TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/27 I412 2171512-5

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Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §125
FPG §59 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I412 2171512-5/ 10E
, I412 2171512-5/ 10E

I412 2282943-2/10E

I412 2301489-3/8E

I412 2301491-3/8E

I412 2345350-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige von Nigeria, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den Verein Legal Focus gegen die Bescheide des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 26.05.2026, Zl.en XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige von Nigeria, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den Verein Legal Focus gegen die Bescheide des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 26.05.2026, Zl.en römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Zum Erstbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen: römisch eins. Zum Erstbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte 1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte

I. bis III. jeweils zu lauten hat:römisch eins. bis römisch drei. jeweils zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 31 und 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 31 und 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 31 und 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 31 und 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3. Die Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.3. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

II. Zum Fünftbeschwerdeführer:römisch zwei. Zum Fünftbeschwerdeführer:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (Erst-)Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1/2E, abgewiesen wurde.

2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte er mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte er mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

3. Am 02.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Asyl, den er damit begründete, dass er jetzt einen Asylantrag stelle, weil ihm die weiße Asylkarte abgenommen worden sei. Seine Freundin sei schwanger. Er wolle hier in Österreich eine Familie gründen. Seine alten Fluchtgründe halte er noch aufrecht. In Nigeria sei es nicht sicher.

4. Am 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt worden ist, gab er an, dass seine Freundin von ihm mit Zwillingen schwanger sei. Er suche noch mal um Asyl an, damit die Familie zusammen sein könne.

5. Mit dem Bescheid vom 15.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem Bescheid vom 15.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde ein.

Am 04.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin erschienen sind.

Mit Beschluss vom 23.04.2024, GZ: I411 2171512-3/10Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15.12.2023 bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15.12.2023 wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, I411 2171512-3/14E, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 mit Beschluss vom 20.03.2025, Ra 2025/01/0067 bis 0070, abgewiesen.

6. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg über Frankreich nach Österreich ein und stellte am 02.05.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung begründete sie ihren Asylantrag wie folgt:

„Ich habe meine Heimat verlassen, da ich gesehen habe, dass mir unbekannte Personen meine Mutter umbrachten. Ich bin daraufhin geflohen und wurde dann per Anruf mit dem Umbringen bedroht. Meine Mutter wurde wegen politischer Gründe umgebracht. Nähere Angaben kann ich nicht machen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

7. Im September 2023 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihre beiden Töchter, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin, zur Welt und wurden für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den Bescheiden vom 29.11.2023 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig hat das Bundesamt ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: W175 2282943-1/8E, W175 2282946-1/8E und W175 2282947-1/8E, wurde der gegen die Bescheide vom 29.11.2023 erhobenen Beschwerde stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerinnen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Frankreich überstellt worden sind und aufgrund dessen die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge auf Österreich überging.

9. Mit den Bescheiden vom 18.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Gleichzeitig wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).9. Mit den Bescheiden vom 18.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gleichzeitig wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die gegen diese Bescheide vom 18.09.2024 erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, I411 2301488-1/8E, I411 2301489-1/8E und I411 2301491-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 mit Beschluss vom 20.03.2025, Ra 2025/01/0067 bis 0070, abgewiesen.

10. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 verblieben die Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und stellten am 23.06.2025 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. 10. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 verblieben die Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und stellten am 23.06.2025 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

11. Am 26.08.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Eltern Kind Pass vor und gab an, schwanger zu sein.

12. Mit Bescheiden vom 09.10.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 12. Mit Bescheiden vom 09.10.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

13. Gegen diese Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 04.11.2025.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2026 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Zum gegenständlichen Verfahren:

15. Am 13.04.2026 wurden vom Erstbeschwerdeführer bzw. den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der Erstbeschwerdeführer angab, seine alten Fluchtgründe halte er noch aufrecht. Es gäbe vermehrte Tötungen und Entführungen von Kindern. Die Banden in Nigeria seien sehr gefährlich. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, dass ihre Fluchtgründe sich nicht geändert hätten. Nigeria sei kein sicheres Land. Eine Einvernahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgte nicht.

17. Mit Bescheiden vom 26.05.2026 wies die belangte Behörde die Folgeanträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Erstbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).17. Mit Bescheiden vom 26.05.2026 wies die belangte Behörde die Folgeanträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Erstbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

18. Mit Bescheid ebenfalls vom 26.05.2026 wurde der Erstantrag auf internationalen Schutz des am 20.11.2025 geborenen Fünftbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Gleichzeitig wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 18. Mit Bescheid ebenfalls vom 26.05.2026 wurde der Erstantrag auf internationalen Schutz des am 20.11.2025 geborenen Fünftbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gleichzeitig wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

19. Gegen sämtliche Bescheide wurde am 09.06.2026 vollinhaltlich Beschwerde erhoben.

20. Die Verfahren wurden am 11.06.2026 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2026 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2026 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

22. Am 25.08.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit sämtlicher Beschwerdeführer bzw. einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria und gehören der Volksgruppe der Yoruba an. Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin bekennen sich zum islamischen Glauben.

Die Beschwerdeführer sind gesund und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Lagos. In Nigeria besuchte der Erstbeschwerdeführer 6 Jahre lang die Grundschule und 6 Jahre lang eine Mittelschule, bevor er eine Lehre als „Drucker“ absolvierte. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er sich durch seine Tätigkeit als Grafikdesigner und Drucker. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, in Lagos. Mit seinen Familienangehörigen in Nigeria steht er regelmäßig in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit seiner Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1, wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 letztlich im Instanzenzug negativ entschieden.

Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet. Zeitweise wohnte er gemeinsam mit einem Freund von ihm zusammen und unterstützte seinen Freund bei der Erziehung von dessen beiden minderjährigen Kindern. Im Jänner 2023 lernte er die Zweitbeschwerdeführerin kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung.

Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenfalls aus Lagos. Sie hat in Nigeria sowohl eine Grundschule als auch eine Mittelschule besucht und war als Verkäuferin tätig. Ihr Vater und ihre Geschwister samt Familie leben nach wie vor in Nigeria. Mit ihrer Familie steht sie in regelmäßigen Abständen in Kontakt.

Mit einem französischen Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Lagos am XXXX 2022 und gültig von XXXX 2022 bis XXXX 2023, und einem Reisepass reiste die Zweitbeschwerdeführerin legal auf dem Luftweg nach Frankreich ein, von wo aus sie auf dem Luftweg nach Österreich weiterreiste. Seit dem 02.01.2023 hält sie sich im Bundesgebiet auf.Mit einem französischen Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Lagos am römisch 40 2022 und gültig von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023, und einem Reisepass reiste die Zweitbeschwerdeführerin legal auf dem Luftweg nach Frankreich ein, von wo aus sie auf dem Luftweg nach Österreich weiterreiste. Seit dem 02.01.2023 hält sie sich im Bundesgebiet auf.

Am 02.05.2023 stellte die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2023 brachte sie ihre beiden Töchter, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin, auf die Welt. Der Erstbeschwerdeführer hat am 09.10.2023 die Vaterschaft für die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin anerkannt.

Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer verkauft die Straßenzeitung „ XXXX “ und war von 11.11.2016 bis 28.04.2017 geringfügig als Arbeiter bei der Stadt XXXX , XXXX , beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer verkauft die Straßenzeitung „ römisch 40 “ und war von 11.11.2016 bis 28.04.2017 geringfügig als Arbeiter bei der Stadt römisch 40 , römisch 40 , beschäftigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ging bislang in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen besuchen derzeit einen Kindergarten. Im November 2025 brachte die Zweitbeschwerdeführerin den Fünftbeschwerdeführergesund auf die Welt, zu dem der Erstbeschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat. Dieser ist ebenfalls für eine Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unterhalten sich überwiegend in der Sprache Yoruba bzw. auf Englisch mit ihren Kindern, die im Kindergarten Deutsch lernen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 22.03.2024 wegen § 293 (2) StGB und wegen §§ 12 2. Fall, 223 (2) und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 22.03.2024 wegen Paragraph 293, (2) StGB und wegen Paragraphen 12, 2. Fall, 223 (2) und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.

1.2. Zum Folgeverfahren der Beschwerdeführer

Im gegenständlichen Verfahren machten der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine neuen Fluchtgründe geltend.

Die Lage in Nigeria hat sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer am 22.08.2018, Zwei- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 24.01.2025, wobei am selben Tag die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen wurde) bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 26.05.2026 nicht wesentlich geändert. Ebenso wenig liegt eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf die Personen der Beschwerdeführer vor.

1.3. Zur Lage in Nigeria:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Im Jahr 2025 kommt es quer durch Nigeria weiterhin zu Unsicherheit, was das Versagen der Behörden unterstreicht, die Gemeinden zu schützen oder Rechenschaftspflicht sicherzustellen (HRW 4.2.2026). Nigeria sieht sich weiterhin mit einer Vielzahl gleichzeitiger sicherheitspoliti- scher Herausforderungen konfrontiert, die jeweils vielschichtig sind und eine ernste Bedrohung für die Stabilität des Landes darstellen. Diese Herausforderungen haben das Militär und die Polizeikräfte des Landes überfordert und das Land in eine bereits zwei Jahrzehnte anhaltende Sicherheitskrise versetzt (EUAA 11.2025b). Diese Lage spiegelt sich in den Ergebnissen einer Studie zur sozio-ökonomischen Lage wider, die im Februar und März 2026 in drei nigerianischen Städten (Lagos, Benin City und Auchi) durchgeführt wurde. Nur 36% aller Befragten fühlen sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher, während sich 31 % eher sicher fühlen. 11 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher, 21 % überhaupt nicht sicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Sense of security]).

Banditentum hat sich in Nigeria zunehmend vom Nordwesten auf andere Regionen ausgebrei- tet und ist tödlicher geworden. Betroffen sind abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte. Bandenkriminalität wird von Gruppen verübt, die als „sehr zersplittert“ und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades sehr unterschiedlich beschrieben werden. Sie wurde im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten im Südwesten gemeldet (EUAA 11.2025b). Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von 9 im Jahr 2024 auf 16 (NiWa 2026). [Anm.: Da die meisten betroffenen Staaten in Nordnigeria liegen, siehe für Details Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Landesweit finden häufig Straßenkontrollen durch Checkpoints und einschränkende Maßnah- men der Sicherheitskräfte statt. In einzelnen Bundesstaaten werden auch kurzfristig (nächtliche) Ausgangssperren verhängt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen, die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Todesopfer gefordert haben (AA 2.6.2026). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.7.2026). Den nigerianischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter Luftangriffe mit zivilen Opfern (HRW 4.2.2026).

