Entscheidungsdatum
31.08.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
L501 2304553-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.10.2024, GZ. 04-VS-Mag.Kurz/BS 35/24, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.10.2024, GZ. 04-VS-Mag.Kurz/BS 35/24, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass Frau XXXX (in der Folge kurz „MB”), SVNR. XXXX , zu den in der Anlage I angeführten Zeiten hinsichtlich ihrer für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt.römisch eins.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass Frau römisch 40 (in der Folge kurz „MB”), SVNR. römisch 40 , zu den in der Anlage römisch eins angeführten Zeiten hinsichtlich ihrer für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt.
Mit Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die MB zu den in der Anlage II angeführten Zeiten hinsichtlich ihrer für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die MB zu den in der Anlage römisch zwei angeführten Zeiten hinsichtlich ihrer für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des von der MB bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) abgegebenen Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung nach den §§ 412a ff ASVG durchgeführt worden sei. In der Folge seien die SVS und sie zur Auffassung gelangt, dass zwischen der MB und der bP ein Dienstverhältnis bestehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des von der MB bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) abgegebenen Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung nach den Paragraphen 412 a, ff ASVG durchgeführt worden sei. In der Folge seien die SVS und sie zur Auffassung gelangt, dass zwischen der MB und der bP ein Dienstverhältnis bestehe.
Die MB sei im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die belangte Behörde als Finanzberaterin persönlich tätig gewesen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei nicht gelebt worden. Die MB habe sich ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei einteilen können, sie habe sich aber an den Schulungsterminen der belangten Behörde orientiert. Zwar habe es keine verpflichtende Teilnahme gegeben, aber ohne Absolvierung der Schulungen hätte sie im Pyramidensystem der belangten Behörde keinen höheren Rang einnehmen können. Die MB habe ihre Tätigkeit überwiegend im Büro der belangten Behörde ausgeübt, eine betriebliche Struktur habe sie sich nicht geschaffen. An eigenen Betriebsmitteln habe sie über ein Handy und einen Laptop verfügt, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen habe sie den Laptop nicht privat genutzt. Sie habe Zugang zum Betriebsprogramm der belangten Behörde gehabt, sie habe sich dort immer einloggen müssen. Eine Einbindung in die betriebliche Struktur der belangten Behörde sei daher evident. Die MB habe einer Dokumentations- und Berichtspflicht unterlegen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit als Finanzberaterin habe nicht die MB, sondern die bP gehaftet. Die Höhe der Entlohnung sei von der bP vorgegeben worden, die monatlichen Abrechnungen von der bP erstellt worden.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit behauptet. Die MB habe im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Tippgeberin/Vermittlerin weisungsfrei gehandelt, insbesondere habe es keinen Handlungsleitfaden gegeben. Sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sie habe sich von XXXX (in der Folge kurz „R.G.”) vertreten lassen können. Es fehle sohin eine persönliche Arbeitspflicht und liege schon deshalb kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Es habe keine Pflicht zum Tätigwerden gegeben, es sei auch keine Mindestvermittlung oder dergleichen vereinbart gewesen. Der Tatbestand des § 1 HvertG liege „im gegenständlichen Sachverhalt vor”. Die MB habe im Namen und auf Rechnung der bP Geschäfte vermittelt. Sie sei bereits ex lege als selbstständige Unternehmerin anzusehen. Die MB sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen, das Fernbleiben von Schulungen sei ohne Konsequenzen geblieben. Wann und wo die MB ihre Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sei einzig und allein ihr oblegen. Der MB sei kein fester Arbeitsort vorgegeben worden, es habe kein vorgegebenes Gebiet gegeben. Beim angesprochenen Büro handle es sich um das Büro eines selbstständigen Vertriebspartners. Die MB habe unternehmerisches Risiko getragen, es sei ihr Risiko gewesen, genügend Kunden zur Vermittlung an die bP zu finden. Die MB habe über eine eigene Betriebsstruktur verfügt, nämlich über einen Laptop, einen Drucker, ein Telefon und ein Auto.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit behauptet. Die MB habe im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Tippgeberin/Vermittlerin weisungsfrei gehandelt, insbesondere habe es keinen Handlungsleitfaden gegeben. Sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sie habe sich von römisch 40 (in der Folge kurz „R.G.”) vertreten lassen können. Es fehle sohin eine persönliche Arbeitspflicht und liege schon deshalb kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Es habe keine Pflicht zum Tätigwerden gegeben, es sei auch keine Mindestvermittlung oder dergleichen vereinbart gewesen. Der Tatbestand des Paragraph eins, HvertG liege „im gegenständlichen Sachverhalt vor”. Die MB habe im Namen und auf Rechnung der bP Geschäfte vermittelt. Sie sei bereits ex lege als selbstständige Unternehmerin anzusehen. Die MB sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen, das Fernbleiben von Schulungen sei ohne Konsequenzen geblieben. Wann und wo die MB ihre Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sei einzig und allein ihr oblegen. Der MB sei kein fester Arbeitsort vorgegeben worden, es habe kein vorgegebenes Gebiet gegeben. Beim angesprochenen Büro handle es sich um das Büro eines selbstständigen Vertriebspartners. Die MB habe unternehmerisches Risiko getragen, es sei ihr Risiko gewesen, genügend Kunden zur Vermittlung an die bP zu finden. Die MB habe über eine eigene Betriebsstruktur verfügt, nämlich über einen Laptop, einen Drucker, ein Telefon und ein Auto.
I.2. Mit Schreiben vom 18.12.2024 legte die belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.12.2024 legte die belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
In der vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der bP durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden XXXX (in der Folge kurz „T.S.”) und die MB als Parteien sowie XXXX (in der Folge kurz „R.G.”), XXXX (in der Folge kurz „R.K.”) und die Steuerberaterin der bP, XXXX (in der Folge kurz „S.E.”) als Zeugen einvernommen.In der vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der bP durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden römisch 40 (in der Folge kurz „T.S.”) und die MB als Parteien sowie römisch 40 (in der Folge kurz „R.G.”), römisch 40 (in der Folge kurz „R.K.”) und die Steuerberaterin der bP, römisch 40 (in der Folge kurz „S.E.”) als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP mit Geschäftssitz in der XXXX ist im Firmenbuch unter der XXXX mit der Rechtsform „Aktiengesellschaft” und dem Geschäftszweig „Vermittlung von Finanzprodukten” eingetragen. Die Funktion des Vorsitzenden des Vorstandes hat XXXX , inne, XXXX , ist Mitglied des Vorstands, er vertritt seit 01.04.2008 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.römisch zwei.1.1. Die bP mit Geschäftssitz in der römisch 40 ist im Firmenbuch unter der römisch 40 mit der Rechtsform „Aktiengesellschaft” und dem Geschäftszweig „Vermittlung von Finanzprodukten” eingetragen. Die Funktion des Vorsitzenden des Vorstandes hat römisch 40 , inne, römisch 40 , ist Mitglied des Vorstands, er vertritt seit 01.04.2008 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Das Geschäftsfeld der bP umfasst die Vermittlung von Finanzdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018. Sie verfügt zudem über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 94 Z. 76 GewO 1994 sowie zur Ausübung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß § 94 Z. 75 GewO 1994. Das Geschäftsfeld der bP umfasst die Vermittlung von Finanzdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018. Sie verfügt zudem über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 sowie zur Ausübung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994.
Die bP hat Verträge mit „Vertriebspartner“, die über die Gewerbeberechtigung des Vermögensberaters und/oder des Versicherungsvermittlers verfügen. Sie erbringen die Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung der bP (vgl. VH-NS vom 09.04.2025, Seite 3, Aussage T.S.).Die bP hat Verträge mit „Vertriebspartner“, die über die Gewerbeberechtigung des Vermögensberaters und/oder des Versicherungsvermittlers verfügen. Sie erbringen die Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung der bP vergleiche VH-NS vom 09.04.2025, Seite 3, Aussage T.S.).
II.1.2. Verfügt jemand nicht über die entsprechende Ausbildung, so wird mit diesem ein Vertrag als „Tippgeber” (=„Kontakter”) geschlossen. In der Regel durchläuft der „„Tippgeber” sodann im Zeitraum von sechs Monaten eine Ausbildung zum Versicherungsvermittler oder Vermögensberater. Die theoretische Ausbildung wird von einem externen Unternehmen, der XXXX (in der Folge Firma „T.”) durchgeführt. Die bP organisiert die Ausbildung österreichweit, gibt die Termine bekannt und melden sich die „Tippgeber” über sie bei der Firma T. an. Bei diesen Terminen werden nur „Tippgeber” der bP ausgebildet. Die Anmeldung der „Tippgeber” zur Ablegung der Gewerbeberechtigungsprüfung bei der Wirtschaftskammer wird von der bP organisiert und koordiniert. Dem „Tippgeber” steht es frei, diese Ausbildung auch bei einer anderen Firma zu absolvieren. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 4, Aussage T.S.)römisch zwei.1.2. Verfügt jemand nicht über die entsprechende Ausbildung, so wird mit diesem ein Vertrag als „Tippgeber” (=„Kontakter”) geschlossen. In der Regel durchläuft der „„Tippgeber” sodann im Zeitraum von sechs Monaten eine Ausbildung zum Versicherungsvermittler oder Vermögensberater. Die theoretische Ausbildung wird von einem externen Unternehmen, der römisch 40 (in der Folge Firma „T.”) durchgeführt. Die bP organisiert die Ausbildung österreichweit, gibt die Termine bekannt und melden sich die „Tippgeber” über sie bei der Firma T. an. Bei diesen Terminen werden nur „Tippgeber” der bP ausgebildet. Die Anmeldung der „Tippgeber” zur Ablegung der Gewerbeberechtigungsprüfung bei der Wirtschaftskammer wird von der bP organisiert und koordiniert. Dem „Tippgeber” steht es frei, diese Ausbildung auch bei einer anderen Firma zu absolvieren. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 4, Aussage T.S.)
Die praxisbezogene Ausbildung der „Tippgeber” wird den bereits für die bP tätigen „Vertriebspartnern” im Rahmen der mit diesen abgeschlossenen Vertriebspartnerverträgen überantwortet. Der zuständige „Vertriebspartner” schult den „Tippgeber” in allen Bereichen, bringt ihm die Analysetätigkeit näher, nimmt ihn zu Beratungsgesprächen mit, usw. (vgl. VH-NS vom 26.05.2025, Seite 13, Aussage R.K.)Die praxisbezogene Ausbildung der „Tippgeber” wird den bereits für die bP tätigen „Vertriebspartnern” im Rahmen der mit diesen abgeschlossenen Vertriebspartnerverträgen überantwortet. Der zuständige „Vertriebspartner” schult den „Tippgeber” in allen Bereichen, bringt ihm die Analysetätigkeit näher, nimmt ihn zu Beratungsgesprächen mit, usw. vergleiche VH-NS vom 26.05.2025, Seite 13, Aussage R.K.)
Nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung der entsprechenden Gewerbeberechtigung schließt die bP mit dem „Tippgeber” einen „Vertriebspartnervertrag” ab. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 4, Aussage T.S.)Nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung der entsprechenden Gewerbeberechtigung schließt die bP mit dem „Tippgeber” einen „Vertriebspartnervertrag” ab. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 4, Aussage T.S.)
II.1.3. Die bP verfügt in Österreich über 540 „Vertriebspartner“, die auf ca. 90 Standorte verteilt sind. Eröffnet ein „Vertriebspartner“ ein Büro, so benötigt er hierfür die Zustimmung der bP, zumal dieser der Außenauftritt wichtig ist. Der „Vertriebspartner“ muss dem Kunden gegenüber kommunizieren, dass er die Leistung im Namen der bP erbringt (Ausweis) (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 7, 9, Aussage T.S.)römisch zwei.1.3. Die bP verfügt in Österreich über 540 „Vertriebspartner“, die auf ca. 90 Standorte verteilt sind. Eröffnet ein „Vertriebspartner“ ein Büro, so benötigt er hierfür die Zustimmung der bP, zumal dieser der Außenauftritt wichtig ist. Der „Vertriebspartner“ muss dem Kunden gegenüber kommunizieren, dass er die Leistung im Namen der bP erbringt (Ausweis) vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 7, 9, Aussage T.S.)
Im Karriereplan der bP ist die Provisionshöhe bereits vorab definiert; sie ist abhängig von der Absolvierung von Ausbildungen, der Erreichung bestimmter Umsätze sowie der Dauer der Tätigkeit für das Unternehmen. Es gibt auch „Karrierebezeichnungen“, wie Verkaufsleiter, Vertriebsmanager, Vertriebsdirektor, Direktor. Verkaufsleiter sind etwa in der Mitte angesiedelt. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 7, Aussage T.S.).Im Karriereplan der bP ist die Provisionshöhe bereits vorab definiert; sie ist abhängig von der Absolvierung von Ausbildungen, der Erreichung bestimmter Umsätze sowie der Dauer der Tätigkeit für das Unternehmen. Es gibt auch „Karrierebezeichnungen“, wie Verkaufsleiter, Vertriebsmanager, Vertriebsdirektor, Direktor. Verkaufsleiter sind etwa in der Mitte angesiedelt. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 7, Aussage T.S.).
Die bP verfügt über ein EDV-System mit dem sie die Umsätze nach „Vertriebspartner“, Produkten, Gesellschaften, etc. auswerten kann. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 14, Aussage T.S.).Die bP verfügt über ein EDV-System mit dem sie die Umsätze nach „Vertriebspartner“, Produkten, Gesellschaften, etc. auswerten kann. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 14, Aussage T.S.).
Wenn die bP erkennt, dass ein „Vertriebspartner“ dem Unternehmen „nichts bringt”, dann wird der Vertrag mit ihm ebenso aufgelöst werden, wie wenn er eine hohe Stornoquote hat. Kommt es gehäuft zu Beschwerden über das Verhalten des „Vertriebspartners“, dann wird mit diesem zunächst gesprochen, es kann aber auch zur Vertragsauflösung kommen. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 10, Aussage T.S.).Wenn die bP erkennt, dass ein „Vertriebspartner“ dem Unternehmen „nichts bringt”, dann wird der Vertrag mit ihm ebenso aufgelöst werden, wie wenn er eine hohe Stornoquote hat. Kommt es gehäuft zu Beschwerden über das Verhalten des „Vertriebspartners“, dann wird mit diesem zunächst gesprochen, es kann aber auch zur Vertragsauflösung kommen. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 10, Aussage T.S.).
II.1.4. Die Umsätze der „Vertriebspartner“ werden firmenintern veröffentlicht, es gibt ein internes Ranking. Der erfolgreichste „Vertriebspartner“ des Jahres wird ausgezeichnet, er erhält eine Urkunde, einen Blumenstrauß. Einmal gab es in diesem Zusammenhang einen Wettbewerb, bei dem der Gewinner eine Uhr erhielt. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 14, Aussage T.S.)römisch zwei.1.4. Die Umsätze der „Vertriebspartner“ werden firmenintern veröffentlicht, es gibt ein internes Ranking. Der erfolgreichste „Vertriebspartner“ des Jahres wird ausgezeichnet, er erhält eine Urkunde, einen Blumenstrauß. Einmal gab es in diesem Zusammenhang einen Wettbewerb, bei dem der Gewinner eine Uhr erhielt. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 14, Aussage T.S.)
Die bP veranstaltet pro Jahr zwei große Meetings, bei denen über Zahlen, Fakten, etc. berichtet wird. In den Niederlassungen finden zahlreiche Treffen und Meetings statt. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 14, 15, Aussage T.S.)Die bP veranstaltet pro Jahr zwei große Meetings, bei denen über Zahlen, Fakten, etc. berichtet wird. In den Niederlassungen finden zahlreiche Treffen und Meetings statt. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 14, 15, Aussage T.S.)
II.1.5. Die bP verfügt über die internen Betriebsprogramme XXXX -Inside und XXXX -Go, die von den „Vertriebspartnern” zu benutzen sind. Lt. Pkt. 11.3. des mit den „Vertriebspartnern” abgeschlossenen Vertrages, ist auf allen für die Vertriebstätigkeit genutzten Geräten (Desktops, Laptops, etc.) die Sicherheitssoftware “ XXXX -Security” zu installieren. Die Geräte, auf denen diese Software installiert ist, dürfen nicht privat genutzt werden. Des Weiteren wird den „Vertriebspartnern” eine E-Mail Adresse zur Verfügung gestellt.römisch zwei.1.5. Die bP verfügt über die internen Betriebsprogramme römisch 40 -Inside und römisch 40 -Go, die von den „Vertriebspartnern” zu benutzen sind. Lt. Pkt. 11.3. des mit den „Vertriebspartnern” abgeschlossenen Vertrages, ist auf allen für die Vertriebstätigkeit genutzten Geräten (Desktops, Laptops, etc.) die Sicherheitssoftware “ römisch 40 -Security” zu installieren. Die Geräte, auf denen diese Software installiert ist, dürfen nicht privat genutzt werden. Des Weiteren wird den „Vertriebspartnern” eine E-Mail Adresse zur Verfügung gestellt.
Das XXXX -Inside enthält sämtliche Informationen betreffend die Kunden, seine Personalien, seine Verträge, Anlegerprofil, Risikobereitschaft, usw. sowie sämtliche Aspekte der Beziehung zwischen dem „Vertriebspartner“ und der bP, so auch die Provisionsabrechnung. Das römisch 40 -Inside enthält sämtliche Informationen betreffend die Kunden, seine Personalien, seine Verträge, Anlegerprofil, Risikobereitschaft, usw. sowie sämtliche Aspekte der Beziehung zwischen dem „Vertriebspartner“ und der bP, so auch die Provisionsabrechnung.
Über das XXXX -Go können Anträge bei den Anbietern der von der bP vermittelten Produkte papierlos eingebracht werden. Eine solche papierlose Antragsübermittlung (sog. „Dunkelpolizzierung“) ist nur in ca. 50 % der Produkte möglich, beispielsweise bei einer Eigenheimhaushaltsversicherung, Lebensversicherung. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 6, Aussage T.S.)Über das römisch 40 -Go können Anträge bei den Anbietern der von der bP vermittelten Produkte papierlos eingebracht werden. Eine solche papierlose Antragsübermittlung (sog. „Dunkelpolizzierung“) ist nur in ca. 50 % der Produkte möglich, beispielsweise bei einer Eigenheimhaushaltsversicherung, Lebensversicherung. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 6, Aussage T.S.)
II.1.6. Die bP konzipiert die von den „Vertriebspartnern“ für ihre Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Beratungsprotokolle, Anlageprofile, usw. Im Bereich der Versicherungsvermittlung könnten von den „Vertriebspartnern“ theoretisch eigene Formulare verwendet werden; es lässt sich nicht umsetzen, dass jeder seine eigenen Formulare verwendet, da die bP nicht in der Lage ist, zu überprüfen, ob diese Formulare alle rechtskonform sind. römisch zwei.1.6. Die bP konzipiert die von den „Vertriebspartnern“ für ihre Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Beratungsprotokolle, Anlageprofile, usw. Im Bereich der Versicherungsvermittlung könnten von den „Vertriebspartnern“ theoretisch eigene Formulare verwendet werden; es lässt sich nicht umsetzen, dass jeder seine eigenen Formulare verwendet, da die bP nicht in der Lage ist, zu überprüfen, ob diese Formulare alle rechtskonform sind.
Produkte, die unter das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) fallen, dürfen nur über Wertpapierfirmen vertrieben werden, insofern benötigen die „Vertriebspartner“ diesbezüglich die bP. Das Aussehen der Formular wird von der FMA vorgeschrieben. Die Haftung gegenüber dem Kunden liegt bei der bP. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 8, Aussage T.S.)Produkte, die unter das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) fallen, dürfen nur über Wertpapierfirmen vertrieben werden, insofern benötigen die „Vertriebspartner“ diesbezüglich die bP. Das Aussehen der Formular wird von der FMA vorgeschrieben. Die Haftung gegenüber dem Kunden liegt bei der bP. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 8, Aussage T.S.)
II.1.7. Die MB war im Zeitraum von 28.06.2022 bis 31.12.2023 Inhaberin des freien Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit”. römisch zwei.1.7. Die MB war im Zeitraum von 28.06.2022 bis 31.12.2023 Inhaberin des freien Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit”.
II.1.8. Die MB wurde von Herrn R.G., einem „Vertriebspartner” der bP mit einem Büro in XXXX , im Rahmen eines von ihm mit dem Ehegatten der MB geführten Kundengesprächs angeworben. Vor Abschluss der u.a. Verträge fanden zwischen der MB und der bP keine Gespräche statt.römisch zwei.1.8. Die MB wurde von Herrn R.G., einem „Vertriebspartner” der bP mit einem Büro in römisch 40 , im Rahmen eines von ihm mit dem Ehegatten der MB geführten Kundengesprächs angeworben. Vor Abschluss der u.a. Verträge fanden zwischen der MB und der bP keine Gespräche statt.
