Entscheidungsdatum
04.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
I422 2194917-4/11E, I422 2194917-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I 39/2026 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG idF BGBl. I 39/2026 nach Gambia zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nach Gambia zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise“
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sieben. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VIII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch acht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger von Gambia (in Folge Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2017 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Überlegungen – nämlich, dass sein Vater im Jahr 2007 verstorben sei, der Beschwerdeführer die Schule nicht beenden habe können und dass die Familie arm sei – begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) beschied sein Asylansuchen vollinhaltlich negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2018, GZ: W159 2194917-1/16E mit der Maßgabe als unbegründet ab, als das dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Ausreisefrist eingeräumt wurde.
Am 08.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatland in homosexuelle Aktivitäten involviert gewesen sei. Die Polizei habe ihn gemeinsam mit seinem Freund gesehen und wolle sie den Beschwerdeführer deshalb inhaftieren. Außerdem habe er Probleme mit seiner Familie, die ihm nicht helfen könne.
Am 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven bestätigte er, dass er homosexuell sei. Er habe einen „boyfriend” gehabt, der schon lange am Strand gearbeitet habe. Dieser habe ihm vorgeschlagen, dass sie „das gemeinsam machen” und auch „Touristen bumsen” könnten. Eines Tages seien er und sein Freund dabei am Strand von den Leuten und von der Polizei gesehen worden. Daraufhin habe man nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dies sei der Grund, weshalb der Beschwerdeführer Gambia verlassen habe.
Die belangte Behörde wies seinen Folgeantrag zunächst mit Entscheidung vom 29.01.2020, Zl. XXXX wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und verhängte zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.05.2022, GZ: W124 2194917-3/29E statt und behob es den Bescheid.Die belangte Behörde wies seinen Folgeantrag zunächst mit Entscheidung vom 29.01.2020, Zl. römisch 40 wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und verhängte zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.05.2022, GZ: W124 2194917-3/29E statt und behob es den Bescheid.
Mit Bescheid vom 20.10.2025, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie gewährte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Ebenso stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V).Sie gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Bescheid vom 20.10.2025, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie gewährte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Ebenso stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).Sie gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Dagegen beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.07.2026 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob er zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2026 vorgelegt und langten am 29.07.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Am 26.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Beschluss vom 27.08.2026, GZ: I422 2194917-5/6E gab das Bundesverwaltungsgerichtes dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG statt.Mit Beschluss vom 27.08.2026, GZ: I422 2194917-5/6E gab das Bundesverwaltungsgerichtes dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer konsumiert Suchtmittel. Er beabsichtigt eine Entwöhnung von seiner Suchtmittelergebenheit und bemüht sich hierfür um eine Aufnahme in einer stationären Entzugsklinik sowie um die Erlangung einer therapeutischen Behandlung. In Gambia kann der Beschwerdeführer Beratungen und Behandlungen bezüglich seiner Suchtmittelergebenheit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der Verwaltungseinheit XXXX , im Distrikt Kombo North, geboren. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss daran verdient er sich seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb eines Spielsalons mit PlayStations.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , in der Verwaltungseinheit römisch 40 , im Distrikt Kombo North, geboren. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss daran verdient er sich seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb eines Spielsalons mit PlayStations.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Familie umfasst seine Mutter und eine Schwester, die nach wie vor in Gambia leben. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2015 sein Heimatland. Er reiste schleppergestützt von Gambia aus mit dem Bus nach Senegal und von dort aus über Mali, Burkina Faso und Niger kommend nach Libyen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Libyen setzte er über den Seeweg nach Italien über. Dort wurde er am 18.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt. Der verblieb für rund ein Jahr in Italien, ehe er von dort aus unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wo er 16.05.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Asylantrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018, Zl. XXXX negativ beschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.12.2018, GZ: W159 2194917-1/16E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Asylantrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 negativ beschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.12.2018, GZ: W159 2194917-1/16E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet und war in weiterer Folge in den Niederlanden und in Deutschland aufhältig, wo er jeweils erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 15.01.2019 unter der Eurodac Kennung XXXX und am 09.04.2019 unter Eurodac Kennung XXXX weitere Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet und war in weiterer Folge in den Niederlanden und in Deutschland aufhältig, wo er jeweils erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 15.01.2019 unter der Eurodac Kennung römisch 40 und am 09.04.2019 unter Eurodac Kennung römisch 40 weitere Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.
Am 08.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Er stellten am selben Tag in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Die belangte Behörde wies seinen Folgeantrag zunächst mit Entscheidung vom 29.01.2020, Zl. XXXX wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und verhängte zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren aus. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.05.2022, GZ: W124 2194917-3/29E statt und behob es den Bescheid.Die belangte Behörde wies seinen Folgeantrag zunächst mit Entscheidung vom 29.01.2020, Zl. römisch 40 wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und verhängte zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren aus. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.05.2022, GZ: W124 2194917-3/29E statt und behob es den Bescheid.
Sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde 20.10.2025, Zl. XXXX wurde daraufhin von der belangten Behörde inhaltlich geprüft und vollinhaltlich negativ beschieden, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben.Sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde 20.10.2025, Zl. römisch 40 wurde daraufhin von der belangten Behörde inhaltlich geprüft und vollinhaltlich negativ beschieden, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer ist dem 08.10.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. In Bezug auf seine Person scheinen im Bundesgebiet nachstehende meldebehördliche Erfassungen auf: 13.06.2017 bis 06.08.2018, 08.08.2018 bis 27.12.2018, 08.10.2019 bis 24.01.2020, 14.02.2020 bis 21.06.2021, 16.08.2021 bis 21.08.2023, 21.08.2023 bis 26.07.2024 sowie durchgehend seit 01.08.2024.
In Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen.
Der Beschwerdeführer hat einen Sprachkurs besucht, bislang jedoch noch keinen keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Vergangenheit ein soziales Umfeld im Obdachlosenmilieu aufgebaut. Er war auch in einem Sportverein angemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer bemüht, über seine Unterkunftgeberin soziale Anbindungen zu erlangen und engagiert er sich freiwillig im Bereich von Remunerantentätigkeiten. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über keinen nachhaltigen Freundeskreis und weist er keine sonstigen tiefergehenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachstehenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
? Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lagen folgende Umstände zugrunde:? Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 25.01.2018, Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lagen folgende Umstände zugrunde:
Der Beschwerdeführer hatte am 02.12.2017 in XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anwesenheit von mehr als zehn Personen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht und vom Mitte 2017 bis 24.01.2018 mehrere Baggies zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, wodurch er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB sowie das Vergehen nach § 27 Abs. 1 1. und 2. F SMG verwirklich hat.Der Beschwerdeführer hatte am 02.12.2017 in römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anwesenheit von mehr als zehn Personen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht und vom Mitte 2017 bis 24.01.2018 mehrere Baggies zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, wodurch er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB sowie das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. F SMG verwirklich hat.
Mildernd wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Alter von unter 21 Jahren. Erschwerend berücksichtigte es die Tatbegehung bei anhängigen Verfahren.
? Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig verlängerte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Beschluss die Probezeit des Urteils vom 25.01.2018 auf fünf Jahre.? Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig verlängerte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Beschluss die Probezeit des Urteils vom 25.01.2018 auf fünf Jahre.
Der Beschwerdeführer hatte am 15.05.2018 in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anwesenheit von mehr als 30 Personen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Anderen MDMA und Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht und hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG und § 15 StGB verwirklicht.Der Beschwerdeführer hatte am 15.05.2018 in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anwesenheit von mehr als 30 Personen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Anderen MDMA und Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht und hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG und Paragraph 15, StGB verwirklicht.
