TE Bvwg Beschluss 2026/9/3 W600 2347524-1

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Veröffentlicht am 03.09.2026
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Entscheidungsdatum

03.09.2026

Norm

AVG §18
BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
E-GovG §19
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-GovG § 19 heute
  2. E-GovG § 19 gültig ab 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. E-GovG § 19 gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. E-GovG § 19 gültig von 01.07.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. E-GovG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2008
  6. E-GovG § 19 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W600 2347524-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die behördliche Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX sowie die Anhaltung von XXXX .2026, 11:20 Uhr, bis XXXX .2026, 12:15 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die behördliche Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung von römisch 40 .2026, 11:20 Uhr, bis römisch 40 .2026, 12:15 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die angefochtene behördliche Erledigung vom XXXX 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die angefochtene behördliche Erledigung vom römisch 40 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.     Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX .2026, 11:20 Uhr, bis XXXX 2026, 12:15 Uhr, wird stattgegeben und die besagte Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von römisch 40 .2026, 11:20 Uhr, bis römisch 40 2026, 12:15 Uhr, wird stattgegeben und die besagte Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 07.08.2026, persönlich ausgefolgtem, als „Mandatsbescheid“ bezeichneter schriftlicher Erledigung vom XXXX 2026, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1. Mit, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 07.08.2026, persönlich ausgefolgtem, als „Mandatsbescheid“ bezeichneter schriftlicher Erledigung vom römisch 40 2026, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Der BF wurde aufgrund besagter Erledigung in einem Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angehalten.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten „Mandatsbescheid“ des BFA vom XXXX 2026, sowie die darauf gestützte Anhaltung in „Schubhaft“. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten „Mandatsbescheid“ des BFA vom römisch 40 2026, sowie die darauf gestützte Anhaltung in „Schubhaft“. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF trat am XXXX 2025 zum ersten Mal im Bundesgebiet erkennungsdienstlich in Erscheinung, wobei er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (INT-Akt, Asyl-Aufgriffsmeldung vom XXXX .2025, AS 3 ff; Erstbefragung vom 10.01.2025, AS 23 ff), welcher letztlich mit, dem BF am 19.05.2026 zugestelltem Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2026 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. (Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2026, W275 2310479-1, OZ 11; ERV-Protokoll, W275 2310479-1, OZ 11).Der BF trat am römisch 40 2025 zum ersten Mal im Bundesgebiet erkennungsdienstlich in Erscheinung, wobei er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (INT-Akt, Asyl-Aufgriffsmeldung vom römisch 40 .2025, AS 3 ff; Erstbefragung vom 10.01.2025, AS 23 ff), welcher letztlich mit, dem BF am 19.05.2026 zugestelltem Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2026 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. (Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2026, W275 2310479-1, OZ 11; ERV-Protokoll, W275 2310479-1, OZ 11).

Am XXXX .2026 fand im Rahmen einer Schwerpunktaktion eine erfolglose Nachschau an der Meldeadresse des BF durch Polizisten statt. (vgl. SIM-Akt, Aktenvermerk vom XXXX .2026, AS 1). Am XXXX .2026 wurde der BF auf einer Polizeidienststelle im Bundesgebiet, nachdem er diese von sich aus aufsuchte, in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA von Polizisten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. (SIM-Akt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 5 ff; SIM-Akt, Anhalteprotokoll I vom XXXX 2026, AS 9 ff; SIM-Akt, Festnahmeauftrag vom XXXX .2026, AS 15 ff; SIM-Akt, Anhalteprotokoll II, AS 23 ff).Am römisch 40 .2026 fand im Rahmen einer Schwerpunktaktion eine erfolglose Nachschau an der Meldeadresse des BF durch Polizisten statt. vergleiche SIM-Akt, Aktenvermerk vom römisch 40 .2026, AS 1). Am römisch 40 .2026 wurde der BF auf einer Polizeidienststelle im Bundesgebiet, nachdem er diese von sich aus aufsuchte, in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA von Polizisten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. (SIM-Akt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 5 ff; SIM-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins vom römisch 40 2026, AS 9 ff; SIM-Akt, Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2026, AS 15 ff; SIM-Akt, Anhalteprotokoll römisch zwei, AS 23 ff).

Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. (SIM-Akt, Niederschrift vom XXXX 2026, AS 49 ff).Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. (SIM-Akt, Niederschrift vom römisch 40 2026, AS 49 ff).

