TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/4 W288 2239644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2026

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §1
E-ControlG §12
E-ControlG §2
E-ControlG §5 Abs1
E-ControlG §7 Abs1
GWG 2011 §132
GWG 2011 §24
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §69 Abs2
GWG 2011 §70
GWG 2011 §72 Abs1
GWG 2011 §72 Abs2
GWG 2011 §82
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 1 heute
  2. E-ControlG § 1 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2026
  3. E-ControlG § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025
  4. E-ControlG § 1 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  5. E-ControlG § 1 gültig von 15.02.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  6. E-ControlG § 1 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  7. E-ControlG § 1 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  8. E-ControlG § 1 gültig von 07.08.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  9. E-ControlG § 1 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  10. E-ControlG § 1 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. E-ControlG § 12 heute
  2. E-ControlG § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. E-ControlG § 12 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  4. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. E-ControlG § 12 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 12 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. E-ControlG § 5 heute
  2. E-ControlG § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2026
  3. E-ControlG § 5 gültig von 24.12.2025 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  4. E-ControlG § 5 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. E-ControlG § 5 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  6. E-ControlG § 5 gültig von 07.08.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  7. E-ControlG § 5 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  8. E-ControlG § 5 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011

Spruch


,

W288 2239644-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 04.11.2020, Zl. XXXX betreffend Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 04.11.2020, Zl. römisch 40 betreffend Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruchkopf genannten Bescheid vom 04.11.2020 wies der Vorstand der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag bzw. die Anträge der XXXX (in weiterer Folge: BF) vom 05.05.2020 auf Zuerkennung von Parteistellung gemäß § 8 AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung” gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (in weiterer Folge: NC TAR), zurück.1. Mit dem im Spruchkopf genannten Bescheid vom 04.11.2020 wies der Vorstand der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag bzw. die Anträge der römisch 40 (in weiterer Folge: BF) vom 05.05.2020 auf Zuerkennung von Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung” gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (in weiterer Folge: NC TAR), zurück.

2. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerde der BF vom 03.12.2020, in welcher unter anderem beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und in der Sache iSd Antrages vom 05.05.2020 selbst zu erkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) eine Prüfung der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 idF BGBl. II Nr. 254/2020, zu beantragen sowie gemäß Art. 267 AEUV „entsprechende Fragen zur Auslegung der zitierten unionsrechtlichen Normen dem hohen Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen“.2. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerde der BF vom 03.12.2020, in welcher unter anderem beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und in der Sache iSd Antrages vom 05.05.2020 selbst zu erkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) eine Prüfung der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, zu beantragen sowie gemäß Artikel 267, AEUV „entsprechende Fragen zur Auslegung der zitierten unionsrechtlichen Normen dem hohen Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen“.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) den Verwaltungsakt samt Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorlage am 17.02.2021 zur Entscheidung vor.

4. Am 28.09.2021 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, deren Rechtsvertretung und die belangte Behörde teilnahmen. Es ging um die Rechtsfrage zur Wahl der Rechtsform der Festlegung der Referenzpreismethode (in weiterer Folge: RPM).

5. Mit hiergerichtlicher Entscheidung vom 10.11.2021, Zl. W157 2239644-1/12E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4, aufgehoben.

7. Mit 06.03.2026 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W288 neu zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 04.11.2020, Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag bzw. die Anträge der BF auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren zur Erlassung der RPM und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung” gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR zurück. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich Folgendes:Mit Bescheid vom 04.11.2020, Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag bzw. die Anträge der BF auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG im Verfahren zur Erlassung der RPM und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung” gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR zurück. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich Folgendes:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass sie gemäß § 82 Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 (in Folge: GWG 2011), die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode) zu genehmigen habe. § 82 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 gebe vor, dass die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen seien. Bei der RPM handle es sich um keine diesem Vorgang zuzuordnende, mit Bescheid zu genehmigende Methode. Aus dem Umstand, dass § 82 Abs. 1 erster Satz GWG 2011 ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (in weiterer Folge: VO (EG) Nr. 715/2009) verweise, auf die sich auch der NC TAR stütze, sei nicht abzuleiten, die RPM als Methode iSd § 82 Abs. 1 GWG 2011 zu betrachten.Die belangte Behörde geht davon aus, dass sie gemäß Paragraph 82, Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, (in Folge: GWG 2011), die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode) zu genehmigen habe. Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 gebe vor, dass die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen seien. Bei der RPM handle es sich um keine diesem Vorgang zuzuordnende, mit Bescheid zu genehmigende Methode. Aus dem Umstand, dass Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz GWG 2011 ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, (in weiterer Folge: VO (EG) Nr. 715 aus 2009,) verweise, auf die sich auch der NC TAR stütze, sei nicht abzuleiten, die RPM als Methode iSd Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 zu betrachten.

Die RPM sei als Anlage zur Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 idF BGBl. II Nr. 254/2020 (in weiterer Folge: GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020), erlassen worden, weil sie inhaltlich eine Frage der Verteilung der – zuvor gemäß § 82 GWG 2011 bescheidmäßig festgestellten – Kosten betreffe, nicht jedoch die Feststellung der Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber selbst. Andernfalls würde die aus § 12 Abs. 2 Z 1 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (in Folge: E-ControlG) iVm § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 ergebende Verordnungskompetenz der Regulierungskommission der E-Control auf eine reine „Formalkompetenz“ reduziert werden. Die RPM sei somit von der Kostenmethode, die per Bescheid genehmigt werde, wesensmäßig klar zu unterscheiden. Sie gehöre zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und sei daher gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG iVm § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 mit Verordnung zu erlassen.Die RPM sei als Anlage zur Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, (in weiterer Folge: GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020), erlassen worden, weil sie inhaltlich eine Frage der Verteilung der – zuvor gemäß Paragraph 82, GWG 2011 bescheidmäßig festgestellten – Kosten betreffe, nicht jedoch die Feststellung der Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber selbst. Andernfalls würde die aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (in Folge: E-ControlG) in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 ergebende Verordnungskompetenz der Regulierungskommission der E-Control auf eine reine „Formalkompetenz“ reduziert werden. Die RPM sei somit von der Kostenmethode, die per Bescheid genehmigt werde, wesensmäßig klar zu unterscheiden. Sie gehöre zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und sei daher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 mit Verordnung zu erlassen.

Art. 27 Abs. 4 NC TAR sehe eine „begründete Entscheidung“ vor, die in Einklang mit Art. 41 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (in weiterer Folge: RL 2009/73/EG), zu stehen habe, was nicht ohne Weiteres darauf schließen lasse, dass die RPM per „(Methoden)Bescheid“ zu bestimmen sei und nicht bedeute, dass eine Verordnung ein ungeeigneter Rechtsakt für die Festlegung der RPM sei. In Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG sei nur von den „Methoden zur Berechnung oder Festlegung“ von ua. Fernleitungstarifen die Rede.Artikel 27, Absatz 4, NC TAR sehe eine „begründete Entscheidung“ vor, die in Einklang mit Artikel 41, Absatz 6, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (in weiterer Folge: RL 2009/73/EG), zu stehen habe, was nicht ohne Weiteres darauf schließen lasse, dass die RPM per „(Methoden)Bescheid“ zu bestimmen sei und nicht bedeute, dass eine Verordnung ein ungeeigneter Rechtsakt für die Festlegung der RPM sei. In Artikel 41, Absatz 6, RL 2009/73/EG sei nur von den „Methoden zur Berechnung oder Festlegung“ von ua. Fernleitungstarifen die Rede.