Das Strafgericht wertete die teilweise geständige Verantwortung; das Alter unter 21 Jahre; die Sicherstellung von Suchtgift und dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd. Demgegenüber wirkten sich die einschlägige Vorstrafe; die Begehung innerhalb offener Probezeit; die doppelte Qualifikation des § 27 SMG (öffentlich und gewerbsmäßig) sowie der rasche Rückfall erschwerend aus.Das Strafgericht wertete die teilweise geständige Verantwortung; das Alter unter 21 Jahre; die Sicherstellung von Suchtgift und dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd. Demgegenüber wirkten sich die einschlägige Vorstrafe; die Begehung innerhalb offener Probezeit; die doppelte Qualifikation des Paragraph 27, SMG (öffentlich und gewerbsmäßig) sowie der rasche Rückfall erschwerend aus.
? Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a EUR 4,--, sohin insgesamt EUR 560,-- sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tage verurteilt.? Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a EUR 4,--, sohin insgesamt EUR 560,-- sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tage verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grund, dass XXXX T. gemeinsam mit ihrer Kollegin XXXX F. am 21.6.2021 Dienst bei der Essensausgabe in der Asylunterkunft leisteten, in der auch der Beschwerdeführer untergebracht war. Als sie bereits beim Zusammenräumen waren, kam der Beschwerdeführer zur Essensausgabe und wurde ihm zu verstehen gegeben, dass er kein Essen mehr bekäme, da er viel zu spät zum Essen gekommen sei. Aus Zorn schlug der Beschwerdeführer mit der rechten Faust gegen die Plexiglasscheibe der Essensausgabe. Die Scheibe fiel durch diesen Schlag aus der Verankerung und traf XXXX T. an der rechten Schläfe, wodurch sie eine Prellung im Bereich des Gesichtes erlitt und folglich aufgrund der erlittenen Schmerzen ein Landeskrankenhaus aufsuchen musste.Der Verurteilung lag zu Grund, dass römisch 40 T. gemeinsam mit ihrer Kollegin römisch 40 F. am 21.6.2021 Dienst bei der Essensausgabe in der Asylunterkunft leisteten, in der auch der Beschwerdeführer untergebracht war. Als sie bereits beim Zusammenräumen waren, kam der Beschwerdeführer zur Essensausgabe und wurde ihm zu verstehen gegeben, dass er kein Essen mehr bekäme, da er viel zu spät zum Essen gekommen sei. Aus Zorn schlug der Beschwerdeführer mit der rechten Faust gegen die Plexiglasscheibe der Essensausgabe. Die Scheibe fiel durch diesen Schlag aus der Verankerung und traf römisch 40 T. an der rechten Schläfe, wodurch sie eine Prellung im Bereich des Gesichtes erlitt und folglich aufgrund der erlittenen Schmerzen ein Landeskrankenhaus aufsuchen musste.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd die geständige Verantwortung, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.
? Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.02.2024, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden;? Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden;
Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC undTHCA) und Kokain (enthaltend Cocain) am 17.01.2024 in XXXX in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich der S-Bahnstation XXXX , öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung durch 30 Personen berechtigtes Ärgernis zu erregen, dem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX H. eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) zu 0,2 Gramm um Euro 20,--, somit gegen Entgelt überlassen. Zudem hatte er in XXXX durch Verkauf unbekannter Kleinmengen Cannabisprodukte an Unbekannte Suchtgift überlassen. Des Weiteren hatte er Suchtgift erworben und besessen, und zwar im Zeitraum 04.09. und 30.12.2020 durch Erwerb unbekannter Kleinmengen Cannabisprodukte samt nachherigem Besitz.Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC undTHCA) und Kokain (enthaltend Cocain) am 17.01.2024 in römisch 40 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich der S-Bahnstation römisch 40 , öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung durch 30 Personen berechtigtes Ärgernis zu erregen, dem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes römisch 40 H. eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) zu 0,2 Gramm um Euro 20,--, somit gegen Entgelt überlassen. Zudem hatte er in römisch 40 durch Verkauf unbekannter Kleinmengen Cannabisprodukte an Unbekannte Suchtgift überlassen. Des Weiteren hatte er Suchtgift erworben und besessen, und zwar im Zeitraum 04.09. und 30.12.2020 durch Erwerb unbekannter Kleinmengen Cannabisprodukte samt nachherigem Besitz.
Sein Geständnis berücksichtigte das Strafgericht als mildernd. Erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Letztmalig wurde der Beschwerdeführer am 26.04.2024 aus der Strafhaft entlassen.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nicht bisexuell. Es wurde bzw. wird seitens der Polizei auch nicht nach ihm gefahndet. Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer weder von staatlicher noch von privater Seite eine Bedrohungen oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Auch darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder staatlicher Seite bedroht.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Lage in seinem Herkunftsstaat stellt sich aufgrund der Länderinformationen (Stand 25.08.2025) soweit entscheidungsrelevant wie folgt dar:
Politische Lage
Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).
Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist(AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen.
Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).
Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt unddie übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien –die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) –sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt unddie übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien –die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) –sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).
Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden2026 statt(ISS 25.2.2025).Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).
Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).
Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).
Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).
Sicherheitslage
Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025)..BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 32
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).
Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richterfür untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahreneine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichenRecht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richterfür untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahreneine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichenRecht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).
Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits-und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung gehtnur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).
Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).
Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei (Gambia Polce Force -GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts-und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).Die gambische Polizei (Gambia Polce Force -GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts-und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).
Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces-GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).
Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).
Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).
Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).
Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mitunter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).
Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025).Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025).Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh-Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern(USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).
Todesstrafe
Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vergleiche AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).
Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025).
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Das Gesetz stellt einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025, FH 2024). Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetzbuch unter verschiedenen Straftatbeständen aufgeführt. Artikel 144 des Strafgesetzbuches sieht beispielsweise für Homosexualität als „Akt wider die Natur“ („act of gross indecency“) eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Der im Oktober 2014 in Kraft getretene Artikel 144a des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Fällen der „aggravated homosexuality“ sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die letzten bekanntgewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amtes im Jahr 2015; zu Verurteilungen kam es demnach nicht (AA 27.6.2025). Das Gesetz bestraft auch das sogenannte Cross-Dressing. Die Behörden setzen diese Bestimmungen jedoch nicht durch. Das Gesetz sieht kein Verbot der Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale vor (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz stellt einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025, FH 2024). Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetzbuch unter verschiedenen Straftatbeständen aufgeführt. Artikel 144 des Strafgesetzbuches sieht beispielsweise für Homosexualität als „Akt wider die Natur“ („act of gross indecency“) eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Der im Oktober 2014 in Kraft getretene Artikel 144a des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Fällen der „aggravated homosexuality“ sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die letzten bekanntgewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amtes im Jahr 2015; zu Verurteilungen kam es demnach nicht (AA 27.6.2025). Das Gesetz bestraft auch das sogenannte Cross-Dressing. Die Behörden setzen diese Bestimmungen jedoch nicht durch. Das Gesetz sieht kein Verbot der Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale vor (USDOS 23.4.2024).
Das gambische Justizministerium hat auf Anfrage vom Oktober 2020 hin bestätigt, dass unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind. Gleichwohl beabsichtigt die gambische Regierung an der Kriminalisierung von Homosexualität festzuhalten (AA 27.6.2025). Unabhängig davon hat die Nationalversammlung im September 2024 beschlossen, die Mindeststrafe für „homosexuelle Handlungen” von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen (FH 2025).