Der Norden Nigerias ist nach wie vor von dem seit anderthalb Jahrzehnten andauernden isla- mistischen Aufstand betroffen. Während dieser Aufstand, angeführt von Boko Haram und mit Al-Qaida sowie dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen, lange Zeit als die größte Bedro- hung für die Stabilität des Landes galt, ist die durch Banditentum verursachte Gewalt seit Anfang 2024 sowohl tödlicher als auch weitverbreiteter geworden (EUAA 11.2025b). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen kom- plexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Die Spannungen zwischen Viehzüchtern und Bauern um die Lebensgrundlagen in der gesamten Nord-Zentral-Zone (auch als „Middle Belt“ bekannt) und anderen Teilen des Landes bleiben ein Problem (EUAA 11.2025b) bzw. setzt dieser sich fort (HRW 4.2.2026). Einige Quellen führen diese Sicherheitsprobleme auf ethnisch-religiöse Spannungen und zeitweise auch auf kriminelle Aktivitäten zurück (EUAA 11.2025b). Auch bei diesem Konflikt werden Menschen getötet (HRW 4.2.2026). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]

Darüber hinaus kommt es weiterhin zu Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten, zu Kriminalität im Nigerdelta, zu Aktivitäten gewalttätiger Banden vor allem in den Zonen Süd- Süd und Südwest sowie zu Gewalt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Bundesstaat Edo (EUAA 11.2025b). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent

konfliktanfällig (AA 8.1.2025). Angriffe durch bewaffnete Männer, die angeblich mit IPOB (Indi- genous People of Biafra), einer separatistischen Gruppe im Südosten Nigerias, in Verbindung stehen, setzten sich auch im Jahr 2025 fort (HRW 4.2.2026). Es besteht eine große Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.7.2026). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). [Anm.: Siehe auch das Kapitel Sicher- heitslage / Nigerdelta sowie Details zu IPOB und separatistischen Gruppen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten]

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstands- und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund „Banditen“ genannt und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der „Banditen“ im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025). Die nigerianische Armee verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen im Kampf gegen den Terrorismus (BAMF 2.9.2024).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In weiten Teilen des Landes bestehen unkalku- lierbare Risiken durch Gewaltverbrechen wie Bedrohung, Erpressung, Raub, Entführung und Mord. Häufig werden kriminelle Akte durch „falsche Uniformierte“ verübt, d. h. Kriminelle, die sich als Polizisten oder Soldaten ausgeben (AA 2.6.2026). Die Zahl der durch Kriminalität be- dingten Todesfälle in Nigeria stieg im Jahr 2025 geringfügig auf 6.019, gegenüber 6.018 im Jahr 2024. Der Bundesstaat Zamfara verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (1.312), gefolgt von Niger (700), Katsina (681), Kebbi (508) und Plateau (482). Viele Todesfälle in den am stärksten betroffenen Bundesstaaten waren auf Banditentum in ländlichen Gebieten und Gegenoperationen der staatlichen Sicherheitskräfte zurückzuführen (NiWa 2026).

Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Entführungen in Nigeria von 425 im Jahr 2024 auf 747. Die folgende Abbildung zeigt, dass der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern verzeichnete, gefolgt von Katsina und Sokoto. Massenentfüh- rungen in diesen drei Bundesstaaten gipfelten in der Tötung von Einwohnern, was auf eine

Verlagerung von Entführungen aus Lösegeldmotiven hin zu Raubzügen und Erpressung hin- deutet. Zu den Entführungsopfern zählten Zivilisten (57%), Entführer (26 %), Ausländer (1 %) und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte (16 %). Zivilisten, insbesondere Pendler und Landwirte, machten einen größeren Anteil der Opfer in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina, Sokoto, Niger und Kaduna aus, während Entführer und bewaffnete Männer in den Bundes- staaten Katsina, Delta, Plateau, Rivers und im FCT (Abuja) für mehr Todesopfer verantwortlich waren (NiWa 2026).

Frauen

Letzte Änderung 2026-07-30

Der Gender Gap in Nigeria ist beträchtlich (BS 2026) bzw. stellt die Gleichstellung der Ge- schlechter im Land nach wie vor eine Herausforderung dar (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht Gleichberechtigung vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025, STDOK 3.12.2021) und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Es wurden mehrere Gesetze erlassen, um die Rechte der Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern. Trotz dieser rechtlichen Verpflichtungen sind nigerianische Frauen sowohl in der Ge- setzgebung als auch in der Praxis weiterhin weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Viele bestehende rechtliche Rahmenbedingungen dulden kritische Themen wie häusliche Gewalt und Geschlechterungleichheit oder gehen nicht angemessen darauf ein. Diskriminierende Elemente finden sich in verschiedenen Rechtsquellen, darunter im Arbeitsgesetz, im Gewohnheitsrecht, im Scharia-Recht und sogar in der Verfassung. Einige dieser gesetzlichen Bestimmungen dis- kriminieren Frauen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Gesundheit, Bildung, Ehe- und Elternrechte, Beschäftigung, Erb- und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a). Der Gender Gap in Nigeria ist beträchtlich (BS 2026) bzw. stellt die Gleichstellung der Ge- schlechter im Land nach wie vor eine Herausforderung dar (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht Gleichberechtigung vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 8.1.2025, STDOK 3.12.2021) und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a). Es wurden mehrere Gesetze erlassen, um die Rechte der Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern. Trotz dieser rechtlichen Verpflichtungen sind nigerianische Frauen sowohl in der Ge- setzgebung als auch in der Praxis weiterhin weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Viele bestehende rechtliche Rahmenbedingungen dulden kritische Themen wie häusliche Gewalt und Geschlechterungleichheit oder gehen nicht angemessen darauf ein. Diskriminierende Elemente finden sich in verschiedenen Rechtsquellen, darunter im Arbeitsgesetz, im Gewohnheitsrecht, im Scharia-Recht und sogar in der Verfassung. Einige dieser gesetzlichen Bestimmungen dis- kriminieren Frauen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Gesundheit, Bildung, Ehe- und Elternrechte, Beschäftigung, Erb- und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a).

Es kommt zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2026, EUAA 11.2025a). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führte Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2025; vgl. BS 2026, EUAA 11.2025a). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätz lich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilwei- se polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 8.1.2025; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Religion, Tradition und Kultur werden häufig herangezogen, um Verletzungen der Frauenrechte zu rechtfertigen, insbesondere in Bereichen wie Bildung, Ehe, Erbschaft und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a). Es kommt zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2026, EUAA 11.2025a). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führte Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2025; vergleiche BS 2026, EUAA 11.2025a). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätz lich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilwei- se polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 8.1.2025; vergleiche STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Religion, Tradition und Kultur werden häufig herangezogen, um Verletzungen der Frauenrechte zu rechtfertigen, insbesondere in Bereichen wie Bildung, Ehe, Erbschaft und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a).

Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Bei- spiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 8.1.2025). Frauen sind von Diskriminierungen in al- len Formen betroffen (LEFÖ 2023). Es ist ihnen gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021).

Nigerianische Frauen sind im Bereich politischer Vertretung weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (EUAA 11.2025a). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesell- schaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionel- len Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026). Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin (ÖB Abuja 10.2024); zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026), jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024). Nigerianische Frauen sind im Bereich politischer Vertretung weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (EUAA 11.2025a). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesell- schaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionel- len Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019 (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche BS 2026). Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin (ÖB Abuja 10.2024); zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche BS 2026), jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024).

Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatli- chen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen beset- zen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021). Der Anteil von Frauen an der Erwerbsbevölkerung sowie in politischen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist dennoch nach wie vor gering (EUAA 11.2025a).

Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleich- wertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) berichtete, dass im Februar 2025 etwa 8 Millionen Menschen in Nigeria, darunter 1,95 Millionen Frauen im gebärfähigen Alter, aufgrund von Konflikten, Ernährungsunsicherheit, fehlenden Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie begrenzter Bildung humanitäre Hilfe benötigten. Abtreibungen sind gesetzlich nur erlaubt, wenn das Leben der Frau in Gefahr ist, was viele dazu veranlasst, unsichere, illegale Eingriffe in Anspruch zu nehmen, die oft zu medizinischen Kompli- kationen führen. Denjenigen, die unter solchen Komplikationen leiden, fehlt häufig der Zugang zu angemessener Nachsorge (EUAA 11.2025a). Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende). Reproduk- tive Rechte sind weiter beinahe nicht existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 % der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten (ÖB Abuja 10.2024). Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, ein- schließlich sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie Müttergesundheit, Diskriminierung ausgesetzt (EUAA 11.2025a).

Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psy- chische sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, kör- perlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024, BAMF 11.2025). Das Gesetz ist verabschie- det worden, um geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien und Genitalver- stümmelung (FGM/C) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer anderen Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, kör- perlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024, BAMF 11.2025). Das Gesetz ist verabschie- det worden, um geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien und Genitalver- stümmelung (FGM/C) (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer anderen Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025).

Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreu- ung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden. Generell ist es für Frauen aber schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfah- ren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, La- gos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV) ist in Nigeria weiterhin weit verbreitet, darunter Kinderheirat und die Verbreitung von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM/C). Reli- gion, Tradition und Kultur werden häufig herangezogen, um Verletzungen der Frauenrechte zu rechtfertigen, insbesondere in den Bereichen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken (EUAA 11.2025a).

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025 EUAA 6.2024). Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025 EUAA 6.2024). Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).

Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024, BS 2026). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht eheliche Ver- gewaltigung (USDOS 23.4.2024). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einherge- henden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen fallen außerdem Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Si- cherheitskräfte zum Opfer. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025). Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024, BS 2026). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht eheliche Ver- gewaltigung (USDOS 23.4.2024). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einherge- henden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen fallen außerdem Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Si- cherheitskräfte zum Opfer. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025).

Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).

Das VAPP enthält keine Anzeigepflicht für FGM (BAMF 11.2025). Es ist als Bundesgesetz nur im Federal Capital Territory (FCT) Abuja wirksam, sodass die übrigen Bundesstaaten entsprechen- de Gesetze verabschieden müssen, um FGM im ganzen Land zu verbieten. Laut VAPP-Tracker haben 35 von 36 Bundesstaaten außerhalb des FCT Gesetze gegen FGM verabschiedet, wobei die Strafen variieren. Der nördliche Bundesstaat Kano ist der einzige nigerianische Bundesstaat, der das VAPP nicht umgesetzt hat. Ekiti und Lagos haben separate Gesetze zu geschlechts- spezifischer Gewalt (GBV), die FGM verbieten (BAMF 11.2025).