Die BF sei keine „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 7 RL 2009/73/EG, da ihr es an der rechtlichen Betroffenheit durch die Festsetzung der RPM, die eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Parteistellung sei, fehle und daher komme der BF auch kein Beschwerderecht zu. Dies könne auch nicht aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (in Folge: EuGH) vom 19.03.2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade; vom 26.07.2020, C-771/18, Kommission/Ungarn; vom 22.05.2003, C-462/99, Connect Austria und vom 21.02.2008, C-426/05, Tele2 Telecommunication, abgeleitet werden. Auch lasse sich aus seiner Rechtsprechung nicht ableiten, dass die Möglichkeit des Individualantrages an den VfGH gemäß Art. 139 B-VG für die BF keine unionsrechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle. Es bestehe kein unionsrechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen.Die BF sei keine „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 7, RL 2009/73/EG, da ihr es an der rechtlichen Betroffenheit durch die Festsetzung der RPM, die eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Parteistellung sei, fehle und daher komme der BF auch kein Beschwerderecht zu. Dies könne auch nicht aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (in Folge: EuGH) vom 19.03.2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade; vom 26.07.2020, C-771/18, Kommission/Ungarn; vom 22.05.2003, C-462/99, Connect Austria und vom 21.02.2008, C-426/05, Tele2 Telecommunication, abgeleitet werden. Auch lasse sich aus seiner Rechtsprechung nicht ableiten, dass die Möglichkeit des Individualantrages an den VfGH gemäß Artikel 139, B-VG für die BF keine unionsrechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle. Es bestehe kein unionsrechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 03.12.2020 Beschwerde an das BVwG. Begründend wird darin vorgebracht:

Bei der Entgeltfestsetzung nach dem GWG 2011 genehmige die belangte Behörde gemäß § 82 GWG 2011 die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode). Um in diesem Entry-Exit-System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit, vor allem auch für Netznutzer, zu gewährleisten, müssten die Fernleitungsentgelte auf der Anwendung einer einheitlichen und transparenten Methode, der RPM, beruhen. Die RPM werde gemäß Art. 6 iVm Art. 27 NC TAR von der nationalen Regulierungsbehörde – der belangten Behörde – festgelegt oder genehmigt. Dazu sei ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 26 und Art. 28 NC TAR durchzuführen.Bei der Entgeltfestsetzung nach dem GWG 2011 genehmige die belangte Behörde gemäß Paragraph 82, GWG 2011 die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode). Um in diesem Entry-Exit-System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit, vor allem auch für Netznutzer, zu gewährleisten, müssten die Fernleitungsentgelte auf der Anwendung einer einheitlichen und transparenten Methode, der RPM, beruhen. Die RPM werde gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 27, NC TAR von der nationalen Regulierungsbehörde – der belangten Behörde – festgelegt oder genehmigt. Dazu sei ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26 und Artikel 28, NC TAR durchzuführen.

Die belangte Behörde habe ihre Konsultationsunterlagen zur vorgeschlagenen RPM und daraus indikative Referenzpreise, vorgeschlagene Abschläge, Multiplikatoren und saisonale Faktoren zur ersten Konsultation vom 31.01.2019 bis 31.03.2019 veröffentlicht. Die zweite Konsultationsrunde habe vom 07.11.2019 bis 08.01.2020 stattgefunden. Die BF habe in beiden Konsultationsrunden Stellungnahmen (am 29.03.2019 und am 08.01.2020) abgegeben.

Die belangte Behörde verkenne, dass die Regulierungskommission gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG lediglich zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011 zuständig sei, jedoch nicht für die Methode gemäß § 82 GWG 2011 selbst. Bereits zum Begutachtungsverfahren zur Novelle der GSNE-VO 2013 (der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020) habe die BF mit Stellungnahme vom 05.05.2020 aufgezeigt, dass bei der Festlegung der RPM im Wege der Verordnungserlassung gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestehe und diese daher gemäß § 82 GWG 2011 in Bescheidform zu erlassen sei. Noch am selben Tag habe die BF den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach § 8 AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR gestellt.Die belangte Behörde verkenne, dass die Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG lediglich zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011 zuständig sei, jedoch nicht für die Methode gemäß Paragraph 82, GWG 2011 selbst. Bereits zum Begutachtungsverfahren zur Novelle der GSNE-VO 2013 (der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020) habe die BF mit Stellungnahme vom 05.05.2020 aufgezeigt, dass bei der Festlegung der RPM im Wege der Verordnungserlassung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestehe und diese daher gemäß Paragraph 82, GWG 2011 in Bescheidform zu erlassen sei. Noch am selben Tag habe die BF den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach Paragraph 8, AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR gestellt.

Trotz dieser Bedenken habe die Regulierungskommission die RPM als Anlage 3 zur GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020 am 03.06.2020 in Verordnungsform erlassen.

Die Beschwerde der BF vom 03.12.2020 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. W157 2239644-1/12E, mit der Begründung ab, dass die RPM Teil der Systemnutzungstarife im Gaswirtschaftsrecht und daher von der Regulierungskommission der belangten Behörde mit Verordnung zu erlassen sei. Es bestehe kein europarechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen. Die BF sei keine „betroffene Partei“ im Sinne des Art 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG. Aus der Judikatur des EuGH wäre nicht ableitbar, dass die Möglichkeit des Individualantrags an den VfGH gemäß Art. 139 B-VG für die BF keine europarechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle.Die Beschwerde der BF vom 03.12.2020 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. W157 2239644-1/12E, mit der Begründung ab, dass die RPM Teil der Systemnutzungstarife im Gaswirtschaftsrecht und daher von der Regulierungskommission der belangten Behörde mit Verordnung zu erlassen sei. Es bestehe kein europarechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen. Die BF sei keine „betroffene Partei“ im Sinne des Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG. Aus der Judikatur des EuGH wäre nicht ableitbar, dass die Möglichkeit des Individualantrags an den VfGH gemäß Artikel 139, B-VG für die BF keine europarechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle.

Die dagegen erhoben (ordentliche) Revision der BF hatte zur Folge, dass die Entscheidung des BVwG vom 10.11.2021 mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4, aufgehoben wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die BF als Netzbenutzerin „betroffene Partei“ ist, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot erfordere die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg. Die dagegen erhoben (ordentliche) Revision der BF hatte zur Folge, dass die Entscheidung des BVwG vom 10.11.2021 mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4, aufgehoben wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die BF als Netzbenutzerin „betroffene Partei“ ist, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG zukommt. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot erfordere die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des BVwG zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich allesamt aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Einsicht in den angefochtenen Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die sonstigen im Verfahren eingebrachten Schriftsätzen, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 28.09.2021 sowie auch in das zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4. Der Sachverhalt ist dem Aktenstand schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer eins, leg. cit. mit dem Tag der Zustellung.

Ausgehend vom festgestellten Zustelldatum des angefochtenen Bescheides – er wurde der Rechtsvertretung der BF am 05.11.2020 zugestellt – wurde die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig und – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig.

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (RL 2009/73/EG), lautete auszugsweise (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 04.08.2024 durch die RL (EU) 2024/1788 aufgehoben):

„[…]

(33) Die Energieregulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Erdgasunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Gasunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen, oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen diese vorzuschlagen. ... Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.

[…]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.