Es gab für da Jahr 2023 keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen, geduldet oder toleriert hätten. Menschenrechtsaktivisten haben hingegen berichtet, dass sexuelle Minderheiten Angst vor Belästigungen, Angriffen und Einschüchterungen durch politische und religiöse Führer hätten, wenn sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität offenbaren (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sind mit schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Nach anderen Angaben können sexuelle Minderheiten gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wenn sie ihren Status offenbaren. Einige Betroffene berichten von Stigmatisierung, und die Weigerung einiger Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Privatsphäre zu wahren, was u.a. zu einem eingeschränkten Zugang zu HIV-und AIDS-Behandlungen geführt hat. Sexuelle Minderheiten berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).Es gab für da Jahr 2023 keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen, geduldet oder toleriert hätten. Menschenrechtsaktivisten haben hingegen berichtet, dass sexuelle Minderheiten Angst vor Belästigungen, Angriffen und Einschüchterungen durch politische und religiöse Führer hätten, wenn sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität offenbaren (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sind mit schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Nach anderen Angaben können sexuelle Minderheiten gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wenn sie ihren Status offenbaren. Einige Betroffene berichten von Stigmatisierung, und die Weigerung einiger Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Privatsphäre zu wahren, was u.a. zu einem eingeschränkten Zugang zu HIV-und AIDS-Behandlungen geführt hat. Sexuelle Minderheiten berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023)
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).
Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).
Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).
In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquotenwirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).
Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).
Sozialbeihilfen
Das Recht auf Sozialschutzwird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).
Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).
Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall-und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall-und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025).
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).
Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangelsund der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).
Rückkehr
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).
Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).
Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).
Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).
Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgebrachten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Gambia. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte Ergänzend wurde auch Einsicht genommen in die Gerichtsakte der bereits abgeschlossenen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zu GZen: W159 2194917-1, I415 2194917-2 sowie W124 2194917-3. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.08.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.
Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Personen- und Familienstand, seiner Schulausbildung und der beruflichen Tätigkeit ergeben sich insbesondere aus dem Inhalt des Gerichtsaktes zu GZ: W159 2194917-1 und insbesondere aus dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 30.11.2018, sowie in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeantrag und den zuletzt getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.10.2019, dass er in der Vergangenheit Magenschutztabletten eingenommen habe. Zuletzt wurde er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026 nochmals zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei brachte er vor, dass er im Moment Suchtprobleme habe. Er sei von Cannabis abhängig gewesen, habe auch Kokain probiert und konsumiere seit rund fünf Monaten kontinuierlich Crystal Meth. Wegen seiner Suchtprobleme sei er auch beim Arzt gewesen und versuche er es nunmehr mit einer Suchtberatung und einer Therapie. Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit dem Inhalt des vorab der mündlichen Verhandlung mit Dokumentenvorlage vom 24.08.2026 eingereichten Ambulanzberichtes der Notfallaufnahme eines Landeskrankenhauses vom 20.08.2026, einer Therapieanmeldung der Stiftung M. E.. sowie einer Bestätigungs-E-Mail einer Betreuungsperson seiner Unterkunftsgeberin vom 24.08.2026. Dem Ambulanzbericht der Notfallaufnahme eines Landeskrankenhauses vom 20.08.2026 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer positiv auf Methylendioxyamphetamin (MDMA), Amphetamin (AMP), Methamphetamin (MET) und Tetrahydrocannabinol (THC) getestet wurde und wurde bei ihm der Zustand nach einem vorangegangenen Drogenabusus diagnostiziert. Ihm wurde zur Behandlung eine Elektrolytlösung (2x 500mg Elomel) verabreicht. Zudem wurde ihm eine strikte Drogenkarenz empfohlen. Der ebenfalls vorgelegten Therapieanmeldung der Stiftung M. E.. sowie der Bestätigungs-E-Mail seiner Betreuungsperson seiner Unterkunftsgeberin lässt sich entnehmen, dass er eine Entwöhnung von seiner Suchtmittelergebenheit beabsichtigt und eine Aufnahme in einer stationären Entzugsklinik sowie die Erlangung einer therapeutischen Behandlung beantragt hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger schwerer und lebensbedrohlicher Erkrankungen ergaben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Gambia Beratungen und Behandlungen bezüglich seiner Suchtmittelergebenheit in Anspruch nehmen kann, gründet auf einer vorab vorgenommenen Onlinerecherche (https://www.voicegambia.com/gambia-breaks-ground-for-first-ever-drug-rehabilitation-center/; DLEAG to construct D9M correction, rehab center for drug victims - The Point; Gambia to Get Drugs Rehabilitation Centre As DLEAG Lays Facility’s Building Block Tuesday; Drugs & Alcohol Abuse NGOs & Charities in Gambia; Raid Gambia Website), deren Inhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch näher dargebracht wurde. Das Therapieangebot für suchtkranke Menschen ist in Gambia nicht flächendeckend und kann dieses mit den Standards der österreichischen Therapieangeboten nicht verglichen werden, allerdings bemüht sich der Staat Gambia im Kampf gegen Suchterkrankungen. So werden Betroffene nicht als Kriminelle, sondern als Hilfsbedürftige betrachtet. Zudem werden Möglichkeiten für die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen geschaffen. Im Rahmen dessen baut die gambische Drogenbekämpfungsbehörde (DLEAG) schrittweise neue Rehabilitations- und Behandlungszentren im Land auf. Darüber hinaus gibt es – vor allem im Raum Banjul – spezialisierte Hilfsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), wie beispielsweise RAID Gambia oder die Youth Front Against Drugs and Alcohol Abuse (YFADAA), die Beratungen und Behandlungen bei Suchterkrankungen anbieten.
Aus der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet gründet die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen. Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026 dar, wie sich der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Gambia ausgestaltet.
Die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsland, seine Reiseroute, die Überfahrt nach Italien und die dortige erkennungsdienstliche Behandlung ergeben sich ebenso wie seine Weiterreise nach Österreich seinen Auskünften im Rahmen seiner Erstbefragung im ersten Asylfahren in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.
Seine erstmalige Antragsstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, die Begründung seines Asylansuchen und die rechtskräftige inhaltliche Erledigung dieses Ansuchen basieren auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ: W159 2194917-1.
Auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Abfragen des zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister lassen sich die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, seiner Weiterreise nach Deutschland und in die Niederlande und dortigen jeweiligen Ansuchen auf internationalen Schutz und seine Rücküberstellung nach Österreich und dem in weitere Folge einbrachten Folgeantrag auf internationalen Schutz begründen.
Im zentralen Melderegister sind seine meldebehördlichen Erfassungen verschriftlicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2026 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Vorhandensein familiärer Anbindungen in Österreich und in Europa.
Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Anmeldung zu einem Deutschkurs beim Verein U. B. in Vorlage. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Besuch eines Deutschkurses und der Absolvierung einer Deutschprüfung aus, dass es bei seiner Ankunft hier in Österreich keine Regelungen über den Besuch eines Deutschkurses gegeben habe und es nicht vorgesehen gewesen sei, dass er einen staatlichen Deutschkurs besuche. Er habe er aber einen Deutschkurs besucht, der ehrenamtlich von einer Privatperson geleitet worden sei. Zudem sei er auch beim Verein U. B. drei Jahre lang zu einem Deutschkurs gegangen sei. Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Deutschprüfungszertifikates brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar eine Sprachprüfung gemacht, aber den schriftlichen Teil nicht bestanden habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermochte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen. Aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich keine Eintragung des Beschwerdeführers aus einer angemeldeten Erwerbstätigkeit. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich seit rund drei Wochen wieder in der Grundversorgung befinde. Diese Angabe steht in Einklang mit den Eintragungen im Grundversorgungssystem. Auf die Frage nach einer Mitgliedschaft führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er - als ich in XXXX gewesen sei – er für zwei Tage bei XXXX gearbeitet habe. Er habe dort weiterarbeiten wollen, allerdings habe dafür zur Polizei müssen und habe diese gemeint, dass „seine Karte“ ihn nicht für die Ausübung einer freiwilligen Arbeit berechtige. In der mündlichen Verhandlung legte Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Unterkunftgeberin vor, derzufolge er sich in der Unterkunft ehrenamtlich betätige. Ebenso brachte er einen Stundenzettel „Remunerantentätigkeit für den Monat August 2026 in Vorlage, aus der sich durchgeführten Reinigungstätigkeit des Beschwerdeführers erschließen. Eine sonstige Mitgliedschaft in einem Verein oder ein sonstiges ehrenamtliches Engagement ergab sich nicht und verwies er in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026 darauf, dass er die Zeit in XXXX meistens mit anderen Personen verbracht habe, die auch auf der Straße gelebt haben. Er habe sich auch für einen Sportverein angemeldet. Dort haben sie sich manchmal sonntags nach dem Sport getroffen, gemeinsam Zeit verbracht und etwas getrunken. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Anmeldung zu einem Deutschkurs beim Verein U. B. in Vorlage. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Besuch eines Deutschkurses und der Absolvierung einer Deutschprüfung aus, dass es bei seiner Ankunft hier in Österreich keine Regelungen über den Besuch eines Deutschkurses gegeben habe und es nicht vorgesehen gewesen sei, dass er einen staatlichen Deutschkurs besuche. Er habe er aber einen Deutschkurs besucht, der ehrenamtlich von einer Privatperson geleitet worden sei. Zudem sei er auch beim Verein U. B. drei Jahre lang zu einem Deutschkurs gegangen sei. Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Deutschprüfungszertifikates brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar eine Sprachprüfung gemacht, aber den schriftlichen Teil nicht bestanden habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermochte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen. Aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich keine Eintragung des Beschwerdeführers aus einer angemeldeten Erwerbstätigkeit. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich seit rund drei Wochen wieder in der Grundversorgung befinde. Diese Angabe steht in Einklang mit den Eintragungen im Grundversorgungssystem. Auf die Frage nach einer Mitgliedschaft führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er - als ich in römisch 40 gewesen sei – er für zwei Tage bei römisch 40 gearbeitet habe. Er habe dort weiterarbeiten wollen, allerdings habe dafür zur Polizei müssen und habe diese gemeint, dass „seine Karte“ ihn nicht für die Ausübung einer freiwilligen Arbeit berechtige. In der mündlichen Verhandlung legte Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Unterkunftgeberin vor, derzufolge er sich in der Unterkunft ehrenamtlich betätige. Ebenso brachte er einen Stundenzettel „Remunerantentätigkeit für den Monat August 2026 in Vorlage, aus der sich durchgeführten Reinigungstätigkeit des Beschwerdeführers erschließen. Eine sonstige Mitgliedschaft in einem Verein oder ein sonstiges ehrenamtliches Engagement ergab sich nicht und verwies er in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026 darauf, dass er die Zeit in römisch 40 meistens mit anderen Personen verbracht habe, die auch auf der Straße gelebt haben. Er habe sich auch für einen Sportverein angemeldet. Dort haben sie sich manchmal sonntags nach dem Sport getroffen, gemeinsam Zeit verbracht und etwas getrunken.
Auf einem aktuellen Strafregisterauszug und den zum Teil im Verwaltungsakt einliegenden sowie den zum Teil vom erkennenden Gericht beigeschafften Strafurteilen basiert die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, das seinen Verurteilungen zu Grunde liegende strafrechtlich relevante Fehlverhalten sowie die von den Strafgerichten berücksichtigten Strafbemessungsgründe.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Rahmen seiner Erstbefragung vom 08.10.2019 damit, dass er in seinem Heimatland in homosexuelle Aktivitäten involviert gewesen sei. Die Polizei habe ihn gemeinsam mit seinem Freund gesehen und will sie den Beschwerdeführer deshalb inhaftieren. Außerdem habe er Probleme mit seiner Familie, die ihm nicht helfen könne.
Am 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er in Bezug auf seinen Fluchtmotive vor, dass er nach Beendigung der sechsten Klasse mit seinem „boyfriend” zum Strand gegangen sei. Dieser habe schon lange am Strand gearbeitet. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass sie „das gemeinsam machen” und „Touristen bumsen” könnten. Eines Tages seien er und sein Freund dabei am Strand von Leuten und von der Polizei gesehen worden und habe man ihnen gesagt, dass das verboten sei. Daraufhin habe ihn die Polizei gesucht und gemeint, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Freund in Gefängnis bringen und sie töten könnten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen und habe Gambia verlassen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt seine Fluchtmotive ausführlich darzulegen. Hierbei brachte er vor, dass er im Jahr 2015 mit homosexuelle Aktivitäten am Strand begonnen habe. Gemäß der gambischen Rechtslage sei das illegal. Diese Aktivitäten haben zwischen ihm und einem Taxifahrer am Strand stattgefunden. Er habe diese Aktivitäten mit einem Taxifahrer gemacht, der zugleich auch sein Nachbar gewesen sei und sei es am Strand passiert. Die Polizei habe herausgefunden, dass sie etwas Illegales gemacht haben. Die Polizei habe sie deswegen verfolgt und vor Gericht bringen wollen. Aus diesem Grund habe er Gambia verlassen. Ergänzend brachte er ergänzend vor, dass er von seinem Cousin im Jahr 2012 und 2014 sowohl körperlich misshandelt als auch sexuell missbraucht worden sei. Auch das habe ihn dazu bewegt Gambia zu verlassen.
Dass Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und letztlich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht bisexuell ist. Dies aus folgenden Überlegungen:
Berücksichtigt man die höchstgerichtliche Judikatur, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss und dass allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), kann seinen Ausführungen rund um die Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und den daraus resultierenden Übergriffen gegen seine Person ebenfalls keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Berücksichtigt man die höchstgerichtliche Judikatur, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss und dass allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), kann seinen Ausführungen rund um die Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und den daraus resultierenden Übergriffen gegen seine Person ebenfalls keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden.
Seine diesbezüglichen Ausführungen betreffend seinen gleichgeschlechtlichen Aktivitäten erschöpfen sich im Rahmen seiner freien Erzählung bei der belangten Behörde in einer allgemein gehaltenen Rahmengeschichte ohne jeglichem Tatsachensubstrat und inhaltlicher Tiefe. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände wie zB. wann genau oder zu welcher Tageszeit sich der Vorfall rund um das Aufdecken seiner gleichgeschlechtlichen Aktivitäten ereignete, welche Emotionen er im Moment verspürte, als ihm bewusst wurde, dass sie gesehen und seine gleichgeschlechtlichen Aktivitäten bekannt wurden, lassen seine Ausführungen allerdings gänzlich vermissen [AS 103].
