la-securite-sociale-des-2026, Zugriff 9.1.2026
? ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/242-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]
Rückkehr
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. Dem Deutschen Auswärtigem Amt liegen keine gesicherten Informationen zur Behandlung von Rückkehrenden durch die tunesische Grenzpolizei vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen. Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafen verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragrafen aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 5.2.2025).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. Dem Deutschen Auswärtigem Amt liegen keine gesicherten Informationen zur Behandlung von Rückkehrenden durch die tunesische Grenzpolizei vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen. Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafen verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragrafen aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 5.2.2025).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 5.2.2025).
Quelle
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF, sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2026.
Die Identität des BF steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er angab, gesund zu sein. Dahingehend war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF arbeitsfähig war, zudem gab er selbst an im Bundesgebiet „schwarz“ gearbeitet zu haben.
Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Algerien ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen familiären und privaten Lebensumständen im Bundesgebiet sowie der fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.07.2026. Hinsichtlich seiner familiären Lebensumstände wurde auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Es wäre jedoch am BF gelegen, spätestens im Rahmen der Beschwerde detaillierte Angaben, wie z.B.: das Geburtsdatum der Frau, die genaue Wohnadresse, vollständiger Name des Kindes usw. zu machen, bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen, um die Glaubwürdigkeit dieser Angaben überprüfen zu können.
Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Damit übereinstimmend lässt sich die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF dem eingeholten AJ-Web-Auszug entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF, im Bundesgebiet, abgesehen von seinem Aufenthalt in Justizanstalten und einer kurzen Anhaltung in der LPD XXXX , über keinen aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, oder zu einem Zeitpunkt verfügt hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.Die Feststellung, dass der BF, im Bundesgebiet, abgesehen von seinem Aufenthalt in Justizanstalten und einer kurzen Anhaltung in der LPD römisch 40 , über keinen aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, oder zu einem Zeitpunkt verfügt hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, die Feststellung, dass der BF derzeit in Untersuchungshaft sitzt, aus dem aktuellen ZMR-Auszug und der eingeholten Haftauskunft.
2.3. Zur Rückkehrsituation des BF:
Beim BF handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter. Dieser führte auch nicht substantiiert aus, warum er nicht nach Tunesien zurückkehren, eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
Dem BF wird es möglich sein, sich, wenngleich zunächst durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten, in Tunesien Lebensunterhalt zu sichern. Zudem leben in Tunesien noch seine Eltern und weitere Verwandte, sodass der BF im Falle einer Rückkehr auch auf familiäre Kontakte zurückgreifen kann.
Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Es besteht derzeit ganz allgemein in Tunesien auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlich er Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde in der Beschwerde dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nichtsubstantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Vorausgeschickt wird, dass der BF ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte III. - IX. (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt I. und II. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Vorausgeschickt wird, dass der BF ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch neun. (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § § 54a AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph Paragraph 54 a, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen des § 57 AsylG von Amts wegen, d. h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG von Amts wegen, d. h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Zu prüfen ist nun, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Zu prüfen ist nun, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen bzw. auch, ob dem BF der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst war.
Das vorliegende Asylverfahren des BF erreichte, gerechnet von der Asylantragstellung am 04.07.2025 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung eine Dauer von ca. 1 Jahr. Dieser seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des BF beruht dabei auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Das vorliegende Asylverfahren des BF erreichte, gerechnet von der Asylantragstellung am 04.07.2025 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung eine Dauer von ca. 1 Jahr. Dieser seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des BF beruht dabei auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Der Verwaltungsgerichtshof nahm bereits bei einem Aufenthalt von drei Jahren an, dass von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann – in Anbetracht der noch kürzeren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof nahm bereits bei einem Aufenthalt von drei Jahren an, dass von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann – in Anbetracht der noch kürzeren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Bei der Gewichtung der für die Fremde sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA- VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn der Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen Fremde ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist waren und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatten, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347; nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Bei der Gewichtung der für die Fremde sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA- VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn der Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen Fremde ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist waren und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatten, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347; nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA- VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA- VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).
Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).
Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044; VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044; VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, wie im Folgenden auszuführen sein wird: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, wie im Folgenden auszuführen sein wird:
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF laut seinen Angaben mit H.B. traditionell verheiratet ist und behauptet der Vater eines am XXXX geborenen Kindes zu sein. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der BF weder in seiner Einvernahme noch im Rahmen der Beschwerde Unterlagen, bzw. Nachweise seiner behaupteten Vaterschaft vorgelegt hat, noch wurden detaillierte Angaben zu seiner „Lebensgefährtin“ bzw. dem Kind gemacht, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass gerade kein relevantes und berücksichtigungswürdiges Familienleben vorliegt, da erwartet werden kann, dass ein diesbezügliches Vorbringen entsprechend genau und substantiiert ausgeführt wird. Hinzu kommt, dass der BF laut eigenen Angaben das Kind – mittlerweile über 1 Jahr alt - noch nie gesehen hat und dieses auch nicht bei der Kindesmutter lebt, sondern das Jugendamt die Obsorge hat. Wenn dahingehend im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass der mangelnde Kontakt an den derzeitigen Lebensumständen des BF liegen würde, so zeigt dies, dass ein Kontakt zwischen Vater Kind gerade nicht im Interesse des Kindeswohles ist, wie auch seine erneute Inhaftierung zeigt. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt versucht hat einen persönlichen Kontakt zu dem Kind herzustellen, sodass das im Rahmen der Beschwerde unsubstantiierte Vorbringen im Bezug auf das Kindeswohl und den Kontakt zu Vater relativierend zu beurteilen ist. Dass die letzte Tatbegehung darüberhinaus vom BF und H.B. gemeinsam, im Bewusstsein der Schwangerschaft erfolgte, zeigt, wie auch, dass die Obsorge des Kindes beim Jugendamt liegt, dass ein Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater gerade nicht im Sinne des Kindewohles ist. Da der BF laut eigenen Angaben zudem keinen Kontakt zu H.B. hat, sind keine Hinweise auf eine gegenseitige Abhängigkeit sowie angesichts der Dauer seines Aufenthalts keine nachhaltige Verfestigung der Nahebeziehung hervorgekommen, wie auch die Beziehungsdauer erkennen lässt, da der BF noch im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2024 zu Protokoll gab, keine Lebensgefährtin zu haben. Wenn im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass es im Beug auf eine Beziehung nicht auf eine gemeinsame Meldeadresse ankommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF abgesehen von kurzen Zeiträumen immer in Strafhaft war, sodass auch daraus keine relevante Beziehungsintensität abgeleitet werden kann. Erschwerend ist zu dem zu werten, dass der BF und H.B. während der Schwangerschaft im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, einerseits das Vergehen des Diebstahls und andererseits das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen haben, wobei beide einschlägige Vorstrafen im Bezug auf Suchtmitteldelikte und Diebstahl aufweisen. Mangels des Bestehens eines finanziellen oder anderweitig gearteten gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des BF daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF laut seinen Angaben mit H.B. traditionell verheiratet ist und behauptet der Vater eines am römisch 40 geborenen Kindes zu sein. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der BF weder in seiner Einvernahme noch im Rahmen der Beschwerde Unterlagen, bzw. Nachweise seiner behaupteten Vaterschaft vorgelegt hat, noch wurden detaillierte Angaben zu seiner „Lebensgefährtin“ bzw. dem Kind gemacht, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass gerade kein relevantes und berücksichtigungswürdiges Familienleben vorliegt, da erwartet werden kann, dass ein diesbezügliches Vorbringen entsprechend genau und substantiiert ausgeführt wird. Hinzu kommt, dass der BF laut eigenen Angaben das Kind – mittlerweile über 1 Jahr alt - noch nie gesehen hat und dieses auch nicht bei der Kindesmutter lebt, sondern das Jugendamt die Obsorge hat. Wenn dahingehend im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass der mangelnde Kontakt an den derzeitigen Lebensumständen des BF liegen würde, so zeigt dies, dass ein Kontakt zwischen Vater Kind gerade nicht im Interesse des Kindeswohles ist, wie auch seine erneute Inhaftierung zeigt. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt versucht hat einen persönlichen Kontakt zu dem Kind herzustellen, sodass das im Rahmen der Beschwerde unsubstantiierte Vorbringen im Bezug auf das Kindeswohl und den Kontakt zu Vater relativierend zu beurteilen ist. Dass die letzte Tatbegehung darüberhinaus vom BF und H.B. gemeinsam, im Bewusstsein der Schwangerschaft erfolgte, zeigt, wie auch, dass die Obsorge des Kindes beim Jugendamt liegt, dass ein Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater gerade nicht im Sinne des Kindewohles ist. Da der BF laut eigenen Angaben zudem keinen Kontakt zu H.B. hat, sind keine Hinweise auf eine gegenseitige Abhängigkeit sowie angesichts der Dauer seines Aufenthalts keine nachhaltige Verfestigung der Nahebeziehung hervorgekommen, wie auch die Beziehungsdauer erkennen lässt, da der BF noch im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2024 zu Protokoll gab, keine Lebensgefährtin zu haben. Wenn im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass es im Beug auf eine Beziehung nicht auf eine gemeinsame Meldeadresse ankommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF abgesehen von kurzen Zeiträumen immer in Strafhaft war, sodass auch daraus keine relevante Beziehungsintensität abgeleitet werden kann. Erschwerend ist zu dem zu werten, dass der BF und H.B. während der Schwangerschaft im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, einerseits das Vergehen des Diebstahls und andererseits das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen haben, wobei beide einschlägige Vorstrafen im Bezug auf Suchtmitteldelikte und Diebstahl aufweisen. Mangels des Bestehens eines finanziellen oder anderweitig gearteten gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des BF daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen kann auch der bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, zu beachtende Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist, außer Acht bleiben. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen kann auch der bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, zu beachtende Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist, außer Acht bleiben.