Die MB begann ihre Tätigkeit für die bP im März 2022, folglich bereits vor der Lösung des o.a. Gewerbescheins und ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung bei der SVS. Sie beendete die Tätigkeit mit 31.12.2023. Die im Jänner und Feber 2024 erhaltenen Provisionszahlungen entstammen dem vorangegangenen Zeitraum und wurden – mangels Auskunftserteilung der bP – dem Monat Dezember 2023 zugerechnet, was jedoch im Ausmaß der Versicherung keine Änderung bewirkt.
Die MB schloss mit der bP folgende Verträge:
II.1.8.1. Auszug aus der Vereinbarung vom 15.03.2022 zwischen der beschwerdeführenden Partei - im folgenden Gesellschaft genannt - und der MB - im folgenden „Kontakter“ genannt - wonach diese in Entsprechung der nachstehenden Regelungen bis auf weiteres für den Vermögensberater oder den Versicherungsagenten R.G mit der Vertriebspartner-Nummer XXX tätig wird.römisch zwei.1.8.1. Auszug aus der Vereinbarung vom 15.03.2022 zwischen der beschwerdeführenden Partei - im folgenden Gesellschaft genannt - und der MB - im folgenden „Kontakter“ genannt - wonach diese in Entsprechung der nachstehenden Regelungen bis auf weiteres für den Vermögensberater oder den Versicherungsagenten R.G mit der Vertriebspartner-Nummer römisch 30 tätig wird.
1. Der Kontakt wird, ohne Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung, bei Gelegenheit für den Vermögensberater/Versicherungsagent Kontakte zu Kunden herstellen. Kundenberatung und Vertragsvermittlung obliegen nur den Vermögensberater/Versicherungsagent.
2. Für die von dem Vermögensberater/Versicherungsagent vermittelten Verträge, die aufgrund der Empfehlungen des Kontaktes bei dem betreffenden Kunden über die Gesellschaft zustande gekommen sind, erhält der Kontakte von der Gesellschaft eine Vergütung entsprechend den nachfolgend genannten Bedingungen. […]
3. Dem Kontakte ist während der Dauer dieser Vereinbarung eine weitere Tätigkeit im Bereich der Vermittlung aller von der Gesellschaft angebotenen Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.
[…]
Zahlungsbedingungen für eine Vergütung
A. Die Vergütungsansprüche des Kontaktes sind in der jeweils gültigen Provisionsliste und dem Karriereplan festgelegt. Die Bewertung der Vergütungsansprüche erfolgten Einheiten
B. Grundsätzlich besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn in direkter Folge aus der Tätigkeit des Kontaktes ein Antrag entsteht, der durch die entsprechende Gesellschaft angenommen wurde.
C. Der Kontakte erhält € 2 pro Einheit. Nach Erreichen der im Karriereplan festgelegten Leistungsziele kann die Anhebung der Vergütung auf € 3/Einheit erfolgen.
[…]
H. Der Kontakte erhält monatlich eine Abrechnung über die die Vergütung betreffenden Geschäftsvorfälle. Gutschriften, Belastungen oder Zahlungen werden in einem für den Kontakte geführten Konto (Kontokorrent) erfasst. […] In dem Internetportal XXXX Inside wird zugunsten des Kontaktes ein passwortgeschütztes elektronisches Postfach eingerichtet, welches der Kontakte über das Internet basierende XXXX Informationssystem aufrufen kann.H. Der Kontakte erhält monatlich eine Abrechnung über die die Vergütung betreffenden Geschäftsvorfälle. Gutschriften, Belastungen oder Zahlungen werden in einem für den Kontakte geführten Konto (Kontokorrent) erfasst. […] In dem Internetportal römisch 40 Inside wird zugunsten des Kontaktes ein passwortgeschütztes elektronisches Postfach eingerichtet, welches der Kontakte über das Internet basierende römisch 40 Informationssystem aufrufen kann.
[…]
Richtlinien für eine Ausbildung Vertriebspartner
Der Kontakt arbeitet mit einer EFS-Führungskraft, mindestens mit einem Verkaufsleiter zusammen. Er ist nicht berechtigt, selbstständig Verträge von Produkten der XXXX zu beraten und abzuschließen. Der Kontakte kann auf die Beratung und Betreuung von Kunden vorbereitet werden und wird dafür entsprechend ausgebildet. Für eine spätere Tätigkeit als Vertriebspartner ist die unternehmensinterne Schulung mit Prüfung in den Grundangeboten erforderlich. Die Ausbildung in der Praxis erfolgt durch gemeinsame Besuche mit dem Vertriebspartner beim Kunden und durch Beobachtung der durch den Vertriebspartner geführten Beratungsgespräche. Über den Antrag auf Aufnahme einer Vertriebspartnertätigkeit entscheidet die Gesellschaft auf Vorschlag der zuständigen Direktion. Die Vereinbarung gilt vom Tage der Bestätigung an auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Sie verliert automatisch ihre Gültigkeit mit dem Inkrafttreten eines Vertriebspartnervertrages zwischen dem Kontakter und der Gesellschaft. […]Der Kontakt arbeitet mit einer EFS-Führungskraft, mindestens mit einem Verkaufsleiter zusammen. Er ist nicht berechtigt, selbstständig Verträge von Produkten der römisch 40 zu beraten und abzuschließen. Der Kontakte kann auf die Beratung und Betreuung von Kunden vorbereitet werden und wird dafür entsprechend ausgebildet. Für eine spätere Tätigkeit als Vertriebspartner ist die unternehmensinterne Schulung mit Prüfung in den Grundangeboten erforderlich. Die Ausbildung in der Praxis erfolgt durch gemeinsame Besuche mit dem Vertriebspartner beim Kunden und durch Beobachtung der durch den Vertriebspartner geführten Beratungsgespräche. Über den Antrag auf Aufnahme einer Vertriebspartnertätigkeit entscheidet die Gesellschaft auf Vorschlag der zuständigen Direktion. Die Vereinbarung gilt vom Tage der Bestätigung an auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Sie verliert automatisch ihre Gültigkeit mit dem Inkrafttreten eines Vertriebspartnervertrages zwischen dem Kontakter und der Gesellschaft. […]
II.1.8.2. Auszug aus dem im Juni 2022 abgeschlossenen Vertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei - nachstehend Gesellschaft genannt - und der MB - nachstehend „Vertriebspartner” - genannt:römisch zwei.1.8.2. Auszug aus dem im Juni 2022 abgeschlossenen Vertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei - nachstehend Gesellschaft genannt - und der MB - nachstehend „Vertriebspartner” - genannt:
[…]
1.2. Zur Durchführung ihrer Dienstleistungen bedient sich die Gesellschaft einer eigenen Außendienstorganisation von freien Mitarbeitern bzw. Vertriebspartnern.
2.. Rechtsstellung des Vertriebspartners
2.1. Der Vertriebspartner wird als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft gemäß § 1313a ABGB im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft tätig. Vertragspartner des Kunden in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen wird die Gesellschaft.2.1. Der Vertriebspartner wird als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft gemäß Paragraph 1313 a, ABGB im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft tätig. Vertragspartner des Kunden in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen wird die Gesellschaft.
[…]
2.4. Der Vertriebspartner ist Mitglied einer Außendienstorganisation. Er verpflichtet sich, nach besten Kräften die zum Produktbereich der Gesellschaft gehörenden Produkte zu vermitteln und alles zu tun, um die Vermittlung solcher Produkte zu fördern. Der Vertriebspartner darf nur die von der Gesellschaft freigegebenen Produkte der Partnergesellschaften vermitteln. […]
[…]
3.2. Der jeweils gültige Karriereplan, der jeweils gültige Produktnamen und der jeweils gültigen Provisionslisten, die für die Provisionsansprüche des Vertriebspartners gegenüber der Gesellschaft maßgeblich sind, sind in der jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Pläne und die Provisionslisten jederzeit nach ihrem Ermessen für die Zukunft zu ändern. Es gilt die jeweils aktuelle Provisionsliste , die über XXXX Inside abrufbar ist. […]3.2. Der jeweils gültige Karriereplan, der jeweils gültige Produktnamen und der jeweils gültigen Provisionslisten, die für die Provisionsansprüche des Vertriebspartners gegenüber der Gesellschaft maßgeblich sind, sind in der jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Pläne und die Provisionslisten jederzeit nach ihrem Ermessen für die Zukunft zu ändern. Es gilt die jeweils aktuelle Provisionsliste , die über römisch 40 Inside abrufbar ist. […]
4.. Provisionsansprüche des Vertriebspartners
[…]
4.3. Provisionsansprüche des Vertriebspartners
Die Vergütungsansprüche des Vertriebspartners werden in der jeweils gültigen Provisionsliste laut Anhang festgelegt. Die Bewertung der Provisionsansprüche erfolgt in Einheiten. Ein Vertriebspartner, der nicht mindestens die Funktion eines Verkaufsleiters innehat, hat ausschließlich Anspruch auf Abschlussprovision.
4.9. Provisionsabrechnung
Aus der Provision - und Vermittlerabrechnung kann der Vertriebspartner sämtliche maßgebliche Daten des vermittelten Geschäftes entnehmen.
4.9.1. Die Gesellschaft erstellt über die einzelnen Ansprüche und Verbindlichkeiten eine entsprechende Aufstellung, aus der Grund und Höhe von Haben und Sollsalden zu ersehen sind (Provisionsabrechnung).
[…]
4.10 Abrechnungstermin
Die Gesellschaft wird zweimal monatlich eine Abrechnung und Auszahlung vornehmen.
[…]
4.13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Provisionsansprüche
Die Gesellschaft ist berechtigt, einen von ihr nach billigen Ermessen festzusetzen Prozentsatz, mindestens 15 % der Provisionsansprüche als Stornoreserve des Vertriebspartners einzubehalten. […]
5. Rechte des Vertriebspartners
5.1. Der Vertriebspartner hat das Recht, innerhalb Österreichs ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren.
5.2. Will der Vertriebspartner für die Ausführung seiner Tätigkeit ein Büro einrichten, hat er dies nach den von der Gesellschaft vorgesehenen Standards auf eigene Kosten einzurichten. Jede Einrichtung eines Büros bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
5.3. Die Geschäftsbezeichnung des Vertriebspartners, der Umfang seiner Provisionsansprüche und die Bewertung seines geschäftlichen Erfolges (Einheiten-Bewertung) werden in Karriereplan und dessen schriftlichen Erläuterungen (in diesem Vertrag insgesamt Karriereplanung genannt) sowie der jeweils gültigen Provisionsliste festgelegt.