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung kommt das erkennende Gericht nach der erneuten Darlegung seiner Fluchtmotive zur Überzeugung, dass es sich bezüglich der geschilderten Übergriffe um eine konstruiertes Vorbringen handelt. Abermals blieben seine Ausführungen rund um seine Sexualität und seine gleichgeschlechtlichen Aktivitäten über weite Strecken im abstrakten und oberflächlichen Bereich gehalten und blieben unwesentliche Details, Einzelheiten über handelnde Personen oder zeitliche Einordnungen der einzelnen Ereignisse oder aber auch persönliche Empfindungen wiederum gänzlich ausgespart [VHP S 6].
Gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringen spricht allerdings auch, dass dieses von Widersprüchen, Ungereimtheiten und Denkunlogiken geprägt war.
So gibt der Beschwerdeführer seine Berührungspunkte mit der Polizei instringent und widersprüchlich an. Im Rahmen seiner freien Schilderung beim BFA führt der Beschwerdeführer aus, dass die Leute und auch die Polizei ihn und seinen Freund am Strand gesehen und dass sie ihnen auch gesagt haben, dass das was sie machen nicht legal sei [AS 103]. Auf konkretes Nachfragen des einvernehmenden Beamten vom BFA erklärt der Beschwerdeführer weiter, dass sich um Polizisten in Zivil gehandelt. In weiterer Folge legt der Beschwerdeführer dar, dass es zu keinem Kontakt mit der Polizei gekommen sei, weil er und sein Freund, nachdem dieser die Situation erkannt haben zuvor mit dem Auto nach XXXX gefahren seien. Auf die konkrete Nachfrage des einvernehmenden Beamten des BFA, ob es nun am Strand zu einem persönlichen Kontakt mit der Polizei gekommen sei, verneint dies der Beschwerdeführer explizit [AS 104]. In weiter Folge legt der Beschwerdeführer auf Nachfragen auch dar, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und sich dort nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt haben [AS 105]. So gibt der Beschwerdeführer seine Berührungspunkte mit der Polizei instringent und widersprüchlich an. Im Rahmen seiner freien Schilderung beim BFA führt der Beschwerdeführer aus, dass die Leute und auch die Polizei ihn und seinen Freund am Strand gesehen und dass sie ihnen auch gesagt haben, dass das was sie machen nicht legal sei [AS 103]. Auf konkretes Nachfragen des einvernehmenden Beamten vom BFA erklärt der Beschwerdeführer weiter, dass sich um Polizisten in Zivil gehandelt. In weiterer Folge legt der Beschwerdeführer dar, dass es zu keinem Kontakt mit der Polizei gekommen sei, weil er und sein Freund, nachdem dieser die Situation erkannt haben zuvor mit dem Auto nach römisch 40 gefahren seien. Auf die konkrete Nachfrage des einvernehmenden Beamten des BFA, ob es nun am Strand zu einem persönlichen Kontakt mit der Polizei gekommen sei, verneint dies der Beschwerdeführer explizit [AS 104]. In weiter Folge legt der Beschwerdeführer auf Nachfragen auch dar, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und sich dort nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt haben [AS 105].
Abgesehen von den in sich nicht stimmigen Angaben des Beschwerdeführers und erweist es sich nicht schlüssig, woher der Beschwerdeführer weiß, dass es sich am Strand um Polizisten in Zivil gehandelt haben muss, wenn er offenbar persönlich keinen Kontakt mit den Polizisten hatte. Vice versa erschließt es sich für das erkennende Gericht auch nicht, woher die Polizisten gewusst haben, um wen es sich beim Beschwerdeführer handelt und wie dessen Wohnanschrift lautet, wenn diese ebenfalls keinen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben.
Der Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens erhärtet sich letztlich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wenn er auf die Frage nach den Berührungspunkten mit der Polizei wiederum völlig diametral bestätigt, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung sehr wohl persönlichen Kontakt mit der Polizei – nämlich der Zivilpolizei – gehabt habe. In weiterer Folge führt er aus, wie dieser persönliche Kontakt mit der Polizei ausgesehen habe. So hätten ihn nach der Aktivität einige Personen Fragen gestellt und haben diese wissen wollen, was genau passiert sei und ob sie tatsächlich das gemacht haben, was die anderen gesagt hätten und nach zwei, drei Tagen sei die Polizei auf ihr Gelände gekommen um zu sehen, ob man sie festnehmen könnte [VHP S 10 und S 11].
Widersprüchlich stellt der Beschwerdeführer auch den zeitlichen Ablauf des Aufsuchens der Polizei bei sich zu Hause dar. So führt er in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA aus, dass er sich nach dem Vorfall am Strand zu sich nach Hause begeben habe. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass ihn die Polizei gesucht habe [AS 104]. In der mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer diesbezüglich allerdings aus, dass die Polizei etwas zwei oder drei Tage nach dem Vorfall am Strand zu ihm nach Hause gekommen sei [VHP S 11].
Auch die unstimmigen Ausführungen zu seinem Freund in Gambia legen den Verdacht nahe, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA spricht er in Bezug auf seinen Freund zunächst allgemein halten von „boyfriend”. Erst auf konkretes Nachfragen gibt er den Namen seines Freundes mit XXXX an. Dieser sei 26, 27 oder 29 Jahre alt und habe ein Touristentaxi [AS 103 und AS 104]. In der mündlichen Verhandlung bleibt das Bestehen dieser Beziehung gänzlich unerwähnt und äußert er sich auf die Frage nach dem Vorliegen einer Beziehung nur äußerst allgemein gehalten und verweist, dass Beziehungen in Gambia geheim zu bleiben haben [VHP S 13 und S 14]. Hinsichtlich des Vorfalls am Strand wiederum führt er aus, dass er die homosexuellen Aktivitäten dort mit einem Taxifahrer und zugleich Nachbarn von ihm ausgeführt habe [VHP S 6]. Zu einem späteren Zeitpunkt merkt der Beschwerdeführer an, dass der Sexualpartner vom Strand nicht nur sein Nachbar sondern zugleich auch sein Neffe [sic!] gewesen sei [VHP S 11]. Weshalb der Beschwerdeführer die Ausführungen zu seinem Sexualpartner nicht stringent wiedergeben kann, erschließt sich nicht und spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbingens.Auch die unstimmigen Ausführungen zu seinem Freund in Gambia legen den Verdacht nahe, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA spricht er in Bezug auf seinen Freund zunächst allgemein halten von „boyfriend”. Erst auf konkretes Nachfragen gibt er den Namen seines Freundes mit römisch 40 an. Dieser sei 26, 27 oder 29 Jahre alt und habe ein Touristentaxi [AS 103 und AS 104]. In der mündlichen Verhandlung bleibt das Bestehen dieser Beziehung gänzlich unerwähnt und äußert er sich auf die Frage nach dem Vorliegen einer Beziehung nur äußerst allgemein gehalten und verweist, dass Beziehungen in Gambia geheim zu bleiben haben [VHP S 13 und S 14]. Hinsichtlich des Vorfalls am Strand wiederum führt er aus, dass er die homosexuellen Aktivitäten dort mit einem Taxifahrer und zugleich Nachbarn von ihm ausgeführt habe [VHP S 6]. Zu einem späteren Zeitpunkt merkt der Beschwerdeführer an, dass der Sexualpartner vom Strand nicht nur sein Nachbar sondern zugleich auch sein Neffe [sic!] gewesen sei [VHP S 11]. Weshalb der Beschwerdeführer die Ausführungen zu seinem Sexualpartner nicht stringent wiedergeben kann, erschließt sich nicht und spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbingens.