[…]

Artikel 32

Zugang Dritter

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 41 von einer in Artikel 39 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

[…]

Artikel 41

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.

[…]

(6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;

[…]

(7) Die in Absatz 6 genannten Methoden oder Bedingungen werden veröffentlicht.

(8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

[…]

(12) Jeder Betroffene der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

[…]“

Die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (RL (EU) 2024/1788), lautet auszugsweise:

„[…]

(121) Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen verbindlich sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen diese vorzuschlagen. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für die ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff zu entscheiden, um Vorteile für die Kunden herbeizuführen. Die Einrichtung von Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten ist eine der möglichen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes.

(122) Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Union bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.

[…]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

[…]

(2) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas unter der Nutzung des Erdgassystems sowie Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher festgelegt, um einen integrierten, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt für Erdgas in der Union zu schaffen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas, für das das Erdgassystem genutzt wird, sowie den Betrieb dieses Netzes.

[…]

Artikel 31

Zugang Dritter zur Erdgasverteilung- und -fernleitung sowie zu LNG-Terminals

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Entgelte; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Netzes angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von einer Regulierungsbehörde vor dem Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Entgelte und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

[…]

Artikel 78

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;

[…]

(7) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a) Die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Erdgasnetze und den Zugang zu diesen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungsentgelten, und Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen, wobei die Entgelte oder Methoden so gestaltet werden, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;

[…]

(8) Die in Absatz 7 genannten Methoden oder Bedingungen werden veröffentlicht.

(9) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Entgelte oder Methoden und der Ausgleichsleistungen gemäß Absatz 7 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber und, unbeschadet der Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 4, für die Wasserstoffnetzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

[…]

Artikel 79

Entscheidungen und Beschwerden

[…]

(3) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Entgelte bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

(7) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.“

[…]

Artikel 95

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 4. August 2024 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkt der Anwendung der in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien werden davon nicht berührt. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Die Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Anhang römisch drei Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 4. August 2024 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkt der Anwendung der in Anhang römisch drei Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien werden davon nicht berührt. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch vier zu lesen.

Artikel 96

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 93 gilt ab dem 5. August 2026.

[…]“

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (VO (EG) 715/2009), lautete auszugsweise (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 04.08.2024 durch VO (EU) 2024/1789 aufgehoben):Die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, (VO (EG) 715 aus 2009,), lautete auszugsweise (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 04.08.2024 durch VO (EU) 2024/1789 aufgehoben):

„[…]

(9) Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG vereinbar sein.

[…]

(19) Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. ... Die Tarife sollten nicht von der Transportroute abhängig sein. Der für einen oder mehrere Einspeisepunkte festgelegte Tarif sollte daher nicht mit dem für einen oder mehrere Ausspeisepunkte festgelegten Tarif verknüpft sein und umgekehrt.

[…]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a) die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sicherzustellen;

[…]

Artikel 6

Festlegung der Netzkodizes

(11) Die Kommission kann von sich aus, wenn der ENTSO (Gas) [Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas] oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels ausgearbeitet hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Abs. 9 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen. (11) Die Kommission kann von sich aus, wenn der ENTSO (Gas) [Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas] oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels ausgearbeitet hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9, des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.

Plant die Kommission, von sich aus einen Kodex zu erlassen, so konsultiert sie die Agentur, den ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

[…]

Artikel 13

Tarife für den Netzzugang

(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 41 Absatz 6 der Richtlinie 2009/73/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Die Tarife für die Netznutzer müssen nichtdiskriminierend sein und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte werden von den nationalen Regulierungsbehörden gebilligt. Ab dem 3. September 2011 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach einer Übergangsfrist keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden erhoben werden.

[…]“

Die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (VO (EU) 2024/1789), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227 aus 2011,, (EU) 2017 aus 1938,, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, (VO (EU) 2024/1789), lautet auszugsweise:

„[…]

(11) Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Netzentgelten hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (20) vereinbar zu sein.

[…]

(24) Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch einen liquiden Großhandelsmarkt für Erdgas ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Erdgastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Damit Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten unabhängig voneinander gebucht werden können, sollten die für einen Einspeisepunkt festgelegten Netzentgelte daher nicht mit dem für einen Ausspeisepunkt festgelegten Netzentgelt verknüpft sein, sondern sollten stattdessen für jene jeweils Punkte separat angeboten werden, und das Netzentgelt sollte das Einspeise- und Ausspeiseentgelt nicht in einem einzigen Preis bündeln.

[…]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden

a) nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte festgelegt, um das reibungslose Funktionieren drs Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen und zur Flexibilität des Energiesystems beizutragen, und

[…]

Artikel 17

Entgelte für den Netzzugang

(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Netzentgelte müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Investitionsrendite umfassen. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung werden auf nichtdiskriminierende Weise angewandt.

Die Netzentgelte können auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Erlöse von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Erdgashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.

Die Netzentgelte für die Netznutzer sind nichtdiskriminierend und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte werden von den Regulierungsbehörden gebilligt. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden berechnet werden.

[…]

Artikel 70

Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien

(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Artikeln 71 bis 74 festgelegten Befugnissen gemäß delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 71, 72 und 73 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder von ENNOH oder — sofern dies in der gemäß Artikel 71 Absatz 3 erstellten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — von der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 74 erlassen werden.

[…]

Artikel 71

Festlegung von Netzkodizes für Erdgas

(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen:

[…]

(11) ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.

[…]

(14) Plant die Kommission, gemäß Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.

(15) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien von ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.“

[…]

Artikel 88

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.Die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch drei der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 89

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:

a) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.

b) Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

[…]“

Die Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (VO (EU) 2017/460; NC TAR), lautet (seit 2017 unverändert) auszugsweise:

„(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.„(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.

[…]

(3) Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.(3) Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.

[…]

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.

[…]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312 aus 2014, der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. ‚Referenzpreis‘ bezeichnet den Preis für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr, der an Ein- und Ausspeisepunkten gilt und zur Festlegung von kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten dient;

2. ‚Referenzpreismethode‘ bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;

[…]

Artikel 6

Anwendung der Referenzpreismethode

(1) Die Referenzpreismethode wird von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27 festgelegt oder genehmigt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der regelmäßigen Konsultationen ab, die gemäß Artikel 26 von dem bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder von der nationalen Regulierungsbehörde - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - durchgeführt werden.

(2) Der Referenzpreis wird durch Anwendung der Referenzpreismethode ermittelt.

[…]

Artikel 7

Wahl einer Referenzpreismethode

Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab, Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,

a) es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;

[…]

c) Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;

[…]

Artikel 26

Regelmäßige Konsultationen

(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:

[…]

(2) Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.

(3) Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.

(4) Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.

[…]

Artikel 27

Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde

(1) Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - der Agentur die Konsultationsunterlagen.

[…]

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber - je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat - und der Kommission in englischer Sprache.

(4) Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.

[…]“

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 150/2021 (mittlerweile idF BGBl. I Nr. 50/2025), lautete und lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, (mittlerweile in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,), lautete und lautet auszugsweise:

„[…]

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 2. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Paragraph 2, (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);1. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, Amtsblatt Nummer L 117 vom 03.05.2019 Seite 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

[…]

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

[…]

2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36;2. Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 36;

[…]

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz hat Paragraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz hat

1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;

2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

[…]

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.

[…]

Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

[…]

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 70. (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.Paragraph 70, (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, auf Basis der gemäß Paragraphen 79, ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß Paragraph 82, ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.