Mit oben im Spruchkopf genannten als Mandatsbescheid betitelten, keine Unterschrift des Verfassers, sondern nur eine behördliche Amtssignatur aufweisender schriftlicher Erledigung des BFA vom XXXX 2026, wurde die „Schubhaft“ über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 57 ff). Jenes Schriftstück und die Information zur Rechtsberatung wurden dem BF am XXXX 2026 persönlich ausgefolgt (vgl. SIM-Akt, Zustellschein vom XXXX 2026, AS 81b).Mit oben im Spruchkopf genannten als Mandatsbescheid betitelten, keine Unterschrift des Verfassers, sondern nur eine behördliche Amtssignatur aufweisender schriftlicher Erledigung des BFA vom römisch 40 2026, wurde die „Schubhaft“ über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 57 ff). Jenes Schriftstück und die Information zur Rechtsberatung wurden dem BF am römisch 40 2026 persönlich ausgefolgt vergleiche SIM-Akt, Zustellschein vom römisch 40 2026, AS 81b).

Am 14.07.2026 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde des BF gegen das im Spruch genannten behördliche – vom BF und dessen RV als Schubhaftbescheid angesehene –Schriftstück sowie gegen die auf besagtes Schriftstück gestützte andauernde Anhaltung des BF in „Schubhaft“ ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und der Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz, OZ 1)Am 14.07.2026 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde des BF gegen das im Spruch genannten behördliche – vom BF und dessen Regierungsvorlage als Schubhaftbescheid angesehene –Schriftstück sowie gegen die auf besagtes Schriftstück gestützte andauernde Anhaltung des BF in „Schubhaft“ ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und der Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz, OZ 1)

Das BFA legte die zugehörigen Akten beginnend mit 14.07.2026 dem BVwG in digitaler Form vor (Aktenvorlage, OZ 7; OZ 10) und gab am 15.07.2026 eine Stellungnahme ab. Das BFA führte aus, dass der angefochtene „Schubhaftbescheid“ nicht unterschrieben worden sei und es sich deshalb um einen „Nicht-Bescheid“ handle. Unter einem wurde die gänzliche Zurückweisung der Beschwerde sowie unter Verweis darauf, dass es im gegenständlichen Fall keine obsiegende Partei geben könne, die Abweisung des Antrages auf Kostenersatz des BF beantragt. (Stellungnahme des BFA vom 15.07.2026, OZ 16; Stellungnahme des BFA vom 03.08.2026, OZ 24)

Am XXXX .2026, 12:15 Uhr, wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. (Entlassungsschein vom XXXX 2026, OZ 13) Am römisch 40 .2026, 12:15 Uhr, wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. (Entlassungsschein vom römisch 40 2026, OZ 13)

Am 14.07.2026 langte zudem eine Anfragenbeantwortung des BFA beim BVwG ein (Anfragenbeantwortung vom 14.07.2026, OZ 8) und gab der BF anlässlich des ihm gewährten Parteiengehörs vom 17.07.2026 (Parteiengehör vom 17.07.2026, OZ 20), am 20.07.2026 eine Stellungnahme ab. Unter anderem führt der BF darin aus, dass das BVwG, auch wenn es sich gegenständlich um einen „Nicht-Bescheid“ handle, zumindest auszusprechen habe, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Ferner sei es unbillig im gegenständlichen Fall dem BF Kosten aufzuerlegen. (Stellungnahme des BF vom 20.07.2026, OZ 21)

Am 23.07.2026 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher vorgebracht wurde, dass der BF letztlich auch seine rechtswidrige Anhaltung in Beschwerde gezogen habe, weshalb die belangte Behörde sich in ihrer Annahme, dass die Beschwerde gänzlich zurückzuweisen sei, irre. Ferner sei dem BF der Ersatz der Kosten zuzusprechen. (Stellungnahme vom 23.07.2026, OZ 22)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF führte die oben im Spruchkopf genannte Verfahrensidentität und es war davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch war.

Die gegenständlich angefochtene behördliche Erledigung weist keine Unterschrift bzw. Signatur des Verfassers auf und wurde einzig mit einer Kanzleisignatur (Amtssignatur der belangten Behörde) versehen.

Die (genehmigende) Urheberschaft der gegenständlich angefochtenen Erledigung kann nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden.

Der BF wurde von XXXX 2026, 11:20 Uhr, bis XXXX .2026, 12:15 Uhr, vom BFA angehalten. Die Anhaltung wurde vom BFA auf die oben im Spruchkopf genannte behördliche Erledigung gestützt.Der BF wurde von römisch 40 2026, 11:20 Uhr, bis römisch 40 .2026, 12:15 Uhr, vom BFA angehalten. Die Anhaltung wurde vom BFA auf die oben im Spruchkopf genannte behördliche Erledigung gestützt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Haftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), sowie in den das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt (im Folgenden: (W275 2310479-1), sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-Akt) und dem Asylbeschwerde- (W275 2310479-1) und gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Ein davon abweichender Sachverhalt wurde weder vom BFA noch vom BF substantiiert vorgebracht.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren und dem Haftverfahren. Ferner erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter Angabe besagter Identität und Staatsbürgerschaft (vgl. OZ 1). Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original konnten weder die Identität noch die Staatsbürgerschaft des BF mit Sicherheit festgestellt werden, weshalb es sich gegenständlich um eine Verfahrensidentität handelt. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren und dem Haftverfahren. Ferner erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter Angabe besagter Identität und Staatsbürgerschaft vergleiche OZ 1). Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original konnten weder die Identität noch die Staatsbürgerschaft des BF mit Sicherheit festgestellt werden, weshalb es sich gegenständlich um eine Verfahrensidentität handelt.