Sein Fluchtvorbringen erscheint allerdings auch aufgrund nachstehender Überlegung nicht schlüssig. So ist es notorisch bekannt und erschließt sich aus den Länderinformationen, dass Homo- und Bisexualität in Gambia verpönt ist und dass einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts strafgerichtlich geahndet werden. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gleichgeschlechtliche Handlungen im Geheimen erfolgen [VHP S 8]. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr allerdings vorbringt, dass sie am Strand gleichgeschlechtliche Handlungen vollzogen haben und dabei von Leuten und der Polizei gesehen worden seien, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Viel mehr wäre anzunehmen, dass die beteiligten Personen bei gleichgeschlechtlichen Handlungen eine verstärkte Vorsicht walten lassen und sich ein sicheres Umfeld schaffen, indem sie beispielsweise Intimitäten in privaten Bereichen austauschen und nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert an stark frequentierten und vor allem an öffentlich einsehbaren Plätzen wie einem Strand.
Angesichts der vorangegangenen Ausführungen war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer homosexuelle Aktivitäten in Gambia ausgeübt hat und folglich einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war.
Aber auch unter Berücksichtigung des Inhalts der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 (vgl. SOGI, Credibility and Establishing the Applicant’s Sexual Orientation and/or Gender Identity, Rz 62 ff) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist. Aber auch unter Berücksichtigung des Inhalts der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 vergleiche SOGI, Credibility and Establishing the Applicant’s Sexual Orientation and/or Gender Identity, Rz 62 ff) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist.
Zunächst vor allem deshalb, weil sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Bewusst werden seiner Sexualität als nicht schlüssig erweisen. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht keineswegs außer Acht, dass die SOGI-Richtlinien (vgl. SOGI, Rz 4 und 59) darauf verweisen, dass das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit und dass deshalb die Angaben in Bezug auf die eigene sexuelle Orientierung sehr sensitiv und stets unter Bedachtnahme auf den Einzelfall und den dargelegten Begleitumständen zu bewerten sind. Allerdings vermögen auch unter Miteinbeziehung dieser Faktoren – vor allem auch, dass er sich selbst zu seiner Bisexualität bekennt, zu dieser steht und darlegt, dass er diese in Gambia auch ausgelebt habe sowie vor allem auch unter dem Aspekt, dass dem Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung nochmals die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung dargelegt und ihm auch verständlich gemacht wurde, dass seine Angaben auch vertraulich behandelt werden – die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Sexualität nicht zu überzeugen. Zunächst vor allem deshalb, weil sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Bewusst werden seiner Sexualität als nicht schlüssig erweisen. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht keineswegs außer Acht, dass die SOGI-Richtlinien vergleiche SOGI, Rz 4 und 59) darauf verweisen, dass das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit und dass deshalb die Angaben in Bezug auf die eigene sexuelle Orientierung sehr sensitiv und stets unter Bedachtnahme auf den Einzelfall und den dargelegten Begleitumständen zu bewerten sind. Allerdings vermögen auch unter Miteinbeziehung dieser Faktoren – vor allem auch, dass er sich selbst zu seiner Bisexualität bekennt, zu dieser steht und darlegt, dass er diese in Gambia auch ausgelebt habe sowie vor allem auch unter dem Aspekt, dass dem Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung nochmals die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung dargelegt und ihm auch verständlich gemacht wurde, dass seine Angaben auch vertraulich behandelt werden – die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Sexualität nicht zu überzeugen.
So gewann das erkennende Gericht den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Beantwortung dieser Fragen bewusst auswich. Der Beschwerdeführer ging in entscheidenden Fragen zu seiner sexuellen Orientierung kaum in die Tiefe und tätige keine derartigen inhaltlichen Angaben, die für da Bestehen einer tatsächlichen Zuneigung zu Männern spricht. So wurde der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung gefragt, seit wann er bisexuell sei. Diesen Zeitpunkt umschrieb er mit dem sexuellen Missbrauch durch seinen Cousin. Seit er mit seinem Cousin Sex gehabt habe, denke er, dass es normal sei, mit Männern und Frauen Geschlechtsverkehr zu haben. Auf das Ersuchen um detaillierte Darlegung wie er seine Bisexualität entdeckt habe, verwies er mit einem Satz darauf, dass es um Anziehung, Gefühle und einem Geisteszustand gehe und dass er so darüber denke. Das erkennende Gericht wiederholte daraufhin die Frage und ersuchte den Beschwerdeführer konkret darzulegen, wann, wo und wie ihm bewusst geworden sei, dass er bisexuell sei und wie er sich dabei geführt habe. Wiederum antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, dass er sowohl für Männer und Frauen Empfindungen habe, dass er aber den genauen Zeitpunkt hierfür nicht angeben könne [VHP S 7 und S 8].
Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass es bei der eigenen Entwicklung der sexuellen Orientierung nicht um „richtige und falsche” Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit, jedoch mangelte es den Ausführungen des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit. Dies lässt sich auch deutlich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde ableiten. Beispielsweise wenn er auf die Frage, seit wann er homosexuell sei, den Zeitpunkt bzw. Zeitraum mit „vielleicht seit drei Jahren” benennt und auf Nachfragen des Weiteren ausführt, dass er einen Freund gehabt habe und er dann „homosexuell” geworden sei [AS 105]. Auf Nachfragen bestätigt der Beschwerdeführer, dass dieser Freund namens XXXX seine erste und letzte Beziehung gewesen sei und dass der Beschwerdeführer seinetwegen „homosexuell” geworden sei. Die eigene Sexualität ist einer Person angeboren und entwickelt sich im Laufe des Lebens, daher erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen, dass er wegen seines Freundes „homosexuell” geworden sei, für sich gesehen als nicht plausibel. Angesichts seiner Äußerung, dass es sich bei der Beziehung mit seinem Freund und seine erste und letzte Beziehung gehandelt habe, verwundert es umso mehr, dass er in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zum Bewusstwerden seiner eigenen Sexualität benennen kann, zumal er infolge der Beziehung zu seinem Freund die damit einhergehenden Empfindungen, wie beispielsweise Verliebtheit, besondere Glücksmomente, Wertschätzung oder auch Geborgenheit verspürt haben muss. Letztlich umfasst das Bewusst werden der eigenen Sexualität auch weitere Angaben, wann und wie sich die Zuneigung zum eigenen Geschlecht erstmals geäußert hat oder aber auch Angaben auf emotionaler Ebene, beispielsweise welche Gefühle man in diesem Moment der eigenen Erkenntnis verspürte – zB. Verwirrtheit, Ekel oder Gleichgültigkeit. Derartige Ausführungen blieben auf die Frage nach dem Bewusst werden jedoch völlig unerwähnt. Daher erhärten die oberflächlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Bewusstwerden seiner Bisexualität den Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum gleich Geschlecht hingezogen fühlt.Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass es bei der eigenen Entwicklung der sexuellen Orientierung nicht um „richtige und falsche” Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit, jedoch mangelte es den Ausführungen des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit. Dies lässt sich auch deutlich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde ableiten. Beispielsweise wenn er auf die Frage, seit wann er homosexuell sei, den Zeitpunkt bzw. Zeitraum mit „vielleicht seit drei Jahren” benennt und auf Nachfragen des Weiteren ausführt, dass er einen Freund gehabt habe und er dann „homosexuell” geworden sei [AS 105]. Auf Nachfragen bestätigt der Beschwerdeführer, dass dieser Freund namens römisch 40 seine erste und letzte Beziehung gewesen sei und dass der Beschwerdeführer seinetwegen „homosexuell” geworden sei. Die eigene Sexualität ist einer Person angeboren und entwickelt sich im Laufe des Lebens, daher erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen, dass er wegen seines Freundes „homosexuell” geworden sei, für sich gesehen als nicht plausibel. Angesichts seiner Äußerung, dass es sich bei der Beziehung mit seinem Freund und seine erste und letzte Beziehung gehandelt habe, verwundert es umso mehr, dass er in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zum Bewusstwerden seiner eigenen Sexualität benennen kann, zumal er infolge der Beziehung zu seinem Freund die damit einhergehenden Empfindungen, wie beispielsweise Verliebtheit, besondere Glücksmomente, Wertschätzung oder auch Geborgenheit verspürt haben muss. Letztlich umfasst das Bewusst werden der eigenen Sexualität auch weitere Angaben, wann und wie sich die Zuneigung zum eigenen Geschlecht erstmals geäußert hat oder aber auch Angaben auf emotionaler Ebene, beispielsweise welche Gefühle man in diesem Moment der eigenen Erkenntnis verspürte – zB. Verwirrtheit, Ekel oder Gleichgültigkeit. Derartige Ausführungen blieben auf die Frage nach dem Bewusst werden jedoch völlig unerwähnt. Daher erhärten die oberflächlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Bewusstwerden seiner Bisexualität den Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum gleich Geschlecht hingezogen fühlt.