[…]

(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. (3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 69, Absatz 3, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.

(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

[…]

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 72. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.Paragraph 72, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzzutrittsentgelt;

3. Netzbereitstellungsentgelt;

4. Entgelt für Messleistungen sowie

5. Entgelt für sonstige Leistungen.

Die in den Z 1, 3, 4 und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 3 und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 4 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Z 1 bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß § 82 auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut § 70 festzulegen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit anzugeben.Die in den Ziffer eins, 3, 4 und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 3 und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 4, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Ziffer eins bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß Paragraph 82, auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut Paragraph 70, festzulegen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit anzugeben.

[…]

Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 74. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.Paragraph 74, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.

[…]

Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber

§ 82. (1) Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt auf Basis einer von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigenden Methode, die den Anforderungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu entsprechen hat. Die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste sind in den Bescheid aufzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Fernleitungsnetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. Die Behandlung von Erlösen aus marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren sind bei der Erstellung der Methode zu berücksichtigen. § 80 ist sinngemäß anzuwenden. Die Methode ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Paragraph 82, (1) Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt auf Basis einer von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigenden Methode, die den Anforderungen des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, zu entsprechen hat. Die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste sind in den Bescheid aufzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Fernleitungsnetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. Die Behandlung von Erlösen aus marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren sind bei der Erstellung der Methode zu berücksichtigen. Paragraph 80, ist sinngemäß anzuwenden. Die Methode ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Mengengerüst ist auf Basis der vertraglich kommittierten Kapazitäten zu ermitteln und der maximalen technischen Kapazität gegenüberzustellen.

(3) Die durch Anwendung der Methode durch den Fernleitungsnetzbetreiber ermittelte Höhe der Kosten ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Das Mengengerüst ist nachzuweisen und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Höhe der Kosten und das Mengengerüst sind mit Bescheid zu genehmigen, wenn bei der Ermittlung der Kosten sowie des Mengengerüsts die Vorgaben der Methode eingehalten wurden. Die Regulierungsbehörde hat die Kosten neu festzusetzen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der Kosten die Vorgaben der Methode nicht eingehalten hat.

(4) Die Genehmigung hat jedenfalls durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Tarife nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Fernleitungstarife (Fernleitungsentgelte), die der Regulierungsbehörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen.(4) Die Genehmigung hat jedenfalls durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Tarife nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Fernleitungstarife (Fernleitungsentgelte), die der Regulierungsbehörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen.

[…]

Streitbeilegung

Verfahren

§ 132. (1) In Streitigkeiten Paragraph 132, (1) In Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

[…]

entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt - die Regulierungsbehörde.entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 38, Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) vorliegt - die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

[…]

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw. Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer eins, bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer 2, sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Ziffer 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

[…]“

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021, lautete auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, lautete auszugsweise:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. [...] Paragraph eins, [...]

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

[…]

2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, Amtsblatt Nummer L 117 vom 03.05.2019 Seite 1;

[…]

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind: Paragraph 5, (1) Organe der E-Control sind:

1. der Vorstand,

2. die Regulierungskommission,

3. der Aufsichtsrat.

[…]

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.Paragraph 7, (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

[…]

Aufgaben der Regulierungskommission

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig: Paragraph 12, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011; 1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011; 2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011; 3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3; 5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3,;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011; 6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2; 7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,;

8. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011. 8. Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 58 a, ElWOG 2010 und Paragraph 78 a, GWG 2011.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011; 1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.2. die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.

[…]

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

[…]“

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020), BGBl. II Nr. 309/2012 idF BGBl. II Nr. 254/2020, lautete auszugsweise:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, lautete auszugsweise:

„[…]

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.Paragraph 3, (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

[…]

Anlage 3 (zu § 3 und § 4) Anlage 3 (zu Paragraph 3 und Paragraph 4,)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 […]Referenzpreismethode gemäß Artikel 6, ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 […]

[…]“

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 13/2026, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,, lautet auszugsweise:

„[...]

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 2. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:Paragraph 2, (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

[…]

2. Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L, 2024/1788, 15.07.2024;

[…]

Organe

§ 5. (1) Organe der Regulierungsbehörde sind: Paragraph 5, (1) Organe der Regulierungsbehörde sind:

1. der Vorstand,

2. die Regulierungskommission,

3. der Aufsichtsrat.

[…]

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.Paragraph 7, (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.

[…]

Aufgaben der Regulierungskommission

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig: Paragraph 12, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011; 1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz 3, ElWG in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, ElWG sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 105 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011; 2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 160 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011; 3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 2, ElWG sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 20, ElWG und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3; 5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3,;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011; 6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2; 7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,;

8. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 133 ElWG und § 78a GWG 2011. 8. Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 133, ElWG und Paragraph 78 a, GWG 2011.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011; 1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 24, Absatz 2, GWG 2011 und Paragraph 70, GWG 2011;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 133 Abs. 2 ElWG.2. die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ElWG.

3. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.3. die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.

[…]

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

[…]

Inkrafttreten

§ 41. […]Paragraph 41, […]

(6) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 6 Abs. 6, 12 Abs. 1 und 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 6, Absatz 6, 12, Absatz eins und 2 sowie 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift sowie die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7, […](7) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, samt Überschrift sowie die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 7,, […]

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 7/2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 41, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, tritt gleichzeitig außer Kraft.

[…]“

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 idF BGBl. II Nr. 306/2025, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,, lautet auszugsweise:

„[…]

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt.Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise oder für den Transport von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.Paragraph 3, (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt.Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise oder für den Transport von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.

[…]

Inkrafttreten

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.(21) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 8 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3 a,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 4 a,, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2022,, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.

[…]

Anlage 3 (zu § 3 und § 4) Anlage 3 (zu Paragraph 3 und Paragraph 4,)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten Entgelts gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460Referenzpreismethode gemäß Artikel 6, ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten Entgelts gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 2017/460

Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt.

[…]“

Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„[…]

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.4. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens aufgrund des Antrags (der Anträge) der BF sowie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, insbesondere aber auch im Zeitpunkt der im ersten Rechtsgang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, waren die RL 2009/73/EG und die VO (EG) 715/2009 in Kraft. Zudem standen das E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 150/2021, und die GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, idF BGBl. II Nr. 254/2020, in Geltung.Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens aufgrund des Antrags (der Anträge) der BF sowie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, insbesondere aber auch im Zeitpunkt der im ersten Rechtsgang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, waren die RL 2009/73/EG und die VO (EG) 715 aus 2009, in Kraft. Zudem standen das E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, und die GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, in Geltung.

Die RL (EU) 2024/1788 ist am 04.08.2024 in Kraft getreten, und die RL 2009/73/EG wurde mit Wirkung vom 04.08.2024 aufgehoben. Gemäß Artikel 94 der RL (EU) 2024/1788 waren die Änderungen bis zum 05.08.2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die VO (EU) 2024/1789 ist am 04.08.2024 in Kraft getreten, und die VO (EG) 715/2009 wurde mit Wirkung vom 04.08.2024 aufgehoben.Die RL (EU) 2024/1788 ist am 04.08.2024 in Kraft getreten, und die RL 2009/73/EG wurde mit Wirkung vom 04.08.2024 aufgehoben. Gemäß Artikel 94 der RL (EU) 2024/1788 waren die Änderungen bis zum 05.08.2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die VO (EU) 2024/1789 ist am 04.08.2024 in Kraft getreten, und die VO (EG) 715 aus 2009, wurde mit Wirkung vom 04.08.2024 aufgehoben.