Die Anhaltung des BF und das Stützen der Anhaltung auf die oben im Spruchkopf genannte behördliche Erledigung, beruhen in erster Linie auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie die im Veraltungsakt einliegende besagte Erledigung des BFA samt Übernahmebestätigung des BF (vgl. SIM-Akt, AS 57 ff; SIM-Akt, AS 81b) sowie den vom BFA vorgelegten Entlassungsschein betreffend den BF (vgl. OZ 13). Die Anhaltung des BF und das Stützen der Anhaltung auf die oben im Spruchkopf genannte behördliche Erledigung, beruhen in erster Linie auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie die im Veraltungsakt einliegende besagte Erledigung des BFA samt Übernahmebestätigung des BF vergleiche SIM-Akt, AS 57 ff; SIM-Akt, AS 81b) sowie den vom BFA vorgelegten Entlassungsschein betreffend den BF vergleiche OZ 13).

Die Feststellung zur fehlenden Unterzeichnung der Erledigung durch den jeweiligen, diese konzipierenden Referenten, beruht einerseits auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits auf den Angaben der belangten Behörde. So teilte das BFA in ihrer Mitteilung vom 03.08.2026 abschließend mit, dass der Referent, welcher den „Bescheid“ konzipierte (anm: sohin den Entwurf anfertigte) seit XXXX .04.2026 zwar voll approbationsbefugt sei, diesen jedoch nicht unterfertigt (anm: und damit auch nicht genehmigt) habe. Vielmehr sei auf besagtem Schreiben lediglich eine Kanzleisignatur angebracht worden, und dieses nach dem Ausdrucken dem PAZ zum Zwecke der Zustellung an den BF übermittelt worden. Bereits am XXXX .2026 teilte die Behörde bereits eigens mit, dass der BF an jenem Tag entlassen worden sei, da der Schubhaftbescheid keinen rechtswirksamen Bescheid darstelle, zumal dieser – die Genehmigung durch den Urheber/Verfasser desselben verneinend – nicht unterschrieben sei und somit als rechtswirkungsloser “Nicht-Bescheid“ anzusehen sei. Anhand des, auf Aufforderung des BVwG vom BFA vorgelegten (physischen) Originalaktes konnte festgestellt werden, dass die behördliche Erledigung (Urschrift) tatsächlich weder handschriftlich unterzeichnet wurde, noch eine persönliche digitale Signatur des Urhebers aufweist, sondern nur eine Behördensignatur trägt. Dass die dem BF zugestellte Ausfertigung der besagten Erledigung davon abweichende Merkmale aufweist, wurde weder vom BF nach eingeräumten Parteiengehör (vgl. OZ 20) noch vom BFA behauptet, und lagen sohin keine Anhaltspunkte vor, die dies nahelegen könnten. Die Feststellung zur fehlenden Unterzeichnung der Erledigung durch den jeweiligen, diese konzipierenden Referenten, beruht einerseits auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits auf den Angaben der belangten Behörde. So teilte das BFA in ihrer Mitteilung vom 03.08.2026 abschließend mit, dass der Referent, welcher den „Bescheid“ konzipierte (anm: sohin den Entwurf anfertigte) seit römisch 40 .04.2026 zwar voll approbationsbefugt sei, diesen jedoch nicht unterfertigt (anm: und damit auch nicht genehmigt) habe. Vielmehr sei auf besagtem Schreiben lediglich eine Kanzleisignatur angebracht worden, und dieses nach dem Ausdrucken dem PAZ zum Zwecke der Zustellung an den BF übermittelt worden. Bereits am römisch 40 .2026 teilte die Behörde bereits eigens mit, dass der BF an jenem Tag entlassen worden sei, da der Schubhaftbescheid keinen rechtswirksamen Bescheid darstelle, zumal dieser – die Genehmigung durch den Urheber/Verfasser desselben verneinend – nicht unterschrieben sei und somit als rechtswirkungsloser “Nicht-Bescheid“ anzusehen sei. Anhand des, auf Aufforderung des BVwG vom BFA vorgelegten (physischen) Originalaktes konnte festgestellt werden, dass die behördliche Erledigung (Urschrift) tatsächlich weder handschriftlich unterzeichnet wurde, noch eine persönliche digitale Signatur des Urhebers aufweist, sondern nur eine Behördensignatur trägt. Dass die dem BF zugestellte Ausfertigung der besagten Erledigung davon abweichende Merkmale aufweist, wurde weder vom BF nach eingeräumten Parteiengehör vergleiche OZ 20) noch vom BFA behauptet, und lagen sohin keine Anhaltspunkte vor, die dies nahelegen könnten.