Trotz Verabschiedung des VAPP ist FGM in Nigeria nach wie vor weit verbreitet und hat für die Beschneiderinnen und Beschneider weitgehend keine Konsequenzen. Medienberichten zufolge ist keine erfolgreiche Strafverfolgung nach dem VAPP bekannt. Laut einer Expertin von UNFPA Nigeria gibt es nur wenige Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (BAMF 11.2025). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021, BAMF 11.2025). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampa- gnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021). Trotz Verabschiedung des VAPP ist FGM in Nigeria nach wie vor weit verbreitet und hat für die Beschneiderinnen und Beschneider weitgehend keine Konsequenzen. Medienberichten zufolge ist keine erfolgreiche Strafverfolgung nach dem VAPP bekannt. Laut einer Expertin von UNFPA Nigeria gibt es nur wenige Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (BAMF 11.2025). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vergleiche STDOK 3.12.2021, BAMF 11.2025). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampa- gnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).

Nigeria ist im regionalen Vergleich zu anderen westafrikanischen Ländern kein Hochprävalenz- land von FGM. Allerdings sind dort laut UNICEF rund 19,9 Millionen Frauen von FGM betroffen, dies ist in absoluten Zahlen die dritthöchste Zahl an Betroffenen weltweit (BAMF 11.2025; vgl EUAA 11.2025a) und entspricht rd. 10 % der weltweiten Fälle. Die Bevölkerungsgruppe, die Religion und das kulturelle Umfeld sind unter anderem Faktoren, welche die Prävalenz von FGM beeinflussen. Die nationale Prävalenzrate von rd. 19,5 % bei Frauen zwischen 15 und 45 Jahren verschleiert teils signifikante regionale Unterschiede – sie reicht je nach Region von knapp 1 % bis zu über 53 % (BAMF 11.2025). Plan International berichtet über einen ähnlichen Trend und weist darauf hin, dass die Prävalenz von FGM bei Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren in Nigeria in den letzten Jahren zwar zurückgegangen ist, die Rate bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren seit 2013 jedoch von 16,9 % auf 19,2 % gestiegen ist (EUAA 11.2025a). Nigeria ist im regionalen Vergleich zu anderen westafrikanischen Ländern kein Hochprävalenz- land von FGM. Allerdings sind dort laut UNICEF rund 19,9 Millionen Frauen von FGM betroffen, dies ist in absoluten Zahlen die dritthöchste Zahl an Betroffenen weltweit (BAMF 11.2025; vergleiche EUAA 11.2025a) und entspricht rd. 10 % der weltweiten Fälle. Die Bevölkerungsgruppe, die Religion und das kulturelle Umfeld sind unter anderem Faktoren, welche die Prävalenz von FGM beeinflussen. Die nationale Prävalenzrate von rd. 19,5 % bei Frauen zwischen 15 und 45 Jahren verschleiert teils signifikante regionale Unterschiede – sie reicht je nach Region von knapp 1 % bis zu über 53 % (BAMF 11.2025). Plan International berichtet über einen ähnlichen Trend und weist darauf hin, dass die Prävalenz von FGM bei Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren in Nigeria in den letzten Jahren zwar zurückgegangen ist, die Rate bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren seit 2013 jedoch von 16,9 % auf 19,2 % gestiegen ist (EUAA 11.2025a).

Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen.Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 11.2025a, AA 8.1.2025). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Er-gebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Historisch gesehen war diese Praxis in ländlichen Gebieten (wo mehr als die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt) weiter verbreitet, doch die neuesten verfügbaren Daten zeigen einen sich wandelnden Trend. Unter den Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren haben 24,2 % der in städtischen Gebieten lebenden Frauen FGM erlebt, verglichen mit 15,6 % in länd- lichen Gebieten. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren scheint sich dieses Muster jedoch umzukehren: 21,1 % der Mädchen in ländlichen Gebieten sind betroffen, verglichen mit 16,3 % in städtischen Gebieten. Auch grenzüberschreitende Praktiken von FGM sind weit verbreitet, wobei einige Familien mit ihren Mädchen in Nachbarländer reisen, in denen diese Praxis noch erlaubt ist. Betrachtet man die Gesamtzahlen, so sind die am stärksten betroffenen Bundesstaaten Lagos, Kaduna, Imo, Kano und Oyo. FGM kommt in allen ethnischen Gruppen vor, wobei die höchste Prävalenz bei den Yoruba (35 %) und die niedrigste bei den Tiv- und Igala-Frauen (jeweils 1 %) zu verzeichnen ist (EUAA 11.2025a). Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen.Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 11.2025a, AA 8.1.2025). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Er-gebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Historisch gesehen war diese Praxis in ländlichen Gebieten (wo mehr als die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt) weiter verbreitet, doch die neuesten verfügbaren Daten zeigen einen sich wandelnden Trend. Unter den Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren haben 24,2 % der in städtischen Gebieten lebenden Frauen FGM erlebt, verglichen mit 15,6 % in länd- lichen Gebieten. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren scheint sich dieses Muster jedoch umzukehren: 21,1 % der Mädchen in ländlichen Gebieten sind betroffen, verglichen mit 16,3 % in städtischen Gebieten. Auch grenzüberschreitende Praktiken von FGM sind weit verbreitet, wobei einige Familien mit ihren Mädchen in Nachbarländer reisen, in denen diese Praxis noch erlaubt ist. Betrachtet man die Gesamtzahlen, so sind die am stärksten betroffenen Bundesstaaten Lagos, Kaduna, Imo, Kano und Oyo. FGM kommt in allen ethnischen Gruppen vor, wobei die höchste Prävalenz bei den Yoruba (35 %) und die niedrigste bei den Tiv- und Igala-Frauen (jeweils 1 %) zu verzeichnen ist (EUAA 11.2025a).

Die Praxis des FGM in Nigeria wird durch tief verwurzelte kulturelle, religiöse und soziale Nor- men bestimmt, die sie als vorteilhaft ansehen, da sie die Heiratschancen von Frauen verbessert und Promiskuität verringert. Der Direktor von WOCON erklärte, dass Frauen und Mädchen, die sich weigern, sich einer FGM zu unterziehen, oft mit erheblicher sozialer Stigmatisierung und Druck konfrontiert sind. In einigen kulturellen Kontexten werden sie möglicherweise als „unrein“ oder „ungehorsam“ bezeichnet und sind Beleidigungen, Beschämungen und Vorwürfen ausgesetzt, sie würden Schande über ihre Familien bringen oder Traditionen ablehnen. Unbeschnittene Mädchen können als ungeeignet für die Ehe angesehen und von kulturellen Ritualen oder Gleichaltrigengruppen ausgeschlossen werden. Familien, die sich dafür entscheiden, ihre Töchter keiner FGM zu unterziehen, müssen ebenfalls mit verschiedenen Konsequenzen rech- nen. Dazu gehören Druck seitens der Gemeinschaft und Vorwürfe, die Tradition aufzugeben.

Eine solche Weigerung kann zu Familienstreitigkeiten führen, insbesondere mit Ältesten, die auf der Fortführung der Praxis bestehen (EUAA 11.2025a).

Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021) Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM und stützt sich in den Bundesstaaten, in denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks (CPNs) (EUAA 6.2024).

Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschen- handels besteht zudem das Risiko eines „ Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 % der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel ist in Nigeria nach wie vor ein anhaltendes und schwerwiegendes humanitäres Problem. Das Land ist eine wichtige Quelle, ein Transitpunkt und ein Zielort für Opfer von Menschenhandel. Nach den neuesten verfügbaren Daten aus dem Global Slavery Index 2023 lebten im Jahr 2021 schätzungsweise 1,6 Millionen Menschen in Nigeria in moderner Sklaverei Dies entspricht einer Prävalenzrate von 7,8 pro 1.000 Menschen. Innerhalb Afrikas rangiert Nigeria hinsichtlich der Prävalenz auf Platz 5 von 51 Ländern und weltweit auf Platz 38 von 160 Ländern. Im Jahr 2023 waren etwa 1,4 Millionen Nigerianer Zwangsarbeit oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt, wobei viele innerhalb des Landes oder ins Ausland, insbesondere nach Italien und Libyen, verschleppt wurden (EUAA 11.2025a).

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden einge- bunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhan- dels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2024). In NAPTIP-Erfolgsmeldungen wird mit gewisser Regelmäßigkeit die Anzahl von bei Rettungsaktionen befreiten Menschenhandelsopfern bzw. die Anzahl von wegen Menschen- handels verurteilten Personen genannt (BAMF 23.6.2025).

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Opfern des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).

NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht wer- den. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).

Nigerianische Rückkehrerinnen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sehen sich bei ihrer Wiedereingliederung mit verschiedenen Hindernissen konfrontiert, die vor allem auf finan- ziellen Druck, Schwierigkeiten bei der Wiederannäherung an die Familie und Stigmatisierung zurückzuführen sind. Insbesondere Rückkehrerinnen stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Wiedereingliederung, darunter mangelnde familiäre Unterstützung, finanzielle Unsicherheit und Arbeitslosigkeit. Frauen, die schwanger oder mit Kindern zurückkehren, können mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein, darunter Ablehnung durch die Familie und wirtschaftliche Not. NAPTIP bietet den in ihren Unterkünften lebenden Personen Schulungsmög- lichkeiten mit Unterkunft an und organisiert den Transport zum und vom Schulungsort, während einige NGOs Tagegelder bereitstellen. Dennoch sehen sich die meisten Opfer weiterhin mit kostenbezogenen Hindernissen konfrontiert. Die begrenzte Verfügbarkeit psychosozialer und sozialer Unterstützungsdienste in Nigeria stellt eine große Herausforderung dar, insbesondere angesichts der Schwere der psychosozialen Folgen, die viele Opfer erlebt haben. Schulungen zur psychosozialen Unterstützung werden oft nicht von Reintegrationsprogrammen abgedeckt. Einige Schutzunterkünfte verfügen über Personal, das in psychologischer Erster Hilfe und Trau- maberatung geschult ist; das nigerianische System der psychischen Gesundheitsversorgung ist jedoch nach wie vor unterfinanziert. Schulungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen variieren je nach Region und NGO, während der Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen – wie beispielsweise für Menschen mit psychischen Erkrankungen – nach wie vor relativ begrenzt ist (EUAA 11.2025a).

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 % der nigerianischen Bevölkerung alleinerziehende Mütter sind; 75 % davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Bevölkerungs- erhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 % der ländlichen Haushalte und 21,8 % der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen Gebieten (MBZ 31.1.2023).