[…]
5.7. Der Vertriebspartner ist nur zur Vermittelung, nicht auch zum Abschluss von Geschäften berechtigt. […]
6. Pflichten des Vertriebspartners
6.1. Dem Vertriebspartner obliegt die ständige Verpflichtung, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge zu vermitteln. […]
[…]
6.13. In dem Internetportal XXXX Inside wird zugunsten des Vertriebspartners ein passwortgeschütztes elektronisches Postfach eingerichtet, welches der Vertriebspartner über das Internet basierende XXXX Informationssystem aufrufen kann.6.13. In dem Internetportal römisch 40 Inside wird zugunsten des Vertriebspartners ein passwortgeschütztes elektronisches Postfach eingerichtet, welches der Vertriebspartner über das Internet basierende römisch 40 Informationssystem aufrufen kann.
6.14. Der Vertriebspartner ist ab der Position Verkaufsleiter verpflichtet weitere Vertriebspartner einzuschulen und zwar auch solche, die nicht zu seiner Struktur gehören. […]
6.15. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, an den von der Gesellschaft veranstalteten Schulungen und Weiterbildungskursen teilzunehmen.
7.. Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung
7.1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. […]
[…]
8. Wettbewerbsverbot
8.1. Dem Vertriebspartner ist jede weitere gleichartige Tätigkeit für andere Unternehmen oder für eigene Rechnung untersagt. Gleiches gilt für die Vermittlung von Verträgen, die nicht von der Gesellschaft bzw. den Partnergesellschaften angeboten werden und die auch im jeweils gültigen Produktplan nicht enthalten sind (Wettbewerbsverbot).
[…]
11.. Geheimhaltung-Datenschutz-Datensicherheit
11.1. Der Vertriebspartner ist zur Geheimhaltung und zum Datenschutz verpflichtet.
[…]
11.3. Zum Schutz der Daten des Vertriebspartners und der Kunden der Gesellschaft vor Hackerangriffen, verpflichtet sich der Vertriebspartner, auf allen für die Vertriebstätigkeit genutzten Geräte die Sicherheitssoftware XXXX Security entsprechenden Installationsvorgaben der Gesellschaft zu installieren und zu nutzen. […] Eine Installation der XXXX Security Software auf private Geräten ist nicht gestattet.11.3. Zum Schutz der Daten des Vertriebspartners und der Kunden der Gesellschaft vor Hackerangriffen, verpflichtet sich der Vertriebspartner, auf allen für die Vertriebstätigkeit genutzten Geräte die Sicherheitssoftware römisch 40 Security entsprechenden Installationsvorgaben der Gesellschaft zu installieren und zu nutzen. […] Eine Installation der römisch 40 Security Software auf private Geräten ist nicht gestattet.
[…]
II.1.9. Die praxisbezogene Ausbildung der MB wurde von der bP ihrem „Vertriebspartner” R.G. überantwortet. römisch zwei.1.9. Die praxisbezogene Ausbildung der MB wurde von der bP ihrem „Vertriebspartner” R.G. überantwortet.
Die Aufgabe der MB bestand zunächst in der Akquise. Anfangs sprach sie Familienmitglieder an, ob Interesse an den von der bP vertriebenen Finanzprodukten bestünde, später akquirierte sie im persönlichen Freundeskreis, dann im Facebook-Freundeskreis und schließlich erhielt sie aufgrund von Mundpropaganda bereits Anfragen von potentiellen Kunden. Die Kontaktaufnahmen erfolgten persönlich oder telefonisch, von zu Hause, aber auch vom Büro aus. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 2, 3, Aussage R.G.)Die Aufgabe der MB bestand zunächst in der Akquise. Anfangs sprach sie Familienmitglieder an, ob Interesse an den von der bP vertriebenen Finanzprodukten bestünde, später akquirierte sie im persönlichen Freundeskreis, dann im Facebook-Freundeskreis und schließlich erhielt sie aufgrund von Mundpropaganda bereits Anfragen von potentiellen Kunden. Die Kontaktaufnahmen erfolgten persönlich oder telefonisch, von zu Hause, aber auch vom Büro aus. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 2, 3, Aussage R.G.)
In der Folge wurden von Herrn R.G. und der MB mit den potentiellen Kunden Analysegespräche durchgeführt. Die von der MB hierfür organisierten Termine orientierten sich an den zeitlichen Kapazitäten von Herrn R.G., der ihr vorab jene Zeiträume bekanntgab, in denen er nicht teilnehmen konnte. Plante die MB einen konkreten Termin, so fragte sie bei Herrn R.G. an, ob er zu gewissen Zeiten Zeit habe. Vereinbarte die MB bei einem zufälligen Treffen mit einem potentiellen Kunden spontan einen Termin und fragte Herrn R.G. im Nachhinein an, so verschob die MB diesen Termin, wenn Herr R.G. keine Zeit hatte. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 3, Aussage R.G.)In der Folge wurden von Herrn R.G. und der MB mit den potentiellen Kunden Analysegespräche durchgeführt. Die von der MB hierfür organisierten Termine orientierten sich an den zeitlichen Kapazitäten von Herrn R.G., der ihr vorab jene Zeiträume bekanntgab, in denen er nicht teilnehmen konnte. Plante die MB einen konkreten Termin, so fragte sie bei Herrn R.G. an, ob er zu gewissen Zeiten Zeit habe. Vereinbarte die MB bei einem zufälligen Treffen mit einem potentiellen Kunden spontan einen Termin und fragte Herrn R.G. im Nachhinein an, so verschob die MB diesen Termin, wenn Herr R.G. keine Zeit hatte. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 3, Aussage R.G.)
Die Analysegespräche fanden entweder bei den potentiellen Kunden zu Hause oder im Büro statt. Im Zuge eines Analysegesprächs wird die bP vorgestellt, der Status Quo des potentiellen Kunden, seine Wünsche und Bedürfnisse erhoben, eruiert, welche Verträge bereits vorhanden sind und wo es eventuell Lücken gibt. Bei den ersten Analysegesprächen hörte die MB nur zu, die folgenden führte sie selber durch und war Herr R.G. für den Fall anwesend, dass sich Fragen auftun. Nach dieser Zeit führte sie Analysegespräche auch alleine durch. Herr R.G. verwendet für das Analysegespräch das hierfür von der bP konzipierte Analyseheft in Papierform und nicht jenes in elektronischer Form. Die MB tat ihm dies gleich. Durch die Begleitung von Herrn R.G. lernte die MB wie man eine Kundenanalyse durchführt, erforderliche Formulare, wie z.B. das Risikoprofil ausfüllt, usw. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, 19 Aussage MB; Seiten 11, 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 3, Aussage R.G.) Es folgte eine Auswertung der Analyse im Büro; dies zumeist nicht im Anschluss an das Analysegespräch mit dem potentiellen Kunden, sondern kam es zu einem gesonderten Termin zwischen der MB und Herrn R.G. auf die bereits im oberen Absatz geschilderte Art und Weise, allerdings kam es diesbezüglich auch zu Zeitvorgaben von Herrn R.G.; er nahm aber auch Rücksicht auf die zeitlichen Möglichkeiten der MB. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, Aussage MB; .VH-NS vom 26.05.2025, Seite 5 Aussage R.G.) Die Auswertung der Analyse fand Großteils gemeinsam mit der MB statt. Es wird hierbei der Status Quo des potentiellen Kunden analysiert, bereits bestehende Produkte des Kunden werden mit dem österreichischen Versicherungsmarkt verglichen, Informationen zu bestehenden Produkten der Kunden eingeholt, Anträge für neue Produkte sowie Kündigungen von bestehenden Versicherungen des Kunden vorbereitet. Die MB erfuhr, was dem potentiellen Kunden aufgrund des erhobenen Status Quo vorschlagen werde sollte, sie lernte im Zuge dessen auch die Produktpalette der bP kennen, R.G. zeigte der MB welche Produkte im konkreten Fall besser bzw. günstiger wären, klärte über Fachbegriffe auf und vermittelte ihr das für einen Versicherungsvermittler erforderliche Wissen. Anfangs führt Herr R.G. die Analyseauswertung im Beisein der MB zur Gänze alleine durch, im Laufe der Zeit übernahm die MB immer mehr Teile. Sie gab die Daten der Kunden in verschiedene Berechnungsprogramme von verschiedenen Versicherungsgesellschaften ein; es wird dann eine monatliche Prämie angezeigt und weiß man daher, ob der Kunde für seine Unfallversicherung z.B. zu viel zahlt oder ob es einen besseren Anbieter gibt. Anfangs hat die MB die Kündigungsformulare nicht vorbereitet, später dann schon. Anfangs hat sie die neuen Versicherungsanträge noch nicht vorbereitet, später dann schon.Die Analysegespräche fanden entweder bei den potentiellen Kunden zu Hause oder im Büro statt. Im Zuge eines Analysegesprächs wird die bP vorgestellt, der Status Quo des potentiellen Kunden, seine Wünsche und Bedürfnisse erhoben, eruiert, welche Verträge bereits vorhanden sind und wo es eventuell Lücken gibt. Bei den ersten Analysegesprächen hörte die MB nur zu, die folgenden führte sie selber durch und war Herr R.G. für den Fall anwesend, dass sich Fragen auftun. Nach dieser Zeit führte sie Analysegespräche auch alleine durch. Herr R.G. verwendet für das Analysegespräch das hierfür von der bP konzipierte Analyseheft in Papierform und nicht jenes in elektronischer Form. Die MB tat ihm dies gleich. Durch die Begleitung von Herrn R.G. lernte die MB wie man eine Kundenanalyse durchführt, erforderliche Formulare, wie z.B. das Risikoprofil ausfüllt, usw. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, 19 Aussage MB; Seiten 11, 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 3, Aussage R.G.) Es folgte eine Auswertung der Analyse im Büro; dies zumeist nicht im Anschluss an das Analysegespräch mit dem potentiellen Kunden, sondern kam es zu einem gesonderten Termin zwischen der MB und Herrn R.G. auf die bereits im oberen Absatz geschilderte Art und Weise, allerdings kam es diesbezüglich auch zu Zeitvorgaben von Herrn R.G.; er nahm aber auch Rücksicht auf die zeitlichen Möglichkeiten der MB. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, Aussage MB; .VH-NS vom 26.05.2025, Seite 5 Aussage R.G.) Die Auswertung der Analyse fand Großteils gemeinsam mit der MB statt. Es wird hierbei der Status Quo des potentiellen Kunden analysiert, bereits bestehende Produkte des Kunden werden mit dem österreichischen Versicherungsmarkt verglichen, Informationen zu bestehenden Produkten der Kunden eingeholt, Anträge für neue Produkte sowie Kündigungen von bestehenden Versicherungen des Kunden vorbereitet. Die MB erfuhr, was dem potentiellen Kunden aufgrund des erhobenen Status Quo vorschlagen werde sollte, sie lernte im Zuge dessen auch die Produktpalette der bP kennen, R.G. zeigte der MB welche Produkte im konkreten Fall besser bzw. günstiger wären, klärte über Fachbegriffe auf und vermittelte ihr das für einen Versicherungsvermittler erforderliche Wissen. Anfangs führt Herr R.G. die Analyseauswertung im Beisein der MB zur Gänze alleine durch, im Laufe der Zeit übernahm die MB immer mehr Teile. Sie gab die Daten der Kunden in verschiedene Berechnungsprogramme von verschiedenen Versicherungsgesellschaften ein; es wird dann eine monatliche Prämie angezeigt und weiß man daher, ob der Kunde für seine Unfallversicherung z.B. zu viel zahlt oder ob es einen besseren Anbieter gibt. Anfangs hat die MB die Kündigungsformulare nicht vorbereitet, später dann schon. Anfangs hat sie die neuen Versicherungsanträge noch nicht vorbereitet, später dann schon.