Mit 24.12.2025 traten zudem verschiedene Bestimmungen des E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 91/2025 sowie BGBl. I Nr. 92/2025, in Kraft (inzwischen geändert durch BGBl. I Nr. 13/2026) und ersetzten bzw. änderten einige der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bis dahin geltenden Bestimmungen (vgl. § 41 E-ControlG). Mit 01.01.2026 traten weiters einige Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2026 in Geltung, und zeitgleich traten einige Bestimmungen der GSNE-VO 2013 außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 GSNE-VO 2013). Für die Bewertung maßgeblich sind im vorliegenden Fall aufgrund der Entgeltperiode vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2024 jedoch § 3 Abs. 1 und Anlage 3 der GSNE-VO 2013. Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf den Antrag der BF vom 05.05.2020 die Fassung der 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, für den Beginn des wesentlichen „Gasjahres“ 2021 maßgeblich.Mit 24.12.2025 traten zudem verschiedene Bestimmungen des E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,, in Kraft (inzwischen geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,) und ersetzten bzw. änderten einige der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bis dahin geltenden Bestimmungen vergleiche Paragraph 41, E-ControlG). Mit 01.01.2026 traten weiters einige Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2026 in Geltung, und zeitgleich traten einige Bestimmungen der GSNE-VO 2013 außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 30, GSNE-VO 2013). Für die Bewertung maßgeblich sind im vorliegenden Fall aufgrund der Entgeltperiode vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2024 jedoch Paragraph 3, Absatz eins und Anlage 3 der GSNE-VO 2013. Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf den Antrag der BF vom 05.05.2020 die Fassung der 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, für den Beginn des wesentlichen „Gasjahres“ 2021 maßgeblich.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Dies gilt auch dann, wenn ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des Verwaltungsgerichts – wie im vorliegenden Fall – durch den VwGH aufgehoben wird. Denn durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH tritt die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor deren Erlassung befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG; „ex tunc“-Wirkung). Die Rechtssache tritt insofern in das Stadium des offenen Beschwerdeverfahrens zurück, sodass über diese anhand der Sach- und Rechtslage im aktuellen Entscheidungszeitpunkt von Neuem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 10.09.2024, Ra 2023/11/0146). Allerdings kann eine andere Betrachtungsweise dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044, mwN, bzw. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102, in Bezug auf das Abgaben- bzw. Sozialversicherungsrecht).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Dies gilt auch dann, wenn ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des Verwaltungsgerichts – wie im vorliegenden Fall – durch den VwGH aufgehoben wird. Denn durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH tritt die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor deren Erlassung befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG; „ex tunc“-Wirkung). Die Rechtssache tritt insofern in das Stadium des offenen Beschwerdeverfahrens zurück, sodass über diese anhand der Sach- und Rechtslage im aktuellen Entscheidungszeitpunkt von Neuem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 10.09.2024, Ra 2023/11/0146). Allerdings kann eine andere Betrachtungsweise dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, mwN; vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044, mwN, bzw. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102, in Bezug auf das Abgaben- bzw. Sozialversicherungsrecht).

In den angeführten Rechtsakten finden sich keine spezifischen Übergangsbestimmungen, die die fortgesetzte Anwendung früherer Bestimmungen im neuerlich anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ausdrücklich anordnen. Vielmehr wird das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen jeweils ausdrücklich mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag oder mit einem bestimmten Datum angeordnet bzw. eine entsprechende Frist für deren Inkrafttreten festgelegt. Jedoch ist im vorliegenden Fall darüber abzusprechen, was im antragsgegenständlichen Zeitraum rechtens war. Gegenstand des Verfahrens ist dabei die Festlegung der RPM für das im Hinblick auf den Antrag der BF wesentliche „Gasjahr“ 2021 (vgl. VwGH 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4, Rn 47). Die Beurteilung des Antragsgegenstands weist damit einen konkreten zeitlichen Bezug auf, sodass jene Rechtslage heranzuziehen ist, die für den maßgeblichen Zeitraum galt. Das erkennende Gericht geht daher im vorliegenden Fall von einer zeitraumbezogenen Rechtsanwendung aus.In den angeführten Rechtsakten finden sich keine spezifischen Übergangsbestimmungen, die die fortgesetzte Anwendung früherer Bestimmungen im neuerlich anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ausdrücklich anordnen. Vielmehr wird das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen jeweils ausdrücklich mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag oder mit einem bestimmten Datum angeordnet bzw. eine entsprechende Frist für deren Inkrafttreten festgelegt. Jedoch ist im vorliegenden Fall darüber abzusprechen, was im antragsgegenständlichen Zeitraum rechtens war. Gegenstand des Verfahrens ist dabei die Festlegung der RPM für das im Hinblick auf den Antrag der BF wesentliche „Gasjahr“ 2021 vergleiche VwGH 21.01.2026, Ro 2022/04/0010-4, Rn 47). Die Beurteilung des Antragsgegenstands weist damit einen konkreten zeitlichen Bezug auf, sodass jene Rechtslage heranzuziehen ist, die für den maßgeblichen Zeitraum galt. Das erkennende Gericht geht daher im vorliegenden Fall von einer zeitraumbezogenen Rechtsanwendung aus.

Zudem ist anzumerken, dass sich auch aus einer Betrachtung der zwischenzeitlichen in Geltung stehenden Bestimmungen keine inhaltlichen Auswirkungen gegenüber der damaligen Rechtslage ergeben. Bei der zwischenzeitlich in Geltung stehenden Rechtslage handelt es sich im Vergleich zur damaligen Rechtslage weitestgehend um gleichlautende Bestimmungen. Die neuen Bestimmungen dienten im Wesentlichen lediglich der formalen Anpassung bzw. Gliederung des Gesetzestextes (vgl. dazu die unter Pkt. 3.3. angeführten Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Fassungen).Zudem ist anzumerken, dass sich auch aus einer Betrachtung der zwischenzeitlichen in Geltung stehenden Bestimmungen keine inhaltlichen Auswirkungen gegenüber der damaligen Rechtslage ergeben. Bei der zwischenzeitlich in Geltung stehenden Rechtslage handelt es sich im Vergleich zur damaligen Rechtslage weitestgehend um gleichlautende Bestimmungen. Die neuen Bestimmungen dienten im Wesentlichen lediglich der formalen Anpassung bzw. Gliederung des Gesetzestextes vergleiche dazu die unter Pkt. 3.3. angeführten Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Fassungen).

3.5. Ersatzlose Behebung:

3.5.1. Verfahrensgegenstand und (ersatzlose) Behebung:

Die vorliegende Beschwerde der BF richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020, Zl. XXXX , mit dem der Antrag (bzw. die Anträge) der BF auf Zuerkennung von Parteistellung gemäß § 8 AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR zurückgewiesen wurden.Die vorliegende Beschwerde der BF richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020, Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag (bzw. die Anträge) der BF auf Zuerkennung von Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR zurückgewiesen wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297; insbesondere auch VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023).

Soweit daher in der Beschwerde beantragt wurde, „den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde .... aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als den Anträgen ... gemäß Art 27 Abs 4 TAR NC stattgegeben wird“ war dem daher nicht zu folgen. Ein solcher Abspruch würde die Kognitionsbefugnis des BVwG überschreiten.Soweit daher in der Beschwerde beantragt wurde, „den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde .... aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als den Anträgen ... gemäß Artikel 27, Absatz 4, TAR NC stattgegeben wird“ war dem daher nicht zu folgen. Ein solcher Abspruch würde die Kognitionsbefugnis des BVwG überschreiten.