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umstän- den. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen so- zial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehen- de oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (ST- DOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Be- deutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für allein- stehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025). Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umstän- den. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen so- zial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehen- de oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vergleiche MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (ST- DOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Be- deutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für allein- stehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind oft mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen grundlegenden Dienstleistungen konfrontiert. Die meisten von ihnen stammen aus einkommensschwachen Ver- hältnissen, haben keine Schule besucht und nur begrenztes Bewusstsein für ihre Rechte oder verfügbare Unterstützungssysteme. Es gibt auch eine klare Kluft zwischen Stadt und Land: In städtischen Zentren können Menschen, selbst wenn sie ihre Rechte nicht kennen, möglicher- weise dennoch Informationen oder Ratschläge von Nachbarn erhalten. In ländlichen Gebieten hingegen ist das allgemeine Bewusstsein geringer, und den Gemeinden fehlen oft solche In- formationen oder Unterstützung. Darüber hinaus werden alleinstehende Frauen, denen ein Unterstützungsnetzwerk fehlt, darunter geschiedene Frauen und Opfer von Menschenhandel, von der Gesellschaft und sogar von ihren Familien oft als „moralisch fragwürdig“ oder „leicht- fertig“ wahrgenommen. Diese Wahrnehmung führt zu einer tiefen Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung. Vermieter betrachten alleinstehende Frauen oft als finanziell unzuverlässig oder nehmen an, dass sie Sexarbeiterinnen sind (EUAA 11.2025a).

Geschiedene alleinstehende Frauen stehen aufgrund ihrer begrenzten wirtschaftlichen Unab- hängigkeit und der mit dem Single-Dasein verbundenen Stigmatisierung vor erheblichen Heraus- forderungen. Diese Kombination macht sie oft anfällig für Isolation, finanzielle Not und emotiona- le Belastungen (EUAA 11.2025a). Andererseits werden 18 % der nigerianischen Haushalte von

Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).

Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Ab- uja 10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024). Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB Ab- uja 10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finan- zierten Organisationen - gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich - sehr aktiv: Sie betreuen z. B. Frauenhäuser oder Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, z. B. gegen Beschneidung oder häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u. a. bei der Straßenreinigung (ÖB Abuja 10.2024).

Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:

WACOL - Women Aid Collective, https://wacolnigeria.org/contact.php, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 (0)7035779083, +234 (0)8095757590, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, info@wacolnigeria.org. [Anm.: WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unter- stützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste] (WACOL 2026).

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afa- riogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234(0)8180056401,

+234(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. [Anm.: WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechts-

spezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat das WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtli- chen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen] (WARDC 2026).

Kinder

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde von allen 36 Bundesstaaten ratifiziert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen aber in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 8.1.2025). Widersprüchliche Verfassungsbestimmungen und die teilweise Übernahme des Kinderrechtsgesetzes durch Bundesstaaten, die islamisches Recht anwenden, haben dessen vollständige Umsetzung behindert. Die Durchsetzung wird zusätzlich durch einen Mangel an geschultem Personal, insbesondere innerhalb der Strafverfolgungsbe- hörden, und das Fehlen gesetzlicher Verjährungsfristen untergraben – das bedeutet, dass es keinen festgelegten Zeitrahmen für die Einleitung von Gerichtsverfahren gibt. Darüber hinaus hindert das begrenzte öffentliche Bewusstsein Einzelpersonen daran, ihre Rechte zu erkennen und geltend zu machen (EUAA 11.2025a). Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde von allen 36 Bundesstaaten ratifiziert (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, FH 2025, EUAA 11.2025a). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen aber in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 8.1.2025). Widersprüchliche Verfassungsbestimmungen und die teilweise Übernahme des Kinderrechtsgesetzes durch Bundesstaaten, die islamisches Recht anwenden, haben dessen vollständige Umsetzung behindert. Die Durchsetzung wird zusätzlich durch einen Mangel an geschultem Personal, insbesondere innerhalb der Strafverfolgungsbe- hörden, und das Fehlen gesetzlicher Verjährungsfristen untergraben – das bedeutet, dass es keinen festgelegten Zeitrahmen für die Einleitung von Gerichtsverfahren gibt. Darüber hinaus hindert das begrenzte öffentliche Bewusstsein Einzelpersonen daran, ihre Rechte zu erkennen und geltend zu machen (EUAA 11.2025a).

Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2025). Obwohl die Grundschulbildung offiziell kostenlos und verpflichtend ist, besuchen 10,5 Millionen Kinder nicht die Schule (SOS-Kd o.D.a; vgl. SOS-Kd o.D.b). Nach anderen Angaben sind es sogar 20 Millio- nen (AA 8.1.2025) bzw. 18 Millionen (EUAA 11.2025a). Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark benachteiligt (SOS-Kd o.D.a). Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2025). Obwohl die Grundschulbildung offiziell kostenlos und verpflichtend ist, besuchen 10,5 Millionen Kinder nicht die Schule (SOS-Kd o.D.a; vergleiche SOS-Kd o.D.b). Nach anderen Angaben sind es sogar 20 Millio- nen (AA 8.1.2025) bzw. 18 Millionen (EUAA 11.2025a). Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark benachteiligt (SOS-Kd o.D.a).

Es bestehen erhebliche regionale Unterschiede, da die Alphabetisierungsrate im Bundesstaat Lagos 87 % beträgt, im Nordwesten jedoch nur 9,5 %. Mädchen brechen bereits im Alter von 14 Jahren häufiger die Schule ab als Buben und haben geringere Chancen, in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Kinderheirat, Armut und geschlechtsspezifische Vorurteile sind nach wie vor gro- ße Hindernisse für die Bildung von Mädchen, insbesondere im Norden Nigerias, wo kulturelle Normen und die Vorstellung, dass die Schulbildung von geringer Qualität ist, dazu führen, dass Familien oft einer frühen Heirat den Vorzug vor einer weiterführenden Ausbildung geben. Der Zugang zu Bildung in Nigeria wird durch Kinderarbeit zusätzlich erschwert. Laut der im April 2024 vom National Bureau of Statistics (NBS) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) veröffentlichten Nigeria Child Labour Survey 2022 sind vier von zehn nigerianischen Kinder (39,2 %) im Alter von 5 bis 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen. Das Problem ist in ländlichen Gebieten am gravierendsten (44,8 %). Die meisten betroffenen Kinder arbeiten in der Eigenproduktion, wobei mehr als die Hälfte Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt ist (EUAA 11.2025a).

Schulkinder sind von den Angriffen von Boko Haram auf die säkulare Bildung betroffen. Angriffe auf Schulen durch Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen haben zur Schließung oder Zerstörung von Tausenden von Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen geführt. Auch die Entführung von Schülern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle, die Lösegeld fordern, ist ein ernstes Problem, insbesondere im Norden Nigerias. Im März 2024 griffen bewaffnete Männer zwei Schulen im Nordwesten Nigerias an und entführten fast 300 Schüler. Ebenso wurden Schüler in nicht regulierten islamischen Schulen, die seit Jahrzehnten bestehen, misshandelt. Einige Eltern haben diese Schulen als Erziehungshilfe in Anspruch genommen, da es in weiten Teilen Nigerias kein solides System für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen gibt (FH 2025). Frauen und Mädchen werden im Bereich der Bildung nach wie vor stark diskriminiert und behindert, vor allem im Norden (USDOS 23.4.2024).

Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 12.8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Während 35 Bundesstaaten, alle außer dem Bundesstaat Zamfara, das Gesetz verabschiedeten, hielten sich viele Bundesstaaten, insbesondere die nörd-lichen, nicht an das bundesweit festgelegte Mindestalter. Zwangsheirat und Kinderheirat sind Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 12.8.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Während 35 Bundesstaaten, alle außer dem Bundesstaat Zamfara, das Gesetz verabschiedeten, hielten sich viele Bundesstaaten, insbesondere die nörd-lichen, nicht an das bundesweit festgelegte Mindestalter. Zwangsheirat und Kinderheirat sind

in Nigeria nach diesem Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheira- tungen zu (EUAA 6.2024). In einigen Bundesstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die

Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mädchen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).Die Regierung arbeitet mit lokalen und internationalen Partnern zu- sammen, um religiöse Führer, Emire und Sultane in diese Frage einzubeziehen, wobei sie die gesundheitlichen Gefahren einer frühen Heirat hervorhebt (USDOS 12.8.2025). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet wer- den, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mädchen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025).Die Regierung arbeitet mit lokalen und internationalen Partnern zu- sammen, um religiöse Führer, Emire und Sultane in diese Frage einzubeziehen, wobei sie die gesundheitlichen Gefahren einer frühen Heirat hervorhebt (USDOS 12.8.2025). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet wer- den, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024).

Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unter- schiedlich und reicht von 10 % im Südosten bis hin zu 76 % im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Insgesamt heiraten schätzungsweise 30 % (im Norden 78 %) (AA 8.1.2025), nach anderen Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem 18. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz von 44 auf 30 % hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 8.1.2025). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unter- schiedlich und reicht von 10 % im Südosten bis hin zu 76 % im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Insgesamt heiraten schätzungsweise 30 % (im Norden 78 %) (AA 8.1.2025), nach anderen Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem 18. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz von 44 auf 30 % hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 8.1.2025).

Armut, kulturelle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Ent- führungen beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer konzentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivil- gesellschaft zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024).

Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 8.1.2025). Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 8.1.2025).

Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB Abuja 10.2024).

Unterernährung ist ein immer größer werdendes Problem. Insbesondere im Norden des Lan- des ist die Situation prekär, Unterernährung ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS-Kd o.D.b). Hohe Krankheitsraten, mangelhafte Gesundheitssysteme, unzureichende Nah- rungsaufnahme sowie Unsicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, Aufständen

und Auseinandersetzungen zwischen Bauern und Viehzüchtern führen in Nigeria zu einem ho- hen Ausmaß an akuter Unterernährung. Fast 6,4 Millionen Kinder im Alter von 0 bis 59 Monaten leiden unter akuter Unterernährung, und es wird erwartet, dass dies bis September 2026 so bleiben wird; darunter sind 2 Millionen Kinder mit schwerer akuter Unterernährung (Severe Acute Malnutrition - SAM). Am gravierendsten ist die Lage im Nordosten, insbesondere in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Im Nordwesten sind die Bundesstaaten Sokoto und Kebbi am stärksten betroffen (IPC 3.12.2025).