Herr R.G. wertete nur Analysen jener potentiellen Kunden gemeinsam mit der MB aus, bei denen diese auch „Tippgeberin” gewesen ist. Er zeigte der MB aber auch Analysen von Kunden, bei deren Auswertungen Sachen hervorgekommen sind, die sie bei ihrer bisherigen Arbeit noch nicht kennengelernt hatte. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, 19, 21 Aussage MB; Seite 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 5, 6, Aussage R.G.)Herr R.G. wertete nur Analysen jener potentiellen Kunden gemeinsam mit der MB aus, bei denen diese auch „Tippgeberin” gewesen ist. Er zeigte der MB aber auch Analysen von Kunden, bei deren Auswertungen Sachen hervorgekommen sind, die sie bei ihrer bisherigen Arbeit noch nicht kennengelernt hatte. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 18, 19, 21 Aussage MB; Seite 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 5, 6, Aussage R.G.)
In weiterer Folge kam es zu einem Beratungsgespräch mit dem potentiellen Kunden. Der Termin wurde entweder von Herrn R.G. oder MB vereinbart; vereinbarte MB den Termin, dann hatte ihr Herr R.G. im Vorfeld bereits seine Terminmöglichkeiten bekanntgegeben. Im Zuge des Beratungsgesprächs wurde der potentielle Kunde über die Auswertung der Analyse informiert und wurden ihm die ausgewählten Produkte vorgeschlagen. Stimmte der Kunde zu, so wurden entweder die von Herrn R.G. bereits vorab vorbereiteten Verträge ins System eingeben oder sie wurden in Papierform unterfertigt.
Die Beratungsgespräche bei Kunden, die von der MB akquiriert worden waren, fanden zwecks Kundenbindung und aus Lernzwecken zumeist in ihrer Anwesenheit statt. Die Gespräche selbst wurden jedoch stets von Herr R.G. geführt.
Bei dem unter diesem Punkt geschilderten Vorgehen von R.G. im Hinblick auf die MB handelt es sich um die in den Vertriebspartnerverträgen angesprochene Verpflichtung zur Einschulung weiterer „Vertriebspartner“. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; Seite 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 4, 5 Aussage R.G.)Bei dem unter diesem Punkt geschilderten Vorgehen von R.G. im Hinblick auf die MB handelt es sich um die in den Vertriebspartnerverträgen angesprochene Verpflichtung zur Einschulung weiterer „Vertriebspartner“. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 18, Aussage MB; Seite 12, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 4, 5 Aussage R.G.)
Die MB begleitete Herrn R.G. nur bei Analysegesprächen und Beratungsgesprächen, die aufgrund ihrer Akquise zustande gekommen sind.
Ca. 7 – 10 % der Kunden von Herrn R.G. gehen auf die Namhaftmachung von MB zurück. (vgl. VH-NS vom 26.05.2025, Seite 5, Aussage R.G.)Ca. 7 – 10 % der Kunden von Herrn R.G. gehen auf die Namhaftmachung von MB zurück. vergleiche VH-NS vom 26.05.2025, Seite 5, Aussage R.G.)
Herr R.G. erhält im Falle des Vertragsabschlusses mit einem von der MB akquirierten Kunden eine Provision von der bP. Hat der „Tippgeber” seine Ausbildung schließlich zum Vermögensberater bzw. Versicherungsvermittler erfolgreich absolviert, dann bekommt jener „Vertriebspartner“, der den „Tippgeber” ausgebildet hat, einen Teil der Provision, die der ausgebildete ehemalige „Tippgeber” von der bP für seine Kunden erhält. D.h. der Verkaufsleiter, der den „Vertriebspartner” ausgebildet hat, bekommt von der bP immer einen Teil der Provision, die der neue – nunmehr ausgebildete - „Vertriebspartner” für seine Abschlüsse erhält. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 12, Aussage T.S)Herr R.G. erhält im Falle des Vertragsabschlusses mit einem von der MB akquirierten Kunden eine Provision von der bP. Hat der „Tippgeber” seine Ausbildung schließlich zum Vermögensberater bzw. Versicherungsvermittler erfolgreich absolviert, dann bekommt jener „Vertriebspartner“, der den „Tippgeber” ausgebildet hat, einen Teil der Provision, die der ausgebildete ehemalige „Tippgeber” von der bP für seine Kunden erhält. D.h. der Verkaufsleiter, der den „Vertriebspartner” ausgebildet hat, bekommt von der bP immer einen Teil der Provision, die der neue – nunmehr ausgebildete - „Vertriebspartner” für seine Abschlüsse erhält. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 12, Aussage T.S)
II.1.10. Die bP bietet monatliche, immer montags stattfindende Schulungen in XXXX an sowie quartalsmäßige, in XXXX stattfindende Seminarwochenenden. (vgl. NS ÖGK vom 16.11.2022, VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)römisch zwei.1.10. Die bP bietet monatliche, immer montags stattfindende Schulungen in römisch 40 an sowie quartalsmäßige, in römisch 40 stattfindende Seminarwochenenden. vergleiche NS ÖGK vom 16.11.2022, VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)
Die Schulungen in XXXX werden von XXXX und R.K. abgehalten, sie enthalten fachliche Inputs, beispielsweise wenn eine Versicherung ein Produkt nicht mehr anbietet. Herr R.G. hat diese Schulungen in XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht immer, aber meistens besucht (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 26, Aussage MB). Man sollte an den Schulungen teilnehmen, eine Verpflichtung zur Teilnahme gibt es grundsätzlich nicht, allerdings fehlen den „Vertriebspartnern” im Falle der Nichtteilnahme Informationen für ihre Tätigkeit. (vgl. VH-NS vom 26.05.2025, Seite 8, Aussage R.G.; VH-NS vom 04.09.2025, Seite 26, Aussage MB)Die Schulungen in römisch 40 werden von römisch 40 und R.K. abgehalten, sie enthalten fachliche Inputs, beispielsweise wenn eine Versicherung ein Produkt nicht mehr anbietet. Herr R.G. hat diese Schulungen in römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht immer, aber meistens besucht vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 26, Aussage MB). Man sollte an den Schulungen teilnehmen, eine Verpflichtung zur Teilnahme gibt es grundsätzlich nicht, allerdings fehlen den „Vertriebspartnern” im Falle der Nichtteilnahme Informationen für ihre Tätigkeit. vergleiche VH-NS vom 26.05.2025, Seite 8, Aussage R.G.; VH-NS vom 04.09.2025, Seite 26, Aussage MB)
In den 90 Standorten der bP finden laufend Produktschulungen statt, die zu einem großen Teil von den Produktpartnern der bP, d.h. Versicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften oder Banken, durchgeführt werden. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 5, Aussage T.S)In den 90 Standorten der bP finden laufend Produktschulungen statt, die zu einem großen Teil von den Produktpartnern der bP, d.h. Versicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften oder Banken, durchgeführt werden. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 5, Aussage T.S)
Die MB wurde seitens der bP sowohl überregional als auch regional geschult. Sie hatte keine Seminargebühren zu leisten.
Sie besuchte drei überregionale Schulungen der bP in XXXX mit dem Inhalt Kundengewinnung bzw. Auftreten sowie erfolgreiche Vermittlungsmethoden bzw. Beratungsgespräche. Die Seminare fanden jeweils am Wochenende statt, Gebühren waren von der MB nicht zu bezahlen, nur die Nächtigungskosten. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 19, 23, Aussage MB). Gemeinsam mit Herrn R.G. nahm die MB auch an einer Schulung der Direktion in XXXX teil. In dieser wurde erklärt, wie man einen Vertrieb aufbaut, auch gab es produktspezifische Informationen, z.B. welche Arten von Lebensversicherungen es gibt, wie funktionieren sie, usw. (vgl. VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)Sie besuchte drei überregionale Schulungen der bP in römisch 40 mit dem Inhalt Kundengewinnung bzw. Auftreten sowie erfolgreiche Vermittlungsmethoden bzw. Beratungsgespräche. Die Seminare fanden jeweils am Wochenende statt, Gebühren waren von der MB nicht zu bezahlen, nur die Nächtigungskosten. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 19, 23, Aussage MB). Gemeinsam mit Herrn R.G. nahm die MB auch an einer Schulung der Direktion in römisch 40 teil. In dieser wurde erklärt, wie man einen Vertrieb aufbaut, auch gab es produktspezifische Informationen, z.B. welche Arten von Lebensversicherungen es gibt, wie funktionieren sie, usw. vergleiche VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)
Regional wurde die MB von Herrn R.G. geschult. Er unterrichtete sie über Produktneuheiten bis hin zu einem neuen Tarifrechner, über die Hintergründe von Finanzprodukten, Änderungen in der Finanzanalyse (bei der Aufnahme der Analyse), usw. Er brachte ihr nicht nur die Theorie näher, sondern erklärte ihr auch die Anwendungen. Diese Schulungen fanden im Büro statt und nahm daran nur die MB teil. (vgl. VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)Regional wurde die MB von Herrn R.G. geschult. Er unterrichtete sie über Produktneuheiten bis hin zu einem neuen Tarifrechner, über die Hintergründe von Finanzprodukten, Änderungen in der Finanzanalyse (bei der Aufnahme der Analyse), usw. Er brachte ihr nicht nur die Theorie näher, sondern erklärte ihr auch die Anwendungen. Diese Schulungen fanden im Büro statt und nahm daran nur die MB teil. vergleiche VH-NS vom 26.05.2025, Seite 7, Aussage R.G.)