Aus dem vorgelegten Veraltungsakt lässt sich weder der Vorgang des Verfassens der in Rede stehenden Erledigung noch jener der Genehmigung nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Zuordnung der Urheberschaft und einer allfälligen Genehmigung der gegenständlich angefochtenen behördlichen Erledigung nicht möglich. Zwar wird seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass der in der Erledigung genannte Referent die notwendige Approbationsbefugnis aufwies und die Erledigung „konzipiert“, sohin einen Entwurf derselbigen verfasst, habe. Dass die letztlich dem BF übermittelte Erledigung durch den konzipierenden Referenten – oder einer anderen berechtigten Person – genehmigt wurde, wurde vom BFA jedoch insofern verneint, als diese durch das allgemein gehaltene Vorbringen eine Kanzleisignatur sei angebracht worden, ihre Unkenntnis über den Urheber der Anbringung der besagten Kanzleisignatur eingestanden hat. Davon ausgehend, dass das BFA keinesfalls eine erfolgte Genehmigung einer schriftlichen Schubhaftanordnung wahrheitswidrig verneinen, und damit in letzter Konsequenz die Rechtswidrigkeit einer erfolgten Freiheitsentziehung des BF grundlos eingestehen würde, war an den entsprechenden – vom BF nicht widersprochenen – Angaben des BFA nicht zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliches:

3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG und gemäß dem 7. Und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG und gemäß dem 7. Und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs. 3 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch dies behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 3, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch dies behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:


§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
, Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1.       sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2.       dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d.       sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a.      ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind Organe des des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind Organe des des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht.

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG:

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder § 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach Paragraph 40 a, Absatz eins, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG oder Paragraph 40 a, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(5) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(6) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(7) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(8) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

Der mit „Amtssignatur“ betitelte § 19 E-GovG lautet: Der mit „Amtssignatur“ betitelte Paragraph 19, E-GovG lautet:

„§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

Der mit „Erledigungen“ betitelte § 18 AVG lautet: Der mit „Erledigungen“ betitelte Paragraph 18, AVG lautet:

„§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“(5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).

Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).Das BVwG ist – wie sich aus Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist vergleiche VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd § 2 Z 1 und 5 EGovG. Die einer Person zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 EGovG. Die einer Person zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).

Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (siehe VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (siehe VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde):

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, weist die gegenständliche schriftliche Erledigung des BFA weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine digitale Signatur des Urhebers auf. Darüber hinaus lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die besagte Erledigung durch eine/einen die Behördenfunktion oder Approbationsbefugnis innehabenden Organwalter:in auf eine andere Art und Weise, als durch Unterschrift oder digitaler Signatur iSd. § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde. Vielmehr lässt sich der Erstellungs- und Genehmigungsprozess besagter Erledigung nicht (mehr) nachvollziehen. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, weist die gegenständliche schriftliche Erledigung des BFA weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine digitale Signatur des Urhebers auf. Darüber hinaus lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die besagte Erledigung durch eine/einen die Behördenfunktion oder Approbationsbefugnis innehabenden Organwalter:in auf eine andere Art und Weise, als durch Unterschrift oder digitaler Signatur iSd. Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt wurde. Vielmehr lässt sich der Erstellungs- und Genehmigungsprozess besagter Erledigung nicht (mehr) nachvollziehen.

Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es nicht nur erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der Urschrift hervorgeht. Sondern ist es sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (siehe z.B. Graber in Altenburger/Wessely, AVG § 18 AVG Rz 8 mwN).Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es nicht nur erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der Urschrift hervorgeht. Sondern ist es sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (siehe z.B. Graber in Altenburger/Wessely, AVG Paragraph 18, AVG Rz 8 mwN).

Angesichts der Unmöglichkeit der Zuordenbarkeit der gegenständlichen angefochtenen Erledigung zu einer bestimmten genehmigungsberechtigten Person sowie letztlich – selbst durch die belangte Behörde bestätigter – fehlender Genehmigung durch eine solche, woran letztlich auch die erfolgte Anbringung einer Amtssignatur (Kanzleisignatur) an besagtem behördlichen Schriftstück nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2024/08/0009; 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, Rz 11), liegt gegenständlich keine rechtswirksame Erledigung und damit auch kein Bescheid vor. Selbst das BFA geht davon aus, dass ein Nicht-Bescheid mangels Genehmigung vorliegt. Angesichts der Unmöglichkeit der Zuordenbarkeit der gegenständlichen angefochtenen Erledigung zu einer bestimmten genehmigungsberechtigten Person sowie letztlich – selbst durch die belangte Behörde bestätigter – fehlender Genehmigung durch eine solche, woran letztlich auch die erfolgte Anbringung einer Amtssignatur (Kanzleisignatur) an besagtem behördlichen Schriftstück nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2024/08/0009; 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, Rz 11), liegt gegenständlich keine rechtswirksame Erledigung und damit auch kein Bescheid vor. Selbst das BFA geht davon aus, dass ein Nicht-Bescheid mangels Genehmigung vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen und kann dieser gemäß § 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG beim BVwG angefochten werden. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen und kann dieser gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG beim BVwG angefochten werden.

Eine inhaltliche Erledigung einer Bescheidbeschwerde durch das BVwG setzt voraus, dass ein Bescheid erlassen wurde. In Ermangelung des Bescheidcharakters war die Beschwerde, die sich gegen die behördliche Erledigung richtet, daher gegenständlich zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Rechtswidrigkeit der Anhaltung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rechtswidrigkeit der Anhaltung):

Gegenständlich erhob der BF nicht nur Beschwerde gegen die die Schubhaft anordnende Erledigung des BFA vom XXXX 2026 sondern auch gegen die sich auf diese gestützte Anhaltung des BF beginnend mit XXXX 2026. (vgl. OZ 1) Der BF stellte dies in seiner, noch während offener sechswöchiger Rechtsmittelfrist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG) beim BVwG eingebrachter Stellungnahme/Beschwerdeergänzung klar. So bringt er in besagtem Schreiben, die Anhaltung in Beschwer ziehend vor, dass das BVwG aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides auch auszusprechen habe, dass die – vom BF als Schubhaft wahrgenommene – Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei. (vgl. OZ 21) Gegenständlich erhob der BF nicht nur Beschwerde gegen die die Schubhaft anordnende Erledigung des BFA vom römisch 40 2026 sondern auch gegen die sich auf diese gestützte Anhaltung des BF beginnend mit römisch 40 2026. vergleiche OZ 1) Der BF stellte dies in seiner, noch während offener sechswöchiger Rechtsmittelfrist vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG) beim BVwG eingebrachter Stellungnahme/Beschwerdeergänzung klar. So bringt er in besagtem Schreiben, die Anhaltung in Beschwer ziehend vor, dass das BVwG aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides auch auszusprechen habe, dass die – vom BF als Schubhaft wahrgenommene – Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei. vergleiche OZ 21)

Die Beschwerde des BF richtet sich somit auch gegen die vom BFA auf einen dem Willen des BFA entsprechenden die Schubhaft anordnenden Nichtbescheid gestützte Anhaltung in vermeintlicher Schubhaft. Wenn – mangels rechtwirksamer Anordnung mit Bescheid – auch in rechtlicher Hinsicht keine Schubhaft des BF vorgelegen ist, so lässt die Beschwerde des BF keinen Zweifel daran, dass seine Beschwerde sich auch die gegen die vom BFA auf einen nicht rechtswirksamen Bescheid gestützte Anhaltung, welche vom BF mangels Kenntnis über deren rechtsunwirksamen Anordnung, als Schubhaft wahrgenommen wurde, erhoben hat. Die bloße Verwendung des Wortes Schubhaft vermag daran nichts zu ändern, zumal in Zusammenschau der Vorbringen des BF zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass der BF nicht eine Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 76 FPG sondern letztlich gegen seine, vom BFA als Schubhaft vorgesehene und als solche auch – titellos – vollzogene und vom BF wahrgenommene Anhaltung richtet und diese nur durch die Bezeichnung als Schubhaft konkret benennt. Das BFA wollte Schubhaft gegen den BF verhängen und hat den BF im Glauben an die rechtswirksame Verhängung selbiger mit Bescheid letztlich auch vollzogen. Vor diesem Hintergrund steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der BF auch Beschwerde gegen seine – letztlich auf einen Nichtbescheid gestützte – Anhaltung erhoben hat und die Wortwahl des BF bloß die in Beschwer gezogene Anhaltung beschreiben, nicht jedoch rechtlich festlegen soll. Die Beschwerde des BF richtet sich somit auch gegen die vom BFA auf einen dem Willen des BFA entsprechenden die Schubhaft anordnenden Nichtbescheid gestützte Anhaltung in vermeintlicher Schubhaft. Wenn – mangels rechtwirksamer Anordnung mit Bescheid – auch in rechtlicher Hinsicht keine Schubhaft des BF vorgelegen ist, so lässt die Beschwerde des BF keinen Zweifel daran, dass seine Beschwerde sich auch die gegen die vom BFA auf einen nicht rechtswirksamen Bescheid gestützte Anhaltung, welche vom BF mangels Kenntnis über deren rechtsunwirksamen Anordnung, als Schubhaft wahrgenommen wurde, erhoben hat. Die bloße Verwendung des Wortes Schubhaft vermag daran nichts zu ändern, zumal in Zusammenschau der Vorbringen des BF zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass der BF nicht eine Anhaltung in Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG sondern letztlich gegen seine, vom BFA als Schubhaft vorgesehene und als solche auch – titellos – vollzogene und vom BF wahrgenommene Anhaltung richtet und diese nur durch die Bezeichnung als Schubhaft konkret benennt. Das BFA wollte Schubhaft gegen den BF verhängen und hat den BF im Glauben an die rechtswirksame Verhängung selbiger mit Bescheid letztlich auch vollzogen. Vor diesem Hintergrund steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der BF auch Beschwerde gegen seine – letztlich auf einen Nichtbescheid gestützte – Anhaltung erhoben hat und die Wortwahl des BF bloß die in Beschwer gezogene Anhaltung beschreiben, nicht jedoch rechtlich festlegen soll.

Eine behördliche Freiheitsentziehung setzt zwingend eine rechtliche Grundlage und/oder einen aufrechten, vollstreckbaren Titel voraus. Fehlen diese Voraussetzungen – weil etwa ein Bescheid nicht rechtskräftig ist, es keine Rechtsgrundlage gibt oder die maximale Anhaltdauer überschritten ist – so ist die darauf gestützte Anhaltung unzulässig.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen, welcher grundsätzlich gemäß § 57 AVG zu erlassen ist. Gegenständlich beabsichtigte die belangte Behörde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit Erledigung vom XXXX 2026 zu verhängen. Wie bereits oben ausgeführt entfaltete besagte Erledigung jedoch keine Rechtswirkung. Das BFA hat den BF – im Glauben an die Rechtswirksamkeit und -richtigkeit ihrer Erledigung – letztlich gestützt auf besagte Erledigung am XXXX 2026, 11:20 Uhr, angehalten und nach erkennen der Rechtsunwirksamkeit ihrer Erledigung den BF am XXXX .2026, 12:05 Uhr, aus selbiger wieder entlassen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen, welcher grundsätzlich gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen ist. Gegenständlich beabsichtigte die belangte Behörde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit Erledigung vom römisch 40 2026 zu verhängen. Wie bereits oben ausgeführt entfaltete besagte Erledigung jedoch keine Rechtswirkung. Das BFA hat den BF – im Glauben an die Rechtswirksamkeit und -richtigkeit ihrer Erledigung – letztlich gestützt auf besagte Erledigung am römisch 40 2026, 11:20 Uhr, angehalten und nach erkennen der Rechtsunwirksamkeit ihrer Erledigung den BF am römisch 40 .2026, 12:05 Uhr, aus selbiger wieder entlassen.

Mangels eines Schubhaft rechtswirksam anordnenden Bescheides iSd. § 76 Abs. 4 FPG – und Fehlens einer sonstigen die konkrete Anhaltung des BF erlaubenden Rechtsnorm – erwies sich die, sich auf besagten rechtsunwirksamen Bescheid (schriftliche Erledigung) gestützte, Anhaltung des BF als rechtswidrig, zumal es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Schubhaft, nämlich eines diese anordnenden Bescheides, mangelte. Mangels eines Schubhaft rechtswirksam anordnenden Bescheides iSd. Paragraph 76, Absatz 4, FPG – und Fehlens einer sonstigen die konkrete Anhaltung des BF erlaubenden Rechtsnorm – erwies sich die, sich auf besagten rechtsunwirksamen Bescheid (schriftliche Erledigung) gestützte, Anhaltung des BF als rechtswidrig, zumal es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Schubhaft, nämlich eines diese anordnenden Bescheides, mangelte.

Unbeschadet dessen, ließe sich die Anhaltung des BF in gegenständlich angefochtener Anhaltung, auch nicht teilweise auf den Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stützen. Der BF wurde zwar am XXXX .2026 in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen, und hätte gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG längstens bis 72 Stunden, darüber hinaus nur in Schubhaft, angehalten werden dürfen. Wie die in weitere Folge erfolgte Konzipierung der gegenständlich in Rede stehenden Erledigung des BFA samt deren Zustellung an den BF zeigte, hatte das BFA nicht die Absicht den BF weiterhin gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 FPG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG anzuhalten, sondern wollte sich auf Schubhaft als Rechtsgrundlage für die Anhaltung des BF stützen. Die Anhaltung des BF gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG war jedenfalls mit Zustellung der rechtsunwirksamen Erledigung an den BF vom BFA nicht mehr gewollt, und vermochte diese sohin – ungeachtet ihrer allfälligen Rechtmäßigkeit – auch nicht mehr zu tragen. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die in § 40 Abs. 4 BFA-VG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden darf, sondern nur wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist, was gegenständlich nicht der Fall war und vom BFA auch nicht behauptet wurde. (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0119, RZ 15) Unbeschadet dessen, ließe sich die Anhaltung des BF in gegenständlich angefochtener Anhaltung, auch nicht teilweise auf den Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stützen. Der BF wurde zwar am römisch 40 .2026 in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, und hätte gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG längstens bis 72 Stunden, darüber hinaus nur in Schubhaft, angehalten werden dürfen. Wie die in weitere Folge erfolgte Konzipierung der gegenständlich in Rede stehenden Erledigung des BFA samt deren Zustellung an den BF zeigte, hatte das BFA nicht die Absicht den BF weiterhin gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG anzuhalten, sondern wollte sich auf Schubhaft als Rechtsgrundlage für die Anhaltung des BF stützen. Die Anhaltung des BF gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG war jedenfalls mit Zustellung der rechtsunwirksamen Erledigung an den BF vom BFA nicht mehr gewollt, und vermochte diese sohin – ungeachtet ihrer allfälligen Rechtmäßigkeit – auch nicht mehr zu tragen. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die in Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden darf, sondern nur wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist, was gegenständlich nicht der Fall war und vom BFA auch nicht behauptet wurde. vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0119, RZ 15)

Selbst wenn mangels rechtswirksamer Anordnung der Schubhaft die gegenständliche Anhaltung des BF auch nicht als Schubhaft gewertet werden kann und § 22a BFA-VG demzufolge als Beschwerdegrundlage nicht einschlägig wäre, erweist sich die Beschwerde jedenfalls gemäß § 7 Abs. 3 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG dennoch als zulässig. Selbst wenn mangels rechtswirksamer Anordnung der Schubhaft die gegenständliche Anhaltung des BF auch nicht als Schubhaft gewertet werden kann und Paragraph 22 a, BFA-VG demzufolge als Beschwerdegrundlage nicht einschlägig wäre, erweist sich die Beschwerde jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG dennoch als zulässig.

Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben und die Anhaltung des BF von XXXX 2026; 11:20 Uhr, bis XXXX .2026, 12:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben und die Anhaltung des BF von römisch 40 2026; 11:20 Uhr, bis römisch 40 .2026, 12:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenersatz):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenersatz):

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.4.2. Gegenständlich wurde die Beschwerde gegen die Erledigung des BFA vom XXXX 2026 zurückgewiesen, weshalb der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG als unterlegene Partei gilt. Der Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung von XXXX 2026 bis XXXX 2026 wurde jedoch stattgeben und besagte Anhaltung für rechtswidrig erklärt, wodurch er in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als obsiegende Partei anzusehen ist. 3.4.2. Gegenständlich wurde die Beschwerde gegen die Erledigung des BFA vom römisch 40 2026 zurückgewiesen, weshalb der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG als unterlegene Partei gilt. Der Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 wurde jedoch stattgeben und besagte Anhaltung für rechtswidrig erklärt, wodurch er in diesem Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als obsiegende Partei anzusehen ist.

Gemäß § 35 VwGVG ist bei teilweisen obsiegen der Verfahrensparteien eine Kostenteilung nicht vorgesehen, sodass in einem derartigen Fall auch kein Anspruch auf Kostenersatz besteht. Gemäß Paragraph 35, VwGVG ist bei teilweisen obsiegen der Verfahrensparteien eine Kostenteilung nicht vorgesehen, sodass in einem derartigen Fall auch kein Anspruch auf Kostenersatz besteht.

Insofern auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0119 zur Begründung eines Kostenersatzanspruches des BF verweisen wird, ist festzuhalten, dass diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Mit besagtem Erkenntnis traf der VwGH eine Entscheidung in der Sache, indem er den Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses abänderte und den Kostenersatz entsprechend des geänderten Spruches beurteilte. So erkannte der VwGH, dass das BVwG unter Berücksichtigung der Stellung eines zulässigen Eventualantrages einzig über die Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung entscheiden hätte dürfen. Demzufolge änderte der VwGH den betreffenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend ab, dass der Beschwerde stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sei. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 35 VwGVG stellte der VwGH letztlich auf die vollständige Stattgabe der – tatsächlich und im gegenständlichen Fall rechtlich einzig relevanten – Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung ab und erkannte dem BF demzufolge Kostenersatz zu. Der VwGH führte dazu aus, dass im konkreten Fall von einem bloß teilweisen Obsiegen des BF mit der von ihm tatsächlich, also unter Vernachlässigung der Überschreitung ihres Gegentandes durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, erhobenen – einzig einer Beurteilung zuzuführenden – Beschwerde nicht die Rede sein könne. Im konkreten Fall war sohin einzig die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF Verfahrensgegenstand und wurde der sich gegen diese gerichteten Beschwerde stattgegeben, was den Anspruch des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG mit sich brachte. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nicht nur die Anhaltung des BF in Beschwer gezogen, sondern auch die Erledigung des BFA vom XXXX 2026 und wurde der Beschwerde des BF nicht vollumfänglich stattgegeben. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Insofern auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0119 zur Begründung eines Kostenersatzanspruches des BF verweisen wird, ist festzuhalten, dass diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Mit besagtem Erkenntnis traf der VwGH eine Entscheidung in der Sache, indem er den Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses abänderte und den Kostenersatz entsprechend des geänderten Spruches beurteilte. So erkannte der VwGH, dass das BVwG unter Berücksichtigung der Stellung eines zulässigen Eventualantrages einzig über die Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung entscheiden hätte dürfen. Demzufolge änderte der VwGH den betreffenden Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend ab, dass der Beschwerde stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sei. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung gemäß Paragraph 35, VwGVG stellte der VwGH letztlich auf die vollständige Stattgabe der – tatsächlich und im gegenständlichen Fall rechtlich einzig relevanten – Beschwerde des BF gegen seine Anhaltung ab und erkannte dem BF demzufolge Kostenersatz zu. Der VwGH führte dazu aus, dass im konkreten Fall von einem bloß teilweisen Obsiegen des BF mit der von ihm tatsächlich, also unter Vernachlässigung der Überschreitung ihres Gegentandes durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, erhobenen – einzig einer Beurteilung zuzuführenden – Beschwerde nicht die Rede sein könne. Im konkreten Fall war sohin einzig die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF Verfahrensgegenstand und wurde der sich gegen diese gerichteten Beschwerde stattgegeben, was den Anspruch des BF auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG mit sich brachte. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nicht nur die Anhaltung des BF in Beschwer gezogen, sondern auch die Erledigung des BFA vom römisch 40 2026 und wurde der Beschwerde des BF nicht vollumfänglich stattgegeben. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor.

Ferner lag dem, ebenfalls vom BF erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0229, eine mit § 35 VwGVG nicht vergleichbare Rechtslage zu Grunde. So normiert § 35 Abs. 3 VwGVG, dass im Falle der Zurückweisung oder Abweisung oder im Falle der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF die belangte Behörde als obsiegende und der BF als unterlegene Partei gilt. Ferner lag dem, ebenfalls vom BF erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0229, eine mit Paragraph 35, VwGVG nicht vergleichbare Rechtslage zu Grunde. So normiert Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG, dass im Falle der Zurückweisung oder Abweisung oder im Falle der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF die belangte Behörde als obsiegende und der BF als unterlegene Partei gilt.

Demgegenüber sieht § 47 Abs. 2 VwGVG vor, dass als obsiegende Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der BF (Z 1) und im Falle der Abweisung der Beschwerde die belangte Behörde (Z 2) gilt. Ferner sieht § 51 VwGG vor, dass ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.Demgegenüber sieht Paragraph 47, Absatz 2, VwGVG vor, dass als obsiegende Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der BF (Ziffer eins,) und im Falle der Abweisung der Beschwerde die belangte Behörde (Ziffer 2,) gilt. Ferner sieht Paragraph 51, VwGG vor, dass ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Eine wie in § 51 VwGG vorgesehene Gleichstellung von Zurückweisung und Abweisung findet sich in § 35 VwGVG nicht. Vielmehr wird in Abs. 3 leg. cit. als Voraussetzung des Obsiegens der belangten Behörde neben der Abweisung der Beschwerde explizit auch die Zurückweisung als eigener Tatbestand genannt. Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 VwGVG lässt nicht erkennen, dass eine Gleichstellung zwischen Zurückweisung und Abweisung iSd. § 51 VwGG erfolgt und/oder gewollt ist, weshalb sich letztlich die vom VwGH in seinem zuvor genannten Erkenntnis angesträngten Überlegungen/Ausführungen nicht auf § 35 VwGVG übertragen lassen. Eine wie in Paragraph 51, VwGG vorgesehene Gleichstellung von Zurückweisung und Abweisung findet sich in Paragraph 35, VwGVG nicht. Vielmehr wird in Absatz 3, leg. cit. als Voraussetzung des Obsiegens der belangten Behörde neben der Abweisung der Beschwerde explizit auch die Zurückweisung als eigener Tatbestand genannt. Der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG lässt nicht erkennen, dass eine Gleichstellung zwischen Zurückweisung und Abweisung iSd. Paragraph 51, VwGG erfolgt und/oder gewollt ist, weshalb sich letztlich die vom VwGH in seinem zuvor genannten Erkenntnis angesträngten Überlegungen/Ausführungen nicht auf Paragraph 35, VwGVG übertragen lassen.

Im Ergebnis ist der Antrag des BF auf Kostenersatz spruchgemäß § 35 VwGVG abzuweisen. Im Ergebnis ist der Antrag des BF auf Kostenersatz spruchgemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, war kein entsprechender Ausspruch zu treffen.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Amtssignatur Anhaltung fehlende Bescheidgenehmigung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Nichtbescheid Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Unterschrift Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2347524.1.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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