Kinderarbeit ist stark verbreitet, nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) befinden sich ca. 25 Millionen Kinder unter 17 Jahren in Kinderarbeit. Ungefähr 14 Millionen Kinder verrichten besonders gefährliche Tätigkeiten unter Bedingungen, die als Ausbeutung zu bezeichnen sind (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben müssen rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entlohnung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung (SOS-Kd o.D.b). Im Jahr 2024 erzielte Nige-ria moderate Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Allerdings entsprechen die nigerianischen Schutzbestimmungen zum Mindestal- ter für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht den internationalen Standards, da sie nicht für Kinder gelten, die selbstständig tätig sind oder in der informellen Wirtschaft arbeiten, und der Bundesstaat Kano den Einsatz von Kindern bei illegalen Aktivitäten nicht verbietet. Die Regierung verbietet zudem die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen nicht strafrechtlich, und es fehlt an einer ausreichenden Anzahl von Ar- beitsaufsichtsbeamten, um die gesamte Erwerbsbevölkerung zu überwachen. Darüber hinaus

reichen die Sozialprogramme nicht aus, um Kinder vor allen relevanten schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich bewaffneter Konflikte und kommerzieller sexueller Ausbeutung, zu schützen und sie aus diesen Situationen zu befreien. Kinder in Nigeria sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzielle sexuelle Ausbeutung – manchmal als Folge von Menschenhandel – und der Einsatz in bewaffneten Konflikten. Kinder sind zudem im Granitabbau, im handwerklichen Goldabbau und bei anderen Formen der Rohstoffgewinnung tätig, die ihrem Wohlergehen schaden können (USDOL 9.2025).

Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024) Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Bub hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024). Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024) Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Bub hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024).

Der Konflikt im Nordosten Nigerias hat schwerwiegende Auswirkungen auf Kinder. Der UN-Si- cherheitsrat hat sechs schwere Verstöße dokumentiert: Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung, Angriffe auf Schu- len und Krankenhäuser, Entführungen und Verweigerung des Zugangs zu humanitärer Hilfe.

Er stellt außerdem fest, dass die Zahl der nachgewiesenen Verstöße im aktuellen Berichtszeit- raum im Vergleich zum vorherigen Zeitraum gestiegen ist. Nach ihrer Flucht vor Boko Haram wurden viele Kinder in Nigeria monatelang oder jahrelang ohne Anklage, Rechtsbeistand oder Kontakt zu ihren Familien vom Militär rechtswidrig festgehalten (EUAA 11.2025a). Seit Beginn des Konflikts im Nordosten wurden Tausende von Kindern getötet, verletzt, entführt oder von ihren Familien getrennt. Im Nordosten sind 57 % der Binnenflüchtlinge Kinder. Zahlreiche an-dere leiden aufgrund der Gewalt, die sie erlebt haben, unter psychosozialen Problemen und psychischen Störungen. Bewaffnete Gruppen haben alleine zwischen 2009 und 2019 schät- zungsweise 9.400 Kinder rekrutiert, um Bombenanschläge, einschließlich Selbstmordattentate und Angriffe, zu verüben. Bis heute hält diese Rekrutierung weiter an (ÖB Abuja 10.2024).

SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Nige- ria. An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben kön- nen. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung.

Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderdorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeits- losenrate erschwert es den jungen Menschen, selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben führen können (SOS-Kd o.D.b).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wie- dereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wie- dereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen be- troffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausge- setzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a). In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen be- troffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausge- setzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätz- lich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmi- schung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher inner- staatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzel- personen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zu- rückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Nigeria hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit einer Generation durchlaufen, die unter anderem durch das langsame Wirtschaftswachstum, die hohe Inflation und die jüngsten wirt- schaftspolitischen Maßnahmen der Regierung gekennzeichnet war und zu großer Armut und Not führte (EUAA 11.2025a). Der Alltag ist für die meisten Menschen in Nigeria zu einer Belas- tungsprobe geworden. Die Preise für Lebensmittel sind auf dem höchsten Stand seit über 20 Jahren, die starke Inflation und explodierende Transportkosten verschärfen die Situation. Die Preise haben sich jedoch nach Ansicht von nigerianischen Marktforschern etwas stabilisiert (DW 21.1.2026).

Nigeria befindet sich im Jahr 2026 in einer Phase vorsichtiger wirtschaftlicher Erholung. Nach tief- greifenden Reformen wächst die Wirtschaft laut IWF wieder um rund 4 %, bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von etwa 330 Milliarden USD und einer Bevölkerung von über 230 Millio- nen Menschen. Gleichzeitig bleibt das Umfeld anspruchsvoll: Die Inflation liegt im zweistelligen

Bereich, was Kaufkraft und Finanzierung belastet. Der Hochlauf der Dangote?Raffinerie redu- ziert die Abhängigkeit von Treibstoffimporten und stabilisiert nicht nur die Energieversorgung, sondern verbessert auch die Zahlungsbilanz und reduziert den Druck auf die Devisenreserven. Der Krieg im Nahen Osten und dessen Auswirkungen auf den Ölpreis werden in Nigeria zu spüren sein, da Importe teurer werden. Durch den höheren Ölpreis werden aber höhere Staats- einnahmen erwartet und es wird davon ausgegangen, dass die nigerianische Wirtschaft dadurch weniger stark betroffen sein wird als viele andere Länder (WKO 4.2026).

Im Norden Nigerias droht den Vereinten Nationen zufolge mehr als 17 Millionen Menschen eine schwere Hungerkrise. Die Zahl der Menschen, die von einer akuten Hungersnot betroffen sind ist um fast zwei Millionen im Vergleich zu früheren Prognosen gestiegen. Grund für die Krise seien islamistische Aufstände im Nordosten und bewaffnete Banden in Teilen des Nordens Allein im Bundesstaat Borno, dem Zentrum des Konflikts, sind dem WFP zufolge mehr als drei Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (ORF 2.7.2026).

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen)(ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vgl. EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebens- Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen)(ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vergleiche EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebens-

mittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).

Der Finanzsektor und die Telekommunikation sind sehr dynamisch, und der Bankensektor ist einer der größten und modernsten in Afrika. Dienstleistungen wie Finanzen, Bauwesen, Unter- haltung, Gastgewerbe und öffentliche Verwaltung konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Der Bausektor wächst rasant aufgrund der steigenden Nachfrage nach neuer Infrastruktur, darunter Wohnraum, Gewerbegebäude, Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen. Der Agrarsektor ist für Nigerias Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nigeria ist der weltweit größte Produzent von Maniok und der drittgrößte Produzent von Tomaten und Erdnüssen. Das Land ist stark auf Importe angewiesen, um den Bedarf seiner schnell wachsenden Bevölkerung zu decken (EUAA 11.2025a).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günsti- gen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zu-

rück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). rück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzun- gen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a). Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzun- gen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsrefor- men abzufedern. Diese Reformen trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimms- ten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 USD) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Einführung dieser gezielten Geldtransfers verläuft ins-

gesamt langsamer als geplant, da das nationale Sozialregister mit biometrischen Daten in das nationale Identitätsmanagementsystem integriert werden muss (WB 2026).

Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirt- schaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getra- gen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin

einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach mas- siven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vgl. WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026). einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach mas- siven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).

Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vgl. WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026). Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).

Bei einer im Jahr 2026 durchgeführten Studie mittels Befragung eines Samples in drei Städten Lagos, Auchi und Benin City, kamen folgende Ergebnisse heraus:

20 % der Befragten schaffen es, sich die Wohnkosten (inklusive Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) zu leisten, 45 % schaffen es gerade so, 27 % schafften es kaum und 7 % konnten sich die Wohnkosten nicht leisten. 21 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 52 % der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 24 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. 14 % der befragten Teilnehmer schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 46 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsum- gütern zu versorgen. 33 % schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 7 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.

65 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 25 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben 6 % der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 4 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben(STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Die Entwicklungen hinsichtlich Leistbarkeit der Wohnkosten zeigen, dass der Anteil jener, die sich die Wohnkosten leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 20 % im Jahr 2026 gestiegen ist der Anteil jener, die sie sich gerade noch leisten können von 32 % im Jahr 2025 auf 45 % im Jahr 2026 gestiegen ist, sowie der Anteil jener, die sich die Wohnkosten kaum leisten können von 44 % im Jahr 2025 auf 27 % im Jahr 2026 gefallen ist. Der Anteil jener, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, ist in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bei 7 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Sicherung der Ernährung der Familie zeigen einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 21 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 39 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 52 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 41 % im Jahr 2025 auf 24 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern zeigen eben- falls einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 12 % im Jahr 2025 auf 14 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 29 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 46 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 43 % im Jahr 2025 auf 33 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millio- nen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvor- kommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbraucher- markt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften.

Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der Verwaltung; ho- he Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2025). Zu den Hindernissen für das Wirtschaftswachstum zählen Unsicherheit, eine unzuverlässige Energieversorgung, eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur, hohe Inflati- on, ein ineffizientes Justizsystem, weit verbreitete Korruption sowie ein Mangel an verfügbaren Devisen, was es den Herstellern erschwert, die für die Produktion benötigten Vorleistungen zu importieren. Ausländische Direktinvestitionen sind schwach und beliefen sich 2024 auf weniger als 1 % des BIP; langfristige Auslandsinvestitionen werden weiterhin durch strukturelle Zwänge der nigerianischen Wirtschaft beeinträchtigt (EUAA 11.2025a).

Nigeria hat seine langjährige Abhängigkeit von importierten Treibstoffen innerhalb kurzer Zeit drastisch reduziert. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Dangote-Raffinerie bei Lagos des nigerianischen Unternehmers Aliko Dangote. Die Anlage, die rund 20 Milliarden USD kos- tete, verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 650.000 Barrel Rohöl pro Tag und ist damit die weltweit größte „Single-Train“-Raffinerie. Seit Aufnahme der Produktion 2024 liefert sie Ben- zin, Diesel und Flugtreibstoff. In Nigeria sind auch die makroökonomischen Auswirkungen des Raffineriebetriebs sichtbar: Laut Daten des nigerianischen Statistikamts sanken die Benzinimporte im ersten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahr um 54 %. Parallel fiel der Importwert für Treibstoffe im Jahresvergleich von 2,6 Mrd. USD auf rund 1,2 Mrd. USD. Mittlerweile deckt die Raffinerie laut Schätzungen bis zu 60 % der lokalen Benzinnachfrage. Anfang 2026 lag ihr Anteil am nationalen Treibstoffangebot bei über 57 %. Die tägliche Produktion beträgt teils über 30 Millionen Liter Benzin. Dank steigender Auslastung, über 90 % im Frühjahr 2026, ist Nigeria daher auf dem Weg vom Nettoimporteur zum Exporteur von Raffinerieprodukten. Dieser strukturelle Umbruch entlastet auch die Devisenreserven erheblich, was sich auch positiv auf die Währungsstabilität auswirkt (WKO 8.5.2026). Die nigerianische Dangote-Ölraffinerie hat ehrgeizige Expansionspläne angekündigt: Bis Ende 2028 soll die Verarbeitungskapazität auf 1,4 Millionen Barrel pro Tag (bpd) verdoppelt werden. Derzeit verarbeitet die Anlage 650.000 Barrel pro Tag und läuft damit unter voller Nennkapazität. Für die geplante Erweiterung hat das Unternehmen bereits Komponenten mit langen Lieferzeiten erworben und vergibt aktuell Bauaufträge. Die Erweiterung soll die Kapazität um 700.000 bpd an vollkomplexer Raffinerieleistung erhöhen – ein technisch anspruchsvoller Ausbau, der die Raffinerie zu einer der größten der Welt machen würde (Aktien.News 3.6.2026).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 % so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt somit als Hauptantrieb für Migration. Sozio-öko- nomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundes- staat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und IS- WAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria zu den führenden Ölproduzenten Afrikas zählt, gehört das Land nach wie vor zu den ärmsten der Welt.Laut dem deutschen BMZ gelten mehr als 60 % der Menschen in Nigeria als arm, wenn Armut anhand zusätzlicher Faktoren wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Lebensstandard gemessen wird (EUAA 11.2025a). Auch gemäß Weltbank sind im Jahr 2025 schätzungsweise weitere 7 Millionen Nigerianer in die Armut geraten, wodurch der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, von 61 % im Jahr 2024 auf schätzungsweise 63 % im Jahr 2025 gestiegen sein wird (WB 2026).