II.1.11. Die MB übte die Tätigkeit für die bP stets persönlich aus und ließ sich auch zu keiner Zeit durch eine betriebsfremde Person vertreten. Sie unterlag hinsichtlich dieser Tätigkeit keiner Gebietsbeschränkung (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seite 23, Aussage MB). Sie übte die Tätigkeit zu 70 % im Büro in XXXX aus (vgl. NS vor der belangten Behörde vom 16.11.2022, Aussage MB).römisch zwei.1.11. Die MB übte die Tätigkeit für die bP stets persönlich aus und ließ sich auch zu keiner Zeit durch eine betriebsfremde Person vertreten. Sie unterlag hinsichtlich dieser Tätigkeit keiner Gebietsbeschränkung vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seite 23, Aussage MB). Sie übte die Tätigkeit zu 70 % im Büro in römisch 40 aus vergleiche NS vor der belangten Behörde vom 16.11.2022, Aussage MB).
Die MB übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gleichartige Tätigkeit – auch keine hinsichtlich ihres freien Gewerbes - im Bereich der Vermittlung der von der bP angebotenen Geschäfte für ein anderes Unternehmen aus und war ihr dies auch nicht erlaubt. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 17, 28, Aussage MB; Verträge zwischen der bP und der MB).Die MB übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gleichartige Tätigkeit – auch keine hinsichtlich ihres freien Gewerbes - im Bereich der Vermittlung der von der bP angebotenen Geschäfte für ein anderes Unternehmen aus und war ihr dies auch nicht erlaubt. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 17, 28, Aussage MB; Verträge zwischen der bP und der MB).
II.1.12. Der MB wurde im Büro in XXXX ein Zimmer zur Verfügung gestellt, sie durfte den Drucker und die Kaffeemaschine nutzen, Blöcke und Kugelschreiber hatte sie teilweise selber mit. Die bP nutze ihren privaten PKW und ihr privates Handy für die dienstliche Tätigkeit. Den in ihren Eigentum stehenden Laptop nutzte sie nur dienstlich, da nach den Sicherheitsbestimmungen der bP jene Geräte, auf denen die Sicherheitssoftware “EFS-Security” installiert ist, nicht privat benutzt werden darf. Die MB erhielt von der bP eine E- Mailadresse und Zugang zu den Betriebsprogrammen. Die MB hat für das Jahr 2022 eine Steuererklärung als Selbstständige abgegeben. (vgl. VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 21, 26, Aussage MB; NS ÖGK vom 16.11.2022, Seite 7; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 10, Aussage R.G.)römisch zwei.1.12. Der MB wurde im Büro in römisch 40 ein Zimmer zur Verfügung gestellt, sie durfte den Drucker und die Kaffeemaschine nutzen, Blöcke und Kugelschreiber hatte sie teilweise selber mit. Die bP nutze ihren privaten PKW und ihr privates Handy für die dienstliche Tätigkeit. Den in ihren Eigentum stehenden Laptop nutzte sie nur dienstlich, da nach den Sicherheitsbestimmungen der bP jene Geräte, auf denen die Sicherheitssoftware “EFS-Security” installiert ist, nicht privat benutzt werden darf. Die MB erhielt von der bP eine E- Mailadresse und Zugang zu den Betriebsprogrammen. Die MB hat für das Jahr 2022 eine Steuererklärung als Selbstständige abgegeben. vergleiche VH-NS vom 04.09.2025, Seiten 21, 26, Aussage MB; NS ÖGK vom 16.11.2022, Seite 7; VH-NS vom 26.05.2025, Seite 10, Aussage R.G.)
Die MB erhielt im Falle des Vertragsabschlusses eines von ihr akquirierten Kunden eine Provision von der bP. Die Provision wurde nach Einheiten berechnet, ihre Höhe von der bP vorgegeben; die Auszahlung erfolgte jeweils am 7. und am 21. eines Monats. Die Provisionsabrechnungen wurden von der bP erstellt und der MB via XXXX Inside zur Kenntnis gebracht. Die Provision ist erst verdient, wenn der vermittelte Vertrag vom Kunden während der Stornohaftungszeit vertragsgemäß erfüllt wird. Von der ermittelten Provision wurden von der bP daher zunächst nur 85 % an die MB ausbezahlt und 15 % einbehalten, um zukünftige Stornierungsanträge abzusichern. Spesen wurden der MB nicht ersetzt (vgl. Fragebogen der ÖGK vom 22.06.2022; Verträge zwischen der MB und der bP; VH-NS vom 04.09.2025, Seite 25, Aussage MB; Seite 6, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 11, 12, Aussage „S.E.”)Die MB erhielt im Falle des Vertragsabschlusses eines von ihr akquirierten Kunden eine Provision von der bP. Die Provision wurde nach Einheiten berechnet, ihre Höhe von der bP vorgegeben; die Auszahlung erfolgte jeweils am 7. und am 21. eines Monats. Die Provisionsabrechnungen wurden von der bP erstellt und der MB via römisch 40 Inside zur Kenntnis gebracht. Die Provision ist erst verdient, wenn der vermittelte Vertrag vom Kunden während der Stornohaftungszeit vertragsgemäß erfüllt wird. Von der ermittelten Provision wurden von der bP daher zunächst nur 85 % an die MB ausbezahlt und 15 % einbehalten, um zukünftige Stornierungsanträge abzusichern. Spesen wurden der MB nicht ersetzt vergleiche Fragebogen der ÖGK vom 22.06.2022; Verträge zwischen der MB und der bP; VH-NS vom 04.09.2025, Seite 25, Aussage MB; Seite 6, Aussage T.S.; VH-NS vom 26.05.2025, Seiten 11, 12, Aussage „S.E.”)
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts. Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen der Einvernommenen bzw. sonstiger Beweismitteln.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen der Einvernommenen bzw. sonstiger Beweismitteln.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
II.3.3. Die bP wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei zur MB ein Dienstverhältnis vorgelegen. Die MB habe vielmehr im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als „Tippgeberin” im Namen und auf Rechnung der bP Geschäfte nur vermittelt und sei im Hinblick auf § 1 HvertG „ex lege” als selbständige Unternehmerin anzusehen.römisch zwei.3.3. Die bP wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei zur MB ein Dienstverhältnis vorgelegen. Die MB habe vielmehr im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als „Tippgeberin” im Namen und auf Rechnung der bP Geschäfte nur vermittelt und sei im Hinblick auf Paragraph eins, HvertG „ex lege” als selbständige Unternehmerin anzusehen.
II.3.4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Rechtsprechung Ausgangspunkt der Betrachtung die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das VwGH vom 08.10.1991, 90/08/0057). Weichen die „wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. VwGH vom 25. April 2007, 2005/08/0084). römisch zwei.3.4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Rechtsprechung Ausgangspunkt der Betrachtung die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich vergleiche das VwGH vom 08.10.1991, 90/08/0057). Weichen die „wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an vergleiche VwGH vom 25. April 2007, 2005/08/0084).
Entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH vom 11.12.1990, 88/08/0269) Entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH vom 11.12.1990, 88/08/0269)
Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053).Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt vergleiche etwa VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053).
Die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung steht dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG schließlich nicht entgegen (vgl. VwGH vom 06.08.2024, Ra 2024/08/0072, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, mwN).Die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung steht dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG schließlich nicht entgegen vergleiche VwGH vom 06.08.2024, Ra 2024/08/0072, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, mwN).
II.3.4.1. In der zwischen der beschwerdeführenden Partei und der MB am 15.03.2022 abgeschlossenen Vereinbarung wird festgehalten, dass die MB als „Kontakter“ für R.G, der über die angeführte Vertriebspartner-Nummer verfüge, tätig werden wird.römisch zwei.3.4.1. In der zwischen der beschwerdeführenden Partei und der MB am 15.03.2022 abgeschlossenen Vereinbarung wird festgehalten, dass die MB als „Kontakter“ für R.G, der über die angeführte Vertriebspartner-Nummer verfüge, tätig werden wird.
Laut Punkt 1 des Vertrages werde die MB, ohne Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung, bei Gelegenheit Kontakte für R.G. zu Kunden herstellen.
Am Ende des Vertrages wird unter der Überschrift „Richtlinien für eine Ausbildung zum Vertriebspartner“ ausgeführt, dass die MB mit einer Führungskraft der bP zusammenarbeiten werde und auf die Beratung und Betreuung von Kunden vorbereitet und dafür entsprechend ausgebildet werden könne. Für die spätere Tätigkeit als „Vertriebspartner” sei die unternehmensinterne Schulung mit Prüfung in den Grundangeboten erforderlich. Die Ausbildung in der Praxis erfolge durch gemeinsame Besuche mit dem „Vertriebspartner” beim Kunden und durch Beobachtung der durch den „Vertriebspartner” geführten Beratungsgespräche. Die Vereinbarung gelte vom Tag der Bestätigung an auf unbestimmte Zeit; sie verliere automatisch ihre Gültigkeit mit dem Inkrafttreten eines Vertriebspartnervertrages zwischen der MB und der bP.
In dem knapp drei Monate später zwischen der MB und der bP abgeschlossenen Vertrag wird die MB bereits als „Vertriebspartnerin“ bezeichnet und verpflichtet sie sich als Mitglied einer Außenorganisation nach besten Kräften die zum Produktbereich der Gesellschaft gehörenden Produkte zu vermitteln. Festgehalten wird, dass die MB die Tätigkeit im Rahmen des Vertrages nur auf Basis ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung ausüben dürfe und sie verpflichtet sei, bestandsfähige Verträge zu vermitteln. Zu betonen ist jedoch, dass die MB weder zu diesem Zeitpunkt oder zu einer späteren über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte.
In Entsprechend von Pkt. 1 der zunächst mit der bP abgeschlossenen Vereinbarung stellte die MB für Herrn R.G Kontakte zu Personen her, die an den von der bP vermittelten Produkte Interesse bekundet hatten. Entgegen dem Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung „ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein“ tat sie dies allerdings im Hinblick auf die laut Pkt. 3 der Vereinbarung verbotene Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen exklusiv für die bP (vgl. NS vor der belangten Behörde vom 22.11.2022, Pkt. 39, Aussage MB). Ihre Aktivität beschränkte sich dabei überdies nicht auf die lt. Gewerbeberechtigung erlaubte Namhaftmachung von Interessierten, heißt Aufnehmen und Weiterleitung der allgemeinen (Kontakt-) Daten des potentiellen Kunden an R.G., sondern kam sie auch den im letzten Absatz der Vereinbarung beschriebenen Arbeiten nach. In Entsprechend von Pkt. 1 der zunächst mit der bP abgeschlossenen Vereinbarung stellte die MB für Herrn R.G Kontakte zu Personen her, die an den von der bP vermittelten Produkte Interesse bekundet hatten. Entgegen dem Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung „ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein“ tat sie dies allerdings im Hinblick auf die laut Pkt. 3 der Vereinbarung verbotene Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen exklusiv für die bP vergleiche NS vor der belangten Behörde vom 22.11.2022, Pkt. 39, Aussage MB). Ihre Aktivität beschränkte sich dabei überdies nicht auf die lt. Gewerbeberechtigung erlaubte Namhaftmachung von Interessierten, heißt Aufnehmen und Weiterleitung der allgemeinen (Kontakt-) Daten des potentiellen Kunden an R.G., sondern kam sie auch den im letzten Absatz der Vereinbarung beschriebenen Arbeiten nach.