Gleichsam spricht auch gegen seine behauptete Bisexualität, dass das weitere Schicksal seines Partners in seinen weiteren Ausführungen völlig untergeht. Bedenkt man, dass es sich um seine erste gleichgeschlechtliche Beziehung gehandelt hat, die noch dazu über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren angedauert hat, wäre anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer wichtig gewesen wäre, was nach seiner Ausreise mit seinem Partner passiert ist und was sie vor allem in Bezug auf das weitere Schicksal ihrer Beziehung besprochen haben und vor allem welche Emotionen mit der Trennung von seinem Partner verbunden waren.
Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen. Wie in einem der vorangegangenen Absätze erwähnt, legt der Beschwerdeführer beim BFA dar, dass er einen Freund gehabt habe und dass er dann „homosexuell” geworden sei [VHP S 105]. Demgegenüber legt er in der mündlichen Verhandlung diametral dar, dass er seit des Missbrauchs durch seinen Cousin bisexuell sei und führt er zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung wiederum diametral aus, dass er das Bewusstwerden seiner Bisexualität zeitlich nicht einordnen könne [VHP S 7 und S 8].
Ebenso legt der Beschwerdeführer die allgemeine Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung nicht gleichbleibend dar. In seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA verweist er darauf, dass er es selbst gewesen sei, der seiner Familie gesagt habe, was er am Strand gemacht habe. Seine Mutter habe ihn deswegen nicht verstoßen, allerdings habe sie für ihn gebetet [AS 104 und AS 105]. Demgegenüber führt er in der mündlichen Verhandlung aus, dass nur diejenigen von seiner sexuellen Orientierung wissen, mit denen er Sex gehabt habe, dies seien sein Neffe und einige Freunde [VHP S 12].
Abschließend verbleibt auch noch das Vorbringen seines Missbrauchs durch seinen Cousin einer Bewertung zu unterziehen. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen und somit um ein unglaubhaftes Vorbringen handelt. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass ein derart persönliches Vorbringen durchaus mit der Überwindung einer Hemmschwelle verbunden ist. Geht man allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Administrativverfahren sehr ausführlich über eine höchst intimes Thema, nämlich die eigene sexuelle Orientierung, gesprochen hat, erweist es sich nicht stimmig, weshalb er das Vorbringen des sexuellen Missbrauchs nicht bereits ansatzweise zu einem früheren ins Verfahren - nämlich spätestens im Beschwerdeschriftsatz – einbringt.
Doch selbst unter Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit in seinem Herkunftsstaat einem sexuellen Missbrauch durch seinen Cousin ausgesetzt war, greift dieses Vorbringen zu kurz, zumal kein Konnex zu einem der Genfer Flüchtlingskonvention gezogen werden kann (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Darüber hinaus fehlt es auch diesem Vorbringen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Wie er in der mündlichen Verhandlung selbst darlegte, könne es heute bereits aufgrund von körperlichen Überlegungen her nicht mehr zu einem derartigen Übergriff durch seinen Cousin kommen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er einen derartigen Vorfall – auch wenn diese familieninterne Probleme nach sich ziehen würde – heute bei der Polizei in Gambia zur Anzeige bringen könnte. [VHP 13].Doch selbst unter Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit in seinem Herkunftsstaat einem sexuellen Missbrauch durch seinen Cousin ausgesetzt war, greift dieses Vorbringen zu kurz, zumal kein Konnex zu einem der Genfer Flüchtlingskonvention gezogen werden kann vergleiche VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Darüber hinaus fehlt es auch diesem Vorbringen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Wie er in der mündlichen Verhandlung selbst darlegte, könne es heute bereits aufgrund von körperlichen Überlegungen her nicht mehr zu einem derartigen Übergriff durch seinen Cousin kommen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er einen derartigen Vorfall – auch wenn diese familieninterne Probleme nach sich ziehen würde – heute bei der Polizei in Gambia zur Anzeige bringen könnte. [VHP 13].
Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der einer sonstigen Rückkehrgefährdung an. Der Beschwerdeführerin ist volljährig, erwerbsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat. Dort bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb eines Spielsalons mit PlayStations. Es sind somit auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch stehen seine gesundheitlichen Leiden einer Rückkehr nicht entgegen. Auch wenn, die medizinische Versorgungssituation mit jener in Österreich nicht vergleichbar ist, sind die Notfall- und Basisversorgung in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie in einigen Privatkliniken gewährleistet. Überdies kann der Beschwerdeführer in Gambia Beratungen und Behandlungen bezüglich seiner Suchtmittelergebenheit in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und einer Schwester. Es steht ihm frei, sich im Falle seiner Rückkehr an seine Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.
Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen der Länderinformationen zur Situation in Gambia zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sowohl seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der drohenden Verfolgung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen, als auch seine Bisexualität selbst waren für das erkennende Gericht nicht plausibel und kohärent. Gleichsam war seinem Vorbringen rund um seinen sexuellen Missbrauch keine Asylrelevanz zuzuerkennen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sowohl seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der drohenden Verfolgung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen, als auch seine Bisexualität selbst waren für das erkennende Gericht nicht plausibel und kohärent. Gleichsam war seinem Vorbringen rund um seinen sexuellen Missbrauch keine Asylrelevanz zuzuerkennen.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 21.07.2026 monierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 StatusVO. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bisexualität und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen wurden vom erkennenden Gericht jedoch als gänzlich unglaubhaft erachtet (siehe Punkt II.2.2. und Punkt II.3.1). Eine von der Rechtsvertretung dargelegte Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte liegt für den Fall einer Rückkehr nach Gambia im gegenständlichen Fall folglich nicht vor. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 21.07.2026 monierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, StatusVO. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bisexualität und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen wurden vom erkennenden Gericht jedoch als gänzlich unglaubhaft erachtet (siehe Punkt römisch zwei.2.2. und Punkt römisch zwei.3.1). Eine von der Rechtsvertretung dargelegte Gefährdung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte liegt für den Fall einer Rückkehr nach Gambia im gegenständlichen Fall folglich nicht vor.