Rund 70 % der Bevölkerung sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Global Hunger Index (GHI) 2024 belegte Nigeria hinsichtlich des Ausmaßes des Hungers Platz 110 von 127 Ländern; dieser wird als ernst eingestuft, wobei die Unterernährung im Jahr 2024 18 % der Bevölkerung betraf. Laut der Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) gaben etwa zwei von drei Haushalten an, sich aufgrund von Geldmangel nicht gesund oder nahrhaft ernähren zu können, wobei 72,2 % der von Frauen und 64 % der von Männern geführten Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren und sich nicht gesund ernähren konnten. Zu den Faktoren, die die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigen, zählen Ernährungsunsicherheit geringe Produktivität, hohe Transportkosten, der Wertverlust des Naira, der russische Einmarsch in die Ukraine sowie Überschwemmungen. Nigeria gehört zudem zu den Ländern Afrikas, die bei der Bekämpfung von Ungleichheit am schlechtesten abschneiden; nur von kriegsgeschüttelten Ländern wie dem Südsudan und Somalia wird es noch übertroffen (EUAA 11.2025a).

Die Erwerbsquoten variieren je nach Quelle. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 237 Millio- nen (davon etwa 105 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren) schätzte die ILO die Erwerbsquote für das Jahr 2024 auf 80,7 % für Frauen und 84,4 % für Männer, wobei jährlich über 3,5 Millionen Nigerianer auf den Arbeitsmarkt strömen. In der unteren mittleren Einkommensklasse lagen die Quoten bei 40,9 % für Frauen und 76,5 % für Männer. Das nige- rianische Statistikamt (NBS) gab an, dass die Erwerbsquote im Jahr 2024 für Frauen (79,9 %) und Männer (79,1 %) „nahezu gleich“ war. Dieselbe Quelle gab an, dass 85,6 % der Erwerbs- tätigen selbstständig und 14,4 % angestellt sind, wobei Frauen 88,3 % der Selbstständigen und Männer 82,2 % ausmachen. Die Beschäftigung ist überwiegend informell; Schätzungen zufolge waren im Jahr 2024 etwa 93 % der Menschen im Land informell beschäftigt. Laut WEF liegt die Teilzeitbeschäftigungsquote unter den Erwerbstätigen im Jahr 2025 bei 2,03 % (EUAA 11.2025a).

Das Bundesministerium für Arbeit und Beschäftigung bietet über die Nationale Elektronische Arbeitsvermittlung (NELEX) und das Migrant Resource Center (MRC) Programme und Richtlini- en für die Schaffung von Arbeitsplätzen an. Diese Programme und Richtlinien werden von den Agenturen des Ministeriums sowie von lokalen und internationalen Partnern durchgeführt. Es gibt mehrere Onlineportale und Personalvermittlungsagenturen, die bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein können. Dazu gehören die folgenden:

• http://www.jobberman.com

• http://ngcareers.com

• http://myjobmag.com

• http://www.hotnigerianjobs.com

• http://www.jobseeker.ng

• http://www.nigerianjobportal.com

• http://www.glassdoor.com (IOM 12.2025)

Die Beschäftigung erfolgt überwiegend im informellen Sektor und ist von geringer Produktivität geprägt; bezahlte Arbeitsplätze sind selten und konzentrieren sich auf die am besten ausgebilde- ten Personen. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung des Landes ist in Tätigkeiten oder Unternehmen beschäftigt, die nicht offiziell registriert, reguliert oder vom Staat besteuert werden. Frauen sind häufiger als Männer im informellen Sektor tätig (96 % gegenüber 90 %). Die Informalitätsraten sind in ländlichen Gebieten (97,5 %) höher als in städtischen Gebieten (90 %). Zu den informellen Tätigkeiten zählen Straßenverkauf, Kleinbauernwirtschaft, Handwerk und andere Kleinstunternehmen, die ohne formelle Verträge, Schutzmaßnahmen oder Zugang zu Sozialversicherungsleistungen betrieben werden. Von der nigerianischen Nachrichtenquelle Business Day befragte Arbeitsmarktexperten wiesen darauf hin, dass Unterbeschäftigung und Informalität das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Land verschleiern, und stellten fest, dass diese Faktoren die Bemühungen der Regierung beeinträchtigen, die Steuerbasis zur Deckung von Einnahmeausfällen zu verbreitern, und Herausforderungen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Krediten und wirtschaftliche Anfälligkeit mit sich bringen (EUAA 11.2025a).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kauf- kraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im land- Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kauf- kraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im land-

wirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstneh- merinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als be- schäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vgl. ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosen- quote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeits- losigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a). Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als be- schäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosen- quote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeits- losigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a).

Allgemeine Informationen zur öffentlichen und/oder privaten Arbeitslosenhilfe: Die nigerianische Bundesregierung hat verschiedene Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen bereitge- stellt, die vom Unternehmertum bis zur Berufsausbildung im Rahmen der folgenden Programme reichen:

- Npower

- YOUwin

- SURE-P

Weitere berufliche und unternehmerische Programme werden vom Industrial Trust Fund (ITF) initiiert. Derzeit wird in Nigeria keine finanzielle Unterstützung angeboten (IOM 12.2025).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs ver- wechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selb- ständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirt- schaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird über- wiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorgani- sationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 einge- stellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkun- gen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025). Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird über- wiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorgani- sationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 einge- stellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkun- gen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).

Etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind im beitragspflichtigen Pensionssystem versichert. Um die Pensionsversicherung in der Bevölkerung zu fördern, führte die Regierung 2019 ein Mi- kropensionssystem ein; die Teilnahmequoten sind jedoch gering: Im November 2022 waren etwa 84.000 Personen versichert. Ein Bericht der nigerianischen Arbeitsvermittlungsagentur Jobberman Nigeria aus dem Jahr 2024, der auf einer Umfrage unter 2.684 Arbeitgebern und 5.622 Arbeitnehmern in mehreren Regionen, darunter Lagos und Abuja, basiert, zeigte, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmer oft nicht schützt, da ihre Arbeitsplätze nicht registriert sind, und dass viele Arbeitnehmer praktisch keinen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften genießen da die Gesetze nicht an die aktuellen Arbeitsbedingungen angepasst sind (EUAA 11.2025a).

Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerin- nen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundaus- stattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im länd- lichen Bereich bietet auch „ mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „ grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) ge- werbsmäßig in Kleinkäfigen als „ bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für hand- werklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Die Mietpreise in Nigeria hängen von der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung oder des Hauses ab. Die Preise für Häuser sind in einigen Städten höher als in anderen. In der Regel liegen die jährlichen Mietkosten für Wohnungen in Nigeria im städtischen Raum zwischen 600 und 22.000 USD und zwischen 400 und 1.500 USD in ländlichen Gebieten. Im Folgenden sind die durchschnittlichen jährlichen Mietkosten für Wohnungen und Häuser aufgelistet:

• Studio Apartment: 400-450 USD in ländlichen Gebieten und 600-1500 USD in Städten

• Ein-Zimmer-Wohnung: 650-1500 USD in ländlichen Gebieten und 850-2800 USD in Städten

• Zwei-Zimmer-Wohnung: 600-1500 USD in ländlichen Gebieten und 1350-5500 USD in Städten

• Drei-Zimmer-Wohnung: 850-1900 USD in ländlichen Gebieten und 2100-8000 USD in Städten

• Maisonette-Wohnung: 8250-22,000 USD in den Städten. Maisonette-Wohnungen sind meist in Städten zu finden.

Die Preise und die Nachfrage nach Wohnungen in Städten ist hoch. Grundstückpreise hän- gen stark von Lage, Größe und Ausstattung ab. Sowohl die Nachfrage für Mietwohnungen als auch die Nachfrage für Grundstücke sind gestiegen. Die ungefähren monatlichen Neben- und Zusatzkosten in Nigeria sind wie folgt:

• Gas: 120.000 Naira

• Wasser: 15.000-40.000 Naira

• Strom (öffentlich): 18,000-60,000 Naira

• Strom (Generator): 36.000-70.000 Naira (IOM 12.2025)

Etwa 40 % der 230 Millionen Einwohner Nigerias haben keinen Zugang zu Strom. In keinem anderen Land gibt es mehr Menschen ohne Strom als diese 90 Millionen Nigerianer. Viele wei- tere leiden unter einer unzuverlässigen Stromversorgung durch Kraftwerke und ein Stromnetz, das den Anforderungen nicht gewachsen ist. Als Reaktion darauf setzen Haushalte und kleine Unternehmen, die es sich leisten können, häufig eigene Dieselgeneratoren ein. Zunehmend entscheiden sie sich auch für netzunabhängige Solar- und Batteriesysteme, von denen viele in China hergestellt werden. Solarunternehmen erhalten Unterstützung, um mehr ihrer Anla- gen zu verkaufen – durch Blended-Finance-Kredite, die sowohl öffentliches als auch privates Kapital nutzen. Gleichzeitig wird die noch junge nigerianische Solarindustrie durch politische Maßnahmen und unternehmerisch tätige Firmen gefördert (DiaEarth 9.12.2025).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Das nigerianische Gesundheitssystem besteht sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Gesundheitseinrichtungen. Die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bieten sowohl sekundäre als auch tertiäre Behandlungen an und verfügen über Fachmediziner. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher (IOM 12.2025). Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssys- tem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesund- heitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022).

Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öf- fentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotz- dem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß PwC beliefen sich die Pro-Kopf-Ausgaben für das Gesundheitswesen in Nige- ria im Jahr 2024 auf 6.361 Naira [3,53 Euro], was 0,6 % des BIP entsprach und damit weit unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen 6 % lag. Zudem machten die Eigenanteile über 70 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus, was insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen belastete (EUAA 11.2025a).

Nach Angaben des UNFPA lag die durchschnittliche Lebenserwartung in Nigeria für das Jahr 2025 bei 55 Jahren für Frauen und 54 Jahren für Männer. Das deutsche BMZ gab an, dass die durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 2024 bei 53 Jahren lag und damit zu den niedrigsten weltweit gehörte (EUAA 11.2025a). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Re- gelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesund- heitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard

(AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fach- kräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenpfleger und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitsperso- nal in andere Länder (EUAA 4.2022).

HIV- und Tuberkulosefälle sind in Nigeria weit verbreitet, und die Säuglingssterblichkeit ist „hoch“. UNICEF gab an, dass es zwischen Jänner und April 2025 in 25 Bundesstaaten zu Cholera-Aus- brüchen kam, die 1.149 Verdachtsfälle und 28 gemeldete Todesfälle zur Folge hatten, was einer Sterblichkeitsrate von 2,4 % entspricht. Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Malaria mit 66,8 % der Meldungen die von den Menschen in Nigeria am häufigsten angegebene Krankheit war, gefolgt von Typhus (18,4 %) Die Erhebung zeigte außerdem, dass die Prävalenz von Behinderungen ab dem 50. Lebensjahr deutlich zunimmt und im Alter von 65 Jahren ihren Höchststand erreicht (EUAA 11.2025a).

Bei einer im Jahr 2025 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 23 % der Be- fragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 30 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 47 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversor- gung. 55 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 33 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. 11 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 16 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 48 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 9 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 33 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 51 % überhaupt keinen Zugang haben. 42 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 27 % zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 27 % haben keinen Zugang zu Impfungen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Im Bereich der medizinischen Versorgung sind kaum relevante Veränderungen sichtbar, nur in den Bereichen primäre Versorgung (Hausarzt), sowie Versorgung durch einen Facharzt und spezialisierte Behandlungen ist jeweils der Anteil jener gestiegen, die Zugang haben, aber sich diesen nicht leisten können (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA Trends]).

Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Apotheken (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer) die von Nigerianern am häufigsten in Anspruch genommenen medizinischen Einrichtungen sind, auf die man sich weitgehend ver- lässt, gefolgt von Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltensten aufgesuchte Einrichtungen waren die Praxen von Fachärzten sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die NBS-Umfrage wies zudem darauf hin, dass der Verzicht auf ärztliche Hilfe in Nigeria eine zunehmende Tendenz darstellt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten, wobei als Hauptgründe unter anderem angegeben wurde, dass die Er- krankung nicht schwerwiegend genug sei (70,3 % der Fälle) sowie die mit einem Arztbesuch verbundenen Kosten (21,6 %). Aus derselben Quelle geht hervor, dass bei 63,9 % der Besuche bei einem Arzt, Zahnarzt oder traditionellen Heiler keine Kosten für die Patienten anfielen, wäh- rend diejenigen, die zahlen mussten, durchschnittlich 2.473 Naira pro Besuch [1,4 Euro] zahlten.

Die durchschnittlichen Eigenkosten für einen Krankenhausaufenthalt pro Person beliefen sich auf 44.189 Naira [24,6 Euro], und die durchschnittlichen Eigenkosten für Medikamente betrugen 5 083 Naira [2,8 Euro] (EUAA 11.2025a).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einwei- sungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psy- chischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkeh- rer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leis- tungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025). In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen.

Die öffentliche Krankenversicherung bietet Leistungspakete, die primäre, sekundäre und auch die tertiäre Gesundheitsversorgung abdecken. Die Leistungen beinhalten die Übernahme von 90 % der Medikamentenkosten, Konsultationsgebühren, Krankenhauseinweisungen (bis zu 21 Tage pro Jahr), 50 % der Kosten von radiologischen Untersuchungen sowie Operationen. Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab, aber im Allgemeinen werden die Kosten der primären und sekundären Versorgung übernommen. Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 - 45.000 NGN für Einzelpersonen und 60.000 NGN für Familien (4–8 Mitglieder)- und wird alle 12 Monate erneuert. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10 % des Gehalts monatlich abgezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf den Ehepartner und vier abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf (IOM 12.2025).

Allgemeine Medikamente sind meist verfügbar, mit Ausnahme einiger weniger neu zugelas- sener Medikamente, z. B. antineoplastische Medikamente, Psychopharmaka, neu entwickelte Medikamente gegen neu auftretende Infektionskrankheiten usw., die möglicherweise nicht ver- fügbar sind. Die Kosten für Medikamente und Dienstleistungen variieren je nach Pflegestufe und Art der Krankheit. Medikamente werden normalerweise in Apotheken außerhalb des Krankenhauses gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung verkauft (IOM 12.2025). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staat- liche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst

Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer uner- schwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht lan- desweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente ge- gen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördli- chen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

HIV/AIDS

Letzte Änderung 2026-07-30 09:10

In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 % HIV. Die Prävalenzrate war bei Män- nern (0,9 %) niedriger als bei Frauen (1,7 %). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher

in Behandlung (mehr als 92 % der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 % der erwachse- nen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 % einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 2024).

In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 % niedriger als in ländlichen (1,5 %). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 %) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 %), Süd-Ost (1,9 %), Süd-West (1,1 %), Nord-Ost (1,1 %) und Nord-West (0,6 %) (EUAA 4.2022).

85 % der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 % der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).

Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United Sta- tes Center for Disease Control and Prevention (CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesse- rungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflege- diensten (BAMF 13.11.2023; vgl. CDC 30.6.2025). Das CDC hat beim Aufbau landeseigener Kapazitäten für optimierte Labornetzwerke und einen verbesserten Zugang zu hochwertigen Labordiagnosedienstleistungen, einschließlich molekularer Diagnostik für HIV, Tuberkulose und damit verbundene Erkrankungen unterstützt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden HIV-Tests für fast 6,2 Millionen Menschen durchgeführt, von denen 149.244 HIV-positiv waren und 145.685 in eine Behandlung aufgenommen wurden. Das CDC arbeitet weiterhin daran, Lücken bei der Testung und Behandlung in den Bereichen Kinder, Jugendliche, Frauen und Personen mit erhöhtem HIV-Risiko zu schließen (CDC 30.6.2025). Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United Sta- tes Center for Disease Control and Prevention (CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesse- rungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflege- diensten (BAMF 13.11.2023; vergleiche CDC 30.6.2025). Das CDC hat beim Aufbau landeseigener Kapazitäten für optimierte Labornetzwerke und einen verbesserten Zugang zu hochwertigen Labordiagnosedienstleistungen, einschließlich molekularer Diagnostik für HIV, Tuberkulose und damit verbundene Erkrankungen unterstützt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden HIV-Tests für fast 6,2 Millionen Menschen durchgeführt, von denen 149.244 HIV-positiv waren und 145.685 in eine Behandlung aufgenommen wurden. Das CDC arbeitet weiterhin daran, Lücken bei der Testung und Behandlung in den Bereichen Kinder, Jugendliche, Frauen und Personen mit erhöhtem HIV-Risiko zu schließen (CDC 30.6.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-07-30 09:15

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen über die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene Hilfe zu leisten (USDOS 12.8.2025).

Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024). Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchfüh- rung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitglied- staaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaf- tung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforce- ment Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigeriani- schen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Pro- bleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 8.1.2025) Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „ overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlech- tem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw.

Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrati- onsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren

Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für In- neres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Infor- mationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung

auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter- stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaf- fung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in je- der Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme

der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts-

kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun-

desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah- men im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös- terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann

nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-rei ntegration/reintegration-assistance/

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 • IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-ang ebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration • Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-ang ebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http: //voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegrati-

on Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.

Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygieneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkeh- rerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner pro- aktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegra- tionsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich

Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Her- kunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden („retroaktiven“) Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwir- kende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu mel- den hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrent- scheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Mög- lichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Reintegrationsangebot

Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung 2026-07-30 09:28

In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben werden. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines „erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission (NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein (CRAI 30.5.2025). Im Oktober 2025 waren es gemäß Präsident Tinubu 126 Millionen Nigerianer, die in der NID registriert waren (Alvin 2.10.2025).

Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).

Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundes- staaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, vor allem in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).

Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine ge fälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbun- den. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Mi- nisteriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Univer- sitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen so- wie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheits- behörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemein- den – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig ge- fälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).

Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).

Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).

Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats- angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig- keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staats- angehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörig- keit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020).

Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:

• Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb

assygermany.org/Forms---Fees.htm)

• Lichtbild

• Geburtsurkunde

• Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)

• Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.

• Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

• Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild

• Bestätigung des „ Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.

Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Bot schaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen, niederschriftlichen Einvernahmen und in den Verhandlungen am 04.03.2024 und am 07.01.2025 und aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, und vom 10.01.2024, GZ: W175 2282943-1/8E, W175 2282946-1/8E und W175 2282947-1/8E sowie vom 24.01.2025, GZ I411 2171512-3/14E, I411 2301488-1/8E, I411 2301489-1/8E und I411 2301491-1/8E und vom 13.02.2026, GZ I411 2171512-4/14E, I411 2301488-1/8E, I411 2301489-1/8E und I411 2301491-1/8E.

Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegten, welche ihre Identitäten hinreichend bescheinigen würden, stehen ihre Identitäten nicht fest.

Die Identitäten der Dritt- Viertbeschwerdeführerinnen und des Fünftbeschwerdeführers stehen aufgrund der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden fest.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, ebenso wie die zeitweise Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers. Dieser gab gleichbleibend an, eine Straßenzeitung zu verkaufen.

Aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Vorgebrachten und mangels Vorlage entsprechender Unterlagen ist keine maßgebliche Änderung betreffend die sprachliche, gesellschaftliche oder berufliche Integration im Vergleich zu den Vorverfahren ersichtlich.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin und die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zur Asylfolgeantragstellung des Erstbeschwerdeführers:

Wie aus den Niederschriften zur Erstbefragung am 13.04.2026, dem Beschwerdeschriftsatz und den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.08.2026 zu entnehmen ist, brachten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe bezogen auf ihre Person vor, sondern stellten den Folgeantrag auf Asyl, um in Österreich bleiben zu können und beriefen sich zudem auf eine in Nigeria herrschende schlechte Sicherheitslage.