Das von der MB ausgefüllte Aufgabenfeld war folglich nicht – wie von der bP vorgebracht - von ihrer Gewerbeberechtigung „Tippgeberin“ gedeckt. Festzuhalten ist, dass sie – wie unter dem Pkt. II.1.9. ausgeführt - im Laufe ihrer Tätigkeit für die bP sogar im Hinblick auf einen allenfalls erforderlichen Versicherungsbedarf ausgerichtete Daten der potentiellen Kunden selbständig aufnahm. Der von der MB ausgeübte Aufgabenbereich änderte sich auch nicht nach Abschluss des zweiten Vertrages mit der bP; sie verfügte auch nicht über die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung. Dem Vorbringen, die MB sei im Hinblick auf § 1 HvertG „ex lege” als selbständige Unternehmerin anzusehen, ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund sohin nicht zu folgen.Das von der MB ausgefüllte Aufgabenfeld war folglich nicht – wie von der bP vorgebracht - von ihrer Gewerbeberechtigung „Tippgeberin“ gedeckt. Festzuhalten ist, dass sie – wie unter dem Pkt. römisch zwei.1.9. ausgeführt - im Laufe ihrer Tätigkeit für die bP sogar im Hinblick auf einen allenfalls erforderlichen Versicherungsbedarf ausgerichtete Daten der potentiellen Kunden selbständig aufnahm. Der von der MB ausgeübte Aufgabenbereich änderte sich auch nicht nach Abschluss des zweiten Vertrages mit der bP; sie verfügte auch nicht über die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung. Dem Vorbringen, die MB sei im Hinblick auf Paragraph eins, HvertG „ex lege” als selbständige Unternehmerin anzusehen, ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund sohin nicht zu folgen.
II.3.4.2. Laut den Feststellungen unter Pkt. II.1.9 akquirierte die MB potentielle Kunden für die bP, führte – anfangs gemeinsam mit R.G., später alleine – die beschriebenen Analysegespräche durch, wertete diese – zunächst gemeinsam mit R.G., später immer mehr eigenständig – aus, holte hierfür Informationen zu bestehenden Produkten der Kunden ein, verglich Angebote verschiedener Gesellschaften, bereitete Anträge für neue Produkte sowie Kündigungen von bestehenden vor und begleitete im Anschluss Herrn R.G. zu den Beratungsgesprächen mit den Kunden. Bei dieser von der MB für die bP erbrachten vielschichtigen Tätigkeit handelt es sich um keine schon im Vorhinein individualisierte, genau umrissene vertragliche Leistung. Es ist auch kein konkreter Maßstab ersichtlich, nach welchem die Gewährleistungsansprüche vorliegend beurteilt werden sollten (vgl. zu diesem Kriterium etwa VwGH 7.8.2023, Ra 2022/08/0138 bis 0140, mwN). Die MB hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vielmehr vor dem Hintergrund der andauernden regelmäßigen Provisionsauszahlungen kontinuierlich – und nicht nur bei Gelegenheit - gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, sohin Dienstleistungen, erbracht; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) liegt zweifelsfrei ein Dauerschuldverhältnis vor.römisch zwei.3.4.2. Laut den Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.9 akquirierte die MB potentielle Kunden für die bP, führte – anfangs gemeinsam mit R.G., später alleine – die beschriebenen Analysegespräche durch, wertete diese – zunächst gemeinsam mit R.G., später immer mehr eigenständig – aus, holte hierfür Informationen zu bestehenden Produkten der Kunden ein, verglich Angebote verschiedener Gesellschaften, bereitete Anträge für neue Produkte sowie Kündigungen von bestehenden vor und begleitete im Anschluss Herrn R.G. zu den Beratungsgesprächen mit den Kunden. Bei dieser von der MB für die bP erbrachten vielschichtigen Tätigkeit handelt es sich um keine schon im Vorhinein individualisierte, genau umrissene vertragliche Leistung. Es ist auch kein konkreter Maßstab ersichtlich, nach welchem die Gewährleistungsansprüche vorliegend beurteilt werden sollten vergleiche zu diesem Kriterium etwa VwGH 7.8.2023, Ra 2022/08/0138 bis 0140, mwN). Die MB hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vielmehr vor dem Hintergrund der andauernden regelmäßigen Provisionsauszahlungen kontinuierlich – und nicht nur bei Gelegenheit - gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, sohin Dienstleistungen, erbracht; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) liegt zweifelsfrei ein Dauerschuldverhältnis vor.
II.3.4.3. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.römisch zwei.3.4.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.
Zweifelsfrei wird der Betrieb vorliegend „für Rechnung" der bP geführt, zumal diese nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sie also das Risiko des Betriebs trifft (vgl. etwa VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0030, mwN) und die MB lt. letztem Absatz des ersten Vertrages durch R.G. auf ihre Tätigkeit als „Vertriebspartnerin” der bP in der Praxis ausgebildet werden soll. Im zweiten von der MB und der bP abgeschlossenen Vertrag heißt es schließlich sogar ausdrücklich, dass sich die bP zur Durchführung ihrer Dienstleistungen einer eigenen Außendienstorganisation von „freien Mitarbeitern” bzw. „Vertriebspartner” bedient. R.G. stellt sohin zweifellos den Repräsentanten bzw. Vertreter der bP in der Niederlassung in XXXX dar.Zweifelsfrei wird der Betrieb vorliegend „für Rechnung" der bP geführt, zumal diese nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sie also das Risiko des Betriebs trifft vergleiche etwa VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0030, mwN) und die MB lt. letztem Absatz des ersten Vertrages durch R.G. auf ihre Tätigkeit als „Vertriebspartnerin” der bP in der Praxis ausgebildet werden soll. Im zweiten von der MB und der bP abgeschlossenen Vertrag heißt es schließlich sogar ausdrücklich, dass sich die bP zur Durchführung ihrer Dienstleistungen einer eigenen Außendienstorganisation von „freien Mitarbeitern” bzw. „Vertriebspartner” bedient. R.G. stellt sohin zweifellos den Repräsentanten bzw. Vertreter der bP in der Niederlassung in römisch 40 dar.
Selbst wenn – wie im ersten zwischen der bP und der MB abgeschlossenen Vereinbarung – ausgesprochen wird, die MB tatsächlich für den „Vertriebspartner“ der bP, Herrn R.G., tätig geworden sein sollte, so ist auf die ständige Rechtsprechung bei Leiharbeitsverhältnissen zu verweisen. Trotz der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten geht der Verwaltungsgerichtshof von der (weiteren) Dienstgebereigenschaft des Verleihers aus, weil der Dienstnehmer nur diesem gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet sei, der Dienstnehmer der Zurverfügungstellung an den Dritten zugestimmt habe und die Gebundenheit gegenüber dem Dritten nur die Konkretisierung der gegenüber dem Verleiher unverändert weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit darstelle (vgl. das VwGH vom 23.05.1985, VwSlg. 11.778/A).Selbst wenn – wie im ersten zwischen der bP und der MB abgeschlossenen Vereinbarung – ausgesprochen wird, die MB tatsächlich für den „Vertriebspartner“ der bP, Herrn R.G., tätig geworden sein sollte, so ist auf die ständige Rechtsprechung bei Leiharbeitsverhältnissen zu verweisen. Trotz der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten geht der Verwaltungsgerichtshof von der (weiteren) Dienstgebereigenschaft des Verleihers aus, weil der Dienstnehmer nur diesem gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet sei, der Dienstnehmer der Zurverfügungstellung an den Dritten zugestimmt habe und die Gebundenheit gegenüber dem Dritten nur die Konkretisierung der gegenüber dem Verleiher unverändert weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit darstelle vergleiche das VwGH vom 23.05.1985, VwSlg. 11.778/A).
II.3.5. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
II.3.5.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).römisch zwei.3.5.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).
Die MB hat von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat die Tätigkeit vielmehr stets persönlich durchgeführt und sich nicht, insbesondere auch nicht bei der Wahrnehmung von Terminen, von Herrn R.G. vertreten lassen (vgl. NS vor der belangten Behörde am 16.11.2022, Aussage MB). Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Anhaltspunkte für eine nicht persönliche Leistungserbringung der MB hervorgekommen.Die MB hat von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat die Tätigkeit vielmehr stets persönlich durchgeführt und sich nicht, insbesondere auch nicht bei der Wahrnehmung von Terminen, von Herrn R.G. vertreten lassen vergleiche NS vor der belangten Behörde am 16.11.2022, Aussage MB). Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Anhaltspunkte für eine nicht persönliche Leistungserbringung der MB hervorgekommen.
Hinsichtlich der von der MB in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2022 angegebenen Möglichkeit, sich bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Wahrnehmung von Terminen, von Herrn R.G. vertreten zu lassen, ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach eine generelle Vertretungsbefugnis mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren vom selben Vertragspartner beschäftigten Personen nichts zu tun hat (vgl. VwGH vom 20.04.2005, 2002/08/0222, mwN). Aus demselben Grund ist auch in der von Herrn T.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschriebenen gegenseitigen Vertretungsmöglichkeit der „Vertriebspartner” gleichfalls keine generelle Vertretungsberechtigung zu erkennen. (vgl. VH-NS vom 09.04.2025, Seiten 12, 13 Aussage T.S.).Hinsichtlich der von der MB in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2022 angegebenen Möglichkeit, sich bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Wahrnehmung von Terminen, von Herrn R.G. vertreten zu lassen, ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach eine generelle Vertretungsbefugnis mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren vom selben Vertragspartner beschäftigten Personen nichts zu tun hat vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2002/08/0222, mwN). Aus demselben Grund ist auch in der von Herrn T.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschriebenen gegenseitigen Vertretungsmöglichkeit der „Vertriebspartner” gleichfalls keine generelle Vertretungsberechtigung zu erkennen. vergleiche VH-NS vom 09.04.2025, Seiten 12, 13 Aussage T.S.).
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden für die MB ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhalt der vertraglichen Bestimmung, wonach dem „Vertriebspartner” die ständige Verpflichtung obliegt, bestandsfähige Verträge zu vermitteln, und folgender Aussage von T.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung: „Wenn man sieht, dass ein VP nichts bringt, dann wird man irgendwann den Vertrag auflösen.“ Aufgrund dessen ist auch seiner kurz zuvor getätigten Verneinung der Frage, ob eine Verpflichtung zum Tätigwerden bestanden habe, nicht zu folgen. Die MB sah im Rahmen der mündlichen Verhandlung für sich zwar eine Verpflichtung zum Tätigwerden aufgrund der unterfertigten Verträge, meinte allerdings auf die Frage, was passiert wäre, wenn sie drei Monate keine Tipps gegeben hätte, dass dies nichts gemacht hätte, es sei ja ihr Geld. Im Hinblick auf die kontinuierlichen, regelmäßigen Provisionszahlungen an die MB ist vor dem Hintergrund der von T.S. eindeutig kommunizierten Vertragsauflösung für den Fall einer fehlenden Leistungserbringung jedenfalls von einer Arbeitspflicht auf unbestimmte Zeit auszugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang überdies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nach der Zusage, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, im Allgemeinen vielmehr als einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers oder auch als jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zu deuten sein wird, wobei aber eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, soweit bzw. solange von der Option kein Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154)Eine Verpflichtung zum Tätigwerden für die MB ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhalt der vertraglichen Bestimmung, wonach dem „Vertriebspartner” die ständige Verpflichtung obliegt, bestandsfähige Verträge zu vermitteln, und folgender Aussage von T.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung: „Wenn man sieht, dass ein VP nichts bringt, dann wird man irgendwann den Vertrag auflösen.“ Aufgrund dessen ist auch seiner kurz zuvor getätigten Verneinung der Frage, ob eine Verpflichtung zum Tätigwerden bestanden habe, nicht zu folgen. Die MB sah im Rahmen der mündlichen Verhandlung für sich zwar eine Verpflichtung zum Tätigwerden aufgrund der unterfertigten Verträge, meinte allerdings auf die Frage, was passiert wäre, wenn sie drei Monate keine Tipps gegeben hätte, dass dies nichts gemacht hätte, es sei ja ihr Geld. Im Hinblick auf die kontinuierlichen, regelmäßigen Provisionszahlungen an die MB ist vor dem Hintergrund der von T.S. eindeutig kommunizierten Vertragsauflösung für den Fall einer fehlenden Leistungserbringung jedenfalls von einer Arbeitspflicht auf unbestimmte Zeit auszugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang überdies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nach der Zusage, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, im Allgemeinen vielmehr als einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers oder auch als jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zu deuten sein wird, wobei aber eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, soweit bzw. solange von der Option kein Gebrauch gemacht wird vergleiche VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154)
II.3.5.2. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht der MB ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.römisch zwei.3.5.2. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht der MB ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.
Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).
II.3.5.3. Die MB verrichtete ihre Tätigkeit für die bP zwar auch von zu Hause aus, zu 70 % arbeitete sie jedoch im Büro in XXXX , wo ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt worden war und sie den Drucker benutzen durfte. Ausschließlich im Büro fanden dabei die von ihr gemeinsam mit Herrn R.G., dem Vertreter bzw. Repräsentanten der bP, vorgenommenen Analyseauswertungen bzw. die von Herrn R.G. vorgenommenen fachlichen Unterweisungen statt. Die MB hatte sich bei sämtlichen Tätigkeiten, die ein Beisein bzw. ein Zusammenarbeiten mit Herrn R.G. erforderten, auch bei Kundenterminen, nach den freien zeitlichen Kapazitäten von Herrn R.G. zu richten. Die MB erbrachte die persönliche Arbeitsleistung unter Verwendung eines privaten Laptops, der wegen der auf Anweisung der bP zu installierenden Sicherheitssoftware ausschließlich dienstlich zu benutzen war, und unter Zugang zum betriebsinternen Netzwerk samt betrieblicher E-Mailadresse. Ihr oblag keine eigenständige Analysetätigkeit, sie war nicht befugt, Auswertungen an die potentiellen Kunden heranzutragen. Herr R.G., der im Büro anwesende Vertreter der bP, schaute sich die Arbeit der MB nicht nur zwischendurch an, sondern wurden die Auswertungen überdies auch gemeinsam mit ihm vorgenommen und nahm er in diesem Zusammenhang zudem gleich fachliche Unterweisungen vor. Der Arbeitsablauf der MB war von Herrn R.G. abhängig und von ihm zeitlich bestimmt; ohne dass er die ihm obliegenden Aufgaben im Hinblick auf die von der MB namhaft gemachten potentiellen Kunden nachkam, er die Arbeiten kontrollierte, war die MB nicht in Lage, weiter tätig zu werden, beispielsweise einen Termin für eine Beratungsgespräch zu vereinbaren. Diese - die Erteilung persönlicher Weisungen an sie substituierende und eine ausreichende Kontrolle ihrer Tätigkeit ermöglichende - Einbindung in die betriebliche Organisation spricht eindeutig für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Herr R.G. hat wahrgenommen was geschieht bzw. stand er mit der MB in einem regen Austausch. Dass die MB ihre Aufgaben zur Zufriedenheit von R.G. erfüllt und die Kontrolltätigkeit daher zu keinen Beanstandungen bzw. ausdrücklich ausgesprochenen persönlichen Weisungen geführt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, sondern ist in einer Konstellation wie der vorliegenden geradezu die Regel ("stille Autorität").römisch zwei.3.5.3. Die MB verrichtete ihre Tätigkeit für die bP zwar auch von zu Hause aus, zu 70 % arbeitete sie jedoch im Büro in römisch 40 , wo ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt worden war und sie den Drucker benutzen durfte. Ausschließlich im Büro fanden dabei die von ihr gemeinsam mit Herrn R.G., dem Vertreter bzw. Repräsentanten der bP, vorgenommenen Analyseauswertungen bzw. die von Herrn R.G. vorgenommenen fachlichen Unterweisungen statt. Die MB hatte sich bei sämtlichen Tätigkeiten, die ein Beisein bzw. ein Zusammenarbeiten mit Herrn R.G. erforderten, auch bei Kundenterminen, nach den freien zeitlichen Kapazitäten von Herrn R.G. zu richten. Die MB erbrachte die persönliche Arbeitsleistung unter Verwendung eines privaten Laptops, der wegen der auf Anweisung der bP zu installierenden Sicherheitssoftware ausschließlich dienstlich zu benutzen war, und unter Zugang zum betriebsinternen Netzwerk samt betrieblicher E-Mailadresse. Ihr oblag keine eigenständige Analysetätigkeit, sie war nicht befugt, Auswertungen an die potentiellen Kunden heranzutragen. Herr R.G., der im Büro anwesende Vertreter der bP, schaute sich die Arbeit der MB nicht nur zwischendurch an, sondern wurden die Auswertungen überdies auch gemeinsam mit ihm vorgenommen und nahm er in diesem Zusammenhang zudem gleich fachliche Unterweisungen vor. Der Arbeitsablauf der MB war von Herrn R.G. abhängig und von ihm zeitlich bestimmt; ohne dass er die ihm obliegenden Aufgaben im Hinblick auf die von der MB namhaft gemachten potentiellen Kunden nachkam, er die Arbeiten kontrollierte, war die MB nicht in Lage, weiter tätig zu werden, beispielsweise einen Termin für eine Beratungsgespräch zu vereinbaren. Diese - die Erteilung persönlicher Weisungen an sie substituierende und eine ausreichende Kontrolle ihrer Tätigkeit ermöglichende - Einbindung in die betriebliche Organisation spricht eindeutig für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Herr R.G. hat wahrgenommen was geschieht bzw. stand er mit der MB in einem regen Austausch. Dass die MB ihre Aufgaben zur Zufriedenheit von R.G. erfüllt und die Kontrolltätigkeit daher zu keinen Beanstandungen bzw. ausdrücklich ausgesprochenen persönlichen Weisungen geführt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, sondern ist in einer Konstellation wie der vorliegenden geradezu die Regel ("stille Autorität").
Der MB stand zwar insofern ein Gestaltungsspielraum offen, als ihre Arbeitszeiten nicht fix vorgegeben waren und sie in der Wahl des Arbeitsorts gewisse - wenn auch tatsächlich kaum genutzte - Freiheiten hatte; letztlich hatte sich die Arbeitserbringung im Kern aber an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren, was ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit indiziert. Dass Herr R.G. in gewissem Ausmaß auf die zeitlichen Kapazitäten der MB Rücksicht genommen hat, vermag im Hinblick auf das für die Beurteilung maßgebende Gesamtbild ihrer Beschäftigung ein Überwiegen der Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht zu belegen.(vgl. VwGH vom 10.06.2009, 2006/08/0177).Der MB stand zwar insofern ein Gestaltungsspielraum offen, als ihre Arbeitszeiten nicht fix vorgegeben waren und sie in der Wahl des Arbeitsorts gewisse - wenn auch tatsächlich kaum genutzte - Freiheiten hatte; letztlich hatte sich die Arbeitserbringung im Kern aber an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren, was ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit indiziert. Dass Herr R.G. in gewissem Ausmaß auf die zeitlichen Kapazitäten der MB Rücksicht genommen hat, vermag im Hinblick auf das für die Beurteilung maßgebende Gesamtbild ihrer Beschäftigung ein Überwiegen der Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht zu belegen.vergleiche VwGH vom 10.06.2009, 2006/08/0177).
Gesamt gesehen, hatte sich daher die Arbeitserbringung der MB im Kern an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren. Es lag eine weitgehende Eingliederung der MB in die von Herrn R.G. und sohin von der bP bestimmten Ablauforganisation vor und bestand schon deshalb für die MB jedenfalls nicht die Möglichkeit, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie dies für einen freien Dienstvertrag typisch wäre. Es lag vielmehr eine weitgehende Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation vor. Im Ergebnis ist daher das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der hier gegebenen Tätigkeit der MB zu bejahen.
II.3.6. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich laut ständiger Rechtsprechung bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).römisch zwei.3.6. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich laut ständiger Rechtsprechung bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit vergleiche VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).
II.3.7. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass die MB in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze über- bzw. unterschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt worden ist.römisch zwei.3.7. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass die MB in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze über- bzw. unterschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschäftigt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Dienstverhältnis Entgelt keine Vertretungsbefugnis Kontrolle persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung Teilversicherung Versicherungspflicht Weisung wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2304553.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026