3.5.2. Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren:

Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020 wies das BVwG im ersten Rechtsgang, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. W157 2239644-1/12E, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, wurde der dagegen erhobenen (ordentlichen) Revision stattgegeben und die Entscheidung des BVwG vom 10.11.2021 mit umfassender Begründung aufgehoben.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sie sind demnach bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom VwGH im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden (vgl. VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). Die Bindung des Verwaltungsgerichts an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH besteht (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht, etwa wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2023/09/0083). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sie sind demnach bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom VwGH im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden vergleiche VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). Die Bindung des Verwaltungsgerichts an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH besteht (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht, etwa wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2023/09/0083).

Der Sachverhalt hat gegenüber der aufhebenden Entscheidung des VwGH keine Änderungen erfahren. Ferner ist – wie unter Pkt. 3.4. bereits dargestellt – aufgrund des konkreten zeitlichen Bezugs des zugrundeliegenden verfahrenseinleitenden Antrags, welcher die Festlegung der RPM für das für die BF wesentliche „Gasjahr“ 2021 zum Gegenstand hat, von einer zeitraumbezogenen Rechtsanwendung auszugehen, sodass die damals in Geltung stehende Rechtslage – wie diese auch vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis angewendet wurde – heranzuziehen ist. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage, die geeignet wäre, die Bindung an die vom VwGH geäußerte Rechtsanschauung zu beseitigen, liegt damit schon deshalb nicht vor.

Dessen unbeschadet, ließe auch die nunmehr in Geltung stehende Rechtslage keine andere rechtliche Bewertung des zugrundeliegenden Sachverhalts zu. Wie ebenso bereits erwähnt, haben die zwischenzeitlich in Geltung stehenden Rechtsakte gegenüber der bisherigen Rechtslage keine inhaltlichen Auswirkungen, sondern dienten die in Kraft getretenen weitestgehende gleichlautenden Bestimmungen in erster Linie der formalen Anpassung bzw. Gliederung des Gesetzestextes.

Daher ist das BVwG im fortgesetzten Verfahren an die nachfolgend unter Punkt 3.6. wiedergegebenen Ausführungen des VwGH (weiterhin) gebunden.

Zur nochmaligen Verdeutlichung und besseren Übersichtlichkeit werden den nachfolgenden Ausführungen des VwGH zur damaligen Rechtslage jeweils in Klammer die nunmehr geltenden Bestimmungen angefügt. Dies erscheint insbesondere deshalb angezeigt, weil den nachstehenden rechtlichen Ausführungen des VwGH über den antragsgegenständlichen Zeitraum hinaus erhebliche Bedeutung zukommt und diese insbesondere auch für Verfahren zur Festlegung der RPM auf Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage von Relevanz sind.

3.6. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Dem zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, ist im Ergebnis die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass die BF als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes in Bezug auf die Festlegung der RPM durch die Regulierungsbehörde „betroffene Partei“, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) zukommt, ist. Der iSd unionsrechtlichen Effektivitätsgebotes gerichtliche Rechtsschutz erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.Dem zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, ist im Ergebnis die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass die BF als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes in Bezug auf die Festlegung der RPM durch die Regulierungsbehörde „betroffene Partei“, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) zukommt, ist. Der iSd unionsrechtlichen Effektivitätsgebotes gerichtliche Rechtsschutz erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.

Mit VO (EG) 715/2009 (nunmehr VO (EU) 2024/1789) wird das Konzept des Ein- und Ausspeisesystems (Entry-Exit-System) verwirklicht, mit dem, wie sich aus dem 19. ErwG und Art. 13 VO (EG) 715/2009 (nunmehr 24. ErwG und Art. 17 VO (EU) 2024/1789) ergibt, den Nutzern des Gasfernleitungsnetzes ermöglicht werden soll, mit Gas unabhängig von seiner konkreten physischen Bewegung zu handeln. Art. 1 NC TAR legt einen Netzkodex für harmonisierte (Gas-)Fernleitungsentgeltstrukturen fest (vgl. EuGH 23.10.2025, C-87/24, Gaso und Conexus Baltic Grid). Damit einher geht die Anwendung einer RPM, die innerstaatlich erstmals von der Regulierungskommission der E-Control mit der auf §§ 24, 70 und 82 GWG 2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG idF BGBl. I Nr. 108/2017 gestützten 2. Novelle 2020 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festgelegt wurde. Mit dieser Verordnung wurden die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft (GSNE-VO 2013 idF BGBl. II Nr. 254/2020, Anlage 3) für die Entgeltperiode 01.01.2021 bis 30.09.2024 bestimmt. Mit VO (EG) 715 aus 2009, (nunmehr VO (EU) 2024/1789) wird das Konzept des Ein- und Ausspeisesystems (Entry-Exit-System) verwirklicht, mit dem, wie sich aus dem 19. ErwG und Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, (nunmehr 24. ErwG und Artikel 17, VO (EU) 2024/1789) ergibt, den Nutzern des Gasfernleitungsnetzes ermöglicht werden soll, mit Gas unabhängig von seiner konkreten physischen Bewegung zu handeln. Artikel eins, NC TAR legt einen Netzkodex für harmonisierte (Gas-)Fernleitungsentgeltstrukturen fest vergleiche EuGH 23.10.2025, C-87/24, Gaso und Conexus Baltic Grid). Damit einher geht die Anwendung einer RPM, die innerstaatlich erstmals von der Regulierungskommission der E-Control mit der auf Paragraphen 24, 70 und 82 GWG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, gestützten 2. Novelle 2020 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festgelegt wurde. Mit dieser Verordnung wurden die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft (GSNE-VO 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, Anlage 3) für die Entgeltperiode 01.01.2021 bis 30.09.2024 bestimmt.

Gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz nach einer von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigenden Methode gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber und in Entsprechung der Anforderungen des Art. 13 VO (EG) 715/2009 (nunmehr Art. 17 VO (EU) 2024/1789) zu ermitteln. § 82 Abs. 1 GWG 2011 bezieht sich nach der Überschrift und den Materialien (siehe dazu RV 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die „Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsbetreiber“, und sind daher die zugrundeliegende „Kosten und Mengengerüste“ in den Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz nach einer von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigenden Methode gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber und in Entsprechung der Anforderungen des Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, (nunmehr Artikel 17, VO (EU) 2024/1789) zu ermitteln. Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 bezieht sich nach der Überschrift und den Materialien (siehe dazu Regierungsvorlage 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die „Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsbetreiber“, und sind daher die zugrundeliegende „Kosten und Mengengerüste“ in den Bescheid aufzunehmen.