Eine entscheidungswesentliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria ist nach Abschluss der jeweils ersten Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 26.05.2026 nicht eingetreten.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführer ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde zwar unsubstantiiert behauptet, jedoch ergeben sich bezogen auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer dafür keine fundierten Anhaltspunkte in den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass in Nigeria, insbesondere der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide aus Lagos State stammen, gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführer ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde zwar unsubstantiiert behauptet, jedoch ergeben sich bezogen auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer dafür keine fundierten Anhaltspunkte in den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass in Nigeria, insbesondere der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide aus Lagos State stammen, gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen in den Vorverfahren und dem aktuell in Geltung stehenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine entscheidungsrelevante Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus Lagos und verfügen dort über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie auch in aufrechtem Kontakt stehen. Beide haben die Schule versucht und verfügen über Berufserfahrung, sie sind gesund und arbeitsfähig. Es sind weiterhin keine Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Auch hat sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen die Situation für Kinder in Nigeria nicht maßgeblich verändert.

Zudem sind in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre, oder sonstige auf die Person bezogene außergewöhnliche Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung notwendig erscheinen ließen.

Es ist daher insgesamt keine maßgebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen erkennbar.

2.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

Zur maßgeblichen Situation in Nigeria: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.1. Zum Erstbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321)Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321)

„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391)Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391)

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.)Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.)

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321)Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321)

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11; K17)Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11; K17)

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2024 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2024, Zl. 1403666004/241085175, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.10.2024 in Rechtskraft erwachsen.Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2024 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2024, Zl. 1403666004/241085175, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.10.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, stützten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre nunmehrige – zweite bzw. dritte – Antragstellung für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und brachten lediglich allgemein gehalten eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria vor bzw. den – grundsätzlich verständlichen – Wunsch nach einem Verbleib in Österreich und besseren Chancen für ihre Kinder. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung – im Einklang mit dem angefochtenen Bescheid – dargetan wurde, wurde damit kein neuer Sachverhalt vorgebracht, der eine neue inhaltliche Entscheidung rechtfertigen würde.

Auch eine fallbezogen relevante Änderung der Situation im Herkunftsstaat oder der Rechtslage ist nicht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass mit 12.06.2026 der Europäische Asyl- und Migrationspakt sowie das nationale Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) in Kraft getreten sind:

Die Statusverordnung gilt gemäß ihrem Art. 42 ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung gilt gemäß ihrem Artikel 42, ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet gegenständlich keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet gegenständlich keine Anwendung.

Folgeanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden und bei denen von entschiedener Sache auszugehen ist, sind demzufolge weiterhin nach § 68 AVG zurückzuweisen, zumal gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 auch Entscheidungen in derselben Sache, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch eine Änderung der maßgeblichen materiellen Rechtslage eine Änderung des Sachverhaltes bewirken kann.Folgeanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden und bei denen von entschiedener Sache auszugehen ist, sind demzufolge weiterhin nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, zumal gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 auch Entscheidungen in derselben Sache, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch eine Änderung der maßgeblichen materiellen Rechtslage eine Änderung des Sachverhaltes bewirken kann.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Gemäß Art. 46 Abs. 3 AsylverfahrensRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann.Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Gemäß Artikel 46, Absatz 3, AsylverfahrensRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann.

Diese vom EuGH dargelegten Erwägungen sind wohl auch auf Verfahren über die vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge übertragbar, bei denen die Verfahrensverordnung noch nicht anzuwenden ist.

Alleine durch eine Änderung der Rechtslage ist allerdings noch nicht jedenfalls von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, zumal darauf abzustellen ist, ob aufgrund dieser Änderung eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391):Alleine durch eine Änderung der Rechtslage ist allerdings noch nicht jedenfalls von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, zumal darauf abzustellen ist, ob aufgrund dieser Änderung eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391):

„Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene ‚Sachen‘ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mit weiteren Nachweisen).“„Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene ‚Sachen‘ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mit weiteren Nachweisen).“

Im vorliegenden Fall, in dem Abgesehen von einer allgemein behaupteten Verschlechterung der Sicherheitslage ohne konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführer kein neues Fluchtvorbringen vorgebracht wurde, ist eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages demzufolge von vornherein ausgeschlossen.

Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nunmehr: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes) einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nunmehr: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes) einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, haben sich gegenständlich weder hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat entscheidungsmaßgebliche Änderungen ergeben.

Da im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise hervorgekommen sind, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat ernsthafter Schaden droht, ist auch insofern – unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage – eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen.

Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob eine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführen ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob eine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführen ist.

Im Ergebnis ist sohin weder im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände – sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und liegt gegenständlich somit entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1a Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu einem Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:3.4. Zu einem Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK:

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Den Beschwerdeführern droht aus den bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in da Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in da Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund war den Beschwerdeführern mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund war den Beschwerdeführern mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 125 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.Gemäß Paragraph 125, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

Demzufolge ist in anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden, im Übrigen gelten aber die Bestimmungen des FPG in der aktuellen Fassung.Demzufolge ist in anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden, im Übrigen gelten aber die Bestimmungen des FPG in der aktuellen Fassung.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Nach den Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden.Nach den Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden.

Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2026 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, besteht gegen diese weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, zumal auch im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben keine Änderungen ergeben haben und im Übrigen auch ihr aufgrund des Folgeantrags eingeleitete Asylverfahren nicht zugelassen wurde, sodass den Beschwerdeführern seit Erlassung der vorgenannten Rückkehrentscheidung zu keinem Zeitpunkt ein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zugekommen ist.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Aufgrund der Behebung der neuerlichen Rückkehrentscheidung mangelt es den Spruchpunkten V. und VI. der angefochtenen Bescheide an einer rechtlichen Grundlage, weshalb auch diese ersatzlos aufzuheben waren.Aufgrund der Behebung der neuerlichen Rückkehrentscheidung mangelt es den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide an einer rechtlichen Grundlage, weshalb auch diese ersatzlos aufzuheben waren.

A. 2. Zum Fünftbeschwerdeführer

3.5. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.5. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Fallbezogen konnte auch für den Fünftbeschwerdeführer – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Er ist Nigeria nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Er unterliegt ebendort auch keiner staatlichen Verfolgung. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der angefochtene Bescheid keine individuelle Abwägung der persönlichen Umstände des Fünftbeschwerdeführers enthält ist anzumerken, dass auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts dargetan wurde, woraus eine konkrete Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könnte.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark). Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Soweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abstrakt vorgebracht wurde, es existiere keine Malaria- bzw. Gelbfieberprophylaxe für kleine Kinder, ist dies keinesfalls geeignet, eine derartige Gefährdung darzutun. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aus dem Länderinformationsblatt hervorgeht, dass seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden seien und Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden können, wenn diese auch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben werden (ÖB Abuja 10.2024).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Fünftbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Familienbund nach Nigeria drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Fünftbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Familienbund nach Nigeria drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria bzw. insbesondere in der Heimatregion seiner Eltern, Lagos State, wo diese über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie in Kontakt stehen, verfügen, lässt nicht darauf schließen, dass der Fünftbeschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Nigeria in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. 3.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Fünftbeschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Fünftbeschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Fünftbeschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.8. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005):3.8. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Fünftbeschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Fünftbeschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.9. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.9. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt zunächst – gerechnet von der Antragstellung am 13.04.2026 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 26.05.2026 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – keine überlange Verfahrensdauer vor.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Hinsichtlich des minderjährigen BF5 bleibt festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Dennoch stellt auch das Kindeswohl lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Der BF5 wurde am 20.11.2025 in Österreich geboren und ist somit erst neun Monate alt. E kehrt im Familienverband mit den Eltern und Geschwistern nach Nigeria zurück, sodass kein Eingriff ins Familienleben vorliegt. Der BF5 ist im anpassungsfähigen Alter und aufgrund des Alters auch nicht verfestigt im Hinblick auf sein Privatleben in Österreich (wie zB. sprachlich, gesellschaftlich, beruflich) – bislang hat er keinen Kindergarten oder eine Schule besucht. Er wird ohne unüberwindbare Probleme in Nigeria gemeinsam mit der Kernfamilie zurückkehren und sich dort entwickeln und aufwachsen können. Es liegen keine sonstigen Vulnerabilitäten wie gesundheitliche Einschränkungen vor, die es unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten gäbe. Es lassen sich sohin keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen, die ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria begegnen würden, zumal der Minderjährige mit seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren würde und diese dort jeweils einen Familienverband vorfinden, der sie zumindest in der ersten Zeit unterstützen kann. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Hinsichtlich des minderjährigen BF5 bleibt festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Dennoch stellt auch das Kindeswohl lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Der BF5 wurde am 20.11.2025 in Österreich geboren und ist somit erst neun Monate alt. E kehrt im Familienverband mit den Eltern und Geschwistern nach Nigeria zurück, sodass kein Eingriff ins Familienleben vorliegt. Der BF5 ist im anpassungsfähigen Alter und aufgrund des Alters auch nicht verfestigt im Hinblick auf sein Privatleben in Österreich (wie zB. sprachlich, gesellschaftlich, beruflich) – bislang hat er keinen Kindergarten oder eine Schule besucht. Er wird ohne unüberwindbare Probleme in Nigeria gemeinsam mit der Kernfamilie zurückkehren und sich dort entwickeln und aufwachsen können. Es liegen keine sonstigen Vulnerabilitäten wie gesundheitliche Einschränkungen vor, die es unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten gäbe. Es lassen sich sohin keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen, die ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria begegnen würden, zumal der Minderjährige mit seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren würde und diese dort jeweils einen Familienverband vorfinden, der sie zumindest in der ersten Zeit unterstützen kann. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB. vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derart zu berücksichtigende Umstände liegen jedoch im Fall des gesunden und mit seiner Familie zurückkehrenden Fünftbeschwerdeführers nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derart zu berücksichtigende Umstände liegen jedoch im Fall des gesunden und mit seiner Familie zurückkehrenden Fünftbeschwerdeführers nicht vor.

Den privaten Interessen des BF steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086/2010, in dem der vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Den privaten Interessen des BF steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086 aus 2010,, in dem der vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.10. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.10. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellte der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellte der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.11. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.11. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.11. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.11. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden, diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden, diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Beschwerdevorbringen entschiedene Sache Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag Genitalverstümmelung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit kein geänderter Sachverhalt real risk reale Gefahr religiöse Gründe res iudicata subsidiärer Schutz Übergangsbestimmungen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergleichsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2171512.5.01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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