Zu prüfen wäre in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Zu prüfen wäre in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist auszuführen, dass gegenständlich keine Hinweise auf ein besonders schützenswertes Privatleben iSd EMRK hervorgekommen sind. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Tunesien gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeutet, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nach seinem kurzen Aufenthalt nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des BF sind zudem in Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Mai 2024 nicht erkennbar. Gegenständlich verfügt der BF weder über maßgebende soziale Kontakte im Bundesgebiet, noch ging er je einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschsprachprüfung abgelegt hat. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch zu betonen, dass das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert wird, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden sind, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Anderweitige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte – wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder ein gegenwärtiges ehrenamtliches Engagement – liegen ebenfalls nicht vor. Zudem beschränkt sich sein dokumentierter Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf die Zeiten seines Aufenthaltes in Justizanstalten bzw. im der LPD XXXX . Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des BF sind zudem in Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Mai 2024 nicht erkennbar. Gegenständlich verfügt der BF weder über maßgebende soziale Kontakte im Bundesgebiet, noch ging er je einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschsprachprüfung abgelegt hat. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch zu betonen, dass das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert wird, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden sind, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Anderweitige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte – wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder ein gegenwärtiges ehrenamtliches Engagement – liegen ebenfalls nicht vor. Zudem beschränkt sich sein dokumentierter Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf die Zeiten seines Aufenthaltes in Justizanstalten bzw. im der LPD römisch 40 .
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF, sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer jedenfalls als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich.
Zudem hat der BF zu seinem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen und haben sich keine Hinweise auf eine völlige Entwurzelung ergeben. Seine Eltern und weitere Verwandte halten sich nach wie vor in Tunesien auf.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des privaten und familiären Interesses des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise / Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise / Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Rechtlage:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Nach § 18 Abs. 7 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen 10 Tagen ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen 10 Tagen ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der BF auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der BF auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde zudem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter anderem gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde zudem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter anderem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt“ (Ziffer eins,).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde am 24.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 7 BFA-VG genannten Frist von 10 Tagen ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde am 24.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG genannten Frist von 10 Tagen ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Artikel 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungs-Richtlinie“) lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
…“
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG vor, weil der BF insgesamt drei Mal im Bundegebiet zu zwei teilbedingten bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei jede Straftat für sich bereits die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde und der BF zudem bereits kurze Zeit – 2 ½ Wochen – nach seiner Einreise erstmalig straffällig wurde. Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der BF insgesamt drei Mal im Bundegebiet zu zwei teilbedingten bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei jede Straftat für sich bereits die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde und der BF zudem bereits kurze Zeit – 2 ½ Wochen – nach seiner Einreise erstmalig straffällig wurde.
Zweifelsohne erfüllt er daher das Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um ein Vielfaches. Ebenso deckt mit seinen Verurteilungen das Tatbestandsmerkmal einer "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".Zweifelsohne erfüllt er daher das Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um ein Vielfaches. Ebenso deckt mit seinen Verurteilungen das Tatbestandsmerkmal einer "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des BF gilt es zu berücksichtigen, dass er durch sein Fehlverhalten in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht.
Hervorzuheben gilt im gegenständlichen Fall auch, dass er einerseits unmittelbar nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet straffällig wurde und andererseits sich auch von einem mehrmonatigen Strafvollzug nicht beeindrucken ließ. Ein bereits verspürtes mehrmonatiges Haftübel hielt ihn nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Letztlich gilt auch die von ihm erfüllte Deliktsqualifikation sich durch die Handlungen eine Einnahmequelle zu erschließen zu berücksichtigen, wobei der BF im Ramen seiner Einvernahme selbst ausführte, dass er ohne Arbeitserlaubnis dadurch sein Geld habe verdienen müssen (AS 171), wodurch sich anhand der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF die große Wiederholungsgefahr eindrucksvoll manifestiert. Wie sich insbesondere auch aus seinen letzten beiden Verurteilungen unschwer erkennen lässt, steigerte der BF zuletzt seine kriminelle Energie. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weist den BF ohne Zweifel als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, der offenkundig an chronischer Kriminalität leidet und den weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten, wie auch die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft mit 26.06.2026 zeigt.
In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der BF bereits wieder in Untersuchungshaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der BF bereits wieder in Untersuchungshaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).
Insbesondere lässt die derzeitige finanzielle Situation des BF keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu Tunesien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und seine Angehörigen leben. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Tunesien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den jeweiligen Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. Ein zehnjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafen, auch unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten.
Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzen.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Der BF wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsrelevante Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.
Im vorliegenden Verfahren musste sich das Bundesverwaltungsgericht auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2349599.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026