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf seine Suchtmittelergebenheit überschritten wäre bzw. dass er dort überhaupt keine Behandlung seiner Leiden vorfinden würde. Es ist nicht zu sehen, dass seine Erkrankung jene Schwere aufweist, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf seine Suchtmittelergebenheit überschritten wäre bzw. dass er dort überhaupt keine Behandlung seiner Leiden vorfinden würde. Es ist nicht zu sehen, dass seine Erkrankung jene Schwere aufweist, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Gambia lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Gambia in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits zuvor ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der seit Oktober 2019 bestehende und somit etwa sieben Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der seit Oktober 2019 bestehende und somit etwa sieben Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ - kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ - kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus gegeben. So hat der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit einen Sprachkurs besucht und spricht in einfachem, aber verständlichem Niveau Deutsch. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Vergangenheit ein soziales Umfeld im Obdachlosenmilieu aufgebaut und war auch in einem Sportverein angemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer bemüht, sich über seine derzeitige Unterkunftgeberin soziale Anbindungen aufzubauen und engagiert er sich freiwillig im Bereich von Remunerantentätigkeiten. Demgegenüber steht, dass der Beschwerdeführer bislang jedoch noch keinen keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell wieder aus Leistungen der Grundversorgung. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über keinen nachhaltigen Freundeskreis und weist auch im Hinblick auf seinen rund sieben Jahre andauernden Aufenthalt über keine sonstigen nennenswerte Integrationsmerkmale in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Es kann auch noch von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt seiner Mutter und seiner Schwester. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht. Es kann auch noch von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt seiner Mutter und seiner Schwester. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers – der sich hinsichtlich seiner Suchtmittelbehandlung an die staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen seines Landes wenden kann – ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen verbleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen, wonach ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers – der sich hinsichtlich seiner Suchtmittelbehandlung an die staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen seines Landes wenden kann – ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen verbleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. zu verweisen, wonach ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN).
Hervorzuheben gilt auch, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung trat. So wurde er in den Jahren 2017, 2018, 2021 sowie zuletzt im Jahr 2024 durch österreichische Strafgerichte wegen Gewalt- und Suchmitteldelikte strafgerichtlich verurteilt. Er trat somit seit 2017 kontinuierlich und wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. Länger andauernde Wohlverhaltensphasen ergaben sich – auch unter Berücksichtigung seines zeitweiligen Aufenthaltes in Deutschland und den Niederlanden sowie seiner Aufenthalte in Strafhaft – nicht. Diesbezüglich steht seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Suchtgiftdelikten entgegen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508; 12.08.2022, Ra 2022/14/0204).Hervorzuheben gilt auch, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung trat. So wurde er in den Jahren 2017, 2018, 2021 sowie zuletzt im Jahr 2024 durch österreichische Strafgerichte wegen Gewalt- und Suchmitteldelikte strafgerichtlich verurteilt. Er trat somit seit 2017 kontinuierlich und wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. Länger andauernde Wohlverhaltensphasen ergaben sich – auch unter Berücksichtigung seines zeitweiligen Aufenthaltes in Deutschland und den Niederlanden sowie seiner Aufenthalte in Strafhaft – nicht. Diesbezüglich steht seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Suchtgiftdelikten entgegen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508; 12.08.2022, Ra 2022/14/0204).
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie das zuvor genannte große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie das zuvor genannte große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.6. Zu Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. Punkt II.3.4.) nach den Bestimmungen des SMG und des StGB ist im gegenständlichen Fall von einer derartigen Gefährdung auszugehen und war in weiterer Folge auch die aufschiebende Wirkung gemäß der nunmehrigen Bestimmung des § 18 Abs. 4 BFA-VG abzuändern. Somit waren die Spruchpunkte VI. und VII. entsprechend abzuändern.Angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vergleiche Punkt römisch zwei.3.4.) nach den Bestimmungen des SMG und des StGB ist im gegenständlichen Fall von einer derartigen Gefährdung auszugehen und war in weiterer Folge auch die aufschiebende Wirkung gemäß der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG abzuändern. Somit waren die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. entsprechend abzuändern.
3.7. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.7. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass dem Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass dem Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.08.2018, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ebenso erfolgte am 12.02.2024 eine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren ebenfalls bedingt nachgesehen wurden. Gleichsam fußen drei seiner vier strafgerichtlichen Verurteilungen auf Übertretungen nach dem SMG.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 06.08.2018, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ebenso erfolgte am 12.02.2024 eine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren ebenfalls bedingt nachgesehen wurden. Gleichsam fußen drei seiner vier strafgerichtlichen Verurteilungen auf Übertretungen nach dem SMG.
Folglich erfüllt der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG unbestritten und bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unbestritten und bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.
Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Mit dem Verkauf von Suchtgift nahm er die Schädigung der Gesundheit seiner Abnehmer billigend in Kauf. Ebenso bleibt zu berücksichtigten, dass ihm die teilbedingten Strafnachsichten und das bisher erlittene Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abhielten. Gleichsam ist zu berücksichtigen, dass die eigene Suchtmittelergebenheit die Begehung von Straftaten nach dem SMG nicht rechtfertigt.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht zuletzt sein Geständnis mildernd wertete. Demgegenüber erschwerend stehen seine drei einschlägigen Vorstrafen. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht zuletzt sein Geständnis mildernd wertete. Demgegenüber erschwerend stehen seine drei einschlägigen Vorstrafen. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Das erkennende Gericht lässt keineswegs außer Acht, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung reuig zeigt und sein Fehlverhalten in der Vergangenheit bedauerte Gleichsam verbleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2024 aus der Strafhaft entlassen wurde und sich seither wohl verhalten hat. Allerdings erweist sich im Lichte der vorzitierten Judikatur und angesichts der mehrfachen einschlägigen Delinquenz sowie seiner eigenen Suchtmittelergebenheit die Zeit als zu wenig weit fortgeschritten um im gegenständlichen Fall bereits jetzt von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können.Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Das erkennende Gericht lässt keineswegs außer Acht, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung reuig zeigt und sein Fehlverhalten in der Vergangenheit bedauerte Gleichsam verbleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2024 aus der Strafhaft entlassen wurde und sich seither wohl verhalten hat. Allerdings erweist sich im Lichte der vorzitierten Judikatur und angesichts der mehrfachen einschlägigen Delinquenz sowie seiner eigenen Suchtmittelergebenheit die Zeit als zu wenig weit fortgeschritten um im gegenständlichen Fall bereits jetzt von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine familiären und entscheidungsrelevanten und vor allem maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte auf.
In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Einreiseverbot somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine gänzliche Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes gegenständlich nicht in Betracht.
Was jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und ist das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Anzahl und Schwere seiner Tathandlungen. Zweifelsohne bedarf sein beharrlich gezeigtes Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen, straf- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und sein mehrfaches strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Gewalt- und Suchtkriminalität im Speziellen eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die Strafgerichte mit der Verhängung von drei (teil)bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe das Auslangen fanden, sich der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Haftentlassung vor rund zweieinhalb Jahren nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen und sich zuletzt auch um eine therapeutische Behandlung seiner eigenen Suchtmittelergebenheit bemüht hat. Letztlich würde mit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von acht Jahren für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von bzw. ein weiteres Spektrum an Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner sexuellen Orientierung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429; 19.04.2023, Ra 2022/14/0056; aber auch UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012). Zudem wurde sich im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungsprognose eingehend mit der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 27.03.2026, Ra 2023/17/0003) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner sexuellen Orientierung auseinandergesetzt vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429; 19.04.2023, Ra 2022/14/0056; aber auch UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012). Zudem wurde sich im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungsprognose eingehend mit der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 27.03.2026, Ra 2023/17/0003) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2194917.4.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026