Auch § 82 Abs. 2 und Abs. 3 GWG 2011 behandeln ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Die RPM gemäß Art. 3 Z 2 NC TAR, die erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassen wurde, bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Die RPM betrifft daher nicht die Kosten- und Mengenermittlung.Auch Paragraph 82, Absatz 2 und Absatz 3, GWG 2011 behandeln ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Die RPM gemäß Artikel 3, Ziffer 2, NC TAR, die erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassen wurde, bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Die RPM betrifft daher nicht die Kosten- und Mengenermittlung.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 82 Abs. 1 GWG 2011 ist aufgrund belastenden, im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht stehenden innerstaatlichen Rechts nicht möglich (siehe zur unmittelbaren Wirkung des Art. 41 Abs. 7 RL 2009/73/EG das Urteil des EuGH C-277/22, Global NRG). Aufgrund des Wortlauts des § 82 GWG 2011 kann lediglich die Kosten- und Mengenermittlung in Bescheidform ergehen, nicht jedoch die Festlegung der RPM. Diese ist als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 festzulegen. Dafür zuständig ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG die Regulierungskommission der E-Control.Eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 ist aufgrund belastenden, im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht stehenden innerstaatlichen Rechts nicht möglich (siehe zur unmittelbaren Wirkung des Artikel 41, Absatz 7, RL 2009/73/EG das Urteil des EuGH C-277/22, Global NRG). Aufgrund des Wortlauts des Paragraph 82, GWG 2011 kann lediglich die Kosten- und Mengenermittlung in Bescheidform ergehen, nicht jedoch die Festlegung der RPM. Diese ist als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 festzulegen. Dafür zuständig ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG die Regulierungskommission der E-Control.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Entgelte oder die Methoden zur Berechnung dieser Entgelte gemäß Art. 41 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 78 RL (EU) 2024/1788) von einer gemäß Art. 39 Abs. 1 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 76 Abs. 1 RL (EU) 2024/1788) unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden. Gemäß Art. 41 Abs. 17 iVm dem 33. ErwG RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 iVm dem 121. und 122. ErwG RL (EU) 2024/1788) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die „ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen“, Beschwerde einzulegen (vgl. EuGH 25.01.2024, C-277/22, Global NRG). Dem EuGH zufolge ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (der aufgrund der inzwischen durchgeführten gesetzgeberischen Änderungen nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788 entspricht). Außerdem leitet sich die Verpflichtung zur Vorsehung geeigneter Mechanismen auch aus dem – in Art. 47 GRC verankerten – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab (vgl. EuGH 02.09.2021, C-718/18, Kommission/Deutschland). Dem Gericht muss Prüfungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Tatsachen- als auch der Rechtsfragen zukommen (vgl. EuGH 16.07.2020, C-771/18, Kommission/Ungarn).Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Entgelte oder die Methoden zur Berechnung dieser Entgelte gemäß Artikel 41, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 78, RL (EU) 2024/1788) von einer gemäß Artikel 39, Absatz eins, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 76, Absatz eins, RL (EU) 2024/1788) unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden. Gemäß Artikel 41, Absatz 17, in Verbindung mit dem 33. ErwG RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, in Verbindung mit dem 121. und 122. ErwG RL (EU) 2024/1788) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die „ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen“, Beschwerde einzulegen vergleiche EuGH 25.01.2024, C-277/22, Global NRG). Dem EuGH zufolge ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (der aufgrund der inzwischen durchgeführten gesetzgeberischen Änderungen nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788 entspricht). Außerdem leitet sich die Verpflichtung zur Vorsehung geeigneter Mechanismen auch aus dem – in Artikel 47, GRC verankerten – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab vergleiche EuGH 02.09.2021, C-718/18, Kommission/Deutschland). Dem Gericht muss Prüfungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Tatsachen- als auch der Rechtsfragen zukommen vergleiche EuGH 16.07.2020, C-771/18, Kommission/Ungarn).

Darüber hinaus hat der EuGH festgehalten, dass ein Marktteilnehmer, der nicht Adressat einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ist, die Eigenschaft einer „betroffenen Partei“ erwirbt, wenn seine Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind. Dies zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesem Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit; einer Vertragsbeziehung bedarf es hiezu nicht (vgl. EuGH 24.04.2008, C-55/06, Arcor). Darüber hinaus hat der EuGH festgehalten, dass ein Marktteilnehmer, der nicht Adressat einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ist, die Eigenschaft einer „betroffenen Partei“ erwirbt, wenn seine Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind. Dies zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesem Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit; einer Vertragsbeziehung bedarf es hiezu nicht vergleiche EuGH 24.04.2008, C-55/06, Arcor).

Der EuGH entschied auch, dass einem Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung zur Fernleitung von Erdgas verfügt und dem – ohne dass ihm das Unionsrecht einen Rechtsbehelf zuerkennt – eine nationale Regulierungsbehörde auf Grundlage einer Unionsregelung bestimmte Rechte zuerkennt und eine Entscheidung über dessen Zugang zum Erdgasfernleitungsnetz erlässt, diese Entscheidung ihn potenziell in seinen Rechten betrifft. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht deren Adressat ist. Aufgrund der in RL 2009/73/EG (nunmehr RL (EU) 2024/1788) sowie VO (EG) 715/2009 (nunmehr VO (EU) 2024/1789) festgelegten Bestimmungen, müssen gegenüber Marktteilnehmern angemessene, transparente und nichtdiskriminierende Entgelte und Tarife angewendet werden. Im Falle eines Verstoßes könnte ein Marktteilnehmer von der streitigen Entscheidung betroffen sein, wobei ihm die Eigenschaft der von einer solchen Entscheidung „betroffenen Partei“ und somit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) zuzuerkennen ist (vgl. EuGH 19.03.2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade).Der EuGH entschied auch, dass einem Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung zur Fernleitung von Erdgas verfügt und dem – ohne dass ihm das Unionsrecht einen Rechtsbehelf zuerkennt – eine nationale Regulierungsbehörde auf Grundlage einer Unionsregelung bestimmte Rechte zuerkennt und eine Entscheidung über dessen Zugang zum Erdgasfernleitungsnetz erlässt, diese Entscheidung ihn potenziell in seinen Rechten betrifft. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht deren Adressat ist. Aufgrund der in RL 2009/73/EG (nunmehr RL (EU) 2024/1788) sowie VO (EG) 715 aus 2009, (nunmehr VO (EU) 2024/1789) festgelegten Bestimmungen, müssen gegenüber Marktteilnehmern angemessene, transparente und nichtdiskriminierende Entgelte und Tarife angewendet werden. Im Falle eines Verstoßes könnte ein Marktteilnehmer von der streitigen Entscheidung betroffen sein, wobei ihm die Eigenschaft der von einer solchen Entscheidung „betroffenen Partei“ und somit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) zuzuerkennen ist vergleiche EuGH 19.03.2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade).

Nach der Rechtsauffassung des VwGH kommt dem Netzbenutzer innerstaatlich kein ordentliches Rechtsmittel und somit kein ausreichender Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) zu, denn nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Unionsrecht als solches nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung (vgl. VfGH 06.06.2025, G 17-18/2025, mwN). Die Übereinstimmung der Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020 (aktuell BGBl. II Nr. 306/2025, die im Rahmen der 4. Regulierungsperiode [01.01.2023 bis 31.12.2027] seit 01.01.2026 entsprechend der Regulierungssystematik die Systemnutzungsentgelte festlegt), sowie der in § 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020 (wie zuvor dargelegt, aktuell BGBl. II Nr. 306/2025), bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen des NC TAR kann daher kein Prüfungsmaßstab des VfGH sein. Einwendungen hiezu können daher keinen Prüfungsgegenstand im Rahmen eines Parteiantrages nach Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG bilden, da dem VfGH – entgegen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot – die für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen, fehlt. Nach der Rechtsauffassung des VwGH kommt dem Netzbenutzer innerstaatlich kein ordentliches Rechtsmittel und somit kein ausreichender Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) zu, denn nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Unionsrecht als solches nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung vergleiche VfGH 06.06.2025, G 17-18/2025, mwN). Die Übereinstimmung der Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, (aktuell Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,, die im Rahmen der 4. Regulierungsperiode [01.01.2023 bis 31.12.2027] seit 01.01.2026 entsprechend der Regulierungssystematik die Systemnutzungsentgelte festlegt), sowie der in Paragraph 3, der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, (wie zuvor dargelegt, aktuell Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,), bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen des NC TAR kann daher kein Prüfungsmaßstab des VfGH sein. Einwendungen hiezu können daher keinen Prüfungsgegenstand im Rahmen eines Parteiantrages nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG bilden, da dem VfGH – entgegen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot – die für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen, fehlt.

Dies gilt ebenso für ein zivilgerichtliches Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt bzw. die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts, das zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 anhängig ist. Das Zivilgericht hat ein (etwaiges) Vorbringen, die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020 (wie oben dargelegt, aktuell BGBl. II Nr. 306/2025) verstoße gegen den NC TAR, zu prüfen. Es hat auch die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist. Im Falle einer Unionsrechtswidrigkeit kann das Zivilgericht die „begründete Entscheidung“ der Regulierungskommission jedoch weder aufheben noch abändern und daher ist für den Netznutzer kein wirksamer Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) gegeben.Dies gilt ebenso für ein zivilgerichtliches Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt bzw. die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts, das zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 anhängig ist. Das Zivilgericht hat ein (etwaiges) Vorbringen, die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE VO 2013 – 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, (wie oben dargelegt, aktuell Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,) verstoße gegen den NC TAR, zu prüfen. Es hat auch die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist. Im Falle einer Unionsrechtswidrigkeit kann das Zivilgericht die „begründete Entscheidung“ der Regulierungskommission jedoch weder aufheben noch abändern und daher ist für den Netznutzer kein wirksamer Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17 R, L, 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) gegeben.

Damit erweist sich die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der RPM im Verordnungsweg als unionsrechtswidrig. Die im Urteil des EuGH in der Rechtssache Global NRG gemachten Ausführungen, bezüglich der Qualifikation eines Nutzers eines Erdgasfernleitungsnetzes als eine von der Entscheidung der Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788), der ein Beschwerderecht zukommt, sind auch auf das vorliegende Verfahren betreffend die Festlegung der RPM gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR durch die nationale Regulierungsbehörde übertragbar. Demnach hat die nationale Regulierungsbehörde die RPM mittels einer begründeten (und auch anfechtbaren) Entscheidung festzulegen oder zu genehmigen. Dagegen kommt der BF als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes und somit „betroffener Partei“ das gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 (EU) 2024/1788) aus dem Unionsrecht erwachsende Recht auf eine wirksame Beschwerde zu (vgl. dazu auch VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014). Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit und das Effektivitätsgebot des unionsrechtlichen Rechtsschutzes erfordern bezüglich des Verhältnisses zwischen Betroffenheit iSd Art. Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) und der Parteistellung gemäß § 8 AVG, dass einem Netzbenutzer als „betroffene Partei“ sowohl das Beschwerderecht als auch Parteistellung iSd § 8 AVG eingeräumt wird (vgl. VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).Damit erweist sich die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der RPM im Verordnungsweg als unionsrechtswidrig. Die im Urteil des EuGH in der Rechtssache Global NRG gemachten Ausführungen, bezüglich der Qualifikation eines Nutzers eines Erdgasfernleitungsnetzes als eine von der Entscheidung der Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788), der ein Beschwerderecht zukommt, sind auch auf das vorliegende Verfahren betreffend die Festlegung der RPM gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR durch die nationale Regulierungsbehörde übertragbar. Demnach hat die nationale Regulierungsbehörde die RPM mittels einer begründeten (und auch anfechtbaren) Entscheidung festzulegen oder zu genehmigen. Dagegen kommt der BF als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes und somit „betroffener Partei“ das gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, (EU) 2024/1788) aus dem Unionsrecht erwachsende Recht auf eine wirksame Beschwerde zu vergleiche dazu auch VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014). Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit und das Effektivitätsgebot des unionsrechtlichen Rechtsschutzes erfordern bezüglich des Verhältnisses zwischen Betroffenheit iSd "Art". Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) und der Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, dass einem Netzbenutzer als „betroffene Partei“ sowohl das Beschwerderecht als auch Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG eingeräumt wird vergleiche VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).

Entsprechend der zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des VwGH vom 21.01.2026 haben die dem Rechtsschutz gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG (nunmehr Art. 79 Abs. 8 RL (EU) 2024/1788) entgegenstehenden §§ 70, 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 sowie – hinsichtlich der Festlegung der RPM im Verordnungsweg – § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG daher unangewendet zu bleiben. § 8 AVG iVm § 82 GWG 2011 ist dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der BF die Parteistellung zuerkannt wird (vgl. EuGH 22.05.2003, C-462/99, Connect Austria; vgl. auch VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065, mwN), gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission mittels Bescheides zu erfolgen hat und den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes (dadurch) eine wirksame Beschwerde bzw. ein wirksamer Rechtsbehelf gewährleistet ist.Entsprechend der zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des VwGH vom 21.01.2026 haben die dem Rechtsschutz gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG (nunmehr Artikel 79, Absatz 8, RL (EU) 2024/1788) entgegenstehenden Paragraphen 70, 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 sowie – hinsichtlich der Festlegung der RPM im Verordnungsweg – Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG daher unangewendet zu bleiben. Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 82, GWG 2011 ist dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der BF die Parteistellung zuerkannt wird vergleiche EuGH 22.05.2003, C-462/99, Connect Austria; vergleiche auch VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065, mwN), gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission mittels Bescheides zu erfolgen hat und den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes (dadurch) eine wirksame Beschwerde bzw. ein wirksamer Rechtsbehelf gewährleistet ist.

Der Antrag bzw. die Anträge der BF vom 05.05.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung nach § 8 AVG iVm § 82 GWG 2011 und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR erweist/erweisen sich daher im Ergebnis als zulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages bzw. der dahingehenden Anträge mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020 erfolgte damit zu Unrecht und war dieser folglich – wie unter Pkt. 3.5. bereits dargelegt – (ersatzlos) zu beheben.Der Antrag bzw. die Anträge der BF vom 05.05.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung nach Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 82, GWG 2011 und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR erweist/erweisen sich daher im Ergebnis als zulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages bzw. der dahingehenden Anträge mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020 erfolgte damit zu Unrecht und war dieser folglich – wie unter Pkt. 3.5. bereits dargelegt – (ersatzlos) zu beheben.

3.7. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden. Fallbezogen waren ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln, die mit der zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, bereits hinreichend geklärt wurden oder anhand einer ohnehin klaren Rechtslage zu beantworten waren, sodass diese keiner neuerlichen Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden. Fallbezogen waren ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln, die mit der zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, bereits hinreichend geklärt wurden oder anhand einer ohnehin klaren Rechtslage zu beantworten waren, sodass diese keiner neuerlichen Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit der oben zitierten, zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des VwGH vom 21.01.2026, Zl. Ro 2022/04/0010-4, liegt im fortgesetzten Verfahren höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Betroffenheit Bindungswirkung Entgeltfestlegung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung EuGH Kassation Parteistellung Rechtsbehelf Übergangsbestimmungen Unionsrecht Zurückweisung Zustellantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W288.2239644.1.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten